136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Januar 1984
In Nairobi ist am 28. Dezember 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 7. Januar 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Republik Kenia -
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
liegt.
Kenia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, · Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Republik Kenia erhoben werden.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Kenia beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Artikel 1
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main. für das Vorhaben „Studien- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
und Expertenfonds III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
erhalten. Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 137
Artikel 5 Artikel 7
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia
gP-regelt. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 28. Dezember 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. von Vacano
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 18. Januar 1984
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des geyterblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für
Ruanda am 1. März 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1984 (BGBI. II S. 66).
Bonn, den 18. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang -1984, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 18. Januar 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
- Norwegen am 13. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 684).
Bonn, den 18. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 16 und 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 24. Januar 1984
Domini ca hat am 28. Februar 1983 dem Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an die nachstehend aufgeführten
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach-
tet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
a) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschä-
digung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759)
b) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige
är_ztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und
Jugendlichen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)
c) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die Einrichtung von Ver-
fahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. Oktober 1981 (BGBI. II S. 950) zu a, vom 14. Oktober 1981 (BGBI. II
S. 951) zu b und vom 15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29) zu c.
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang -1984, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 18. Januar 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
- Norwegen am 13. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 684).
Bonn, den 18. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 16 und 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 24. Januar 1984
Domini ca hat am 28. Februar 1983 dem Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an die nachstehend aufgeführten
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach-
tet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
a) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschä-
digung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759)
b) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige
är_ztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und
Jugendlichen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)
c) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die Einrichtung von Ver-
fahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. Oktober 1981 (BGBI. II S. 950) zu a, vom 14. Oktober 1981 (BGBI. II
S. 951) zu b und vom 15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29) zu c.
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 24. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 11 der Internationa-
len Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koali-
tionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 192511 S. 171) gebunden
betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 24. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Übereinkommen Nr. 1 2 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über die Entschä-
digung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (RGBI. 1925
II S. 174) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1981 (BGBl.11 S. 29).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 24. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 11 der Internationa-
len Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koali-
tionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 192511 S. 171) gebunden
betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 24. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Übereinkommen Nr. 1 2 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über die Entschä-
digung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (RGBI. 1925
II S. 174) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1981 (BGBl.11 S. 29).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 24. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Ent-
schädigung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II S. 93) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. November 1982 (BGBI. II
S. 1040).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 24. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 19 der Internationa-
len Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung ein-
heimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
Betriebsunfällen (RGBI. 192811 S. 509) gebunden betrachten, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. November 1982 (BGBI. II S. 1040).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 24. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Ent-
schädigung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II S. 93) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. November 1982 (BGBI. II
S. 1040).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 24. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 19 der Internationa-
len Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung ein-
heimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
Betriebsunfällen (RGBI. 192811 S. 509) gebunden betrachten, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. November 1982 (BGBI. II S. 1040).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 141
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielfe Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 1984
In Lima ist am 22. Dezember 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 22. Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen.die zwischen dem Dar-
die Regierung der Republik Peru -
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Peru.
in dem Wunsche. diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- lichen Abgaben. die im Zusammenhang mit Abschluß und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist. Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge- in der Repu-
blik Peru erhoben werden, frei.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Peru beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
Artikel 1
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
es der Regierung der Republik Peru und/oder einem anderen Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
hensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-
am Main, für das Vorhaben „Schadensreparatur Tinajones" reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
nen Deutsche Mark) aufzunehmen. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
Artikel 6 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige E:rklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 8
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Lima am 22. Dezember 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache. wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hille
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Fernando Schwalb L6pez Aldana
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 25. Januar 1984
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am
24. Juli 1971 in Paris beschlossenen f-assung
(BGBI. 197311 S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Ruanda am 1 . Marz 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juli 1983 (BGBI. II S. 549).
Bonn, den 25. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 143
. Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 22
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Schiffsleute
Vom 25. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 22 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1926 über den Heuervertrag der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 987)
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Portugal am 23. Mai 1983
in Kraft getreten.
Dom in ica hat am 28. Februar 1983 dem Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. September 1983 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 25. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 25. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-
schctffung der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Portugal am 23. Mai 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1983 (BGBI. II
S. 636).
Bonn, den 25. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 143
. Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 22
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Schiffsleute
Vom 25. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 22 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1926 über den Heuervertrag der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 987)
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Portugal am 23. Mai 1983
in Kraft getreten.
Dom in ica hat am 28. Februar 1983 dem Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. September 1983 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 25. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 25. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-
schctffung der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Portugal am 23. Mai 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1983 (BGBI. II
S. 636).
Bonn, den 25. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs-- oder Pflichtarbeit
Vom 25. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrach-
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-
gebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. November 1982 (BGBI. II
S. 1000).
Bonn, den 25. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 63
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit
in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes,
einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft
Vom 26. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, ein-
schließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (BGBI. 1954 II
S. 437) wird nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Portugal am 24. Februar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. November 1982 (BGBI. II S. 997).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs-- oder Pflichtarbeit
Vom 25. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an
das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrach-
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-
gebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. November 1982 (BGBI. II
S. 1000).
Bonn, den 25. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 63
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit
in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes,
einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft
Vom 26. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, ein-
schließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (BGBI. 1954 II
S. 437) wird nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Portugal am 24. Februar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. November 1982 (BGBI. II S. 997).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 14~
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 26. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Dominica am 28. Februar 1984
Honduras am 6. Mai 1984
in Kraft treten.
Antigua und Barbuda hat am 2. Februar 1983 dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen
.. nach Maßgabe des Artikels 25 mit ~usnahme des Teils II des Übereinkom-
mens - gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1982 (BGBI. II S. 1001 ).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 26. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und
den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) gebunden
betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1983 (BGBI. II S. 645).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 14~
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 26. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Dominica am 28. Februar 1984
Honduras am 6. Mai 1984
in Kraft treten.
Antigua und Barbuda hat am 2. Februar 1983 dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen
.. nach Maßgabe des Artikels 25 mit ~usnahme des Teils II des Übereinkom-
mens - gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1982 (BGBI. II S. 1001 ).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 26. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und
den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) gebunden
betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1983 (BGBI. II S. 645).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 26. Januar 1984
folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 98 der Internationa-
len Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI.
1955 II S. 11 22) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des-Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 26. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGB. 1956 II S. 23) wird nach seinem
Artikel 6 Abs. 3 für
Dominica am 28. Februar 1984
Neuseeland am 3.Juni 1984
mit Anwendung auf die Tokelauinseln
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1983 (BGBI. II S. 646).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 26. Januar 1984
folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 98 der Internationa-
len Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI.
1955 II S. 11 22) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des-Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 26. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGB. 1956 II S. 23) wird nach seinem
Artikel 6 Abs. 3 für
Dominica am 28. Februar 1984
Neuseeland am 3.Juni 1984
mit Anwendung auf die Tokelauinseln
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1983 (BGBI. II S. 646).
Bonn, den 26. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 27. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 105 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441 ) gebunden betrachten, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 27. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung .
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 27. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI.
1961 II S. 97) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1984
Dominica am 28. Februar 1984
Neuseeland am 3.Juni 1984
mit Anwendung auf die Tokelauinseln
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. November 1982 (BGBI. II S. 1040).
Bonn, den 27. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984 147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 27. Januar 1984
Folgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 105 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441 ) gebunden betrachten, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1983
Dominica am 28. Februar 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 27. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung .
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 27. Januar 1984
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI.
1961 II S. 97) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Antigua und Barbuda am 2. Februar 1984
Dominica am 28. Februar 1984
Neuseeland am 3.Juni 1984
mit Anwendung auf die Tokelauinseln
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. November 1982 (BGBI. II S. 1040).
Bonn, den 27. Januar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele