862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
von Änderungen der Statuten der „Eurofima"
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 24. August 1984
Die Außerordentliche Generalversammlung der 4 500 Aktien Niederländische Eisenbahnen AG
,,Eurofima", Europäische Gesellschaft für die Finanzie- 3 915 Aktien Nationalverwaltung
rung von Eisenbahnmaterial, hat am 15. Juni 1984 in der Spanischen Eisenbahnen
Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens vom
3 750 Aktien Schweizerische Bundesbahnen
20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima"
(BGBI. 1956 II S. 907) mit Zustimmung des Sitzstaates 2 250 Aktien Gemeinschaft
beschlossen, Artikel 4 ihrer Statuten zu ergänzen und der Jugoslawischen Eisenbahnen
Artikel 5 ihrer Statuten zu ändern. 1 500 Aktien Schwedische Staatsbahnen
Artikel 4 erhält folgenden neuen Wortlaut: 1 500 Aktien Nationalgesellschaft
der Luxemburgischen Eisenbahnen
„Artikel 4
1 500 Aktien Österreichische Bundesbahnen
Die Gesellschaft wurde für die Dauer von 50 Jahren gegrün-
750 Aktien Portugiesische Eisenbahnen
det. Nach Ablauf dieser Frist wird die Dauer um weitere
50 Jahre bis zum 20. November 2056 erstreckt." 150 Aktien Griechische Staatsbahnen
30 Aktien Staatseisenbahnen
Artikel 5 erhält folgenden neuen Wortlaut: der Türkischen Republik
„Artikel 5 15 Aktien Dänische Staatsbahnen
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 750 Millionen 15 Aktien Norwegische Staatsbahnen."
Schweizerfranken. Es ist eingeteilt in 75 000 Aktien mit einem
Nennwert von 10 000,- Schweizerfranken. Die Außerordentliche Generalversammlung der
Die Aktien sind nach Vornahme der vierten Kapitalerhöhung „Eurofima" hat am 15. Juni 1984 die Rechtsgültigkeit
( 1984) wie folgt verteilt: der Ergänzungen und Änderungen der Statuten der
18 750 Aktien Deutsche Bundesbahn „Eurofima" festgestellt, die damit am 15. Juni 1984 in
18 750 Aktien Nationalgesellschaft
Kraft getreten sind.
der Französischen Eisenbahnen
10 125 Aktien Italienische Staatsbahnen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
7 500 Aktien Nationalgesellschaft Bekanntmachung vom 6. August 1976 (BGBI. II
der Belgischen Eisenbahnen s. 1469).
Bonn, den 24. August 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. lenke
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 863
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. August 1984
In Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gung in 13 Orten" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
1 950 000,- DM (in Worten: eine Million neunhundertfünfzig-
und tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
reich Lesotho,
führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Programms
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
im Königreich Lesotho beizutragen - Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
sind wie folgt übereingekommen: liegt.
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
licht es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kre- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Pro- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im
gramm „Sofortmaßnahmen zur Abwasser- und Abfallbeseiti- Königreich Lesotho erhoben werden.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 4 Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
bevorzugt genutzt werden.
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Artikel 6
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist. ,
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 1984
In Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 865
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
und Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-
reich Lesotho, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- trages im Königreich Lesotho erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag
im Königreich Lesotho beizutragen - geregelt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 1 Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
genutzt werden.
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 6
„Studien- und Expertenfonds III" einen Finanzierungsbeitrag
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
bis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sche Mark) zu erhalten.
Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 28. August 1984
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Belgien am 13. Juli 1984
mit der Maßgabe, daß Belgien die Artikel 5 und 9 des Protokolls nicht anwendet,
in Kraft getreten.
,Dementsprechend ist Belgien Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll
geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203) und vom 2. September 1982 (BGBI. II
s. 840).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. August 1984
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Griechenland am 2. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1983 (BGBI. II S. 574).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 28. August 1984
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Belgien am 13. Juli 1984
mit der Maßgabe, daß Belgien die Artikel 5 und 9 des Protokolls nicht anwendet,
in Kraft getreten.
,Dementsprechend ist Belgien Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll
geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203) und vom 2. September 1982 (BGBI. II
s. 840).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. August 1984
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Griechenland am 2. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1983 (BGBI. II S. 574).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 867
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls
Vom 28. August 1984
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem
Artikel 12,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung
des Übereinkommens vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem
Artikel III Abs. 1
für
Kamerun am 27. Juni 1984
in Kraft getreten.
Dementsprechend ist Kamerun Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-
kolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 218).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. August 1984
In Lima ist am 30. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 6
am 30. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr Arnolds
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
und
unterliegt.
die Regierung der Republik Peru -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Peru, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Peru
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in Peru beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 1 gungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und Expertenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erhalten. land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Artikel 6
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Kraft.
Geschehen zu Lima am dreißigsten Mai neunzehnhundert-
vierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hille
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Sandro Mariategui Chiappe
Außenminister von Peru
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 869
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. August 1984
In Lusaka ist am 9. August 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 9. August 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a
und bis d, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-
die Regierung der Republik Sambia - beitrag nach Maßgabe des Buchstaben e dieses Artikels ver-
wendet:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) bis zu 14 000 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen Deut-
Sambia, sche Mark) für das Vorhaben „landwirtschaftliches Regional-
entwicklungsvorhaben Gwembetal"
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen b) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabili-
gen und zu vertiefen, tierung der Maismühlen"
c) bis zu 4 500 000,00 DM (in Worten: vier Millionen fünfhundert-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ausrüstung für
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die sambische Eisenbahnwerkstatt Kabwe"
d) bis zu 11 000 CXX>,00 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Chipata". Damit
in der Republik Sambia beizutragen,
erhöht sich der im Regierungsabkommen vom 13. September
1983 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f genannte Darlehens-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in betrag von bis zu 3 000 CXX>,00 DM (in Worten: drei Miilionen
Lusaka vom 24. bis 29. November 1983 und das Verhand- Deutsche Mark) um bis zu 11 000 000,00 DM (in Worten: elf
lungsprotokoll vom 29. November 1983 - Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 14 CXX) 000,00 DM (in
Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark)
sind wie folgt übereingekommen:
e) bis zu 1 000 CXX>,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III".
Artikel 1
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt
licht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit- ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
insgesamt 37 000 000,00 DM (in Worten: siebenunddreißig maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2
Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
zu 1 000 000,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet· dieses
zu erhalten. Abkommen Anwendung.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den Ab- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
sätzen 2 und 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für solche Maßnahmen verwendet werden. für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 2
Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen- benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel- lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 6
Artikel 3
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Sambia erhoben werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4 Artikel 7
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. August 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Detlef Boldt
Für die Regierung der Republik Sambia
Dr. E. C. Kaunga
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 871
Bekanntmachung Bekanntmachu11p
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Änderung von Namen und Vornamen
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. September 1984
Vom 29. August 1984
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 die Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch- S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9 für
stabe b für Portugal am 4. Juli 1984
Kamerun am 14. August 1984 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1982 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. II S. 512). S. 797).
Bonn, den 29. August 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich
der Internationalen Arbeitsorganisation des Internationalen Freibord-Übereinkommens
von 1966
Vom 4. September 1984
Vom 4. September 1984
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) 5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249) ist nach seinem Arti-
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die kel 28 Abs. 3 für
Salomonen am 28. Mai 1984 Kamerun am 14. August 1984
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).
s. 766).
Bonn, den 4. September 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 871
Bekanntmachung Bekanntmachu11p
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Änderung von Namen und Vornamen
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. September 1984
Vom 29. August 1984
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 die Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch- S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9 für
stabe b für Portugal am 4. Juli 1984
Kamerun am 14. August 1984 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1982 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. II S. 512). S. 797).
Bonn, den 29. August 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich
der Internationalen Arbeitsorganisation des Internationalen Freibord-Übereinkommens
von 1966
Vom 4. September 1984
Vom 4. September 1984
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) 5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249) ist nach seinem Arti-
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die kel 28 Abs. 3 für
Salomonen am 28. Mai 1984 Kamerun am 14. August 1984
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).
s. 766).
Bonn, den 4. September 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 871
Bekanntmachung Bekanntmachu11p
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Änderung von Namen und Vornamen
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. September 1984
Vom 29. August 1984
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 die Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch- S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9 für
stabe b für Portugal am 4. Juli 1984
Kamerun am 14. August 1984 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1982 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. II S. 512). S. 797).
Bonn, den 29. August 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
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Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich
der Internationalen Arbeitsorganisation des Internationalen Freibord-Übereinkommens
von 1966
Vom 4. September 1984
Vom 4. September 1984
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) 5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249) ist nach seinem Arti-
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die kel 28 Abs. 3 für
Salomonen am 28. Mai 1984 Kamerun am 14. August 1984
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).
s. 766).
Bonn, den 4. September 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 871
Bekanntmachung Bekanntmachu11p
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Änderung von Namen und Vornamen
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. September 1984
Vom 29. August 1984
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 die Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch- S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9 für
stabe b für Portugal am 4. Juli 1984
Kamerun am 14. August 1984 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1982 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. II S. 512). S. 797).
Bonn, den 29. August 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
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Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich
der Internationalen Arbeitsorganisation des Internationalen Freibord-Übereinkommens
von 1966
Vom 4. September 1984
Vom 4. September 1984
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) 5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249) ist nach seinem Arti-
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die kel 28 Abs. 3 für
Salomonen am 28. Mai 1984 Kamerun am 14. August 1984
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).
s. 766).
Bonn, den 4. September 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 4. September 1984
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-
zung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II
S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 2 für
Polen am 29. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. August 1983 (BGB!. II
S. 572) und vom 7. November 1983 (BGBI. II S. 732).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Protokolls auf
Anguilla mit Wirkung vom 1 . September 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 4. September 1984
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-
zung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II
S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 2 für
Polen am 29. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. August 1983 (BGB!. II
S. 572) und vom 7. November 1983 (BGBI. II S. 732).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Protokolls auf
Anguilla mit Wirkung vom 1 . September 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 873
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übere_inkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Arti-
kel 40 Abs. 3 für
Kamerun am 12.August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-
mens auf Anguilla mit Wirkung vom 1. September 1984
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1984 (BGBI. II S. 663).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 873
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übere_inkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Arti-
kel 40 Abs. 3 für
Kamerun am 12.August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-
mens auf Anguilla mit Wirkung vom 1. September 1984
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1984 (BGBI. II S. 663).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Kamerun am 14. Mai 1984
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben dem Generalsekretär der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 24. Mai
1984 die Erstreckung des Übereinkommens nach
dessen Artikel III auf die Niederländischen Antillen mit
Wirkung vom 1. Juli 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich. hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-
mens nach dessen Artikel XVII auf Anguilla mit Wirkung
vom 1. September 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 253).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Kamerun am 14. Mai 1984
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben dem Generalsekretär der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 24. Mai
1984 die Erstreckung des Übereinkommens nach
dessen Artikel III auf die Niederländischen Antillen mit
Wirkung vom 1. Juli 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich. hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-
mens nach dessen Artikel XVII auf Anguilla mit Wirkung
vom 1. September 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 253).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 875
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-
heit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
St. Lucia am 18. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1984 (BGBI. II
s. 146).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachunp ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,
vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen vom 14. September 1961 über
die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor
denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können
(BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem Artikel 9 für
Portugal am 4. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 625).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
861
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1984 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
24. 8. 84 Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima" Europäische Gesellschaft für die
Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
27. 8. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
28. 8. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864
28. 8. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
28. 8. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
28. 8. 84 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
29. 8. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
29. 8. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
29. 8. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Änderung von Namen
und Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internatio-
nales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnternationglen Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . 873
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
4. 9. 84 Bekanntmachung über _9en Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
4. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erweiterung der
Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können . . . . . . 875
4. 9. 84 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation über die
Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
von Änderungen der Statuten der „Eurofima"
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 24. August 1984
Die Außerordentliche Generalversammlung der 4 500 Aktien Niederländische Eisenbahnen AG
,,Eurofima", Europäische Gesellschaft für die Finanzie- 3 915 Aktien Nationalverwaltung
rung von Eisenbahnmaterial, hat am 15. Juni 1984 in der Spanischen Eisenbahnen
Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens vom
3 750 Aktien Schweizerische Bundesbahnen
20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima"
(BGBI. 1956 II S. 907) mit Zustimmung des Sitzstaates 2 250 Aktien Gemeinschaft
beschlossen, Artikel 4 ihrer Statuten zu ergänzen und der Jugoslawischen Eisenbahnen
Artikel 5 ihrer Statuten zu ändern. 1 500 Aktien Schwedische Staatsbahnen
Artikel 4 erhält folgenden neuen Wortlaut: 1 500 Aktien Nationalgesellschaft
der Luxemburgischen Eisenbahnen
„Artikel 4
1 500 Aktien Österreichische Bundesbahnen
Die Gesellschaft wurde für die Dauer von 50 Jahren gegrün-
750 Aktien Portugiesische Eisenbahnen
det. Nach Ablauf dieser Frist wird die Dauer um weitere
50 Jahre bis zum 20. November 2056 erstreckt." 150 Aktien Griechische Staatsbahnen
30 Aktien Staatseisenbahnen
Artikel 5 erhält folgenden neuen Wortlaut: der Türkischen Republik
„Artikel 5 15 Aktien Dänische Staatsbahnen
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 750 Millionen 15 Aktien Norwegische Staatsbahnen."
Schweizerfranken. Es ist eingeteilt in 75 000 Aktien mit einem
Nennwert von 10 000,- Schweizerfranken. Die Außerordentliche Generalversammlung der
Die Aktien sind nach Vornahme der vierten Kapitalerhöhung „Eurofima" hat am 15. Juni 1984 die Rechtsgültigkeit
( 1984) wie folgt verteilt: der Ergänzungen und Änderungen der Statuten der
18 750 Aktien Deutsche Bundesbahn „Eurofima" festgestellt, die damit am 15. Juni 1984 in
18 750 Aktien Nationalgesellschaft
Kraft getreten sind.
der Französischen Eisenbahnen
10 125 Aktien Italienische Staatsbahnen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
7 500 Aktien Nationalgesellschaft Bekanntmachung vom 6. August 1976 (BGBI. II
der Belgischen Eisenbahnen s. 1469).
Bonn, den 24. August 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. lenke
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 863
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. August 1984
In Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gung in 13 Orten" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
1 950 000,- DM (in Worten: eine Million neunhundertfünfzig-
und tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
reich Lesotho,
führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Programms
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
im Königreich Lesotho beizutragen - Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
sind wie folgt übereingekommen: liegt.
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
licht es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kre- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Pro- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im
gramm „Sofortmaßnahmen zur Abwasser- und Abfallbeseiti- Königreich Lesotho erhoben werden.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 4 Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
bevorzugt genutzt werden.
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Artikel 6
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist. ,
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 1984
In Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 865
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
und Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-
reich Lesotho, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- trages im Königreich Lesotho erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag
im Königreich Lesotho beizutragen - geregelt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 1 Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
genutzt werden.
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 6
„Studien- und Expertenfonds III" einen Finanzierungsbeitrag
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
bis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sche Mark) zu erhalten.
Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 28. August 1984
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Belgien am 13. Juli 1984
mit der Maßgabe, daß Belgien die Artikel 5 und 9 des Protokolls nicht anwendet,
in Kraft getreten.
,Dementsprechend ist Belgien Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll
geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203) und vom 2. September 1982 (BGBI. II
s. 840).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. August 1984
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Griechenland am 2. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1983 (BGBI. II S. 574).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 867
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls
Vom 28. August 1984
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem
Artikel 12,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung
des Übereinkommens vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem
Artikel III Abs. 1
für
Kamerun am 27. Juni 1984
in Kraft getreten.
Dementsprechend ist Kamerun Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-
kolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 218).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. August 1984
In Lima ist am 30. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 6
am 30. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr Arnolds
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
und
unterliegt.
die Regierung der Republik Peru -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Peru, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Peru
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in Peru beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 1 gungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und Expertenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erhalten. land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Artikel 6
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Kraft.
Geschehen zu Lima am dreißigsten Mai neunzehnhundert-
vierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hille
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Sandro Mariategui Chiappe
Außenminister von Peru
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 869
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. August 1984
In Lusaka ist am 9. August 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 9. August 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a
und bis d, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-
die Regierung der Republik Sambia - beitrag nach Maßgabe des Buchstaben e dieses Artikels ver-
wendet:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) bis zu 14 000 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen Deut-
Sambia, sche Mark) für das Vorhaben „landwirtschaftliches Regional-
entwicklungsvorhaben Gwembetal"
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen b) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabili-
gen und zu vertiefen, tierung der Maismühlen"
c) bis zu 4 500 000,00 DM (in Worten: vier Millionen fünfhundert-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ausrüstung für
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die sambische Eisenbahnwerkstatt Kabwe"
d) bis zu 11 000 CXX>,00 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Chipata". Damit
in der Republik Sambia beizutragen,
erhöht sich der im Regierungsabkommen vom 13. September
1983 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f genannte Darlehens-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in betrag von bis zu 3 000 CXX>,00 DM (in Worten: drei Miilionen
Lusaka vom 24. bis 29. November 1983 und das Verhand- Deutsche Mark) um bis zu 11 000 000,00 DM (in Worten: elf
lungsprotokoll vom 29. November 1983 - Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 14 CXX) 000,00 DM (in
Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark)
sind wie folgt übereingekommen:
e) bis zu 1 000 CXX>,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III".
Artikel 1
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt
licht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit- ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
insgesamt 37 000 000,00 DM (in Worten: siebenunddreißig maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2
Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
zu 1 000 000,00 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet· dieses
zu erhalten. Abkommen Anwendung.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den Ab- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
sätzen 2 und 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für solche Maßnahmen verwendet werden. für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 2
Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen- benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel- lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 6
Artikel 3
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Sambia erhoben werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4 Artikel 7
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. August 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Detlef Boldt
Für die Regierung der Republik Sambia
Dr. E. C. Kaunga
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 871
Bekanntmachung Bekanntmachu11p
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Änderung von Namen und Vornamen
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. September 1984
Vom 29. August 1984
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 die Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch- S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9 für
stabe b für Portugal am 4. Juli 1984
Kamerun am 14. August 1984 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1982 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. II S. 512). S. 797).
Bonn, den 29. August 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich
der Internationalen Arbeitsorganisation des Internationalen Freibord-Übereinkommens
von 1966
Vom 4. September 1984
Vom 4. September 1984
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) 5. April 1966 (BGBI. 196911 S. 249) ist nach seinem Arti-
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die kel 28 Abs. 3 für
Salomonen am 28. Mai 1984 Kamerun am 14. August 1984
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).
s. 766).
Bonn, den 4. September 1984 Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 4. September 1984
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-
zung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II
S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 2 für
Polen am 29. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. August 1983 (BGB!. II
S. 572) und vom 7. November 1983 (BGBI. II S. 732).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Protokolls auf
Anguilla mit Wirkung vom 1 . September 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 873
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übere_inkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Arti-
kel 40 Abs. 3 für
Kamerun am 12.August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-
mens auf Anguilla mit Wirkung vom 1. September 1984
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1984 (BGBI. II S. 663).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Kamerun am 14. Mai 1984
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben dem Generalsekretär der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 24. Mai
1984 die Erstreckung des Übereinkommens nach
dessen Artikel III auf die Niederländischen Antillen mit
Wirkung vom 1. Juli 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1984 (BGBI. II S. 511 ).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 4. September 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Kamerun am 12. August 1984
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich. hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion am 8. Mai 1984 die Erstreckung des Übereinkom-
mens nach dessen Artikel XVII auf Anguilla mit Wirkung
vom 1. September 1984 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 253).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 875
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-
heit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
St. Lucia am 18. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1984 (BGBI. II
s. 146).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachunp ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,
vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können
Vom 4. September 1984
Das Übereinkommen vom 14. September 1961 über
die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor
denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können
(BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem Artikel 9 für
Portugal am 4. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 625).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvofschriften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM ( 1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagag•.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poetvertrlebsstüclt · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 4. September 1984
Aufgrund einer am 21. Juli 1983 registrierten Erklärung wendet das
Vereinigte Königreich das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebs-
unfällen (BGBI. 1955 II S. 93) auf Hongkong mit Wirkung vom 21. Juli 1983 nur
noch nach Maßgabe der folgenden, bereits am 14. Januar 1981 registrierten
Abänderung zu Artikel 9 des Übereinkommens an:
(Übersetzung)
"Article 9: ,,Artikel 9:
The employer ist not liable to pay for Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,
medical, surgical or pharmaceutical aid in für ärztlichen Beistand, chirurgische
respect of an injury which does not inca- Behandlung oder für die Versorgung mit
pacitate the workman for at least three Arznei aufzukommen, wenn der Arbeit-
consecutive days from earning his full nehmer infolge des Unfalls nicht minde-
wages." stens an drei aufeinanderfolgenden
Tagen daran gehindert ist, seinen vollen
Lohn zu verdienen."
Die am 14. Januar 1981 in bezug auf Hongkong zusätzlich registrierte
Abänderung zu Artikel 9 des Übereinkommens ist somit mit Wirkung vom
21. Juli 1983 zurückgenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. Oktober 1981 (BGBI. II S. 956) und vom 24. Januar 1984 (BGBI. II
S. 140).
Bonn, den 4. September 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 4 Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
bevorzugt genutzt werden.
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Artikel 6
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist. ,
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 1984
In Maseru ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 865
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
und Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-
reich Lesotho, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- trages im Königreich Lesotho erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag
im Königreich Lesotho beizutragen - geregelt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 1 Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
genutzt werden.
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 6
„Studien- und Expertenfonds III" einen Finanzierungsbeitrag
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
bis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sche Mark) zu erhalten.
Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Maseru am 18. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolter
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 28. August 1984
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Belgien am 13. Juli 1984
mit der Maßgabe, daß Belgien die Artikel 5 und 9 des Protokolls nicht anwendet,
in Kraft getreten.
,Dementsprechend ist Belgien Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll
geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203) und vom 2. September 1982 (BGBI. II
s. 840).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. August 1984
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Griechenland am 2. August 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1983 (BGBI. II S. 574).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1984 867
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls
Vom 28. August 1984
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem
Artikel 12,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung
des Übereinkommens vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem
Artikel III Abs. 1
für
Kamerun am 27. Juni 1984
in Kraft getreten.
Dementsprechend ist Kamerun Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-
kolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 218).
Bonn, den 28. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. August 1984
In Lima ist am 30. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 6
am 30. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr Arnolds
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
und
unterliegt.
die Regierung der Republik Peru -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Peru, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Peru
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in Peru beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 1 gungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und Expertenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erhalten. land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Artikel 6
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Kraft.
Geschehen zu Lima am dreißigsten Mai neunzehnhundert-
vierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hille
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Sandro Mariategui Chiappe
Außenminister von Peru