418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 4. Februar 1985
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in •
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391 ) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für
Barbados am 12. März 1985
China am 19. März 1985
in Kraft treten.
China hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1984 (BGBI. II
s. 1046).
Bonn, den 4. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 1985
In Port-au-Prince ist am 9. Januar 1985 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über
· finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 9. Januar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: I
Bonn, den 8. März 1985 417
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
und
unterliegt.
die Regierung der Republik Haiti - Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Haiti, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 4
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
in Haiti beizutragen - ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereic~ dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
sind wie folgt übereingekommen: ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
,,Hafenanleger für die Inseln Tortue und Vacha" einen Finan- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
zierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millio- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
nen Deutsche Mark) zu erhalten. bevorzugt genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 6
der Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. land gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 9. Januar 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1
Fritjof von Nordenskjöld
Botschafter
Für die Regierung der Republik Haiti
Jean-Robert Estime
Außenminister
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 1985
In Tegucigalpa ist am 8. Mai 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
__ ,, Bonn, den 5. Februar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Werkstattausrüstungen fur Ausbildungszentren des lnsti-
und tuto Nacional de Formaci6n Profesional (INFOP) ein Dar-
lehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
die Regierung der Republik Honduras - sct,e Mark),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen c) Straßenbau- und -Unterhaltungsgerät für die Secretaria de
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Comunicaciones, Obras Püblicas y Transporte (SECOPT)
Honduras, ' · ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil-
lionen Deutsche Mark),
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen d) Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktungsinfra-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- struktur der Federaci6n de Asociaciones Cooperativas de
gen und zu vertiefen, Ahorro y Credito de Honduras (FACACH) ein Darlehen bis
zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Mark),
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
e) Agrarkreditprogramm für Kleinprojekte des lnstituto Nacio-
nal Agrario (INA) - Pilotphase - ein Darlehen bis zu 3 Mil-
in der Absicht, zur eozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
lionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark), •
in Honduras beizutragen.
f) Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben Santa Bar-
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die bara (Aufstockung für Straßenbaumaßnahmen) ein Dar-
Regierungsverhandlungen vom 28. bis 29. Oktober 1983 in lehen bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deut-
Teguclgalpa - sche Mark) und
g) für einen Studien- und Expertenfonds zur Vorbereitung
sind wie folgt übereingekommen: sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und'Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-
Artikel 1 arbeit einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2,5 Millionen DM
(1) Die RegieruOQ der Bundesrepublik Deutschland ermög- (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche
licht es der Regierung der Republik Honduras oder einem Mark)
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
den Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- festgestellt worden ist.
furt am ~in, für die-Vorhaben:
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
a) Übertragungsleitungen Tegucigalpa - Danli und EI Nispero der Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-
-SantaRosa-LaEntradaeinDarlenbiszu 15Millionen DM punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
(In Worten: fünfzehr:t Millionen Deutsche Mark), beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 419
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses ren.
Abkommen Anwendung. Artikel 4
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras durch öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
andere Vorhaben ersetzt werden. Der Finanzierungsbeitrag für und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in
Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 Honduras erhoben werden.
Buchstabe g wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht
für solche Maßnahmen verwendet wird.
Artikel 5
(4) Zusätzlich ist für das in Absatz 1 unter Buchstabe a
genannte Vorhaben ein Finanzkredit der Kreditanstalt für Wie- Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich
deraufbau in Höhe von bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Millionen Deutsche Mark) im Rahmen einer Mischfinanzierung Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
vorgesehen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zur Höhe dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
Finanzkredits zu übernehmen. gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2 Artikel 6
In dem für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
haben vorgesehenen Gesamtbetrag von bis zu 41,5 Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Deutsche Mark ist ein Betrag von 21,5 Millionen Deutsche rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Mark enthalten, der für das Vorhaben „Wasserkraftwerk EI den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
Caj6n" bereitgestellt war und für das genannte Vorhaben nicht keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
benötigt wird.
Artikel 3 Artikel 7
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger land gegenüber der Regierung der Republik Honduras inner-
der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel- gegenteilige Erklärung abgibt.
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht Artikel 8
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 8. Mai 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Helmut Hamburger
Botschafter
Für die Regierung der Republik Honduras
Edgardo Paz Barnica
Außenminister
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntm,chung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1985
In Tegucigalpa ist am 25. Oktober 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen rst nach seinem Artikel 7
am 25. Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag ·
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bunctesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
und der Regierung der Republik Honduras zu ein~m späteren Zeit-
punkt ermöglicht. weitere Darlehen oder Finanzierungs-
die Regierung der Republik Honduras - beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen des in Absatz, genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Honduras, Abkommen Anwendung.
In dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
durch partnerschaftliche Finanzieile Zusammenarbeit zu festi- vern~ll'"8n zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen und zu vertJefen, Deutschland und der Regierung der Republik Honduras durch
andere Vorhaben ersetzt werden. ·
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
In Honduras beizutragen - BedinQungen, zu denen er zur VetfOgung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabebestlmmt der zwischen der
sind wie folgt übereingekon,men: Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens zu schließende Vertrag. der den In der Bundesrepublik
Deut~land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der BtJndesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Honduras oder einem Artikel 3
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt
den Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
furt am Main, für das Vorhaben „Regionalentwicklungspro- öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit Abschluß
gramm Santa Barbara" eJn Darlehen bis zu 14 000 000,- DM und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
(In Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Honduras erhoben werden:
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 421
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich werden.
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Artikel 6
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge- land gegenüber der Regierung der Republik Honduras inner-
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
nehmen erforc;jerlichen Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 25. Oktober 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eckehard Schober
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Honduras
Dr. Edgardo Paz Barnica
Außenminister der Republik Honduras
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Februar ·1985
In Bangkok ist am 27. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 27. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffenfiicht.
Bonn, den 11 . Februar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftljche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
_ und der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
die Regierung des Königreichs Thailand - beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
reich Thailand, ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen und zu vertiefen, Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
gen Grundl~ge dieses Abkommens ist, den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Königreich Thailand beizutragen - Artikel 2
sind unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
26. Juli 1984 der Regierungsverhandlungen in Bonn wie folgt Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
übereingekommen: sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen .der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
Artikel 1 Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- den Rechtsvorschriften unterliegen.
licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit s~e nicht
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
fängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Main, Darlehen bis zu lnsge~mt 36 Millionen DM (in Worten: Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorberei- grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
tung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- ren.
rung und Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Artikel 3
Millionen Deutsche Mark), insgesamt 40 Millionen DM (in Wor-
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-
ten: vierzig Millionen Deutsche .Mark), zu erhalten, wovon für
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
die Vorhaben
gen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Ab-
a) Wasserversorgung Udon Thani schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
ein Darlehen bis zu 21,8 Millionen DM (in Worten: einund- im Königreich Thailand erhoben werden, frei.
zwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)
b) lndustrial Finance Corporation of Thailand, Kreditlinie VI Artikel 4
ein Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Mil-
lionen Deutsche Mark) Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
c) Beschaffung von Werkstattausrüstung und Kränen für die Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
thailändische Staatseisenbahn und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
ein Darlehen bis zu 4,4 Millionen DM (in Worten: vier Millio- und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
nen vierhunderttausend Deutsche Mark) keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
d) Beschaffung von Spezialwaggons für die thailändische der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
Staatseisenbahn bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
ein Darlehen bis zu 2,8 Millionen DM (in Worten: zwei Mil- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
lionen achthunderttausend Deutsche Mark) kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
e) Studien- und Expertenfonds
ein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: Artikel 5
vier Millionen Deutsche Mark) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
keit festgestellt worden ist. rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Nr.. 10- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 423
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich- land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 27. Dezember 1984 (B.E. 2527)
in zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailän-
dischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Christian Lan kes
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Air Chief Marshal
Siddhi Savetsila
Außenminister des Königreichs Thailand
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 20. Februar 1985
Das Internationale Abkommen vom 25. August 1924
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
(RGBI. 1939 II S. 1049) ist am 22. November 1984 von
Italien gekündigt worden; das Abkommen wird daher
nach seinem Artikel 15 für
Italien am 22. November 1985
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. April 1984 (BGBI. II S. 328).
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Her....-..,: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsgee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundeegeeetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentffchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundeegeeetzblatt Tell II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer lnkraftaetzuno oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten eowle damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachrlften.
~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
beeteffungen m088811 bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vol'llegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
eowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
8-uglprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 18 Seiten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundeegeaetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prela . . _ Auegabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
koeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertrlebeetück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 20. Februar 1985
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskri-
minierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II
S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Togo am 8. November 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Griechenland am 7. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 903).
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele-
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Gesetz
· - ' .. ,_zudem Vertrag vom 25. Mai 1979
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts
Vom 4. März 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Grundgesetzes) nach Maßgabe des Artikels 1O Abs. 2
und des Artikels 25 Abs. 1 des Vertrags.
Artikel 1
Dem in Wien am 25. Mal 1979 unterzeichneten Ver- Artikel 3
trag zwischen der Bl,ndesrepublik Deutschland und der Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Republik Öst8R8ich auf dem Gebiet des Konkurs- und Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Vergleichs-(Ausglelchs-)rechts wird zugestimmt. Der
Vertrag wird nachstehend· veröffentlicht.
Artikel 4
Artlltel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Eingeschränkt werden das· Grundrecht der Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-
nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 3 sowie das Brief-, kel 34 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 1O Abs. 1 des bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 411
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.
und Die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaates ist jedoch
anzuerkennen, wenn auch die Gerichte des dritten Staates nur
der Bundespräsident der Republik Österreich - wegen einer Niederlassung des Gemeinschuldners zuständig
sind und wenn in diesem Staat ein Konkurs- oder ein diesem
in dem Wunsch, eine zwischenstaatliche Regelung auf dem gleichgestelltes Verfahren noch nicht eröffnet ist.
Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts zu
treffen, (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungen
beziehen sich für die Eröffnung des Konkursverfahrens über
in dem Bestreben sicherzustellen, daß über das in den Ver- einen Nachlaß auf den Erblasser, für die Eröffnung des Kon-
tragsstaaten befindliche Vermögen eines Schuldners nach kursverfahrens über das Gesamtgut einer fortgesetzten
Möglichkeit ein einheitliches Konkurs- oder Vergleichs-(Aus- Gütergemeinschaft auf den verstorbenen Ehegatten.
gleichs-)verfahren durchgeführt wird, dessen Wirkungen in
beiden Vertragsstaaten eintreten - Artikel 3
(1) Sind die Gerichte beider Vertragsstaaten nach Artikel 2
sind übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu schlie-
ßen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten zuständig und hat das Gericht eines der Vertragsstaaten den
Konkurs eröffnet, so dürfen die Gerichte des anderen Ver-
ernannt:
tragsstaates, solange dieses Konkursverfahren anhängig ist,
ein solches Verfahren über das vom Konkurs erfaßte Vermö-
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
gen des Schuldners weder einleiten noch ein später eingelei-
Herrn Maximilian Graf von Podewils-Dürniz, tetes Verfahren fortsetzen.
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Wien,
(2) Hat das Gericht eines Vertragsstaates seine Zuständig-
und keit für die Eröffnung des Konkursverfahrens auf rechtliche
Herrn Dr. Hans-Jochen Vogel, Erwägungen oder tatsächliche Feststellungen gestützt, aus
Bundesminister der Justiz, denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 für die Gerichte
dieses Staates ergibt, so sind die Gerichte des anderen Ver-
der Bundespräsident der Republik Österreich tragsstaates bei der Prüfung, ob die Gerichte des ersten Staa-
Herrn Dr. Christian Broda, tes nach Artikel 2 zuständig sind, an diese Erwägungen oder
Bundesminister für Justiz. Feststellungen der Entscheidung gebunden.
(3) Hat ein Gericht eines Vertragsstaates die Eröffnung des
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter Konkursverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 2 die Gerichte
und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes ver- des anderen Vertragsstaates zuständig seien, und ist diese
einbart: Entscheidung rechtskräftig geworden, so darf ein Gericht des
anderen Vertragsstaates die Eröffnung eines Konkursverfah-
Erster Abschnitt rens nicht ablehnen, weil die Gerichte des ersten Staates nach
Konkursverfahren Artikei 2 zuständig seien.
Arti ket 1
Artikel 4
Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte nach diesem
Vertrag zuständig sind, das Konkursverfahren eröffnet, so Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung, das Konkurs-
erstrecken sich die Wirkungen des Konkurses nach Maßgabe verfahren sowie die Wirkungen des Konkurses sind, wenn das
der Bestimmungen dieses Vertrages auf das Gebiet des ande- Konkursverfahren von einem Gericht eines Vertragsstaates
ren Vertragsstaates. eröffnet worden ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig
sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 2
( 1) Für die Eröffnung des Konkursverfahrens sind die Artikel 5
Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemein-
schuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung (1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem einen Ver-
hat. . tragsstaat ist in dem anderen Vertragsstaat auf Veranlassung
des Konkursgerichts bekanntzumachen, wenn anzunehmen
(2) Hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt
ist, daß sich in diesem Staat eine Niederlassung, ein Sitz, ein
nicht in einem der Vertragsstaaten, so sind die Gerichte des
gewöhnlicher Aufenthalt, Gläubiger oder Vermögenswerte des
Vertragsstaates zuständig, in dem er seinen Sitz oder
Gemeinschuldners befinden; in der Bundesrepublik Deutsch-
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
land ist die Eröffnung im „Bundesanzeiger", in der Republik
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 eine Zuständigkeit für die Österreich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzuma-
Gerichte der Vertragsstaaten nicht gegeben, so sind die chen. Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen
Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemein- Vertragsstaat bekanntgemacht worden, so ist die Beendigung
schuldner eine Niederlassung hat. Diese Zuständigkeit wird in in gleicher Weise bekanntzumachen; entsprechendes gilt,
dem anderen Vertragsstaat jedoch nicht anerkannt, wenn wenn die Bekanntmachung über die Eröffnung des Konkurs-
dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das verfahrens auch in anderen Blättern angeordnet worden ist.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, die gung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfah-
nach dem Recht des Vertragsstaates zu veranlassen sind, in rens beizufügen.
dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, sind auf unmittelba-
(2) Hat der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz, seinen
res Ersuchen des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat
Aufenthaltsort, eine Niederlassung oder eine Postanschrift im
kostenfrei vorzunehmen, es sei denn, daß Eintragungen dieser
anderen Vertragsstaat, so hat die Postverwaltung dieses
Art dort nicht durchführbar sind oder ihnen Rechtsvorschriften
Staates die für den Gemeinschuldner bestimmten Sendungen
ausdrücklich entgegenstehen. Hat nach dem Recht des Ver-
dem Konkursverwalter (Masseverwalter) entweder auf dessen
tragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, ein
Antrag oder auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts
anderes Gericht als das Konkursgericht die Eintragung zu ver-
auszufolgen. Mit dem Antrag des Konkursverwalters (Masse-
anlassen, so kann das Ersuch~n von diesem Gericht ausge-
verwalters) ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die
hen. ·
Eröffnung des Konkursverfahrens vorzulegen; ist der Konkurs
in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden und ist die
Artl~el 6 Anordnung der Postsperre nicht bereits im Eröffnungsbe-
(1) Solange nicht die ErOffnung des Konkursverfahrens in schluß enthalten, so hat der Konkursverwalter auch eine Aus-
dem anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 fertigung der Anordnung der Postsperre vorzulegen.
bekanntgemacht worden· Ist, wird ein Schuldner, der eine Nie- (3) Um die Verhängung der Haft kann nur das Konkursge-
derlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in richt ersuchen. Ein solches Ersuchen ist lediglich zur Erzwin-
diesem Staat hat, durd1 Leistung auf eine zur Masse zu erfül- gung der eidesstattlichen Versicherung (des Offenbarungsei-
lende Verbindlichkeit an den Gemeinschuldner befreit, es sei des oder der Vorlage des Vermögensverzeichnisses) zulässig.
denn, daß derSchuldnerdie Eröffnung des Konkursverfahrens
kannte oder kennen mußte. Er wirdiedoch befreit, wenn das
Artikel 11
Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist.
Richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstan-
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner auch eine
des zur Konkursmasse danach, ob er der Zwangsvollstrek-
Niederlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
kung unterliegt, so ist hierfür das Recht des Vertragsstaates
dem Vertragsstaat hat. In dem das Konkursgericht seinen Sitz
maßgebend, in dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der
hat.
Konkurseröffnung befindet. Forderungen und andere Rechte
gegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat befindlich,
Artikel 7 in dem der Dritte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
In Ansehung von Rechten, die in einem Grundbuch oder in hat. Für Miet- und Pachtrechte an unbeweglichen Sachen
einem anderen mit Offentßchem Glauben versehenen Buch sowie für beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßge-
oder Register eingetragen oder in ein solches einzutragen bend, an dem sich der belastete Vermögensgegenstand befin-
sind, richten sich die Wlrt_wngen von Verfügungsbeschränkun- det.
gen des Gemeinschuldners nach dem Recht des Vertrags-
staates. In dem das Buch oder Register geführt wird. Artikel 12
Gehört nach dem Recht eines Vertragsstaates das Gesamt-
Artikel 8 gut (gemeinschaftliche Vermögen) einer Gütergemeinschaft
zur Konkursmasse oder wird nach dem Recht eines Vertrags-
(1) Der Konkursverwalter (Masseverwalter) hat im anderen staates durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Güter-
Vertragsstaat die gleichen Befugnisse wie in dem Vertrags- gemeinschaft aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das Konkurs-
staat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. verfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates
(2) Der Konkursverwalter (Masseverwalter) ist auch berech- eröffnet wird.
tigt, auf Grund einer mtt der Bestätigung der Rechtskraft ver-
sehenen Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung Artikel 13
des Konkuraverfahr8ns-das Im anderen Vertragsstaat befind- (1) Hatte der Gemeinschuldner in dem Vertragsstaat, in dem
liche Vel'l'l'IClgen des Gemetnachul'dners im Weg der Zwangs- das Konkursgericht nicht seinen Sitz hat, eine Niederlassung,
vollstreckung zu verwerten: diese Ausfertigung ersetzt den von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wurden, einen
Vollstreckungstitel (Exekutlonstitel). Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmen sich nach
(3) Erlegen die Gesetze eines Vertragsstaates dem Kon- dem Re~ht dieses Staates
kursverwalter (Maueverwalter) In dieser Eigenschaft b~son- 1. der Einfluß des Konkurses auf ein von dort aus geschlos-
dere Mitwirkungs-, Auskunfts- oder ähnliche Pflichten auf, so senes, nicht oder nicht vollständig erfülltes Rechtsge-
hat der von den Gerichten des anderen Vertragsstaates schäft, es sei denn, daß die Person, mit welcher der
bestellte Konkurs~alter (Masseverwalter) diese Pflichten Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft geschlossen hat,
in jenem Staat zu erfüllen. ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertrags-
staat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat;
Artikel 9 2. die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer von dort aus
Das Konkursgericht kann zur Ausübung der Befugnisse des vorgenommenen Rechtshandlung, es sei denn, daß diese
Konkursverwalters (Maaeeverwalters) auf dem Gebiet des Rechtshandlung gegenüber einer Person vorgenommen
anderen Vartragaetaatea.elnen besonderen Konkursverwalter wurde, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem
(besonderen Verwalter) ~stellen. Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz
hat.
Artikel 10 (2) Der Einfluß des Konkurses auf Arbeitsverhältnisse
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem
(1) Zwangima8nahmen zur Erfassung, Sicherung und Inbe- die Arbeit gewöhnlich zu verrichten ist.
sitznahme der Maaee lind auf Grund eines Ersuchens des
Konkursgerichts Im anderen Vertragsstaat von dem Amtsge- (3) Für die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pacht-
richt (Bezirksgericht) anzuordnen, in dessen Bereich die Maß- verhältnisse über unbewegliche Sachen ist das Recht des
nahme vorzunehmen lat. Die Anordnung kann auch von dem Vertragsstaates maßgebend, in dem sich die Sache befindet.
Konkursverwalter (Maaeverwalter) unmittelbar bei diesem (4) Die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pachtver-
Gericht beantragt werden. Diesem Antrag ist eine Ausferti- hältnisse über eingetragene oder registrierte bewegliche
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 413
Gegenstände bestimmen sich nach dem Recht des Vertrags- Artikel 19
staates, in dem sie eingetragen oder registriert sind. Das glei-
(1) Welche Ansprüche als Masseforderungen und welche
che gilt für Lizenzverträge mit Bezug auf Rechte an gewerbli-
als Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichtigen
chem Eigentum.
sind und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat,
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem
Artikel 14
das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Die Unterbrechung eines Rechtsstreites und die Befugnis zu
(2) Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis bestimmen
seiner Aufnahme bestimmen sich nach dem Recht des Ver-
sich die Eigenschaft als Masse- oder Konkursforderung und
tragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Wie
ihr Rang, wenn die Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat
der Rechstsstreit aufzunehmen ist, bestimmt sich nach dem
verrichtet wurde, nach dem Recht dieses Staates; diese
Recht des Vertragsstaates, in dem das Prozeßgericht seinen
Bestimmung ist nicht auf Ansprüche für Arbeit anzuwenden,
Sitz hat.
die zur Erhaltung, V,erwaltung, Bewirtschaftung und Verwer-
tung der Masse dient. Zur Berichtigung der Ansprüche, die
Artikel 15
nach Satz 1 dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ist
Die Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen Vertrags- die Konkursmasse bis zur Höhe des Wertes des Vermögens,
staat betriebene Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach das sich zur Zeit der Konkurseröffnung in diesem Staat befand,
dem Recht dieses Staates. vorweg heranzuziehen. Soweit dieser Teil der Konkursmasse
nicht zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem
Artikel 16 Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ausreicht, sind sie
Für die ·konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbes von aus der übrigen Konkursmasse nach dem Recht des anderen
Rechten an unbeweglichen Sachen, der einer Eintragung in Vertragsstaates zu berichtigen; dabei gehen die entsprechen-
ein Grundbuch bedarf, ist das Recht des Vertragsstaates maß- den Ansprüche der Arbeitnehmer vor, die im anderen Vertrags-
gebend, in dem das Grundbuch geführt wird. staat regelmäßig beschäftigt waren.
(3) Steuern, Zölle, Gebühren und andere öffentlich-rechtli-
Artikel 17 che Ansprüche sind nach dem Recht des Vertragsstaates, in
(1) Infolge der Eröffnung des Konkurses in dem einen Ver- dem sie entstanden sind, bis zur Höhe des Wertes des dort
belegenen Vermögens aus der Konkursmasse vorzugsweise
tragsstaat treten für den Gemeinschuldner in dem anderen
Vertragsstaat diejenigen Beschränkungen in der Ausübung zu berichtigen. Wenn diese Ansprüche so nicht vollständig
eines Berufes, eines Gewerbes oder der staatsbürgerlichen berichtigt werden, ist die Restforderung bei der Verteilung der
Rechte sowie der gesetzlichen Befugnis, ein fremdes Vermö- übrigen Konkursmasse als nicht bevorrechtigte Konkursforde-
gen zu verwalten, ein, die das Recht dieses Staates im Falle rung zu behandeln; dies gilt für dem Staat oder anderen juri-
der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht. Entspre- stischen Personen des öffentlichen Rechts zufließende Geld-
chendes gilt für Beschränkungen, die mit der Ablehnung der strafen, Geldbußen, Ordungsstrafen, Ordnungs- und Zwangs-
Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Ver- gelder sowie für ähnliche Ansprüche selbst dann nicht, wenn
mögens eintreten. sie nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstan-
den sind, im Konkursverfahren geltend gemacht werden kön-
(2) Hat eine juristische Person oder eine Personenvereini- nen. Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens vom
gung zu der Zeit, in der in dem einen Vertragsstaat der Konkurs 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
über ihr Vermögen eröffnet wird, ihren Sitz in dem anderen land und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
Vertragsstaat, so wirkt sich der Konkurs oder die Ablehnung bleibt unberührt.
seiner Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens auf ihren
Weiterbestand so aus, wie dies das Recht dieses Staates im (4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind Forderun-
gen, die jeweils den dort bezeichneten Ansprüchen vorgehen,
Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht.
den beiden Teilen der Konkursmasse zuzurechnen, und zwar
in dem Verhältnis, in dem der Wert des im Zeitpunkt der Kon-
Artikel 18 kurseröffnung in einem Vertragsstaat belegenen Vermögens
(1) Befinden sich einzelne Vermögensgegenstände oder zum Wert des im anderen Vertragsstaat belegenen Vermö-
bestimmte Vermögensmassen zur Zeit der Eröffnung des Kon- gens steht.
kursverfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten, so beur- (5) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 sind in einem
teilt sich nach dem Recht dieses Staates, welche Aussonde- dritten Staat erfaßte Massebestandteile dem Vermögen in
rungs-, Absonderungs- und sonstigen besonderen Rechte dem Vertragsstaat zuzurechnen, in dem das Konkursgericht
hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände oder Vermögens- seinen Sitz hat.
massen geltend gemacht werden können; Artikel 11 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art an Schiffen, Artikel 20
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die in einem Vertrags-
staat in einem Register eingetragen sind, ist das Recht dieses (1) Die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, der
Staates maßgebend. Für nicht eingetragene Absonderungs- die Feststellung einer streitig gebliebenen Konkursforderung
und sonstige besondere Rechte an Seeschiffen ist das Recht zum Gegenstand hat, bestimmt sich nach dem Recht des Ver-
tragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich das Schiff zur
Zeit der Verwertung befindet. Dieses Recht bestimmt auch die (2) Ist ein Rechtsstreit über diese Forderung im Zeitpunkt
Rangordnung zwischen eingetragenen Rechten der in Satz 1 der Konkurseröffnung bereits im anderen Vertragsstaat einge-
bezeichneten Art einerseits und den in Satz 2 bezeichneten leitet, so kann das Verfahren nur dort weitergeführt werden. Ist
Rechten andererseits. die Anerkennung der von dem Gericht des anderen Vertrags-
(3) Ist eine Ware von der Niederlassung des Verkäufers oder staates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem
des Einkaufskommissionärs, die sich in einem Vertragsstaat das Konkursgericht seinen Sitz hat, rechtskräftig abgelehnt
befindet, versandt worden, so richtet sich das Verfolgungs- worden, so kann der Rechtsstreit vor den Gerichten dieses
recht nach dem Recht dieses Staates. Hat der Absender keine Staates anhängig gemacht werden.
Niederlassung, wohl aber seinen Sitz oder gewöhnlichen Auf- (3) Für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind die
enthalt in einem Vertragsstaat, so ist das Recht dieses Staa- Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem die Arbeit
tes maßgebend. , gewöhnlich zu verrichten war.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
(4) Die Zuständigkeit für Steuern, Zölle, Gebühren, Beiträge (Bestätigung der Vollstreckbarkeit), die bei den in Artikel 22
.zur Sozialversicherung und andere öffentlich-rechtliche For- Absatz 3 bezeichneten Titeln vom Konkursgericht anzubrin-
derungen richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaates, gen ist.
auf dessen Vorschriften die Ansprüche beruhen.
Artikel 21 Zweiter Abschnitt
(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
welche die Bgenschaft eines Anspruchs als Masseforderung
Artikel 25
oder· Kookul'.'Sfordenlog oder deren Rang zum Gegenstand
haben, t,ostlmmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in (1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes gelten ent-
dem das Konkursgericht eeinen Sitz hat. Soweit sich nach sprechend für das Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren ein-
Artikel 19 diese Fragen nach dem Recht des anderen Ver- • schließlich der nachfolgenden vereinbarten Überwachung des
tragsataates bestimmen, elnd deaaen Gerichte für derartige Schuldners durch einen Sachwalter und der Entscheidungen
Streitigkeiten zuatlndlg.· Ist die Anerkennung der von dem des Vergleichs-(Ausgleichs-)gerichts nach Bestätigung des
Gericht des anderen Vertragsstaates gefällten Entscheidung Vergleichs (Ausgleichs) über die mutmaßliche Höhe einer
In dem Vertragsstaat. In dem das Konkursgericht seinen Sitz bestrittenen Forderung oder des Ausfalls einer teilweise
hat, rechtakrlftig abgelehnt worden, so kann der Rechtsstreit gedeckten Forderung. Für die besonders angeordneten Verfü-
vor den Gerichten dleaes Staates anhängig gemacht werden. gungsbeschränkungen, die nach dem Recht des Vertrags-
staates, in dem das Vergleichs-(Ausgleichs-)gericht seinen
(2) Soweit nach Absatz 1 den Gerichten eines Vertragsstaa- Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die Artikel 5
tes eine Zuständigkeit zukommt, gilt dies auch für Verwal- und 6 entsprechend.
tungsbehörden, sofern sie nach dem Recht des Vertragsstaa-
tes, dem sie arlgehören, Ober die in Absatz 1 bezeichneten . (2) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch für das
Streitigkeiten zu entscheiden haben. Verhältnis von Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)verfah-
ren zueinander.
· Artikel 22
(1) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind
die in einem Vertraasataat getroffenen Entscheidungen und Dritter Abschnitt
Anordnungen In einem Konkursverfahren in dem anderen Ver- Gemeinsame Bestimmungen
tragsstaat anzuerkennen, -auch wenn sie noch nicht rechts-
krlftig sind. Die Entacheldungen in Verfahren zur Feststellung Artikel 26
streitig gebliebener Konkursforderungen und über den Rang Auf Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren über
einer Konkwsforderung werden anerkannt, wenn sie rechts- das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditin-
krlftig sind: Verwaltungeakte -'ner Behörde, die unanfechtbar stituten (Kreditunternehmen), die in einem Vertragsstaat der
sind (Bescheide eins Verwaltungsbehörde, die keinem Fachaufsicht (behördlichen Aufsicht) unterliegen, ist der Ver-
ordentlichen Rechtamlttel mehr unterliegen), stehen einer trag nicht anzuwenden.
rechtakrlftigen Entacheldung gleich.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
1. wenn die Entscheidung oder Anordnung sich auf ein Kon- · Artikel 27
kursverfahren, bezieht, fQr das dieser V ertrag nicht gilt, oder Infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straf-
tat in dem einen Vertragsstaat treten im anderen Vertrags-
2. wenn die Anerkenn~ng_ der 6ffentlichen Ordnung des Ver-
staat für ein Konkurs- oder Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
tragsstaates, In dem die Entacheidung oder Anordnung
oder den in einem solchen Verfahren abgeschlossenen Ver-
geltend gemacht wird, widerspricht oder
gleich (Ausgleich) die Folgen ein, die das Recht dieses Staa-
•3. wenn die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden tes im Fall einer Verurteilung wegen einer solchen Straftat im
sind. eigenen Staat vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Tat vor dem
(3) ote Absitze 1 und 2 sind für Auszüge aus der Konkurs- Inkrafttreten dieses Vertrages begangen worden ist.
tabelle (aua-dem Anmeldungsverzeichnis) sowie für Erklärun-
gen Dritter, durch die dleae neben dem Gemeinschuldner für
die Erfüllung des Zwangsvergleichs (Zwangsausgleichs) Ver- Artikel 28
pflichtungen übernommen haben, entsprechend anzuwenden.
Hat nach dem Recht eines Vertragsstaates eine in einem
Verfahren nach der Konkurs- oder Vergleichs-(Ausgleichs-)
Artikel 23 ordnung ergangene Entscheidung die Wirkung, daß ein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahrens oder
Entacheidungen, Anordnungen und die ihnen nach Artikel
ein Antrag auf Abschluß oder Bestätigung eines Zwangsver-
22.Absatz 3 gleichgestellten lltel sind, wenn sie in dem einen gleichs (Zwangsausgleichs) im Konkurs zurückzuweisen ist
Vertragsstaat vollstredblr und In dem anderen Vertragsstaat
oder zurückgewiesen werden kann, so tritt diese Wirkung auch
gemlB Artikel 22 arTZUerkennen sind, in diesem Staat nach dann ein, wenn eine entsprechende Entscheidung im anderen
seinem.Recht zu volf8lrecken, nachdem dort die Zulässigkeit Vertragsstaat ergangen ist. ·
der Zwangsvollstrecf(ung durch eine Vollstreckungsklausel
ausgeeprochen (die Exekution bewilligt) ist.
Artikel 29*)
Artikel 24.
Unter Konkurs- oder Ausgleichsgericht im Sinne dieses Ver-
· Dem Antrag auf Erteilung • I n Artikel 23 bezeichneten Voll- trages ist auch der österreichische Konkurs- oder Ausgleichs-
streckungaklauael (BewiHlgurig der Exekution) sind die mit kommissär zu verstehen.
dem amtlichen S1"991 oder Stempel versehene Ausfertigung
d$8 Tltela und dar Nachweiabelzufügen, daß dieser vollstreck-
bar Ist. Die Vollstreckbarkeit Ist nachzuweisen durch die für ') Dieser Artikel ist durch das lnsolvenzrechtsAnderungsgesetz 1982 (österreichi-
innerstaattiche Titel vorgesehene Vollstreckungsklausel sches BGBI. Nr. 370) gegenstandslos geworden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 415
Vierter Abschnitt Artikel 32
Schlußbestimmungen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der Anwendung
Artikel 30 dieses Vertrages, die zwischen den beiden Vertragsstaaten
entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg beizulegen.
(1) Dieser Vertrag ist auf Konkurs- und Vergleichs-(Aus-
gleichs-)verfahren anzuwend~n. deren Eröffnung nach seinem
Inkrafttreten beantragt worden ist. Für einen von Amts wegen Artikel 33
eröffneten Konkurs ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
des Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahrens maßgebend. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Die in Artikel 28 bezeichnete Wirkung tritt nur dann ein, Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
wenn die Entscheidung im früheren Verfahren nach dem nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen ist. abgibt.
(3) Die Bestimmungen des Vertrages über die Anfechtung
Artikel 34
von Rechtshandlungen sind nur dann anzuwenden, wenn die
Rechtshandlung nach seinem Inkrafttreten vorgenommen (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-
wurde. urkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht
werden.
Artikel 31
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der
(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausge-
anderen Verträgen, die einen der Vertragsstaaten oder beide tauscht werden, in Kraft.
im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Vertrages gegenüber
(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann den Vertrag
dritten Staaten treffen. Unberührt bleiben auch die Verpflich-
durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde schrift-
tungen aus einem später in Kraft tretenden Vertrag, sofern ein
liche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate
Vertragsstaat diesen anderen Vertrag im Zeitpunkt des
nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat
lnkrafttretens des vorliegenden Vertrages bereits ratifiziert
notifiziert worden ist. Auf Konkurs- und Vergleichs-(Aus-
hat.
gleichs-)verfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits eröffnet
(2) Die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-(Aus- sind, sind die Bestimmungen dieses Vertrages weiterhin anzu-
gleichs-)verfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten wenden.
berührt nicht den Fortgang eines im anderen Vertragsstaat
bereits anhängigen seerechtlichen oder binnenschiffahrts- Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver-
rechtlichen Verteilungsverfahrens. trag unterschrieben.
Geschehen zu Wien, am 25. Mai 1979 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Maximilian Graf von Podewils-Dürniz
Dr. Hans-Jochen Vogel
Für die Republik Österreich
Dr. Christian Broda
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 4. Februar 1985
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in •
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391 ) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für
Barbados am 12. März 1985
China am 19. März 1985
in Kraft treten.
China hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1984 (BGBI. II
s. 1046).
Bonn, den 4. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 1985
In Port-au-Prince ist am 9. Januar 1985 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über
· finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 9. Januar 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: I
Bonn, den 8. März 1985 417
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
und
unterliegt.
die Regierung der Republik Haiti - Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Haiti, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 4
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
in Haiti beizutragen - ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereic~ dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
sind wie folgt übereingekommen: ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
,,Hafenanleger für die Inseln Tortue und Vacha" einen Finan- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
zierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millio- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
nen Deutsche Mark) zu erhalten. bevorzugt genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 6
der Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. land gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 9. Januar 1985 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1
Fritjof von Nordenskjöld
Botschafter
Für die Regierung der Republik Haiti
Jean-Robert Estime
Außenminister
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 1985
In Tegucigalpa ist am 8. Mai 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
__ ,, Bonn, den 5. Februar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Werkstattausrüstungen fur Ausbildungszentren des lnsti-
und tuto Nacional de Formaci6n Profesional (INFOP) ein Dar-
lehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
die Regierung der Republik Honduras - sct,e Mark),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen c) Straßenbau- und -Unterhaltungsgerät für die Secretaria de
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Comunicaciones, Obras Püblicas y Transporte (SECOPT)
Honduras, ' · ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil-
lionen Deutsche Mark),
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen d) Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktungsinfra-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- struktur der Federaci6n de Asociaciones Cooperativas de
gen und zu vertiefen, Ahorro y Credito de Honduras (FACACH) ein Darlehen bis
zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Mark),
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
e) Agrarkreditprogramm für Kleinprojekte des lnstituto Nacio-
nal Agrario (INA) - Pilotphase - ein Darlehen bis zu 3 Mil-
in der Absicht, zur eozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
lionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark), •
in Honduras beizutragen.
f) Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben Santa Bar-
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die bara (Aufstockung für Straßenbaumaßnahmen) ein Dar-
Regierungsverhandlungen vom 28. bis 29. Oktober 1983 in lehen bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deut-
Teguclgalpa - sche Mark) und
g) für einen Studien- und Expertenfonds zur Vorbereitung
sind wie folgt übereingekommen: sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und'Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-
Artikel 1 arbeit einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2,5 Millionen DM
(1) Die RegieruOQ der Bundesrepublik Deutschland ermög- (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche
licht es der Regierung der Republik Honduras oder einem Mark)
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
den Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- festgestellt worden ist.
furt am ~in, für die-Vorhaben:
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
a) Übertragungsleitungen Tegucigalpa - Danli und EI Nispero der Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-
-SantaRosa-LaEntradaeinDarlenbiszu 15Millionen DM punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
(In Worten: fünfzehr:t Millionen Deutsche Mark), beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 419
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses ren.
Abkommen Anwendung. Artikel 4
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras durch öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
andere Vorhaben ersetzt werden. Der Finanzierungsbeitrag für und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in
Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 Honduras erhoben werden.
Buchstabe g wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht
für solche Maßnahmen verwendet wird.
Artikel 5
(4) Zusätzlich ist für das in Absatz 1 unter Buchstabe a
genannte Vorhaben ein Finanzkredit der Kreditanstalt für Wie- Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich
deraufbau in Höhe von bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Millionen Deutsche Mark) im Rahmen einer Mischfinanzierung Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
vorgesehen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zur Höhe dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
Finanzkredits zu übernehmen. gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2 Artikel 6
In dem für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
haben vorgesehenen Gesamtbetrag von bis zu 41,5 Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Deutsche Mark ist ein Betrag von 21,5 Millionen Deutsche rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Mark enthalten, der für das Vorhaben „Wasserkraftwerk EI den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
Caj6n" bereitgestellt war und für das genannte Vorhaben nicht keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
benötigt wird.
Artikel 3 Artikel 7
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger land gegenüber der Regierung der Republik Honduras inner-
der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel- gegenteilige Erklärung abgibt.
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht Artikel 8
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 8. Mai 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Helmut Hamburger
Botschafter
Für die Regierung der Republik Honduras
Edgardo Paz Barnica
Außenminister
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntm,chung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1985
In Tegucigalpa ist am 25. Oktober 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen rst nach seinem Artikel 7
am 25. Oktober 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag ·
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bunctesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
und der Regierung der Republik Honduras zu ein~m späteren Zeit-
punkt ermöglicht. weitere Darlehen oder Finanzierungs-
die Regierung der Republik Honduras - beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen des in Absatz, genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Honduras, Abkommen Anwendung.
In dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
durch partnerschaftliche Finanzieile Zusammenarbeit zu festi- vern~ll'"8n zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen und zu vertJefen, Deutschland und der Regierung der Republik Honduras durch
andere Vorhaben ersetzt werden. ·
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
In Honduras beizutragen - BedinQungen, zu denen er zur VetfOgung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabebestlmmt der zwischen der
sind wie folgt übereingekon,men: Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens zu schließende Vertrag. der den In der Bundesrepublik
Deut~land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der BtJndesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Honduras oder einem Artikel 3
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt
den Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
furt am Main, für das Vorhaben „Regionalentwicklungspro- öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit Abschluß
gramm Santa Barbara" eJn Darlehen bis zu 14 000 000,- DM und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
(In Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Honduras erhoben werden:
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 421
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich werden.
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Artikel 6
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge- land gegenüber der Regierung der Republik Honduras inner-
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
nehmen erforc;jerlichen Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 25. Oktober 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eckehard Schober
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Honduras
Dr. Edgardo Paz Barnica
Außenminister der Republik Honduras
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Februar ·1985
In Bangkok ist am 27. Dezember 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 27. Dezember 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffenfiicht.
Bonn, den 11 . Februar 1985
Der Bundesminister
für wirtschaftljche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
_ und der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
die Regierung des Königreichs Thailand - beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
reich Thailand, ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen und zu vertiefen, Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
gen Grundl~ge dieses Abkommens ist, den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Königreich Thailand beizutragen - Artikel 2
sind unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
26. Juli 1984 der Regierungsverhandlungen in Bonn wie folgt Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
übereingekommen: sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen .der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
Artikel 1 Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- den Rechtsvorschriften unterliegen.
licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit s~e nicht
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
fängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Main, Darlehen bis zu lnsge~mt 36 Millionen DM (in Worten: Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorberei- grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
tung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- ren.
rung und Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Artikel 3
Millionen Deutsche Mark), insgesamt 40 Millionen DM (in Wor-
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-
ten: vierzig Millionen Deutsche .Mark), zu erhalten, wovon für
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
die Vorhaben
gen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Ab-
a) Wasserversorgung Udon Thani schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
ein Darlehen bis zu 21,8 Millionen DM (in Worten: einund- im Königreich Thailand erhoben werden, frei.
zwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)
b) lndustrial Finance Corporation of Thailand, Kreditlinie VI Artikel 4
ein Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Mil-
lionen Deutsche Mark) Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
c) Beschaffung von Werkstattausrüstung und Kränen für die Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
thailändische Staatseisenbahn und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
ein Darlehen bis zu 4,4 Millionen DM (in Worten: vier Millio- und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
nen vierhunderttausend Deutsche Mark) keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
d) Beschaffung von Spezialwaggons für die thailändische der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
Staatseisenbahn bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
ein Darlehen bis zu 2,8 Millionen DM (in Worten: zwei Mil- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
lionen achthunderttausend Deutsche Mark) kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
e) Studien- und Expertenfonds
ein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: Artikel 5
vier Millionen Deutsche Mark) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
keit festgestellt worden ist. rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Nr.. 10- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985 423
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich- land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 27. Dezember 1984 (B.E. 2527)
in zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailän-
dischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Christian Lan kes
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Air Chief Marshal
Siddhi Savetsila
Außenminister des Königreichs Thailand
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 20. Februar 1985
Das Internationale Abkommen vom 25. August 1924
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
(RGBI. 1939 II S. 1049) ist am 22. November 1984 von
Italien gekündigt worden; das Abkommen wird daher
nach seinem Artikel 15 für
Italien am 22. November 1985
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. April 1984 (BGBI. II S. 328).
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Her....-..,: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsgee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundeegeeetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentffchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundeegeeetzblatt Tell II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer lnkraftaetzuno oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten eowle damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachrlften.
~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
beeteffungen m088811 bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vol'llegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
eowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
8-uglprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 18 Seiten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundeegeaetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prela . . _ Auegabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
koeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertrlebeetück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 20. Februar 1985
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskri-
minierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II
S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Togo am 8. November 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Griechenland am 7. Mai 1985
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II
s. 903).
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele-