258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Vierte Verordnung
zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(4. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)
Vom 4. April 1984
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu
dem Übereinkommen vom 22. März 197 4 über den Schutz der Meeresumwelt
des Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird verordnet:
§ 1
Folgende von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 22. März
1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets gemäß dessen
Artikel 24 angenommene Änderung des Einleitungsteils der Regel 5 der
Anlage IV des Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt:
(Übersetzung)
The preambular part of Regulation 5 of Der Einleitungsteil der Regel 5 der
Annex IV of the Helsinki Convention is Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens
amended to read as follows: erhält folgende Fass'ung:
The provisions of this Regulation shall Diese Regel findet vom 1. Januar 1986
apply from 1 January 1986. an Anwendung.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit der Änderung des Einleitungsteils der Regel 5 der
Anlage IV am 1. Juli 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Ostsee-Umwelt-
schutz-Änderungsverordnung vom 22. April 1981 (BGBI. II S. 165) außer
Kraft.
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 259
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 2. März 1984
Die Niederlande haben ihren Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe c des
Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533), den sie anläßlich der Ratifikation dieses Pakts
eingelegt hatten (vgl. die Bekanntmachung vom 20. November 1979/BGBI. II
S. 1218), mit Wirkung vom 20. Dezember 1983 zurückgenommen; dieser
Vorbehalt lautete wie folgt:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands does „Das Königreich der Niederlande nimmt
not accept this provision [article 25 (c)] in diese Bestimmung [Artikel 25 Buchsta-
the case of the Netherlands Antilles.'' be c] für die Niederländischen Antillen
nicht an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 30. September 1983 (BGBI. II
S. 655).
Bonn, den 2. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 1984
In Niamey ist am 25. November 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. November 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
und
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
die Regierung der Republik Niger - tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Ar.tikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Niger
gen und zu vertiefen, erhoben werden, frei.
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in der Republik Niger beizutragen - Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
sind wie folgt übereingekommen: der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren
Artikel 1 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Artikel 5
a) für die Vorhaben: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
- Rehabilitierung des Wasserwerks Yantala Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
- Wasserversorgung Zinder II öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
- Ländliche Wasserversorgung in den Departements Abweichendes festgelegt wird.
Agadez und Tahoua 1
- Rehabilitierung bestehender Perimeter im Niger- und Artikel 6
Maggia-Tal
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
- Rindermastzentrum Tiaguirire deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
- Studienfonds III, Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 51,4 bevorzugt genutzt werden.
Millionen DM (in Worten: einundfünfzig Millionen vierhun-
derttausend Deutsche Mark) zu erhalten;
Artikel 7
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 Millionen DM (in Wor- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
ten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich gegenteilige Erklärung abgibt.
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Artikel 8
Lieferungen nach dem Datum des Abschlusses dieses
Abkommens erfolgen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
es der Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die unter
Absatz 1, Buchstabe a und b aufgeführten Vorhaben von der Geschehen zu Niamey, am 25. November 1983 in zwei
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
findet dieses Abkommen Anwendung. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen z:wischen der Regierung der Bundesrepublik Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch
Klaus Bald
andere Vorhaben ersetzt werden.
Dr. Jürgen Warnke
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie Für die Regierung der Republik Niger
die Bedingungen. zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, lde Oumarou
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 261
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 25. November 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel
b) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung der
Republik Niger von Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Budapester Vertrags
über die in'ternationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 15. März 1984
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über
die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für
Österreich am 26. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 693).
Bonn, den 15. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. März 1984
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jamaika am 16. Oktober 1983
Korea, Demokratische Volksrepublik am 28. Mai 1983
St. Lucia am 8. Dezember 1983
Tansania am 8. September 1983.
Im einzelnen wurden die Ratifikationsurkunde von
Jamaika am 16. September 1983
in Washington
und die Beitrittsurkunden von
Korea, Demokratische Volksrepublik am 28. April 1983
in Moskau
St. Lucia am 8. November 1983
in Washington
Tansania am 9. August 1983
in Washington
hinterlegt.
Die Demokratische Volksrepublik Korea hat bei Hinterlegung ihrer
Beitrittsurkunde den Vorbehalt nach Artikel 12 Abs. 2 zu Artikel 12 Abs. 1 des
Übereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 6).
Bonn, den 16. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 263
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
Vom 16. März 1984
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Ägypten am 17. August 1983
Guatemala am 14. September 1983
Kuba am 29. September 1983
Pakistan am 18. Oktober 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an~ die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 672).
Bonn, den 16. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 16. März 1984
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Jamaika am 16. Oktober 1983
St. Lucia am 8. Dezember 1983
Tansania am 8. September 1983.
Im einzelnen wurden die Ratifikationsurkunde von
Jamaika am 16. September 1983
in Washington
und die Beitrittsurkunden von
St. Lucia am 8. November 1983
in Washington
Tansania am 9. August 1983
in Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 837).
\
Bonn, den 16. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 263
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
Vom 16. März 1984
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Ägypten am 17. August 1983
Guatemala am 14. September 1983
Kuba am 29. September 1983
Pakistan am 18. Oktober 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an~ die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 672).
Bonn, den 16. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 16. März 1984
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Jamaika am 16. Oktober 1983
St. Lucia am 8. Dezember 1983
Tansania am 8. September 1983.
Im einzelnen wurden die Ratifikationsurkunde von
Jamaika am 16. September 1983
in Washington
und die Beitrittsurkunden von
St. Lucia am 8. November 1983
in Washington
Tansania am 9. August 1983
in Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 837).
\
Bonn, den 16. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 20. März 1984
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
(BGBI. 1981 II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Frankreich am 15. Mai 1984
in Kraft treten.
Frankreich hat bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde die nach-
stehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique fran- ,,Die Regierung der Französischen Re-
caise, se referant au paragraphe 2 de publik erklärt unter Bezugnahme auf Arti-
l'article 3 de la Convention, declare qu'il kel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß
subordonne l'application de celle-ci a la sie die Anwendung des Übereinkommens
conclusion d'accords interetatiques.» vom Abschluß zwischenstaatlicher Ver-
einbarungen abhängig macht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Februar 1984 (BGBI. II S. 215).
Bonn, den 20. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 22. März 1984
Das Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank (BGBI. 1981 II S. 253) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1
Buchstabe b für
Indien am 6. Dezember 1983
mit dem Vorbehalt, für sich und seine Gebiets-
körperschaften die von der Afrikanischen Ent-
wicklungsbank an seine Staatsangehörigen und
an in Indien ansässige Personen gezahlten
Gehälter und Vergütungen zu besteuern
Portugal am 15. Dezember 1983
Saudi-Arabien am 15. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 797).
Bonn, den 22. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 20. März 1984
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
(BGBI. 1981 II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Frankreich am 15. Mai 1984
in Kraft treten.
Frankreich hat bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde die nach-
stehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique fran- ,,Die Regierung der Französischen Re-
caise, se referant au paragraphe 2 de publik erklärt unter Bezugnahme auf Arti-
l'article 3 de la Convention, declare qu'il kel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß
subordonne l'application de celle-ci a la sie die Anwendung des Übereinkommens
conclusion d'accords interetatiques.» vom Abschluß zwischenstaatlicher Ver-
einbarungen abhängig macht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Februar 1984 (BGBI. II S. 215).
Bonn, den 20. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 22. März 1984
Das Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank (BGBI. 1981 II S. 253) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1
Buchstabe b für
Indien am 6. Dezember 1983
mit dem Vorbehalt, für sich und seine Gebiets-
körperschaften die von der Afrikanischen Ent-
wicklungsbank an seine Staatsangehörigen und
an in Indien ansässige Personen gezahlten
Gehälter und Vergütungen zu besteuern
Portugal am 15. Dezember 1983
Saudi-Arabien am 15. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 797).
Bonn, den 22. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 265
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 22. März 1984
Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats vom 10. Februar
1984 zufolge ist als zentrale Behörde nach Artikel 2 des Europäischen Über-
einkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 535)
von Frankreich bestimmt worden:
Ministere des Relations Exterieures
Direction des Fran~is a l'Etranger et des Etrangers en France
Service des Accords de Reciprocite
21bis, rue La Perouse
75775 PARIS CEDEX 16
(Übersetzung)
Ministerium der Auswärtigen Beziehungen
Abteilung für Franzosen im Ausland und Ausländer in Frankreich
Zwischenabteilung für Übereinkünfte auf Gegenseitigkeit
(Ministere des Relations Exterieures
Direction des Franc;ais a l 'Etranger et des Etrangers en FFance
Service des Accords de Reciprocite)
21bis, rue La Perouse
75775 PARIS CEDEX 16
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 6. Dezember 1982 (BGBI. II S. 1057) und vom 11. Januar 1983 (BGBI. II
S. 55).
Bonn, den 22. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 23. März 1984
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 15. März 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 219).
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 23. März 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Australien am 5. Februar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1983 (BGBI. II
S. 796).
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 23. März 1984
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 15. März 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 219).
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 23. März 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Australien am 5. Februar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1983 (BGBI. II
S. 796).
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 267
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über den Ausbau des Rheins zwischen Budenheim und St. Goar
Vom 23. März 1984
Durch Notenwechsel vom 6. Dezember 1982 haben
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Französischen Republik eine Vereinba-
rung über den Ausbau des Rheins zwischen Buden heim
und St. Goar getroffen. Diese Vereinbarung ist am Tage
des Notenaustausches
am 6. Dezember 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Nau
Der Staatssekretär
im Auswärtigen Amt Bonn, den 6. Dezember 1982
Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über den Ausbau des Rheins unterhalb
von Straßburg folgende Vereinbarung über den Ausbau des Rheins zwischen Buden-
heim und St. Goar vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland setzt die Nachregelungsarbeiten
zum Ausbau des Rheins zwischen Budenheim (Rhein-km 508) und St. Goar (Rhein-
km 557) fort, wobei sie bemüht ist, diesen Rheinabschnitt mit einer Fahrrinnentiefe
von 2, 10 m unter GIW auf einer Fahrrinnenbreite von 120 m mit örtlichen Fehlbreiten
zum Ende des Jahres 1990 freizugeben. Die Fehlbreiten dürfen das Begegnen von
zwei Schubverbänden mit je vier leichtern und das gleichzeitige Überholen eines
der beiden Schubverbände durch einen_ Einzelfahrer nicht beeinträchtigen.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der
Französischen Republik einmal jährlich über das Arbeitsprogramm und den Stand
der Ausbauarbeiten.
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den oben angegebenen
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis aus-
drückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
La utenschl ager
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Französischen Republik
Herrn Henri Froment-Meurice
Bonn
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(Übersetzung)
Der Botschafter Frankreichs
in der Bundesrepublik Deutschland Bonn, den 6. Dezember 1982
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 6. Dezember 1982 zu bestätigen, deren
französische Fassung folgendermaßen lautet:
(Es folgt der Text der ein/e;tenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die in Ihrem Schreiben enthaltenen Vor-
schläge das Einverständnis der Regierung der Französischen Republik finden und eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Henri Froment-Meurice
An den
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Herrn Dr. Hans Werner Lautenschlager
Bonn
Bekanntmachung
der Änderungsvereinbarung zur Zusatzvereinbarung
zum deutsch-französischen Vertrag
über den Ausbau des Rheins
zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg
Vom 23. März 1984
In Bonn ist am 6. Dezember 1982 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Französischen Republik eine Vereinbarung zur
Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom
16. Juli 1975 zum Vertrag vom 4. Juli 1969 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik über den Ausbau des Rheins zwischen
Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg getrof-
fen worden. Die Änderungsvereinbarung ist nach ihrem
Artikel 17
am 1. März 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Nau
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 269
Vereinbarung
zur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975
zum Vertrag vom 4. Juli 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
über den Ausbau des Rheins
zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg
Die Regierung (3) Dieser Bau erfolgt unter den Bedingungen der Zusatz-
der Bundesrepublik Deutschland vereinbarung vom 16. Juli 1975. Die Vertragsparteien können
und jedoch etwa notwendige Änderungen gegenüber den Bestim-
mungen der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Lage der
die Regierung Staustufe sowie der Anordnung und der technischen Merk-
der Französischen Republik - male ihrer Hauptbauwerke vereinbaren.
nach Kenntnisnahme des Interesses der Bundesrepublik Die nach Artikel 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung vorgese-
Deutschland an einer Zurückstellung des in der Zusatzverein- hene pauschale Beteiligung der Französischen Republik an
barung vom 16. Juli 1975 beschlossenen Baues der Staustufe den Kosten der Staustufe, die von der Bundesrepublik
Neuburgweier, Deutschland zu tragen sind, wurde bereits geleistet. Diese
Pauschalsumme bleibt der Bundesrepublik Deutschland zur
nach Kenntnisnahme der Erklärung der Französischen Verfügung, obwohl der Bau der Staustufe zurückgestellt wird.
Repubrik, daß sie dem Bau der Staustufe Neuburgweier nach (4) Wenn eine der in Absatz 2 genannten Situationen eintritt,
wie vor großen Wert beimißt, die nach ihrer Ansicht die einzige werden die Vertragsparteien sofort alle finanziellen, rechtli-
auf lange Sicht wirksame Lösung für die Probleme der Erosion, chen und personellen Voraussetzungen schaffen, um mit dem
der Schiffahrt und des Hochwasserschutzes auf der Rhein- Bau der Staustufe so rasch wie möglich beginnen zu können.
strecke zwischen lffezheim/Beinheim und Neuburgweier/lau- Sie werden von den Möglichkeiten, Teilmaßnahmen schon vor
terburg ist, Abschluß der Verwaltungsverfahren zu beginnen, Gebrauch
machen.
nach Kenntnisnahme des Schlußberichts der Hochwasser-
Studienkommission für den Rhein - Als Voraussetzung hierfür werden sie sofort nach Inkrafttreten
dieser Vereinbarung ane Unterfagen fertigen, die für die Einlei-
haben folgendes vereinbart: tung der Verwaltungsverfahren und für die Ausschreibung der
auf ihrem Hoheitsgebiet durchzuführenden Baumaßnahmen
Artikel 1 erfordertich sind, soweit dies für die Gewährleistung eines
möglichst kurzen Bauablaufs notwendig ist.
Staustufe Neuburgweier
Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, daß in dem von der
( 1) Der Bau der Staustufe Neuburgweier wird zurückgestellt. Planung betroffenen Bereich nach Möglichkeit nichts unter-
Die Absätze 1 und 2 des Artikels 5 der Zusatzvereinbarung nommen wird, was den Bau der Staustufe erschwert, und ins-
vom 16. Juli 1975, die das Programm für die Staustufe Neu- besondere, daß die Geländeverhältnisse nicht ungünstig ver-
burgweier und den spätesten Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme ändert werden.
festlegen, werden aufgehoben.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten auch für den
(2) Falls es sich zeigen sollte, daß die in den Artikeln 2 und Fall, daß die Bundesrepublik Deutschland und die Französi-
3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen es nicht sche Republik aus irgendeinem anderen Grund beschließen,
ermöglichen, bei Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit der den Bau der Staustufe nicht weiter zurückzustellen.
Schiffahrt
a) zu vermeiden, daß sich an dem Pegel bei der Rückführung
Artikel 2
der Staustufe lffezheim (Rhein-km 336,2) der Wasser-
stand, der einem Abfluß von 570 m3 /s am Pegel Plittersdorf Maßnahmen zur Verhinderung der Erosion
entspricht, über einen Zeitraum von sechs Monaten um
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ergreift auf eigene
0,30 m oder mehr gegenüber dem entsprechenden Was-
Kosten und unter eigener Verantwortung die erforderlichen
serstand im Januar 1978 (NN + 111, 11 m n. S.) senkt oder
Maßnahmen, um unterhalb der Staustufe lffezheim die Erosion
b) die Fahrrinnentiefe von 2.10 m unter GIW zwischen der der Rheinsohle und die damit verbundene Absenkung des
Staustufe lffezheim und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein- Wasserspiegels im Rhein und der Grundwasserstände zu ver-
km 352,060) in den Fristen und unter den Bedingungen, die hindern. Diese Maßnahmen dürfen weder die Sicherheit und
in Artikel 3 dieser Vereinbarung festgelegt sind, zu erzielen Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nennenswert beeinträchtigen
oder ' noch die Herstetrung der Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW
c) diese Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW unter tech- auf der Strecke lffezheim-Neuburgweier/lauterburg nach Arti-
nisch vertretbaren Bedingungen zu erhalten, kel 3 dieser Vereinbarung sowie ihre Erhaltung in Frage stel-
len.
wird mit dem Bau der Staustufe Neuburgweier umgehend
begonnen. (2) Zu diesem Zweck führt die Bundesrepublik Deutschland
unterhalb der Rückführung der Staustufe lffezheim eine
· Wenn es nach der Erfahrung ohne Beeinträchtigung der all- Geschiebezugabe durch.
gemeinen Interessen der Vertragsparteien möglich erscheint,
di-e unter Buchstabe a als Grenze genannte Wasserspiegel- (3) Das Material, das zur Geschiebezugabe benötigt wird,
absenkung von 0,30 m bis auf 0,50 m zu erhöhen, können die wird grundsätzlich aus Kiesgruben auf deutschem Hoheitsge-
Vertragsparteien dies vereinbaren. biet gewonnen, jedoch kann gegebenenfalls Material aus dem
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Rheinbett in der Stauhaltung lffezheim im Einvernehmen mit mit den Bauwerken zu verfahren, die durch ergänzende Maß-
den zuständigen französischen Verwaltungen und unter den nahmen erst später betroffen werden. Die deutsche Schiff-
mit ihnen festzulegenden Bedingungen gewonnen werden. fahrtsverwaltung wird die französi&che Schiffahrtsverwaltung
(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird regelmäßig nach über die auf französischem Hoheitsgebiet jeweils geplanten
einem im Einvernehmen mit der Französischen Republik fest- Maßnahmen rechtzeitig vorher unterrichten.
zulegenden Programm KoAtrollmessungen der Wasserspie- (5) Wenn auf der Strecke zwischen Rhein-km 334,0 und
gellage bei Niedrigwasser und des Zustands der Rheinsohle Rhein-km 352,060 die Fahrrinnentiefe von 2,10 munter GIW
zwischen der Rückführung der Staustufe lffezheim (Rhein-km im wesentlichen auf der vollen Breite der Fahrrinne nach
335,7) und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060) Absatz 3 erreicht worden ist, werden die deutsche und die
durchführen. Sie stellt ihr die Ergebnisse sowie sonstige tech- französische Schiffahrtsverwaltung die Fahrrinnentiefe von
nische Unterlagen über die Geschiebezugabe jeweils umge- 2, 10 m unter GIW auf dieser Strecke freigeben.
hend zur Verfügung.
(5) Wenn die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, als (6) Wenn auf der gesamten Strecke zwischen Rhein-km
Ergänzungs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme für die 334,0 und Rhein-km 352,060 die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m
Geschiebezugabe auf ihre Kosten und unter ihrer Verantwor- unter GIW auf der vollen Breite der Fahrrinne erreicht worden
tung auf der Strecke zwischen lffezheim (Rhein-km 334,0) und ist, wird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die französische
Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060) andere Maß- Schiffahrtsverwaltung zur Feststellung des Zustands der
nahmen als den Bau einer Staustufe bei Neuburgweier zur Fahrrinne sowie sämtlicher in Absatz 4 genannter Bauwerke
Verhinderung der Erosion zu ergreifen, werden diese Maßnah- einladen.
men Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen Diese Feststellung wird Gegenstand einer gemeinsamen Nie- .
den Vertragsparteien sein. derschrift sein. Wenn diese Niederschrift Vorbehalte enthält,
wird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die französische
Artikel 3 Schiffahrtsverwaltung darüber unterrichten, was sie zur Aus-
Vertiefung der Fahrrinne des Rheins auf 2, 10 m räumung der Vorbehalte vorgesehen hat.
unter GIW zwischen lffezheim/Beinheim
(7) Zwei Jahre nach der Feststellung nach Absatz 6 wird die
und Neuburgweier/Lauterburg
deutsche Schiffahrtsverwaltung die französische Schiffahrts-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland führt auf eigene Kosten verwaltung zur Abnahme der gesamten Strecke einladen, um
und unter eigener Verantwortung den Ausbau des Rheins zwi- festzustellen, ob die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW auf
schen der Rückführung der Staustufe lffezheim (Rhein-km der vollen Breite der Fahrrinne und die in Absatz 4 genannten
335,7) und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060) Bauwerke unter technisch vertretbaren Bedingungen erhalten
durch, um auf dieser Strecke eine Fahrrinnentiefe von 2,10 m werden konnten.
unter GIW auf einer Fahrrinnenbreite von mindestens 88 m Absatz 6 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
ober- und 92 m unterhalb der Murgmündung herzustellen. Sie
übernimmt auch die ergänzenden Maßnahmen, die gegebe- (8) Die endgültige Übernahme der gesamten Strecke zwi-
nenfalls erforderlich sind, um Schäden - z. B. an den Uferbau- schen Rhein-km 335,7 und Rhein-km 352,060 auf französi-
ten - oder Beeinträchtigungen - z. B. wegen ungünstiger schem Hoheitsgebiet durch die französische Schiffahrtsver-
Anlandungen - zu beseitigen, soweit diese Schäden oder waltung erfolgt zum Zeitpunkt der Abnahme nach Absatz 7
Beeinträchtigungen auf die Ausbaumaßnahmen zurückzufüh- oder, wenn diese unter Vorbehalten erfolgt ist, zum Zeitpunkt
ren sind und vor der endgültigen Übernahme nach Absatz 8 der Aufhebung des letzten Vorbehalts.
gemeinsam festgestellt werden.
(9) Zum Zeitpunkt der endgültigen Übernahme nach Ab-
(2) Die Ausführungsentwürfe werden von der Bundesrepu-
satz 8 gehen der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher in
blik Deutschland im Benehmen mit der Französischen Repu-
Absatz 4 genannten Bauwerke und der Rheinsohle auf franzö-
blik aufgestellt. Die Bauarbeiten sollen die Sicherheit und
sischem Hoheitsgebiet wieder auf die Französische Republik
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht nennenswert beein-
über, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 10 und
trächtigen. Ihre Durchführung wird zwischen der deutschen
und der französischen Schiffahrtsverwaltung abgestimmt. der Artikel 2 und 8 dieser Vereinbarung.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland wird so rechtzeitig mit (10) Nach der in Absatz 8 vorgesehenen endgültigen Über-
dem Ausbau beginnen und die Bauarbeiten so vorantreiben, nahme wird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die Arbeiten
daß spätestens dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten dieser zur Unterhaltung der Fahrrinne auf französischem Hoheitsge-
Vereinbarung im wesentlichen auf der vollen Breite der Fahr- biet übernehmen, die über den Rahmen der normalen Unter-
rinne die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW der Schiffahrt haltung hinausgehen.
einschließlich der Schubverbände mit vier leichtern freigege- Das gleiche gilt für die Arbeiten zur Unterhaltung der Rege-
ben werden kann. Etwa notwendige Begegnungsverbote zwi- lungsbauwerke auf französischem Hoheitsgebiet. Wenn wäh-
schen diesen Verbänden an einzelnen Stellen können vor- rend der Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Jahren der
übergehend angeordnet werden, soweit sie den Verkehr normale Unterhaltungsaufwand für diese Bauwerke nicht
dieser Verbände nicht nennenswert beeinträchtigen. überschritten worden ist, entfällt diese Bestimmung.
Sollten Nacharbeiten erforderlich werden, sind sie so voranzu-
(11) Wenn mit dem Bau der Staustufe begonnen worden ist,
treiben, daß die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW in der
werden sich die Vertragsparteien darüber einigen, in welchem
gesamten Strecke auf der vollen Breite spätestens nach wei-
Maße die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10 noch zu
teren fünf Jahren erreicht ist. erfüllen sind.
(4) Nach Abschluß der vor Baubeginn- durchzuführenden
Verwaltungsverfahren und vor Beginn der Bauarbeiten über- Artikel 4
trägt die Französische Republik, unbeschadet ihrer Hoheits-
rechte, in der in Absatz 1 genannten Strecke auf französi- Verkehrssicherheit
schem Hoheitsgebiet den BAtrieb und die Unterhaltung sämt- (1) Wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtig-
licher Regelungsbauwerke und der anderen Bauwerke, die von keit des Schiffsverkehrs oder ein Schiffsunfall auf der Strecke
den in Absatz 1 genannten Baumaßnahmen betroffen sind, zwischen Rhein-km 335,7 und Rhein-km 352,060 während der
sowie der Rheinsohle bis zur endgültigen Übernahme nach Zeitspanne eintritt, in der nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Ver-
Absatz 8 an die Bundesrepublik Deutschland. Sinngemäß ist einbarung der Betrieb und die Unterhaltung dieser Rhein-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 271
strecke der Bundesrepublik Deutschland obliegen, wird diese Jede Rate wird entsprechend der zwischen dem 1. Dezember
unverzüglich auf ihre Kosten und unter ihrer Verantwortung, 1979 und dem Datum der Zahlung eingetretenen Entwicklung
unbeschadet der Hoheitsrechte der Französischen Republik, des Index TP 03 hochgerechnet, der im Bulletin Officiel de la
alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Concurrence et de la Consommation der Französischen Repu-
blik veröffentlicht wird.
Diese Bestimmungen gelten nicht bei Schiffsunfällen auf fran-
zösischem Hoheitsgebiet, wenn diese offensichtlich weder auf (4) Für den Fall, daß in Anwendung der Bestimmungen des
einen mangelhaften Zustand der Fahrrinne zurückzuführen Artikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die Zurückstel-
sind noch im Zusammenhang mit der Durchführung der in den lung des Baues der Staustufe Neuburgweier aufgehoben wird,
Artikeln 2 und 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnah- wird die Französische Republik der Bundesrepublik Deutsch-
men stehen. land die Kosten erstatten, die erstere bei der Herstellung des
Seitendamms der Staustufe auf dem französischen Hoheits-
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Zeitspanne gebiet infolge der bereits ausgeführten Baumaßnahmen nach
werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen jeder Vertrags- Absatz 1 einspart. Um die Einsparungen gegebenenfalls nach-
partei auf ihrem Hoheitsgebiet obliegen, vorbehaltlich der zuweisen, wird die Französische Republik der Bundesrepublik
Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 8 dieser Vereinbarung. Deutschland die Ausführungsunterlagen für die Hochwasser-
schutzmaßnahmen nach Absatz 1 sofort nach dem Abschluß
der Bauarbeiten sowie die für den Seitendamm der Staustufe
Artikel 5
auf französischem Hoheitsgebiet zu Beginn dieser Bauarbei-
Ausbau des Rheins ten zur Verfügung stellen. Der Betrag der Einsparung wird zu
zwischen Neuburgweier/Lauterburg und Karlsruhe Anfang des Jahres zurückgezahlt, das auf den Beginn der Bau-
arbeiten für den Seitendamm folgt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Nachrege-
lungsarbeiten zum Ausbau des Rheins zwischen Neuburg-
weier/lauterburg (Rhein-km 352,060) und Karlsruhe (Rhein- Artikel 7
km 359,500) umgehend fortsetzen, damit eine Fahrrinnentiefe Hochwasserrückhaltung
von 2, 10 m unter GIW so bald wie möglich der Schiffahrt frei-
(1) In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9 Ab-
gegeben werden kann.
satz 1 des Vertrags vom 4. Juli 1969 sind sich die Vertrags-
Auf der vollen Breite von 92 m erfolgt die Freigabe dieser Fahr- parteien einig, auf der Grundlage des Schlußberichts der
rinnentiefe auf dieser Strecke spätestens gemeinsam mit der Hochwasser-Studienkommission die erforderlichen Maßnah-
Freigabe derselben Fahrrinnentiefe auf der Strecke lffez- men zu ergreifen, um unterhalb der Staustufe lffezheim den vor
heim/Beinheim - Neuburgweier/lauterburg nach Artikel 3 dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz
Absatz 5 dieser Vereinbarung. wiederherzustellen. Dabei werden jedoch die in Artikel 6
dieser Vereinbarung vorgesehenen Bauarbeiten und die
(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Französische Zurückstellung des Baues der Staustufe Neuburgweier ein-
Republik jährlich einmal über das Bauprogramm und den
schließlich des Murgpolders berücksichtigt.
Stand der in Absatz 1 genannten Baumaßnahmen unterrich-
ten. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bestehen aus
Artikel 6 a) Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und
Straßburg,
Verbesserung der Hochwasserschutzanlagen
b) Kulturwehr etwa bei Rhein-km 220,5,
auf dem französischen Ufer zwischen
Beinheim und Lauterburg c) Kulturwehr Breisach,
(1) Die Französische Republik wird umgehend die Baumaß- d) Kulturwehr Kehl/Straßburg mit den Poldern Altenheim,
nahmen einleiten, die zur Verbesserung der Hochwasser- e) Polder Erstein und Moder auf französischem Ufer,
schutzanlagen auf dem französischen Ufer zwischen Beinheim
(Rhein-km 334,0) und Lauterburg (Rhein-km 352,060) not- f) Polder Söllingen auf deutschem Ufer,
wendig sind, wobei die neuen Dammhöhen denen auf dem g) weitere Polder unterhalb der deutsch-französischen
deutschen Ufer in dieser Strecke entsprechen werden. Grenze mit etwa 30 Millionen m3 Retentionsvolumen. ·
Die Französische Republik wird dafür sorgen, daß diese Bau-
(3) Sollte sich bei der weiteren Planung, insbesondere bei
arbeiten spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Ver-
der Durchführung der Verwaltungsverfahren oder bei der Auf-
einbarung abgeschlossen sind.
stellung der Betriebsanweisungen für die Anlagen nach
(2) Die Französische Republik wird der Bundesrepublik Absatz 2 die Notwendigkeit ergeben, Polder durch andere zu
Deutschland vor Ende des Jahres 1982 die allgemeinen Pläne ersetzen oder weitere Retentionsräume herzustellen, um das
der Anlagen übergeben, die erstere aufgrund des Absatzes 1 in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, werden sich die Ver-
herzustellen hat. tragsparteien zu gegebener Zeit über den Bau eines oder meh-
rerer der folgenden Retentionsräume einigen:
(3) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bau-
maßnahmen zahlt die Bundesrepublik . Deutschland an die Polder Freistatt, Greffern, 111,
Französische Republik eine Pauschalsumme von 95,9 Millio- Wehr bei Rhein-km 211,5.
nen FF, Preisstand 1. 12. 1979.
(4) Die Französische Republik wird die auf ihrem Hoheitsge-
Diese Pauschalsumme wird in vier Raten gezahlt, nämlich biet für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen
- 20 Millionen FF drei Monate nach Inkrafttreten dieser Ver- Kembs und Gerstheim erforderlichen Baumaßnahmen durch-
einbarung, führen sowie die nach den Absätzen 2 und 3 auf französischem
Hoheitsgebiet herzustellenden Polder bauen.
- 30 Millionen FF ein Jahr nach der ersten Zahlung,
- 30 Millionen FF ein Jahr nach der zweiten Zahlung und (5) Die Bundesrepublik Deutschland wird
a) im Rhein oberhalb von Breisach ein oder zwei Wehre (etwa
- 15,9 Millionen FF ein Jahr nach der dritten Zahlung.
bei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls bei Rhein-km
Auf Antrag der Französischen Republik können die Vertrags- 211,5) zur Hochwasserrückhaltung und Grundwasserstüt-
parteien Änderungen der Höhe der einzelnen Raten verein- zung bauen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen auf
baren. deutschem und französischem Hoheitsgebiet,
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
b) die für die Hochwasserrückhaltung erforderlichen Anpas- damm des Rheinseitenkanals und von 200 m oberhalb bis
sungsmaßnahmen am Kulturwehr Breisach und seinen 200 m unterhalb der Wehrachse das Rheinbett einschließ-
Nebenanlagen durchführen, lich des Ufers.
c) die auf ihrem Hoheitsgebiet im Bereich der Stauhaltung Die Französische Republik kann im Fall drohender Gefahr jede
Rheinau für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke not- dringliche Maßnahme an den von der Bundesrepublik
-wendigen Baumaßnahmen durchführen, Deutschland zu unterhaltenden Anlagen auf ihrem Hoheitsge-
d) die nach den Absätzen 2 und 3 auf deutschem Hoheits- biet ergreifen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
gebiet herzustellenden Polder bauen und erforderlich ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird ihr die
Kosterrersetzen, welche ihr in diesem Zusammenhang entste-
e) den Murgpolder bauen, falls in Anwendung der Bestimmun- hen. Die Französische Republik wird diese Kosten möglichst
gen des Artikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die gering halten.
Zurückstellung des Baues der Staustufe Neuburgweier
aufgehoben wird. (12) Die Französische Republik Trägt die Kosten für
(6) Jede Vertragspartei sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für die a) die nach Absatz 4 auf ihrem Hoheitsgebiet für den Son-
Einrichtungen, die für eine koordinierte Steuerung der Anlagen derbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und
nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls des Murg- Gerstheim erforderlichen Baumaßnahmen,
polders notwendig sind, einschließlich der Einrichtungen für b) den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs
die Fernübertragungen. und Straßburg nach Absatz 9 einschließlich Energieverlust
(7) Soweit notwendig, stimmen die Vertragsparteien Pla- und Bereitstellung von Ersatzleistung,
nung und Durchführung der Baumaßnahmen nach den Ab- c) den Bau der nach Absatz 6 auf ihrem Hoheitsgebiet für den
sätzen 4 bis 6 miteinander ab. Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und
(8) Die für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke erforder- Straßburg erforderlichen Einrichtungen,
lichen Baumaßnahmen auf deutschem und französischem d) den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der Anla-
Hoheitsgebiet werden so schnell wie möglich eingeleitet und gen und Einrichtungen, die sie nach den Absätzen 4 und 6
spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellen hat.
abgeschlossen.
Die Bauarbeiten für die Polder Erstein, Moder und Söllingen, (13) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten für
das Kulturwehr Breisach und das Kulturwehr etwa bei Rhein- a) die von ihr nach Absatz 5 durchzuführenden Baumaßnah-
km 220,5 werden ebenfalls so schnell wie möglich eingeleitet. men,
Die Polder Erstein, Moder und Söllingen sollen spätestens fünf
b) den Bau der von der Französischen Republik nach Absatz 4
Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, das Kulturwehr
herzustellenden Polder,
Breisach spätestens Ende des Jahres 1984 und das Kultur-
wehr etwa bei Rhein-km 220,5 möglichst schon im Jahre 1988, c) den Bau der nach Absatz 6 erforderlichen Einrichtungen mit
spätestens jedoch Ende des Jahres 1990 für die Hochwasser- Ausnahme derjenigen, die in Absatz 12 genannt sind,
rückhaltung zur Verfügung stehen. d) den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der von
Das Kulturwehr Kehl/Straßburg und die Polder Altenheim ihr nach den Absätzen 5 und 6 herzustellenden Anlagen
sollen 1983 für die Hochwasserrückhaltung zur Verfügung und Einrichtungen,
stehen. e) die Unterhaltung des Rheinbetts einschließlich der Ufer von
(9) Die Betriebsanweisungen für die in den Absätzen 2 und 200 m oberhalb bis 200 m unterhalb der Achse des Wehrs
3 genannten Anlagen sowie gegebenenfalls für den Murgpol- bei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls bei Rhein-km
der werden von den Vertragsparteien zur Abflachung des 211,5.
Hochwassers und gegebenenfalls für den Normalbetrieb unter
Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die verschiedenen (14) Hinsichtlich der Anlagen des Kulturwehrs Breisach blei-
Anlagen verfügbar werden, gemeinsam festgelegt und bei ben die Bestimmungen des Vertrags vom 27. Oktober 1956
Bedarf fortgeschrieben. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen
Entsprechend diesen Betriebsanweisungen betreibt Basel und Straßburg unberührt.
a) die Französische Republik die Rheinkraftwerke zwischen Bau, Normalbetrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Anla-
Kembs und Straßburg sowie die nach den Absätzen 2 und gen des Kulturwehrs Kehl/Straßburg richten sich nach der
3 auf französischem Hoheitsgebiet herzustellenden Polder, Einverständniserklärung, die mit dem Notenwechsel zwischen
b) die Bundesrepublik Deutschland die sonstigen in den der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Absätzen 2 und 3 genannten Anlagen sowie gegebenen- Regierung der Französischen Republik vom 13./27. Mai 1975
falls den Murgpolder. in Kraft getreten ist.
(10) Die Französische Republik unterhält und erneuert in (15) Die Französische Republik stellt für die von ihr nach
eigener Verantwortung die von ihr nach den Absätzen 4 und 6 Absatz 4 auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellenden Polder Ent-
herzustellenden Anlagen sowie die Anlagen auf dem französi- würfe auf und stimmt die Kostenermittlungen mit der Bundes-
schen Hoheitsgebiet des Kulturwehrs etwa bei Rhein-km republik Deutschland ab.
220,5 und gegebenenfalls des Wehrs bei Rhein-km 211,5 vor-
behaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt nach Absatz 13 an die
Französische Republik die so abgestimmten Kosten für jeden
(11) Die Bundesrepublik Deutschland unterhält und erneu- Polder als Pauschalsumme in vier Raten, nämlich
ert in eigener Verantwortung - 20% drei Monate nach der Abstimmung der Kostenermitt-
a) auf deutschem Hoheitsgebiet die nach den Absätzen 5 lung, jedoch spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
und 6 herzustellenden Anlagen, Vereinbarung für die Polder Erstein und Moder,
b) auf französischem Hoheitsgebiet im Bereich des Kultur- - 30% ein Jahr nach der ersten Zahlung,
wehrs etwa bei Rhein-km 220,5 sowie gegebenenfalls im
Bereich des Wehrs bei Rhein-km 211,5 das Wehr, den Flü- - 30% ein Jahr nach der zweiten Zahlung,
geldamm vom linken Widerlager des Wehrs bis zum Seiten- - 20% ein Jahr nach der dritten Zahlung.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 273
Auf Antrag der Französischen Republik können die Vertrags- sehen Mehrwertsteuer, mit der die zuständigen deutschen
parteien Änderungen der Höhe der einzelnen Raten verein- Behörden für Maßnahmen belastet worden sind, die sie nach
baren. dieser Vereinbarung auf ihre Kosten auf französischem
Hoheitsgebiet durchgeführt haben.
Jede Rate wird entsprechend der zwischen den Daten der
Kostenermittlung und der Zahlung eingetretenen Entwicklung Die Französische Republik leistet diese Ausgleichszahlung
des Index TP 03 hochgerechnet, der im Bulletin Officiel de la jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung ihrer
Concurrence et de la Consommation der Französischen Repu- Höhe durch die Ständige Kommission.
blik veröffentlicht wird.
Artikel 8
Artikel 10
Haftung Inanspruchnahme von Gelände
(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet gegenüber der (1) Die Französische Republik sorgt dafür, daß die Bundes-
Französischen Republik für alle finanziellen Folgen und Schä- republik Deutschland rechtzeitig über das Gelände verfügen
den, die sich aus der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 kann, das diese vorübergehend oder endgültig auf dem franzö-
dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen oder dadurch sischen Hoheitsgebiet für die Durchführung der Maßnahmen
ergeben werden, daß diese Maßnahmen nicht vollständig die nach den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1 sowie Artikel 7 Absätze
vorgesehenen Ziele erreichen, insbesondere in den in Artikel 5 a, 5 b, 9 und 11 dieser Vereinbarung benötigt.
3 festgelegten Fristen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten für den
(2) Insbesondere stellt die Bundesrepublik Deutschland der Grunderwerb durch die Französische Republik einschließlich
Französischen Republik die Beträge zur Verfügung, die den der Nebenkosten sowie die zu leistenden Entschädigungen.
Ausgaben entsprechen, welche dieser entstehen aufgrund Die Zahlungen werden unmittelbar an die Empfangsberechtig-
von Zahlungen an Drittländer oder Dritte infolge der in Absatz 1 ten geleistet.
genannten Schäden, einschließlich der Schadenersatzlei-
stungen aufgrund von Rechtsansprüchen, insbesondere auf- Soweit sich das oben genannte Gelände bereits im Eigentum
grund eines Gerichtsurteils, sowie der hiermit verbundenen der Französischen Republik befindet, stellt diese es kostenlos
Kosten. zur Verfügung.
(3) Jede Vertragspartei haftet gegenüber der anderen (2) Für den Fall, daß in Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die Zurückstel-
a) für alle finanziellen Folgen und Schäden, die auf dem lung des Baus der Staustufe Neuburgweier aufgehoben wird,
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dadurch eintre- wird die Französische Republik der Bundesrepublik Deutsch-
ten, daß der einen Vertragspartei obliegende Hochwasser- land die Kosten erstatten, die erstere infolge der Bestimmun-
rückhaltemaßnahmen nicht innerhalb der Fristen und nach gen des Absatzes 1 und des Artikels 6 dieser Vereinbarung
den Bedingungen des Artikels 7 dieser Vereinbarung beim Grunderwerb für die Herstellung des Seitendamms auf
durchgeführt worden sind. Hinsichtlich der von der Franzö- dem französischen Hoheitsgebiet einspart.
sischen Republik auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellenden
Polder gilt diese Klausel jedoch nur, wenn die Bundesrepu- Der Betrag der Einsparung wird zu Anfang des Jahres zurück-
blik Deutschland die in Artikel 7 Absatz 15 festgelegten gezahlt, das auf den 8eginn der Bauarbeiten für den Seiten~
Raten fristgemäß bezahlt hat; damm folgt.
b) dafür, daß der Einsatz der Hochwasserrückhaltemaßnah-
men, der ihr nach Artikel 7 Absatz 9 obliegt, nach den gül- Artikel 11
tigen Betriebsanweisungen durchgeführt wird. Verwaltungsfragen
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für Absatz 3 (1) Die Durchführung der in dieser Vereinbarung vorgesehe-
sinngemäß. nen Maßnahmen unterliegt dem Recht der Vertragspartei, auf
deren Hoheitsgebiet sie erfolgt.
(5) Jede Vertragspartei kann in dringenden Notfällen selbst
die Maßnahmen ergreifen, welche auf ihrem Hoheitsgebiet (2) In den Verwaltungsverfahren, welche für die in dieser
erforderlich sind, um die in den Absätzen 1 und 3 genannten Vereinbarung vorgesehenen Maßnshmen durchzuführen sind,
finanziellen Folgen und Schäden zu verhindern oder zu handelt die Französische Republik, soweit erforderlich, für die
begrenzen. Sie wird die zuständige Behörde der anderen Ver- Bundesrepublik Deutschland und wahrt deren Belange auf
tragspartei hiervon nach Möglichkeit vorher unterrichten. Die französischem Hoheitsgebiet.
andere Vertragspartei wird der ersteren die Kosten ersetzen,
welche dieser in diesem Zusammenhang entstehen. Jede Ver- (3) Die Bescheide in den Verwaltungsverfahren, welche für
tragspartei wird diese Kosten möglichst gering halten. die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen durch-
zuführen sind, werden, soweit erforderlich, aufeinander abge-
stimmt und möglichst gleichzeitig erlas~en.
Artikel 9 (4) Die Vertragsparteien unterrichten die Zentralkommis-
Zoll- und Steuerfragen sion für die Rheinschiffahrt gemeinsam über diese Vereinba-
rung und legen ihr den Entwurf des in Artikel 3 vorgesehenen
( 1) Jede Vertragspartei bewilligt frei von Eingangsabgaben Ausbaus vor.
die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen, Geräten, Werk-
zeugen und deren Ersatzteilen, die aus dem freien Verkehr des Ferner legt ihr die Bundesrepublik Deutschland die Unterlagen
anderen Staates stammen, sofern sie für die Durchführung der über die nach Artikel 2 dieser Vereinbarung durchzuführenden
Maßnahmen nach dieser Vereinbarung erforderlich sind. Maßnahmen vor.
Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden verständigen sich
und leisten sich jede notwendige Unterstützung hinsichtlich Artikel 12
der Anwendung ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvor- Ständige Kommission
schriften.
Die Ständige Kommission nach Artikel 14 des Vertrags vom
(2) Die Französische Republik zahlt der Bundesrepublik 4. Juli 1969 nimmt im Rahmen dieser Vereinbarung folgende
Deutschland einen Ausgleichsbetrag in Höhe der französi- Aufgaben wahr:
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Sie hat Artikel 14
1) die Anwendung dieser Vereinbarung zu verfolgen, ins- Anwendung des Vertrags vom 4. Juli 1969
besondere und der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975
a) auf einen reibungslosen Arbeitsablauf nach den Arti- (1) Diese Vereinbarung gilt gleichzeitig als Übereinkunft im
keln 6 und 7 zu achten, Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Juli 1969.
b) gegebenenfalls die Feststellungen nach Artikel 1
Absatz 2 zu treffen, (2) Die Bestimmungen des Vertrags vom 4. Juli 1969 und der
Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975 sind anzuwenden,
c) gegebenenfalls Vereinbarungen nach Artikel 1 Ab-
soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser
satz 3 und Artikel 2 Absatz 5 vorzubereiten,
Vereinbarung stehen oder durch diese Vereinbarung gegen-
d) gegebenenfalls die Entscheidungen nach Artikel 1 standslos geworden sind.
Absatz 2 letzter Unterabsatz, Artikel 3 Absatz 11 und
Artikel 7 Absatz 3 zu treffen,
e) die Betriebsanweisungen für die Hochwasserschutz- Artikel 15
maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 9 zu erstellen, Zusatzprotokoll
f) gegebenenfalls die Fragen der Haftung nach Artikel 8 Das beigefügte Zusatzprotokoll ist Bestandteil dieser Ver-
zu prüfen und die etwa anfallenden Entschädigungen einbarung.
festzustellen,
g) soweit erforderlich, die Verwaltungsverfahren zu ver-
Artikel 16
folgen und für die Abstimmung der Bescheide zu sor-
gen, Anwendungsbereich dieser Vereinbarung
h) die Höhe der Ausgleichszahlung nach Artikel 9 Ab- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
satz 2 festzustellen, nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
i) auf die richtige Anwendung der finanziellen Regelun- über der Regierung der Französischen Republik innerhalb von
gen dieser Vereinbarung zu achten, insbesondere der drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
Artikel 6, 7, 8 und 10, teilige Erklärung abgibt.
2) alle zweckdienlichen Empfehlungen zu erteilen.
Artikel 17
Artikel 13
Inkrafttreten
Beilegung von Streitigkeiten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser nach Austausch der Urkunden in Kraft, mit denen der Abschluß
Vereinbarung werden nach den Artikeln 16 und 17 des Ver- der erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren in jedem
trags vom 4. Juli 1969 beigelegt. Staat festgestellt wird.
Geschehen zu Bonn am 6. Dezember 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Französischen Republik
Hen ri Frome nt-Me u ri ce
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 275
Zusatzprotokoll
Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 7 müssen, keine Beträge für Energie- und Leistungsverluste der
Rheinkraftwerke enthalten, die durch Probestaue verursacht
Die Unterhaltung der Regelungsbauwerke in der betreffen-
den Rhein strecke wird unter technisch vertretbaren Bedingun- werden.
gen durchgeführt, wenn dafür auf deutschem und französi- (3) Bezüglich der Unterhaltung und der Erneuerung der
schem Hoheitsgebiet insgesamt nicht mehr als 15 000 Tonnen Dämme des Rheinseitenkanals, die im Rahmen der Herstel-
Steinschüttung pro Jahr im Durchschnitt von zwei aufein- lung der Kulturwehre bei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls
anderfolgenden Jahren eingebaut werden müssen. bei Rhein-km 211,5 erhöht und verstärkt werden, trägt die
Bundesrepublik Deutschland nur die zusätzlichen Kosten, die
Die Unterhaltung der Fahrrinne in der betreffenden Rhein-
durch die Erhöhung und die Verstärkung dieser Dämme sowie
strecke wird unter technisch vertretbaren Bedingungen durch-
dadurch entstehen, daß die Dämme durch den Betrieb der Kul-
geführt, wenn die Schiffahrt nicht an mehr als zwei verschie-
turwehre stärker beansprucht werden. Ferner trägt die Bun-
denen Stellen gleichzeitig und nicht mehr als insgesamt drei-
desrepublik Deutschland nicht die zusätzlichen Kosten für die
ßig Tage im Jahr durch Baggerungen nennenswert beeinträch-
Unterhaltung dieser Dämme, die aus einer anderen als der sich
tigt wird.
aus der normalen Zweckbestimmung ergebenden Benutzung
Zu Artikel 3 Absatz 10 zur Eindeichung der Bauwerke des Rheinseitenkanals und zur
Die normale Unterhaltung der Fahrrinne auf französischem Hochwasserrückhaltung folgen könnten.
Hoheitsgebiet in der betreffenden Rheinstrecke entspricht
dem Baggern von 7 000 m 3 Kies pro Jahr im Durchschnitt von
Zu Artikel 8 Absatz 3
drei aufeinanderfolgenden Jahren.
Falls die Frage der Haftung einer Vertragspartei für finan-
Die normale Unterhaltung der Regelungsbauwerke auf fran-
zielle Folgen und Schäden, die auf dem Hoheitsgebiet der
zösischem Hoheitsgebiet in der betreffenden Rheinstrecke
anderen Vertragspartei infolge eines Hochwassers des Rheins
entspricht dem Einbau von 1 650 Tonnen Steinschüttung pro
aufgetreten sind, zu klären ist, muß festgestellt werden, wie
Jahr im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren,
dieses Hochwasser abgelaufen wäre, wenn alle Hochwasser-
wobei vorausgesetzt wird, daß beide Vertragsparteien die not-
schutz- und -rückhaltemaßnahmen innerhalb der Fristen und
wendigen Unterhaltungsarbeiten regelmäßig durchführen.
nach den Bedingungen der Artikel 6 und 7 dieser Vereinbarung
zur Verfügung gestanden hätten und wenn alle bereits verfüg-
Zu Artikel 7 Absätze 5, 13 und 14 baren Hochwasserrückhaltemaßnahmen genau nach den
(1) Bezüglich der Kulturwehre nach Artikel 7 Absatz 2 Buch- gültigen Anweisungen eingesetzt worden wären (Artikel 7
staben b bis d sowie eines etwaigen Wehrs bei Rhein-km Absatz 9).
211,5 ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, Zu dieser Feststellung wird dasjenige mathematische Hoch-
Probestaue durchzuführen, die zu Energie- und Leistungsver- wasserablaufsmodell herangezogen, das für die Aufstellung
lusten für die Rheinkraftwerke führen. Der erste Aufstau bis der geltenden Betriebsanweisungen zum Zeitpunkt desjeni-
zum Nennstauziel erfolgt demnach erst bei einem entspre- gen Hochwassers verwendet wurde, das diese finanziellen
chend großen Hochwasserereignis. Der Betrieb und die nor- Folgen und diese Schäden verursacht hat. Dabei wird dieses
male Unterhaltung der von der Französischen Republik zu Modell jedoch ergänzt durch alle noch fehlenden Hochwa~ser-
übernehmenden Bauwerke gehen jedoch sofort nach ihrer schutz- und -rückhaltemaßnahmen, die nach den in den Arti-
Übernahme auf sie über. Für Mängel an diesen Bauwerken keln 6 und 7 genannten Fristen hätten verfügbar sein sollen;
bleibt die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich, bis das die Polder nach Artikel 7 Absatz 2 g werden hierbei spätestens
Nennstauziel erstmalig erreicht wird, ohne daß Vorbehalte sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung als
dabei erklärt werden. Werden solche erklärt, bleibt die Verant- betriebsbereit berücksichtigt.
wortung bei der Bundesrepublik Deutschland, bis die Vorbe-
halte ausgeräumt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird
die Beseitigung der Mängel und die Wiederinstandsetzung der Zu Artikel 9
Bauwerke übernehmen.
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Unternehmer die
(2) Bezüglich der Polder Erstein und Moder werden die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer für Maßnahmen nach dieser
Kostenermittlungen, die zwischen der Französischen Republik Vereinbarung an den Staat zu entrichten haben, auf dessen
und der Bundesrepublik Deutschland abgestimmt werden Hoheitsgebiet sie diese Maßnahmen durchführen.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedlnguna-n: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Über-
einkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
vom 14. Februar 1984 (BGBI. II S. 209) wird dahingehend berichtigt, daß die
Übersetzung zu Buchstabe B der Erklärung Kubas wie folgt lautet:
„8) bei Arrest in ein Schiff innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches wegen
einer in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe q aufgeführten Seeforderung Artikel 3
Abs. 1 nicht anzuwenden."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 259
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 2. März 1984
Die Niederlande haben ihren Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe c des
Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533), den sie anläßlich der Ratifikation dieses Pakts
eingelegt hatten (vgl. die Bekanntmachung vom 20. November 1979/BGBI. II
S. 1218), mit Wirkung vom 20. Dezember 1983 zurückgenommen; dieser
Vorbehalt lautete wie folgt:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands does „Das Königreich der Niederlande nimmt
not accept this provision [article 25 (c)] in diese Bestimmung [Artikel 25 Buchsta-
the case of the Netherlands Antilles.'' be c] für die Niederländischen Antillen
nicht an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 30. September 1983 (BGBI. II
S. 655).
Bonn, den 2. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 1984
In Niamey ist am 25. November 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. November 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1984
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
und
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
die Regierung der Republik Niger - tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Ar.tikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Niger
gen und zu vertiefen, erhoben werden, frei.
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in der Republik Niger beizutragen - Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
sind wie folgt übereingekommen: der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren
Artikel 1 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Artikel 5
a) für die Vorhaben: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
- Rehabilitierung des Wasserwerks Yantala Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
- Wasserversorgung Zinder II öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
- Ländliche Wasserversorgung in den Departements Abweichendes festgelegt wird.
Agadez und Tahoua 1
- Rehabilitierung bestehender Perimeter im Niger- und Artikel 6
Maggia-Tal
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
- Rindermastzentrum Tiaguirire deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
- Studienfonds III, Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 51,4 bevorzugt genutzt werden.
Millionen DM (in Worten: einundfünfzig Millionen vierhun-
derttausend Deutsche Mark) zu erhalten;
Artikel 7
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 Millionen DM (in Wor- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
ten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich gegenteilige Erklärung abgibt.
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Artikel 8
Lieferungen nach dem Datum des Abschlusses dieses
Abkommens erfolgen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
es der Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die unter
Absatz 1, Buchstabe a und b aufgeführten Vorhaben von der Geschehen zu Niamey, am 25. November 1983 in zwei
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
findet dieses Abkommen Anwendung. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen z:wischen der Regierung der Bundesrepublik Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch
Klaus Bald
andere Vorhaben ersetzt werden.
Dr. Jürgen Warnke
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie Für die Regierung der Republik Niger
die Bedingungen. zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, lde Oumarou
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 261
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 25. November 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel
b) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung der
Republik Niger von Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Budapester Vertrags
über die in'ternationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 15. März 1984
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über
die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für
Österreich am 26. April 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 693).
Bonn, den 15. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. März 1984
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jamaika am 16. Oktober 1983
Korea, Demokratische Volksrepublik am 28. Mai 1983
St. Lucia am 8. Dezember 1983
Tansania am 8. September 1983.
Im einzelnen wurden die Ratifikationsurkunde von
Jamaika am 16. September 1983
in Washington
und die Beitrittsurkunden von
Korea, Demokratische Volksrepublik am 28. April 1983
in Moskau
St. Lucia am 8. November 1983
in Washington
Tansania am 9. August 1983
in Washington
hinterlegt.
Die Demokratische Volksrepublik Korea hat bei Hinterlegung ihrer
Beitrittsurkunde den Vorbehalt nach Artikel 12 Abs. 2 zu Artikel 12 Abs. 1 des
Übereinkommens eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 6).
Bonn, den 16. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 263
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
Vom 16. März 1984
Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für
Ägypten am 17. August 1983
Guatemala am 14. September 1983
Kuba am 29. September 1983
Pakistan am 18. Oktober 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an~ die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 672).
Bonn, den 16. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 16. März 1984
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Jamaika am 16. Oktober 1983
St. Lucia am 8. Dezember 1983
Tansania am 8. September 1983.
Im einzelnen wurden die Ratifikationsurkunde von
Jamaika am 16. September 1983
in Washington
und die Beitrittsurkunden von
St. Lucia am 8. November 1983
in Washington
Tansania am 9. August 1983
in Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 837).
\
Bonn, den 16. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 20. März 1984
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
(BGBI. 1981 II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Frankreich am 15. Mai 1984
in Kraft treten.
Frankreich hat bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde die nach-
stehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique fran- ,,Die Regierung der Französischen Re-
caise, se referant au paragraphe 2 de publik erklärt unter Bezugnahme auf Arti-
l'article 3 de la Convention, declare qu'il kel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß
subordonne l'application de celle-ci a la sie die Anwendung des Übereinkommens
conclusion d'accords interetatiques.» vom Abschluß zwischenstaatlicher Ver-
einbarungen abhängig macht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Februar 1984 (BGBI. II S. 215).
Bonn, den 20. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 22. März 1984
Das Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank (BGBI. 1981 II S. 253) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1
Buchstabe b für
Indien am 6. Dezember 1983
mit dem Vorbehalt, für sich und seine Gebiets-
körperschaften die von der Afrikanischen Ent-
wicklungsbank an seine Staatsangehörigen und
an in Indien ansässige Personen gezahlten
Gehälter und Vergütungen zu besteuern
Portugal am 15. Dezember 1983
Saudi-Arabien am 15. Dezember 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 797).
Bonn, den 22. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 265
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 22. März 1984
Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats vom 10. Februar
1984 zufolge ist als zentrale Behörde nach Artikel 2 des Europäischen Über-
einkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 535)
von Frankreich bestimmt worden:
Ministere des Relations Exterieures
Direction des Fran~is a l'Etranger et des Etrangers en France
Service des Accords de Reciprocite
21bis, rue La Perouse
75775 PARIS CEDEX 16
(Übersetzung)
Ministerium der Auswärtigen Beziehungen
Abteilung für Franzosen im Ausland und Ausländer in Frankreich
Zwischenabteilung für Übereinkünfte auf Gegenseitigkeit
(Ministere des Relations Exterieures
Direction des Franc;ais a l 'Etranger et des Etrangers en FFance
Service des Accords de Reciprocite)
21bis, rue La Perouse
75775 PARIS CEDEX 16
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 6. Dezember 1982 (BGBI. II S. 1057) und vom 11. Januar 1983 (BGBI. II
S. 55).
Bonn, den 22. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 23. März 1984
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 15. März 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II
S. 219).
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 23. März 1984
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Australien am 5. Februar 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1983 (BGBI. II
S. 796).
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 267
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über den Ausbau des Rheins zwischen Budenheim und St. Goar
Vom 23. März 1984
Durch Notenwechsel vom 6. Dezember 1982 haben
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Französischen Republik eine Vereinba-
rung über den Ausbau des Rheins zwischen Buden heim
und St. Goar getroffen. Diese Vereinbarung ist am Tage
des Notenaustausches
am 6. Dezember 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Nau
Der Staatssekretär
im Auswärtigen Amt Bonn, den 6. Dezember 1982
Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über den Ausbau des Rheins unterhalb
von Straßburg folgende Vereinbarung über den Ausbau des Rheins zwischen Buden-
heim und St. Goar vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland setzt die Nachregelungsarbeiten
zum Ausbau des Rheins zwischen Budenheim (Rhein-km 508) und St. Goar (Rhein-
km 557) fort, wobei sie bemüht ist, diesen Rheinabschnitt mit einer Fahrrinnentiefe
von 2, 10 m unter GIW auf einer Fahrrinnenbreite von 120 m mit örtlichen Fehlbreiten
zum Ende des Jahres 1990 freizugeben. Die Fehlbreiten dürfen das Begegnen von
zwei Schubverbänden mit je vier leichtern und das gleichzeitige Überholen eines
der beiden Schubverbände durch einen_ Einzelfahrer nicht beeinträchtigen.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der
Französischen Republik einmal jährlich über das Arbeitsprogramm und den Stand
der Ausbauarbeiten.
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den oben angegebenen
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis aus-
drückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
La utenschl ager
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Französischen Republik
Herrn Henri Froment-Meurice
Bonn
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
(Übersetzung)
Der Botschafter Frankreichs
in der Bundesrepublik Deutschland Bonn, den 6. Dezember 1982
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 6. Dezember 1982 zu bestätigen, deren
französische Fassung folgendermaßen lautet:
(Es folgt der Text der ein/e;tenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die in Ihrem Schreiben enthaltenen Vor-
schläge das Einverständnis der Regierung der Französischen Republik finden und eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Henri Froment-Meurice
An den
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Herrn Dr. Hans Werner Lautenschlager
Bonn
Bekanntmachung
der Änderungsvereinbarung zur Zusatzvereinbarung
zum deutsch-französischen Vertrag
über den Ausbau des Rheins
zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg
Vom 23. März 1984
In Bonn ist am 6. Dezember 1982 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Französischen Republik eine Vereinbarung zur
Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom
16. Juli 1975 zum Vertrag vom 4. Juli 1969 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik über den Ausbau des Rheins zwischen
Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg getrof-
fen worden. Die Änderungsvereinbarung ist nach ihrem
Artikel 17
am 1. März 1984
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Nau
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 269
Vereinbarung
zur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975
zum Vertrag vom 4. Juli 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
über den Ausbau des Rheins
zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg
Die Regierung (3) Dieser Bau erfolgt unter den Bedingungen der Zusatz-
der Bundesrepublik Deutschland vereinbarung vom 16. Juli 1975. Die Vertragsparteien können
und jedoch etwa notwendige Änderungen gegenüber den Bestim-
mungen der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Lage der
die Regierung Staustufe sowie der Anordnung und der technischen Merk-
der Französischen Republik - male ihrer Hauptbauwerke vereinbaren.
nach Kenntnisnahme des Interesses der Bundesrepublik Die nach Artikel 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung vorgese-
Deutschland an einer Zurückstellung des in der Zusatzverein- hene pauschale Beteiligung der Französischen Republik an
barung vom 16. Juli 1975 beschlossenen Baues der Staustufe den Kosten der Staustufe, die von der Bundesrepublik
Neuburgweier, Deutschland zu tragen sind, wurde bereits geleistet. Diese
Pauschalsumme bleibt der Bundesrepublik Deutschland zur
nach Kenntnisnahme der Erklärung der Französischen Verfügung, obwohl der Bau der Staustufe zurückgestellt wird.
Repubrik, daß sie dem Bau der Staustufe Neuburgweier nach (4) Wenn eine der in Absatz 2 genannten Situationen eintritt,
wie vor großen Wert beimißt, die nach ihrer Ansicht die einzige werden die Vertragsparteien sofort alle finanziellen, rechtli-
auf lange Sicht wirksame Lösung für die Probleme der Erosion, chen und personellen Voraussetzungen schaffen, um mit dem
der Schiffahrt und des Hochwasserschutzes auf der Rhein- Bau der Staustufe so rasch wie möglich beginnen zu können.
strecke zwischen lffezheim/Beinheim und Neuburgweier/lau- Sie werden von den Möglichkeiten, Teilmaßnahmen schon vor
terburg ist, Abschluß der Verwaltungsverfahren zu beginnen, Gebrauch
machen.
nach Kenntnisnahme des Schlußberichts der Hochwasser-
Studienkommission für den Rhein - Als Voraussetzung hierfür werden sie sofort nach Inkrafttreten
dieser Vereinbarung ane Unterfagen fertigen, die für die Einlei-
haben folgendes vereinbart: tung der Verwaltungsverfahren und für die Ausschreibung der
auf ihrem Hoheitsgebiet durchzuführenden Baumaßnahmen
Artikel 1 erfordertich sind, soweit dies für die Gewährleistung eines
möglichst kurzen Bauablaufs notwendig ist.
Staustufe Neuburgweier
Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, daß in dem von der
( 1) Der Bau der Staustufe Neuburgweier wird zurückgestellt. Planung betroffenen Bereich nach Möglichkeit nichts unter-
Die Absätze 1 und 2 des Artikels 5 der Zusatzvereinbarung nommen wird, was den Bau der Staustufe erschwert, und ins-
vom 16. Juli 1975, die das Programm für die Staustufe Neu- besondere, daß die Geländeverhältnisse nicht ungünstig ver-
burgweier und den spätesten Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme ändert werden.
festlegen, werden aufgehoben.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten auch für den
(2) Falls es sich zeigen sollte, daß die in den Artikeln 2 und Fall, daß die Bundesrepublik Deutschland und die Französi-
3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen es nicht sche Republik aus irgendeinem anderen Grund beschließen,
ermöglichen, bei Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit der den Bau der Staustufe nicht weiter zurückzustellen.
Schiffahrt
a) zu vermeiden, daß sich an dem Pegel bei der Rückführung
Artikel 2
der Staustufe lffezheim (Rhein-km 336,2) der Wasser-
stand, der einem Abfluß von 570 m3 /s am Pegel Plittersdorf Maßnahmen zur Verhinderung der Erosion
entspricht, über einen Zeitraum von sechs Monaten um
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ergreift auf eigene
0,30 m oder mehr gegenüber dem entsprechenden Was-
Kosten und unter eigener Verantwortung die erforderlichen
serstand im Januar 1978 (NN + 111, 11 m n. S.) senkt oder
Maßnahmen, um unterhalb der Staustufe lffezheim die Erosion
b) die Fahrrinnentiefe von 2.10 m unter GIW zwischen der der Rheinsohle und die damit verbundene Absenkung des
Staustufe lffezheim und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein- Wasserspiegels im Rhein und der Grundwasserstände zu ver-
km 352,060) in den Fristen und unter den Bedingungen, die hindern. Diese Maßnahmen dürfen weder die Sicherheit und
in Artikel 3 dieser Vereinbarung festgelegt sind, zu erzielen Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nennenswert beeinträchtigen
oder ' noch die Herstetrung der Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW
c) diese Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW unter tech- auf der Strecke lffezheim-Neuburgweier/lauterburg nach Arti-
nisch vertretbaren Bedingungen zu erhalten, kel 3 dieser Vereinbarung sowie ihre Erhaltung in Frage stel-
len.
wird mit dem Bau der Staustufe Neuburgweier umgehend
begonnen. (2) Zu diesem Zweck führt die Bundesrepublik Deutschland
unterhalb der Rückführung der Staustufe lffezheim eine
· Wenn es nach der Erfahrung ohne Beeinträchtigung der all- Geschiebezugabe durch.
gemeinen Interessen der Vertragsparteien möglich erscheint,
di-e unter Buchstabe a als Grenze genannte Wasserspiegel- (3) Das Material, das zur Geschiebezugabe benötigt wird,
absenkung von 0,30 m bis auf 0,50 m zu erhöhen, können die wird grundsätzlich aus Kiesgruben auf deutschem Hoheitsge-
Vertragsparteien dies vereinbaren. biet gewonnen, jedoch kann gegebenenfalls Material aus dem
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Rheinbett in der Stauhaltung lffezheim im Einvernehmen mit mit den Bauwerken zu verfahren, die durch ergänzende Maß-
den zuständigen französischen Verwaltungen und unter den nahmen erst später betroffen werden. Die deutsche Schiff-
mit ihnen festzulegenden Bedingungen gewonnen werden. fahrtsverwaltung wird die französi&che Schiffahrtsverwaltung
(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird regelmäßig nach über die auf französischem Hoheitsgebiet jeweils geplanten
einem im Einvernehmen mit der Französischen Republik fest- Maßnahmen rechtzeitig vorher unterrichten.
zulegenden Programm KoAtrollmessungen der Wasserspie- (5) Wenn auf der Strecke zwischen Rhein-km 334,0 und
gellage bei Niedrigwasser und des Zustands der Rheinsohle Rhein-km 352,060 die Fahrrinnentiefe von 2,10 munter GIW
zwischen der Rückführung der Staustufe lffezheim (Rhein-km im wesentlichen auf der vollen Breite der Fahrrinne nach
335,7) und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060) Absatz 3 erreicht worden ist, werden die deutsche und die
durchführen. Sie stellt ihr die Ergebnisse sowie sonstige tech- französische Schiffahrtsverwaltung die Fahrrinnentiefe von
nische Unterlagen über die Geschiebezugabe jeweils umge- 2, 10 m unter GIW auf dieser Strecke freigeben.
hend zur Verfügung.
(5) Wenn die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, als (6) Wenn auf der gesamten Strecke zwischen Rhein-km
Ergänzungs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme für die 334,0 und Rhein-km 352,060 die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m
Geschiebezugabe auf ihre Kosten und unter ihrer Verantwor- unter GIW auf der vollen Breite der Fahrrinne erreicht worden
tung auf der Strecke zwischen lffezheim (Rhein-km 334,0) und ist, wird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die französische
Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060) andere Maß- Schiffahrtsverwaltung zur Feststellung des Zustands der
nahmen als den Bau einer Staustufe bei Neuburgweier zur Fahrrinne sowie sämtlicher in Absatz 4 genannter Bauwerke
Verhinderung der Erosion zu ergreifen, werden diese Maßnah- einladen.
men Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen Diese Feststellung wird Gegenstand einer gemeinsamen Nie- .
den Vertragsparteien sein. derschrift sein. Wenn diese Niederschrift Vorbehalte enthält,
wird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die französische
Artikel 3 Schiffahrtsverwaltung darüber unterrichten, was sie zur Aus-
Vertiefung der Fahrrinne des Rheins auf 2, 10 m räumung der Vorbehalte vorgesehen hat.
unter GIW zwischen lffezheim/Beinheim
(7) Zwei Jahre nach der Feststellung nach Absatz 6 wird die
und Neuburgweier/Lauterburg
deutsche Schiffahrtsverwaltung die französische Schiffahrts-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland führt auf eigene Kosten verwaltung zur Abnahme der gesamten Strecke einladen, um
und unter eigener Verantwortung den Ausbau des Rheins zwi- festzustellen, ob die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW auf
schen der Rückführung der Staustufe lffezheim (Rhein-km der vollen Breite der Fahrrinne und die in Absatz 4 genannten
335,7) und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060) Bauwerke unter technisch vertretbaren Bedingungen erhalten
durch, um auf dieser Strecke eine Fahrrinnentiefe von 2,10 m werden konnten.
unter GIW auf einer Fahrrinnenbreite von mindestens 88 m Absatz 6 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
ober- und 92 m unterhalb der Murgmündung herzustellen. Sie
übernimmt auch die ergänzenden Maßnahmen, die gegebe- (8) Die endgültige Übernahme der gesamten Strecke zwi-
nenfalls erforderlich sind, um Schäden - z. B. an den Uferbau- schen Rhein-km 335,7 und Rhein-km 352,060 auf französi-
ten - oder Beeinträchtigungen - z. B. wegen ungünstiger schem Hoheitsgebiet durch die französische Schiffahrtsver-
Anlandungen - zu beseitigen, soweit diese Schäden oder waltung erfolgt zum Zeitpunkt der Abnahme nach Absatz 7
Beeinträchtigungen auf die Ausbaumaßnahmen zurückzufüh- oder, wenn diese unter Vorbehalten erfolgt ist, zum Zeitpunkt
ren sind und vor der endgültigen Übernahme nach Absatz 8 der Aufhebung des letzten Vorbehalts.
gemeinsam festgestellt werden.
(9) Zum Zeitpunkt der endgültigen Übernahme nach Ab-
(2) Die Ausführungsentwürfe werden von der Bundesrepu-
satz 8 gehen der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher in
blik Deutschland im Benehmen mit der Französischen Repu-
Absatz 4 genannten Bauwerke und der Rheinsohle auf franzö-
blik aufgestellt. Die Bauarbeiten sollen die Sicherheit und
sischem Hoheitsgebiet wieder auf die Französische Republik
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht nennenswert beein-
über, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 10 und
trächtigen. Ihre Durchführung wird zwischen der deutschen
und der französischen Schiffahrtsverwaltung abgestimmt. der Artikel 2 und 8 dieser Vereinbarung.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland wird so rechtzeitig mit (10) Nach der in Absatz 8 vorgesehenen endgültigen Über-
dem Ausbau beginnen und die Bauarbeiten so vorantreiben, nahme wird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die Arbeiten
daß spätestens dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten dieser zur Unterhaltung der Fahrrinne auf französischem Hoheitsge-
Vereinbarung im wesentlichen auf der vollen Breite der Fahr- biet übernehmen, die über den Rahmen der normalen Unter-
rinne die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW der Schiffahrt haltung hinausgehen.
einschließlich der Schubverbände mit vier leichtern freigege- Das gleiche gilt für die Arbeiten zur Unterhaltung der Rege-
ben werden kann. Etwa notwendige Begegnungsverbote zwi- lungsbauwerke auf französischem Hoheitsgebiet. Wenn wäh-
schen diesen Verbänden an einzelnen Stellen können vor- rend der Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Jahren der
übergehend angeordnet werden, soweit sie den Verkehr normale Unterhaltungsaufwand für diese Bauwerke nicht
dieser Verbände nicht nennenswert beeinträchtigen. überschritten worden ist, entfällt diese Bestimmung.
Sollten Nacharbeiten erforderlich werden, sind sie so voranzu-
(11) Wenn mit dem Bau der Staustufe begonnen worden ist,
treiben, daß die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW in der
werden sich die Vertragsparteien darüber einigen, in welchem
gesamten Strecke auf der vollen Breite spätestens nach wei-
Maße die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10 noch zu
teren fünf Jahren erreicht ist. erfüllen sind.
(4) Nach Abschluß der vor Baubeginn- durchzuführenden
Verwaltungsverfahren und vor Beginn der Bauarbeiten über- Artikel 4
trägt die Französische Republik, unbeschadet ihrer Hoheits-
rechte, in der in Absatz 1 genannten Strecke auf französi- Verkehrssicherheit
schem Hoheitsgebiet den BAtrieb und die Unterhaltung sämt- (1) Wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtig-
licher Regelungsbauwerke und der anderen Bauwerke, die von keit des Schiffsverkehrs oder ein Schiffsunfall auf der Strecke
den in Absatz 1 genannten Baumaßnahmen betroffen sind, zwischen Rhein-km 335,7 und Rhein-km 352,060 während der
sowie der Rheinsohle bis zur endgültigen Übernahme nach Zeitspanne eintritt, in der nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Ver-
Absatz 8 an die Bundesrepublik Deutschland. Sinngemäß ist einbarung der Betrieb und die Unterhaltung dieser Rhein-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 271
strecke der Bundesrepublik Deutschland obliegen, wird diese Jede Rate wird entsprechend der zwischen dem 1. Dezember
unverzüglich auf ihre Kosten und unter ihrer Verantwortung, 1979 und dem Datum der Zahlung eingetretenen Entwicklung
unbeschadet der Hoheitsrechte der Französischen Republik, des Index TP 03 hochgerechnet, der im Bulletin Officiel de la
alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Concurrence et de la Consommation der Französischen Repu-
blik veröffentlicht wird.
Diese Bestimmungen gelten nicht bei Schiffsunfällen auf fran-
zösischem Hoheitsgebiet, wenn diese offensichtlich weder auf (4) Für den Fall, daß in Anwendung der Bestimmungen des
einen mangelhaften Zustand der Fahrrinne zurückzuführen Artikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die Zurückstel-
sind noch im Zusammenhang mit der Durchführung der in den lung des Baues der Staustufe Neuburgweier aufgehoben wird,
Artikeln 2 und 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnah- wird die Französische Republik der Bundesrepublik Deutsch-
men stehen. land die Kosten erstatten, die erstere bei der Herstellung des
Seitendamms der Staustufe auf dem französischen Hoheits-
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Zeitspanne gebiet infolge der bereits ausgeführten Baumaßnahmen nach
werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen jeder Vertrags- Absatz 1 einspart. Um die Einsparungen gegebenenfalls nach-
partei auf ihrem Hoheitsgebiet obliegen, vorbehaltlich der zuweisen, wird die Französische Republik der Bundesrepublik
Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 8 dieser Vereinbarung. Deutschland die Ausführungsunterlagen für die Hochwasser-
schutzmaßnahmen nach Absatz 1 sofort nach dem Abschluß
der Bauarbeiten sowie die für den Seitendamm der Staustufe
Artikel 5
auf französischem Hoheitsgebiet zu Beginn dieser Bauarbei-
Ausbau des Rheins ten zur Verfügung stellen. Der Betrag der Einsparung wird zu
zwischen Neuburgweier/Lauterburg und Karlsruhe Anfang des Jahres zurückgezahlt, das auf den Beginn der Bau-
arbeiten für den Seitendamm folgt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Nachrege-
lungsarbeiten zum Ausbau des Rheins zwischen Neuburg-
weier/lauterburg (Rhein-km 352,060) und Karlsruhe (Rhein- Artikel 7
km 359,500) umgehend fortsetzen, damit eine Fahrrinnentiefe Hochwasserrückhaltung
von 2, 10 m unter GIW so bald wie möglich der Schiffahrt frei-
(1) In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9 Ab-
gegeben werden kann.
satz 1 des Vertrags vom 4. Juli 1969 sind sich die Vertrags-
Auf der vollen Breite von 92 m erfolgt die Freigabe dieser Fahr- parteien einig, auf der Grundlage des Schlußberichts der
rinnentiefe auf dieser Strecke spätestens gemeinsam mit der Hochwasser-Studienkommission die erforderlichen Maßnah-
Freigabe derselben Fahrrinnentiefe auf der Strecke lffez- men zu ergreifen, um unterhalb der Staustufe lffezheim den vor
heim/Beinheim - Neuburgweier/lauterburg nach Artikel 3 dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz
Absatz 5 dieser Vereinbarung. wiederherzustellen. Dabei werden jedoch die in Artikel 6
dieser Vereinbarung vorgesehenen Bauarbeiten und die
(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Französische Zurückstellung des Baues der Staustufe Neuburgweier ein-
Republik jährlich einmal über das Bauprogramm und den
schließlich des Murgpolders berücksichtigt.
Stand der in Absatz 1 genannten Baumaßnahmen unterrich-
ten. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bestehen aus
Artikel 6 a) Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und
Straßburg,
Verbesserung der Hochwasserschutzanlagen
b) Kulturwehr etwa bei Rhein-km 220,5,
auf dem französischen Ufer zwischen
Beinheim und Lauterburg c) Kulturwehr Breisach,
(1) Die Französische Republik wird umgehend die Baumaß- d) Kulturwehr Kehl/Straßburg mit den Poldern Altenheim,
nahmen einleiten, die zur Verbesserung der Hochwasser- e) Polder Erstein und Moder auf französischem Ufer,
schutzanlagen auf dem französischen Ufer zwischen Beinheim
(Rhein-km 334,0) und Lauterburg (Rhein-km 352,060) not- f) Polder Söllingen auf deutschem Ufer,
wendig sind, wobei die neuen Dammhöhen denen auf dem g) weitere Polder unterhalb der deutsch-französischen
deutschen Ufer in dieser Strecke entsprechen werden. Grenze mit etwa 30 Millionen m3 Retentionsvolumen. ·
Die Französische Republik wird dafür sorgen, daß diese Bau-
(3) Sollte sich bei der weiteren Planung, insbesondere bei
arbeiten spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Ver-
der Durchführung der Verwaltungsverfahren oder bei der Auf-
einbarung abgeschlossen sind.
stellung der Betriebsanweisungen für die Anlagen nach
(2) Die Französische Republik wird der Bundesrepublik Absatz 2 die Notwendigkeit ergeben, Polder durch andere zu
Deutschland vor Ende des Jahres 1982 die allgemeinen Pläne ersetzen oder weitere Retentionsräume herzustellen, um das
der Anlagen übergeben, die erstere aufgrund des Absatzes 1 in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, werden sich die Ver-
herzustellen hat. tragsparteien zu gegebener Zeit über den Bau eines oder meh-
rerer der folgenden Retentionsräume einigen:
(3) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bau-
maßnahmen zahlt die Bundesrepublik . Deutschland an die Polder Freistatt, Greffern, 111,
Französische Republik eine Pauschalsumme von 95,9 Millio- Wehr bei Rhein-km 211,5.
nen FF, Preisstand 1. 12. 1979.
(4) Die Französische Republik wird die auf ihrem Hoheitsge-
Diese Pauschalsumme wird in vier Raten gezahlt, nämlich biet für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen
- 20 Millionen FF drei Monate nach Inkrafttreten dieser Ver- Kembs und Gerstheim erforderlichen Baumaßnahmen durch-
einbarung, führen sowie die nach den Absätzen 2 und 3 auf französischem
Hoheitsgebiet herzustellenden Polder bauen.
- 30 Millionen FF ein Jahr nach der ersten Zahlung,
- 30 Millionen FF ein Jahr nach der zweiten Zahlung und (5) Die Bundesrepublik Deutschland wird
a) im Rhein oberhalb von Breisach ein oder zwei Wehre (etwa
- 15,9 Millionen FF ein Jahr nach der dritten Zahlung.
bei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls bei Rhein-km
Auf Antrag der Französischen Republik können die Vertrags- 211,5) zur Hochwasserrückhaltung und Grundwasserstüt-
parteien Änderungen der Höhe der einzelnen Raten verein- zung bauen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen auf
baren. deutschem und französischem Hoheitsgebiet,
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
b) die für die Hochwasserrückhaltung erforderlichen Anpas- damm des Rheinseitenkanals und von 200 m oberhalb bis
sungsmaßnahmen am Kulturwehr Breisach und seinen 200 m unterhalb der Wehrachse das Rheinbett einschließ-
Nebenanlagen durchführen, lich des Ufers.
c) die auf ihrem Hoheitsgebiet im Bereich der Stauhaltung Die Französische Republik kann im Fall drohender Gefahr jede
Rheinau für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke not- dringliche Maßnahme an den von der Bundesrepublik
-wendigen Baumaßnahmen durchführen, Deutschland zu unterhaltenden Anlagen auf ihrem Hoheitsge-
d) die nach den Absätzen 2 und 3 auf deutschem Hoheits- biet ergreifen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
gebiet herzustellenden Polder bauen und erforderlich ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird ihr die
Kosterrersetzen, welche ihr in diesem Zusammenhang entste-
e) den Murgpolder bauen, falls in Anwendung der Bestimmun- hen. Die Französische Republik wird diese Kosten möglichst
gen des Artikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die gering halten.
Zurückstellung des Baues der Staustufe Neuburgweier
aufgehoben wird. (12) Die Französische Republik Trägt die Kosten für
(6) Jede Vertragspartei sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für die a) die nach Absatz 4 auf ihrem Hoheitsgebiet für den Son-
Einrichtungen, die für eine koordinierte Steuerung der Anlagen derbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und
nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls des Murg- Gerstheim erforderlichen Baumaßnahmen,
polders notwendig sind, einschließlich der Einrichtungen für b) den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs
die Fernübertragungen. und Straßburg nach Absatz 9 einschließlich Energieverlust
(7) Soweit notwendig, stimmen die Vertragsparteien Pla- und Bereitstellung von Ersatzleistung,
nung und Durchführung der Baumaßnahmen nach den Ab- c) den Bau der nach Absatz 6 auf ihrem Hoheitsgebiet für den
sätzen 4 bis 6 miteinander ab. Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und
(8) Die für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke erforder- Straßburg erforderlichen Einrichtungen,
lichen Baumaßnahmen auf deutschem und französischem d) den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der Anla-
Hoheitsgebiet werden so schnell wie möglich eingeleitet und gen und Einrichtungen, die sie nach den Absätzen 4 und 6
spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellen hat.
abgeschlossen.
Die Bauarbeiten für die Polder Erstein, Moder und Söllingen, (13) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten für
das Kulturwehr Breisach und das Kulturwehr etwa bei Rhein- a) die von ihr nach Absatz 5 durchzuführenden Baumaßnah-
km 220,5 werden ebenfalls so schnell wie möglich eingeleitet. men,
Die Polder Erstein, Moder und Söllingen sollen spätestens fünf
b) den Bau der von der Französischen Republik nach Absatz 4
Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, das Kulturwehr
herzustellenden Polder,
Breisach spätestens Ende des Jahres 1984 und das Kultur-
wehr etwa bei Rhein-km 220,5 möglichst schon im Jahre 1988, c) den Bau der nach Absatz 6 erforderlichen Einrichtungen mit
spätestens jedoch Ende des Jahres 1990 für die Hochwasser- Ausnahme derjenigen, die in Absatz 12 genannt sind,
rückhaltung zur Verfügung stehen. d) den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der von
Das Kulturwehr Kehl/Straßburg und die Polder Altenheim ihr nach den Absätzen 5 und 6 herzustellenden Anlagen
sollen 1983 für die Hochwasserrückhaltung zur Verfügung und Einrichtungen,
stehen. e) die Unterhaltung des Rheinbetts einschließlich der Ufer von
(9) Die Betriebsanweisungen für die in den Absätzen 2 und 200 m oberhalb bis 200 m unterhalb der Achse des Wehrs
3 genannten Anlagen sowie gegebenenfalls für den Murgpol- bei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls bei Rhein-km
der werden von den Vertragsparteien zur Abflachung des 211,5.
Hochwassers und gegebenenfalls für den Normalbetrieb unter
Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die verschiedenen (14) Hinsichtlich der Anlagen des Kulturwehrs Breisach blei-
Anlagen verfügbar werden, gemeinsam festgelegt und bei ben die Bestimmungen des Vertrags vom 27. Oktober 1956
Bedarf fortgeschrieben. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen
Entsprechend diesen Betriebsanweisungen betreibt Basel und Straßburg unberührt.
a) die Französische Republik die Rheinkraftwerke zwischen Bau, Normalbetrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Anla-
Kembs und Straßburg sowie die nach den Absätzen 2 und gen des Kulturwehrs Kehl/Straßburg richten sich nach der
3 auf französischem Hoheitsgebiet herzustellenden Polder, Einverständniserklärung, die mit dem Notenwechsel zwischen
b) die Bundesrepublik Deutschland die sonstigen in den der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Absätzen 2 und 3 genannten Anlagen sowie gegebenen- Regierung der Französischen Republik vom 13./27. Mai 1975
falls den Murgpolder. in Kraft getreten ist.
(10) Die Französische Republik unterhält und erneuert in (15) Die Französische Republik stellt für die von ihr nach
eigener Verantwortung die von ihr nach den Absätzen 4 und 6 Absatz 4 auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellenden Polder Ent-
herzustellenden Anlagen sowie die Anlagen auf dem französi- würfe auf und stimmt die Kostenermittlungen mit der Bundes-
schen Hoheitsgebiet des Kulturwehrs etwa bei Rhein-km republik Deutschland ab.
220,5 und gegebenenfalls des Wehrs bei Rhein-km 211,5 vor-
behaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt nach Absatz 13 an die
Französische Republik die so abgestimmten Kosten für jeden
(11) Die Bundesrepublik Deutschland unterhält und erneu- Polder als Pauschalsumme in vier Raten, nämlich
ert in eigener Verantwortung - 20% drei Monate nach der Abstimmung der Kostenermitt-
a) auf deutschem Hoheitsgebiet die nach den Absätzen 5 lung, jedoch spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
und 6 herzustellenden Anlagen, Vereinbarung für die Polder Erstein und Moder,
b) auf französischem Hoheitsgebiet im Bereich des Kultur- - 30% ein Jahr nach der ersten Zahlung,
wehrs etwa bei Rhein-km 220,5 sowie gegebenenfalls im
Bereich des Wehrs bei Rhein-km 211,5 das Wehr, den Flü- - 30% ein Jahr nach der zweiten Zahlung,
geldamm vom linken Widerlager des Wehrs bis zum Seiten- - 20% ein Jahr nach der dritten Zahlung.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 273
Auf Antrag der Französischen Republik können die Vertrags- sehen Mehrwertsteuer, mit der die zuständigen deutschen
parteien Änderungen der Höhe der einzelnen Raten verein- Behörden für Maßnahmen belastet worden sind, die sie nach
baren. dieser Vereinbarung auf ihre Kosten auf französischem
Hoheitsgebiet durchgeführt haben.
Jede Rate wird entsprechend der zwischen den Daten der
Kostenermittlung und der Zahlung eingetretenen Entwicklung Die Französische Republik leistet diese Ausgleichszahlung
des Index TP 03 hochgerechnet, der im Bulletin Officiel de la jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung ihrer
Concurrence et de la Consommation der Französischen Repu- Höhe durch die Ständige Kommission.
blik veröffentlicht wird.
Artikel 8
Artikel 10
Haftung Inanspruchnahme von Gelände
(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet gegenüber der (1) Die Französische Republik sorgt dafür, daß die Bundes-
Französischen Republik für alle finanziellen Folgen und Schä- republik Deutschland rechtzeitig über das Gelände verfügen
den, die sich aus der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 kann, das diese vorübergehend oder endgültig auf dem franzö-
dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen oder dadurch sischen Hoheitsgebiet für die Durchführung der Maßnahmen
ergeben werden, daß diese Maßnahmen nicht vollständig die nach den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1 sowie Artikel 7 Absätze
vorgesehenen Ziele erreichen, insbesondere in den in Artikel 5 a, 5 b, 9 und 11 dieser Vereinbarung benötigt.
3 festgelegten Fristen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten für den
(2) Insbesondere stellt die Bundesrepublik Deutschland der Grunderwerb durch die Französische Republik einschließlich
Französischen Republik die Beträge zur Verfügung, die den der Nebenkosten sowie die zu leistenden Entschädigungen.
Ausgaben entsprechen, welche dieser entstehen aufgrund Die Zahlungen werden unmittelbar an die Empfangsberechtig-
von Zahlungen an Drittländer oder Dritte infolge der in Absatz 1 ten geleistet.
genannten Schäden, einschließlich der Schadenersatzlei-
stungen aufgrund von Rechtsansprüchen, insbesondere auf- Soweit sich das oben genannte Gelände bereits im Eigentum
grund eines Gerichtsurteils, sowie der hiermit verbundenen der Französischen Republik befindet, stellt diese es kostenlos
Kosten. zur Verfügung.
(3) Jede Vertragspartei haftet gegenüber der anderen (2) Für den Fall, daß in Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die Zurückstel-
a) für alle finanziellen Folgen und Schäden, die auf dem lung des Baus der Staustufe Neuburgweier aufgehoben wird,
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dadurch eintre- wird die Französische Republik der Bundesrepublik Deutsch-
ten, daß der einen Vertragspartei obliegende Hochwasser- land die Kosten erstatten, die erstere infolge der Bestimmun-
rückhaltemaßnahmen nicht innerhalb der Fristen und nach gen des Absatzes 1 und des Artikels 6 dieser Vereinbarung
den Bedingungen des Artikels 7 dieser Vereinbarung beim Grunderwerb für die Herstellung des Seitendamms auf
durchgeführt worden sind. Hinsichtlich der von der Franzö- dem französischen Hoheitsgebiet einspart.
sischen Republik auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellenden
Polder gilt diese Klausel jedoch nur, wenn die Bundesrepu- Der Betrag der Einsparung wird zu Anfang des Jahres zurück-
blik Deutschland die in Artikel 7 Absatz 15 festgelegten gezahlt, das auf den 8eginn der Bauarbeiten für den Seiten~
Raten fristgemäß bezahlt hat; damm folgt.
b) dafür, daß der Einsatz der Hochwasserrückhaltemaßnah-
men, der ihr nach Artikel 7 Absatz 9 obliegt, nach den gül- Artikel 11
tigen Betriebsanweisungen durchgeführt wird. Verwaltungsfragen
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für Absatz 3 (1) Die Durchführung der in dieser Vereinbarung vorgesehe-
sinngemäß. nen Maßnahmen unterliegt dem Recht der Vertragspartei, auf
deren Hoheitsgebiet sie erfolgt.
(5) Jede Vertragspartei kann in dringenden Notfällen selbst
die Maßnahmen ergreifen, welche auf ihrem Hoheitsgebiet (2) In den Verwaltungsverfahren, welche für die in dieser
erforderlich sind, um die in den Absätzen 1 und 3 genannten Vereinbarung vorgesehenen Maßnshmen durchzuführen sind,
finanziellen Folgen und Schäden zu verhindern oder zu handelt die Französische Republik, soweit erforderlich, für die
begrenzen. Sie wird die zuständige Behörde der anderen Ver- Bundesrepublik Deutschland und wahrt deren Belange auf
tragspartei hiervon nach Möglichkeit vorher unterrichten. Die französischem Hoheitsgebiet.
andere Vertragspartei wird der ersteren die Kosten ersetzen,
welche dieser in diesem Zusammenhang entstehen. Jede Ver- (3) Die Bescheide in den Verwaltungsverfahren, welche für
tragspartei wird diese Kosten möglichst gering halten. die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen durch-
zuführen sind, werden, soweit erforderlich, aufeinander abge-
stimmt und möglichst gleichzeitig erlas~en.
Artikel 9 (4) Die Vertragsparteien unterrichten die Zentralkommis-
Zoll- und Steuerfragen sion für die Rheinschiffahrt gemeinsam über diese Vereinba-
rung und legen ihr den Entwurf des in Artikel 3 vorgesehenen
( 1) Jede Vertragspartei bewilligt frei von Eingangsabgaben Ausbaus vor.
die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen, Geräten, Werk-
zeugen und deren Ersatzteilen, die aus dem freien Verkehr des Ferner legt ihr die Bundesrepublik Deutschland die Unterlagen
anderen Staates stammen, sofern sie für die Durchführung der über die nach Artikel 2 dieser Vereinbarung durchzuführenden
Maßnahmen nach dieser Vereinbarung erforderlich sind. Maßnahmen vor.
Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden verständigen sich
und leisten sich jede notwendige Unterstützung hinsichtlich Artikel 12
der Anwendung ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvor- Ständige Kommission
schriften.
Die Ständige Kommission nach Artikel 14 des Vertrags vom
(2) Die Französische Republik zahlt der Bundesrepublik 4. Juli 1969 nimmt im Rahmen dieser Vereinbarung folgende
Deutschland einen Ausgleichsbetrag in Höhe der französi- Aufgaben wahr:
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Sie hat Artikel 14
1) die Anwendung dieser Vereinbarung zu verfolgen, ins- Anwendung des Vertrags vom 4. Juli 1969
besondere und der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975
a) auf einen reibungslosen Arbeitsablauf nach den Arti- (1) Diese Vereinbarung gilt gleichzeitig als Übereinkunft im
keln 6 und 7 zu achten, Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Juli 1969.
b) gegebenenfalls die Feststellungen nach Artikel 1
Absatz 2 zu treffen, (2) Die Bestimmungen des Vertrags vom 4. Juli 1969 und der
Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975 sind anzuwenden,
c) gegebenenfalls Vereinbarungen nach Artikel 1 Ab-
soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser
satz 3 und Artikel 2 Absatz 5 vorzubereiten,
Vereinbarung stehen oder durch diese Vereinbarung gegen-
d) gegebenenfalls die Entscheidungen nach Artikel 1 standslos geworden sind.
Absatz 2 letzter Unterabsatz, Artikel 3 Absatz 11 und
Artikel 7 Absatz 3 zu treffen,
e) die Betriebsanweisungen für die Hochwasserschutz- Artikel 15
maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 9 zu erstellen, Zusatzprotokoll
f) gegebenenfalls die Fragen der Haftung nach Artikel 8 Das beigefügte Zusatzprotokoll ist Bestandteil dieser Ver-
zu prüfen und die etwa anfallenden Entschädigungen einbarung.
festzustellen,
g) soweit erforderlich, die Verwaltungsverfahren zu ver-
Artikel 16
folgen und für die Abstimmung der Bescheide zu sor-
gen, Anwendungsbereich dieser Vereinbarung
h) die Höhe der Ausgleichszahlung nach Artikel 9 Ab- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
satz 2 festzustellen, nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
i) auf die richtige Anwendung der finanziellen Regelun- über der Regierung der Französischen Republik innerhalb von
gen dieser Vereinbarung zu achten, insbesondere der drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
Artikel 6, 7, 8 und 10, teilige Erklärung abgibt.
2) alle zweckdienlichen Empfehlungen zu erteilen.
Artikel 17
Artikel 13
Inkrafttreten
Beilegung von Streitigkeiten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser nach Austausch der Urkunden in Kraft, mit denen der Abschluß
Vereinbarung werden nach den Artikeln 16 und 17 des Ver- der erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren in jedem
trags vom 4. Juli 1969 beigelegt. Staat festgestellt wird.
Geschehen zu Bonn am 6. Dezember 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Französischen Republik
Hen ri Frome nt-Me u ri ce
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984 275
Zusatzprotokoll
Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 7 müssen, keine Beträge für Energie- und Leistungsverluste der
Rheinkraftwerke enthalten, die durch Probestaue verursacht
Die Unterhaltung der Regelungsbauwerke in der betreffen-
den Rhein strecke wird unter technisch vertretbaren Bedingun- werden.
gen durchgeführt, wenn dafür auf deutschem und französi- (3) Bezüglich der Unterhaltung und der Erneuerung der
schem Hoheitsgebiet insgesamt nicht mehr als 15 000 Tonnen Dämme des Rheinseitenkanals, die im Rahmen der Herstel-
Steinschüttung pro Jahr im Durchschnitt von zwei aufein- lung der Kulturwehre bei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls
anderfolgenden Jahren eingebaut werden müssen. bei Rhein-km 211,5 erhöht und verstärkt werden, trägt die
Bundesrepublik Deutschland nur die zusätzlichen Kosten, die
Die Unterhaltung der Fahrrinne in der betreffenden Rhein-
durch die Erhöhung und die Verstärkung dieser Dämme sowie
strecke wird unter technisch vertretbaren Bedingungen durch-
dadurch entstehen, daß die Dämme durch den Betrieb der Kul-
geführt, wenn die Schiffahrt nicht an mehr als zwei verschie-
turwehre stärker beansprucht werden. Ferner trägt die Bun-
denen Stellen gleichzeitig und nicht mehr als insgesamt drei-
desrepublik Deutschland nicht die zusätzlichen Kosten für die
ßig Tage im Jahr durch Baggerungen nennenswert beeinträch-
Unterhaltung dieser Dämme, die aus einer anderen als der sich
tigt wird.
aus der normalen Zweckbestimmung ergebenden Benutzung
Zu Artikel 3 Absatz 10 zur Eindeichung der Bauwerke des Rheinseitenkanals und zur
Die normale Unterhaltung der Fahrrinne auf französischem Hochwasserrückhaltung folgen könnten.
Hoheitsgebiet in der betreffenden Rheinstrecke entspricht
dem Baggern von 7 000 m 3 Kies pro Jahr im Durchschnitt von
Zu Artikel 8 Absatz 3
drei aufeinanderfolgenden Jahren.
Falls die Frage der Haftung einer Vertragspartei für finan-
Die normale Unterhaltung der Regelungsbauwerke auf fran-
zielle Folgen und Schäden, die auf dem Hoheitsgebiet der
zösischem Hoheitsgebiet in der betreffenden Rheinstrecke
anderen Vertragspartei infolge eines Hochwassers des Rheins
entspricht dem Einbau von 1 650 Tonnen Steinschüttung pro
aufgetreten sind, zu klären ist, muß festgestellt werden, wie
Jahr im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren,
dieses Hochwasser abgelaufen wäre, wenn alle Hochwasser-
wobei vorausgesetzt wird, daß beide Vertragsparteien die not-
schutz- und -rückhaltemaßnahmen innerhalb der Fristen und
wendigen Unterhaltungsarbeiten regelmäßig durchführen.
nach den Bedingungen der Artikel 6 und 7 dieser Vereinbarung
zur Verfügung gestanden hätten und wenn alle bereits verfüg-
Zu Artikel 7 Absätze 5, 13 und 14 baren Hochwasserrückhaltemaßnahmen genau nach den
(1) Bezüglich der Kulturwehre nach Artikel 7 Absatz 2 Buch- gültigen Anweisungen eingesetzt worden wären (Artikel 7
staben b bis d sowie eines etwaigen Wehrs bei Rhein-km Absatz 9).
211,5 ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, Zu dieser Feststellung wird dasjenige mathematische Hoch-
Probestaue durchzuführen, die zu Energie- und Leistungsver- wasserablaufsmodell herangezogen, das für die Aufstellung
lusten für die Rheinkraftwerke führen. Der erste Aufstau bis der geltenden Betriebsanweisungen zum Zeitpunkt desjeni-
zum Nennstauziel erfolgt demnach erst bei einem entspre- gen Hochwassers verwendet wurde, das diese finanziellen
chend großen Hochwasserereignis. Der Betrieb und die nor- Folgen und diese Schäden verursacht hat. Dabei wird dieses
male Unterhaltung der von der Französischen Republik zu Modell jedoch ergänzt durch alle noch fehlenden Hochwa~ser-
übernehmenden Bauwerke gehen jedoch sofort nach ihrer schutz- und -rückhaltemaßnahmen, die nach den in den Arti-
Übernahme auf sie über. Für Mängel an diesen Bauwerken keln 6 und 7 genannten Fristen hätten verfügbar sein sollen;
bleibt die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich, bis das die Polder nach Artikel 7 Absatz 2 g werden hierbei spätestens
Nennstauziel erstmalig erreicht wird, ohne daß Vorbehalte sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung als
dabei erklärt werden. Werden solche erklärt, bleibt die Verant- betriebsbereit berücksichtigt.
wortung bei der Bundesrepublik Deutschland, bis die Vorbe-
halte ausgeräumt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird
die Beseitigung der Mängel und die Wiederinstandsetzung der Zu Artikel 9
Bauwerke übernehmen.
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Unternehmer die
(2) Bezüglich der Polder Erstein und Moder werden die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer für Maßnahmen nach dieser
Kostenermittlungen, die zwischen der Französischen Republik Vereinbarung an den Staat zu entrichten haben, auf dessen
und der Bundesrepublik Deutschland abgestimmt werden Hoheitsgebiet sie diese Maßnahmen durchführen.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedlnguna-n: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Über-
einkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
vom 14. Februar 1984 (BGBI. II S. 209) wird dahingehend berichtigt, daß die
Übersetzung zu Buchstabe B der Erklärung Kubas wie folgt lautet:
„8) bei Arrest in ein Schiff innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches wegen
einer in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe q aufgeführten Seeforderung Artikel 3
Abs. 1 nicht anzuwenden."