Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 679
Bekanntmachung
einer Änderung des Budapester Vertrages
Vom 6. Juli 1984
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren hat
am 26. September 1980 folgende Änderung des Budapester Vertrages vom
28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBI. 1980 II S. 1104)
beschlossen:
(Übersetzung)
in Article 1O (7) (a), "third" is replaced by a l'article 1O. 7) a), •tous les trois ans• est in Artikel 1OAbs. 7 Buchstabe a wird „alle
"second". remplace par •tous les deux ans•. drei Jahre" durch „alle zwei Jahre"
ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrages
am 24. Mai 1984 in Kraft getreten.
Bonn, den 6. Juli 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachunsa
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 13. Juli 1984
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
Kuba am 3. April 1984
in Kraft getreten. Kuba hat seine Beitrittsurkunde an diesem Tag in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. September 1983 (BGBI. II S. 654).
Bonn, den 13. Juli 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 679
Bekanntmachung
einer Änderung des Budapester Vertrages
Vom 6. Juli 1984
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren hat
am 26. September 1980 folgende Änderung des Budapester Vertrages vom
28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBI. 1980 II S. 1104)
beschlossen:
(Übersetzung)
in Article 1O (7) (a), "third" is replaced by a l'article 1O. 7) a), •tous les trois ans• est in Artikel 1OAbs. 7 Buchstabe a wird „alle
"second". remplace par •tous les deux ans•. drei Jahre" durch „alle zwei Jahre"
ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrages
am 24. Mai 1984 in Kraft getreten.
Bonn, den 6. Juli 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachunsa
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 13. Juli 1984
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
Kuba am 3. April 1984
in Kraft getreten. Kuba hat seine Beitrittsurkunde an diesem Tag in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. September 1983 (BGBI. II S. 654).
Bonn, den 13. Juli 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbitstellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugapreie: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köfn 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prele dleMr Auegabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Yerlagegea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertriebsatüdt · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über die Aufhebung der Abschnitte IV und VI der Anlage III
des Protokolls Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag
Vom 13. Juli 1984
Nach Artikel 2 des Protokolls Nr. III über die Rüstungs-
kontrolle zu dem Vertrag über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive
Selbstverteidigung vom 17. März 1948 in der Fassung
des am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Pro-
tokolls und der weiteren hierzu am 23. Oktober 1954 in
Paris unterzeichneten Protokolle und Anlagen (BGBI.
1955 II S. 256; 1972 II S. 767; 1974 II S. 671 ), zuletzt
geändert durch den Beschluß vom 21. Juli 1980 (BGBI.
1980 II S. 1180), hat der Rat der Westeuropäischen
Union am 27. Juni 1984 beschlossen, die folgenden
Abschnitte der Anlage III des Protokolls Nr. III auf-
zuheben:
Abschnitt IV - Flugkörper großer Reichweite und Lenk-
flugkörper -
Abschnitt VI - Bombenflugzeuge für strategische
Zwecke-.
Bonn, den 13. Juli 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
665
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1984 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
17. 7. 84 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/84-Zollpräferenzen 1984 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
27. 7. 84 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. November 1983 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behand-
lung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 4
4. 7. 84 Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zu Artikel V des deutsch-ägyptischen Kultur-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
6. 7. 84 Bekanntmachung einer Änderung des Budapester Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
13. 7. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rück-
führung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 679
13. 7. 84 Bekanntmachung über die Aufhebung der Abschnitte IV und VI der Anlage III des Protokolls Nr. III
zum revidierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
. Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 3/84 - Zollpräferenzen 1984 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 17. Juli 1984
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August
1973 (BGBl. t S. 940) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustim-
mung des Bundestages:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung erhält der Anhang „Zoll-
präferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS"
die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1984 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anlage
(zu Artikel 1 )
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
1. Vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 gilt für die dem
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl (EGKS) unter1iegenden Waren
tarifliche Zollfreiheit
a) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 3 und 5 bis 6 des
Anhangs A mit Ursprung in den in Spalte 4 bezeichne-
ten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten
Zollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschafts-
zollkontingenten),
b) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit
Ursprung in den im Anhang B I und II genannten Ländern
und Gebieten - ausgenommen die in Spalte 4 des
Anhangs A bezeichneten Linder und Jugoslawien - im
Rahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschafts-
plafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte ge-
meinschaftliche L.Anderhöchstbeträge ),
c) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 11 des Anhangs A mit
Ursprung in den im Anhang B I und II genannten Ländern
und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemein-
schaftsplafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag
der für das Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen ent-
spricht.
2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenur-
sprung entsprechend dem in der Verordnung (EWG)
Nr. 3749/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 (ABI.
EG Nr. L 372 S. 1) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens
am Tage vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zoll-
satzes vorgelegt wird.
3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 11 des Anhangs A ein
Gemeinschaftsplafond durch Einfuhren aus einem einzel-
nen land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfreiheit
gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem
31. Dezember 1984 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Ein-
vernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommis-
sion im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit-
geteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze von
dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder ange-
wendet werden.
4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen
Entwicklungsländer, die im Anhang C aufgeführt sind.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 667
Anhang A
Uste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemelnschaftsplafonds sind
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1984
plafond 1984
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Pla- 914 265 ECU 2 ) 3 324 600 ECU 2)
tinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder für
gehämmert (Schmiedehalbzeug): Waren mit Ursprung in
Brasilien
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
1. gewalzt
8. Brammen und Platinen:
1. gewalzt
2 73.08 3 ) Warmbreitband aus Stahl, in Rollen:
je 890 299 ECU 2 ) 3 237 451 ECU 2)
A. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum für
Wiederauswalzen bestimmt Waren mit Ursprung in
Brasilien, Republik Korea
B. anderes
und Venezuela
3 73.10 3 ) Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt je 551 785 ECU 2 ) 2 006 493 ECU 2)
oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); für
Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Waren mit Ursprung in
Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau: Argentinien, Brasilien,
A. nur warm gewalzt oder nur warm strang- Republik Korea und
gepreßt; Venezuela
1. Walzdraht
II. Stabstahl, massiv
III. Hohlbohrerstäbe
0. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung
(z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
4 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang- 1 908 900 ECU 2)
gepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht
oder aus zusammengesetzten Bementen her-
gestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbei-
tung (z. 8. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
8. Spundwandstahl
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Zollkontingent 1984 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1984
Lfd.
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
zollkontingenten) Gebiet
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
5 73.13 3 ) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt: je 1512500 ECU 2 ) 6 276 000 ECU 2)
für
A. Elektrobleche:
Waren mit Ursprung
1. mit einem Ummagnetisierungsverlust in Argentinien,
von 0, 75 Watt oder weniger je kg, unab- Brasilien und der
hängig von ihrer Dicke Republik Korea
II. andere
B. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt, mit einer Dicke:
a) von 2 mm oder mehr
b) von weniger als 2 mm
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger
als3mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder
hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich
oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert,
plattiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten:
2. andere
6 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in je 1530129 ECU 2) 5 891 400 ECU 2)
den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufge- für
führten Formen: Waren mit Ursprung in
A. Qualitätskohlenstoffstahl: Brasilien und der
Republik Korea
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),
Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm
stranggepreßt
1 . Walzdraht
2. andere
d) plattiert oder mit Oberflächenbear-
beitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm
stranggepreßt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 669
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1984
plafond 1984
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit
anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
8. legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),
Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm
stranggepreßt:
1. Walzdraht
2. andere
d) plattiert oder mit Oberflächenbear-
beitung (z. 8. poliert, überzogen):
1. nur plattiert;
aa) warm gewalzt oder warm
stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche:
1. mit einem Ummagnetisierungs-
verlust von 0,75 Watt oder weni-
ger je kg, unabhängig von ihrer
Dicke
2. andere
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder
mit anderer Oberflächenbearbei-
tung
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Zollkontingent 1984 Gemeinschafts-
plafond 1984
Lfd. (deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
zollkontingenten) Gebiet
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnit-
ten
7 73.09 Breitflachstahl
8 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
8. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflä-
chenbearbeitung
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z. 8. verkupfert, künstlich oxi-
diert, lackiert, vernickelt, vemiert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
9 4) 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
8. andere Bleche:
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
a) von 3 mm oder mehr
10 4 ) 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in
den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
VII. Bleche:
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
1. von 3 mm oder mehr
B. legierter Stahl:
. VII. Bleche:
b) andere Bleche:
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
aa) von 3 mm oder mehr
11 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder
Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen,
Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenver-
bindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwel-
len, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und
Spurstangen und anderes speziell für das Verle-
gen, Zusammenfügen oder Befestigen von
Schienen hergestelltes Material:
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 671
Zollkontingent 1984 Gemeinschafts-
Lfd. (deutscher Anteil plafond 1984
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land oder
Nr. an Gemeinschafts-
zollkontingenten) Gebiet
(in ECU) 1 )
1 2 3 4 5
A. Schienen:
II. andere:
a) neu
b) gebraucht
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
1. gewalzt
') ECU= Europtische Währungseinheit
2 ) 1 ECU "' 2,25851 DM (lfd. Nr. 1, 4 und 8) bzw.
2,53880 DM (lfd. Nr. 2, 3 und 5)
3 ) Für Waren mit Ursprung in China wird die Zollpräferenz nicht gewährt.
4
) Die Zollpräferenz wird auch für Waren mit Ursprung in Rumänien gewährt.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anhang B
Uste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden
1. Unabhängige Länder
Ägypten Irak Panama
Äquatorialguinea Iran Papua-Neuguinea
Äthiopien Jamaika Paraguay
Afghanistan Jemen Peru
Algerien Jemen, Demokratischer Philippinen
Angola Jordanien Ruanda
Antigua und Barbuda Jugoslawien Salomonen
Argentinien Kamerun, Vereinigte Republik Sambia
Bahamas Kamputschea, Demokratisches Samoa
Bahrain Kap Verde Säo Tome und Principe
Bangladesch Katar Saudi-Arabien
Barbados Kenia Senegal
Belize Kiribati Seschellen
Benin Kolumbien Sierra Leone
Bhutan Komoren Simbabwe
Birma Kongo Singapur
Bolivien Korea, Republik Somalia
Botsuana Kuba Sri Lanka
Brasilien Kuwait St. Christopher und Nevis
Burundi Laotische Demokratische Volksrepublik St. Lucia
Chile Lesotho St. Vincent und die Grenadinen
China Libanon Sudan
Costa Rica Liberia Surinam
Dominica Libysch-Arabische Dschamahirija Swasiland
Dominikanische Republik Madagaskar Syrien, Arabische Republik
Dschibuti Malawi Tansania, Vereinigte Republik
Ecuador Malaysia Thailand
Elfenbeinküste Malediven Togo
EI Salvador Mali Tonga
Fidschi Marokko Trinidad und Tobago
Gabun Mauretanien Tschad
Gambia Mauritius Tunesien
Ghana Mexiko Tuvalu
Grenada Mosambik Uganda
Guatemala Nauru Uruguay
Guinea Nepal Vanuatu
Guinea-Bissau Nicaragua Venezuela
Guyana Niger Vereinigte Arabische Emirate
Haiti Nigeria Vietnam
Honduras Obervolta Zaire
Indien Oman Zentralafrikanische Republik
Indonesien Pakistan Zypern
II. Länder und Gebiete,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige
Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
Amerikanische Jungferninseln Hongkong
Amerikanisch-Ozeanien Kaimaninseln
Australische Außengebiete: Heard- und Macau
McDonaldinseln, Kokosinseln (Keelinginseln), Mayotte
Norfolkinseln, Weihnachtsinseln Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln,
Australisches Antarktis-Territorium Niue, Tokelauinseln
Bermuda Niederländische Antillen
Britisches Antarktis-Territorium Pitcairninseln
Britisches Territorium im Indischen Ozean St. Helena und Nebengebiete
Brunei Territorium Neukaledonien
Falklandinseln und Nebengebiete Turks- und Caicosinseln
Französische Süd- und Antarktisgebiete Wams und Futuna
Französisch-Polynesien Westindische Assoziierte Staaten
Gibraltar
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 673
Anhang C
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Äquatorialguinea Malawi
Äthiopien Malediven
Afghanistan Mali
Bangladesch Nepal
Benin Niger
Bhutan Obervolta
Botsuana Ruanda
Burundi Säo Tome und Principe
Dschibuti Samoa
Gambia Seschellen
Guinea Sierra Leone
Guinea-Bissau Somalia
Haiti Sudan
Jemen Tansania, Vereinigte Republik
Jemen, Demokratischer Togo
Kap Verde Tonga
Komoren Tschad
Laotische Demokratische Volksrepublik Uganda
Lesotho Zentralafrikanische Republik
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 11. November 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Norwegen
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 27. Juli 1984
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- §2
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bun- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land
Berlin.
§ 1 §3
Fahrzeuge, die im Gebiet des Königreichs Norwegen (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Oslo am dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs.1 in
11 . November 1983 unterzeichneten Abkommens zwi- Kraft tritt.
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Norwegen über die (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens
befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. Juli 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 675
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Norwegen
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland internationalen Straßenverkehr in der jeweils geltenden
und Fassung verkehren oder eine CEMT-Genehmigung mitfüh-
ren.
die Regierung des Königreichs Norwegen -
- von der Jahresabgabe (Ärsavgift).
von dem Wunsch geleitet, den internationalen Straßenper-
sonen- und -güterverkehr zwischen den beiden Staaten und Artikel 3
durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern - (1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen,
die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, gewährt,
sind wie folgt übereingekommen: wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei einundzwanzig aufeinanderfolgende Tage
nicht überschreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind
Artikel 1 der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu
Der Begriff „Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses rechnen.
Abkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem (2) Die zuständigen Behörden dürfen von der in Absatz 1
Antrieb sowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhän- bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn
ger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unter-
gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt liegen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veran-
wird. staltungen verwendet werden.
Artikel 2 Artikel 4
Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragsparteizuge- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
lassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, Regierung des Königreichs Norwegen innerhalb von drei
sind, soweit nicht Artikel 3 zur Anwendung kommt, für ein Jahr Monaten nach Inkrafttreten des Akommens eine gegenteilige
befreit: Erklärung abgibt.
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Artikel 5
- von der Kraftfahrzeugsteuer (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
und
Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen
im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
- von der Kilometerabgabe (Kilometeravgift), wenn sie im in dem die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist.
Rahmen des Abkommens vom 22. September 1981 zwi- (2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem Inkraft-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und treten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft, sofern es
den Regierungen des Königreichs Dänemark, des König- nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten
reichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Oslo am 11. November 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Christian Hübener
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Johan J. Jakobsen
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
der Zusatzvereinbarung zu Artikel V
des deutsch-ägyptischen Kulturabkommens
Vom 4. Juli 1984
Die in Kairo durch Notenwechsel vom 24. Mai/1. Juni
1983 geschlossene Zusatzvereinbarung zu Artikel V
des Kulturabkommens vom 11. November 1959 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Verei-
nigten Arabischen Republik (BGBI. 1960 II S. 2351 ) ist
nach ihrer Nummer 17
am 10. April 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Kairo, den 24. Mai 1983
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Note des - Deutsche Universitäten, Museen und Lehr- und For-
Außenministeriums der Arabischen Republik Ägypten vom schungsinstitutionen, die auf der Grundlage von Verträ-
5. Mai 1979 - Aktenzeichen 67 44/165 - im Namen der Regie- gen mit amtlichen ägyptischen Partnereinrichtungen
rung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Projekte der Zusammenarbeit in Ägypten betreiben
Zusatzvereinbarung zu Artikel V des deutsch-ägyptischen - andere von den Vertragsparteien durch Notenwechsel
Kulturabkommens vom 11. November 1959 vorzuschlagen: vereinbarte kulturelle Einrichtungen.
1. In Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung 2. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit
der Vereinigten Arabischen Republik Ägypten gilt diese alle Fachkräfte von der Einkommensteuer oder anderen
Zusatzvereinbarung für Fachkräfte, die im Rahmen der Steuern im Hinblick auf die den Fachkräften aus Mitteln
Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, erzie- der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland
herischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet gezahlten Vergütungen oder sonstigen Zuwendungen.
von der deutschen Seite entsandt wurden und die bei den Das Einkommen, das die Fachkräfte von ägyptischen
nachstehend angegebenen kulturellen Einrichtungen als Institutionen erhalten, unterliegt jedoch der Gattungs-
Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer steuer (darieba nau'ia) und der Einkommensteuer, falls
oder Dozenten beschäftigt sind: nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der
- Goethe-Institut - Deutsches Kulturzentrum Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-
- Deutscher Akademischer Austauschdienst blik Ägypten etwas anderes bestimmt.
- Alexander-von-Humboldt-Stiftung 3. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit
- Deutsches Archäologisches Institut Möbel und Haushaltsgegegenstände (insbesondere
- Deutsche Schulen in Ägypten Kühlschrank, Rundfunkgerät, Plattenspieler, Tonband-
(nämlich die Deutschen Schulen der Schwestern von gerät, Fernsehgerät, Elektrogeräte, Klimagerät, Foto- und
St. Charles Borromeo in Kairo - Bab EI Louk und in Filmausrüstung), die von den in dieser Vereinbarung
Alexandria, die Deutsche Evangelische Oberschule in genannten Personen - allein oder zusammen mit den sie
Kairo und andere von den Vertragsparteien durch begleitenden Familienangehörigen - bei ihrer Einreise in
Notenwechsel vereinbarte Schulen) Ägypten oder innerhalb von sechs Monaten nach Auf-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 677
nahme ihrer Tätigkeit eingeführt werden, von Zöllen und jedoch bei der ägyptischen Polizei anmelden. Ihnen wird
sonstigen Abgaben sowie Beschränkungen bei der Ein- kostenfrei eine Aufenthaltserlaubnis, die für die Zeit der
fuhr und bei der Ausfuhr nach Beendigung des Einsatzes Vertragsdauer der Fachkraft gültig ist, erteilt, höchstens
dieser Personen. bis zu drei Jahren. Die Fachkräfte werden von der Arbeits-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit erlaubnis befreit.
diese Personen insbesondere von der Zahlung von Zöllen, 10. Obwohl die Fachkräfte im Auftrag der Regierung der Bun-
Steuern und sonstigen Abgaben auf die Einfuhr eines zum desrepublik Deutschland eingestellt, entsandt oder ver-
persönlichen Gebrauch bestimmten (neuen oder mittelt werden, sind sie zugunsten der Regierung der Ara-
gebrauchten) Kraftfahrzeugs; dieses Kraftfahrzeug kann bischen Republik Ägypten beschäftigt, und es wird erwar-
innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten tet, daß sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe im
nach Ankunft dieser Personen in der Arabischen Republik Interesse der ägyptischen Regierung nach besten Kräften
Ägpyten eingeführt werden. bemühen.
Führen diese Personen kein Kraftfahrzeug ein, so können 11. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten hat das
sie innerhalb des gleichen Zeitraums von höchstens Recht, die Abberufung einer Fachkraft zu verlangen,
sechs Monaten nach ihrer Einreise ein Kraftfahrzeug frei deren Arbeit oder Verhalten nicht zufriedenstellend ist.
von Zöllen oder sonstigen Agaben kaufen. Vor der Ausübung dieses Rechtes unterrichtet die Regie-
Auf ein unter diesen Bedingungen eingeführtes oder rung der Arabischen Republik Ägypten die Regierung der
gekauftes Kraftfahrzeug werden Zölle und sonstige Abga- Bundesrepublik Deutschland und die unter Nummer 1
ben erhoben, wenn es in der Arabischen Republik Ägyp- genannten Einrichtungen.
ten verkauft wird, sofern nicht der neue Käufer Anspruch Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die
auf dieselben Vorrechte hat. betreffenden Einrichtungen werden sich nach Kräften
4. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit bemühen, für die abberufene Fachkraft Ersatz zu finden,
alle Materialien und Ausrüstungen (einschließlich der falls die Regierung der Arabischen Republik Ägypten dies
Kraftfahrzeuge, Materialien und Ausrüstungsgegen- wünscht.
stände zur Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden 12. Den aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung gestell-
und Anlagen sowie der Materialien und Ausrüstungsge- ten Fachkräften und ihren Familien werden während ihres
genstände für Kurse, Seminare und Ausstellungen), die Aufenthalts in Ägypten
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder (1) Befreiung von Wehrdienstverpflichtungen (d. h. von
einer der unter Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen für der Einberufung in den Zivil- oder Militärdienst)
ihre amtlichen Zwecke oder zugunsten des Vorhabens,
gewährt;
für das die Fachkraft eingesetzt wird, eingeführt werden,
von Ein- und Ausfuhrzöllen und sonstigen öffentlichen (2) in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die
Abgaben oder Steuern. Übergibt jedoch die Regierung der gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt,
Bundesrepublik Deutschland oder die einführende Ein- welche die ägyptische Regierung ausländischen
richtung Ausrüstungen oder Materialien, die aufgrund Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden
dieser Bestimmung von Zöllen oder öffentlichen Abgaben Gesetzen einräumt;
und Steuern befreit wurden, einer Person oder Organisa- (3) die üblichen Rechte nach dem Völkerrecht hinsicht-
tion, die keinen Anspruch auf Zollbefreiungsvorrechte hat, lich der Beschädigung oder des Verlusts ihrer per-
so hat der Einführer die Genehmigung der Zollbehörde sönlichen Habe infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
einzuholen und Zölle und sonstige Abgaben nach den
Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu zahlen. Dessen 13. Fügt eine deutsche Fachkraft im Zusammenhang mit der
ungeachtet gestatten die ägyptischen Behörden den Ausübung einer ihr von der ägyptischen Regierung über-
deutschen Einrichtungen, Kraftfahrzeuge, Materialien und tragenen Aufgabe einem Dritten Schaden zu, so über-
Ausrüstungen nach Zahlung der unter Zugrundelegung nimmt anstelle der Fachkraft die ägyptische Regierung
ihres Zustands zum Zeitpunkt des Verkaufs zu entrichten- die Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
den Zoll- und sonstigen Abgaben jederzeit zu verkaufen, Jede Inanspruchnahme der deutschen Fachkraft ist inso-
wenn sie erheblich beschädigt sind oder durch normalen weit ausgeschlossen. Ungeachtet der rechtlichen Grund-
Gebrauch an Wert verloren haben. Die Einrichtung kann lagen einer solchen Inanspruchnahme ist die Fachkraft
Materialien, Ausrüstungen oder Kraftfahrzeuge auch auf- nicht zur Rückzahlung an die Regierung der Arabischen
geben oder auf sie verzichten, falls der Staatskasse hier- Republik Ägypten verpflichtet.
durch keine Kosten entstehen. Die Einrichtung kann sie 14. Gewährt die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
auch unter amtlicher Aufsicht auf ihre Kosten zerstören. Fachkräften aus anderen lindem weitere oder andere
5. Die Fachkräfte sind berechtigt, in dem Freiladen in Ägyp- Vorrechte, so gelten diese auch für die in dieser Zusatz-
ten Verbrauchsgüter bis zu einem von den zuständigen vereinbarung bezeichneten Fachkräfte.
Behörden festzulegenden Betrag zollfrei zu kaufen. 15. Bei Abschluß einer Vereinbarung über vergleichbare
ägyptische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutsch-
6. Die Fachkräfte sind berechtigt, im Einklang mit den gel-
land wird sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
tenden örtlichen Bestimmungen verschiedene Waren wie
land nach Artikel V des deutsch-ägyptischen Kulturab-
Arzneimittel und Geschenke durch Paketpost einzufüh-
kommens um die Gewährung entsprechender Vorrechte
ren. und Befreiungen a~fgrund des Landesrechts bemühen.
7. Vorbehaltlich der jeweils geltenden Bestimmungen sind 16. Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
die Fachkräfte berechtigt, 50 v. H. ihres Gehalts in ihr sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Heimatland zu überweisen. land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik
8. Jede Fachkraft hat das Recht, sich in ihren Einsatz betref- Ägypten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
fenden Angelegenheiten an die zuständigen Behörden der Zusatzvereinbarung eine gegenteilige Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen abgibt.
Republik Ägypten zu wenden, sofern die beiden Regierun- 17. Falls sich die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
gen nichts anderes vereinbart haben. mit den Vorschlägen unter den Nummern 1 bis 16 dieser
9. Die Fachkräfte und ihre Familien werden von den üblichen Note einverstanden erklärt, bilden diese Note und Ihre das
Einwanderungsbeschränkungen befreit. Sie müssen sich Einverständnis Ihrer Regierung erklärende Antwortnote
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes- Diese Note ist abgefaßt in deutscher, arabischer und engli-
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen scher Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
Republik Ägypten, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regie- maßgebend.
rung der Bundesrepublik Deutschland notififziert, daß die
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-
Inkrafttreten erfüllt sind. gezeichneten Hochachtung.
Dr. Kurt Müller
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Seiner Exzellenz
dem Stellvertretenden Premierminister
und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Arabischen Republik Ägypten
General Kamal Hassan Ali
Kairo
(Übersetzung)
Büro des Stellvertretenden Premierministers
und Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Kairo, den 1. Juni 1983
Exzellenz,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 24. 5. 83, das wie folgt lautet,
zu bestätigen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
In Beantwortung Ihres Schreibens habe Ich die Ehre, Sie zu unterrichten, daß die vor-
stehenden Vorschläge für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten annehmbar
sind und daß Ihr Schreiben und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Ländern bilden soH, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Ara-
bischen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert,
daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
Kamal Hassan Ali
Stellvertretender Premierminister
und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Kurt Müller
Kairo
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 679
Bekanntmachung
einer Änderung des Budapester Vertrages
Vom 6. Juli 1984
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren hat
am 26. September 1980 folgende Änderung des Budapester Vertrages vom
28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBI. 1980 II S. 1104)
beschlossen:
(Übersetzung)
in Article 1O (7) (a), "third" is replaced by a l'article 1O. 7) a), •tous les trois ans• est in Artikel 1OAbs. 7 Buchstabe a wird „alle
"second". remplace par •tous les deux ans•. drei Jahre" durch „alle zwei Jahre"
ersetzt.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrages
am 24. Mai 1984 in Kraft getreten.
Bonn, den 6. Juli 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachunsa
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 13. Juli 1984
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
Kuba am 3. April 1984
in Kraft getreten. Kuba hat seine Beitrittsurkunde an diesem Tag in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. September 1983 (BGBI. II S. 654).
Bonn, den 13. Juli 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbitstellungen
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Je angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köfn 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prele dleMr Auegabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Yerlagegea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertriebsatüdt · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über die Aufhebung der Abschnitte IV und VI der Anlage III
des Protokolls Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag
Vom 13. Juli 1984
Nach Artikel 2 des Protokolls Nr. III über die Rüstungs-
kontrolle zu dem Vertrag über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive
Selbstverteidigung vom 17. März 1948 in der Fassung
des am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Pro-
tokolls und der weiteren hierzu am 23. Oktober 1954 in
Paris unterzeichneten Protokolle und Anlagen (BGBI.
1955 II S. 256; 1972 II S. 767; 1974 II S. 671 ), zuletzt
geändert durch den Beschluß vom 21. Juli 1980 (BGBI.
1980 II S. 1180), hat der Rat der Westeuropäischen
Union am 27. Juni 1984 beschlossen, die folgenden
Abschnitte der Anlage III des Protokolls Nr. III auf-
zuheben:
Abschnitt IV - Flugkörper großer Reichweite und Lenk-
flugkörper -
Abschnitt VI - Bombenflugzeuge für strategische
Zwecke-.
Bonn, den 13. Juli 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele