226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
8. The Representatives of the EEC made a statement which is 8. Die Vertreter der EWG gaben eine Erklärung ab, die diesem
annexed to this Protocol. Protokoll beigefügt ist.
9. The text of this Protocol, being a single original in the 9. Der Wortlaut dieses Protokolls, das in einer Urschrift in
English language, shall be deposited with the Government englischer Sprache abgefaßt ist, wird bei der Regierung der
of the Polish People's Republic. The Government of the Volksrepublik Polen hinterlegt. Die Regierung der Volksre-
Polish People's Republic shall send a certified copy of this publik Polen übermittelt jedem der Staaten, deren Vertreter
Protocol to each of the States whose Representatives took an der Konferenz teilgenommen haben, eine beglaubigte
part in the Conference for acceptance of the amendments Abschrift dieses Protokolls zwecks Annahme der darin ent-
contained in the Protocol, according to the procedure pro- haltenen Änderungen nach dem in Artikel XVI der Konven-
vided for in Article XVI of the Convention. tion vorgesehenen Verfahren.
Done in Warsaw this eleventh day of November, 1982. Geschehen in Warschau am 11 . November 1982.
Annex Anlage
Statement by the Representatives Erklärung der Vertreter
of the European Economic Community der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
lnsofar as Article XVII, paragraph 4 is concerned, the Rep- Zu Artikel XVII Absatz 4 möchten die Vertreter der EWG fol-
resentatives of the EEC want to underline the following points: geride Punkte hervorheben:
1. The accession of the EEC to this Convention does not 1. Durch den Beitritt der EWG zu dieser Konvention entsteht
create any conflict between the obligations of the Com- kein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen der
munity under the Treaty which established it and the Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zu ihrer Gründung
obligations inherent in this Convention. und den Verpflichtungen aufgrund dieser Konvention.
2. Similarly, no conflict is created between existing Commun- 2. Ebenso entsteht kein Widerspruch zwischen bestehendem
ity law and the obligations arising from the Convention. Gemeinschaftsrecht und den Verpflichtungen aufgrund der
Moreover, any hypothetical conflict is excluded since the Konvention. Außerdem ist jeder hypothetische Wider-
accession of the EEC to this Convention will have to be spruch ausgeschlossen, da der Beitritt der EWG zu dieser
approved by the Council of Ministers of the European Com- Konvention vom Ministerrat der Europäischen Gemein-
munities. By this act of approval any potentially conflicting schaften genehmigt werden muß. Durch diesen Genehmi-
previous legal act will be overruled. gungsakt werden alle möglicherweise widersprechenden
früheren Rechtsakte aufgehoben.
3. As far as future Community law is concerned, the Com- 3. Soweit künftiges Gemeinschaftsrecht betroffen ist, wird die
munity will be bound, like any other Contracting Party, to Gemeinschaft wie jede andere Vertragspartei gehalten
respect the obligations under the Convention. sein, die Verpflichtungen aufgrund der Konvention zu ach-
ten.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 28. Februar 1984
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-
sung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
.1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.
1910 II S. 293, 391 ) wird nach ihrem Artikel 20 Abs. 2
Buchstabe c und Abs. 3 für
Zypern am 3. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1984 (BGBI. II
s. 137).
Bonn, den 28. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 227
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Februar 1984
In Dhaka ist am 17. Januar 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepubtik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Februar 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000 DM (in Worten:
und
einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks- sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den
republik Bangladesch, Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der Im Zusammen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
gen und zu vertiefen, Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nach dem 1. September 1983 abgeschlossen worden sind,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung b) bis zu 36 000 000 DM (in Worten: sechsunddreißig Millio-
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stromübertra-
gungsleitung Ashuganj-Comilla", wenn nach Prüfung die
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
23. November 1983 über die Regierungsverhandlungen in c) bis zu 24 000 000 DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen
Bonn vom 21. bis 23. November 1983 Deutsche Mark) für das Vorhaben „Blindleistungskompen-
satoren an Netzknotenpunkten", wenn nach Prüfung die
sind wie folgt übereingekommen: Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
d) bis zu 1O000000 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Artikel 1 Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Düngemittel-
1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- fabrik Ashuganj", wenn nach Prüfung die Förderungs-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der würdigkeit festgestellt worden ist.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Buchstaben b, c Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
und d bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses men erforderlichen Genehmigungen.
Abkommen Anwendung.
4) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Vor- Artikel 5
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks- gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a
republik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. bis d aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, wird
in den zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Artikel 2 Finanzierungsverträgen geregelt.
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen Artikel 6
die zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Finanzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
erhoben werden. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei Artikel 8
den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 17. Januar 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, bangalischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und bengalischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutsc.hland
Dr. Walther Freiherr Marschall von Bieberstein
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Abu Syed
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 229
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
vom 17. Januar 1984 über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 17. Januar 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Feststellung der mütterlichen Abstammung
nichtehelicher Kinder
Vom 1. März 1984
Das Übereinkommen vom 12. September 1962 über
die Feststellung der mütterlichen Abstammung nicht-
ehelicher Kinder (BGBI. 1965 II S. 17, 23) wird nach
seinem Artikel 9 Abs. 1 für
Spanien am 16. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1981 (BGBI. II S. 457).
Bonn, den 1. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekannbnachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Obereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 1. März 1984
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Algerien am 3. Februar 1984
Bulgarien am 2. Februar 1984
Irland am 29. Februar 1984
Libanon am 29. Februar 1984
Portugal am 7. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für die
Verein~ten
Arabischen Emirate am 15. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1984
II S. 7).
Bonn, den 1. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der amtlichen deutschen Übersetzung
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978
Vom 5. März 1984
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von
1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2)
wird nachstehend die amtliche deutsche Übersetzung
des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls
von 1978 bekanntgemacht. *)
Bonn, den 5. März 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die Anlagen I bis V zu diesem Übereinkommen werden als Anlagenband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bun-
desgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos über-
sandt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 231
Internationales Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978
Die Vertragsparteien des Übereinkommens - 3. a) Der Ausdruck „Einleiten" in bezug auf Schadstoffe oder
solche Stoffe enthaltende Ausflüsse bezeichnet jedes
im Bewußtsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig
im allgemeinen und die Meeresumwelt im besonderen zu , von seiner Ursache; er umfaßt jedes Entweichen, Besei-
schützen, tigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Ent-
leeren.
in der Erkenntnis, daß das vorsätzliche, fahrlässige oder b) Der Ausdruck „Einleiten" umfaßt nicht
unfallbedingte Freisetzen von Öl und sonstigen Schadstoffen
aus Schiffen eine ernsthafte Verschmutzungsursache dar- i) das Einbringen im Sinne des Londoner Übereinkom-
stellt, mens vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
sowie in Erkenntnis der Bedeutung des Internationalen von Abfällen und anderen Stoffen,
Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung ii) das Freisetzen von Schadstoffen, das sich unmittel-
der See durch Öl, der ersten mehrseitigen Übereinkunft, die bar aus der Erforschung, Ausbeutung und damit
vor allem zu dem Zweck geschlossen wurde, die Umwelt zu zusammenhängenden auf See stattfindenden Ver-
schützen, und in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den arbeitung von mineralischen Schätzen des Meeres-
jenes Übereinkommen zum Schutz der Meere und der Küsten- bodens ergibt, oder
umwelt vor Verschmutzung geleistet hat,
iii) das Freisetzen von Schadstoffen für Zwecke der
in dem Wunsch, die absichtliche Verschmutzung der rechtmäßigen wissenschaftlichen Forschung auf
Meeresumwelt durch Öl und andere Schadstoffe völlig zu dem Gebiet der Bekämpfung oder Überwachung der
beseitigen und das unfallbedingte Einleiten solcher Stoffe auf Verschmutzung.
ein Mindestmaß zu verringern, 4. Der Ausdruck „Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art,
das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfaßt Trag-
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch die Ein- flächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät,
führung von Vorschriften mit weltweiter Geltung erreicht wird, schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Platt-
die sich nicht auf die Ölverschmutzung beschränken - formen.
sind wie folgt übereinkommen: 5. Der Ausdruck „Verwaltung" bezeichnet die Regierung des
Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben
wird. B~i einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines
Artikel 1 Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses
Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, dfe
Allgemeine Verpflichtungen zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste ange-
auf Grund des Übereinkommens grenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds ein-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Überein- gesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in
kommen und denjenigen seiner Anlagen, durch die sie gebun- bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Natur-
den sind, Wirksamkeit zu verleihen, um die Verschmutzung der schätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des
Meeresumwelt durch das gegen das Übereinkommen versto- betreffenden Küstenstaats.
ßende Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthal- 6. Der Ausdruck „Ereignis" bezeichnet einen Vorfall, bei dem
tenden Ausflüssen zu verhüten. ein Schadstoff oder einen solchen Stoff enthaltende Aus-
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, flüsse tatsächlich oder wahrscheinlich ins Meer gelangen.
bedeutet eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen 7. Der Ausdruck „Organisation" bezeichnet die Zwischen-
gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Protokolle und auf die staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation.
Anlagen.
Artikel 3
Artikel 2 Anwendung
Begriffsbestimmungen (1) Dieses Übereinkommen gilt für
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht aus- a) Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei
drücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden zu führen, sowie
Ausdrücke folgende Bedeutung: b) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertrags-
partei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer
1. Der Ausdruck „Regeln" bezeichnet die in den Anlagen ent-
Vertragspartei betrieben werden.
haltenen Regeln.
(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schmälere oder
2. Der Ausdruck „Schadstoff" bezeichnet jeden Stoff, der bei
erweitere er die Hoheitsrechte der Vertragsparteien nach dem
Zuführung in das Meer geeignet ist, die menschliche
Völkerrecht über den an ihre Küsten angrenzenden Meeresbo-
Gesundheit zu gefährden, die lebenden Schätze sowie die
den und Meeresuntergrund für Zwecke der Erforschung und
Tier- und Pflanzenwelt des Meeres zu schädigen, die
Ausbeutung ihrer Naturschätze.
Annehmlichkeiten der Umwelt zu beeinträchtigen oder die
sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres zu behindern, (3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
und umfaßt alle Stoffe, die nach diesem Übereinkommen Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat
einer Überwachung unterliegen. gehörende oder vqn ihm betriebene Schiffe, die derzeit im
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handels- einkommen nicht befolgt, so unterrichtet sie sofort den Konsul
zwecken dienen. Jedoch stellt jede -Vertragspartei durch oder diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, deren
geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beein- Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, wenn dies
trächtigende Maßnahmen sicher, daß derartige ihr gehörende nicht möglich ist, die für das Schiff zuständige Verwaltung. Die
oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durch- Vertragspartei kann Konsultationen mit der für das Schiff
führbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen han- zuständigen Verwaltung beantragen, bevor sie das Anlaufen
deln. verweigert oder derartige Maßnahmen trifft. Die Verwaltung ist
Artikel 4 auch zu unterrichten, wenn ein Schiff kein gültiges Zeugnis
nach den Regeln mitführt.
Verstöße
(4) Bei Schiffen von Nichtvertragsparteien wenden die Ver-
(1) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Überein- tragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens an,
kommens ist verboten und wird im Recht der für das betref- soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, daß .diesen
fende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, Schiffen keine günstigere Behandlung gewährt wird.
gleichviel wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung
von einem derartigen Verstoß unterrichtet und ist sie über-
zeugt, daß ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren Artikel 6
wegen des angeblichen Verstoßes einzuleiten, so veranklßt Aufdeckung von Verstößen
sie, daß ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem und Durchführung des Übereinkommens
Recht eingeleitet wird.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von
(2) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Überein- Verstößen und der Durchführung dieses Übereinkommens
kommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten zusammen, indem sie alle geeigneten und durchführbaren
und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe Maßnahmen der Aufdeckung und der Umweltüberwachung
gestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird, wird die sowie alle angemessenen Verfahren der Nachrichtenübermitt-
betreffende Vertragspartei lung und des Sammelns von Beweisen anwenden.
a) entweder veranlassen, daß ein Verfahren nach ihrem Recht
(2) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung
eingeleitet wird, oder
findet, kann in jedem Hafen oder an jedem der Küste vorgela-
b) der für das Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem gerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser
Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorle- Vertragspartei benannte oder ermächtigte Bedienstete einer
gen, daß ein Verstoß begangen worden ist. Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob das
(3) Werden der für ein Schiff zaständigen Verwaltung Infor- Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe eingeleitet hat. Ergibt
mationen oder Beweise hinsichtlich eines Verstoßes gegen sich bei einer Überprüfung ein Verstoß gegen das Überein-
dieses Übereinkommen durch das Schiff vorgelegt, so unter- kommen, so wird der Verwaltung ein Bericht zur weiteren Ver-
richtet sie die Vertragspartei, welche die Informationen oder anlassung übermittelt.
Beweise vorgelegt hat, und die Organisation umgehend über (3) Jede Vertragspartei legt der Verwaltung etwaige
die von ihr getroffenen Maßnah~en. Bewe•se dafür vor, daß das Schiff entgegen den Regeln
(4) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse einge-
Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, daß sie leitet hat. Soweit möglich, teilt die zuständige Behörde der
von Verstößen gegen dieses Übereinkommen abschrecken; erstgenannten Vertragspartei dem Kapitän des Schiffes
sie müssen für jeden Ort, an dem ein Verstoß begangen wird, diesen Verstoß mit.
gleich streng sein. (4) Sobald eine Verwaltung derartige Beweise erhalten hat,
Artikel 5 untersucht sie die Angelegenheit; sie kann von der anderen
Vertragspartei weitere oder bessere Beweise für den Verstoß
Zeugnisse und Sonderregeln
verlangen. Ist die Verwaltung überzeugt, daß genügend
über die Überprüfung von Schiffen
Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des Verstoßes
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer einzuleiten, so läßt sie dieses Verfahren so bald wie möglich
Vertragspartei nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis von nach ihrem Recht einleiten. Die Verwaltung unterrichtet die
den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter Vertragspartei, die den Verstoß gemeldet hat, sowie die Orga-
dieses Übereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig nisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen.
wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.
(5) Eine Vertragspartei kann ein Schiff, auf das dieses Über-
(2) Ein Schiff, das nach den Regeln ein Zeugnis mitführen einkommen Anwendung findet, beim Anlaufen der in• ihrem
muß, unterliegt in den Häfen oder an den der Küste vorgelager- Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder der Küste vorgelager-
ten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer Ver-
der Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei tragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichen-
ordnungsgemäß ermachtigte Bedienstete. Dfe Überprüfung ist den Beweisen erhält, daß das Schiff irgendwo Schadstoffe
darauf zu beschränken, festzustellen, daß sich ein gültiges oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Der
Zeugnis an Bord befindet, sofern nicht eindeutige Gründe zu Bericht über diese Untersuchung ist der ersuchenden Ver-
der Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder tragspartei und der Verwaltung zu übermitteln, so daß die ent-
seiner Ausrüstung wesentlich von den Angaben des Zeugnis- sprechenden Maßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens
ses abweicht. In diesem Fall oder wenn das Schiff kein gültiges getroffen werden können.
Zeugnis mitführt, trifft die die Überprüfung durchführende Ver-
tragspartei alle Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Artikel 7
Schiff nicht ausläuft, bis es dies ohne unangemessene Gefähr-
Unangemessene Verzögerung für Schiffa
dung der Meeresumwelt tun kann. Die Vertragspartei kann
jedoch einem solchen Schiff erlauben, den Hafen oder den der (1) Es ist soweit wie möglich zu vermeiden, daß ein Schiff in
Küste vorgelagerten Umschlagplatz zu verlassen, um die Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise
nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anzulaufen. fest- oder aufgehalten wird.
(3) Verweigert eine Vertragspartei einem ausländischen (2) Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 4, 5
Schiff das Anlauten eines in ihrem Hoheitsbereich gelegenen oder 6 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so
Jofafens oder der Küste vorgelagerten Umschlagplatzes oder hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Scha-
trifft sie Maßnahmen gegen dieses Schiff, weil es dieses Über- dens.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 233
Artikel 8 zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur
Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt des-
Meldungen über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen
halb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten
(1) Eine Meldung über ein Ereignis ist unverzüglich so aus- und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder
führlich wie möglich nach Protokoll I zu machen. anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit,
(2) Jede Vertragspartei c) eine ausreichende Zahl von Mustern ihrer aufgrund der
a) trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit eine zustän- Regeln ausgestellten Zeugnisse,
dige Person oder Stelle alle Meldungen über Ereignisse d) ein Verzeichnis der Auffanganlagen einschließlich ihres
entgegennimmt und bearbeitet, und Standorts, ihrer Kapazität und der verfügbaren Anlagen
b) teilt der Organisation derartige Vorkehrungen in allen Ein- sowie sonstiger Merkmale,
zelheiten zur Weiterleitung an die anderen Vertragspar- e) amtliche Berichte oder Kurzfassungen amtlicher Berichte,
teien und Mitgliedstaaten der Organisation mit. soweit sie die Ergebnisse der Anwendung dieses Überein-
(3) Sobald eine Vertragspartei eine Meldung nach diesem kommens darstellen, sowie
Artikel erhält, übermittelt sie dieselbe unverzüglich f) einen jährlichen Bericht, der in einer von der Organisation
a) der für das beteiligte Schiff zuständigen Verwaltung und genormten Form Statistiken über die tatsächlich für Ver-
stöße gegen dieses Übereinkommen verhängten Strafen
b) jedem anderen etwa betroffenen Staat. enthält.
(4) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren für die Über- (2) Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang
wachung des Meeres verantwortlichen Schiffen und Luftfahr- jeder Mitteilung aufgrund dieses Artikels mit und leitet alle ihr
zeugen und anderen zuständigen Diensten Weisung zu ertei- nach Absatz 1 Buchstaben b bis f übermittelten Informationen
len, ihren Behörden jedes in Protokoll! bezeichnete Ereignis zu an alle Vertragsparteien weiter.
melden. Die Vertragspartei macht, wenn sie es für zweckdien-
lich erachtet, der Organisation und jeder anderen in Betracht
Artikel 12
kommenden Partei entsprechend Meldung.
Schiffsunfälle
Artikel 9 (1) Jede Verwaltung verpflichtet sich, eine Untersuchung
Andere Verträge und Auslegung jedes einem ihrer Schiffe zustoßenden Unfalls nach Maßgabe
der Regeln durchzuführen, wenn dieser Unfall größere schäd-
( 1 ) Mit seinem Inkrafttreten tritt dieses Übereinkommen an
liche Auswirkungen auf die Meeresumwelt gehabt hat.
die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in seiner (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation _
geänderten Fassung im Verhältnis zwischen den Vertragspar- Informationen über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen
teien jenes Übereinkommens. zur Verfügung zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, daß
diese Informationen dazu beitragen können zu bestimmen,
(2) Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Ent-
welche Änderungen an diesem Übereinkommen vorgenom-
wicklung des Seerechts durch die mit Entschließung 2750
men werden sollten.
C(XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein-
berufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie Artikel 13
den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechts- Unterzeichnung, Ratifikation,
auffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Annahme, Genehmigung und Beitritt
Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggen- ,'
( 1) Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Januar 197 4 bis
staaten nicht vor.
zum 31. Dezember 197 4 am Sitz der Organisation zur Unter-
(3) Der Ausdruck „Hoheitsbereich" in diesem Übereinkom- zeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Ver-
men ist entsprechend dem bei der Anwendung oder Auslegung tragsparteien dieses Übereinkommens werden,
dieses Übereinkommens geltenden Völkerrecht auszulegen.
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnen,
Artikel 10
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder
Beilegung von Streitigkeiten Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren,
Jede Streitigkeit zwischen zwei qder mehr Vertragsparteien annehmen oder genehmigen oder
über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens c) indem sie ihm beitreten.
wird, wenn die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwi-
schen den betroffenen Parteien beigelegt werden konnte und (2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der
wenn diese nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer Par- Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden
tei einem Schiedsverfahren nach Protokoll II unterworfen. Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(3) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle
Artikel 11 Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder
ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der
Übermittlung von Informationen Hinterlegung jeder neuen Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation gungs- oder Beitrittskurkunde sowie vom Zeitpunkt der Hinter-
folgendes zu übermitteln: legung.
a) den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Artikei 14
Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die Fakultative Anlagen
zu den verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallen-
(1) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation,
den Angelegenheiten ergangen sind,
Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder
b) ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter beim Beitritt dazu erklären, daß er eine der Anlagen 111, IV und
Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Ange- V (im folgenden als „fakultative Anlagen" bezeichnet) oder
legenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau, alle diese Anlagen nicht annimmt. Vorbehaltlich dieser Bestim-
dem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schad- mung werden die Vertragsparteien durch jede Anlage in ihrer
stoffe gemäß den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig Gesamtheit gebunden.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(2) Ein Staat, der erklärt hat, daß er durch eine fakultative c) die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Orga-
Anlage nicht gebunden ist, kann diese Anlage jederzeit durch nisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an
Hinterlegung einer Urkunde der in Artikel 13 Absatz 2 bezeich- der Arbeit des entsprechenden Gremiums;
neten Art bei der Organisation annehmen.
d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesen-
(3) Ein Staat, der in bezug auf eine fakultative Anlage eine den und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen;
Erklärung nach Absatz 1 abgibt und diese Anlage nicht später
e) sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen wor-
nach Absatz 2 annimmt, geht keine Verpflichtung ein und hat
den. so werden sie vom Generalsekretär der Organisation
keinen Anspruch auf Vorrechte aus diesem Übereinkommen in
allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
bezug auf mit dieser Anlage zusammenhängende Angelegen-
heiten; Bezugnahmen auf V~rtragsparteien in diesem Überein- f) eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als ange-
kommen umfassen den betreffenden Staat nicht, soweit Ange- nommen:
legenheiten im Zusammenhang mit dieser Anlage betroffen
sind. i) Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens
gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei
(4) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten
Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumge-
sind, von jeder Erklärung auf Grund dieses Artikels sowie vom halts der Handelsflotte der Welt ausmachen. ange-
Eingang jeder nach Absatz 2 hinterlegten Urkunde. nommen wurde;
ii) eine Änderung einer Anlage gilt als nach dem unter
Artikel 15 Buchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren ange-
nommen, sofern nicht das zuständige Gremium bei der
Inkrafttreten Beschlußfassung feststellt, daß die Änderung als an
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dem Tag angenommen gilt, an dem sie von zwei Drit-
in Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten teln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insge-
insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der samt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts
Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 13 Vertrags- der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen
parteien geworden sind. wurde. Dennoch kann eine Vertragspartei dem Gene-
ralsekretär der Organisation jederzeit vor Inkrafttreten
(2) Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag einer Änderung einer Anlage notifizieren, daß ihre aus-
in Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die drückliche Genehmigung erforderlich ist, damit die
betreffende Anlage erfüllt sind.
Änderung für sie in Kraft tritt. Der Generalsekretär
(3) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den
Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten Tag ihres Eingangs zur Kenntnis;
sind, von dem Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag, iii) eine Änderung eines Anhangs einer Anlage gilt nach
an dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt. Ablauf eines von dem zuständigen Gremium zur Zeit
(4) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Geneh- der Beschlußfassung über die Änderung festzusetzen-
migungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen den Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate
oder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die betragen muß, als angenommen, sofern nicht inner-
EFfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag halb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertrags-
des lnkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die parteien oder aber Vertragsparteien, deren Handels-
Genehmigung oder der Beitritt am Tag des lnkrafttretens des flotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Brutto-
Übereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem raumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen.
Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, wel- der Organisation einen Einspruch übermitteln;
cher Zeitpunkt später liegt.
iv) für eine Änderung des Protokolls I gelten dieselben
(5) Für Staaten, die nach dem Tag des lnkrafttretens des Verfahren wie für Änderungen der Anlagen nach Buch-
Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifika- stabe f Ziffer ii oder iii;
tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hin- v) für eine Änderung des Protokolls II gelten dieselben
terlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative Verfahren wie für Änderungen eines Artikels des Über-
Anlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft. einkommens nach Buchstabe f Ziffer i;
(6) Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Arti-
g) die Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in
kels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Überein-
Kraft:
kommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sirid, gilt jede
hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder i) Im Fall einer Änderung eines Artikels des Übereinkom-
Beitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in mens, des Protokolls II oder des Protokolls I oder einer
ihrer geänderten Fassung. Anlage, die nicht nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii
vorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die
Artikel 16 nach den vorstehenden Bestimmungen angenom-
mene Änderung sechs Monate nach dem Tag ihrer
Änderungen Annahme für die Vertragsparteien in Kraft, die erklärt
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den fol- haben, daß sie dieselbe angenommen haben;
genden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden. ii) im Fall einer Änderung des Protokolls 1, eines Anhangs
(2) Änderungen nach Prüfung durch die Organisation: einer Anlage oder einer Anlage, die nach dem unter
Buchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren ange-
a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung
nommen wird, tritt die Änderung, die nach den vorste-
wird der Organisation vorgelegt und von ihrem Generalse-
henden Voraussetzungen als angenommen gilt, sechs
kretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle
Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien
Mitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien wei-
mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag
tergeleitet;
eine Erklärung, daß sie dieselbe nicht annehmen, oder
b) jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergelei- eine Erklärung nach Buchstabe f Ziffer ii, daß ihre aus-
tete Änderung wird von der Organisation einem zuständi- drückliche Genehmigung erforderlich ist. abgegeben
gen Gremium zur Prüfung vorgelegt; haben.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 235
(3) Änderung durc,1 eine Konferenz: ten Nationen und in Koordination mit ihm die Unterstützung
derjenigen Vertragsparteien, die um die technische Hilfe ersu-
a) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem
chen
Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muß, beruft die
Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prü- a) für die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen
fung von Änderungen ein. Personals;
b) Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit b) für die Lieferung der erforderlichen Auffang- und Überwa-
der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien chungsausrüstung und -anlagen;
beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der c) für die Erleichterung sonstiger Maßnahmen und Vorkehrun-
Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme zuge- gen zur Verhütung oder Verringerung der Verschmutzung
leitet. der Meeresumwelt durch Schiffe sowie
c) Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die d) für die Förderung der Forschung,
Änderung nach den diesbezüglichen Verfahren in Absatz 2
Buchstaben f und g als angenommen und in Kraft getreten. vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, wodurch den
Zielen und Zwecken dieses Übereinkommens gedient wird.
(4)
a) Im Fall einer Änderung eirer fakultativen Anlage gilt eine Artikel 18
Bezugnahme in diesem Artikel auf eine „Vertragspartei" Kündigung
als Bezugnahme auf eine durch die betreffende Anlage
gebundene Vertragspartei. (1) Dieses Übereinkommen oder jede fakultative Anlage
kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf
b) Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung Jahren nach dem Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens
einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der oder der betreffenden Anlage für die betreffende Vertragspar-
Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei. tei gekündigt werden.
(5) Für die Beschlußfassung über eine neue Anlage und ihr (2) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation
Inkrafttreten gelten dieselben Verfahren wie für die Beschluß- an den Generalsekretär der Organisation, der alle anderen
fassung über eine Änderung eines Artikels des Übereinkom- Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und
mens und deren Inkrafttreten. vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens
(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der Kündigung unterrichtet.
gilt jede Änderung dieses Übereinkommens auf Grund dieses (3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der
Artikels, die sich auf die Bauausführung eines Schiffes bezieht, Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär der Organisa-
nur für Schiffe, für die der Bauauftrag an oder nach dem Tag tion oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation
des lnkrafttretens der Änderung erteilt worden ist oder, wenn bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
kein Bauauftrag vorhanden ist, deren Kiel an oder nach diesem
Tag gelegt worden ist. Artikel 19
(7) Jede Änderung eines Protokolls oder einer Anlage muß Hinterlegung und Registrierung
sich auf den Inhalt jenes Protokolls oder jener Anlage beziehen
und den Artikeln dieses Übereinkommens entsprechen. (1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der
Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die
(8) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetre-
Vertragsparteien von allen Änderungen, die nach diesem Arti- ten sind, beglaubigte Abschriften.
kel in Kraft treten, sowie von dem Tag, an dem jede Änderung
in Kraft tritt. (2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein
Wortlaut vom Generalsekretär der Organisation dem General-
(9) Jede Erklärung der Annahme oder des Einspruchs gegen sekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröf-
eine Änderung auf Grund dieses Artikels wird dem General- fentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
sekretär der Organisation schriftlich notifiziert. Dieser bringt nen übermittelt.
den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Ein- Artikel 20
gangs zur Kenntnis.
Sprachen
Artikel 17 Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt,
Förderung der technischen Zusammenarbeit
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche
Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organi- Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und
sation und sonstigen internationalen Gremien unter Mitwir- japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit
kung des Exekutivdirektors des Umweltprogramms der Verein- der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu London am 2. November 1973.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Protokoll l
Bestimmungen über Meldungen von Ereignissen
in Verbindung mit Schadstoffen
(nach Artikel 8 des Übereinkommens)
Artikel 1 Artikel IV
Meldepflicht Inhalt der Meldung
(1) Der Kapitän eines Schiffes, das in ein in Artikel III (1) Jede ·Meldung muß grundsätzlich enthalten
bezei.chnetes Ereignis verwickelt ist, oder die sonstige für das a) die genaue Bezeichnung des Schiffes;
Schiff verantwortliche Person hat die Einzelheiten eines sol-
chen Ereignisses unverzüglich und so ausführlich wie möglich b) Uhrzeit und Tag des Ereignisses;
nach Maßgabe dieses Protokolls zu melden. c) geographische Position des Schiffes zur Zeit des Ereignis-
ses;
(2) Falls das in Absatz 1 bezeichnete Schiff aufgegeben wird
d) Wind- und Seeverhätlnisse zur Zeit des Ereignisses und
oder falls eine Meldung von einem solchen Schiff unvollständig
oder nicht erhältlich ist, haben der Eigentümer, Charterer, Ree- e) sachdienliche Einzelheiten über den Zustand des Schiffes.
der oder Ausrüster des Schiffes oder ihre Beauftragten soweit (2) Jede Meldung muß im einzelnen enthalten
wie möglich die dem Kapitän nach diesem Protokoll obliegen-
den Pflichten zu übernehmen. a) eine eindeutige Bezeichnung oder Beschreibung der
betreffenden Schadstoffe, nach Möglichkeit einschließlich
der richtigen technischen Bezeichnungen dieser Stoffe
Artikel II (Handelsnamen sollen nicht anstelle der richtigen techni-
schen Bezeichnung verwendet werden);
Meldeverfahren
b) eine genaue oder geschätzte Angabe der Menge, der Kon-
(1) Jede Meldung hat nach Möglichkeit über Funk zu erfol- zentration und des wahrscheinlichen Zustands der Schad-
gen, auf jeden Fall jedoch auf dem schnellsten Weg, der zur stoffe, die in das Meer eingleitet worden sind oder wahr-
Zeit der Meldung zur Verfügung steht. Funkmeldungen haben scheinlich eingeleitet werden;
größten Vorrang.
c) gegebenenfalls eine Beschreibung der Verpackung und
(2) Die Meldungen sind an die zuständige Person oder Stelle der Markierung und
nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu
d) nach Möglichkeit den Namen des Absenders, Empfängers
richten.
oder Herstellers.
(3) In jeder Meldung ist deutlich anzugeben, ob es sich bei
Artikel III dem Schadstoff, der eingeleitet worden ist oder wahrschein-
Zu meldende Fälle lich eingeleitet wird, um Öl, einen schädlichen flüssigen Stoff,
einen schädlichen festen Stoff oder einen schädlichen gasför-
Eine Meldung ist zu machen, sobald ein Ereignis folgendes
migen Stoff handelt und ob dieser Stoff als Massengut oder in
betrifft:
verpackter Form, Containern, ortsbeweglichen Tanks, Stra-
a) ein Einleiten, das nicht auf Grund dieses Übereinkommens ßentankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen befördert
gestattet ist; wurde oder wird.
b) ein Einleiten, das auf Grund dieses Übereinkommens des- (4) Jede Meldung ist nach Bedarf durch alle sonstigen ein-
wegen gestattet ist, schlägigen Informationen zu ergänzen, die ein Empfänger der
Meldung verlangt oder die der Absender der Meldung für
i) weil es aus Gründen der Schiffssicherheit oder zum zweckdienlich hält.
Schutz von Menschenleben auf See erfolgt oder
Artikel V
ii) weil es sich aus einer Beschädigung des Schiffes oder
Zusätzliche Meldung
seiner Ausrüstung ergibt;
Jeder, der nach diesem Protokoll verpflichtet ist, eine Mel-
c) ein Einleiten eines Schadstoffs zur Bekämpfung eines dung zu machen, hat nach Möglichkeit
bestimmten Verschmutzungsereignisses oder zur recht-
a) die ursprüngliche Meldung nach Bedarf durch Informatio-
mäßigen wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der
nen über weitere Entwicklungen zu ergänzen und
Bekämpfung oder Überwachung der Verschmutzung oder
b) den Ersuchen betroffener Staaten um zusätzliche Informa-
d) die Wahrscheinlichkeit eines Einleitens nach Buchstabe a, tionen über das Ereignis so vollständig wie möglich zu ent-
b oder c. sprechen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 237
Protokoll II
Schiedsverfahren
(nach Artikel 1O des Übereinkommens)
Artikel 1 Artikel V
Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, wird Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus
das Schiedsverfahren nach Maßgabe dieses Protokolls durch- dem Gegenstand der Streitigkeit entstehen, verhandeln und
geführt. entscheiden.
Artikel II Artikel VI
(1) Ein Schiedsgericht wird auf Grund eines von einer Ver- Jede Partei übernimmt die Vergütung ihres Schiedsrichters
tragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags und die damit verbundenen Kosten sowie die durch die Vorbe-
nach Artikel 10 des Übereinkommens errichtet. Der Antrag auf reitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung des
ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachver- Obmanns sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehen-
halts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen. den allgemeinen Kosten werden von den Parteien zu gleichen
Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben
(2) Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Buch und legt eine Schlußabrechnung vor.
Generalsekretär der Organisation davon, daß sie die Errich-
tung eines Gerichts beantragt hat, von den Namen der Streit-
parteien und den Artikeln des Übereinkommens oder den Artikel VII
Regeln, bezüglich deren Auslegung oder Anwendung ihres Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat und
Erachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Gene- durch die Entscheidung in der Sache getroffen sein könnte,
ralsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien kann dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an
weiter. die Parteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben,
Artikel 111 beitreten, wenn das Gericht diesem Beitritt zustimmt.
Das Gericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem
von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und einem Artikel VIII
dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten
Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann. Jedes nach diesem Protokoll errichtete Schiedsgericht gibt
sich eine Verfahrensordnung.
Artikel IV
Artikel IX
(1) Ist nach Ablauf von sechzig Tagen nach Ernennung des
zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so _(1) Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und
nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen seinen Tagungsort oder eine ihm vorgelegte Frage betreffen,
einer Partei binnen weiterer sechzig Tage diese Ernennung bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesen-
vor, indem er ihn aus einer zuvor vom Rat der Organisation auf- heit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für
gestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt. dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt
kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stim-
(2) Hat eine Partei nicht binnen sechzig Tagen nach Eingang
mengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für
dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere (2) Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und wer-
Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organsiation den insbesondere nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und
unterrichten; dieser ernennt binnen sechzig Tagen den unter Einsatz aller verfügbaren Mittel
Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen a) dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte
Liste auswählt. liefern;
(3) Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, ö) dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu
die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Orts-
Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die besichtigungen vorzunehmen.
Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der
Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernen- (3) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei
nung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den stellt kein Verfahrenshindernis dar.
dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.
(4) Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt Artikel X
wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien (1) Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten
sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der nach seiner Errichtung, sofern es nicht, wenn dies notwendig
anderen Partei. ist, beschließt, die Frist um einen weiteren Zeitabschnitt von
(5) Im Fall des Todes oder des Nichterscheinens eines höchstens drei Monaten zu verlängern. Dem Spruch des
Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien ver- Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch
antwortlich ist, ernennt diese Partei binnen sechzig Tagen ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird
nach dem Tod oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt dem Generalsekretär der Organisation übermittelt. Die Par-
die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfah- teien führen den Spruch sofort aus.
ren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im (2) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Ausle-
Fall des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach gung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder
Artikel III ein Nachfolger ernannt; kommt binnen sechzig Tagen Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es
nach dem Tod oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise
den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten
Ernennung nach dem vorliegenden Artikel. Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 7. März 1984
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) ist nach Artikel V des Protokolls
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Sowjetunion am 3. Februar 1984
mit der Maßgabe, daß die Sowjetunion die Anlagen
111, IV und V des Übereinkommens nicht annimmt,
St. Vincent und die Grenadinen am 28. Januar 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1983 (BGBI. II S. 727).
Bonn, den 7. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 7. März 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV Abs. 3 für
Brasilien am 28. April 1984
Vereinigte Arabische Emirate am 28. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Januar 1984 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 7. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 7. März 1984
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) ist nach Artikel V des Protokolls
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Sowjetunion am 3. Februar 1984
mit der Maßgabe, daß die Sowjetunion die Anlagen
111, IV und V des Übereinkommens nicht annimmt,
St. Vincent und die Grenadinen am 28. Januar 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1983 (BGBI. II S. 727).
Bonn, den 7. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 7. März 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV Abs. 3 für
Brasilien am 28. April 1984
Vereinigte Arabische Emirate am 28. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Januar 1984 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 7. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Protokolls der Konferenz vom 9. bis 11. November 1982
der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention
über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen
in der Ostsee und den Selten und über
das Inkrafttreten der auf dieser Konferenz beschlossenen
Änderungen der Konvention
Vom 6. Februar 1984
Auf Einladung der Regierung der Volksrepublik Polen fand vom 9. bis
11. November 1982 in Warschau eine Konferenz der Vertreter der Ver-
tragschließenden Staaten der Konvention vom 13. September 1973 über die
Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den
Selten (BGBI. 197611 S. 1542, 1564) statt. Das Protokoll dieser Konferenz, mit
welcher Änderungen der vorgenannten Konvention beschlossen wurden, wird
nachstehend veröffentlicht; die Annahme dieser Änderungen durch die Bun-
desrepublik Deutschland ist der Regierung der Volksrepublik Polen am
20. Mai 1983 notifiziert worden. Diese Änderungen werden nach Artikel XVI
Abs. 1 der Konvention am
10. Februar 1984
in Kraft treten.
Der Tag, an dem die Konvention in ihrer geänderten Fassung für die Euro-
päische Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft tritt und damit für die Bundesrepu-
blik Deutschland und das Königreich Dänemark außer Kraft tritt, wird im Bun-
desgesetzblatt bekanntgegeben.
Bonn, den 6. Februar 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Eberle
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 223
Protokoll
der Konferenz der Vertreter
der Vertragschließenden Staaten der Konvention
über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen
in der Ostsee und den Selten
Warschau, 9. bis 11. November 1982
Protocol
of the Conference of the Representatives
of the States Parties to the Convention
on Fishing and Conservation of Living Resources
in the Baltic Sea and the Betts
Warsaw, 9-11 November 1982
(Übersetzung)
1. At the invitation of the Government of the Polish People's 1. Auf Einladung der Regierung der Volksrepublik Polen fand
Republic a Conference of the Representatives of the States vom 9. bis 11. November 1982 in Warschau eine Konferenz
Parties to the Convention on Fishing and Conservation of der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Kon-
Living Resources in the Baltic Sea and the Belts was held vention über die Fischerei und den Schutz der lebenden
in Warsaw from 9 to 11 November 1982. Ressourcen in der Ostsee und den Balten statt.
2. The following States were represented at the Conference: 2. Felgende Staaten waren auf der Konferenz vertreten:
the Kingdom of Denmark das Königreich Dänemark
the Republic of Finland die Republik Finnland
the German Democratic Republic die Deutsche Demokratische Republik
the Federal Republic of Germany die Bundesrepublik Deutschland
the Polish People's Republic die Volksrepublik Polen
the Kingdom of Sweden das Königreich Schweden
the Union of the Soviet Socialist Republics. die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
3. The European Economic Community, invited as an Obser- 3. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die als Beob-
ver, was also present at the Conference and took part in the achter eingeladen worden war, war ebenfalls auf der Kon-
debates. ferenz anwesend und nahm an den Beratungen teil.
4. Mr. Marian Fila, Head of the Polish Delegation, was elected 4. Herr Marian Fila, Leiter der polnischen Delegation, wurde
Chairman of the Conference. zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt.
Mr. Bertil Roth, Head of the Swedish Delegation, was elec- Herr Bertil Roth, Leiter der schwedischen Delegation.
ted Vice-Chairman of the Conference. wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden der Konferenz
gewählt.
The Secretary of the Conference was Dr. Zdzislaw Russek, Sekretär der Konferenz war Dr. Zdzislaw Russek, Sekretär
Secretary of the International Baltic Sea Fishery Commis- der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ost-
sion. see.
5. The Conference based its deliberations on the Final Report 5. Die Konferenz stützte ihre Beratungen auf den Schlußbe-
from the Meeting of the Representatives of the States richt der Sitzung der Vertreter der Vertragschließenden
Parties to the Convention on Fishing and Conservation of Staaten der Konvention über die Fischerei und den Schutz
Living Resources in the Baltic Sea and the Belts, held in der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Selten, die
Warsaw from 22 to 26 June, 1981. vom 22. bis 26. Juni 1981 in Warschau stattfand.
6. As a result of its deliberations, the Conference agreed to 6. Als Ergebnis ihrer Beratungen vereinbarte die Konferenz
make the following amendments to the Convention: folgende Änderungen der Konvention:
a) the Preamble is completed with a new introductory note: a) Die Präambel wird durch eine neue Einleitungsformel
ergänzt:
"- noting that the States of the Baltic Sea basin have .,- im Hinblick darauf, daß die Ostseeanliegerstaaten
extended their jurisdiction over the living resources ihre Hoheitsgewalt über die lebenden Ressourcen
to waters beyond and adjacent to their territorial auf Gewässer erstreckt haben, die jenseits ihrer
sea," Territorialgewässer liegen und daran angrenzen,".
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
b) Article VIII paragraph 3 is reworded as follows: b) Artikel VIII Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Each Contracting State shall have one vote in the „Jeder Vertragschließende Staat hat eine Stimme in
Commission. Decisions and recommendations of the der Kommission. Beschlüsse sowie Empfehlungen der
Commission shall be taken by a two-thirds majority of Kommission werden mit Zweidrittelmehrheit der Stim-
votes of the Contracting States, present and voting at men der auf der Sitzung anwesenden und an der
the meeting, provided, however, that any recommenda- Abstimmung teilnehmenden Vertragschließenden
tion relating to areas under the fisheries jurisdiction of Staaten angenommen; jedoch treten Empfehlungen, die
one or more Contracting States shall enter into force for sich auf Gebiete unter der Fischereihoheit eines oder
these States only in case they have given an affirmative mehrerer Vertragschließender Staaten befinden, für
vote thereto.'' diese Staaten nur in Kraft, wenn sie eine Ja-Stimme
dazu abgegeben haben."
c) Article IX, paragraph 1, lit. a) and b) are reworded and c) Artikel IX Absatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende
lit. d) is added as follows: Fassung, und es wird folgender Buchstabe d angefügt:
''a) to coordinate the management of the living resour- ,,a) die Koordinierung der Bewirtschaftung der leben-
ces in the Convention area by collecting, aggregat- den Ressourcen im Konventionsbereich durch die
ing, analyzing and disseminating statistical data, Sammlung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung
for example concerning catch, fishing effort and statistischer Angaben, zum Beispiel über Fang und
other information, Fischereiaufwand, und anderer Informationen,
b) to promote coordination, as appropriate, of scienti- b) die Förderung der Koordinierung der wissenschaft-
fic research and, when desirable, of joint program- lichen Forschung, soweit zweckmäßig, und
mes of such research in the Convention area, gemeinsamer Programme für solche Forschung im
Konventionsbereich, soweit erwünscht,
d) to examine information submitted by the Contract- d) die Prüfung der von den Vertragschließenden
ing States in accordance with the Article XII para- Staaten nach Artikel XII Absatz 3 vorgelegten Infor-
graph 3." mationen."
d) Article X, lit. f) is reworded as follows: d) Artikel X Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) any measures establishing total allowable catch or „f) Maßnahmen zur Festsetzung des zulässigen
fishing effort according to species, stocks, areas Gesamtfangergebnisses oder Fischereiaufwands
and fishing periods including total allowable cat- nach Arten, Beständen, Gebieten und Fangzeiten
ches for areas under the fisheries jurisdiction of einschließlich des zulässigen Gesamtfangergeb-
Contracting States." nisses für Gebiete unter der Fischereihoheit von
Vertragschließenden Staaten,".
lit. g) is deleted. Present lit. h) is enumerated as g). Buchstabe g wird gestrichen. Der bisherige Buchstabe
h wird Buchstabe g.
e) Article XI - a new paragraph 4 is introduced and the pre- e) Artikel XI-es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt; der bis-
sent paragraph 4 is reworded as a new paragraph 5 as herige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fas-
follows: sung:
"4. a) After the date of entry into force of a recommen- „4. a) Nach Inkrafttreten ei!ler von der Kommission
dation adopted by the Commission any Con- angenommenen Empfehlung kann jeder Ver-
tracting State may notify the Commission of the tragschließende Staat der Kommission notifi-
termination of its acceptance of the recommen- zieren, daß er die Annahme der Empfehlung
dation and, if that notification is not withdrawn, beendet; wird diese Notifizierung nicht zurück-
the recommendation shall cease to be binding genommen, so ist die Empfehlung am Ende
on that Contracting State at the end of one year eines Jahres nach dem Tag der Notifizierung für
from the date of notification. diesen Vertragschließenden Staat nicht mehr
verbindlich.
b) A recommendation which has ceased to be b) Eine Empfehlung, die für einen Vertragschlie-
binding on a Contracting State shall cease to ßenden Staat nicht mehr verbindlich ist, ist drei-
be binding on any other Contracting State thirty ßig Tage nach dem Tag, an dem ein anderer
days after the date on which the latter notifies Vertragschließender Staat der Kommission
the Commission of the termination of its notifiziert, daß er die Annahme der Empfehlung
acceptance of the recommendation. beendet, für den letztgenannten Staat nicht
mehr verbindlich.
5. The Commission shall notify the Contracting Sta- 5. Die Kommission teilt den Vertragschließenden
tes of any notification under this Article immedi- Staaten alle Notifizierungen nach diesem Artikel
ately upon the receipt thereof." unmittelbar nach ihrem Bngang mit."
f) The following wording is added at the end of Article XII f) Am Ende des Artikels XII Absatz 3 wird folgender Wort-
paragraph 3: laut angefügt:
"including information on control measures taken to ,,einschließlich Informationen über Kontrollmaßnah-
ensure the application of the recommendations of the men, die getroffen wurden, um die Anwendung der Emp-
Commission.'' fehlungen der Kommission sicherzustellen."
g) Article XIII is reworded as follows: g) Artikel XIII erhält folgende Fassung:
"Each Contracting State shall inform the Commission of ,,Jeder Vertragschließende Staat unterrichtet die Kom-
its legislative measures and of any agreements which it mission von seinen Gesetzgebungsmaßnahmen und
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 225
may have concluded, in so far as those measures and von allen von ihm gegebenenfalls geschlossenen Ver-
agreements relate to the conservation and utilization of einbarungen, soweit diese Maßnahmen und Vereinba-
fishery resources in the Convention area." rungen sich auf die Erhaltung und Nutzung der Fische-
reiressourcen im Konventionsbereich beziehen."
- h) Article XVII is reworded as follows: h) Artikel XVII erhält folgende Fassung:
"1. This Convention shall be subject to ratification or „1. Diese Konvention bedarf der Ratifikation oder
approval by the Signatory States. Instruments of Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die
ratification or instruments of approval shall be Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden wer-
deposited with the Government of the Polish den bei der Regierung der Volksrepublik Polen hin-
People's Republic which shall perform the func- terlegt, welche die Aufgaben der Depositarregie-
tions of the Depositary Government. rung wahrnimmt.
2. This Convention shall be open for accession to any 2. Diese Konvention liegt für jeden Staat, der am
State interested in the preservation and rational Schutz und an der rationellen Nutzung der leben-
exploitation of living resources in the Baltic Sea den Ressourcen in der Ostsee und den Selten
and the Belts or to any intergovernmental econ- interessiert ist, sowie für jede Organisation der
omic integration organization to which the compe- zwischenstaatlichen Wirtschaftsintegration zum
tence in the matters regulated by this Convention Beitritt auf, der die Zuständigkeit in den durch
has been transferred by its Member States, pro- diese Konvention geregelten Angelegenheiten
vided that this state or organization is invited by the durch ihre Mitgliedstaaten übertragen worden ist,
Contracting States. sofern dieser Staat oder diese Organisation von
den Vertragschließenden Staaten eingeladen wird.
3. Any reference to 'Contracting State' in this Con- 3. Jede Bezugnahme auf einen „Vertragschließen-
vention shall apply mutatis mutandis to the organi- den Staat" in dieser Konvention gilt sinngemäß für
zations mentioned under the previous paragraph die in Absatz 2 erwähnten Organisationen, die Ver-
and which have become Parties to this Convention. tragsparteien dieser Konvention geworden sind.
4. In case of conflict between the obligations of an 4. Bei einem Widerspruch zwischen den Verpflichtun-
organization mentioned in paragraph 2 under this gen einer in Absatz 2 erwähnten Organisation auf-
Convention and its obligations arising under the grund dieser Konvention und ihren Verpflichtun-
terms of the agreement establishing such an gen, die sich aus den Bestimmungen der Überein-
organization or any acts relating to it, the obliga- kommen zur Gründung einer solchen Organisation
tions under this Convention shall prevail." oder aus darauf bezüglichen Akten ergeben, gehen
die Verpflichtungen aufgrund dieser Konvention
vor."
7. As a further result of its deliberations the Conference 7. Als weiteres Ergebnis ihrer Beratungen vereinbarte die
agreed upon the following provisions which constitute an Konferenz folgende Bestimmungen, die einen Anhang zu
Appendix to Article XVII concerning the accession of the Artikel XVII über den Beitritt der EWG zur Konvention bil-
EEC to the Convention: den:
a) At the request of the Kingdom of Denmark and the a) Auf Ersuchen des Königreichs Dänemark und der
Federal Republic of Germany, the European Econ- Bundesrepublik Deutschland wird die Europäische
omic Community (EEC) is invited by all Contracting Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von allen Ver-
States to accede to the Convention in the place of tragschließenden Staaten eingeladen, der Kon-
the Kingdom of Denmark and the Federal Republic vention anstelle des Königreichs Dänemark und
of Germany; by way of derogation to Article XIX of der Bundesrepublik Deutschland beizutreten;
the Convention the membership of those two Con- abweichend von Artikel XIX der Konvention endet
tracting States in the Convention shall cease at the die Mitgliedschaft dieser beiden Vertragschließen-
moment when the Convention enters into force for den Staaten zu dem Zeitpunkt, in dem die Konven-
the EEC. tion für. die EWG in Kraft tritt.
b) From the time of its accession, the EEC shall take b) Vom Zeitpunkt ihres Beitritts an übernimmt die
over all rights and obligations of a Contracting EWG alle Rechte und Pflichten eines Vertrag-
State as stipulated by the Convention including, schließenden Staates, wie sie in der Konvention
inter alia, the right of one vote and"the obligation to festgelegt sind, darunter auch das Recht auf eine
contribute one of the equal shares to the total Stimme und die Pflicht, einen der gleichen Beiträge
amount of the Budget and shall ensure the strict zur Gesamthöhe des Haushalts zu leisten, und
application of all obliQations deriving from this Con- sorgt für die strikte Einhaltung aller aus dieser Kon-
vention. vention erwachsenden Verpflichtungen.
c) Participation of the EEC in this Convention shall not c) Die Teilnahme der EWG an dieser Konvention gilt
be deemed to affect rights, claims or views of Con- ni.cht als Beeinträchtigung der Rechte, Ansprüche
tracting States in regard to the delimitation of the oder Auffassungen der Vertragschließenden Staa-
Fishery Zones and to the extent of jurisdiction over ten hinsichtlich der Abgrenzung der Fischereizo-
fisheries, according to international law. nen und des Ausmaßes der Fischereihoheit in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
d) The withdrawal of the Kingdom of Denmark and the d) Der Austritt des Königreichs Dänemark und der
Federal Republic of Germany will not affect the Bundesrepublik Deutschland läßt die festgelegten
established official languages of the Commission. offiziellen Sprachen der Kommission unberührt.
e) Instruments of the accession of the EEC to the e) Die Urkunden über den Beitritt der EWG zur Kon-
Convention shall be deposited with the Depositary vention werden bei der Depositarregierung hinter-
Government. legt.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
8. The Representatives of the EEC made a statement which is 8. Die Vertreter der EWG gaben eine Erklärung ab, die diesem
annexed to this Protocol. Protokoll beigefügt ist.
9. The text of this Protocol, being a single original in the 9. Der Wortlaut dieses Protokolls, das in einer Urschrift in
English language, shall be deposited with the Government englischer Sprache abgefaßt ist, wird bei der Regierung der
of the Polish People's Republic. The Government of the Volksrepublik Polen hinterlegt. Die Regierung der Volksre-
Polish People's Republic shall send a certified copy of this publik Polen übermittelt jedem der Staaten, deren Vertreter
Protocol to each of the States whose Representatives took an der Konferenz teilgenommen haben, eine beglaubigte
part in the Conference for acceptance of the amendments Abschrift dieses Protokolls zwecks Annahme der darin ent-
contained in the Protocol, according to the procedure pro- haltenen Änderungen nach dem in Artikel XVI der Konven-
vided for in Article XVI of the Convention. tion vorgesehenen Verfahren.
Done in Warsaw this eleventh day of November, 1982. Geschehen in Warschau am 11 . November 1982.
Annex Anlage
Statement by the Representatives Erklärung der Vertreter
of the European Economic Community der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
lnsofar as Article XVII, paragraph 4 is concerned, the Rep- Zu Artikel XVII Absatz 4 möchten die Vertreter der EWG fol-
resentatives of the EEC want to underline the following points: geride Punkte hervorheben:
1. The accession of the EEC to this Convention does not 1. Durch den Beitritt der EWG zu dieser Konvention entsteht
create any conflict between the obligations of the Com- kein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen der
munity under the Treaty which established it and the Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zu ihrer Gründung
obligations inherent in this Convention. und den Verpflichtungen aufgrund dieser Konvention.
2. Similarly, no conflict is created between existing Commun- 2. Ebenso entsteht kein Widerspruch zwischen bestehendem
ity law and the obligations arising from the Convention. Gemeinschaftsrecht und den Verpflichtungen aufgrund der
Moreover, any hypothetical conflict is excluded since the Konvention. Außerdem ist jeder hypothetische Wider-
accession of the EEC to this Convention will have to be spruch ausgeschlossen, da der Beitritt der EWG zu dieser
approved by the Council of Ministers of the European Com- Konvention vom Ministerrat der Europäischen Gemein-
munities. By this act of approval any potentially conflicting schaften genehmigt werden muß. Durch diesen Genehmi-
previous legal act will be overruled. gungsakt werden alle möglicherweise widersprechenden
früheren Rechtsakte aufgehoben.
3. As far as future Community law is concerned, the Com- 3. Soweit künftiges Gemeinschaftsrecht betroffen ist, wird die
munity will be bound, like any other Contracting Party, to Gemeinschaft wie jede andere Vertragspartei gehalten
respect the obligations under the Convention. sein, die Verpflichtungen aufgrund der Konvention zu ach-
ten.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 28. Februar 1984
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-
sung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
.1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.
1910 II S. 293, 391 ) wird nach ihrem Artikel 20 Abs. 2
Buchstabe c und Abs. 3 für
Zypern am 3. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1984 (BGBI. II
s. 137).
Bonn, den 28. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 227
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Februar 1984
In Dhaka ist am 17. Januar 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepubtik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Februar 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000 DM (in Worten:
und
einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks- sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den
republik Bangladesch, Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der Im Zusammen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
gen und zu vertiefen, Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nach dem 1. September 1983 abgeschlossen worden sind,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung b) bis zu 36 000 000 DM (in Worten: sechsunddreißig Millio-
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stromübertra-
gungsleitung Ashuganj-Comilla", wenn nach Prüfung die
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
23. November 1983 über die Regierungsverhandlungen in c) bis zu 24 000 000 DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen
Bonn vom 21. bis 23. November 1983 Deutsche Mark) für das Vorhaben „Blindleistungskompen-
satoren an Netzknotenpunkten", wenn nach Prüfung die
sind wie folgt übereingekommen: Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
d) bis zu 1O000000 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Artikel 1 Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Düngemittel-
1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- fabrik Ashuganj", wenn nach Prüfung die Förderungs-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der würdigkeit festgestellt worden ist.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Buchstaben b, c Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
und d bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses men erforderlichen Genehmigungen.
Abkommen Anwendung.
4) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Vor- Artikel 5
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks- gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a
republik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. bis d aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, wird
in den zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Artikel 2 Finanzierungsverträgen geregelt.
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen Artikel 6
die zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Finanzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
erhoben werden. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei Artikel 8
den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 17. Januar 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, bangalischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und bengalischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutsc.hland
Dr. Walther Freiherr Marschall von Bieberstein
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Abu Syed
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 229
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
vom 17. Januar 1984 über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 17. Januar 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Feststellung der mütterlichen Abstammung
nichtehelicher Kinder
Vom 1. März 1984
Das Übereinkommen vom 12. September 1962 über
die Feststellung der mütterlichen Abstammung nicht-
ehelicher Kinder (BGBI. 1965 II S. 17, 23) wird nach
seinem Artikel 9 Abs. 1 für
Spanien am 16. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1981 (BGBI. II S. 457).
Bonn, den 1. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekannbnachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Obereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 1. März 1984
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Algerien am 3. Februar 1984
Bulgarien am 2. Februar 1984
Irland am 29. Februar 1984
Libanon am 29. Februar 1984
Portugal am 7. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für die
Verein~ten
Arabischen Emirate am 15. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1984
II S. 7).
Bonn, den 1. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der amtlichen deutschen Übersetzung
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978
Vom 5. März 1984
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von
1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2)
wird nachstehend die amtliche deutsche Übersetzung
des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls
von 1978 bekanntgemacht. *)
Bonn, den 5. März 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die Anlagen I bis V zu diesem Übereinkommen werden als Anlagenband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bun-
desgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos über-
sandt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 231
Internationales Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978
Die Vertragsparteien des Übereinkommens - 3. a) Der Ausdruck „Einleiten" in bezug auf Schadstoffe oder
solche Stoffe enthaltende Ausflüsse bezeichnet jedes
im Bewußtsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig
im allgemeinen und die Meeresumwelt im besonderen zu , von seiner Ursache; er umfaßt jedes Entweichen, Besei-
schützen, tigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Ent-
leeren.
in der Erkenntnis, daß das vorsätzliche, fahrlässige oder b) Der Ausdruck „Einleiten" umfaßt nicht
unfallbedingte Freisetzen von Öl und sonstigen Schadstoffen
aus Schiffen eine ernsthafte Verschmutzungsursache dar- i) das Einbringen im Sinne des Londoner Übereinkom-
stellt, mens vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
sowie in Erkenntnis der Bedeutung des Internationalen von Abfällen und anderen Stoffen,
Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung ii) das Freisetzen von Schadstoffen, das sich unmittel-
der See durch Öl, der ersten mehrseitigen Übereinkunft, die bar aus der Erforschung, Ausbeutung und damit
vor allem zu dem Zweck geschlossen wurde, die Umwelt zu zusammenhängenden auf See stattfindenden Ver-
schützen, und in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den arbeitung von mineralischen Schätzen des Meeres-
jenes Übereinkommen zum Schutz der Meere und der Küsten- bodens ergibt, oder
umwelt vor Verschmutzung geleistet hat,
iii) das Freisetzen von Schadstoffen für Zwecke der
in dem Wunsch, die absichtliche Verschmutzung der rechtmäßigen wissenschaftlichen Forschung auf
Meeresumwelt durch Öl und andere Schadstoffe völlig zu dem Gebiet der Bekämpfung oder Überwachung der
beseitigen und das unfallbedingte Einleiten solcher Stoffe auf Verschmutzung.
ein Mindestmaß zu verringern, 4. Der Ausdruck „Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art,
das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfaßt Trag-
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch die Ein- flächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät,
führung von Vorschriften mit weltweiter Geltung erreicht wird, schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Platt-
die sich nicht auf die Ölverschmutzung beschränken - formen.
sind wie folgt übereinkommen: 5. Der Ausdruck „Verwaltung" bezeichnet die Regierung des
Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben
wird. B~i einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines
Artikel 1 Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses
Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, dfe
Allgemeine Verpflichtungen zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste ange-
auf Grund des Übereinkommens grenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds ein-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Überein- gesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in
kommen und denjenigen seiner Anlagen, durch die sie gebun- bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Natur-
den sind, Wirksamkeit zu verleihen, um die Verschmutzung der schätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des
Meeresumwelt durch das gegen das Übereinkommen versto- betreffenden Küstenstaats.
ßende Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthal- 6. Der Ausdruck „Ereignis" bezeichnet einen Vorfall, bei dem
tenden Ausflüssen zu verhüten. ein Schadstoff oder einen solchen Stoff enthaltende Aus-
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, flüsse tatsächlich oder wahrscheinlich ins Meer gelangen.
bedeutet eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen 7. Der Ausdruck „Organisation" bezeichnet die Zwischen-
gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Protokolle und auf die staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation.
Anlagen.
Artikel 3
Artikel 2 Anwendung
Begriffsbestimmungen (1) Dieses Übereinkommen gilt für
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht aus- a) Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei
drücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden zu führen, sowie
Ausdrücke folgende Bedeutung: b) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertrags-
partei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer
1. Der Ausdruck „Regeln" bezeichnet die in den Anlagen ent-
Vertragspartei betrieben werden.
haltenen Regeln.
(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schmälere oder
2. Der Ausdruck „Schadstoff" bezeichnet jeden Stoff, der bei
erweitere er die Hoheitsrechte der Vertragsparteien nach dem
Zuführung in das Meer geeignet ist, die menschliche
Völkerrecht über den an ihre Küsten angrenzenden Meeresbo-
Gesundheit zu gefährden, die lebenden Schätze sowie die
den und Meeresuntergrund für Zwecke der Erforschung und
Tier- und Pflanzenwelt des Meeres zu schädigen, die
Ausbeutung ihrer Naturschätze.
Annehmlichkeiten der Umwelt zu beeinträchtigen oder die
sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres zu behindern, (3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
und umfaßt alle Stoffe, die nach diesem Übereinkommen Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat
einer Überwachung unterliegen. gehörende oder vqn ihm betriebene Schiffe, die derzeit im
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handels- einkommen nicht befolgt, so unterrichtet sie sofort den Konsul
zwecken dienen. Jedoch stellt jede -Vertragspartei durch oder diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, deren
geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beein- Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, wenn dies
trächtigende Maßnahmen sicher, daß derartige ihr gehörende nicht möglich ist, die für das Schiff zuständige Verwaltung. Die
oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durch- Vertragspartei kann Konsultationen mit der für das Schiff
führbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen han- zuständigen Verwaltung beantragen, bevor sie das Anlaufen
deln. verweigert oder derartige Maßnahmen trifft. Die Verwaltung ist
Artikel 4 auch zu unterrichten, wenn ein Schiff kein gültiges Zeugnis
nach den Regeln mitführt.
Verstöße
(4) Bei Schiffen von Nichtvertragsparteien wenden die Ver-
(1) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Überein- tragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens an,
kommens ist verboten und wird im Recht der für das betref- soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, daß .diesen
fende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, Schiffen keine günstigere Behandlung gewährt wird.
gleichviel wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung
von einem derartigen Verstoß unterrichtet und ist sie über-
zeugt, daß ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren Artikel 6
wegen des angeblichen Verstoßes einzuleiten, so veranklßt Aufdeckung von Verstößen
sie, daß ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem und Durchführung des Übereinkommens
Recht eingeleitet wird.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von
(2) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Überein- Verstößen und der Durchführung dieses Übereinkommens
kommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten zusammen, indem sie alle geeigneten und durchführbaren
und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe Maßnahmen der Aufdeckung und der Umweltüberwachung
gestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird, wird die sowie alle angemessenen Verfahren der Nachrichtenübermitt-
betreffende Vertragspartei lung und des Sammelns von Beweisen anwenden.
a) entweder veranlassen, daß ein Verfahren nach ihrem Recht
(2) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung
eingeleitet wird, oder
findet, kann in jedem Hafen oder an jedem der Küste vorgela-
b) der für das Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem gerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser
Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorle- Vertragspartei benannte oder ermächtigte Bedienstete einer
gen, daß ein Verstoß begangen worden ist. Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob das
(3) Werden der für ein Schiff zaständigen Verwaltung Infor- Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe eingeleitet hat. Ergibt
mationen oder Beweise hinsichtlich eines Verstoßes gegen sich bei einer Überprüfung ein Verstoß gegen das Überein-
dieses Übereinkommen durch das Schiff vorgelegt, so unter- kommen, so wird der Verwaltung ein Bericht zur weiteren Ver-
richtet sie die Vertragspartei, welche die Informationen oder anlassung übermittelt.
Beweise vorgelegt hat, und die Organisation umgehend über (3) Jede Vertragspartei legt der Verwaltung etwaige
die von ihr getroffenen Maßnah~en. Bewe•se dafür vor, daß das Schiff entgegen den Regeln
(4) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse einge-
Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, daß sie leitet hat. Soweit möglich, teilt die zuständige Behörde der
von Verstößen gegen dieses Übereinkommen abschrecken; erstgenannten Vertragspartei dem Kapitän des Schiffes
sie müssen für jeden Ort, an dem ein Verstoß begangen wird, diesen Verstoß mit.
gleich streng sein. (4) Sobald eine Verwaltung derartige Beweise erhalten hat,
Artikel 5 untersucht sie die Angelegenheit; sie kann von der anderen
Vertragspartei weitere oder bessere Beweise für den Verstoß
Zeugnisse und Sonderregeln
verlangen. Ist die Verwaltung überzeugt, daß genügend
über die Überprüfung von Schiffen
Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des Verstoßes
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer einzuleiten, so läßt sie dieses Verfahren so bald wie möglich
Vertragspartei nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis von nach ihrem Recht einleiten. Die Verwaltung unterrichtet die
den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter Vertragspartei, die den Verstoß gemeldet hat, sowie die Orga-
dieses Übereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig nisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen.
wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.
(5) Eine Vertragspartei kann ein Schiff, auf das dieses Über-
(2) Ein Schiff, das nach den Regeln ein Zeugnis mitführen einkommen Anwendung findet, beim Anlaufen der in• ihrem
muß, unterliegt in den Häfen oder an den der Küste vorgelager- Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder der Küste vorgelager-
ten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer Ver-
der Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei tragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichen-
ordnungsgemäß ermachtigte Bedienstete. Dfe Überprüfung ist den Beweisen erhält, daß das Schiff irgendwo Schadstoffe
darauf zu beschränken, festzustellen, daß sich ein gültiges oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Der
Zeugnis an Bord befindet, sofern nicht eindeutige Gründe zu Bericht über diese Untersuchung ist der ersuchenden Ver-
der Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder tragspartei und der Verwaltung zu übermitteln, so daß die ent-
seiner Ausrüstung wesentlich von den Angaben des Zeugnis- sprechenden Maßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens
ses abweicht. In diesem Fall oder wenn das Schiff kein gültiges getroffen werden können.
Zeugnis mitführt, trifft die die Überprüfung durchführende Ver-
tragspartei alle Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Artikel 7
Schiff nicht ausläuft, bis es dies ohne unangemessene Gefähr-
Unangemessene Verzögerung für Schiffa
dung der Meeresumwelt tun kann. Die Vertragspartei kann
jedoch einem solchen Schiff erlauben, den Hafen oder den der (1) Es ist soweit wie möglich zu vermeiden, daß ein Schiff in
Küste vorgelagerten Umschlagplatz zu verlassen, um die Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise
nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anzulaufen. fest- oder aufgehalten wird.
(3) Verweigert eine Vertragspartei einem ausländischen (2) Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 4, 5
Schiff das Anlauten eines in ihrem Hoheitsbereich gelegenen oder 6 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so
Jofafens oder der Küste vorgelagerten Umschlagplatzes oder hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Scha-
trifft sie Maßnahmen gegen dieses Schiff, weil es dieses Über- dens.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 233
Artikel 8 zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur
Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt des-
Meldungen über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen
halb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten
(1) Eine Meldung über ein Ereignis ist unverzüglich so aus- und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder
führlich wie möglich nach Protokoll I zu machen. anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit,
(2) Jede Vertragspartei c) eine ausreichende Zahl von Mustern ihrer aufgrund der
a) trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit eine zustän- Regeln ausgestellten Zeugnisse,
dige Person oder Stelle alle Meldungen über Ereignisse d) ein Verzeichnis der Auffanganlagen einschließlich ihres
entgegennimmt und bearbeitet, und Standorts, ihrer Kapazität und der verfügbaren Anlagen
b) teilt der Organisation derartige Vorkehrungen in allen Ein- sowie sonstiger Merkmale,
zelheiten zur Weiterleitung an die anderen Vertragspar- e) amtliche Berichte oder Kurzfassungen amtlicher Berichte,
teien und Mitgliedstaaten der Organisation mit. soweit sie die Ergebnisse der Anwendung dieses Überein-
(3) Sobald eine Vertragspartei eine Meldung nach diesem kommens darstellen, sowie
Artikel erhält, übermittelt sie dieselbe unverzüglich f) einen jährlichen Bericht, der in einer von der Organisation
a) der für das beteiligte Schiff zuständigen Verwaltung und genormten Form Statistiken über die tatsächlich für Ver-
stöße gegen dieses Übereinkommen verhängten Strafen
b) jedem anderen etwa betroffenen Staat. enthält.
(4) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren für die Über- (2) Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang
wachung des Meeres verantwortlichen Schiffen und Luftfahr- jeder Mitteilung aufgrund dieses Artikels mit und leitet alle ihr
zeugen und anderen zuständigen Diensten Weisung zu ertei- nach Absatz 1 Buchstaben b bis f übermittelten Informationen
len, ihren Behörden jedes in Protokoll! bezeichnete Ereignis zu an alle Vertragsparteien weiter.
melden. Die Vertragspartei macht, wenn sie es für zweckdien-
lich erachtet, der Organisation und jeder anderen in Betracht
Artikel 12
kommenden Partei entsprechend Meldung.
Schiffsunfälle
Artikel 9 (1) Jede Verwaltung verpflichtet sich, eine Untersuchung
Andere Verträge und Auslegung jedes einem ihrer Schiffe zustoßenden Unfalls nach Maßgabe
der Regeln durchzuführen, wenn dieser Unfall größere schäd-
( 1 ) Mit seinem Inkrafttreten tritt dieses Übereinkommen an
liche Auswirkungen auf die Meeresumwelt gehabt hat.
die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in seiner (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation _
geänderten Fassung im Verhältnis zwischen den Vertragspar- Informationen über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen
teien jenes Übereinkommens. zur Verfügung zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, daß
diese Informationen dazu beitragen können zu bestimmen,
(2) Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Ent-
welche Änderungen an diesem Übereinkommen vorgenom-
wicklung des Seerechts durch die mit Entschließung 2750
men werden sollten.
C(XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein-
berufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie Artikel 13
den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechts- Unterzeichnung, Ratifikation,
auffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Annahme, Genehmigung und Beitritt
Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggen- ,'
( 1) Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Januar 197 4 bis
staaten nicht vor.
zum 31. Dezember 197 4 am Sitz der Organisation zur Unter-
(3) Der Ausdruck „Hoheitsbereich" in diesem Übereinkom- zeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Ver-
men ist entsprechend dem bei der Anwendung oder Auslegung tragsparteien dieses Übereinkommens werden,
dieses Übereinkommens geltenden Völkerrecht auszulegen.
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnen,
Artikel 10
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder
Beilegung von Streitigkeiten Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren,
Jede Streitigkeit zwischen zwei qder mehr Vertragsparteien annehmen oder genehmigen oder
über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens c) indem sie ihm beitreten.
wird, wenn die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwi-
schen den betroffenen Parteien beigelegt werden konnte und (2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der
wenn diese nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer Par- Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden
tei einem Schiedsverfahren nach Protokoll II unterworfen. Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(3) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle
Artikel 11 Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder
ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der
Übermittlung von Informationen Hinterlegung jeder neuen Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation gungs- oder Beitrittskurkunde sowie vom Zeitpunkt der Hinter-
folgendes zu übermitteln: legung.
a) den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Artikei 14
Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die Fakultative Anlagen
zu den verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallen-
(1) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation,
den Angelegenheiten ergangen sind,
Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder
b) ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter beim Beitritt dazu erklären, daß er eine der Anlagen 111, IV und
Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Ange- V (im folgenden als „fakultative Anlagen" bezeichnet) oder
legenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau, alle diese Anlagen nicht annimmt. Vorbehaltlich dieser Bestim-
dem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schad- mung werden die Vertragsparteien durch jede Anlage in ihrer
stoffe gemäß den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig Gesamtheit gebunden.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(2) Ein Staat, der erklärt hat, daß er durch eine fakultative c) die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Orga-
Anlage nicht gebunden ist, kann diese Anlage jederzeit durch nisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an
Hinterlegung einer Urkunde der in Artikel 13 Absatz 2 bezeich- der Arbeit des entsprechenden Gremiums;
neten Art bei der Organisation annehmen.
d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesen-
(3) Ein Staat, der in bezug auf eine fakultative Anlage eine den und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen;
Erklärung nach Absatz 1 abgibt und diese Anlage nicht später
e) sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen wor-
nach Absatz 2 annimmt, geht keine Verpflichtung ein und hat
den. so werden sie vom Generalsekretär der Organisation
keinen Anspruch auf Vorrechte aus diesem Übereinkommen in
allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
bezug auf mit dieser Anlage zusammenhängende Angelegen-
heiten; Bezugnahmen auf V~rtragsparteien in diesem Überein- f) eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als ange-
kommen umfassen den betreffenden Staat nicht, soweit Ange- nommen:
legenheiten im Zusammenhang mit dieser Anlage betroffen
sind. i) Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens
gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei
(4) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten
Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumge-
sind, von jeder Erklärung auf Grund dieses Artikels sowie vom halts der Handelsflotte der Welt ausmachen. ange-
Eingang jeder nach Absatz 2 hinterlegten Urkunde. nommen wurde;
ii) eine Änderung einer Anlage gilt als nach dem unter
Artikel 15 Buchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren ange-
nommen, sofern nicht das zuständige Gremium bei der
Inkrafttreten Beschlußfassung feststellt, daß die Änderung als an
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dem Tag angenommen gilt, an dem sie von zwei Drit-
in Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten teln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insge-
insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der samt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts
Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 13 Vertrags- der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen
parteien geworden sind. wurde. Dennoch kann eine Vertragspartei dem Gene-
ralsekretär der Organisation jederzeit vor Inkrafttreten
(2) Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag einer Änderung einer Anlage notifizieren, daß ihre aus-
in Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die drückliche Genehmigung erforderlich ist, damit die
betreffende Anlage erfüllt sind.
Änderung für sie in Kraft tritt. Der Generalsekretär
(3) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den
Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten Tag ihres Eingangs zur Kenntnis;
sind, von dem Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag, iii) eine Änderung eines Anhangs einer Anlage gilt nach
an dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt. Ablauf eines von dem zuständigen Gremium zur Zeit
(4) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Geneh- der Beschlußfassung über die Änderung festzusetzen-
migungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen den Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate
oder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die betragen muß, als angenommen, sofern nicht inner-
EFfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag halb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertrags-
des lnkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die parteien oder aber Vertragsparteien, deren Handels-
Genehmigung oder der Beitritt am Tag des lnkrafttretens des flotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Brutto-
Übereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem raumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen.
Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, wel- der Organisation einen Einspruch übermitteln;
cher Zeitpunkt später liegt.
iv) für eine Änderung des Protokolls I gelten dieselben
(5) Für Staaten, die nach dem Tag des lnkrafttretens des Verfahren wie für Änderungen der Anlagen nach Buch-
Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifika- stabe f Ziffer ii oder iii;
tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hin- v) für eine Änderung des Protokolls II gelten dieselben
terlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative Verfahren wie für Änderungen eines Artikels des Über-
Anlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft. einkommens nach Buchstabe f Ziffer i;
(6) Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Arti-
g) die Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in
kels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Überein-
Kraft:
kommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sirid, gilt jede
hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder i) Im Fall einer Änderung eines Artikels des Übereinkom-
Beitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in mens, des Protokolls II oder des Protokolls I oder einer
ihrer geänderten Fassung. Anlage, die nicht nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii
vorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die
Artikel 16 nach den vorstehenden Bestimmungen angenom-
mene Änderung sechs Monate nach dem Tag ihrer
Änderungen Annahme für die Vertragsparteien in Kraft, die erklärt
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den fol- haben, daß sie dieselbe angenommen haben;
genden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden. ii) im Fall einer Änderung des Protokolls 1, eines Anhangs
(2) Änderungen nach Prüfung durch die Organisation: einer Anlage oder einer Anlage, die nach dem unter
Buchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren ange-
a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung
nommen wird, tritt die Änderung, die nach den vorste-
wird der Organisation vorgelegt und von ihrem Generalse-
henden Voraussetzungen als angenommen gilt, sechs
kretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle
Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien
Mitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien wei-
mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag
tergeleitet;
eine Erklärung, daß sie dieselbe nicht annehmen, oder
b) jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergelei- eine Erklärung nach Buchstabe f Ziffer ii, daß ihre aus-
tete Änderung wird von der Organisation einem zuständi- drückliche Genehmigung erforderlich ist. abgegeben
gen Gremium zur Prüfung vorgelegt; haben.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 235
(3) Änderung durc,1 eine Konferenz: ten Nationen und in Koordination mit ihm die Unterstützung
derjenigen Vertragsparteien, die um die technische Hilfe ersu-
a) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem
chen
Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muß, beruft die
Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prü- a) für die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen
fung von Änderungen ein. Personals;
b) Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit b) für die Lieferung der erforderlichen Auffang- und Überwa-
der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien chungsausrüstung und -anlagen;
beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der c) für die Erleichterung sonstiger Maßnahmen und Vorkehrun-
Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme zuge- gen zur Verhütung oder Verringerung der Verschmutzung
leitet. der Meeresumwelt durch Schiffe sowie
c) Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die d) für die Förderung der Forschung,
Änderung nach den diesbezüglichen Verfahren in Absatz 2
Buchstaben f und g als angenommen und in Kraft getreten. vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, wodurch den
Zielen und Zwecken dieses Übereinkommens gedient wird.
(4)
a) Im Fall einer Änderung eirer fakultativen Anlage gilt eine Artikel 18
Bezugnahme in diesem Artikel auf eine „Vertragspartei" Kündigung
als Bezugnahme auf eine durch die betreffende Anlage
gebundene Vertragspartei. (1) Dieses Übereinkommen oder jede fakultative Anlage
kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf
b) Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung Jahren nach dem Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens
einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der oder der betreffenden Anlage für die betreffende Vertragspar-
Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei. tei gekündigt werden.
(5) Für die Beschlußfassung über eine neue Anlage und ihr (2) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation
Inkrafttreten gelten dieselben Verfahren wie für die Beschluß- an den Generalsekretär der Organisation, der alle anderen
fassung über eine Änderung eines Artikels des Übereinkom- Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und
mens und deren Inkrafttreten. vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens
(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der Kündigung unterrichtet.
gilt jede Änderung dieses Übereinkommens auf Grund dieses (3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der
Artikels, die sich auf die Bauausführung eines Schiffes bezieht, Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär der Organisa-
nur für Schiffe, für die der Bauauftrag an oder nach dem Tag tion oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation
des lnkrafttretens der Änderung erteilt worden ist oder, wenn bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
kein Bauauftrag vorhanden ist, deren Kiel an oder nach diesem
Tag gelegt worden ist. Artikel 19
(7) Jede Änderung eines Protokolls oder einer Anlage muß Hinterlegung und Registrierung
sich auf den Inhalt jenes Protokolls oder jener Anlage beziehen
und den Artikeln dieses Übereinkommens entsprechen. (1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der
Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die
(8) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetre-
Vertragsparteien von allen Änderungen, die nach diesem Arti- ten sind, beglaubigte Abschriften.
kel in Kraft treten, sowie von dem Tag, an dem jede Änderung
in Kraft tritt. (2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein
Wortlaut vom Generalsekretär der Organisation dem General-
(9) Jede Erklärung der Annahme oder des Einspruchs gegen sekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröf-
eine Änderung auf Grund dieses Artikels wird dem General- fentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
sekretär der Organisation schriftlich notifiziert. Dieser bringt nen übermittelt.
den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Ein- Artikel 20
gangs zur Kenntnis.
Sprachen
Artikel 17 Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt,
Förderung der technischen Zusammenarbeit
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche
Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organi- Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und
sation und sonstigen internationalen Gremien unter Mitwir- japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit
kung des Exekutivdirektors des Umweltprogramms der Verein- der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu London am 2. November 1973.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Protokoll l
Bestimmungen über Meldungen von Ereignissen
in Verbindung mit Schadstoffen
(nach Artikel 8 des Übereinkommens)
Artikel 1 Artikel IV
Meldepflicht Inhalt der Meldung
(1) Der Kapitän eines Schiffes, das in ein in Artikel III (1) Jede ·Meldung muß grundsätzlich enthalten
bezei.chnetes Ereignis verwickelt ist, oder die sonstige für das a) die genaue Bezeichnung des Schiffes;
Schiff verantwortliche Person hat die Einzelheiten eines sol-
chen Ereignisses unverzüglich und so ausführlich wie möglich b) Uhrzeit und Tag des Ereignisses;
nach Maßgabe dieses Protokolls zu melden. c) geographische Position des Schiffes zur Zeit des Ereignis-
ses;
(2) Falls das in Absatz 1 bezeichnete Schiff aufgegeben wird
d) Wind- und Seeverhätlnisse zur Zeit des Ereignisses und
oder falls eine Meldung von einem solchen Schiff unvollständig
oder nicht erhältlich ist, haben der Eigentümer, Charterer, Ree- e) sachdienliche Einzelheiten über den Zustand des Schiffes.
der oder Ausrüster des Schiffes oder ihre Beauftragten soweit (2) Jede Meldung muß im einzelnen enthalten
wie möglich die dem Kapitän nach diesem Protokoll obliegen-
den Pflichten zu übernehmen. a) eine eindeutige Bezeichnung oder Beschreibung der
betreffenden Schadstoffe, nach Möglichkeit einschließlich
der richtigen technischen Bezeichnungen dieser Stoffe
Artikel II (Handelsnamen sollen nicht anstelle der richtigen techni-
schen Bezeichnung verwendet werden);
Meldeverfahren
b) eine genaue oder geschätzte Angabe der Menge, der Kon-
(1) Jede Meldung hat nach Möglichkeit über Funk zu erfol- zentration und des wahrscheinlichen Zustands der Schad-
gen, auf jeden Fall jedoch auf dem schnellsten Weg, der zur stoffe, die in das Meer eingleitet worden sind oder wahr-
Zeit der Meldung zur Verfügung steht. Funkmeldungen haben scheinlich eingeleitet werden;
größten Vorrang.
c) gegebenenfalls eine Beschreibung der Verpackung und
(2) Die Meldungen sind an die zuständige Person oder Stelle der Markierung und
nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu
d) nach Möglichkeit den Namen des Absenders, Empfängers
richten.
oder Herstellers.
(3) In jeder Meldung ist deutlich anzugeben, ob es sich bei
Artikel III dem Schadstoff, der eingeleitet worden ist oder wahrschein-
Zu meldende Fälle lich eingeleitet wird, um Öl, einen schädlichen flüssigen Stoff,
einen schädlichen festen Stoff oder einen schädlichen gasför-
Eine Meldung ist zu machen, sobald ein Ereignis folgendes
migen Stoff handelt und ob dieser Stoff als Massengut oder in
betrifft:
verpackter Form, Containern, ortsbeweglichen Tanks, Stra-
a) ein Einleiten, das nicht auf Grund dieses Übereinkommens ßentankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen befördert
gestattet ist; wurde oder wird.
b) ein Einleiten, das auf Grund dieses Übereinkommens des- (4) Jede Meldung ist nach Bedarf durch alle sonstigen ein-
wegen gestattet ist, schlägigen Informationen zu ergänzen, die ein Empfänger der
Meldung verlangt oder die der Absender der Meldung für
i) weil es aus Gründen der Schiffssicherheit oder zum zweckdienlich hält.
Schutz von Menschenleben auf See erfolgt oder
Artikel V
ii) weil es sich aus einer Beschädigung des Schiffes oder
Zusätzliche Meldung
seiner Ausrüstung ergibt;
Jeder, der nach diesem Protokoll verpflichtet ist, eine Mel-
c) ein Einleiten eines Schadstoffs zur Bekämpfung eines dung zu machen, hat nach Möglichkeit
bestimmten Verschmutzungsereignisses oder zur recht-
a) die ursprüngliche Meldung nach Bedarf durch Informatio-
mäßigen wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der
nen über weitere Entwicklungen zu ergänzen und
Bekämpfung oder Überwachung der Verschmutzung oder
b) den Ersuchen betroffener Staaten um zusätzliche Informa-
d) die Wahrscheinlichkeit eines Einleitens nach Buchstabe a, tionen über das Ereignis so vollständig wie möglich zu ent-
b oder c. sprechen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 237
Protokoll II
Schiedsverfahren
(nach Artikel 1O des Übereinkommens)
Artikel 1 Artikel V
Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, wird Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus
das Schiedsverfahren nach Maßgabe dieses Protokolls durch- dem Gegenstand der Streitigkeit entstehen, verhandeln und
geführt. entscheiden.
Artikel II Artikel VI
(1) Ein Schiedsgericht wird auf Grund eines von einer Ver- Jede Partei übernimmt die Vergütung ihres Schiedsrichters
tragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags und die damit verbundenen Kosten sowie die durch die Vorbe-
nach Artikel 10 des Übereinkommens errichtet. Der Antrag auf reitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung des
ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachver- Obmanns sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehen-
halts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen. den allgemeinen Kosten werden von den Parteien zu gleichen
Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben
(2) Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Buch und legt eine Schlußabrechnung vor.
Generalsekretär der Organisation davon, daß sie die Errich-
tung eines Gerichts beantragt hat, von den Namen der Streit-
parteien und den Artikeln des Übereinkommens oder den Artikel VII
Regeln, bezüglich deren Auslegung oder Anwendung ihres Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat und
Erachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Gene- durch die Entscheidung in der Sache getroffen sein könnte,
ralsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien kann dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an
weiter. die Parteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben,
Artikel 111 beitreten, wenn das Gericht diesem Beitritt zustimmt.
Das Gericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem
von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und einem Artikel VIII
dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten
Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann. Jedes nach diesem Protokoll errichtete Schiedsgericht gibt
sich eine Verfahrensordnung.
Artikel IV
Artikel IX
(1) Ist nach Ablauf von sechzig Tagen nach Ernennung des
zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so _(1) Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und
nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen seinen Tagungsort oder eine ihm vorgelegte Frage betreffen,
einer Partei binnen weiterer sechzig Tage diese Ernennung bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesen-
vor, indem er ihn aus einer zuvor vom Rat der Organisation auf- heit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für
gestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt. dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt
kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stim-
(2) Hat eine Partei nicht binnen sechzig Tagen nach Eingang
mengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für
dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere (2) Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und wer-
Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organsiation den insbesondere nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und
unterrichten; dieser ernennt binnen sechzig Tagen den unter Einsatz aller verfügbaren Mittel
Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen a) dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte
Liste auswählt. liefern;
(3) Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, ö) dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu
die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Orts-
Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die besichtigungen vorzunehmen.
Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der
Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernen- (3) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei
nung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den stellt kein Verfahrenshindernis dar.
dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.
(4) Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt Artikel X
wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien (1) Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten
sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der nach seiner Errichtung, sofern es nicht, wenn dies notwendig
anderen Partei. ist, beschließt, die Frist um einen weiteren Zeitabschnitt von
(5) Im Fall des Todes oder des Nichterscheinens eines höchstens drei Monaten zu verlängern. Dem Spruch des
Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien ver- Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch
antwortlich ist, ernennt diese Partei binnen sechzig Tagen ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird
nach dem Tod oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt dem Generalsekretär der Organisation übermittelt. Die Par-
die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfah- teien führen den Spruch sofort aus.
ren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im (2) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Ausle-
Fall des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach gung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder
Artikel III ein Nachfolger ernannt; kommt binnen sechzig Tagen Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es
nach dem Tod oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise
den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten
Ernennung nach dem vorliegenden Artikel. Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 7. März 1984
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) ist nach Artikel V des Protokolls
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Sowjetunion am 3. Februar 1984
mit der Maßgabe, daß die Sowjetunion die Anlagen
111, IV und V des Übereinkommens nicht annimmt,
St. Vincent und die Grenadinen am 28. Januar 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1983 (BGBI. II S. 727).
Bonn, den 7. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 7. März 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV Abs. 3 für
Brasilien am 28. April 1984
Vereinigte Arabische Emirate am 28. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Januar 1984 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 7. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 23~
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. März 1984
In Jakarta ist am 20. Januar 1984 im Rahmen des
VIII. Werfthilfeprogramms ein Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 6
am 20. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 37 120 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen ein-
und hundertzwanzigtausend Deutsche Mark) zu gewähren,
die Regierung der Republik Indonesien sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 1
Indonesien, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-
gen und zu vertiefen, ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden
und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Zusammenarbeit· entsprechen;
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, b) hat sich bereit ·erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-
staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Prä-
in beiden Ländern beizutragen, ambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum
Höchstbetrag von 37 120 000,- DM (in Worten: siebenund-
in Kenntnis, daß die P.T. Pupuk Sriwidjaya, Jakarta, Indone- dreißig Millionen einhundertzwanzigtausend Deutsche
sien (Pusri) beabsichtigt, bei der Firma Jos. L Meyer einen Mark) zu übernehmen.
Ammoniak-Gastanker zu beziehen und daß die Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik
Artikel 2
Indonesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste-
hend als „Darlehensnehmer" bezeichnet, zur Finanzierung Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die
dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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sehen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
deraufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. tigt werden.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra- ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ges in Indonesien erhoben werden. Erklärung abgibt.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 20. Januar 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Matthias
Für die Regierung der Republik Indonesien
Sudarmo Martonagoro