482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der staatenlosen
Vom 6. April 1984
Kiribati hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. Novem-
ber 1983 notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II S. 473)
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war;
hierbei hat Kiribati unter Aufrechterhaltung ursprünglich vom Vereinigten
Königreich angebrachter Vorbehalte diese in folgender Neufassung bekräf-
tigt:
(Übersetzung)
"1. The Government of Kiribati under- „ 1. Die Regierung von Kiribati versteht
stands articles 8 and 9 as not preventing die Artikel 8 und 9 so, daß sie sie nicht
them from taking in time of war or other daran hindern, in Kriegszeiten oder unter
grave and exceptional circumstances sonstigen schwerwiegenden und außer-
measures in the interests of national gewöhnlichen Umständen in bezug auf
security in the case of a stateless person einen Staatenlosen wegen seiner frühe-
on the ground of his former nationality. ren Staatsangehörigkeit Maßnahmen im
The provisions of article 8 shall not pre- Interesse der Staatssicherheit zu treffen.
vent the Government of Kiribati from exer- Artikel 8 hindert die Regierung von Kiri-
cising any rights over property or inter- bati nicht daran, Rechte in bezug auf
ests which they may acquire or have Eigentum oder Interessen auszuüben, die
acquired as an Allied or Associated sie als Alliierte oder Assoziierte Macht
Power under a Treaty of Peace or other aufgrund eines Friedensvertrags oder
agreement or arrangement for the resto- einer sonstigen Übereinkunft zur Wieder-
ration of peace which has been or may be herstellung des Friedens, die infolge des
completed as a result of the Second zweiten Weltkriegs geschlossen worden
World War. Furthermore the provisions of sind oder geschlossen werden, erwirbt
article 8 shall not affect the treatment to oder erworben hat. Ferner ist Artikel 8
be accorded to any property or interests ohne Einfluß darauf, welche Behandlung
which at the date of entry into force of this Eigentum oder Interessen erfahren sollen,
Convention in respect of the Gilbert die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
lslands were under the control of the Übereinkommens in bezug auf die Gil-
Government of the United Kingdom of bertinseln wegen eines gegenwärtigen
Great Britain and Northern lreland by oder früheren Kriegszustands zwischen
reason of a state of war which exists or der Regierung des Vereinigten König-
existed between them and any other reichs Großbritannien und Nordirland und
State. einem anderen Staat der Kontrolle dieser
Regierung unterstanden.
2. The Government of Kiribati can only 2. Die Regierung von Kiribati kann sich
undertake to apply the provisions of sub- nur verpflichten, Artikel 24 Absatz 1
paragraph (b) of paragraph 1 of article 24 Buchstabe b im Rahmen ihrer gesetz-
so far as the law allows. lichen Möglichkeiten anzuwenden.
3. The Government of Kiribati cannot 3. Die Regierung von Kiribati kann sich
undertake to give effect to the obligations nicht verpflichten, die in Artikel 25
contained in paragraphs 1 and 2 of article Absätze 1 und 2 enthaltenen Verpflich-
25 and can only undertake to apply the tungen zu erfüllen; sie kann sich nur ver-
provisions of paragraph 3 so far as the law pflichten, Absatz 3 im Rahmen ihrer
allows." gesetzlichen Möglichkeiten anzuwen-
den:·
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 12).
Bonn, den 6. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 483
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. April 1984
In Dakar ist am 15. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 15. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 12.April 1984
Der Bundesminister,
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der DEG einen Betrag bis zu DM 10 000 000,- (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.
die Regierung der Republik Senegal -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Senegal, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags
sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen wird, bestimmt der zwischen der DEG und dem Empfänger des
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-
gen und zu vertiefen, blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechte.rhaltung dieser Beziehun- (2) Die Regierung der Republik Senegal wird gegenüber der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, DEG die freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im
Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens sowie alle
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
in der Republik Senegal beizutragen - ten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu
schließenden Vertrags garantieren. Im Falle der vollständigen
sind wie folgt übereingekommen". oder teilweisen Ausübung des Wandelrechts der DEG werden
insbesondere der freie Transfer aller anfallenden Erträge
Artikel 1 sowie eines eventuellen Veräußerungs- oder Liquidationserlö-
ses garantiert. Die Regierung der Republik Senegal verpflich-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tet sich, im eigenen Namen und für die Banque Centrale des
es der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen Etats de l'Afrique de l'Ouest (BCEAO), die als Zentralbank im
in ·Entwicklungsländern GmbH (DEG), Köln, der lndustries Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen zustän-
Chimiques du Senegal (ICS) ein Darlehen mit Wandel recht der dig ist, der ICS bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen
DEG von bis zu FCFA 1 650 000 000,- (in Worten: eintausend- gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen,
sechshundertfünfzig Millionen Francs C.F.A.), höchstens und zwar sowohl hinsichtlich des in Artikel 1 genannten Dar-
jedoch im Gegenwert von DM 10 000 000,- (in Worten: zehn lehens wie auch im Fall der Ausübung des Wandelrechts hin-
Millionen Deutsche Mark) zu gewähren. sichtlich der erworbenen Kapitalbeteiligung.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(3) Der DEG soll das Recht zustehen, an den Sitzungen des des Erwerbs, der Veräußerung oder der Liquidation der Betei-
Verwaltungsrats der ICS als Beobachter teilzunehmen und im ligung (einschließlich eventueller Gratisaktien) sowie deren
Falle der Wandlung des Darlehens in eine Kapitalbeteiligung Erträge.
. einen Sitz im Verwaltungsrat der ICS einzunehmen.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3
Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten
Die Regierung der Republik Senegal stellt die DEG von nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, rung abgibt.
die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
Artikel 5
Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Senegal erhoben
werden. Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle der vollständi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen oder teilweisen Ausübung des Wandelrechts hinsichtlich Kraft.
Geschehen zu Dakar am 15. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Norbert Lang
Für die Regierung der Republik Senegal
Mamoudou Toure
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. April 1984
In Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 14. Oktober
1983/15. Februar 1984 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Malawi unter Bezugnahme auf das Abkommen
vom 19. April 1983 (BGBI. 1983 II S. 424) eine Verein-
barung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 15. Februar 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 485
Die Botschafterin
der Bundesrepublik Deutschland Lilongwe, den 14. Oktober 1983
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom
19. April 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit und auf das Ergebnis der deutsch-
malawischen Regierungsverhandlungen vom 1. Juni 1983 folgende Vereinbarungen
vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren beiden Regierungen
- geschlossenen Abkommens vom 19. April 1983 für das Vorhaben „Ausbau von Di-
striktzentren, Phase I" bereitgestellte Betrag in Höhe von bis zu 6 900 000 DM (in
Worten: sechs Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) wird um einen wei-
teren Finanzierungsbeitrag bis zu 3 400 000 DM (in Worten: drei Millionen vier-
hunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu 10 300 000 DM (in Worten: zehn Millio-
nen dreihunderttausend Deutsche Mark) erhöht. ~
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
19. April 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7), ausgenommen Artikel 1
Absatz 1 letzter Halbsatz, auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den Nummern 1 und 2
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. van Rossum
Dem Finanzminister
der Republik Malawi
Herrn L. C. Chaziya
Lilongwe
(Übersetzung)
Minister der Finanzen
Lilongwe 3 15. Februar 1984
Ausbau von Sekundärzentren
Phase 1
Exzellenz,
ich beehre mich, dankend den Erhalt der Note Ihrer Exzellenz vom 14. Oktober 1983
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Regierung der Republik Malawi erklärt sich mit den in den Nummern 1 und 2 ent-
haltenen Vorschlägen der Note einverstanden. Ich erkläre meine Zustimmung, daß die
Note Ihrer Exzellenz sowie diese Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
L. Chakakala Chaziya
Minister der Finanzen
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Lilongwe 3
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. April 1984
In Nairobi ist am 3. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 3. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
und sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
die Regierung der Republik Seschellen - Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-
nung des nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen abgeschlossen worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Seschellen,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
gen und zu vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Seschellen beizutragen - Artikel 3
Die Regierung der Republik Seschellen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
sind wie folgt übereingekommen:
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
Artikel 1 träge in der Republik Seschellen erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Seschellen, von der Kredit-
Artikel 4
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen Die Regierung der Republik Seschellen überläßt bei den sich
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
sicherung und Montage ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 487
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 6
Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege- Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
erforderlichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 5
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 7
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 3. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vacano
Für die Regierung der Republik Seschellen
Dr. Ferrari
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 3. März 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können.
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.
Ferner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.
d) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik
Seschellen von Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in der Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
. Bekanntmachung
einer Änderung des deutsch-französischen Abkommens
über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Vom 16. April 1984
Auf Grund der Vereinbarung durch Notenwechsel vom
31. August 1983/19. Januar 1984 ist das zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik geschlossene
Abkommen vom 5. Februar 1980 über die Durchführung
eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung (BGBI. II
S. 1409) geändert worden. Die Änderungen sind am
19. Januar 1984 wirksam geworden; sie werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Der Staatssekretär Bonn,31.August 1983
im Auswärtigen Amt
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- b) in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die am gerichteten Bereichen;
16. November 1982 in Paris von der deutsch-französischen
Expertenkommission für berufliche Bildung geführten Ver- c) in anderen Bereichen, in denen wesentliche Teile der Aus-
bildung gleichartig sind und zum Gegenstand des Aus-
handlungen folgende Änderungen des deutsch-französischen
tauschs gemacht werden.
Abkommens vom 5. Februar 1980 über berufliche Bildung vor-
zuschlagen: Der Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen."
Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: Falls sich die Regierung der Republik Frankreich mit den
„Sie sollte für Jugendliche in beruflicher Erstausbildung auf oben vorgeschlagenen Änderungen einverstanden erklärt,
keinen Fall weniger als drei Wochen betr_agen." werden diese Note und die das Einverständnis der französi-
schen Regierung ausdrückende Antwortnote eine Verein-
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: barung zur Änderung des Abkommens vom 5. Februar 1980
„Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen wird über berufliche Bildung zwischen unseren beiden Regierun-
durchgeführt be.i der beruflichen Erstausbildung und bei Maß- gen bilden, die auch für das Land Berlin gilt, sofern nicht die
nahmen der beruflichen Erwachsenenbildung auf verschiede- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nen Qualifikationsniveaus, mit Ausnahme derjenigen, für wel- Regierung der Republik Frankreich innerhalb von drei Monaten
che die Hochschulen zuständig sind, eine gegenteilige Erklärung abgibt, und mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
a) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der
Abschlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
Abkommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen ausgezeichnetsten Hochachtung.
ist; Lauten schl ager
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Republik Frankreich
Herrn Jacques Morizet
Bonn
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 489
(Übersetzung)
Französische Botschaft Bonn, den 19. Januar 1984
in der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Minister,
mit Ihrem Schreiben vom 31. August 1983 übersandten Sie mir die folgenden Vor-
schläge zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierung der Französischen Repu-
blik mit den vorstehenden Bestimmungen zu bestätigen. Ferner bestätige ich, daß Ihr
Schreiben und dieses Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Jacques Morizet
Herrn
Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. April 1984
In Harare ist am 27. Februar 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 27. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommeh
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit
und dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfal-
lenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquidations-
die Regierung der Republik Simbabwe - erlöses.
(2) Die Regierung der Republik Simbabwe verpflichtet sich
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung im eigenen Namen und für die Reserve Bank of Zimbabwe, der
Zimbabwe Development Bank bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-
der Republik Simbabwe,
verpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den
Weg zu legen. In gleicher Weise werden die Regierung der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit.zu festi- Republik Simbabwe und die Reserve Bank of Zimbabwe der
Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen
gen und zu vertiefen,
Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine Hinder-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nisse in den Weg legen.
gen die -Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Republik Simbabwe erteilt auf Antrag
für die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „geneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung migten Status" nach den in der Republik Simbabwe geltenden
in Simbabwe beizutragen - Gesetzen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die DEG von
Artikel 1 sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit
es der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen deren Erträgen in der Republik Simbabwe erhoben werden.
in Entwicklungsländern (DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung an
der Zimbabwe Development Bank in Höhe von 1 2000002$
(in Worten: eine Million zweihunderttausend Zimbabwe Dollar) Artikel 5
zu erwerben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
festgestellt worden ist. Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Simbabwe in Artikel 3 und 4 übernommenen Garan-
der DEG einen Betrag von bis zu 3,8 Millionen DM (in Worten: tien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
drei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zur Ver-
fügung. Artikel 6
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Madgabe eines mit der Zimbabwe Development Bank noch zu Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
schließenden Finanzierungsvertrages bewirkt. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 3 Artikel 7
(1) Die Regierung der Republik Simbabwe garantiert hin- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Februar 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Prot von Kunow
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. Bernhard Chidzero
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
und des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von 1980
Vom 25. April 1984
1.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-
Übereinkommens von 1971 (BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Algerien am 14. Februar 1984
Belgien am 9. Dezember 1983
Equador am 29. Dezember 1983
Finnland am 16. Dezember 1983
Spanien am 14. Februar 1984
Syrien am 30. Januar 1984
Türkei am 29. November 1983
Vereinigtes Königreich am 22. Februar 1984
(Vogteien Guernsey und Jersey,
Insel Man, Bermuda, Jungferninseln,
Gibraltar, Hongkong, Montserrat,
St. Helena und Nebengebiete)
II.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens von 1980 (BGBI. II S. 678) ist in Kraft getreten für
Belgien am 9. Dezember 1983
Finnland am 16. Dezember 1983
Spanien am 14. Februar 1984
Vereinigtes Königreich (Vogtei Guernsey) am 12. Februar 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1984 (BGBI. II S. 263).
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
· über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
. Vom 25. April 1984
Das Protokoll vom 12. Juli 197 4 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Organisation für
Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
(BGBI. 1975 II S. 393; 1982 II S. 94 7) ist nach seinem
Artikel 30 für
Dänemark am 1. März 1976
·Italien am 24. Mai 1982
Schweiz am 1. März 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II
S.279).
Bonn. den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Organisation
für die Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
Vom 25. April 1984
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1962 zur Grün-
dung einer Europäischen Organisation für die Astrono-
mische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBI.
1965 II S. 43) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 2 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Italien am 24. Mai 1982
Schweiz am 1. März 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Be_kanntmachung vom 30. August 1968 (BGBI. 1968 II
S.863).
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
· über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
. Vom 25. April 1984
Das Protokoll vom 12. Juli 197 4 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Organisation für
Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
(BGBI. 1975 II S. 393; 1982 II S. 94 7) ist nach seinem
Artikel 30 für
Dänemark am 1. März 1976
·Italien am 24. Mai 1982
Schweiz am 1. März 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II
S.279).
Bonn. den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Organisation
für die Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
Vom 25. April 1984
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1962 zur Grün-
dung einer Europäischen Organisation für die Astrono-
mische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBI.
1965 II S. 43) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 2 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Italien am 24. Mai 1982
Schweiz am 1. März 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Be_kanntmachung vom 30. August 1968 (BGBI. 1968 II
S.863).
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 493
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 2. Mai 1984
Die Artikel 1 bis 21 und der Anhang zu der in Paris am 24. Juli 1971
beschlossenen Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II S. 1069)
werden nach ihrem Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 28 Abs. 2 Buch-
stabe c für
Indien am 6. Mai 1984
in Kraft treten.
Indien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
- eine Erklärung nach Artikel 14b1s Abs. 3 der Übereinkunft abgegeben,
- gemäß Artikel 1 5 Abs. 4 Buchstabe b der Übereinkunft den Registrar of the
Copyrights of lndia als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 Abs. 4
Buchstabe a der Übereinkunft bezeichnet,
- gemäß Artikel I des Anhangs der Übereinkunft erklärt, daß es die in Artikel
II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 13. Februar 1975 (BGBI. II S. 244) und vom 25. Januar 1984 (BGBI. II
S. 142).
Bonn, den 2. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Mai 1984
In Bonn ist am 5. April 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 5. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(3) Der DEG soll das Recht zustehen, an den Sitzungen des des Erwerbs, der Veräußerung oder der Liquidation der Betei-
Verwaltungsrats der ICS als Beobachter teilzunehmen und im ligung (einschließlich eventueller Gratisaktien) sowie deren
Falle der Wandlung des Darlehens in eine Kapitalbeteiligung Erträge.
. einen Sitz im Verwaltungsrat der ICS einzunehmen.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3
Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten
Die Regierung der Republik Senegal stellt die DEG von nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, rung abgibt.
die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
Artikel 5
Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Senegal erhoben
werden. Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle der vollständi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen oder teilweisen Ausübung des Wandelrechts hinsichtlich Kraft.
Geschehen zu Dakar am 15. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Norbert Lang
Für die Regierung der Republik Senegal
Mamoudou Toure
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. April 1984
In Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 14. Oktober
1983/15. Februar 1984 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Malawi unter Bezugnahme auf das Abkommen
vom 19. April 1983 (BGBI. 1983 II S. 424) eine Verein-
barung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 15. Februar 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 485
Die Botschafterin
der Bundesrepublik Deutschland Lilongwe, den 14. Oktober 1983
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom
19. April 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit und auf das Ergebnis der deutsch-
malawischen Regierungsverhandlungen vom 1. Juni 1983 folgende Vereinbarungen
vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren beiden Regierungen
- geschlossenen Abkommens vom 19. April 1983 für das Vorhaben „Ausbau von Di-
striktzentren, Phase I" bereitgestellte Betrag in Höhe von bis zu 6 900 000 DM (in
Worten: sechs Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) wird um einen wei-
teren Finanzierungsbeitrag bis zu 3 400 000 DM (in Worten: drei Millionen vier-
hunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu 10 300 000 DM (in Worten: zehn Millio-
nen dreihunderttausend Deutsche Mark) erhöht. ~
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
19. April 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7), ausgenommen Artikel 1
Absatz 1 letzter Halbsatz, auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den Nummern 1 und 2
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. van Rossum
Dem Finanzminister
der Republik Malawi
Herrn L. C. Chaziya
Lilongwe
(Übersetzung)
Minister der Finanzen
Lilongwe 3 15. Februar 1984
Ausbau von Sekundärzentren
Phase 1
Exzellenz,
ich beehre mich, dankend den Erhalt der Note Ihrer Exzellenz vom 14. Oktober 1983
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Regierung der Republik Malawi erklärt sich mit den in den Nummern 1 und 2 ent-
haltenen Vorschlägen der Note einverstanden. Ich erkläre meine Zustimmung, daß die
Note Ihrer Exzellenz sowie diese Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
L. Chakakala Chaziya
Minister der Finanzen
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Lilongwe 3
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. April 1984
In Nairobi ist am 3. März 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 3. März 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
und sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
die Regierung der Republik Seschellen - Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-
nung des nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen abgeschlossen worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Seschellen,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
gen und zu vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Seschellen beizutragen - Artikel 3
Die Regierung der Republik Seschellen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
sind wie folgt übereingekommen:
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
Artikel 1 träge in der Republik Seschellen erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Seschellen, von der Kredit-
Artikel 4
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen Die Regierung der Republik Seschellen überläßt bei den sich
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
sicherung und Montage ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 487
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 6
Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege- Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
erforderlichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 5
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 7
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 3. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vacano
Für die Regierung der Republik Seschellen
Dr. Ferrari
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 3. März 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können.
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.
Ferner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.
d) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik
Seschellen von Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in der Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
. Bekanntmachung
einer Änderung des deutsch-französischen Abkommens
über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Vom 16. April 1984
Auf Grund der Vereinbarung durch Notenwechsel vom
31. August 1983/19. Januar 1984 ist das zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik geschlossene
Abkommen vom 5. Februar 1980 über die Durchführung
eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung (BGBI. II
S. 1409) geändert worden. Die Änderungen sind am
19. Januar 1984 wirksam geworden; sie werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Der Staatssekretär Bonn,31.August 1983
im Auswärtigen Amt
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- b) in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die am gerichteten Bereichen;
16. November 1982 in Paris von der deutsch-französischen
Expertenkommission für berufliche Bildung geführten Ver- c) in anderen Bereichen, in denen wesentliche Teile der Aus-
bildung gleichartig sind und zum Gegenstand des Aus-
handlungen folgende Änderungen des deutsch-französischen
tauschs gemacht werden.
Abkommens vom 5. Februar 1980 über berufliche Bildung vor-
zuschlagen: Der Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen."
Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: Falls sich die Regierung der Republik Frankreich mit den
„Sie sollte für Jugendliche in beruflicher Erstausbildung auf oben vorgeschlagenen Änderungen einverstanden erklärt,
keinen Fall weniger als drei Wochen betr_agen." werden diese Note und die das Einverständnis der französi-
schen Regierung ausdrückende Antwortnote eine Verein-
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: barung zur Änderung des Abkommens vom 5. Februar 1980
„Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen wird über berufliche Bildung zwischen unseren beiden Regierun-
durchgeführt be.i der beruflichen Erstausbildung und bei Maß- gen bilden, die auch für das Land Berlin gilt, sofern nicht die
nahmen der beruflichen Erwachsenenbildung auf verschiede- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nen Qualifikationsniveaus, mit Ausnahme derjenigen, für wel- Regierung der Republik Frankreich innerhalb von drei Monaten
che die Hochschulen zuständig sind, eine gegenteilige Erklärung abgibt, und mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
a) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der
Abschlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
Abkommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen ausgezeichnetsten Hochachtung.
ist; Lauten schl ager
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Republik Frankreich
Herrn Jacques Morizet
Bonn
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 489
(Übersetzung)
Französische Botschaft Bonn, den 19. Januar 1984
in der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Minister,
mit Ihrem Schreiben vom 31. August 1983 übersandten Sie mir die folgenden Vor-
schläge zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierung der Französischen Repu-
blik mit den vorstehenden Bestimmungen zu bestätigen. Ferner bestätige ich, daß Ihr
Schreiben und dieses Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Jacques Morizet
Herrn
Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. April 1984
In Harare ist am 27. Februar 1984 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 27. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommeh
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit
und dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfal-
lenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquidations-
die Regierung der Republik Simbabwe - erlöses.
(2) Die Regierung der Republik Simbabwe verpflichtet sich
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung im eigenen Namen und für die Reserve Bank of Zimbabwe, der
Zimbabwe Development Bank bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-
der Republik Simbabwe,
verpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den
Weg zu legen. In gleicher Weise werden die Regierung der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit.zu festi- Republik Simbabwe und die Reserve Bank of Zimbabwe der
Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen
gen und zu vertiefen,
Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine Hinder-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nisse in den Weg legen.
gen die -Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Republik Simbabwe erteilt auf Antrag
für die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „geneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung migten Status" nach den in der Republik Simbabwe geltenden
in Simbabwe beizutragen - Gesetzen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die DEG von
Artikel 1 sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit
es der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen deren Erträgen in der Republik Simbabwe erhoben werden.
in Entwicklungsländern (DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung an
der Zimbabwe Development Bank in Höhe von 1 2000002$
(in Worten: eine Million zweihunderttausend Zimbabwe Dollar) Artikel 5
zu erwerben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
festgestellt worden ist. Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Simbabwe in Artikel 3 und 4 übernommenen Garan-
der DEG einen Betrag von bis zu 3,8 Millionen DM (in Worten: tien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
drei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zur Ver-
fügung. Artikel 6
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Madgabe eines mit der Zimbabwe Development Bank noch zu Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
schließenden Finanzierungsvertrages bewirkt. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 3 Artikel 7
(1) Die Regierung der Republik Simbabwe garantiert hin- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Februar 1984 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Prot von Kunow
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. Bernhard Chidzero
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
und des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von 1980
Vom 25. April 1984
1.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-
Übereinkommens von 1971 (BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Algerien am 14. Februar 1984
Belgien am 9. Dezember 1983
Equador am 29. Dezember 1983
Finnland am 16. Dezember 1983
Spanien am 14. Februar 1984
Syrien am 30. Januar 1984
Türkei am 29. November 1983
Vereinigtes Königreich am 22. Februar 1984
(Vogteien Guernsey und Jersey,
Insel Man, Bermuda, Jungferninseln,
Gibraltar, Hongkong, Montserrat,
St. Helena und Nebengebiete)
II.
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens von 1980 (BGBI. II S. 678) ist in Kraft getreten für
Belgien am 9. Dezember 1983
Finnland am 16. Dezember 1983
Spanien am 14. Februar 1984
Vereinigtes Königreich (Vogtei Guernsey) am 12. Februar 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1984 (BGBI. II S. 263).
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
· über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
. Vom 25. April 1984
Das Protokoll vom 12. Juli 197 4 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Organisation für
Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
(BGBI. 1975 II S. 393; 1982 II S. 94 7) ist nach seinem
Artikel 30 für
Dänemark am 1. März 1976
·Italien am 24. Mai 1982
Schweiz am 1. März 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II
S.279).
Bonn. den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Organisation
für die Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
Vom 25. April 1984
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1962 zur Grün-
dung einer Europäischen Organisation für die Astrono-
mische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBI.
1965 II S. 43) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 2 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Italien am 24. Mai 1982
Schweiz am 1. März 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Be_kanntmachung vom 30. August 1968 (BGBI. 1968 II
S.863).
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 493
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 2. Mai 1984
Die Artikel 1 bis 21 und der Anhang zu der in Paris am 24. Juli 1971
beschlossenen Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II S. 1069)
werden nach ihrem Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 28 Abs. 2 Buch-
stabe c für
Indien am 6. Mai 1984
in Kraft treten.
Indien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
- eine Erklärung nach Artikel 14b1s Abs. 3 der Übereinkunft abgegeben,
- gemäß Artikel 1 5 Abs. 4 Buchstabe b der Übereinkunft den Registrar of the
Copyrights of lndia als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 Abs. 4
Buchstabe a der Übereinkunft bezeichnet,
- gemäß Artikel I des Anhangs der Übereinkunft erklärt, daß es die in Artikel
II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 13. Februar 1975 (BGBI. II S. 244) und vom 25. Januar 1984 (BGBI. II
S. 142).
Bonn, den 2. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Mai 1984
In Bonn ist am 5. April 1984 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 5. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
die Regierung der Republik Kenia -
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia
· im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Liefera.nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
in der Republik Kenia beizutragen - men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser- werden.
versorgung Malindi und Umland" ein weiteres Darlehen bis zu
30 800 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen achthundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Damit erhöhen sich die Artikel 6
für dieses Vorhaben bereitgestellten Mittel auf insgesamt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
32 200 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen zwei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
hunderttausend Deutsche Mark;. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia
Artikel 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Artikel 7
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 5. April 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Andreas Meyer-Landrut
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984 495
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 3. Mai 1984
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über die an Verfahren
vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Dänemark am 8. April 1984
Frankreich am 28. März 1984
Liechtenstein am 27. Februar 1984
in Kraft getreten.
Frankreich hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die nach-
stehenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
„ 1 . Le Gouvernement de la Republique „ 1. Die Regierung der Französischen
francaise declare qu'il interprete le Republik erklärt, daß sie Artikel 4
paragraphe 1 a) de l'article 4 comme Absatz 1 Buchstabe a in der Weise
ne s'appliquant pas aux personnes auslegt, daß er sich nicht auf Perso-
detenues. nen bezieht, denen die Freiheit ent-
zogen ist.
2. Pour l'application du paragraphe 1er 2. Für .die Anwendung des Artikels 4
de l'article 4, les ressortissants Absatz 1 müssen die in Artikel 1
etrangers vises au paragraphe 1er de Absatz 1 des Übereinkommens
I' article 1er de I' Accord devront etre bezeichneten ausländischen Staats-
munis des documents de circulation angehörigen die für die Einreise nach
requis_ pour l'entree en France et Frankreich vorgeschriebenen Reise-
obtenir s'il y a lieu le visa necessaire. dokumente besitzen und gegebe-
Un visa dit «visa special» devra en nenfalls den erforderlichen Sichtver-
outre etre obtenu par les etrangers merk einholen. Einen Sichtvermerk
expulses du territoire francais. mit der Bezeichnung „visa special"
müssen darüber hinaus Ausländer
einholen, die aus dem französischen
Hoheitsgebiet ausgewiesen worden
sind.
Ces visas seront delivres dans les Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1
del.ais les plus brefs par les repre- Buchstabe b des Übereinkommens
sentants consulaires fran9ais com- werden diese Sichtvermerke umge-
petents, sous reserve des disposi- hend von den zuständigen französi-
tions du paragraphe 1 b) de l'article 4 schen konsularischen Vertretern
de l'Accord. ausgestellt.
3. Le Gouvernement de la Republique 3. Die Regierung der Französischen
francaise declare que, compte tenu Republik erklärt, daß sie Artikel 4
des termes du paragraphe 4 de Absatz 2 Buchstabe a unter Berück-
l'article 4, il interprete le paragraphe sichtigung des Artikels 4 Absatz 4 in
2 a) de cet article comme ne s'appli- der Weise auslegt, daß er im franzö-
quant pas sur le territoire francais sischen Hoheitsgebiet nicht auf Per-
aux personnes residant habituelle- sonen anwendbar ist, die ihren
ment en France.» gewöhnlichen Aufenthalt in Frank-
reich haben."
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag. Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarif11orschriften.
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Liechtenstein hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgen-
des erklärt:
«La Principaute de Liechtenstein n'app- „Das Fürstentum Liechtenstein wird die
liquera pas les dispositions du paragra- Bestimmung von Artikel 4 Absatz 2 lit. a
phe 2, alinea a), de l'article 4 de cet des Übereinkommens auf liechtensteini-
Accord aux ressortissants liechtenstei- sche Staatsangehörige nicht anwenden."
nois. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. September 1981 (BGBl.11 S. 903).
Bonn, den 3. Mai 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele