308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Hereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 26. März 1984
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbrei-
tung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 4 für
Säo Tome und Principe am 20. Juli 1983
in Kraft getreten. Säo Tome und Principe hat seine Bei-
trittsurkunde am 20. Juli 1983 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1983 (BGBI. II S. 332).
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
277
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1984 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
9. 4. 84 Gesetz zu den Zusatzprotokollen vom 1. April 1982 zum Kooperationsabkommen vom 2. April
1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anderer-
seits im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemein-
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
26. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
Gesetz
zu den Zusatzprotokollen vom 1. April 1982
zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
sowie zum Abkommen vom 2. April 1980
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits
im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland
zu den Europäischen Gemeinschaften
Vom 9. April 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sehen Föderativen Republik Jugoslawien anderer-
seits im Anschluß an den Beitritt der Republik
Artikel 1 Griechenland zur Gemeinschaft.
Den folgenden, in Brüssel am 1. April 1982 von der Die Zusatzprotokolle sowie die Schlußakte nebst Brief-
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatz- wechsel werden nachstehend veröffentlicht.
protokollen wird zugestimmt:
1. Dem Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- Artikel 2
schaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Jugoslawien im Anschluß an den Beitritt der Republik Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Griechenland zur Gemeinschaft sowie dem in der
Schlußakte genannten Briefwechsel,
2. dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen den Artikel 3
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
für Kohle und Stahl einerseits und der Sozialisti- dung in Kraft.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll zum Koope- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal-
rationsabkommen nach seinem Artikel 16 mit dem in der lenden Erzeugnisse nach seinem Artikel 11 für die Bun-
Schlußakte genannten Briefwechsel und das Zusatz- desrepublik in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-
protokoll zum Abkommen über die in die Zuständigkeit kanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. April 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 279
Zusatzprotokoll
zum Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
im Anschluß an den Beitritt
der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Gisbert Poensgen
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
der Präsident der Republik Griechenland:
der Präsident der Republik Griechenland, Marcos Economides
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
der Präsident der Französischen Republik, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
der Präsident Irlands,
der Präsident der Französischen Republik:
Jacques Leprette
der Präsident der Italienischen Republik,
Botschafter,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident Irlands:
Andrew O'Rourke
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Großbritannien und Nordirland, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
deren Staaten Parteien des Vertrages zur Gründung der der Präsident der Italienischen Republik:
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, sowie Renato Ruggiero
Botschafter,
der Rat der Europäischen Gemeinschaften Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
einerseits und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Jean Dondel i nger
der Vorsitzende des Präsidiums der Sozialistischen Födera-
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
tiven Republik Jugoslawien
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
andererseits,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
M. H. J. Ch. Rutten
in Anbetracht des Beitritts der Republik Griechenland zu den
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1981,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
gestützt auf das am 2. April 1980 in Belgrad unterzeichnete
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt- Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
schaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Re- Großbritannien und Nordirland:
publik Jugoslawien, nachstehend „Abkommen" genannt, Sir Michael Butler KCMG
haben beschlossen, die Anpassungen und Übergangsmaß- Botschafter,
nahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt der Repu- Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs;
blik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen und dieses Pro- der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
tokoll zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevoll- Paul Noterdaeme
mächtigte ernannt: Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter Belgiens,
Seine Majestät der König der Belgier: Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter,
Paul Noterdaeme Sir Roy Denman
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Generaldirektor in der Generaldirektion
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften, Außenbeziehungen der Kommission
Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter; der Europäischen Gemeinschaften;
Ihre Majestät die Königin von Dänemark: der Vorsitzende des Präsidiums der Sozialistischen
Gunnar Riberholdt Föderativen Republik Jugoslawien:
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Milica Ziberna
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften; Stellvertretender Bundessekretär für Außenhandel.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form am 1. Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber
befundenen Vollmachten Jugoslawien tatsächlich angewandte Zollsatz.
wie folgt übereingekommen: (2) Für Zündhölzer der Nr. 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs
der Europäischen Gemeinschaften beträgt der Ausgangszoll-
Artikel 1 satz jedoch 17 ,2 % ad valorem.
Die Republik Griechenland wird Vertragspartei des Abkom-
mens und der Erklärungen im Anhang der am 2. April 1980 in Artikel 7
Belgrad unterzeichneten Schlußakte.
(1) Für die in Anhang II aufgeführten Waren beseitigt die
Republik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie
Titel 1 Zölle auf Waren mit Ursprung in Jugoslawien schrittweise wie
Anpassungen folgt:
- Am Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls wird jede
Artikel 2 Abgabe auf 80 % des Ausgangssatzes gesenkt;
Der Wortlaut des Abkommens sowie der Anhänge und Pro- - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
tokolle, die Teil des Abkommens sind, und der Erklärungen im - 1. Januar 1983
Anhang zur Schlußakte in griechischer Sprache ist gleicher-
maßen verbindlich wie die ursprünglichen Fassungen. Der - 1. Januar 1984
Kooperationsrat genehmigt die griechische Fassung. - 1. Januar 1985
.- 1. Januar 1986.
Artikel 3
(2) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die
Die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens vor-
in Absatz· 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen
gesehene monatliche Menge wird auf 4 200 Tonnen erhöht.
vorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Repu-
blik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft ange-
Artikel 4 wandte Satz.
(1) Für die in Anhang I aufgeführten Waren wird die Menge (3) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Jugosla-
der von der Gemeinschaft entsprechend dem Protokoll Nr. 1 wien werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit
zum Abkommen auf Waren mit Ursprung in Jugoslawien ange- gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle beseitigt.
wandten Plafonds erhöht. Die 1982 für diese Waren geltenden
Jahresplafonds sind in Anhang I festgesetzt.
(2) Im Rahmen der für die in Anhang II aufgeführten Waren Artikel 8
festgesetzten Gemeinschaftsplafonds wendet die Republik
Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben
Griechenland Zollsätze an, die nach Artikel 5 berechnet
mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Neunergemein-
werden.
schaft eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem
(3) Werden während der Geltungsdauer der Übergangs- festgelegten Zeitplan vorgesehen senkt, so nimmt sie die Aus-
maßnahmen die für Drittländer geltenden Zollsätze von der setzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit glei-
Gemeinschaft bei Einfuhren der in Anhang II aufgeführten cher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Jugoslawien um
Waren wieder eingeführt, so führt die Republik Griechenland denselben Prozentsatz vor.
die Zollsätze, die sie gegenüber Drittländern für diese Waren
anwendet, zu dem betreffenden Zeitpunkt wieder ein.
Artikel 9
(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Republik Griechen-
Titel II land auf die Waren mit Ursprung in Jugoslawien anwenden
darf, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallen, wird
Übergangsmaßnahmen um den im Handel z.vischen der Neunergemeinschaft und
Griechenland angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
Artikel 5 (2) Für Waren, die zugleich unter die Verordnung (EWG)
Für die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Ju- Nr. 3033/80 fallen und in Anhang II dieses Protokolls aufge-
goslawien gleicht die Republik Griechenland ihre Zollsätze führt sind, beseitigt die Republik Griechenland nach dem in
den sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Artikel 5 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
Zollsätzen schrittweise wie folgt an: - dem festen Teilbetrag des von der Republik Griechenland
Ab dem Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls wendet die beim Beitritt anzuwendenden Zollsatzes und
Republik Griechenland einen Zollsatz an, mit dem der Abstand - dem sich aus den Abkommensbestimmungen ergebenden
zwischen dem Ausgangszollsatz und dem sich aus der An- Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
wendung des Abkommens ergebenden Zollsatz um 20 %
verringert wird.
Dieser Abstand wird wiederum um jeweils 20 % am 1. Januar Artikel 10
1983, am 1. Januar 1984 und am 1. Januar 1985 verringert.
Bei Waren, die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der
Ab 1. Januar 1986 wendet die Republik Griechenland die sich Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführt sind,
aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Zollsätze werden die vorgesehenen oder berechneten Präferenzsätze
für die in diesem Artikel genannten Waren voll an. auf die Zölle angewandt, die von der Republik Griechenland
gegenüber Drittländern gemäß Artikel 64 der Beitrittsakte von
Artikel 6 1979 tatsächlich erhoben werden.
(1) Für die in Anhang II aufgeführten Waren gilt als Aus- In keinem Fall dürfen für griechische Einfuhren aus Jugosla-
gangszollsatz, von dem aus die in Artikel 5 vorgesehenen wien Zollsätze gelten, die günstiger sind als die auf Waren aus
aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der der Neunergemeinschaft angewandten Zollsätze.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 281
Artikel 11 mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen
(1) Bis 31. Dezember 1985 kann die Republik Griechenland (Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr, Barzahlungspflicht,
mengenmäßige Beschränkungen für die in Anhang III dieses .Bestätigung von Rechnungen usw.) für Waren mit Ursprung in
Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien Jugoslawien gemäß Artikel 65 der Beitrittsakte von 1979.
aufrechterhalten. (3) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Neuner-
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen sind Kontin- gemeinschaft die Sicherheitsleistungen oder die Barzahlungs-
gente. Diese Kontingente für das Jahr 1982 sind in Anhang III pflicht bei der Einfuhr schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so
aufgeführt. nimmt sie dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren mit
Ursprung in Jugoslawien vor.
(3) Die schrittweise Erhöhung dieser Kontingente beträgt
bei den in Wert ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines
jeden Jahres mindestens 25 % und bei den in Mengen aus- Artikel 13
gedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres (1) Die Republik Griechenland kann bis zum 31. Dezember
mindestens 20 %. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent 1985 für die in Anhang IV aufgeführten Waren mit Ursprung in
hinzugerechnet und die folgende Erhöhung aufgrund der sich Jugoslawien Plafonds beibehalten.
daraus ergebenden Gesamthöhe berechnet.
Die Plafonds für das Jahr 1982 sind im gleichen Anhang auf-
Bezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf die Menge und den geführt.
Wert, so wird das Mengenkontingent jährlich um mindestens
(2) Ab 1. Januar 1983 werden die in Mengen ausgedrückten
20 % und das Wertkontingent jährlich um mindestens 25 % Plafonds jährlich um mindestens 5 % erhöht.
erhöht, wobei die nachfolgenden Kontingente jedes Jahr
aufgrund des vorangehenden Kontingents zuzüglich der (3) Betragen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond
Erhöhung berechnet werden. festgesetzt wurde, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weni-
ger als 90 % des festgesetzten Betrages, so setzt die Republik
Bei Reisebussen, Omnibussen und arideren Fahrzeugen der Griechenland die Anwendung dieses Plafonds aus.
Tarifstelle ex 87.02 AI des Gemeinsamen Zolltarifs wird das
Kontingent um 20 % jährlich erhöht. (4) Wird der für die Einfuhr einer Ware festgesetzte Plafond
erreicht, so kann die Republik Griechenland den Zoll für die
(4) Stellt sich heraus, daß die Einfuhren einer in Anhang III Einfuhren dieser Waren bis zum Ende des Kalenderjahres
genannte Ware nach Griechenland während zweier aufeinan- wiedereinführen. Der wiedereinzuführende Zoll ist dem an den
derfolgender Jahre weniger als 90 % des Kontingents betru-
Gemeinsamen Zolltarif angeglichenen griechischen Zolltarif-
gen, so läßt die Republik Griechenland die freie Einfuhr dieser schema zu entnehmen.
Ware mit Ursprung in Jugoslawien zu, wenn die Einfuhr der
betreffenden Ware zu diesem Zeitpunkt aus der Neunerge- (5) Die Plafonds werden am 1. Januar 1986 beseitigt.
meinschaft frei ist.
(5) Läßt die Republik Griechenland die freie Einfuhr einer der
in Anhang III aufgeführten Waren aus der Neunergemeinschaft Titel III
zu oder erhöht sie ein Kontingent um mehr als den für die
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Neunergemeinschaft geltenden Mindestsatz, so läßt sie auch
die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in Jugoslawien zu
oder erhöht das Kontingent anteilig. Artikel 14
(6) In bezug auf Einfuhrlizenzen für die in Anhang III auf- Der Kooperationsausschuß nimmt alle Änderungen der
geführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien wendet die Ursprungsregeln vor, die im Anschluß an den Beitritt der Repu-
Republik Griechenland die gleichen Verwaltungsregeln und blik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften.gege-
-praktiken an wie für die entsprechenden Einfuhren mit benenfalls erforderlich sind.
Ursprung in der Neunergemeinschaft, mit Ausnahme des Kon-
tingents für Düngemittel der Tarifnummern 31.02, 31.03 und
der Tarifstellen 31.05 A 1, II und IV des Gemeinsamen Zolltarifs, Artikel 15
auf das die Republik Griechenland die für ausschließliche
Vermarktungsrechte geltenden Regeln und Praktiken anwen- Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil desselben.
den kann. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 12
(1) Die Sätze der Sicherheitsleistungen und die Barzah- Artikel 16
lungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch die Vertrags-
Einfuhr von Waren mit Ursprung in Jugoslawien galten, werden parteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag
schrittweise wie folgt abgebaut: des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung der Be-
- ab Inkrafttreten dieses Protokolls: 50 % endigung der Verfahren durch die Vertragsparteien folgt.
- am 1. Januar 1983 25 %
- am 1. Januar 1984 25%. Artikel 17
(2) Für Waren, die in Anhang II des Vertrages zur Gründung Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dä-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführt sind, nischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer,
beseitigt die Republik Griechenland am 1. Januar 1981 die italienischer, niederländischer und serbokroatischer Sprache,
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Maßnahmen wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am ersten April neunzehnhundert-
zweiundachtzig.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anhang 1
In Artikel 4 vorgesehene Liste
Liste zu Anhang I des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
Nummer des Höchst-
Gemein- mengen
Warenbezeichnung
samen 1982
Zolltarifs in Tonnen
31.02 1) Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:
8. Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen,
bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes ............................. . 2200
C. andere ....................................................................... . 19300
31.05 1) Andere Düngemittel: Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen
Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger .............. . 32000
39.03 Regenerierte Zellulose: Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester,
Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. 8.
Zelloidin, Kollodium, Zelluloid), Vulkanfiber:
8. andere:
1. regenerierte Zellulose ...................................................... . 1 085
II. Zellulosenitrate ............................................................ . 589
40.11 Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weich-
kautschuk, für Räder aller Art:
8. andere:
II. andere:
- für Fahrräder und Mopeds, Motorräder und Motorroller; Feigenbänder (allein ein-
oder ausgehend): Schlauchreifen ........................................ . 2103
- andere ................................................................. . 2952
42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:
A. Bekleidung
8. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe:
II. Spezialsporthandschuhe ................................................... . 264
III. andere
C. anderes Bekleidungszubehör
44.18 Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen
holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen
Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen . 23125
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff ................. . 359
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk
oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01 ):
A. Schuhe mit Oberteil aus Leder ................................................. . 422
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas" (auch bei der Herstel-
lung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten
oder Scheiben ................................................................... . 4205
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus
optischem Glas, nicht optisch bearbeitet:
A. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern:
II. andere (z. 8. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme,
Glocken, Tulpen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................... . 1 585
1) Jugoslawien darf nach Italien keine größeren als die im GATT konsolidierten Mengen ausführen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 283
Nummer des Hochst-
Gemein- mengen
Warenbezeichnung
samen 1982
Zolltarifs ,n Tonnen
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19 . 8402
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm 635
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer ....................... . 1 757
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv ................................... . 1 055
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm 2 312
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink, in beliebiger Dicke; Pulver und Flitter, aus
Zink ............................................................................. . 2000
85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8.
Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
B. andere Maschinen und Geräte:
1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wech-
selgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer ......... . 3187
C. Teile ......................................................................... . 1 271
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel
(einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch
mit Anschlußstücken:
B. andere ....................................................................... . 1 705
85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art .................................................... . 286
87.10 Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor .............. . 597
87.14 Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art;
Teile davon:
B. Anhänger und Sattelanhänger:
II. andere .................................................................... . 1 615
94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel
der Tarifnr. 94.02); Teile davon:
B. andere:
ex II. andere:
- ausgenommen Sitzmöbel, ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen bestimmt 5254
94.03 Andere Möbel; Teile davon ....................................................... . 4623
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Liste zu Anhang II Ades Protokolls Nr. 1 des Abkommens
Kate- Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheit Plafonds
gorie
Nr. Zolltarifs 1982
1 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Tonnen 3832
2 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle Tonnen 4655 1)
3 56.07 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern Tonnen 376
A
4 60.04 Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterhemden und der- 1 000 1 192,7
gleichen aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu- Stück
B 1 tiert, andere als Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder synthe-
II a)
tischen Spinnstoffen: T-Shirts und Unterziehpullis aus künst-
b)
liehen Spinnstoffen, andere als Säuglingskleidung
C)
IV b) 1 aa)
dd)
2 ee)
d) 1 aa)
dd)
2 dd)
5 60.05 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken aus Ge- 1 000 293,5
wirken, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Stück
A 1
Spinnstoffen (weder gummielastisch noch kautschutiert)
II b) 4 bb)
11 aaa)
bbb)
CCC)
ddd)
22 bbb)
CCC)
ddd)
eee)
6 61.01 Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen, aus Geweben, 1 000 172,335
für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen, Stück
B V d) 1
Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen
2
oder künstlichen Spinnstoffen
3
e) 1
2
3
61.02
B II e) 6 aa)
bb)
CC)
7 60.05 Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch 1 000 99,44
noch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und Stück
A II b) 4 aa)
Kleinkinder; aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künst-
22
liehen Spinnstoffen
33
44
55
61.02
B II e) 7 bb)
CC)
dd)
) Davon andere als roh und gebleicht höchstens 15 %
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 285
Kate- Nummer des
gone Gemeinsamen
Plafonds
Warenbezeichnung Einheit
Nr. Zolltarifs 1982
8 61.03 Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben, 1 000 626,88
für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen Stück
A
oder künstlichen Spinnstoffen
9 55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle, Wäsche zur Tonnen 213
62.02 Körperpflege und andere Haushaltswäsche aus Schlingenge-
weben (Frottiergeweben} aus Baumwolle
B III a) 1
12 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfscho- 1 000 1 342,52
ner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch Paar
A
B 1
kautschutiert, andere als Damenstrümpfe aus synthetischen
II b) Spinnstoffen
C
D
15 B 61.02 Mäntel, Umhänge und Jacken aus Geweben, für Frauen, Mäd- 1 000 145,410
chen und Kleinkinder, andere als Kleidung der Kategorie 15 A Stück
B II e) 1 aa)
aus getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, aus
bb)
Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
CC)
2 aa)
bb)
CC)
16 61.01 Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge, aus Ge- 1 000 147,003
weben (einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehen- Stück
B V c) 1
den Kombinationen, die zusammen bestellt, aufgemacht und be-
2
fördert und normalerweise zusammen verkauft werden), aus
3
Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
18 61.03 Unterkleidung aus Geweben, andere als Oberhemden, auch Tonnen 54
Sport- und Arbeitshemden, für Männer und Knaben, aus Wolle,
B
Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
C
24 60.04 Schlafanzüge aus Gewirken, aus Baumwolle oder aus syntheti- 1 000 191
sehen Spinnstoffen, für Männe·r und Knaben Stück
B IV b) 1 bb)
d) 1 bb)
25 60.04 Schlafanzüge und Nachthemden aus Gewirken, aus Baumwolle 1 000 217,27
oder aus synthetischen Spinnstoffen, für Frauen, Mädchen und Stück
B IV b) 2 aa)
Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge)
bb)
d) 2 aa)
bb)
48 53.07 Kammgarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, nicht in Auf- Tonnen 222
53.08 machungen für den Einzelverkauf
B
52 55.06 Baumwollgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Tonnen 71
67 60.05 Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren (ausgenommen Tonnen . 169
Kleidung), weder gummielastisch noch kautschutiert
A II b) 5
B
60.06 Waren aus gummielastischen Gewirken und kautschutierten
Gewirken (andere als Badeanzüge), aus Wolle, Baumwolle,
B II
synthetischen und künstlichen Spinnstoffen
III
73 60.05 Trainingsanzüge aus Gewirken, weder gummielastisch noch 1 000 259,04
kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künst- Stück
A II b) 3
liehen Spinnstoffen
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Liste zu Anhang II B des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
Kate- Nummer des
gorie Gemeinsamen Warenbezeichnung Plafonds
Einheit
Nr. Zolltarifs 1982
22 56.05 Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen Tonnen 278
A für den Einzelverkauf
23 56.05 Garne aus künstlichen Spinnfasem, nicht in Aufmachungen für Tonnen 163
B den Einzelverkauf
33 51.04 Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Tonnen 198
A III a) Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m
62.03 Säcke aus Geweben, aus Streifen oder dergleichen
B II b) 1
37 56.07 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern Tonnen 635
B
- 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten Tonnen 1 844
Liste zu Anhang III des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
Nummer des
Gemein- Plafonds
Warenbezeichnung
samen 1982
Zolltarifs
27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit
einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen
oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
A. Leichtöle:
III. zu anderer Verwendung
B. mittelschwere Öle:
III. zu anderer Verwendung
C. Schweröle:
1. Gasöle:
c) zu anderer Verwendung
II. Heizöl:
c) zu anderer Verwendung
III. Schmieröle und andere: 450 250
c) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 Tonnen
zu Kapitel 27 a)
d) zu anderer Verwendung
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
A. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr:
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
B. andere:
1. handelsübliches Butan und handelsübliches Propan:
c) zu anderer Verwendung
27.12 Vaselin:
A. roh:
III. zu anderer Verwendung
B. andere
a, Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 287
Nummer des
Gemein- Plafonds
Warenbezeichnung
samen 1982
Zolltarifs
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs,
Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt:
B. andere:
1. roh:
c) zu anderer Verwendung
450 250
II. andere Tonnen
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien:
C. andere:
II. andere
Liste zu Anhang IV des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
Nummer des
Gemein- Plafonds
Warenbezeichnung
samen 1982
Zolltarifs
73.02 Ferrole
C. Ferrosilicium 4 540 Tonnen
D. Ferrosiliciummangan 700 Tonnen
E. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom:
1. Ferrochrom 1 074 Tonnen
davon Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen
oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hoch-
raffiniertes Ferrochrom) 537 Tonnen
76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:
A. Rohaluminium 1 867 Tonnen
78.01 Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:
A. Rohblei:
II. anderes 1113 Tonnen
79.01 Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:
A. Rohzink 1 417 Tonnen
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Anhang II
In Artikel 5 vorgesehene Liste
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
(NRZZ)
Kapitel 13
ex 13.02 Weihrauch
ex 13.03 Pektate
Kapitel 14
ex 14.05 Valonea, Galläpfel
Kapitel 15
ex 15.06 Andere tierische Fette und Öle (z. 8. Knochenfett, Abfallfett), ausgenommen Klauenöl
15.1 0 Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
ex 15.16 Pflanzenwachs, auch gefärbt, roh
ex 15.17 Degras
Kapitel 17
17 .04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
Kapitel 18
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Kapitel 19
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide he~gestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)
Kapitel 21
ex 21.04 Mango-Chutney, flüssig
ex 21,06 Hefen, lebend
Kapitel 22
22.01 Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee
ex 22.09 Pflaumenbranntwein, genannt „Sljivovi'ca", in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Liter oder weniger
Kapitel 25
25.20 Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern,
ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips
25.22 Luftkalk, auch gelöscht; Wasserkalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid
25.23 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt
ex 25.30 Natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H..3803 in der Trocken-
substanz
ex 25.32 Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; Santorinerde, Puzzolanerde, Traß und dergleichen, wie
sie zur Herstellung von Zement verwendet werden, auch gemahlen oder sonst zerkleinert
Kapitel 27
27.05 bis Stadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase
27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschließlich der destillierten und präpa-
rierten Teere
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 289
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
Schemas
(NAZZ)
27 .08 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
ex 27 .1 0 Mineral-Schmiermittel
ex 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heiz-
stoff bestimmtes Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr
27.12 Vaselin
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische
Rückstände (Gatsch, slack wax), auch gefärbt
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
27 .15 Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltgestein
27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B.
Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Kapitel 28
ex 28.01 Chlor
ex 28.04 Wasserstoff, Sauerstoff (einschließlich Ozon) und Stickstoff
ex 28.06 Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)
28.08 Schwefelsäure; Oleum
28,09 Salpetersäure; Nitriersäuren
28.10 Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyrophosphorsäure)
28.12 Borsäure und Borsäureanhydrid
28.13 Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
28.15 · Sulfide der Nichtmetalle, einschließlich Phosphortrisulfid
28.16 Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist)
28.17 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium und Kaliumperoxid
ex 28.19 Zinkoxid
ex 28.20 Künstlicher Korund
28.22 Manganoxide
ex 28.23 Eisenoxide, einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebun-
denem Eisen, berechnet als Fe 2 O3 von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr
ex 28.27 Bleimennige und Lithargyrum
28.29 Fluoride; Fluorosilikate; Fluoroborate und andere Fluorosalze
ex 28.30 Magnesiumchlorid, Calciumchlorid
ex 28.31 Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite
28.35 Sulfide, einschließlich Polysultide
28.36 Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulfoxylate
28.37 Sulfite und Thiosulfate
ex 28.38 Natriumsulfat, Bariumsulfat, Eisensulfat, Zinksulfat, Magnesiumsulfat, Aluminiumsulfat; Alaune
ex 28.40 Phosphite, Hypophosphite und Phosphate, ausgenommen Bleipyrophosphat
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
(NRZZ)
ex 28.42 Carbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcarbonats, ausgenommen Bleihydroxycarbonat
ex 28.44 Quecksilberfulminat
ex 28.45 Natrium- und Kaliumsilikate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilikate
ex 28.46 Borax, raffiniert
ex 28.48 Arsenite und Arsenate
28.54 Wasserstoffperoxid, auch fest
ex 28.56 Siliciumcarbid, Borcarbid, Calciumcarbid
ex 28.58 Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit
Kapitel 29
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe; Naphthalin, Anthrazen
ex 29.04 Amylalkohole
29.06 Phenole und Phenolalkohole
ex 29.08 Amyläthyläther, Äthyläther, Anethol
ex 29.14 Palmitinsäure, Stearinsäure, Ölsäure;. ihre wasserlöslichen Salze; Ahnydride
ex 29.16 Weinsäure, Zitronensäure, Gallussäure; Calciumtartrat
ex 29.21 Glycerintrinitrat (Nitroglycerin)
ex 29.42 Nikotinsulfat
29.43 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von zuckern und ihre
Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42
Kapitel 30
ex 30.02 Sera von immunisierten Tieren oder Menschen
ex 30.03 Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, ausgenommen nachstehende Waren:
- Asthma-Zigaretten
- Chinin, Cinchonin, Chinidin und ihre Salze, auch in Form von Spezialitäten
- Morphium, Kokain und andere Rauschgifte, auch in Form von Spezialitäten
- Antibiotika und Zubereitungen auf der Grundlage von Antibiotika
- Vitamine und Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen
- Sulfamide, Hormone und Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen
30.04 Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medika-
mentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen
Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse
Kapitel 31
ex 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel, ausgenommen:
- Thomasphosphatschlacken
- Calciumphosphate, durch Glühen aufgeschlossen (Thermophosphate und geschmolzene Phosphate), und
durch Glühen behandelte natürliche Calciumaluminiumphosphate
- Dicalciumphosphat mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen
31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packun-
gen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 291
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
(NRZZ)
Kapitel 32
ex 32.01 Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfel-
tannins
ex 32.04 Pflanzliche Farbstoffe (einschließlich Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen, aus-
genommen Indigo, Henna und Chlorophyll) und tierische Farbstoffe, ausgenommen Karmin und Kermes
ex 32.05 Synthetische organische Farbstoffe, ausgenommen künstlicher Indigo; synthetische organische Erzeugnisse, die
als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller
32.06 Farblacke
ex 32.07 Andere Farbmittel, ausgenommen
a) anorganische oder mineralische Pigmente auf der Grundlage von Cadmiumsalzen, auch andere Farbmittel
enthaltend, und
b) Farben auf der Grundlage von Chromaten und Preußisch Blau; anorganische Erzeugnisse, die als Lumino-
phore verwendet werden
32.08 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglas-
bare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emaillier- oder Glasindustrie;
Engoben; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
32.09 Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauch-
ten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum
Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder
Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel
32.11 Zubereitete Sikkative
32.12 Kitte (einschließlich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten, nichtfeuerfeste Spach-
tel- und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen
32.13 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen
Kapitel 33
ex 33.01 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret), ausgenommen Rosenöl, Rosmarinöl,
Eukalyptusöl, Sandelholzöl und Zedernholzöl; Resinoide; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen
Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen
ex 33.06 Eaux de Cologne und andere Toilettewässer; Schönheits-, Haut-, Haar- und Nagelpflegemittel; Zahnpasten und
Zahnpulver, Mundpflegemittel; Raumdesodorierungsmittel (Raumluftverbesserer), ·zubereitet, auch nicht
parfümiert
Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete
Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen
und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs"
Kapitel 35
ex 35.01 Kaseinleime
ex 35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate, ausgenommen Eieralbumin und Milchalbumin
35.03 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und
ihre Derivate; Glutinleime (z.B. Knochenleim, Hautleim, Sehnenleim), Fischleim; Hausenblase
35.04 Peptone und andere Eiweißstoffe (ausgenommen Enzyme der Tarifnr. 35.07), ihre Derivate; Hautpulver, auch
chromiert
35.06 Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als
Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger
35.07 Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer, Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Nummer des
Brüssele1
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
(NRZZ)
Kapitel 37
37.03 lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt
Kapitel 38
38.03 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
38.09 Holzteere; Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel der Tarifnr. 38.18);'
Kreosot; Holzgeist; Acetonöl; pflanzliche Peche aller Art; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grund-
lage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen; Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen
Stoffen
ex 38.11 Desinfektionsmittel, lnsekticide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlingsvertilgungsmittel und ähnliche Erzeugnisse,
als Waren mit Trägerstoffen (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen, Fliegenfänger, mit Hexa-
chlorcyclohexan überzogene Stäbchen und ähnliche Waren); Zubereitungen aus einem Wirkstoff (DDT usw.) in
Mischungen mit anderen Stoffen, in Spray-Dosen, gebrauchsfertig
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse
ex 38.19 Sogenannte hydraulische Flüssigkeiten (insbesondere für hydraulische Bremsen), auch mit einem Gehalt an
Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtshundertteilen
Kapitel 39
ex 39.02 Polyvinylchlorid
ex 39.01
Polystyrol in sämtlichen Formen; andere Kunststoffe (einschließlich Kunstharze),· Zelluloseäther und -ester,
ex 39.02 Kunstharze, ausgenommen
a) solche in Form von Körnern, Flocken, Krümeln, Pulver, Abfällen oder Bruch, die als Rohstoff für die Herstellung
ex 39.03
der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden, und
ex 39.04
ex 39.05 b) Ionenaustauscher
ex 39.06
ex 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle
und Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen, und Spulen und ähnliche Unterlagen für photo-
graphische und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12
Kapitel 40 Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren, ausgenommen Tarifnrn.
40.01, 40.02, 40.03 und 40.04, Latex (ex 40.06), Lösungen und Dispersionen (ex 40.06), Weichkautschukwaren
zum Schutz für Chirurgen und Röntgenologen und Schutzbekleidung für Taucher (ex 40.13), Hartkautschuk in
Massen oder Platten und Abfälle, Staub und Bruch, aus Hartkautschuk (ex 40.15)
Kapitel 41 Häute, Felle, Leder, ausgenommen Pergament und Rohhautleder und die Tarifnrn. 41.01 und 41.09
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Kapitel 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren, ausgenommen Tarifnr. 44.07; Waren aus Faserplatten (ex 44.21, ex 44.23, ex
44.27, ex 44.28) und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme, oder
für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 (ex 44.26) und Pflasterklötze (ex 44.28)
Kapitel 45
45.03 Waren aus Naturkork
45.04 Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren, ausgenommen Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen zu allen
Verwendungszwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden (ex 46.02)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe:-Bonn, den 14. April 1984 293
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
(NRZZ)
Kapitel 48
ex 48.01 Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen, ausgenommen folgende Waren:
- gewöhnliches Papier, zur Verwendung als Zeitungsdruckpapier, bestehend aus chemisch oder mechanisch
aufbereitetem Halbstoff, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 Gramm
- Papier für periodische Druckschriften
- Zigarettenpapier
- Seidenpapier
- Filterpapier
- Zellstoffwatte
- Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft}
48.03 Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in
Rollen oder Bogen
48.04 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innenverstär-
kung, in Rollen oder Bogen
ex 48.05 Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke}, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen oder
Bogen
ex 48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder
dergleichen} oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49}, in Rollen oder Bogen, ausgenommen kariertes
Zeichenpapier, vergoldetes oder versilbertes Papier und Nachahmungen dieser Papiere, Pauspapier, Reagenz-
papier und nicht lichtempfindlich gemachte Papiere für photographische Zwecke
ex 48.13 Kohlepapier
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten; Schach-
teln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreib-
waren
ex 48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten, ausgenommen Zigarettenpapier,
Streifen für Fernschreibgeräte, gelochte Streifen für Monotypemaschinen und Rechenmaschinen, Filterpapier
und Filterpappe (einschließlich Papier und Pappe für Zigarettenfilter}, gummierte Streifen
48.16 Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe; Pappwaren der in Büros, Läden und
dergleichen verwendeten Art
48.18 Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, auch mit
Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere}
und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie
Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
48.19 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert
ex 48.21 Lampenschirme; Tischtücher, Deckehen und Mundtücher, Taschentücher und Handtücher; Schüsseln, Teller,
Becher, Untersetzer für Schüsseln, Flaschen, Gläser
Kapitel 49
ex 49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, in griechischer Sprache
ex 49.03 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder, ganz
oder teilweise in griechischer Sprache gedruckt
ex 49.07 Marken, nicht für den öffentlichen Dienst
49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt,
auch mit Verzierungen aller Art
ex 49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern, ausgenommen Kalender
zu Werbezwecken, in anderen Sprachen als Griechisch
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
(NRZZ)
ex 49.11 Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt, ausgenommen die
nachstehenden Waren:
- Theaterdekorationen und Dekorationen für Photostudios
Drucke und Veröffentlichungen zu Werbezwecken (einschließlich solche für Reisewerbung), in anderen
Sprachen als Griechisch gedruckt
Kapitel 50 Seide, Schappeseide und Bourretteseide
Kapitel 51 Synthetische und künstliche Spjnnfäden
Kapitel 52 Metallgarne
Kapitel 53 Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar, ausgenommen rohe, gebleichte, nicht gefärbte Waren der Tarifnrn.
53.01, 53.02, 53.03 und 53.04
Kapitel 54 Flachs und Ramie, ausgenommen Tarifnr. 54.01
Kapitel 55 Baumwolle
Kapitel 56 Synthetische und künstliche Spinnfasern
Kapitel 57 Andere pflanzliche Spinnstoffe, ausgenommen Tarifnr. 57.01; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
Kapitel 58 Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder; Posamentierwaren;
Tülle und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, Stickereien
Kapitel 59 Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe, getränkte oder bestrichene Gewebe; Gegen-
stände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
Kapitel 60 Gewirke
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Geweben
Kapitel 62 Andere konfektionierte Waren aus Geweben, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer
Kapitel 63 Altwaren, Lumpen
Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon
Kapitel 66
66.01 Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen
Kapitel 67
ex 67.01 Staubwedel
67.02 Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder
Früchten
Kapitel 68
68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen,
Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürtichen
oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Teile dieser
Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z.B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen,
jedoch nicht mit Gestellen
68.06 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere
Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 295
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
(NRZZ)
68.09 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holz-
abfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt
68.10 Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips
68.11 Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (einschließlich Waren aus Hüttenzement oder
Terrazzo), Waren aus Kalksandmischung, auch bewehrt
68.12 Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen
68.14 Reibungsbeläge (z. B. Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen) für Bremsen, Kupplungen
usw., auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinn-
stoffen oder anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren, ausgenommen die Tarifnrn. 69.01, 69.02, außer Steinen auf der Grundlage von Magnesit und
von Magnesitchromit, 69.03, 69.04 und 69.05, Geräte und Waren für Laboratorien und zu technischen Zwecken,
Behältnisse für den Transport von Säuren und anderen chemischen Erzeugnissen, Waren für die Landwirtschaft
der Tarifnr. 69.09 und Waren aus Porzellan der Tarifnrn. 69.10, 69.13 und 69.14
Kapitel 70
70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder
dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen),
nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
ex 70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas"·(auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit
Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen
oder rechteckigen Platten oder Scheiben, ausgenommen nicht überfangenes Spiegelglas
ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit
Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen
oder anders bearbeitet (z.B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten geschliffen
oder poliert; Kunstverglasungen
70.08 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fasso-
niert
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel
70.10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe, Tablettengläser und ähnliche
Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus
Glas
ex 70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen
und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19, ausgenommen feuerfeste Glaswaren zur
Verwendung bei Tisch und in der Küche mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten der Art Pyrex, Durex usw.
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht
optisch bearbeitet
ex 70.15 Gläser für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt, gebogen und dergleichen
ex 70.16 Sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und Isolierschalen
ex 70.17 Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eich-
zeichen, ausgenommen Glaswaren für chemische Laboratorien; Glasampullen
ex 70.21 Andere Glaswaren, ausgenommen Glaswaren für die Industrie
Kapitel 71
ex 71.12 Schmuckwaren aus Silber (einschließlich solcher aus vergoldetem Silber) oder aus mit Edelmetallen plattierten
unedlen Metallen
71.13 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 71.14 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Waren für Werkstätten und Labo-
ratorien
71.16 Phantasieschmuck
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Nummer des
Brüsseler
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(NRZZ)
Kapitel 73 Eisen und Stahl, ausgenommen:
a) Waren der Tarifnrn. 73.01, 73.02, 73.03, 73.05, 73.06, 73.07, 73.08, 73.09, 73.10, 73.11, 73.12, 73.13, 73.15
und 73.16, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
b) Waren der Tarifnrn. 73.02, 73.05, 73.07 und 73.16, die nicht unter die Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
c) die Tarifnrn. 73.04, 73.17, 73.19, 73.30, 73.33 und 73.34 und Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl,
für Eisenbahnwagen, der Tarifnr. 73.35
Kapitel 7 4 Kupfer, ausgenommen Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und
die Tarifnrn. 74.01, 74.02, 74.06 und 74.11
Kapitel 76 Aluminium, ausgenommen die Tarifnrn. 76.01 und 76.05 und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische
und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 (ex 76.16)
Kapitel 78 Blei
Kapitel 79 Zink, ausgenommen die Tarifnrn. 79.01, 79.02 und 70.03
Kapitel 82
ex 82.01 Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werkzeuge zum
Hauen oder Spalten; Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Land-
wirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft
82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)
ex 82.04 1 Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb; Haushaltsartikel.
82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich Klappmes-
ser für den Gartenbau), und Klingen dafür
ex 82.11 Klingen für sogenannte Sicherheitsrasierapparate und Klingenrohlinge
ex 82.13 Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum
Küchengebrauch sowie Papiermesser), ausgenommen Handscherapparate und Teile davon
82.14 Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tisch-
geräte
82.15 Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82.13 und 82.14
Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen Tarifnr. 83.08, Statuetten und andere Ziergegenstän-
de zur Innenausstattung (ex 83.86) und Perlen und Flitter (ex 83.09)
Kapitel 84
ex 84.06 Verbrennungsmotoren für Benzin mit einem Hubraum von 220 ccm oder mehr; Glühkopfmotoren; Dieselmotoren
mit einer Leistung von 37 kW oder weniger; Motoren für Krafträder
ex 84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser
ex 84.11 Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Ventilatoren und dergleichen, mit eingebautem Motor, mit einem
Gewicht von weniger als 150 kg und Ventilatoren ohne Motor mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger
ex 84.12 Klimageräte für den Haushalt, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern
der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden
ex 84.14 Backöfen und Teile davon
ex 84.15 Kühlschränke und andere Kühlmöbel, mit Kältesatz ausgestattet
ex 84.17 Warmwasserbereiter un.d Badeöfen, nicht elektrisch
84.20 Waagen, auch zu Prüf- und Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens
50 mg; Gewichte für Waagen aller Art
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 297
Nummer des
Brüssel er
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schemas
(NRZZ)
ex 84.21 Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern, für den Haus-
halt; ähnliche handbetriebene Apparate für landwirtschaftliche Zwecke; ähnliche Apparate für landwirtschaftliche
Zwecke, auf Karren montiert, mit einem Gewicht von 60 kg oder weniger
ex 84.24 Pflüge zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger; Pflüge zum Anbau an Zugmaschinen, mit zwei
oder drei Pflugscharen oder Scheiben; Eggen zum Ziehen, mit festem Rahmen und festen Zähnen; Scheiben-
eggen zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger
ex 84.25 Dreschmaschinen; Mais-Rebler und Mais-Dreschmaschinen; Erntemaschinen, für Tierzug; Stroh- und Futter-
pressen; Maschinen zum Sichten von Samen oder Getreide
84.27 Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Frucht-
saft oder dergleichen
ex 84.28 Körner-Schrotmü_hlen; Mütllen von der in der Landwirtschaft verwendeten Art
84.29 Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, aus-
genommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art
ex 84.34 Lettern und andere bewegliche Drucktypen
ex 84.38 Webschützen; Webkämme
ex 84.40 Waschmaschinen, auch elektrisch, für den Haushalt
ex 84.47 Werkzeugmaschinen zum Sägen oder Hobeln von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen
harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49
ex 84.56 Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen
mineralischen Stoffen
ex 84.59 Ölpressen und Ölmühlen; Maschinen für die Stearin- und Seifenherstellung
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für
Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter
ex 84.63 Untersetzungsgetriebe
Kapitel 85
ex 85.01 Elektrische Generatoren mit einer Leistung von 20 kVA oder weniger; Elektromotoren mit einer Leistung von
74 kW oder weniger; rotierende Umformer mit einer Leistung von 37 kW oder weniger; T!'ansformatoren und
Stromrichter, ausgenommen für Empfangsgeräte für Rundfunk, Funksprech- und Funktelegraphieverkehr sowie
Fernsehen
85.03 Primärelemente und Primärbatterien
85.04 Elektrische Akkumulatoren
ex 85.06 Zimmerventilatoren
85.10 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren
oder Dynamo), ausgenommen Geräte der Tarifnr. 85.09
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähn-
lichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren
und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärme für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände,
ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24
ex 85.17 Elektrische Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen
ex 85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. 8. Schal-
ter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampen-
fassungen und Verbindungskästen)
ex 85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen für elektrische Beleuchtung
ex 85.21 Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel),
Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
(NRZZ)
85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art
85.26 Isolierte, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten, einfachen Metallteilen zum Befestigen
(z.B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installatio-
nen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25
85.27 Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
Kapitel 87
ex 87.02 Kraftomnibusse zum Befördern von Personen und Kraftwagen zum Befördern von Gütern (ausgenommen Kraft-
wagenfahrgestelle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 87)
87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02 oder 87.03, einschließlich Führerhäuser
ex 87.06 Kraftwagenfahrgestelle ohne Motor und Teile davon
ex 87.11 Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
ex 87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
87.13 Kinde~agen und Teile davon
Kapitel 89
ex 89.01 Kähne, Schaluppen; Tankschiffe, zum Schleppen eingerichtet"; Segelschiffe; Schlauchboote aus Kunststoff
Kapitel 90
ex 90.01 Brillengläser
90.03 Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon
90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren
ex 90.26 Zähler für handbetriebene Zapfsäulen und Wasserzähler (Volumenzähler, Geschwindigkeitszähler)
Kapitel 92
92.12 Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für
Geräte derTarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung;
Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten
Kapitel 93
ex 93.04 Jagdgewehre
ex 93.07 Pfropfen für Gewehre; Jagdpatronen, Patronen für Revolver, Pistolen, Stockflinten, Patronen mit Kugeln oder
Schrot für Sportwaffen mit einem Kaliber bis zu 9 mm; Hülsen für Jagdgewehre, aus Metall oder Pappe; Kugeln
für Jagdmunition, Jagdschrot und Rehposten
Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren, ausgenommen Tarifnr. 94.02
Kapitel 96 Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren, ausgenommen Pinselköpfe der Tarifnr. 96.01 und die
Waren der Tarifnrn. 96.05 und 96.06
Kapitel 97
97.01 Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen
97.02 Puppen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen
ex 97.05 Luftschlangen und Konfetti
Kapitel 98 Verschiedene Waren, ausgenommen Füllhalter der Tarifnr. 98.03 und die Tarifnrn. 98.04, 98.10, 98.11, 98.14 und
98.15
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 299
Anhang III
In Artikel 11 vorgesehene Liste
Nummer des Vom 1. Januar 1982
Gemein- bis 31. Dezember 1982
samen Warenbezeichnung vorgesehene
Zolltarifs Kontingente
31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel ................................. .
31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel ................................ .
31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen
Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger: 1 000 Tonnen
A. Andere Düngemittel:
1. die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend ........ .
II. die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend ............. .
IV. andere .................................................................... .
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19:
ex C. Andere:
- mit kreisrundem Querschnitt, gewindelos, mit Schnellkupplungen an beiden
Enden, zur Verwendung in Bewässerungsfeldern (nach Anschluß an Beriese-
lungsgeräte) ............................................................ . 20000ECU
ex 73.37 Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung,
nicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler
(einschließlich solcher, die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen
können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile
davon, aus Eisen oder Stahl:
- Heizkessel für Zentralheizung .................................................. . 5000ECU
- Heizkörper für Zentralheizung ................................................... . 15000ECU
ex 84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes
Wasser:
- mit einer Leistung von 32 MW oder weniger 10000ECU
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
C. andere Motoren:
ex II. Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung:
- mit einer Leistung von weniger als 37 kW 15000ECU
84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen
mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. 8. Becherwerke, Schöpfwerke,
Bandelevatoren):
ex A. Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser ausgestattet oder zur Aufnahme eines 40000ECU
Flüssigkeitsmessers eingerichtet sind, ausgenommen Zapfsäulen für Treibstoffe
8. andere Pumpen ........................................................... .
C. Hebewerke für Flüssigkeiten (z. 8. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren)
84.14 Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11:
ex B. andere:
- Teile aus Gußstahl für Zementöfen 1 500ECU
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder
anderer Ausrüstung:
C. Andere:
ex II. Andere:
- Schränke ohne eingebauten Kältesatz 15000ECU
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Nummer des Vom 1. Januar 1982
Gemein- bis 31 Dezember 1982
samen Warenbezeichnung
vorgesehene
Zolltarifs Kontingente
ex 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfind-
lichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art, ausgenommen:
- Säuglingswaagen .............................................................. . 15000ECU
- Präzisionswaagen mit Grammeinteilung für Haushaltszwecke .................... .
- Gewichte für Waagen aller Art .................................................. .
85.01 Elektrische Generatoren; flektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8.
Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
A. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetnebe, Wech-
selgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:
ex II. andere:
50000ECU
- Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als
15 000 Watt ....................................................... .
ex C. Teile:
- von Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als
15 000 Watt ............................................................ .
85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8.
Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
8. Andere Maschinen und Geräte:
1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe,
Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:
ex b) andere:
- Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und höchstens
370 000 Watt .................................................. . 40000ECU
II. Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Transformatoren, Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen:
ex C. Teile:
- von Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und höchstens 370 000
Watt ......................................... ··.·.·······················
- Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen .................................................. .
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende-
und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-
und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für
Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:
A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, Sen-
de- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonauf-
nahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:
ex III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombi-
niert:
- Fernsehempfänger ... 40000ECU
C. Teile:
1. Möbel und Gehäuse:
ex a) aus Holz:
- für Fernsehempfänger
ex b) aus anderen Stoffen:
25000ECU
- für Fernsehempfänger . . . . . . .. . .. .
ex III. andere:
- Chassis für Fernsehempfänger und zusammengesetzte oder montierte Teile
davon
- Metallchassis für gedruckte Schaltungen für Fernsehempfänger
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 301
Nummer des Vom 1. Januar 1982
Gemein- bis 31. Dezember 1982
Warenbezeichnung
samen vorgesehene
Zolltarifs Kontingente
ex 85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (ein-
schließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit
Anschlußstücken:
- Leitkabel für Fernsehantennen .................................................. . 5 300ECU
87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Renn-
wagen oder Oberleitungsomnibusse):
A. zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen:
i. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:
ex a) Reisebusse und andere Omnibusse, mit Verbrennungsmotor mit Fremd-
zündung und einem Hubraum von 2 800 cm 3 oder mehr oder mit Verbren- 160000 ECU
nungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2 500 cm 3 oder
mehr:
- vollständige Omnibusse und Reisebusse
ex b) andere:
- vollständig, mit mehr als 6 Sitzplätzen
87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 82.02 oder 87.03, einschließlich Führer-
häuser:
ex A. Karosserien und Führerhäuser aus Metall für die industrielle Montage:
von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A, ........................ .
von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraft-
wagen), mit mehr als 6 Sitzplätzen und weniger als 15 Sitzplätzen, ........... .
von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzün- 1 500 ECU
dung und einem Hubraum von weniger als 2 800 cm 3 oder mit Verbrennungsmotor
mit Selbstzündung und einem Hubraum von weniger als 2 500 cm 3 , • . . . . . . • • • . •
von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 8 ) ................. .
ex B. andere:
- Karosserien und Führerhäuser aus Metall, ausgenommen solche für Kraftwagen
zur Personenbeförderung, mit 6 Sitzplätzen oder weniger
8
1 Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustandigen Sehorden festzusetzenden Voraussetzungen
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil IJ
Anhang IV
ln Artikel 13 vorgesehene Liste
Nummer des
Höchst-
Gemein-
Warenbezeichnung mengen
samen
Zolltarifs
1982
ex 38.19 Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen ............. . 602 Tonnen
44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet,
mit einer Dicke von mehr als 5 mm:
ex C. anderes, ausgenommen Nußbaumholz, Buchsbaumholz, Mahagoni, Palisander,
Holz der Gliederzypresse (calitris articulata), Palmholz und dergleichen oder Riech-
holz........................................................................ 8 000 m3
48.01 Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:
ex F. andere:
- Zellstoffwatte, Vliese aus Zellstoffasern
- Druck- und Schreibpapier
- Sulfitpackpapier
- Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe, sog. ,,fluting"
- Strohpapier
- aus Altpapier hergestellte Verpackungspapiere und Pappen
- Papiere und Pappen, die aus verschiedenen Schichten und Qualitäten bestehen
(duplex, triplex, multiplex)
- andere Pappen und Strohpappen und Preßspan ........................... . 1 000 Tonnen 1 )
ex 48.04 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen,
auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:
- Papier und Pappe, zusammengeklebt, der Art „Bristolpapier" und ähnliche ........ . 40Tonnen
48.05 Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefaltet, durch
Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen:
ex B. andere:
- gekrepptes Papier, für Haushalts- und hygienische Zwecke 40Tonnen
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:
ex A. Synthetische Spinnfasern:
- mit einem Metergewicht von 0,33 mg oder mehr 70Tonnen
69.01 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile ................. . 900Tonnen
ex 85.03 Primärelemente und Primärbatterien:
- Primärelemente und Primärbatterien mit einem Volumen von 300 cm 3 oder weniger 10 Tonnen
ex 97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen .......................................... . 3 Tonnen
') In jedem Fall dürten die Einfuhren jeder in den verschiedenen Absätzen aufgeführten Warengruppen nicht mehr als 20 % des Pflafonds betragen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 303
Schlußakte
Die Bevollmächtigten des Vorsitzenden des Präsidiums der Sozialistischen Födera-
Seiner Majestät des Königs der Belgier, tiven Republik Jugoslawien
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, andererseits,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, die in Brüssel am ersten April neunzehnhundertzweiund-
achtzig zur Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Koope-
des Präsidenten der Republik Griechenland, rationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
des Präsidenten der Französischen Republik, meinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien im Anschluß an den Beitritt der Republik Grie-
des Präsidenten Irlands, chenland zur Gemeinschaft zusammengetreten sind,
des Präsidenten der Italienischen Republik,
haben bei der Unterzeichnung dieses Protokolls von dem
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, Briefwechsel betreffend Artikel 3 Kenntnis genommen.
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieser
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Briefwechsel, soweit notwendig, unter denselben Bedin-
gungen wie das Zusatzprotokoll den ihre Gültigkeit sicherstel-
Großbritannien und Nordirland,
lenden Verfahren unterzogen wird.
und
des Rates der Europäischen Gemeinschaften Geschehen zu Brüssel am ersten April neunzehnhundert-
einerseits sowie zweiundachtzig.
Briefwechsel betreffend Artikel 3
Schreiben Nr. 1 Schreiben Nr. 2
Frau Vorsitzende! Herr Vorsitzender!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgendes
mitgeteilt:
Bezugnehmend auf Artikel 3 dieses Protokolls ist die Gemein- „Bezugnehmend auf Artikel 3 dieses Protokoll ist die
schaft bereit, Jugoslawien die Möglichkeit einzuräumen, die Gemeinschaft bereit, Jugoslawien die Möglichkeit einzu-
nachstehenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen: räumen, die nachstehenden Bestimmungen in Anspruch zu
1. Wird im laufe eines bestimmten Monats die in Artikel 3 nehmen:
genannte Menge nicht vollständig ausgenützt, so kann die 1. Wird im laufe eines bestimmten Monats die in Artikel 3
Restmenge nur auf den folgenden Monat, und zwar bis zu genannte Menge nicht vollständig ausgenützt, so kann die
einer Höhe von 1 200 t, übertragen werden. Restmenge nur auf den folgenden M"nat, und zwar bis zu
2. Jedoch können die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai einer Höhe von 1 200 t, übertragen werden.
nicht ausgeführten Mengen bis zu einer Höhe von 6 000 t 2. Jedoch können die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai
auf den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September übertragen nicht ausgeführten Mengen bis zu einer Höhe von 6 000 t
werden. auf den Zeitraum vom 1 . Juni bis 30. September übertragen
Die monatlichen Ausfuhren während des letztgenannten werden.
Zeitraums dürfen 6 300 t nicht übersteigen. Die monatlichen Ausfuhren während des letztgenannten
Zeitraums dürfen 6 300 t nicht übersteigen.
3. Führt die Anwendung der oben genannten Bestimmung bei
der einen oder der anderen Vertragspartei zu besonderen 3. Führt die Anwendung der oben genannten Bestimmung bei
Schwierigkeiten, so führen die Vertragsparteien Konsul- der einen oder der anderen Vertragspartei zu besonderen
tationsgespräche, bevor sie sich an die Instanzen des Schwierigkeiten, so führen die Vertragsparteien Konsul-
Abkommens wenden. tationsgespräche, bevor sie sich an die Instanzen des
Abkommens wenden.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir den Eingang dieses Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir den Eingang dieses
Schreibens bestätigen und die Zustimmung Ihrer Delega- Schreibens bestätigen und die Zustimmung Ihrer Delega-
tionen hierzu mitteilen würden. tionen hierzu mitteilen würden."
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens zu
bestätigen und die Zustimmung meiner Delegation hierzu mit-
zuteilen.
Genehmigen Sie, Frau Vorsitzende, den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Sir Roy Denman Milica Ziberna
Leiter der Delegation der Gemeinschaft Leiter der Delegation
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits
im Anschluß an den Beitritt
der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
Das Königreich Belgien, faßt und ist gleichermaßen verbindlich wie die ursprünglichen
Fassungen. Der Kooperationsrat genehmigt die griechische
das Königreich Dänemark, Fassung.
Artikel 3
die Bundesrepublik Deutschland,
(1) Für die im Anhang aufgeführten Waren wird die Menge
der von der Gemeinschaft entsprechend Artikel 3 des Abkom-
die Republik Griechenland,
mens auf Waren mit Ursprung in Jugoslawien angewandten
Jahresplafonds erhöht. Die 1982 für diese Waren geltenden
die Französische Republik,
Plafonds sind im Anhang festgesetzt.
Irland, (2) Im Rahmen der für die in Artikel 3 des Abkommens auf-
geführten Waren festgesetzten Gemeinschaftsplafonds wen-
die Italienische Republik, det die Republik Griechenland Zollsätze an, die nach Artikel 4
berechnet werden.
das Großherzogtum Luxemburg, (3) Werden während der Geltungsdauer der Übergangs-
maßnahmen die für Drittländer geltenden Zollsätze von der
das Königreich der Niederlande, Gemeinschaft bei Einfuhren der in Artikel 3 des Abkommens
aufgeführten Waren wieder eingeführt, so führt die Republik
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Griechenland die Zollsätze, die sie gegenüber Drittländern für
diese Waren anwendet, zu dem betreffenden Zeitpunkt wieder
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein.
für Kohle und Stahl,
und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Titel 11
Übergangsmaßnahmen
einerseits
und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien Artikel 4
Für die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigt die
andererseits, Republik Griechenland die Zollsätze schrittweise wie folgt:
in Anbetracht des Beitritts der Republik Griechenland zu den - am Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls werden alle
Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1981, Zollsätze auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
gestützt auf das am 2. April 1980 in Belgrad unterzeichnete - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen - 1. Januar 1983,
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Ge- - 1. Januar 1984,
meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Sozialisti- - 1. Januar 1985,
schen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits, nach- - 1. Januar 1986.
stehend „Abkommen'' genannt,
Artikel 5
haben beschlossen, die Anpassungen und Übergangsmaß-
nahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt der Repu- Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in
blik Griechenland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle Artikel 3 vorgesehenen auf~inanderfolgenden Senkungen vor-
und Stahl im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen und zunehmen sind, der am 1. Juli 1980 tatsächlich angewandte
dieses Protokoll zu schließen:
Satz.
Artikel 6
Artikel (1) Die Republik Griechenland beseitigt die Abgaben glei-
cher Wirkung wie Zölle für Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Mit diesem Protokoll tritt die Republik Griechenland dem
schrittweise wie folgt:
Abkommen· bei.
- am Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls wird jede
Titel 1 Abgabe auf 80 % des Ausgangssatzes gesenkt;
- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
Anpassungen
- 1. Januar 1983,
Artikel 2
- 1. Januar 1984,
- 1. Januar 1985,
Der Wortlaut des Abkommens sowie der Schlußakte mit den
beigefügten Erklärungen wird in griechischer Sprache abge- - 1. Januar 1986.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 305
(2) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Titel III
Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen
vorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Repu- Allgemeine und Schlußbestimmungen
blik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft ange-
wandte Satz. Artikel 9
(3) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Jugosla- Der Gemischte Ausschuß nimmt alle Änderungen der
wien werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik
gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle beseitigt. Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebe-
nenfalls erforderlich sind.
Artikel 7
Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben
Artikel 10
mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Neunergemein-
schaft eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem in Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4 und 6 festgelegten Zeitplan vorgesehen senkt, so
nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder
Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Artikel 11
Jugoslawien entsprechend vor.
Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch die Vertrags-
parteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag
Artikel 8 des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung der Be-
(1) Die Sicherheitsleistungen und die Barzahlungspflicht, endigung der Verfahren durch die Vertragsparteien folgt.
die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von
Waren mit Ursprung in Jugoslawien galten, werden schritt-
weise wie folgt abgebaut: Artikel 12
- ab Inkrafttreten dieses Protokolls: 50 %, Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in
: 25%, dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer,
- am 1 . Januar 1983
italienischer, niederländischer und serbokroatischer Sprache,
- am 1. Januar 1984 : 25%. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Neu-
nergemeinschaft die Sicherheitsleistungen oder die Barzah-
lungspflicht bei der Einfuhr schneller als in Absatz 1 vorgese-
hen, so nimmt sie dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren Geschehen zu Brüssel am ersten April neunzehnflundert-
mit Ursprung in Jugoslawien vor. zweiundachtzig.
Anhang
In Artikel 3 vorgesehene Liste
Nummer
der Nomen- Plafonds
Warenbezeichnung (in Tonnen)
klatur
des RZZ
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur stranggepreßt 19110
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elemen-
ten hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt 2728
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Nummer
der Nomen- Plafonds
Warenbezeichnung
klatur (in Tonnen)
des RZZ
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband 8)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt: 5638
a) Weißband
V. andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm,
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
34953
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt
c) verzinnt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich, oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14
aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
1. Rohblöcke (Ingots)
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1 . nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, üb~rzogen oder mit anderer Oberflächenbehandlung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
S) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden fes\zusetzenden Voraussetzungen
- -·--··----------------------------
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984 307
Nummer
der Nomen- Plafonds
klatur Warenbezeichnung (in Tonnen)
des RZZ
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. legierter Stahl: /
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
1. Rohblöcke (Ingots): 19 041
bb) andere
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen
111. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau), Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche:
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Hereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
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ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 26. März 1984
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbrei-
tung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 4 für
Säo Tome und Principe am 20. Juli 1983
in Kraft getreten. Säo Tome und Principe hat seine Bei-
trittsurkunde am 20. Juli 1983 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1983 (BGBI. II S. 332).
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele