910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
. Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 5/84- Erhöhung des Zollkontingents 1984 für Bananen)
Vom 27. September 1984
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung wird im Anhang Zollkon-
tingente/2 in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B
(Bananen usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die
Mengenangabe „303 000 t" ersetzt durch „514 000 t".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § .14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1984 in Kraft.
Bonn, den 27. September 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 911
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 10. September 1984
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) wird nach seinem Artikel 27
Abs. 3 für
Island am 18. September 1984
in Kraft treten.
Island hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgenden Vorbe-
halte gemacht und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"Reservations „Vorbehalte
Article 1, paragraph 1 Artikel 1 Absatz 1
lceland will only afford assistance in proceedings in respect Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren in bezug auf Straf-
of offences also punishable under lcelandic law. taten leisten, die auch nach isländischem Recht strafbar sind.
Assistance may be refused: Die Rechtshilfe kann verweigert werden,
a) if the judicial authorities of lceland or of a third State have a) wenn die Justizbehörden lslands oder eines dritten Staates
instituted legal proceedings against the accused for the ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der
offence which gave rise to proceedings in the requesting dem Verfahren in dem ersuchenden Staat zugrundeliegen-
State; or den Straftat eingeleitet haben;
b) if the accused has been convicted or acquitted by a final b) wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden lslands
judgement given by the judicial authorities of lceland or of oder eines dritten Staates wegen der dem Verfahren im
a third State in respect of the offence which gave rise to ersuchenden Staat zugrundeliegenden Straftat rechtskräf-
proceedings in the requesting State; or tig verurteilt oder freigesprochen worden ist oder
c) if the judicial authorities of lceland or of a third State have c) wenn die Justizbehörden lslands oder eines dritten Staates
decided to discontinue proceedings or not to initiate them entschieden haben, ein Verfahren wegen der dem Verfah-
in respect of the offence which gave rise to proceedings in ren im ersuchenden Staat zugrundeliegenden Straftat ein-
the requesting State. zustellen oder nicht einzuleiten.
Article 13, paragraph 1 Artikel 13 Absatz 1
The obligation to communicate extracts from and informa- Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus
tion relating to judicial records under this provision applies dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte zu
only to the criminal record of the person charged with an übermitteln, findet nur auf die Strafakte der in der betreffenden
offence in the criminal matter concerned. Strafsache beschuldigten oder angeklagten Person Anwen-
dung.
Decl ara tion s Erklärungen
Article 5, paragraph 1 Artikel 5 Absatz 1
A request fof search or seizure of property may be refused Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von
if the conditions laid down in Article 5, paragraph 1, subpara- Gegenständen kann abgelehnt werden, wenn die in Artikel 5
graphs a., b. and c. are not fulfilled. Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen
nicht erfüllt sind.
Article 7, paragraph 3 Artikel 7 Absatz 3
A summons tobe served on an accused person who is in lce- Eine Vorladung, die einem Beschuldigten zugestellt werden
land must be transmitted to the competent lcelandic authori- soll, der sich in Island befindet, ist den zuständigen isländi-
ties at least 50 days before the date set for appearance. schen Behörden mindestens 50 Tage vor dem für das Erschei-
nen des Betreffenden festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln.
Article 15, paragraph 6 Artikel 15 Absatz 6
All requests for assistance in lceland under the Convention Alle Ersuchen um Rechtshilfe in Island aufgrund des Über-
must be addressed to the Ministry of Justice. einkommens sind an das Justizministerium zu richten.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Article 16, paragraph 2 Artikel 16 Absatz 2
Requests and annexed documents not drawn up in lcelan- Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die nicht in
dic, Oanish, English, Norwegian or Swedish shall be accompa- isländischer, dänischer, englischer, norwegischer oder
nied by a translation into lcelandic or English. schwedischer Sprache abgefaßt sind, sind mit einer Überset-
zung in die isländische oder englische Sprache zu übermitteln.
Article 24 Artikel 24
For the purposes of the Convention the term "judicial autho- Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
rities" 1n lceland means the Ministry of Justice, the courts, the „Justizbehörden" in Island das Justizministerium, die
State Prosecutor and Chiefs of Police." Gerichte, den Staatsanwalt und die Polizeipräsidenten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Juli 1983 (BGBI. II S. 541 ).
Bonn, den 10. SeptelT'ber 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 10. September 1984
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.
1965 II S. 1243) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
die
Philippinen am 25. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1984 (BGBI. II
S. 204).
Bonn, den 10. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 913
BekanntmachUf!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 10. September 1984
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Zypern am 26. Oktober 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juni 1984 (BGBI. II S. 654) ..
Bonn, den 10. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 11. September 1984
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI.
1973 II S. 701) ist nach seinem Artikel 1 2 Abs. 3 für
Griechenland am 7. September 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 67 4).
Bonn, den 11 . September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 913
BekanntmachUf!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 10. September 1984
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Zypern am 26. Oktober 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juni 1984 (BGBI. II S. 654) ..
Bonn, den 10. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 11. September 1984
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI.
1973 II S. 701) ist nach seinem Artikel 1 2 Abs. 3 für
Griechenland am 7. September 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 67 4).
Bonn, den 11 . September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 12. September 1984
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Barbados am 29. August 1984
Singapur am 1. September 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1984_ (BGBI. II S. 508).
Bonn, den 1 2. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 12. September 1984
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Uruguay am 22. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II
s. 176).
Bonn, den 12. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 12. September 1984
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Barbados am 29. August 1984
Singapur am 1. September 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1984_ (BGBI. II S. 508).
Bonn, den 1 2. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 12. September 1984
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Uruguay am 22. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II
s. 176).
Bonn, den 12. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 915
Bekanntmachung
zu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 13. September 1984
Mit Verbalnoten haben die Österreichische Botschaft in Bonn am 24. Juli
1984 und das Auswärtige Amt am 3. September 1984 Änderungen zu den mit
Bekanntmachung vom 16. April 1982 (BGBI. II S. 459) veröffentlichten An-
gaben zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Vertrages vom 18. November 1980
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personen-
standsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
(BGBI. 1981 II S. 1050; 1982 II S. 207) mitgeteilt. Die Verbalnoten mit den
dazugehörigen Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. September 1984
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
Österreichische Botschaft
ZI. 112.52/24-A/84
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme
auf Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bun-
desrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus-
tausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeits-
zeugnissen vom 18. November 1980 mitzuteilen, daß sich im Zusammenhang mit dem
am 1. Jänner 1984 in Österreich in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Regelung
der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personen-
standsgesetz-PStG), österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 60/1983, und dem Bun-
desgesetz über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, österreichi-
sches Bundesgesetzblatt Nr. 566/1"983, weiter dem am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen
Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für Behinderte Personen, österreichisches
Bundesgesetzblatt Nr. 136/1983, die in den Beilagen 1 und 2 dieser Note berücksich-
tigten Änderungen der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standes-
beamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und über die Urkunden, die
für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen
sind, ergeben haben.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diese Gelegenheit, dem Aus-
wärtigen Amt den Ausdruck der ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 24. Juli 1984
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Beilage 1
Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit
der österreichischen Personenstandsbehörde
zur Ausstellung des Ehefählgkeitszeugnisses
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staats-
bürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist die Personenstandsbehörde zustän-
dig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat
keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personen-
standsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten
Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die
Gemeinde Wien zuständig.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß eine öster-
reichische Personenstandsbehörde das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn
nicht beide Verlobte im Amtsbereich der gleichen Personenstandsbehörde ihren
Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt haben.
Beilage 2
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines österreichischen Ehefählgkeitszeugnisses beizufügen sind
A. Für österreichische Verlobte B. Für deutsche Verlobte
1. Verlobte, die ledig und voll geschäftsfähig sind: 1. Verlobte, die ledig und voll geschäftsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthaltes, bei 1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen eines sol-
Fehlen eines solchen des letzten Wohnsitzes im chen des Aufenthaltes, bei Fehlen auch eines sol-
Gebiet der Republik Österreich; chen des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Aufent-
haltsbescheinigung) mit Angabe des Familienstan-
des; Gültigkeitsdauer: sechs Monate;
2. Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstel- 2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem
lung nicht länger als sechs Monate zurückliegt; Familienbuch der Eltern; falls die Geburt in einem
Familienbuch nicht eingetragen oder der Betroffene
als Kind angenommen worden ist, Abstammungs-
urkunde;
3. Bestätigung des den Antrag entgegennehmenden 3. Bescheinigung des den Antrag entgegennehmen-
Standesbeamten, daß ihm der Staatsbürger- den Standesbeamten, daß ihm eine Staatsangehö-
schaftsnachweis vorgelegen hat. rigkeitsurkunde oder ein Reisepaß oder Personal-
ausweis der Bundesrepublik Deutschland oder ein
Berliner behelfsmäßiger Personalausweis vorge-
legen hat.
II. Verlobte, die beschränkt geschäftsfähig oder nicht
ehemündig sind (zusätzlich zu den unter I angeführten
Urkunden):
1. Mann zwischen 18 und 19 Jahren, Frau zwischen
15 und 16 Jahren:
Beschluß des österreichischen Gerichtes über die
Ehemündigerklärung;
2. Mann oder Frau unter 19 Jahren, sofern deren Min-
derjährigkeit nicht durch Beschluß des österreichi-
schen Gerichtes verkürzt worden ist (Volljährig-
erklärung):
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der-
jenigen (desjenigen), denen (dem) die Pflege und
Erziehung des Verlobten zustehen oder Beschluß
des österreichischen Gerichtes, mit dem die verwei-
gerte Einwilligung ersetzt wird;
3. bei Bestellung eines Sachwalters (§ 273 ABGB)
oder Verlängerung der Minderjährigkeit:
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
Beschluß des österreichischen Gerichtes, mit dem
die verweigerte Einwilligung ersetzt wird.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 917
III. Verlobte, die verheiratet waren oder bei denen Ehe- II. Verlobte, die verheiratet waren oder bei denen Ehe-
verbote vorliegen (zusätzlich zu den unter I und verbote vorliegen (zusätzlich zu den unter I genannten
gegebenenfalls II genannten Urkunden): Urkunden):
1. Heiratsurkunden über alle früheren Ehen; 1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Fami-
lienbuch der letzten Ehe; falls die Ehe nicht in einem
Familienbuch eingetragen ist, Heiratsurkunde der
letzten Ehe;
2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung 2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung
der früheren Ehen: der früheren Ehen:
a) bei Tod des früheren Ehegatten: a) bei Tod des früheren Ehegatten:
Sterbeurkunde; Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Herstellung des Todes- b) bei Todeserklärung oder Feststellung der
beweises des früheren Ehegatten: Todeszeit des früheren Ehegatten:
Mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der mit dem Zeugnis der Rechts-
gerichtliche Entscheidung; kraft versehenen gerichtlichen Entscheidung
oder beglaubigte Abschrift aus dem Buch für
Todeserklärungen des Standesamts I in Berlin
(West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oderNichtigerklärung c) bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der früheren Ehe: der früheren Ehe:
Mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der mit dem Zeugnis der Rechts-
gerichtliche Entscheidung; kraft versehenen gerichtlichen Entscheidung;
sofern nicht ein Gericht des Staates entschie- ein Nachweis nach lit. a, b oder c braucht nicht
den hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ent- beigefügt zu werden, wenn
scheidung angehört haben: die für die letzte Ehe nach Z 1 vorzulegende
Bescheid des österreichischen Bundesministe- Personenstandsurkunde einen Vermerk über die
riums für Justiz über die Anerkennung der aus- Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe ent-
ländischen Entscheidung. häli,
für eine frühere Ehe gleichfalls eine beglaubigte
Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch
oder eine Heiratsurkunde mit einem entspre-
chenden Vermerk beigefügt wird;
3. Bescheid des österreichischen Bundesministe-
riums für Justiz über die Anerkennung der auslän-
dischen Entscheidung über die Scheidung, Auf-
hebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe,
sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden
hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung
angehört haben.
C. Für Verlobte, die Angehörige eines dritten Staates sind
Die unter AI und A III angeführten Urkunden (oder entsprechende Ersatzurkunden); gegebenenfalls weitere Urkunden, die von
der Gesetzgebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Auswärtiges Amt
510-513.01 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft unter Bezugnahme
auf Artikel 10 Absatz 2 Nummer 3 des Vertrages vom 18. November 1980 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die
Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen mitzuteilen, daß die mit Verbalnote des
Auswärtigen Amts vom 25. Februar 1982 übermittelte Zusammenstellung von Urkun-
den, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizu-
fügen sind, wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich, geändert und ergänzt worden
ist.
Das Auswärtige Amt bittet, die zuständigen österreichischen Behörden entspre-
chend zu unterrichten.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 3. September 1984
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Bonn
Anlage
Die mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1982 übermittelte
Zusammenstellung von Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen
Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Abschnitt I werden wie folgt neu gefaßt
a) in der Spalte „für deutsche Verlobte" die Nummer 3:
„3. Bescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß
ihm eine Staatsangehörigkeitsurkunde oder ein Reisepaß oder Personal-
ausweis der Bundesrepublik Deutschland oder ein Berliner behelfsmäßiger
Personalausweis vorgelegen hat."
b) in Spalte „für österreichische Verlobte" die Nummern 1 und 2:
„ 1. Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei Fehlen eines solchen des
letzten Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich;
2. Abschrift aus dem Geburtenbuch;".
2. In Abschnitt III wird
a) die Überschrift wie folgt neu gefaßt:
,,III.
die verheiratet gewesen sind oder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen
(zusätzlich zu 1. und - für deutsche Verlobte - gegebenenfalls auch zu II.)";
b) am Ende der Nummer 2 angefügt:
,,ein Nachweis nach den Buchstaben a, b oder c braucht nicht beigefügt zu wer-
den, wenn
- die für die letzte Ehe nach Nummer 1 vorzulegende Personenstandsurkunde
einen Vermerk über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe enthält,
- für eine frühere Ehe gleichfalls eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus
dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde mit einem entsprechenden Ver-
merk beigefügt wird;".
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 919
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 13. September 1984
Zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472)
hat Zypern am 15. Mai 1984 dem Ministerium für Auswärtige Angelegenhei-
ten der Niederlande folgendes notifiziert: (Übersetzung)
"The Republic of Cyprus makes the following declarations: ,.Die Republik Zypern gibt folgende Erklärungen ab:
1. Under Article 2 the Ministry of Justice is designated as the 1. Nach Artikel 2 wird das Justizministerium als die zustän-
Competent Authority. dige Behörde bestimmt.
2. Under Article 16 the Ministry of Justice is designated as the 2. Nach Artikel 16 wird das Justizministerium als die zustän-
Competent Authority. dige Behörde bestimmt.
3. Under Article 17 the Ministry of Justice is designated as the 3. Nach Artikel 17 wird das Justizministerium als die zustän-
Competent Authority. dige Behörde bestimmt.
4. In accordance with Article 18 the Republic of Cyprus de- 4. Nach Artikel 18 erklärt die Republik Zypern, daß ein diplo-
clares that a diplomatic officer, consular agent or com- matischer oder konsularischer Vertreter oder ein Beauf-
missioner authorised to take evidence under Articles 15, 16 tragter, der befugt ist, nach Artikel 15, 16 oder 17 Beweis
or 17 may apply to the Competent Authority for appropriate aufzunehmen, sich an die zuständige Behörde wenden
assistance to obtain such evidence by compulsion as pres- kann, um die für diese Beweisaufnahme erforderliche
cribed by the law for internal proceedings, provided that the Unterstützung durch die in ihrem Recht vorgesehenen
requesting Contracting State has made a declaration Zwangsmaßnahmen zu erhalten, sofern der ersuchende
affording reciprocal facilities under Article 18. Vertragsstaat eine Erklärung abgegeben hat, daß er sei-
nerseits entsprechende Erleichterungen nach Artikel 18
einräumt.
Under Article 18 the Suprema Court is designated as the Nach Artikel 18 wird der Oberste Gerichtshof als die
Competent Authority. zuständige Behörde bestimmt.
5. In accordance with Article 23, the Government of the Re- 5. Nach Artikel 23 erklärt die Regierung der Republik Zypern,
public of Cyprus declares that the Republic of Cyprus will daß die. Republik Zypern Rechtshilfeersuchen nicht erle-
not execute Letters of Request issued for the purpose of digt, die ein Verfahren der „pre-trial discovery of docu-
obtaining pre-trial discovery of documents. The Govern- ments" zum Gegenstand haben. Die Regierung der Repu-
ment of the Republic of Cyprus further declares that the Re- blik Zypern erklärt ferner, daß die Republik Zypern unter
public of Cyprus understands 'Letters of Request issued for ,.Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ,pre-trial dis-
the purpose of obtaining pre-trial discovery of documents' covery of documents' zum Gegenstand haben," im Sinne
for the purposes of the foregoing declaration as including der vorstehenden Erklärung auch jedes Rechtshilfeersu-
any Letter of Request which requires a person: chen versteht, aufgrund dessen eine Person
a. to state what documents relevant to the proceedings to a. darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang
which the Letter of Request relates are, or have been, in mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersu-
his possession, custody or power; or chen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam
oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden
haben, oder
b. to produce any documents other than particular docu- b. Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
ments specified in the Letter of Request as being docu- chen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber nach
ments appearing to the requested court to be, or likely Auffassung des ersuchten Gerichts im Besitz, im
to be, in his possession, custody or power. Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Per-
son befinden oder wahrscheinlich befinden.
The Republic of Cyprus makes the following reservations: Die Republik Zypern macht folgende Vorbehalte:
1. In accordance with Article 8 the Republic of Cyprus de- 1. Nach Artikel 8 erklärt die Republik Zypern, daß Mitglieder
clares that members of the judicial personnel of the re- der ersuchenden gerichtlichen Behörde bei der Erledigung
questing authority may be present at the execution of a Let- eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können.
ter of Request.
2. In accordance with the provisions of Article 33 the Republic 2. Nach Artikel 33 wird die Republik Zypern ein Rechtshilfeer-
of Cyprus will not accept a Letter of Request in French." suchen, das in französischer Sprache abgefaßt ist, nicht
entgegennehmen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juni 1984 (BGBI. II S. 567).
Bonn, den 13. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mano River Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. September 1984
In Freetown ist am 6. August 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Mano River Union über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 6. August 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mano River Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungs-
beitrages, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie
die Mano River Union -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zu schlie-
ßende Finanzierungs- und Projektvertrag zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
anstalt für Wiederaufbau, der Mano River Union als Empfänger
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mano River
des Finanzierungsbeitrages sowie der Regierung der Republik
Union sowie ihren Mitgliedsländern,
Sierra Leone, deren Ministry of Works der verantwortliche Pro-
jektträger (Executing Agency) ist. Dieser Vertrag unterliegt
in dem w·unsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
vorschriften.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Mano River Union stellt sicher, daß die Mitgliedsländer
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und sonstigen öffentlichen Abgaben freistellen, die im Zusam-
in den Mitgliedsländern der Mano River Union beizutragen - menhang mit Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2
erwähnten Finanzierungs- und Projektvertrages in den Mit-
sind wie folgt übereingekommen: gliedsländern erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Mano River Union stellt sicher, daß bei den sich aus der
es der Mano River Union, von der Kreditanstalt für Wieder- Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
aufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Straße Free- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
town-Monrovia/Teilstück Bo-Bandajuma'' einen Finanzie- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
rungsbeitrag bis zu 40,0 Millionen DM (in Worten: vierzig ternehmen überlassen bleibt, daß keine Maßnahmen getroffen
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 921
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Artikel 6
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und daß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Mano River Union innerhalb von
Artikel 5 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- teilige Erklärung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Freetown am 6. August 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Hübner
Für die Mano River Union
Ahmed Dumbuve
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 20. September 1984
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Island am 1 8. September 1984
in Kraft getreten.
Island hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgenden Vor-
behalte gemacht und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"Reservation s „Vorbehalte
Article 1 Artikel 1
When granting extradition, lceland reserves the right to Island behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der
stipulate that the extradited person may not be summoned to Auslieferung zu verlangen, daß der Ausgelieferte nicht vor ein
appear before a provisional court or a court empowered under vorläufiges Gericht oder vor ein Gericht gestellt werden darf,
exceptional circumstances to deal with such offences, as well das unter außergewöhnlichen Umständen zur Entscheidung
as the right to refuse extradition for the execution of a über solche Straftaten berechtigt ist, sowie das Recht, die
sentence rendered by such special court. Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen
Sondergericht verhängten Strafe abzulehnen.
Extradition may also be refused if it is liable to have particu- Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn sie für
larly serious consequences for the person claimed on account den Verfolgten besonders schwerwiegende Folgen wegen
of his age, state of health or other personal circumstances. seines Alters, seines Gesundheitszustands oder seiner
sonstigen persönlichen Verhältnisse haben könnte.
Article 2, paragraph 1 Artikel 2 Absatz 1
lceland can only grant extradition in respect of an offence, or Island kann die Auslieferung nur wegen einer Straftat oder
corresponding offence, which under lcelandic law ist pun- einer entsprechenden Tat bewilligen, die nach isländischem
ishable, or would have been punishable, with imprisonment for Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahn-
more than one year. det wird oder mit einer Strafe in dieser Höhe geahndet worden
wäre.
Article 3, paragraph 3 Artikel 3 Absatz 3
lceland reserves the right, in light of individual circum- Island behält sich das Recht vor, in Anbetracht der
stances, to consider the offence described in paragraph 3 of Umstände des Einzelfalls die in Artikel 3 Absatz 3 beschrie-
article 3 as a political offence. bene Straftat als politische Straftat anzusehen.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Article 4 Artikel 4
Extradition for a military offence which is also an offence Die Auslieferung wegen einer militärischen Straftat, die
under ordinary criminal law may only be granted provided the gleichzeitig eine Straftat nach gemeinem Recht ist, kann nur
extradited person is not convicted under military law. 'bewilligt werden, wenn der Ausgelieferte nicht nach Militär-
recht verurteilt wird.
Article 12 Artikel 12
lceland reserves the right to require the requesting Party to Island behält sich das Recht vor, von der ersuchenden Ver-
produce evidence establishing that the person claimed has tragspartei die Beibringung von Beweismitteln zu verlangen,
committed the offence for which extradition is requested. aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte die Straftat begangen
Extradition may be refused if the evidence is found to be hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Die Aus-
insufficient. lieferung kann abgelehnt werden, wenn die Beweismittel als
unzureichend angesehen werden.
Declarations Erklärungen
Article 6 Artikel 6
Within the meaning of the Convention the term 'nationals' Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Begriff
means a national of lceland and a national of Denmark, Fin- ,Staatsangehörige' die Staatsangehörigen lslands und die
land, Norway or Sweden or a person domiciled in lceland or Staßtsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Norwegens oder
other aforementioned countries. Schwedens sowie in Island oder den anderen genannten
Staaten wohnhafte Personen.
Article 28, paragraph 3 Artikel 28 Absatz 3
The Convention shall not apply to extradition to Denmark, Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Aus-
Finland, Norway or Sweden as extradition between the Nordic lieferung nach Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schwe-
countries is governed by a uniform law." den, da die Auslieferung zwischen den nordischen Ländern
durch einheitliche Rechtsvorschrift geregelt ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. April 1983 (BGBI. II S. 316).
Bonn, den 20. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 923
Bekanntmachung
zum deutsch-ungarischen Abkommen
über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Vom 20. September 1984
Die Geltungsdauer des Abkommens vom 11 . Novem-
ber 197 4 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die wirtschaftliche, industrielle und techni-
sche Zusammenarbeit (BGBI. 1975 II S. 35) ist durch
Regierungsvereinbarung vom 13. August 1984 mit Wir-
kung vom 11. November 1984 um zehn Jahre verlängert
worden.
Bonn, den 20. September 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 21. September 1984
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung vom lande aus (BGBI. 1981 II S. 870)
nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Irland am 28. September 1984
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1984 (BGBl.11 S. 613).
Bonn, den 21. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 915
Bekanntmachung
zu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 13. September 1984
Mit Verbalnoten haben die Österreichische Botschaft in Bonn am 24. Juli
1984 und das Auswärtige Amt am 3. September 1984 Änderungen zu den mit
Bekanntmachung vom 16. April 1982 (BGBI. II S. 459) veröffentlichten An-
gaben zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Vertrages vom 18. November 1980
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personen-
standsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
(BGBI. 1981 II S. 1050; 1982 II S. 207) mitgeteilt. Die Verbalnoten mit den
dazugehörigen Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. September 1984
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
Österreichische Botschaft
ZI. 112.52/24-A/84
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme
auf Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bun-
desrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus-
tausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeits-
zeugnissen vom 18. November 1980 mitzuteilen, daß sich im Zusammenhang mit dem
am 1. Jänner 1984 in Österreich in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Regelung
der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personen-
standsgesetz-PStG), österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 60/1983, und dem Bun-
desgesetz über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, österreichi-
sches Bundesgesetzblatt Nr. 566/1"983, weiter dem am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen
Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für Behinderte Personen, österreichisches
Bundesgesetzblatt Nr. 136/1983, die in den Beilagen 1 und 2 dieser Note berücksich-
tigten Änderungen der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standes-
beamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und über die Urkunden, die
für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen
sind, ergeben haben.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diese Gelegenheit, dem Aus-
wärtigen Amt den Ausdruck der ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 24. Juli 1984
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Beilage 1
Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit
der österreichischen Personenstandsbehörde
zur Ausstellung des Ehefählgkeitszeugnisses
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staats-
bürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist die Personenstandsbehörde zustän-
dig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat
keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personen-
standsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten
Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die
Gemeinde Wien zuständig.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß eine öster-
reichische Personenstandsbehörde das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn
nicht beide Verlobte im Amtsbereich der gleichen Personenstandsbehörde ihren
Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt haben.
Beilage 2
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines österreichischen Ehefählgkeitszeugnisses beizufügen sind
A. Für österreichische Verlobte B. Für deutsche Verlobte
1. Verlobte, die ledig und voll geschäftsfähig sind: 1. Verlobte, die ledig und voll geschäftsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthaltes, bei 1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen eines sol-
Fehlen eines solchen des letzten Wohnsitzes im chen des Aufenthaltes, bei Fehlen auch eines sol-
Gebiet der Republik Österreich; chen des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Aufent-
haltsbescheinigung) mit Angabe des Familienstan-
des; Gültigkeitsdauer: sechs Monate;
2. Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstel- 2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem
lung nicht länger als sechs Monate zurückliegt; Familienbuch der Eltern; falls die Geburt in einem
Familienbuch nicht eingetragen oder der Betroffene
als Kind angenommen worden ist, Abstammungs-
urkunde;
3. Bestätigung des den Antrag entgegennehmenden 3. Bescheinigung des den Antrag entgegennehmen-
Standesbeamten, daß ihm der Staatsbürger- den Standesbeamten, daß ihm eine Staatsangehö-
schaftsnachweis vorgelegen hat. rigkeitsurkunde oder ein Reisepaß oder Personal-
ausweis der Bundesrepublik Deutschland oder ein
Berliner behelfsmäßiger Personalausweis vorge-
legen hat.
II. Verlobte, die beschränkt geschäftsfähig oder nicht
ehemündig sind (zusätzlich zu den unter I angeführten
Urkunden):
1. Mann zwischen 18 und 19 Jahren, Frau zwischen
15 und 16 Jahren:
Beschluß des österreichischen Gerichtes über die
Ehemündigerklärung;
2. Mann oder Frau unter 19 Jahren, sofern deren Min-
derjährigkeit nicht durch Beschluß des österreichi-
schen Gerichtes verkürzt worden ist (Volljährig-
erklärung):
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der-
jenigen (desjenigen), denen (dem) die Pflege und
Erziehung des Verlobten zustehen oder Beschluß
des österreichischen Gerichtes, mit dem die verwei-
gerte Einwilligung ersetzt wird;
3. bei Bestellung eines Sachwalters (§ 273 ABGB)
oder Verlängerung der Minderjährigkeit:
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
Beschluß des österreichischen Gerichtes, mit dem
die verweigerte Einwilligung ersetzt wird.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 917
III. Verlobte, die verheiratet waren oder bei denen Ehe- II. Verlobte, die verheiratet waren oder bei denen Ehe-
verbote vorliegen (zusätzlich zu den unter I und verbote vorliegen (zusätzlich zu den unter I genannten
gegebenenfalls II genannten Urkunden): Urkunden):
1. Heiratsurkunden über alle früheren Ehen; 1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Fami-
lienbuch der letzten Ehe; falls die Ehe nicht in einem
Familienbuch eingetragen ist, Heiratsurkunde der
letzten Ehe;
2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung 2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung
der früheren Ehen: der früheren Ehen:
a) bei Tod des früheren Ehegatten: a) bei Tod des früheren Ehegatten:
Sterbeurkunde; Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Herstellung des Todes- b) bei Todeserklärung oder Feststellung der
beweises des früheren Ehegatten: Todeszeit des früheren Ehegatten:
Mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der mit dem Zeugnis der Rechts-
gerichtliche Entscheidung; kraft versehenen gerichtlichen Entscheidung
oder beglaubigte Abschrift aus dem Buch für
Todeserklärungen des Standesamts I in Berlin
(West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oderNichtigerklärung c) bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der früheren Ehe: der früheren Ehe:
Mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der mit dem Zeugnis der Rechts-
gerichtliche Entscheidung; kraft versehenen gerichtlichen Entscheidung;
sofern nicht ein Gericht des Staates entschie- ein Nachweis nach lit. a, b oder c braucht nicht
den hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ent- beigefügt zu werden, wenn
scheidung angehört haben: die für die letzte Ehe nach Z 1 vorzulegende
Bescheid des österreichischen Bundesministe- Personenstandsurkunde einen Vermerk über die
riums für Justiz über die Anerkennung der aus- Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe ent-
ländischen Entscheidung. häli,
für eine frühere Ehe gleichfalls eine beglaubigte
Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch
oder eine Heiratsurkunde mit einem entspre-
chenden Vermerk beigefügt wird;
3. Bescheid des österreichischen Bundesministe-
riums für Justiz über die Anerkennung der auslän-
dischen Entscheidung über die Scheidung, Auf-
hebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe,
sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden
hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung
angehört haben.
C. Für Verlobte, die Angehörige eines dritten Staates sind
Die unter AI und A III angeführten Urkunden (oder entsprechende Ersatzurkunden); gegebenenfalls weitere Urkunden, die von
der Gesetzgebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Auswärtiges Amt
510-513.01 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft unter Bezugnahme
auf Artikel 10 Absatz 2 Nummer 3 des Vertrages vom 18. November 1980 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die
Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen mitzuteilen, daß die mit Verbalnote des
Auswärtigen Amts vom 25. Februar 1982 übermittelte Zusammenstellung von Urkun-
den, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizu-
fügen sind, wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich, geändert und ergänzt worden
ist.
Das Auswärtige Amt bittet, die zuständigen österreichischen Behörden entspre-
chend zu unterrichten.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 3. September 1984
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Bonn
Anlage
Die mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1982 übermittelte
Zusammenstellung von Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen
Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Abschnitt I werden wie folgt neu gefaßt
a) in der Spalte „für deutsche Verlobte" die Nummer 3:
„3. Bescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß
ihm eine Staatsangehörigkeitsurkunde oder ein Reisepaß oder Personal-
ausweis der Bundesrepublik Deutschland oder ein Berliner behelfsmäßiger
Personalausweis vorgelegen hat."
b) in Spalte „für österreichische Verlobte" die Nummern 1 und 2:
„ 1. Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei Fehlen eines solchen des
letzten Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich;
2. Abschrift aus dem Geburtenbuch;".
2. In Abschnitt III wird
a) die Überschrift wie folgt neu gefaßt:
,,III.
die verheiratet gewesen sind oder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen
(zusätzlich zu 1. und - für deutsche Verlobte - gegebenenfalls auch zu II.)";
b) am Ende der Nummer 2 angefügt:
,,ein Nachweis nach den Buchstaben a, b oder c braucht nicht beigefügt zu wer-
den, wenn
- die für die letzte Ehe nach Nummer 1 vorzulegende Personenstandsurkunde
einen Vermerk über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe enthält,
- für eine frühere Ehe gleichfalls eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus
dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde mit einem entsprechenden Ver-
merk beigefügt wird;".
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 919
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 13. September 1984
Zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472)
hat Zypern am 15. Mai 1984 dem Ministerium für Auswärtige Angelegenhei-
ten der Niederlande folgendes notifiziert: (Übersetzung)
"The Republic of Cyprus makes the following declarations: ,.Die Republik Zypern gibt folgende Erklärungen ab:
1. Under Article 2 the Ministry of Justice is designated as the 1. Nach Artikel 2 wird das Justizministerium als die zustän-
Competent Authority. dige Behörde bestimmt.
2. Under Article 16 the Ministry of Justice is designated as the 2. Nach Artikel 16 wird das Justizministerium als die zustän-
Competent Authority. dige Behörde bestimmt.
3. Under Article 17 the Ministry of Justice is designated as the 3. Nach Artikel 17 wird das Justizministerium als die zustän-
Competent Authority. dige Behörde bestimmt.
4. In accordance with Article 18 the Republic of Cyprus de- 4. Nach Artikel 18 erklärt die Republik Zypern, daß ein diplo-
clares that a diplomatic officer, consular agent or com- matischer oder konsularischer Vertreter oder ein Beauf-
missioner authorised to take evidence under Articles 15, 16 tragter, der befugt ist, nach Artikel 15, 16 oder 17 Beweis
or 17 may apply to the Competent Authority for appropriate aufzunehmen, sich an die zuständige Behörde wenden
assistance to obtain such evidence by compulsion as pres- kann, um die für diese Beweisaufnahme erforderliche
cribed by the law for internal proceedings, provided that the Unterstützung durch die in ihrem Recht vorgesehenen
requesting Contracting State has made a declaration Zwangsmaßnahmen zu erhalten, sofern der ersuchende
affording reciprocal facilities under Article 18. Vertragsstaat eine Erklärung abgegeben hat, daß er sei-
nerseits entsprechende Erleichterungen nach Artikel 18
einräumt.
Under Article 18 the Suprema Court is designated as the Nach Artikel 18 wird der Oberste Gerichtshof als die
Competent Authority. zuständige Behörde bestimmt.
5. In accordance with Article 23, the Government of the Re- 5. Nach Artikel 23 erklärt die Regierung der Republik Zypern,
public of Cyprus declares that the Republic of Cyprus will daß die. Republik Zypern Rechtshilfeersuchen nicht erle-
not execute Letters of Request issued for the purpose of digt, die ein Verfahren der „pre-trial discovery of docu-
obtaining pre-trial discovery of documents. The Govern- ments" zum Gegenstand haben. Die Regierung der Repu-
ment of the Republic of Cyprus further declares that the Re- blik Zypern erklärt ferner, daß die Republik Zypern unter
public of Cyprus understands 'Letters of Request issued for ,.Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ,pre-trial dis-
the purpose of obtaining pre-trial discovery of documents' covery of documents' zum Gegenstand haben," im Sinne
for the purposes of the foregoing declaration as including der vorstehenden Erklärung auch jedes Rechtshilfeersu-
any Letter of Request which requires a person: chen versteht, aufgrund dessen eine Person
a. to state what documents relevant to the proceedings to a. darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang
which the Letter of Request relates are, or have been, in mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersu-
his possession, custody or power; or chen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam
oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden
haben, oder
b. to produce any documents other than particular docu- b. Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
ments specified in the Letter of Request as being docu- chen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber nach
ments appearing to the requested court to be, or likely Auffassung des ersuchten Gerichts im Besitz, im
to be, in his possession, custody or power. Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Per-
son befinden oder wahrscheinlich befinden.
The Republic of Cyprus makes the following reservations: Die Republik Zypern macht folgende Vorbehalte:
1. In accordance with Article 8 the Republic of Cyprus de- 1. Nach Artikel 8 erklärt die Republik Zypern, daß Mitglieder
clares that members of the judicial personnel of the re- der ersuchenden gerichtlichen Behörde bei der Erledigung
questing authority may be present at the execution of a Let- eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können.
ter of Request.
2. In accordance with the provisions of Article 33 the Republic 2. Nach Artikel 33 wird die Republik Zypern ein Rechtshilfeer-
of Cyprus will not accept a Letter of Request in French." suchen, das in französischer Sprache abgefaßt ist, nicht
entgegennehmen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juni 1984 (BGBI. II S. 567).
Bonn, den 13. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mano River Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. September 1984
In Freetown ist am 6. August 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Mano River Union über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 6. August 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mano River Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungs-
beitrages, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie
die Mano River Union -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zu schlie-
ßende Finanzierungs- und Projektvertrag zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
anstalt für Wiederaufbau, der Mano River Union als Empfänger
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mano River
des Finanzierungsbeitrages sowie der Regierung der Republik
Union sowie ihren Mitgliedsländern,
Sierra Leone, deren Ministry of Works der verantwortliche Pro-
jektträger (Executing Agency) ist. Dieser Vertrag unterliegt
in dem w·unsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
vorschriften.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Mano River Union stellt sicher, daß die Mitgliedsländer
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und sonstigen öffentlichen Abgaben freistellen, die im Zusam-
in den Mitgliedsländern der Mano River Union beizutragen - menhang mit Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2
erwähnten Finanzierungs- und Projektvertrages in den Mit-
sind wie folgt übereingekommen: gliedsländern erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Mano River Union stellt sicher, daß bei den sich aus der
es der Mano River Union, von der Kreditanstalt für Wieder- Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
aufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Straße Free- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
town-Monrovia/Teilstück Bo-Bandajuma'' einen Finanzie- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
rungsbeitrag bis zu 40,0 Millionen DM (in Worten: vierzig ternehmen überlassen bleibt, daß keine Maßnahmen getroffen
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 921
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Artikel 6
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und daß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Mano River Union innerhalb von
Artikel 5 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- teilige Erklärung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Freetown am 6. August 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Hübner
Für die Mano River Union
Ahmed Dumbuve
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 20. September 1984
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Island am 1 8. September 1984
in Kraft getreten.
Island hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgenden Vor-
behalte gemacht und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"Reservation s „Vorbehalte
Article 1 Artikel 1
When granting extradition, lceland reserves the right to Island behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der
stipulate that the extradited person may not be summoned to Auslieferung zu verlangen, daß der Ausgelieferte nicht vor ein
appear before a provisional court or a court empowered under vorläufiges Gericht oder vor ein Gericht gestellt werden darf,
exceptional circumstances to deal with such offences, as well das unter außergewöhnlichen Umständen zur Entscheidung
as the right to refuse extradition for the execution of a über solche Straftaten berechtigt ist, sowie das Recht, die
sentence rendered by such special court. Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen
Sondergericht verhängten Strafe abzulehnen.
Extradition may also be refused if it is liable to have particu- Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn sie für
larly serious consequences for the person claimed on account den Verfolgten besonders schwerwiegende Folgen wegen
of his age, state of health or other personal circumstances. seines Alters, seines Gesundheitszustands oder seiner
sonstigen persönlichen Verhältnisse haben könnte.
Article 2, paragraph 1 Artikel 2 Absatz 1
lceland can only grant extradition in respect of an offence, or Island kann die Auslieferung nur wegen einer Straftat oder
corresponding offence, which under lcelandic law ist pun- einer entsprechenden Tat bewilligen, die nach isländischem
ishable, or would have been punishable, with imprisonment for Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahn-
more than one year. det wird oder mit einer Strafe in dieser Höhe geahndet worden
wäre.
Article 3, paragraph 3 Artikel 3 Absatz 3
lceland reserves the right, in light of individual circum- Island behält sich das Recht vor, in Anbetracht der
stances, to consider the offence described in paragraph 3 of Umstände des Einzelfalls die in Artikel 3 Absatz 3 beschrie-
article 3 as a political offence. bene Straftat als politische Straftat anzusehen.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Article 4 Artikel 4
Extradition for a military offence which is also an offence Die Auslieferung wegen einer militärischen Straftat, die
under ordinary criminal law may only be granted provided the gleichzeitig eine Straftat nach gemeinem Recht ist, kann nur
extradited person is not convicted under military law. 'bewilligt werden, wenn der Ausgelieferte nicht nach Militär-
recht verurteilt wird.
Article 12 Artikel 12
lceland reserves the right to require the requesting Party to Island behält sich das Recht vor, von der ersuchenden Ver-
produce evidence establishing that the person claimed has tragspartei die Beibringung von Beweismitteln zu verlangen,
committed the offence for which extradition is requested. aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte die Straftat begangen
Extradition may be refused if the evidence is found to be hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Die Aus-
insufficient. lieferung kann abgelehnt werden, wenn die Beweismittel als
unzureichend angesehen werden.
Declarations Erklärungen
Article 6 Artikel 6
Within the meaning of the Convention the term 'nationals' Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Begriff
means a national of lceland and a national of Denmark, Fin- ,Staatsangehörige' die Staatsangehörigen lslands und die
land, Norway or Sweden or a person domiciled in lceland or Staßtsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Norwegens oder
other aforementioned countries. Schwedens sowie in Island oder den anderen genannten
Staaten wohnhafte Personen.
Article 28, paragraph 3 Artikel 28 Absatz 3
The Convention shall not apply to extradition to Denmark, Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Aus-
Finland, Norway or Sweden as extradition between the Nordic lieferung nach Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schwe-
countries is governed by a uniform law." den, da die Auslieferung zwischen den nordischen Ländern
durch einheitliche Rechtsvorschrift geregelt ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. April 1983 (BGBI. II S. 316).
Bonn, den 20. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984 923
Bekanntmachung
zum deutsch-ungarischen Abkommen
über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Vom 20. September 1984
Die Geltungsdauer des Abkommens vom 11 . Novem-
ber 197 4 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die wirtschaftliche, industrielle und techni-
sche Zusammenarbeit (BGBI. 1975 II S. 35) ist durch
Regierungsvereinbarung vom 13. August 1984 mit Wir-
kung vom 11. November 1984 um zehn Jahre verlängert
worden.
Bonn, den 20. September 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 21. September 1984
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung vom lande aus (BGBI. 1981 II S. 870)
nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Irland am 28. September 1984
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1984 (BGBl.11 S. 613).
Bonn, den 21. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertrleb•tüdl: · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 403. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 25. September 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvortagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 181 vom 25. September 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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