Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 903
Anhang
Abkommen, auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird:
Ort Datum Betrag Stichwort
Kairo 8. 2. 1973 160 Mio DM Projekt- und Warenhilfe
Kairo 11. 4. 1974 60 Mio DM Projekthilfe
Bonn 5. 7. 1974 155 Mio DM Waren- und Projekthilfe
Kairo 16. 4. 1975 90 Mio DM Projekthilfe
Kairo 16. 4. 1975 155 Mio DM Warenhilfe 1975/1976
Bonn 30. 3. 1976 130 Mio DM Warenhilfe
Bonn 30. 3. 1976 100 Mio DM Projekthilfe
Bonn 28. 6. 1977 70 Mio DM Warenhilfe
Bonn 28. 6. 1977 180 Mio DM Projekthilfe
Kairo 18. 4. 1978 60 Mio DM Lokomotiven
Kairo 29.10.1978 5 Mio DM Schwimmdock Port Said
Kairo 29.10.1978 66,5 Mio DM Warenhilfe
Kairo 29.10.1978 183,5 Mio DM Projekthilfe
Bonn 10. 5. 1979 175 Mio DM Projekthilfe
Bonn 10. 5. 1979 75 Mio DM Warenhilfe
Kairo 12. 4. 1980 10 Mio DM Schwimmkräne und
Schlepper Suez 1
Kairo 28. 4. 1980 27 Mio DM Kranschiff für Hafen Suez
Kairo 28. 4. 1980 190 Mio DM Projekthilfe
Kairo 28. 4. 1980 60 Mio DM Warenhilfe
Kairo 28. 4. 1980 32 Mio DM Fernmeldeprojekte
Kairo 22. 10. 1981 240 Mio DM Projekthilfe
Kairo 22.10.1981 50 Mio DM Warenhilfe
Kairo 9.12.1982 17,4 Mio DM Werfthilfe
(2 Fahrgastschiffe)
Kairo 9.12.1982 274 Mio DM Projekthilfe
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 111 des Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskri-
minierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961- II
S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
St. Lucia am 18. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBI. II
S. 147).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen
für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Tansania am 19. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II
s. 172).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-
destalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Dominica am 27. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II
s. 203).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen
für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Tansania am 19. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II
s. 172).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-
destalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Dominica am 27. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II
s. 203).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 905
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung
der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 13~ der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhü-
tung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für ·.
Venezuela am 5. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGB!. II S. 179).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahl-
ten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) wird nach
seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Venezuela am 6. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBl.11 S. 179).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 905
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung
der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 13~ der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhü-
tung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für ·.
Venezuela am 5. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGB!. II S. 179).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahl-
ten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) wird nach
seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Venezuela am 6. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBl.11 S. 179).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für .
Venezuela am 5. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBl.11 S. 180).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbe.itsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) i~t nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Venezuela am 17. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 182).
Bonn, den 5. September 198~
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für .
Venezuela am 5. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBl.11 S. 180).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbe.itsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) i~t nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Venezuela am 17. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 182).
Bonn, den 5. September 198~
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 907
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 5. September 1984
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) ist nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für
Sudan am 16. April 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1984 (BGBI. II S. 653).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 6. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 196911 S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für die
Malediven am 24. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Mai 1984 (BGBI. II S. 548).
Bonn, den 6. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. Juli 1983
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 20. September 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Manila am 22. Juli 1983 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehöri- dung in Kraft.
gen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Abkommen und das Protokoll werden nachstehend ver- Artikel 30 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
öffentlicht. bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. September 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 879
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik der Philippinen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of the Philippines
for the Avoidance of Double Taxation
with respect to Taxes on lncome and Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik der Philippinen - the Republic of the Philippines,
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung Desiring to conclude an Agreement for the Avoidance of
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- Double Taxation with Respect to Taxes on lncome and Capital,
kommen und vom Vermögen zu schließen -
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Persönllcher Geltungsbereich Personal Scope
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags- This Agreement shall apply to persons who are residents of
staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. one or both of the Contracting States.
Artikel 2 Artlcle 2
Unter das Abkommen fallende Steuern TaxeaCovered
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der 1. This Agreement shall apply to taxes on income and taxes
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, on capital imposed on behalf of each Contracting State or of its
die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder Laender, political subdivisions or local authorities, irrespective
oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. of the manner in which they are levied.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten 2. There shall be regarded as taxes on income and on capital
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtver- all taxes imposed on total income, on total capital, or on
mögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens elements of income or of capital, including taxes on gains from
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus the alienation of movable or immovable property, as well as
der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermö- taxes on capital appreciation.
gens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, 3. The existing taxes to which the Agreement shall apply are,
gehören insbesondere in particular:
a) in der Bundesrepublik Deutschland: (a) in the Federal Republic of Germany:
die Einkommensteuer, the income tax (Bnkommensteuer),
die Körperschaftsteuer, the corporation tax (Koerperschaftsteuer),
die Vermögensteuer und the capital tax (Vermoegensteuer) and
die Gewerbesteuer the trade tax (Gewerbesteuer)
(im folgenden als „deutsche Steuer" bezeichnet); (hereinafter referred to as "German tax");
b) in der Republik der Philippinen: (b) in the Republic of the Philippines:
die Einkommensteuer (income tax) the income tax
(im folgenden als „philippinische Steuer" bezeichnet). (hereinafter referred to as "Philippine tax").
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im 4. The Agreement shall also apply to any identical or
wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den bestehen- substantially similar taxes which are subsequently imposed in
den Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zustän- addition to, or in place of, the existing taxes. At the end of each
digen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander - soweit year, the competent authorities of the Contracting States shall,
erforderlich - am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuer- if necessary, notify each other of substantial changes which
gesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. have been made in their respective taxation laws.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 3 Artlcle 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen General Definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang 1. In this Agreement, unless the context otherwise requires:
nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der (a) the terms "a Contracting State" and "the other Contract-
andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die ing State" mean the Federal Republic of Germany or the
Bundesrepublik Deutschland oder die Republik der Philip- Republic of the Philippines as the context requires, and,
pinen und, im geographischen Sinne verwendet, den Gel- when used in a geographical sense, the territory in which
tungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates the tax law of the State concerned is in force, in accord-
nach dem Völkerrecht; ance with international law;
b) bedeutet der Ausdruck „Steuer" je nach dem Zusammen- (b) the term "tax" means German tax orPhilippine tax, as the
hang die deutsche oder die philippinische Steuer; context requires;
c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche Personen, unge- (c) the term "person" comprises an individual, an undivided
teilte Nachlässe, Treuhandvermögen und Gesellschaften; estate, a trust and a company;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" Juristische Perso- (d) the term "company" means any body corporate or any
nen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristi- entity which is treated as a body corporate for tax
sche Personen behandelt werden; purposes;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrags- (e) the terms "enterprise of a Contracting· State" and
staats" und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats", "enterprise of the other Contracting State" mean respec-
je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Ver- tlvely an enterprise carried on by a resident of a Contract-
tragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein lng State and an enterprise carried on by a resident of the
Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat an- other Contracting State;
sässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger" (f) the term "national" means:
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle (aa) in respect of the Federal Republic of Germany all
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Germans in the meanlng of paragraph 1, Article 116,
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland of the Basic Law for the Federal Republic of Germany
sowie alle juristischen Personen, Personengesell- and all legal persons, partnerships and associatlons
schaften und anderen Personenvereinigungen, die deriving their status as such from the law in force in
nach dem In der Bundesrepublik Deutschland gelten- the Federal Republic of Germany;
den Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf die Republik der Philippinen alle Staats- (bb) in respect of the Republic of the Phllippines all citi-
angehörigen der Philippinen in Übereinstimmu_ng mit zens of the Philippines in accordance with lts law
philippinischem Recht sowie alle juristischen Perso- and all legal persons, partnerships and associatlons
nen, Personengesellschaften und anderen Personen- deriving their status as such from the law in force in
vereinigungen, die nach dem in der Republik der Philip- the Republic of the Philippines;
pinen geltenden Recht errichtet worden sind;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Be- (g) the term "international trafflc" means any transport by a
förderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von ship or aircraft operated by an enterprise of a Contracting
einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, State, except when the shlp or aircraft is operated solefy
es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird aus- between places in the other Contracting State;
schließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde" auf selten (h) the term "competent authority" means in the case of the
der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Federal Republic of Germany the Federal Minister of
Finanzen und auf seiten der Republik der Philippinen den Finance, and in the case of the Republic of the Philipplnes
Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Ver- the Minister of Finance or his authorized representative.
treter.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags- 2. As regards the application of the Agreement by a
staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, Contracting State any term not otherwise defined shall, unleS8
jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm the context otherwise requires, have the meaning which lt has
nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern under the laws of that Contracting State relating to the taxes
zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. which ere the subject of the Agreement.
Artikel 4 Article 4
Steuerlicher Wohnsitz Flacal Domlclle
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck 1. For the purposes of this Agreement, the term "resident of
,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, a Contrecting State" means any person who, under the law of
die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohn- that Stete, is lieble to taxation therein by reason of his
sitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts- domicile, residence, plece of management or any other
leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig criterion of a similar nature.
ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden 2. Where by reason of the provisions of paragreph 1 an
Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: individual is a resident of both Contracting States, then this
cese shall be determined in accordance. with the followlng
rules:
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 881
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über (a) He shall be deemed to be a resident of the State in which
eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden he has a permanent home available to him. lf he has a
Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in permanent home available to him in both States, he shall
dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen be deemed to be a resident of the State with which his
und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der personal and economic relations are closer (centre of vital
Lebensinteressen); interests);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person (b) lf the State in which he has his centre of vital interests
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt cannot be determined, or if he has not a permanent home
sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, available to him in either State, he shall be deemed to be
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren a resident of the State in which he has an habitual abode;
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden (c) lf he has an habitual abode in both States or in neither of
Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem them, he shall be deemed to be a resident of the State of
Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; which he is a national;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder (d) lf he is a national of both States or of neither of them, the
keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden competent authorities of the Contracting States shall
der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einverneh- settle the question by mutual agreement.
men.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person 3. Where by reason of the provisions of paragraph 1, a
in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat person other than an individual is a resident of both
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäfts- Contracting States, then it shall be deemed tobe a resident of
leitung befindet. the State in which its place of effective management is
situated.
Artikel 5 Article 5
Betriebsstätte Permanent Establishment
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck 1. For the purposes of this Agreement the term "permanent
„Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die establishment" means a fixed place of business in which the
Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt business of the enterprise is wholly or partly carried on.
wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt Insbesondere 2. The term "permanent establishment" shall include
especially:
a) einen Ort der Leitung, (a) a place of management;
b) eine Zweigniederlassung, (b) a branch;
c) eine Geschäftsstelle, (c) an office;
d) eine Fabrikationsstätte, (d) a factory;
e) eine Werkstätte, (e) a workshop;
f) ein Lagerhaus, soweit eine Person Dritten Lagerungsmög- (f) a warehouse, in relation to a person providing storage
lichkeiten bietet, facilities for others;
g) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der (g) a mine, quarry or <;>ther place of extraction of natural
Ausbeutung von Bodenschätzen, resources;
h) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusam- (h) a building site or construction or assembly project or
menhängende Aufsichtstätigkeit, wenn die Dauer der Bau- supervisory activities in connection therewith, where such
ausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate site, project or activity continues for a period of more than
überschreitet. six months.
(3) Als Betriebsstätten gelten nicht 3. The term "permanent establishment"shall not be deemed
to include:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstel- (a) the use of facilities solely for the purpose of storage,
lung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unter- display or delivery of goods or merchandise belonging to
nehmens benutzt werden; the enterprise;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die (b) the maintenance of a stock of goods or merchandise
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- belonging to the enterprise solely for the purpose of
rung unterhalten werden; storage, display or d.elivery; -
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die (c) the maintenance of a stock of goods or merchandise
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch belonging to the enterprise solely for the purpose of
ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu processing by another enterprise;
werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (d) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder purpose of purchasing goods or merchandise, or for
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; collecting information, for the enterprise;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (e) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, purpose of advertising, for the supply of information, for
Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu scientific research or for similar activities which have a
betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vor- preparatory or auxiliary character, for the enterprise;
bereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (f) the maintenance of a fixed place of business solely for any
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buch- combination of activities mentioned in subparagraphs (a)
staben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, voraus- to (e) provided that the overall activity of the fixed place
gesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit of business resulting from this combination is of a
der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder preparatory or auxiliary character.
eine Hilfstätigkeit darstellt.
(4) Ist eine Person -mit Ausnahme eines unabhängigen Ver- 4. A person acting in a Contracting State on behalf of an
- treters im Sinne des Absatzes 6 - in einem Vertragsstaat für enterprise of the other Contracting State other than an agent
ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine of an independent status to whom paragraph 6 applies shall be
· in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als deemed to be a permanent establishment in the first-
gegeben, wenn die Person mentioned State if:
a) eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Ver- (a) he has and habitually exercises in that State an authority
träge zu schließen, und die Vollmacht in dem erstgenann- to conclude contracts on behalf of the enterprise, unless
ten Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre his activities are limited to the purchase of goods or
Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das merchandise for that enterprise; or
Unternehmen beschränkt, oder
b) keine derartige Vollmacht besitzt, jedoch gewöhnlich in (b) he has no such authority, but habitually maintains in the
dem erstgenannten Staat Bestände von Gütern oder first-mentioned State a stock of goods or merchandise,
Waren unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unter- from which he regular1y delivers goods or merchandise on
nehmen G(Jter oder Waren ausliefert. behalf of the enterprlse.
(5) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats 5. An insurance enterprise of a Contracting State shall,
wird, abgesehen vom Rückversicherungsgeschäft, so behan- except with regard to re-insurance, be deemed to have a
delt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Staat, wenn permanent establishment in the other State, if it collects
es im Hoheitsgebiet des anderen Staates durch einen Ange- premiums in the territory of that State or insures rlsks situated
stellten oder Vertreter - mit Ausnahme eines unabhängigen therein through an employee or through a representative who
Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - Prämien einzieht oder is not an agent of independent status within the meaning of
dort befindliche Risiken versichert. paragraph 6.
(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon 6. An enterprise of a Contracting State shall not be deemed
deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im an- to have a permanent establishment in the other Contracting
deren Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen State merely because it carries on business in that other State
echten Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängi- through a bona fide broker, general commission agent or any
gen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer other agent of an inpendent status, where such persons are
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. acting in the ordinary course of their business.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansäs- 7. The fact that a company which is a resident of a
sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Contracting State controls or is controlled by a company which
Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat is a resident of the other Contracting State, or which carries on
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte business in that other State (whether through a permanent
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der bei- establishment or otherwise), shall not of itself constitute for
den Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen. either company a permanent establishment of the other.
Artikel a Artlcle 8
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen lncome from lrnmovable Property
(1) Enkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem 1. lncome from immovable property may be taxed in the
Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen Contracting State in which such property is situated.
liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" bestimmt sich 2. The term "immovable property" shall be defined in
nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen accordance with the law of the Contracting State in which the
liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall Rechte auf veränder- property in question is situated. The term shall in any case
liche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das include rights to variable or fixed payments as consideration
Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und for the working of, or the right to work, mineral deposits,
anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten sources and other natural resources; ships, boats and aircrafts
nicht als unbewegliches Vermögen. shall not be regarded as immovable property.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren 3. The provisions of paragraph 1 shall apply to income
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder derived from the direct use, letting, or use in any other form of
anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. immovable property.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Enkünfte aus 4. The provisions of paragraphs 1 and 3 shall also apply to
unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Ein- the income from immovable property of an enterprise and to
künfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung income from immovable property used for the performance of
eines freien Berufs dient. professional services.
Artikel 7 Artlcle 7
Unternehmensgewinne Buslneaa Profits
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kön- 1. The profits of an enterprise of a Contracting State shall be
nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das taxable only in that State unless the enterprlse carries on
Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat business in the other Contracting State through a permanent
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter- establishment situated therein. lf the enterprise carries on
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nehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die business as aforesaid, the profits of the enterprise may be
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert taxed in the other State but only so much of them es is
werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte attributable to that permanent establishment.
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen ejnes Vertragsstaats seine Tät_ig- 2. Where an enterprise of a Contracting State carries on
keit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Be- business in the other Contracting State through a permanent
triebsstätte aus, so werden in jedem Vertragsstaat dieser Be- establishment situated therein, there shall in each Contracting
triebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen State be attributed to that permanent establishment the profits
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter which it might be expected to make if it were a distinct and
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Un- separate enterprise engaged in the same or similar activities
ternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh- under the same or similar conditions and dealing wholly
men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen independently with the enterprise of which it is a permanent
wäre. Soweit es in einem Vertragsstaat jedoch üblich ist, die establishment. However, insofar as it has been customary in a
einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Auftei- Contracting State to determine the profits tobe attributed to a
lung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzel- permanent establishment on the basis of an apportionment of
nen Teile zu ermitteln, schließt dieser Absatz nicht aus, daß the total profits of the enterprise to its various parts, nothing in
dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der this paragraph shall preclude such Contracting State from
üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung determining the profits tobe taxed by such an apportionment
muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen as may be customary; the method of apportionment adopted
dieses Artikels übereinstimmt. shall, however, be such that the result shall be in accordance
with the principles laid down in this Article.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- 3. In the determination of the profits of a permanent
den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, establishment, there shall be allowed as deductlons expenses
einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Ver- which are lncurred for the purposes of the permanent
waltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in est~bllshment including executive and general administrative
dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo expenses so incurred, whether in the State in which the
entstanden sind. permanent establishment is situated or elsewhere.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren 4. No profits shall be attributed to a permanent
für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn establishment by reason of the mere purchase by that
zugerechnet. permanent establishment of goods or merchandise for the
enterprise.
(5) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die der Betriebs- 5. For the purposes of this Article, the profits to be attributed
stätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art to the permanent establishment shall be determined by the
zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür same method year by year unless there is good and sufficient
bestehen, anders zu verfahren. reason to the contrary.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen 6. Where profits include items of income which are dealt with
Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die separately in other Articles of this Agreement, then the provi-
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses sions of those Articles shall not be affected by the provisions
Artikels nicht berührt. of this Article.
Artikel 8 Artlcle 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt ~hipping and Air Transport
(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus 1. Profits from the operation of ships or aircraft in
dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im inter- international traffic derived by an enterprise of a Contracting
nationalen Verkehr bezieht, können in diesem Staat besteuert State may be taxed in that State.
werden.
(2) Diese Gewinne können jedoch auch im anderen Ver- 2. However, such profits may be taxed in the other
tragsstaat besteuert werden; die Steuer darf aber den geringe- Contracting State, but the tax so charged shall not exceed the
ren Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus der Anwen- lasser of
dung
a) des Satzes von 1 ½ vom Hundert auf die Bruttoeinnahmen (a) the rate of 1 ½ per cent applied on the gross revenue
aus Quellen innerhalb dieses Staates oder derived from sources within that Stete, or
b) des niedrigsten philippinischen Steuersatzes, der für (b) the lowest rate of Philippine tax applied on such profits
solche Gewinne gilt, die ein Unternehmen eines dritten derived by an enterprise of a third Stete.
Staates erzielt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligungen an 3. The provisions of paragraphs 1 and 2 shall likewise apply
einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem inter- In respect of participations in pools, in a Joint buslness or In an
nationalen Zusammenschluß zum Betrieb von Seeschiffen international operation of ships or alrcraft in International
oder Luftfahrzeugen Im Internationalen Verkehr. traffic.
Artikel 9 , Artlcle 9
Verbundene Unternehmen Related Enterprtaea
Wenn Where
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder (a) an enterprise of a Contracting State participates directly
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem or indlrectly in the management, control or capital of an
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats enterprise of the other Contracting Stete, or
beteiligt ist oder
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b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge- (b) the same persons participate directly or indirectly in the
schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter- management, control or capital of an enterprise of a
nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens Contracting State and an enterprise of the other
des anderen Vertragsstaats beteiligt sind Contracting State,
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kauf- and in either case conditions are made or imposed between
männischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte the two enterprises in their commercial or financial relations
oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen which differ from those which would be made between
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander ver- independent enterprises, then any profits which would, but for
einbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unter- those conditions, have accrued to one of the enterprises, but,
nehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen (:tieser by reason of those conditions, have not so accrued, may be
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses included in the profits of that enterprise and taxed accordingly.
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 10 Artlcle 10
Dividenden Dlvldenda
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige 1. Dividends paid by a company which is a resident of a
Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Contracting State to a resident of the other Contracting State
Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. may be taxed in that other State.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags- 2. However, such dividends may be taxed in the Contracting
staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs- State of which the company paying the dividends is a resident,
sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die and according to the law of that State, but the tax so charged
Steuer darf aber nicht übersteigen shall not exceed:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn (a) 1O per cent of the gross amount of the dividends if the
der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Per- recipient is a company (excluding partnerships) which
sonengesellschaft) ist, der unmittelbar mindestens 25 vom owns direct1y at least 25 per cent of the capital of the
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- company paying the dividends;
schaft gehören;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen (b) in all other cases, 15 per cent of the gross amount of
anderen Fällen. dividends.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine 3. Notwithstanding the provisions of paragraph 2 German
in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an tax on dividends paid to a company being a resident of the
eine in der Republik der Philippinen ansässige Gesellschaft Republic of the Philippines by a company being a resident of
zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Perso- the Federal Republic of Germany, at least 25 per cent of the
nen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam capital of which is owned directly or indirectly by the former
beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals company itself, or by lt together with other persons controlling
der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar ge- it or being under common control with it, shall not exceed 15
hören, die deutsche Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags per cent of the gross amount of such dividends as long as the
der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deut- rate of German corporation tax on distributed profits is lower
schen Körperschaftsteuerfür ausgeschüttete Gewinne niedri- than that on undistributed profits and the difference between
ger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unter- those two rates is 15 percentage points or more.
schied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr
beträgt.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividen- 4. The term "dividends" as used in this Article means income
den" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen from shares, minlng shares, founders' shares or other rights,
oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Ge- not bejng debt-claims, participatlng in profits, as well as
winnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen income from other corporate rights assimilated to income from
stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, shares by the taxation law of the State of which the company
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Ein- ma.king the distribution is a resident, and income derived by a
künften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines sleeping partner from his participation as such and distribu-
stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller tions on certificates of an investment-trust.
Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an
einem Investmentvermögen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in 5. The provisions of paragraphs 1 to 3 shall not apply if the
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden im recipient of the dividends, being a resident of a Contracting
anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende State, has in the other Contracting State, of which the
Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Be- company paying the dividends is a resident, a permanent
teiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsäch- establishment with which the holding by virtue of which the
lich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 dividends are paid is effectively connected. In such a case, the
anzuwenden. provisions of Article 7 shall apply.
(6) Hat eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige 6. Where a resident of the Federal Republic of Germany has
Person eine Zweigniederlassung in der Republik der Philip- a branch in the Republic of the Philippines, this branch may be
pinen, so kann diese Zweigniederlassung einer nach philip- subject to a branch profits remittance tax withheld at source in
pinischem Recht an der Quelle erhobenen „Branch Profits accordance with Philippine law. However, the tax so charged
Remittance Tax" unterworfen werden. Diese Steuer darf aber shall not exceed 1O per cent of the gross amount of the profits
10 vom Hundert des Bruttobetrags der von dieser Zweig- remitted by that branch to the head office.
niederlassung an die Zentrale aogeführten Gewinne nicht
übersteigen.
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(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesell- 7. Where a company which is a resident of a Contracting
schaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertrags- State derives profits or income from the other Contracting
staat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden be- State, that other Stete may not impose any tax on the
steuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen dividends paid by the company to persons who are not
Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesell- residents of that other State, or subject the company's
schaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unter- undistributed profits to a tax on undistributed profits, even if
werfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht- the dividends paid or the undistributed profits consist wholly or
ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen partly of profits or income arising in such other State.
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Article 11
Zinsen lnterest
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an 1. lnterest arising in a Contracting Stete and paid to a
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt resident of the other Contracting State may be taxed in that
werden, können im anderen Staat besteuert werden. other Stete.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, 2. However, such interest may be taxed in the Contracting
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates State in which it arises, and according to the law of that Stete,
besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen but the tax so charged shall not exceed:
a) 10 vom Hundert, wenn dies~ Zinsen gezahlt werden (a) 10 per cent if such interest is paid:
i) im Zusammenhang mit dem Verkauf von gewerblichen, (i) in connection with the sale on credit of any industrial,
kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstun- commercial or scientific equipment, or
gen auf Kredit,
ii) für Darlehen jeder Art, die von einer Bank gewährt wer- (ii) on any loan of whatever kind granted by a bank, or
den, oder
iii) für öffentliche Anleihen, Schuldverschreibungen oder (iii) in respect of public issues of bonds, debentures or
ähnliche Verbindlichkeiten; similar obligations,
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen (b) 15 per cent of the gross amount of such interest in all
anderen Fällen. other cases.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes: 3. Notwithstanding the provisions of paragraph 2,
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen · (a) interest arising in the Federal Republic of Germany and
und an die philippinische Regierung oder die philippinische pald to the Philippine Government and the Central Bank of
Zentralbank gezahlt werden, sind von der deutschen the Philippines shall be exempt from German tax;
Steuer befreit,
b) Zinsen, die aus der Republik der Philippinen stammen und (b) interest arising in the Republic of the Philippines and paid
an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die to the German Government, the Deutsche Bundesbank,
Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesell- the Kreditanstalt fuer Wiederaufbau or the Deutsche
schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungs- Gesellschaft fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-
gesellschaft) gezahlt werden, sind von der philippinischen wicklungsgesellschaft) shall be exempt from Philippine
Steuer befreit. tax.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in The competent authorities of the Contracting Stetes shall
gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Ein- determine by mutual agreement any other governmental
richtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet. institution to which this paragraph shall apply.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Zinsen, die aus 4. Notwlthstanding the provisions of paragraph 2 of this
einem Vertragsstaat stammen, von der Steuer dieses Staates Article, interest arising in a Contracting Stete shall be exempt
befreit, wenn sie für ein Oarlehen bezogen werden, das von from tax in that State if it is derived in respect of a loan made,
einer staatlichen Einrichtung des anderen Vertragsstaats, wie guaranteed or insured by a govemmental instrumentality of the
im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Hermes other Contracting Stete as by "Hermes Deckung" in the case
Deckung und im Fall der Republik der Philippinen von der of the Federal Republic of Germany and by the Central Bank in
Zentralbank oder von einer anderen in einem Briefwechsel the case of the Republic of the Philippines, or any other
zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten be- instrumentality as is specified and agreed in letters exchanged
nannten und anerkannten Einrichtung gewährt, garantiert oder between the competent authorities of the Contracting States.
gesichert ist.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" be- 5. The term "interest" as used in this Article means income
deutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldver- from Govemment securities, bonds or debentures, whether or
schreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grund- not secured by mortgage and whether or not carrying a right to
stücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausge- participate in profits, and debt-clalms of every kind as well as
stattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen all other income assimilated to income from money lent by the
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie taxation law of the State from which the income is derived.
stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in 6. The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen im recipient of the interest, being a resident of a Contracting
anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine State, has in the other Contracting State in which the interest
Betriebsstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen arises a permanent establishment with which the debt-claim
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In from which the interest arises is effectively connected. In such
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. a case, the provisions of Article 7 shall apply.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam- 7. lnterest shall be deemed to arlse In a Contractlng State
mend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner when the payer is that State itself, a Land, a pof itical subdlvl-
Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften ist oder wenn sion or the person paylng the lnterest, whether he ls a resident
die die Zinsen zahlende Person, ohne Rücksicht darauf, ob sie of a Contracting State or not, has In a Contracting State a
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Ver- permanent establishment In connection with which the
tragsstaat eine Betriebsstätte hat und die Schuld, für welche indebtedness on which the lnterest is paid was incurred, and
die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte ein- such interest is borne by such permanent establishment, then
gegangen ist und die Betriebsstätte die Zinsen trägt; in diesem such interest shall be deemed to arise in the State in which the
Fall gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die permanent establishment is situated.
Betriebsstätte liegt.
(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwi- 8. Where, owing to a special relationship between the payer
schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Bezie- and the recipient or between both of them and some other
hungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, ge- person, the amount of the interest paid, having regard to the
messen an der zugrundeliegenden Forderung, den BetraQ, den debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart would have been agreed upon by the payer and the recipient
hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag In the abSi9nce of such relationship, the provisions of this
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag Article shall apply only to the last-mentioned amount. In that
nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- case, the excess part of the payments shall remain taxable
sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens according to the law of each Contracting State, due regard
besteuert werden. being had to the .other provisions of this Agreement.
Artikel 12 Artide 12
Uzenzgea>ühren RoyaHlea
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen 1. Royalties arising in a Contracting State and paid to a
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person resident of the other Contracting State may be taxed in that
gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. other State.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Ver- 2. However, such royalties may also be taxed In the
tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Contracting State in which they arise, and according to the law
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht über- of that State, but the tax so charged shall not exceed:
steigen
a) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die (a) 15 per cent of the gross amount of royalties arising from
für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Ur- the use of, or the right to use, any copyrlght of literary,
heberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissen- artistic or scientific work including cinematograph films or
schaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer tapes for television or broadcasting, or
Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk,
gezahlt werden oder
b) 1O vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die (b) 1O per cent of the gross amount of royalties arising from
für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von the use of, or the right to use, any patent, trade mark,
Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, design or model, plan, secret formula oi process, or from
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung the use of, or the right to use, industrial, commercial, or
oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmänni- scientific equipment, or for information concerning
scher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die industrial, commercial or scientific experience.
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen-
schaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Solange die Weitergabe von Technologie nach philippini- For as lo_ng as the transfer of technology, under Philippine law,
schem Recht der Genehmigung bedarf, gilt die Begrenzung ls subject to approval, the limitation of the tax rate mentioned
des unter Buchstabe b genannten Steuersatzes für Lizenzge- under (b) shall, in the case of royalties arising In the Republic
bühren, die aus def Republik der Philippinen stammen, nur, of the Philippines, only apply if the contract giving rise to such
wenn der Vertrag, aufgrund dessen diese Lizenzgebühren ent- royalties has been approved by the Philippine competent
stehen, von den zuständigen philippinischen Behörden geneh- , authorities.
migt worden ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge- 3. The term "royalties" as used in this Article means
bühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung payments of any kind received as a consideration for the use
oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an lite- · of, or the right to use, any copyright of literary, artistic or
rarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, scientific work including cinematograph films or tapes for
einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnah- televlsion or broadcasting, any patent, trade mark, design or
men für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Waren- model, plan, secret formula or process, or for the use of, or the
zeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln right to use, industrial, commercial, or scientific equipment, or
oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf for Information concerning industrial, commercial or scientific
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft- experience.
licher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kauf-
männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt
werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in 4. The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebüh- reciplent of the royalties, being a resident of a Contracting
ren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren State, has in the other Contracting State in which the royalties
stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Ver- arise a permanent establishment with which the right or
mögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, property giving rise to the royalties is effectively connected. In
tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist such a case, the provisions of Article 7 shall apply.
Artikel 7 anzuwenden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 887
(5} Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat 5. Royalties shall be deemed to arise in a Contracting State
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines sei- when the payer is. that State itself, a Land, a political subdivi-
ner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in sion or a local authority thereof or a resident of that State.
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Where, however, the person paying the royalties, whether he
Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Ver- is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting
tragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine State a permanent establishment in connection with which the
Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der liability to pay the royalties was incurred, end such royalties
Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen are borne by such permanent establishment, then such
worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so royalties shall be deemed to arise in the State in which the
gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in permanent establishment is situated.
dem die Betriebsstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwi- 6. Where, owing to a special relationship between the payer
schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Bezie- end the recipient or between both of them and some other
hungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebüh- person, the amount of the royalties paid, having regard to the
ren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Be- use, right or information for which they are paid, exceeds the
trag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen amount which would have been agreed upon by the payer and
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren the recipient in the absence of such relation-ship, the provi-
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende sions of this Article shall apply only to the last-mentioned
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter amount. In that case, the excess part of the payments shall
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- remain taxable according to the law of each Contracting State,
mens besteuert werden. due regarcl being had to the other provisions of this Agreement.
Artikel 13 Artlcle 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Capltal Galns
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Ver- 1. Gains from the alienation of immovable property, as
mögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Ver- defined in paragraph 2 of Article 6, may be taxed in the
tragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Contracting Stete in which such property is situated.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, 2. Gains from the alienation of movable property forming part
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unter- of the business property of a permanent establishment which
nehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, an enterprise of a Contracting State has in the other
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Contracting State or of movable property pertaining to a fixed
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selb- base available to a resident of a Contracting State in the other
ständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung Contracting Stete for the purpose of performing professional
steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräuße- services, including such gains from the alienation of such a
rung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit permanent establishment (alone or together with the whole
dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrich- enterprise) or of such a fixed base, may be taxed in the other
tung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert wer- Stete. However, gains from the alienation of ships end aircraft
den. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung von See- operating in international traffic end movable property
schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr pertaining to the operation of such ships end aircraft, shall be
betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem taxable only in the Contracting State in which the place of
Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, nur in dem effective management of the enterprise is situated.
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tat-
sächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in 3. Gains from the alienation of shares of a company which is
einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in a resident of a Contracting State may be taxed in that State.
diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4. Gains from the alienation of any property other than those
3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertrags- mentioned in paragraphs 1 to 3 shall be taxable only in that
staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Contracting State of which the alienator is a resident.
Artikel 14 Artlcle 14
Selbständige Arbeit Independent Personal Services
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige 1. lncome derived by a resident of a Contracting State in
Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständi- respect of professional services or other independent
ger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat activities of a similar character shall be taxable only in that
besteuert werden, es sei denn, Stete, unless:
a) daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung (a) he has a fixed base available to him in the other
ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in Contracting State for the purpose of performing his
diesem Fall können die Einkünfte nur insoweit in diesem activities; in that case, only so much of the income as is
anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Ein- attributable to that fixed base may be taxed in that other
richtung zugerechnet werden können; oder State; or
b) daß die Person sich im anderen Vertragsstaat zur Aus- (b) he is present in the other Contracting State for the
übung ihrer Tätigkeit insgesamt länger als 120 Tage wäh- purpose of performing his activities for a period or periods
rend des betreffenden Kalenderjahrs aufhält; in diesem Fall exceeding in the aggregate 120 days in the calendar year
können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat concerned, in which case only so much of the income as
besteuert werden, als sie der im anderen Staat ausgeübten is attributable to the activities performed in that other
Tätigkeit zugerechnet werden können. State may be taxed in that other State.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere die 2. The term "professional services" includes especially
selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künst- Independent scientific, literary, artistic, educational or
lerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die teaching activities as well as the Independent activities of
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, physicians, lawyers, engineers, architects, dentists and
Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. accountants.
Artikel 15 Article 15
Unselbständige Arbeit Dependent Personal Services
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, 1. Subject to the provisions of Articles 16, 18 and 19,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertrags- salaries, wages and other similar remuneration derived by a
staat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, resident of a Contracting State in respect of an employment
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit shall be taxable only in that State unless the employment is
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort exerclsed in the other Contracting Stete. lf the employment is
ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im so exercised, such remuneration as ls derived therefrom may
anderen Staat besteuert werden. be taxed in that other State.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die 2. Notwithstanding the provlsions of paragraph 1,
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Im remuneration derived by a resident of a Contracting Stete in
anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit respect of an employment exercised in the other Contracting
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn State shall be taxable only in the first-mentioned State if
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht län- (a) the recipient is present in the other State for a period or
ger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs periods not exceeding in the aggregate 183 days in the -
aufhält, calendar year concemed; and
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen (b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer
Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat who is not a resident of the other State; and
ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer (c) the remuneration is not bome by a permanent
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im establishment or a fixed base which the employer has In
anderen Staat hat. the other State.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Ar- 3. Notwithstanding the preceding provisions of this Article,
tikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die von remuneration in respect of an employment as a member of the
einem Mitglied der Besatzung an Bord eines Seeschiffs oder crew or complement, exercised aboard a ship or aircraft
Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in operating in international traffic may be taxed in . the
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der Contracting State in which the place of effective management
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. of the enterprise is situated.
Artikel 18 Article 18
Aufsichtsrat. und Verwaltungsratsvergütungen Dlrectors' Fees
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähn- Directors' fees and similar payments derived by a resident of
liche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige a Contracting State in his capacity as a member of the board
Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder of directors of a company which is a resident of the other
Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Contracting State may be taxed in that other State.
Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat be-
steuert werden.
Artikel 17 Artlcle 17
Künstler und Sportler Artlstes and Athletes
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, 1. Notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15,
die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder income derived by public entertainers, such as theatre, motion
Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser picture, radio or television artistes, and musicians, and by
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder athletes, from their personal activities as such or income
Einkünfte, die ein Unternehmen aus dem Erbringen der Darbie- derived from the fumishing by an enterprise of the services of
tungen dieser Künstler oder Sportler bezieht, in dem Vertrags- such public entertainers or athletes, may be taxed in the
staat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird. Contracting State in which these activities are exercised.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßi- 2. The provisions of paragraph 1 shall not apply if the visit of
gen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in public entertainers or athletes to a Contracting State is
wesentlichem Umfang von öffentlichen Kassen des anderen supported wholly or substantially from public funds of the other
Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebiets- Contracting State, a Land, a political subdivision or a local
körperschaften unterstützt wird. authority thereof.
Artikel 18 Artlcle 18
Vergütungen Im öffentlichen Dienst Salarles from Govemmental Functlons
( 1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die 1. Subject to the provisions of Article 19, remuneration paid
von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer by, or out of funds created by a Contracting State, a Land, a
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von political subdivision or a local authority thereof to any
diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errich- individual in respect of an employment shall be taxable only in
teten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselb- that State. lf ·the employment is exercised in the other
ständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert Contracting State by a national of that State not being a
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 889
werden. Wird aber die unselbständige Arbeit im anderen Ver- national of the first-mentioned State, the remuneration shall be
tragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates aus- taxable only in that other State.
geübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staa-
tes ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für unseJbständige Arbeit im Zusam- 2. The prov1s1ons of Articles 15 and 16 shall apply to
menhang mit ein~r gewerblichen Tätigkeit eines Vertrags- remuneration in respect of an employment in connection with
staats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper- any business carried on by a Contracting State, a Land, a
schaften finden die Artikel 15 und 16 Anwendung. political subdivision or a local authority thereof for the purpose
of profits.
(3) Vergütungen, die im Einklang mit einem Abkommen oder 3. Remuneration paid to a specialist or volunteer, in
bei der Durchführung eines Abkommens zwischen den Ver- a.ccordance with, or in the implementation of, an agreement
tragsstaaten über technische Zusammenarbeit an Fachkräfte between the Contracting States regarding technical
oder freiwillige Helfer aus Mitteln gezahlt werden, die aus- cooperation, out of funds exclusively supplied by a Contracting
schließlich von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder State, Land, political subdivision or local authority thereof,
einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, kön- shall be taxable only in that State.
nen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19 Article 19
Ruhegehälter und Renten Pensions and Annulties
(1) Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die 1. Pensions, annuities and other similar remuneration paid to
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere a resident of a Contracting State in consideration of past
unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem employment shall be taxable only in that State unless such
Staat besteuert werden, es sei denn, diese Zahlungen werden payments are made by a person who is a resident of the other
von einer Person geleistet, die im anderen Vertragsstaat Contracting State and such payments have been deducted as
ansässig ist, und diese Zahlungen werden bei der Ermittlung expenses in determining the profits of that person. In that case,
des Gewinns dieser Person als Ausgaben abgezogen. In the payments may be taxed in the other Contracting State.
diesem Fall können die Zahlungen im anderen Vertragsstaat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und 2. Notwithstanding the provisions of paragraph 1, pensions
andere Zahlungen für frühere unselbständige Arbeit sowie and other payments for past employment as well as annuities
Renten, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, paid by or out of funds created by a Contracting State, a Land,
einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer nachgeord- a political subdivision, local authority or local administration
neten Behörden unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, thereof shall be taxable only in that State.
dem Land, der Gebietskörperschaft oder der nachgeordneten
Behörde errichteten Sondervermögen gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden.
(3) Ruhegehälter, Renten und andere regelmäßig wieder- 3. Pensions, annuities and other recurring or non-recurring
kehrende oder einmalige Beträge, die ein Vertragsstaat, eines payments which are paid to any individual by a Contracting
seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften zum Aus- State, a Land, a political subdivision or a local authority thereof
gleich infolge von Kampfhandlungen oder politischer Ver- as compensation for an injury or damage sustained as a result
folgung erlittener Nachteile oder Schäden einer natürlichen of hostilities or political persecution shall be taxable only in
Person zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden. that State.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Ruhe- 4. The term "pensions" as used in this Article means
gehälter" bedeutet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, periodic payments made in consideration for past services
die für frühere Dienstleistungen entrichtet werden. rendered.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Rente" 5. The term "annuity", as used in this Article, means a stated
bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu fest- sum payable, under an obligation, periodically at stated times
gesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines during life or during a specified or ascertainable period of time.
bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer
Verpflichtung zahlbar ist.
Artikel 20 Article 20
Lehrer und Forscher Teachers and Researchers'
(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Leh- 1. Remuneration which a professor or teacher, who is or
rer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar immediately before was a resident of a Contracting State and
vorher dort ansässig war, und der sich für höchstens zwei who visits the other Contracting State for a period not
Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsar- exceeding two years for the purpose of carrying out advanced
beiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Uni- study or research or for teaching at a university, college,
versität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den school or other educational institution, receives for such work
anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden shall not be taxed in that Contracting State.
im anderen Vertragsstaat nicht besteuert.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus Forschungstätigkeit 2. This Article shall not apply to income from research if such
anzuwenden, wenn diese Forschungstätigkeit nicht dem allge- research is undertaken not in the general interest but primarily
meinen Interesse, sondern hauptsächlich dem privaten Nutzen for the private benefit of a specific person or persons.
einer bestimmten Person oder bestimmter Personen dient.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 21 Article 21
Studenten und andere Studenta and Trainees
in der Ausbildung stehende Personen
(1) Eine natürfiche Person, die in einem Vertragsstaat an- 1. An individual who was a resident of a Contracting State
sässig war, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Ver- immediately before visiting the other Contracting State and is
tragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat ledig- temporarily present in that Contracting State solely as a
lich als Student bzw. Schüler einer Universität, Hochschule, student at a university, college, school or other similar educa-
Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt oder als Lehrling tional Institution or as a business apprentice (including in the
(in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volon- case of the Federal Republic of Germany a Volontaer or a
täre oder Praktikanten) vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag Praktikant) shall, from the date of his first arrival in that
ihrer ersten Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammen- Contracting State in connection with that visit be exempt from
hang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen tax in that Contracting State:
Vertragsstaats befreit
a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre (a) on all remittances from abroad for purposes of his
Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland maintenance, education or training, and
und
b) während der Dauer von insgesamt höchstens fünf Jahren (b) for a period not exceeding in the aggregate five years, on
hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 500 DM oder deren any remuneration not exceeding 7 500 DM or the
Gegenwert in philippinischer Währung je Kalenderjahr für equivalent in Philippine currency for the calendar year for
Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die personal services rendered in that Contracting State with
Mittel für die genannten Zwecke zu ergänzen. a view to supplementing the resources available to him for
such purposes.
(2) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat an- 2. An individual who was a resident of a Contracting State
sässig war, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Ver- immediately before visiting the other Contracting State and is
tragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat ledig- temporarily present in that Contracting State solely for
lich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Emp- purpose of study, research or training as a recipient of a grant,
fänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder. Stipendi- allowance or award from a scientific, educational, religious or
ums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder charitabfe organization or under a technical assistance
mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms program entered into by the Government of a Contracting
für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertrags- State shall for a period not exceeding two years from the date
staats durchgeführt wird, vorübergehend aufhält, ist während of his first arrival in that Contracting State in connection with
der Dauer von höchstens zwei Jahren mit dem Tag ihrer ersten that visit be exempt from tax in that Contracting State on:
Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit
diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Vertrags-
staats befreit ,
a) hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder (a) the amount of such grant, allowance or award;
Stipendiums,
b) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre (b) all remittances from abroad for the purposes of this
Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland maintenance, education or training; and
und
c) hinsichtlich aller Vergütungen für Arbeit, die sie im anderen (c) any remuneration for personal services in that other
Vertragsstaat ausübt, sofern die Arbeit im Rahmen ihrer Contracting State provided that such services are in
Studien, ihrer Forschungstätigkeit oder ihrer Ausbildung connection with his study, research, training or incidental
geleistet wird oder damit zusammenhängt. thereto.
(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat an- 3. An individual who was a resident of a Contracting State
sässig war, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Ver- immediately before visiting the other Contracting State and is
tragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat ledig- temporarily present in that Contracting State solely as a
lich als Auszubildender zu dem Zweck aufhält, fachliche, beruf- trainee for the purpose of acquiring technical, professional or
liche oder geschäftliche Erfahrungen zu sammeln, ist während business experience, shall for a period not exceeding two
der Dauer von höchstens zwei Jahren mit dem Tag ihrer ersten years from the date of his first arrival in that Contracting State
Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit in connection with that visit be exempt from tax in that
diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Vertrags- Contracting State on:
staats befreit
a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre (a) all remittances from abroad for purposes of .his
Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland maintenance, education or training, and
und
b) hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 500 DM oder deren (b) any remuneration not exceeding 7 500 DM or the
Gegenwert in philippinischer Währung je Kalenderjahr für equivalent in Philippine currency for the calendar year for
Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, sofern die personal services rende~d in that Contracting State,
Arbeit im Rahmen ihrer Studien oder ihrer Ausbildung provided such services are in connection with his studie$
geleistet wird oder damit zusammenhängt. or training or incidental thereto.
Artikel 22 Artlcle 22
Andere Einkünfte Other lncome
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, ltems of income of a resident of a Contracting State,
die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, kön- wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this
nen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat Agreement shall be taxable only in that State except that if
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 891
besteuert werden; stammen die Einkünfte jedoch aus Quellen such income is derived from sources within the other
innerhalb des anderen Vertragsstaats, so können sie auch im Contracting State, it may also be taxed in that State in
anderen Staat nach dessen Recht besteuert werden. accordance with its laws.
Artikel 23 Article 23
Vermögen Capftal
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels a: das 1. Capital represented by immovable property referred to in
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im Article 6, owned by a resident of a Contracting State and
anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert situated in the other Contracting State, may be taxed in that
werden. other State.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer 2. Capital represented by movable property forming part of
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats the business property of a permanent establishment which an
im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrich- , enterprise of a Contracting State has in the other Contracting
tung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per- State or by movable property pertaining to a fixed base
son für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen available to a resident of a Contracting State in the other
Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat Contracting State for the purpose of performing Independent
besteuert werden. personal services, may be taxed in that other State.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver- 3. Capital represented by ships and aircraft operated in
kehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das international traffic and by movable property pertaining to the
dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können operation of such ships or aircraft, shall be taxable only in the
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort Contracting State in which the place of effective management
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befin- of the enterprise is situated.
det.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertrags- 4. All other elements of capital of a resident of a Contracting
staat ansässigen Person können nur in diesem Staat be- State shall be taxable only in that State.
steuert werden.
Artikel 24 Artlcle 24
Befreiung von der Doppelbesteuerung Relief from Double Taxation
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen 1.Tax shall be determined in the case of a resident of the
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Federal Republic of Germany as follows:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der (a) Unless the provisions of subparagraph (b) apply, there
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte shall be excluded from the basis upon which German tax
aus der Republik der Philippinen sowie die in der Republik is imposed, any item of income arising in the Republic of
der Philippinen gelegenen Vermögenswerte ausgenom- the Philippines and any item of capital situated within the
men, die nach diesem Abkommen in der Republik der Phi- Republic of the Philippines which, according to this
lippinen besteuert werden können. Die Bundesrepublik Agreement, may be taxed in the Republic of the
Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenomme- Philippines. The Federei Republic of Germany, however,
nen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung retains the right to take into account in the determination
des Steuersatzes zu berücksichtigen. of its rate of tax the items of income and capital so
excluded.
Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur In the case of income from dividends the foregoing provi-
dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der sions shall apply only to such dividends as are paid to a
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellscnaft (je- company (not including partnerships) being a resident of
doch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der the Federal Republic of Germany by a company being a
Republik der Philippinen ansässigen Gesellschaft gezahlt resident of the Republic of the Philippines at least 25 per
werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert cent of the capital of which ls owned directly by the
unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. German company.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der For the purposes of taxes on capital there shall also be ·
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls excluded from the basis upon which German tax is
Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls sol- imposed any shareholding, the dlvtdends which are
che gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von excluded or, lf pald, would be excluded according to the
der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. immediately foregoing sentence from the basis upon
which German tax is imposed.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Repu- (b) Subject to the provisions of German tax law regarding
blik der Philippinen zu erhebende deutsche Einkommen- credlt for foreign tax. there shall be allowed as a credit
steuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der against German income and corporation tax payable In
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrech- respect of the foHowing items of lncome arising In the
nung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die Republic of the Phlllppines, the tax paid under the laws of
nach philippinischem Recht und in Übereinstimmung mit the Philippines andin accordance with this Agreement on:
diesem Abkommen gezahlt worden Ist für
aa) Einkünfte, auf die Artikel 8 Anwendung findet; (aa) income to which Article 8 applies;
bb) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; (bb) dlvidends, not dealt with In subparagraph (a);
cc) Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 5; (cc) interest, as defined in paragraph 5 of Article 11;
dd) Uzenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3; (dd) royalties, as defined in paragraph 3 of Article 12;
ee) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung (ee) gains to which paragraph 3 of Article 13 applies;
findet;
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
ff) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet; (ff) remuneration to which Article 16 applies;
gg) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet; (gg) income to which Article 17 applies;
hh) Einkünfte, auf die Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Anwen- (hh) income to which the second sentence of para-
dung findet; graph 1 of Article 19 applies;
ii) Einkünfte, auf die Artikel 22 Anwendung findet. (ii) income to which Article 22 applies.
c) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten (c) For the purpose of credit referred to in subparagraph (b)
als philippinische Steuer the Philippine tax shall be deemed to be
aa) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (aa) in the case of dividends referrecl to in (bb) of
genannten Dividenden: subparagraph (b), 20 per cent of the gross amount of
20 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden; the dividends;
bb) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (bb). in the case of interest referrecl to in (cc) of
genannten Zinsen: subparagraph (b), 15 per cent of the gross amount of
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen; the lnterest;
cc) im Fall der Lizenzgebühren, für die die Steuer gemäß (cc) in the case of royalties for which the tax is reduced
Artikel 12 Absatz 2 auf 10 oder 15 vom Hundert to 10 or 15 per cent according to paragraph 2 of
begrenzt ist: Article 12, 20 per cent of the gross amount of such
20 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Lizenz- royalties.
gebühren.
(2) Unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Republik 2. Subject to the provisions of the laws of the Republic of the
der Philippinen über die Anrechnung der außerhalb der Repu- Philippines relating to the allowance as a creclit against
blik der Philippinen gezahlten Steuern auf die philippinische Philippine tax of tax paid in a territory outside the Republic of
·Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bun- the Philippines, German tax payable under the laws of the
desrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Federal Republic of Germany and in accordance with this
Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus Agreement whether directly or by deduction, in respect of
Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen income from sources within the Federal Republic of Germany
ist, auf die für diese Einkünfte zu zahlende philippinische shall be allowed, where similar tax is imposed in the Republic
Steuer angerechnet, wenn ähnliche Steuern in der Republik of the Philippines, as a credit against Philippine tax payable in
der Philippinen erhoben werden. Der anzurechnende Betrag respect of that income. The deduction shafl not, however,
darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten philip- exceed that part of the Philippine income tax, as computed
pinischen Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Ein- before the deduction is given, which is appropriate to the
künfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteu- income which may be taxed in the Federal Republic of
ert werden können. Germany.
Artikel 25 Article 25
Gleichbehandlung Non-Dlscrlminatlon
(l) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen im 1. The nationals of a Contracting State shall not be
anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer subjected in the other Contracting State to any taxation or any
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen wer- requirement connected therewith which is other or more
den, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und burdensome than the taxation and connected requirements to
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die which nationals of that other State in the same circumstances
Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Ver- are or may be subjected.
hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unterneh- 2. The taxation on a permanent establishment which an
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf enterprise of a Contracting State has in the other Contracting
im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung State shall not be lass favourably levied in that other State
von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche than the taxation levied on enterprises of that other State
Tätigkeit ausüben. carrying on the same activities.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie This provision shall not l:>e construed as obllging a Contracting
einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässi- State to grant to residents of the other Contracting State any
gen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -er- . personal allowances, reliefs and reductions for taxation
mäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familien- purposes on account of civil status or family responsibilities
lasten zu gewähren, die erden in seinem Hoheitsgebiet ansäs- which it grants to its own residents.
sigen Personen gewährt.
(3) Unternehmen eines Vertragsstaats; deren Kapital ganz 3. Enterprises of a Contracting State, the capital of which is
oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver- whofly or partly owned or controllecl, directly or indirectly by
tragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Perso- one or more residents of the other Contracting State, shall not
nen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen Im erstge- be subjected in the first-mentioned Contracting State to any
nannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusam- taxation or any requirement connected therewith which is
menhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders other or more burdensome than the taxation and connected \
oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- requirements to which other similar enterprises of that first-
menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Un- mentioned State are or may be subjected.
ternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können. ·
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung" 4. In this Article the term "taxation" means taxes of every
Steuern jeder Art und Bezeichnung. kind and description.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 893
Artikel 28 Article 28
Verständigungsverfahren Mutual Agreement Procedure
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der 1. Where a resident of a Contracting State considers that the
Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder actions of one or both of the Contracting States result or will
beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen result for him in taxation not in accordance with this
oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, Agreement, he may, notwithstanding the remedies provided by
so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht the national laws of those States, present his case to the
dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der competent authority of the Contracting State of which he is a
zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem resident.
sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für be- 2. The competent authority shall endeavour, if the objection
gründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive
Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im at an appropriate solution, to resolve the case by mutual
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen agreement with the competent authority of the other
Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht Contracting Stete, with a view to the avoidance of taxation not
entsprechende Besteuerung vermieden wird. in accordance with this Agreement.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden 3. The competent authorities of the Contracting Stetes shall
sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus- endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or
legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in doubts arising as to the interpretation or application of the
gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch Agreement. They may also consult together for the elimination
gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in of double taxation in cases not provided for in this Agreement.
Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden
werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können 4. The competent authorities of the Contracting Stetes may
zum Zweck der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar communicate with each other directly for the purpose of
miteinander verkehren. applying the provisions of this Agreement.
Artikel 27 Article 27
Informationsaustausch Exchange of Information
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden 1. The competent authorities of the Contracting States shall
die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses exchange such information as is necessary for the carrying out
Abkommens und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung of this Agreement and the prevention of fraud or fiscal evasion,
oder -verkürzung im Zusammenhang mit diesem Abkommen with respect to the provisions of this Agreement. Any informa-
erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind tion so exchanged shall be treated as secret and shall not be
geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden disclosed to any persons, authorities or courts other than
oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Ver- those concerned with the assessment or collection of the
anlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden taxes which are the subject of this Agreement or the
Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder straf- determination of appeals or the prosecution of offenses in
rechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind. relation thereto.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen 2. In no case shall the provisions of paragraph 1 be
Vertragsstaat, · construed so as to impose on one of the Contracting Stetes
the obligation:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den (a) to carry out administrative measures at variance with the
Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des laws or the administrative practice of that or of the other
anderen Vertragsstaats abweichen; Contracting State;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im (b) to supply particulars which are not obtainable under the
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen laws or in the normal course of the administration of that
Vertragsstaats nicht beschafft werden können; or of the other Contracting Stete;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Ge- (c) to supply Information which would ·disclose any trade,
werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren business, industrial, commercial or professional secret or
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen trade process, or information, the disclosure of which
Ordnung widerspräche. would be contrary to public policy.
Artikel 28 Artlcle 28
Diplomaten und Konsularbeamte Diplomatie or Consular Officials
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen 1. Nothing in this Agreement shall affect the fiscal privileges
Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und of members of diplomatic missions or consular posts under the
konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln general rules of international law or under the provisions of
des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zu- special agreements.
stehen.
(2) Soweit Einkünfte wegen der diplomatischen Missionen 2. lnsofar as, due to fiscal prlvileges granted to diplomatic
oder konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen missions or consular posts under the general rules of
Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer internatio- international law or under the provisions of special
naler Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat international agreements, income is not subject to tax in the
nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem receiving Stete, the right to tax shall be reserved to the
Entsendestaat zu. sending Stete.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten die Mitglieder einer 3. For the purposes of this Agreement, members of a
diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung, die diplomatic mission or consular posts of a Contracting State in
ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat unterhält, als im the other Contracting State who are nationals of the sending
Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit State, shall be deemed to be residents of the sending State if
des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom they are subjected therein to the same obligatlons in respect
Einkommen wie in diesem Staat ansässige Personen heran- of taxes on income as are residents of that State.
gezogen werden.
Artlkel29 Artlcle 29
Einbeziehung d• Landes Berlin lncluaion of Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei make a contrary declaration to the Government of the Republic
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige of the Philippines withln three months of the date of entry lnto
Erklärung abgibt. force of this Agreement.
Artikel 30 Artlcle 30
Inkrafttreten • Entry lnto Force
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika- 1. This Agreement shall be ratified and the instruments of
tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn aus- ratification shall be exchanged at Bonn as soon as possible.
getauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Aus- 2. This Agreement shall enter into force one month after the
tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden date of the exchange of the Instruments of ratification and its
provisions shall have effect:
a) auf die Im Abzugsweg erhobenen Steuern von Beträgen, (a) in respect of taxes withheld at source on amounts paid
die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs gezahlt after December 31.st of the calendar year in which the
werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden exchange of instruments of ratification takes place; and
stattfindet;
b) auf die sonstigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder (b) In respect of other taxes for taxation years beginning on
nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf or after the first day of January of the calendar year next
das Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifika- following that in which the exchange of instruments of
tionsurkunden stattfindet. ratification takes place.
Artikel 31 Artlcle 31
KQndlgung Termination
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, je- This Agreement shall continue in effect indefinitely but either
doch kann jeder Vertragsstaat bis zum 30. Juni eines jeden Contracting State may,.on or before June 30 in any calendar
Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des year beginning after the expiration of a period of five years from
lnkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem the date of its entry into force, give to the other Contracting
anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich State through diplomatic channels written notice of termina-
kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr tion and in such event the Agreement shall cease to have
Anwendung effect:
a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Beträgen, (a) in respect of taxes withheld at source on amounts paid on
die am oder nach dem 1. Januar des dem Kündigungsjahr or after the first day of January of the calendar year next
folgenden Kalenderjahrs gezahlt werden; following that in which the notice is given; and
b) auf die sonstigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder (b) in respect of other taxes for taxation years beginning on or
nach dem 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden after the first day of January of the calendar year next
Kalenderjahrs beginnen. following that in which the notice is given.
Geschehen zu Manila am 22. Juli 1983 in zwei Urschriften, Done at Manila on July 22, 1983 in duplicate, in the German
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei ieder Wort- and English languages, both texts being equally authentic.
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Dr. G. Feilner
Für die Republik der Philippinen
For the Republic of the Philippines
Virata
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 895
Protokoll Protocol
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik der Philippinen the Republic of the Philippines
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwi- have agreed at the signing at Manila on July 22, 1983
schen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppel- of the Agreement between the two States for the avoidance of
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und double taxation with respect to taxes on income and capital
vom Vermögen am 22. Juli 1983 in Manila die nachstehenden upon the following provisions which shall form an integral part
Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens of the said Agreement:
sind:
1. Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als entzöge es der 1. Nothing in this Agreement shall be construed as depriving
Republik der Philippinen das Recht, ihre in der Bundes- the Republic of the Philippines of the right to tax its own
republik Deutschland ansässigen Staatsangehörigen nach citizens who are residents of the Federal Republic of
dem innerstaatlichen philippinischen Recht zu besteuern; Germany in accordance with the Laws of the Philippines but
die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht verpflich- the Federal Republic of Germany shall not be bound to give
tet, diese Steuer anzurechnen. Dieser Absatz ist nicht mehr credit for such tax. This paragraph shall cease to have
anzuwenden auf die Steuerjahre, die nach dem letzten Tag effect with respect to taxation years beginning after the last
des Kalenderjahrs beginnen, in dem ein zwischen der day of the calendar year in which an Agreement concluded
Republik der Philippinen und einem dritten Staat geschlos- between the Republic of the Philippines and any third State
senes Abkommen in Kraft tritt, in dem die Republik der in which the Republic of the Philippines relinquishes its
Philippinen auf das Recht verzichtet, ihre in diesem Staat right to tax its citizens resident in the State, enters into
ansässigen Staatsangehörigen zu besteuern. force.
2. In bezug auf Artikel 5 gilt im Fall eines Unternehmens eines 2. In relation to Article 5, if an enterprise of a Contracting State
Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat eine Tätig- carries out activities in the other Contracting State by
keit ausübt, indem es Dienstleistungen einschließlich bera- furnishing services, including consultancy services,
tender Tätigkeiten durch einen Angestellten oder anderes through an employee or other personnel, it shall be
Personal erbringt, eine Betriebsstätte im anderen Ver- considered to have a permanent establishment in that
tragsstaat nur dann als gegeben, wenn diese Dienstlei- Contracting State only if such services continue (for the
stungen (für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes same or a connected project) within that Contracting State
Projekt) im anderen Vertragsstaat während einer Dauer for a period or periods aggregating more than six months
von insgesamt mehr als sechs Monaten innerhalb eines within any twelve-month period.
Zeitraums von zwölf Monaten erbracht werden.
Eine Betriebsstätte gilt nicht als gegeben, wenn die Dienst- No permanent establishment is assumed if the services,
leistungen einschließlich der Bereitstellung von Aus- including the provision of equipment, are fumished in a
rüstung in einem Vertragsstaat von Unternehmen des Contracting State by enterprises of the other'Contracting
anderen Vertragsstaats einschließlich Beraterfirmen in State, including consultancyfirms, in accordance with, or in
Übereinstimmung mit einem Abkommen oder bei der the implementation of, an agreement between the
Durchführung eines Abkommens zwischen den Vertrags- Contracting States regarding technical cooperation.
staaten über technische Zusammenarbeit erbracht wer-
den.
3. Hinsichtlich des Artikels 7 Absatz 1 können Gewinne aus 3. In respect of paragraph 1 of Article 7, profits derived from
dem Verkauf von Gütern oder Waren gleicher oder ähn- the sale of goods or merchandise of the same or similar kind
licher Art, wie sie über diese Betriebsstätte verkauft wer- as those sold, or from other business activities of the same
den, oder Gewinne aus anderen Geschäftstätigkeiten glei- or similar kind as those effected, through that permanent
cher oder ähnlicher Art, wie sie über diese Betriebsstätte establishment, may be considered attributable to that
ausgeübt werden, dieser Betriebsstätte zugerechnet wer- permanent establishment if it is proved that this transaction
den, wenn nachgewiesen ist, daß diese Transaktionen zur has been resorted to in order to avoid taxation in the
Vermeidung der Besteuerung in dem Vertragsstaat durch- Contracting State where the permanent establishment is
geführt wurden, in dem die Betriebsstätte gelegen ist. situated. ·
Hinsichtlich des Artikels 7 Absatz 3 wird kein Abzug für Be- In respect of paragraph 3 of Article 7, no such deduction
träge zugelassen, die von der Betriebsstätte der Zentrale shall be allowed in respect to amounts paid or charged
des Unternehmens oder einer seiner anderen Geschäfts- (otherwise than towards reimbursement of actual
stellen gezahlt oder (außer zur Erstattung tatsächlicher expenses) by the permanent establishment to the head
Ausgaben) in Rechnung gestellt werden als office of the enterprise or any of its other offices, by way of:
a) Lizenzgebühren, Gebühren oder ähnliche Zahlungen (a) royalties, fees or other similar payments in return for
als Entgelt für die Benutzung von Patenten oder ande- the use of patents or other rights;
ren Rechten;
b) Provisionen für besondere Leistungen oder Geschäfts- (b) commission, for specific services performed or for
führung und · management; and
c) Zinsen auf Darlehen an die Betriebsstätte, außer im Fall (c) interest on moneys lent to the permanent estab-
eines Bankinstituts. lishment, except in the case of a banking institution.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
4. Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 kön- 4. Notwithstanding the prov1s1ons of Articles 10 and 11,
nen Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem dividends and interest may be taxed in the Contracting
sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert State in which they arise, and according to the law of that
werden, wenn sie State,
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (a) if they are derived from rights or debt-claims carrying a
(einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschaf- right to participate in profits (including income derived
ters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter by a sleeping partner from his participation as such,
oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligatio- from a "partiarisches Darlehen" and from "Gewinn-
nen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik obligationen" within the meaning of the tax law of the
Deutschland) beruhen und Federal Republic of Germany) and
b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser (b) under the condition that they are deductible in the
Einkünfte abgezogen werden können. determination of profits of ,the debtor of such income.
5. In bezug auf Artikel 17 ist Absatz 2 auch anzuwenden, 5. II) respect of Article 17, paragraph 2 shall likewise appty if
wenn der Aufenthalt von berufsmäßigen Künstlern oder the visit of public entertainers or athletes is supported by a
Sportlern von einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichte- non-profit organization, as determined by the competent
ten Organisation unterstützt wird, die von den zuständigen authorities of both Contracting States.
Behörden der beiden Vertragsstaaten bestimmt worden ist.
6. Die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a 6. The provisions of subparagraph (a) of paragraph 1 of Articie
sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebs- 24 shall not apply to the profits of, and to the capital
stätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, represented by movable and immovable property forming ,
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und part of the business property of, a permanent
auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, establishment and to the gains from the alienation of such
auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und property; to dividends paid by, and to the shareholding in,
auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß a company; provided that the resident of the Federal
die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Republic of Germany concerned does not prove that the
nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder receipts of the permanent establishment or company are
Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stam- derived exclusively or almost exclusively
men
a) aus erner der folgenden in der Republik der Philippinen (a) from producing or selling goods or merchandise, giving
ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von technical advice or rendering engineering services, or
Gütern oder Waren, technische Beratung oder techni- doing banking or insurance business, within the
sche Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungs- Republic of the Philippines, or
geschäfte oder
b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der (b) from dividends paid by one or more companies, being
Republik der Philippinen ansässigen Gesellschaften residents of the Republic of the Philippines, more than
gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hun- 25 per cent of the capital of which is owned by the first-
dert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre mentioned company, which themselves derive their
Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast aus- receipts exclusively or almost exclusively from
schließlich aus einer der folgenden in der Republik der producing or selling goods or merchandise, giving
Philippinen ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstel- technical advice or rendering engineering services, or
lung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische doing banking or insurance business, within the
Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- Republic of the Philippines.
oder Versicherungsgeschäfte.
In diesem Fall ist die philippinische Steuer, die nach dem In such a case Philippine tax payable under the laws of the
Recht der Republik der Philippinen und in Übereinstimmung Republic of the Philippines and in accordance with this
mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünf- Agreement on the above-mentioned items of income and
ten und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe capital shall, subject to the provisions of German tax law
der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die An- regarding credit for foreign tax, be allowed as a credit
rechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkom- against German income or corporation tax payable on such
men- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften items of income or against German capital tax payable on
erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die such items of capital.
von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.
7. Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Be- 7. The tax rate limitation provided for in paragraph 2,
grenzung des Steuersatzes gilt nicht für Einkünfte, auf die subparagraph (a) of Article 10 does not apply to income to
gemäß Nummer 6 des Protokolls nur Artikel 24 Absatz 1 which, according to No. 6 of the Protocol, only the provi-
Buchstabe b anzuwenden ist. sions of subparagraph (b) of paragraph 1 of Article 24 shall
be applied.
8. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansäs- 8. Where a company being a resident of the Federal Republic
sige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der of Germany distributes income derived from sources within
Republik der Philippinen zur Ausschüttung, so schließt Ar- the Republic of the Philippines, paragraph 1 of Article 24
tikel 24 Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungs- shall not preclude the compensatory imposition of
belastung nach den Vorschriften des deutschen Steuer- corporation tax on such distributions in accordance with
rechts nicht aus. the provisions of German tax law.
9. Zu Artikel 25: 9. With respect to Article 25:
a) Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ver- (a) This provision shall not be construed as obliging the
pflichte sie die Republik der Philippinen, deutschen Republic of the Philippines to grant to German
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 897
Staatsangehörigen die im Omnibus Investment Code nationals the tax incentives provided for in the Omni-
(Presidential Decree Nr. 1789) vorgesehenen steuer- bus Investment Code (Presidential Decree No. 1789);
lichen Anreize zu gewähren.
b) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 (b) Except where the provisions of Article 9, paragraph 8 of
Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren Article 11, or paragraph 6 of Article 12 apply, interest,
und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Ver- royalties and other disbursements paid by an enter-
tragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässi- prise of a Cont.racting State to a resident of the other
ge Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Contracting State shall, for the purpose of determining
Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Be- the taxable profits of such enterprise, be deductible
dingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten under the same conditions as if they had been paid to
Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dem- a resident of the first-mentioned State. Similarly, any
entsprechend sind Schulden, die ein· Unternehmen debts of an enterprise of a Contracting State to a
eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Ver- resident of the other Contracting State shall, for the
tragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung purpose of determining the taxable capital of such
des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh- enterprise, be deductible under the same conditions as
mens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden if they had been contracted to a resident of the first-
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen mentioned State.
Person zum Abzug zuzulassen.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Dr. G. Feilner
Für die Republik der Philippinen
For the Republic of the Philippines
Virata
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesref?ublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 1984
In Bonn ist am 26. April 1983 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Ägypten über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 26. April 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark), mithin insgesamt
bis zu 250 Millionen DM (in Worten: zweihundertfünfzig Millio-
und
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung sowie für notwendige
schen Republik Ägypten,
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Abkommen Anwendung.
gen und zu vertiefen,
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, r;,>eutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Agypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom (4) Die Auszahlung der Darlehen und Finanzierungs-
14. April 1983 - beiträge, die für die in Absatz 1 Buchstabe i bis m bezeichne-
ten Vorhaben bestimmt sind, ist davon abhängig, daß die in
sind wie folgt übereingekommen: dem zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten verein-
barten Protokoll vom 8. Februar 1973 übernommenen Zah-
Artikel 1 lungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder Artikel 2
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, sowie die Bedingungen - einschließlich angemessener
Frankfurt am Main, für die Vorhaben Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten - zu denen er
gewährt wird, bestimmen zwischen den Empfängern der Dar-
a) Zuckerfabrik Guirga,
lehen und Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für
b) Rehabilitierung der Eisenbahnstrecke Alexandria- Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der
Kairo-Assuan, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
c) Ländliche Entwicklung Oase Fayum,
d) Ländliche Entwicklungsbank (PBDAC), (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
e) 4. Koksofenbatterie Heluan, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
f) Ölmühle, Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
g) Lieferung elektrischer Komponenten, tieren.
h) Telefonnetz Kairo-Abbassia, Artikel 3
i) Rehabilitierung von Umspannstationen, Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die
j) Rehabilitierung von Übertragungs- und Kontrollsystemen Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Elektrizitätsnetz, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
k) Rehabilitierung von Kraftwerken,
träge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
1) Studien- und Expertenfonds 11,
m) Management-Beratung für die Ägyptische Eisenbahn- Artikel 4
gesellschaft (ENR) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung
den ist, Darlehen bis zu 241,5 Millionen DM (in Worten: zwei- der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
hunderteinundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-
Mark) und - zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit- . gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
der Finanziellen Zusammenarbeit - erforderlichenfalls Finan- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
zierungsbeiträge bis zu 8,5 Millionen DM (in Worten: acht Mil- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 899
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- Artikel 7
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar- ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
lehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 8
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben- land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich- mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 26. April 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
8. von Staden
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Wagih Shindy
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. August 1984
In Port-au-Prince ist am 8. Mai 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Haiti über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Haiti - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhoben werden, frei.
Haiti,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus
gen und ZU vertiefen, der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
in Haiti beizutragen - erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
licht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Slum- geregelt.
sanierung Vieux St. Martin/Port-au-Prince", einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 7 800 000,00 DM (in Worten: sieben Millio- Artikel 6
nen achthunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
der Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und bevorzugt werden.
Betreuung des Vorhabens „Slumsanierung Vieux St. Mar-
tin/Port-au-Prince" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Artikel 7
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Anwendung.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 2 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, teilige Erklärung abgibt.
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Artikel 8
Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 8. Mai 1984 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fritjof von Nordenskjöld
Botschafter
Für die Regierung der Republik Haiti
Jean-Robert Estime
Außenminister
Theodore Achille
Staatsminister für soziale Angelegenheiten
Claude Weil
Planungsminister
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 901
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. August 1984
In Kairo ist am 24. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Oeut.~chland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 9. August 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) Familienplanung, Phase 11,
und e) Elektrizitätssektor und
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - f) für ein (mehrere) Vorhaben, das (die) noch durch Brief-
wechsel festzulegen ist (sind),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi- wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
schen Republik Ägypten, den ist, Darlehen bis zu 250 Millionen DM (in Worten: zwei-
hundertfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-
gen und zu vertiefen, teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- det dieses Abkommen Anwendung.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom (4) Die Auszahlung der Darlehen, die für die in Absatz 1,
21. März 1984- Buchstabe c bis d bezeichneten Vorhaben bestimmt sind, ist
davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung der
sind wie folgt übereingekommen: Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-
schen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar
Artikel 1 1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht
erfüllt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder Artikel 2
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
den Darlehensnehmern, von der Kredita!')stalt für Wieder- Bedingungen, zu denen er gewährt wird - einschließlich ange-
aufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben messener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten ent-
a) Abwasserbeseitigung Kafr el Sheikh, Phase 1, sprechend banküblichen, zwischen der Zentralbank von Ägyp-
ten und der Kreditanstalt für Wiederaufbau vereinbarten
b) Maßnahmen auf dem Eisenbahnsektor
Grundsätzen -, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
c) Ausbau des Fernmeldewesens, Phase II a, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und der
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die Artikel 4
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt
schriften unterliegen, ohne jedoch den Darlehensnehmer mit
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
weiteren Finanzierungskosten, außer den vorgenannten, zu
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-
belasten.
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(2) Die Verwendung der Darlehen, über die in den Jahren kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
1973 bis 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Ägypten Abkommen der finanziellen Zusammenarbeit abge- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
schlossen wurden, sowie die Bedingungen, zu denen diese eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Darlehen gewährt werden - einschließlich angemessener Genehmigungen.
Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten entsprechen
banküblichen, zwischen der Zentralbank von Ägypten und der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau vereinbarten Grundsätzen -,
unterliegen den Bestimmungen der zwischen den Darlehens- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nehmern in der Arabischen Republik Ägypten und der Kredit- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
anstalt für Wiederaufbau bereits abgeschlossenen oder noch
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
abzuschließenden Darlehensverträge, die den in der Bundes-
werden.
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen, ohne jedoch den Darlehensnehmer mit weiteren Finan-
Artikel 6
zierungskosten außer den vorgenannten zu belasten. Die ein-
gangs ewähnten Abkommem sind im Anhang zu diesem Ab- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kommen aufgeführt. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
tieren. Artikel 7
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung
oder sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusam- der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das
menhang mit Abschluß und Durchführung der in ~.rtikel 2 Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
erwähnten Verträge in der Arabischen Republik Agypten Voraussetzungen aufseiten der Arabischen Republik Ägypten
erhoben werden. erfüllt sind.
Geschehen zu Kairo am 24. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt Müller
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Wagih Shindy
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 903
Anhang
Abkommen, auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird:
Ort Datum Betrag Stichwort
Kairo 8. 2. 1973 160 Mio DM Projekt- und Warenhilfe
Kairo 11. 4. 1974 60 Mio DM Projekthilfe
Bonn 5. 7. 1974 155 Mio DM Waren- und Projekthilfe
Kairo 16. 4. 1975 90 Mio DM Projekthilfe
Kairo 16. 4. 1975 155 Mio DM Warenhilfe 1975/1976
Bonn 30. 3. 1976 130 Mio DM Warenhilfe
Bonn 30. 3. 1976 100 Mio DM Projekthilfe
Bonn 28. 6. 1977 70 Mio DM Warenhilfe
Bonn 28. 6. 1977 180 Mio DM Projekthilfe
Kairo 18. 4. 1978 60 Mio DM Lokomotiven
Kairo 29.10.1978 5 Mio DM Schwimmdock Port Said
Kairo 29.10.1978 66,5 Mio DM Warenhilfe
Kairo 29.10.1978 183,5 Mio DM Projekthilfe
Bonn 10. 5. 1979 175 Mio DM Projekthilfe
Bonn 10. 5. 1979 75 Mio DM Warenhilfe
Kairo 12. 4. 1980 10 Mio DM Schwimmkräne und
Schlepper Suez 1
Kairo 28. 4. 1980 27 Mio DM Kranschiff für Hafen Suez
Kairo 28. 4. 1980 190 Mio DM Projekthilfe
Kairo 28. 4. 1980 60 Mio DM Warenhilfe
Kairo 28. 4. 1980 32 Mio DM Fernmeldeprojekte
Kairo 22. 10. 1981 240 Mio DM Projekthilfe
Kairo 22.10.1981 50 Mio DM Warenhilfe
Kairo 9.12.1982 17,4 Mio DM Werfthilfe
(2 Fahrgastschiffe)
Kairo 9.12.1982 274 Mio DM Projekthilfe
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 111 des Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskri-
minierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961- II
S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
St. Lucia am 18. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBI. II
S. 147).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen
für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Tansania am 19. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II
s. 172).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-
destalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.
1976 II S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Dominica am 27. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1984 (BGBI. II
s. 203).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 905
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung
der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 13~ der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhü-
tung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für ·.
Venezuela am 5. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGB!. II S. 179).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahl-
ten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) wird nach
seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Venezuela am 6. September 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBl.11 S. 179).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-
bände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II
S. 481) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für .
Venezuela am 5. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBl.11 S. 180).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbe.itsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 5. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) i~t nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Venezuela am 17. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 182).
Bonn, den 5. September 198~
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1984 907
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 5. September 1984
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) ist nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für
Sudan am 16. April 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1984 (BGBI. II S. 653).
Bonn, den 5. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 6. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 196911 S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für die
Malediven am 24. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Mai 1984 (BGBI. II S. 548).
Bonn, den 6. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber. Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger
Verfagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugeprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,66 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.·
Prele dleNr Auegabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundeaanzelger Verlagsges.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poetvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 404 Seiten
Die Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Anderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind. .)
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1984 - Format DIN A4- Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31.' Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 464 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 27,85 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.