522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. März 1984
In Dschibuti ist am 12. Februar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dschibuti über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
- Bonn, den 29. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der.Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Dschibuti zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
die Regierung der Republik Dschibuti - träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ung des Vorhabens „Verbesserung von Fähranlegern" von der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,
Dschibuti, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
in der Republik Dschibuti beizutragen - Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sind wie folgt übereingekommen: ten unterliegen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Dschibuti von der Kreditan- Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
,,Verbesserung von Fähranlegern" einen Finanzierungs- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
beitrag bis zu 2 700 000,- DM (in Worten: zwei Millionen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Republik Dschibuti erhoben werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 523
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich bevorzugt genutzt werden.
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Artikel 6
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ersch•.ve: • ,, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung land gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik DeutschlanC, legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 12. Februar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Metzger
Für die Regierung der Republik Dschibuti
Moumin Bahdon Fahrah
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Aprll 1984
In Rangun ist am 7. März 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 7. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
und vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik
die Regierung Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.
der Sozialistischen Republik Birmanische Union -
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen men gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
schen Republik Birmanische Union, werden.
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
gen und zu vertiefen, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechtsvorschriften unterliegen.
in Birma beizutragen, (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
10. Februar 1984 über die Regierungsverhandlungen in in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
Rangun, lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
(1) Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland er- Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
möglicht es der Regierung der Sozialistischen Republik Birma- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
nische Union oder einem anderen von beiden Regierungen sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditan- erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und zur sche Union erhoben werden.
Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Artikel 4
Zusammenarbeit erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis
zu insgesamt 80 Millionen DM (in Worten: achtzig Millionen (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmittel werden freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der
für folgende Vorhaben verwendet: Bundesrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die
a) Darlehen bis zu 42 Millionen DM (in Worten: zweiundvierzig die Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union
Millionen Deutsche Mark) für die Rehabilitierung der führen.
Zementfabrik Thayetmyo (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-
b) Darlehen bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialisti-
Deutsche Mark) für die Lieferung von Diesel-Rangierloko- schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich
motiven aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Gütern aus
c) Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleich-
Deutsche Mark) für die Lieferung von Ersatzteilen für Die- mäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozia-
sellokomotiven und von Werkstattausrüstungen (projekt- listischen Republik Birmanische Union erteilt die für die Betei-
bestimmte Warenhilfe) ligung von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bun-
d) Darlehen bis zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Mil- desrepublik Deutschland führen, gegebenenfalls erforder-
lionen Deutsche Mark) für den Kraftwerksteil des Mehr- lichen Genehmigungen.
zweckstaudamms Kinda
e) Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Millionen DM (in Worten: Artikel 5
drei Millionen Deutsche Mark) für Studien- und Experten- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
fonds II. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 525
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben- land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich- Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Artikel 7
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Rangun am 7. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Türk
Botschafter
Dr. Jürgen Warnke
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Birmanische Union
Thura U Tun Tin
Stellvertretender Premierminister
und Minister für Planung und Finanzen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 7. Mai 1984
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (BGBI. 1973 US. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2
für
Luxemburg am 18. November 1983
Mexiko am 23. Juni 1981
nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Erklärungen und Vor-
behalte in Kraft getreten.
2. Luxemburg hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am
18. August 1983
a) die folgenden rnterpretationserklärungen abgegeben und die nachste-
henden Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
«Declaration interpretative: ,,Interpretationserklärung:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung vertritt
geois considere que la disposition die Auffassung, daß die Bestimmung des
de l'article 10, paragraphe 3, selon Artikels 10 Absatz 3, wonach jugendliche
laquelle les jeunes delinquants Straffällige von Erwachsenen zu trennen
sont separes des adultes et und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung
soumis a un regime approprie a entsprechend zu behandeln sind, sich
leur äge et ä leur statut legal, vise ausschließlich auf gerichtliche· Maßnah-
exclusivement les mesures judici- men bezieht, die in der durch das luxem-
aires prevues par le regime de pro- burgische Jugendschutzgesetz gestalte-
tection des mineurs d'äge, orga- ten Regelung zum Schutz Minderjähriger
nise par la loi luxembourgeoise vorgesehen sind. Hinsichtlich anderer
relative a la protection de la jugendlicher Straffälliger, für die das all-
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
jeunesse. A l'egard des autres gemeine Recht gilt, beabsichtigt die
jeunes delinquants relevant du luxemburgische Regierung, sich die Mög-
droit commun, le Gouvernement lichkeit vorzubehalten, gegebenenfalls
luxembourgeois entend se reser- flexiblere und im Interesse der Betroffe-
ver la possibilite d'adopter des nen selbst ausgestaltete Maßnahmen zu
mesures eventuellement plus treffen.
souples et concues dans l'interet
meme des personnes concernees.
Declaration interpretative: Interpretationserklärung:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung erklärt,
geois declare appliquer le para- daß sie Artikel 14 Absatz 5 als nicht
graphe 5 de l'article 14 comme unvereinbar mit den luxemburgischen
n'etant pas incompatible avec les Rechtsvorschriften anwenden wird, die
dispositions legales luxembour- vorsehen, daß nach einem Freispruch
geoises qui prevoient qu'apres un oder einer Verurteilung durch ein erstin-
acquittement ou une condamna- stanzliches Gericht ein höheres Gericht
tion prononces par un tribunal de eine Strafe verhängen, die verhängte
premiere instance une juridiction Strafe bestätigen oder eine höhere Strafe
superieure peut prononcer une für dieselbe Zuwiderhandlung verhängen
peine, ou confirmer la peine pro- kann, daß dies aber der im Appellations-
noncee ou infliger une peine plus verfahren schuldig gesprochenen Person
severe pour la meme infraction, nicht das Recht gibt, sich wegen dieser
a
mais qui ne donnent pas Ja per- Verurteilung an eine noch höhere Appel-
sonne dectaree coupable en appet lationsinstanz zu wenden.
le droit de soumettre cette con-
a
damnation une juridiction d'appet
encore plus etevee.
Reserve: Vorbehalt:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung erklärt
geois declare encore que l'ar- ferner, daß Artikel 14 Absatz 5 keine
ticle 14, paragraphe 5, ne s'appli- Anwendung auf Personen findet, die nach
quera pas aux personnes qui, en luxemburgischem Recht unmittelbar an
vertu de ta loi tuxembourgeoise, ein höheres Gericht verwiesen oder vor
sont directement deferees ä une das Schwurgericht gestellt werden.
juridiction superieure ou traduites
devant la Cour d' Assises.
Reserve: Vorbehalt:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung nimmt
geois accepte la disposition de die Bestimmung des Artikels 19 Absatz 2
I' article 19, paragraphe 2, ä condi- unter der Voraussetzung an, daß sie
tion qu'elle ne l'empeche pas de dadurch nicht daran gehindert wird,
soumettre des entreprises de Rundfunk-, Fernseh- oder Filmunterneh-
radiodiffusion, de telediffusion ou men einem Genehmigungsverfahren zu
de cinema ä un regime d'autorisa- unterwerfen.
tions.
Reserve: Vorbehalt:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung erklärt,
geois declare qu'il n'estime pas daß sie sich nicht für verpflichtet hält, für
etre oblige de legiferer dans le den Bereich des Artikels 20 Absatz 1
domaine de l'article 20, paragra- Gesetze zu erlassen, und daß der
phe 1, et que l'ensemble de gesamte Artikel 20 unter Berücksichti-
l'article 20 sera applique en tenant gung des in den Artikeln 18, 19 und 20 der
compte des droits ä la liberte de Allgemeinen Erklärung der Menschen-
pensee et de religion, d'opinion, de rechte verkündeten und in den Artikeln
reunion et d'association procla- 18, 19, 21 und 22 dieser Übereinkunft
mes par les articles 18, 19 et 20 de bekräftigten Rechts auf Gedanken- und
la Declaration universelle des Religionsfreiheit, auf Meinungsfreiheit
droits de l'homme et reaffirmes aux sowie auf Versammlungs- und Vereini-
articles 18, 19, 21 et 22 du susdit gungsfreiheit angewendet wird."
instrument.•
b) ferner die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 Abs. 1 des Pakts
abgegeben:
(Übersetzung)
ccle Gouvernement luxembour- „Die luxemburgische Regierung erkennt
geois reconnait, conformement ä gemäß Artikel 41 die Zuständigkeit des in
l'article 41, la competence du Artikel 28 des Paktes genannten Aus-
Comite des droits de l'homme vise schusses für Menschenrechte zur Entge-
a l'article 28 du Pacte pour rece- gennahme und Prüfung von Mitteilungen
voir et examiner les communica- an, in denen ein Vertragsstaat geltend
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 527
tions dans lesquelles un Etat partie macht, ein anderer Vertragsstaat komme
pretend qu'un autre Etatpartie ne seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt
s'acquitte pas de ses obligations nicht nach."
au titre dudit Pacte ...
3. Mexiko hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 23. März 1981 die
folgenden Interpretationserklärungen abgegeben und die nachstehenden
Vorbehalte gemacht:
(Translation) (Übersetzung)
Interpretative statements: Interpretationserklärungen:
Article 9, paragraph 5. Under the Artikel 9 Absatz 5. Nach der Verfassung
Political Constitution of the United der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Mexican States and the relevant und den entsprechenden Durchführungs-
implementing legislation, every indivi- verordnungen genießt jeder die auf straf-
dual enjoys the guarantees relating to rechtlichem Gebiet darin vorgesehenen
penal matters embodied therein, and Garantien, und folglich darf niemand
consequently no person may be unrechtmäßig festgenommen oder in Haft
unlawfully arrested or detained. gehalten werden. Jedoch hat jeder, der
However, if by reason of false accusa- aufgrund falscher Anschuldigung oder
tion or complaint any individual suffers Anklage eine Verletzung dieses Grund-
an infringement of this basic right, he rechts erleidet, unter anderem nach den
has, inter alia, under the provisions of einschlägigen Gesetzen einen Anspruch
the appropriate laws, an enforceable auf wirksame und angemessene Ent-
right to just compensation. schädigung.
Article 18. Under the Political Con- Artikel 18. Nach der Verfassung der
stitution of the United Mexican States, Vereinigten Mexikanischen Staaten steht
every person is free to profess his pre- es jedem frei, sich zu der religiösen Welt-
ferred religious belief and to practice anschauung zu bekennen, die ihm am
its ceremonies, rites and religious meisten zusagt, und ihre Bräuche, feier-
acts, with the limitation, with regard to lichen und religiösen Handlungen auszu-
public religious acts, that they must be üben, mit der Einschränkung in bezug auf
performed in places of worship and, öffentliche religiöse Handlungen, daß sie
with regard to education, that studies nur in Gotteshäusern vorgenommen wer-
carried out in establishments de- den dürfen, und in bezug auf die Erzie-
signed for the professional education hung, daß die in den Einrichtungen für die
of ministers of religion are not officially berufliche Ausbildung von Geistlichen
recognized. The Government of durchgeführten Studien nicht amtlich
Mexico believes that these limitations anerkannt werden. Die Regierung von
are included among those established Mexiko vertritt die Ansicht, daß diese Ein-
in paragraph 3 of this article. schränkungen zu den in Absatz 3 dieses
Artikels vorgesehenen gehören.
Reservations: Vorbehalte:
Article 13. The Government of Artikel 13. Die Regierung von Mexiko
Mexico makes a reservation to this bringt wegen des derzeitigen Wortlauts
article, in view of the present text of des Artikels 33 der Verfassung der Ver-
article 33 of the Political Constitution einigten Mexikanischen Staaten einen
of the United Mexican States. Vorbehalt ZU Artikel 13 an.
Article 25, subparagraph (b). The Artikel 25 Buchstabe b. Die Regierung
Government of Mexico also makes a von Mexiko bringt ferner einen Vorbehalt
reservation to this provision, since zu dieser Bestimmung an, da Artikel 130
article 130 of the Political Constitution der Verfassung der Vereinigten Mexikani-
of the United Mexican States provides schen Staaten bestimmt, daß Geistliche
that ministers of religion shall have weder ein aktives noch ein passives
neither an active nor a passive vote, Wahlrecht besitzen noch das Recht
nor the right to form associations for haben, sich zu politischen Zwecken
political purposes. zusammenzuschließen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 20. November 1979 (BGBI. II S. 1218), vom 30. September 1983 (BGBl.11
S. 655) und vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 259).
Bonn, den 7. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Mai 1984
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel
27 Abs. 2 für
Luxemburg am 18. November 1983
Mexiko am 23.Juni 1981
in Kraft getreten.
Mexiko hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 23. März 1981 die
nachstehende Interpretationserklärung abgegeben:
(Translation) (Übersetzung)
Interpretative Statement Interpretationserklärung
The Government of Mexico accedes to Die Regierung von Mexiko tritt dem
the International Covenant on Economic, Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
Social and Cultural Rights with the under- soziale und kulturelle Rechte bei mit der
standing that article 8 of the Covenant Maßgabe, daß Artikel 8 des Paktes in der
shall be applied in the Mexican Republic Republik Mexiko unter den Vorausset-
under the conditions and in conformity zungen und im Einklang mit den Verfah-
with the procedures established in the ren angewendet wird. die in den anzu-
applicable provisions of the Political Con- wendenden Bestimmungen der Verfas-
stitution of the United Mexican States and sung der Vereinigten Mexikanischen
the relevant implementing legislation. Staaten und der entsprechenden Durch-
führungsverordnungen niedergelegt sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1983 (BGBI. II S. 621 ).
Bonn, den 8. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über einen Briefwechsel mit der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
Vom 8. Mai 1984
In Berlin ist am 15. November 1983 ein Briefwechsel zwischen dem Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium für Post-
und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen
des Post- und Fernmeldewesens unterzeichnet worden. Die darin getroffenen
Vereinbarungen über die künftige Ausgleichspauschale sind am 12. Dezem-
ber 1983, die übrigen Vereinbarungen und Erklärungen mit der Unterzeich-
nung am 15. November 1983 in Kraft getreten.
Der Briefwechsel und die anläßlich der Unterzeichnung dieses Briefwech-
sels abgegebenen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 529
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Bonn, 15.Novernber1983
Staatssekretär
im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
Herrn Dr. Manfred Calov
DDR - 1066 Berlin
Sehr geehrter Herr Staatssekretär!
1. Ich bestätige Ihnen hiermit, daß als Ergebnis der zwischen Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden schrittweise
unseren Delegationen geführten Verhandlungen Überein- eingeführt und bis zum Jahresfahrplanwechsel 1984/85
stimmung besteht, in Anwendung des Artikels 11 des (3. Juni 1984) voll wirksam.
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokra- 3. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der
tischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmel- Deutschen Demokratischen Republik werden alle in ihren
dewesens vorn 30. März 1976, durch den die Vereinba- Kräften stehenden Maßnahmen treffen, um Verluste von
rung über die Berechnung und Verrechnung der im Post- Postsendungen in höchstmöglichem Maße auszuschlie-
und Fernmeldeverkehr zwischen der Deutschen Demo- ßen. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung, sich in allen Fäl-
kratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland len, in denen Postsendungen nicht ausgehändigt worden
gegenseitig .erbrachten Leistungen vom 29. April 1970 sind, ohne daß ein Haftungsgrund vorliegt, unverzüglich
übernommen worden ist, folgendes zu vereinbaren: gegenseitig den Verbleib der Postsendungen mitzuteilen.
1.1. Die von der Deutschen Bundespost der Deutschen Post 4. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
der Deutschen Demokratischen Republik zu vergütende blik wird am 20. Dezember 1983 die Bezirksstädte
Pauschale wird für den Zeitraum von 1983 bis 1990 auf Rostock, Schwerin, Karl-Marx-Stadt und Suhl sowie wei-
jährlich tere 240 Ortsnetze in allen Bezirken der Deutschen
Demokratischen Republik für den Fernsprechverkehr in
200 Millionen Deutsche Mark
ganztägiger automatischer Betriebsweise aus der Bun-
festgesetzt. desrepublik Deutschland zulassen.
1.2. Die Deutsche Bundespost wird jeweils am 30. Juni Bis Ende Februar 1984 werden 96 zusätzliche Fern-
(für das 1. Kalenderhalbjahr) 100 Millionen Deutsche sprechleitungen in der Verkehrsrichtung Bundesrepublik
Mark und am 31. Dezember (für das 2. Kalenderhalbjahr) Deutschland - Deutsche Demokratische Republik ge-
100 Millionen Deutsche Mark überweisen. schaltet.
1.3. Die Deutsche Bundespost wird zusammen mit der Über- 5. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
weisung der Pauschale für das Kalenderjahr 1983 einen blik wird am 20. Dezember 1983 für den Telexverkehr von
Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark als Vorauszah- der Bundesrepublik Deutschland nach der Deutschen
lung auf die in den Folgejahren fälligen Pauschalzahlun- Demokratischen Republik vier weitere Telexleitungen im
gen an die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Telexbündel Hamburg DVSt- Berlin Telex-lVSt schalten.
Republik überweisen. Dieser Betrag wird in Höhe von
50 Millionen Deutsche Mark am 31. Dezember 1987 und 6. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
in der restlichen Höhe von 50 Millionen Deutsche Mark am blik gewährleistet im Rahmen der technischen Möglich-
31. Dezember 1990 bei der Überweisung der Pauschale keiten die Betriebsfähigkeit der geschalteten Leitungen
für das Kalenderjahr 1987 bzw. 1990 verrechnet. für den Fernmeldeverkehr.
2. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der 7. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der
Deutschen Demokratischen Republik gewährleisten im Deutschen Demokratischen Republik werden auf der
gegenseitigen Postverkehr grundsätzlich folgende Lauf- Grundlage der bestehenden Abkommen im Rahmen ihrer
zeiten: Möglichkeiten darauf hinwirken, daß
- Übergabe von Briefen und Postkarten an die Bestim- - der Mißbrauch des Post- und Fernmeldeverkehrs für die
mungsverwaltung am 2. Werktag nach Auflieferung, Übermittlung von Nachrichten und Gegenständen, die
möglichst am Vormittag, gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften des
jeweils anderen Staates verletzen, verhindert wird;
- Übergabe von Päckchen und Paketen an die Bestim-
mungsverwaltung am 3. Werktag nach Auflieferung, - nur solche Postsendungen übergeben werden, die ord-
nungsgemäß verpackt und deklariert sind, so daß eine
- Aushändigung von Briefen und Postkarten am 2. Werk- einwandfreie Beförderung und Auslieferung an den
tag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver- Empfänger möglich ist.
waltung,
Mit vorzüglicher Hochachtung
- Aushändigung von Päckchen und Paketen am 3. Werk-
tag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver- Dr. Florian
waltung. Staatssekretär
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Berlin, 15. November 1983
Staatssekretär
im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Winfried Florian
D - 5300 Bonn
Sehr geehrter Herr Staatssekretär!
1. Ich bestätige Ihnen hiermit, daß als Ergebnis der zwischen Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden schrittweise
unseren Delegationen geführten Verhandlungen Überein- eingeführt und bis zum Jahresfahrplanwechsel 1984/85
stimmung besteht, in Anwendung des Artikels 11 des (3. Juni 1984) voll wirksam.
Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Bundes- 3. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
republik Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fern- blik und die Deutsche Bundespost werden alle in ihren
meldewesens vom 30. März 1976, durch den die Verein- Kräften stehenden Maßnahmen treffen, um Verluste von
barung über die Berechnung und Verrechnung der im Postsendungen in höchstmöglichem Maße auszuschlie-
Post- und Fernmeldeverkehr zwischen der Deutschen ßen. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung, sich in allen Fäl-
Demokratischen Republik und der Bundesrepublik len, in denen Postsendungen nicht ausgehändigt worden
Deutschland gegenseitig erbrachten Leistungen vom sind, ohne daß ein Haftungsgrund vorliegt, unverzüglich
29. April 1970 übernommen worden ist, folgendes zu ver- gegenseitig den Verbleib der Postsendungen mitzuteilen.
einbaren:
4. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
1.1. Die von der Deutschen Bundespost der Deutschen Post blik wird am 20. Dezember 1983 die Bezirksstädte
der Deutschen Demokratischen Republik zu vergütende Rostock, Schwerin, Karl-Marx-Stadt und Suhl sowie wei-
Pauschale wird für den Zeitraum von 1983 bis 1990 auf tere 240 Ortsnetze in allen Bezirken der Deutschen
jährlich
Demokratischen Republik für den Fernsprechverkehr in
200 Millionen Deutsche Mark ganztägiger automatischer Betriebsweise aus der Bun-
desrepublik Deutschland zulassen.
festgesetzt.
Bis Ende Februar 1984 werden 96 zusätzliche Fern-
1.2. Die Deutsche Bundespost wird jeweils am 30. Juni
sprechleitungen in der Verkehrsrichtung Bundesrepablik
(für das 1. Kalenderhalbjahr) 100 Millionen Deutsche
Deutschland - Deutsche Demokratische Republik ge-
Mark und am 31. Dezember (für das 2. Kalenderhalbjahr)
schaltet.
100 Millionen Deutsche Mark überweisen.
1.3. Die Deutsche Bundespost wird zusammen mit der Über- 5. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
weisung der Pauschale für das Kalenderjahr 1983 einen blik wird am 20. Dezember 1983 für den Telexverkehr von
Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark als Vorauszah- der Bundesrepublik Deutschland nach der Deutschen
lung auf die in den Folgejahren fälligen Pauschalzahlun- Demokratischen Republik vier weitere Telexleitungen im
gen an die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Telexbündel Hamburg DVSt- Berlin Telex-lVSt schalten.
Republik überweisen. Dieser Betrag wird in Höhe von
50 Millionen Deutsche Mark am 31. Dezember 1987 und 6. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
in der restlichen Höhe von 50 Millionen Deutsche Mark am blik gewährleistet im Rahmen der technischen Möglich-
31. Dezember 1990 bei der Überweisung der Pauschale keiten die Betriebsfähigkeit der geschalteten Leitungen
für das Kalenderjahr 1987 bzw. 1990 verrechnet. für den Fernmeldeverkehr.
2. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu- 7. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und die Deutsche Bundespost gewährleisten im blik und die Deutsche Bundespost werden auf der Grund-
gegenseitigen Postverkehr grundsätzlich folgende Lauf- lage der bestehenden Abkommen im Rahmen ihrer Mög-
zeiten: lichkeiten darauf hinwirken, daß
- Übergabe von Briefen und Postkarten an die Bestim- - der Mißbrauch des Post- und Fernmeldeverkehrs für die
mungsverwaltung am 2. Werktag nach Auflieferung, Übermittlung von Nachrichten und Gegenständen, die
möglichst am Vormittag, gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften des
jeweils anderen Staates verletzen, verhindert wird;
- Übergabe von Päckchen und Paketen an die Bestim-
mungsverwaltung am 3. Werktag nach Auflieferung, - nur solche Postsendungen übergeben werden, die ord-
nungsgemäß verpackt und deklariert sind, so daß eine
- Aushändigung von Briefen und Postkarten am 2. Werk- einwandfreie Beförderung und Auslieferung an den
tag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver- Empfänger möglich ist.
waltung,
- Aushändigung von Päckchen und Paketen am 3. Werk- Mit vorzüglicher Hochachtung
tag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver- Dr. Calov
waltung. Staatssekretär
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 531
Erklärung
des Staatssekretärs im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der
Bundesrepublik Deutschland, Dr. Winfried Florian, gegenüber dem Staatssekretär im
Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik,
Dr. Manfred Calov
Die im Briefwechsel vom 15. November 1983 getroffenen Vereinbarungen über die
künftige Ausgleichspauschale für die Abgeltung der im gegenseitigen Post- und Fern-
meldeverkehr erbrachten Leistungen treten erst in Kraft, wenn auf seiten der Deut-
schen Bundespost die haushaltsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sobald
dies der Fall ist, wird das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der
Bundesrepublik Deutschland das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
schen Demokratischen Republik hierüber unterrichten.
15. November 1983
Erklärung
des Staatssekretärs im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen
Demokratischen Republik, Dr. Manfred Calov, gegenüber dem Staatssekretär Im Bun-
desministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland,
Dr. Winfried Florian, zu Fragen der Durchführung des Postverkehrs
Ich bin bevollmächtigt, namens der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, folgendes zu erklären:
Die Deutsche Demokratische Republik wird im Geschenkpaket- und -päckchenver-
kehr über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus weitere Erleichterungen durch-
führen.
Das betrifft:
- die Aufhebung der gegenwärtig bestehenden Begrenzung der Einfuhr von
12 Geschenksendungen jährlich pro Person;
- weitere Erleichterungen bei der Einfuhr von Arzneimitteln durch eine wesentliche
Erweiterung der Liste der Arzneimittel, die für eine Einfuhr zugelassen werden und
Erlaß von Regelungen, die den Empfängern in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik in vereinfachter Form den Nachweis eines entsprechenden Erfordernisses und
die Einfuhr dieses Arzneimittels ermöglichen.
15. November 1983
Erklärung
des Staatssekretärs Im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen
Demokratischen Republik, Dr. Manfred Calov, gegenüber dem Staatssekretär im Bun-
desministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland,
Dr. Winfried Florian, zu Fragen des Femmeldetransitverkehrs zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Berlin (West)
Die Deutsche Demokratische Republik stimmt der Errichtung und dem Betrieb eines
Lichtleiterkabels, das ausschließlich für den Fernmeldetransitverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) genutzt wird, auf dem Territorium der
Deutschen Demokratischen Republik zu. Dabei wird davon ausgegangen, daß die der
Deutschen Demokratischen Republik entstehenden Aufwendungen für c;iie Errichtung
dieses Lichtleiterkabels von der Bundesrepublik Deutschland getragen und ein ange-
messenes Entgelt für deren Nutzung vereinbart wird.
Die Deutsche Demokratische Republik ist bereit, Verhandlungen darüber kurzfristig
zu führen und abzuschließen.
15. November 1983
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Mai 1984
In Harare ist am 6. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Dartehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a
und bis c, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-
die Regierung der Republik Simbabwe - beitrag wird nach Maßgabe des Buchstaben d dieses Absat-
zes verwendet:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) bis zu 17 200 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen
zweihunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
Simbabwe,
.,Neubau ländlicher Straßen"
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen b) bis zu 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millio-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Flugsicherungsan-
gen und zu vertiefen, lagen"
c) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
sche Mark) für das Vorhaben „Bewässerungsprogramm II"
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
d) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III".
in Simbabwe beizutragen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
12. bis 14. September 1983 in Bonn und das Verhandlungs- träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
protokoll vom 14. September 1983, sowie auf den Briefwech- wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
sel vom 8., 12. und 28. Dezember 1983 - der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Vorhaben von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
sind wie folgt übereingekommen: erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1 (4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorha-
ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
licht es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kredit- Simbabwe durch andere Vorhaben ersetzt werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu
insgesamt 62 200 000,- DM (in Worten: zweiundsechzig Mil- (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
lionen zweihunderttausend Deutsche Mark) und einen nicht maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden in Darlehen
zurückzahl baren Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen-
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. det werden.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Mai 1984
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain
Vom 1. Juni 1984
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang
Großgmain/Bayerisch Gmain nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. Mai
1984 vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen auf österreichischem
Gebiet errichtet; außerdem kann die österreichische Grenzabfertigung auf
deutschem Gebiet durchgeführt werden. Die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-
barung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Bonn, den 1. Juni 1984
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 515
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
51~511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in
der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977
für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Großgmain/Bayerisch Gmain folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain werden auf österreichischem
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische Bedien-
stete können auf deutschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977
umfaßt
1. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anla-
gen und Räume, und zwar
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude den im Mittelteil gelegenen Abfertigungsraum (einschließ-
lich der Ein- und Ausgänge), die sanitären Anlagen und den Durchsuchungs-
raum;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen, im
Westteil des Dienstgebäudes gelegenen beiden Räume;
2. auf deutschem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Verkehrsflächen
mit den Gehwegen von der gemeinsamen Grenze bis zur Einmündung in die Kreis-
straße BGL 4 einschließlich der Verkehrsinsel auf der Weißbachstraße.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
det, die am 1. Juli 1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 3. Mai 1984
L.S.
An die Österreichische Botschaft
Bonn
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
österreichische Botschaft
112.05/15~A/84
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 3. Mai 1984- 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in
der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juli 1984
in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 3. Mai 1984
l.S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
Bekanntmachung ·
der Vereinbarung über Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der natriumgekühlten Brutreaktoren
Vom 21. März 1984
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Paris am
10. Januar 1984 unterzeichnete Vereinbarung über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der natriumgekühlten
Brutreaktoren ist nach ihrer Nummer 13 für
die Bundesrepublik
Deutschland am 10. Januar 1984
in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist ferner am gleichen Tage für fol-
gende Staaten in Kraft getreten:
Belgien
Frankreich
Italien
Vereinigtes Königreich.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. März 1984
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 517
Vereinbarung
über Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der natriumgekühlten Brutreaktoren
Memorandum
of Understanding for Cooperation
in the Field of Liquid Metal Fast Reactors
Memorandum d' Accord
relatif ä la cooperation
dans le domaine des reacteurs surgenerateurs ä metal liquide
Die Regierung The Government of the United Kingdom Le Gouvernement
der Bundesrepublik Deutschland, of Great Britain and Northern lreland, de la Republique franc;aise
die Regierung des Königreichs Belgien, the Government Le Gouvernement
of the Kingdom of Belgium, de la Republique federale d'Allemagne
die Regierung
the Government Le Gouvernement
der Französischen Republik,
of the French Republic, du Royaume de Belgique
die Regierung der Italienischen Republik
the Government of the Federal Republic Le Gouvernement du Royaume-Uni
und
of Germany de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord
die Regierung
and Le Gouvernement
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland the Government of the ltalian Republic de la Republique italienne
(im folgenden als „Teilnehmer" (hereinafter referred to as the (ci-apres denommes •Les Participants»)
bezeichnet) - "Participants");
in dem Wunsch, bei der friedlichen Ent- Wishing to collaborate in the peaceful Desirant collaborer au developpement
wicklung der Kernenergie zusammenzu- development of nuclear energy, and to pacifique de l'energie nucleaire et encou-
arbeiten und eine engere Zusammenar- promote closer cooperation in this field rager une cooperation plus etroite dans
beit auf diesem Gebiet zwischen Mitglied- between Member States of the European ce domaine entre Etats-membres des
staaten der Europäischen Gemeinschaf- Communities; Communautes Europeennes;
ten zu fördern,
in Anbetracht des möglichen Beitrags Considering the potential for fast reac- Considerant la contribution potentielle
von Brutreaktoren zur langfristigen tors to contribute to the long-term a
des reacteurs surgenerateurs la secu-
Sicherung der Energieversorgung, security of energy supplies; rite ä long terme des approvisionnements
energetiques;
im Hinblick auf die Leistungen der ein- Noting the respective achievements of Prenant note des realisations respecti-
zelnen Teilnehmer auf dem Gebiet der the Participants in the field of fast reactor ves des Participants dans le domaine du
Entwicklung von Brutreaktoren, development; developpement des reacteurs surgenera-
teurs;
in Anerkennung der nützlichen Auswir- Recognising the beneficial effects of Reconnaissant les effets benefiques
kungen einer engeren Zusammenarbeit closer cooperation between the Partici- d'une cooperation plus etroite entre les
zwischen den Teilnehmern bei der künfti- pants in future research and development Participants dans les futurs efforts indus-
gen Forschung und Entwicklung sowie and industrial efforts in this field; triels et de recherche et de developpe-
bei den künftigen industriellen Anstren- ment dans ce domaine;
gungen auf diesem Gebiet,
in dem Wunsch, die industriellen, wirt- Wishing to reduce industrial, economic Souhaitant reduire les risques indus-
schaftlichen und finanziellen Risiken and financial risks of further development triels, economiques et financiers du deve-
einer Weiterentwicklung und kommerziel- and commercialisation of the fast reactor loppement et de la commercialisation de
len Nutzung des Brutreaktorsystems system by minimizing dispersion and la filiere des reacteurs surgenerateurs en
dadurch zu verringern, daß die Verzette- duplication of efforts and means; reduisant au minimum une dispersion et
lung von Anstrengungen und Doppel- une duplication des efforts et des
arbeit sowie die Streuung und unnötige moyens;
Vergeudung von Mitteln weitgehend ver-
mieden werden,
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
in der Auffassung, daß die Zusammen- Being of the opinion that collaboration Estimant qu'une collaboration entre les
arbeit zwi~chen den Teilnehmern zur between the Participants may contribute Participants peut contribuer ä la maturite
kommerziellen Reife und Nutzung der towards the commercial maturity and commerciale et ä l'application des reac-
Brutreaktoren beitragen kann, application of fast reactors; teurs surgenerateurs;
in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Acknowledging their support for the Marquant leur soutien au regime inter-
das internationale Nichtverbreitungs- international non-proliferation regime; national de non-proliferation;
system,
eingedenk der in den Schreiben der Recalling the policies expressed in the Rappelant les politiques enoncees
Teilnehmer an den Generaldirektor der letters addressed by the Participants to dans les lettres en date du 11 janvier
Internationalen Atomenergie-Organisa- the Director General of the International 1978 adressees par les Participants au
tion (IAEO) vom 11. Januar 1978 enthal- Atomic Energy Agency (IAEA) on 11 Jan- Directeur General de l'Agence Internatio-
tenen Grundsätze für die Ausfuhr von uary 1978 relating to the export of nuclear nale de !'Energie Atomique (AIEA) au
Kernmaterial, -ausrüstung und -technolo- materials, equipment and technology pub- sujet de l'exportation de matieres, d'equi-
gie, die in IAEO-Dokument INFCIRC/254 lished in IAEA document INFCIRC/254; pement et de technologie nucleaires,
veröffentlicht sind - publiees dans le document INFCIRC/254
de l'AIEA;
haben folgendes vereinbart: Have reached the following under- Sont convenus de ce qui suit:
standings:-
1. Die Teilnehmer beabsichtigen, 1. The Participants intend to establish 1) Les Participants entendent mettre en
schrittweise auf der Grundlage der Aus- progressively, on an equitable and mutu- place, progressivement et sur une base
gewogenheit und des gegenseitigen Nut- ally beneficial basis, comprehensively equitable et mutuellement avantageuse,
zens umfassende Maßnahmen der broad measures of cooperation in the un large eventail de mesures de coopera-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- area of fast reactor development includ- tion dans le domaine du developpement
wicklung des Brutreaktors, einschließlich ing the fuel cycle. des reacteurs surgenerateurs y compris
des Brennstoffkreislaufs, festzulegen. le cycle du combustible.
2. Die Teilnehmer erklären ihre Absicht, 2. The Participants declare their inten- 2) les Participants affirment leur inten-
langfristig zusammenzuarbeiten. tion to collaborate on a long-term basis. tion de cooperer a long terme.
3. Zu diesem Zweck werden sich die 3. To this end Participants will endeav- 3) A cette fin, les Participants s'efforce-
Teilnehmer bemühen, our to: ront:
- ihre Forschungs- und Entwicklungs- - harmonise their research and develop- - d'harmoniser ieurs efforts de recherche
anstrengungen aufeinander abzustim- ment efforts; et de developpement;
men,
- einen umfassenden Austausch von - organise a full exchange of information - d'organiser un echange complet
Informationen und Fachkenntnissen and know how; d'information et de savoir-faire;
durchzuführen,
- die industrielle Zusammenarbeit sowie - promote industrial cooperation and - de promouvoir la cooperation indus-
die Zusammenarbeit zwischen Elektri- collaboration among electricity utilities; trielle et la collaboration entre produc-
zitätsversorgungsunternehmen zu för- teurs d'electricite;
dern,
- die Einzelheiten der Weitergabe von - harmonise the modalities of transfers of - d'harmoniser les modalites de transfert
Informationen und Fachkenntnissen an information and know how to parties d'information et de savoir-faire ä des
Empfänger, die an dieser Zusammen- not involved in this cooperation. ~arties non engagees dans la presente
arbeit nicht beteiligt sind, miteinander cooperation.
abzustimmen.
4. Die Teilnehmer werden die betroffe- 4. (a) The Participants will invite the 4) Les Participants inviteront les orga-
nen Einrichtungen in ihren Ländern auf- competent bodies in their respective nismes competents de leurs pays respec-
fordern, geeignete Einzelübereinkünfte countries to draw up and to implement tifs ä elaborer et ä mettre en csuvre des
auszuarbeiten und durchzuführen; dabei appropriate specific agreements; account accords specifiques appropries; il sera
werden die von einer dieser Einrichtun- will be taken of existing agreements in tenu compte des accords existants dans
gen bereits geschlossenen .Überein- this field to which any one of these bodies ce domaine, auxquels l'un ou l'autre de
künfte auf diesem Gebiet berücksichtigt. is a party. The agreements, as currently ces organismes serait partie. Les accords
Die Übereinkünfte, die gegenwärtiQ in der envisaged in the Annex, should provide tels qu'ils sont envisages actuellement
Anlage vorgesehen sind, sollen ein inte- an integrated programme of development. dans l'annexe devraient assurer un pro-
griertes Entwicklungsprogramm sicher- Each of these agreements and any addi- gramme integre de developpement. Cha-
stellen. Jede dieser Übereinkünfte und tional ones should be subject to prior cun de ces accords et tout accord supple-
jede etwaige zusätzliche Übereinkunft approval by the Participants under the a
mentaire devraient etre soumis l'appro-
soll nur mit vorheriger Zustimmung der ·jurisdiction of which the signatories are bation prealable des Participants dont
Teilnehmer geschlossen werden, deren placed. relevent les signataires.
Hoheitsgewalt die Unterzeichner unter-
stehen.
Wünscht eine der betroffenen Einrichtun- (b) lf any of the competent bodies Si l'un des organismes competents sou-
gen, eine der genannten Übereinkünfte wishes to modify substantially or with- haite modifier en substance l'un quelcon-
wesentlich zu ändern oder von ihr zurück- draw from any of the agreements referred que des accords vises ci-dessus, ou s'en
zutreten, so werden die Teilnehmer ein- to above, the Participants will consult to- retirer, les Participants se consulteront
ander umgehend konsultieren. gether promptly. sans delai.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 519
Jede dieser Übereinkünfte soll die Mög- (c) Each of these agreements Chacun de ces accords devrait offrir la
lichkeit der Änderung oder Beendigung should provide for the possibility of modi- possibilite de modification ou de cessa-
für den Fall vorsehen, daß eine der ande- fication or termination in the event that tion dans le cas ou l'un des autres
ren Übereinkünfte geändert wird oder one of the other agreements is modified or accords serait modifie ou cesserait de
außer Kraft tritt. terminated. s'appliquer.
5. Die Teilnehmer bekräftigen, daß die 5. (a) The Participants confirm that 5) Les Participants confirment que les
im Rahmen dieser Zusammenarbeit vor- activities taking place as part of this col- activites entrant dans le cadre de la pre-
genommenen Tätigkeiten der friedlichen laboration will be directed to the peaceful sente collaboration auront pour objectif le
Entwicklung der Kernenergie dienen wer- development of nuclear energy. developpement pacifique de l'energie
den. nucleaire.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit unter (b) Equipment and materials trans- Les matieres et equipements transferes
den Teilnehmern weitergegebene Ausrü- ferred between the Participants as part of entre les Participants dans le cadre de la
stung und weitergegebenes Material wer- this collaboration will be subject to safe- presente collaboration feront l'objet de
den Sicherungs- und Sicherheitsmaß- guards and security measures. garanties et de mesures de securite.
nahmen unterliegen.
Zu diesen Zwecken werden die interna- (c) For such purposes the inter- A ces fins, les engagements internatio-
tionalen Verpflichtungen der Teilnehmer national commitments of the Participants naux des Participants seront respectes.
beachtet. will be respected.
6. Die Teilnehmer werden bei der Wei- 6. The Participants will act in conformity 6) Les Participants se conformeront
tergabe von Brutreaktoren, ihren Kompo- with the Guidelines and their respective aux Directives et a leurs communications
nenten und ihrem Brennstoff, der zugehö- communications as set out in IAEA docu- respectives enoncees dans le document
rigen Wiederaufarbeitungsanlage und ment INFCIRC/254, for the transfer to AIEA INFCIRC/254 en ce qui concerne le
ihren Komponenten sowie der entspre- third countries of fast reactors, their com- transfert vers des pays tiers de reacteurs
chenden Technologie an Drittländer im ponents and their fuel, the associated rapides, de leurs composants et de leur
Einklang mit den Richtlinien und ihren reprocessing plant and its components, combustible, des installations de retraite-
jeweiligen Mitteilungen, die in IAEO- and the corresponding technologies. In ment y associees et de leurs composants,
Dokument INFCIRC/254 enthalten sind, these areas they will seek, through con- ainsi que des technologies correspon-
handeln. Sie werden durch Konsultation sultation, to achieve co-ordination of their dantes. Dans ces domaines, ils s'efforce-
eine Koordinierung ihrer jeweiligen Nicht- respective non-proliferation policies. ront, par la voie de consultation, de coor-
verbreitungspolitik in diesen Bereichen donner leurs politiques respectives de
anstreben. non-proliferation.
7. Die Teilnehmer messen der Sicher- 7. The Participants attach particular 7) Les Participants attachent une
heit der Brutreaktoren besondere Bedeu- importance to fast reactor safety. They importance particuliere a la sürete des
tung bei. Sie werden sich bemühen, unter will endeavour to establish, as far as pos- reacteurs surgenerateurs. lls s'efforce-
Beachtung der in den jeweiligen Teilneh- sible, common safety criteria, subject to ront d'etablir, dans toute la mesure du
merländern geltenden Gesetze und son- legislative and regulatory provisions in possible, des criteres communs de
stigen Vorschriften soweit wie möglich force in the respective participating coun- sürete, sous reserve des dispositions
gemeinsame Sicherheitsmaßstäbe fest- tries. To this end the Participants will legislatives et reglementaires en vigueur
zulegen. Zu diesem Zweck werden die encourage exchanges of information dans les divers pays participants. A cette
Teilnehmer den Informationsaustausch between their respective competent fin, les Participants encourageront des
zwischen ihren betroffenen Einrichtungen bodies. echanges d'informations entre leurs
fördern. organismes competents respectifs.
8. Die Vertreter der Teilnehmer werden 8. The representatives of the Partici- 8) Les representants des Participants
grundsätzlich alle zwei Jahre oder auf pants will meet in principle every two se reuniront en principe tous les deux ans
Ersuchen eines Teilnehmers zusammen- years or at the request of any Participant ou ala requete de tout Participant, en vue
treten, um die Ergebnisse der Zusammen- to evaluate the results of the collabora- d'evaluer les resultats de la collaboration
arbeit zu bewerten und ihren Fortgang zu tion and promote its progress. et de promouvoir son progres.
fördern.
9. Diese Vereinbarung läßt die Rechte 9. (a) The provisions of this Memoran- 9) Les dispositions du present Memo-
und Pflichten der Teilnehmer auf Grund dum will not affect the rights and obliga- randum d'Accord n'affecteront pas les
bestehender Übereinkünfte oder Abma- tions of the Participants under existing droits et Obligations des Participants
chungen unberührt; eine Erweiterung agreements or arrangements but exten- resultant d'accords ou arrangements
dieser Übereinkünfte und Abmachungen sion of those agreements and arrange- existants; toutefois l'extension de ces
und der Abschluß neuer Übereinkünfte ments and the entering into of new agree- accords ou arrangements ou la conclu-
oder Abmachungen, welche die Zusam- ments or arrangements which would sion d'autres accords ou arrangements
menarbeit im Rahmen dieser Vereinba- directly affect the cooperation under this qui affecteraient directement la coopera-
rung unmittelbar berühren, werden Memorandum will take place only after full tion envisagee par le present Memoran-
jedoch nur nach umfassender Konsulta- consultation with the other Participants. dum d'Accord sera sujette a une consul-
tion mit den anderen Teilnehmern erfol- tation prealable et complete avec les
gen. autres Participants.
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser (b) Cooperation under this Memor- La cooperation entrant dans le cadre du
Vereinbarung erfolgt im Einklang mit den andum will be in accordance with the laws present Memorandum d'Accord sera
in den jeweiligen Ländern geltenden and regulations in force in the respective conforme aux lois et reglements en
Gesetzen und sonstigen Vorschriften. countries. vigueur dans chaque pays.
10. Glaubt einer der Teilnehmer, ange- 10. lf any of the Participants, in the light 10) Si l'un des Participants, a la lumiere
sichts von Veränderungen-in der inner- of changes in national energy policy, feels de changements intervenus dans sa poli-
staatlichen Energiepolitik die Zusammen- unable to continue the collaboration, it tique energetique nationale, ne s'estime
arbeit nicht fortsetzen zu können, so kann may withdraw from this Memorandum of plus en mesure de poursuivre la collabo-
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Understanding, by giving twelve months' ration, il pourra se retirer du present
von zwölf Monaten von dieser Vereinba- notice to that effect. In such case the Par- Memorandum d'Accord moyennant un
rung zurücktreten. In diesem Fall werden ticipants will consult together promptly to preavis de douze mois. Dans ce cas, les
die Teilnehmer einander umgehend kon- examine possibilities for continued colla- Participants se consulteront sans delai
sultieren, um die Möglichkeiten einer boration and, in the case that it does not afin d'examiner les possibilites de pour-
Fortsetzung der Zusammenarbeit zu prü- prove possible to continue the collabora- suivre la cooperation et, au cas oü il
fen und, falls sich die Fortsetzung der tion among all Participants, to ensure its s'avererait impossible de poursuivre
Zusammenarbeit zwischen allen Teilneh- effective continuation among the remain- ladite collaboration entre tous les Partici-
mern als unmöglich erweist, ihre wirk- ing Participants. pants, d'assurer sa poursuite effective
same Fortsetzung zwischen den übrigen entre le reste des Participants.
Teilnehmern sicherzustellen.
11. Die Teilnehmer betonen, daß die 11. The Participants stress that the 11 ) Les Participants soulignent que les
Niederlande ein wichtiger und aktiver Netherlands is an integral partner and Pays-Bas sont membres actifs et parties
Partner der bestehenden europäischen active member of the existing European integrantes de la collaboration euro-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der collaboration in the field of fast reactors. lt peenne existante dans le domaine des
Brutreaktoren sind. Dieses Land ist voll will be fully entitled to join this Memoran- reacteurs surgenerateurs. Ce pays
berechtigt, sich dieser Vereinbarung dum of Understanding by decision of its pourra adherer de pleiri droit au present
durch Beschluß seiner Regierung anzu- Government. lt will communicate this Memorandum d'Accord sur decision de
schließen. Es wird diesen Beschluß jedem decision to each of the Participants. son Gouvernement. II communiquera
der Teilnehmer mitteilen. cette decision a chacun des Participants.
12. Die Teilnehmer bringen ihr Inter- 12. The Participants acknowledge their 12) Les Participants expriment l'interet
esse an einer Erweiterung der Zusam- interest in extending the collaboration to qu'ils attachent a l'elargissement de la
menarbeit durch die Teilnahme oder include or associate other countries. Any collaboration en vue d'y inclure ou d'y
Assoziierung anderer Länder zum Aus- extension will be with the consent of all associer d'autres pays. Tout elargisse-
druck. Jede Erweiterung bedarf der the Participants. In particular, the Partici- ment necessitera l'accord de tous les
Zustimmung aller Teilnehmer. Insbeson- pants, recognising the achievements of . Participants. Reconnaissant en particu-
dere bekunden die Teilnehmer in Aner- the United States of America and Japan in lier les realisations des Etats-Unis et du
kennung der Leistungen der Vereinigten the field of fast reactors, record their Japon dans le domaine des reacteurs
Staaten von Amerika und Japans auf dem interesrin the future extension of their co- surgenerateurs, les Participants font part
Gebiet der Brutreaktoren ihr Interesse an operation to include or associate one or de l'interet qu'ils attachent ä un elargis-
einer künftigen Erweiterung ihrer Zusam- both of these countries. sement futur de leur cooperation en vue
menarbeit durch Teilnahme oder Assozi- d'y inclure ou d'y associer l'un de ces
ierung eines dieser Länder oder beider. pays ou les deux.
13. Diese Vereinbarung tritt am Tag 13. This Memorandum of Understand- 13) Le present Memorandum d'Accord
ihrer Unterzeichnung durch die Teilneh- ing will become effective on the date of its entrera en vigueur le jour de sa signature
mer in Kraft. signature by the Participants. par les Participants.
Unterzeichnet am 10. Januar 1984 in Signed at Paris on this tenth day-of Jan- Signe a Paris, le 10 janvier 1984 en cinq
Paris in fünf Urschriften, jede in deut- uary 1984 in quintuplicate in the English, exemplaires, en langues franc;:aise, alle-
scher, englischer, französischer, italie- Dutch, French, German and ltalian lan- mande, anglaise, italienne et neerlan-
nischer und niederländischer Sprache, guages each text being equally authentic. daise, chaque texte faisant egalement foi.
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 521
Anlage Annex Annexe
Vorgesehene Übereinkünfte Agreements foreseen Accords envisages
1. Reaktor-Vereinbarung, die zu Einzel- Reactor Memorandum of Understand- 1) Memorandum d'Accord-Reacteur
übereinkünften führt, insbesondere ing leading to specific agreements conduisant a des accords specifiques,
notably: en particulier:
1.a einer Forschungs- und Entwick- 1 a A research and development 1 a) Un accord de recherche et de
lungs-Übereinkunft, welche die agreement - to provide for the co- developpement, en vue d'assurer
Koordinierung der Forschungs- ordination of the research and la coordination des programmes
und Entwicklungsprogramme und development programmes and for de recherche et de developpe-
den Austausch von Informationen the exchange of information rele- ment ainsi que l'echange d'infor-
über Entwicklung, Auslegung, vant to the development, design, mation en ce qui concerne le
Bau, Erprobung, Betrieb, Sicher- construction, testing, operation, developpement, la conception, la
heit und Genehmigung von Brut- safety and licensing of fast reac- construction, les essais, l'exploi-
reaktoren vorsieht; tors; tation, la sürete et les procedures
d'autorisation des reacteurs sur-
generateurs;
1. b einer Industrie-Übereinkunft, wel- 1 b An industrial agreement - to pro- 1 b) Un accord industriel, en vue
che die Zusammenarbeit und den vide for cooperation and ex- d'une cooperation et d'un'
Austausch von Informationen und change of information and know echange d'information et de
Fachkenntnissen in bezug auf how relating to the design, con- savoir-faire, se rapportant a la
Auslegung, Bau und Vertrieb von struction and marketing of fast conception, la construction et la
Brutreaktoren vorsieht; reactors; commercialisation des reacteurs
surgenerateurs;
1.c einer Übereinkunft über gewerbli- 1 c An industrial property agreement 1 c) Un accord de propriete indus-
ches Eigentum, welche die Bedin- - to set out the terms and condi- trielle pour definir les termes et
gungen und Voraussetzungen für tions governing the commercial conditions de l'usage commer-
gewerbliche Nutzung, Lizenz- use, licensing and the transfer to cial, de l'octroi de licence et des
erteilung und Weitergabe aller third persons or bodies of all rele- transferts a des personnes ou
vorhandenen oder im Rahmen der vant information either existing or organismes tiers de toute infor-
Zusammenarbeit gewonnenen obtained within the framework of mation pertinente existante ou
einschlägigen Informationen an the cooperation. obtenue dans le cadre de la coo-
dritte natürliche oder juristische peration.
Personen festlegt.
2. Abmachungen über den Brennstoff- 2 Fuel cycle arrangements. 2) Arrangements relatifs au cycle du
kreislauf. combustible.
3. Zusammenarbeit zwischen Elektri- 3 Electricity utilities collaboration in- 3) Cooperation entre les producteurs
zitätsversorgungsunternehmen ein- cluding possible cross investment - to d'etectricite, y compris d'eventuels
schließlich möglicher wechselseitiger provide for the joint realisation of fast investissements croises, en vue de la
Kapitalbeteiligungen zum Zweck der reactor power stations and the realisation en commun de centrales
gemeinsamen Errichtung von Brutre- exchange of operational experience. surgeneratrices et de l'echange de
aktorkraftwerken und des Austau- l'experience d'exploitation.
sches von Betriebserfahrungen.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. März 1984
In Dschibuti ist am 12. Februar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dschibuti über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
- Bonn, den 29. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der.Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Dschibuti zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
die Regierung der Republik Dschibuti - träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ung des Vorhabens „Verbesserung von Fähranlegern" von der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,
Dschibuti, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
in der Republik Dschibuti beizutragen - Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sind wie folgt übereingekommen: ten unterliegen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Dschibuti von der Kreditan- Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
,,Verbesserung von Fähranlegern" einen Finanzierungs- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
beitrag bis zu 2 700 000,- DM (in Worten: zwei Millionen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Republik Dschibuti erhoben werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 523
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich bevorzugt genutzt werden.
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Artikel 6
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ersch•.ve: • ,, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung land gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik DeutschlanC, legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 12. Februar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Metzger
Für die Regierung der Republik Dschibuti
Moumin Bahdon Fahrah
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Aprll 1984
In Rangun ist am 7. März 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 7. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
und vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik
die Regierung Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.
der Sozialistischen Republik Birmanische Union -
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen men gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
schen Republik Birmanische Union, werden.
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
gen und zu vertiefen, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechtsvorschriften unterliegen.
in Birma beizutragen, (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
10. Februar 1984 über die Regierungsverhandlungen in in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
Rangun, lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
(1) Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland er- Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
möglicht es der Regierung der Sozialistischen Republik Birma- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
nische Union oder einem anderen von beiden Regierungen sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditan- erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und zur sche Union erhoben werden.
Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Artikel 4
Zusammenarbeit erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis
zu insgesamt 80 Millionen DM (in Worten: achtzig Millionen (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmittel werden freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der
für folgende Vorhaben verwendet: Bundesrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die
a) Darlehen bis zu 42 Millionen DM (in Worten: zweiundvierzig die Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union
Millionen Deutsche Mark) für die Rehabilitierung der führen.
Zementfabrik Thayetmyo (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-
b) Darlehen bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialisti-
Deutsche Mark) für die Lieferung von Diesel-Rangierloko- schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich
motiven aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Gütern aus
c) Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleich-
Deutsche Mark) für die Lieferung von Ersatzteilen für Die- mäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozia-
sellokomotiven und von Werkstattausrüstungen (projekt- listischen Republik Birmanische Union erteilt die für die Betei-
bestimmte Warenhilfe) ligung von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bun-
d) Darlehen bis zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Mil- desrepublik Deutschland führen, gegebenenfalls erforder-
lionen Deutsche Mark) für den Kraftwerksteil des Mehr- lichen Genehmigungen.
zweckstaudamms Kinda
e) Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Millionen DM (in Worten: Artikel 5
drei Millionen Deutsche Mark) für Studien- und Experten- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
fonds II. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 525
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben- land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich- Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Artikel 7
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Rangun am 7. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Türk
Botschafter
Dr. Jürgen Warnke
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Birmanische Union
Thura U Tun Tin
Stellvertretender Premierminister
und Minister für Planung und Finanzen
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 7. Mai 1984
1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (BGBI. 1973 US. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2
für
Luxemburg am 18. November 1983
Mexiko am 23. Juni 1981
nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Erklärungen und Vor-
behalte in Kraft getreten.
2. Luxemburg hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am
18. August 1983
a) die folgenden rnterpretationserklärungen abgegeben und die nachste-
henden Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
«Declaration interpretative: ,,Interpretationserklärung:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung vertritt
geois considere que la disposition die Auffassung, daß die Bestimmung des
de l'article 10, paragraphe 3, selon Artikels 10 Absatz 3, wonach jugendliche
laquelle les jeunes delinquants Straffällige von Erwachsenen zu trennen
sont separes des adultes et und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung
soumis a un regime approprie a entsprechend zu behandeln sind, sich
leur äge et ä leur statut legal, vise ausschließlich auf gerichtliche· Maßnah-
exclusivement les mesures judici- men bezieht, die in der durch das luxem-
aires prevues par le regime de pro- burgische Jugendschutzgesetz gestalte-
tection des mineurs d'äge, orga- ten Regelung zum Schutz Minderjähriger
nise par la loi luxembourgeoise vorgesehen sind. Hinsichtlich anderer
relative a la protection de la jugendlicher Straffälliger, für die das all-
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
jeunesse. A l'egard des autres gemeine Recht gilt, beabsichtigt die
jeunes delinquants relevant du luxemburgische Regierung, sich die Mög-
droit commun, le Gouvernement lichkeit vorzubehalten, gegebenenfalls
luxembourgeois entend se reser- flexiblere und im Interesse der Betroffe-
ver la possibilite d'adopter des nen selbst ausgestaltete Maßnahmen zu
mesures eventuellement plus treffen.
souples et concues dans l'interet
meme des personnes concernees.
Declaration interpretative: Interpretationserklärung:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung erklärt,
geois declare appliquer le para- daß sie Artikel 14 Absatz 5 als nicht
graphe 5 de l'article 14 comme unvereinbar mit den luxemburgischen
n'etant pas incompatible avec les Rechtsvorschriften anwenden wird, die
dispositions legales luxembour- vorsehen, daß nach einem Freispruch
geoises qui prevoient qu'apres un oder einer Verurteilung durch ein erstin-
acquittement ou une condamna- stanzliches Gericht ein höheres Gericht
tion prononces par un tribunal de eine Strafe verhängen, die verhängte
premiere instance une juridiction Strafe bestätigen oder eine höhere Strafe
superieure peut prononcer une für dieselbe Zuwiderhandlung verhängen
peine, ou confirmer la peine pro- kann, daß dies aber der im Appellations-
noncee ou infliger une peine plus verfahren schuldig gesprochenen Person
severe pour la meme infraction, nicht das Recht gibt, sich wegen dieser
a
mais qui ne donnent pas Ja per- Verurteilung an eine noch höhere Appel-
sonne dectaree coupable en appet lationsinstanz zu wenden.
le droit de soumettre cette con-
a
damnation une juridiction d'appet
encore plus etevee.
Reserve: Vorbehalt:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung erklärt
geois declare encore que l'ar- ferner, daß Artikel 14 Absatz 5 keine
ticle 14, paragraphe 5, ne s'appli- Anwendung auf Personen findet, die nach
quera pas aux personnes qui, en luxemburgischem Recht unmittelbar an
vertu de ta loi tuxembourgeoise, ein höheres Gericht verwiesen oder vor
sont directement deferees ä une das Schwurgericht gestellt werden.
juridiction superieure ou traduites
devant la Cour d' Assises.
Reserve: Vorbehalt:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung nimmt
geois accepte la disposition de die Bestimmung des Artikels 19 Absatz 2
I' article 19, paragraphe 2, ä condi- unter der Voraussetzung an, daß sie
tion qu'elle ne l'empeche pas de dadurch nicht daran gehindert wird,
soumettre des entreprises de Rundfunk-, Fernseh- oder Filmunterneh-
radiodiffusion, de telediffusion ou men einem Genehmigungsverfahren zu
de cinema ä un regime d'autorisa- unterwerfen.
tions.
Reserve: Vorbehalt:
Le Gouvernement luxembour- Die luxemburgische Regierung erklärt,
geois declare qu'il n'estime pas daß sie sich nicht für verpflichtet hält, für
etre oblige de legiferer dans le den Bereich des Artikels 20 Absatz 1
domaine de l'article 20, paragra- Gesetze zu erlassen, und daß der
phe 1, et que l'ensemble de gesamte Artikel 20 unter Berücksichti-
l'article 20 sera applique en tenant gung des in den Artikeln 18, 19 und 20 der
compte des droits ä la liberte de Allgemeinen Erklärung der Menschen-
pensee et de religion, d'opinion, de rechte verkündeten und in den Artikeln
reunion et d'association procla- 18, 19, 21 und 22 dieser Übereinkunft
mes par les articles 18, 19 et 20 de bekräftigten Rechts auf Gedanken- und
la Declaration universelle des Religionsfreiheit, auf Meinungsfreiheit
droits de l'homme et reaffirmes aux sowie auf Versammlungs- und Vereini-
articles 18, 19, 21 et 22 du susdit gungsfreiheit angewendet wird."
instrument.•
b) ferner die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 Abs. 1 des Pakts
abgegeben:
(Übersetzung)
ccle Gouvernement luxembour- „Die luxemburgische Regierung erkennt
geois reconnait, conformement ä gemäß Artikel 41 die Zuständigkeit des in
l'article 41, la competence du Artikel 28 des Paktes genannten Aus-
Comite des droits de l'homme vise schusses für Menschenrechte zur Entge-
a l'article 28 du Pacte pour rece- gennahme und Prüfung von Mitteilungen
voir et examiner les communica- an, in denen ein Vertragsstaat geltend
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 527
tions dans lesquelles un Etat partie macht, ein anderer Vertragsstaat komme
pretend qu'un autre Etatpartie ne seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt
s'acquitte pas de ses obligations nicht nach."
au titre dudit Pacte ...
3. Mexiko hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 23. März 1981 die
folgenden Interpretationserklärungen abgegeben und die nachstehenden
Vorbehalte gemacht:
(Translation) (Übersetzung)
Interpretative statements: Interpretationserklärungen:
Article 9, paragraph 5. Under the Artikel 9 Absatz 5. Nach der Verfassung
Political Constitution of the United der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Mexican States and the relevant und den entsprechenden Durchführungs-
implementing legislation, every indivi- verordnungen genießt jeder die auf straf-
dual enjoys the guarantees relating to rechtlichem Gebiet darin vorgesehenen
penal matters embodied therein, and Garantien, und folglich darf niemand
consequently no person may be unrechtmäßig festgenommen oder in Haft
unlawfully arrested or detained. gehalten werden. Jedoch hat jeder, der
However, if by reason of false accusa- aufgrund falscher Anschuldigung oder
tion or complaint any individual suffers Anklage eine Verletzung dieses Grund-
an infringement of this basic right, he rechts erleidet, unter anderem nach den
has, inter alia, under the provisions of einschlägigen Gesetzen einen Anspruch
the appropriate laws, an enforceable auf wirksame und angemessene Ent-
right to just compensation. schädigung.
Article 18. Under the Political Con- Artikel 18. Nach der Verfassung der
stitution of the United Mexican States, Vereinigten Mexikanischen Staaten steht
every person is free to profess his pre- es jedem frei, sich zu der religiösen Welt-
ferred religious belief and to practice anschauung zu bekennen, die ihm am
its ceremonies, rites and religious meisten zusagt, und ihre Bräuche, feier-
acts, with the limitation, with regard to lichen und religiösen Handlungen auszu-
public religious acts, that they must be üben, mit der Einschränkung in bezug auf
performed in places of worship and, öffentliche religiöse Handlungen, daß sie
with regard to education, that studies nur in Gotteshäusern vorgenommen wer-
carried out in establishments de- den dürfen, und in bezug auf die Erzie-
signed for the professional education hung, daß die in den Einrichtungen für die
of ministers of religion are not officially berufliche Ausbildung von Geistlichen
recognized. The Government of durchgeführten Studien nicht amtlich
Mexico believes that these limitations anerkannt werden. Die Regierung von
are included among those established Mexiko vertritt die Ansicht, daß diese Ein-
in paragraph 3 of this article. schränkungen zu den in Absatz 3 dieses
Artikels vorgesehenen gehören.
Reservations: Vorbehalte:
Article 13. The Government of Artikel 13. Die Regierung von Mexiko
Mexico makes a reservation to this bringt wegen des derzeitigen Wortlauts
article, in view of the present text of des Artikels 33 der Verfassung der Ver-
article 33 of the Political Constitution einigten Mexikanischen Staaten einen
of the United Mexican States. Vorbehalt ZU Artikel 13 an.
Article 25, subparagraph (b). The Artikel 25 Buchstabe b. Die Regierung
Government of Mexico also makes a von Mexiko bringt ferner einen Vorbehalt
reservation to this provision, since zu dieser Bestimmung an, da Artikel 130
article 130 of the Political Constitution der Verfassung der Vereinigten Mexikani-
of the United Mexican States provides schen Staaten bestimmt, daß Geistliche
that ministers of religion shall have weder ein aktives noch ein passives
neither an active nor a passive vote, Wahlrecht besitzen noch das Recht
nor the right to form associations for haben, sich zu politischen Zwecken
political purposes. zusammenzuschließen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 20. November 1979 (BGBI. II S. 1218), vom 30. September 1983 (BGBl.11
S. 655) und vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 259).
Bonn, den 7. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Mai 1984
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel
27 Abs. 2 für
Luxemburg am 18. November 1983
Mexiko am 23.Juni 1981
in Kraft getreten.
Mexiko hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 23. März 1981 die
nachstehende Interpretationserklärung abgegeben:
(Translation) (Übersetzung)
Interpretative Statement Interpretationserklärung
The Government of Mexico accedes to Die Regierung von Mexiko tritt dem
the International Covenant on Economic, Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
Social and Cultural Rights with the under- soziale und kulturelle Rechte bei mit der
standing that article 8 of the Covenant Maßgabe, daß Artikel 8 des Paktes in der
shall be applied in the Mexican Republic Republik Mexiko unter den Vorausset-
under the conditions and in conformity zungen und im Einklang mit den Verfah-
with the procedures established in the ren angewendet wird. die in den anzu-
applicable provisions of the Political Con- wendenden Bestimmungen der Verfas-
stitution of the United Mexican States and sung der Vereinigten Mexikanischen
the relevant implementing legislation. Staaten und der entsprechenden Durch-
führungsverordnungen niedergelegt sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1983 (BGBI. II S. 621 ).
Bonn, den 8. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über einen Briefwechsel mit der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
Vom 8. Mai 1984
In Berlin ist am 15. November 1983 ein Briefwechsel zwischen dem Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium für Post-
und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen
des Post- und Fernmeldewesens unterzeichnet worden. Die darin getroffenen
Vereinbarungen über die künftige Ausgleichspauschale sind am 12. Dezem-
ber 1983, die übrigen Vereinbarungen und Erklärungen mit der Unterzeich-
nung am 15. November 1983 in Kraft getreten.
Der Briefwechsel und die anläßlich der Unterzeichnung dieses Briefwech-
sels abgegebenen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 529
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Bonn, 15.Novernber1983
Staatssekretär
im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
Herrn Dr. Manfred Calov
DDR - 1066 Berlin
Sehr geehrter Herr Staatssekretär!
1. Ich bestätige Ihnen hiermit, daß als Ergebnis der zwischen Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden schrittweise
unseren Delegationen geführten Verhandlungen Überein- eingeführt und bis zum Jahresfahrplanwechsel 1984/85
stimmung besteht, in Anwendung des Artikels 11 des (3. Juni 1984) voll wirksam.
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokra- 3. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der
tischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmel- Deutschen Demokratischen Republik werden alle in ihren
dewesens vorn 30. März 1976, durch den die Vereinba- Kräften stehenden Maßnahmen treffen, um Verluste von
rung über die Berechnung und Verrechnung der im Post- Postsendungen in höchstmöglichem Maße auszuschlie-
und Fernmeldeverkehr zwischen der Deutschen Demo- ßen. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung, sich in allen Fäl-
kratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland len, in denen Postsendungen nicht ausgehändigt worden
gegenseitig .erbrachten Leistungen vom 29. April 1970 sind, ohne daß ein Haftungsgrund vorliegt, unverzüglich
übernommen worden ist, folgendes zu vereinbaren: gegenseitig den Verbleib der Postsendungen mitzuteilen.
1.1. Die von der Deutschen Bundespost der Deutschen Post 4. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
der Deutschen Demokratischen Republik zu vergütende blik wird am 20. Dezember 1983 die Bezirksstädte
Pauschale wird für den Zeitraum von 1983 bis 1990 auf Rostock, Schwerin, Karl-Marx-Stadt und Suhl sowie wei-
jährlich tere 240 Ortsnetze in allen Bezirken der Deutschen
Demokratischen Republik für den Fernsprechverkehr in
200 Millionen Deutsche Mark
ganztägiger automatischer Betriebsweise aus der Bun-
festgesetzt. desrepublik Deutschland zulassen.
1.2. Die Deutsche Bundespost wird jeweils am 30. Juni Bis Ende Februar 1984 werden 96 zusätzliche Fern-
(für das 1. Kalenderhalbjahr) 100 Millionen Deutsche sprechleitungen in der Verkehrsrichtung Bundesrepublik
Mark und am 31. Dezember (für das 2. Kalenderhalbjahr) Deutschland - Deutsche Demokratische Republik ge-
100 Millionen Deutsche Mark überweisen. schaltet.
1.3. Die Deutsche Bundespost wird zusammen mit der Über- 5. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
weisung der Pauschale für das Kalenderjahr 1983 einen blik wird am 20. Dezember 1983 für den Telexverkehr von
Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark als Vorauszah- der Bundesrepublik Deutschland nach der Deutschen
lung auf die in den Folgejahren fälligen Pauschalzahlun- Demokratischen Republik vier weitere Telexleitungen im
gen an die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Telexbündel Hamburg DVSt- Berlin Telex-lVSt schalten.
Republik überweisen. Dieser Betrag wird in Höhe von
50 Millionen Deutsche Mark am 31. Dezember 1987 und 6. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
in der restlichen Höhe von 50 Millionen Deutsche Mark am blik gewährleistet im Rahmen der technischen Möglich-
31. Dezember 1990 bei der Überweisung der Pauschale keiten die Betriebsfähigkeit der geschalteten Leitungen
für das Kalenderjahr 1987 bzw. 1990 verrechnet. für den Fernmeldeverkehr.
2. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der 7. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der
Deutschen Demokratischen Republik gewährleisten im Deutschen Demokratischen Republik werden auf der
gegenseitigen Postverkehr grundsätzlich folgende Lauf- Grundlage der bestehenden Abkommen im Rahmen ihrer
zeiten: Möglichkeiten darauf hinwirken, daß
- Übergabe von Briefen und Postkarten an die Bestim- - der Mißbrauch des Post- und Fernmeldeverkehrs für die
mungsverwaltung am 2. Werktag nach Auflieferung, Übermittlung von Nachrichten und Gegenständen, die
möglichst am Vormittag, gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften des
jeweils anderen Staates verletzen, verhindert wird;
- Übergabe von Päckchen und Paketen an die Bestim-
mungsverwaltung am 3. Werktag nach Auflieferung, - nur solche Postsendungen übergeben werden, die ord-
nungsgemäß verpackt und deklariert sind, so daß eine
- Aushändigung von Briefen und Postkarten am 2. Werk- einwandfreie Beförderung und Auslieferung an den
tag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver- Empfänger möglich ist.
waltung,
Mit vorzüglicher Hochachtung
- Aushändigung von Päckchen und Paketen am 3. Werk-
tag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver- Dr. Florian
waltung. Staatssekretär
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Berlin, 15. November 1983
Staatssekretär
im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Winfried Florian
D - 5300 Bonn
Sehr geehrter Herr Staatssekretär!
1. Ich bestätige Ihnen hiermit, daß als Ergebnis der zwischen Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden schrittweise
unseren Delegationen geführten Verhandlungen Überein- eingeführt und bis zum Jahresfahrplanwechsel 1984/85
stimmung besteht, in Anwendung des Artikels 11 des (3. Juni 1984) voll wirksam.
Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Bundes- 3. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
republik Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fern- blik und die Deutsche Bundespost werden alle in ihren
meldewesens vom 30. März 1976, durch den die Verein- Kräften stehenden Maßnahmen treffen, um Verluste von
barung über die Berechnung und Verrechnung der im Postsendungen in höchstmöglichem Maße auszuschlie-
Post- und Fernmeldeverkehr zwischen der Deutschen ßen. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung, sich in allen Fäl-
Demokratischen Republik und der Bundesrepublik len, in denen Postsendungen nicht ausgehändigt worden
Deutschland gegenseitig erbrachten Leistungen vom sind, ohne daß ein Haftungsgrund vorliegt, unverzüglich
29. April 1970 übernommen worden ist, folgendes zu ver- gegenseitig den Verbleib der Postsendungen mitzuteilen.
einbaren:
4. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
1.1. Die von der Deutschen Bundespost der Deutschen Post blik wird am 20. Dezember 1983 die Bezirksstädte
der Deutschen Demokratischen Republik zu vergütende Rostock, Schwerin, Karl-Marx-Stadt und Suhl sowie wei-
Pauschale wird für den Zeitraum von 1983 bis 1990 auf tere 240 Ortsnetze in allen Bezirken der Deutschen
jährlich
Demokratischen Republik für den Fernsprechverkehr in
200 Millionen Deutsche Mark ganztägiger automatischer Betriebsweise aus der Bun-
desrepublik Deutschland zulassen.
festgesetzt.
Bis Ende Februar 1984 werden 96 zusätzliche Fern-
1.2. Die Deutsche Bundespost wird jeweils am 30. Juni
sprechleitungen in der Verkehrsrichtung Bundesrepablik
(für das 1. Kalenderhalbjahr) 100 Millionen Deutsche
Deutschland - Deutsche Demokratische Republik ge-
Mark und am 31. Dezember (für das 2. Kalenderhalbjahr)
schaltet.
100 Millionen Deutsche Mark überweisen.
1.3. Die Deutsche Bundespost wird zusammen mit der Über- 5. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
weisung der Pauschale für das Kalenderjahr 1983 einen blik wird am 20. Dezember 1983 für den Telexverkehr von
Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark als Vorauszah- der Bundesrepublik Deutschland nach der Deutschen
lung auf die in den Folgejahren fälligen Pauschalzahlun- Demokratischen Republik vier weitere Telexleitungen im
gen an die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Telexbündel Hamburg DVSt- Berlin Telex-lVSt schalten.
Republik überweisen. Dieser Betrag wird in Höhe von
50 Millionen Deutsche Mark am 31. Dezember 1987 und 6. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
in der restlichen Höhe von 50 Millionen Deutsche Mark am blik gewährleistet im Rahmen der technischen Möglich-
31. Dezember 1990 bei der Überweisung der Pauschale keiten die Betriebsfähigkeit der geschalteten Leitungen
für das Kalenderjahr 1987 bzw. 1990 verrechnet. für den Fernmeldeverkehr.
2. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu- 7. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und die Deutsche Bundespost gewährleisten im blik und die Deutsche Bundespost werden auf der Grund-
gegenseitigen Postverkehr grundsätzlich folgende Lauf- lage der bestehenden Abkommen im Rahmen ihrer Mög-
zeiten: lichkeiten darauf hinwirken, daß
- Übergabe von Briefen und Postkarten an die Bestim- - der Mißbrauch des Post- und Fernmeldeverkehrs für die
mungsverwaltung am 2. Werktag nach Auflieferung, Übermittlung von Nachrichten und Gegenständen, die
möglichst am Vormittag, gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften des
jeweils anderen Staates verletzen, verhindert wird;
- Übergabe von Päckchen und Paketen an die Bestim-
mungsverwaltung am 3. Werktag nach Auflieferung, - nur solche Postsendungen übergeben werden, die ord-
nungsgemäß verpackt und deklariert sind, so daß eine
- Aushändigung von Briefen und Postkarten am 2. Werk- einwandfreie Beförderung und Auslieferung an den
tag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver- Empfänger möglich ist.
waltung,
- Aushändigung von Päckchen und Paketen am 3. Werk- Mit vorzüglicher Hochachtung
tag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver- Dr. Calov
waltung. Staatssekretär
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 531
Erklärung
des Staatssekretärs im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der
Bundesrepublik Deutschland, Dr. Winfried Florian, gegenüber dem Staatssekretär im
Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik,
Dr. Manfred Calov
Die im Briefwechsel vom 15. November 1983 getroffenen Vereinbarungen über die
künftige Ausgleichspauschale für die Abgeltung der im gegenseitigen Post- und Fern-
meldeverkehr erbrachten Leistungen treten erst in Kraft, wenn auf seiten der Deut-
schen Bundespost die haushaltsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sobald
dies der Fall ist, wird das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der
Bundesrepublik Deutschland das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
schen Demokratischen Republik hierüber unterrichten.
15. November 1983
Erklärung
des Staatssekretärs im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen
Demokratischen Republik, Dr. Manfred Calov, gegenüber dem Staatssekretär Im Bun-
desministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland,
Dr. Winfried Florian, zu Fragen der Durchführung des Postverkehrs
Ich bin bevollmächtigt, namens der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, folgendes zu erklären:
Die Deutsche Demokratische Republik wird im Geschenkpaket- und -päckchenver-
kehr über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus weitere Erleichterungen durch-
führen.
Das betrifft:
- die Aufhebung der gegenwärtig bestehenden Begrenzung der Einfuhr von
12 Geschenksendungen jährlich pro Person;
- weitere Erleichterungen bei der Einfuhr von Arzneimitteln durch eine wesentliche
Erweiterung der Liste der Arzneimittel, die für eine Einfuhr zugelassen werden und
Erlaß von Regelungen, die den Empfängern in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik in vereinfachter Form den Nachweis eines entsprechenden Erfordernisses und
die Einfuhr dieses Arzneimittels ermöglichen.
15. November 1983
Erklärung
des Staatssekretärs Im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen
Demokratischen Republik, Dr. Manfred Calov, gegenüber dem Staatssekretär im Bun-
desministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland,
Dr. Winfried Florian, zu Fragen des Femmeldetransitverkehrs zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Berlin (West)
Die Deutsche Demokratische Republik stimmt der Errichtung und dem Betrieb eines
Lichtleiterkabels, das ausschließlich für den Fernmeldetransitverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) genutzt wird, auf dem Territorium der
Deutschen Demokratischen Republik zu. Dabei wird davon ausgegangen, daß die der
Deutschen Demokratischen Republik entstehenden Aufwendungen für c;iie Errichtung
dieses Lichtleiterkabels von der Bundesrepublik Deutschland getragen und ein ange-
messenes Entgelt für deren Nutzung vereinbart wird.
Die Deutsche Demokratische Republik ist bereit, Verhandlungen darüber kurzfristig
zu führen und abzuschließen.
15. November 1983
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Mai 1984
In Harare ist am 6. April 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Dartehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a
und bis c, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-
die Regierung der Republik Simbabwe - beitrag wird nach Maßgabe des Buchstaben d dieses Absat-
zes verwendet:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) bis zu 17 200 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen
zweihunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
Simbabwe,
.,Neubau ländlicher Straßen"
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen b) bis zu 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millio-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Flugsicherungsan-
gen und zu vertiefen, lagen"
c) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
sche Mark) für das Vorhaben „Bewässerungsprogramm II"
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
d) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III".
in Simbabwe beizutragen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
12. bis 14. September 1983 in Bonn und das Verhandlungs- träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
protokoll vom 14. September 1983, sowie auf den Briefwech- wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
sel vom 8., 12. und 28. Dezember 1983 - der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Vorhaben von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
sind wie folgt übereingekommen: erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1 (4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorha-
ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
licht es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kredit- Simbabwe durch andere Vorhaben ersetzt werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu
insgesamt 62 200 000,- DM (in Worten: zweiundsechzig Mil- (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
lionen zweihunderttausend Deutsche Mark) und einen nicht maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden in Darlehen
zurückzahl baren Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen-
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. det werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 533
Artikel 2 Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Genehmigungen.
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern Artikel 5
der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
Artikel 3 keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Artikel 6
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sim- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
babwe erhoben werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe inner-
Artikel 4 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abl<ommens eine
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich gegenteilige Erklärung abgibt.
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und
Artikel 7
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Kraft.
Geschehen zu Harare am 6. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Prot von Kunow
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. Bernhard Chidzero
Bekanntmachung
der Änderungen der Anlage 1
der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 10. Mai 1984
Die nach Abschnitt 7 .3 Buchstabe b der Vereinbarung vom 26. Januar 1982
über die„Hafenstaatkontrolle (BGBI. II S. 585) am 14. März 1984 angenom-
menen Anderungen der Anlage 1 der Vereinbarung werden nach ihrem
Abschnitt 7.3 Buchstabe c für alle Vertragsparteien
am 14. Mai 1984
in Kraft treten. Die Änderungen der Anlage 1 werden nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 1983 (BGBI. II S. 693).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Änderungen der Anlage 1
der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
1. Die einleitende Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Abschnitts 2 wird wie folgt gefaßt:
(Übersetzung)
"Section 2 «Section 2 „Abschnitt 2
The safety of the 8hip a8 related to the La securite du navire, teile qu'elle Die Sicherheit des Schiffes In bezug
1974 SOLAS Convention and the 1978 decoule de la Convention SOLAS de auf das SOLAS-Oberelnkommen von
Protocol, the 1966 Load Llnes Conven- 1974 et de son Protocole de 1978, de 1974 und das Protokoll von 1978 zu
tion, the 1972 Conventlon for Prevent- la Convention de 1966 sur les lignes de. diesem Übereinkommen, das Frei-
lng Colli8ions at Sea and the protec- charge, de la Convention de 1972 pour bord-Übereinkommen von 1966, das
tion of the environment aa related to prevenir les abordages en rner, et la Übereinkommen von 1972 zur Verhü-
the International .Convention for the protection de l'environnement, teile tung von Zusammenstößen auf See
Prevention of Pollution from Ships, qu'elle decoule de la Convention inter- sowie der Umweltschutz In bezug auf
1973 a8 modifled by the Protocol of nationale de 1973 pour la prevention das Internationale Obereinkommen
1978 relating thereto de la pollution par les navires telle von 1973 zur Verhütung der Meere&-
qu'amendee par le Protocole de 1978 verschmutzung durch Schiffe In der
durch das Protokoll von 1978 zu dem
Übereinkommen geänderten Fassung
2.1 More detailed inspection" 2.1 lnspection plus detaillee„ 2.1 Gründlichere Überprüfung"
b) Die Angabe „Abschnitt 6: Verhütung der Verschmutzung" wird einschließlich des englischen und französischen
Wortlauts gestrichen.
2. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
"2 The 8afety of the ship aa related to «2 La securite du navire, telle qu'elle „2 Die Sicherheit des Schiffes in
the 1974 SOLAS Convention and decoule de la Convention SOLAS bezug auf das SOLAS-Übereln-
the 1978 Protocol, the 1966 Load de 1974 et de son Protocole de kommen von 1974 und das Proto-
Lines Convention, the 1972 Con- 1978, de la Convention de 1966 aur koll von 1978 zu diesem Überein-
vention for Preventing Collisions' at les lignea de charge, de la Conven- kommen, das Freibord-Überein-
Sea and the protectlon of the en- tion de 1972 pour pr6venir les kommen von 1966, das Überein-
vlronrnent as related to the Inter- abordages en mer, et la protection kommen von 1972 zur Verhütung
national Convention for the Preven- de l'environnement, telle qu'elle von Zusammenstößen auf See
tion of Pollution from Ships, 1973 decoule de la Convention Interna- sowie der Umweltschutz In bezug
as modified by the Protocol of 1978 tionale de 1973 pour la prevention auf das Internationale Überein-
relating thereto de la pollution par les navires teile kommen von 1973 zur Verhütung
qu'amendee par le Protocole de der Meeresverschmutzung durch
1978 Schiffe in der durch das Protokoll
von 1978 zu dem Übereinkommen
geänderten Fassung
2.1 More detailed inspection 2.1 lnspection plus detaillee 2.1 Gründlichere Überprüfung
In so far as there are clear grounds Dans la mesure ou il existe de bon- Soweit triftige Gründe für eine
for a more detailed inspection rela- nes raisons pour effectuer une gründlichere Überprüfung in bezug
ting to the provisions of the SOLAS inspection plus detaillee sur la base auf die Bestimmungen des SOLAS-
Convention, the Protocof thereto, de la Convention SOLAS et de son Übereinkommens, des Protokolls
the Load lines Convention, the Protocole, de la Convention sur les zu diesem Übereinkommen, des
Convention on Collision Regula- lignes de charge, de la Convention Freibord-Überein"kommens, des
·tions and MARPOL 73/78 the sur- pour prevenir les abordages et de Übereinkommens über die Interna-
veyor when carrying out this inspec- MARPOL 73/78, l'inspecteur, tionalen Regeln zur Verhütung
tion shall take into account the lorsqu'il effectue cette inspection, von Zusammenstößen auf See und
considerations given in the prendra en consideration les dispo- des MARPOL-Übereinkommens
"Procedures for the Control of sitions prevues dans le document von 1973/78 vorliegen, berücksich-
Ships" [IMO Res. A.466 (XII)], and «Procedures de contröle des navi- tigt der Besichtiger bei der Durch-
the "Procedures for the Control of res• [OMI Res. A.466 (Xll)]et dans führung dieser Überprüfung die
Ships and Discharges under Annex le document •Procedures de con- „Richtlinien für die Kontrolle von
1 of MARPOL 73/78" [IMO Res. tröle des navires et des rejets en Schiffen" [!MO-Entschließung
A.542 (13))." application de !'Annexe I de MAR- A.466 (XII)] und die „Richtlinien für
POL 73/78• [OMI Res. A.542 die Kontrolle von Schiffen und des
(13)).• Einleitens nach Anlage I des MAR-
POL-Übereinkommens von
1973/78" [!MO-Entschließung
A.542 (13))."
3. Abschnitt 6 wird gestrichen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984 535
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen
Vom 15. Mai 1984
In Ansbach ist am 12. Mai 1984 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Landwirtschaft und Fischerei der
Niederlande über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen unter-
zeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 6
am 12. Mai 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Jung
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Landwirtschaft und Fischerei
der Niederlande
über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen
Der Bundesminister Artikel 2
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ( 1) Kooperationspartner werden die ·zum jeweiligen For-
der Bundesrepublik Deutschland schungsbereich der Vertragsparteien gehörenden einschlägi-
und gen Forschungseinrichtungen sein, auf deutscher Seite insbe-
sondere die Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft
der Minister für Landwirtschaft und Fischerei
Braunschweig-Völkenrode (FAL) und die Bundesforschungs-
der Niederlande
anstalt für gartenbauliche Pflanzenzüchtung, auf niederländi-
(im folgenden Vertragsparteien genannt)
scher Seite insbesondere die Stichting voor Plantenveredeling
(SVP) und das lnstituut voor de Veredeling van Tuinbouw-
- gestützt auf die Vereinbarung vom 30. September 1968
gewassen (IVT). Über die konkrete Einbeziehung der For-
über eine deutsch-niederländische Zusammenarbeit auf dem
schungseinrichtungen in die Zusammenarbeit wird im Einzel-
Gebiet der Agrarforschung -
fall die Kommission entscheiden. Die gesetzlichen und sat-
zungsmäßigen Aufgaben sowie die organisatorischen und
sind wie folgt übereingekommen:
administrativen Strukturen der beteiligten Forschungseinrich-
tungen bleiben hiervon unberührt.
Artikel 1
(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird einem
(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Siche- »Deutsch-niederländischen Kuratorium für pflanzengeneti-
rung pflanzengenetischer Ressourcen zusammenarbeiten. sche Ressourcen" (Kuratorium) obliegen, dem ein Sekretariat
(2) Die Zusammenarbeit soll grundsätzlich alle landwirt- beigegeben wird. Das Kuratorium wird seinen Sitz abwech-
schaftlich und gärtnerisch nutzbaren Pflanzenarten umfassen selnd für jeweils fünf Jahre in den Niederlanden oder in der
und die gesamten im jeweiligen Forschungsbereich der Ver- Bundesrepublik Deutschland an jeweils einem von der Kom-
tragsparteien vorhandenen Wildarten und Primitivformen mission zu bestimmenden Ort haben, und zwar in den ersten
sowie die nicht mehr im Verkehr befindlichen Sorten einbezie- fünf Jahren in den Niederlanden.
hen. Die Einzelheiten werden von der gemäß Artikel 3 der Ver- (3) Das Kuratorium wird aufgrund von Beschlüssen der
einbarung vom 30. September 1968 gebildeten deutsch-nie- Kommission neue Kooperationsaktivitäten auf dem Gebiet der
derländischen Kommission für Agrarforschung (Kommission) Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen initiieren sowie
auf Vorschlag des Kuratoriums (Artikel 2 Absatz 2) festgelegt. bestehende koordinieren und begleiten.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halb1ährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzughch Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3.30 DM zuzuglich 0.80 DM Versand- Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
(4) Das Kuratorium wird sich bemühen, die auf nationaler Minister für Landwirtschaft und Fischerei der Niederlande
und internationaler Ebene bestehenden Genbanken in die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinba-
Zusammenarbeit einzubeziehen. rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 6
(1) Die Einzelheiten über Zusammensetzung, Aufgaben und
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeich-
Finanzierung des Kuratoriums und seines Sekretariats werden nung in Kraft. Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlän-
von den Vertragsparteien festgelegt. gert sich danach stillschweigend um jeweils weitere fünf
(2) Die Kommission wird eine Geschäftsordnung erlassen Jahre. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung mit einer
und darüber hinaus über alle aus der Zusammenarbeit sich Frist von einem Jahr schriftlich kündigen. Im Falle der Kündi-
ergebenden Streitpunkte und Meinungsverschiedenheiten gung entscheidet die Kommission auf Vorschlag des Kurato-
sowie über die ihr vom Kuratorium vorgetragenen Fragen ent- riums (Artikel 2 Absatz 2) über Verteilung und Verwendung der
scheiden. von den Vertragsparteien gesammelten Genressourcen und
Artikel 4 der dazu vorliegenden Daten.
( 1) Die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung kann auf (2) Die Zusammenarbeit im Bereich der knollentragenden
Forschungseinrichtungen weiterer Länder ausgedehnt wer- Solanumarten (Kartoffeln) wird fortgesetzt. Die entsprechende
den. Vereinbarung vom 5. Februar 1974 zwischen dem Bundesmi-
nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundes-
(2) Aus einem solchen Beitritt sich ergebende Folgen für republik Deutschland und dem Minister für Landwirtschaft und
diese Vereinbarung werden zwischen beiden Seiten einver- Fischerei des Königreichs der Niederlande über die Zusam-
nehmlich geregelt. menarbeit zwischen der Stichting voor Plantenveredeling in
Wageningen und dem Institut für Pflanzenbau und Saatgutfor-
Artikel 5
schung der Forschungsanstalt für Landwirtschaft Braun-
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern schweig-Völkenrode (FAL) in Braunschweig geht in diese Ver-
nicht der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und einbarung auf. Sie gilt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinba-
Forsten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem rung als aufgehoben.
Geschehen zu Ansbach am 12. Mai 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Ernährung, Langwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
lgnaz Kiechle
Der Minister für Landwirtschaft und Fischerei
der Niederlande
G. J. M. Braks