970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntm·achung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 5. November 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Irland am 11 . Dezember 1984
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 7. August 1984 die Erstreckung des Überein-
kommens auf Hongkong mit Wirkung vom 3. November
1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 5. November 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. November 1984
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 198311 S. 132)
ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Frankreich am 27. September 1984
in Kraft getreten.
Frankreich hat seine Beitrittsurkunden am 27. September 1984 in London,
Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Mai 1983 (BGBI. II S. 436).
Bonn, den 6. November 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntm·achung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 5. November 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Irland am 11 . Dezember 1984
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 7. August 1984 die Erstreckung des Überein-
kommens auf Hongkong mit Wirkung vom 3. November
1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 5. November 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. November 1984
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 198311 S. 132)
ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Frankreich am 27. September 1984
in Kraft getreten.
Frankreich hat seine Beitrittsurkunden am 27. September 1984 in London,
Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Mai 1983 (BGBI. II S. 436).
Bonn, den 6. November 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
. Zweite Verordnung
Qber die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II
des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Vom 10. November 1984
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem
Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBI. 1976
II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Überein-
stimmung mit Artikel X des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container (CSC) im Jahre 1983 angenommenen Änderungen der
Anlagen I und II des Übereinkommens in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1977 II S. 41 ), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage I des Überein-
kommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Juli 1983
(BGBI. 1983 II S. 530), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen wer-
den nachstehend veröffentlicht. ·
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem
Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container auch im Land
Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; die in§ 1
· genannten Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens sind völker-
rechtlich am 1. November 1983 wirksam geworden.
(2) Die Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1 genann-
ten Änderungen außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, den 10. November 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 959
Amendments
to the International Convention for Safe Containers (CSC), 1972
Amendements
ä la Convention internationale de 1972 sur la securite des conteneurs (CSC)
Änderungen ·
zum Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC), 1972
(Übersetzung)
1 Marking of maximum gross container Marques indiquant la masse brute 1. Angabe des höchsten Bruttogewichts
weight maximale des conteneurs des Containers
Annex 1, Regulation 1, paragraph 1 Annexe 1, Regle 1 Anlage 1, Regel 1, Absatz 1
Safety approval plate Plaque d'agr6ment aux fins de la Sicherheits-Zulassungsschild
s6curit6
Letter the existing paragraph 1 as Renumeroter le paragraphe 1 existant, Der bestehende Absatz 1 ist als Unter-
sub-paragraph 1 (a) and add the qui devient le paragraphe 1 a), et ajou- absatz 1. a) zu bezeichnen, und die
following new paragraphs: ter les nouvelles dispositions suivan- folgenden neuen Absätze sind hinzu-
tes: zufügen:
"(b) On each container for which the «b) Toute marque de masse brute „b) Auf jedem Container, mit dessen
construction is commenced on or after maximale portee sur un conteneur Herstellung am oder nach dem
1 January 1984 all maximum gross dont la construction a ete entreprise le 1. Januar 1984 begonnen worden ist,
weight markings on the container shall 1er janvier 1984 ou apres cette date müssen alle Angaben über das höch-
be consistent with the maximum gross doit correspondre aux renseigne- ste Bruttogewicht auf dem Container
weight information on the Safety ments ä cet effet qui figurent sur la pla- mit der entsprechenden Information
Approval Plate. que d'agrement aux fins de la securite. auf dem Sicherheits-Zulassungs-
schild übereinstimmen.
(c) On each container for which the c) Toute marque de masse brute c) Auf jedem Container, mit dessen
construction was commenced before maximale portee sur un conteneur Herstellung vor dem 1. Januar 1984
1 January 1984 all maximum gross dont la construction a ete entreprise begonnen worden ist, müssen bis spä-
weight markings on the container shall avant le 1er janvier 1984 doit etre ren-- testens 1. Januar 1989 alle Angaben
be made consistent with the maximum due conforme aux renseignements ä über das höchste Bruttogewicht mit
gross weight information on the Safety cet effet qui figurent sur la plaque der entsprechenden Information auf
Approval Plate not later than d'agrement aux fins de la securite le dem Sicherheits-Zulassungsschild in
1 January 1989." 1er janvier 1989 au plus tard." Übereinstimmung gebracht werden."
2 Markings for handling empty contai- 2 Marques pour la manutention des 2. Angaben über den Umschlag von lee-
ners conteneurs vides ren Containern
Annex II - Construction delete para- Supprimer le paragraphe 3 de Anlage II - Konstruktion, Absatz 3 ist
graph 3 !'Annexe II (Construction). zu streichen.
3 Stacking lest for tank containers 3 Essai de gerbage des conteneurs- 3. Stapeltest für Tank-Container
Annex II, Test No. 2 'stacking' citemes Anlage II, Prüfung Nr. 2 Stapelung
Annexe II, Essai N° 2 (gerbage)
Add under the heading "Internat A la rubrique intitulee «Charge ä l'inte- Unter der Überschrift „Innenbela-
loading" and after the words " ... rieur du conteneur» et apres les mots stung" ist nach den Worten ,, ... und
equal to 1.8 R." the following new sen- «... egale ä 1,8 R», ajouter la nouvelle Prüflast 1,8 R entspricht." folgender
tence: phrase suivante: neue Satz hinzuzufügen:
"Tankcontainers may be tested in the «Les conteneurs-citernes peuvent „Tank-Container können in leerem
tare condition." etre mis ä l'essai ä l'etat tare ... Zustand geprüft werden."
4 Longitudinal restraint (static lest) for 4 Essai de sollicitation longitudinale 4. Längsbeanspruchung (Statische Prü-
tank containers des conteneurs-citemes fung) für Tank-Container
Annex II, Test No. 5 Annexe II, essai n° 5 Anlage II, Prüfung Nr. 5
Add under "Interna! loading" and after A la rubrique intitulee «Charge ä l'inte- Unter „Innenbelastung" ist nach den
the words " ... or rating, R." the follow- rieur des conteneurs» et apres les Worten ,,. . . dem höchsten Brutto-
ing new sentence: mots «... maximale de service (R) », Gewicht (R) entspricht.'' der folgende
ajouter la nouvelle phrase ci-apres: neue Satz einzufügen:
"In the case of a tank container, when «Dans le cas d'un conteneur-citerne, „Wenn bei Tank-Containern das
the weight of the internal load plus the on appliquera une charge supplemen- Gewicht der inneren Last zuzüglich
tare is less than the maximum gross taire lorsque la masse de la charge ä Tara geringer ist als das höchste
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
weight or rating, R, a supplementary l'interieur du conteneur plus la tare est Brutto-Gewicht (R), muß auf den Con-
load is to be applied to the container." inferieure a la masse brute maximale tainer eine zusätzliche last aufge-
de service (R) ... bracht werden."
5 Approved continuous examination 5 Programme agree d'examens conti- 5. Genehmigtes Programm der laufen-
programme nus den Überprüfung
Annex 1, Regulation 2 Annexe 1, regle 2 Anlage 1, Regel 2
Replace existing paragraphs 2, 3 and Remplacer les paragraphes 2, 3 et 4 Die Absätze 2, 3 und 4 sind wie folgt zu
4 with the following: existants par les dispositions sui- ersetzen:
vantes:
"2. (a) The owner of an approved «2. a) le proprietaire d'un conteneur ,,2. a) Der Eigentümer eines zuge-
container shall examine the container agree doit examiner ou faire examiner lassenen Containers überprüft den
or have it examined in accordance le conteneur conformement a la pro- Container nach dem von der entspre-
with the procedure either prescribed cedure prescrite ou approuvee par la chenden Vertragspartei vorgeschrie-
or approved by the Contracting Party Partie contractante interessee, a des benen oder anerkannten Verfahren
concerned, at intervals appropriate to intervalles compatibles avec les con- oder läßt ihn nach diesem Verfahren
operating conditions. ditions d'exploitation. überprüfen, und zwar in Abständen,
die mit den Betriebsbedingungen ver-
einbar sind.
(b) The date (month and year) b) La date (mois et annee) avant b) Das Datum (Monat und Jahr),
before which a new container shall laquelle un conteneur r:ieuf doit etre vor dem die erste Überprüfung des
undergo its first examination shall be examine pour la premiere fois doit etre neuen Containers durchgeführt wer-
marked on the Safety Approval Plate. indiquee sur la plaque d'agrement aux den muß, ist auf dem Sicherheits-
fins de la securite. Zulassungsschild anzugeben.
(c) The date (month and year) c) La date (mois et annee)
c) Das Datum (Monat und Jahr),
(continue as for previous para- (texte du paragraphe 3 existant).
bis zu dem der Container einer erneu-
graph 3).
ten · Überprüfung zu unterziehen ist,
muß deutlich auf dem Sicherheits-
Zulassungsschild oder in dessen
nächstmöglicher Nähe auf dem Con-
tainer angegeben werden, und zwar in
einer Form, die für die Vertragspartei,
die das besondere Verfahren der
Überprüfung vorgeschrieben oder
anerkannt hat, annehmbar ist.
(d) (As previous paragraph 4, d) (Texte du paragraphe 4 exi- d) Der Zeitraum zwischen dem
except for '24 months' to read '30 stant ä l'exception du chiffre «24» qui Datum der Herstellung und dem
months'). devrait etre remplace par le chiffre Datum der ersten Überprüfung darf
cc3Q»). nicht mehr als fünf Jahre betragen.
Weitere Überprüfungen neuer Contai-
ner und erneute Überprüfungen vor-
handener Container müssen innerhalb
von 30 Monaten erfolgen. Durch diese
Überprüfungen ist festzustellen, ob
der Container Mängel aufweist, die
eine Gefahr für Personen darstellen
können.
3. (a) As an alternative to para- 3. a) A titre de variante des disposi- 3. a) Als Alternative zu Absatz 2
graph 2, the Contracting Party concer- tions du paragraphe 2, la Partie con- kann die betreffende Vertragspartei
ned may approve a continuous exami- tractante interessee peut agreer un ein Programm der laufenden Überprü-
nation programme if satisfied, on evi- programme d'examens continus si elle fung genehmigen, wenn sie aufgrund
dence submitted by the owner, that a acquis la conviction, sur la base des der vom Eigentümer vorgelegten
such a programme provides a stan- preuves presentees par le propri- Beweise überzeugt ist, daß dieses
dard of safety not inferior to the one etaire, qu'un tel programme permettra Programm einen Sicherheitsstandard
set out in paragraph 2 above. d'assurer un niveau de securite qui ne gewährleistet, der nicht unter dem in
soit pas inferieur ä celui vise au para- Absatz 2 festgesetzten Standard liegt.
graphe 2 ci-dessus.
(b) To indicate that the container b) Afin d'indiquer que le conte- b) Zum Zeichen, daß der Contai-
is operated under an approved conti- neur est exploite dans le cadre d'un ner gemäß einem genehmigten Pro-
nuous examination programme, a programme agree d'examens conti- gramm der laufenden Überprüfung
mark showing the letters 'ACEP' and nus, une marque comportant le sigle verwendet wird, ist eine Markierung,
the identification of the Contracting «ACEP„ et le nom de la Partie contrac- · die die Buchstaben ,ACEP' und das
Party _which has granted approval of tante ayant agree le programme doit Kennzeichen der Vertragspartei ent-
the programme shall be displayed on etre apposee sur le conteneur soit sur hält, die die Genehmigung für das Pro-
the container on or as close as practi- la plaque d'agrement aux fins de la gramm erteilt hat, auf dem Sicher-
cable to the Safety Approval Plate. securite, soit le plus pres possible de heits-Zulassungsschild oder in des-
cette plaque. sen nächstmöglicher Nähe auf dem
Container anzubringen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 961
(c) All examinations performed c) Tous les examens effectues c) Alle Überprüfungen, die gemäß
under such a programme shall deter- dans le cadre d'un tel programme doi- einem solchen Programm durchge-
mine whether a container has any vent determiner si le conteneur a des führt werden, dienen dazu, festzustel-
defects which could place any person defauts pouvant presenter un danger len, ob der Container Mängel aufweist,
in danger. They shall be performed in pour quiconque. Ces examens doivent die eine Gefahr für Personen darstel-
connexion with a major repair, refur- etre effectues chaque fois que le con- len können. Die Überprüfungen sind im
bishment, or on-hire/off-hire. inter- teneur fait l'objet de reparations Zusammenhang mit einer größeren
change and in no case less than once importantes ou d'une remise ä neuf et Reparatur, Wiederaufarbeitung und zu
every 30 months. au debut ou ä la fin des periodes de Beginn oder bei Beendigung des Miet-
location; ils doivent en tout etat de verhältnisses durchzuführen. Sie
cause, etre effectues au moins tous müssen in jedem Fall mindestens alle
les 30 mois. 30 Monate stattfinden.
(d) As a transitional provision any d) A titre transitoire, il est sursis d) Als Übergangsmaßnahme wird
requirements for a mark to indicate jusqu'au 18f janvier 1987 ä l'applica- bis zum 1. Januar 1987 die Anwen-
that the container is operated under tion de toutes dispositions en vertu dung aller Bestimmungen ausgesetzt,
an approved continuous examination desquelles on doit apposer une mar- nach denen ein Container, der gemäß
programme shall be waived until que indiquant que le conteneur est einem genehmigten Programm der
1 January 1987. However, an admi- exploite dans le cadre d'un pro- laufenden Überprüfung verwendet
nistration may make more stringent gramme agree d'examens continus. wird, entsprechend gekennzeichnet
requirements for the containers of its Toutefois, une Administration peut sein muß. Die Verwaltung kann jedoch
own (national) owners." imposer des dispositions plus rigou- strengere Bestimmungen für Contai-
reuses aux conteneurs appartenant ä ner von inländischen Eigentümern
des proprietaires qui relevent de la erlassen."
juridiction du pays.»
Renumber the existing paragraph 5 as Renumeroter le paragraphe 5 existant Der jetzige Absatz 5 ist in Absatz 4
paragraph 4. qui devient le paragraphe 4. umzunumerieren.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 30. März 1984
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Personen- und Güterverkehr
Vom 20. November 1984
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- §2
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132) verordnet die tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land
§1 Berlin. ·
Lastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sat-
telzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger §3
(einschließlich Sattelanhänger), die im Gebiet der Tune- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
sischen Republik zugelassen sind, werden nach Maß- dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in
gabe des in Tunis am 30. März 1984 unterzeichneten Kraft tritt.
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Tunesischen (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
Republik über die steuerliche Behandlung von Straßen- · an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
fahrzeugen im internationalen Personen- und Güterver-
kehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkom- (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens
men wird nachstehend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 20. November 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 963
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Personen- und Güterverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen
bestimmt sind, entfällt die Befreiung von der taxe de prestation
und
de service.
die Regierung der Tunesischen Republik -
Artikel 3
von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den (1) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen
beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre bestimmt sind, wird die Befreiung nach Artikel 2 gewährt, wenn
Hoheitsgebiete zu erleichtern, der einzelne Aufenthalt ein Jahr nicht überschreitet. Jede Ver-
tragspartei ist berechtigt, diese Frist auf 90 Tage zu begren-
im Hinblick darauf, daß beide Staaten nach Maßgabe der zen.
geltenden nationalen Rechtsvorschriften die im anderen Staat (2) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt
zugelassenen Personenkraftwagen bei vorübergehendem sind, wird die Befreiung nach Artikel 2 gewährt, wenn der ein-
Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit Steuern belasten - zelne Aufenthalt vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht
überschreitet.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Bei Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Aufenthaltsdauern sind der Einreisetag und der Ausreisetag
Artikel 1
jeweils als voller Tag zu rechnen.
Der Begriff „Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses
(4) Die zuständigen Behörden dürfen von den in den Absät-
Abkommens jeden Kraftomnibus, jeden Lastkraftwagen und
zen 1 und 2 bestimmten Fristen Ausnahmen zulassen, insbe-
jede Zugmaschine (einschließlich Sattelzugmaschine) sowie
sondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer
jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein
Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen oder
solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob
ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Staa- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
ten zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingeführt werden, Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-
sind nach Maßgabe des Artikels 3 befreit ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Erklärung abgibt.
von der Kraftfahrzeugsteuer Artikel 5
und
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die
im Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
von folgenden Abgaben: Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen
- Ausgleichsteuer und Zusatzausgleichsteuer (taxe de com- tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
pensation und surtaxe de compensation), in dem die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist.
Reifensteuer und Gemeinschaftsfonds für die Reifensteuer (2) Dieses Äbkommen wird für ein Jahr geschlossen und
(droit de consommation sur les pneumatiques et fonds com- verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Ver-
mun sur les pneumatiques), tragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich
- Dienstleistungsteuer (taxe de prestation de service), gekündigt wird; in diesem Fall tritt es mit Ablauf der Kündi-
- Zollabfertigungsgebühr (taxe de formalite douaniere). gungsfrist außer Kraft.
Geschehen zu Tunis am 30. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ahmed Ben Arfa
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Verordnung
zu der Vereinbarung vom 2. Dezember 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internatlonalen Verkehr
Vom 20. November 1.984
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- §2
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom 1. Februar 1979 (BGBI. I S. 132) verordnet die Bun-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land
§ 1 B_erlin.
Fahrzeuge, die im Gebiet des Staates Israel zugelas- §3
sen sind, werden nach Maßgabe der durch Notenwech- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
sel vom 2. Dezember 1983 in Bonn getroffenen Verein- dem die Vereinbarung nach den im Notenwechsel ver-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik einbarten Schlußbestimmungen in Kraft tritt.
Deutschland und der Regierung des Staates lsrijel über
die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
befreit. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent- (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens
licht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 20. November 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 965
Der Bundesminister
des Auswärtigen Bonn, den 2. Dezember 1983
Exzellenz, einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellun-
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- gen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
republik Deutschland die folgende Vereinbarung über die
5. Die Vereinbarung gilt für ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüber-
Danach bleibt sie bis auf weiteres tn Kraft, sofern sie nicht
schreitenden deutsch-israelischen Verkehr vorzuschlagen.
von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deutsche schriftlich gekündigt wird.
und israelische Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden
6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
Straßenverkehr zum vorübergehenden Aufenthalt in das
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gebiet des anderen Staates eingeführt werden, die folgenden
gegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von
Bestimmungen:
3 Monaten nach ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige
1. Der Begriff „Fahrzeug" bedeutet jedes Straßenfahrzeug Erklärung abgibt.
mit mechanischem Antrieb sowie jeder Anhänger (ein-
Falls Sie sich mit den vorstehend aufgeführten Bestimmun-
schließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug
gen einverstanden erklären, werden diese Note und die ent-
angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahr-
sprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zeug oder getrennt eingeführt wird. zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
2. Die Bundesrepublik Deutschland befreit israelische Fahr- der Regierung des Staates Israel bilden.
zeuge von der Kraftfahrzeugsteuer. Bestandteil dieser Note ist eine Übersetzung in englischer
3. Der Staat Israel befreit deutsche Fahrzeuge von der Kraft- Sprache. Jeder der drei Wortlaute dieses Notenwechsels in
fahrzeugsteuer (vehicle fee). deutscher, hebräischer und englischer Sprache ist verbindlich;
bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
4. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den Num-
hebräischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
mern 2 und 3 wird als vorübergehender Aufenthalt bei Fahr-
zeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die nach
ein Aufenthalt bis zu vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen, ihrem Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraus-
bei Kraftomnibussen ein Aufenthalt bis zu sechzig aufein- setzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
anderfolgenden Tagen und bei den anderen Fahrzeugen Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr, gerech- auf den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen
net für alle Fahrzeuge vom Tag der jeweiligen Einfahrt, eingegangen ist.
angesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt und der Tag Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-
der Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die zuständigen Behör- gezeichneten Hochachtung.
den können von diesen Fristen Ausnahmen zulassen, ins-
besondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, Genscher
Seiner Exzellenz
Herrn Jitzhak Ben-Ari
Botschafter des Staates Israel
(Übersetzung)
Der Botschafter
des Staates Israel Bonn, den 2. Dezember 1983
Exzellenz,
mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir folgendes mitgeteilt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung des Staates Israel der mit
Ihrem Schreiben vorgeschlagenen Vereinbarung zustimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
J. Ben-Ari
Seiner Exzellenz
Herrn Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. Oktober 1982
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Arbeitslosenversicherung
Vom 30. Oktober 1984
Am 20./30. August 1984 ist zwischen dem Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft eine Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens vom-20. Oktober 1982 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über Arbeitslosenversicherung (BGBI.
1983 II S. 578) getroffen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem Artikel VIII Nummer 1
am 1. September 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Leder
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 20. Oktober 1982
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Arbeitslosenversicherung
Aufgrund des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens vom besondere Dienststellen. Diese Stellen sind im Rahmen
20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland ihrer Zuständigkeit Träger im Sinne des Abkommens.
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslo- b) In der Schweiz obliegt die Durchführung der in Artikel 2
senversicherung haben die zuständigen Behörden, und zwar Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften
im wesentlichen folgenden Stellen:
für die Bundesrepublik Deutschland:
- den öffentlichen und den anerkannten privaten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
Arbeitslosenkassen (Verbandskassen);
für die Schweizerische Eidgenossenschaft: - der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, (BIGA) mit dem Ausgleichsfonds;
- den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: (kantonale Arbeitsämter) mit den Gemeindearbeits-
ämtern.
Abschnitt 1
Diese Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit Trä-
(Zu Artikel 1 - Begriffsbestimmungen) ger im Sinne des Abkommens.
1. Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben
dieselbe Bedeutung wie im Abkommen. Abschnitt II
2. Ein Berechtigter wohnt im Zweifel - etwa weil er in jedem (Zu den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10 und 18)
Vertragsstaat eine Unterkunft hat - dort, wo er bei natürli-
1. Wenn bei der Feststellung des Anspruches auf Leistungen
cher Betrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat.
nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates
3. a) Die Bundesanstalt für Arbeit gliedert sich in die Haupt- möglicherweise beitragspflichtige Beschäftigungsverhält-
stelle, die Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter und nisse zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvor-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 967
schritten des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wor- Abschnitt IV
den sind, und wenn die notwendigen Angaben nicht aus (Zu Nummer 9 des Schlußprotokolls -
der Arbeitsbescheinigung (Arbeitgeberbescheinigung) Arbeitslosenhilfe)
ersichtlich sind, so kann der Träger des ersten Vertrags-
staates bei dem Träger im zuletzt genannten Vertragsstaat Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschä-
anfragen, und zwar digung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Beschei-
nigung der schweizerischen Arbeitslosenkasse, bei der er
- das deutsche Arbeitsamt beim für den letzten Beschäf- zuletzt Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zu erbringen.
tigungsort in der Schweiz örtlich zuständigen kantonalen
Arbeitsamt,
Abschnitt V
- die schweizerische Arbeitslosenkasse und das schwei-
zerische kantonale Arbeitsamt bei dem deutschen (Zu Artikel 11 -
Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Beendi- Erstattung von Beiträgen für Grenzgänger)
gung seiner letzten Beschäftigung in der Bundesrepublik 1. a) Die Jahresdurchschnittszahl der in der Bundesrepublik
Deutschland gewohnt hat, oder, sofern es sich um einen Deutschland beschäftigten Grenzgänger wird von der
Grenzgänger handelt, bei dem deutschen Arbeitsamt, in Bundesanstalt für Arbeit ermittelt.
dessen Bezirk der Arbeitslose in der Bundesrepublik b) Die Jahresdurchschnittszahl der in der Schweiz
Deutschland zuletzt beschäftigt gewesen war. beschäftigten Grenzgänger aus der Bundesrepublik
2. Die Träger können voneinander auch Auskunft darüber ver- Deutschland wird aufgrund der Monatsstatistik des
langen, ob im anderen Vertragsstaat bereits Leistungen Bundesamtes für Ausländerfragen ermittelt.
wegen Arbeitslosigkeit gewährt oder beantragt worden 2. a) Für die Bundesrepublik Deutschland errechnet sich der
sind und ob auch eine entsprechende Anfrage von einem durchschnittliche Jahresbeitrag je Arbeitnehmer
weiteren Träger gestellt worden ist. Dabei sind alle Tatsa- (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), indem die Net-
chen mitzuteilen, die für die Leistungsgewährung von toeinnahmen aus Beiträgen der Arbeitnehmer und
Bedeutung sind. · Arbeitgeber des Kalenderjahres nach den Haushaltser-
gebnissen der Bundesanstalt für Arbeit durch die Jah-
3. Die Anfragen können auch- insbesondere, wenn der örtlich resdurchschnittszahl der zur Bundesanstalt für Arbeit
zuständige Träger nicht bekannt ist - an die Verbindungs- beitragspflichtigen Arbeitnehmer geteilt werden.
stelle des anderen Vertragsstaates gerichtet werden.
b) In der Schweiz errechnet sich der durchschnittliche
4. Schuldner, die in dem einen Vertragsstaat wohnen und zur Jahresbeitrag je Arbeitnehmer (Arbeitgeber- und
Zahlung in der Währung des anderen Vertragsstaates ver- Arbeitnehmeranteil) aufgrund der Statistik des Bundes-
pflichtet sind, können ihre Zahlung gleichwohl in der Wäh- amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über den
rung des ersten Vertragsstaates bewirken. Zu diesem durchschnittlichen Bestand und das geschätzte Ein-
Zweck gibt der forderungsberechtigte Träger den geschul- kommen der Grenzgänger nach Erwerbsgruppen und
deten Betrag in der Währung des anderen Vertragsstaates nach Geschlecht.
unter Zugrundelegung seines örtlichen Wechselkurses 3. In der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Begriff „alle
(Verkauf) am Tage vor der Zahlungsaufforderung an. aus Beitragsmitteln und Umlagen finanzierte Leistungen"
im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b die Ist-Ergeb-
nisse des Haushalts der Bundesanstalt für Arbeit.
Abschnitt III 4. Bei der Feststellung des in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe
(Zu Artikel 8 - Sonderregelungen - c genannten prozentualen Anteils sind nicht nur die Aus-
und Nummer 7 des Schlußprotokolls) zahlungen an Grenzgänger, sondern die gesamten Aus-
1. Das Arbeitsamt, bei dem sich ein Grenzgänger arbeitslos zahlungen im betreffenden Vertragsstaat zu berücksichti-
meldet, teilt auf dessen Wunsch dem Arbeitsamt im ande- gen.
ren Vertragsstaat, in dessen Bezirk der - Grenzgänger 5. Beitragsüberweisungen sind zu richten
zuletzt beschaftigt gewesen war, das Bewerberangebot
(Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) und die sonstigen zur in der Bundesrepublik Deutschland
Einleitung von Vermittlungsbemühungen erforderlichen an das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg in Stuttgart,
Angaben über den Grenzgänger mit. Die Arbeitsämter in der Schweiz
unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der Ver-
an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
mittlungsbemühungen und können die mit der Arbeitsver-
(Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) in Bern.
mittlung von arbeitslosen Grenzgängern zusammenhän-
genden Fragen unmittelbar erörtern. 6. Der Anteil an dem Beitragsaufkommen der Grenzgänger ist
wie folgt zu überweisen:
2. Das Arbeitsamt, in dessen Bezirk ein in Artikel 8 Absatz 2
oder 3 genannter Arbeitnehmer wohnt, teilt dem Träger, bei a) Eine Abschlagszahlung erfolgt durch Überweisung am
dem ein Arbeitnehmer Leistungen beantragt hat, auf 30. September eines jeden Jahres für das laufende
Anfrage mit, ob der Arbeitnehmer zur Aufnahme einer Kalenderjahr in Höhe des gesamten für das Vorjahr
unselbständigen Beschäftigung berechtigt ist. abgerechneten Betrages. Wurde der Beitragssatz
gegenüber dem Vorjahr geändert, so wird die
3. Leistungen an Arbeitslose nach Artikel 8 Absätze 2, 3 und Abschlagszahlung aufgrund des für das laufende Jahr
5 sind auf ein Konto bei einem Geldinstitut oder an eine geltenden Satzes berechnet; für alle übrigen Berech-
Anschrift in dem Vertragsstaat zu überweisen oder zu über- nungselemente bleibt das Vorjahr maßgebend.
mitteln, in dem der Leistungsträger seinen Sitz hat. Der.Lei- b) Für das Jahr 1984 werden die Abschlagszahlungen wie
stungsträger kann die Leistung auch durch eine Anweisung folgt festgesetzt:
erbringen, die bei einer Bank oder Poststelle im Vertrags-
zu Lasten der Schweiz: 1 650 000,00 Schweizer Fran-
staat des Leistungsträgers einlösbar ist.
ken, zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland:
4. Zu den öffentlichen Transportunternehmen im Sinne des 420 000,00 Deutsche Mark.
Artikels 8 Absatz 3 gehören nicht die Luftverkehrsunter- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit über-
nehmen. weist der Bundesanstalt für Arbeit den Saldo.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
c) Die Schlußzahlung oder Rückerstattung überzahlter Abschnitt VII
Beträge erfolgt durch Überweisung am 30. September
(Zu Artikel 22 - Geltung für das Land Berlin)
des folgenden Jahres.
7. Das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg und das Bun- Diese Vereinbarung gilt auch für das land Berlin, sofern
desamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übersenden ein- · nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der
ander zugleich mit der Abschlags- und Schlußzahlung eine Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesamt für
Aufstellung der zu erstattenden Beiträge einschließlich der Industrie, Gewerbe und Arbeit der Schweizerischen Eidgenos-
Berechnungsunterlagen. senschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
8. Jede Vertragspartei trägt die ihr entstehenden Überweis-
ungskosten. Überweisungen ab 40 000 DM/sfr. werden im
Blitzgiroverfahren oder telegraphisch (Telex) durchgeführt.
Abschnitt VIII
Abschnitt VI 1. Die Vereinbarung tritt am 1. September 1984 in Kraft.
(Zu Artikel 16 -
2. Die Vertragsparteien werden Zweifelsfragen, die die Ausle-
Verwaltungsvereinbarung
gung dieser Vereinbarung betreffen, sofern über sie nicht
und gegenseitige Unterrichtung)
zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen Einigung
Den nach Artikel 16 Absatz 2 eingerichteten Verbindungs- erzielt wird, im gegenseitigen Einvernehmen zu klären
stellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des suchen und über eine Änderung der Vereinbarung verhan-
Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten deln, wenn eine von ihnen dies wünscht.
Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbeson-
dere die Leistung und Vermittlung von Amtshilfe (Verwaltungs- 3. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
hilfe) und die Vereinbarung von Vordrucken. Sie unterstützen Je~e Vertragspartei kann sie unter Einhaltung einer Frist
die Arbeitsämter (Arbeitslosenkassen) bei der Durchführung von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündi-
des Abkommens. Artikel 15 wird hiervon nicht berührt. gen.
Geschehen zu Bonn am 30. August 1984, zu Bern am
20. August 1984, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Leder
Für das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Jost
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistlschen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 1984
In Rangun ist am 14. September 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 14. September 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 969
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ten: achtundachtzig Millionen dreihundertfünfzigtausend
Deutsche Mark) zu übernehmen.
und
die Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union - Artikel 2
(1) Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
schen Republik Birmanische Union,
Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
liegen.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu-
schließenden Verträge garantieren.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
in der Sozialistischen Republik Birmanische Union beizutra-
Artikel 3
gen,
Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
in Kenntnis, daß die Sozialistische Republik Birmanische Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Union beabsichtigt, bei der Aktien-Gesellschaft „Weser" See- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
beckwerft in Bremerhaven zwei Mehrzweckfrachtschiffe mit Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Ar-
einer Tragfähigkeit von je 13 000 t d w zu bestellen und daß tikel 2 erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beab- Birmanische Union erhoben werden.
sichtigt, der Myanma Foreign Trade Bank zusammen mit der
Burma Five Star Shipping Corporation zur Finanzierung dieser
Artikel 4
Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 88 350 000,- (in
Worten: achtundachtzig Millionen dreihundertfünfzigtausend Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) zu gewähren - deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berück-
sind wie folgt übereingekommen: sichtigt werden.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh- Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
ren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaft- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
liche Zusammenarbeit entsprechen; mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
Artikel 6
übrigen Deckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für das
in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
rung bis zum Höchstbetrag von DM 88 350 000,- (in Wor- Kraft.
Ge.schehen zu Rangun am 14. September 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des birmanischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Tü rk
Botschafter
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union
U Aye Ko
Stellvertretender Minister
Ministerium für Planung und Finanzen
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntm·achung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 5. November 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 4 für
Irland am 11 . Dezember 1984
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 7. August 1984 die Erstreckung des Überein-
kommens auf Hongkong mit Wirkung vom 3. November
1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 5. November 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. November 1984
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 198311 S. 132)
ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Frankreich am 27. September 1984
in Kraft getreten.
Frankreich hat seine Beitrittsurkunden am 27. September 1984 in London,
Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Mai 1983 (BGBI. II S. 436).
Bonn, den 6. November 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 971
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 8. November 1984
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Haiti am 24. Dezember 1984
in Kraft treten.
Die Regierung Haitis hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens
erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen
Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von Haiti in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europa or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Haiti am 25. September 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. November 1983 (BGBI. II S. 783) und vom 4. Juni 1984 (BGBI. II
s. 565).
Bonn, den 8. November 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Hereuqeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. ·
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
aowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezupprele: Für Teil l und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prell dl..., Auqebe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagagee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. PoetvertrlebatUck · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
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„fyo.<ijt1,~J.!
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Jahre Gesetzgebung, .von . . . . \ ) / .·• · •· . . ·. ' und beseitigen damit eine von
,.A bis Z" aufgeschlüsselt, in Vt &~12..· ijbe.,<f~ldar. ~nd vielen regelmäßigen Benutzern
einem Band
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Gesamtregister l9'7'7\Z77f'.<\ . / ·,< .:. ' wendige Durchsicht der einzel-
VO ~; J2; z iit Amt.
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Bundesgesetzblatt 16~~~~1<
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> . > ·.. , . > werden.
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1949 bis 1980 ·ni~~: t,tf, J91.J .·• ··•. · · . · •. · • •· . · ·
Teil I und Teil D Flll.-ai,~::J < > f .· ·•.•· . ·• · •·• . .• ,.. •.· .· ·• · Abschluß, dessen Ziel es war,
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bera~~sg::=~~:~~~ soll
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.••·.1954;. lOl t'ilt . . P'1rthf. ymi St:1tistik#n:. beitet und neu aufgelegt
lieh 1980 in den Teilen I und II werden.
des Bundesgesetzblattes ver- 4/f~$1i1t. s. ·.·.··.·· · · · , . ~~ yo ii~tdtrt E,r•
yo !· 4.... . .·,•·•.·!,t;:f5f.(, Da dieser Registerband
öffentlichten Rechtsvorschrüten .~tz. VQU f~,kp,~n i.uf B,edm: 1,54* zum Lieferumfang der Milao-
und internatinalen Verträgen 1?4 •·· ·..· . ··•. > ·•,• • ,•· ·•·• fiche-Edition Bundesgesetzblatt
möglich. Mehr als drei Jahr- tf"• o,,. 3 zur.~wh- petVO: l! h ' 6 815
1949-1980 gehört, wird sein
zehnte gesetzgeberische Tätig- * Rflf.hsrtilth .. ..· . Einzelverkaufspreis beim Erwerb
keit, von Beginn der Bundes- Gest 20.8. ~ur int 4~ Rekhsgrundsätze der Milaofiche-Edition mit an-
republik Deutschland an, lassen .......__~~~--------'-------------------~...._, gerechnet.
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