2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekannbnachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Beflhlgungszeugnlasen
und den Wachdienst von s,eleuten
Vom 30. November 1983
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März Frankreich
1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom Gabun
7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Ertei-
lung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst Griechenland
von Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird hiermit Japan
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach sei-
Kolumbien
nem Artikel XIV Abs. 1 für die
Liberia
Bundesrepublik Deutschland am 28. April 1984
Libysch-Arabische Oschamahirija
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am
Mexiko
28. Mai 1982 bei dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden. Norwegen
Das Übereinkommen wird ferner für die Peru
Polen
Deutsche Demokratische
Republik am 28. April 1984 Schweden
in Kraft treten. Sowjetunion
Spanien
Das Übereinkommen wird weiterhin für folgende
Staaten am 28. April 1984 in Kraft treten: Südafrika
Ägypten Tansania
Argentinien Tschechoslowakei
Bahamas Vereinigtes Königreich
Bangladesch mit dem Vorbehalt, das Übereinkommen in bezug
Belgien auf ein Hoheitsgebiet, dessen internationale Bezie-
hungen die Regierung des Vereinigten Königreichs
Bulgarien
wahrnimmt, erst drei Monate nach dem Tag anzu-
China wenden, an dem die Regierung des Vereinigten
Dänemark Königreichs dem Generalsekretär der Internationa-
bis auf weiteres unter dem Vorbehalt hinsichtlich len Seeschiffahrts-Organisation notifiziert, daß das
der Verpflichtungen Grönlands und der Färöer aus Übereinkommen in bezug auf ein solches Hoheits-
dem Übereinkommen gebiet Anwendung findet.
Bonn, den 30. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 3
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags
in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1960
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher ·
im Verhältnis zu St. Lucia
Vom 5. Dezember 1983
Durch Notenwechsel vom 1 . Juni/30. August 1983_ ist 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundes-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- republik Deutschland und St. Lucia unter den in diesem
land und der Regierung von St. Lucia die Weiteranwen-. Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen
dung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags und Bedingungen vereinbart worden. Die Vereinbarung
vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung ist
der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar am 30. August 1983
1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBI. in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
No. 2109 RK 511 STL
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, maten und wegen jeder anderen Straftat, derentwegen
auf die Verbalnote Nr. 23/83 vom 3. Februar 1983 des Außen- die Auslieferung nach dem Recht beider Vertrags-
ministeriums von St. Lucia Bezug zu nehmen und namens der parteien gewährt werden kann.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Verein-
barung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält
Auslieferungsvertrags vorzuschlagen: folgende Fassung:
1. Die Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia stellen in „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre
beiderseitigem Einvernehmen fest, daß der Auslieferungs- eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zustän-
vertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem Deutschen Reich dige Behörde des ersuchten Staates ist gleichwohl
und Großbritannien in der Fassung der Vereinbarung vom berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger
23. Februar 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepu- zu bewilligen, wenn ihr dies nach ihrem Ermessen an-
blik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König- gebracht erscheint und die Verfassung des ersuchten
reichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung Staates dem nicht entgegensteht.
flüchtiger Verbrecher im Verhältnis zwischen der Bundes- Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,
republik Deutschland und St. Lucia nach Maßgabe der fol- einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im
genden Bestimmungen weiter Anwendung finden soll: Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte
a) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivil-
Anwendung findet, sind auf der einen Seite St. Lucia, person, die solche Streitkräfte begleitet und in ihren
auf der anderen Seite die Bundesrepublik Deutschland. Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines sol-
Alle Hinweise in dem Vertrag von 1872 und der Verein- chen Mitglieds oder einer solchen Zivilperson.
barung von 1960 auf Gebiete der Vertragsparteien liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der
werden in diesem Sinne verstanden. in den vorangehenden Absätzen genannten Gründen
b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersuch-
Bestimmung ersetzt: ten Partei die Angelegenheit ihren zuständigen Behör-
den, damit eine Strafverfolgung durchgeführt werden
,.Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-
kann, falls diese Behörden es für angebracht halten. Die
ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen
ersuchende Partei wird über das Ergebnis ihres Begeh-
einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils
rens unterrichtet.''
begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-
urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf"." e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende
gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen Bestimmung angewandt:
Vertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-
.,Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an wel-
handen sind."
chen die Auslieferung erfolgt Ist, keinesfalls wegen
c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti- einer anderen, vor der Auslieferung begangenen Straf-
kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird tat als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt
dahin ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen
Luftpiraterie und Gefährdung der Sicherheit von Luft- werden, es sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb
fahrzeugen sowie wegen Straftaten nach dem Überein- eines Monats nach dem Tage ihrer Freilassung nicht
kommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, verläßt oder daß sie, nachdem sie diesen Staat verlas-
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völ- sen hat, zurückkehrt, oder von einer dritten Regierung
kerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplo- von neuem ausgeliefert wird."
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates gegenüber der Regierung von St. Lucia innerhalb von drei
sind zu beachten. Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-
Falls sich die Regierung von St. Lucia mit diesen Vorschlä-
barung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht
gen einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vorzu-
gehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und
schlagen, daß diese Note und die das Einverständnis der
daß, falls eine der beiden Regierungen ein solches
Regierung von St. Lucia zum Ausdruck bringende Antwortnote
Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
rung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-
bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der Regierung von
derlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser
St. Lucia in Kraft tritt.
Vereinbarung aufnehmen wird.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern diesen Anlaß, das Außenministerium von St. Lucia erneut
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Port-of-Spain, 1. Juni 1983
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in St. Lucia
Castries
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Note Nr. 202/83 Castries, 30. August 1983
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von St. Lucia beehrt sich, der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre Note Nr. 2109 RK
511 STL vom 1. Juni 1983 mitzuteilen, daß St. Lucia sich mit folgendem einverstanden
erklärt:
1. Der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem Deutschen Reich und
Großbritannien in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1980 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher findet
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. lucia nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen weiter Anwendung:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Außenministerium von St. Lucia benutzt diesen Anlaß, die Bundesrepublik
Deutschland erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rlca
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1983
In San Jose ist am 30. September 1983 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Oktober 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezem~ 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 5
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
und Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
die Regierung der Republik Costa Rica - ren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kredit-
Costa Rica, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
durch finanzielle Zusammenarbeit beider Seiten zu festtgen träge in Costa Rica erhoben werden.
und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
in Costa Rica beizutragen - Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
sind wie folgt übereingekommen: trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Artikel 5
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, Darlehen bis zu insgesamt 19 000 000,- DM (in Worten: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
neunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
(2) Die Darlehen sind zur Finanzierung folgender Vorhaben des festgelegt wird.
bestimmt:
a) ein Darlehen bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millio- Artikel 6
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
,,Hafenbetriebswerkstatt Lim6n"; Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
b) Darlehen bis zu insgesamt 16 500 000,- DM (in Worten: rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
für noch auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die werden.
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(3) Die nach Absatz 2 Buchstabe b noch auszuwählenden Artikel 7
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
blik Costa Rica durch andere Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica inner-
Artikel 2 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung der in Artikel genannten Beträge
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 8
aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver- Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-
Rechtsvorschriften unterliegen. republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
(2) Die Regierung der Republik Costa Rica wird, soweit sie treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit- aussetzungen auf seiten Costa Ricas erfüllt sind.
Geschehen zu San. Jose. am 30. -September 1983 jn- zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Fernando Volio Jimenez
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 15. Dezember 1983
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637,
664) in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Arti-
kel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Ungarn am 6. Mai 1982
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 1952 II S. 637) ist nach seinem Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b für
Ungarn am 7. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. Mai 1982 (BGBI. II S. 553) und vom 9. November 1983 (BGBI. II
s. 762).
Bonn, den 15. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g Bekannbnachu~g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Ober den Geltungsbereich des .Obereinkommens
über die Sklaverei und des Anderungsprotokolls zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. Dezember 1983
Vom 16. Dezember 1983
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) ist nach seinem
Artikel 12, Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
des Übereinkommens vom 25. September 1926 über Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem
die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Artikel III Abs. 1 Venezuela am 6. August 1983
für in ~ raft getreten.
Bolivien am 6. Oktober 1983 Venezuela hat seine Ratifikationsurkunde am 7. Juli
in Kraft getreten. 1983 in Washington hinterlegt.
Dementsprechend ist Bolivien Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsproto- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
kolls (BGBI. 197211 S. 1473). Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II
s. 767).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1983 (BGBI. II S. 313).
Bonn, den 16. Dezember 1983 Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 15. Dezember 1983
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637,
664) in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Arti-
kel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Ungarn am 6. Mai 1982
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 1952 II S. 637) ist nach seinem Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b für
Ungarn am 7. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. Mai 1982 (BGBI. II S. 553) und vom 9. November 1983 (BGBI. II
s. 762).
Bonn, den 15. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g Bekannbnachu~g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Ober den Geltungsbereich des .Obereinkommens
über die Sklaverei und des Anderungsprotokolls zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. Dezember 1983
Vom 16. Dezember 1983
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) ist nach seinem
Artikel 12, Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
des Übereinkommens vom 25. September 1926 über Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem
die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Artikel III Abs. 1 Venezuela am 6. August 1983
für in ~ raft getreten.
Bolivien am 6. Oktober 1983 Venezuela hat seine Ratifikationsurkunde am 7. Juli
in Kraft getreten. 1983 in Washington hinterlegt.
Dementsprechend ist Bolivien Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsproto- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
kolls (BGBI. 197211 S. 1473). Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II
s. 767).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1983 (BGBI. II S. 313).
Bonn, den 16. Dezember 1983 Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 15. Dezember 1983
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637,
664) in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Arti-
kel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Ungarn am 6. Mai 1982
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 1952 II S. 637) ist nach seinem Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b für
Ungarn am 7. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. Mai 1982 (BGBI. II S. 553) und vom 9. November 1983 (BGBI. II
s. 762).
Bonn, den 15. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g Bekannbnachu~g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Ober den Geltungsbereich des .Obereinkommens
über die Sklaverei und des Anderungsprotokolls zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. Dezember 1983
Vom 16. Dezember 1983
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) ist nach seinem
Artikel 12, Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
des Übereinkommens vom 25. September 1926 über Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem
die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Artikel III Abs. 1 Venezuela am 6. August 1983
für in ~ raft getreten.
Bolivien am 6. Oktober 1983 Venezuela hat seine Ratifikationsurkunde am 7. Juli
in Kraft getreten. 1983 in Washington hinterlegt.
Dementsprechend ist Bolivien Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsproto- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
kolls (BGBI. 197211 S. 1473). Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II
s. 767).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1983 (BGBI. II S. 313).
Bonn, den 16. Dezember 1983 Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 7
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 16. Dezember 1983
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Malaysia am 19. Januar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. November 1983 (BGBI. II
s. 761 ).
Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1983
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-
stabe b für
Sri Lanka am 30. November 1983
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jamaika am 14. Januar 1984
Malaysia am 19. Januar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 722) und vom 28. November 1983 (BGBI. II S. 784).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 7
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 16. Dezember 1983
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Malaysia am 19. Januar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. November 1983 (BGBI. II
s. 761 ).
Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1983
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-
stabe b für
Sri Lanka am 30. November 1983
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jamaika am 14. Januar 1984
Malaysia am 19. Januar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 722) und vom 28. November 1983 (BGBI. II S. 784).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 19. Dezember 1983
Unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 29. November 1966 (vgl.
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1983 - BGBI. II S. 682) hat M a I t a mit Note
vom 1. September 1983 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die
nachstehende, am 2. September 1983 wirksam gewordene Erklärung nach
Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestand-
teil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II
S. 430, 505) ist, notifiziert:
(Übersetzung)
"I have the honour to refer to the Declaration made by the „Ich beehre mich, auf die von der Regierung von Malta am
Government of Malta on 29 November 1966, and notified on 29. November 1966 abgegebene und am 6. Dezember 1966
6 December 1966, concerning the compulsory jurisdiction of notifizierte Erklärung über die obligatorische Gerichtsbarkeit
the International Cou~ of Justice and to give notice that, with des Internationalen Gerichtshofs Bezug zu nehmen und mitzu-
effect from the moment this notification is received by Your teilen, daß mit Wirkung vom Eingang dieser Notifikation bei
Excellency, the acceptance of the Government of Malta of the Ihnen die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs
jurisdiction of the Court shall be limited to all disputes with durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta
Malta other than - mit Ausnahme der folgenden beschränkt wird:
(1) the disputes mentioned in paragraphs (i) to (viii), ~oth 1. die unter den Ziffern i bis viii der genannten Erklärung
inclusive, of the said Declaration; and bezeichneten Streitigkeiten und
(2) the following categories of disputes, that is to say: 2. die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, d. h.
'disputes with Malta concerning or relating to~ ,Streitigkeiten mit Malta über oder in bezug auf
(a) its territory, including the territorial sea, and the sta- a) sein Hoheitsgebiet einschließlich seines Küstenmeers
tus thereot, und deren Rechtsstellung;
(b) the continental shelf or any other zone of maritime b) den Festlandsockel oder jede sonstige Zone seerecht-
jurisdiction, and the resources thereof; licher Hoheitsgewalt und deren Naturschätze;
(c) the determination or delimitation of any of the above; c) die Festlegung oder Abgrenzung eines dieser Gebiete;
(d) the prevention or control of pollution or contamination d) die Verhütung oder Überwachung der Verschmutzung
of the marine environment in marine areas adjacent to oder Verseuchung der Meeresumwelt in Meeresgebie-
the coast of Malta.' ten, die an die Küste von Malta angrenzen.'
The Government of Malta also reserves the right at any time, Die Regierung von Malta behält sich ferner das Recht vor,
by means of a notification addressed to the Secretary General jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
of the United Nations, and with effect from the moment of such Nationen gerichtete Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt
notification, either to add to, amend or withdraw any of the fore- der Notifikation einen der vorstehenden Vorbehalte oder einen
going reservations or any that may hereafter be added." später hinzugefügten Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder
zurückzunehmen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. Oktober 1983 (BGBI. II S. 682) und vom 15. November 1983 (BGBI. II
s. 781 ).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 9
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Vom 19. Dezember 1983
Unter Bezugnahme auf seine am 28. Februar 1967 abgegebene Erklärung (vgl. Bekanntmachung vom 2. Oktober
1967 - BGBI. II S. 2371) zu dem Europäischen Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von
Streitigkeiten (BGBI. 1961 II S. 81) hat M a I t a mit Note vom 2. September 1983 dem Generalsekretär des Europa-
rats die nachstehende, am 5. September 1983 wirksam gewordene Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
"I have the honour to refer to the Declaration made by the „Ich beehre mich, auf die Erklärung der Regierung von Malta
Government of Malta with respect to the European Convention zu dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Bei-
for the Peaceful Settlement of Disputes (Strasbourg, 29 April legung von Streitigkeiten (Straßburg, 29. April 1957) Bezug zu
1957) and annexed to the Instrument of Ratification of the said nehmen, die der Ratifikationsurkunde zu dem am 28. Februar
Convention, signed on behalf of the Government of Malta on 1967 im Namen der Regierung von Malta unterzeichneten
28 February 1967, whereby, in regard to Chapter I of the said Übereinkommen beigefügt war; in der Erklärung erkannte die
Convention the Government of Malta accepted the compulsory Regierung von Malta in bezug auf Kapitel I des Übereinkom-
jurisdiction of the International Court of Justice subject to the mens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen
conditions and reservations therein contained or referred to, Gerichtshofs unter den Voraussetzungen und mit den Vorbe-
including the reservation of the right at any time, by means of halten an, die darin enthalten oder genannt sind, darunter der
a notification addressed to the Secretary General of the Coun- Vorbehalt des Rechts. jederzeit durch eine an den General-
cil of Europa and with effect from the moment of such sekretär des Europarats gerichtete Notifikation mit Wirkung
notification, to add to, amend or withdraw any of the reserva- vom Zeitpunkt der Notifikation einen in jener Erklärung enthal-
tions contained in that Declaration. tenen Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder zurückzuneh-
men.
Further and pursuant to the above, the Government of Malta Im Nachgang zu den vorstehenden Ausführungen und In
hereby gives notice that, with effect from the moment this·noti- Übereinstimmung damit teilt die Regierung von Malta hier-
fication is received by you, the acceptance by the Government durch mit, daß mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs dieser
of Malta of the Jurisdiction of the International Court of Justice Notifikation bei Ihnen die Anerkennung der Gerichtsbarkeit
shall be limited to all disputes with Malta other than - des Internationalen Gerichtshofs durch die Regierung von
Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta mit Ausnahme der fol-
genden beschränkt wird:
( 1) the disputes mentioned in sub-paragraphs (i) to (viii), both 1. die unter den Ziffern I bis viii der genannten Erklärung
inclusive, of the said Oeclaration, and bezeichneten Streitigkeiten und
(2) the following categories of disputes, that is to say 2. die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, d. h.
'disputes with Malta concerning or relating to: ,Streitigkeiten mit Malta über oder In bezug auf
(a) its territory, including the territorial sea, and the a) sein Hoheitsgebiet einschließlich seines Küstenmeers
status thereof; und deren Rechtsstellung;
(b) the continental shelf or any other zone of maritime b) den Festlandsockel oder jede sonstige Zone seerecht-
jurisdiction, and the resources thereof; licher Hoheitsgewalt und deren Naturschätze;
(c) the determination or delimitation of any of the above; c) die Festlegung oder Abgrenzung eines dieser Gebiete;
(d) the prevention or control of pollution or contamination d) die Verhütung oder Überwachung der Verschmutzung
of the marine environment in marine areas adjacent to oder Verseuchung der Meeresumweft in Meeresgebie-
the coast of Malta.' ten, die an die Küste von Malta angr:enzen.'
The Government of Malta confirrns the reservation of the Die Regierung von Malta bestätigt den Vorbehalt des
right at any time, by means of a notiftcation addressed to the Rechts, Jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Euro-
Secretary General of the Council of Europe, and with effect as parats gerichtete Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt der
from the moment of such notiflcation, to add to, amend or Notifikation einen der vorstehenden Vorbehalte oder einen
withdraw any of the foregoing reservations or any that may später hinzugefügten Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder
hereafter be added. zurückzunehmen.
The Government of Malta further declares that the above Die Regierung von Malta erklärt ferner, daß die vorstehen-
reservations are made following similar reservations made den Vorbehalte Im Anschluß an lhnllche Vorbehalte in bezug
with respect to the acceptance of the Compulsory Jurisdiction auf die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
of the International Court of Justice under paragraph 2 of Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 38 Absatz 2 des
Article 36 of the Statute of the said Court." Statuts des Internationalen Gerichtshofs angebracht werden."
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 2. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2371)
und vom 13. August 1980 (BGBI. II S. 1173).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachuf!SI
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 19. Dezember 1983
Das Überei_nkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Japan am 20. Juni 1983.
Japan hat an diesem Tag seine RatifikaUonsurkunde in Washington, London
und Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1983 (BGBI. II S. 766).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 28. Dezember 1983
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II
S. 721, 733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für die
Schweiz am 8. Januar 1984
in Kraft treten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende
Erklärung abgegeben:
•le Conseil federal suisse declare, en se referant a l'article 23, „Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel
paragraphes 7 et 9 nouveaux de la CMR, introduits en vertu de 23 neue Absätze 7 und 9 der CMR, die aufgrund von Artikel 2
l'article 2 du Protocole, que la Suisse calcule la valeur, en Droit des Protokolls eingeführt worden sind, daß die Schweiz den in
de tirage speclal (DTS), de sa monnaie nationale de la maniere Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer
sulvante: Landeswährung wie folgt berechnet:
La Banque nationale suisse (BNS) communique chaque jour Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem
au Fonds monetaire international (FMI) le cours moyen du dol- Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dol-
lar des Etats-Unis d'Amerique sur le marche des changes de lars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisen-
Zurich. La contre-valeur en francs suisses d'un DTS est deter- markt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte
minee d'apres ce cours du dollar et le cours en dollars du DTS, Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs
calcule par 1~ FMI. Sur la base de ces valeurs, la BNS calcule und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR.
un cours moyen du DTS qu'elle publie dans son bulletin men- Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittel-
suel.• kurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht."
. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. August 1983 (BGBI. II S. 572).
Bonn, den 28. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachuf!SI
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 19. Dezember 1983
Das Überei_nkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Japan am 20. Juni 1983.
Japan hat an diesem Tag seine RatifikaUonsurkunde in Washington, London
und Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1983 (BGBI. II S. 766).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 28. Dezember 1983
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II
S. 721, 733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für die
Schweiz am 8. Januar 1984
in Kraft treten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende
Erklärung abgegeben:
•le Conseil federal suisse declare, en se referant a l'article 23, „Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel
paragraphes 7 et 9 nouveaux de la CMR, introduits en vertu de 23 neue Absätze 7 und 9 der CMR, die aufgrund von Artikel 2
l'article 2 du Protocole, que la Suisse calcule la valeur, en Droit des Protokolls eingeführt worden sind, daß die Schweiz den in
de tirage speclal (DTS), de sa monnaie nationale de la maniere Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer
sulvante: Landeswährung wie folgt berechnet:
La Banque nationale suisse (BNS) communique chaque jour Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem
au Fonds monetaire international (FMI) le cours moyen du dol- Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dol-
lar des Etats-Unis d'Amerique sur le marche des changes de lars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisen-
Zurich. La contre-valeur en francs suisses d'un DTS est deter- markt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte
minee d'apres ce cours du dollar et le cours en dollars du DTS, Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs
calcule par 1~ FMI. Sur la base de ces valeurs, la BNS calcule und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR.
un cours moyen du DTS qu'elle publie dans son bulletin men- Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittel-
suel.• kurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht."
. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. August 1983 (BGBI. II S. 572).
Bonn, den 28. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 29. Dezember 1983
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach
ihrem Artikel XII § 38 für
Mexiko am 19. Oktober 1983
in Kraft getreten.
Mexiko hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde die nachstehenden Vor-
behalte gemacht:
(Übersetzung)
,, 1. In acceding to the Agreement on the Privileges and lmmu- „ 1. Bei ihrem Beitritt zu der am 1. Juli 1959 angenommenen
nities of the Agency, which was adopted on 1 July 1959, Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
the Mexican Government declares that the capacity to Organisation erklärt die mexikanische Regierung, daß die
acquire and dispose of immovable property, mentioned in in Artikel II § 2 der Vereinbarung genannte Fähigkeit,
Article II, Section 2 of the Agreement, shall be subject to unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu
applicable national legislation. verfügen, den geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-
schriften unterliegt.
2. Agency officials and experts of Mexican nationality, in the 2. Bedienstete und Sachverständige der Organisation, wel-
exercise of their functions in Mexican territory, shall enjoy che die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen,
only those privileges which are conferred, as appropriate, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben In mexi-
by sub-paragraphs (i), (iii) and (vi) of Section 18 and para- kanischem Hoheitsgebiet nur die ihnen durch § 18 Ziffern
graphs (a), (b), (c), (d) and (f) of Section 23, on the under- i, iii und vi bzw.§ 23 Buchstaben a, b, c, d und f verliehenen
standing that the inviolability mentioned in sub-paragraph Vorrechte mit der Maßgabe, daß die in § 23 Buchstabe c
(c) of Section 23 shall be granted only for official papers genannte Unverletzlichkeit nur für amtliche Papiere und
and documenta. Schriftstücke gewährt wird.
3. The Provisions relating to the holding of funds, gold or cur- 3. Die Bestimmungen über den Besitz von Mitteln, Gold und
rency of any kind and of accounts in any currency and to Devisen jeder Art und die Unterhaltung von Konten In
the transfer and convertibility of such currency in Mexican jeder Währung sowie über den Transfer und Umtausch
territory shall be subject to the relevant legal provisions in solcher Devisen in mexikanischem Hoheitsgebiet unter-
force." liegen den einschlägigen in Kraft befindlichen Rechtsvor-
schriften."
Eine Note zur Erläuterung des vorstehend in Absatz 3 wiedergegebenen Vor-
behalts lautet wie folgt:
(Übersetzung)
"The Government of Mexico interprets this reservation to .,Die Regierung von Mexiko legt diesen Vorbehalt dahinge-
mean that the relevant legal provisions will be implemented in hend aus, daß die einschlägigen Rechtsvorschriften so ange-
such a way as not to impede or impair the effective execution wendet werden, daß sie die wirksame Durchführung der Pro-
of the technical assistance and co-operation programmes in gramme der technischen Hilfe und Zusammenarbeit, an denen
which Mexico is participating." Mexiko teilnimmt, nicht behindern oder beeinträchtigen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1983 (BGBI. II S. 591 ).
Bonn, den 29. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauegeber: Der Bundeaminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagagea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundeegeeetzblatt Teil I enthllt Gesetze. Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundeegeeetzblatt Teil II enthAlt
a) v61k8ffechtllche Vereinbarungen und Vertrtge mit der DDR und dte zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchaetzung er1asaenen Rechtsvorschrif-
ten aowie damit zuaammenhlngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvor&chrlften.
Buugabeclngungan: laufender Bezug nur im Ver1agaabonnement. Ab-
bestellungen müaaen bis splteatena 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen befelts erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Poetfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69 .
.......,.._ FOr Teil I und Te41 ff halbjlhrlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 18 Selten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundeageeetzblltter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Poet-
glrokonto Bundeegeeetzblatt Köln 3 99-509 o_der gegen Vorausrechnung.
Pre1a chMr Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM V8f"land- Bundeunzeiger YertagegN.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
koeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertrlebeatiick · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachun9 .. Bekann~machu119
über den Geltungsbereich des Übereinkommens uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen über Internationale Ausstellungen
Vom 29. Dezember 1983 und des Protokolls
zur Änderung dieses Abkommens
Vom 30. Dezember 1983
Das Abkommen vom 22. November 1928 über Inter-
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über nationale Ausstellungen (RGBI. 1930 II S. 727) ist nach
die Rechtsstellung der staatenlosen (BGBI. 1976 II seinem Artikel 35 und das Protokoll vom 30. November
S. 473) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für 1972 zur Änderung dieses Abkommens (BGBI. 1974 II
S. 273) nach seinem Artikel IV für
Bolivien am 4. Januar 1984
Uruguay am 10. Juni 1983
in Kraft treten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1982 (BGBI. II S. 85). Bekanntmachung vom 23. Februar 1983 (BGBI. 1983 II
s. 176).
Bonn, den 29. Dezember 1983 Bonn, den 30. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Redies Dr. Redies
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauegeber: Der Bundeaminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagagea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundeegeeetzblatt Teil I enthllt Gesetze. Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundeegeeetzblatt Teil II enthAlt
a) v61k8ffechtllche Vereinbarungen und Vertrtge mit der DDR und dte zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchaetzung er1asaenen Rechtsvorschrif-
ten aowie damit zuaammenhlngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvor&chrlften.
Buugabeclngungan: laufender Bezug nur im Ver1agaabonnement. Ab-
bestellungen müaaen bis splteatena 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen befelts erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Poetfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69 .
.......,.._ FOr Teil I und Te41 ff halbjlhrlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 18 Selten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundeageeetzblltter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Poet-
glrokonto Bundeegeeetzblatt Köln 3 99-509 o_der gegen Vorausrechnung.
Pre1a chMr Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM V8f"land- Bundeunzeiger YertagegN.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
koeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertrlebeatiick · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachun9 .. Bekann~machu119
über den Geltungsbereich des Übereinkommens uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen über Internationale Ausstellungen
Vom 29. Dezember 1983 und des Protokolls
zur Änderung dieses Abkommens
Vom 30. Dezember 1983
Das Abkommen vom 22. November 1928 über Inter-
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über nationale Ausstellungen (RGBI. 1930 II S. 727) ist nach
die Rechtsstellung der staatenlosen (BGBI. 1976 II seinem Artikel 35 und das Protokoll vom 30. November
S. 473) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für 1972 zur Änderung dieses Abkommens (BGBI. 1974 II
S. 273) nach seinem Artikel IV für
Bolivien am 4. Januar 1984
Uruguay am 10. Juni 1983
in Kraft treten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1982 (BGBI. II S. 85). Bekanntmachung vom 23. Februar 1983 (BGBI. 1983 II
s. 176).
Bonn, den 29. Dezember 1983 Bonn, den 30. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Redies Dr. Redies
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates gegenüber der Regierung von St. Lucia innerhalb von drei
sind zu beachten. Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-
Falls sich die Regierung von St. Lucia mit diesen Vorschlä-
barung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht
gen einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vorzu-
gehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und
schlagen, daß diese Note und die das Einverständnis der
daß, falls eine der beiden Regierungen ein solches
Regierung von St. Lucia zum Ausdruck bringende Antwortnote
Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
rung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-
bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der Regierung von
derlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser
St. Lucia in Kraft tritt.
Vereinbarung aufnehmen wird.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern diesen Anlaß, das Außenministerium von St. Lucia erneut
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Port-of-Spain, 1. Juni 1983
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in St. Lucia
Castries
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Note Nr. 202/83 Castries, 30. August 1983
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von St. Lucia beehrt sich, der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre Note Nr. 2109 RK
511 STL vom 1. Juni 1983 mitzuteilen, daß St. Lucia sich mit folgendem einverstanden
erklärt:
1. Der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem Deutschen Reich und
Großbritannien in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1980 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher findet
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. lucia nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen weiter Anwendung:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Außenministerium von St. Lucia benutzt diesen Anlaß, die Bundesrepublik
Deutschland erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rlca
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1983
In San Jose ist am 30. September 1983 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Oktober 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezem~ 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 5
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
und Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
die Regierung der Republik Costa Rica - ren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kredit-
Costa Rica, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
durch finanzielle Zusammenarbeit beider Seiten zu festtgen träge in Costa Rica erhoben werden.
und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
in Costa Rica beizutragen - Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
sind wie folgt übereingekommen: trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Artikel 5
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, Darlehen bis zu insgesamt 19 000 000,- DM (in Worten: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
neunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
(2) Die Darlehen sind zur Finanzierung folgender Vorhaben des festgelegt wird.
bestimmt:
a) ein Darlehen bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millio- Artikel 6
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
,,Hafenbetriebswerkstatt Lim6n"; Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
b) Darlehen bis zu insgesamt 16 500 000,- DM (in Worten: rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
für noch auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die werden.
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(3) Die nach Absatz 2 Buchstabe b noch auszuwählenden Artikel 7
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
blik Costa Rica durch andere Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica inner-
Artikel 2 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung der in Artikel genannten Beträge
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 8
aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver- Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-
Rechtsvorschriften unterliegen. republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
(2) Die Regierung der Republik Costa Rica wird, soweit sie treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit- aussetzungen auf seiten Costa Ricas erfüllt sind.
Geschehen zu San. Jose. am 30. -September 1983 jn- zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Fernando Volio Jimenez
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 15. Dezember 1983
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637,
664) in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Arti-
kel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Ungarn am 6. Mai 1982
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 1952 II S. 637) ist nach seinem Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b für
Ungarn am 7. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. Mai 1982 (BGBI. II S. 553) und vom 9. November 1983 (BGBI. II
s. 762).
Bonn, den 15. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g Bekannbnachu~g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Ober den Geltungsbereich des .Obereinkommens
über die Sklaverei und des Anderungsprotokolls zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. Dezember 1983
Vom 16. Dezember 1983
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) ist nach seinem
Artikel 12, Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
des Übereinkommens vom 25. September 1926 über Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem
die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Artikel III Abs. 1 Venezuela am 6. August 1983
für in ~ raft getreten.
Bolivien am 6. Oktober 1983 Venezuela hat seine Ratifikationsurkunde am 7. Juli
in Kraft getreten. 1983 in Washington hinterlegt.
Dementsprechend ist Bolivien Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsproto- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
kolls (BGBI. 197211 S. 1473). Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II
s. 767).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1983 (BGBI. II S. 313).
Bonn, den 16. Dezember 1983 Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 7
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 16. Dezember 1983
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Malaysia am 19. Januar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. November 1983 (BGBI. II
s. 761 ).
Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1983
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-
stabe b für
Sri Lanka am 30. November 1983
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jamaika am 14. Januar 1984
Malaysia am 19. Januar 1984
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. Oktober 1983 (BGBI. II
S. 722) und vom 28. November 1983 (BGBI. II S. 784).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 19. Dezember 1983
Unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 29. November 1966 (vgl.
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1983 - BGBI. II S. 682) hat M a I t a mit Note
vom 1. September 1983 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die
nachstehende, am 2. September 1983 wirksam gewordene Erklärung nach
Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestand-
teil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II
S. 430, 505) ist, notifiziert:
(Übersetzung)
"I have the honour to refer to the Declaration made by the „Ich beehre mich, auf die von der Regierung von Malta am
Government of Malta on 29 November 1966, and notified on 29. November 1966 abgegebene und am 6. Dezember 1966
6 December 1966, concerning the compulsory jurisdiction of notifizierte Erklärung über die obligatorische Gerichtsbarkeit
the International Cou~ of Justice and to give notice that, with des Internationalen Gerichtshofs Bezug zu nehmen und mitzu-
effect from the moment this notification is received by Your teilen, daß mit Wirkung vom Eingang dieser Notifikation bei
Excellency, the acceptance of the Government of Malta of the Ihnen die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs
jurisdiction of the Court shall be limited to all disputes with durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta
Malta other than - mit Ausnahme der folgenden beschränkt wird:
(1) the disputes mentioned in paragraphs (i) to (viii), ~oth 1. die unter den Ziffern i bis viii der genannten Erklärung
inclusive, of the said Declaration; and bezeichneten Streitigkeiten und
(2) the following categories of disputes, that is to say: 2. die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, d. h.
'disputes with Malta concerning or relating to~ ,Streitigkeiten mit Malta über oder in bezug auf
(a) its territory, including the territorial sea, and the sta- a) sein Hoheitsgebiet einschließlich seines Küstenmeers
tus thereot, und deren Rechtsstellung;
(b) the continental shelf or any other zone of maritime b) den Festlandsockel oder jede sonstige Zone seerecht-
jurisdiction, and the resources thereof; licher Hoheitsgewalt und deren Naturschätze;
(c) the determination or delimitation of any of the above; c) die Festlegung oder Abgrenzung eines dieser Gebiete;
(d) the prevention or control of pollution or contamination d) die Verhütung oder Überwachung der Verschmutzung
of the marine environment in marine areas adjacent to oder Verseuchung der Meeresumwelt in Meeresgebie-
the coast of Malta.' ten, die an die Küste von Malta angrenzen.'
The Government of Malta also reserves the right at any time, Die Regierung von Malta behält sich ferner das Recht vor,
by means of a notification addressed to the Secretary General jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
of the United Nations, and with effect from the moment of such Nationen gerichtete Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt
notification, either to add to, amend or withdraw any of the fore- der Notifikation einen der vorstehenden Vorbehalte oder einen
going reservations or any that may hereafter be added." später hinzugefügten Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder
zurückzunehmen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. Oktober 1983 (BGBI. II S. 682) und vom 15. November 1983 (BGBI. II
s. 781 ).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 9
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Vom 19. Dezember 1983
Unter Bezugnahme auf seine am 28. Februar 1967 abgegebene Erklärung (vgl. Bekanntmachung vom 2. Oktober
1967 - BGBI. II S. 2371) zu dem Europäischen Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von
Streitigkeiten (BGBI. 1961 II S. 81) hat M a I t a mit Note vom 2. September 1983 dem Generalsekretär des Europa-
rats die nachstehende, am 5. September 1983 wirksam gewordene Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
"I have the honour to refer to the Declaration made by the „Ich beehre mich, auf die Erklärung der Regierung von Malta
Government of Malta with respect to the European Convention zu dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Bei-
for the Peaceful Settlement of Disputes (Strasbourg, 29 April legung von Streitigkeiten (Straßburg, 29. April 1957) Bezug zu
1957) and annexed to the Instrument of Ratification of the said nehmen, die der Ratifikationsurkunde zu dem am 28. Februar
Convention, signed on behalf of the Government of Malta on 1967 im Namen der Regierung von Malta unterzeichneten
28 February 1967, whereby, in regard to Chapter I of the said Übereinkommen beigefügt war; in der Erklärung erkannte die
Convention the Government of Malta accepted the compulsory Regierung von Malta in bezug auf Kapitel I des Übereinkom-
jurisdiction of the International Court of Justice subject to the mens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen
conditions and reservations therein contained or referred to, Gerichtshofs unter den Voraussetzungen und mit den Vorbe-
including the reservation of the right at any time, by means of halten an, die darin enthalten oder genannt sind, darunter der
a notification addressed to the Secretary General of the Coun- Vorbehalt des Rechts. jederzeit durch eine an den General-
cil of Europa and with effect from the moment of such sekretär des Europarats gerichtete Notifikation mit Wirkung
notification, to add to, amend or withdraw any of the reserva- vom Zeitpunkt der Notifikation einen in jener Erklärung enthal-
tions contained in that Declaration. tenen Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder zurückzuneh-
men.
Further and pursuant to the above, the Government of Malta Im Nachgang zu den vorstehenden Ausführungen und In
hereby gives notice that, with effect from the moment this·noti- Übereinstimmung damit teilt die Regierung von Malta hier-
fication is received by you, the acceptance by the Government durch mit, daß mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs dieser
of Malta of the Jurisdiction of the International Court of Justice Notifikation bei Ihnen die Anerkennung der Gerichtsbarkeit
shall be limited to all disputes with Malta other than - des Internationalen Gerichtshofs durch die Regierung von
Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta mit Ausnahme der fol-
genden beschränkt wird:
( 1) the disputes mentioned in sub-paragraphs (i) to (viii), both 1. die unter den Ziffern I bis viii der genannten Erklärung
inclusive, of the said Oeclaration, and bezeichneten Streitigkeiten und
(2) the following categories of disputes, that is to say 2. die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, d. h.
'disputes with Malta concerning or relating to: ,Streitigkeiten mit Malta über oder In bezug auf
(a) its territory, including the territorial sea, and the a) sein Hoheitsgebiet einschließlich seines Küstenmeers
status thereof; und deren Rechtsstellung;
(b) the continental shelf or any other zone of maritime b) den Festlandsockel oder jede sonstige Zone seerecht-
jurisdiction, and the resources thereof; licher Hoheitsgewalt und deren Naturschätze;
(c) the determination or delimitation of any of the above; c) die Festlegung oder Abgrenzung eines dieser Gebiete;
(d) the prevention or control of pollution or contamination d) die Verhütung oder Überwachung der Verschmutzung
of the marine environment in marine areas adjacent to oder Verseuchung der Meeresumweft in Meeresgebie-
the coast of Malta.' ten, die an die Küste von Malta angr:enzen.'
The Government of Malta confirrns the reservation of the Die Regierung von Malta bestätigt den Vorbehalt des
right at any time, by means of a notiftcation addressed to the Rechts, Jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Euro-
Secretary General of the Council of Europe, and with effect as parats gerichtete Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt der
from the moment of such notiflcation, to add to, amend or Notifikation einen der vorstehenden Vorbehalte oder einen
withdraw any of the foregoing reservations or any that may später hinzugefügten Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder
hereafter be added. zurückzunehmen.
The Government of Malta further declares that the above Die Regierung von Malta erklärt ferner, daß die vorstehen-
reservations are made following similar reservations made den Vorbehalte Im Anschluß an lhnllche Vorbehalte in bezug
with respect to the acceptance of the Compulsory Jurisdiction auf die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
of the International Court of Justice under paragraph 2 of Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 38 Absatz 2 des
Article 36 of the Statute of the said Court." Statuts des Internationalen Gerichtshofs angebracht werden."
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 2. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2371)
und vom 13. August 1980 (BGBI. II S. 1173).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
· Im Auftrag
Dr. Bertele
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Bekanntmachuf!SI
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 19. Dezember 1983
Das Überei_nkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Japan am 20. Juni 1983.
Japan hat an diesem Tag seine RatifikaUonsurkunde in Washington, London
und Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1983 (BGBI. II S. 766).
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 28. Dezember 1983
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II
S. 721, 733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für die
Schweiz am 8. Januar 1984
in Kraft treten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende
Erklärung abgegeben:
•le Conseil federal suisse declare, en se referant a l'article 23, „Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel
paragraphes 7 et 9 nouveaux de la CMR, introduits en vertu de 23 neue Absätze 7 und 9 der CMR, die aufgrund von Artikel 2
l'article 2 du Protocole, que la Suisse calcule la valeur, en Droit des Protokolls eingeführt worden sind, daß die Schweiz den in
de tirage speclal (DTS), de sa monnaie nationale de la maniere Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer
sulvante: Landeswährung wie folgt berechnet:
La Banque nationale suisse (BNS) communique chaque jour Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem
au Fonds monetaire international (FMI) le cours moyen du dol- Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dol-
lar des Etats-Unis d'Amerique sur le marche des changes de lars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisen-
Zurich. La contre-valeur en francs suisses d'un DTS est deter- markt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte
minee d'apres ce cours du dollar et le cours en dollars du DTS, Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs
calcule par 1~ FMI. Sur la base de ces valeurs, la BNS calcule und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR.
un cours moyen du DTS qu'elle publie dans son bulletin men- Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittel-
suel.• kurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht."
. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. August 1983 (BGBI. II S. 572).
Bonn, den 28. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 29. Dezember 1983
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach
ihrem Artikel XII § 38 für
Mexiko am 19. Oktober 1983
in Kraft getreten.
Mexiko hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde die nachstehenden Vor-
behalte gemacht:
(Übersetzung)
,, 1. In acceding to the Agreement on the Privileges and lmmu- „ 1. Bei ihrem Beitritt zu der am 1. Juli 1959 angenommenen
nities of the Agency, which was adopted on 1 July 1959, Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
the Mexican Government declares that the capacity to Organisation erklärt die mexikanische Regierung, daß die
acquire and dispose of immovable property, mentioned in in Artikel II § 2 der Vereinbarung genannte Fähigkeit,
Article II, Section 2 of the Agreement, shall be subject to unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu
applicable national legislation. verfügen, den geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-
schriften unterliegt.
2. Agency officials and experts of Mexican nationality, in the 2. Bedienstete und Sachverständige der Organisation, wel-
exercise of their functions in Mexican territory, shall enjoy che die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen,
only those privileges which are conferred, as appropriate, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben In mexi-
by sub-paragraphs (i), (iii) and (vi) of Section 18 and para- kanischem Hoheitsgebiet nur die ihnen durch § 18 Ziffern
graphs (a), (b), (c), (d) and (f) of Section 23, on the under- i, iii und vi bzw.§ 23 Buchstaben a, b, c, d und f verliehenen
standing that the inviolability mentioned in sub-paragraph Vorrechte mit der Maßgabe, daß die in § 23 Buchstabe c
(c) of Section 23 shall be granted only for official papers genannte Unverletzlichkeit nur für amtliche Papiere und
and documenta. Schriftstücke gewährt wird.
3. The Provisions relating to the holding of funds, gold or cur- 3. Die Bestimmungen über den Besitz von Mitteln, Gold und
rency of any kind and of accounts in any currency and to Devisen jeder Art und die Unterhaltung von Konten In
the transfer and convertibility of such currency in Mexican jeder Währung sowie über den Transfer und Umtausch
territory shall be subject to the relevant legal provisions in solcher Devisen in mexikanischem Hoheitsgebiet unter-
force." liegen den einschlägigen in Kraft befindlichen Rechtsvor-
schriften."
Eine Note zur Erläuterung des vorstehend in Absatz 3 wiedergegebenen Vor-
behalts lautet wie folgt:
(Übersetzung)
"The Government of Mexico interprets this reservation to .,Die Regierung von Mexiko legt diesen Vorbehalt dahinge-
mean that the relevant legal provisions will be implemented in hend aus, daß die einschlägigen Rechtsvorschriften so ange-
such a way as not to impede or impair the effective execution wendet werden, daß sie die wirksame Durchführung der Pro-
of the technical assistance and co-operation programmes in gramme der technischen Hilfe und Zusammenarbeit, an denen
which Mexico is participating." Mexiko teilnimmt, nicht behindern oder beeinträchtigen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1983 (BGBI. II S. 591 ).
Bonn, den 29. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Herauegeber: Der Bundeaminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagagea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundeegeeetzblatt Teil I enthllt Gesetze. Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundeegeeetzblatt Teil II enthAlt
a) v61k8ffechtllche Vereinbarungen und Vertrtge mit der DDR und dte zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchaetzung er1asaenen Rechtsvorschrif-
ten aowie damit zuaammenhlngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvor&chrlften.
Buugabeclngungan: laufender Bezug nur im Ver1agaabonnement. Ab-
bestellungen müaaen bis splteatena 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen befelts erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Poetfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69 .
.......,.._ FOr Teil I und Te41 ff halbjlhrlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 18 Selten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundeageeetzblltter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Poet-
glrokonto Bundeegeeetzblatt Köln 3 99-509 o_der gegen Vorausrechnung.
Pre1a chMr Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM V8f"land- Bundeunzeiger YertagegN.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
koeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertrlebeatiick · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachun9 .. Bekann~machu119
über den Geltungsbereich des Übereinkommens uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen über Internationale Ausstellungen
Vom 29. Dezember 1983 und des Protokolls
zur Änderung dieses Abkommens
Vom 30. Dezember 1983
Das Abkommen vom 22. November 1928 über Inter-
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über nationale Ausstellungen (RGBI. 1930 II S. 727) ist nach
die Rechtsstellung der staatenlosen (BGBI. 1976 II seinem Artikel 35 und das Protokoll vom 30. November
S. 473) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für 1972 zur Änderung dieses Abkommens (BGBI. 1974 II
S. 273) nach seinem Artikel IV für
Bolivien am 4. Januar 1984
Uruguay am 10. Juni 1983
in Kraft treten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1982 (BGBI. II S. 85). Bekanntmachung vom 23. Februar 1983 (BGBI. 1983 II
s. 176).
Bonn, den 29. Dezember 1983 Bonn, den 30. Dezember 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Redies Dr. Redies