553
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1984 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
17. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die interriationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
18. 5.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung
und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554
22. 5.84 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Regierungsabkommens über Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554
29. 5.84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
29. 5.84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
4.6.84 Bekanntmachung zum Artikel 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
4.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . 565
4.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
8. 6. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Protokolls zur Änderung und Ergänzung des
deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
12.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweis-
aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Internationale Registrierung von Marken
Vom 17. Mai 1984
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der am
14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 418) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 4 Buchstabe b für
Sudan am 16. Mai 1984
in Kraft getreten.
Sudan hat die in Artikel 3bis Abs. 1 des Abkommens
vorgesehene Erklärung abgegeben. ·
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBl.11 S. 624).
Bonn, den 17. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 18. Mai 1984
Für Ungarn sind am 7. April 1984 in Kraft getreten:
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der in London am 2. Juni
1934 beschlossenen Fassung (RGBI. 1937 II S. 583, 617) nach seinem
Artikel 22 Abs. 1,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448) nach ihrem Artikel 9 Abs. 1,
3. das Genfer Protokoll vom 29. August 1975 zum Haager Abkommen (BGBI.
1981 II S. 586) nach seinem Artikel 9 Abs. 2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. Februar 1980 (BGBI. II S. 562), vom 20. Juni 1977 (BGBI. II S. 636)
und vom 18. Februar 1982 (BGBI. II S. 213).
Bonn, den 18. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Regierungsabkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Vom 22. Mal 1984
In Bonn ist am 9. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik China über Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kern-
energie unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
Artikel 10 Abs. 1
am 9. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Mai 1984
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 555
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die 2. Teilnahme von Wissenschaftlern und Ingenieuren einer
Regierung der Volksrepublik China - Seite an Forschungs- und Entwicfdungstätigkeiten der
anderen Seite;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten bestehen-
3. Gegenseitige (oder einseitige) Beratung und andere tech-
den freundschaftlichen Beziehungen,
nische Dienstleistungen;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Ent- 4. Gemeinsame Forschung und gemeinsame Konstruktion;
wicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, 5. Austausch von wissenschaftlicher Information und Doku-
mentation;
gestützt auf das Abkommen vom 9. Oktober 1978 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der 6. Andere von den beiden Seiten zu vereinbarende Formen
Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich- der Zusammenarbeit.
technologische Zusammenarbeit,
Artikel 3
eingedenk dessen, daß die Bundesrepublik Deutschland
Partei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (1) Die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit
und Mitglied der Internationalen Atomenergie-Organisation dient ausschließlich der friedlichen Nutzung der Kernenergie.
ist, Kernmaterial, nukleare Ausrüstungen, eigens für die Herstel-
lung oder Verwendung von Kernmaterial hergerichtete Stoffe
eingedenk dessen, daß die Volksrepublik China ein über und Anlagen sowie einschlägige technologische Informatio-
Kernwaffen verfügender Staat und Mitglied der Internationalen nen, die im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses
Atomenergie-Organisation ist, Abkommens übertragen oder aufgrund dieser Zusammenar-
beit gewonnen werden, werden nicht in einer Weise verwen-
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der det, die zum Entstehen eines Kernsprengkörpers führt.
friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erweitern und zu ver-
stärken - (2) Kernmaterial, nukleare Ausrüstungen, eigens für die Her-
stellung oder Verwendung von Kernmaterial hergerichtete
sind wie folgt übereingekommen: Stoffe und Anlagen sowie einschlägige technologische Infor-
mationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund
Artikel 1 dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien übertra-
gen oder aufgrund dieser Zusammenarbeit gewonnen werden,
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi- werden nur nach vorangehenden Konsultationen im gegensei-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik tigen Einvernehmen der Vertragsparteien in ein drittes Land
China auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie übertragen. Dabei stellen die Vertragsparteien im Fall der
auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beidersei- Übertragung der obengenannten Gegenstände sicher, daß
tigen Nutzens sowie im Einklang mit den im Hoheitsgebiet das dritte Land folgende Forderungen erfüllt: ausschließlich
einer jeden Vertragspartei jeweils geltenden Gesetzen und friedliche und nicht zum Entstehen eines Kernsprengkörpers
sonstigen Vorschriften in folgenden Bereichen: führende Nutzung sowie Annahme der Sicherungsmaßnah-
1. Wissenschaftliche Forschung und technologische Ent- men der Internationalen Atomenergie-Organisation; ohne das
wicklung der Kernenergie, Einvernehmen der Vertragsparteien dieses Abkommens wer-
den Übertragungen seitens des Drittlandes an weitere Länder
2. Kernkrafttechnologie, nicht vorgenommen. Ist das dritte oder weit8f'8 Land ein Mit-
3. Sicherheit von Kerneinrichtungen und Strahlenschutz, gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, und ist die eine
Vertragspartei von der anderen Vertragspartei vorher über die
4. Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken und Weiterübertragung unterrichtet worden, so gilt das gegensei-
Forschungseinrichtungen, tige Einvernehmen als erteilt. Kommerziene und patentrecht-
5. andere Bereiche von gemeinsamem Interesse. liche Regelungen werden hierdurch nicht berührt.
(2) Inhalt und Urnfang der Zusammenarbeit sowie die zu (3) Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem jeweiligen
ihrer Durchführung zu treffenden konkreten Maßnahmen und Hoheitsgebiet den physischen Schutz der in Absatz 2 genann-
finanziellen Regelungen sind jeweils Gegenstand von beson- ten Gegenstände gemäß dem in der Anlage nähe( bezeichne-
deren Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien ten Niveau, um eine unbefugte Handhabung oder Verwendung
oder mit ihrer Zustimmung von anderen Stellen in ihren zu verhindern, und stellt im Falle der Übertragung in ein drittes
Hoheitsgebieten geschlossen werden. Land durch Vereinbarung mit diesem sicher, daß auch im Dritt-
land ein entsprechender physischer Schutz gewährleistet
wird.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann Artikel 4
folgende Formen umfassen:
(1) Der Austausch von Informationen erfolgt zwischen den
1. Austausch von wissenschaftlichem und technischem Per- Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen.
sonal, wie zum Beispiel gegenseitige Besuche von Wissen- Wenn eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle
schaftlern und Ingenieuren, Abhaltung von Seminaren, vor oder bei dem Austausch nicht mitgeteilt hat, daß die Über-
Austausch von Delegationen und Fachgruppen; gabe der ausgetauschten Informationen ausgeschlossen oder
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
beschränkt worden ist, kann die andere Vertragspartei oder schritten dem Personal, das aufgrund dieses Abkommens aus-
eine von ihr bezeichnete Stelle die erhaltenen Informationen getauscht wird, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden
an andere Stellen in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben. Familienangehörigen die möglichen Erleichterungen und Hil-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die ausgetausch- fen bei der Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtver-
ten Informationen oder die sich aus gemeinsamer Forschung merken und Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Aus-
oder Entwicklung ergebenden Informationen nicht ohne fuhr von Gegenständen ihres Hausrats und der Berufsaus-
übung sowie bei der Befreiung von Abgaben.
schriftliche Zustimmung der anderen Seite bekanntgemacht
oder an Dritte weitergegeben werden, die nicht nach diesem (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Material
Abkommen oder einer besonderen Vereinbarung nach Arti- und Ausrüstung, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf-
kel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zum Empfang der Informa- grund dieses Abkommens ein- und ausgeführt werden, werden
tionen befugt sind. in besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 dieses
(3) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Partner
Abkommens geregelt.
der Zusammenarbeit zu veranlassen, einander den Grad an
Zuverlässigkeit und Anwendbarkeit der ausgetauschten Infor-
mationen mitzuteilen. Der Umstand, daß die Vertragsparteien Artikel 8
gegebenenfalls an der Weitergabe von Informationen im Rah- Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen
men dieses Abkommens beteiligt sind, begründet keine Haf- internationalen Verträgen bleiben unberührt, einschließlich
tung der Vertragsparteien für die Richtigkeit oder Anwendbar- der Verpflichtungen, die sich für die Bundesrepublik Deutsch-
keit der Informationen. land aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirt-
(4) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert wird schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-
in den besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 schaft ergeben. Die Vertragsparteien sollen jedoch Auswir-
dieses Abkommens geregelt. kungen solcher Verpflichtungen auf die normale Durchführung
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Infor- dieses Abkommens vermeiden.
mationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder von Verei nba-
rungen mit Dritten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie nicht
für amtlich geheimgehaltene Informationen, sofern nicht die Artikel 9
zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei vorher Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden
ihre Zustimmung erteilt haben und eine Vereinbarung über die Lage auch für Berlin (West).
Verfahren der Weitergabe geschlossen worden ist.
Artikel 5 Artikel 10
Zur Förderung der Zusammenarbeit nach diesem Abkom- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
men und der nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zu in Kraft.
schließenden besonderen Vereinbarungen wird ein gemeinsa-
mer Ausschuß eingesetzt, dem von jeder Vertragspartei (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünfzehn Jahren
benannte Vertreter angehören. Der Ausschuß tritt auf Vor- und verlängert sich danach jeweils um fünf Jahre, sofern dies
schlag einer Vertragspartei bei Bedarf zusammen, um Verlauf nicht von einer Vertragspartei ein Jahr vor Ablauf schriftlich
und Ergebnisse der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ausgeschlossen wird.
zu prüfen, über zusätzliche Maßnahmen der Zusammenarbeit (3) Die Geltungsdauer von besonderen Vereinbarungen
zu beraten und gegebenenfalls Arbeitsprogramme festzule- nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens bleibt vom Auslau-
gen, deren Dauer sich nach den Umständen richtet. fen dieses Abkommens unberührt. Im Fall des Außerkrafttre-
tens dieses Abkommens gelten seine einschlägigen Bestim-
Artikel 6 mungen für den Zeitraum und in dem Umfang fort, wie dies zur
Durchführung der nach diesem Abkommen geschlossenen
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gleich- besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 dieses
berechtigung und des beiderseitigen Nutzens die Vorausset- Abkommens oder zur Abwicklung anderer bereits begonnener
zungen dafür schaffen, daß die Ergebnisse ihrer wissenschaft- Zusammenarbeitsvorhaben nach diesem Abkommen erforder-
lich-technologischen Zusammenarbeit in ihre wirtschaftlich- lich ist. Die Bestimmungen dieses Abkommens über die
industrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Behandlung von Gegenständen, die während der Zusammen-
Nutzung der Kernenergie überführt werden. arbeit übertragen oder daraus gewonnen werden, bleiben vom
Außerkrafttreten dieses Abkommens unberührt.
Artikel 7 (4) Änderungen dieses Abkommens können jederzeit im
(1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in ihrem Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart werden und
Hoheitsgebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor- treten am Tag des entsprechenden Notenwechsels in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 9. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Heinz Riesenhuber
Für die Regierung der Volksrepublik China
Li Peng
Zhou Ping
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 557
Anlage zu Artikel 3 Absatz 3
Das Niveau des von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu gewährleisten-
den physischen Schutzes bei der Verwendung, Lagerung und Beförderung des in der
beigefügten Tabelle aufgeführten Materials muß mindestens die folgenden Merkmale
aufweisen:
Kategorie III
Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, dessen Zugang überwacht
wird. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln einschließlich vorheriger
Absprache zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba-
rung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des
Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den
Transport.
Kategorie II
Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs, dessen Zugang
überwacht wird, d. h. eines Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen oder
elektronische Vorrichtungen, umgeben von einer physischen Umgrenzung mit einer
begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge oder eines Bereichs mit einem
gleichwertigen Niveau des physischen Schutzes. Beförderung unter besonderen Vor-
sichtsmaßregeln einschließlich vorheriger Absprache zwischen Absender, Empfänger
und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den Staaten bei grenzüber-
schreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für
den Übergang der Verantwortung für den Transport.
Kategorie 1
Material in dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen
unbefugte Verwendung zu schützen:
Verwendung und Lagerung innerhalb eines äußerst geschützten Bereichs, d. h. eines
geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang
zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, und der unter der Beobachtung von Wachen steht, die sich in engem Kontakt
mit den entsprechenden Einsatzkräften für den Notfall befinden. Ziel der in diesem
Zusammenhang getroffenen Einzelmaßnahmen muß die Entdeckung und Verhinderung
von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Entfernung von Material sein.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln der für die Beförderung von Mate-
rial der Kategorie II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beob-
achtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen, die einen engen Kontakt mit
den entsprechenden Einsatzkräften gewährleisten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik
China benennen diejenigen Stellen oder Behörden, deren Aufgabe es ist zu gewähr-
leisten, daß das Niveau des Schutzes in angemessener Weise eingehalten wird, und
in deren Zuständigkeit ferner die innerstaatliche Koordinierung von Not- bzw. Wieder-
beschaffungsmaßnahmen im Fall der unbefugten Verwendung oder Handhabung
geschützten Materials liegt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Volksrepublik China benennen Kontaktstellen innerhalb ihrer jeweiligen
Behörden, die in Fragen der Beförderung außer Landes sowie in anderen Fragen von
gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.
Material Form Kategorie Kategorie Kategorie
1 II III
1. Plutoniums> Unbestrahltb> 2 kg und weniger als 500 g und
mehr 2 kg, Jedoch mehr wenigere>
als 500 g
2. Uran-235 Unbestrahltbl 5 kg und weniger als 1 kg und
mehr 5 kg, jedoch mehr weniger<:)
als 1 kg
- Uran ange-
reichert
auf 20 % 235U
und mehr
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Material Form Kategorie Kategorie Kategorie
1 II III
- Uran ange- 10 kg und mehr weniger als
reichert 10 kgc)
auf 10 % 235U,
jedoch weniger
als 20%
- Uran ange- 10 kg und
reichert mehr
über den natür-
liehen Gehalt,
jedoch weniger
als 10 % 235Ud)
3. Uran -233 Unbestrahltb) 2 kg und weniger als 2 kg, 500 g und
mehr jedoch mehr weniger
als 500 g
4. Bestrahlter abgereichertes
Brennstoff oder Natururan,
Thorium oder
schwach ange-
reicherter
Brennstoff
(weniger als
10 % spaltbarer
Gehalt) 9 l, f)
a) Alles Plutonium, mit Ausnahme solchen Plutoniums. dessen lsotopenanteil am Plutonium 238 mehr als 80 %
beträgt.
b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material das in einem Reaktor beetrahlt wurde, Jedoch
mit einem Strahlungsgrad, der 100-rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt entspricht oder darunter liegt.
c) Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, soll ausgenommen werden.
d) Natururan, abgereichertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 10 % angereichertes Uran. die
nicht In die Kategorie III fallen, sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsleitung
geechützt werden.
e) Zwar wird dieses Schutzniveau empfohlen, doch steht ea den Vertragsparteien frei, unter Berückaichtigung der
jeweiligen Gegebenheiten eine andere Kategorie des physischen Schutze• anzuwenden.
f) Sonstiger Brennstoff, der auf Grund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material vor der Bestrahlung
in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, solange der Strahlungs-
grad des Brennstoffs mehr als 100 rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt beträgt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 559
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1984
In Bonn ist am 4. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 4. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1983
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
die Regierung der Republik Indien - Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
Indien, erhalten.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
für die die Verschiffungsdokumente nach dem 31. Dezember
gen und zu vertiefen, 1983 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor-
den sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen Grundlage dieses Abkommens ist, Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforde-
rungen von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit
in Indien beizutragen, Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht
im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien
unter Bezugnahme auf Nummer 2 Absatz 2 (Seite 11, erster zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die
Absatz) des Verhandlungsprotokolls vom 15. April 1983 - Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,
daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der
sind wie folgt übereingekommen: dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegen-
werte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
Artikel 1
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
bau und dem Empfänger des Darlehens geschlossene Vertrag, dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und ertei-
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- len gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsun-
vorschriften unterliegt. ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
nach Absatz 1 geschlossenen Vertrags garantieren. Darlehens ergebenden Lieferungen y_nd Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Artikel 3 genutzt werden.
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indien
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erhoben werden.
land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb
Artikel 4 von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren Artikel 7
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, tref- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
fen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 4. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Ehmann
Für die Regierung der Republik Indien
Mukherji
Anlage
zum Abkommen vom 4. Mal 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe) 1983
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens bis zu 10 Mil-
lionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
a, Indiens
sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung
von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-
institute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,
g) Be_ratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sin~. können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 561
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1984
In Bonn ist am 4. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 4. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1984
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Indien - es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik in Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des Vorliegens
Indien, der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
Darlehen bis zu insgesamt 347,5 Millionen DM (in Worten:
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen dreihundertsiebenundvierzig Millionen fünfhunderttausend
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutsche Mark) und zur Vorbereitung sowie für notwendige
gen und zu vertiefen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vor-
haben einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- von 2,5 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-
gen Grundlage dieses Abkommens ist, tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Indien beizutragen, 1) Darlehen und Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 werden
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verwendet.
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 2. bis 4. Mai 2) Darlehen bis zu 207,5 Millionen DM (in Worten: zweihun-
1984 und das Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 1984- dertsieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wer-
den für folgende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die
sind wie folgt übereingekommen: Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
a) Neyveli Lignite Corporation (Erweiterung Phase II), wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
b) Neyveli Lignite Corporation (Erweiterung Phase 111), der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
c) Wärmekraftwerk Ramagundam, findet dieses Abkommen Anwendung.
d) Wärmekraftwerk Trombay VI, Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
e) EWS-Programm HUDCO (Housing and Urban Development nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
Corporation) II, solche Maßnahmen verwendet werden.
f) weitere noch zu vereinbarende Projekte. 9) Die Regierung · der Bundesrepublik Deutschland wird
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen
3) Der Finanzierungsbeitrag bis zu 2,5 Millionen DM (in Wor- Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset-
ten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird zungen Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen
für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds" verwendet. der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf-
4) Ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig tragswertes von höchstens 168 000 000,00 DM (in Worten:
Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi- einhundertundachtundsechzig Millionen Deutsche Mark) für
talanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit
dienen und deren Auftragswert im Einzelfalle 5 Millionen DM Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In Durchführung der in Absatz 2 Buchstaben b, c, d und f genann-
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe ten Vorhaben abgeschlossen werden.
von 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für
Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit das neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit
einem Wert von über 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen vorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-
Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kre- bau Darlehensgeberin ist.
ditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis
zum 31. Juli 1987 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der Repu- Artikel 3
blik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen
1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages,
Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorha-
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
ben verwendet.
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
5) Darlehen bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten: zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-
fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von gern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der
Investitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
arbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen unterliegen.
zur Verfügung gestellt. 2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha-
Hiervon erhalten: ben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und
a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia Limi- Garantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrie-Ent-
ted (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwan- wicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen.
zig Millionen Deutsche Mark) und Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben
erwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung
b) lndustrial Finance Corporation of lndia OFCI) bis zu 25 Mil- hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen.
lionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche
Mark). 3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
6) Darlehen bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Mil- Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
lionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen- von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- . Artikel 4
tage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
1. April 1984 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien
worden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages werden die erhoben werden.
Anforderungen von in Indien errichteten Unternehmen mit
deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher
Artikel 5
Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anfor-
derungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Republik Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre- Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages
chen ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus dem und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,
Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
7) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun- für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik chen Genehmigungen.
Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit- Artikel 6
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 563
Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe- land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Landes Berlin bevorzugt werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich Artikel 8
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 4. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Ehmann
Für die Regierung der Republik Indien
Mukherji
Anlage
zum Abkommen vom 4. Mai 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit 1984
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens bis
zu 30 Mio DM (in Worten: Dreißig Millionen Deutsche Mark) aus den Darlehen finan-
ziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung
Indiens von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-
institute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus den Darlehen ausgeschlossen.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
zum Artikel 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 4. Juni 1984
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 3. April 1984 dem Gene-
ralsekretär des Europarats eine Erklärung nach Artikel 63 Abs. 1 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) notifiziert, welche die früheren Erklärungen
ersetzt, und nach welcher sich die Anwendung der Konvention mit Wirkung
vom 1. Januar 1984 weiterhin auf die nachstehend aufgeführten Hoheitsge-
biete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrge-
nommen werden, erstreckt:
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey,
Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, St. Helena, Turks- und Caicosinseln.
Gleichzeitig hat das Vereinigte Königreich notifiziert, daß sich die Anwen-
dung seiner Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-
vention mit Wirkung vom 1. Januar 1984 weiterhin auf die nachstehend auf-
geführten Hoheitsgebiete erstreckt:
Anguilla, Bermuda, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Jersey, Kaimaninseln,
St. Helena, Turks- und Caicosinseln.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
7. September 1970 (BGBl.11 S. 1016), vom 25. September 1981 (BGBl.11 S. 923),
vom 11. März 1982 (BGBI. II S. 372), vom 16. September 1983 (BGBI. II
S. 628) und vom 12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 838).
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 565
Bekanntmachung
. über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 4. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 197611 S. 1477; 1978 S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Australien am 17. August 1982
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"The Convention shall not apply to the „Das Übereinkommen findet keine
non-metropolitan territories for the inter- Anwendung auf die Hoheitsgebiete
national relations of which Australia is außerhalb des Mutterlandes, für deren
responsible." internationale Beziehungen Australien
verantwortlich ist."
in Kraft getreten; es wird für
Elfenbeinküste am 10. Juli 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. März 1982 (BGBl.11 S. 411 ).
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 4. Juni 1984
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlihge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Mosambik am 15. März 1984
in Kraft getreten.
Die Regierung Mosambiks hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens
enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951 " eingetreten sind"
von Mosambik in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Mosambik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ferner die nachste-
henden Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
"In respect of articles 13 and 22: ,,Zu den Artikeln 13 und 22:
The Government of Mozambique will take these provisions Die Regierung von Mosambik betrachtet diese Bestimmun-
as simple recommendation not binding it to accord to refugees gen als einfache Empfehlung, die sie nicht verpflichtet, Flücht-
the same treatment as is accorded to Mozambicans with res- lingen dieselbe Behandlung hinsichtlich des Unterrichts in
pect to elementary education and property. Volksschulen und des Eigentums zu gewähren wie Mosambi-
kanern.
In respect of articles 17 and 19: Zu den Artikeln 17 und 19:
The Government of Mozambique will interpret (these provi- Die Regierung von Mosambik legt (diese Bestimmungen)
sions) to the effect that it is not required to grant privileges dahingehend aus, daß sie keine Vergünstigungen in bezug auf
from obligation to obtain a work permit. die Verpflichtung zur Erwirkung einer Arbeitserlaubnis zu
gewähren braucht.
AB regarda article 15: Zu Artikel 15:
The Government of Mozambique will not be bound to accord Die Regierung von Mosambik ist nicht verpflichtet, Flüchtlin-
to refugees or groups of refugees resident in its territory more gen oder Gruppen von Flüchtlingen, die ihren Aufenthalt in
extensive rights than those enjoyed by nationals with respect ihrem Hoheitsgebiet haben, weitergehende Rechte hinsicht-
to the right of association and it reserves the right to restrict lich des Vereinigungsrechts zu gewähren als den eigenen
them in the interest of national security. Staatsangehörigen, und behält sich das Recht vor, sie im Inter-
esse der nationalen Sicherheit einzuschränken.
Aa regards artlcle 26: Zu Artikel 26:
The Government of Mozambique reserves its right to desig- Die Regierung von Mosambik behält sich das Recht vor,
nate place or places for principal residence for refugees or to einen oder mehrere Orte für den hauptsächlichen Aufenthalt
restrict their freedom of movement whenever considerations of von Flüchtlingen zu bestimmen oder deren Freizügigkeit einzu-
national security make it advisable. schränken, wenn Gründe der nationalen Sicherheit dies rat-
sam erscheinen lassen.
Aa regarda article 34: Zu Artikel 34:
The Government of Mozambique does not consider itself Die Regierung von Mosambik betrachtet sich nicht als ver-
bound to grant to refugees facilities greater than those granted pflichtet, Flüchtlingen größere Erleichterungen hinsichtlich der
to other categories of aliens in general, with respect to natu- Einbürgerungsgesetze zu gewähren als anderen Gruppen von
ralization laws." Ausländern im allgemeinen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. September 1983 (BGBl.11 S. 592) und vom 25. November 1983 (BGBl.11
s. 783).
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 567
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des zweiten Protokolls
zur Änderung und Ergänzung des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 8. Juni 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. März 1984 zum Zweiten Proto-
koll vom 17. Februar 1983 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom
·22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei
einigen anderen Steuern (BGBI. 1984 II S. 194) wird bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 4. Mai 1984
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 4. April 1984 in Tokyo ausgetauscht
worden.
Bonn, den 8. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 12. Juni 1984
Das HaagerÜbereinkommen vom 18. März 1970 über
die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels-
sachen (BGBI. 197111 S. 1452, 1472) ist nach seinem
Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis der Bundesrepublik
Deutschland zu
Zypern am 27. Juni 1983
in Kraft getreten. Als Zentrale Behörde nach Artikel 2
des Übereinkommens hat Zypern das Justizministerium
der Republik Zypern (Ministry of Justice of the Republic
of Cyprus) bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1982 (BGBI. II
s. 998).
Bonn, den 12. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele ·
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 18. Mai 1984
Für Ungarn sind am 7. April 1984 in Kraft getreten:
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der in London am 2. Juni
1934 beschlossenen Fassung (RGBI. 1937 II S. 583, 617) nach seinem
Artikel 22 Abs. 1,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448) nach ihrem Artikel 9 Abs. 1,
3. das Genfer Protokoll vom 29. August 1975 zum Haager Abkommen (BGBI.
1981 II S. 586) nach seinem Artikel 9 Abs. 2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. Februar 1980 (BGBI. II S. 562), vom 20. Juni 1977 (BGBI. II S. 636)
und vom 18. Februar 1982 (BGBI. II S. 213).
Bonn, den 18. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Regierungsabkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Vom 22. Mal 1984
In Bonn ist am 9. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik China über Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kern-
energie unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
Artikel 10 Abs. 1
am 9. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Mai 1984
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 555
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die 2. Teilnahme von Wissenschaftlern und Ingenieuren einer
Regierung der Volksrepublik China - Seite an Forschungs- und Entwicfdungstätigkeiten der
anderen Seite;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten bestehen-
3. Gegenseitige (oder einseitige) Beratung und andere tech-
den freundschaftlichen Beziehungen,
nische Dienstleistungen;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Ent- 4. Gemeinsame Forschung und gemeinsame Konstruktion;
wicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, 5. Austausch von wissenschaftlicher Information und Doku-
mentation;
gestützt auf das Abkommen vom 9. Oktober 1978 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der 6. Andere von den beiden Seiten zu vereinbarende Formen
Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich- der Zusammenarbeit.
technologische Zusammenarbeit,
Artikel 3
eingedenk dessen, daß die Bundesrepublik Deutschland
Partei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (1) Die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit
und Mitglied der Internationalen Atomenergie-Organisation dient ausschließlich der friedlichen Nutzung der Kernenergie.
ist, Kernmaterial, nukleare Ausrüstungen, eigens für die Herstel-
lung oder Verwendung von Kernmaterial hergerichtete Stoffe
eingedenk dessen, daß die Volksrepublik China ein über und Anlagen sowie einschlägige technologische Informatio-
Kernwaffen verfügender Staat und Mitglied der Internationalen nen, die im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses
Atomenergie-Organisation ist, Abkommens übertragen oder aufgrund dieser Zusammenar-
beit gewonnen werden, werden nicht in einer Weise verwen-
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der det, die zum Entstehen eines Kernsprengkörpers führt.
friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erweitern und zu ver-
stärken - (2) Kernmaterial, nukleare Ausrüstungen, eigens für die Her-
stellung oder Verwendung von Kernmaterial hergerichtete
sind wie folgt übereingekommen: Stoffe und Anlagen sowie einschlägige technologische Infor-
mationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund
Artikel 1 dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien übertra-
gen oder aufgrund dieser Zusammenarbeit gewonnen werden,
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi- werden nur nach vorangehenden Konsultationen im gegensei-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik tigen Einvernehmen der Vertragsparteien in ein drittes Land
China auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie übertragen. Dabei stellen die Vertragsparteien im Fall der
auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beidersei- Übertragung der obengenannten Gegenstände sicher, daß
tigen Nutzens sowie im Einklang mit den im Hoheitsgebiet das dritte Land folgende Forderungen erfüllt: ausschließlich
einer jeden Vertragspartei jeweils geltenden Gesetzen und friedliche und nicht zum Entstehen eines Kernsprengkörpers
sonstigen Vorschriften in folgenden Bereichen: führende Nutzung sowie Annahme der Sicherungsmaßnah-
1. Wissenschaftliche Forschung und technologische Ent- men der Internationalen Atomenergie-Organisation; ohne das
wicklung der Kernenergie, Einvernehmen der Vertragsparteien dieses Abkommens wer-
den Übertragungen seitens des Drittlandes an weitere Länder
2. Kernkrafttechnologie, nicht vorgenommen. Ist das dritte oder weit8f'8 Land ein Mit-
3. Sicherheit von Kerneinrichtungen und Strahlenschutz, gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, und ist die eine
Vertragspartei von der anderen Vertragspartei vorher über die
4. Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken und Weiterübertragung unterrichtet worden, so gilt das gegensei-
Forschungseinrichtungen, tige Einvernehmen als erteilt. Kommerziene und patentrecht-
5. andere Bereiche von gemeinsamem Interesse. liche Regelungen werden hierdurch nicht berührt.
(2) Inhalt und Urnfang der Zusammenarbeit sowie die zu (3) Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem jeweiligen
ihrer Durchführung zu treffenden konkreten Maßnahmen und Hoheitsgebiet den physischen Schutz der in Absatz 2 genann-
finanziellen Regelungen sind jeweils Gegenstand von beson- ten Gegenstände gemäß dem in der Anlage nähe( bezeichne-
deren Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien ten Niveau, um eine unbefugte Handhabung oder Verwendung
oder mit ihrer Zustimmung von anderen Stellen in ihren zu verhindern, und stellt im Falle der Übertragung in ein drittes
Hoheitsgebieten geschlossen werden. Land durch Vereinbarung mit diesem sicher, daß auch im Dritt-
land ein entsprechender physischer Schutz gewährleistet
wird.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann Artikel 4
folgende Formen umfassen:
(1) Der Austausch von Informationen erfolgt zwischen den
1. Austausch von wissenschaftlichem und technischem Per- Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen.
sonal, wie zum Beispiel gegenseitige Besuche von Wissen- Wenn eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle
schaftlern und Ingenieuren, Abhaltung von Seminaren, vor oder bei dem Austausch nicht mitgeteilt hat, daß die Über-
Austausch von Delegationen und Fachgruppen; gabe der ausgetauschten Informationen ausgeschlossen oder
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
beschränkt worden ist, kann die andere Vertragspartei oder schritten dem Personal, das aufgrund dieses Abkommens aus-
eine von ihr bezeichnete Stelle die erhaltenen Informationen getauscht wird, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden
an andere Stellen in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben. Familienangehörigen die möglichen Erleichterungen und Hil-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die ausgetausch- fen bei der Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtver-
ten Informationen oder die sich aus gemeinsamer Forschung merken und Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Aus-
oder Entwicklung ergebenden Informationen nicht ohne fuhr von Gegenständen ihres Hausrats und der Berufsaus-
übung sowie bei der Befreiung von Abgaben.
schriftliche Zustimmung der anderen Seite bekanntgemacht
oder an Dritte weitergegeben werden, die nicht nach diesem (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Material
Abkommen oder einer besonderen Vereinbarung nach Arti- und Ausrüstung, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf-
kel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zum Empfang der Informa- grund dieses Abkommens ein- und ausgeführt werden, werden
tionen befugt sind. in besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 dieses
(3) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Partner
Abkommens geregelt.
der Zusammenarbeit zu veranlassen, einander den Grad an
Zuverlässigkeit und Anwendbarkeit der ausgetauschten Infor-
mationen mitzuteilen. Der Umstand, daß die Vertragsparteien Artikel 8
gegebenenfalls an der Weitergabe von Informationen im Rah- Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen
men dieses Abkommens beteiligt sind, begründet keine Haf- internationalen Verträgen bleiben unberührt, einschließlich
tung der Vertragsparteien für die Richtigkeit oder Anwendbar- der Verpflichtungen, die sich für die Bundesrepublik Deutsch-
keit der Informationen. land aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirt-
(4) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert wird schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-
in den besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 schaft ergeben. Die Vertragsparteien sollen jedoch Auswir-
dieses Abkommens geregelt. kungen solcher Verpflichtungen auf die normale Durchführung
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Infor- dieses Abkommens vermeiden.
mationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder von Verei nba-
rungen mit Dritten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie nicht
für amtlich geheimgehaltene Informationen, sofern nicht die Artikel 9
zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei vorher Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden
ihre Zustimmung erteilt haben und eine Vereinbarung über die Lage auch für Berlin (West).
Verfahren der Weitergabe geschlossen worden ist.
Artikel 5 Artikel 10
Zur Förderung der Zusammenarbeit nach diesem Abkom- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
men und der nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zu in Kraft.
schließenden besonderen Vereinbarungen wird ein gemeinsa-
mer Ausschuß eingesetzt, dem von jeder Vertragspartei (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünfzehn Jahren
benannte Vertreter angehören. Der Ausschuß tritt auf Vor- und verlängert sich danach jeweils um fünf Jahre, sofern dies
schlag einer Vertragspartei bei Bedarf zusammen, um Verlauf nicht von einer Vertragspartei ein Jahr vor Ablauf schriftlich
und Ergebnisse der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ausgeschlossen wird.
zu prüfen, über zusätzliche Maßnahmen der Zusammenarbeit (3) Die Geltungsdauer von besonderen Vereinbarungen
zu beraten und gegebenenfalls Arbeitsprogramme festzule- nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens bleibt vom Auslau-
gen, deren Dauer sich nach den Umständen richtet. fen dieses Abkommens unberührt. Im Fall des Außerkrafttre-
tens dieses Abkommens gelten seine einschlägigen Bestim-
Artikel 6 mungen für den Zeitraum und in dem Umfang fort, wie dies zur
Durchführung der nach diesem Abkommen geschlossenen
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gleich- besonderen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 dieses
berechtigung und des beiderseitigen Nutzens die Vorausset- Abkommens oder zur Abwicklung anderer bereits begonnener
zungen dafür schaffen, daß die Ergebnisse ihrer wissenschaft- Zusammenarbeitsvorhaben nach diesem Abkommen erforder-
lich-technologischen Zusammenarbeit in ihre wirtschaftlich- lich ist. Die Bestimmungen dieses Abkommens über die
industrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Behandlung von Gegenständen, die während der Zusammen-
Nutzung der Kernenergie überführt werden. arbeit übertragen oder daraus gewonnen werden, bleiben vom
Außerkrafttreten dieses Abkommens unberührt.
Artikel 7 (4) Änderungen dieses Abkommens können jederzeit im
(1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in ihrem Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart werden und
Hoheitsgebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor- treten am Tag des entsprechenden Notenwechsels in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 9. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Heinz Riesenhuber
Für die Regierung der Volksrepublik China
Li Peng
Zhou Ping
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 557
Anlage zu Artikel 3 Absatz 3
Das Niveau des von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu gewährleisten-
den physischen Schutzes bei der Verwendung, Lagerung und Beförderung des in der
beigefügten Tabelle aufgeführten Materials muß mindestens die folgenden Merkmale
aufweisen:
Kategorie III
Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, dessen Zugang überwacht
wird. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln einschließlich vorheriger
Absprache zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba-
rung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des
Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den
Transport.
Kategorie II
Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs, dessen Zugang
überwacht wird, d. h. eines Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen oder
elektronische Vorrichtungen, umgeben von einer physischen Umgrenzung mit einer
begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge oder eines Bereichs mit einem
gleichwertigen Niveau des physischen Schutzes. Beförderung unter besonderen Vor-
sichtsmaßregeln einschließlich vorheriger Absprache zwischen Absender, Empfänger
und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den Staaten bei grenzüber-
schreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für
den Übergang der Verantwortung für den Transport.
Kategorie 1
Material in dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen
unbefugte Verwendung zu schützen:
Verwendung und Lagerung innerhalb eines äußerst geschützten Bereichs, d. h. eines
geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang
zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, und der unter der Beobachtung von Wachen steht, die sich in engem Kontakt
mit den entsprechenden Einsatzkräften für den Notfall befinden. Ziel der in diesem
Zusammenhang getroffenen Einzelmaßnahmen muß die Entdeckung und Verhinderung
von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Entfernung von Material sein.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln der für die Beförderung von Mate-
rial der Kategorie II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beob-
achtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen, die einen engen Kontakt mit
den entsprechenden Einsatzkräften gewährleisten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik
China benennen diejenigen Stellen oder Behörden, deren Aufgabe es ist zu gewähr-
leisten, daß das Niveau des Schutzes in angemessener Weise eingehalten wird, und
in deren Zuständigkeit ferner die innerstaatliche Koordinierung von Not- bzw. Wieder-
beschaffungsmaßnahmen im Fall der unbefugten Verwendung oder Handhabung
geschützten Materials liegt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Volksrepublik China benennen Kontaktstellen innerhalb ihrer jeweiligen
Behörden, die in Fragen der Beförderung außer Landes sowie in anderen Fragen von
gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.
Material Form Kategorie Kategorie Kategorie
1 II III
1. Plutoniums> Unbestrahltb> 2 kg und weniger als 500 g und
mehr 2 kg, Jedoch mehr wenigere>
als 500 g
2. Uran-235 Unbestrahltbl 5 kg und weniger als 1 kg und
mehr 5 kg, jedoch mehr weniger<:)
als 1 kg
- Uran ange-
reichert
auf 20 % 235U
und mehr
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Material Form Kategorie Kategorie Kategorie
1 II III
- Uran ange- 10 kg und mehr weniger als
reichert 10 kgc)
auf 10 % 235U,
jedoch weniger
als 20%
- Uran ange- 10 kg und
reichert mehr
über den natür-
liehen Gehalt,
jedoch weniger
als 10 % 235Ud)
3. Uran -233 Unbestrahltb) 2 kg und weniger als 2 kg, 500 g und
mehr jedoch mehr weniger
als 500 g
4. Bestrahlter abgereichertes
Brennstoff oder Natururan,
Thorium oder
schwach ange-
reicherter
Brennstoff
(weniger als
10 % spaltbarer
Gehalt) 9 l, f)
a) Alles Plutonium, mit Ausnahme solchen Plutoniums. dessen lsotopenanteil am Plutonium 238 mehr als 80 %
beträgt.
b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material das in einem Reaktor beetrahlt wurde, Jedoch
mit einem Strahlungsgrad, der 100-rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt entspricht oder darunter liegt.
c) Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, soll ausgenommen werden.
d) Natururan, abgereichertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 10 % angereichertes Uran. die
nicht In die Kategorie III fallen, sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsleitung
geechützt werden.
e) Zwar wird dieses Schutzniveau empfohlen, doch steht ea den Vertragsparteien frei, unter Berückaichtigung der
jeweiligen Gegebenheiten eine andere Kategorie des physischen Schutze• anzuwenden.
f) Sonstiger Brennstoff, der auf Grund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material vor der Bestrahlung
in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, solange der Strahlungs-
grad des Brennstoffs mehr als 100 rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt beträgt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 559
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1984
In Bonn ist am 4. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 4. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1983
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
die Regierung der Republik Indien - Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
Indien, erhalten.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
für die die Verschiffungsdokumente nach dem 31. Dezember
gen und zu vertiefen, 1983 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor-
den sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen Grundlage dieses Abkommens ist, Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforde-
rungen von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit
in Indien beizutragen, Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht
im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien
unter Bezugnahme auf Nummer 2 Absatz 2 (Seite 11, erster zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die
Absatz) des Verhandlungsprotokolls vom 15. April 1983 - Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,
daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der
sind wie folgt übereingekommen: dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegen-
werte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
Artikel 1
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
bau und dem Empfänger des Darlehens geschlossene Vertrag, dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und ertei-
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- len gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsun-
vorschriften unterliegt. ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
nach Absatz 1 geschlossenen Vertrags garantieren. Darlehens ergebenden Lieferungen y_nd Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Artikel 3 genutzt werden.
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indien
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erhoben werden.
land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb
Artikel 4 von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren Artikel 7
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, tref- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
fen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 4. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Ehmann
Für die Regierung der Republik Indien
Mukherji
Anlage
zum Abkommen vom 4. Mal 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe) 1983
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens bis zu 10 Mil-
lionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
a, Indiens
sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung
von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-
institute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,
g) Be_ratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sin~. können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 561
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1984
In Bonn ist am 4. Mai 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 4. Mai 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1984
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Indien - es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik in Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des Vorliegens
Indien, der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
Darlehen bis zu insgesamt 347,5 Millionen DM (in Worten:
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen dreihundertsiebenundvierzig Millionen fünfhunderttausend
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutsche Mark) und zur Vorbereitung sowie für notwendige
gen und zu vertiefen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vor-
haben einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- von 2,5 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-
gen Grundlage dieses Abkommens ist, tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Indien beizutragen, 1) Darlehen und Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 werden
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verwendet.
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 2. bis 4. Mai 2) Darlehen bis zu 207,5 Millionen DM (in Worten: zweihun-
1984 und das Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 1984- dertsieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wer-
den für folgende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die
sind wie folgt übereingekommen: Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
a) Neyveli Lignite Corporation (Erweiterung Phase II), wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
b) Neyveli Lignite Corporation (Erweiterung Phase 111), der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
c) Wärmekraftwerk Ramagundam, findet dieses Abkommen Anwendung.
d) Wärmekraftwerk Trombay VI, Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
e) EWS-Programm HUDCO (Housing and Urban Development nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
Corporation) II, solche Maßnahmen verwendet werden.
f) weitere noch zu vereinbarende Projekte. 9) Die Regierung · der Bundesrepublik Deutschland wird
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen
3) Der Finanzierungsbeitrag bis zu 2,5 Millionen DM (in Wor- Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset-
ten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird zungen Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen
für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds" verwendet. der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf-
4) Ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig tragswertes von höchstens 168 000 000,00 DM (in Worten:
Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi- einhundertundachtundsechzig Millionen Deutsche Mark) für
talanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit
dienen und deren Auftragswert im Einzelfalle 5 Millionen DM Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In Durchführung der in Absatz 2 Buchstaben b, c, d und f genann-
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe ten Vorhaben abgeschlossen werden.
von 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für
Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit das neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit
einem Wert von über 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen vorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-
Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kre- bau Darlehensgeberin ist.
ditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis
zum 31. Juli 1987 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der Repu- Artikel 3
blik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen
1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages,
Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorha-
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
ben verwendet.
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
5) Darlehen bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten: zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-
fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von gern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der
Investitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
arbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen unterliegen.
zur Verfügung gestellt. 2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha-
Hiervon erhalten: ben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und
a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia Limi- Garantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrie-Ent-
ted (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwan- wicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen.
zig Millionen Deutsche Mark) und Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben
erwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung
b) lndustrial Finance Corporation of lndia OFCI) bis zu 25 Mil- hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen.
lionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche
Mark). 3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
6) Darlehen bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Mil- Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
lionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen- von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- . Artikel 4
tage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
1. April 1984 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien
worden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages werden die erhoben werden.
Anforderungen von in Indien errichteten Unternehmen mit
deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher
Artikel 5
Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anfor-
derungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Republik Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre- Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages
chen ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus dem und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,
Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
7) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun- für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik chen Genehmigungen.
Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit- Artikel 6
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 563
Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe- land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Landes Berlin bevorzugt werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich Artikel 8
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 4. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Ehmann
Für die Regierung der Republik Indien
Mukherji
Anlage
zum Abkommen vom 4. Mai 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit 1984
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens bis
zu 30 Mio DM (in Worten: Dreißig Millionen Deutsche Mark) aus den Darlehen finan-
ziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung
Indiens von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-
institute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus den Darlehen ausgeschlossen.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
zum Artikel 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 4. Juni 1984
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 3. April 1984 dem Gene-
ralsekretär des Europarats eine Erklärung nach Artikel 63 Abs. 1 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) notifiziert, welche die früheren Erklärungen
ersetzt, und nach welcher sich die Anwendung der Konvention mit Wirkung
vom 1. Januar 1984 weiterhin auf die nachstehend aufgeführten Hoheitsge-
biete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrge-
nommen werden, erstreckt:
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey,
Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, St. Helena, Turks- und Caicosinseln.
Gleichzeitig hat das Vereinigte Königreich notifiziert, daß sich die Anwen-
dung seiner Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-
vention mit Wirkung vom 1. Januar 1984 weiterhin auf die nachstehend auf-
geführten Hoheitsgebiete erstreckt:
Anguilla, Bermuda, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Jersey, Kaimaninseln,
St. Helena, Turks- und Caicosinseln.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
7. September 1970 (BGBl.11 S. 1016), vom 25. September 1981 (BGBl.11 S. 923),
vom 11. März 1982 (BGBI. II S. 372), vom 16. September 1983 (BGBI. II
S. 628) und vom 12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 838).
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 565
Bekanntmachung
. über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 4. Juni 1984
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 197611 S. 1477; 1978 S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Australien am 17. August 1982
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"The Convention shall not apply to the „Das Übereinkommen findet keine
non-metropolitan territories for the inter- Anwendung auf die Hoheitsgebiete
national relations of which Australia is außerhalb des Mutterlandes, für deren
responsible." internationale Beziehungen Australien
verantwortlich ist."
in Kraft getreten; es wird für
Elfenbeinküste am 10. Juli 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. März 1982 (BGBl.11 S. 411 ).
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 4. Juni 1984
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlihge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Mosambik am 15. März 1984
in Kraft getreten.
Die Regierung Mosambiks hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens
enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951 " eingetreten sind"
von Mosambik in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Mosambik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ferner die nachste-
henden Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
"In respect of articles 13 and 22: ,,Zu den Artikeln 13 und 22:
The Government of Mozambique will take these provisions Die Regierung von Mosambik betrachtet diese Bestimmun-
as simple recommendation not binding it to accord to refugees gen als einfache Empfehlung, die sie nicht verpflichtet, Flücht-
the same treatment as is accorded to Mozambicans with res- lingen dieselbe Behandlung hinsichtlich des Unterrichts in
pect to elementary education and property. Volksschulen und des Eigentums zu gewähren wie Mosambi-
kanern.
In respect of articles 17 and 19: Zu den Artikeln 17 und 19:
The Government of Mozambique will interpret (these provi- Die Regierung von Mosambik legt (diese Bestimmungen)
sions) to the effect that it is not required to grant privileges dahingehend aus, daß sie keine Vergünstigungen in bezug auf
from obligation to obtain a work permit. die Verpflichtung zur Erwirkung einer Arbeitserlaubnis zu
gewähren braucht.
AB regarda article 15: Zu Artikel 15:
The Government of Mozambique will not be bound to accord Die Regierung von Mosambik ist nicht verpflichtet, Flüchtlin-
to refugees or groups of refugees resident in its territory more gen oder Gruppen von Flüchtlingen, die ihren Aufenthalt in
extensive rights than those enjoyed by nationals with respect ihrem Hoheitsgebiet haben, weitergehende Rechte hinsicht-
to the right of association and it reserves the right to restrict lich des Vereinigungsrechts zu gewähren als den eigenen
them in the interest of national security. Staatsangehörigen, und behält sich das Recht vor, sie im Inter-
esse der nationalen Sicherheit einzuschränken.
Aa regards artlcle 26: Zu Artikel 26:
The Government of Mozambique reserves its right to desig- Die Regierung von Mosambik behält sich das Recht vor,
nate place or places for principal residence for refugees or to einen oder mehrere Orte für den hauptsächlichen Aufenthalt
restrict their freedom of movement whenever considerations of von Flüchtlingen zu bestimmen oder deren Freizügigkeit einzu-
national security make it advisable. schränken, wenn Gründe der nationalen Sicherheit dies rat-
sam erscheinen lassen.
Aa regarda article 34: Zu Artikel 34:
The Government of Mozambique does not consider itself Die Regierung von Mosambik betrachtet sich nicht als ver-
bound to grant to refugees facilities greater than those granted pflichtet, Flüchtlingen größere Erleichterungen hinsichtlich der
to other categories of aliens in general, with respect to natu- Einbürgerungsgesetze zu gewähren als anderen Gruppen von
ralization laws." Ausländern im allgemeinen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. September 1983 (BGBl.11 S. 592) und vom 25. November 1983 (BGBl.11
s. 783).
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1984 567
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des zweiten Protokolls
zur Änderung und Ergänzung des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 8. Juni 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. März 1984 zum Zweiten Proto-
koll vom 17. Februar 1983 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom
·22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei
einigen anderen Steuern (BGBI. 1984 II S. 194) wird bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 4. Mai 1984
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 4. April 1984 in Tokyo ausgetauscht
worden.
Bonn, den 8. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 12. Juni 1984
Das HaagerÜbereinkommen vom 18. März 1970 über
die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels-
sachen (BGBI. 197111 S. 1452, 1472) ist nach seinem
Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis der Bundesrepublik
Deutschland zu
Zypern am 27. Juni 1983
in Kraft getreten. Als Zentrale Behörde nach Artikel 2
des Übereinkommens hat Zypern das Justizministerium
der Republik Zypern (Ministry of Justice of the Republic
of Cyprus) bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1982 (BGBI. II
s. 998).
Bonn, den 12. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele ·
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
lezuQlbedlngu1199ft: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 400. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 14. Juni 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvor1agen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 110 vom 14. Juni 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
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