608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 18. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Bahrain am 21. März 1984
Monaco am 3. Juli 1983
in Kraft getreten. Bahrain hat seine Beitrittsurkunde am 20. Februar 1984 in
London, Monaco seine Beitrittsurkunde am 3. Juni 1983 in London hinterlegt.
Bahrain hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt nach
Artikel 14 Abs. 2 zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1984 (BGBI. II S. 263).
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland
für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung"
Vom 18. Juni 1984
Das in Bonn am 31. März 1981 geschlossene Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über einen Beitrag der Bundesrepublik
Deutschland für die Stiftung „Deutsch-Französische
Verständigung" ist nach seinem Artikel 6
am 10. Juni 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 609
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland
für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Zahlungen erfolgen auf-das Konto der Stiftung, das die
die Regierung der Französischen Republik - Regierung der Französischen Republik der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland angeben wird.
im Geiste der deutsch-französischen Verständigung -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
Die Bundesrepublik Deutschland zahlt einen finanziellen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Beitrag an die Stiftung „Deutsch-Fanzösische Verständigung" die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
mit dem Sitz in Straßburg. Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Der finanzielle Beitrag der Bundesrepublik Deutschland
beläuft sich auf 250 Millionen DM; dieser Betrag wird in drei
Jahresraten, eine von 50 Millionen und zwei von je 100 Millio-
nen DM, überwiesen. Artikel 6
Artikel 3 Jede der beiden Parteien notifiziert der anderen die Erfüllung
der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Die erste Rate wird fällig bei Inkrafttreten des Abkommens, dieses Abkommens. Das Abkommen tritt einen Monat nach
die zweite und dritte Rate in den beiden darauf folgenden Jah- dem Tag des Eingangs der zweiten dieser Notifizierungen in
ren. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 31. März 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gl~ichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Well
Für die Regierung der Französischen Republik
Brunet
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen
Vom 18. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Bahrain am 21. März 1984
Monaco am 3. Juli 1983
in Kraft getreten. Bahrain hat seine Beitrittsurkunde am 20. Februar 1984 in
London, Monaco seine Beitrittsurkunde am 3. Juni 1983 in London hinterlegt.
Bahrain hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt nach
Artikel 12 Abs. 2 zu Artikel 1 2 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1984 (BGBI. II S. 262).
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Aufgrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 18. Juni 1984
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Malaysia am 24. Juli 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1984 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen
Vom 18. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Bahrain am 21. März 1984
Monaco am 3. Juli 1983
in Kraft getreten. Bahrain hat seine Beitrittsurkunde am 20. Februar 1984 in
London, Monaco seine Beitrittsurkunde am 3. Juni 1983 in London hinterlegt.
Bahrain hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt nach
Artikel 12 Abs. 2 zu Artikel 1 2 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1984 (BGBI. II S. 262).
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Aufgrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 18. Juni 1984
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Malaysia am 24. Juli 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1984 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 19. Juni 1984
1.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 26. Ok-
tober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 12. April 1984 Nr. 1-3
Liberia am 23. Februar 1984 Nr. 1-3
Malawi am 27. Januar 1984 Nr. 1-3
Mexiko am 1. März 1984 Nr. 1-4
Salomonen am 4. Mai 1984 Nr. 1-3, 5
mit folgender Erklärung:
„Die Salomonen möchten die Vorbehalte in Anspruch nehmen, die auf sie
als Teil der Überseegebiete des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland bisher Anwendung finden; es sind dies die Vorbehalte
nach den Artikeln I und IX des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag von
Rio de Janeiro 1979, und zu Art. 1, Übersicht 1, laufende Nummer 46, und
Übersicht 2, laufende Nummer 26, sowie zu den Artikeln III und IX des
Schlußprotokolls zum Postpaketabkommen von Rio des Janeiro 1979."
Tansania am 12. Dezember 1983 Nr. 1-3.
II.
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 196511 S. 1633)
ist in Kraft getreten für die
Salomonen am 4. Mai 1984.
III.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-
vereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für
Malawi am 27. Januar 1984
Salomonen am 4. Mai 1984.
IV.
Das 2. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 5. Juli 1974
(BGBI. 1975 II S. 1513) ist in Kraft getreten für
Malawi am 27. Januar 1984
Salomonen am ·4. Mai 1984.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1984 (BGBI. II S. 61).
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 19. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft treten für die
Niederlande am 18. Juli 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1984 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 19. Juni 1984
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seiner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Kenia am 1. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1982 (BGBI. II
s. 768).
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 19. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft treten für die
Niederlande am 18. Juli 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1984 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 19. Juni 1984
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seiner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Kenia am 1. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1982 (BGBI. II
s. 768).
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 613
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 20. Juni 1984
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung vom lande aus (BGBI. 1981 II S. 870)
nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Belgien am 11. Februar 1984
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. April 1982 (BGBI. II S. 445).
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu919
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 20. Juni 1984
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Mexiko am 23. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 613
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 20. Juni 1984
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung vom lande aus (BGBI. 1981 II S. 870)
nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Belgien am 11. Februar 1984
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. April 1982 (BGBI. II S. 445).
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu919
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 20. Juni 1984
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Mexiko am 23. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Juni 1984
In Bangkok ist am 2. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juni 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 14 Mil-
und lionen DM (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark), ins-
gesamt 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche
die Regierung des Königreichs Thailand - Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) Sicherung des Staudamms Ubol Ratana Darlehen bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
reich Thailand, Mark),
b) landwirtschaftliche Bewässerung Nam Pong II Darlehen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen bis zu 16 Millionen DM (in Worten: sechzehn Millionen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutsche Mark),
gen und zu vertiefen,
c) Begleitmaßnahmen in Verbindung mit den Landsiedlungs-
projekten Pak Chan/Thai Muang ein Finanzierungsbeitrag
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
bis zu 1 Million DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark),
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
d) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vom Flüchtlingsstrom betroffenen Grenzgebieten ein
im Königreich Thailand beizutragen - Finanzierungsbeitrag bis zu 1O Millionen DM (in Worten:
zehn Millionen Deutsche Mark),
sind, unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom e) Studien- und Expertenfonds ein Finanzierungsbeitrag bis
23. Februar 1983 der Regierungsverhandlungen in Bangkok, zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche
wie folgt übereingekommen: Mark)
Artikel 1 vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
Main, Darlehen bis zu insgesamt 36 Millionen DM (in Worten: beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge
sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorberei- für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
tung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-
rung und Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchführung ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
eines Vorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur erfor- findet dieses Abkommen Anwendung.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 615
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei- reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 5
Artikel 2
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorha-
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt ben anzuwendende Verfahren wird in den zwischen der Kredit-
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder- anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden
aufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungs- Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträgen gere-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- gelt.
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 6
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in deren Wert darauf. daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
ren. keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Königreich Thailand erhoben werden, frei. land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Artikel 8
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 2. März 1984 (BE 2527) in zwei
Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warnke
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Dr. Hans Christian Lankes
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Siddhi Savetsila
Air Chief Marshal
Außenminister des Königreichs Thailand
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen b8f'8its erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Boon 1, Tel. (02 28) 2380 67 bis 69 .
• zug.,,,_le: Für Teil I und Teil nhalbjähr1ich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prela d...., Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 22. Juni 1984
Ägypten hat das Internationale Übereinkommen
vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haf-
tung der Eige·ntümer von Seeschiffen (BGBI. 1972 II
S. 653, 672) am 8. Mai 1984 gekündigt. Das Überein-
kommen wird daher nach seinem Artikel 13 für
Ägypten am 8. Mai 1985
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Mai 1984 (BGBI. II S. 549).
Bonn, den 22. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 30. Mai 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Befreiung der Straßenfahrzeuge
von der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren
Vom 22. Juni 1984
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- Artikel 2
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132) verordnet die tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land
Artikel 1 Berlin.
Fahrzeuge, die im Gebiet der Republik Türkei zugelas-
sen sind, werden nach Maßgabe des in Ankara am Artikel 3
30. Mai 1983 unterzeichneten Abkommens zwischen (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in
Regierung der Republik Türkei über die Befreiung der Kraft tritt.
Straßenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer und
den Straßenbenutzungsgebühren von der Kraftfahr- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
zeugsteuer befreit. Die Befreiung wird auch für die in an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens genannten Anhänger
(einschließlich Sattelanhänger) gewährt. Das Abkom- (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens
men wird nachstehend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 22. Juni 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 595
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik. Türkei
über die Befreiung der Straßenfahrzeuge
von der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von den in
und Buchstaben a und b genannten Fristen zulassen, insbe-
sondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden,
die Regierung der Republik Türkei - einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellun-
gen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen
den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre (2) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Befreiung nach
Hoheitsgebiete zu erleichtern - Absatz 1 für Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) auszu-
schließen, wenn sie von Fahrzeugen gezogen werden, die
sind wie folgt übereingekommen: nicht im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten zugelassen
sind.
Artikel 1
(3) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Ver-
Der Begriff „Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses brauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere
Abkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem ähnliche Gebühren und auf andere Steuern, die für die Beför-
Antrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), derung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden.
der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleich-
gültig, ob er mit dem Fahrzeug oder unabhängig davon einge-
führt wird.
Artikel 3
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Staa- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ten zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt im Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten
Wechsel- oder Transitverkehr in das Hoheitsgebiet des ande- nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ren Staates eingeführt worden sind, werden im Hoheitsgebiet Erklärung abgibt.
der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer
und im Hoheitsgebiet der Republik Türkei von den Straßen- Artikel 4
benutzungsgebühren wie folgt befreit:
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die
a) Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern bestimmt erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
sind, wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen
anderen Staates 21 aufeinanderfolgende Tage nicht über- tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat
schreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen eingegangen ist.
Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu
rechnen.
_(2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen,
b) Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt gerechnet vom Tage seines lnkrafttretens und verlängert sich
sind, wenn der einzelne Aufenthalt ein Jahr nicht über- stillschweigend, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit
schreitet. einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Ankara am 30. Mai 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Dirk Oncken
Für die Regierung der Republik Türkei
Hikmet Ulugbay
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Verordnung
zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1981
über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation INMARSAT
Vom 2. Juli 1984
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni gabe der Artikel 7 Abs. 4, Artikel 8 Abs. 2, Artikel 9
1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland Abs. 2 Satz 2, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Abs. 2 des Protokolls keine Vorrechte und lmmunitäten.
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom (2) Die in Artikel 7 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene
21. November 1947 und über die Gewährung von Vor- Befreiung von der Einkommensteuer gilt nicht für Perso-
rechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche nen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch qas enthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.
Gesetz vom 16. August 1980 (BGBI. II S. 941) neu
gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: §3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikei' 4 des in der
Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni
Für die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964
an die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (BGB!. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.
INMARSAT, errichtet auf Grund des Übereinkommens
vom 3. September 1976 (BGBI. 197911S.1081 ), gilt das
Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und
§4
lmmunitäten der INMARSAT. Das Protokoll wird nach- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
stehend veröffentlicht. dem das Protokoll nach seinem Artikel 20 oder 21 für die
§2 Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
( 1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
Grundgesetzes, die Inhaber eines Passes oder Perso- an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutsch-
nalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder land außer Kraft tritt.
eines Berliner behelfsmäßigen Personalausweises (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
sind, sowie Personen mit ständigem Aufenthalt im Gel- krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
tungsbereich dieser Verordnung genießen nach Maß- ben.
Bonn, den 2. Juli 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 597
Protokoll über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)
Protocol on the Privileges and lmmunities
of the International Maritime Satellite Organization
(INMARSAT)
(Übersetzung)
The States Parties to this Protocol: Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
having regard to the Convention and the Operating Agree- im Hinblick auf das Übereinkommen und die Betriebsverein-
ment on the International Maritime Satellite Organization barung über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT) opened for signature at London on 3 September (INMARSAT), die am 3. September 1976 in London zur Unter-
1976 and, in particular, to Articles 25 and 26 (4) of the Conven- zeichnung aufgelegt wurden, insbesondere auf Artikel 25 und
tion; Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens;
taking note that INMARSAT has concluded a Headquarters in Anbetracht dessen, daß die INMARSAT mit der Regierung
Agreement with the Government of the United Kingdom of des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Great Britain and Northern lreland on 25 February 1980; am 25. Februar 1980 ein Sitzabkommen geschlossen hat;
considering that the aim of this Protocol is to facilitate the in der Erwägung, daß dieses Protokoll zum Ziel hat, die Errei-
achievement of the purpose of INMARSAT and to ensure the chung des Zweckes der INMARSAT zu erleichtern und die
efficient performance of its functions; wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten -
have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
Use of Terms Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Protocol: In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke
folgende Bedeutung:
(a) "Convention" means the Convention on the International a) ,.übereinkommen" bezeichnet das am 3. September 1976
Martime Satellite Organization (INMARSAT), including its in London zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen
Annex, opened for signature at London on 3 September über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
1976; (INMARSAT) einschließlich seiner Anlage;
(b) "Operating Agreement" means the Operating Agreement b) ,.Betriebsvereinbarung" bezeichnet die am 3. September
on the International Maritime Satellite Organization 1976 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebs-
(INMARSAT), including its Annex, opened for signature at vereinbarung über die Internationale Seefunksatelliten-
London on 3 September 1976; Organisation (INMARSAT) einschließlich ihrer Anlage;
(c) "Party to the Convention" means a State for which the c) .,Vertragspartei des Übereinkommens" bezeichnet einen
Convention is in force; Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
(d) "Headquarters Party" means the Party to the Convention d) ,.Sitzpartei" bezeichnet die Vertragspartei des Überein-
in whose territory INMARSAT has established its head- kommens, in deren Hoheitsgebiet die INMARSAT ihren Sitz
quarters; errichtet hat;
(e) "Signatory" means either a Party to the Protocol or an e) ,.Unterzeichner" bezeichnet entweder eine Vertragspartei
entity designated by a Party to the Protocol for which the des Protokolls oder einen von einer Vertragspartei des Pro-
Operating Agreement is in force; tokolls bestimmten Rechtsträger, für welche die Betriebs-
vereinbarung in Kraft getreten ist;
(f) "Party to the Protocol" means a State for which this Pro- f) ,.Vertragspartei des Protokolls" bezeichnet einen Staat, für
tocol is in force; den dieses Protokoll in Kraft ist;
(g) "Staff member" means the Director General and any per- g) ,.Mitglied des Personals" bezeichnet den Generaldirektor
son employed full time by INMARSAT and subject to its und jede Person, die vollzeitlich von der INMARSAT
staff regulations; beschäftigt ist und ihrem Personalstatut unterliegt;
(h) "Representatives" in the case of Parties to the Protocol, h) ,.Vertreter" bezeichnet im Fall der Vertragsparteien des
the Headquarters Party and Signatories means represen- Protokolls, der Sitzpartei und der Unterzeichner die Ver-
tatives to INMARSAT andin each case means heads of treter bei der INMARSAT und umfaßt in jedem Fall die
delegations, alternates and advisers; Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
(i) "Archives" includes all manuscripts, correspondence, i) .,Archive" umfaßt alle Manuskripte, Schriftwechsel, Doku-
documents, photographs, films, optical and magnetic mente, Fotografien, Filme, optische und magnetische
recordings, data recordings, graphic representations and Unterlagen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellun-
computer programmes, belonging to or held by INMAR- gen und Komputerprogramme, die sich im Eigentum oder
SAT; Besitz der INMARSAT befinden;
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(j) "Official activities" of INMARSAT means activities carried j) .,amtliche Tätigkeit" der INMARSAT bezeichnet die von der
out by the Organization in pursuance of its purpose as Organisation gemäß ihrem in dem Übereinkommen festge-
defined in the Convention and includes its administrative legten Zweck ausgeübte Tätigkeit einschließlich ihrer Ver-
activities; waltungstätigkeit;
(k) "Expert" means a person other than a staff member k) .,Sachverständiger" bezeichnet eine Person, die nicht Mit-
appointed to carry out a specific task for or on behalf of glied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die
INMARSA T and at its expense; INMARSAT oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine
bestimmte Aufgabe durchzuführen;
(1) "INMARSAT space segment" means the satellites, and 1) .,INMARSAT-Weltraumsegment" bezeichnet die Satelliten
the tracking, telemetry, command, control, monitoring and sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-,
related facilities and equipment required to support the Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und
operation of these satellites, which are owned or leased zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände,
by INMARSAT; die der INMARSAT gehören oder von ihr gemietet sind;
(m) "Property" means anything that can be the subject of a m) ,.Vermögenswert" bezeichnet alles, was Eigentum sein
right of ownership, including contractual rights. kann, einschließlich vertraglicher Rechte.
Article 2 Artikel 2
lmmunity of INMARSAT Immunität der INMARSAT
from Jurisdiction and Execution von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
(1) Unless it has expressly waived immunity in a particular ( 1) Sofern die INMARSAT im Einzelfall nicht ausdrücklich auf
case, INMARSAT shall, within the scope of its official activities, die Immunität verzichtet hat, genießt sie im Rahmen ihrer amt-
have immunity from jurisdiction except in respect of: lichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in fol-
genden Fällen:
(a) its commercial activities; a) hinsichtlich ihrer kommerziellen Tätigkeit;
(b) a civil action by a third party for damage arising from an b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfah-
accident caused by a motor vehicle or other means of rens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein
transport belonging to, or operated on behalf of, INMAR- der INMARSAT gehörendes oder für die INMARSAT betrie-
SAT, or in respect of a traffic offence involving such means benes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verur-
of transport; sacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßen-
verkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel
beteiligt ist;
(c) the attachment, pursuant to the final order of a court of c) im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung
law, of the salaries and emoluments, including pension angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen
rights, owed by INMARSAT to a staff member, or a former Bezügen einschließlich Versorgungsansprüchen, welche
staff member; die INMARSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des
Personals schuldet;
(d) a counter-claim directly connected with judicial proceed- d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammen-
ings initiated by INMARSAT. hang mit einem von der INMARSAT angestrengten gericht-
lichen Verfahren steht.
(2) Notwithstanding paragraph (1 ), no action shall be (2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die INMARSAT
brought in the courts of Parties to the Protocol against INMAR- keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Pro-
SAT by Parties to the Convention, Signatories or persons act- tokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder
ing for or deriving claims from any of them, relating to rights and Unterzeichner oder aber Personen, die für sie handeln oder
obligations under the Convention or Operating Agreement. von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich
aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung erge-
benden Rechten und Pflichten erhoben werden.
(3) (a) The INMARSAT space segment, wherever located (3) a) Das INMARSAT-Weltraumsegment, gleichviel wo
and by whomsoever held, shall be immune from any und in wessen Besitz es sich befindet, genießt Immu-
search, restraint, requisition, seizure, confiscation, nität von jeder Durchsuchung, Beschränkung,
expropriation, sequestration or execution, whether Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung,
by executive, administrative or judicial action. Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch
Maßnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der
Gerichte.
(b) All other property and assets of INMARSAT, wher- b) Alle sonstigen Vermögenswerte und Guthaben der
ever located and by whomsoever held, shall enjoy INMARSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie
the immunity set out in paragraph (3) (a), except in sich befinden, genießen die in Absatz 3 Buchstabe a
respect of: vorgesehene Immunität außer im Hinblick auf
(i) an attachment or execution in order to satisfy a i) eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung
final judgement or order of a court of law that einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung,
relates to any proceedings that may be brought die mit irgendeinem nach Absatz 1 gegen die
against INMARSAT pursuant to paragraph (1 ); INMARSAT angestrengten Verfahren in Zusam-
menhang steht;
(ii) any action taken in accordance with the law of ii) jede in Übereinstimmung mit dem Recht des
the State concerned which is temporarily betreffenden Staates ergriffene Maßnahme, die
necessary in connection with the prevention of zur Verhinderung und Untersuchung von Unfäl-
and investigation into accidents involving len, an denen der INMARSAT gehörende oder für
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 599
motor vehicles or other means of transport die INMARSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder
belonging to, or operated on behalf of, INMAR- sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorüber-
SAT; gehend erforderlich ist;
(iii) expropriation in respect of real property for iii) Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen
public purposes and subject to prompt pay- Interesse und gegen umgehende Zahlung einer
ment of fair compensation, provided that such angemessenen Entschädigung, sofern diese
expropriation shall not prejudice the functions Enteignung die Aufgaben und die Geschäfts-
and operations of INMARSAT. tätigkeit der INMARSAT nicht beeinträchtigt.
Article 3 Artikel 3
lnviolability of Archives Unverletzlichkeit der Archive
The archives of INMARSAT shall be inviolable wherever Die Archive der INMARSAT sind unverletzlich, gleichviel wo
located and by whomsoever held. und in wessen Besitz sie sich befinden.
Article 4 Artikel 4
Exemption from Taxes and Duties Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
(1) Within the scope of its official activities, INMARSAT and (1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die INMARSAT,
its property and income shall be exempt from all national direct ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von allen nationalen
and other taxes not normally incorporated in the price of goods direkten Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die üblicher-
and services. weise nicht im Preis für Waren und Dienstleistungen enthalten
sind.
(2) lf INMARSAT, within the scope of its official activities, (2) Erwirbt die INMARSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätig-
acquires goods or uses services of substantial value, and if the keit Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt sie Dienstlei-
price of these goods or services includes taxes or duties, Par- stungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der
ties to the Protocol shall, whenever possible, take appropriate Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder son-
measures to remit or reimburse the amount of such taxes or stige Abgaben, so ergreifen die Vertragsparteien des Proto-
duties. kolls, wann immer dies möglich ist, geeignete Maßnahmen, um
den Betrag dieser Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstat-
ten.
(3) Within the scope of its official activites, INMARSAT shall (3) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ist die INMARSAT
be exempt from customs duties, taxes and related charges on von Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit, die auf das
the INMARSAT space segment and on equipment connected INMARSAT-Weltraumsegment und auf Ausrüstung im Zusam-
with the launching of satellites for use in the INMARSAT space menhang mit dem Start der Satelliten zur Verwendung im
segment. INMARSAT-Weltraumsegment erhoben werden.
(4) Goods acquired by INMARSATwithin the scope of its offi- (4) Die von der INMARSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätig-
cial activites shall be exempt from all prohibitions and restric- keit erworbenen Waren sind von allen Einfuhr- oder Ausfuhr-
tions on import or export. verboten und -beschränkungen befreit.
(5) No exemption shall be accorded in respect of taxes and (5) Keine Befreiung wird gewährt in bezug auf Steuern und
duties which represent charges for specific services rendered. sonstige Abgaben, die eine Vergütung für besondere Dienst-
leistungen darstellen.
(6) No exemption shall be accorded in respect of goods (6) Keine Befreiung wird gewährt für Waren oder Dienstlei-
acquired by, or services provided to, INMARSAT for the per- stungen, w~lche die INMARSAT zum persönlichen Nutzen der
sonal benefit of staff members. Mitglieder des Personals erwirbt oder in Anspruch nimmt.
(7) Goods exempted under this Article shall not be trans- (7) Die nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in
ferred, hired out or lent, permanently or temporarily, or sold, Übereinstimmung mit den von der Vertragspartei des Proto-
except in accordance with conditions laid down by the Party to kolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegten Bedin-
the Protocol which granted the exemption. gungen dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder
verliehen oder aber verkauft werden.
(8) Payments from INMARSAT to Signatories pursuant to the (8) Zahlungen der INMARSAT an die Unterzeichner aufgrund
Operating Agreement shall be exempt from national taxes by der Betriebsvereinbarung sind durch jede Vertragspartei des
any Party to the Protocol, other than the Party which has Protokolls mit Ausnahme der Vertragspartei, die den Unter-
designated the Signatory. zeichner bestimmt hat, von nationalen Steuern befreit.
Article 5 Artikel 5
Funds, Currency and Securities Geldmittel, Devisen und Wertpapiere
INMARSAT may receive and hold any kind of funds, currency Die INMARSAT kann für jede amtliche Tätigkeit jede Art von
or securities and dispose of them freely for any of its official Geldmitteln, Devisen oder Wertpapieren in Empfang nehmen
activities. lt may hold accounts in any currency to the extent und besitzen und darüber frei verfügen. Sie kann Konten in
required to meet its obligations. jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.
Article 6 Artikel 6
Official Communications and Publications Amtlicher Nachrichtenverkehr
und amtliche Veröffentlichungen
(1) With regard to its official communications and the trans- ( 1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Über-
fer of all its documents, INMARSAT shall enjoy in the territory mittlung aller ihrer Schriftstücke hat die INMARSAT im
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
of each Party to the Protocol treatment not less favourable · Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei des Protokolls Anspruch
than that generally accorded to equivalent intergovernmental auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie allgemein
organizations in the matter of priorities, rates and taxes on entsprechenden zwischenstaatlichen Organisationen in
mails and all forms of telecommunications, as far as may be bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten
compatible with any international agreements to which that von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit
Party to the Protocol is a party. internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Ver-
tragspartei des Protokolls angehört.
(2) With regard to its official communications, INMARSAT (2) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr kann die
may employ all appropriate means of communication, including INMARSAT alle geeigneten Nachrichtenmittel einschließlich
messages in code or cypher. Parties to the Protocol shall not verschlüsselter oder chiffrierter Nachrichten einsetzen. Die
impose any restriction on the official communications of Vertragsparteien des Protokolls erlegen dem amtlichen Nach-
INMARSAT or on the circulation of its official publications. No richtenverkehr der INMARSAT und der Verbreitung ihrer amt-
censorship shall be applied to such communications and lichen Veröffentlichungen keinerlei Beschränkungen auf.
publications. Dieser Nachrichtenverkehr und diese Veröffentlichungen
unterliegen nicht der Zensur.
(3) INMARSAT may install and use a radio transmitter only (3) Die INMARSAT kann einen Rundfunksender nur mit
with the consent of the Party to the Protocol concerned. Zustimmung der betreffenden Vertragspartei des Protokolls
errichten und benutzen.
Articfe 7 Artikel 7
Statt Members Mitglieder des Personals
(1) Staff members shall enjoy the following privileges and (1) Die Mitglieder des Personals genießen folgende Vor-
immunities: rechte und lmmunitäten:
(a) immunity from jurisdiction, even after they have left the a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Aus-
service of INMARSAT, in respect of acts, including words scheiden aus dem Dienst der INMARSAT, hinsichtlich der
spoken or written, done by them in the exercise of their von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben
official functions; this immunity shall not, however, apply in vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündli-
the case of a traffic offence committed by a staff member, chen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt
or in the case of damage caused by a motor vehicle or jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals
other means of transport belonging to or driven by him; begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschrif-
ten oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes
oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Ver-
kehrsmittel verursacht wurden;
(b) exemption, together with members of their families form- b) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt
ing part of their respective households, from any obliga- lebenden Familienangehörigen von allen Verpflichtungen
tions in respect of national service, including military ser- zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militär-
vice; dienstes;
(c) inviolability for all their official papers related to the exer- c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere im Zusam-
cise of their functions within the scope of the official activ- menhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen
ities of INMARSAT; der amtlichen Tätigkeit der INMARSAT;
(d) exemption, together with members of their families form- d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt
ing part of their respective households, from immigration lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbe-
restrictions and alien registration; schränkungen und der Ausländermeldepflich~;
(e) the same treatment in the matter of currency and e) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devi-
exchange control as is accorded to staff members of inter- senkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwi-
governmental organizations; schenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
(f) together with members of their families forming part of f) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Fami-
their respective households, the same facilities· as to lienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der
repatriation in time of international crisis as are accorded Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie den
to staff members of intergovernmental organizations; Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisa-
tionen gewährt werden;
(g) the right to import free of duty their furniture and personal g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönli-
effects, including a motor vehicle, at the time of first taking chen Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraft-
up their post in the State concerned, and the right to fahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet des
export them free of duty on termination of their functions betreffenden Staates abgabenfrei einzuführen und bei
in that State, in both cases in accordance with the laws Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat abgabenfrei
and regulations of the State concerned. However, except auszuführen, jedoch jeweils im Einklang mit den Gesetzen
in accordance with such laws and regulations, goods und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates. Die
which have been exempted under this sub-paragraph nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch
shall not be transferred, hired out or lent, permanently or nur nach Maßgabe dieser Gesetze und sonstigen Vor-
temporarily, or sold. schriften dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet
oder verliehen oder aber verkauft werden.
(2) Salaries and emoluments paid by INMARSAT to staff (2) Die von der INMARSAT an Mitglieder des Personals
members shall be exempt from income tax from the date upon gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Ein-
which such staff members have begun to be liable for a tax kommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, in dem sie einer
imposed on their salaries by INMARSAT for the latter's benefit. von der INMARSAT für eigene Rechnung erhobenen Steuer
Parties to the Protocol may take these salaries and emolu- unterworfen werden. Die Vertragsparteien des Protokolls kön-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 601
ments into account for the purpose of assessing the amount of nen diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung
taxes to be applied to income from other sources. Parties to des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steu-
the Protocol are not required to grant exemption from income erbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien des Proto-
tax in respect of pensions and annuities paid to former staff kolls sind nicht verpflichtet, für die Einkommensteuer in bezug
members. auf die an frühere Mitglieder des Personals gezahlten Pensio-
nen und Renten Befreiung zu gewähren.
(3) Provided that staff members are covered by an INMAR- (3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System
SAT social security scheme, INMARSAT and its statt members der Sozialen Sicherheit der INMARSAT erfaßt werden, sind die
shall be exempt from all compulsory contributions to national INMARSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen
social security schemes. This exemption does not preclude Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicher-
any voluntary participation in anational social security scheme heit befreit. Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteili-
in accordance with the law of the Party to the Protocol con- gung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in
cerned; neither does it oblige a Party to the Protocol to make Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertrags-
payments of benefits under social security schemes to statt partei des Protokolls nicht aus; sie verpflichtet auch eine Ver-
members who are exempt under the provisions of this para- tragspartei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der
graph. Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals
zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.
(4) The Parties to the Protocol shall not be obliged to accord (4) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflich-
to their nationals or permanent residents the privileges and tet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit stän-
immunities referred to in sub-paragraphs (b), (d), (e), (f) and digem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buch-
(g) of paragraph (1 ). staben b, d, e, f und g vorgesehenen Vorrechte und lmmunitä-
ten zu gewähren.
Article 8 Artikel 8
Director General Generaldirektor
(1) In addition to the privileges and immunities provided for (1) Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach
staff members under Article 7, the Director General shall enjoy: Artikel 7 vorgesehenen Vorrechten und lmmunitäten genießt
der Generaldirektor
(a) immunity from arrest and detention; a) Immunität von Festnahme und Haft;
(b) immunity from civil and administrative jurisdiction and b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
execution enjoyed by diplomatic agents, except in the und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Falt
case of damage caused by a motor vehicle or other means von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm
of transport belonging to or driven by him; geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel ver-
ursacht wurden;
(c) full immunity from criminal jurisdiction, except in the case c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall
of a traffic offence caused by a motor vehicle or other eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch
means of transport belonging to, or driven by him, subject ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug
to sub-paragraph (a) above. oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchsta-
bens a.
(2) The Parties to the Protocol shall not be obliged to accord (2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflich-
to their nationals or permanent residents the immunities tet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit stän-
referred to in this Article. digem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Artikel
vorgesehenen lmmunitäten zu gewähren.
Article 9 Artikel 9
Representatives of Parties Vertreter der Vertragsparteien
(1) Representatives of the Parties to the Protocol and (1) Die Vertreter der Vertragsparteien des Protokolls und die
representatives of the Headquarters Party shall enjoy, while Vertreter der Sitzpartei genießen bei der Wahrnehmung ihrer
exercising their official functions andin the course of their jour- amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von
neys to and trom their place of meeting, the following privileges dem Tagungsort folgende Vorrechte und lmmunitäten:
and immunities:
(a) immunity from any form of arrest or detention pending trial; a) Immunität von jeder Art der Festnahme oder Untersu-
chungshaft;.
(b) immunity from jurisdiction, even after the termination of b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung
their mission, in respect of acts, including words spoken ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrneh-
or written, done by them in the exercise of their official mung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlun-
functions; however, there shall be no immunity in the case gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-
of a traffic offence committed by a representative, or in the rungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von
case of damage caused by a motor vehicle or other means einem Vertreter begangenen Verstoßes gegen Straßenver-
of transport belonging to or driven by him; kehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein
ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder
sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
(c) inviolability for all their official papers; c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere;
(d) exemption, together with members of their families form- d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt
ing part of their respective households, from immigration lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbe-
restrictions and alien registration; schränkungen und der Ausländermeldepflicht;
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(e) the same treatment in the matter of currency and e) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devi-
exchange control as is accorded to representatives of for- senkontrolle, wie sie Vertretern ausländischer Regierun-
eign governments on temporary official missions; gen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt
wird;
(f) the same treatment in the matter of customs as regards f) dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für ihr persönliches
their personal luggage as is accorded to representatives Gepäck, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen bei
of foreign governments on temporary official missions. zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
(2) The provisions of paragraph (1) shall not apply in rela- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer
tions between a Party to the Protocol and its representatives. Vertragspartei des Protokolls und ihren Vertretern. Außerdem
Further, the provisions of paragraphs (a), (d), (e) and (f) of par- gilt Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f nicht für die Beziehungen
agraph ( 1) shall not apply in relations between a Party to the zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eige-
Protocol and its nationals or permanent residents. nen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufent-
halt in ihrem Hoheitsgebiet.
Article 10 Artikel 10
Representatives of Signatories Vertreter der Unterzeichner
(1) Representatives of Signatories and representatives of (1) Die Vertreter der Unterzeichner und die Vertreter des
the Signatory of the Headquarters Party shall, while exercising Unterzeichners der Sitzpartei genießen bei der Wahrnehmung
their official functions in relation to the work of INMARSAT and ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der
in the course of their journeys to and from their place of meet- INMARSAT und während ihrer Reisen nach oder von dem
ing, enjoy the following privileges and immunities: Tagungsort folgende Vorrechte und lmmunitäten:
(a) immunity from jurisdiction, even after the termination of a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung
their mission, in respect of acts, including words spoken ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrneh-
or written, done by them in the exercise of their official mung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlun-
functions; however, there shall be no immunity in the case gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-
of a traffic offence committed by a representative, or in the rungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von
case of damage caused by a motor vehicle or other means einem Vertreter begangenen Verstoßes gegen Straßenver-
of transport belonging to or driven by him; kehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein
ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder
sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
(b) inviolability for all their official papers; b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere;
(c) exemption, together with members of their families form- c) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt
ing part of their respective households, from immigration lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbe-
restrictions and alien registration. schränkungen und der Ausländermeldepflicht.
(2) The provisions of paragraph (1) shall not apply in rela- (2) Absatz 1 gUt nicht für die Beziehungen zwischen einer
tions between a Party to the Protocol and the representative Vertragspartei des Protokolls und dem Vertreter des von ihr
of the Signatory designated by it. Further, the provisions of bestimmten Unterzeichners. Außerdem gilt Absatz 1 Buch-
sub-paragraph (c) of paragraph (1) shall not apply in relations stabe c nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspar-
between a Party to the Protocol and its nationals or permanent tei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder
residents. Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
Article 11 Artikel 11
Experts Sachverständige
(1) Experts, while exercising their official functions in rela- ( 1) Die Sachverständigen genießen bei der Wahrnehmung
tion to the work of INMARSAT, andin the course of their jour- ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der
neys to and from the place of their missions, shall enjoy the fol- INMARSAT und während ihrer Reisen nach und von ihrem Auf-
lowing privileges and immunities: tragsort folgende Vorrechte und lmmunitäten:
(a) .immunity from jurisdiction, even after the termination of a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung
their mission, in respect of acts, including words spoken ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrneh-
or written, done by them in the exercise of their official mung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlun-
functions; however, there shall be no immunity in the case gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-
of a traffic offence committed by an expert, or in the case rungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von
of damage caused by a motor vehicle or other means of einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen
transport belonging to or driven by him; Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die
durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraft-
fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
(b) inviolability for all their official papers; b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere;
(c) the same treatment in the matter of currency and c) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devi-
exchange control as is accorded to the staff members of senkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwi-
intergovernmental organizations; schenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
(d) exemption, together with members of their families form- d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt
ing part of their respective households, from immigration lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbe-
restrictions and alien registration; schränkungen und der Ausländermeldepflicht;
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 603
(e) the same facilities as regards their personal luggage as e) dieselpen Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches
are accorded to experts of other intergovernmental organ- Gepäck, wie sie den Sachverständigen anderer zwischen-
izations. staatlicher Organisationen gewährt werden.
(2) The Parties to the Protocol shall not be obliged to accord (2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflich-
to their nationals or permanent residents the privileges and tet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit stän-
immunities referred to in sub-paragraphs (c), (d) and (e) of par- digem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buch-
agraph (1 ). staben c, d und e vorgesehenen Vorrechte und lmmunitäten zu
gewähren.
Artikel 12
Article 12
Notifikation betreffend die Mitglieder
Notification of Staff Members and Experts des Personals und die Sachverständigen
The Director General of INMARSAT shall at least once every Der Generaldirektor der INMARSAT notifiziert den Vertrags-
year notify the Parties to the Protocol of the names and nation- parteien des Protokolls wenigstens einmal im Jahr Namen und
alities of the staff members and experts to whom the provisions Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der
of Articles 7, 8 and 11 apply. Sachverständigen, auf welche die Artikel 7, 8 und 11 Anwen-
dung finden.
Article 13 Artikel 13
Waiver Aufhebung
(1) The privileges, exemptions and immunities provided for (1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befrei-
in this Protocol are not granted for the personal benefit of indi- ungen und lmmunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil
viduals but for the efficient performance of their official func- einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtli-
tions. chen Aufgaben gewährt.
(2) lf, in the view of the authorities listed below, privileges (2) Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stel-
and immunities are likely to impede the course of justice, and len die Gefahr besteht, daß Vorrechte und lmmunitäten verhin-
in all cases where they may be waived without prejudice to the dern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie
purposes for which they have been accorded, these authorities ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wur-
have the right and the duty to waive such privileges and immu- den, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das
nities: Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und lmmunitäten aufzu-
heben:
(a) the Parties to the Protocol in respect of their re- a) die Vertragsparteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Ver-
presentatives and representatives of their Signatories; treter und der Vertreter ihrer Unterzeichner;
(b) the Council in respect of the Director General of INMAR- b) der Rat hinsichtlich des Generaldirektors der INMARSAT;
SAT;
(c) the Director General of INMARSAT in respect of staff c) der Generaldirektor der INMARSAT hinsichtlich der Mitglie-
members and experts; der des Personals und der Sachverständigen;
(d) the Assembly, convened if necessary in extraordinary d) die Versammlung, die nötigenfalls zu einer außerordentli-
session, in respect of INMARSAT. chen Tagung einberufen wird, hinsichtlich der INMARSAT.
Article 14 Artikel 14
Assistance to Individual& Unterstützung für einzelne
Tue Parties to the Protocol shall take all appropriate mea- Die Vertragsparteien des Protokolls ergreifen alle geeigne-
sures to facilitate entry, stay and departure of representatives, ten Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufent-
staff members and experts. halts und der Ausreise der Vertreter, der Mitglieder des Perso-
nals und der Sachverständigen.
Article 15 Artikel 15
Observance of laws and Regulations Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
INMARSAT, and all persons enjoying privileges and immuni- Die INMARSAT und alle Personen, die nach diesem Protokoll
ties under this Protocol, shall, without prejudice to the other Vorrechte und lmmunitäten genießen, beachten unbeschadet
provisions thereof, respect the laws and regulations of the Par- der anderen darin enthaltenen Bestimmungen die Gesetze
ties to the Protocol concerned and cooperate at all times with und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien
the competent authorities of those Parties in order to ensure des Protokolls und arbeiten jederzeit mit den zuständigen
the observance of their laws and regulations. Behörden dieser Vertragsparteien zusammen, um die Einhal-
tung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährlei-
sten.
Article 16 Artikel 16
Precautionary Measures Vorsichtsmaßnahmen
Each Party to the Protocol retains the right to take all pre- Jede Vertragspartei des Protokolls behält sich das Recht
cautionary measures necessary in the interest of its security. vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Vorsichts-
maßnahmen zu treffen.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Article 17 Artikel 17
Settlement of Disputes Beilegung von Streitigkeiten
Any dispute between Parties to the Protocol or between Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien des Proto-
INMARSAT and a Party to the Protocol concerning the inter- kolls oder zwischen der INMARSAT und einer Vertragspartei
pretation or application of the Protocol shall be settled by des Protokolls über die Auslegung oder Anwendung des Pro-
negotiation or by some other agreed method. lf the dispute is tokolls wird durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte
not settled within twelve (12) months, the parties concerned Mittel beigelegt. Ist die Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf
may, by common agreement, refer the dispute for decision to ( 12) Monaten beigelegt, so können die beteiligten Parteien in
a tribunal of three arbitrators. One of these arbitrators shall be gemeinsamem Einvernehmen die Streitigkeit einem aus drei
chosen by each of the parties to the dispute, and the third, who Schiedsrichtern bestehenden Gericht zur Entscheidung vorle-
shall be the Chairman of the tribunal, shall be chosen by the gen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter, und
first two arbitrators. Should the first two arbitrators fail to agree der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist,
upon the third within two moriths of their own appointment, the wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Kön-
third arbitrator shall be chosen by the President of the Interna- nen sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen zwei Mona-
tional Court of Justice. The tribunal shall adopt its own proce- ten nach ihrer eigenen Bestellung nicht auf den dritten
dures and its decisions shall be final and binding on the parties Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Präsidenten des
to the dispute. Internationalen Gerichtshofs ausgewählt. Das Gericht legt
sein Verfahren selbst fest, und seine Entscheidungen sind
endgültig und für die Streitparteien bindend.
Article 18 Artikel 18
Complementary Agreements Ergänzungsabkommmen
INMARSAT may conclude with any Party to the Protocol Die INMARSAT kann mit jeder Vertragspartei des Protokolls
complementary agreements to give effect to the provisions of Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in
this Protocol as regards such Party to the Protocol to ensure bezug auf diese Vertragspartei des Protokolls schließen, um
the efficient functioning of INMARSAT. eine wirksame Tätigkeit der INMARSAT zu gewährleisten.
Article 19 Artikel 19
Signature, Ratification and Accession Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1) This Protocol shall be open for signature at London from (1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Dezember 1981 bis zum
1 December 1981 to 31 May 1982. 31. Mai 1982 in London zur Unterzeichnung auf.
(2) All Parties to the Convention, other than the Headquar- (2) Alle Vertragsparteien des Übereinkommens außer der
ters Party, may become Parties to this Protocol by: Sitzpartei können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
(a) signature not subject to ratification, acceptance or ap- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme
proval; or oder Genehmigung unterzeichnen; ·
(b) signature subject to ratification, acceptance or approval, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder
followed by ratification, acceptance or approval; or Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, an-
nehmen oder genehmigen oder
(c) accession. c) indem sie ihm beitreten.
(3) Ratification, acceptance, approval or accession shall be (3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der
effected by the deposit of the appropriate instrument with the Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden
Depositary. Urkunde beim Verwahrer.
(4) Reservations to this Protocol may be made in accord- (4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstim-
ance with international law. mung mit dem Völkerrecht gemacht werden.
Article 20 Artikel 20
Entry into Force and Duration of Protocol Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls
(1) This Protocol shall enter into force on the thirtieth day (1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeit-
after the date on which ten Parties to the Convention have ful- punkt in Kraft, zu dem zehn Vertragsparteien des Übereinkom-
filled the requirements of paragraph (2) of Article 19. mens die Erfordernisse des Artikels 19 Absatz 2 erfüllt haben.
(2) This Protocol shall cease to be in force if the Convention (2) Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn das Übereinkom-
ceases tobe in force. men außer Kraft tritt.
Article 21 Artikel 21
Entry into Force and Duration for a State Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat
( 1) For a State which has fulfilled the requirements of para- (1) Für einen Staat, der die Erfordernisse des Artikels 19
graph (2) of Article 19 after the date of entry into force of this Absatz 2 nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt hat, tritt
Protocol, the Protocol shall enter into force on the thirtieth day das Protokoll am dreißigsten Tag nach der Unterzeichnung
after the date of signature or of the deposit of such instrument bzw. der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Ver-
with the Depositary respectively. wahrer in Kraft.
(2) Any Party to the Protocol may denounce this Protocol by (2) Jede Vertragspartei des Protokolls kann das Protokoll
giving written notice to the Depositary. The denunciation shall durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifika-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 605
become effective twelve ( 12) months after the date of receipt tion kündigen. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate nach
of the notice by the Depositary or such langer period as may ihrem Eingang beim Verwahrer oder bei Ablauf eines in der
be specified in the notice. Notifikation festgelegten längeren Zeitraums wirksam.
(3) A Party to the Protocol shall cease to be a Party to the (3) Eine Vertragspartei des Protokolls scheidet als Vertrags-
Protocol on the date that it ceases to be a Party to the Con- partei des Protokolls zu dem Zeitpunkt aus, in dem sie als Ver-
vention. tragspartei des Übereinkommens ausscheidet.
Article 22 Artikel 22
Oepositary Verwahrer
(1) The Director General of INMARSAT shall be the Depos- ( 1) Der Generaldirektor der INMARSAT ist Verwahrer dieses
itary of this Protocol. Protokolls.
(2) The Depositary shall, in particular, promptly notify all Par- (2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des
ties to the Convention of: Übereinkommens umgehend
(a) any signature of the Protocol; a) jede Unterzeichnung des Protokolls,
(b) the deposit of any instrument of ratification, acceptance, b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
approval or accession; gungs- oder Beitrittsurkunde,
(c) the date of entry into force of this Protocol; c) den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Protokolls,
(d) the date when a State has ceased to be a Party to this d) den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Staates als Ver-
Protocol; tragspartei des Protokolls,
(e) any other communications relating to this Protocol. e) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Pro-
tokoll.
(3) Upon entry into force of this Protocol, the Depositary (3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt
shall transniit a certified copy of the original to the Secretariat der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine
of the United Nations for registration and publication in accord- beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Ver-
ance with Article 102 of the Charter of the United Nations. öffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
nen.
Article 23 Artikel 23
Authentie Texts Verbindliche Wortlaute
This Protocol is established in a single original in.the English, Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französi-
French, Russian and Spanish languages, all the texts being scher, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei
equally authentic, and shall be deposited with the Director jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird beim
General of INMARSAT who shall send a certified copy to each Generaldirektor der INMARSAT hinterlegt; dieser übermittelt
Party to the Convention. jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte
Abschrift.
In witness whereof the undersigned, duly authorized for that Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu
purpose by their respective Governments, have signed this gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unter-
Protocol. schrieben.
Done at London this first day of December one thousand Geschehen zu London am 1. Dezember 1981.
nine hundred and eighty-one.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Mai 1984
In Khartoum ist am 29. Januar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. Januar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
und der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,
für die die Verschiffungsdokumente und Leistungsdokumente
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden
Finanzierungsvertrages ausgestellt worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Sudan, Artikel 2
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
gen und zu vertiefen, der Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzie-
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
im Sudan beizutragen -
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Artikel 1
Finanzierungsvertrags in der Demokratischen Republik Sudan
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhoben werden.
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie-
Artikel 4
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
sicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
erhalten. che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 607
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 6
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
erforderlichen Genehmigungen.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Artikel 5 Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Khartoum, am 29. Januar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzir;igen
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
lbrahim Moneim Mansour
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 29. Januar 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, inbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Sudan von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
.3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 18. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Bahrain am 21. März 1984
Monaco am 3. Juli 1983
in Kraft getreten. Bahrain hat seine Beitrittsurkunde am 20. Februar 1984 in
London, Monaco seine Beitrittsurkunde am 3. Juni 1983 in London hinterlegt.
Bahrain hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt nach
Artikel 14 Abs. 2 zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1984 (BGBI. II S. 263).
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland
für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung"
Vom 18. Juni 1984
Das in Bonn am 31. März 1981 geschlossene Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über einen Beitrag der Bundesrepublik
Deutschland für die Stiftung „Deutsch-Französische
Verständigung" ist nach seinem Artikel 6
am 10. Juni 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 609
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland
für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Zahlungen erfolgen auf-das Konto der Stiftung, das die
die Regierung der Französischen Republik - Regierung der Französischen Republik der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland angeben wird.
im Geiste der deutsch-französischen Verständigung -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
Die Bundesrepublik Deutschland zahlt einen finanziellen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Beitrag an die Stiftung „Deutsch-Fanzösische Verständigung" die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
mit dem Sitz in Straßburg. Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
Der finanzielle Beitrag der Bundesrepublik Deutschland
beläuft sich auf 250 Millionen DM; dieser Betrag wird in drei
Jahresraten, eine von 50 Millionen und zwei von je 100 Millio-
nen DM, überwiesen. Artikel 6
Artikel 3 Jede der beiden Parteien notifiziert der anderen die Erfüllung
der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Die erste Rate wird fällig bei Inkrafttreten des Abkommens, dieses Abkommens. Das Abkommen tritt einen Monat nach
die zweite und dritte Rate in den beiden darauf folgenden Jah- dem Tag des Eingangs der zweiten dieser Notifizierungen in
ren. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 31. März 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gl~ichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Well
Für die Regierung der Französischen Republik
Brunet
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen
Vom 18. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Bahrain am 21. März 1984
Monaco am 3. Juli 1983
in Kraft getreten. Bahrain hat seine Beitrittsurkunde am 20. Februar 1984 in
London, Monaco seine Beitrittsurkunde am 3. Juni 1983 in London hinterlegt.
Bahrain hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt nach
Artikel 12 Abs. 2 zu Artikel 1 2 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1984 (BGBI. II S. 262).
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Aufgrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 18. Juni 1984
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Malaysia am 24. Juli 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1984 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 19. Juni 1984
1.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 26. Ok-
tober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 12. April 1984 Nr. 1-3
Liberia am 23. Februar 1984 Nr. 1-3
Malawi am 27. Januar 1984 Nr. 1-3
Mexiko am 1. März 1984 Nr. 1-4
Salomonen am 4. Mai 1984 Nr. 1-3, 5
mit folgender Erklärung:
„Die Salomonen möchten die Vorbehalte in Anspruch nehmen, die auf sie
als Teil der Überseegebiete des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland bisher Anwendung finden; es sind dies die Vorbehalte
nach den Artikeln I und IX des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag von
Rio de Janeiro 1979, und zu Art. 1, Übersicht 1, laufende Nummer 46, und
Übersicht 2, laufende Nummer 26, sowie zu den Artikeln III und IX des
Schlußprotokolls zum Postpaketabkommen von Rio des Janeiro 1979."
Tansania am 12. Dezember 1983 Nr. 1-3.
II.
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 196511 S. 1633)
ist in Kraft getreten für die
Salomonen am 4. Mai 1984.
III.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-
vereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für
Malawi am 27. Januar 1984
Salomonen am 4. Mai 1984.
IV.
Das 2. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 5. Juli 1974
(BGBI. 1975 II S. 1513) ist in Kraft getreten für
Malawi am 27. Januar 1984
Salomonen am ·4. Mai 1984.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1984 (BGBI. II S. 61).
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 19. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft treten für die
Niederlande am 18. Juli 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1984 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 19. Juni 1984
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seiner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Kenia am 1. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1982 (BGBI. II
s. 768).
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 613
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 20. Juni 1984
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung vom lande aus (BGBI. 1981 II S. 870)
nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Belgien am 11. Februar 1984
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. April 1982 (BGBI. II S. 445).
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu919
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 20. Juni 1984
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Mexiko am 23. Mai 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 509).
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Juni 1984
In Bangkok ist am 2. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juni 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 14 Mil-
und lionen DM (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark), ins-
gesamt 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche
die Regierung des Königreichs Thailand - Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) Sicherung des Staudamms Ubol Ratana Darlehen bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
reich Thailand, Mark),
b) landwirtschaftliche Bewässerung Nam Pong II Darlehen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen bis zu 16 Millionen DM (in Worten: sechzehn Millionen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutsche Mark),
gen und zu vertiefen,
c) Begleitmaßnahmen in Verbindung mit den Landsiedlungs-
projekten Pak Chan/Thai Muang ein Finanzierungsbeitrag
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
bis zu 1 Million DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark),
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
d) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vom Flüchtlingsstrom betroffenen Grenzgebieten ein
im Königreich Thailand beizutragen - Finanzierungsbeitrag bis zu 1O Millionen DM (in Worten:
zehn Millionen Deutsche Mark),
sind, unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom e) Studien- und Expertenfonds ein Finanzierungsbeitrag bis
23. Februar 1983 der Regierungsverhandlungen in Bangkok, zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche
wie folgt übereingekommen: Mark)
Artikel 1 vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
Main, Darlehen bis zu insgesamt 36 Millionen DM (in Worten: beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge
sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorberei- für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
tung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-
rung und Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchführung ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
eines Vorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur erfor- findet dieses Abkommen Anwendung.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 615
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei- reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 5
Artikel 2
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorha-
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt ben anzuwendende Verfahren wird in den zwischen der Kredit-
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder- anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden
aufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungs- Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträgen gere-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- gelt.
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 6
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in deren Wert darauf. daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
ren. keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Königreich Thailand erhoben werden, frei. land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Artikel 8
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 2. März 1984 (BE 2527) in zwei
Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warnke
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Dr. Hans Christian Lankes
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Siddhi Savetsila
Air Chief Marshal
Außenminister des Königreichs Thailand
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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• zug.,,,_le: Für Teil I und Teil nhalbjähr1ich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Prela d...., Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 22. Juni 1984
Ägypten hat das Internationale Übereinkommen
vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haf-
tung der Eige·ntümer von Seeschiffen (BGBI. 1972 II
S. 653, 672) am 8. Mai 1984 gekündigt. Das Überein-
kommen wird daher nach seinem Artikel 13 für
Ägypten am 8. Mai 1985
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Mai 1984 (BGBI. II S. 549).
Bonn, den 22. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele