Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 347
Bekanntmachung
der Änderungen der Artikel. 24 und 25
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 2. April 1984
Die Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 197 411 S. 43; 197511 S. 1103: 1977 II S. 339) sind durch
Beschluß der 29. Weltgesundheitsversammlung vom 17. Mai 1976 erneut
geändert worden.
Die Änderungen sind nach Artikel 73 der Satzung für alle Mitglieder der
Weltgesundheitsorganisation
am 20.Januar 1984
in Kraft getreten.
Die ab 20. Januar 1984 geltende Fassung der Artikel 24 und 25 der Satzung
wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. März 1977 (BGBI. II S. 339) und vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II
s. 692).
Bonn.den 2.April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
(Übersetzung)
Article 24 Article 24 Artikel 24
The Board shall consist of thirty-one le Conseil est compose de trente et Der Rat besteht aus einunddreißig von
persons designated by as many Mem- une personnes, designees par autant der gleichen Anzahl von Mitgliedern
bers. The Health Assembly, taking into d'Etats Membres. L' Assemblee de la benannten Personen. Die Gesundheits-
account an equitable geographical dis- Sante choisit, compte tenu d'une reparti- versammlung wählt unter Berücksichti-
tribution, shall elect the Members entitled tion geographique equitable, les Etats gung einer ausgewogenen geographi-
to designate a person to serve on the appeles a designer un delegue au Con- schen Verteilung die Mitglieder, die
Board, provided that of such · Members, seil, etant entendu qu'au moins trois de berechtigt sind, eine Persönlichkeit für
not less than three shall be elected from ces Membres doivent etre elus parmi cha- den Rat zu benennen; dabei müssen min-
each ot the regional organizations estab- cune des organisations regionales eta- destens drei dieser Mitglieder aus jeder
lished pursuant to Article 44. Each of blies en application de l'article 44. Cha- der nach Artikel 44 errichteten regionalen
these Members should appoint to the cun de ces Etats enverra au Conseil une Organisationen gewählt werden. Jedes
Board a person technically qualified in the personnalite, techniquement qualifiee dieser Mitglieder soll eine Persönlichkeit
field of health, who may be accompanied dans le domaine de la sante, qui pourra mit Fachkenntnissen im Gesundheitswe-
by alternates and advisers. etre accompagnee de suppleants et de sen in den Rat entsenden; ihr können
conseillers. Stellvertreter und Berater beigegeben
werden.
Article 25 Article 25 Artikel 25
These Members shall be elected for Ces Membres sont elus pour trois ans Diese Mitglieder werden für drei Jahre
three years and may be re-elected, pro- et sont reeligibles; cependant, parmi les gewählt und können wiedergewählt wer-
vided that of the eleven members elected onze Membres elus lors de la premiere den; jedoch ist die Amtszeit des zusätz-
at the first session of the Health Assembly session de I' Assemblee de la Sante qui lich gewählten Mitglieds unter den elf Mit-
held after the coming into force of the suivra l'entree en vigueur de l'amende- gliedern, die auf der ersten Tagung der
amendment to this Constitution in- ment a la presente Constitution portant le Gesundheitsversammlung nach Inkraft-
creasing the membership of the Board nombre des membres du Conseil de treten der Satzungsänderung gewählt
from thirty to thirty-one the term of office trente a trente et un, le mandat du Mem- werden, durch welche die Mitgliederzahl
ot the additional Member elected shall, bre supplementaire elu sera, s'il y a lieu, des Rates von dreißig auf einunddreißig
insofar as may be necessary, be of such reduit d'autant qu'il le faudra pour faciliter erhöht wird, nach Bedarf so zu kürzen,
lesser duration as shall facilitate the elec- l'election d'au moins un Membre de cha- daß die Wahl wenigstens eines Mitglieds
tion of at least one Member from each que organisation regionale chaque aus jeder regionalen Organisation in
regional organization in each year. annee. jedem Jahr erleichtert wird.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. April 1984
In Mogadischu ist am 20. Februar 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 20. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrag bis zu 25 400 000,- DM (in Worten:
fünfundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)
und
zu erhalten.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
tischen Republik Somalia, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Wasserversorgung II (Nord-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen städte)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
Artikel 1
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Uild sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, hang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, erwähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia
für das Vorhaben „Wasserversorgung II (Nordstädte)" einen erhoben werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 349
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, bevorzugt genutzt werden.
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 7
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Artikel 5 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 8
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abweichendes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 20. Februar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Florin
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Suleiman Abdalla
Bekanntmachung
über die Beendigung der Mitgliedschaft
bei der Konvention über die Fischerei und den Schutz
der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Selten
Vom 3. April 1984
Die Konvention vom 13. September 1973 über die Fischerei und den Schutz
der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Betten (BGBI. 1976 II
S. 1542, 1564) ist in der durch das Protokoll vom 11. November 1982 (BGBI.
1984 II S. 222, 223) geänderten Fassung nach ihrem Artikel XVIII für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) am 18. März 1984
in Kraft getreten und ist damit gleichzeitig nach Maßgabe des Buchstaben a
des Anhangs zu Artikel XVII für die
Bundesrepublik Deutschland
und für das Königreich Dänemark am 18. März 1984
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 18. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1209) und vom 6. Februar 1984 (BGBI. II
s. 222).
Bonn, den 3. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. April 1984
In Port Louis ist am 8. Februar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Mauritius über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 8. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
tage ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Mil-
und
lionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lie-
die Regierung von Mauritius - ferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- bezie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius, nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages abge-
schlossen worden sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Artikel 2
gen und zu vertiefen,
( 1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in Mauritius Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung von Mauritius, soweit sie nicht selbst Dar-
beiz11tragen - lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
sind wie folgt übereingekommen: Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wie- Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mauritius erho-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- ben werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 351
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen werden.
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie- Artikel 6
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom- des Luftverke~rs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
mens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
falls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor- land gegenüber der Regierung von Mauritius innerhalb von drei
derlichen Genehmigungen. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Port Louis am 8. Februar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung von Mauritius
Sir Satcam Boolell
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 8. Februar 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.
Ferner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.
d) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Mauritius von
Bedeutung sind.
2. Einfuh_rgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9~509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4.10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 4. April 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV Abs. 3 für
Finnland am 28. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. März 1984 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Gesetz
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 27. Dezember 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik Birmanische Union
Vom 11. April 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bu.~desminister für Verkehr wird ermächtigt, ver-
einbarte Anderungen des Fluglinienplans durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft
Artikel 1 zu setzen.
Artikel 3
Dem in Rangun am 27. Dezember 1977 unterzeichne-
ten Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der dung in Kraft.
Sozialistischen Republik Birmanische Union wird zuge- ( 2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
stimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent- kel 19 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
licht. geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11 . April 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 331
Luftverkehrsabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik Birmanische Union
Air Transport Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Council of Ministers of the Socialist Republic of the Union of Burma
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
der Ministerrat the Council of Ministers
der Sozialistischen Republik Birmanische Union of the Socialist Republic of the Union of Burma,
- nachfolgend Vertragsparteien genannt - hereinafter described as the Contracting Parties,
als Vertragsparteien des Abkommens über die Internatio- Being parties to the Convention on International Civil Avia-
nale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur tion opened for signature at Chicago on the seventh day of
Unterzeichnung aufgelegt wurde, December1944,and
in dem Wunsch, zusätzlich zu jenem Abkommen ein Abkom- Desiring to conclude an Agreement, supplementary to the
men zur Einrichtung eines Fluglinienverkehrs zwischen ihren said Convention, for the purpose of establishing air services
Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen, between and beyond their respective territories,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit der Zusam- For the purpose of the present Agreement, unless the
menhang nichts anderes erfordert, context otherwise requires:
a) ,,Zivilluftfahrtabkommen": das am 7. Dezember 1944 in (a) the term "the Convention" means the Convention on
Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über International Civil Aviation opened for signature at
die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach Chicago on the seventh day of December 1944 and
dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge sowie aller Än- includes any Annex adopted under Article 90 of that
derungen der Anhänge oder des Zivilluftfahrtabkommens Convention and any amendment of the Annexes or
selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, sofern diese An- Convention under Articles 90 and 94 thereof in so far as
hänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien ange- those Annexes and amendments have been adopted by
nommen worden sind; both Contracting Parties;
b) ,,Luftfahrtbehörde": in bezug auf die Bundesrepublik (b) the term "aeronautical authorities" means, in the-case of
Deutschland den Bundesminister für Verkehr oder jede the Federal Republic of Germany, the Minister of Trans-
Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesem Minister port or any person or agency authorized to perform the
gegenwärtig obliegenden Aufgaben ermächtigt ist; in be- functions exercised ·at present by the Minister of Trans-
zug auf die Sozialistische Republik Birmanische Union die port and in the case of the Socialist Republic of the Union
Abteilung Zivilluftfahrt des Ministeriums für Verkehr und of Burma, the Department of Civil Aviation of the Ministry
Fernmeldewesen oder jede Person oder Stelle, die zur Aus- of Transport and Communications or any person or
übung der diesem Ministerium gegenwärtig obliegenden agency authorized to perform the functions exercised at
Aufgaben ermächtigt ist; present by the Ministry ofTransport and Communications;
c) ,,bezeichnetes Unternehmen": Ein Luftverkehrsunterneh- (c) the term "designated airline" means an airline which one
men, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Contracting Party shall have designated, by written noti-
durch schriftliche Notifikation nach Artikel 3 für den Betrieb fication to the other Contracting Party, in accordance with
des Fluglinienverkehrs auf den in dieser Notifikation ange- Article 3 of the present Agreement, for the operation of air
führten Linien bezeichnet hat; services on the routes specified in such notification;
d) ,,Hoheitsgebiet", .,Fluglinienverkehr", ,,internationaler (d) the terms "territory", "air service", "international air
Fluglinienverkehr", ,,Luftverkehrsunternehmen" und .,,Lan- service", "airline" and "stop for non-traffic purposes"
dung zu nicht gewerblichen Zwecken": dasselbe wie in den shall have for the purpose of the present Agreement the
Artikeln 2 und 96 des Zivilluftfahrtabkommens; meanings respectively assigned to them in Articles 2 and
96 of the Convention;
e) .,Beförderungsangebot": in bezug auf ein Luftfahrzeug die (e) the term "capacity" in relation to an aircraft shall mean
auf der Linie oder dem Abschnitt einer Linie verfügbare the available payload of that aircraft available on the route
Nutzlast dieses Luftfahrzeugs; or section of a route; and
f) ,,Beförderungsangebot": in bezug auf einen vereinbarten (f) the term "capacity" in relation to agreed service shall
Fluglinienverkehr das Beförderungsangebot eines in mean the capacity of the aircraft used on such service
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
diesem Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert multiplied by the frequency operated by such aircraft over
mit der Häufigkeit, mit der dieses Luftfahrzeug in einer be- a given period and route or section of a route.
stimmten Zeit auf einer bestimmten Linie oder einem be-
stimmten Linienabschnitt betrieben wird.
Artikel 2 Article 2
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei (1) Each Contracting Party grants to the other Contracting
die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Party the rights specified in the present Agreement for the
Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinenver- purpose of establishing scheduled international air services on
kehrs auf den in der Anlage, die Bestandteil dieses Abkom- the routes specified in the Annex hereto which shall form part
mens ist, festgelegten Linien. Dieser Verkehr und diese Linien of the present Agreement. Such services and routes are
sind im folgenden als „vereinbarter Fluglinienverkehr" und hereafter called "the agreed services" and "the specified
,.festgelegte Linien" bezeichnet. routes" respectively.
(2) Vorbehaltlich dieses Abkommens genießt das bezeich- (2) Subject to the provisions of the present Agreement, the
nete Unternehmen jeder Vertragspartei beim Betrieb des ver- airline designated by each Contracting Party shall enjoy, while
einbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Linien fol- operating the agreed services on the specified routes the
gende Rechte: following privileges: -
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Lan- (a) to fly without landing across the territory of the other
dung zu überfliegen; Contracting Party;
b) in dem genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht ge- (b) to make stops in the said territory for non-traffic purposes;
werblichen Zwecken vorzunehmen und and
c) in dem genannten Hoheitsgebiet an den Punkten, die in der (c) to make stops in the said territory at the points specified
Anlage für diese Linie festgelegt sind, zu landen, um im for that route in the Annex hereto, for the purpose of
Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Post und putting down and taking on international traffic in
Fracht abzusetzen und aufzunehmen. passengers, mail and cargo.
(3) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als werde dem Unter- (3) Nothing in paragraph (2) of this Article shall be deemed
nehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen, im to confer on the airline of one Contracting Party the privilege
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur entgeltlichen of taking up, in the territory of the other Contracting Party,
Beförderung Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen, deren passengers, mail and cargo carried for remuneration or hire
Bestimmungsort ein anderer Punkt im Hoheitsgebiet dieser and destined for another point in the territory of that other
anderen Vertragspartei ist. Contracting Party.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ein (1) Each Contracting Party shall have the right to designate
Luftverkehrsunternehmen zur Durchführung des vereinbarten in writing to the other Contracting Party one airline for the
Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Linien schriftlich be- purpose of operating the agreed services on the specified
zeichnen. routes.
(2) Nach Empfang der schriftlichen Bezeichnung erteilt die (2) On receipt of designation, the other Contracting Party
andere Vertragspartei vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 dem shall, subject to the provisions of paragraphs 3 and 4 of this
bezeichneten Unternehmen unverzüglich die entsprechende Article without delay grant to the airline designated, the
Betriebsgenehmigung. appropriate operating authorisation.
(3) Die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei kann von dem (3) The aeronautical authorities of one Contracting Party
bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei den may require the airline designated by the other Contracting
Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Voraussetzun- Party to satisfy them that it is qualified to fulfill the conditions
gen der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu erfüllen, die prescribed under the laws and regulations normally and
diese Luftfahrtbehörde auf den Betrieb des internationalen reasonably applied to the operation of international air
Fluglinienverkehrs unter Anlegung eines vernünftigen Maß- services by such authorities.
stabs üblicherweise anwendet.
(4) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Bezeichnung (4) Each Contracting Party shall have the right to refuse to
eines Unternehmens abzulehnen, die in Absatz 2 genannte accept the designation of an airline or to refuse to grant the
Betriebsgenehmigung zu verweigern oder dem bezeichneten operating authorisation referred to in paragraph (2) of this Arti-
Unternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 genannten cle, or to i mpose such conditions as it may deem necessary, on
Rechte die von ihr für erforderlich gehaltenen Auflagen zu ma- the exercise by a designated airline, of the rights specified in
chen, wenn ihr nicht der Nachweis erbracht wird, daß ein we- Article 2 of the present Agreement. in any case where the said
sentlicher Teil des Eigentums an diesem .Unternehmen und Contracting Party is not satisfied that substantial ownership
seine tatsächliche Kontrolle der Vertragspartei, die das Unter- and effective control of that airline are vested in the Contract-
nehmen bezeichnet hat, oder deren Staatsangehörigen zu- ing Party designating the airline or in its nationals.
steht.
(5) Ein so bezeichnetes und nach Absatz 2 mit einer Geneh- (5) When the airline has been so designated and authorised
migung versehenes Unternehmen kann jederzeit den verein- under paragraph (2) of this Article, it may begin at any time to
barten Fluglinienverkehr aufnehmen, sofern für diesen ein operate the agreed services, provided that a tariff established
nach Artikel 6 festgesetzter Tarif in Kraft ist. in accordance with the provisions of Article 6 of the present
Agreement is in force in respect of that service.
Artikel 4 Article 4
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Betriebsgeneh- (1) Each Contracting Party shall have the right to revoke an
migung zu widerrufen sowie die Ausübung der in Atikel 2 ge- operating authorisation or to suspend the exercise of the rights
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 333
nannten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen der an- specified in Article 2 of the present Agreement by an airline
deren Vertragspartei zeitweilig zu unterbrechen oder den von designated by the other Contracting Party, or to impose such
ihr für erforderlich gehaltenen Auflagen zu unterwerfen, wenn conditions as it may deem necessary on the exercise of these
rights:-
a) ihr nicht der Nachweis erbracht wird, daß ein wesentlicher (a) in any case where it is not satisfied that substantial
Teil des Eigentums an dem Unternehmen und seine tat- ownership and effective control of that airline are vested
sächliche Kontrolle der Vertragspartei, die das Unterneh- in the Contracting Party designating the airline or in
men bezeichnet hat, oder deren Staatsangehörigen zu- nationals of such Contracting party; or
steht,
b) dieses Unternehmen die Gesetze und sonstigen Vorschrif- (b) in the case of failure by that airline to comply with the laws
ten der die Rechte gewährenden Vertragspartei nicht be- or regulations of the Contracting Party granting these
folgt oder rights; or
c) das Unternehmen die Bestimmungen dieses Abkommens (c) in case the airline otherwise fails to comply with the provi-
auf andere Weise nicht befolgt. sions of the present Agreement.
(2) Falls ein Widerruf, eine Unterbrechung oder Auflagen (2) Unless immediate revocation, suspension or imposition
nach Absatz 1 nicht sofort erforderlich sind, um weitere Ver- of the conditions mentioned in paragraph (1) of this Article is
stöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften zu verhin- essential to prevent further infringements of laws or regula-
dern, wird dieses Recht nur nach Konsultation mit der anderen tions, such right shall be exercised only after consultation with
Vertragspartei ausgeübt. In einem solchen Fall werden die the other Contracting Party. In such case, consultations shall
Konsultationen innerhalb von sechzig Tagen nach Beantra- commence within a period of sixty days from the date q_f
gung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien auf- request made by either Contracting Party for consultations.
genommen.
(3) Die von einer Vertragspartei nach diesem Artikel einge- (3) In the event of action by one Contracting Party under this
leiteten Maßnahmen beeif')trächtigen nicht die der anderen Article, the rights of the other Contracting Party under Article
Vertragspartei nach Artikel 16 zustehenden Rechte. 16 shall not be prejudiced.
Artikel 5 Article 5
(1) Den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragspar- (1) There shall be fair and equal opportunity for the airlines
teien wird in billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben, of both Contracting Parties to operate the agreed services on
den vereinbarten Fluglinienverkehr auf den festgelegten Linien the specified routes between their respective territories.
zwischen ihren Hoheitsgebieten zu betreiben.
(2) Beim Betrieb des vereinbarten Fluglinienverkehrs hat (2) In operating the agreed services, the airline of each
das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei auf die In- Contracting Party shall take into account the interest of the
teressen des Unternehmens der anderen Vertragspartei airline of the other Contracting Party so as not to affect unduly
Rücksicht zu nehmen, damit der von letzterem ganz oder teil- the services which the latter provides on the whole or part of
weise auf denselben Linien betriebene Linienverkehr nicht the same routes.
ungebührlich beeinträchtigt wird.
(3) Der von den bezeichneten Unternehmen der Vertrags- (3) The agreed services provided by the designated airlines
parteien unterhaltene vereinbarte Fluglinienverkehr entspricht of the Contracting Parties shall bear close relationship to the
dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis auf den festgelegten Li- requirements of the public for transportation on the specified
nien und dient vor allem dazu, im Rahmen eines angemesse- routes and shall have as their primary objective the provision.
nen Ladefaktors ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das at a reasonable load factor, of capacity adequate to carry the
dem laufenden und voraussichtlichen Beförderungsbedarf für current and reasonably anticipated requirements for the carri-
Fluggäste, Post und Fracht aus oder nach dem Hoheitsgebiet age of passengers, mail and cargo originating from or destined
der Vertragspartei entspricht, welche das Unternehmen be- for the territory of the Contracting Party which has designated
zeichnet hat. Das Beförderungsangebot für das Aufnehmen the airline. Provision for the carriage of passengers, mail and
und Absetzen von Fluggästen, Post und Fracht an Punkten der cargo both taken on and put down at points on the specified
festgelegten Linien in den Hoheitsgebieten anderer Staaten routes in the territories of States other than that designating
als desjenigen, der das Unternehmen bezeichnet hat, wird the airline shall be made in accordance with the general prin-
nach dem allgemeinen Grundsatz bereitgestellt, daß es anzu- ciples that capacity shall be related to:-
passen ist
a) an die Bedürfnisse des Verkehrs nach und von dem (a) traffic requirements to and from the territory of the
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen Contracting Party which has designated the airline;
bezeichnet hat,
b) an das Verkehrsbedürfnis des von den Unternehmen (b) traffic requirements of the area through which the airline
durchflogenen Gebiets unter Berücksichtigung der sonsti- passes, after taking account of other transport services
gen von Luftverkehrsunternehmen der in diesem Gebiet lie- established by airlines of the States comprising the area;
genden Staaten eingerichteten Beförderungsdienste und and
c) an die Befürfnisse einc.s wirtschaftlichen Durchgangsver- (c) the requirements of an economical through airline oper-
kehrs. ation.
(4) Das am Anfang bereitzustellende Beförderungsangebot (4) The capacity tobe provided at the outset shall be agreed
wird zwischen beiden Vertragsparteien vor Aufnahme des ver- between both Contracting Parties before the agreed services
einbarten Fluglinienverkehrs vereinbart; spätere Änderungen, are inaugurated, thereafter any changes in capacity tobe pro-
in bezug auf das Beförderungsangebot werden zwischen den vided shall be discussed and agreed between the aeronautical
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien erörtert und authorities of both Contracting Parties.
vereinbart.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 6 Article 6
(1) Die Tarife für den vereinbarten Fluglinienverkehr werden (1) The tariffs on any of the agreed services shall be esta-
in angemessener Höhe und unter gebührender Berücksichti- blished at reasonable levels, due regard being paid to all rele-
gung aller einschlägigen Faktoren einschließlich der Betriebs- vant factors including cost of operation, reasonable profit,
kosten, eines angemessenen Gewinns, der besonderen Gege- characteristics of service (such as standards of speed and
benheiten des Verkehrs (beispielsweise Geschwindigkeit und accommodation) and the tariffs of other airlines for any part or
Unterbringung) und der Tarife anderer Luftverkehrsunterneh- whole of the specified route. These tariffs shall be fixed in
men für einen Teil oder die Gesamtheit der festgelegten Linie accordance with the following provisions of this Article.
festgesetzt. Die Tarife werden nach Maßgabe der Absätze 2
bis 6 festgesetzt.
(2) Die in Absatz 1 erwähnten Tarife und die damit zusam- (2) The tariffs referred to in paragraph (1) of this Article,
menhängenden Agenturprovisionssätze werden für jede der together with the rates of agency commission used in conjunc-
festgelegten Linien zwischen den beteiligten bezeichneten tion with them, shall be agreed in respect of each of the spe-
Unternehmen unter Berücksichtigung der Tarife anderer Luft- cified routes between the designated airlines concerned who
verkehrsunternehmen, welche diese Linie oder ähnliche Linien will take into consideration the tariffs of other airlines operat-
ganz oder teilweise betreiben, und des Tariffestsetzungsver- ing over the whole or part of the route or similar routes and the
fahrens des internationalen Luftverkehrsverbands vereinbart. International Air Transport Association rates fixing formula.
Die so vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung der The tariffs so agreed shall be subject to the approval of the
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien. Sie werden den aeronautical authorities of both Contracting Parties. Any tariffs
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens dreißig so agreed shall be submitted for approval to the aeronautical
Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkrafttreten vorge- authorities of both Contracting Parties not later than thirty
legt. Dieser Zeitraum kann in besonderen Fällen verkürzt wer- days prior to the proposed date of their introduction. This
den, wenn die Luftfahrtbehörden damit einverstanden sind. period may be reduced in special cases if the aeronautical
authorities so agree.
(3) Können die bezeichneten Unternehmen sich auf einen (3) lf the designated airlines cannot agree upon any of these
dieser Tarife nicht einigen oder kommt aus einem anderen tariffs, or if for some other reason a tariff cannot be agreed in
Grund eine Tarifvereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, accordance with the provisions of paragraph (2) of this Article,
so versuchen die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien, den the aeronautical authorities of the Contracting Parties shall try
Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen. to determine the tariff between themselves.
(4) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Geneh- (4) lf the aeronautical authorities cannot agree upon the
migung eines ihnen nach Absatz 2 vorgelegten Tarifs oder approval of any tariff submitted to them under paragrah (2) of
über die Festsetzung eines Tarifs nach Absatz 3 einigen, so this Article or on the determination of any tariff under para-
wird die Meinungsverschiedenheit nach Artikel 16 geregelt. graph (3), the dispute shall be settled in accordance with the
provisions of Article 16 of the present Agreement.
(5) Ein Tarif, mit dem die Luftfahrtbehörde einer Vertragspar- (5) No tariff shall come into force if the aeronautical author-
tei nicht einverstanden ist, kann nur nach Artikel 16 Absatz 3 ities of either Contracting Party are dissatisfied with it except
in Kraft treten. under the provisions of paragraph (3) of Article 16 of the pre-
sent Agreement.
(6) Sind nach Maßgabe dieses Artikels Tarife festgesetzt (6) When tariffs have been established in accordance with
worden, so behalten sie so lange Gültigkeit, bis in Überein- the provisions of this Article these tariffs shall remain in force
stimmung mit diesem Artikel neue Tarife festgesetzt worden until new tariffs have been established in accordance with the
sind. provisions of this Article.
Artikel 7 Article 7
Jede Vertragspartei gewährt dem bezeichneten Unterneh- Each Contracting Party shall grant to the designated airline
men der anderen Vertragspartei das Recht, alle Gewinnüber- of the other Contracting Party the right of transfer of excess of
schüsse, die dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der erst- receipts over expenditure earned by that airline in the territory
genannten Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beförde- of the first Contracting Party in connection with the carriage of
rung von Personen, Gepäck, Post und Fracht erzielt hat, ge- passengers, baggage, mail and cargo in accordance with the
mäß den geltenden Devisenbestimmungen (sofern vorhanden) foreign exchange regulations in force (if any) at the official
zum amtlichen Devisenwechselkurs zu transferieren. bank rate of exchange.
Artikel 8 Article 8
(1) Die von dem bezeichneten Unternehmen der einen Ver- (1) Aircraft operated by the designated airline of either
tragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Hoheitsge- Contracting Party and entering, departing again from, or flying
biet der anderen Vertragspartei einfliegen und aus ihm wieder across the territory of the other Contracting Party, as weil as
ausfliegen oder es durchfliegen, einschließlich der an Bord der fuel, lubricating oils, spare parts, regular equipment and
Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens einer Ver- aircraft stores (including food, beverages and tobacco)
tragspartei befindlichen Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, retained on board an aircraft of the designated airline of one
üblichen Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte (ein- Contracting Party shall be exempt in the territory of the other
schließlich Lebensmittel, Getränke und Tabak) bleiben im Ho- Contracting Party from customs duties levied on the occasion
heitsgebiet der anderen Vertragspartei frei von den bei der of importation, exportation or transit of goods, inspection fees
Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erhobenen Zöllen, or similar duties or charges, even though such supplies be
Untersuchungsgebühren oder sonstigen Abgaben oder Ge- used by such aircraft on flights in that territory.
bühren, auch wenn diese Vorräte von den Luftfahrzeugen auf
Flügen in diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Ausrü- (2) Fuel, lubricating oils, spare parts, regular aircraft equip-
stungsgegenstände und Bordvorräte (einschließlich Lebens- ment and aircraft stores (including food, beverages and
mittel, Getränke und Tabak), die von der einen Vertragspartei tobacco) introduced into the territory of one Contracting Party,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 335
oder ihrem bezeichneten Unternehmen oder in deren Auftrag or taken on board an aircraft in that territory, by or on behalf of
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt the other Contracting Party or its designated airline and
werden oder dort an Bord eines Luftfahrzeugs genommen wer- intended solely for use by or in the aircraft of that airline shall
den und zur ausschließlichen Verwendung durch oder in den be accorded by the first Contracting Party, in respect of
Luftfahrzeugen dieses Unternehmens bestimmt sind, werden customs duties as mentioned in paragraph (1 ), inspection fees
in bezug auf die in Absatz 1 genannten Zölle sowie Untersu- and other similar national or local duties and charges, treat-
chungsgebühren und andere nationale oder örtliche Abgaben ment not less favourable than that granted to its national
und Gebühren von der letztgenannten Vertragspartei nicht airline engaged in the operation of international air services. In
weniger günstig behandelt, als dies bei ihrem nationalen Luft- any case the treatment of the designated airline of either
verkehrsunternehmen im internationalen Fluglinienverkehr der Contracting Party shall not be less favourable than that
Fall ist. Keinesfalls darf das bezeichnete Unternehmen einer accorded to airlines of third countries engaged in the operation
Vertragspartei weniger günstig behandelt werden als die Luft- of international air services to and from the territory of the other
verkehrsunternehmen dritter Länder im internationalen Flug- Contracting Party.
linienverkehr von und nach dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei kann die in den Absätzen 1 und 2 (3) Each Contracting Party may keep the goods mentioned
genannten Waren unter Zollüberwachung halten. in paragraphs (1) and (2) of this Article under customs super-
vision.
Artikel 9 Article 9
Die Gebühren, die eine Vertragspartei für die Benutzung der The charges which either of the Contracting Parties may
Flughäfen und anderer Einrichtungen in ihrem Zuständigkeits- impose, or permit tobe imposed, on the designated airline of
bereich durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Ver- the other Contracting Party for the use of airports and other
tragspartei erheben oder erheben lassen kann, dürfen nicht facilities under its control shall not be higher than would be
höher sein als die Gebühren, die von dem nationalen Unter- paid for the use of such airports and facilities by the national
nehmen der Vertragspartei in ähnlichem internationalen Flug- airline of the Contracting Party engaged in similar international
linienverkehr für die Benutzung derartiger Flughäfen und Ein- air services.
richtungen gezahlt würden.
Artikel 10 Article 10
Jede Vertragsapartei gewährt dem bezeichneten Unterneh- Each Contracting Party shall grant to the designated airline
men der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchfüh- of the other Contracting Party for the purpose of operating the
rung des vereinbarten Fluglinienverkehrs das Recht, in ihrem agreed air services the right to establish and maintain an office
Hoheitsgebiet ein Büro einzurichten und zu unterhalten und in in its territory as well as for employees of the designated airline
diesem Büro und auf dem Flughafen seine Angestellten zu be- of the first Contracting Party to work in the said office and at
schäftigen. Die erforderlichen Gewerbescheine und Arbeits- the airport. Necessary trade and work permits shall be issued
erlaubnisse werden auf Antrag ausgestellt. on application.
Artikel 11 Article 11
(1) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertrags- (1) The laws and regulations of one Contracting Party relat-
partei über den Einflug oder Ausflug der in der internationalen ing to the admission to or departure from its territory of aircraft
Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge in ihr oder aus ihrem engaged in international air navigation, or to the operation and
Hoheitsgebiet sowie über den Betrieb und Verkehr dieser Luft- navigation of such aircraft while within its territory, shall be
fahrzeuge innerhalb ihres Hoheitsgebiets finden auf die Luft- applied to the aircraft of the airline designated by the othor
fahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Ver- Contracting Party and shall be complied with by such aircraft
tragspartei beim Einflug, beim Ausflug und für die Dauer ihres upon entrance into or departure from or while within the terri-
Aufenthalts im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertrags- tory of the first Contracting Party.
partei Anwendung.
(2) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertrags- (2) The laws and regulations of one Contracting Party as to
partei in bezug auf den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, the admission to or departure from its territory of passengers,
Besatzungen oder Fracht eines Luftfahrzeugs in ihr oder aus crews and cargo of aircraft, such as regulations relating to
ihrem Hoheitsgebiet wie Einreise-, Abfertigungs-, Einwande- entry, clearance, immigration, passports, customs, currency,
rungs-, Paß-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Quarantäne- health and quarantine shall be applicable to such passengers,
vorschriften finden auf die Fluggäste, Besatzungen und Fracht, crews and cargo arriving in or departing from the territory of
die von Luftfahrzeugen des bezeichneten Unternehmens der that Contracting Party in aircraft of the airline designated by
anderen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der erstgenann- the other Contracting Party.
ten Vertragspartei eingeflogen oder von dort ausgeflogen wer-
den, Anwendung.
Artikel 12 Article 12
( 1) Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrtbe- (1) The designated airlines shall communicate to the aero-
hörden der Vertragsparteien spätestens dreißig Tage vor Auf- nautical authorities of the Contracting Parties not later than
nahme des Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Linien die thirty days prior to the initiation of air services on the specified
Art der Dienste, die vorgesehenen Flugzeugmuster und die routes, the type of service, the types of aircraft tobe used and
Flugpläne mit. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen. the flight schedules. This shall likewise apply to later changes.
(2) Die Luftfahrtbehörde jeder Vertragspartei veranlaßt ihr (2) The aeronautical authorities of each Contracting Party
bezeichnetes Unternehmen, der Luftfahrtbehörde der anderen sflall cause its designated airline to supply to the aer9nautical
Vertragspartei auf deren Ersuchen folgende Unterlagen be- authorities of the other Contracting Party at their request:-
reitzustellen:
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
a). geeignete Verkehrsstatistiken, anhand deren die Flughäu- (a) such traffic statistics as may be appropriate for the
figkeit und das Beförderungsangebot im vereinbarten Flug- purpose of reviewing the frequency and capacity of the
linienverkehr überprüft werden können und agreed services; and
b) periodische Unterlagen, die billigerweise angefordert wer- (b) such periodic statements as may be reasonably required,
den können, über den von ihrem bezeichneten Unterneh- relating to the traffic carried by its designated airline on
men nach oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Ver- services to, from or through the territories of that other
tragspartei oder durch dasselbe beförderten Verkehr ein- Contracting Party, including information concerning the
schließlich Angaben über Herkunft und Bestimmung dieses origin and destination of suc: 1 traffic.
Verkehrs.
Artikel 13 Article 13
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet There shall be regular and frequent exchanges of views
ein regelmäßiger und häufiger Meinungsaustausch statt, um between the aeronautical authorities of the Contracting
eine enge Zusammenarbeit in allen die Durchführung dieses parties to ensure close collaboration in all matters affecting
Abkommens betreffenden Angelegenheiten sicherzustellen. the fulfillment of the present Agreement.
Artikel 14 Article 14
Hält eine Vertragspartei die Änderung einer Bestimmung lt either of the Contracting Parties considers it desirable to
dieses Abkommens und der in der Anlage enthaltenen Flugli- modify any provision of the present Agreement and the route
nienpläne für wünschenswert, so kann sie eine Konsultation schedules in the Annex it may request consultation between
zwischen den Vertragsparteien beantragen. Diese Konsulta- the two Contracting Parties. Such consultation shall begin
tion beginnt binnen sechzig Tagen nach Eingang des Antrags; within sixty days from the date of the receipt of the request, and
eine gegebenenfalls zwischen den Vertragsparteien verein- the modification, if agreed between the Contracting Parties
barte Änderung tritt in Kraft, sobald sie nach Erfüllung der ver- shall come into effect when, after the constitutional or legal
fassungsrech,lichen oder gesetzlichen Erfordernisse beider requirements of each Contracting party have been fulfilled and
Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel bestä- confirmed by an exchange of diplomatic notes.
tigt worden ist.
Artikel 15 Article 15
Wird ein allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsüberein- In the event of the conclusion of any general multilateral
kommen abgeschlossen, das für beide Vertragsparteien ver- convention concerning air transport by which the two
bindlich wird, so wird das Abkommen geändert, damit es dem Contracting Parties become bound, the present Agreement
Übereinkommen entspricht. shall be amended so as to conform with the provisions of such
convention.
Artikel 16 Article 16
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertrags- (1) lf any dispute arises between the Contracting Parties
parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkom- relating to the interpretation or application of the present
mens oder seiner Anlage bemühen sich die Vertragsparteien Agreement and its Annex the Contracting Parties shall in the
zunächst, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. Kom- first place endeavour to settle it by negotiation between them-
men die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu kei- selves. lt the Contracting Parties fail to reach a settlement by
ner Regelung, so wird die Meinungsverschiedenheit einem negotiation the dispute shall be submitted for decision to an
Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. arbitral tribunal.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von de- (2) The arbitral tribunal shall be composed of three
nen jede Vertragspartei je eines benennt; das dritte wird von members, one to be named by each Contracting Party and the
den beiden so benannten Schiedsrichtern bestellt, darf jedoch third to be agreed upon by the two arbitrators so chosen, pro-
nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien vided that such third arbitrator shall not be a national of either
sein. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter inner- Contracting Party. Each of the Contracting Parties shall desig-
halb von sechzig Tagen, nachdem eine Vertragspartei von der nate an arbitrator within sixty days of the date of delivery by
anderen eine diplomatische Note mit der Mitteilung erhalten either Contracting Party to the other Contracting Party of a
hat, daß sie eine schiedsgerichtliche Entscheidung der Mei- diplomatic note requesting arbitration of the dispute and the
nungsverschiedenheit beantragt; der dritte Schiedsrichter third arbitrator shall be agreed upon within thirty days after
wird innerhalb von dreißig Tagen nach At;>lauf der Sechzig- such period of sixty days. lf either Contracting Party fails to
tagefrist bestellt. Unterläßt es eine Vertragspartei, einen designate its arbitrator or if the third arbitrator is not agreed
Schiedsrichter zu benennen, oder wird über die Bestellung des upon the vacancies thereby created shall be filled by persons
dritten Schiedsrichters keine Einigung erzielt, so kann jede designated by the President of the Council of the International
Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Civil Aviation Organization on application by either Contracting
Zivilluftfahrt-Organisation bitten, den oder die fehlenden Party.
Schiedsrichter zu bestellen.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) The decision of the arbitral tribunal shall be by a majority
Seine Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bindend. of votes. Such decision shall be binding on both Contracting
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie Parties. Each Contracting Party shall bear the cost of its own
ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die member as weil as of its representation at the arbitral proceed-
Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von i ngs; the cost of the chairman and any other costs shall be
den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen borne in equal parts by the Contracting Parties. In all other
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. respects, the arbitral tribunal shall determine its own proce-
dure.
(4) Wenn und solange es eine Vertragspartei oder das be- (4) lf and so long as either Contracting Party or the desig-
zeichnete Unternehmen einer Vertragspartei versäumt, eine nated airline of either Contracting Party fails to comply with a
nach Absatz 3 ergangene Entscheidung zu befolgen, kann die decision given under paragraph (3) of this Article, the other
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1964 337
andere Vertragspartei alle Rechte einschränken, vorenthalten Contracting Party may limit, withhold or revoke any rights or
oder widerrufen, die sie auf Grund dieses Abkommens der säu- privileges which it has granted by virtue of the present Agree-
migen Vertragspartei oder deren bezeichnetem Unternemen ment to the Contracting Party in default or to the designated
oder dem säumigen bezeichneten Unternehmen gewährt hat. airline of that Contracting Party or to the designated airline in
default as the case may be.
Artikel 17 Article 17
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jeder- Either of the Contracting Parties may at any time notify the
zeit ihren Beschluß notifizieren, dieses Abkommen zu been- other of its decision to terminate the present Agreement. Such
den. Diese Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivil- a notice shall be sent simultaneously to the International Civil
luftfahrt-Organsisation mitzuteilen. Im Falle der Kündigung tritt Aviation Organization. In the event of such notice being given,
das Abkommen zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs the present Agreement shall terminate twelve months after the
der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, so- date of receipt of the notice to terminate by the other Contract-
fern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist durch Verein- ing Party, unless by agreement between the Contracting
barung zwischen den Vertragsparteien zurückgenommen Parties the notice under reference is withdrawn before the
wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung vonseiten der ande- expiry of that period. lf the other Contracting Party fails to
ren Vertragspartei, so gilt als Eingangstag der vierzehnte Tag acknowledge receipt, the notice shall be deemed to have been
nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluft- received fourteen days after its receipt by the International
fahrt-Organisation. Civil Aviation Organization.
Artikel 18 Article 18
Dieses Abkommen und seine Anlage werden der Internatio- The present Agreement and its Annex shall be registered
nalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Registrierung mitgeteilt. with the International Civil Aviation Organization.
Artikel 19 Article 19
Dieses Abkommen wird gemäß den im lande jeder Vertrags- The present Agreement shall be approved according to the
partei geltenden verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Er- constitutional or legal requirements of the country of each
fordernissen genehmigt und tritt dreißig Tage nach Austausch Contracting Party and shall come into force thirty days after
der diplomatischen Noten, in denen die Erfüllung dieser Erfor- the day of an exchange of diplomatic notes confirming that
dernisse bestätigt wird, in Kraft. these requirements have been fulfulled.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig In witness whereof, the undersigned, being duly authorized
befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. by the Contracting Parties, have signed the present Agree-
ment.
Geschehen zu Rangun am 27. Dezember 1977 in sechs Ur- Done at Rangoon at this day of 27th December 1977, in six
schriften, je zwei in deutscher, birmanischer und englischer Originals two each in German, Burmese and English
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; languages, all the texts being equally authentic; in case of any
bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut divergence of interpretation the English text shall prevail.
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Hans Ferdinand Linsser
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary
Für den Ministerrat der Sozialistischen Republik Birmanische Union
For the Council of Ministers
of the Socialist Republic of the Union of Burma
Colonel Khin Ohn
Stellvertretender Minister
Ministerium für Transport und Verkehr
Deputy Minister
Ministry of Transport and Communications
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anlage
Fluglinienplan 1
Die von dem bezeichneten Unternehmen der Sozialistischen Republik Birmanische
Union zu betreibenden Fluglinien und einzuhaltenden Bedingungen.
Abgangs- Zwischenlandepunkte Punkt in der Punkte
punkte Bundesrepublik darüber hinaus
Deutschland
1. Rangun Dacca Frankfurt Paris
Kalkutta oder oder ein ein Punkt
Bombay oder beliebiger in Belgien
Delhi Punkt in der Amsterdam
Katmandu Bundesrepublik London
Colombo Deutschland Shannon
Karatschi oder New York
Rawalpindi oder
Moskau oder Taschkent Washington
Kabul Montreal
Teheran oder Abadan
Bahrain
Dubai
Dhahran oder
Djidda
Kuwait
Bagdad
Damaskus
Amman
Beirut
Tel Aviv
Kairo
Nikosia
Ankara oder Istanbul
Athen oder Thessaloniki
Rom oder Mailand
Zürich oder Genf
Sofia
Bukarest
Belgrad oder Zagreb
Budapest
Wien
Prag
2. Rangun dieselben Frankfurt Paris
Zwischenlandepunkte oder ein ein Punkt
wie in Linie 1 beliebiger in Belgien
Punkt in der Amsterdam
Bundesrepublik Kopenhagen
Deutschland Stockholm
Oslo
Anmerkung:
Das bezeichnete Unternehmen der Sozialistischen Republik Birmanische Union
kann nach seiner Wahl auf einzelnen oder allen Flügen Punkte auf den festgesetzten
Linien auslassen, vorausgesetzt, daß bei jedem der Flüge des vereinbarten Fluglinien-
verkehrs der Abgangspunkt bzw. Endpunkt im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Repu-
blik Birmanische Union liegt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 339
Annex
Schedule 1
Routes tobe operated and conditions to be observed by the designated airline of the
Socialist Republic of the Union of Burma.
Points lntermediate Points Point in the Points beyond
of origin Federal Republic
of Germany
1. Rangoon Dacca, Frankfurt Paris,
Calcutta or or A point in
Bombay or anny point in Belgium,
Delhi, the Federal Amsterdam,
Kathmandu, Republic of London,
Colombo, Germany. Shannon,
Karachi or Rawalpindi, New York
Moscow or Tashkent, or
Kabul, Washington,
Tehran or Abadan, Montreal.
Bahrain,
Dubai,
Dhahran or Jeddah,
Kuwait,
Baghdad,
Damascus,
Amman,
Beirut,
Tel Aviv,
Cairo,
Nicosia,
Ankara or Istanbul,
Athens or Thessaloniki,
Rome or Milan,
Zurich or Geneva,
Sofia,
Bucharest,
Beigrade or Zagreb,
Budapest,
Vienna,
Prague.
2. Rangoon Same intermediate Frankfurt Paris,
points as in Route 1. or A point in
any point in Belgium,
the Federal Amsterdam,
Republic of Copenhagen,
Germany. Stockholm,
Oslo.
Note:
Points on the specified routes may, at the option of the designated airline of the
Socialist Republic of the Union of Burma, be omitted on any or all flights provided that
each of the agreed services has its departure point or its terminal in the territory of the
Socialist Republic of the Union of Burma.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Fluglinienplan II
Die von dem bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland zu betrei-
benden Fluglinien und einzuhaltenden Bedingungen.
Abgangs- Zwischenlandepunkte Punkt in der Punkte
punkte Sozialistischen darüber hinaus
Republik
Birmanische Union
1. Punkte Prag Rangun Bangkok
in der Wien ein Punkt in
Bundes- Budapest Malaysia
republik Belgrad oder Zagreb Singapur
Deutsch- Bukarest ein Punkt in
land Sofia Indonesien
Zürich oder Genf Port Moresby
Rom oder Mailand Sydney und/
Athen oder oder Melbourne
Thessaloniki ein Punkt in
Ankara oder Istanbul Neuseeland
Nikosia
Kairo
Tel Aviv
Beirut
Amman
Damaskus
Bagdad
Kuwait
Dhahran oder Djidda
Dubai
Bahrain
Teheran oder Abadan
Kabul
Moskau oder Taschkent
Karatschi oder
Rawalpindi
Colombo
Katmandu
Delhi oder Bombay oder
Kalkutta
Dacca
2. Punkte dieselben Rangun Bangkok
in der Zwischenlandepunkte Vientiane
Bundes- wie in Linie 1 Phnom Penh
republik Saigon
Deutsch- Hanoi
land Hongkong
Manila
Kanton oder
Shanghai oder
Peking
Seoul
Pyongyang
ein Punkt in
Japan
Anmerkung:
Das bezeichnete Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland kann nach seiner
Wahl auf einzelnen oder allen Flügen Punkte auf den festgelegten Linien auslassen,
vorausgesetzt, daß bei jedem der Flüge des vereinbarten Fluglinienverkehrs der Ab-
gangspunkt oder Endpunkt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 341
Schedule II
Routes tobe operated and conditions tobe observed by the designated airline of the
Federal Republic of Germany.
Points lntermediate Points Point in the Points beyond
of origin Socialist Republic
of the Union
of Burma
1. Points Prague, Rangoon Bangkok,
in the Vienna, A point in
Federal Budapest, Malaysia,
Republic Beigrade or Zagreb, Singapore,
of Germany. Bucharest, A point in
Sofia, lndonesia,
Zurich or Geneva, Port Moresby,
Rome or Milan, Sydney and/
Athens or Thessaloniki, or Melbourne,
Ankara or Istanbul, A point in
Nicosia, New Zealand.
Cairo,
Tel Aviv,
Beirut,
Amman,
Damascus,
Baghdad,
Kuwait,
Dhahran or Jeddah,
Dubai,
Bahrain,
Tehran or Abadan,
Kabul,
Moscow or Tashkent,
Karachi or Rawalpindi,
Colombo,
Kathmandu,
Delhi or Bombay or
Calcutta,
Dacca.
2. Points Same intermediate Rangoon Bangkok,
in the points as in Route 1. Vientiane,
Federal Phnom Penh,
Republic Saigon,
of Germany. Hanoi,
Hong Kong,
Manila,
Canton or
Shanghai or
Peking,
Seoul,
Pyongyang,
A point in
Japan.
Note:
Points on the specified routes may, at the option of the designated airline of the
Federal Republic of Germany, be omitted on any or all flights provided that each of the
agreed services has its departure point or its terminal in the territory of the Federal
Republic of Germany.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Regelung von Fragen,
die mit der Abwasserableitung und -behandlung
für die Stadt Sonneberg (Deutsche Demokratische Republik)
zur Verbesserung der Gewässergüte der Röden zusammenhängen
Vom 24. Februar 1984
In München ist am 12. Oktober 1983 die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik über die Regelung von Fragen, die mit der Abwas-
serableitung und -behandlung für die Stadt Sonneberg (Deutsche Demokra-
tische Republik) zur Verbesserung der Gewässergüte der Röden zusammen-
hängen, unterzeichnet worden.
Die Vereinbarung, die mit ihrer Unterzeichnung in Kraft getreten ist, wird mit
den dazugehörigen Anlagen 1 und 3 nachstehend veröffentlicht. Von einer
Veröffentlichung der Anlage 2 (Übersichtslageplan des Einzugsgebietes, des
Standortes der Kläranlage und der Lage weiterer Bauwerke) wird abgesehen.
Bonn, den 24. Februar 1984
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 343
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Regelung von Fragen,
die mit der Abwasserableitung und -behandlung
für die Stadt Sonneberg (Deutsche Demokratische Republik)
zur Verbesserung der Gewässergüte der Röden zusammenhängen
Artikel 1 (4) Die aus der Kläranlage abgeleitete Abwassermenge
überschreitet bei Trockenwetter 10 500 m3 pro Tag nicht.
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
gewährleistet die Durchführung der in Artikel 2 beschriebenen
Maßnahmen zur Ab1eitung und Behandlung der in der Stadt Artikel 4
Sonneberg anfallenden Abwässer.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt
sich an
Artikel 2
- dem Bau von Hauptsammlern einschließlich der Zuleitung
(1) Zur Ableitung und Behandlung der Abwässer werden bis zur Kläranlage mit den dazu erforderlichen Anlagen und
zum Ende des Jahres 1987 die folgenden Maßnahmen durch-
geführt: - dem Bau einer mechanisch-biologischen Kläranlage für ins-
gesamt 100 000 Einwohner und Einwohnergleichwerte mit
- Neubau und Rekonstruktion der Ortskanalisation im erfor- den dazugehörigen Einrichtungen
derlichen Umfang,
mit einem Festbetrag in Höhe von 18 Millionen DM.
- Bau von Hauptsammlern einschließlich der Zuleitung zur
Kläranlage mit den dazu erforderlichen Anlagen, (2) Die Zahlung erfolgt in vier gleichen Raten wie folgt:
- Bau einer mechanisch-biologischen Kläranlage für insge- - Jahresrate 1984 am 5. April 1984
samt 100 000 Einwohner und Einwohnergleichwerte mit in Höhe von 4,5 Millionen DM,
dazugehörigen Einrichtungen einschließlich der Ableitung - Jahresrate 1985 am 5. Juli 1985
zur Steinach. in Höhe von 4,5 Millionen DM,
- Jahresrate 1986 am 4. Juli 1986
(2) Der Leistungsumfang für das Ableitungssystem und in Höhe von 4,5 Millionen DM.
die Abwasserbehandlungsanlage ist der Regierung der - Jahresrate 1987 bei Inbetriebnahme der Kläranlage
Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis gegeben worden in Höhe von 4,5 Millionen DM.
(Anlage 1).
(3) Der Fortschritt bei der Durchführung der in Ziffer (1)
(3) Das Einzugsgebiet, der Standort der Kläranlage und die bezeichneten Maßnahmen erfolgt in einem entsprechenden
Lage weiterer Bauwerke sind in einem Übersichtslageplan Rhythmus.
dargestellt (Anlage 2).
(4) Die vereinbarten Raten werden auf ein Konto bei einer
(4) Die in diesem Einzugsgebiet anfallenden Abwässer von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu
werden vollständig erfaßt. bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland
zugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG, Berlin,
Artikel 3 überwiesen.
(1) Die Abwasserableitung bei Regen wird entsprechend
Abschnitt I Punkt 5. der Anlage 1 gesichert. Artikel 5
(2) Bei Regenwetter wird das Mischwasser bis zum zwei- (1) Fragen, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung
fachen Trockenwetterabfluß in der biologischen Stufe der auftreten, werden in der Grenzkommission behandelt.
Kläranlage behandelt. Die Aufenthaltszeit für den gesamten (2) Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik teilt
Mischwasserzufluß in der mechanischen Stufe beträgt minde- mit:
stens 20 Minuten.
- bei Abschluß der Projektierungsarbeiten die vorgesehenen
(3) Im Kläranlagenablauf werden spätestens ein Jahr nach Maßnahmen zur Rückhaltung und Ableitung der bei Regen-
Inbetriebnahme sowohl bei Trockenwetter als auch bei Misch- wasser anfallenden Schmutzfracht,
wasserabfluß folgende Werte eingehalten:
- den Stand der durchgeführten Baumaßnahmen sowie die
Absetzbare Stoffe 0,5 ml/1 jeweils für das nächste Jahr geplanten Baumaßnahmen,
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSBs) 3 0 mg/1 - den Termin der Inbetriebnahme der Kläranlage sechs
Chemischer Sauerstoffverbrauch (CSV) 100 mg/1. Wochen im voraus,
Die Überwachung der genannten Werte erfolgt nach der von - Änderungen der Verfahrensweise gemäß Anlage 3, wobei
der Seite der Deutschen Demokratischen Republik mitgeteil- Änderungen ausgeschlossen werden, die eine höhere Be-
ten Verfahrensweise (Anlage 3). lastung im Kläranlagenablauf zulassen würden.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(3) Außerdem teilt die Seite der Deutschen Demokratischen Beide Seiten benennen in der Grenzkommission die hierfür
Republik mit: zuständigen Stellen.
- monatlich die entsprechend Artikel 3 Ziffer (3) und (4)
Artikel 6
ermittelten Werte,
(1) Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 50 Jahren
- Betriebsstörungen in der Kläranlage und Beeinträchtigun-
geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, sofern
gen bei der Abwasserableitung, die negative Auswirkungen
sie nicht eine Seite fünf Jahre vor Ablauf der Laufzeit kündigt.
auf den Gewässerzustand von Röden oder Steinach haben
können. (2) Die Vereinbarung tritt am 12. Oktober 1983 in Kraft.
Geschehen in München am 12. Oktober 1983.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
v. Rottenburg
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Fenzlein
Anlage 1
Mitteilung
über den Leistungsumfang zum Vorhaben
Abwasserableitung und -behandlung der Stadt Sonneberg
1. Ableitungssystem
1. Hauptsammler von Abwasserbehandlungsanlage Sonneberg-Heubisch bis
südlich Unterlind
Kanallängen ca. 3 km NW 1 000
2. Hauptsammler von südlich Unterlind bis nördlich Hönbach-Reichsbahn-
kreuzung
Kanallängen ca. 3,8 km NW800
3. Hauptsammler im Einzugsgebiet der Röden - Stadtgebiet Sonneberg
Kanallängen ca. 3,7 km NW 200-600
ca. 1 km NW800
4. Hauptsammler Sonneberg im Einzugsgebiet der Steinach und in den Ortslagen
Hüttensteinach, Köppelsdorf und Oberlind
Kanallängen ca. 4,2 km NW 200-600
ca. 1.4 km NW 800-1 000
5. Regenüberläufe und Regenbecken
5.1 Einzugsgebiet der Röden
Durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Dimensionierung der
Regenüberläufe und Errichtung von Regenbecken, wird gesichert, daß eine
Gewässerschutzwirkung erreicht wird, die insgesamt der Ableitung einer kriti-
schen Regenspende von 15 Liter pro Sekunde und Hektar zur Kläranlage ent-
spricht (Anlage).
5.2 Einzugsgebiet der Steinach
Durch geeignete Maßnahmen, wie z. 8. Nutzung des Kanals als Stauraum, wird
gesichert, daß bei Regen Schmutzstöße zurückgehalten werden.
Die Regenüberläufe in die Steinach werden so bemessen, daß bei Regen
mindestens der (1+4)-fache Trockenwetterabfluß im Kanalnetz verbleibt.
5.3 Regenüberläufe werden im Kanalnetz grundsätzlich so angeordnet, daß d~r
jeweils weiterzuleitende Mischwasseranteil vollständig zur Kläranlage gelangt.
5.4 Großeinleiter
Die Abwässer des VEB Südthüringer Fleischkombinat, Schlachthof Sonne-
berg, und des VEB Kombinat für Milchwirtschaft Suhl, Betriebsteil Sonneberg,
werden unter Umgehung der Regenüberläufe bzw. Regenbecken unmittelbar in
die Hauptsammler eingeleitet.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 345
6. Abwasserpumpwerke
Standort, Zahl und Leistung können erst in der weiteren Vorbereitung bestimmt
werden.
II. Abwasserbehandlungsanlage
1. Mechanische Reinigungsstufe
- Zulaufgerinne und Notumlaufleitung
- Rechenanlage, bestehend aus Stabrechen und Gebäude
- Venturimeßgerinne mit Meßtechnik zur Erfassung der Zulaufmenge
- Sandfang als Zweikammerlangsandfang mit Räumgerät
- Vorklärbecken - Langbecken - mit Räumgerät und Querfahrbühne
(1 = 1 810 m 3 , Aufenthaltszeit bei Trockenwetterabfluß ca. 1,5 h)
- Elektro-, meß-, steuer- und regelungstechnische Anlagen.
2. Schlammbehandlung
- Zwei offene Faulbecken (1 = 24 000 m 3 )
- Schlammtrockenplätze (Gesamtfläche ca. 2,7 ha)
- Schlammpumpwerk zur Förderung des Frischschlamms, Umwälzschlamms
und Faulschlamms, einschließlich der elektro-, meß-, steuer- und regelungs-
technischen Anlagen und der erforderlichen Rohrleitungen zu den technolo-
gischen Einheiten.
3. Biologische Reinigungsstufe
- Entlastung nach der Vorklärung auf zweifachen Trockenwetterabfluß
- Belebungsbecken - Rechteckbecken (1 = 4 460 m 3 ) - mit Kreiselbelüftung
- Bemessung der Belebungsbecken auf eine BSBs-Raumbelastung (aus der
Tagesfracht) von 0,9 kg/m 3 • d
- Nachklärbecken - Rechteckbecken (1 = 4 570 m 3 , Aufenthaltszeit bei
Trockenwetterabfluß ca. 4,3 h) - mit Räumgeräten
- Pumpwerk zur Förderung des Rücklauf- und Überschußschlamms mit
Förderleitungen zu den technologischen Einheiten
- Ablaufgerinne mit Venturimeßgerinne
- Ablaufleitung zur Steinach 500 m NW 1 000
- Elektro-, meß-, steuer- und regelungstechnische Anlagen.
4. Sonstige Anlagenteile, ingenieurtechnische Erschließung und sonstige Auf-
wendungen
- Sozialgebäude mit Sanitäreinrichtungen
- Betriebsgebäude mit Steuerzentrale, Labor, Werkstatt, Büroräume
- Elektroenergiezuführung einschließlich Trafostation und Niederspannungs-
verteilung
- Wasserversorgungsanschluß einschließlich Feuerlöschwasserversorgung
- Straßenanschluß
- Umzäunung und Begrünung der Anlage
- Wohnungen für Stammpersonal
- Transportfahrzeuge für Abtransport Schlamm, Rechengut und Sand
- Sonstige Aufwendungen für Vorbereitung, Gutachten, Grundstückskauf und
Entschädigungen, Bauleitungsgebühren, Vermessung usw.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anlage 3
Mitteilung
über die Festlegungen zur Überwachung des Kläranlagenablaufes
1. Die im Artikel 3 Ziffer (3) der Vereinbarung genannten Werte verstehen sich als
Ergebnis von Zwei-Stunden-Mischproben, entnommen am Ablauf des Nachklär-
beckens.
2. Die absetzbaren Stoffe werden mehrmals täglich gemessen, dabei werden auch
die Zeiten mit starkem Abwasserzulauf erfaßt.
3. Der BS85 und der CSV werden werktags mindestens einmal zwischen 8.00 und
22.00 Uhr ermittelt, wobei am jeweils nachfolgenden Tag die Probenahme um zwei
Stunden versetzt erfolgt.
4. Die tägliche Abwassermenge wird bestimmt.
5. Es werden folgende Analyseverfahren angewandt:
5.1 Absetzbare Stoffe
,,Ausgewählte Methoden der Wasseruntersuchung"
Bd. 1 Chemische, physikalisch-chemische Methoden
VEB Gustav-Fischer-Verlag Jena 1976
Abschnitt Summenbestimmungen
Methode D Absetzbare und aufschwimmbare Stoffe.
5.2 Biochemischer Sauerstoffbedarf - BS85
,,Ausgewählte Methoden der Wasseruntersuchung"
Bd. 1 Chemische, physikalisch-chemische Methoden
VEB Gustav-Fischer-Verlag Jena 1976
Abschnitt Summenbestimmungen
Methode A 3
Die Bestimmung erfolgt aus der abgesetzten Probe.
5.3 Chemischer Sauerstoffverbrauch - CSV-Cr
,,Ausgewählte Methoden der Wasseruntersuchung"
Bd. 1 Chemische, physikalisch-chemische Methoden
VEB Gustav-Fischer-Verlag Jena 1976
Abschnitt Summenbestimmungen
Methode B 1
Die Bestimmung erfolgt aus der abgesetzten Probe.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 347
Bekanntmachung
der Änderungen der Artikel. 24 und 25
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 2. April 1984
Die Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 197 411 S. 43; 197511 S. 1103: 1977 II S. 339) sind durch
Beschluß der 29. Weltgesundheitsversammlung vom 17. Mai 1976 erneut
geändert worden.
Die Änderungen sind nach Artikel 73 der Satzung für alle Mitglieder der
Weltgesundheitsorganisation
am 20.Januar 1984
in Kraft getreten.
Die ab 20. Januar 1984 geltende Fassung der Artikel 24 und 25 der Satzung
wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. März 1977 (BGBI. II S. 339) und vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II
s. 692).
Bonn.den 2.April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
(Übersetzung)
Article 24 Article 24 Artikel 24
The Board shall consist of thirty-one le Conseil est compose de trente et Der Rat besteht aus einunddreißig von
persons designated by as many Mem- une personnes, designees par autant der gleichen Anzahl von Mitgliedern
bers. The Health Assembly, taking into d'Etats Membres. L' Assemblee de la benannten Personen. Die Gesundheits-
account an equitable geographical dis- Sante choisit, compte tenu d'une reparti- versammlung wählt unter Berücksichti-
tribution, shall elect the Members entitled tion geographique equitable, les Etats gung einer ausgewogenen geographi-
to designate a person to serve on the appeles a designer un delegue au Con- schen Verteilung die Mitglieder, die
Board, provided that of such · Members, seil, etant entendu qu'au moins trois de berechtigt sind, eine Persönlichkeit für
not less than three shall be elected from ces Membres doivent etre elus parmi cha- den Rat zu benennen; dabei müssen min-
each ot the regional organizations estab- cune des organisations regionales eta- destens drei dieser Mitglieder aus jeder
lished pursuant to Article 44. Each of blies en application de l'article 44. Cha- der nach Artikel 44 errichteten regionalen
these Members should appoint to the cun de ces Etats enverra au Conseil une Organisationen gewählt werden. Jedes
Board a person technically qualified in the personnalite, techniquement qualifiee dieser Mitglieder soll eine Persönlichkeit
field of health, who may be accompanied dans le domaine de la sante, qui pourra mit Fachkenntnissen im Gesundheitswe-
by alternates and advisers. etre accompagnee de suppleants et de sen in den Rat entsenden; ihr können
conseillers. Stellvertreter und Berater beigegeben
werden.
Article 25 Article 25 Artikel 25
These Members shall be elected for Ces Membres sont elus pour trois ans Diese Mitglieder werden für drei Jahre
three years and may be re-elected, pro- et sont reeligibles; cependant, parmi les gewählt und können wiedergewählt wer-
vided that of the eleven members elected onze Membres elus lors de la premiere den; jedoch ist die Amtszeit des zusätz-
at the first session of the Health Assembly session de I' Assemblee de la Sante qui lich gewählten Mitglieds unter den elf Mit-
held after the coming into force of the suivra l'entree en vigueur de l'amende- gliedern, die auf der ersten Tagung der
amendment to this Constitution in- ment a la presente Constitution portant le Gesundheitsversammlung nach Inkraft-
creasing the membership of the Board nombre des membres du Conseil de treten der Satzungsänderung gewählt
from thirty to thirty-one the term of office trente a trente et un, le mandat du Mem- werden, durch welche die Mitgliederzahl
ot the additional Member elected shall, bre supplementaire elu sera, s'il y a lieu, des Rates von dreißig auf einunddreißig
insofar as may be necessary, be of such reduit d'autant qu'il le faudra pour faciliter erhöht wird, nach Bedarf so zu kürzen,
lesser duration as shall facilitate the elec- l'election d'au moins un Membre de cha- daß die Wahl wenigstens eines Mitglieds
tion of at least one Member from each que organisation regionale chaque aus jeder regionalen Organisation in
regional organization in each year. annee. jedem Jahr erleichtert wird.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. April 1984
In Mogadischu ist am 20. Februar 1984 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 20. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrag bis zu 25 400 000,- DM (in Worten:
fünfundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)
und
zu erhalten.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
tischen Republik Somalia, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Wasserversorgung II (Nord-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen städte)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
Artikel 1
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Uild sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, hang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, erwähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia
für das Vorhaben „Wasserversorgung II (Nordstädte)" einen erhoben werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 349
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, bevorzugt genutzt werden.
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 7
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Artikel 5 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 8
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abweichendes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 20. Februar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Florin
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Suleiman Abdalla
Bekanntmachung
über die Beendigung der Mitgliedschaft
bei der Konvention über die Fischerei und den Schutz
der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Selten
Vom 3. April 1984
Die Konvention vom 13. September 1973 über die Fischerei und den Schutz
der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Betten (BGBI. 1976 II
S. 1542, 1564) ist in der durch das Protokoll vom 11. November 1982 (BGBI.
1984 II S. 222, 223) geänderten Fassung nach ihrem Artikel XVIII für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) am 18. März 1984
in Kraft getreten und ist damit gleichzeitig nach Maßgabe des Buchstaben a
des Anhangs zu Artikel XVII für die
Bundesrepublik Deutschland
und für das Königreich Dänemark am 18. März 1984
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 18. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1209) und vom 6. Februar 1984 (BGBI. II
s. 222).
Bonn, den 3. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. April 1984
In Port Louis ist am 8. Februar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Mauritius über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 8. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
tage ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Mil-
und
lionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lie-
die Regierung von Mauritius - ferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- bezie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius, nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages abge-
schlossen worden sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Artikel 2
gen und zu vertiefen,
( 1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in Mauritius Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung von Mauritius, soweit sie nicht selbst Dar-
beiz11tragen - lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
sind wie folgt übereingekommen: Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wie- Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mauritius erho-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- ben werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984 351
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen werden.
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie- Artikel 6
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom- des Luftverke~rs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
mens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
falls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor- land gegenüber der Regierung von Mauritius innerhalb von drei
derlichen Genehmigungen. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Port Louis am 8. Februar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung von Mauritius
Sir Satcam Boolell
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 8. Februar 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.
Ferner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.
d) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Mauritius von
Bedeutung sind.
2. Einfuh_rgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen berei!s erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9~509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4.10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 4. April 1984
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV Abs. 3 für
Finnland am 28. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. März 1984 (BGBI. II S. 238).
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele