Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 199
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
ZONE III Amsterdam 716,06
- westlich von 110° WL Düsseldorf 805,93
und zwischen 28° NB und 55° NB Frankfurt 877,26
K0benhavn 472,21
London 628,21
Manchester 490,74
Paris 704,78
Prestwick 311,96
Shannon 127,64
ZONE IV Amsterdam 472,77
- westlich von 30° WL Bordeaux 189,97
und zwischen Aquator und 28° NB Bruxelles 404,59
Düsseldorf 581,04
Frankfurt 576,72
Las Palmas
de Gran Canarias 274,27
Lisboa 159,69
London 395,26
Lyon 329,04
Madrid 290, 11
Manchester 334,37
Milano 434,12
Paris 304,37
Porto Santo (Madeira) 45,51
Praha 808,47
Prestwick 306,53
Rabat 95,98
Roma 577,77
Shannon 142,10
Tenerife 243,86
Zürich 437,90
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 2. März 1983
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Kanada am 19. Februar 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1983 (BGBI. II
S. 108).
Bonn, den 2. März 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Gaborone ist am 1 2. Oktober 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 20,8 Millionen
und DM (in Worten: zwanzig Millionen achthunderttausend Deut-
die Regierung der Republik Botsuana - sche Mark) zu erhalten, und zwar für das Vorhaben „Ländliche
Gesundheitseinrichtungen" bis zu 8 Millionen DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen acht Millionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Verbes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik serung von Straßen in ländlichen Gebieten" bis zu 12,8 Millio-
Botsuana, nen DM (in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend Deut-
sche Mark).
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-
gen und zu vertiefen, punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- rung und Betreuung der Vorhaben
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
a) ,,Ländliche Gesundheitseinrichtungen"
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung b) ,,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten"
in der Republik Botsuana beizutragen,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
25. März 1982 - (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 2
licht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
a) ,,Ländliche Gesundheitseinrichtungen" bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
b) ,,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten" und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 201
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Abweichendes festgestellt wird.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß deren Wert darauf, daß bei deo sich aus der Gewährung der
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Botsuana erhoben werden. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Artikel 7
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Mit Ausnahme der Bestimmung(•ri des Artikels 4 hinsichtlich
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutscher. land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung gegenteilige Erklärung abgibt.
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dieses Abkommen tritt am Tagt. seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Accra ist am 19. August 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 19. August 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung dPr Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
und desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
die Regierung der Republik Ghana -
Artikel 3
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Ghana, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Republik Ghana erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Republik Ghana beizutragen - und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag
geregelt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-
genutzt werden.
und Expertenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark)
zu erhalten. Artikel 6
Finanzierun~sbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
nahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandeit, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Artikel 7
die Bedingungen, w denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Accra am 19. Aug1.1st 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. K. Botchway
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 203
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Lima ist am 23. Dezember 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 23. Dezember 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein
Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen
und
Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Peru -
(2) In den Betrag von 7 Millionen DM sind zwei Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark einbezogen, die gemäß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Abkommen vom 29. März 1982 für das Vorhaben „Programm-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
bestimmte Warenhilfe zur Rehabilitierung von fünf Landkran-
Peru,
kenhäusern" vorgesehen waren, aber im Einvernehmen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Regierung der Republik Peru für das Vorhaben „Basisgesund-
durch Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren Ländern
heitsversorgung Cuzco/ Apurimac" verwendet werden sollen.
zu festigen und zu vertiefen,
Der im Abkommen vom 29. März 19t:s2 genannte Betrag von
fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark wird ent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
sprechend auf drei Millionen Deutsche Mark gekürzt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
in der Republik Peru beizutragen - ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeitr.:iJe zur Vorbe-
reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
sind wie folgt übereingekommen: maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Artikel 1 Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
licht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch
„Basisgesundheitsversorgung Cuzco/Apurimac", wenn nach andere Vori1aben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahr,en verwen- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
det werden.
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gt:>stellt wird, lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, gelegt wird.
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- werden.
licl"en Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu- Artikel 7
blik Peru erhoben werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 4 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
der Darlehencgewährung ergebenden Transporten von Perso-
teilige Erklärung abgibt.
nen und Gütt,rn im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung Artikel 8
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Kraft.
Geschehen zu Lima am 23. Dezember 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hi lle
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Javier Arias Stella
Außenminister von Peru
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Monrovia ist am 6. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche-Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 205
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Soweit die Regierung der Republik Libe, ia nicht selbst
und Darlehensnehmerin ist, wird die National Bank of Liberia
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zl:lhlungen
die Regierung der Republik Liberia - in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehnsnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Verträge garantieren.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Liberia, Artikel 3
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
gen und zu vertiefen,
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
blik Liberia erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 1
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus
in der Republik Liberia beizutragen - der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Artikel 1 der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
licht es der Regierung der Republik Liberia oder einem von bei- ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Monrovia"
Artikel 5
ein weiteres Darlehen bis zu 750 000,- DM (in Worten: sieben-
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(2) Außerdem wird von dem mit Abkommen vom 2. April
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
1981 für das Vorhaben „Stromversorgung Monrovia II" zuge-
gelegt wird.
sagten Betrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark) ein Teilbetrag von 1 000 000,- DM (in Worten: Artikel 6
eine Million Deutsche Mark) für das in Absatz 1 genannte Vor-
haben verwendet. Insoweit wird das Abkommen vom 2. April Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
1981 geändert. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
(3) Einschließlich des mit Abkommen vom 2. April 1981 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d für das Vorhaben werden.
„Abwasserentsorgung" zugesagten Darlehens bis zu
7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) Artikel 7
stehen für dieses Vorhaben unter Berücksichtigung der
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Absätze 1 und 2 insgesamt bis zu 8 750 000,- DM (in Worten:
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
acht Millionen siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark)
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zur Verfügung.
land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
Artikel 2 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Freu ndt
Für die Regierung der Republik Liberia
G. AI v i n Jones
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten
aus der finanziellen Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Monrovia ist am 6. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten
aus der Finanziellen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Liberia, die mit der Kre-
die Regierung der Republik Liberia -
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, vor dem
31. Dezember 1981 abgeschlossenen Darlehensverträge über
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
insgesamt DM 151 150 000,- (in Worten: hunderteinundfünf-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
zig Millionen einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) dahin
Liberia,
abzuändern, daß die Rückzahlungs- und Zinsbeträge, soweit
in dem Wunsche, die fr· mdschaftlichen Beziehungen zwi- sie fällig sind oder zwischen dem 1. Januar 1982 und 30. Juni
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 1983 fällig werden und eine Zahlung nicht erfolgt ist, nach
Liberia zu fördern, Maßgabe nachfolgender Artikel gestundet werden.
(2) Die unter diese Regelungen fallenden Darlehensverträge
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und Beträge sind in der Anlage im einzelnen aufgeführt, die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bestandteil dieses Abkommens ist.
in dem Bestreben, zur Verbesserung der liberianischen Wirt-
schaftslage beizutragen,
Artikel 2
auf der Grundlage der Regelungen, die in dem am (1) Die in der Anlage bezeichneten Rückzahlungs- und Zins-
16. Dezember 1981 in Paris unterzeichneten vereinbarten Pro- beträge belaufen sich auf insgesamt DM 8 453 397,- (in Wor-
tokoll über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten ten: acht Millionen vierhundertdreiundfünfzigtausenddreihun-
niedergelegt wurden - dertsiebenundneunzig Deutsche Mark); hiervon entfallen DM
5 113 800,- (in Worten: fünf Millionen einhundertdreizehn-
sind wie folgt übereingekommen: tausendachthundert Deutsche Mark) auf Rückzahlungen und
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 207
DM 3 339 597,- (in Worten: drei Millionen dreihundertneun- len. Die in der Zeit nach Unterzeichnung des Zusatzvertrages
unddreißigtausendfünfhundertsiebenundneunzig Deutsche anfallenden Konsolidierungszinsen sind halbjährlich nach-
Mark) auf Zinsen. träglich am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu
(2) (a) Die in der Anlage bezeichneten Beträge mit Fällig- zahlen.
keiten vom 1. Januar 1982 bis einschließlich 30. September Artikel 4
1982 werden zu einem neuen Schuldbetrag zusammengefaßt,
der von der Republik Liberia übernommen wird. Zehn vom Hun- (1) Die Einzelheiten werden in einem Zusatzvertrag zwi-
dert dieses Schuldbetrages werden zu einer neuen Summe schen der Republik Liberia und der Kreditanstalt für Wieder-
zusammengefaßt und sind unabhängig vom Abschluß des in aufbau, Frankfurt am Main, vereinbart, der den in der Bundes-
Artikel 4 Absatz 1 genannten Zusatzvertrages, in vier gieichen republik Deutschland geltenden Rechtsvorschr,ften unterliegt.
Raten, erstmals am 31. Dezember 1982, sodann jeweils ~m (2) Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditan-
30. September der Jahre 1983, 1984 und 1985 zu zahlen (Bar- stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sdmtlichen
quote), während die restlichen neunzig vom Hundert gestun- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgabe·n frei, die im
det werden. Die gestundeten neunzig vom Hundert werden zu Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
einer neuen Summe zusammengefaßt und sind in zehn glei- Absatz 1 erwähnten Zusatzvertra_es in der Republik Liberia
chen Halbjahresraten, beginnend am 15. November 1986 und erhoben werden.
endend am 15. Mai 1991, zu zahlen.
(2) (b) Die in der Anlage bezeichneten Beträge mit Fälligkeit Artikel 5
vom 1. Oktober 1982 bis einschließlich 30. Juni 1983 werden Sofern die Regierung der Republik Liberia einem dritten
zu einem neuen Schuldbetrag zusammengefaßt, der von der Staat eine günstigere Behandlung von Forderungen, die mit
Republik Liberia übernommen wird. Zehn vom Hundert dieses den in diesem Abkommen erfaßten Forderungen vergleichbar
Schuldbetrages werden zu einer neuen Summe zusammenge- sind, gewährt hat oder gewährt, wird den in diesem Abkommen
faßt und sind unabhängig vom Abschluß des in Artikel 4 erfaßten Forderungen im gleichen Umfang und ohne beson-
Absatz 1 genannten Zusatzvertrages in vier gleichen Raten dere Vereinbarung die gleiche Behdndlung zuteil. Hinsichtlich
jeweils am 30. Juni der Jahre 1983, 1984, 1985 und 1986 zu der Höhe des Zinssatzes gilt dies nur, wenn der in den Über-
zahlen (Barquote), während die restlichen neunzig vom Hun- einkünften zwischen der Republik Liberia und dritten Staaten
dert gestundet werden. Die gestundeten neunzig vom Hundert ursprünglich vereinbarte Zinssatz nachträglich erhöht wird.
werden zu einer neuen Summe zusammengefaßt und sind in
zehn gleichen Halbjahresraten, beginnend am 15. August
1987 und endend am 15. Februar 1992 zu zahlen. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Artikel 3 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträge werden, soweit Regierung der Republik Liberia innerhalb von drei Monaten
sie nicht bei ihrer ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit be- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
zahlt werden, von diesem Zeitpunkt an mit drei (3) Prozent rung abgibt.
jährlich verzinst (Konsolidierungszinsen). Die in der Zeit bis
Artikel 7
zum Abschluß des in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Zusatzver-
trages angefallenen Konsolidierungszinsen sind innerhalb von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
14 Tagen nach Unterzeichnung des Zusatzvertrages zu zah- Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Freundt
Für die Regierung der Republik Liberia
G. Alvin Jones
N
0
0D
Anlage gemäß Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten
Nr. Darlehensvertrag Darlehensnehmer Darlehens- Zins- Darlehens- Fälligkeit 30. Juni 1982 Fälligkeit 31. Dezember 1982
vom summe in satz % saldo 1) Rückzahlung Zinsen Rückzahlung Zinsen
Mio DM
61 65 096 11. 4.63 Republic of 57,000 3 17 750 000,00 1640000,00 266 250,00 1640000,00 241 650,00
Liberia
25. 4.66 aJ
C:
::::1
7. 12.66 a.
<D
65 65 261 7. 12.66 " 2,500 3 1292000,00 64 600,00 19 380,00 64 600,00 18 411,00 C/J
(0
7165277 11. 2. 74 " 6,000 2 6 000 000,00 - 60 000,00 - 60 000,00 <D
C/J
73 65 679 6. 7. 76 " 12,000 2 9 888 241,25 - 98 882,41 - 98 882,41
N
~
73 65 687 6. 7. 76 " 8,000 2 8 000 000,00 - 80 000,00 - 80 000,00 C"'
ä
27. 2. 79 ff
3,500 2 3 500 000,00 - 35 000,00 - 35 000,00 .:+
c...
13. 11. 79 " 2,000 2 1688012,98 - 16 880,13 - 16 880,13 p,)
..,
':s'
73 66 230 2. 4. 79 " 4,000 2 4 000 000,00 - 40 000,00 - 40 000,00 (0
77 65 357 30. 11. 78 " 6,000 2 475 838,93 - 4 758,39 - 4 758,39
p,)
::::1
78 67 575
79 65 270
4.
13.
9. 78
11. 79
"
ff
10,000
0,850
2
2
10 000 000,00
614 843,98
-
-
100 000,00
6148,44
-
-
100 000,00
6 148,44
-
(0
CO
(X)
yJ
79 65 346 13. 11. 79 ff
0,500 2 500 000,00 - 5 000,00 - 5 000,00
~
61 65104 19. 10. 65 2) Liberian Bank 4,000 4,5 2 688 924,50 - 60 500,80 - 60 500,80 ~
for Development
=
72 65 408 11. 2. 74 Liberia 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00 - 100 000,00
11. 8. 76 Electric Corp. 3,800 2 3 800 000,00 - 38 000,00 - 38 000,00
72 65 416 19. 4. 74 Liberia Water 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00 - 100 000,00
25. 5. 77 & Sewer Corp. 11,000 2 10 796 783,05 - 107 967,83 - 107 967,83
1704600,00 1 138 768,00 1704600,00 1 113 199,00
1) Per 31. Dezember 1981
2) Zuletzt geändert durch 3. Änderungsvertrag vom 19. September 197 4
Anlage gemäß Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten
Nr. Darlehensvertrag Darlehensnehmer Darlehenssumme 1
Zinssatz Darlehenssaldo ) Fälligkeit 30. Juni 1983
vom in Mio DM
Rückzahlung Zinsen
z
~
61 65 096 11. 4.63 Republic of 57,000 3 17 750 000,00 1640000,00 217 050,00 (X)
25. 4.66 Liberia 1
-i
7. 12.66 D>
CO
65 65 261 7. 12.66 " 2,500 3 1292000,00 64 600,00 17 442,00 a.
(D
7165277 11. 2. 74 " 6,000 2 6 000 000,00 - 60000,00 ~
73 65 679 6. 7. 76 " 12,000 2 9 888 241,25 - 98 882,41 •
C:
73 65 687 6. 7. 76 " 8,000 2 8 000 000,00 - 80 000,00 "'
CO
D>
27. 2. 79 " 3,500 2 3 500 000,00 - 35 000,00 CT
~
13. 11. 79 lt
2,000 2 1688012,98 - 16 880,13 llJ
0
73 66 230 2. 4. 79 " 4,000 2 4 000000,00 - 40 000,00
?
:::::,
77 65 357 30. 11. 78 " 6,000 2 475 838,93 - 4 758,39 a.
(D
78 67 575 4. 9. 78 " 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00 :::::,
78 65 270 13. 11. 79 " 0,850 2 614 843,98 - 6 148,44 ~
~
79 65 346 13. 11. 79 " 0,500 2 500 000,00 - 5 000,00 3:
D):
61 65104 19. 10. 65 2) Liberian Bank 4,000 4,5 2 688 924,50 - 60 500,80 N
for Oevelopment I ~
72 65 408 11. 2. 74 Liberia 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00 CO
(X)
u)
11. 8. 76 Electric Corp. 3,800 2 3 800 000,00 - 38000,00
72 65 416 19. 4. 74 Liberia Water 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00
25. 5. 77 & Sewer Corp. 11,000 2 10 796 783,05 - 107,967,83
1704600,00 1087630,00
1) Per 31. Dezember 1981
2) Zuletzt geändert durch 3. Änderungsvertrag vom 19. September 1974
N
i
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Harare ist am 18. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Lieferung von Fernmeldeanlagen", wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis
und
zu 10,5 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen fünfhundert-
die Regierung der Republik Simbabwe - tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
Simbabwe,
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- des Vorhabens „Lieferung von Fernmeldeanlagen" von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
gen und zu vertiefen,
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
in der Republik Simbabwe beizutragen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,
21. und 22. April 1982 in Bonn und auf das Memorandum of die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
Understanding vom 22. April 1982 - vorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditan-
Artikel 1
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
licht es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kredit- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sim-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben babwe erhoben werden.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
fünfzehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(15. Ausnahmeverordnung zum ADR - 15. ADR-AusnV)
Vom 14. März 1983
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) (BGBI.
1969 II S. 1489) wird verordnet:
§ 1
Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen Ver-
einbarungen Nr. 175 bis 185 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADA) in der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44),
zuletzt geändert durch die 4. ADA-Änderungsverordnung vom 1. Juli 1982
(BGBl.11 S. 665), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden
als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§2
Für die Vereinbarungen Nr. 145, 162, 165, 172 und 173 über Abweichungen
von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind Änderungen verein-
bart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie werden
als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 191
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 175 4. Unter Anwendung der Vorschriften der Rn. 212 276 und
2220 (4) des ADR darf das Höchstgewicht der Erzeugnisse
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2137 (1 )e) der je Liter Fassungsraum der Tanks folgende Werte nicht
Anlage A des ADR dürfen Zünder mit Sprengkapseln der übersteigen:
Klasse 1 b, Rn. 2131, Ziffer 5 e), auch wie folgt verpackt 1) für die mit 42 bar geprüften Tankcontainer: 1,03 kg
werden: Foran R 22 oder 1, 13 kg Foran R 13 B 1;
1. Höchstens 50 Zünder sind in eine Kiste aus Sperrholz mit 2) für die mit 40 bar geprüften Tankcontainer: 1,03 kg
einer Dicke von mindestens 4 mm einzulegen. Die Wände Foran R 22 oder 1,09 kg Foran R 13 B 1.
und der Boden der Kiste sind durch profiliertes Stahlblech
zusammenzufügen. Die Oberkanten der Kiste und die 5. Alle sonstigen für die Beförderung von Foran R 22 oder
Deckelkanten sind mit Stahlbeschlägen zu verstärken. Die Foran R 13 B 1 geltenden Vorschriften des ADR sind einzu-
acht Ecken der Kiste sind mit Eckbeschlägen aus Stahl zu halten.
verstärken. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
2. Die Kiste ist mit einem in Zellen unterteilten Einsatz aus vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR
Polystyrol oder mit einem anderen geeigneten Material zu (D 176)."
versehen. Der Einsatz darf nicht aus einem leicht entzünd-
baren oder leicht brennbaren Material bestehen. Das Mate- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
rial muß den in der DIN-Norm 4102 festgelegten Bedingun- republik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember
gen der Klasse B.1 hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit 1984.
genügen. Der Einsatz muß an die Kiste angepaßt und mit Vereinbarung Nr. 177
Hohlräumen für die Aufnahme der Zünder versehen sein,
die es erlauben, daß die Zünder sicher an ihrem Platz (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 51 216 (1) der
gehalten werden. Anlage B des ADR dürfen die aus einer Zugmaschine und
einem Tanksattelauflieger bestehenden Beförderungseinhei-
3. Eine Kiste mit Inhalt darf nicht mehr als 17 kg wiegen. ten, mit denen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid
4. Höchstens 6 Kisten sind in eine Versandkiste von minde- mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Rn.
stens 18 mm Wanddicke so e;nzubetten, daß zwischen den 2501, Ziffer 1, der Anlage A befördert werden, unter folgenden
Kisten und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von Bedingungen ohne Schutzwand aus Metall hinter dem Fahrer-
mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustop- haus verkehren:
fen ist. Der Zwischenraum kann bis auf mindestens 1 cm 1. Die Führerhausrückwand muß möglichst tief, mindestens
vermindert werden, wenn er mit porösen Holzfiberplatten jedoch bis auf die Oberkante des Fahrzeuf;1rahmens, herab-
ausgefüllt wird. gezogen sein. Sie darf nur Fenster und Offnungen haben,
5. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg. die den Schutzzweck der Wand nicht beeinträchtigen. Die
Fenster in der Führerhausrückwand dürfen nicht geöffnet
(2) Die übrigen, für Stoffe der Klasse 1 b, Ziffer 5 e), gelten- werden können.
den Vorschriften des ADR sind zu beachten.
2. Alle sonstigen Vorschriften der Anlage B des ADR, ins-
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu besondere des Anhangs B. 1a, sind zu beachten.
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
(D 175)."
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- (D 177)".
republik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
eine der Vertragsparteien. republik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember
1984.
Vereinbarung Nr. 178
Vereinbarung Nr. 176 ( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2624 und 2625
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 270 und der Anlage A des ADR dürfen Barium- und Bleiverbindungen
entsprechend den Vorschriften der Rn. 212 273 des Anhangs der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter folgenden
B. 1b des ADR ist die aufeinanderfolgende Beförderung von Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert
Foran R 22 (Chlordifluormethan) - Stoff der Klasse 2, Ziffer werden:
3 a) - und von Foran R 13 B 1 (Bromtrifluormethan) - Stoff der 1. Verpackung
Klasse 2, Ziffer 5- in denselben Tankcontainern im Straßen-
verkehr unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter mit einem
Fassungsraum von höchstens 1000 Litern zu verpacken.
1. Die Tankcontainer müssen den Vorschriften der Rn.
212100 bis 212177 und 212 200 bis 212 276 des 1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden mechanischen,
Anhangs B. 1b des ADR entsprechen. thermischen und chemischen Beanspruchungen stand-
halten und dicht sein. Sie müssen gegen die gefährlichen
2. Die vor Inbetriebnahme entweder mit 42 bar oder 40 bar
Stoffe beständig sein. Sie müssen ferner in erforderlichem
geprüften Tankcontainer sind wiederkehrenden Prüfungen
Maße beständig sein gegenüber Alterung und ultraviolet-
entsprechend den Vorschriften der Rn. 212 150 und
ter Strahlung. Diese Anforderungen müssen während der
212 151 zu unterziehen.
Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchsdauer ist vom
3. Bei Wechsel der Verwendung der Tanks müssen diese voll- Hersteller anzugeben. Die angegebene Gebrauchsdauer
ständig geleert, (druck)entspannt und entgast werden. Die darf höchstens fünf Jahre betragen. Falls es jedoch der
Entgasung der Tanks muß durch eine sachkundige Person Zustand der Behälter erfordert. sind sie umgehend aus
überprüft und bescheinigt werden. dem Verkehr zu ziehen.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose Vereinbarung Nr. 179
Manipulierbarkeit mit Kran- und Flurförderfahrzeugen
gewährleistet ist. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
der Anlage Ades ADA darf Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbo-
1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung bei einer im nat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2 unter folgenden
Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen
worden sein. 1. Verpackung
1.1 Die organischen Peroxide sind entsprechend den Vor-
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
schriften der Rn. 2559 in Verbindung mit Rn. 2560 (4) zu
2.1 Fallprüfung verpacken.
Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut gefülltes 1.2 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 2552
Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe von 1,2 m für Stoffe der Klasse 5.2 sind zu beachten.
auf die Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche:
waagerechte Betonplatte). 2. Zusammenpackung
Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Die Peroxide dürfen weder mit anderen Stoffen und
Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physikali- Gegenständen des ADA noch mit sonstigen Gütern zu
schen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form oder Ober- einem Versandstück vereinigt werden.
fläche und dergleichen) dem Originalgut entsprechen. 3. Gefahrzettel auf den Versandstücken
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 3
An dem geprüften Behälter darf weder eine Rißbildung des Anhangs A 9 des ADA gemäß Rn. 3901 (2) und Zet-
auftreten noch etwas vom Inhalt austreten. teln nach Muster 8 des Anhangs A 9 des ADA gemäß Rn.
2563 (2) zu versehen.
2.2 Chemische Beständigkeit
Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber 4. Fahrzeugarten
dem Transportgut muß vom Hersteller des zu befördern- Die Transportgefäße sind einzeln oder zu mehreren in
den Gutes nachgewiesen oder bestätigt werden. gedeckte Fahrzeuge oder in Container zu verladen, die
den Forderungen der Rn. 52 248 entsprechen.
2.3 Prüfbericht
Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der fol- 5. Fahrzeugbesatzung, Überwachung
gende Angaben enthalten muß: Wenn die beförderte Menge die Freigrenze von 2 000 kg
- Hersteller des Behälters, überschreitet, muß der Fahrzeugführer von einem Beifah-
- Beschreibung des Behälters (z.B. Art des verwendeten rer begleitet sein.
Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen, Wanddicken,
6. Versandart, Versandbeschränkungen
Gewichte usw.)
- Fertigungsverfahren, Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstempe-
ratur gemäß Rn. 52 400 von -20 °C nicht überschritten
- zugelassene Füllgüter,
wird. Rn. 52 400 (2) bis (4) sind zu beachten.
- Prüfergebnis,
- Kennzeichnung sowie 7. Begrenzung der beförderten Mengen
- die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest- In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als
wanddicke. 10 000 kg des Stoffes befördert werden.
3. Kennzeichnung 8. Andere Vorschriften
Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster herge- Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 in Rn. 52 403,
stellte Schüttgutbehälter ist durch 52 413 und 52 414 sowie die allgemeinen Vorschriften in
Kapitel I der Anlage B zum ADA sind sinngemäß zu beach-
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, ten.
- die Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung
durchgeführt wird, (2) In dem Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen: .,Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbo-
- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
nat, technisch rein, 5.2, ADA."
- die Registriernummer,
Die Stoffbezeichnung ist zu unterstreichen.
- Monat und Jahr der Herstellung,
- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu ver-
Jahren merken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 179)."
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Diesen Anga-
ben ist folgender Satz voranzustellen: .,Befüllung mit (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Gefahrgut nur gemäß ... (Kurzzeichen des Baumusters)". republik Deutschland und der Republik Österreich bis zum
31. Dezember 1984.
4. Besondere Vorschriften
Die genannten Stoffe dürfen in flexibten Schüttgutbehäl-
tern nur als geschlossene Ladung befördert werden. Vereinbarung Nr. 180
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2474
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA der Anlage Ades ADA darf eine Lösung von 70 % Natrium-bis-
(D 178)". (2-methoxy-aethoxy)-aluminium-dihydrid in Toluol als Stoff
der Klasse 4.3. Ziffer 2 b), unter folgenden Bedingungen in
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der nicht wiederverwendbaren Fässern aus Stahl mit nicht
Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf abnehmbarem Deckel und einem Fassungsraum von 220
durch eine der Vertragsparteien. Litern befördert werden:
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 193
1. Die Fässer müssen Fall-, Oichtheits-, Flüssigkeits- und (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Stapeldruckprüfungen nach den Richtlinien der Verpak- vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
kungsgruppe II für Fässer des Typs 1A3 entsprechend Zif- (D 182)."
fer 9.40 bis 9.43 der UN-Empfehlungen mit Erfolg unter-
zogen worden sein. (4) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Belgien
und der Bundesrepublik Deutschland bis auf Widerruf durch
2. Die Fässer müssen mit Schraubverschlüssen aus Metall, eine der Vertragsparteien.
deren Durchmesser nicht mehr als 5,84 cm betragen darf
und die mit Dichtungen aus Polyäthylen versehen sein
müssen, luftdicht verschlossen sein. Vereinbarung Nr. 183
3. Jedes Faß muß je einen Gefahrzettel der Muster Nr. 20,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2628 b) der
Nr. 2A, Nr. 7 sowie Nr. 5 tragen.
Anlage A des AOR dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel als
Stoffe der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 82 c), unter den nach-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
stehend genannten Bedingungen auch in freitragenden
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens
(D 180)."
60 Litern im Straßenverkehr befördert werden:
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
1. Verpackung (3H1-Kanister aus Kunststoff)
republik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 1.1 Die Gefäße müssen den bei der Beförderung zu erwarten-
den physikalischen (insbesondere mechanischen und
thermischen) und chemischen Beanspruchungen stand-
Vereinbarung Nr~ 181 halten können und dicht bleiben. Sie müssen gegen die
gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 der müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein
Anlage A und der Rn. 42 121 der Anlage B des ADA dürfen gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die
Lösungen von Diäthylaluminiumchlorid und Äthylaluminium- Gefäße müssen sicher zu handhaben sein.
dichlorid bis zu einer Konzentration von 20 Gew.-% in geeig-
neten organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt über Die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung
65 °C als Stoffe der Klasse 4.2, Rn. 2431, unter den in Absatz 2 gefährlicher Güter beträgt 5 Jahre nach Herstellung der
festgelegten Bedingungen in Tankfahrzeugen und Tankcon- Gefäße.
tainern befördert werden. 1.2 Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären, ob das Kunst-
stoffmaterial, welches zur Herstellung von Kunststoffge-
(2) Neben den für die Stoffe der Klasse 4.2 geltenden son-
fäßen verwendet werden soll, bezüglich seiner chemi-
stigen Vorschriften der Anlage Bund, soweit anwendbar, der
schen Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Füllgut
Anlage A sind die Vorschriften der Anhänge B. 1a und B. 1b
beständig ist. Dabei müssen die Gefäße zum Nachweis
zum ADR zu beachten. Außerdem müssen folgende Anforde-
der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegen-
rungen erfüllt sein:
über flüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung
1. Die Tanks müssen für einen Druck von mindestens 10 bar bei Raumtemperatur unterzogen werden, während wel-
(Überdruck) berechnet sein. cher Zeit die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen
2. Die Tanks dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Transportgütern gefüllt bleiben. Während der ersten und
Öffnungen oder Anschlüsse haben. Ferner sind die in Rn. der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster
211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen nicht zuge- mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird
lassen. Die auf der Oberseite angeordneten Öffnungen, jedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur
einschließlich ihrer Armaturen, müssen durch eine Schutz- für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt.
kappe geschützt werden können. Für Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen, welches
3. Die Tanks müssen erstmalig und wiederkehrend mit einer den folgenden Spezifikationen genügt:
mit dem Ladegut nicht reagierenden Flüssigkeit und einem - Dichte bei 23 °C nach einstündiger Temperierung bei
Prüfdruck von mindestens 4 bar (Überdruck) geprüft wer- 100 °C ~ 0,940 g/cm 3 , gemessen nach ISO-Norm
den. 1183;
4. Die Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraums bei - Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/21,6 kg Last
15 °C gefüllt sein. (Load) :::::; 12 g/10 min. gemessen nach ISO-Norm
1133,
Während der Beförderung müssen die Lösungen durch ein
inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck 0,5 bar (Über- kann die ausreichende chemische Verträglichkeit dieser
druck) nicht übersteigen darf. Gefäße durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 ·c nach-
gewiesen werden.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu Während der ersten und der letzten 24 Stunden der
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach
(D 181)." unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Gefäßen mit Lüf-
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- tungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minu-
republik Deutschland und Belgien bis zum 31. Dezember 1984. ten durchgeführt.
1.3 Der Verschluß der Gefäße muß entweder aus einem
Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraub-
Vereinbarung Nr. 182 bare Einrichtung oder eine Einrichtung von gleicher Wirk-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 der samkeit gesichert werden können. Der Schraubverschluß
muß so geformt sein, daß die angezogene Verschluß-
Anlage A des ADA darf Dicumylperoxid mit einem Peroxid-
kappe sich nicht lockern kann.
gehalt von mehr als 95 % als Stoff der Klasse 5.2, Rn. 2551,
Ziffer 16, befördert werden. 1.4 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer im
Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß
(2) Die Vorschriften für die Beförderung der Stoffe der den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg
Klasse 5.2, Ziffer 16, gelten entsprechend. unterzogen worden sein.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung Prüfverfahren und anzuwendender Druck
21 Fallprüfung Die Gefäße werden 30 Minuten lang einem Flüssigkeits-
überdruck von mindestens 1 bar ausgesetzt.
Zahl der Prüfmuster
Sechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch) je Bauart Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
und Hersteller. Kein Gefäß darf undicht werden.
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprü- 2.4 Stapeldruckprüfung
fung
Zahl der Prüfmuster
Die Prüfung von Kunststoffgefäßen ist nach einer Tempe- Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
rung des Prüfmusters und seines Inhalts auf mindestens
-18 °C durchzuführen. Bei Verpackungen, die für flüssige Prüfverfahren
Stoffe bestimmt sind, muß der flüssige Stoff wenn not- Die Prüfmuster müssen einer geführten Masse standhal-
wendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln flüssig blei- ten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmuster
ben. gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Versand-
stücke entspricht, die während der Beförderung darauf
Aufprallplatte
gestapelt werden können. Die höchste Dichte der zuzu-
Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene lassenden Füllgüter ist bei der Stapeldruckprüfung zu
und horizontale Oberfläche besitzen. berücksichtigen. Die Stapeldruckprüfung ist 28 Tage lang
mit Originalfüllgut bei einer Temperatur von 40 °C durch-
Fallhöhe
zuführen. Die in Betracht zu ziehende Stapelhöhe beträgt
- Wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird: 3m.
H = 1,2 m
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
- Wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen,
einem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen kön-
Dichte hat, vorgenommen wird: nen oder Verformungen zeigen, die ihre Widerstands-
H = 1,2 m. fähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können,
Aufprallstelle wenn die Verpackungen gestapelt werden. Eine ausrei-
chende Stapelstandsicherheit ist gegeben, wenn nach
Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhängen, der Stapeldruckprüfung - nach dem Abkühlen auf Raum-
daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprall- temperatur - zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte Gefäße
stelle befindet. des gleichen Typs ihre Lage beibehalten. Keines der Prüf-
Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern) muster darf undicht werden.
Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den
3. Kennzeichnung
Bodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rund-
naht oder Bodenkante fallen. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße
müssen durch
Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern) - den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
Die Prüfmuster müssen auf die - nach Ansicht der Prüf- - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung
stelle - schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fall durchgeführt wurde,
nicht geprüft wurde, z. 8. den Verschluß.
- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis - die Registriernummer,
Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nachdem - Monat und Jahr der Herstellung sowie
der Ausgleich zwischen dem inneren und dem äußeren - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jah-
Druck hergestellt worden ist. ren
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
2.2 Dichtheitsprüfung mit Luft
Zahl der Prüfmuster 4. Fassungsraum
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95 % ihres Fas-
sungsraums gefüllt sein.
Prüfverfahren
Die Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden; (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die (D 183)."
Prüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen, die
undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum oder einer (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere republik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember
Verfahren, die mindestens gleichwertig sind, z. 8. Prüfung 1984.
des Luftdruckunterschieds (,,air-pocket-test"), dürfen
auch angewendet werden. Vereinbarung Nr. 184
Anzuwendender Druck (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2817 c) der
Mindestens 0,02 MPa (0,2 bar). Anlage A des ADA dürfen wässerige Lösungen von Hydrazin
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis mit höchstens 25% Hydrazin der Klasse 8, Ziffer 34 c), auch in
Gefäßen aus Polyäthylen mit höherer Dichte (Kunststoff-
Bei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen. gefäße/UNO-Typ 3H1) mit einem Fassungsraum von höch-
stens'60 Litern unter folgenden Bedingungen im internationa-
2.3 1n nendruckprüf u ng (hydraulisch) len Straßenverkehr befördert werden:
Zahl der Prüfmuster 1. Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen, das in
Dre Prüfmuster je Bauart und Hersteller. einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 195
den nach den UN-Empfehlungen vorgesehenen Prüfungen Vereinbarung Nr. 185
für Flüssigkeiten mit einer geringeren Dichte als 1,2 und der
Stoffgruppe II unterzogen wurde. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100, 2101,
2400 und 2401 der Anlage Ades ADR darf Azodiisobutyronitril
2. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95% ihres Fassungs- unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 4.1,
raums gefüllt sein. Rn. 2401, befördert werden:
3. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße 1. Der Stoff ist in Fibertrommeln mit loser Polyäthylenausklei-
müssen - ohne daß die Festigkeit der Gefäße beeinträch- dung zu verpacken. Der Inhalt jeder Trommel darf 50 kg
tigt wird - durch nicht übersteigen.
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers (auf 2. Die Trommeln sind in Übereinstimmung mit den Vorschrif-
dem oberen Teil oder der senkrechten Gefäßwand), ten für 1G1-Fibertrommeln, wie sie in Abschnitt 9.64 der
- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfungen UN-Empfehlungen festgelegt sind, herzustellen.
durchgeführt werden, 3. Die Trommeln sind in Übereinstimmung mit den Abschnit-
- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, ten 9 65, 9.66 und 9.67 der UN-Empfehlungen zu prüfen
und, wenn sie die hierin enthaltenen Vorschriften für Fall-
- die Registriernummer, prüfungen (Gruppe 11) und Stapeldruckprüfungen beste-
- Monat und Jahr der Herstellung sowie hen, entsprechend zu kennzeichnen.
- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren 4. Die Trommeln sind vor direkter Sonnenbestrahlung zu
schützen und an kühlen, gut belüfteten, von jeglicher
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Wärmequelle entfernten Orten zu lagern. Zu keiner Zeit
dürfen sie einer Temperatur von mehr als 40 °C ausgesetzt
4. Die Gefäße müssen zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach
sein.
Muster Nr. 4 des Anhangs A.9 der Anlage A des ADR
gekennzeichnet sein. (2) Jedes Faß muß einen Gefahrzettel gemäß Muster 2 B
tragen.
5. Alle sonstigen für die Beförderung der Stoffe der Klasse 8
geltenden Vorschriften sind zu beachten. (3) Alle sonstigen, die Stoffe der Klasse 4.1 betreffenden
Vorschriften sind zu beachten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu (4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
(D 184)." (D 185)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- (5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis
eine der Vertragsparteien. auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Anlage 2
(zu § 2)
Änderungen
der Vereinbarungen Nr. 145, 162, 165, 172 und 173
1. Die Vereinbarung Nr. 145 (BGBI. 1980 II S. 669; BGBI. 1981 ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbar-
II S. 310) wird durch folgende Fassung ersetzt: keit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender
Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungs-
temperatur von - 20 °C in den Schweißnähten und in der
„Vereinbarung Nr. 145 Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann. Für
(1) Abweichend von Rn. 212 251 Abs. 5 des Anhangs geschweißte Tanks aus Stahl darf kein wasservergüte-
8.1 b des ADR dürfen Tankcontainer zur Beförderung von ter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung von Fein-
tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2, Rn. 2201, kornstahl darf nur ein Werkstoff verwendet werden, bei
Ziffern 7 und 8, der Anlage Ades ADR mit einem Fassungs- dem weder der garantierte Wert der Streckgrenze Re
raum von höchstens 1 000 Litern auch mit dem 1,3-fachen nach Werkstoffspezifikation von 47 kg/mm 2 noch der
des auf dem Tank angegebenen Betriebsdrucks, minde- Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit
stens jedoch 3 kg/cm 2 (Uberdruck), unter folgenden Bedin- von 74 kg/mm 2 überschritten wird. Die Schweißverbin-
gungen geprüft werden: dungen müssen ordnungsgemäß ausgeführt sein und
volle Sicherheit bieten. Der Werkstoff der Tanks oder
ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berüh-
1. Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vorschrif-
rung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem
ten des Anhangs 8.1 b der Anlage B des ADR durch die
Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen
zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle
oder den Werkstoff merklich schwächen.
für den Straßenverkehr zugelassen sein.
3. Die gemäß Rn. 212 125 zulässigen Spannungen und die
2. Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werk- in Rn. 212 127 Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestwand-
stoffen hergestellt sein. Für geschweißte Tanks darf nur dicken müssen eingehalten werden.
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich .. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
des ADR (D 145)." Republik, Norwegen, Schweden sowie der Schweiz bis zum
31. Dezember 1985."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen 4. In der Vereinbarung Nr. 172 (BGBI. 1982 II S. 581) erhält
Republik, Frankreich, Luxemburg, Schweden sowie der der Absatz 3 folgende Fassung:
Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien." .. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
2 In der Vereinbarung Nr. 162 (BGBI. 1981 II S. 310; BGBI. Republik, Österreich, Schweden, der Schweiz sowie
1982 II S. 581) erhält der Absatz 3 folgende Fassung: Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- 5. In der Vereinbarung Nr. 173 (BGBI. 1982 II S. 581) erhält
republik Deutschland und Belgien, Frankreich, den Nieder- der Absatz 3 folgende Fassung:
landen, Österreich, Ungarn sowie dem Vereinigten König- .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien." republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik, Österreich, Schweden, der Schweiz sowie
3 In der Vereinbarung Nr. 165 (BGBI. 1981 II S. 310) erhält Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
der Absatz 3 folgende Fassung: längstens bis zum Inkrafttreten des Anhangs A.5".
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem
Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit
11
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL
Vom 2. März 1983
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-Sicherheitsdienste der
Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL)
vom 23. November 1982 sind die Tarife und Anwendungsbedingungen für
Benutzergebühren (FS-Streckengebühren) geändert worden. Der Beschluß
mit Anlage zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen für FS-Streckenge-
bühren wird hiermit nach
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom
13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" vom 14. Dezember 1962 (BGBI. II S. 2273) mit Bezug auf
den oberen Luftraum
und
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971
(BGBI. II S. 1153), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974
(BGBI. II S. 1585), mit Bezug auf den unteren Luftraum
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1982 (BGBI. II S. 787).
Bonn, den 2. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Winter
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 197
Beschluß
zur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luftver- Artikel 1
kehrs-Sicherungsdienste,
Die Bestimmungen von Artikel 10 der durch Beschluß vom
gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unter- 26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Beschlüsse vom
zeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammenar- 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. November 1977,
beit zur Sicherung der Luftfahrt und insbesondere dessen Arti- 6. Oktober 1978, 5. November 1979, 20. November 1980,
10. Juni 1981, 17. Dezember 1981 und 22. Juli 1982 geänder-
kel 6 Absatz 2 e), sowie Artikel 14 und 20;
ten Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-Strecken-
gestützt auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß zur gebühren werden wie folgt geändert:
Festlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten durch
den Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, zu deren folgende ersetzt:
Erhebung die Organisation berechtigt ist; 47,39 $ Bundesrepublik Deutschland
42,49 $ Königreich Belgien
gestützt auf die Tarife und Anwendungsbedingungen für FS- 31,83 $ Französische Republik
Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des Geschäftsfüh- 64, 15 $ Vereinigtes Königreich Großbritannien
renden Ausschusses vom 26. Februar 1975 festgelegt wurden und Nordirland
und in dessen Anhang aufgeführt sind; 42,49 $ Großherzogtum Luxemburg
48,42 $ Königreich der Niederlande
gestützt auf die auf der 61. Sitzung der Ständigen Kommis- 35,26 $ Irland
sion am 23. November 1982 erteilte Richtlinie Nr. 40, die ins-
besondere bestimmt, daß die ab 1. April 1983 anzuwendenden
Gebührensätze auf der Grundlage der geschätzten Gesamt- Artikel 2
kosten der Streckennavigationseinrichtungen und -dienste für Die Gebühren für Flüge, die in Anlage 1 der vorgenannten
1983 festgesetzt werden; Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebüh-
ren aufgeführt sind - d. h. die Gebühren für die in deren Arti-
gestützt auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden Aus- kel 12 genannte Flüge - und die durch die in vorstehendem
schusses vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, Artikel 1 aufgeführten Beschlüsse geändert wurden, werden
17. November 1977, 6. Oktober 1978, 5. November 1979, durch die in der Anlage zu vorliegendem Beschluß aufgeführ-
20. November 1980, 10. Juni 1981, 17. Dezember 1981 und ten Gebühren ersetzt.
22. Juli 1982, durch die die vom Geschäftsführenden Aus-
schuß durch Beschluß vom 26. Februar 1975 festgesetzten
Tarife und Anwendungsbedingungen zuletzt ab 1. Oktober Artikel 3
1982 geändert wurden; Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen
Genehmigung *) durch die Ständige Kommission zur Siche-
faßt folgenden Beschluß: rung der Luftfahrt am 1. April 1983 in Kraft.
*) Die Ständige Kommission hat den Beschluß einstimmig am 23. Novembef 1982
genehmigt.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Anlage
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen
für FS-GebOhren
Gebühren für Flüge gemäß Artikel 12
der Tarife und Anwendungsbedingungen für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins
(50 metrische Tonnen)
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
ZONEI Frankfurt 957,38
- zwischen 14° WL und 110° WL K0benhavn 241,85
und nördlich von 55° NB Prestwick 329,09
ausgenommen Island
ZONEII Amsterdam 625,91
- zwischen 30° WL und 110° WL Athinal 646,80
und zwischen 28° und 55° NB Belfast 166,97
Beograd 874,67
Bergen-Flesland 347,05
Berlin-Schönefeld 609,68
Birmingham 414,43
Bordeaux 349,88
Bruxelles 596,17
Cairo 688,24
Casablanca 95,70
Dhahran 743,93
Dublin 184,57
D0sseldor1 633,90
Frankfurt 714,72
Geneve 501,19
Glasgow 249,99
Göteborg 485,59
Hamburg 778,17
Jeddah 584,19
K0benhavn 602,34
Köln-Bonn 712,87
Lagos 254,10
Las Palmas
de Gran Canarias 153,80
Lisboa 152,79
Ljubljana 870,80
London 438,91
Luxembourg 669,95
Lyon 481,22
Madrid 261,81
Malaga 278,57
Manchester 349,79
Milano 561,43
Moskva 508,25
Manchen 709,58
Nice 561,53
Oslo 494,89
Paris 416,52
Praha 898,11
Prestwick 249,99
Roma 589,97
Santiago 113,59
Shannon 132,93
Tel-Aviv 714,72
Tenerife 98,83
Warszawa 569,91
Wien/Schwechat 918,61
Zagreb 874,67
Zürich 612,81
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 199
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
(1) (2) (3)
ZONE III Amsterdam 716,06
- westlich von 110° WL Düsseldorf 805,93
und zwischen 28° NB und 55° NB Frankfurt 877,26
K0benhavn 472,21
London 628,21
Manchester 490,74
Paris 704,78
Prestwick 311,96
Shannon 127,64
ZONE IV Amsterdam 472,77
- westlich von 30° WL Bordeaux 189,97
und zwischen Aquator und 28° NB Bruxelles 404,59
Düsseldorf 581,04
Frankfurt 576,72
Las Palmas
de Gran Canarias 274,27
Lisboa 159,69
London 395,26
Lyon 329,04
Madrid 290, 11
Manchester 334,37
Milano 434,12
Paris 304,37
Porto Santo (Madeira) 45,51
Praha 808,47
Prestwick 306,53
Rabat 95,98
Roma 577,77
Shannon 142,10
Tenerife 243,86
Zürich 437,90
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 2. März 1983
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Kanada am 19. Februar 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1983 (BGBI. II
S. 108).
Bonn, den 2. März 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Gaborone ist am 1 2. Oktober 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 20,8 Millionen
und DM (in Worten: zwanzig Millionen achthunderttausend Deut-
die Regierung der Republik Botsuana - sche Mark) zu erhalten, und zwar für das Vorhaben „Ländliche
Gesundheitseinrichtungen" bis zu 8 Millionen DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen acht Millionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Verbes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik serung von Straßen in ländlichen Gebieten" bis zu 12,8 Millio-
Botsuana, nen DM (in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend Deut-
sche Mark).
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-
gen und zu vertiefen, punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- rung und Betreuung der Vorhaben
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
a) ,,Ländliche Gesundheitseinrichtungen"
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung b) ,,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten"
in der Republik Botsuana beizutragen,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
25. März 1982 - (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 2
licht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
a) ,,Ländliche Gesundheitseinrichtungen" bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
b) ,,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten" und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 201
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Abweichendes festgestellt wird.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß deren Wert darauf, daß bei deo sich aus der Gewährung der
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Botsuana erhoben werden. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Artikel 7
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Mit Ausnahme der Bestimmung(•ri des Artikels 4 hinsichtlich
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutscher. land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung gegenteilige Erklärung abgibt.
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dieses Abkommen tritt am Tagt. seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Accra ist am 19. August 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 19. August 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung dPr Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
und desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
die Regierung der Republik Ghana -
Artikel 3
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Ghana, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Republik Ghana erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Republik Ghana beizutragen - und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag
geregelt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-
genutzt werden.
und Expertenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark)
zu erhalten. Artikel 6
Finanzierun~sbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
nahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandeit, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Artikel 7
die Bedingungen, w denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Accra am 19. Aug1.1st 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. K. Botchway
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 203
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Lima ist am 23. Dezember 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 23. Dezember 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein
Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen
und
Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Peru -
(2) In den Betrag von 7 Millionen DM sind zwei Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark einbezogen, die gemäß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Abkommen vom 29. März 1982 für das Vorhaben „Programm-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
bestimmte Warenhilfe zur Rehabilitierung von fünf Landkran-
Peru,
kenhäusern" vorgesehen waren, aber im Einvernehmen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Regierung der Republik Peru für das Vorhaben „Basisgesund-
durch Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren Ländern
heitsversorgung Cuzco/ Apurimac" verwendet werden sollen.
zu festigen und zu vertiefen,
Der im Abkommen vom 29. März 19t:s2 genannte Betrag von
fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark wird ent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
sprechend auf drei Millionen Deutsche Mark gekürzt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
in der Republik Peru beizutragen - ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeitr.:iJe zur Vorbe-
reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
sind wie folgt übereingekommen: maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Artikel 1 Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
licht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch
„Basisgesundheitsversorgung Cuzco/Apurimac", wenn nach andere Vori1aben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahr,en verwen- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
det werden.
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gt:>stellt wird, lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, gelegt wird.
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- werden.
licl"en Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu- Artikel 7
blik Peru erhoben werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 4 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
der Darlehencgewährung ergebenden Transporten von Perso-
teilige Erklärung abgibt.
nen und Gütt,rn im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung Artikel 8
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Kraft.
Geschehen zu Lima am 23. Dezember 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim Hi lle
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Javier Arias Stella
Außenminister von Peru
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Monrovia ist am 6. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche-Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 205
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Soweit die Regierung der Republik Libe, ia nicht selbst
und Darlehensnehmerin ist, wird die National Bank of Liberia
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zl:lhlungen
die Regierung der Republik Liberia - in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehnsnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Verträge garantieren.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Liberia, Artikel 3
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
gen und zu vertiefen,
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
blik Liberia erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 1
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus
in der Republik Liberia beizutragen - der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Artikel 1 der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
licht es der Regierung der Republik Liberia oder einem von bei- ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Monrovia"
Artikel 5
ein weiteres Darlehen bis zu 750 000,- DM (in Worten: sieben-
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(2) Außerdem wird von dem mit Abkommen vom 2. April
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
1981 für das Vorhaben „Stromversorgung Monrovia II" zuge-
gelegt wird.
sagten Betrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark) ein Teilbetrag von 1 000 000,- DM (in Worten: Artikel 6
eine Million Deutsche Mark) für das in Absatz 1 genannte Vor-
haben verwendet. Insoweit wird das Abkommen vom 2. April Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
1981 geändert. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
(3) Einschließlich des mit Abkommen vom 2. April 1981 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d für das Vorhaben werden.
„Abwasserentsorgung" zugesagten Darlehens bis zu
7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) Artikel 7
stehen für dieses Vorhaben unter Berücksichtigung der
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Absätze 1 und 2 insgesamt bis zu 8 750 000,- DM (in Worten:
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
acht Millionen siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark)
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zur Verfügung.
land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
Artikel 2 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Freu ndt
Für die Regierung der Republik Liberia
G. AI v i n Jones
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten
aus der finanziellen Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Monrovia ist am 6. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten
aus der Finanziellen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Liberia, die mit der Kre-
die Regierung der Republik Liberia -
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, vor dem
31. Dezember 1981 abgeschlossenen Darlehensverträge über
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
insgesamt DM 151 150 000,- (in Worten: hunderteinundfünf-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
zig Millionen einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) dahin
Liberia,
abzuändern, daß die Rückzahlungs- und Zinsbeträge, soweit
in dem Wunsche, die fr· mdschaftlichen Beziehungen zwi- sie fällig sind oder zwischen dem 1. Januar 1982 und 30. Juni
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 1983 fällig werden und eine Zahlung nicht erfolgt ist, nach
Liberia zu fördern, Maßgabe nachfolgender Artikel gestundet werden.
(2) Die unter diese Regelungen fallenden Darlehensverträge
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und Beträge sind in der Anlage im einzelnen aufgeführt, die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bestandteil dieses Abkommens ist.
in dem Bestreben, zur Verbesserung der liberianischen Wirt-
schaftslage beizutragen,
Artikel 2
auf der Grundlage der Regelungen, die in dem am (1) Die in der Anlage bezeichneten Rückzahlungs- und Zins-
16. Dezember 1981 in Paris unterzeichneten vereinbarten Pro- beträge belaufen sich auf insgesamt DM 8 453 397,- (in Wor-
tokoll über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten ten: acht Millionen vierhundertdreiundfünfzigtausenddreihun-
niedergelegt wurden - dertsiebenundneunzig Deutsche Mark); hiervon entfallen DM
5 113 800,- (in Worten: fünf Millionen einhundertdreizehn-
sind wie folgt übereingekommen: tausendachthundert Deutsche Mark) auf Rückzahlungen und
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 207
DM 3 339 597,- (in Worten: drei Millionen dreihundertneun- len. Die in der Zeit nach Unterzeichnung des Zusatzvertrages
unddreißigtausendfünfhundertsiebenundneunzig Deutsche anfallenden Konsolidierungszinsen sind halbjährlich nach-
Mark) auf Zinsen. träglich am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu
(2) (a) Die in der Anlage bezeichneten Beträge mit Fällig- zahlen.
keiten vom 1. Januar 1982 bis einschließlich 30. September Artikel 4
1982 werden zu einem neuen Schuldbetrag zusammengefaßt,
der von der Republik Liberia übernommen wird. Zehn vom Hun- (1) Die Einzelheiten werden in einem Zusatzvertrag zwi-
dert dieses Schuldbetrages werden zu einer neuen Summe schen der Republik Liberia und der Kreditanstalt für Wieder-
zusammengefaßt und sind unabhängig vom Abschluß des in aufbau, Frankfurt am Main, vereinbart, der den in der Bundes-
Artikel 4 Absatz 1 genannten Zusatzvertrages, in vier gieichen republik Deutschland geltenden Rechtsvorschr,ften unterliegt.
Raten, erstmals am 31. Dezember 1982, sodann jeweils ~m (2) Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditan-
30. September der Jahre 1983, 1984 und 1985 zu zahlen (Bar- stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sdmtlichen
quote), während die restlichen neunzig vom Hundert gestun- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgabe·n frei, die im
det werden. Die gestundeten neunzig vom Hundert werden zu Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
einer neuen Summe zusammengefaßt und sind in zehn glei- Absatz 1 erwähnten Zusatzvertra_es in der Republik Liberia
chen Halbjahresraten, beginnend am 15. November 1986 und erhoben werden.
endend am 15. Mai 1991, zu zahlen.
(2) (b) Die in der Anlage bezeichneten Beträge mit Fälligkeit Artikel 5
vom 1. Oktober 1982 bis einschließlich 30. Juni 1983 werden Sofern die Regierung der Republik Liberia einem dritten
zu einem neuen Schuldbetrag zusammengefaßt, der von der Staat eine günstigere Behandlung von Forderungen, die mit
Republik Liberia übernommen wird. Zehn vom Hundert dieses den in diesem Abkommen erfaßten Forderungen vergleichbar
Schuldbetrages werden zu einer neuen Summe zusammenge- sind, gewährt hat oder gewährt, wird den in diesem Abkommen
faßt und sind unabhängig vom Abschluß des in Artikel 4 erfaßten Forderungen im gleichen Umfang und ohne beson-
Absatz 1 genannten Zusatzvertrages in vier gleichen Raten dere Vereinbarung die gleiche Behdndlung zuteil. Hinsichtlich
jeweils am 30. Juni der Jahre 1983, 1984, 1985 und 1986 zu der Höhe des Zinssatzes gilt dies nur, wenn der in den Über-
zahlen (Barquote), während die restlichen neunzig vom Hun- einkünften zwischen der Republik Liberia und dritten Staaten
dert gestundet werden. Die gestundeten neunzig vom Hundert ursprünglich vereinbarte Zinssatz nachträglich erhöht wird.
werden zu einer neuen Summe zusammengefaßt und sind in
zehn gleichen Halbjahresraten, beginnend am 15. August
1987 und endend am 15. Februar 1992 zu zahlen. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Artikel 3 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträge werden, soweit Regierung der Republik Liberia innerhalb von drei Monaten
sie nicht bei ihrer ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit be- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
zahlt werden, von diesem Zeitpunkt an mit drei (3) Prozent rung abgibt.
jährlich verzinst (Konsolidierungszinsen). Die in der Zeit bis
Artikel 7
zum Abschluß des in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Zusatzver-
trages angefallenen Konsolidierungszinsen sind innerhalb von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
14 Tagen nach Unterzeichnung des Zusatzvertrages zu zah- Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Freundt
Für die Regierung der Republik Liberia
G. Alvin Jones
N
0
0D
Anlage gemäß Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten
Nr. Darlehensvertrag Darlehensnehmer Darlehens- Zins- Darlehens- Fälligkeit 30. Juni 1982 Fälligkeit 31. Dezember 1982
vom summe in satz % saldo 1) Rückzahlung Zinsen Rückzahlung Zinsen
Mio DM
61 65 096 11. 4.63 Republic of 57,000 3 17 750 000,00 1640000,00 266 250,00 1640000,00 241 650,00
Liberia
25. 4.66 aJ
C:
::::1
7. 12.66 a.
<D
65 65 261 7. 12.66 " 2,500 3 1292000,00 64 600,00 19 380,00 64 600,00 18 411,00 C/J
(0
7165277 11. 2. 74 " 6,000 2 6 000 000,00 - 60 000,00 - 60 000,00 <D
C/J
73 65 679 6. 7. 76 " 12,000 2 9 888 241,25 - 98 882,41 - 98 882,41
N
~
73 65 687 6. 7. 76 " 8,000 2 8 000 000,00 - 80 000,00 - 80 000,00 C"'
ä
27. 2. 79 ff
3,500 2 3 500 000,00 - 35 000,00 - 35 000,00 .:+
c...
13. 11. 79 " 2,000 2 1688012,98 - 16 880,13 - 16 880,13 p,)
..,
':s'
73 66 230 2. 4. 79 " 4,000 2 4 000 000,00 - 40 000,00 - 40 000,00 (0
77 65 357 30. 11. 78 " 6,000 2 475 838,93 - 4 758,39 - 4 758,39
p,)
::::1
78 67 575
79 65 270
4.
13.
9. 78
11. 79
"
ff
10,000
0,850
2
2
10 000 000,00
614 843,98
-
-
100 000,00
6148,44
-
-
100 000,00
6 148,44
-
(0
CO
(X)
yJ
79 65 346 13. 11. 79 ff
0,500 2 500 000,00 - 5 000,00 - 5 000,00
~
61 65104 19. 10. 65 2) Liberian Bank 4,000 4,5 2 688 924,50 - 60 500,80 - 60 500,80 ~
for Development
=
72 65 408 11. 2. 74 Liberia 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00 - 100 000,00
11. 8. 76 Electric Corp. 3,800 2 3 800 000,00 - 38 000,00 - 38 000,00
72 65 416 19. 4. 74 Liberia Water 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00 - 100 000,00
25. 5. 77 & Sewer Corp. 11,000 2 10 796 783,05 - 107 967,83 - 107 967,83
1704600,00 1 138 768,00 1704600,00 1 113 199,00
1) Per 31. Dezember 1981
2) Zuletzt geändert durch 3. Änderungsvertrag vom 19. September 197 4
Anlage gemäß Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten
Nr. Darlehensvertrag Darlehensnehmer Darlehenssumme 1
Zinssatz Darlehenssaldo ) Fälligkeit 30. Juni 1983
vom in Mio DM
Rückzahlung Zinsen
z
~
61 65 096 11. 4.63 Republic of 57,000 3 17 750 000,00 1640000,00 217 050,00 (X)
25. 4.66 Liberia 1
-i
7. 12.66 D>
CO
65 65 261 7. 12.66 " 2,500 3 1292000,00 64 600,00 17 442,00 a.
(D
7165277 11. 2. 74 " 6,000 2 6 000 000,00 - 60000,00 ~
73 65 679 6. 7. 76 " 12,000 2 9 888 241,25 - 98 882,41 •
C:
73 65 687 6. 7. 76 " 8,000 2 8 000 000,00 - 80 000,00 "'
CO
D>
27. 2. 79 " 3,500 2 3 500 000,00 - 35 000,00 CT
~
13. 11. 79 lt
2,000 2 1688012,98 - 16 880,13 llJ
0
73 66 230 2. 4. 79 " 4,000 2 4 000000,00 - 40 000,00
?
:::::,
77 65 357 30. 11. 78 " 6,000 2 475 838,93 - 4 758,39 a.
(D
78 67 575 4. 9. 78 " 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00 :::::,
78 65 270 13. 11. 79 " 0,850 2 614 843,98 - 6 148,44 ~
~
79 65 346 13. 11. 79 " 0,500 2 500 000,00 - 5 000,00 3:
D):
61 65104 19. 10. 65 2) Liberian Bank 4,000 4,5 2 688 924,50 - 60 500,80 N
for Oevelopment I ~
72 65 408 11. 2. 74 Liberia 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00 CO
(X)
u)
11. 8. 76 Electric Corp. 3,800 2 3 800 000,00 - 38000,00
72 65 416 19. 4. 74 Liberia Water 10,000 2 10 000 000,00 - 100 000,00
25. 5. 77 & Sewer Corp. 11,000 2 10 796 783,05 - 107,967,83
1704600,00 1087630,00
1) Per 31. Dezember 1981
2) Zuletzt geändert durch 3. Änderungsvertrag vom 19. September 1974
N
i
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1983
In Harare ist am 18. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Lieferung von Fernmeldeanlagen", wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis
und
zu 10,5 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen fünfhundert-
die Regierung der Republik Simbabwe - tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
Simbabwe,
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- des Vorhabens „Lieferung von Fernmeldeanlagen" von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
gen und zu vertiefen,
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
in der Republik Simbabwe beizutragen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,
21. und 22. April 1982 in Bonn und auf das Memorandum of die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
Understanding vom 22. April 1982 - vorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditan-
Artikel 1
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
licht es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kredit- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sim-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben babwe erhoben werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983 2.11
Artikel 4 liehen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich werden.
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Artikel 6
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt land gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe inner-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
nehmen erforderlichen Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Artikel 7
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Dieses Abkommen tritt am Tag • > seiner Unterzeichnung in
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- Kraft.
Geschehen zu Harare am 18. Oktober 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Ellerkmann
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Sanyangare
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 4. März 1983
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
China am 23. Dezember 1982
in Kraft getreten.
Die Regierung Chinas hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens
erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen
Worte
(Übersetz,,ng)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von China in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1.Januar 1951 in
before 1 January 1ij51" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
China hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ferner erklärt, daß es
diesem Abkommen mit Vorbehalten zu Artikel 14 Satz 2 und Artikel 16 Abs. 3
beitritt.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil U enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugeprela: Für Teil I und Teil ff halbjähr1ich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9~509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Prela dl. ., Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich -,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagegea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
China am 24. September 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel VII Abs. 1
zu Artikel IV des Protokolls
in Kraft getreten.
III.
Die Bekanntmachung vom 6. September 1962 (BGBI. II S. 1522) wird nach-
träglich dahingehend ergänzt, daß Ben in unter seiner damaligen Bezeich-
nung Da h o m e im Nachgang zu der am 4. April 1962 abgegebenen Gebun-
denheitserklärung zu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli
1970 notifiziert hatte, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens
enthaltenen Worte
(Übersetzung)
„evenements survenus avant le premier „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
janvier 1951" eingetreten sind"
von Dahome (jetzt Benin) in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
„evenements survenus avant le premier „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
janvier 1951 en Europe ou ailleurs" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. April 1982 (BGBI. II S. 528).
Bonn den 4. März 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im AÜftrag
Dr. Bertele