Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Handel
mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 26. März 1984
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Artenfreileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft treten für
Benin am 28. Mai 1984
Trinidad und Tobago am 18. April 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1984 (BGBI. II
s. 215).
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. März 1984
In Bamako ist am 31 . Dezember 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über finan-
zielle· Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 31 . Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgc:1ng 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Mali - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
trags in Mali erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Mali,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
gen und zu vertiefen,· der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
in Mali beizutragen - ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „projekt- und der Regierung der Republik Mali zu schließenden Finan-
bestimmte Warenhilfe Straßenbau" einen weiteren Finanzie- zierungsvertrag geregelt.
rungsbeitrag bis zu 4,65 Millionen DM (in Worten: vier Millionen
sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Begleitmaßnahmen oder zur Aufstockung des Vorhabens Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
.,Projektbestimmte Warenhilfe Straßenbau" von der Kreditan- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main). zu erhalten, findet bevorzugt genutzt werden.
dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- Artikel 7
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
andere Vorhaben ersetzt werden.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
Artikel 2 drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die gegenteilige Erklärung abgibt.
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Republik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der Artikel 8
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Bamako am 31. Dezember 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Seemann
Für die Regierung der Republik Mali
Blondine Beye
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 323
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. März 1984
In Bamako ist am 31. Dezember 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 31 . Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Compagnie Malienne de Navigation
(COMANAV) 4,35 Mio DM
und
- Banque Nationale de Developpement
die Regierung der Republik Mali - (BNDA) 2,0 Mio DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - Modernisierung des Rundfunks
zwischen der Sundesrepublik Deutschland und der Republik (Radio Mali) 0,7 Mio DM
Mali, - Abholzung Manantali 20,0 Mio DM
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen ßezjehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 60 Mio DM (in
gen und zu vertiefen, Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten;
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
in Mali beizutragen - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Wor-
ten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
sind wie folgt übereingekommen: sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,
Artikel 1 die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die unter
a) für die Vorhaben: Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Zwecke von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zu erhalten,
- Elektrizitätsversorgung Segou 17,65 Mio DM findet dieses Abkommen Anwendung.
- Entsorgung und Wasserversorgung
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Segou 10,0 Mio DM vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
- Dieselzentrale Kita 2,6 Mio DM Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch
- Staudamm Selingue 2,7 Mio DM andere Vorhaben ersetzt werden.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen- Abweichendes festgelegt wird.
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
chen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und bevorzugt genutzt werden.
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erho-
ben werden, frei. Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
teilige Erklärung abgibt.
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Artikel 8
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Bamako, am 31. Dezember 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Seemann
Für die Regierung der Republik Mali
Blondine Beye
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 31. Dezember 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel,
b) Baustoffe,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Büroeinrichtungen,
f) eine Anlage für die Faßfabrikation bei der COMANAV.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 325
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. März 1984
In Nouakchott ist am 12. Februar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regie_rung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mau-
retanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslämischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
und
Betreuung des Vorhabens „Kleinstaudämme im Tagant" von
die Regierung der Islamischen Republik Maljretanien - der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami- Artikel 2
schen Republik Mauretanien,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie ·
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
gen und zu vertiefen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in
1m tjewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ten unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlichen Abgaberi frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
Artikel 1 ten Verträge in Mauretanien erhoben werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien Artikel 4
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
das Vorhaben „Kleinstaudämme im Tagant" einen Finanzie-
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
rungsbeitrag bis zu 4,2 Millionen DM (in Worten: vier Millionen
ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern 1m
zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 6
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Genehmigungen.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-
Artikel 5 retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Nouakchott, am 12. Februar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michel
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Mohamed Ould Amar
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 27. März 1984
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Bulgarien am 21. Mai 1984
in Kraft treten.
Bulgarien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 5 des
Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 251 ).
Bonn, den 27. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 327
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Vom 29. März 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1982 zu dem
Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 198211 S. 1006) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Mai 1984
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 21. März 1984 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 29. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 29. März 1984
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1983 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von
Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 25. August 1984
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. Februar 1984 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für
Dänemark am 11.Juni 1982
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen
keine Anwendung auf Grönland
und die Färöer findet
Irland am 11.Juni 1982
Luxemburg am 11.Juni 1982
Norwegen am 13. November 1982
Portugal am 11.Juni 1982
Schweden am 27. August 1982
in Kraft getreten.
Bonn, den 29. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Jm Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 327
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Vom 29. März 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1982 zu dem
Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 198211 S. 1006) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Mai 1984
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 21. März 1984 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 29. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 29. März 1984
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1983 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von
Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 25. August 1984
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. Februar 1984 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für
Dänemark am 11.Juni 1982
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen
keine Anwendung auf Grönland
und die Färöer findet
Irland am 11.Juni 1982
Luxemburg am 11.Juni 1982
Norwegen am 13. November 1982
Portugal am 11.Juni 1982
Schweden am 27. August 1982
in Kraft getreten.
Bonn, den 29. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Jm Auftrag
Dr. Bertele
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 2380 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 3. April 1984
Das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente (RGBI. 1939 II S. 1049) ist am 1. März 1984
von Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden gekündigt worden; das
Abkommen wird daher nach seinem Artikel 1 5
am 1 . März 1985
für
Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden
außer Kraft treten.
Das Abkommen ist ferner am 20. Oktober 1983 vom Vereinigten Königreich
in bezug auf
Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britische Jungferninseln,
Kaimaninseln, Falklandinseln und Nebengebiete, Hongkong, Montserrat
und die Turks- und Caicosinseln
gekündigt worden; das Abkommen wird daher nach seinem Artikel 15 für
diese Gebiete
am 20. Oktober 1984
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 29. März 1978 (BGBI. II S. 405) und vom 26. April 1983 (BGBI. II S. 332).
Bonn, den 3. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Sechzehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(16. Ausnahmeverordnung zum ADR - 16. ADR-AusnV)
Vom 10. April 1984
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) (BGBI.
1969 II S. 1489) wird verordnet:
§ 1
Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen Ver-
einbarungen Nr. 186 bis 198 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADA) in der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44),
zuletzt geändert durch die 6. ADA-Änderungsverordnung vom 22. Dezember
1983 (BGBI. II S. 827), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen
werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§2
(1) Für die Vereinbarungen Nr. 113, 122, 143, 154, 160, 172 und 173 über
Abweichungen von den Vorschriften der Anlage A zum ADA sind Änderungen
vereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie
werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nr. 34, 58 und 162 treten außer Kraft.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Üb.erleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 311
Anlage 1
(zu§ 1)
Vereinbarung Nr. 186 Vereinbarung Nr. 187
( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2625 und 2626 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (2) der
der Anlage A des ADR dürfen Bleiacetat der Klasse 6.1, Anlage B des ADR dürfen
Rn. 2601, Ziffer 72, und Antimonverbindungen der Klasse 6.1, - 1,2,3-Trichlorpropan und
Rn. 2601, Ziffer 75, in Kunststoffgewebesäcken mit Innensack
aus Polyäthylen in Mengen bis höchstens 50 kg unter folgen- - 1, 1,2,3-Tetrachlorpropylen
den Bedingungen befördert werden: als Stoffe der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 61 a), der Anlage A
1. Verpackung des ADR in Tankcontainern befördert werden.
1.1 Die Stoffe sind in Kunststoffgewebesäcke mit Innensack (2) Die Vorschriften des Anhangs B 1.b der Anlage B des
aus Polyäthylen in Mengen bis höchstens 50 kg zu ver- ADR sind zu beachten.
packen. (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
1.2 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer im vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR
Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß (D 187)."
den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg (4) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
unterzogen worden sein. desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Dezember
1984.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut gefüllte
Vereinbarung Nr. 188
Säcke bei Raumtemperatur aus einer Höhe von 1,20 m
jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den (1) Abweichend von den Vorschriften in Satz 1 der Rand-
Sackboden fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte nummer 212 532 des Anhangs 8.1 zur Anlage B des ADR darf
Betonplatte). Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses Cumolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens
in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen 95% der Klasse 5.2, Ziffer 10, der Anlage Ades ADR in Tank-
physikalischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der containern unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Oberfläche und dgl.) dem Originalgut entsprechen.
1. Der Tank des Tankcontainers muß mit einem selbsttätig bei
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis einem Druck von 3,75 kg/cm 2 (Überdruck) öffnenden
An den geprüften Säcken darf weder eine größere Rißbil- Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Ein Flammendurch-
dung auftreten noch ein Teil des Inhalts austreten. schlagventil muß außerhalb des Sicherheitsventils ange-
ordnet sein.
2.2 Prüfbericht
2. Alle sonstigen für die Beförderung dieses Stoffes gelten-
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der fol-
den Vorschriften sind zu beachten.
gende Angaben enthalten muß:
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
- Hersteller des Sackes,
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR
- Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwendeten (D 188)."
Werkstoffes, Einfärbungen, Abmessungen, Wanddik-
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
ken, Gewichte usw.),
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis
- Fertigungsverfahren, zum 31. Dezember 1986.
- zugelassene Füllgüter,
- Prüfergebnis, Vereinbarung Nr. 189
- Kennzeichnung,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2133 b) der
- die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest- Anlage A des ADA dürfen detonierende, schmiegsame Zünd-
wanddicke. schnüre der Klasse 1 b, Ziffer 1c, unter folgenden Bedingun-
2.3 Kennzeichnung gen befördert werden:
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Säcke 1. Verpackung
sind durch 1.1.1 Die Zündschnüre dürfen auf Rollen aus Holz, Pappe
- Namen oder Kurzzeichen des Herstellers, oder Kunststoff (oder einer Mischung dieser Mate-
rialien) gewickelt werden.
- Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchge-
führt wird, 1.1.2 Die Rollen sind in Kisten oder Fässer aus Holz oder
wasserabweisender Pappe einzusetzen. Sie müssen
- Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, gegen Bewegung gesichert und so in die Verpackung
- Registriernummer sowie eingesetzt sein, daß die Zündschnüre weder einander
noch die Wände der Verpackung berühren können.
- Monat und Jahr der Herstellung
1.1.3 Die Enden der Zündschnüre müssen fest verschlossen
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen. und befestigt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu 1.2 Ein Versandstück darf höchstens 20 kg trockenen,
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA unphlegmatisierten Explosivstoff enthalten.
(D 186)."
1.3 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt
republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit
eine der Vertragsparteien. Erfolg unterzogen worden sein.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung keine Verformung aufweisen, die ihre Festigkeit beein-
trächtigen oder eine Instabilität im Stapel verursachen
2.1 Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung
können. ·
Die Kisten oder Fässer sind mit Rollen, deren Anzahl
2.4 Kennzeichnung
sich nach der zulässigen Explosivstoffmenge zu richten
hat und auf denen blinde Zündschnur gewickelt sein Jede der entsprechend dem geprüften Baumuster her-
muß, zu füllen, versandfertig zu verschließen und bei gestellte Verpackung ist durch
einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65% ± 2% und
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
einer Temperatur von 20 °C ± 2 °C mindestens
24 Stunden zu lagern. Die blinde Zündschnur muß hin- - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung
sichtlich ihrer äußeren Beschaffenheit und des Gewich- durchgeführt wird,
tes den Originalzündschnüren entsprechen. - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
2.2 Fallprüfung - die Registriernummer sowie
Aufprallfläche - Monat und Jahr der Herstellung
Die Aufprallfläche muß eine starre, nicht federnde, gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
glatte, flache und horizontale Oberfläche haben. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Fallhöhe: 1,20 m vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADR
(D 189)."
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Keines . der Prüfmuster darf undicht werden oder
republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch
wesentliche Beschädigungen aufweisen. Dies gilt auch eine der Vertragsparteien. ·
für gegebenenfalls vorhandene Innenverpackungen.
2.2 1 Prüfung der Kisten Vereinbarung Nr. 190
Zahl der Prüfmuster
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2801 a Buch-
Fünf Prüfmuster (eines für jeden Fallversuch) stabe e) und 2816 der Anlage Ades ADR werden für elek-
Die Prüfung besteht aus fünf Fallversuchen. trische Akkumulatoren, die mit alkalischen Lösungen der
Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 33, gefüllt sind, auch Zellgehäuse
Erster Fallversuch: aus geeignetem Kunststoff unter folgenden Bedingungen
Flaches Auftreffen mit dem Boden. zugelassen:
Zweiter Fallversuch: Mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Akkumulatoren
Flaches Auftreffen mit der Oberseite. in Form von Zellgehäusen aus geeignetem Kunststoff sind
gegen Kurzschluß, Rutschen, Umfallen und Beschädigung zu
Dritter Fallversuch: sichern und mit Trageeinrichtungen zu versehen. Trageein-
Flaches Auftreffen mit einer Längsseite. richtungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Akkumula-
Vierter Fallversuch: toren in geeigneter Weise, z. B. auf Paletten, gestapelt und
gesichert sind. An den Versandstücken dürfen sich außen
Flaches Auftreffen mit einer Querseite.
keine gefährlichen Spuren von Laugen befinden.
Fünfter Fallversuch:
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
Auftreffen mit der kürzesten Kante. vermerken: .. Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADR
2.2.2 Prüfung der Fässer (D 190)."
Zahl der Prüfmuster (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Schweden bis zum 31. Dezem-
Sechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch) ber 1985.
Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen.
Vereinbarung Nr. 191
Erster Fallversuch (mit drei Fässern)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (1) der
Die Fässer müssen diagonal zur Aufprallfläche mit dem
Anlage B des ADR dürfen wässerige Lösungen von Barium-
Rand auftreffen.
chlorid der Klasse 6.1, Ziffer 71, der Anlage A in festverbunde-
Zweiter Fallversuch (mit den anderen drei Fässern)· nen Tanks (Tankfahrzeugen) unter folgenden Bedingungen
Die Fässer müssen mit der schwächsten Stelle auftref- befördert werden:
fen, die beim ersten Fallversuch nicht geprüft wurde. 1. Die Tanks mussen den Bestimmungen des Anhangs B. 1 a
des ADR entsprechen, die für die in Rn. 61 121 (1) c) der
2.3 Stapeldruckprüfung Anlage B aufgeführten Stoffe gelten.
Zahl der Prüfmuster: zwei 2. Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck (Über-
druck) von mindestens 4 kg/cm 2 bemessen sein. Sie dür-
Prüfverfahren fen mit einer Untenentleerung ausgerüstet sein und müs-
Die Prüfmuster müssen 24 Stunden einer Masse stand- sen dicht verschlossen werden können.
halten, die über eine ebene Unterlage auf die Oberflä- 3. Die Tanks müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem
che der Prüfmuster einwirkt. Diese Masse muß der einer Überdruck von 4 kg/cm 2 geprüft werden.
Anzahl gleicher Versandstücke entsprechen, die wäh- 4. Die für die Stoffe der Klasse 6.1, Ziffer 71, geltenden Vor-
rend der Beförderung auf ihnen gestapelt werden kön- schriften des ADR sind zu beachten.
nen. Es ist eine Stapelhöhe von 3 m zugrunde zu legen.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 1O 602 des ADR
Keines der Prüfmuster darf eine wesentliche Beschädi- (D 191 )."
gung aufweisen. Dies gilt auch für gegebenenfalls vor- (3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
handene Innenverpackungen. Die Prüfmuster dürfen blik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember 1985.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 313
Vereinbarung Nr. 192 Vereinbarung Nr. 194
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 121 (1) und (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2814 der
61 121 (2) der Anlage B des ADA sowie der Rn. 212 630 des Anlage A des ADA darf Natriumhydroxid (Ätznatron) der
Anhangs B. 1 b zum ADA dürfen 2-Fluoranilin, 4-Fluoranilin Klasse 8, Ziffer 31 a), (UN-Nr. 1823, Verpackungsgruppe II) in
und 2,4-Difluoranilin, assimiliert der Ziffer 11 b) der Klasse 6.1, Säcken aus Kunststoff (Typ 5H4) als geschlossene Ladung
Rn. 2601, der Anlage Ades ADA, in Tankcontainern mit Unten- oder auf Palette unter folgenden Bedingungen im internationa-
entleerung, deren Öffnungen luftdicht verschließbar sein müs- len Straßenverkehr befördert werden:
sen, befördert werden. Die Untenentleerung muß den Anforde-
1. Verpackung (Sack aus Kunststoffolie/Typ 5H4)
rungen der Rn. 212 131 des Anhangs B. 1 b entsprechen.
1.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff herge-
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
stellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA
und die Ausführung des Sackes müssen dem Fas-
(D 192)."
sungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun- sein. Die Nähte müssen den unter normalen Beförde-
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis rungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbean-
zum 31. Dezember 1985. spruchungen standhalten.
1.2 Die Nettohöchstmasse beträgt 50 kg.
Vereinbarung Nr. 193 2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
(1) Abweichend von Rn. 2474 (1) a) darf Natriumboranat 2.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
(Natriumborhydrid) der Klasse 4.3, Ziffer 2 b), in Metallgefäßen
(Wellblechtrommeln) bis zu einem Versandstückgewicht von 2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß bei einer im Versand-
75 kg in gedeckten Wagenladungen unter folgenden Bedin- land behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle
gungen im Straßenverkehr befördert werden: gemäß den nachstehend festgelegten Bedingungen
geprüft und zugelassen worden sein.
1. Verpackung (Typ 1A2) 2.1.2 Die Prüfungen nach Ziffer 2.1.1 sind nach jeder Ände-
rung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die
1.1 Der Mantel der Gefäße muß aus Wellblech mit geschweiß-
Prüfanstalt/Prüfstelle hat der Änderung der Bauart
ter Längsnaht und einer Blechstärke von mindestens
zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung
1 mm bestehen. Die Blechstärken des aufgefalzten
der Bauart nicht erforderlich.
Bodens und Deckels müssen mindestens 1 mm betragen.
Die Gefäße sind durch einen Spannringverschluß mit 2.1.3 Die Prüfanstalt/Prüfstelle kann jederzeit verlangen, daß
Gummidichtung zu verschließen. durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen
wird, daß die Verpackungen aus der Serienherstellung
1 .2 In den Gefäßen ist das Gut in einem Sack aus geeignetem die Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.
Kunststoff zu verpacken, der dicht verschlossen sein muß.
Die für Natriumboranat (Natriumborhydrid) geltenden Vor- 2.1.4 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/Prüfstelle die
schriften der Anlage A des ADA sind zu beachten. verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder
Aufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfas-
sen.
2. Baumusterprüfung
2.2 Vorbereitung der Verpackungen und der Versand-
Die Gefäße mit abnehmbarem Deckel (1 A2) und dichtem
stücke für die Prüfungen
PE-Innensack sind einer Bauartprüfung gemäß den UN-
Empfehlungen für Feststoffe, Verpackungsgruppe 1, mit 2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstük-
folgenden Teilprüfungen zu unterziehen: ken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind.
- Fallprüfung, 2.2.2 Die zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe
ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse
- Dichtheitsprüfung,
nicht verfälscht werden. Wenn für die Prüfung die zu
- Stapeldruckprüfung. befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt wer-
den, müssen diese die gleiche Dichte haben wie die zu
befördernden Stoffe, und ihre anderen physikalischen
3. Kennzeichnung
Eigenschaften (Korngröße, Viskosität) müssen eben-
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße falls soweit wie möglich denen dieser Stoffe entspre-
müssen durch chen.
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, 2.3 Fallprüfung*)
- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung 2.3.1 Zahl der Prüfmuster
durchgeführt wird,
Drei Prüfmuster (drei Fallversuche je Sack) je Bauart
- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, und Hersteller.
- die Registriernummer, 2.3.2 Aufprallplatte
Monat und Jahr der Herstellung sowie Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,
- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jah- ebene und horizontale Oberfläche besitzen.
ren 2.3.3 Fallhöhe
gut lesbar 1.,1nd dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Fallhöhe beträgt 1,2 m (Verpackungsgruppe II).
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu 2.3.4 Aufprallstelle
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 193)."
Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän-
gen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Auf-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- prallstelle befindet.
republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch
eine der Vertragsparteien. ") Siehe ISO-Norm 2248
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
2.3.5 Prüfung der Kunststoffsäcke (2) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Die Prüfung besteht aus drei Fallversuchen für jedes republik Deutschland und der Republik Österreich bis auf
Prüfmuster. Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Erster Fallversuch:
Flaches Auftreffen auf eine Breitseite des Sackes. Vereinbarung Nr. 196
Zweiter Fallversuch:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431
Flaches Auftreffen auf eine Schmalseite des Sackes. der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der
Dritter Fallversuch: Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr
Flaches Auftreffen auf den Sackboden. befördert werden:
2.3.6 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis 1. Verpackung
Die äußere Lage der Säcke darf keine Beschädigungen 1.1 Titandisulfid muß in zusammengesetzten Verpackun-
aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beein- gen, nämlich Außenverpackungen, bestehend aus 60-1-
trächtigen. Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel Typ 1A2, und
2.4 Prüfbericht Innenverpackungen, bestehend aus Säcken aus geeig-
netem Kunststoff mit einer maximalen Füllmenge von
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der 20 kg, verpackt sein. Die Verpackung muß hermetisch
mindestens folgende Angaben enthalten muß: (gasdicht/dampfdicht) verschlossen sein, z. B. durch
- Prüfstelle, Zuschweißen der Kunststoffsäcke.
- Antragsteller, 1.2 Die zusammengesetzte Verpackung muß einer Baumu-
sterprüfung bei einer im Versandland behördlich aner-
- Hersteller der Verpackung, kannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2
- Beschreibung der Verpackung (z.B. kennzeichnende festgelegten Bedingungen mit Erfolg unterzogen und
Merkmale wie Werkstoff, lnnenauskleidung, Abmes- zugelassen worden sein.
sungen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfär-
bungen bei Kunststoffen), Konstruktionszeichnung 2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
der Verpackung und der Verschlüsse (gegebenen- 2.1 Fallprüfung
falls Fotos).
6 Prüfmuster, die zu je mindestens 95% ihres Fas-
- Herstellungsverfahren, sungsraums mit dem Originalfüllgut oder mit einem
- tatsächlicher Fassungsraum. Ersatzfüllgut befüllt sind, werden zu je drei Stück den
nachfolgenden beiden Fallprüfungen gemäß Ziffer 2.1.1
- zugelassene Füllgüter,
und Ziffer 2.1.2 unterworfen. Das Ersatzfüllgut muß die
- Fallhöhe, gleiche Dichte wie das Originalfüllgut haben und ihm in
- Prüfergebnisse, dessen anderen physikalischen Eigenschaften weitge-
hend entsprechen.
- Kennzeichnung der Gefäße.
2.1.1 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von 1,8 m
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei der Prüf- diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder,
anstalt/Prüfstelle aufzubewahren. wenn sie keinen hat, auf eine Rundnaht oder Kante
fallen.
3. Kennzeichnung
2.1.2 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von 1,8 m auf
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten ihre schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fall
Säcke müssen durch nicht geprüft wurde, z. B. den Deckel oder eine
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, geschweißte Längsnaht des Faßmantels.
- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung 2.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
durchgeführt wird, Die Verpackung hat die Prüfung bestanden, wenn keine
- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, wesentliche Beschädigung bei einem der geprüften
Fässer oder einer der in ihnen enthaltenden Kunststoff-
- die Registriernummer, säcke entstanden ist. Der hermetische (gasdichte,
- Monat und Jahr der Herstellung sowie dampfdichte) Verschluß muß nach dem Fall weiterhin
bestehen.
- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder
Jahren
3. Kennzei'chnung
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ver-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu packungen müssen durch
vermerken: .. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
(D 194)."
- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung
erteilt wurde,
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
- den Namen oder die Kurzbezeichnung des Herstel-
republik Deutschland und Frankreich, Luxemburg, Österreich
lers oder einer anderen Kennzeichnung der Verpak-
sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
kung, wie sie von der zuständigen Behörde festge-
parteien.
setzt wurde,
Vereinbarung Nr. 195 - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2650 und 2651 - die Registriernummer sowie
der Anlage Ades ADR finden auf die Beförderung von Stalldün-
- Monat und Jahr der Herstellung
ger (Klasse 6.2, Ziffer 9) die Bestimmungen des ADR keine An-
wendung, wenn die Beförderung im Grenzzollbereich erfolgt. gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 315
4. Gefahrzettel (2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des
Gutes aufzunehmen: ,,Titandisulfid, 4.2, ADR". Die Gutsbe-
Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach zeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender hat zusätz-
Muster Nr. 2 C des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR lich im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Beförderung ver-
zu versehen. einbart nach Rn. 2010 des ADR (D 196)."
5. Sonstige Vorschriften (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch
Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des ADR zu eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
beachtenden Vorschriften sind anzuwenden. 31. Dezember 1986.
Vereinbarung Nr. 197
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201
der Anlage Ades ADR dürfen die in der folgenden Tabelle auf-
geführten Gasgemische:
Lfd. Gasgemisch Ziffer Mindest- höchster
Nr. prüfdruck Druck der
in bar Füllung
(Überdruck) in bar
(Überdruck)
2 3 4 5
0-15 Vol.-% Arsenwasserstoff 2 bt 225 150*)
in Wasserstoff
2 0-15 Vol.-% Arsenwasserstoff 2 et 225 150*)
in Stickstoff
3 0-15 Vol.-% Arsenwasserstoff 2 bt 225 150*)
in Edelgasen (außer Xenon)
4 0-10 Vol.-% Diboran in Wasserstoff 2 et 225 150
5 0-10 Vol.-% Diboran in Stickstoff 2 et 225 150
6 0-1 0 Vol.-% Diboran in Edelgasen 2 et 225 150
(außer Xenon)
7 0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff 2 bt 225 150
in Wasserstoff
8 0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff 2 bt 225 150
in Stickstoff
9 0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff 2 bt 225 150
in Edelgasen (außer Xenon)
10 0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff 2 bt 225 150
in Wasserstoff
11 0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff 2 bt 225 150
in Stickstoff
12 0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff 2 bt 225 150
in Edelgasen (außer Xenon)
') Der Fülldruck ist so zu wählen, daß das betreffende Gasgemisch der Definition für verdichtete Gase nach
Rn. 2201 Buchstabe A entspricht; z. B.
- Gemisch bis 5 Vol.-% Arsenwasserstoff 150 bar
- Gemisch bis 7 Vol.-% Arsenwasserstoff 140 bar
- Gemisch bis 10 Vol.-% Arsenwasserstoff 105 bar
- Gemisch bis 15 Vol.-% Arsenwasserstoff 050 bar
unter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen Mindest- 1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Fla-
prüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebenen maximalen schen aus austenitischen Chromnickelstählen oder aus
Füllungsdrücke im internationalen Straßenverkehr unter Vergütungsstählen verpackt werden.
folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert
werden: 1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhalti-
gem Stahl verwendet, so sind diese bei der Prüfung einer
1. Verpackung und Füllung der Gefäße besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unter-
ziehen.
1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem Fas-
sungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken. Der
Fassungsraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein. 2. Gasflaschenventil
Die Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 bt) und 2 et) der Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerü-
Klasse 2 sind zu beachten. stet sein, das
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus 1.2 Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären, ob das
Messing mit einem Kupfergehalt von höchstens 58% Kunststoffmaterial, welches zur Herstellung von Kunst-
hergestellt ist, stoffgefäßen verwendet werden soll, bezüglich seiner
2.2 in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +70 °c gegen chemischen Verträglichkeit mit dem vorgesehenen
Füllgut beständig ist.
Über- und Unterdruck gasdicht ist,
2.3 einen gasdicht schließenden und unverlierbar mit dem Dabei müssen die Gefäße zum Nachweis der ausrei-
Ventil verbundenen Schraubverschluß aus Metall hat, chenden chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssi-
gen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei
2.4 nur mit einer Einrichtung betätigt werden kann, die den im Raumtemperatur unterzogen werden, während welcher
Empfangsland geltenden Vorschriften entspricht, Zeit die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Trans-
2.5 mit einem seitlichen Anschlußstutzen versehen ist, des- portgütern gefüllt bleiben. Während der ersten und der
sen Gewinde den im Bestimmungsland geltenden Normen letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster
entspricht. mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird
jedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen jeweils
2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt.
durch einen Schraubverschluß verschlossen und das
Ventil durch eine Kappe geschützt sein. Für Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen, welches
den folgenden Spezifikationen genügt:
3. Prüfung - Dichte bei 23 °C nach einstündiger Temperung bei
Die vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre einer 100 °C ~ 0,940 kg/I, gemessen nach ISO-
wiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich aner- Norm 1183;
kannten Sachverständigen zu unterziehen. - Schmelzindex (Malt Flow Rate) 190 °C/21,6 kg Last
(Load) $ 12 g/10 min., gemessen nach ISO-
4. Gefahrzettel Norm 1133,
Die Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel kann die ausreichende chemische Verträglichkeit
nach Anhang A.9, Muster 2A und 4 zur Anlage Ades ADA dieser Gefäße durch eine dreiwöchige Lagerung bei
gekennzeichnet sein. 40 °C nachgewiesen werden.
5. Sonstige Vorschriften Während der ersten und der letzten 24 Stunden der
Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach
Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefähr- unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Gefäßen mit
licher Güter aller Klassen des Kapitels I gelten entspre- Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von
chend. Ferner sind die Sondervorschriften der Rn. 21 171, 5 Minuten durchgeführt.
21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit
der Maßgabe zu beachten, daß die Gasgemische als 1.3 Der Verschluß der Gefäße muß entweder aus einem
Stoffe der Ziffer anzusehen sind, unter der sie in der Schraubverschluß bestehen oder durch eine ver-
Spalte 3 der Tabelle aufgeführt sind. schraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von glei-
cher Wirksamkeit gesichert werden können. Der
(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die Schraubverschluß muß so geformt sein, daß die ange-
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:., ... , Klasse 2, ADA." zogene Verschlußkappe sich nicht lockern kann.
Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender
hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Beförde- 1.4 Die Gefäße müssen einer Baumusterprüfung bei einer
rung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 197)." im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt
gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Erfolg unterzogen worden sein.
republik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember
1985.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
Vereinbarung Nr. 198 2.1 Fallprüfung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2819 der 2.1.1 Zahl der Prüfmuster
Anlage A des ADR darf Natriumtetrasulfidlauge als Stoff der Sechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch) je Bauart
Klasse 8, Ziffer 36 (Verpackungsgruppe II, Dichte bei 20 °c = und Hersteller.
1,35 kg/I, Dampfdruck bei 50 °C $ 0, 1 bar), in freitragenden
2.1.2 Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung
Kunststoffgefäßen mit 60 Litern Fassungsraum, die den nach-
stehenden Vorschriften entsprechen, im Straßenverkehr Die Prüfung von Kanistern aus Kunststoff ist nach einer
befördert werden. Temperung des Prüfmusters und seines Inhalts auf min-
destens -18 °C durchzuführen. Bei Verpackungen, die
1. Verpackung (Kanister aus Kunststoff, Typ 3H1) für flüssige Stoffe bestimmt sind, muß der flüssige Stoff,
1.1 Die Gefäße müssen den bei der Beförderung zu erwar- wenn notwendig, durch Zusatz von Frostschutzmitteln
tenden physikalischen (insbesondere mechanischen flüssig bleiben.
und thermischen) und chemischen Beanspruchungen 2.1.3 Aufprallplatte
standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen
gegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,
beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen ebene und horizontale Oberfläche besitzen.
Maße beständig sein gegenüber Alterung und ultravio- 2.1.4 Fallhöhe
letter Strahlung. Die Gefäße müssen sicher zu hand-
Die Fallhöhe beträgt,
haben sein.
- wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird,
Die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung
1,40m;
gefährlicher Güter beträgt 5 Jahre nach Herstellung der
Gefäße, sofern in den Beförderungsvorschriften der ein- - wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder
zelnen Klassen keine kürzere Verwendungsdauer vor- einem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche
geschrieben ist. Dichte hat, vorgenommen wird, 1,20 m.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 317
2.1.5 Aufprallstelle 2.4.2 Prüfverfahren
Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän- Die Prüfmuster müssen einer geführten Masse stand-
gen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der halten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmu-
Aufprallstelle befindet. ster gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Ver-
sandstücke entspricht, die während der Beförderung
2.1.6 Prüfung der Kanister darauf gestapelt werden können. Die höchste Dichte
Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen. der zuzulassenden Füllgüter ist bei der Stapeldruckprü-
fung zu berücksichtigen. Die Stapeldruckprüfung ist
Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern)
28 Tage lang mit Originalfüllgut bei einer Temperatur
Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den von 40 °C durchzuführen. Die in Betracht zu ziehende
Bodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rund- Stapelhöhe beträgt 3 m.
naht oder Bodenkante fallen.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern)
Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufwei-
Die Prüfmuster müssen auf die - nach Ansicht der Prüf- sen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen
stelle - schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten können oder Verformungen zeigen, die ihre Wider-
Fallversuch nicht geprüft wurde, z. B. den Verschluß. standsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen
können, wenn die Verpackungen gestapelt werden.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ist gegeben,
Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nach- wenn nach der Stapeldruckprüfung - nach dem Abküh-
dem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem len auf Raumtemperatur - zwei auf das Prüfmuster
äußeren Druck hergestellt worden ist. aufgesetzte Gefäße des gleichen Typs ihre Lage beibe-
2.2 Dichtheitsprüfung mit Luft halten. Keines der Prüfmuster darf undicht werden.
2.2.1 Zahl der Prüfmuster 3. Kennzeichnung
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
2.2.2 Prüfverfahren Gefäße müssen durch
Die Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden; - den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung
Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die durchgeführt wurde,
Prüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen, die
undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum oder - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. - die Registriernummer,
Andere Verfahren, die mindestens gleichwertig sind,
z. B. Prüfung des Luftdruckunterschieds (,,air-pocket- - Monat und Jahr der Herstellung sowie
test"), dürfen auch angewendet werden. - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder
Anzuwendender Druck: mindestens 0,02 MPa (0,2 bar) Jahren
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Bei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen.
4. Fassungsraum
2.3 Innendruckprüfung (hydraulisch)
Die Gefäße dürfen nur bis zu 95% ihres Fassungsraums
2.3.1 Zahl der Prüfmuster gefüllt sein.
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
5. Andere Vorschriften
2.3.2 Prüfverfahren und anzuwendender Druck
Alle sonstigen für die Stoffe der Klasse 8 geltenden
Die Gefäße werden 30 Minuten lang einem Flüssig- Vorschriften des ADA sind zu beachten.
keitsüberdruck von mindestens 1 bar ausgesetzt.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADR
Kein Gefäß darf undicht werden. (D 198)."
2.4 Stapeldruckprüfung (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch
2.4.1 Zahl der Prüfmuster
eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. 31. Dezember 1985.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anlage 2
(zu§ 2)
Änderungen
der Vereinbarungen Nr. 113, 122, 143, 154, 160, 172 und 173
1. In der Vereinbarung Nr. 113 (BGBI. 1977 II S. 1403; BGBI. ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
1981 II S. 310) erhält im Absatz 3 der Buchstabe b) ·fol- republik Deutschland und
gende Fassung:
a) der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
,.b) Österreich, Portugal, der Schweiz sowie dem Vereinig- parteien,
ten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Ver- b) Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-
tragsparteien.''
teien und mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 die Ziffer 1
durch folgende Fassung ersetzt wird:
2. In der Vereinbarung Nr. 122 (BGBI. 197811 S. 1473; BGBI.
1980 II S. 669) erhält der Absatz 3 folgende Fassung: „ 1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine
Baumusterprüfung bei einer im Versandland
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle ent-
republik Deutschland und Belgien, Frankreich, Luxemburg, sprechend den zwischen den Vertragsparteien
Österreich, Schweden sowie der Schweiz." anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein."
3. In der Vereinbarung Nr. 143 (BGBI. 1980 II S. 669; BGBI. 6. In der Vereinbarung Nr. 172 (BGBI. 1982 II S. 581; BGBI.
1982 II S. 581) erhält im Absatz 3 der Buchstabe a) fol- 1983 II S. 190) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:
gende Fassung: ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
,,a) der Deutschen Demokratischen Republik, Frankreich, republik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demo-
Finnland, Luxemburg, Österreich, Schweden, der kratischen Republik, Norwegen, Österreich, Polen, Schwe-
Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch den, der Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine
eine der Vertragsparteien,". der Vertragsparteien."
4. In der Vereinbarung Nr. 154 ist im Absatz 1 in der Ziffer 1.1, 7. In der Vereinbarung Nr. 173 (BGBI. 1982 11 S. 581; BGBI.
erste Zeile, das Wort „Hexan" durch das Wort „Hexin" und 1983 II S. 190) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:
in der Ziffer 1.2, erste Zeile, das Wort „Distearylperoxidcar- ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
bonat" durch das Wort „Distearylperoxydicarbonat" zu republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
ersetzen. Republik, Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz
sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
5. In der Vereinbarung Nr. 160 (BGBI. 1981 II S. 310) erhält parteien, längstens bis zum Inkrafttreten des neuen
der Absatz 3 folgende Fassung: Anhangs A.5''.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 319
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit in der zivilen Weltraumwissenschaft und -technik
Vom 23. März 1984
In Bonn ist am 7. März 1984 eine Vereinbarung zwischen dem Bundes-
minister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
dem Minister für Raumfahrtindustrie der Volksrepublik China über die Zusam-
menarbeit in der zivilen Weltraumwissenschaft und -technik unterzeichnet
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 12 Absatz 1
am 7. März 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Raumfahrtindustrie
der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit in der zivilen Weltraumwissenschaft und -technik
Der Bundesminister für Forschung und Technologie lung von Ausrüstungen, Komponenten und Systemen auf
der Bundesrepublik Deutschland folgenden Gebieten der zivilen Weltraumwissenschaft und
-technik:
und
- Fernseh- und Rundfunksatellitensysteme
der Minister für Raumfahrtindustrie der Volksrepublik China
- Fernmeldesatellitensysteme
- im folgenden Vertragsparteien genannt -
- Wettersatellitensysteme
in Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1978 zwi-
- sonstige Satellitentechnik für wissenschaftliche Experi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mente.
Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-
technologische Zusammenarbeit,
Artikel 3
in dem Wunsche, die Entwicklung der zivilen Weltraum-
Die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien
wissenschaft und -technik zu fördern,
kann folgende Formen umfassen:
in dem Bestreben, die industrielle Zusammenarbeit zwi- 1. Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonsti-
schen beiden Staaten bei der Entwicklung und Herstellung von gen Fachleuten zur Beteiligung an vereinbarten For-
Satellitensystemen für zivile Anwendung zu fördern, schungs- und Entwicklungstätigkeiten in zuständigen For-
schungseinrichtungen und Firmen für einen jeweils von den
sind wie folgt übereingekommen: betreffenden Stellen zu vereinbarenden Zeitraum,
2. gegenseitige oder einseitige Beratung und Erfahrungsaus-
Artikel 1
tausch in den in Artikel 2 aufgeführten Bereichen,
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der in ihren Staa-
ten geltenden Gesetze und Regelungen nach den Grundsät- 3. gemeinsame wissenschaftlich-technologische Studien
zen der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und und Projekte,
der gegenseitigen Begünstigung in der zivilen Weltraumwis- 4. Austausch von wissenschaftlicher Information und Doku-
senschaft und -technik zusammen. mentation,
Artikel 2 5. gemeinsame Durchführung von Symposien,
Die Zusammenarbeit der beiden Seiten umfaßt Grundlagen- 6. andere von beiden Vertragsparteien zu vereinbarende
und angewandte Forschung sowie Entwicklung und Herstel- Formen der Zusammenarbeit.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 4 dein die in Durchführung dieser Vereinbarung empfangenen
Informationen vertraulich. Alle derartigen Stellen dürfen solche
( 1) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-
Informationen nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien an
samer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen
Dritte weitergeben.
den von ihnen jeweils benannten Forschungseinrichtungen,
Firmen und sonstigen Stellen in beiden Staaten. Artikel 8
(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen
erforderlich, durch besondere Vereinbarungen zwischen den begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In
benannten Stellen geregelt. den besonderen Vereinbarungen kann etwas anderes verein-
bart werden.
In diesen besonderen Vereinbarungen wird insbesondere
folgendes festgelegt: Artikel 9
a) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens, ( 1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in ihrem
b) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen, Hoheitsgebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-
schriften dem Personal, das aufgrund dieser Vereinbarung
c) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden ausgetauscht wird, sowie den zu ihrem Haushalt gehörigen
Beiträge einschließlich der Finanzierung, Familienangehörigen die möglichen Erleichterungen und Hil-
d) Einzelheiten des Austausches von Informationen, Wissen- fen bei Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtvermer-
schaftlern und sonstigen Fachleuten, ken und Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Ausfuhr
von Gegenständen ihres Hausrats und der Berufsausübung
e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse, sowie bei der Befreiung von Abgaben.
f) Gewährleistung und Haftung. (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Material
und Ausrüstung, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf-
(3) Jede Vertragspartei benennt für jede besondere Verein-
grund dieser Vereinbarung ein- und ausgeführt werden, kön-
barung einen Beauftragten. Die Beauftragten fertigen über den
nen in besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 2
Fortschritt der Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen
geregelt werden.
gemeinsame Berichte an.
Artikel 10
Artikel 5 Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-
( 1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein gemein- arbeit im Rahmen dieser Vereinbarung bei der industriellen
samer Ausschuß eingerichtet, der die Durchführung der Umsetzung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit fortzuset-
Zusammenarbeit festlegt, überwacht und koordiniert. Der zen. Beabsichtigt eine Vertragspartei die industrielle Umset-
gemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig. zung der Ergebnisse der Zusammenarbeit in Kooperation mit
ausländischen Unternehmen, wird sie bevorzugt mit Unterneh-
(2) In den gemeinsamen Ausschuß wird jede Vertragspartei men der anderen Vertragspartei zusammenarbeiten, wenn
zwei Vertreter entsenden. Je nach Bedarf können Berater zur diese moderne Technologien anbieten und konkurrenzfähige
Teilnahme an der Sitzung zugezogen werden. Der gemein- Angebote abgeben können, wobei die jeweils früher erbrach-
same Ausschuß wird so oft wie erforderlich tagen. Öer Termin ten Leistungen berücksichtigt werden.
der Sitzungen wird einvernehmlich festge'legt. Die Sitzungen
werden in der Regel abwechselnd in der Bundesrepublik
Deutschland und in der Volksrepublik China durchgeführt. Artikel 11
(3) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch im schrift- Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
lichen Verfahren treffen. Lage auch für Berlin (West).
Artikel 6 Artikel 12
(1) Die internationalen Reisekosten von Treffen gemäß Arti- (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in
kel 5 werden von der entsendenden Partei getragen. Die Kraft. Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die Vereinbarung
Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Beförderung inner- wird um zwei Jahre verlängert, wenn sie nicht vor Ablauf der
halb des Empfangsstaates für solche Treffen werden von der vereinbart~n Geltungsdauer gekündigt wird. Jede Vertrags-
empfangenden Vertragspartei getragen. partei kann diese Vereinbarung gegenüber der anderen Ver-
tragspartei mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.
(2) Diese Grundsätze werden auf alle besonderen Verein-
barungen im Sinne von Artikel 4 angewandt. (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre
Bestimmungen so lange und in dem Umfang weiter ange-
wandt, wie dies erforderlich ist, um die Durchführung derjeni-
gen laufenden Forschungsvorhaben zu gewährleisten, die zum
Artikel 7
Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar
Die beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der schon in Angriff genommen, jedoch noch nicht abgewickelt
Durchführung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle behan- waren.
Geschehen zu Bonn am 7. März 1984 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Riesenhuber
Der Minister für Raumfahrtindustrie der Volksrepublik China
Zhang Jun
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Handel
mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 26. März 1984
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Artenfreileben-
der Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird nach
seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft treten für
Benin am 28. Mai 1984
Trinidad und Tobago am 18. April 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1984 (BGBI. II
s. 215).
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. März 1984
In Bamako ist am 31 . Dezember 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über finan-
zielle· Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 31 . Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgc:1ng 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Mali - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-
trags in Mali erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Mali,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
gen und zu vertiefen,· der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
in Mali beizutragen - ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „projekt- und der Regierung der Republik Mali zu schließenden Finan-
bestimmte Warenhilfe Straßenbau" einen weiteren Finanzie- zierungsvertrag geregelt.
rungsbeitrag bis zu 4,65 Millionen DM (in Worten: vier Millionen
sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Begleitmaßnahmen oder zur Aufstockung des Vorhabens Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
.,Projektbestimmte Warenhilfe Straßenbau" von der Kreditan- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main). zu erhalten, findet bevorzugt genutzt werden.
dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- Artikel 7
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
andere Vorhaben ersetzt werden.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
Artikel 2 drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die gegenteilige Erklärung abgibt.
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Republik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der Artikel 8
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Bamako am 31. Dezember 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Seemann
Für die Regierung der Republik Mali
Blondine Beye
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 323
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. März 1984
In Bamako ist am 31. Dezember 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 31 . Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Compagnie Malienne de Navigation
(COMANAV) 4,35 Mio DM
und
- Banque Nationale de Developpement
die Regierung der Republik Mali - (BNDA) 2,0 Mio DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - Modernisierung des Rundfunks
zwischen der Sundesrepublik Deutschland und der Republik (Radio Mali) 0,7 Mio DM
Mali, - Abholzung Manantali 20,0 Mio DM
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen ßezjehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 60 Mio DM (in
gen und zu vertiefen, Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten;
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
in Mali beizutragen - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Wor-
ten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
sind wie folgt übereingekommen: sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,
Artikel 1 die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die unter
a) für die Vorhaben: Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Zwecke von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zu erhalten,
- Elektrizitätsversorgung Segou 17,65 Mio DM findet dieses Abkommen Anwendung.
- Entsorgung und Wasserversorgung
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Segou 10,0 Mio DM vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
- Dieselzentrale Kita 2,6 Mio DM Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch
- Staudamm Selingue 2,7 Mio DM andere Vorhaben ersetzt werden.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen- Abweichendes festgelegt wird.
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
chen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und bevorzugt genutzt werden.
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erho-
ben werden, frei. Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
teilige Erklärung abgibt.
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Artikel 8
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Bamako, am 31. Dezember 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Seemann
Für die Regierung der Republik Mali
Blondine Beye
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 31. Dezember 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel,
b) Baustoffe,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Büroeinrichtungen,
f) eine Anlage für die Faßfabrikation bei der COMANAV.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 325
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. März 1984
In Nouakchott ist am 12. Februar 1984 ein Abkommen
zwischen der Regie_rung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mau-
retanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. Februar 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslämischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
und
Betreuung des Vorhabens „Kleinstaudämme im Tagant" von
die Regierung der Islamischen Republik Maljretanien - der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami- Artikel 2
schen Republik Mauretanien,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie ·
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
gen und zu vertiefen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in
1m tjewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ten unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlichen Abgaberi frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
Artikel 1 ten Verträge in Mauretanien erhoben werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien Artikel 4
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
das Vorhaben „Kleinstaudämme im Tagant" einen Finanzie-
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
rungsbeitrag bis zu 4,2 Millionen DM (in Worten: vier Millionen
ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern 1m
zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 6
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Genehmigungen.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-
Artikel 5 retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Nouakchott, am 12. Februar 1984 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michel
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Mohamed Ould Amar
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 27. März 1984
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Bulgarien am 21. Mai 1984
in Kraft treten.
Bulgarien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 5 des
Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 251 ).
Bonn, den 27. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984 327
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Vom 29. März 1984
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1982 zu dem
Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 198211 S. 1006) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Mai 1984
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 21. März 1984 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 29. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 29. März 1984
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1983 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von
Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 25. August 1984
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. Februar 1984 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für
Dänemark am 11.Juni 1982
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen
keine Anwendung auf Grönland
und die Färöer findet
Irland am 11.Juni 1982
Luxemburg am 11.Juni 1982
Norwegen am 13. November 1982
Portugal am 11.Juni 1982
Schweden am 27. August 1982
in Kraft getreten.
Bonn, den 29. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Jm Auftrag
Dr. Bertele
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 3. April 1984
Das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente (RGBI. 1939 II S. 1049) ist am 1. März 1984
von Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden gekündigt worden; das
Abkommen wird daher nach seinem Artikel 1 5
am 1 . März 1985
für
Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden
außer Kraft treten.
Das Abkommen ist ferner am 20. Oktober 1983 vom Vereinigten Königreich
in bezug auf
Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britische Jungferninseln,
Kaimaninseln, Falklandinseln und Nebengebiete, Hongkong, Montserrat
und die Turks- und Caicosinseln
gekündigt worden; das Abkommen wird daher nach seinem Artikel 15 für
diese Gebiete
am 20. Oktober 1984
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 29. März 1978 (BGBI. II S. 405) und vom 26. April 1983 (BGBI. II S. 332).
Bonn, den 3. April 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele