176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 24. Januar 1984
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2
für
Tansania am 30. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1984 (BGBI. II S. 62).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmach-ung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 30. Januar 1984
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1 265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Algerien am 4. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 . Februar 1983 (BGBl.11 S. 119).
Bonn, den 30. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 24. Januar 1984
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2
für
Tansania am 30. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1984 (BGBI. II S. 62).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmach-ung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 30. Januar 1984
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1 265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Algerien am 4. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 . Februar 1983 (BGBl.11 S. 119).
Bonn, den 30. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 177
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 1984
In Lima ist am 9. Januar 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 9. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Banco de Materiales (Wohnungsbauförderung):
und bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche
Mark).
die Regierung der Republik Peru -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
Peru, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Anwendung.
gen und zu vert.iefen, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
in der Republik Peru beizutragen - Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
licht es der Regierung der Republik Peru und/oder anderen werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Main, für die folgenden Vorhaben, wenn nach Prüfung die För- Rechtsvorschriften unterliegen.
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen zu erhal- (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
ten: Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
- Wasserversorgung und SanitärmaßAahmen Arequipa: Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut- von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
sche Mark); nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 3 wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
den Darlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen ·
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für geregelt.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
blik Peru erhoben werden, frei. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Artikel 4 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus werden.
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Artikel 7
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht11ch
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren Kraft.
Geschehen zu Lima am neunten Januar neunzehnhundert-
vierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jecjer Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hille
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Fernando Schwalb l6pez Aldana
Außenminister von Peru
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol
verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 30. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz
vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefah-
ren (BGBI. 1973 II S. 958) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II
s. 1002).
Bonn, den 30. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung
der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 197 4 über die Ver-
hütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II
s. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundes mini ster des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorgani&ation vom 24. Juni 1974 über den bezahl-
ten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II
S. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung
der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 197 4 über die Ver-
hütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II
s. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundes mini ster des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorgani&ation vom 24. Juni 1974 über den bezahl-
ten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II
S. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Vom 1_. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II
S. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-
ßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II
s. 1004).
Bonn, den 1 . Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Vom 1_. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II
S. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-
ßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II
s. 1004).
Bonn, den 1 . Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung
der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21 . Juni 1976 über ·dreiglied-
rige Beratungen zur Förderung der Durchführung inter-
nationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Barbados am 6. April 1984
Tansania am 30. Mai 1984
Venezuela am 17.Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. September 1983 (BGBI. II
S. 649).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-
destnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Ägypten am 17. März 1984
Japan am 31. Mai 1984
in Kraft tr~ten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 689).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung
der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21 . Juni 1976 über ·dreiglied-
rige Beratungen zur Förderung der Durchführung inter-
nationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Barbados am 6. April 1984
Tansania am 30. Mai 1984
Venezuela am 17.Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. September 1983 (BGBI. II
S. 649).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-
destnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Ägypten am 17. März 1984
Japan am 31. Mai 1984
in Kraft tr~ten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 689).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Guyana am 10.Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1982 (BGBI. II
s. 1039).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 152 . der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den
Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 198211 S. 694)
wird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1983 (BGBI. II S. 56).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Guyana am 10.Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1982 (BGBI. II
s. 1039).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 152 . der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den
Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 198211 S. 694)
wird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1983 (BGBI. II S. 56).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 183
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 2. Februar 1984
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Ar-
tikel 21 Abs. 2 für
Malta am 22. Februar 1984
Singapur am 14. Februar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. II
s. 1088).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Februar 1984
In Bonn ist am 19. Januar 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 19. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbe~t
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-
und rung der Vereinigten Republik Tansania zu schließenden
Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-
ten Republik Tansania, • (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der
Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Entwicklungsländern GmbH, Köln, für die Gewährung eines
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- weiteren beteiligungsähnlichen Darlehens in Höhe von bis zu
gen und zu vertiefen, 12 500 000,- TSh (in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttaus-
end Tansanische Shilling) an die Tanganyika Development
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Finance Company Ltd. einen Beitrag bis zu 2 500 000,- DM (in
gen die Grundlage dieses Abkommen ist, Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
zur Verfügung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(2) Das in Absatz 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,
der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in
Entwicklungsländern GmbH wird nach Maßgabe eines noch
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Ergebnisse
abzuschließenden Finanzierungsvertrages, der den in der
der deutsch-tansanischen Regierungsverhandlungen vom
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
11. Februar 1982 - unterliegt, gewährt.
(3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania und die
sind wie folgt übereingekommen: Bank of Tanzania werden hinsichtlich des in Absatz 1 genann-
ten beteiligungsähnlichen Darlehens den freien Transfer aller
Zahlungen aus dem gemäß Absatz 2 abzuschließenden Finan-
Artikel 1 zierungsvertrag sowie den freien Rücktransfer des Kapitals,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- der Erträge und im Falle der Veräußerung oder der Liquidation
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses garantieren. Die
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan- Regierung der Vereinigten Republik Tansania verpflichtet sich,
zierungsbeiträge bis zu insgesamt 72 129 000,- DM (in Wor- der Tanganyika Development Finance Company Ltd. bei der
ten: zweiundsiebzig Millionen einhundertneunundzwanzigtau- Erfüllung ihrer Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen an
send Deutsche Mark) zu erhalten. die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in
Entwicklungsländern GmbH gemäß dem in Absatz 2 erwähn-
(2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag werden ten Finanzierungsvertrag keine Hindernisse in den Weg zu
448 156,89 DM (in Worten: vierhundertachtundvierzigtau- legen.
sendeinhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark) dem mit dem
(4) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania erteilt
Abkommen vom 6. Februar 1971 für die Verladebrücke Tanga
auf _Antrag für das in Absatz 1 genannte beteiligungsähnliche
und 3 781 000,- DM (in Worten: drei Millionen siebenhundert-
Darlehen der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Betei-
einundachtzigtausend Deutsche Mark) dem mit dem Abkom-
ligungen in Entwicklungsländern GmbH den „genehmigten
men vom 13. Juli 1973 für die Tanzania Rural Development
Status" nach den in Tansania geltenden Gesetzen.
Bank zuge~agten Förderungsbetrag entnommen; die genann-
ten Abkommen werden durch dieses Abkommen entspre-
chend geändert. Artikel 4
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
Artikel 2 Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Finanzie-
rungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern
( 1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden wie von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
folgt verwendet: frei, die im Zusammenhang mit Abschuß und Durchführung der
a) in Höhe Von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deut- in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Finanzierungsverträge in
sche Mark) für die Wasserversorgung der Stadt Tanga; der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
b) in Höhe von 48 500 000,- DM (in Worten: achtundvierzig
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Was- Artikel 5
serkraftwerk Mtera; Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
c) in Höhe von 19 629 000,- DM (in Worten: neunzehn Millio- bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
nen sechshundertneunundzwanzigtausend Deutsche ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
Mark) für die Papierfabrik Mufindi. und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
(2) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 185
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
erforderlichen Genehmigungen. bevorzugt genutzt werden.
Artikel 6 Artikel 8
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
in Artikel 2 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu schlie- land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
ßenden Finanzierungsverträgen geregelt. sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7 Artikel 9
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Kraft.
Geschehen zu Bonn am 19. Januar 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Kighoma A. Malima
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Februar 1984
In Lusaka ist durch Notenwechsel vom 21. Oktober/15. November 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Sambia unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 124) eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden.
Die Vereinbarung ist
am 15. November 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland Lusaka, den 21. 10. 1983
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 2. Unter Wegfall des Artikels 5 im eingangs erwähnten
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen Abkommen vom 21. Dezember 1979 gelten die übrigen
zwischen unseren beiden Regierungen vom 21. Dezember Bestimmungen einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)
1979 über Finanzielle Zusammenarbeit, die Vereinbarungen auch für diese Vereinbarung.
vom 2. Juli/21. August 1980 und 3. August/22. September
1982 sowie Notenwechsel vom 14. April/30. Mai 1983 fol-
Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den in den
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
1. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 21. Dezem- Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-
ber 1979 genannte Vorhaben „Ausbau des Fernmeldewe- lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
sens in der Nordwestprovinz" wird teilweise bis zu einem gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Gesamtbetrag von 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark) in die allgemeine Warenhilfe
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
IX - vorzugsweise zugunsten des Chemiesektors - umge- ausgezeichnetsten Hochachtung.
wandelt. Über die verbleibenden Restbeträge wird zu einem
späteren Zeitpunkt eine gesonderte Vereinbarung Boldt
geschlossen. (Geschäftsträger)
Seiner Exzellenz
Herrn Professor L K. H. Goma
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Lusaka
(Übersetzung)
Lusaka, 15. November1983
Exzellenz,
ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 21. Oktober 1983 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Weiter beehre ich mich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Sambia den
vorstehenden Bestimmungen zustimmt.
Prof. L. K. H. Goma, MP.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Sambia
Herrn D. Boldt
Geschäftsträger
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Lusaka
Bekanntmachung
des deutsch-irischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Februar 1984
Das in Dublin am 10. Februar 1983 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Irland über kultu-
relle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 14
am 1 7. Februar 1984
in Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 187
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Irland
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hochschulen, Fachschulen und anderen Schulen, von Fach-
kräften der beruflichen Bildung und der Weiterbildung und von
und
Schülern aller Schularten sowie Auszubildenden zu fördern.
die Regierung von Irland -
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 5
Kultur, der Wissenschaft und der Bildung zu verbessern und zu Jede Vertragspartei wird soweit wie möglich Stipendien für
erweitern, Studenten, Wissenschaftler und Forscher des anderen Lan-
des zur Ausbildung, Fortbildung und zu Forschungsarbeiten
überzeugt, daß diese Zusammenarbeit die bestehenden zur Verfügung stellen. Jede Vertragspartei wird ferner Besu-
freundschaftlichen Beziehungen festigen wird, che von Wissenschaftlern, Forschern und Lehrkräften zur Teil-
nahme an Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen,
in dem Bewußtsein, durch ein Abkommen über kulturelle zu Vorlesungen und Forschungsarbeiten, zur Information oder
Zusammenarbeit gleichzeitig der gemeinsamen Sache der zum Erfahrungsaustausch fördern. Entsprechendes gilt auch
europäischen Kultur und der europäischen Einigung zu die- für die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehrenden und
nen - lernenden Personen.
sind wie folgt über~ingekommen:
Artikel 6
Artikel 1 Die Vertragsp::Jrteien werden bemüht sein, die Kenntnis der
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer Teil Kultur, insbesondere der Sprache, Geschichte, Literatur und
des in diesem Abkommen vorgesehenen Austauschs zwi- Kunst des anderen Landes zu fördern. Zu diesem Zweck wer-
schen kulturellen, wissenschaftlichen und pädagogischen den sie vor allem auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Maß-
Einrichtungen, Organisationen, Vereinigungen, gesellschaft- nahmen zur Ausbildung von Lehrkräften und zum Austausch
lichen Gruppen und anderen Einrichtungen in unmittelbarer von Lektoren unterstützen.
Zusammenarbeit erfolgt. Sie werden Tätigkeiten dieser Art,
welche die Ziele dieses Abkommens fördern, ermutigen und Artikel 7
erleichtern.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Musik-, Theater-
und andere künstlerische Aufführungen und Ausstellungen
Artikel 2 künstlerischen oder informativen Charakters des anderen
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen der Landes sowie den Austausch von Fachleuten auf diesen
geltenden Bestimmungen und unter von ihnen zu vereinbaren- Gebieten zu fördern.
den Bedingungen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Grün-
dung und Tätigkeit von Kultur-, Wissenschafts- und Bildungs- Artikel 8
einrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und
zu fördern. Jede Vertragspartei wird den im Zusammenhang Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die unmittelbare
mit den Zielen und Zwecken dieses Abkommens von der ande- Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Einrich-
ren Vertragspartei entsandten Personen sowie ihren Familien- tungen auf den Gebieten des Rundfunks, des Fernsehens, der
angehörigen im Rahmen der geltenden Bestimmungen jede Presse, des Films und der sonstigen Ton- und Bildmedien zu
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwen- unterstützen.
dige Unterstützung gewähren.
Artikel 9
Artikel 3 Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Zugang zu arbeit zwischen den Bibliotheken, insbesondere den Aus-
ihren Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und anderen tausch von Büchern und anderen Veröffentlichungen wissen-
kulturellen Einrichtungen im Rahmen der geltenden Bestim- schaftlichen, pädagogischen, literarischen, geschichtlichen
mungen und der gegebenen Möglichkeiten fürfolgende Perso- oder sonstigen kulturellen Charakters und die Zusammen-
nen aus dem anderen Land zu erleichtern und zu fördern: arbeit zwischen den Archiven, insbesondere durch den Aus-
tau~ch von Kopien, Mikrofilmen und Fachveröffentlichungen
a) Studenten, Wissenschaftler, Forscher und Lehrkräfte der zu erleichtern. Sie werden auch den Austausch von Fach-
Hochschulen und anderen Einrichtungen des tertiären Bil- leuten auf diesen Gebieten fördern.
dungsbereichs
b) Fachleute auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Artikel 10
Bildung (einschließlich der beruflichen Bildung und der
Weiterbildung). Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-
arbeit und die Besuche von Schriftstellern, Übersetzern und
Fachleuten des Verlagswesens beider Länder zu fördern. Sie
Artikel 4
ermutigen die Übersetzung schöngeistiger, wissenschaft-
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch licher und sonstiger Literatur von kulturellem Interesse in die
und die für den Austausch erforderliche fremdsprachliche Vor- Sprache des anderen Landes und ihre Veröffentlichung in
bereitung von Studenten, Forschern und Lehrkräften der dieser Sprache.
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 11 Regierung von Irland innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Jugend- und
Sportaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den
Jugend- und Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern. Artikel 14
Jede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß die für das
Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaat-
Artikel 12 lichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen wird
30 Tage nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen
Vertreter der Vertragsparteien werden auf Wunsch einer
wirksam.
Vertragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-
land und in Irland zusammentreten, um Bilanz zu ziehen und Artikel 15
Vorschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszu- Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
arbeiten. geschlossen vom Zeitpunkt seines lnkrafttretens an gerech-
net. Es verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht minde-
Artikel 13 stens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren
gekündigt wird. Nach einer Verlängerung kann es jederzeit von
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Dublin am 10. Februar 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, irischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carl Lahusen
Für die Regierung von Irland
Peter Barry
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 7. Februar 1984
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . November 1983 zu dem
Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und
über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaf-
fung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBI. 1983 II S. 698) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen und das dazugehörige Protokoll nach Artikel 14
Abs. 2 des Abkommens
am 1. April 1984
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Januar 1984 in Luxemburg aus-
getauscht worden.
Bonn, den 7. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 189
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 8. Februar 1984
Dän~mark hat unter Bezugnahme auf seine Vorbehalte zu dem Europäi-
schen Ubereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern
(BGBI. 1980 II S. 1093), die es anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkom-
mens eingelegt hatte (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1981 / BGBl.11
S. 72), mit Schreiben vom 28. November 1983 dem Generalsekretär des Euro-
parats folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
1. Declaration: 1. Erklärung:
"I have the honour to submit the follo- „Ich beehre mich, folgende Erklärung
wing declaration: abzugeben:
Re Article 23, paragraph 2: ., Zu Artikel 23 Absatz 2:
The Convention shall henceforth be Das Übereinkommen findet künftig auf
applicable to the Faeroe lslands." die Färöer Anwendung."
2. Renewal of reservations: 2. Erneuerung der Vorbehalte:
"Re Article 25, paragraph 1: ,,Zu Artikel 25 Absatz 1:
Upon their expiration on 13 January Die Vorbehalte Dänemarks zu Artikel 6
1984, which is five years after the Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 wer-
entry into force of the Convention for den bei ihrem Außerkrafttreten am
Denmark, the reservations made by 13. Januar 1984, d. h. fünf Jahre nach
Denmark in respect of the provisions Inkrafttreten des Übereinkommens für
of Article 6, paragraph 1, and Article Dänemark, für fünf Jahre erneuert.
12, paragraph 1 shall be renewed for a Diese Vorbehalte gelten auch für die
period of five years. These reserva- Färöer."
tions shall apply to the Faeroe lslands
as well."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Januar 1983 (BGBI. II S. 108).
Bonn, den 8. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 8. Februar 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGB!. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artike1 XI Abs. 2 für
Bulgarien am 31 . Januar 1984
Sri Lanka am 11. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1982 (BGBI. II S. 278).
Bonn, den 8. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 189
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 8. Februar 1984
Dän~mark hat unter Bezugnahme auf seine Vorbehalte zu dem Europäi-
schen Ubereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern
(BGBI. 1980 II S. 1093), die es anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkom-
mens eingelegt hatte (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1981 / BGBl.11
S. 72), mit Schreiben vom 28. November 1983 dem Generalsekretär des Euro-
parats folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
1. Declaration: 1. Erklärung:
"I have the honour to submit the follo- „Ich beehre mich, folgende Erklärung
wing declaration: abzugeben:
Re Article 23, paragraph 2: ., Zu Artikel 23 Absatz 2:
The Convention shall henceforth be Das Übereinkommen findet künftig auf
applicable to the Faeroe lslands." die Färöer Anwendung."
2. Renewal of reservations: 2. Erneuerung der Vorbehalte:
"Re Article 25, paragraph 1: ,,Zu Artikel 25 Absatz 1:
Upon their expiration on 13 January Die Vorbehalte Dänemarks zu Artikel 6
1984, which is five years after the Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 wer-
entry into force of the Convention for den bei ihrem Außerkrafttreten am
Denmark, the reservations made by 13. Januar 1984, d. h. fünf Jahre nach
Denmark in respect of the provisions Inkrafttreten des Übereinkommens für
of Article 6, paragraph 1, and Article Dänemark, für fünf Jahre erneuert.
12, paragraph 1 shall be renewed for a Diese Vorbehalte gelten auch für die
period of five years. These reserva- Färöer."
tions shall apply to the Faeroe lslands
as well."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Januar 1983 (BGBI. II S. 108).
Bonn, den 8. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 8. Februar 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGB!. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artike1 XI Abs. 2 für
Bulgarien am 31 . Januar 1984
Sri Lanka am 11. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1982 (BGBI. II S. 278).
Bonn, den 8. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 8. Februar 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist
nach seinem Artikel XV Abs. 2 für
Australien am 5. Februar 1984
Sri Lanka am 11. Juli 1983
in Kraft getreten.
Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachste-
hende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"Australia has taken note of the reservation made by the ,,Australien hat den von der Union der Sozialistischen So-
Union of Soviet Socialist Republics on its accession on 24 wjetrepubliken bei ihrem. Beitritt zum Übereinkommen am
June 1975 to the Convention, concerning Article XI (2) of the 24. Juni 1975 zu Artikel XI Absatz 2 des Übereinkommens
Convention. Australia wishes to advise that it is unable to angebrachten Vorbehalt zur Kenntnis genommen. Australien
accept the reservation. Australia considers that international weist darauf hin, daß es den Vorbehalt nicht annehmen kann.
law does not grant a State the right to immunity from the juris- Australien vertritt die Auffassung, daß das Völkerrecht einem
diction of the courts of another State in proceedings concern- Staat nicht das Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit
ing civil liability in respect of a State-owned ship used for com- der Gerichte eines anderen Staates in Verfahren über die zivil-
mercial purposes. lt is also Australia's understanding that the rechtliche Haftung in bezug auf ein für gewerbliche Zwecke
above-mentioned reservation is not intended to have the effect benutztes Staatsschiff einräumt. Australien geht ferner davon
that the Union of Soviet Socialist Republics may claim judicial aus, daß mit dem genannten Vorbehalt nicht bezweckt wird,
immunity of a foreign State with respect to ships owned by it, daß die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gerichtli-
used for commercial purposes and operated by a company che Immunität eines fremden Staates in bezug auf ihr gehö-
which in the Union of Soviet Socialist Republics is registered rende, für gewerbliche Zwecke benutzte und von einer Gesell-
as the ship's operator, when actions for compensation are schaft, die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
brought against the company in accordance with the provi- als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, betrie-
sions of the Convention. Australia also declares that, while bene Schiffe beanspruchen kann, wenn nach Maßgabe des
being unable to accept the Soviet reservation, it does not Übereinkommens gegen die Gesellschaft Schadenersatzkla-
regard that fact as precluding the entry into force of the Con- gen erhoben werden. Australien erklärt ferner, daß es zwar den
vention as between the Union of Soviet Socialist Republics sowjetischen Vorbehalt nicht annehmen kann, diese Tatsache
end Australia. aber nicht so betrachtet, als schlösse sie das Inkrafttreten des
Übereinkommens zwischen der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und Australien aus.
Australia has taken note of the declaration made by the Ger- Australien hat die von der Deutschen Demokratischen
man Democratic Republic on its accession on 13 March 1978 Republik bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen am 13. März
to the Convention, concerning Article XI (2) of the Convention. 1978 abgegebene Erklärung zu Artikel XI Absatz 2 des Über-
Australia wishes to declare that it cannot accept the German einkommens zur Kenntnis genommen. Australien erklärt, daß
Democratic Republic's position on sovereign immunity. Aus- es die Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik
tralia considers that international law does not grant a State hinsichtlich der Immunität der Staaten nicht annehmen kann.
the right to immunity from the jurisdiction of the courts of an- Australien vertritt die Auffassung, daß das Völkerrecht einem
other State in proceedings concerning civil liability in respect Staat nicht das Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit
of a State-owned ship used for commercial purposes. Australia der Gerichte eines anderen Staates in Verfahren über die zivil-
also declares that, while being unable to accept the declar- rechtliche Haftung in bezug auf ein für gewerbliche Zwecke
ation by the German Democratic Republic, it does not regard benutztes Staatsschiff einräumt. Australien erklärt ferner, daß
that fact as precluding the entry into force of the Convention as es zwar die Erklärung der Deutschen Demokratischen Repu-
between the German Democratic Republic and Australia." blik nicht annehmen kann, diese Tatsache aber nicht so
betrachtet, als schlösse sie das Inkrafttreten des Übereinkom-
mens zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
Australien aus."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Mai 1983 (BGBI. II S. 349).
Bonn, den 8. Februar 1984
Der Bundesminister des Ausw•ärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 191
Bekanntmachurui
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 8. Februar 1984
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Haiti am 4. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. November 1983 (BGBI. II
s. 732).
Bonn, den 8. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachu~51
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
.über die Haftung der Gastwirte
für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 9. Februar 1984
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über
die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen ein-
gebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird nach
seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Zypem am 6. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1980 (BGBI. II
s. 220).
Bonn, den 9. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Januar 1984
über eine Änderung des Amtsbereichs der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen
am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn
Vom 14. Februar 1984
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
Der Amtsbereich der an der deutsch-österreichischen Grenze am Grenz-
übergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn gemäß Ver,einbarung vom
4. Dezember 1980 (BGBI. 1980 II S. 1469) errichteten vorgeschobenen deut-
schen Grenzdienststellen wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom
12. Januär 1984 erweitert. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land
Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-
barung vom 12. Januar 1984 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, den 14. Februar 1984
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 175
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in
der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977
zur Ergänzung der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vor-
geschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/
Lindau-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen:
In Artikel 2 Buchstabe b der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Auto-
bahn/Lindau-Autobahn wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt „die
Viehabfertigungsanlage".
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
det, die am 1. März 1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 12. Januar 1984
L.S.
An die Österreichische Botschaft
Bonn
österreichische Botschaft
ZI. 112.05/1-tS-A/84
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang
seiner Verbalnote vom 12. Jänner 1984 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. März
1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 12. Jänner 1984
L.S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 24. Januar 1984
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2
für
Tansania am 30. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1984 (BGBI. II S. 62).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmach-ung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 30. Januar 1984
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1 265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Algerien am 4. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 . Februar 1983 (BGBl.11 S. 119).
Bonn, den 30. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 177
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 1984
In Lima ist am 9. Januar 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 9. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Banco de Materiales (Wohnungsbauförderung):
und bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche
Mark).
die Regierung der Republik Peru -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
Peru, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Anwendung.
gen und zu vert.iefen, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
in der Republik Peru beizutragen - Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
licht es der Regierung der Republik Peru und/oder anderen werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Main, für die folgenden Vorhaben, wenn nach Prüfung die För- Rechtsvorschriften unterliegen.
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen zu erhal- (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
ten: Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
- Wasserversorgung und SanitärmaßAahmen Arequipa: Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut- von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
sche Mark); nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 3 wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
den Darlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen ·
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für geregelt.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
blik Peru erhoben werden, frei. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Artikel 4 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus werden.
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Artikel 7
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht11ch
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren Kraft.
Geschehen zu Lima am neunten Januar neunzehnhundert-
vierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jecjer Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hille
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Fernando Schwalb l6pez Aldana
Außenminister von Peru
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol
verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 30. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz
vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefah-
ren (BGBI. 1973 II S. 958) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II
s. 1002).
Bonn, den 30. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung
der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 197 4 über die Ver-
hütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II
s. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundes mini ster des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorgani&ation vom 24. Juni 1974 über den bezahl-
ten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II
S. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Vom 1_. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II
S. 1003).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-
ßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II
s. 1004).
Bonn, den 1 . Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984 181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung
der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
Vom 1. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21 . Juni 1976 über ·dreiglied-
rige Beratungen zur Förderung der Durchführung inter-
nationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Guyana am 10. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird ferner für
Barbados am 6. April 1984
Tansania am 30. Mai 1984
Venezuela am 17.Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. September 1983 (BGBI. II
S. 649).
Bonn, den 1. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-
destnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Ägypten am 17. März 1984
Japan am 31. Mai 1984
in Kraft tr~ten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 689).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Guyana am 10.Januar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1982 (BGBI. II
s. 1039).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 2. Februar 1984
Das Übereinkommen Nr. 152 . der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den
Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 198211 S. 694)
wird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Tansania am 30. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1983 (BGBI. II S. 56).
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele