506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
4. bei Schwägerschaft in der Seitenlinie
bis zum zweiten Grad:
Großherzoglicher Beschluß über die
Befreiung vom Ehehindernis der
Schwägerschaft.
IV.
Besonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten
Beizufügen sind die unter I und III für luxemburgische Verlobte angegebenen Urkun-
den oder entsprechende Ersatzurkunden, gegebenenfalls weitere Urkunden, die von
der Gesetzgebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. Mai 1984
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28
Abs. 3 für
Zypern am 1. Juni 1983
in Kraft getreten.
Mit Note vom 5. Januar 1984 hat Zypern folgendes nach Artikel 21 des
Übereinkommens notifiziert:
(Übersetzung)
"(a) Article 2: ,.(a) Artikel 2:
Designation of Central Authority Bezeichnung der Zentralen Be-
which will undertake to receive hörde, die Anträge auf Zustellung
requests for service: - Ministry of entgegenzunehmen hat: Justizmini-
Justice. sterium.
(b) Article 6: (b) Artikel 6:
Designation of the authority compe- Bezeichnung der Behörde, die das
tent to complete the certificate of Zustellungszeugnis ausstellt: Ju-
Service: - Ministry of Justice. stizministerium.
(c) Article 9: (c) Artikel 9:
Designation of the authority compe- Bezeichnung der Behörde, die
tent to receive documents transmit- Schriftstücke entgegennimmt, die
ted by Consular Channels: - Ministry auf konsularischem Weg übermittelt
of Justice. werden: Justizministerium.
(d) Articles 8 and 10: (d) Artikel 8 und 10:
No opposition to the methods of Kein Widerspruch gegen die in
transmission of documents provided diesen Artikeln vorgesehenen For-
by these articles. men der Übermittlung von Schrift-
stücken.
(e) Article 15: (e) Artikel 15:
Declaration that judg.ement may be Erklärung, daß der Rechtsstreit ent-
given if all conditions laid down in schieden werden kann, sofern alle in
paragraph 2 are fulfilled. Absatz 2 festgelegten Bedingungen
erfüllt sind.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 507
(f) Article 16: . (f) Artikel 16:
Declaration pursuant to paragraph 3 Erklärung nach Absatz 3, daß der
that the application will not be enter- Antrag nach Ablauf eines Jahres,
tained if it is filed after the expiration vom Erlaß der Entscheidung an
of one year from the date of the gerechnet, unzulässig ist.
judgement.
(g) Article 18: (g) Artikel 18:
Designation of other authorities in Bezeichnung weiterer Behörden
addition to the Central Authorities: außer den Zentralen Behörden:
The Courts of the Republic. Compe- Die Gerichte der Republik. Zustän-
tence: digkeit:
Service of documents through their Zustellung von Schriftstücken durch
Registries." ihre Geschäftsstellen.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1983 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 7. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 9. Mai 1984
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
ist nach ihrem Artikel 2 für die
Philippinen am 15. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1981 (BGBI. II
s. 1013).
Bonn, den 9. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. Mai 1984
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Polen am 15. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 230).
Bonn, den 9. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 10. Mai 1984
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
(BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Uruguay am 16. Februar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1980 (BGBI. 1981
II S. 34).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. Mai 1984
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Polen am 15. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 230).
Bonn, den 9. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 10. Mai 1984
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
(BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Uruguay am 16. Februar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1980 (BGBI. 1981
II S. 34).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 509
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 10. Mai 1984
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Dschibuti am 1. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 251 ).
Bonn, den 10. Mai ·1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 10. Mai 1984
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Jemen
(Jemenitische
Arabische Republik) am 25. April 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1984 (BGBI. II S. 63).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 509
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 10. Mai 1984
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Dschibuti am 1. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 251 ).
Bonn, den 10. Mai ·1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 10. Mai 1984
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Jemen
(Jemenitische
Arabische Republik) am 25. April 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1984 (BGBI. II S. 63).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ~984, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 10. Mai 1984
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 fl S. 43; l975 II S. 1103;
1977 II S. 339; 1984 II S. 34 7) ist nach ihren Artikeln 4
und 79 für
Antigua und Barbuda am 12. März 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 692) und vom 2. April 1984 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den tO. Mai 1984
Der Bundesmin1st·er des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung „
über den Geltungsbereidl des internationalen Ubereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 10. Mai 1984
Oas lnternat1onale Übereinkommen vom 7. Ju1i 1978
über Normen für die Ausbildung, die Ertei1ung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 3 für die
Philippinen am 22. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansc·hluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1984 (BGBI. tt S. 352).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
tm Auftrag
Dr. Bertele
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ~984, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 10. Mai 1984
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 fl S. 43; l975 II S. 1103;
1977 II S. 339; 1984 II S. 34 7) ist nach ihren Artikeln 4
und 79 für
Antigua und Barbuda am 12. März 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 692) und vom 2. April 1984 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den tO. Mai 1984
Der Bundesmin1st·er des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung „
über den Geltungsbereidl des internationalen Ubereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 10. Mai 1984
Oas lnternat1onale Übereinkommen vom 7. Ju1i 1978
über Normen für die Ausbildung, die Ertei1ung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 3 für die
Philippinen am 22. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansc·hluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1984 (BGBI. tt S. 352).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
tm Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn~ den 23. Mai 1984 511
Bekanntmachu119 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den GeHungsbereich des
über die Internationalen Regeln lnternationaren Übereinkommens zur Verhütung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 11. Mai 1984 Vom 11. Mai 1984
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das tnternationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) (BGBl. 1956 II S. 379; 1964 R S. 7 49; 1978 II S. 1493)
ist nach semem ArUk~ lV Abs. 3 tür wird nach seinem ArUk~ XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2
Dschibuti am 'T. März 1984 für
in Kraft getreten. Dschibuti am 1. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 252). Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 250).
Bonn, den 11. Mai 1984 Bonn, den 11 . Mai 1984
Der Bundesminister des Auswär.tigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag rm Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 11. Mai 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für die
Vereinigten
Arabischen Emirate am 12. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1984 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 11 . Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn~ den 23. Mai 1984 511
Bekanntmachu119 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den GeHungsbereich des
über die Internationalen Regeln lnternationaren Übereinkommens zur Verhütung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 11. Mai 1984 Vom 11. Mai 1984
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das tnternationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) (BGBl. 1956 II S. 379; 1964 R S. 7 49; 1978 II S. 1493)
ist nach semem ArUk~ lV Abs. 3 tür wird nach seinem ArUk~ XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2
Dschibuti am 'T. März 1984 für
in Kraft getreten. Dschibuti am 1. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 252). Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 250).
Bonn, den 11. Mai 1984 Bonn, den 11 . Mai 1984
Der Bundesminister des Auswär.tigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag rm Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 11. Mai 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für die
Vereinigten
Arabischen Emirate am 12. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1984 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 11 . Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn~ den 23. Mai 1984 511
Bekanntmachu119 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den GeHungsbereich des
über die Internationalen Regeln lnternationaren Übereinkommens zur Verhütung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 11. Mai 1984 Vom 11. Mai 1984
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das tnternationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) (BGBl. 1956 II S. 379; 1964 R S. 7 49; 1978 II S. 1493)
ist nach semem ArUk~ lV Abs. 3 tür wird nach seinem ArUk~ XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2
Dschibuti am 'T. März 1984 für
in Kraft getreten. Dschibuti am 1. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 252). Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 250).
Bonn, den 11. Mai 1984 Bonn, den 11 . Mai 1984
Der Bundesminister des Auswär.tigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag rm Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 11. Mai 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für die
Vereinigten
Arabischen Emirate am 12. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1984 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 11 . Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dl...r Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagag...m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 14. Mai 1984
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141; 1983 II S. 784) wird nach seinem Artikel X
Buchstabe b für
Dschibuti am 1. Juni 1984
Polen am 15. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 250)
Bonn.den 14.Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
zu dem deutsch-luxemburgischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 27. April 1984
Das Auswärtige Amt und dre Botschaft des Großherzogtums Luxemburg in
Bonn haben mit den Verbalnoten vom 6. März/18. Aprif 1984 die Angaben zu
Artikel 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Abkommens von 3. Juni 1982 zwischen der
Bundesrepubfik DeutschJand und dem Großherzogtum Luxemburg über den
Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-
urkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
(BGBI. 1983 II S. 698) mitgeteilt.
Die Verbalnote des Auswärtigen Amtes mit den ihr beigefügten Anlagen und
die Verbalnote der Botschaft des Großherzogtums Luxemburg mit den ihr in
deutscher Sprache beigefügten Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1984
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 499
A
Auswärtiges Amt
510-513.01 LUX
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Großherzogtums Luxemburg
unter Bezugnahme auf Artikel 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 3. Juni
1982 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personen-
standsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen anbei
- einen Auszug aus dem Personenstandsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
mit dem Wortlaut des § 69 b Absatz 1 dieses Gesetzes und
- die Zusammenstellung von Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deut-
schen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,
zu übersenden.
Das Auswärtige Amt wäre dankbar, wenn die Botschaft ihm möglichst bald die ent-
sprechenden Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Nummern 1 und 2 (hinsichtlich
Luxemburg) übermitteln könnte.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des Großherzogtums
Luxemburg erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
L. S. Bonn, den 6. März 1984
An die
Botschaft des
Großherzogtums Luxemburg
Bonn
Anlage 1
Auszug
aus dem Personenstandsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil HI, Gliederungsnummer 211-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zu1etzt geändert durch § 15
des Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBI. 1S. 1654)
§ 69b
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur
Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Stan-
desbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standes-
beamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
(2) .. .
(3) .. .
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anlage 2
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,
1.
für deutsche Verlobte, für luxemburgische Verlobte,
die ledig und voll geschäftsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen 1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen
eines solchen des Aufenthalts, bei eines solchen des letzten gewöhnli-
Fehlen auch eines solchen des letzte:, chen Aufenthalts im Großherzogtum
gewöhnlichen Aufenthalts in der Bun- Luxemburg;
desrepublik Deutschland (Aufent-
haltsbescheinigung) mit Angabe des 2. Bescheinigung des Meldeamtes über
Familienstandes; Gültigkeitsdauer: den Familienstand; Gültigkeitsdauer:
sechs Monate; sechs Monate;
2. beglaubigte Abschrift oder Auszug 3. Geburtsurkunde oder Offenkundig-
aus dem Familienbuch der Eltern; falls keitsurkunde;
die Geburt in einem Familienbuch
nicht eingetragen oder der Betroffene
als Kind angenommen worden ist,
Abstammungsurkunde;
3. Bescheinigung des den Antrag entge• 4. Bescheinigung des den Antrag entge-
gen nehmenden Standesbeamten, daß gennehmenden Standesbeamten, daß
ihm eine Staatsangehörigkeitsur- ihm ein Staatsangehörigkeitsausweis
kunde oder ein Reisepaß oder Perso- , vorgelegen hat.
nalausweis der Bundesrepublik
Deutschland oder ein Berliner behelfs•
mäßiger Personalausweis vorgelegen
hat.
II.
für deutsche Verlobte, für luxemburgische Verlobte,
die noch nicht ehemündig oder die entmündigt sind
(zusätzlich zu 1.):
1. Mann oder Frau zwischen 16 und 18
Jahren:
Ausfertigung des Beschlusses des
deutschen Vormundschaftsgerichts
über die Befreiung vom Erfordernis der
Ehemündigkeit (Befreiung wird nur
erteilt, wenn der zukünftige Ehegatte
volljährig ist);
2. Mann oder Frau zwischen 16 und 18
Jahren (zusätzlich zu 1.):
Einwilligung des gesetzlichen Vertre-
ters und der Sorgeberechtigten oder
Ausfertigung des mit dem Zeugnis der
Rechtskraft versehenen Beschlusses
des deutschen Vormundschaftsge-
richts, der die verweigerte Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters oder der
Sorgeberechtigten ersetzt;
bei geschiedener Ehe der Eltern:
Ausfertigung des Beschlusses des
deutschen Vormundschafts- oder
Familiengerichts über die elterliche
Sorge oder Ausfertigung des mit dem
Zeugnis der Rechtskraft versehenen
Scheidungsurteils, in dem die Rege-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 501
lung der elterlichen Sorge getroffen
worden ist, oder Bescheinigung des
den Antrag entgegennehmenden
Standesbeamten, daß ihm eine dieser
Entscheidungen vorgelegen hat;
3. bei Entmündigung:
Einwilligung des gesetzlichen Vertre-
ters (wegen Geisteskrankheit Ent-
mündigte können die Ehe nicht schlie-
ßen).
III.
für deutsche Verlobte, für luxemburgische Verlobte,
die verheiratet gewesen sind
oder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen
(zusätzlich zu 1.
und - für deutsche Verlobte -
gegebenenfalls auch zu 11.):
1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug 1. Heiratsurkunden über alle früheren
aus dem Familienbuch der letzten Ehe; Ehen;
falls die Ehe nicht in einem Familien-
buch eingetragen ist, Heiratsurkunde
der letzten Ehe;
2. Nachweis der Auflösung oder der 2. Nachweis der Auflösung oder der
Nichtigerklärung der früheren Ehen: Nichtigerklärung der früheren Ehen:
a) bei Tod des früheren Ehegatten: a) bei Tod des frühren Ehegatten:
Sterbeurkunde; Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Feststel- b) bei Todeserklärung oder Feststei-
lung der Todeszeit des früheren lung des Todes des früheren Ehe-
Ehegatten: gatten:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis Geburtsurkunde mit dem Vermerk
der Rechtskraft versehenen über die gerichtliche Entscheidung
gerichtlichen Entscheidung oder oder rechtskräftige gerichtliche
beglaubigte Abschrift aus dem Entscheidung;
Buch für Todeserklärungen des
Standesamts I in Berlin (West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oder c) bei Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung einer früheren Nichtigerklärung einer früheren
Ehe: Ehe:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis Heiratsurkunde mit dem Vermerk
der Rechtskraft versehenen über die gerichtliche Entscheidung
gerichtlichen Entscheidung; oder rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung;
falls die Entscheidung nicht von falls zur Zeit der Entscheidung der
einem deutschen Gericht getroffen frühere Ehegatte ebenfalls luxem-
worden ist, außerdem: burgischer Staatsangehöriger war
Bescheid der deutschen Landes- und die Entscheidung weder von
justizverwaltung über die Feststel- einem luxemburgischen noch von
lung, daß die Voraussetzungen für einem deutschen Gericht getroffen
die Anerkennung der Entschei- worden ist oder· der frühere Ehe-
dung vorliegen, oder Antrag auf gatte nicht luxemburgischer
entsprechende Feststellung, den Staatsangehöriger war und die
der deutsche Standesbeamte an Entscheidung nicht von einem
die zuständige Landesjustizver- deutschen Gericht getroffen wor-
waltung weiterleiten wird; den ist, außerdem:
Bescheid der deutschen Landes-
justizverwaltung über die Feststel-
lung, daß die Voraussetzungen für
die Anerkennung der Entschei-
dung vorliegen, oder Antrag auf
entsprechende Feststellung, den
der deutsche Standesbeamte an
die zuständige Landesjustizver-
waltung weiterleiten wird.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
ein Nachweis nach den Buchstaben a,
b oder c braucht nicht beigefügt zu
werden, wenn
- die für die letzte Ehe nach Num-
mer 1 vorzulegende Personen-
standsu rkunde einen Vermerk über
die Auflösung oder die Nichtigerklä-
rung der Ehe enthält,
- für eine frühere Ehe gleichfalls eine
beglaubigte Abschrift oder ein Aus-
zug aus dem Familienbuch oder
eine Heiratsurkunde mit einem ent-
sprechenden Vermerk beigefügt
wird;
3. bei Wiederverheiratung der Frau vor
Ablauf von zehn Monaten seit Auflö-
sung oder Nichtigerklärung der früh-
ren Ehe:
Antrag auf Befreiung vom Eheverbot
der Wartezeit (nicht erforderlich, wenn
die Frau inzwischen geboren hat);
4. bei Schwägerschaft mit dem anderen
Verlobten in gerader Linie:
Ausfertigung der Verfügung des deut-
schen Vormundschaftsgerichts über
die Befreiung vom Eheverbot wegen
Schwägerschaft;
5. wer ein Kind hat, für dessen Vermögen
er zu sorgen hat oder das unter seiner
Vormundschaft steht, oder wer mit
einem minderjährigen oder bevormun-
deten Abkömmling in fortgesetzter
Gütergemeinschaft lebt:
Auseinandersetzungszeugnis des
deutschen Vormundschaftsgerichts
oder Bescheinigung dieses Gerichts,
daß dem Verlobten gestattet worden
ist, die Auseinandersetzung erst nach
der Eheschließung vorzunehmen.
IV.
Besonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten
Ist der Verlobte des deutschen Verlobten weder Deutscher noch luxemburgischer
Staatsangehöriger, so sind auch für ihn die für luxemburgische Verlobte genannten
Urkunden ~eizufügen unter Beachtung folgender Maßgaben:
Zu Abschnitt I Nr. 3:
Bescheirngung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß ihm ein
Nachweis über die Staatsangehörigkeit vorgelegen hat.
Zu Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b:
Ausfertigung der mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen gerichtlichen Ent-
scheidung oder ein entsprechender anderer Nachweis nach dem Heimatrecht des Ver-
lobten.
Zu Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c:
Falls die Entscheidung nicht von einem deutschen Gericht oder von einem Gericht des-
jenigen Staates getroffen worden ist, dem beide Ehegatten der geschiedenen Ehe zur
Zeit der Entscheidung angehört haben:
Bescheid der deutschen Landesjustizverwaltung über die Feststellung, daß die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen, oder Antrag auf ent-
sprechende Feststellung, den der deutsche Standesbeamte an die zuständige Lan-
desjustizverwaltung weiterleiten wird.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 503
B
Botschaft
des Großherzogtums Luxemburg
No. 362/84
D. 85.1
Verbalnote
Die Botschaft des Großherzogtums Luxemburg beehrt sich, dem Auswärtigen Amt.
unter Bezugnahme auf seine Verbalnote Nr. 510-513.01 Lux vom 6. März 1984, anbei
die entsprechenden luxemburgischen Bestimmungen, in deutscher und französischer
Sprache, gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens zwischen dem Großherzogtum
Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juni 1982 über den Verzicht
auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie
über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen zu übermitteln.
Die Botschaft des Großherzogtums Luxemburg benutzt diesen Anlaß, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
L. S. Bonn, den 18. April 1984
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Anlage 1
Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit des luxemburgischen Zivilstandsbeamten
zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein luxemburgischer
Staatsangehöriger zur Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf, ist
der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Gemeinde der Verlobte seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung ei!1es Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte im
Großherzogtum Luxemburg weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im
Großherzogtum Luxemburg aufgehalten, so ist der Zivilstandsbeamte der Stadt
Luxemburg zuständig.
Sind beide Verlobte Luxemburger, so genügt es, daß einer der nach Absatz 1 zustän-
digen luxemburgischen Zivilstandsbeamten das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anlage 2
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines luxemburgischen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,
1.
für luxemburgische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die ledig und voll geschäftsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen 1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen
eines solchen des letzten gewöhnli- eines solchen des Aufenthalts, bei
chen Aufenthalts im Großherzogtum Fehlen auch eines solchen des letzten
Luxemburg; gewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-
desrepublik Deutschland (Aufent-
haltsbescheinigung) mit Angabe des
Familienstandes; Gültigkeitsdauer:
sechs Monate;
2. Bescheinigung des Meldeamts über
den Familienstand; Gültigkeitsdauer:
sechs Monate;
3. Geburtsurkunde oder Offenkundig- 2. beglaubigte Abschrift oder Auszug
keitsurkunde; aus dem Familienbuch der Eltern; falls
die Geburt in einem Familienbuch
nicht eingetragen oder der Betroffene
als Kind angenommen worden ist,
Abstammungsurkunde;
4. Bescheinigung des den Antrag entge- 3. Bescheinigung des den Antrag entge-
gennehmenden Standesbeamten, daß gennehmenden Standesbeamten, daß
ihm ein Staatsangehörigkeitsausweis ihm eine Staatsangehörigkeitsur-
vorgelegen hat. kunde oder ein Reisepaß oder Perso-
nalausweis der Bundesrepublik
Deutschland oder ein Berliner behelfs-
mäßiger Personalausweis vorgelegen
hat.
II.
für luxemburgische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die noch nicht 18 Jahre alt sind
(zusätzlich zu 1.):
1. Mann unter 18, Frau unter 15 Jahren:
Großherzoglicher Beschluß über die
Befreiung vom Erfordernis des Alters;
2. Mann oder Frau unter 18 Jahren:
Eine von einer Amtssiegel führenden
Behörde beglaubigte Einwilligung der
Eltern; bei Meinungsverschiedenheit
genügt die Einwilligung eines Eltern-
teils. Ist ein Elternteil verstorben, ist er
außerstande, seinen Willen zu erklä-
ren, oder ist er abwesend, genügt die
Einwilligung des anderen Teiles. Bei
Meinungsverschiedenheit zwischen
geschiedenen oder getrennt lebenden
Eltern ist die Einwilligung des Eltern-
teils bindend, dem das Sorgerecht
zugesprochen worden ist.
Sind beide Elternteile verstorben, sind
sie außerstande, ihren Willen zu erklä-
ren oder sind sie abwesend, treten die
Großeltern an ihre Stelle. Bei Mei-
nungsverschiedenheit unter den
Großeltern einer Linie genügt die Ein-
willigung eines Großelternteils. Mei-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 505
nungsverschiedenheit unter den zwei
Linien gilt als Einwilligung.
Die Meinungsverschiedenheit unter
den Eltern und unter den Großeltern
muß durch einen Notar oder durch
einen luxemburgischen Zivilstandsbe-
amten beurkundet sein oder durch
einen Brief, in dem die Unterschrift
eines zur Einwilligung Befugten
beglaubigt ist, nachgewiesen werden.
Wenn weder Eltern noch Großeltern
leben oder wenn sie außerstande sind,
ihre Willen zu erklären, ist die Einwilli-
gung des Familienrats erforderlich.
Wird die Einwilligung zur Eheschlie-
ßung verweigert, so kann das Bezirks-
gericht auf Antrag des Staatsanwalts
die Erlaubnis zur Eheschließung ertei-
len, wenn es die Verweigerung für
mißbräuchlich erachtet.
III.
für luxemburgische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die verheiratet gewesen sind oder bei denen
sonstige Eheverbote vorliegen
(zusätzlich zu 1.
und - für luxemburgische Verlobte -
gegebenenfalls auch zu 11.):
1. Heiratsurkunden über alle früheren 1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug
Ehen; aus dem Familienbuch der letzten Ehe;
falls die Ehe nicht in einem Familien-
buch eingetragen ist, Heiratsurkunde
der letzten Ehe;
2. Nachweis der Auflösung oder der 2. Nachweis der Auflösung oder der
Nichtigerklärung der früheren Ehen: Nichtigerklärung der früheren Ehen: -
a) bei Tod des früheren Ehegatten: a) bei Tod des früheren Ehegatten:
Sterbeurkunde; Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Feststel- b) bei Todeserklärung oder Feststel-
lung des Todes des früheren Ehe- lung der Todeszeit des früheren
gatten: Ehegatten:
Geburtsurkunde mit dem Vermerk Ausfertigung der mit dem Zeugnis
über die gerichtliche Entscheidung der Rechtskraft versehenen
oder rechtskräftige gerichtliche gerichtlichen Entscheidung oder
Entscheidung; beglaubigte Abschrift aus dem
Buch für Todeserklärungen des
Standesamts I in Berlin (West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oder c) bei Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung einer früheren Nichtigerklärung einer früheren
Ehe: Ehe:
Heiratsurkunde mit dem Vermerk Ausfertigung der mit dem Zeugnis
über die gerichtliche Entscheidung der Rechtskraft versehenen
oder rechtskräftige gerichtliche gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidung;
3. bei Wiederverheiratung der Frau vor
Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod
des Mannes oder nachdem im Fall der
nicht einverständlichen Scheidung die
erste Vorladung vom Gerichtspräsi-
denten ergangen ist:
Beschluß des Präsidenten des
Bezirksgerichts über die Abkürzung
der Wartezeit (nicht erforderlich, wenn
die Frau inzwischen geboren hat);
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
4. bei Schwägerschaft in der Seitenlinie
bis zum zweiten Grad:
Großherzoglicher Beschluß über die
Befreiung vom Ehehindernis der
Schwägerschaft.
IV.
Besonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten
Beizufügen sind die unter I und III für luxemburgische Verlobte angegebenen Urkun-
den oder entsprechende Ersatzurkunden, gegebenenfalls weitere Urkunden, die von
der Gesetzgebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. Mai 1984
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28
Abs. 3 für
Zypern am 1. Juni 1983
in Kraft getreten.
Mit Note vom 5. Januar 1984 hat Zypern folgendes nach Artikel 21 des
Übereinkommens notifiziert:
(Übersetzung)
"(a) Article 2: ,.(a) Artikel 2:
Designation of Central Authority Bezeichnung der Zentralen Be-
which will undertake to receive hörde, die Anträge auf Zustellung
requests for service: - Ministry of entgegenzunehmen hat: Justizmini-
Justice. sterium.
(b) Article 6: (b) Artikel 6:
Designation of the authority compe- Bezeichnung der Behörde, die das
tent to complete the certificate of Zustellungszeugnis ausstellt: Ju-
Service: - Ministry of Justice. stizministerium.
(c) Article 9: (c) Artikel 9:
Designation of the authority compe- Bezeichnung der Behörde, die
tent to receive documents transmit- Schriftstücke entgegennimmt, die
ted by Consular Channels: - Ministry auf konsularischem Weg übermittelt
of Justice. werden: Justizministerium.
(d) Articles 8 and 10: (d) Artikel 8 und 10:
No opposition to the methods of Kein Widerspruch gegen die in
transmission of documents provided diesen Artikeln vorgesehenen For-
by these articles. men der Übermittlung von Schrift-
stücken.
(e) Article 15: (e) Artikel 15:
Declaration that judg.ement may be Erklärung, daß der Rechtsstreit ent-
given if all conditions laid down in schieden werden kann, sofern alle in
paragraph 2 are fulfilled. Absatz 2 festgelegten Bedingungen
erfüllt sind.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 507
(f) Article 16: . (f) Artikel 16:
Declaration pursuant to paragraph 3 Erklärung nach Absatz 3, daß der
that the application will not be enter- Antrag nach Ablauf eines Jahres,
tained if it is filed after the expiration vom Erlaß der Entscheidung an
of one year from the date of the gerechnet, unzulässig ist.
judgement.
(g) Article 18: (g) Artikel 18:
Designation of other authorities in Bezeichnung weiterer Behörden
addition to the Central Authorities: außer den Zentralen Behörden:
The Courts of the Republic. Compe- Die Gerichte der Republik. Zustän-
tence: digkeit:
Service of documents through their Zustellung von Schriftstücken durch
Registries." ihre Geschäftsstellen.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1983 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 7. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 9. Mai 1984
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
ist nach ihrem Artikel 2 für die
Philippinen am 15. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1981 (BGBI. II
s. 1013).
Bonn, den 9. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. Mai 1984
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Polen am 15. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 230).
Bonn, den 9. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 10. Mai 1984
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
(BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Uruguay am 16. Februar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1980 (BGBI. 1981
II S. 34).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984 509
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 10. Mai 1984
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Dschibuti am 1. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 251 ).
Bonn, den 10. Mai ·1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 10. Mai 1984
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Jemen
(Jemenitische
Arabische Republik) am 25. April 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1984 (BGBI. II S. 63).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ~984, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 10. Mai 1984
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 fl S. 43; l975 II S. 1103;
1977 II S. 339; 1984 II S. 34 7) ist nach ihren Artikeln 4
und 79 für
Antigua und Barbuda am 12. März 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 692) und vom 2. April 1984 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den tO. Mai 1984
Der Bundesmin1st·er des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung „
über den Geltungsbereidl des internationalen Ubereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 10. Mai 1984
Oas lnternat1onale Übereinkommen vom 7. Ju1i 1978
über Normen für die Ausbildung, die Ertei1ung von Befä-
higungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV
Abs. 3 für die
Philippinen am 22. Mai 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansc·hluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1984 (BGBI. tt S. 352).
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
tm Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn~ den 23. Mai 1984 511
Bekanntmachu119 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den GeHungsbereich des
über die Internationalen Regeln lnternationaren Übereinkommens zur Verhütung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 11. Mai 1984 Vom 11. Mai 1984
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das tnternationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) (BGBl. 1956 II S. 379; 1964 R S. 7 49; 1978 II S. 1493)
ist nach semem ArUk~ lV Abs. 3 tür wird nach seinem ArUk~ XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2
Dschibuti am 'T. März 1984 für
in Kraft getreten. Dschibuti am 1. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 252). Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 250).
Bonn, den 11. Mai 1984 Bonn, den 11 . Mai 1984
Der Bundesminister des Auswär.tigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag rm Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 11. Mai 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für die
Vereinigten
Arabischen Emirate am 12. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1984 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 11 . Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dl...r Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagag...m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 14. Mai 1984
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141; 1983 II S. 784) wird nach seinem Artikel X
Buchstabe b für
Dschibuti am 1. Juni 1984
Polen am 15. Juni 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 250)
Bonn.den 14.Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele