Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des .Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971
und des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von 1980
Vom 9. August 1984
1.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 (BGBI.
1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Kenia am 3. April 1984
Österreich am 6. März 1984
Portugal am 28. März 1984.
II.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980
(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Österreich am 6. März 1984.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1984 (BGBI. II S. 491 ).
\
Bonn, den 9. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. August 1984
In Ouagadougou ist am 29. Juni 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. Juni 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die Regierung der Republik Obervolta - Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Obervolta.
schriften unterliegen.
in dem Wunsche. diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen. Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
im Bewußtsein. daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- öffentlichen Abgaben. die im Zusammenhang mit Abschluß
gen die Grundlage dieses Abkommens ist. und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ober-
volta erhoben werden. frei.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Obervolta beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 1 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
licht es der Regierung der Republik Obervolta. von der Kredit- kehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen. welche die Betei-
anstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main). ligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
a) für die Vorhaben erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
- Ländliche Wasserversorgung 1 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
- Wasserversorgung Garango und Kombissiri
- Begleitmaßnahmen Wasserversorgung Artikel 5
- landwirtschaftliche Entwicklungsbank CNCA II Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung
- Lagerhalle Lome II
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Lei-
- Straße Banfora-Grenze Elfenbeinküste II stungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
- Straße Ouagadougou-Kaya-Dori
- Studienfonds II.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Artikel 6
worden ist. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
52 Millionen DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Deutsche Mark) zu erhalten; lin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der gegenteilige Erklärung abgibt.
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport. Versicherung und Montage
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Wor- Artikel 7
ten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Kraft.
Lieferungen nach dem Datum des Abschlusses dieses
Abkommens erfolgen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Geschehen zu Ouagadougou. am 29. Juni 1984 in zwei
der Regierung der Republik Obervolta zu einem späteren Zeit- Urschriften. jede in deutscher und französischer Sprache.
punkt ermöglicht. weitere Finanzierungsbeiträge für die unter wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Absatz 1 Buchstabe a und b aufgeführten Vorhaben von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main). zu erhalten.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
findet dieses Abkommen Anwendung.
Elias
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta durch Für die Regierung der Republik Obervolta
andere Vorhaben ersetzt werden. Dondasse
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 789
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 29. Juni 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel
b) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung der Repu-
blik Obervolta von Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des deutsch-thailändischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 13. August 1984
Das in Bangkok am 24. März 1983 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thai-
land über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12
am 25. Juli 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bon~den 13.August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tragsparteien die Zusammenarbeit in allen ihren Formen ermu-
und tigen und bemüht sein, den Austausch von Wissenschaftlern,
Lehrkräften, Ausbildern, Studierenden und Auszubildenden zu
die Regierung des Königreichs Thailand - fördern.
von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren
Artikel 4
Völkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissen-
schaft und Bildung zu verstärken, Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen
überzeugt, daß die Zusammenarbeit und der Austausch in Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten
diesen Bereichen das gegenseitige Verständnis und die Stipendien zur Verfügung stellen.
gegenseitige Kenntnis zwischen ihren Völkern fördern wer-
den -
Artikel 5
sind wie folg_t übereingekommen:
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit
Artikel 1
Mitteln zu fördern, deren Bereitstellung für diesen Zweck sie im
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegensei- Verlauf ihrer Zusammenarbeit für zweckmäßig erachten.
tige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu fördern und einander
bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.
Artikel 6
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-
Artikel 2 ter Gebiete der anderen Seite zu vermittel11, werden sich die
( 1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrich- Vetragsparteien im Rahmen der Gesetze und sonstigen
tungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
und sonstigen Rechtsvorschriften und unter von beiden Ver- bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durchzufüh-
tragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen ren und einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu lei-
und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu för- sten, insbesondere
dern. 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 bezie- anstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen Dar-
bietungen;
hen sich insbesondere auf Einrichtungen in den Bereichen:
2. bei der Organisation von Ausstellungen;
- Sprache, Wissenschaft, Musik, bildende und darstellende
Künste und andere Tätigkeiten kultureller Natur 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe-
- Sport und Sporterziehung
sondere der Literatur, der Musik. der darstellenden und bil-
- Jugendarbeit denden Künste, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teil-
- Bibliotheken. nahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften 4. bei der Einrichtung von Bibliotheken. der Versorgung
dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami- mit und Verteilung von Büchern, Veröffentlichungen und
lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der Gesetze und Bildungsmaterial.
sonstigen Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße
Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen
Artikel 7
bei der Ein- und Ausreise sowie für ihre Tätigkeit und ihren Auf-
enthalt. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusammen-
arbeit der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des
Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks zu fördern.
Artikel 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und
Artikel 8
beruflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der
nichtschulischen Bildung und der Weiterbildung für Erwach- Die Vertragsparteien werden sich im Einklang mit den Richt-
sene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderen linien und Rechtsvorschriften jeder Seite bemühen, den
Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide Ver- Jugendaustausch zu fördern.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 791
Artikel 9 Artikel 11
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sport- Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Mona-
organisationen ihrer Länder zu fördern. ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 12
Artikel 10 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
Die Vertragsparteien begrüßen den Besuchsverkehr zwi- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
schen beiden Ländern, in dem sie einen wichtigen Beitrag zur
Förderung des gegenseitigen Verständnisses sehen. Sie wer-
den sich im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvor- Artikel 13
schriften und innerhalb ihrer Möglichkeiten bemühen, die Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-
Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus und des Aus- längert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit. wenn es
tauschs von Tourismusinformation unter Berücksichtigung nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
ihrer Traditionen und Kulturen zu fördern. ten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bangkok am 24. März 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher. thailändischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und thailändischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Luftwaffengeneral Siddhi Savetsila
Außenminister
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1984
In Conakry ist am 23. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 23. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der ·sundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
und
der Republik Guinea zu schließende Finanzierungsvertrag, der
die Regierung der Republik Guinea - den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Guinea,
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
gen und zu vertiefen, und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in der Republik Guinea erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich
in der Republik Guinea beizutragen - aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
sind wie folgt übereingekommen: kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Artikel 1 ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
licht es der Regierung der Republik Guinea oder einem von ren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „Stromversorgung Conakry",
einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000.- DM (in Artikel 5
Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 7. Oktober 1980 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
für das Vorhaben „Stromversorgung Conakry„ zugesagten Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Finanzierungsbeitrags bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) und der Vereinbarung. in bevorzugt genutzt werden.
Abänderung des Regierungsabkommens vom 3. Juni 1965 aus
dem mit Abkommen vom 18. Juni 1979 Artikel 2 zur Verfügung
gestellten Betrages von 29 600 000,- DM (in Worten: neun- Artikel 6
undzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark)
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
einen Betrag von 19 600 000,- DM (in Worten: neunzehn Mil-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lionen sechshunderttausend Deutsche Mark) für das in Ab-
lin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
satz 1 genannte Vorhaben zu verwenden, stehen somit für das
land gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb
Vorhaben „Stromversorgung Conakry" insgesamt bis zu
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
35 600 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen sechs-
gegenteilige Erklärung abgibt.
hunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Finan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
zierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, Kraft.
Geschehen zu Conakry am 23. April 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Bernhard Zimmermann
Für die Regierung der Republik Guinea
Fodo Momo Camara
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 793
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Vierzehnten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 16. August 1984
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Mai
1983 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklä-
rung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1983 II
S. 326) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-
nung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 12. April 1984
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Vierzehnte Protokoll vom
2. November 1982 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach
seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 16. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 1984
In Bangui ist am 22. Juni 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 22. Juni 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
afrikanischen Republik, schriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die
gen und zu vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden,
frei.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 4
in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt
sind wie folgt übereingekommen: bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Artikel 1 Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
licht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
zierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 000 000,-DM (in Worten: gungen.
fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar
Artikel 5
a) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Ouham-Pende", wenn nach Prüfung die Förderungswür- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
digkeit festgestellt worden ist; Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
b) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche bevorzugt genutzt werden.
Mark) für ländliche Wasserversorg~ngsmaßnahmen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 6
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Regionalstraßen in Ouham-Pende" von der Kreditanstalt für land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Abkommen Anwendung. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Bangui am 22. Juni 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harro Adt
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Guy Darlan
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 795
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 17. August 1984
Für Senegal sind am 30. Juni 1984 in Kraft getreten:
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der in London am 2. Juni
1934 beschlossenen Fassung (RGBI. 1937 II S. 583, 617) nach seinem
Artikel 22 Abs. 1,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448) nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 und
3. das Genfer Protokoll vom 29. August 1975 zum Haager Abkommen
(BGBI. 1981 II S. 586) nach seinem Artikel 9 Abs. 2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Mai 1984 (BGBI. II S. 554).
Bonn, den 17. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Spaniens
über die Errichtung und den Betrieb einer „Basismeßstation"
auf den Kanarischen Inseln
Vom 18. -August 1984
In Madrid ist am 6. Dezember 1983 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung Spaniens über die Errichtung
und den Betrieb einer „Basismeßstation" auf den Kana-
rischen Inseln unterzeichnet worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrem Artikel X
am 23. Mai 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 1984
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Spaniens
über die Errichtung und den Betrieb einer „Basismeßstation"
auf den Kanarischen Inseln
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Geräten auf Kosten der Bundesrepublik
Deutschland, die Grundausstattung der Labors, Heime und
und
Unterkunftsräume mit Mobiliar jedoch auf Kosten der
die Regierung Spaniens Regierung Spaniens erfolgt.
c) Die Kosten für den Betrieb der Basismeßstation werden -
schließen auf der Grundlage des Rahmenabkommens vom
beginnend mit der tatsächlichen Inbetriebnahme- während
23. April 1970 über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Bundesrepu-
Forschung und technologischen Entwicklung folgende beson-
blik Deutschland getragen, während die Kosten für das
dere Vereinbarung:
spanische Personal und die Erhaltung und Unterhaltung
Artikel 1 der lnfrastruktureinrichtungen von der Regierung Spaniens
getragen werden.
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame
Errichtung einer deutsch-spanischen Meßstation auf den d) Die Basismeßstation wird gemeinsam von deutschem und
Kanarischen Inseln zum Zwecke der Überwachung von Luft- spanischem Personal aufgebaut und betrieben. Von Seiten
verunreinigungen und Klimafaktoren. Diese Station wird ent- der Bundesrepublik Deutschland sind hierfür zwei Mitarbei-
sprechend den Empfehlungen der Weltorganisation für Meteo- ter vorgesehen. Einer davon wird während der Aufbau-
rologie (WMO) als Basismeßstation innerhalb des Umwelt- phase und des zwölfmonatigen Routinebetriebs die Funk-
Weltüberwachungssystems (GEMS) des Umweltprogramms tion des Leiters der Basismeßstation übernehmen. In dieser
der Vereinten Nationen (UNEP) errichtet und betrieben. Die Eigenschaft wird er verantwortlich die erforderlichen tech-
Meßergebnisse sollen dazu beitragen, die internationalen nischen Anweisungen für die Errichtung und den Betrieb
Kenntnisse auf dem Gebiet der Klimaschwankungen, des der Station erteilen, wobei er in Verwaltungs- und Per-
Transports von Luftverunreinigungen über große Entfernungen sonalangelegenheiten gemeinsam mit dem Chef des
und der zeitlichen Veränderung von Luftverunreinigungen zu meteorologischen Observatoriums lzana handelt.
verbessern. e) Nach Ablauf des oben erwähnten 12-Monatszeitraums
(2) Die Vertragsparteien streben die Errichtung der Basis- geht die verantwortliche Leitung der Basismeßstation zu
meßstation in lzalia auf der Insel Teneriffa an. Die dort vor- einem festgelegten Datum in die alleinige Verantwortung
handenen Anlagen des Observatoriums können kurzfristig für der spanischen Seite über. Ab diesem Zeitpunkt stellt die
Zwecke der Basismeßstation hergerichtet werden. spanische Seite das gesamte Personal für die Basismeß-
station und verpflichtet sich, sämtliche Betriebskosten der
Station zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt geht das
Artikel II Eigentum an den von der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien vereinbaren folgenden Ablauf für die gelieferten Meßgeräten und Ausrüstungsgegenständen
Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Meßstation: auf Spanien über.
a) Nach der gemeinsamen Festlegung des endgültigen f) Die Parteien sind sich darüber einig, daß auch nach dem
Standortes werden die für den Betrieb der Station erforder- Übergang der Leitung der Basismeßstation auf Spanien die -
lichen Meßgeräte entsprechend den Empfehlungen der Bundesrepublik Deutschland das Recht hat, mit eigenem
WMO und in Abstimmung mit der Regierung Spaniens auf Personal an der Basismeßstation Forschungsarbeiten
Kosten der Bundesrepublik Deutschland beschafft, in der durchzuführen. Die Regierung Spaniens verpflichtet sich
Bundesrepublik Deutschland aufgebaut und im praktischen auf Dauer, dem Umweltbundesamt oder einer anderen vom
Einsatz erprobt. Ausgenommen hiervon sind die Meßgeräte Bundesminister des Innern benannten staatlichen Stelle in
zur Erfassung meteorologischer Daten, die von der Regie- der Bundesrepublik Deutschland jederzeit alle Meßergeb-
rung Spaniens bereitgestellt werden. Am Aufbau und an nisse der Basismeßstation zur Verfügung zu stellen, wenn
der Erprobung der Geräte in der Bundesrepublik Deutsch- dies gewünscht wird.
land wird sich zeitweilig auch das für die Basismeßstation
Artikel III
auf den Kanarischen Inseln vorgesehene spanische Perso-
nal beteiligen. (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß auf
deutscher Seite neben dem Bundesministerium des Innern
b) Nach Abschluß der Erprobung in der Bundesrepublik
das Umweltbundesamt sowie der Deutsche Wetterdienst
Deutschland werden die Geräte einschließlich der erforder-
berechtigt sind, Erklärungen abzugeben und mit Wirkung für
lichen Ersatzteile auf Kosten der Bundesrepublik Deutsch-
die Bundesrepublik Deutschland Rechtsgeschäfte vorzu-
land auf die Kanarischen Inseln überführt. Die Regierung
nehmen.
Spaniens verpflichtet sich, rechtzeitig vor Überführung und
Aufbau der Meßgeräte alle erforderlichen Bau- und lnfra- (2) Die Regierung Spaniens verpflichtet sich, die an dem
strukturmaßnahmen auf ihre Kosten zu ergreifen. Hierzu gemeinsamen Projekt beteiligten deutschen Dienststellen und
gehören u. a. alle erforderlichen Erschließungs- und Ver- Personen im Bedarfsfalle zu unterstützen und alle erforderli-
sorgungsmaßnahmen einschließlich der benötigten Neu-, chen rechtlichen Erleichterungen zu gewähren. Die Regierung
Um- und Erweiterungsbauten (Labor-, Aufenthalts-, Unter- Spaniens wird alle notwendigen Genehmigungen und Erlaub-
kunftsräume, Lager usw.). Die Vertragsparteien sind sich nisse für die Errichtung und den Betrieb der Basismeßstation
darüber einig, daß die Erstausstattung der Labors mit den rechtzeitig erteilen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 797
(3) Die Regierung Spaniens wird alle im Zusammenhang mit Abgaben ohne Kaution oder Garantie der Möbel und persön-
dem Aufbau und Betrieb der Basismeßstation vom Umwelt- lichen Habe (einschließlich eines Kraftfahrzeuges pro Familie)
bundesamt oder dem Deutschen Wetterdienst benötigten und von Wissenschaftlern oder Technikern und deren Familien-
erbetenen Auskünfte umfassend und rechtzeitig erteilen. angehörigen, sofern sie nicht die spanische Staatsangehörig-
keit besitzen und zur Durchführung von in diesem Abkommen
Artikel IV
vorgesehenen Arbeiten auf spanisches Hoheitsgebiet über-
siedeln.
Die Regierung Spaniens wird allen ständigen und vorüber-
gehenden Mitarbeitern der Basismeßstation, die nicht die spa- (3) Zu diesem Zweck werden die nach gültigem spanischem
nische Staatsangehörigkeit besitzen, alle Erleichterungen und Gesetz erforderlichen Schritte und Förmlichkeiten beachtet
Erlaubnisse, die für ihre Arbeit, ihren Aufenthalt, ihre Ein- und und mit größtmöglicher Eile durchgeführt.
Ausreise und ihren Devisentransfer notwendig sind, nach
Maßgabe seiner jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts- Artikel VII
vorschriften und den zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung Spaniens in Kraft befindlichen Abkom- Die Vertragsparteien gewährleisten jeweils für ihren
men gewähren. Die gleiche Regelung gilt für die Familien- Hoheitsbereich und nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden
angehörigen der Mitarbeiter, die mit ihnen leben. innerstaatlichen Rechtsvorschriften den freien Kapital- und
Zahlungsverkehr in eigener und fremder Währung sowie den
Besitz entsprechender Devisen durch das Umweltbundesamt,
Artikel V den Deutschen Wetterdienst und deren Mitarbeiter im Rahmen
( 1) Im Rahmen des Aufbaus und des Betriebs der Basismeß- des Aufbaus und des Betriebes der Basismaßstation.
station wird das Umweltbundesamt und der Deutsche Wetter-
dienst in Spanien von allen direkten staatlichen und kommu- Artikel VIII
nalen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben befreit. Diese
Freistellungen umfassen nicht das der Station zugeteilte Sollte von dritten Staaten der Wunsch nach einer Beteili-
spanische und deutsche Personal. gung an der Basismeßstation geäußert werden, werden die
Vertragsparteien diese Möglichkeit unter Berücksichtigung
(2) Die für den Aufbau und den Betrieb der Basismeßstation des Geistes internationaler wissenschaftlicher Zusammen-
erforderlichen Vermögensübertragungen und beurkundeten arbeit prüfen und gemeinsam entscheiden.
Rechtsakte werden von der Steuer auf Vermögensübertragun-
gen und beurkundete Rechtsakte befreit.
Artikel IX
Artikel VI Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
(1) Spanien genehmigt die Ein- oder Ausfuhr frei von Zöllen
über der Regierung Spaniens innerhalb von drei Monaten nach
und sonstigen zu erhebenden Abgaben der für den Aufbau und
Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
den Betrieb der Basismeßstation für erforderlich erachteten
abgibt.
Geräte, Materialien und Waren einschließlich des Zubehörs,
der Ersatzteile und Werkzeuge, gleichgültig welchem Artikel X
Ursprungs- oder Herkunftsland sie entstammen.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Regierungen
(2) Ebenso genehmigt Spanien die vorübergehende Einfuhr einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraus-
frei von Zöllen und sonstigen bei der Einfuhr zu erhebenden setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Madrid am 6. Dezember 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Brunn er
Für die Regierung Spaniens
Fernando Moran
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der am 28. November 1960 im Haag
unterzeichneten Fassung des Haager Abkommens vom 6. November 1925
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle
und das Außerkrafttreten des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 20. August 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1962 zu der im Haag am 28.
November 1960 unterzeichneten Fassung des Haager Abkommens über die
internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (BGBI. 1962 II
S. 774) wird bekanntgemacht, daß die Haager Fassung zu diesem Abkommen
nach ihrem Artikel 26 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. August 1984
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 14. März 1983 bei der
Regierung der Niederlande hinterlegt worden.
Die Haager Fassung des Haager Abkommens ist am 1. August 1984 ferner
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien Niederlande
Frankreich Schweiz
Liechtenstein Senegal
Luxemburg Surinam
Monaco Ungarn
Das Protokoll zur Haager Fassung des Haager Abkommens ist noch nicht
in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten der Haager Fassung des Haager Abkommens am
1. August 1984 ist das Genfer Protokoll vom 29. August 1975 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1981 II S. 586) nach seinem Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht hinsichtlich des Außerkrafttretens des
Genfer Protokolls zum Haager Abkommen im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 17. August 1984 (BGBI. II S. 795).
Bonn, den 20. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 799
Bekanntmachung
von Änderungen völkerrechtlicher Übereinkünfte
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
Vom 20. August 1984
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat mit Zirkularnote vom
28. Februar 1979 Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum sowie weiterer Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes und des Urheberrechts vorgeschlagen, mit dem Ziel,
- den Dreijahres-Haushaltsplan jeweils durch einen Zweijahres-Haushaltsplan zu ersetzen
und
- die jeweiligen obersten Verbandsorgane alle zwei Jahre statt alle drei Jahre zu einer
ordentlichen Tagung zusammentreten zu lassen.
· Die zuständigen Organe haben die entsprechenden Änderungen am 2. Oktober 1979
beschlossen und ihrer vorläufigen Anwendung zugestimmt.
Die Änderungen werden, soweit sie inzwischen in Kraft getreten sind und die Bundesrepu-
blik Deutschland Vertragspartei der geänderten Abkommen ist, nachstehend bekannt-
gemacht:
1. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat folgende Ände-
rungen des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
vom 14. Juli 1967 (BGBI. 1970 II S. 293) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 6 (2) (iv), "triennial" is repla- - ä l'article 6. 2) iv), utriennal» est rem- - in Artikel 6 Abs. 2 Ziffer iv wird „Dreijah-
ced by "biennial"; place par «biennal»; res-Haushaltsplan" durch „Zweijah-
res-Haushaltsplan" ersetzt;
- in Article 6 (4) (a), "third" is replaced - ä l'article 6. 4) a), «tous les trois ans» - in Artikel 6 Abs. 4 Buchstabe a wird
by "second"; est remplace par «tous les deux ans»; „alle drei Jahre" durch „alle zwei
Jahre" ersetzt;
- in Article 7 (2) (ii) and (iii), "triennial" is - ä l'article 7. 2. ii) et iii), «triennal» est - in Artikel 7 Abs. 2 Ziffer ii und iii wird
replaced by "biennial"; remplace par «biennal»; „Dreijahres-Haushaltsplan" durch
,,Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- in Article 8 (3), item (iv) is deleted; - a l'article 8. 3), le point iv) est supprime. - in Artikel 8 Abs. 3 wird Ziffer iv gestri-
chen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Übereinkommens am 25. Mai 1984 in
Kraft getreten.
2. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Die Versammlung des Pariser Verbandes hat folgende Änderungen der Pariser Verbands-
übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stock-
holmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBI. 1970 II S. 293, 391) beschlossen:
(Übersetzung)
- a l'article 13. 2) a) vi), «triennal» est remplace par «biennal»; - in Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer vi wird „Dreijahres-
Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- a l'article 13. 7) a), •tous les trois ans» est remplace par - in Artikel 13 Abs. 7 Buchstabe a wird „alle drei Jahre" durch
•tous les deux ans»; ,,alle zwei Jahre" ersetzt;
- a l'article 14. 6) a) ii), «triennal» est remplace par «biennal»; - in Artikel 14 Abs. 6 Buchstabe a Ziffer ii wird „Dreijahres-
Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- a l'article 14. 6) a), le point iii) est supprime. - in Artikel 14 Abs. 6 Buchstabe a wird Ziffer iii gestrichen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Übereinkunft am 3. Juni 1984 in Kraft
getreten.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
3. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens hat folgende Änderungen des Vertrages über die internationale
Zusammenarbeit auf· dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II
S. 649, 664) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 53 ( 11) subparagraphs (a) - ä l'article 53. 11 ), les sous-alineas a) et - in Artikel 53 Abs. 11 werden die Buch-
and (b) are replaced by the following b) sont remplaces par le texte suivant: staben a und b durch folgenden Text
text: ersetzt:
"(a) The Assembly shall meet in every cca) !'Assemblee se reunit une fois .. a) Die Versammlung tritt nach Einbe-
second calendar year in ordinary tous les deux ans en session ordinaire, rufung. durch den Generaldirektor alle
session upon convocation by the sur convocation du Directeur general zwei Jahre zu einer ordentlichen
Director General and, in the absence of et, sauf cas exceptionnels, pendant la Tagung zusammen, und zwar, abgese-
exceptional circumstances, during the meme periode et au meme lieu que hen von außergewöhnlichen Fällen, zu
same period and at the same place as !'Assemblee generale de !'Organisa- derselben Zeit und an demselben Ort
the General Assembly of the Organiz- tion ... wie die Generalversammlung der Orga-
ation." nisation."
and, at the beginning of the last subpa- et, au debut du dernier sous-alinea, la und am Anfang des letzten Unterabsat-
ragraph, the letter "(b)" is substituted lettre ccc)" est remplacee par la lettre zes wird der Buchstabe „c" durch den
for the letter "(c)"; ccb)»; Buchstaben „b" ersetzt.
- in Article 54 (6) (a) (ii), "triennial" is - ä l'article 54. 6) a) ii), «triennal" est - in Artikel 54 Abs. 6 Buchstabe a Zif-
replaced by "biennial"; remplace par «biennal .. ; fer ii wird „Dreijahres-Haushaltsplans"
durch „Zweijahres-Haushaltsplans"
ersetzt und
- in Article 54 (6) (a), item (iii) is deleted; - ä l'article 54. 6 a), le point iii) est sup- - in Artikel 54 Abs. 6 Buchstabe a wird
prime. Ziffer iii gestrichen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 61 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrages am 3. Mai 1984
in Kraft getreten.
4. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Die Versammlung des Madrider Verbandes hat folgende Änderungen des Madrider
Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der
Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBI. 1970 II S. 293, 418) beschlossen:
(Übersetzung)
- a l'article 10. 2) a) v), «triennal„ est remplace par «biennal" - in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer v wird „Dreijahres-
et Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt
und
- ä l'article 10. 4) a), «tous les trois ans» est remplace par - in Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a wird „alle drei Jahre" durch
«tous les deux ans... .,alle zwei Jahre" ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Abkommens am 23. Oktober 1983 in
Kraft getreten.
5. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder
Modelle
Die Versammlung des Haager Verbandes hat folgende Änderungen der Stockholmer
Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkommen vom 6. November
1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (BGBI. 1970
II S. 293, 448) beschlossen:
(Übersetzung)
- ä l'article 2. 2) a) v), «triennal» est remplace par «biennal» et - in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer v wird „Dreijahres-
Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt
und
- a l'article 2. 4) a), «tous les trois ans" est remptace par «tous - in Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe a wird „alle drei Jahre" durch
les deux ans». ,,alle zwei Jahre" ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung am 3. Novem-
ber 1980 in Kraft getreten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 801
6. Straßburger Abkommen über die Internationale Patentklassifikation
Die Versammlung des Straßburger Verbandes hat folgende Änderungen des Straßburger
Abkommens vom 24. März 1971 über die Internationale Patentklassifikation (BGBI. 1975
II S. 283) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 7 (2) (a) (iv), "triennial" is re- - a l'article 7. 2) a) iv), «triennal» est rem- - in Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iv
placed by "biennial" and place par «biennal» et wird „Dreijahres-Haushaltsplan" durch
„Zweijahres-Haushaltsplan'' ersetzt
und
- in Article 7 (4) (a), "third" is replaced by - ä l'article 7. 4) a), «tous les trois ans» - in Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a wird
"second"; est remplace par cctous les deux ans». „alle drei Jahre" durch „alle zwei
Jahre" ersetzt ..
Die Änderungen sind gemäß Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a des Abkommens am
25. Februar 1982 in Kraft getreten.
7. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken
Die Versammlung des Nizzaer Verbandes hat folgende Änderungen des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967
(BGBI. 1970 II S. 293, 434) und in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1981 II
S. 358) beschlossen:
(Übersetzung)
- a l'article 5. 2) a) iv), .. triennal» est remplace par «biennal» - in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iv wird „Dreijahres-
et Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt
und
- a l'article 5. 4) a), «tous les trois ans» est remplace par «tous - in Artikel 5 Abs. 4 Buchstabe a wird „alle drei Jahre" durch
les deux ans... ,,alle zwei Jahre" ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 8 Abs. 3 in der jeweiligen Fassung des Abkommens
am 6. September 1982 in Kraft getreten.
Bonn, den 20. August 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Deiters
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. August 1984
In Manila ist am 8. Dezember 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung der jeweiligen Vor-
und
haben die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für
die Regierung der Republik der Philippinen -
1. das Vorhaben „Inselelektrifizierung III" ein Darlehen bis zu
11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 2. das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung" ein Dar-
der Philippinen, lehen bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Mil-
lionen Deutsche Mark),
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
3. das „Fernmeldevorhaben Visayas" ein Darlehen bis zu
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche
gen und zu vertiefen, Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zu erhalten.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik der Philippinen zu einem späteren
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
in der Republik der Philippinen beizutragen, insbesondere beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
unter Bezug auf den „Summary Record of Discussions on wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
Phillippine-German Development Cooperation on 13 and der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
14 October 1982, Bonn" vom 14. Oktober 1982 - Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die in Absatz 1 unter Nummer 1 und 2 bezeichneten Vor-
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Philippi-
Artikel 1 nen durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
licht es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
anderen vori beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- solche Maßnahmen verwendet werden.
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 27. November 1981
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Republik Somalia
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 22. August 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Bonn am 27. November 1981 unterzeichneten Artikel 3
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Demokratischen Republik Somalia über die Förde- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung .in Kraft.
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
und dem Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel
Der Vertrag und das Protokoll werden nachstehend ver- 13 Abs. 2 und das Protokoll in Kraft treten, ist im Bun-
öffentlicht. desgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. August 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 779
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Republik Somalia
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty
between the Somali Democratic Republic
and the Federal Republic of Germany
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Somali Democratic Republic
und and
die Demokratische Republik Somalia the Federal Republic of Germany,
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi- Desiring to intensify economic co-operation between both
schen beiden Staaten zu vertiefen, Stetes,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen lntending to create favourable conditions for investments by
von Staatangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates nationals and companies of either State in the territory of the
im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen und other State, and
in der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher Recognizing that encouragement and contractual protection
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt- of such investments are apt to stimulate private business
schaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider initiative and to increase the prosperity of both nations,
Völker zu mehren -
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel Article
Für die Zwecke dieses Vertrags For the purpose of the present Treaty
1. umfaßt der Begriff „Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder 1. the term "investments" shall comprise every kind of asset,
Art, insbesondere in particular:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property as well as any other
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und rights in rem, such as mortgages, liens and pledges:
Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von (b) shares of companies and other kinds of interest;
Beteiligungen:
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen (c) claims to money which has been used to create an
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf economic value or claims to any performance having an
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben: economic value;
d) Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, (d) copyrights, industrial property rights, technical
technische Verfahren, Handelsmarken, Handelsnamen, processes, trade-marks, trade-names, know-how, and
Know-how und Goodwill; goodwill:
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Auf- (e) business concessions under public law, including
suchungs- und Gewinnungskonzessionen; concessions to search for, extract or exploit natural
resources;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt any alteration of the form in which assets are invested shall
werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; not affect their classification as Investment;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen Beträge, die auf 2. the term "retums" shall mean the amounts yielded by an
eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum als Investment for a definite period as proflt, dividends, interest,
Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere licence or other fees;
Gebühren entfallen:
3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige" 3. the term "nationals" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- Germans within the meaning of the Basic Law for the
republik Deutschland; Federal Republic of Germany;
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
b) in bezug auf die Demokratische Republik Somalia: (b) in respect of the Somali Democratic Republic:
Somalier im Sinne der somalischen Gesetzgebung über Somali within the meaning of Somali legislation relat-
Staatsangehörigkeit; ing to citizenship;
4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften" 4. the term "companies" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft any juridical person as well as any commercial or other
oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder company or association with or without legal personal-
ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im deutschen ity having its seat in the German area of application of
Geltungsbereich dieses Vertrages hat und nach den the present Treaty and lawfully existing consistent with
Gesetzen zu Recht besteht, gleichviel ob die Haftung legal provisions, irrespective of whether the liability of
ihrer Gesellschafter, Teilhaber oder Mitglieder be- its partners, associates or members is limited or un-
schränkt oder unbeschränkt und ob ihre Tätigkeit auf limited and whether or not its activities are directed at
Gewinn gerichtet ist oder nicht; profit;
b) in bezug auf die Demokratische Republik Somalia: (b) in respect of the Somali Democratic Republic:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft any juridical person as weil as any commercial or other
oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung, wie sie in company or association as defined or provided for in
den geltenden somalischen Gesetzen definiert und vor- Somali laws for the time being.
gesehen sind.
Artikel 2 Article 2
Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalan- Each Contracting Party shall in its territory promote as far as
lagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der ande- possible the investment of capital by nationals or companies of
ren Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapital- the other Contracting Party and admit such investments in
anlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu- accordance with its legislation. lt shall in any case accord such
lassen. Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig investments fair and equitable treatment.
behandeln.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem (1) Neither Contracting Party shall subject investments in its
Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von territory owned or controlled by nationals or companies of the
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- other Contracting Party to treatment less favourable than it
tragspartei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen accords to investments of its own nationals or companies or to
der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder investments of nationals or companies of any third State.
Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften
dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder (2) Neither Contracting Party shall subject nationals or
Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer companies of the other Contracting Party, as regards their
Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem activity in connexion with investments In its te(Titory, to treat-
Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staats- ment less favourabfe than it accords to its own national s or
angehörigen und Gesellschaften oder Staatsangehörige und companies or to nationals or companies of any third State.
Gesellschaften dritter Staaten.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die Vorrechte, (3) Such treatment shall not extend to privileges which
die eine Vertragspartei wegen ihrer Mitgliedschaft in einer either Contracting Party accords to nationals or companies of
Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder third countries on account of its membership in, or association
einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit with, a customs or economic union, a common market or free
den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Länder trade area.
einräumt.
Artikel 4 Article 4
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (1) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der Contracting Party shall enjoy full protection as weil as security
anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. in the territory of the other Contracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (2) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der an- Contracting Party shall not be expropriated, nationalized or
deren Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen subjected to any other measure the effects of which would be
Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnah- tantamount to expropriation or nationalization in the territory of
men unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Ent- the other Contracting Party except for the public benefit and
eignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädi- against compensation. Such compensation shall be equivalent
gung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittel- to the value of the investment exproprlated lmmediately before
bar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung the date the expropriation or nationalization was publicly
oder Verstaatlichung öffentlich bekannt wurde. Die Entschä- announced. The compensation shall be paid without delay and
digung muß unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeit- shall carry the usual bank interest until the time of payment; it
punkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu shall be actually realizable and freely transferable. Provision
verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferier- shall have been made in an appropriate manner at or prior to
bar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaat- the time of expropriation, nationalization, or comparable
lichung oder vergleichbarer Maßnahmen muß in geeigneter measure for the determination and payment of such compen-
-- -- ._..__,,, ~- -- . - --- ...,._
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 781
Weise für die Festsetzung und Leistung der EntschädtgtJng · sation. The legalfty of any such exproprtation, nationa!ization,
Vorsorge getroffen sein. Die. Rechtmäßigkeit der Enteignung, or comparable measure and the amount of compensation shall
Verstaatlichung oder vergleichbarer Maßnahmen und die be subject to review by due process of law.
Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen
Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertrags- (3) Nationals or companies of either Contracting Party
partei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Ausein- whose investments suffer losses in the territory of the ottier
andersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Contracting Party owing to war or other armed conflict, revo-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapital- lution, a state of national emergency, or revolt, shall be
anlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsicht- accorded treatment no less favourable by such other Contract-
lich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen ing Party than that Party accords to its own nationals or
oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behan- companies, as regards restitution, indemnification, compensa-
delt als ihre eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. tion or other valuable consideration. Such payments shall be
Solche Zahlungen sind frei transferierbar. freely transferable.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegen- (4) Nationals or companies of either Contracting Party shall
heiten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften enjoy most-favoured-nation treatment in the territory of the
einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- other Contracting Party in respect of the matters provided for
partei Meistbegünstigung. in the present Article.
Artikel 5 Article 5
Jede Vertragspartei gewährt~;stet den Staatsangehörigen Each Contracting Party shall guarantee to nationals or
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien companies of the other Contracting Party the free transfer of
Transfer der im Zusammenhang mit diner Kapitalanlage ste- payments in connexion with an investment, in particular
henden Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhal- (a) of the capital and additional amounts to maintain or
tung oder Ausweitung der Kapitalanlage; increase the investment;
b) der Erträge; (b) of the retums;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; (c) in repayment of loans;
d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Ab- (d) of licence and other fees for the rights defined in sub-para-
satz 1 Buchstabe d definierten Rechte; graph (d) of paragraph 1 of Article 1;
e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilwei- (e) of the proceeds from the sale of the whole or any part of
ser Veräußerung der Kapitalanlage. the investment.
Artikel 6 Article 6
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder ff either Contracting Party makes payment to any of its
Gesellschaften Zahlungen auf Grund einer Gewährleistung für nationals or companies under a guarantee it has assumed in
eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar- respect of an Investment in the territory of the other Contract-
tei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der ing Party, the latter Contracting Party shall, without prejudice
Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die to the rights of the former Contracting Party under Article 10,
Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsange- recognize the assignment, whether under a law or pursuant to
hörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes oder auf Grund a legal transaction, of any right or claim from such national or
Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Fer- company to the former Contracting Party. The latter Contract-
ner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstge- ing Party shall also recognize the subrogation of the former
nannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche Contracting Party to any such right or claim (assigned claims)
(übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Ver- which that Contracting Party shall be entitled to assert to the
tragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger same extent as its predecessor in title. As regards the transfer
auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betref- of payments tobe made to the Contracting Party concemed by
fende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche virtue of such assignment, paragraphs 2 and 3 of Article 4 as
zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und well as Article 5 shall apply mutatis mutandis.
Artikel 5 sinngemäß.
Artikel 7 Article 7
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von den (1) To the extent that those concerned have not made
zuständigen Stellen der Vertragspartei, In deren Hoheitsgebiet another arrangement admitted by the appropriate agencies of
sich die Kapitalanlage befindet, zugelassene Vereinbarung the Contracting Party in whose territory the investment is situ-
getroffen haben, erfolgen Transferierungen nach Artikel 4 ated, transfers under paragraph 2 or 3 of Article 4, under Article
Absatz 2 oder 3, Artikel 5 oder 6 unverzüglich zu dem für die 5 or Article 6 shall be made without delay at the rate of
vereinbarte Währung jeweils gültigen Kurs. exchange effective for the agreed currency.
(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entspre- (2) This rate of exchange shall correspond to the cross rate
chen, der sich aus jenen Umrechnungskursen ergibt, die der obtained from those rates which would be applied by the Inter-
Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Um- national Monetary Fund on the date of payment for conver-
rechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungs- aions of the currencies concemed into Special Orawing Rights.
rechte zugrunde legen würde.
Artikel 8 Article 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertrags- (1) ff the legislation of either Contracting Party or Obligations
partei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben under international law existing at present or established
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder hereafter between the Contracting Parties in addition to the
in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere present Treaty contain a regulation, whether general or
Regelung, durch die den-Kapitalanlagen der Staatsangehöri- specific, entitling Investments by nationals or companies of the
gen oder Gesellschaften der anderen Vertragsparteien eine other Contracting Party to a treatment more favourable than is
günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren provided for by the present Treaty, such regulation shall to the
ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit extent that it is more favourable prevail over the present
vor, als sie günstiger ist. Treaty.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung ein- (2) Each Contracting Party shall observe any other obliga-
halten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen durch Vereinbarung tion it may have entered into with regard to investments in its
mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- territory by agreement with nationals or companies of the other
tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat. Contracting Party.
Artikel 9 Article 9
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsange- The present Treaty shall also apply to investments made
hörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Über- prior to its entry into force by nationals or companies of either
einstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertrag- Contracting Party in the terrltory of the other Contracting Party
spartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten die- consistent with the latter's legislation.
ses Vertrags vorgenommen haben.
Artikel 10 Article 10
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar- (1) Divergencies between the Contracting Parties concern-
'teien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags ing the Interpretation or application of the present Treaty
sollen, soweit·möglich, durch die Regierungen der beiden Ver- should as far as possible be settfed by the Governments of the
tragsparteien beigelegt werden. two Contracting Parties.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise (2) lf a divergency cannot thus be settled, it shall upon the
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der bei- request of either Contracting Party be submitted to an arbitral
den Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. tribunal. ·
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as
jede Vertragspartel ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder follows: each Contracting Party shalf appoint ooe member, and
sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann ei- these two members shall agree upon a national of a third Stete
nigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien as their chairman to be appointed by the Governments of the
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Mona- two Contracting Parties. Such members shall be appointed
ten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, within two months, and such chairman within three months
nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, from the date oo which either Contracting Party has informed
daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht the other Contracting Party that it intends to submit the dispute
unterbreiten will. to an arbitral tribunal.
(4) Werden die In Absatz 3 genannten Fristen nicht einge- (4) lf the periods specified In paragraph 3 above have not
halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung been observed, either Contracting Party may, in the absence
jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Ge- of any other relevant arrangement, invite the President of the
richtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh- International Court of Justice to make the necessary appoint-
men. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der ments. lf the President is a national of either Contracting Party
beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund or if he is otherwise prevented from discharging the said func-
verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vorneh- tion, the Vice-President should make the necessary appoint-
men. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit ments. lf the Vice-Presldent is a national of either Contracting
einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, Party or if he, too, is prevented from discharging the said func-
so soll das im Rang nlchstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, tion, the member of the Court next in seniority who is not a
das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags- national of either Contracting Party should make the neces-
parteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. sary appointments.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a major-
Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt ity of votes. Such decisions shall be binding. Each Contracting
die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Ver- Party shall bear the cost of its own member and of its represen-
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns so- tatives in the arbitral proceedings; the cost of the chainnan and
wie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragspar- the remaining costs shall be borne In equal parts by the
teien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann Contracting Parties. The arbitral tribunal may make a different
eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das regulation concerning costs. In all other respects, the arbitral
Schiedsgericht sein Verfahren selbst. tribunal shall detennine its own procedure.
(6) Sind beide Vertragsparteien Mitglieder des Übereinkom- (6) lf both Contracting Parties are members of the
mens vom 18. März 1966 zur Beilegung von Investitionsstrei- Convention of 18 March 1965 on the Settlement of Investment
tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, Disputes between States and Nationals of Other States the
so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27 Absatz 1 arbitral tribunal provided for above may in consideration of the
dieses Übereinkommens das vorstehend vorgesehene provisions of paragraph 1 of Article 27 of the said Convention
Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen not be appealed to insofar as agreement has been reached
dem Staatsangehörigen oder der Gesellschaft einer Vertrags- between the national or company of one Contracting Party and
partei und der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach the other Contracting Party under Article 25 of the Convention.
Maßgabe des Artikels 25 des Übereinkommens zustande ge- This shall not affect the possibllity of appealing to such arbitral
kommen ist. Die Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene tribunal In the event that a decision of the Arbitral Tribunal
Schiedsgericht im Fall der Nichtbeachtung einer gerichtlichen established under the said Convention (Article 27) is not
Entscheidung des Schiedsgerichts des genannten Überein- complied with or in the case of an assignment under a law or
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Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 783
kommens (Artikel 27) oder im Fall der Übertragung kraft Ge- pursuant to a legal transaction as provided for in Article 6 of the
setzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts nach Artikel 6 dieses present Treaty.
Vertrags anzurufen, bleibt unberührt.
Artikel 11 Article 11
Dieser Vertrag bleibt auch für den Fall von Auseinanderset- The present Treaty shall remain in force also in the event of
zungen zwischen den Vertragsparteien in Kraft, unbeschadet a conflict arising between the Contracting Parties, without
des Rechts zu vorübergehenden Maßnahmen, die auf Grund prejudice to the right to take such temporary measures as are
der allgemeinen Regeln des Völkerrechts zulässig sind. Maß- permitted under the general rules of international law. Such
nahmen solcher Art sind spätestens zum Zeitpunkt der tat- measures shall be repealed not later than on the date of the
sächlichen Beendigung der Auseinandersetzung aufzuheben, actual termination of the conflict, irrespective of whether or not
unabhängig davon, ob diplomatische Beziehungen bestehen. diplomatic relations exist.
Artikel 12 Article 12
Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme der Bestimmungen der With the exception of the provisions in paragraph 6 of the
Protokollnummer 6, soweit sie sich auf die Luftfahrt beziehen - Protocol, lnsofar as they refer to air transport, the present
auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun- Treaty shall also apply to Land Berlin, provided that the
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo- Government of the Federal Republic of Germany does not
- kretischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten nach make a contrary declaration to the Govemment of the Somali
Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt. Democratic Republic within three months of the date of entry
into force of the present Treaty.
Artikel 13 Article 13
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratiflkations- (1) The present Treaty shall be ratified; the instruments of
urkunden werden so bald wie möglich in Mogadischu ausge- ratification shall be exchanged as soon as possible in
tauscht. Mogadiscio.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ra- (2) The present Treaty shall enter into force one month from
tiflkationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; the date of the exchange of the instruments of ratification. lt
nach deren Ablauf wird er auf unbegrenzte Zeit verlängert, so- shall remain in force for a period of ten years and shall be
fern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit extended thereafter for an unlimited period except if
einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf denounced in writing by either Contracting Party twelve
von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden, months before its expiration. After the expiry of the period of
bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft. ten years the present Treaty may be denounced at any time by
either Contracting Party giving one year's notice.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außer- (3) In respect of investments made prior to the date of
krafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gel- termination of the present Treaty, the provisions of Articles 1
ten die Artikel 1 bis 12 noch für weitere zwanzig Jahre vom Ta- to 12 shall continue tobe effective for a further period of twenty
ge des Außerkrafttretens des Vertrags an. years from the date of termination of the present Treaty.
Geschehen zu Bonn am 27. November 1981 in zwei Urschrif- Done at Bonn on 27 November 1981 in duplicate in the
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder English and German languages, both texts being equally
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland For the Somali Democratic Republic
Lautenschlager Ahmed Habib
Für die Demokratische Republik Somalia For the Federal Republic of Germany
Ahmed Habib Lautenschlager
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784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Protokoll Protocol
Bei der Unterzeichnung des Vertrags über die Förderung On signing the Treaty concerning the Encouragement and
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zwischen Reciprocal Protection of Investments, concluded between the
der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Somali Democratic Republic and the Federal Republic of
Republik Somalia haben die unterzeichneten Bevollmäch- Germany, the undersigned plenipotentiaries have, in addition,
tigten außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die als agreed on the following provisions which shall be regarded as
Bestandteil des Vertrags gelten: an integral part of the said Treaty:
( 1 ) Zu Artikel 1 (1) Ad Artlcle 1
a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederan- (a) Returns from the investment, and, in the event of their re-
lage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie investment, the retums therefrom, shall enjoy the same
die Kapitalanlage. protection as the investment.
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der (b) Without prejudice to any other method of determining
Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöri- nationality, in particular any person in possession of a
ger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den passport issued by the competent authorities of the
zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei Contracting Party concemed shall be deemed to be a
ausgestellten nationalen Reisepaß besitzt. national of that Party.
(2) Zu Artikel 2 (2) Ad Article 2
Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- Investments made, in accordance with the laws and
schriften einer Vertragspartei im Anwendungsbereich ihrer regulations of either Contracting Party, within the area of
Rechtsordnung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften application of the law of that Party by nationals or companies
der anderen Vertragspartei vorgenommen sind, genießen den of the other Contracting Party shall enjoy the full protection of
vollen Schutz dieses Vertrags. the present Treaty.
(3) Zu Artikel 3 (3) Ad Artlcle 3
a) Als „Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist ins- (a) The following shall more particularty, though not
besondere, aber nicht ausschließlich die Verwaltung, die exclusively, be deemed "activity" within the meaning of
Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapital- paragraph 2 of Article 3: the management, maintenance,
anlage anzusehen. Als eine „weniger günstige" Behand- use, and enjoyment of an investment. The following shall,
lung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: in particular, be deemed "treatment less favourable"
die Einschränkung des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, within the meaning of Article 3: restricting the purchase of
Energie- und Brennstoffen sowie Proquktions- und Be- raw or auxiliary materials, of energy or fuel or of means of
triebsmitteln aller Art, die Behinderung des Absatzes von production or operation of any kind, impeding the
Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnah- marketing of products inside or outside the country, as
men mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Grün- weil as any other measures having similar effects.
den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volks- Measures that have to be taken for reasons of public
gesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als security and order, public health or morality shall not be
.,weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3. deemed "treatment less favourable" within the meaning of
Article 3.
b) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatli- (b) The Contracting Parties shall within the framework of their
chen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den national legislation give sympathetic consideration to
Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im applications for the entry and sojoum of persons of either
Zusammenhang mit der Vornahme und der Durchführung Contracting Party who wish to enter the territory of the
einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Ver- other Contracting Party in connexion with the making and
tragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das glei- carrying through of an investment; the same shall apply to
che gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im nationals of either Contracting Party who in connexion
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsge- with an investment wish to enter the territory of the other
biet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort auf- Contracting Party and sojourn there to take up
halten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszu- employment. Applications for work permits shall also be
üben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis wer- given sympathetic consideration.
den wohlwollend geprüft.
(4) Zu Artikel 4 (4) Ad Article 4
a) Unter „Enteignung" ist jede Entziehung oder jede einer (a) "Expropriation" shall mean any taking away or restricting
Entziehung gleichkommende Beschränkung Jedes Vermö- tantamount to the taking away of any property right which
gensrechts zu verstehen, das allein oder mit anderen Rech- in itself or in conjunction with other rights constitutes an
ten zusammen eine Kapitalanlage bildet. investment.
b) Ein Anspruch auf Leistung einer Entschädigung besteht (b) A claim to compensation shall also exist when, as a result
auch dann, wenn durch staatliche Maßnahmen in das Un- of State intervention in the company in which the
ternehmen, das Gegenstand der Kapitalanlage ist, einge- investment is made, its economic substance is severely
griffen und dadurch seine wirtschaftliche Substanz erheb- impaired.
lich beeinträchtigt wird.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 785
(5) Zu Artikel 7 (5) Ad Artlcle 7
Als „unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Ab- A transfer shall be deemed to have been made "without delay"
satz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die nor- within the meaning of paragraph 1 of Article 7 if effected within
malerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erfor- such period as is normally required for the completion of
derlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entspre- transfer formalities. The said period shall commence on the
chenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Mo- day on which the relevant request has been submitted and
nate überschreiten. may on no account exceed two months.
(6) Bei Beförderung von Gütern und Personen, die im Zu- (6) Whenever goods or persons connected with the making
sammenhang mit der Vornahme von Kapitalanlagen stehen, of investments are tobe transported, each Contracting Party
werden die Vertragsparteien die Transportunternehmen der shall neither exclude nor hinder transport enterprises of the
anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern other Contracting Party and shall issue permits as required to
und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung carry out such transport.
der Transporte erteilen.
Hierunter fallen Beförderungen von This shall include the transport of
a) Gütern, die unmittelbar zur Kapitalanlage im Sinne dieses (a) goods directly intended for an investment within the
Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer meaning of the present Treaty or acquired in the territory
Vertragspartei oder eines dritten Staates von einem Unter- of either Contracting Party or of any third State by or on
nehmen oder in dessen Auftrag angeschafft werden, in dem behalf of an enterprise in which assets within the meaning
Vermögenswerte im Sinne dieses Vertrags angelegt sind; of the present Treaty are invested;
b) Personen, die im Zusammenhang mit der Vornahme von (b) persons travelling in connexion with the making of
Kapitalanlagen reisen. investments.
Geschehen zu Bonn am 27. November 1981 in zwei Ur- Done at Bonn on 27 November 1981 in duplicate in the
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei English and German languages, both texts being equally
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland For the Somali Democratic Republic
Lautenschlager Ahmed Habib
Für die Demokratische Republik Somalia For the Federal Republic of Germany
Ahmed Habib Lautenschlager
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 1984
In Maputo ist am 17. Mai 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über
·Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. Mai· 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Die in Absatz 2, Buchstaben a bis d, bezeichneten Vor-
und haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksre-
die Regierung der Volksrepublik Mosambik - publik Mosambik durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen men gemäß Absatz 2 und Absatz 3 werden in Darlehen umge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
publik Mosambik, werden.
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
gen und zu vertiefen, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Volksrepublik Mosambik beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die
Regierungsgespräche zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredi-
land und der Volksrepublik Mosambik vom 22. November 1983 tanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
sind wie folgt übereingekommen: Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in Mosambik erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewäh-
licht es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der rung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird den
bis zu insgesamt 44 000 000,- DM (in Worten: vierundvierzig nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich-
Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaft-
zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu licher Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosam-
erhalten. bik Rechnung getragen.
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a
Artikel 5
bis d, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
beitrag nach Maßgabe des Buchstabens e dieses Artikels ver- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-
wendet: rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
a) Bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutsche Mark) für die projektbestimmte Warenhilfe
„Rehabilitierung der Hafenkräne Maputo, Beira und
Nacala" Artikel 6
b) bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabili- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
tierungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Maputo" land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
c) bis zu 7,5 Mio DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Telexzentrale
Beira"
Artikel 7
d) bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Silos zum Aufbau einer Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Nahrungsmittelreserve''
e) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds". Geschehen zu Maputo am 17. Mai 1984 in zwei Urschriften,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
der Regierung der Volksrepublik Mosambik zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Hasso Buchrucker
der in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Antonio Sumbana
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des .Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971
und des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von 1980
Vom 9. August 1984
1.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 (BGBI.
1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Kenia am 3. April 1984
Österreich am 6. März 1984
Portugal am 28. März 1984.
II.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980
(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Österreich am 6. März 1984.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1984 (BGBI. II S. 491 ).
\
Bonn, den 9. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. August 1984
In Ouagadougou ist am 29. Juni 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. Juni 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die Regierung der Republik Obervolta - Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Obervolta.
schriften unterliegen.
in dem Wunsche. diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen. Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
im Bewußtsein. daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- öffentlichen Abgaben. die im Zusammenhang mit Abschluß
gen die Grundlage dieses Abkommens ist. und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ober-
volta erhoben werden. frei.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Obervolta beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 1 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
licht es der Regierung der Republik Obervolta. von der Kredit- kehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen. welche die Betei-
anstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main). ligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
a) für die Vorhaben erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
- Ländliche Wasserversorgung 1 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
- Wasserversorgung Garango und Kombissiri
- Begleitmaßnahmen Wasserversorgung Artikel 5
- landwirtschaftliche Entwicklungsbank CNCA II Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung
- Lagerhalle Lome II
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Lei-
- Straße Banfora-Grenze Elfenbeinküste II stungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
- Straße Ouagadougou-Kaya-Dori
- Studienfonds II.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Artikel 6
worden ist. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
52 Millionen DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Deutsche Mark) zu erhalten; lin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der gegenteilige Erklärung abgibt.
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport. Versicherung und Montage
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Wor- Artikel 7
ten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Kraft.
Lieferungen nach dem Datum des Abschlusses dieses
Abkommens erfolgen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Geschehen zu Ouagadougou. am 29. Juni 1984 in zwei
der Regierung der Republik Obervolta zu einem späteren Zeit- Urschriften. jede in deutscher und französischer Sprache.
punkt ermöglicht. weitere Finanzierungsbeiträge für die unter wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Absatz 1 Buchstabe a und b aufgeführten Vorhaben von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main). zu erhalten.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
findet dieses Abkommen Anwendung.
Elias
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta durch Für die Regierung der Republik Obervolta
andere Vorhaben ersetzt werden. Dondasse
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 789
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 29. Juni 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel
b) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung der Repu-
blik Obervolta von Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des deutsch-thailändischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 13. August 1984
Das in Bangkok am 24. März 1983 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thai-
land über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12
am 25. Juli 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bon~den 13.August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tragsparteien die Zusammenarbeit in allen ihren Formen ermu-
und tigen und bemüht sein, den Austausch von Wissenschaftlern,
Lehrkräften, Ausbildern, Studierenden und Auszubildenden zu
die Regierung des Königreichs Thailand - fördern.
von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren
Artikel 4
Völkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissen-
schaft und Bildung zu verstärken, Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen
überzeugt, daß die Zusammenarbeit und der Austausch in Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten
diesen Bereichen das gegenseitige Verständnis und die Stipendien zur Verfügung stellen.
gegenseitige Kenntnis zwischen ihren Völkern fördern wer-
den -
Artikel 5
sind wie folg_t übereingekommen:
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit
Artikel 1
Mitteln zu fördern, deren Bereitstellung für diesen Zweck sie im
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegensei- Verlauf ihrer Zusammenarbeit für zweckmäßig erachten.
tige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu fördern und einander
bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.
Artikel 6
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-
Artikel 2 ter Gebiete der anderen Seite zu vermittel11, werden sich die
( 1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrich- Vetragsparteien im Rahmen der Gesetze und sonstigen
tungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
und sonstigen Rechtsvorschriften und unter von beiden Ver- bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durchzufüh-
tragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen ren und einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu lei-
und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu för- sten, insbesondere
dern. 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 bezie- anstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen Dar-
bietungen;
hen sich insbesondere auf Einrichtungen in den Bereichen:
2. bei der Organisation von Ausstellungen;
- Sprache, Wissenschaft, Musik, bildende und darstellende
Künste und andere Tätigkeiten kultureller Natur 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe-
- Sport und Sporterziehung
sondere der Literatur, der Musik. der darstellenden und bil-
- Jugendarbeit denden Künste, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teil-
- Bibliotheken. nahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften 4. bei der Einrichtung von Bibliotheken. der Versorgung
dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami- mit und Verteilung von Büchern, Veröffentlichungen und
lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der Gesetze und Bildungsmaterial.
sonstigen Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße
Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen
Artikel 7
bei der Ein- und Ausreise sowie für ihre Tätigkeit und ihren Auf-
enthalt. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusammen-
arbeit der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des
Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks zu fördern.
Artikel 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und
Artikel 8
beruflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der
nichtschulischen Bildung und der Weiterbildung für Erwach- Die Vertragsparteien werden sich im Einklang mit den Richt-
sene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderen linien und Rechtsvorschriften jeder Seite bemühen, den
Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide Ver- Jugendaustausch zu fördern.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 791
Artikel 9 Artikel 11
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sport- Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Mona-
organisationen ihrer Länder zu fördern. ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 12
Artikel 10 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
Die Vertragsparteien begrüßen den Besuchsverkehr zwi- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
schen beiden Ländern, in dem sie einen wichtigen Beitrag zur
Förderung des gegenseitigen Verständnisses sehen. Sie wer-
den sich im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvor- Artikel 13
schriften und innerhalb ihrer Möglichkeiten bemühen, die Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-
Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus und des Aus- längert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit. wenn es
tauschs von Tourismusinformation unter Berücksichtigung nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
ihrer Traditionen und Kulturen zu fördern. ten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bangkok am 24. März 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher. thailändischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und thailändischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Luftwaffengeneral Siddhi Savetsila
Außenminister
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1984
In Conakry ist am 23. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 23. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der ·sundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
und
der Republik Guinea zu schließende Finanzierungsvertrag, der
die Regierung der Republik Guinea - den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Guinea,
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
gen und zu vertiefen, und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in der Republik Guinea erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich
in der Republik Guinea beizutragen - aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
sind wie folgt übereingekommen: kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Artikel 1 ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
licht es der Regierung der Republik Guinea oder einem von ren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „Stromversorgung Conakry",
einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000.- DM (in Artikel 5
Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 7. Oktober 1980 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
für das Vorhaben „Stromversorgung Conakry„ zugesagten Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Finanzierungsbeitrags bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) und der Vereinbarung. in bevorzugt genutzt werden.
Abänderung des Regierungsabkommens vom 3. Juni 1965 aus
dem mit Abkommen vom 18. Juni 1979 Artikel 2 zur Verfügung
gestellten Betrages von 29 600 000,- DM (in Worten: neun- Artikel 6
undzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark)
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
einen Betrag von 19 600 000,- DM (in Worten: neunzehn Mil-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lionen sechshunderttausend Deutsche Mark) für das in Ab-
lin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
satz 1 genannte Vorhaben zu verwenden, stehen somit für das
land gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb
Vorhaben „Stromversorgung Conakry" insgesamt bis zu
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
35 600 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen sechs-
gegenteilige Erklärung abgibt.
hunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Finan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
zierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, Kraft.
Geschehen zu Conakry am 23. April 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Bernhard Zimmermann
Für die Regierung der Republik Guinea
Fodo Momo Camara
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 793
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Vierzehnten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 16. August 1984
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Mai
1983 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklä-
rung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1983 II
S. 326) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-
nung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 12. April 1984
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Vierzehnte Protokoll vom
2. November 1982 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach
seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 16. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 1984
In Bangui ist am 22. Juni 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 22. Juni 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
afrikanischen Republik, schriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die
gen und zu vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden,
frei.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 4
in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt
sind wie folgt übereingekommen: bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Artikel 1 Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
licht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
zierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 000 000,-DM (in Worten: gungen.
fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar
Artikel 5
a) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Ouham-Pende", wenn nach Prüfung die Förderungswür- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
digkeit festgestellt worden ist; Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
b) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche bevorzugt genutzt werden.
Mark) für ländliche Wasserversorg~ngsmaßnahmen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 6
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Regionalstraßen in Ouham-Pende" von der Kreditanstalt für land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Abkommen Anwendung. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Bangui am 22. Juni 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harro Adt
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Guy Darlan
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 795
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 17. August 1984
Für Senegal sind am 30. Juni 1984 in Kraft getreten:
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der in London am 2. Juni
1934 beschlossenen Fassung (RGBI. 1937 II S. 583, 617) nach seinem
Artikel 22 Abs. 1,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448) nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 und
3. das Genfer Protokoll vom 29. August 1975 zum Haager Abkommen
(BGBI. 1981 II S. 586) nach seinem Artikel 9 Abs. 2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Mai 1984 (BGBI. II S. 554).
Bonn, den 17. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Spaniens
über die Errichtung und den Betrieb einer „Basismeßstation"
auf den Kanarischen Inseln
Vom 18. -August 1984
In Madrid ist am 6. Dezember 1983 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung Spaniens über die Errichtung
und den Betrieb einer „Basismeßstation" auf den Kana-
rischen Inseln unterzeichnet worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrem Artikel X
am 23. Mai 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 1984
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Spaniens
über die Errichtung und den Betrieb einer „Basismeßstation"
auf den Kanarischen Inseln
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Geräten auf Kosten der Bundesrepublik
Deutschland, die Grundausstattung der Labors, Heime und
und
Unterkunftsräume mit Mobiliar jedoch auf Kosten der
die Regierung Spaniens Regierung Spaniens erfolgt.
c) Die Kosten für den Betrieb der Basismeßstation werden -
schließen auf der Grundlage des Rahmenabkommens vom
beginnend mit der tatsächlichen Inbetriebnahme- während
23. April 1970 über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Bundesrepu-
Forschung und technologischen Entwicklung folgende beson-
blik Deutschland getragen, während die Kosten für das
dere Vereinbarung:
spanische Personal und die Erhaltung und Unterhaltung
Artikel 1 der lnfrastruktureinrichtungen von der Regierung Spaniens
getragen werden.
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame
Errichtung einer deutsch-spanischen Meßstation auf den d) Die Basismeßstation wird gemeinsam von deutschem und
Kanarischen Inseln zum Zwecke der Überwachung von Luft- spanischem Personal aufgebaut und betrieben. Von Seiten
verunreinigungen und Klimafaktoren. Diese Station wird ent- der Bundesrepublik Deutschland sind hierfür zwei Mitarbei-
sprechend den Empfehlungen der Weltorganisation für Meteo- ter vorgesehen. Einer davon wird während der Aufbau-
rologie (WMO) als Basismeßstation innerhalb des Umwelt- phase und des zwölfmonatigen Routinebetriebs die Funk-
Weltüberwachungssystems (GEMS) des Umweltprogramms tion des Leiters der Basismeßstation übernehmen. In dieser
der Vereinten Nationen (UNEP) errichtet und betrieben. Die Eigenschaft wird er verantwortlich die erforderlichen tech-
Meßergebnisse sollen dazu beitragen, die internationalen nischen Anweisungen für die Errichtung und den Betrieb
Kenntnisse auf dem Gebiet der Klimaschwankungen, des der Station erteilen, wobei er in Verwaltungs- und Per-
Transports von Luftverunreinigungen über große Entfernungen sonalangelegenheiten gemeinsam mit dem Chef des
und der zeitlichen Veränderung von Luftverunreinigungen zu meteorologischen Observatoriums lzana handelt.
verbessern. e) Nach Ablauf des oben erwähnten 12-Monatszeitraums
(2) Die Vertragsparteien streben die Errichtung der Basis- geht die verantwortliche Leitung der Basismeßstation zu
meßstation in lzalia auf der Insel Teneriffa an. Die dort vor- einem festgelegten Datum in die alleinige Verantwortung
handenen Anlagen des Observatoriums können kurzfristig für der spanischen Seite über. Ab diesem Zeitpunkt stellt die
Zwecke der Basismeßstation hergerichtet werden. spanische Seite das gesamte Personal für die Basismeß-
station und verpflichtet sich, sämtliche Betriebskosten der
Station zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt geht das
Artikel II Eigentum an den von der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien vereinbaren folgenden Ablauf für die gelieferten Meßgeräten und Ausrüstungsgegenständen
Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Meßstation: auf Spanien über.
a) Nach der gemeinsamen Festlegung des endgültigen f) Die Parteien sind sich darüber einig, daß auch nach dem
Standortes werden die für den Betrieb der Station erforder- Übergang der Leitung der Basismeßstation auf Spanien die -
lichen Meßgeräte entsprechend den Empfehlungen der Bundesrepublik Deutschland das Recht hat, mit eigenem
WMO und in Abstimmung mit der Regierung Spaniens auf Personal an der Basismeßstation Forschungsarbeiten
Kosten der Bundesrepublik Deutschland beschafft, in der durchzuführen. Die Regierung Spaniens verpflichtet sich
Bundesrepublik Deutschland aufgebaut und im praktischen auf Dauer, dem Umweltbundesamt oder einer anderen vom
Einsatz erprobt. Ausgenommen hiervon sind die Meßgeräte Bundesminister des Innern benannten staatlichen Stelle in
zur Erfassung meteorologischer Daten, die von der Regie- der Bundesrepublik Deutschland jederzeit alle Meßergeb-
rung Spaniens bereitgestellt werden. Am Aufbau und an nisse der Basismeßstation zur Verfügung zu stellen, wenn
der Erprobung der Geräte in der Bundesrepublik Deutsch- dies gewünscht wird.
land wird sich zeitweilig auch das für die Basismeßstation
Artikel III
auf den Kanarischen Inseln vorgesehene spanische Perso-
nal beteiligen. (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß auf
deutscher Seite neben dem Bundesministerium des Innern
b) Nach Abschluß der Erprobung in der Bundesrepublik
das Umweltbundesamt sowie der Deutsche Wetterdienst
Deutschland werden die Geräte einschließlich der erforder-
berechtigt sind, Erklärungen abzugeben und mit Wirkung für
lichen Ersatzteile auf Kosten der Bundesrepublik Deutsch-
die Bundesrepublik Deutschland Rechtsgeschäfte vorzu-
land auf die Kanarischen Inseln überführt. Die Regierung
nehmen.
Spaniens verpflichtet sich, rechtzeitig vor Überführung und
Aufbau der Meßgeräte alle erforderlichen Bau- und lnfra- (2) Die Regierung Spaniens verpflichtet sich, die an dem
strukturmaßnahmen auf ihre Kosten zu ergreifen. Hierzu gemeinsamen Projekt beteiligten deutschen Dienststellen und
gehören u. a. alle erforderlichen Erschließungs- und Ver- Personen im Bedarfsfalle zu unterstützen und alle erforderli-
sorgungsmaßnahmen einschließlich der benötigten Neu-, chen rechtlichen Erleichterungen zu gewähren. Die Regierung
Um- und Erweiterungsbauten (Labor-, Aufenthalts-, Unter- Spaniens wird alle notwendigen Genehmigungen und Erlaub-
kunftsräume, Lager usw.). Die Vertragsparteien sind sich nisse für die Errichtung und den Betrieb der Basismeßstation
darüber einig, daß die Erstausstattung der Labors mit den rechtzeitig erteilen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 797
(3) Die Regierung Spaniens wird alle im Zusammenhang mit Abgaben ohne Kaution oder Garantie der Möbel und persön-
dem Aufbau und Betrieb der Basismeßstation vom Umwelt- lichen Habe (einschließlich eines Kraftfahrzeuges pro Familie)
bundesamt oder dem Deutschen Wetterdienst benötigten und von Wissenschaftlern oder Technikern und deren Familien-
erbetenen Auskünfte umfassend und rechtzeitig erteilen. angehörigen, sofern sie nicht die spanische Staatsangehörig-
keit besitzen und zur Durchführung von in diesem Abkommen
Artikel IV
vorgesehenen Arbeiten auf spanisches Hoheitsgebiet über-
siedeln.
Die Regierung Spaniens wird allen ständigen und vorüber-
gehenden Mitarbeitern der Basismeßstation, die nicht die spa- (3) Zu diesem Zweck werden die nach gültigem spanischem
nische Staatsangehörigkeit besitzen, alle Erleichterungen und Gesetz erforderlichen Schritte und Förmlichkeiten beachtet
Erlaubnisse, die für ihre Arbeit, ihren Aufenthalt, ihre Ein- und und mit größtmöglicher Eile durchgeführt.
Ausreise und ihren Devisentransfer notwendig sind, nach
Maßgabe seiner jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts- Artikel VII
vorschriften und den zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung Spaniens in Kraft befindlichen Abkom- Die Vertragsparteien gewährleisten jeweils für ihren
men gewähren. Die gleiche Regelung gilt für die Familien- Hoheitsbereich und nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden
angehörigen der Mitarbeiter, die mit ihnen leben. innerstaatlichen Rechtsvorschriften den freien Kapital- und
Zahlungsverkehr in eigener und fremder Währung sowie den
Besitz entsprechender Devisen durch das Umweltbundesamt,
Artikel V den Deutschen Wetterdienst und deren Mitarbeiter im Rahmen
( 1) Im Rahmen des Aufbaus und des Betriebs der Basismeß- des Aufbaus und des Betriebes der Basismaßstation.
station wird das Umweltbundesamt und der Deutsche Wetter-
dienst in Spanien von allen direkten staatlichen und kommu- Artikel VIII
nalen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben befreit. Diese
Freistellungen umfassen nicht das der Station zugeteilte Sollte von dritten Staaten der Wunsch nach einer Beteili-
spanische und deutsche Personal. gung an der Basismeßstation geäußert werden, werden die
Vertragsparteien diese Möglichkeit unter Berücksichtigung
(2) Die für den Aufbau und den Betrieb der Basismeßstation des Geistes internationaler wissenschaftlicher Zusammen-
erforderlichen Vermögensübertragungen und beurkundeten arbeit prüfen und gemeinsam entscheiden.
Rechtsakte werden von der Steuer auf Vermögensübertragun-
gen und beurkundete Rechtsakte befreit.
Artikel IX
Artikel VI Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
(1) Spanien genehmigt die Ein- oder Ausfuhr frei von Zöllen
über der Regierung Spaniens innerhalb von drei Monaten nach
und sonstigen zu erhebenden Abgaben der für den Aufbau und
Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
den Betrieb der Basismeßstation für erforderlich erachteten
abgibt.
Geräte, Materialien und Waren einschließlich des Zubehörs,
der Ersatzteile und Werkzeuge, gleichgültig welchem Artikel X
Ursprungs- oder Herkunftsland sie entstammen.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Regierungen
(2) Ebenso genehmigt Spanien die vorübergehende Einfuhr einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraus-
frei von Zöllen und sonstigen bei der Einfuhr zu erhebenden setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Madrid am 6. Dezember 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Brunn er
Für die Regierung Spaniens
Fernando Moran
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der am 28. November 1960 im Haag
unterzeichneten Fassung des Haager Abkommens vom 6. November 1925
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle
und das Außerkrafttreten des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 20. August 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1962 zu der im Haag am 28.
November 1960 unterzeichneten Fassung des Haager Abkommens über die
internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (BGBI. 1962 II
S. 774) wird bekanntgemacht, daß die Haager Fassung zu diesem Abkommen
nach ihrem Artikel 26 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. August 1984
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 14. März 1983 bei der
Regierung der Niederlande hinterlegt worden.
Die Haager Fassung des Haager Abkommens ist am 1. August 1984 ferner
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien Niederlande
Frankreich Schweiz
Liechtenstein Senegal
Luxemburg Surinam
Monaco Ungarn
Das Protokoll zur Haager Fassung des Haager Abkommens ist noch nicht
in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten der Haager Fassung des Haager Abkommens am
1. August 1984 ist das Genfer Protokoll vom 29. August 1975 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1981 II S. 586) nach seinem Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht hinsichtlich des Außerkrafttretens des
Genfer Protokolls zum Haager Abkommen im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 17. August 1984 (BGBI. II S. 795).
Bonn, den 20. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 799
Bekanntmachung
von Änderungen völkerrechtlicher Übereinkünfte
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
Vom 20. August 1984
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat mit Zirkularnote vom
28. Februar 1979 Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum sowie weiterer Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes und des Urheberrechts vorgeschlagen, mit dem Ziel,
- den Dreijahres-Haushaltsplan jeweils durch einen Zweijahres-Haushaltsplan zu ersetzen
und
- die jeweiligen obersten Verbandsorgane alle zwei Jahre statt alle drei Jahre zu einer
ordentlichen Tagung zusammentreten zu lassen.
· Die zuständigen Organe haben die entsprechenden Änderungen am 2. Oktober 1979
beschlossen und ihrer vorläufigen Anwendung zugestimmt.
Die Änderungen werden, soweit sie inzwischen in Kraft getreten sind und die Bundesrepu-
blik Deutschland Vertragspartei der geänderten Abkommen ist, nachstehend bekannt-
gemacht:
1. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat folgende Ände-
rungen des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
vom 14. Juli 1967 (BGBI. 1970 II S. 293) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 6 (2) (iv), "triennial" is repla- - ä l'article 6. 2) iv), utriennal» est rem- - in Artikel 6 Abs. 2 Ziffer iv wird „Dreijah-
ced by "biennial"; place par «biennal»; res-Haushaltsplan" durch „Zweijah-
res-Haushaltsplan" ersetzt;
- in Article 6 (4) (a), "third" is replaced - ä l'article 6. 4) a), «tous les trois ans» - in Artikel 6 Abs. 4 Buchstabe a wird
by "second"; est remplace par «tous les deux ans»; „alle drei Jahre" durch „alle zwei
Jahre" ersetzt;
- in Article 7 (2) (ii) and (iii), "triennial" is - ä l'article 7. 2. ii) et iii), «triennal» est - in Artikel 7 Abs. 2 Ziffer ii und iii wird
replaced by "biennial"; remplace par «biennal»; „Dreijahres-Haushaltsplan" durch
,,Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- in Article 8 (3), item (iv) is deleted; - a l'article 8. 3), le point iv) est supprime. - in Artikel 8 Abs. 3 wird Ziffer iv gestri-
chen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Übereinkommens am 25. Mai 1984 in
Kraft getreten.
2. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Die Versammlung des Pariser Verbandes hat folgende Änderungen der Pariser Verbands-
übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stock-
holmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBI. 1970 II S. 293, 391) beschlossen:
(Übersetzung)
- a l'article 13. 2) a) vi), «triennal» est remplace par «biennal»; - in Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer vi wird „Dreijahres-
Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- a l'article 13. 7) a), •tous les trois ans» est remplace par - in Artikel 13 Abs. 7 Buchstabe a wird „alle drei Jahre" durch
•tous les deux ans»; ,,alle zwei Jahre" ersetzt;
- a l'article 14. 6) a) ii), «triennal» est remplace par «biennal»; - in Artikel 14 Abs. 6 Buchstabe a Ziffer ii wird „Dreijahres-
Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt;
- a l'article 14. 6) a), le point iii) est supprime. - in Artikel 14 Abs. 6 Buchstabe a wird Ziffer iii gestrichen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Übereinkunft am 3. Juni 1984 in Kraft
getreten.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
3. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens hat folgende Änderungen des Vertrages über die internationale
Zusammenarbeit auf· dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II
S. 649, 664) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 53 ( 11) subparagraphs (a) - ä l'article 53. 11 ), les sous-alineas a) et - in Artikel 53 Abs. 11 werden die Buch-
and (b) are replaced by the following b) sont remplaces par le texte suivant: staben a und b durch folgenden Text
text: ersetzt:
"(a) The Assembly shall meet in every cca) !'Assemblee se reunit une fois .. a) Die Versammlung tritt nach Einbe-
second calendar year in ordinary tous les deux ans en session ordinaire, rufung. durch den Generaldirektor alle
session upon convocation by the sur convocation du Directeur general zwei Jahre zu einer ordentlichen
Director General and, in the absence of et, sauf cas exceptionnels, pendant la Tagung zusammen, und zwar, abgese-
exceptional circumstances, during the meme periode et au meme lieu que hen von außergewöhnlichen Fällen, zu
same period and at the same place as !'Assemblee generale de !'Organisa- derselben Zeit und an demselben Ort
the General Assembly of the Organiz- tion ... wie die Generalversammlung der Orga-
ation." nisation."
and, at the beginning of the last subpa- et, au debut du dernier sous-alinea, la und am Anfang des letzten Unterabsat-
ragraph, the letter "(b)" is substituted lettre ccc)" est remplacee par la lettre zes wird der Buchstabe „c" durch den
for the letter "(c)"; ccb)»; Buchstaben „b" ersetzt.
- in Article 54 (6) (a) (ii), "triennial" is - ä l'article 54. 6) a) ii), «triennal" est - in Artikel 54 Abs. 6 Buchstabe a Zif-
replaced by "biennial"; remplace par «biennal .. ; fer ii wird „Dreijahres-Haushaltsplans"
durch „Zweijahres-Haushaltsplans"
ersetzt und
- in Article 54 (6) (a), item (iii) is deleted; - ä l'article 54. 6 a), le point iii) est sup- - in Artikel 54 Abs. 6 Buchstabe a wird
prime. Ziffer iii gestrichen.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 61 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrages am 3. Mai 1984
in Kraft getreten.
4. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Die Versammlung des Madrider Verbandes hat folgende Änderungen des Madrider
Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der
Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBI. 1970 II S. 293, 418) beschlossen:
(Übersetzung)
- a l'article 10. 2) a) v), «triennal„ est remplace par «biennal" - in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer v wird „Dreijahres-
et Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt
und
- ä l'article 10. 4) a), «tous les trois ans» est remplace par - in Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a wird „alle drei Jahre" durch
«tous les deux ans... .,alle zwei Jahre" ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Abkommens am 23. Oktober 1983 in
Kraft getreten.
5. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder
Modelle
Die Versammlung des Haager Verbandes hat folgende Änderungen der Stockholmer
Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkommen vom 6. November
1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (BGBI. 1970
II S. 293, 448) beschlossen:
(Übersetzung)
- ä l'article 2. 2) a) v), «triennal» est remplace par «biennal» et - in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer v wird „Dreijahres-
Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt
und
- a l'article 2. 4) a), «tous les trois ans" est remptace par «tous - in Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe a wird „alle drei Jahre" durch
les deux ans». ,,alle zwei Jahre" ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung am 3. Novem-
ber 1980 in Kraft getreten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 801
6. Straßburger Abkommen über die Internationale Patentklassifikation
Die Versammlung des Straßburger Verbandes hat folgende Änderungen des Straßburger
Abkommens vom 24. März 1971 über die Internationale Patentklassifikation (BGBI. 1975
II S. 283) beschlossen:
(Übersetzung)
- in Article 7 (2) (a) (iv), "triennial" is re- - a l'article 7. 2) a) iv), «triennal» est rem- - in Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iv
placed by "biennial" and place par «biennal» et wird „Dreijahres-Haushaltsplan" durch
„Zweijahres-Haushaltsplan'' ersetzt
und
- in Article 7 (4) (a), "third" is replaced by - ä l'article 7. 4) a), «tous les trois ans» - in Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a wird
"second"; est remplace par cctous les deux ans». „alle drei Jahre" durch „alle zwei
Jahre" ersetzt ..
Die Änderungen sind gemäß Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a des Abkommens am
25. Februar 1982 in Kraft getreten.
7. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken
Die Versammlung des Nizzaer Verbandes hat folgende Änderungen des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967
(BGBI. 1970 II S. 293, 434) und in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1981 II
S. 358) beschlossen:
(Übersetzung)
- a l'article 5. 2) a) iv), .. triennal» est remplace par «biennal» - in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iv wird „Dreijahres-
et Haushaltsplan" durch „Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt
und
- a l'article 5. 4) a), «tous les trois ans» est remplace par «tous - in Artikel 5 Abs. 4 Buchstabe a wird „alle drei Jahre" durch
les deux ans... ,,alle zwei Jahre" ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 8 Abs. 3 in der jeweiligen Fassung des Abkommens
am 6. September 1982 in Kraft getreten.
Bonn, den 20. August 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Deiters
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. August 1984
In Manila ist am 8. Dezember 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung der jeweiligen Vor-
und
haben die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für
die Regierung der Republik der Philippinen -
1. das Vorhaben „Inselelektrifizierung III" ein Darlehen bis zu
11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 2. das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung" ein Dar-
der Philippinen, lehen bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Mil-
lionen Deutsche Mark),
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
3. das „Fernmeldevorhaben Visayas" ein Darlehen bis zu
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche
gen und zu vertiefen, Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zu erhalten.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik der Philippinen zu einem späteren
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
in der Republik der Philippinen beizutragen, insbesondere beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
unter Bezug auf den „Summary Record of Discussions on wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
Phillippine-German Development Cooperation on 13 and der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
14 October 1982, Bonn" vom 14. Oktober 1982 - Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die in Absatz 1 unter Nummer 1 und 2 bezeichneten Vor-
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Philippi-
Artikel 1 nen durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
licht es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
anderen vori beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- solche Maßnahmen verwendet werden.
------------··-----
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 803
Artikel 2 sehen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
gungen.
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Artikel 5
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
den Rechtsvorschriften unterliegen. Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie zuschreiben soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre- festgelegt wird.
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark Artikel 6
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
ren. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Artikel 3
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit- werden.
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- Artikel 7
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
träge in der Republik der Philippinen erhoben werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen
Artikel 4
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Artikel 8
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut- Kraft.
Geschehen zu Manila am 8. Dezember 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Zeller
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Collantes
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1984
In Nairobi ist am 27. Juli 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Kenia - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia
erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
in der Republik Kenia beizutragen - nehmen erforderlichen Genehmigungen.
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis
5. April 1984 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll vom Artikel 5
5. April 1984 -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sind wie folgt übereingekommen: deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Artikel 1
werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-
kraftwerk Kiambere" ein Darlehen bis zu insgesamt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
62 000 000,- DM (in Worten: zweiundsechzig Millionen Deut- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
sche Mark) zu erhalten. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
Artikel 2 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen
Artikel 7
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 27. Juli 1984 in zwei Urschriften.
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. von Vacano
Für die Regierung der Republik Kenia
Harry M. Mute
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 805
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1984
In Nairobi ist am 27. Juli 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren zur Deckung des laufen-
und
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang
die Regierung der Republik Kenia - mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
Kenia, gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Lieferverträge nach Unterzeichnung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- worden sind.
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
in der Republik Kenia beizutragen, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungs- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
verhandlungen vom 5. April 1984 (Punkt 2.1.4) -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 1 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für der Republik Kenia erhoben werden.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkei-
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Artikel 6
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
nehmen erforderlichen Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 27. Juli 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. von Vacano
Für die Regierung der Republik Kenia
Harry M. Mule
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 27. Juli 1984
aus dem Darlehen finanziert werden können:
Ersatzteile sowie
Rohstoffe und Betriebsmittel für Projekte der deutsch-kenianischen Zusammen-
arbeit.
Folgende Sektoren können dabei gefördert werden
- Eisenbahnen
- Fernsprechwesen (einschl. Verkehrsregelungsanlagen)
- Landwirtschaft
- Industrie
Die Lieferungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enth~lten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
- ·---------------------------
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1984 807
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Steinebrück-Autobahn
Vom 30. August 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juli 1983 über die Errich-
tung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der
deutsch-belgischen Grenze am Grenzübergang Steinebrück-Autobahn
(BGBI. 198311 S. 533) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 1. September 1984
in Kraft tritt.
Am gleichen Tag tritt auf Grund des Notenwechsels vom 6. August 1984 die
deutsch-belgische Vereinbarung vom 14. April/24. Mai 1983 über die Errich-
tung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Steinebrück-Autobahn (BGBI. 1983 II S. 534) in Kraft.
Bonn, den 30. August 1984
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauaoeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag voniegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 402. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 16. August 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvortagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 16. August 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
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