544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 18 Artikel 18
Begrenzung der Verpflichtungen Änderungen
Es gilt als vereinbart, daß die Fähigkeit des BMFT und der Jede Vertragspartei kann der anderen schriftlich Änderun-
NASA, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, von den jeweiligen gen dieser Vereinbarung vorschlagen. Solche Änderungen
Verfahren der Mittelbereitstellung abhängt. Bei Finanzie- werden durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft zwischen
rungsschwierigkeiten auf einer der beiden Seiten sollen die den Vertragsparteien in Kraft gesetzt.
Vertragsparteien so bald wie möglich in Konsultationen ein-
treten.
Artikel 19
Artikel 17
Inkrafttreten und Kündigung
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern Kraft und bleibt vier Jahre nach dem Start des ROSAT in Kraft;
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- danach bleibt sie weiterhin in Kraft, sofern sie nicht nach
über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Ablauf der vier Jahre von einer der Vertragsparteien beendet
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein- wird. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Frist von einem Jahr.
Geschehen zu Wien am 8. August 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Hilger Haunschild
Staatssekretär
Für die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten
James Beggs
Administrator
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 25. April 1984
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Ver- Kanada 30. Dezember 1982
einten Nationen vom 26. Januar 1984 werden als Zeit- Republik Korea 30. Dezember 1982
punkt der Aufnahme in die Bank durch Erklärung ihres
Kuwait 30. Dezember 1982
Präsidenten festgestellt für
Norwegen 30. Dezember 1982
Dänemark 30. Dezember 1982 Schweden 30. Dezember 1982
Finnland 30. Dezember 1982 Schweiz 30. Dezember 1982
Frankreich 30. Dezember 1982 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Italien 31 . Dezember 1982 Bekanntmachungen vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441)
Jugoslawien 30. Dezember 1982 und 22. März 1984 (BGBI. II S. 264).
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 545
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Mai 1984
In Colombo ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 18. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditan-
und stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
Sri Lanka - im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Montage ein Darlehen bis zu 12 OCX> OCX>,- DM (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-
kommen als Anlage beigefügten Liste handef n, für die die Liefer-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- 31. Dezember 1982 abgeschlossen worden sind.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bei- bau und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Ver-
zutragen - trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin
Artikel 1
ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu- ten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu
blik Sri Lanka oder einem anderen von beiden Regierungen schließenden Vertrages garantieren.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Sozialistischen werden.
Republik Sri Lanka erhoben werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- schen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- abgibt.
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
Artikel 7
mens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen-
falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Colombo am 18. April 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, singhalesischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und singhalesischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Pfeiffer
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
C. Chanmugam
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 18. April 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und
Saatgut,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
sozialistischen Republik Sri Lanka von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 547
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Mai 1984
In Jakarta ist am 27. Februar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch
die Regierung der Republik Indonesien - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Indonesien, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Regierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt
gen und zu vertiefen, für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
der Republik Indonesien beizutragen, Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Regierungen vom 28. bis 30. November 1983 und den dies- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
bezüglichen Summary Record - träge in der Republik Indonesien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
licht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Regierungen gemäß Nummer 2.2.1 des Summary Record vom trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
30. November 1983 ausgewählte Vorhaben, wenn nach gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Darlehen bis zu insgesamt 100 000 000,00 DM (in Worten: ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
einhundert Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
···---·· •·· ·---•~'--
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
festgelegt wird. Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Indone-
sien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Artikel 6 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Artikel 8
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 27. Februar 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Matthias
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar
Bekanntmachung „
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 23. Mai 1984
Suriname hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 15. März 1984 notifiziert, daß es sich an
das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1984 (BGBI. II S. 63).
Bonn, den 23. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 549
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 23. Mai 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen (BGBI. 1972 II
S. 653, 672) ist am 1 . April 1984 von Dänemark, Finnland, Norwegen und
Schweden gekündigt worden; das Abkommen wird daher nach seinem Arti-
kel 13
am 1. April 1985
für
Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juli 1983 (BGBI. II S. 479).
Bonn, den 23. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 24. Mai 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 18. De-
zember 1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II
S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Spanien am 25. April 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1983 II
S. 461).
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 549
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 23. Mai 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen (BGBI. 1972 II
S. 653, 672) ist am 1 . April 1984 von Dänemark, Finnland, Norwegen und
Schweden gekündigt worden; das Abkommen wird daher nach seinem Arti-
kel 13
am 1. April 1985
für
Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juli 1983 (BGBI. II S. 479).
Bonn, den 23. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 24. Mai 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 18. De-
zember 1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II
S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Spanien am 25. April 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1983 II
S. 461).
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 24. Mai 1984
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954
II S. 729) wird nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Tansania, Vereinigte Republik am 4. Juli 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGB!. II
S. 725).
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Technische Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 1984
In Bonn ist durch Briefwechsel vom 14. April 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
ten eine Vereinbarung über die Verlängerung des
Abkommens vom 27. Juni 1973 über Technische
Zusammenarbeit (BGBI. 1977 II S. 1486) getroffen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 14. April 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 551
Der Leiter Bonn, den 14. April 1983
der Deutschen Delegation
Herr Unterstaatssekretär,
ich beziehe mich auf das Abkommen vom 27. Juni 1973 zwischen unseren beiden
Regierungen über Technische Zusammenarbeit und beehre mich, Ihnen das Folgende
zu bestätigen:
In den heute abgeschlossenen Regierungsverhandlungen über wirtschaftliche
Zusammenarbeit wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß das vorgenannte
Abkommen sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, es sei denn, daß
eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor seinem Ablauf
schriftlich den Wunsch zur Beendigung des Abkommens notifiziert.
Somit gelten die Bestimmungen des vorgenannten Abkommens vom 27. Juni 1973
einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 9) zunächst bis zum 26. Juni 1988 unverän-
dert fort.
Ich bitte Sie, mir den Empfang dieses Briefes bestätigen zu wollen. Damit werden
dieses Schreiben und das das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
die vorbehaltlich der Ratifizierung durch das Parlament der Arabischen Republik Ägyp-
ten mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung.
Dr. Wolf Preuss
An den Leiter der Ägyptischen Delegation
Herrn Unterstaatssekretär Abdel Aziz Zahwy
Der Leiter Bonn, den 14. April 1983
der Ägyptischen Delegation
Herr Ministerialrat,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie
folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Genehmigen Sie, Herr Ministerialrat, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Abdel Aziz Zahwy
An den Leiter der Deutschen Delegation
Herrn Dr. Wolf Preuss
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzi,,att Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preta diNer Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Posttach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% . Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
.~ekanntmachung
zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. Mai 1984
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu Schutz des menschlichen Lebens auf See in der Fas-
den Internationalen Übereinkommen vom 29. November sung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkom-
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut- men (BGBI. 1980 II S. 525) und
zungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die
2. das Internationale Übereinkommen von 1954 zur
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-
Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der
gung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II
Fassung von 1962 (BGBI. 1964 II S. 749) gemäß
S. 301 ) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des
Beschluß der Versammlung des Internationalen Ent-
Artikels 5 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens
schädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom
vom 18. Dezember 1971
29. September 1983
1. das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
vom 1. Juli 1984 an
II S. 141, 1980 II S. 641) gemäß Beschluß der Ver- durch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
sammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in
Ölverschmutzungsschäden vom 1. Oktober 1981 der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Über-
vom 1. Mai 1982 an einkommen (BGBI. 1982 II S. 2)
durch das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum ersetzt werden.
Bonn, den 30. Mai 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Gesetz
zu dem Zweiten Protokoll vom 21. Juni 1983
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Vom 4. Juni 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 21. Juni 1983 von der Bundes- Artikel 3
republik Deutschland unterzeichneten Zweiten Proto-
koll zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Franzö- kündung in Kraft.
sischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg (2) Der Tag, an dem das Zweite Protokoll vom 21. Juni
über die Schiffbarmachung der Mosel (BGBI. 1956 II 1983 nach seinem Artikel III für die Bundesrepublik
S. 1837; 1975 II S. 1110) wird zugestimmt. Das Zweite Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
_____ .,--_
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 539
zweites Protokoll
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Deuxieme protocole
portant amendement ä la convention du 27 octobre 1956
entre la Republique federale d' Allemagne,
la Republique francaise et le Grand-Duche de Luxembourg
au sujet de la canalisation de la Moselle
Die Bundesrepublik Deutschland, La Republique federale d'Allemagne,
die Französische Republik, La Republique francaise,
das Großherzogtum Luxemburg - Le Grand-Duche de Luxembourg,
im Hinblick darauf, daß verschiedene Bestimmungen über Considerant que certaines dispositions concernant la re-
die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Schiffahrts- und pression des infractions aux prescriptions relatives a la navi-
Schiffahrtspolizeivorschriften des Rheins durch das Zusatz- gation et a la police du Rhin ont ete modifiees par le protocole
protokoll Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 zu der Revidierten Rhein- additionnel n° 3 du 17 octobre 1979 ä la convention revisee
schiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom pour la navigation du Rhin du 17 octobre 1868 dans sa version
20. November 1963 geändert worden sind, du 20 novembre 1963,
in Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Compte tenu des liens etroits existent entre la navigation du
Rheinschiffahrt und der Moselschiffahrt, Rhin et celle de la Moselle,
unter Bezugnahme auf Artikel 30 des Vertrags vom Se referant ä l'article 30 de la convention du 27 octobre
27. Oktober 1956 über die Schiffbarmachung der Mosel, 1956 au sujet de la canalisation de la Moselle prevoyant qu 'en
wonach im Fall einer Änderung des Rheinregimes die Ver- cas de modification du regime du Rhin les Etats contractants
tragsstaaten sich wegen einer Ausdehnung des neuen Rhein- se consulteraient en vue d'etendre a la Moselle le nouveau
regimes auf die Mosel - gegebenenfalls mit entsprechenden regime applicable au Rhin, avec, eventuellement, les adapta-
Anpassungen - konsultieren werden - tions convenables,
haben folgendes vereinbart: Sont convenus des dispositions suivantes:
Artikel Article 1
Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags vom 27. Oktober L'article 34, paragraphe 3, premier alinea, de la convention
1956 über die Schiffbarmachung der Mosel in der Fassung des du 27 octobre 1956 au sujet de la canalisation de la Moselle
Änderungsprotokolls vom 28. November 1974 wird wie folgt tel que modifie par le protocole du 28 novembre 197 4, est
geändert: amende comme suit:
,,Das Verfahren vor diesen Gerichten und die Ahndungsmaß- •Ces tribunaux auront la meme procedure et appliqueront les
nahmen sind die gleichen wie in den Artikeln 32 bis 40 der memes sanctions que celles definies dans les articles 32 40 a
Revidierten Rheinschiffahrtsakte in der Fassung des Überein- de la convention revisee pour la navigation du Rhin, compte
kommens vom 20. November 1963 zur Revision der Revidier- tenu des amendements qui y ont ete apportes par la conven-
ten Rheinschiffahrtsakte und der Artikel II und III des Zusatz- tion du 20 novembre 1963 et par les articles II et III du protocole
protokolls Nr. 3 vom 17. Oktober 1979." additionnel n° 3 du 17 octobre 1979 a la convention revisee
pour la navigation du Rhin.•
Artikel II Article II
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Le present protocole est soumis a ratification.
Die Ratifikationsurkunden sind gleichzeitig in Luxemburg Les instruments de ratification seront echanges le meme
auszutauschen. jour ä Luxembourg.
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel III Article 111
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats Le präsent protocole entrera en vigueur le premier jour du
nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. deuxieme mois suivant l'echange des instruments de ratifi-
cation.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1983 in drei Urschrif- Fait ä Luxembourg, le 21 juin 1983 en trois exemplaires,
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder chacun en langues allemande et francaise, les deux textes
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. faisant egalement foi.
Für die" Bundesrepublik Deutschland
Pour la Republique federale d' Allemagne
Pohris
Für die Französische Republik
Pour la Republique francaise
C. Lebel
Für das Großherzogtum Luxemburg
Pour le Grand-Duche de Luxembourg
Paul Faber
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über das Projekt „Röntgensatellif'
Vom 13. April 1984
In Wien ist am 8. August 1982 eine Vereinbarung zwi--
schen dem Bundesminister für Forschung und Techno-
logie der Bundesrepublik Deutschland und der Nationa-
len Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staa-
ten von Amerika über das Projekt „Röntgensatellit"
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 19
am 8. August 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. April 1984
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 541
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten
über das Projekt Röntgensatellit
Der Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) mit hohem Auflösungsvermögen (HRI) und die zum Raum-
der Bundesrepublik Deutschland · transportsystem (STS) gehörenden Startdienste zur Verfü-
und gung. Der Science and Engineering Research Council (SERC)
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde (NASA) stellt die XUV-Weitwinkelkamera (WFC) zur Verfügung. Es gilt
der Vereinigten Staaten von Amerika als vereinbart, daß der SERC sich im Rahmen einer gesonder-
als Vertragsparteien dieser Vereinbarung - ten Vereinbarung zwischen dem BMFT und dem SERC, die mit
der vorliegenden Vereinbarung im Einklang steht, an dem Pro-
eingedenk der umfangreichen_ bisherigen Zusammenarbeit jekt beteiligt. Soweit die Aufgaben und/oder Vorrechte des
zwischen ihnen auf dem Gebiet der Weltraumwissenschaft, die BMFT beschrieben werden, wird davon ausgegangen, daß sie
sie mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen, die entsprechenden Aufgaben und/oder Vorrechte des SERC
einschließen, wie sie in der Vereinbarung zwischen dem BMFT
in dem Wunsch, die bei früheren Weltraumprojekten ent- und dem SERC dargelegt sind.
wickelte fruchtbare Zusammenarbeit auszuweiten,
überzeugt, daß eine solche Zusammenarbeit auch in Zukunft Artikel 4
für beide Vertragsparteien Vorteile erbringen wird - Aufgaben des BMFT
Zur Durchführung dieses Gemeinschaftsprojekts wird sich
sind wie folgt übereingekommen:
der BMFT nach besten Kräften bemühen, folgende Aufgaben
zu erfüllen:
Artikel 1
a) Entwurf, Herstellung, Erprobung, Integration und Eichung
Zweck des vollständigen ROSAT-Raumfahrzeugs einschließlich der
Der BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre wissenschaftlichen Nutzlast sowie seine Beförderung zum
jeweiligen Standpunkte zu den allgemeinen Aufgaben der Ver- Startort und seine Vorbereitung für den Start;
tragsparteien sowie den Bedingungen dar, zu denen sie ver- b) Definition der HAI-Schnittstellen, der Entwurfsanforde-
einbarungsgemäß an dem Projekt RÖNTGENSATELLIT (im fol- rungen, der Erprobungs- und Bedienungsspezifikationen
genden als ROSAT bezeichnet) zusammenarbeiten werden. sowie der Abnahmekriterien in Zusammenarbeit mit der NASA
und Weiterleitung dieser Angaben an die NASA;
Artikel 2 c) Integration des HRI in die Fokalebenenanordnung, Erpro-
bung des HRI nach der lnegration in das ROSAT-Raumfahr-
Mission zeug und Weitergabe der entsprechenden Daten an die NASA;
Die Mission des ROSAT besteht darin, durch die Untersu- d) Unterrichtung der NASA über alle Anforderungen und
chung von Röntgenstrahlenemissionen nichtsolarer Himmels- Beschränkungen im Zusammenhang mit der Mission, die erfor-
körper mittels eines Röntgenobservatoriums, das den Himmel derlich sind, damit die NASA STS-Software, -Hardware,
nach Röntgenstrahlenquellen durchmustern und über längere -Betriebsverfahren und nach Bedarf andere lnfrastruktur-
Zeiträume auf bestimmte Strahlenquellen gerichtet sein wird, leistungen zur Verfügung stellen kann; Erfüllung der STS-
Fortschritte in der Astrophysik zu erzielen. Die Durchmuste- Anforderungen, z. B. der Sicherheitsanforderungen, sofern
rungsphase der Mission wird voraussichtlich ein Drittel, darauf nicht förmlich verzichtet wird;
die Phase der Punktbeobachtungen etwa zwei Drittel der
Missionsdauer umfassen. Das Hauptinstrument des Observa- e) Unterrichtung der NASA über ROSAT-Entwurfs- und
toriums wird ein Röntgenteleskop vom Typ Wolter I mit einer sonstige Angaben im Zusammenhang mit den Raumtranspor-
karusellartigen Meßanordnung in der Fokalebene sein, die ternahtstellen und -startoperationen sowie den sicherheits-
über zwei abbildende Proportionszähler und einen abbilden- gefährdenden Systemen des ROSAT;
den Detektor mit hohem Auflösungsvermögen verfügt. Das f) Durchführung der Funktionsprüfung des Raumfahrzeugs
Hauptteleskop wird durch eine XUV-Weitwinkelkamera mit Unterstützung der NASA zu Beginn der Startoperationen;
ergänzt, die parallel dazu ausgerichtet ist. Die Leistungsfähig-
keit des Raumfahrzeuggesamtsystems für die Lokalisierung g) Durchführung der Missionskontrolle sowie Bahnverfol-
von Strahlenquellen wird dem Projektplan entsprechen. gung und Datengewinnung nach der endgültigen Abtrennung
vom STS;
Der ROSATwird 1987 gestartet werden und voraussichtlich
mindestens 18 Monate in Betrieb bleiben. h) Aufbereitung und Verteilung der ROSAT-Daten an deut-
sche Wissenschaftler und an die NASA in einer vereinbarten
Verhandlungen über mögliche Verlängerungen der Mission Form und nach einem vereinbarten Zeitplan;
werden rechtzeitig geführt werden.
i) Unterstützung der deutschen Wissenschaftler bei der
Auswertung der ROSAT-Daten und der Veröffentlichung ihrer
Artikel 3 Ergebnisse einschließlich des Katalogs.
Beteiligung
Artikel 5
Das ROSAT-Projekt wird als Gemeinschaftsunternehmen
des BMFT und der NASA durchgeführt. Zur Durchführung des Aufgaben der NASA
Projekts entwickelt der BMFT den ROSAT, der mit dem Raum- Zur Durchführung dieses Gemeinschaftsprojekts wird sich
transporter gestartet werden soll, und führt den Betrieb des die NASA nach besten Kräften bemühen, folgende Aufgaben
Satelliten durch. Die NASA stellt einen abbildenden Detektor zu erfüllen:
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
a) Bereitstellung eines in die Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
zu liefernden flugtauglichen HAI einschließlich der nur vom HAI Wissenschaftliche Leitung
benötigten Bodenunterstützung und Flug-Software sowie der
einschlägigen Angaben über Entwurf, Sicherheit und Betrieb; a) Der BMFT und die NASA benennen je einen Projektwis-
Gestellung qualifizierten Personals sowie der Daten zur Unter- senschaftler. Diese sind für die Entwicklung der wissenschaft-
stützung der Integration des HAI in den ROSAT; nach Bedarf lichen Aspekte der Mission verantwortlich und haben sicher-
Gestellung qualifizierten Personals zur Unterstützung von zustellen, daß die Daten effektiv genutzt werden und die
Erprobung, Start und Betrieb des Raumfahrzeugs; Ergebnisse rasch vorliegen.
b) Verarbeitung des amerikanischen Teils der wissen- b) Es wird ein ROSAT-Benutzerausschuß gebildet. Dieser
schaftlichen Daten und Verteilung dieser Daten an die von der Ausschuß erörtert alle wissenschaftlichen Aspekte der Mis-
NASA benannten Forscher in einer für die wissenschaftliche sion und berät die Projektleiter bei der Erfüllung ihrer Auf-
Auswertung geeigneten Form; gaben. Nach dem Start dient der Ausschuß als Koordinie-
rungsgremium, das die optimale Nutzung des ROSAT-Obser-
c) Unterstützung der amerikanischen Wissenschaftler bei vatoriums sicherstellen soll. Vorsitzender des Ausschusses ist
der Auswertung der ROSAT-Daten und Veröffentlichung ihrer der Projektwissenschaftler des BMFT. Stellvertretender Vor-
Ergebnisse; sitzender ist der Projektwissenschaftler der NASA.
d) Bereitstellung von STS-Startdiensten für den Start des c) Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen für Beob-
ROSAT in eine Umlaufbahn mit einer Inklination von 57° und achtungsprogramme, die während der Zeit für Punktbeobach-
einer Höhe von mindestens 300 km; tungen durchgeführt werden sollen, werden von jeder Ver-
e) Bereitstellung der Spezifikationen für die Umweltbedin- tragspartei gesondert herausgegeben. Die Vorschläge werden
gungen im Raumtransporter, der Sicherheitsanforderungen vom BMFT und der NASA unabhängig voneinander geprüft und
sowie der Vorgaben für die zugehörigen mechanischen und bewertet. Beiden Vertragsparteien steht es frei, Vorschläge
elektrischen Nahtstellen für den BMFT zwecks Vorbereitung anzunehmen, die nicht aus ihrem eigenen Land kommen.
des ROSAT für den Start; Gewährung einschlägiger techni- d) Vor der endgültigen Auswahl koordinieren der BMFT und
scher Beratung und Bereitstellung technischer Daten im ver- die NASA die Annahme der Vorschläge durch den Benutzer-
einbarten Rahmen; ausschuß, um unnötige Doppelarbeit bei den Beobachtungen
f) nach Bedarf Unterstützung des BMFT bei der Durch- zu vermeiden. Alle Beobachtungen werden mit den Projekt-
führung der Funktionsprüfung des Raumfahrzeugs vor und leitern so abgestimmt, daß sie die Funktionsfähigkeit und
während der Abtrennung vom Raumtransporter. Lebensdauer des Raumfahrzeugs nicht gefährden.
e) Der Benutzerausschuß gibt Empfehlungen zur Reihen-
folge der ausgewählten Beobachtungsprogramme ab. Auf-
grund dieser Empfehlungen trifft der BMFT nach Konsultatio-
Artikel 6 nen mit der NASA die endgültige Entscheidung über die Rei-
Projektleitung henfolge innerhalb des gesamten Beobachtungsprogramms.
a) Der BMFT richtet für die Projektplanung und -leitung ein
ROSAT-Projektbüro ein. Das Büro ist für den Gesamtkomplex Artikel 8
Entwurf, Herstellung, Erprobung, Integration, Einschuß in die Integration des HRI
Umlaufbahn, Überprüfung in der Umlaufbahn und Betrieb des
ROSAT verantwortlich. Das Projektbüro untersteht dem Die Entscheidung darüber, wann der HAI für die Integration
ROSAT-Projektleiter. Die Verantwortung für die Durchführung bereit ist, wird auf der Grundlage regelmäßiger Überprüfungen
des ROSAT-Projekts liegt beim ROSAT-Projektleiter. des Entwurfs, der Qualifikation/Abnahme und Flugtauglichkeit
sowie der Abnahme während der Überprüfung der Sicherheit
b) Die NASA benennt einen ROSAT-Projektleiter, der für des Raumtransporters getroffen. Bei den HAI-Überprüfungen
den Gesamtkomplex Entwurf, Herstellung, Erprobung und Lie- führt die NASA den Vorsitz.
ferung des HRI sowie seine Überprüfung in der Umlaufbahn
verantwortlich ist. Der NASA-Projektleiter ist außerdem für die Bei diesen Überprüfungen durch die NASA wird der BMFT
STS-Startdienste verantwortlich. nach Abstimmung zwischen den Projektleitern angemessen
vertreten sein. Die endgültige Entscheidung darüber, wann der
c) Der BMFT-Projektleiter arbeitet einen ROSAT-Projekt- HAI für die Integration bereit ist, trifft der BMFT-Projektleiter
plan aus, der dann der Genehmigung durch den BMFT und die aufgrund der Empfehlungen des NASA-Überprüfungsaus-
NASA bedarf. Dieser Plan wird Einzelheiten darüber enthalten, schusses.
wie dieses Gemeinschaftsprojekt durchgeführt werden soll;
dazu gehören Einzelheiten über die Planung der Mission, eine
Artikel 9
Beschreibung des Raumfahrzeugs und der Instrumente, Anfor-
derungen in bezug auf die Nahtstellen, Anzahl der Modelle und Projektüberprüfungen
Hardware-Teile, erforderliche Dokumentation und Software, Nach Konsultationen mit der NASA trifft der BMFT die end-
Lieferpläne, geplante Erprobungen, Vorkehrungen für die Kon- gültige Entscheidung darüber, ob der ROSAT insgesamt start-
figurationskontrolle, die Kompatibilität der Datenformate ~ereit ist. Diese Entscheidung gründet sich auf regelmäßige
sowie weitere technische Informationen, welche die Projekt- Uberprüfungen wie Konzept-, Entwurfs-, Abnahme-, Sicher-
leiter oder der BMFT und die NASA zur Projektkontrolle für heits- und Flugtauglichkeitsüberprüfungen. Nach Konsultatio-
erforderlich halten. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem nen mit dem BMFT trifft die NASA die endgültige Entscheidung
Projektplan und dieser Vereinbarung hat die Vereinbarung darüber, ob die Mission insgesamt startbereit ist.
Vorrang. Eine Fortschreibung des Plans bedarf der Zustim-
mung beider Projektleiter. Bei den Überprüfungen durch den BMFT wird die NASA nach
Abstimmung zwischen den Projektleitern angemessen ver-
d) Der BMFT und die NASA setzen einen ROSAT-Koordi- treten sein.
nierungsausschuß ein, der den allgemeinen Fortgang der
Mission überwacht. Der SERC entsendet ein Mitglied in den
Koordinierungsausschuß. Artikel 10
e) Die Projektleiter entscheiden alle Fragen, für die in dieser Rechte an den wisaenschaftlichen Daten
Vereinbarung gegenseitiges Einvernehmen gefordert wird, mit a) Die Auswertung der ROSAT-Daten für die Erstellung des
Ausnahme der in Artikel 18 genannten Änderungen. Katalogs der Röntgenstrahlenquellen ist Aufgabe des BMFT,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 543
und die Rechte an diesen Daten verbleiben beim BMFT. Nach kosten und Tagegelder ihres Personals sowie der Beförde-
Fertigstellung wird dieser Katalog Bestandteil der offenen rungskosten für die Ausrüstungsgegenstände, für die sie ver-
wissenschaftlichen Literatur. antwortlich sind.
b) Während der ihr zugeteilten Beobachtungszeit hat jede
Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu allen Instrumen- Artikel 13
ten im Röntgenteleskop. Alle während der Beobachtungszeit Zollfragen
einer Vertragspartei gesammelten Daten über Röntgenstrah-
len stehen dieser Vertragspartei zur Auswertung und Ver- Der BMFT und die NASA werden sich in ihren jeweiligen Län-
öffentlichung zur Verfügung. Die mit der Weitwinkelkamera dern nach besten Kräften um Zollfreiheit für die bei diesem
gewonnenen Daten verbleiben beim BMFT. Projekt benötigten Ausrüstungsgegenstände bemühen.
Die Nutzung der durch Punktbeobachtungen gewonnenen
wissenschaftlichen Daten ist für die Dauer von zwölf Monaten, Artikel 14
beginnend mit dem Erhalt der Daten und möglicher zugehöri-
ger Raumfahrzeugdaten in einer für die Auswertung geeigne- Unterrichtung der Öffentlichkeit
ten Form, ausschließlich dem ausgewählten Wissenschaftler Informationen an die Öffentlichkeit über den jeweils eigenen
vorbehalten. Teil des gemeinsamen Projekts können vom BMFT und von der
Nach einem Jahr werden die Daten der internationalen Fach- NASA auf eigenen Wunsch und, soweit die Beteiligung der
welt über das Weltdatenzentrum für Raketen und Satelliten anderen Vertragspartei betroffen ist, nach entsprechenden
(World Data Center for Rockets and Satellites) zur Verfügung Konsultationen freigegeben werden.
gestellt.
c) Unbeschadet der Erstveröffentlichungsrechte der
Wissenschaftler hat der BMFT das Recht, alle wissenschaft- Artikel 15
lichen Daten zu nutzen, um den Flugbetrieb des ROSAT zu Haftung
optimieren.
Der BMFT und die NASA kommen überein, daß bezüglich
d) Zwischen die Durchmusterungsbeobachtungen können Personen- oder Sachschäden bei den Maßnahmen im Rahmen
Punktbeobachtungen nach einem vom Benutzerausschuß ver- dieses Gemeinschaftsunternehmens weder der BMFT noch
einbarten Modus und in dem Umfang eingeschoben werden, die NASA Ansprüche wegen der Verletzung oder des Todes
der mit dem Ziel vereinbar ist, im ersten Teil der Mission den eines eigenen Beschäftigten oder eines Beschäftigten eines
gesamten Himmel zu durchmustern. Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers oder anderen
e) Die vom ROSAT gewonnenen Ergebnisse werden der all- Benutzers oder wegen der Beschädigung von BMFT/NASA-
gemeinen Fachwelt durch Veröffentlichung in geeigneten Zeit- Eigentum oder Eigentum von Auftragnehmern oder Unterauf-
schriften oder auf andere bewährte Weise so schnell wie mög- tragnehmern oder anderen Benutzern, die durch den BMFT,
lich und im Einklang mit gutem wissenschaftlichen Brauch die NASA oder einen mit diesen Maßnahmen befaßten Dritten
zugänglich gemacht. Falls solche Berichte oder Veröffent- verursacht werden, stellen werden, gleichviel ob die Verlet-
lichungen urheberrechtlich geschützt sind, sind der BMFT und zung, der Tod oder die Beschädigung durch Fahrlässigkeit
die NASA im Rahmen des Urheberrechts berechtigt, diese oder auf andere Weise verursacht wird.
urheberrechtlich geschützten Arbeiten für ihre Zwecke gebüh- Bei Personen- oder Sachschäden an Dritten, für die eine
renfrei zu reproduzieren und zu benutzen. Haftung nach dem Völkerrecht oder den Grundsätzen des
f) Der BMFT und die NASA erhalten jeweils im Durchschnitt Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schä-
fünfzig Prozent der für Punktbeobachtungen vorgesehenen den durch Weltraumgegenstände besteht, werden der BMFT
Zeit. und die NASA einander umgehend über eine gerechte Auftei-
lung der Zahlungen, die zur Beilegung vereinbart worden sind
oder noch vereinbart werden, konsultieren.
Artikel 11
Die NASA erteilt hiermit die Genehmigung und Zustimmung
Normen, Spezifikationen, Informationsaustausch der Regierung der Vereinigten Staaten (unbeschadet etwaiger
a) Die beiden Projektleiter prüfen und vereinbaren, welche Rechte auf Haftungsfreistellung) zur Nutzung und zum Nach-
Normen und Spezifikationen als Anforderungen für Kontroll- bau jeder durch ein Patent der Vereinigten Staaten geschütz-
zwecke bei dem geplanten Projekt gelten sollen. Als Maßein- ten Erfindung bei der Erfüllung der Aufgaben des BMFT im
heiten für technische und wissenschaftliche Werte gelten die- Rahmen dieser Vereinbarung, einschließlich der Erfüllung
jenigen des Internationalen Einheitensystems (International dieser Aufgaben durch die Auftragnehmer und Unterauftrag-
System of Units) (SI). nehmer des BMFT. Falls die Regierung der Vereinigten Staa-
ten für die Nutzung und den Nachbau von durch private US-
b) Es ist die Absicht der Vertragsparteien, den Austausch Patente geschützten Erfindungen entweder für Lizenzgebüh-
von technischer Information zur Durchführung der Projektziele ren aufgrund einer bestehenden staatlichen amerikanischen
einschließlich der erforderlichen Informationen für Nahtstellen, Patentlizenz oder für die nicht genehmigte Nutzung solcher
Sicherheit und STS-Startdienste und -operationen ohne die Patente (Patentverletzung) haftbar wird und falls eine solche
Einbeziehung unter Geheimschutz stehender oder rechtlich Haftung als Folge der Erfüllung von Aufgaben durch den BMFT
geschützter Informationen durchzuführen. Für den Fall, daß bzw. einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer des
festgestellt wird, daß der Austausch solcher unter Geheim- BMFT im Rahmen dieser Vereinbarung oder als Folge der
schutz stehender oder rechtlich geschützter Informationen Benutzung der im Rahmen dieser Vereinbarung vom BMFT zur
erforderlich ist, kommen die Vertragsparteien überein, einan- Verfügung gestellten Gegenstände oder Verfahren durch die
der zu konsultieren und für angemessene Schutzbestimmun- NASA aufgrund dieser Vereinbarung eingegangen wird, erklärt
gen für einen solchen Austausch zu sorgen. sich der BMFT einverstanden, die Regierung der Vereinigten
Staaten von einer solchen Haftung, einschließlich der Kosten
einer Patentverletzung und der Erstattung solcher Lizenz-
Artikel 12 gebühren, freizustellen. Der BMFT stellt der Regierung der
Vereinigten Staaten auch die ihm zugänglichen Informationen
Finanzierungsregelungen
und die ihm mögliche Unterstützung bei der Abwehr von
Der BMFT und die NASA tragen jeweils die bei der Erfüllung Ansprüchen auf solche Lizenzgebühren bzw. von Klagen
ihrer Aufgaben entstehenden Kosten einschließlich der Fahrt- wegen Patentverletzung zur Verfügung.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 18 Artikel 18
Begrenzung der Verpflichtungen Änderungen
Es gilt als vereinbart, daß die Fähigkeit des BMFT und der Jede Vertragspartei kann der anderen schriftlich Änderun-
NASA, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, von den jeweiligen gen dieser Vereinbarung vorschlagen. Solche Änderungen
Verfahren der Mittelbereitstellung abhängt. Bei Finanzie- werden durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft zwischen
rungsschwierigkeiten auf einer der beiden Seiten sollen die den Vertragsparteien in Kraft gesetzt.
Vertragsparteien so bald wie möglich in Konsultationen ein-
treten.
Artikel 19
Artikel 17
Inkrafttreten und Kündigung
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern Kraft und bleibt vier Jahre nach dem Start des ROSAT in Kraft;
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- danach bleibt sie weiterhin in Kraft, sofern sie nicht nach
über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Ablauf der vier Jahre von einer der Vertragsparteien beendet
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein- wird. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Frist von einem Jahr.
Geschehen zu Wien am 8. August 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Hilger Haunschild
Staatssekretär
Für die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten
James Beggs
Administrator
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 25. April 1984
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Ver- Kanada 30. Dezember 1982
einten Nationen vom 26. Januar 1984 werden als Zeit- Republik Korea 30. Dezember 1982
punkt der Aufnahme in die Bank durch Erklärung ihres
Kuwait 30. Dezember 1982
Präsidenten festgestellt für
Norwegen 30. Dezember 1982
Dänemark 30. Dezember 1982 Schweden 30. Dezember 1982
Finnland 30. Dezember 1982 Schweiz 30. Dezember 1982
Frankreich 30. Dezember 1982 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Italien 31 . Dezember 1982 Bekanntmachungen vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441)
Jugoslawien 30. Dezember 1982 und 22. März 1984 (BGBI. II S. 264).
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 545
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Mai 1984
In Colombo ist am 18. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 18. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditan-
und stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
Sri Lanka - im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Montage ein Darlehen bis zu 12 OCX> OCX>,- DM (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-
kommen als Anlage beigefügten Liste handef n, für die die Liefer-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- 31. Dezember 1982 abgeschlossen worden sind.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bei- bau und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Ver-
zutragen - trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin
Artikel 1
ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu- ten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu
blik Sri Lanka oder einem anderen von beiden Regierungen schließenden Vertrages garantieren.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Sozialistischen werden.
Republik Sri Lanka erhoben werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- schen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- abgibt.
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
Artikel 7
mens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen-
falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Colombo am 18. April 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, singhalesischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und singhalesischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Pfeiffer
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
C. Chanmugam
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 18. April 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und
Saatgut,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
sozialistischen Republik Sri Lanka von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 547
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Mai 1984
In Jakarta ist am 27. Februar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch
die Regierung der Republik Indonesien - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Indonesien, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Regierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt
gen und zu vertiefen, für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
der Republik Indonesien beizutragen, Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Regierungen vom 28. bis 30. November 1983 und den dies- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
bezüglichen Summary Record - träge in der Republik Indonesien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
licht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Regierungen gemäß Nummer 2.2.1 des Summary Record vom trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
30. November 1983 ausgewählte Vorhaben, wenn nach gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Darlehen bis zu insgesamt 100 000 000,00 DM (in Worten: ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
einhundert Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
···---·· •·· ·---•~'--
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
festgelegt wird. Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Indone-
sien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Artikel 6 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Artikel 8
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 27. Februar 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Matthias
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar
Bekanntmachung „
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 23. Mai 1984
Suriname hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 15. März 1984 notifiziert, daß es sich an
das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1984 (BGBI. II S. 63).
Bonn, den 23. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 549
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 23. Mai 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen (BGBI. 1972 II
S. 653, 672) ist am 1 . April 1984 von Dänemark, Finnland, Norwegen und
Schweden gekündigt worden; das Abkommen wird daher nach seinem Arti-
kel 13
am 1. April 1985
für
Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juli 1983 (BGBI. II S. 479).
Bonn, den 23. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 24. Mai 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 18. De-
zember 1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II
S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Spanien am 25. April 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1983 II
S. 461).
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 24. Mai 1984
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954
II S. 729) wird nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Tansania, Vereinigte Republik am 4. Juli 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGB!. II
S. 725).
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Technische Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 1984
In Bonn ist durch Briefwechsel vom 14. April 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
ten eine Vereinbarung über die Verlängerung des
Abkommens vom 27. Juni 1973 über Technische
Zusammenarbeit (BGBI. 1977 II S. 1486) getroffen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 14. April 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1984 551
Der Leiter Bonn, den 14. April 1983
der Deutschen Delegation
Herr Unterstaatssekretär,
ich beziehe mich auf das Abkommen vom 27. Juni 1973 zwischen unseren beiden
Regierungen über Technische Zusammenarbeit und beehre mich, Ihnen das Folgende
zu bestätigen:
In den heute abgeschlossenen Regierungsverhandlungen über wirtschaftliche
Zusammenarbeit wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß das vorgenannte
Abkommen sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, es sei denn, daß
eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor seinem Ablauf
schriftlich den Wunsch zur Beendigung des Abkommens notifiziert.
Somit gelten die Bestimmungen des vorgenannten Abkommens vom 27. Juni 1973
einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 9) zunächst bis zum 26. Juni 1988 unverän-
dert fort.
Ich bitte Sie, mir den Empfang dieses Briefes bestätigen zu wollen. Damit werden
dieses Schreiben und das das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
die vorbehaltlich der Ratifizierung durch das Parlament der Arabischen Republik Ägyp-
ten mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung.
Dr. Wolf Preuss
An den Leiter der Ägyptischen Delegation
Herrn Unterstaatssekretär Abdel Aziz Zahwy
Der Leiter Bonn, den 14. April 1983
der Ägyptischen Delegation
Herr Ministerialrat,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie
folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Genehmigen Sie, Herr Ministerialrat, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Abdel Aziz Zahwy
An den Leiter der Deutschen Delegation
Herrn Dr. Wolf Preuss
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzi,,att Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preta diNer Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Posttach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% . Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
.~ekanntmachung
zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. Mai 1984
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu Schutz des menschlichen Lebens auf See in der Fas-
den Internationalen Übereinkommen vom 29. November sung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkom-
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut- men (BGBI. 1980 II S. 525) und
zungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die
2. das Internationale Übereinkommen von 1954 zur
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-
Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der
gung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II
Fassung von 1962 (BGBI. 1964 II S. 749) gemäß
S. 301 ) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des
Beschluß der Versammlung des Internationalen Ent-
Artikels 5 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens
schädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom
vom 18. Dezember 1971
29. September 1983
1. das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
vom 1. Juli 1984 an
II S. 141, 1980 II S. 641) gemäß Beschluß der Ver- durch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
sammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in
Ölverschmutzungsschäden vom 1. Oktober 1981 der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Über-
vom 1. Mai 1982 an einkommen (BGBI. 1982 II S. 2)
durch das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum ersetzt werden.
Bonn, den 30. Mai 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger