722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntrnachuf!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 11. Oktober 1983
Das Übereinkommen vom 13. November 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
(BGBI. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für ·
Island am 3.August 1983
Schweiz am 4.August 1983
Türkei am 17. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1983 (BGBI. 1983 II
s. 548).
Bonn, den 11 . Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 11. Oktober 1983
Das lnternaUonale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für ·
Ghana am 19. August 1983
Island am 6. Oktober 1983
in Kraft getreten; es wird ferner für
Australien am 17. November 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juni 1983 (BGBI. II S. 430).
Bonn, den 11 . Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntrnachuf!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 11. Oktober 1983
Das Übereinkommen vom 13. November 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
(BGBI. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für ·
Island am 3.August 1983
Schweiz am 4.August 1983
Türkei am 17. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1983 (BGBI. 1983 II
s. 548).
Bonn, den 11 . Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 11. Oktober 1983
Das lnternaUonale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für ·
Ghana am 19. August 1983
Island am 6. Oktober 1983
in Kraft getreten; es wird ferner für
Australien am 17. November 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juni 1983 (BGBI. II S. 430).
Bonn, den 11 . Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 723
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Bekanntmachung
über das Verbot der militärischen über das Inkrafttreten
oder einer sonst.igen feindseligen Nutzung des deutsch-papua-neuguineischen
umweltverändernder Techniken Investitionsförderungsvertrags
Vom 11. Oktober 1983 Vom 11. Oktober 1983
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Ver- Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April 1982
bot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen zu dem Vertrag vom 12. November 1980 zwischen der
Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt- Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen
kriegsübereinkommen) - BGBI. 198311 S. 125- ist nach Staat Papua-Neuguinea über die Förderung und den
seinem Artikel IX Abs. 4 für gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1982
Griechenland II S. 389) wird bekanntgemacht. daß der Vertrag nach
am 23. August 1983
seinem Artikel 13 Abs. 2
in Kraft getreten. am 3. November 1983
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Die Ratifikationsurkunden sind am 3. Oktober 1983 in
Bekanntmachung vom 14. Juli 1983 (BGBI. II S. 564). Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 11 . Oktober 1983 Bonn, den 11 . Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Oktober 1983
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Venezuela am 3. August 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1983 (BGBI. II S. 448).
Bonn, den 13. Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 723
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Bekanntmachung
über das Verbot der militärischen über das Inkrafttreten
oder einer sonst.igen feindseligen Nutzung des deutsch-papua-neuguineischen
umweltverändernder Techniken Investitionsförderungsvertrags
Vom 11. Oktober 1983 Vom 11. Oktober 1983
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Ver- Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April 1982
bot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen zu dem Vertrag vom 12. November 1980 zwischen der
Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt- Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen
kriegsübereinkommen) - BGBI. 198311 S. 125- ist nach Staat Papua-Neuguinea über die Förderung und den
seinem Artikel IX Abs. 4 für gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1982
Griechenland II S. 389) wird bekanntgemacht. daß der Vertrag nach
am 23. August 1983
seinem Artikel 13 Abs. 2
in Kraft getreten. am 3. November 1983
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Die Ratifikationsurkunden sind am 3. Oktober 1983 in
Bekanntmachung vom 14. Juli 1983 (BGBI. II S. 564). Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 11 . Oktober 1983 Bonn, den 11 . Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Oktober 1983
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Venezuela am 3. August 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1983 (BGBI. II S. 448).
Bonn, den 13. Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 723
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Bekanntmachung
über das Verbot der militärischen über das Inkrafttreten
oder einer sonst.igen feindseligen Nutzung des deutsch-papua-neuguineischen
umweltverändernder Techniken Investitionsförderungsvertrags
Vom 11. Oktober 1983 Vom 11. Oktober 1983
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Ver- Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April 1982
bot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen zu dem Vertrag vom 12. November 1980 zwischen der
Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt- Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen
kriegsübereinkommen) - BGBI. 198311 S. 125- ist nach Staat Papua-Neuguinea über die Förderung und den
seinem Artikel IX Abs. 4 für gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1982
Griechenland II S. 389) wird bekanntgemacht. daß der Vertrag nach
am 23. August 1983
seinem Artikel 13 Abs. 2
in Kraft getreten. am 3. November 1983
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Die Ratifikationsurkunden sind am 3. Oktober 1983 in
Bekanntmachung vom 14. Juli 1983 (BGBI. II S. 564). Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 11 . Oktober 1983 Bonn, den 11 . Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Oktober 1983
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)
ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Venezuela am 3. August 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1983 (BGBI. II S. 448).
Bonn, den 13. Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der- Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Oktober 1983
In Maseru ist durch Notenwechsel vom 18. Juli/15. September 1983 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Lesotho eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen worden. Die
Vereinbarung ist
am 15. September 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Oktober 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Note Nr. 97/83
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
Außenministerium des Königreichs von Lesotho .und beehrt ten Abkommens vom 23. Oktober 1980 einschließlich der
sich, ihm im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen vom 23. Oktober 1980 über Finanzielle Zusam- Falls sich die Regierung des Königreichs Lesotho mit den in
menarbeit folgende Vereinbarung für das Programm „Ausbau den Nummern 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden
ländlicher Kleinflugplätze" vorzuschlagen: erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Verein-
1. Zur Finanzierung von Mehrkosten wird der für das Pro- barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
gramm „Ausbau ländlicher Kleinflugplätze" bereitgestellte dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Betrag von 14 600 000,-DM (in Worten: vierzehn Millionen
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
sechshunderttausend Deutsche Mark) um einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 6 200 000,-DM (in Worten: sechs Mil- diesen Anlaß, das Außenministerium c;tes Königreichs von
lionen zweihunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu Lesotho seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
20 800 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen achthun- Maseru, den 18. Juli 1983
derttausend Deutsche Mark) erhöht, Wolter
An das
Außenministerium des
Königreichs von Lesotho
Maseru
(Übersetzung)
Maseru 15. September 1983
Zuschußergänzungsabkommen:
,,Ausbau ländlicher Kleinflugplätze"
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihre Note Nr. 97 /83 vom 18. Juli 1983 zu bestätigen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Regierung des Königreichs Lesotho erklärt sich mit den in Nummer 1 und 2
enthaltenen VorschläQen der Note einverstanden und stimmt zu, daß die Note sowie
diese Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden
sollen, die mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
E. R. Sekhonyana
Minister für auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs von Lesotho
Seiner Exzellenz dem Botschafter
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Maseru
/
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 725
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 28. Oktober 1983
1.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBI. 195411 S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
die
Volksrepublik China am 17. Juli 1983
mit dem Vorbehalt, daß die Volksrepublik China sich durch Artikel IX der
Konvention nicht als gebunden betrachtet,
in Kraft getreten.
Die Konvention wird ferner für
Senegal am 2. November 1983
in Kraft treten
II.
Unter Bezugnahme auf die Vorbehalte zu Artikel IX der Konvention, die von
Vietnam (vgl. Bekanntmachung vom 18. März 1982/BGBI. II S. 405) und der
Volksrepublik China gemacht wurden, hat das Vereinigte Königreich am
26. August 1983 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
folgendes erklärt:
(Übersetzung)
" ... In each case, the communication ., ... In beiden Fällen enthielt die [mit
[transmitted by means of dePositary noti- Verwahrernotifikationen übermittelte J
fications} contained a reservation to Mitteilung einen Vorbehalt zu Artikel IX.
article IX. The Govemment of the United Die Regierung des Vereinigten König-
Kingdom have however consistently reichs hat jedoch stets erklärt. daß sie
stated that they are unable to accept Vorbehalte zu diesem Artikel nicht aner-
reservations to this article .... " kennen kann .... "
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1983 (BGBI. II S. 320).
Bonn, den 28. Oktober 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen LuftfrachHührer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 2. November 1983
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) wird nach sei-
nem Artikel XIV Abs. 2 für die
Sowjetunion am 20. Dezember 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1982 (BGBI. II S. 950).
Bonn, den 2. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachuns,
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 4. November 1983
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2
für
Venezuela am 29. August 1983
in Kraft getreten.
Venezuela hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachstehenden
Vorbehalt gemacht:
(Traduction) (Übersetzung)
«Le Venezuela formule une reserve expresse ä l'egard des dis- „Venezuela macht einen förmlichen Vorbehalt z-u Artikel 1O
positions de l'article 10 de la Convention, car il recuse la com- des Übereinkommens, da es die Zuständigkeit des Internatio-
petence de la Cour internationale de Justice pour le reglement nalen Gerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten über
des differends resultant de l'interpretation ou de l'application die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
de cette Convention.• nicht anerkennt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom _
27. April 1982 (BGBI. II S. 535).
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen LuftfrachHührer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 2. November 1983
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) wird nach sei-
nem Artikel XIV Abs. 2 für die
Sowjetunion am 20. Dezember 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1982 (BGBI. II S. 950).
Bonn, den 2. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachuns,
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 4. November 1983
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2
für
Venezuela am 29. August 1983
in Kraft getreten.
Venezuela hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachstehenden
Vorbehalt gemacht:
(Traduction) (Übersetzung)
«Le Venezuela formule une reserve expresse ä l'egard des dis- „Venezuela macht einen förmlichen Vorbehalt z-u Artikel 1O
positions de l'article 10 de la Convention, car il recuse la com- des Übereinkommens, da es die Zuständigkeit des Internatio-
petence de la Cour internationale de Justice pour le reglement nalen Gerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten über
des differends resultant de l'interpretation ou de l'application die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
de cette Convention.• nicht anerkennt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom _
27. April 1982 (BGBI. II S. 535).
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 4. November 1983
1.
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der· Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) ist nach Artikel V des Protokolls
für folgende weitere Staaten am 2. Oktober 1983 in Kraft getreten:
China
mit der Maßgabe, daß China sich durch die Anlagen III, IV und V des Über-
einkommens nicht als gebunden betrachtet
Finnland
Israel
unter Ausschluß der Anlagen III, IV und V des Übereinkommens
Libanon
Niederlande
a) mit der Maßgabe, daß die Niederlande das Übereinkommen und das
Protokoll für das Königreich in Europa und für die Niederländischen
Antillen annehmen
b) mit der Maßgabe, daß die Niederlande sowohl für das Königreich in
Europa als auch für die Niederländischen Antillen die Anlagen 111, IV
und V (samt Anhängen) des Übereinkommens nicht annehmen
c) sowie nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"1. Since the Government of the Kingdom of the Netherlands ., 1. Da die Regierung des Königreichs der Niederlande aner-
acknowledges that full compliance with the discharge kennt, daß die volle Einhaltung der Einleitvorschriften der
requirements of Annex I by ships is contingent upon the Anlage I durch Schiffe vom Vorhandensein ausreichender
availability of adequate facilities for oily wastes as called Anlagen für ölhaltige Abfälle abhängig ist, wie sie in der
for by the said Annex, it expresses its deep concern genannten Anlage gefordert werden, bringt sie ihre tiefe
regarding the present inadequacy of such facilities in Besorgnis darüber zum Au~druck, daß solche Anlagen in
many ports of the world. vielen Häfen der Welt derzeit unzureichend sind.
2. The provisions of Annex I will be implemented in compli- 2. Die Bestimmungen der Anlage I werden unter Einhaltung
ance with the recommendations as contained in the circu- der Empfahl ungen durchgeführt werden, die in den vom
lars issued by the Marine Environment Protection Com- Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Interna-
mittee of the International Maritime Organization, under tionalen Seeschiffahrts-Organisation unter den Nummern
numbers MEPC/Circ. 97 and MEPC/Circ. 99." MEPC/Circ. 97 und MEPC/Circ. 99 herausgegebenen
Rundschreiben enthalten sind.''
II.
Unter Bezugnahme auf die von Frankreich abgegebene Erklärung zu
Regel 10 Absatz 2 der Anlage I zum Übereinkommen (vgl. Bekanntmachung
vom 19. September 1983/BGBI. II S. 632) hat Norwegen mit Schreiben vom
12. August 1983 dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
·'With reference to PMP /Circ. 15 dated 13 August 1982 con- „Unter Bezugnahme auf das Schreiben PMP/Circ. 15 vom
taining a communication from the Govemment of France con- 13. August 1982, in dem eine Mitteilung der Regierung von
cerning the Protocol of 197S relating to the International Con- Frankreich betreffend das Protokoll von 1978 zu dem Interna-
vention for the Prevention of Pollution from Ships, 1973 (MAR- tionalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
POL 73/78), t am instructed to inform you that the Government verschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78) enthalten ist,
of Norway has taken due note of the communication, which is teile ich Ihnen weisungsgemäß mit, daß die Regierung von Nor-
understood to be a declaration on the part of the Government wegen die Mitteilung gebührend zur Kenntnis genommen hat,
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
of France and not a reservation to the provisions of the Con- die als Erklärung seitens der Regierung von Frankreich
vention with the legal consequence such a formal reservation betrachtet wird und nicht als Vorbehalt zu den Bestimmungen
would have .had if reservations to Annex I had been admis- des Übereinkommens mit der Rechtsfolge, die ein solcher
sible." förmlicher Vorbehalt hätte, falls Vorbehalte zu Anlage t zuläs-
sig wären."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. September 1983 (BGBI. II S. 632).
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. November 1983
In Bujumbura ist am 9. September 1983 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 1O
am 9. September 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 729
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit ,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln,
ihre bisherige Beteiligung an der Banque Nationale de Deve-
und
loppement Economique (BNDE) von 53 510 000 FBu (in Wor-
die Regierung der Republik Burundi - ten: dreiundfünfzig Millionen fünfhundertzehntausend burundi-
sche Franken) um 46 490 000 FBu (in Worten: sechsundvier-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zig Millionen vierhundertneunzigtausend burundische Fran-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ken) zu erhöhen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
Burundi, keit festgestellt worden ist.
Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
der DEG einen Betrag bis zu 1,3 Millionen DM (in Worten: eine
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Million dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
gen und zu vertiefen,
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeit-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vor-
in der Republik Burundi beizutragen - haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
(5) Die in Absatz 1 und 3 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 1
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi durch
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- andere Vorhaben ersetzt werden.
licht es der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Artikel 2
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 33 Millionen DM (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genann-
(in Worten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark), und zwar ten Beträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-
für die Vorhaben: gung gestellt werden, bestimmen die zwischen der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzierungs-
a) Wasserversorgung Bujumbura, Phase II bis zu 7 Millionen beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
b) Stromversorgung Bururi/Rumonge bis zu 10 Millionen DM (2) Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Erhöhung der Betei-
(in Worten: zehh Millionen Deutsche Mark) ligung der DEG wird nach Maßgabe der Satzung der BNDE
c) Wasserversorgung von fünf ländlichen Zentren bis zu bewirkt.
3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) Artikel 3
d) Brückenprogramm bis zu 8,5 Millionen (in Worten: acht Mil- (1) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hinsicht-
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) lich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung die freie
Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang
e) Stromversorgung Kirundo bis zu 1,5 Millionen DM (in Wor-
mit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von
ten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)
anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquida-
f) Studien- und Expertenfonds III bis zu 3 Millionen DM (in tionserlöses.
Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
(2) Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich im
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- eigenen Namen und für die Bank in Burundi, die im AÜftrag der
den ist. zu erhalten. Regierung für Oevisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, der
(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu- BNDE bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-
blik Deutschland der Regierung der Republik Burundi, von der über der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In glei-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- cher Weise werden die Regierung der Republik Burundi und
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei- die vorerwähnte, für Devisenkontrollmaßnahmen zuständige
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen burundische Bank der Zahlung eines Veräußerungserlöses an
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 Absatz 3
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.
Transport, Versicherung und Montage .einen Finanzierungs- (3) Die Regierung der Republik Burundi erteilt auf Antrag für
beitrag bis zu 2, 7 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen sie- die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung der DEG den
benhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. ,,genehmigten Status" nach den in d~r Republik Burundi gel-
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der tenden Gesetzen.
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für Artikel 4
die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-
(1) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditan-
zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
vertrags abgeschlossen worden sind.
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
(3) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes- und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge
republik Deutschland der DEG Deutsche Finanzierungsgesell- in der Republik Burundi erhoben werden, frei.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Die Regierung der Republik Burundi stellt die DEG von rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der des festgelegt wird.
Liquidation der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung Das bei der Vergabe der Aufträge für die ·Durchführung des
sowie mit deren Erträgen in der Republik Burundi erhoben wer- in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens
den, frei. anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden
Artikel 5
Finanzierungsvertrag geregelt.
Erhöht sich die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung
durch die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Artikel 8
Regierung der Republik Burundi in Artikel 3 und 4 übernomme-
nen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der in
Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträge
Artikel 6 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich
aus der Gewährung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Artikel 9
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie- Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 6 hinsichtlich
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
men mit Sttz in dem deutschen Geltungsbereich dieses land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ggf. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- gegenteilige Erklärung abgibt.
lichen Genehmigungen. ·
Artikel 7 Artikel 10
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Finanzie- Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 9. September 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sp,rache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wallner
Für die Regierung der Republik Burundi
Nzeyimana
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit ,
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 9. September 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können: ·
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Burundi
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorfiegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 731
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Obereinkommen
über den Schutz von Tieren
beim internationalen Transport
Vom 4. November 1983
Das Vereinigte Königreich hat das Europäische
Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den
Schutz von Tieren be_im internationalen Transport
(BGBI. 1973 II S. 721) mit Wirkung vom 9. September
1983 auf Jersey und Guernsey erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 675).
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 7. November 1983
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Japan am 2. November 1983
Togo am 26. Oktober 1983
in Kraft getreten.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Bei-
legung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen (BGBI. 196911 S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2
für
Japan am 2. November 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1983 (BGBI. II S. 477).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 731
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Obereinkommen
über den Schutz von Tieren
beim internationalen Transport
Vom 4. November 1983
Das Vereinigte Königreich hat das Europäische
Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den
Schutz von Tieren be_im internationalen Transport
(BGBI. 1973 II S. 721) mit Wirkung vom 9. September
1983 auf Jersey und Guernsey erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 675).
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 7. November 1983
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Japan am 2. November 1983
Togo am 26. Oktober 1983
in Kraft getreten.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Bei-
legung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen (BGBI. 196911 S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2
für
Japan am 2. November 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1983 (BGBI. II S. 477).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 7. November 1983
Das Übereinkommen yom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Luxemburg am 8. Dezember 1983
in Kraft treten.
Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«La Convention s'applique sur la base „Das Übereinkommen wird auf der
de la reciprocite ä la reconnaissance et ä Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die
l'execution des seules sentences ren- Anerkennung und Vollstreckung solcher
dues sur le territoire d'un autre Etat con- Schiedssprüche angewendet, die im
tractant.» Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
staats ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1983 (BGBI. II S. 462).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zur Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
(Berichtigung der deutschen Übersetzung der Satzung)
Vom 7. November 1983
Die deutsche Übersetzung des letzten -Absatzes des
Artikels 3 der am 31. Oktober 1951 in Den Haag
beschlossenen revidierten Fassung der Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
(BGBI. 1959 II S. 981) wird wie folgt berichtigt:
Artikel 3 letzter Absatz:
„Erforderlichenfalls kann die Staatskommission nach
Zustimmung der Mitglieder die Regierung der Niederlande
bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung
einzuberufen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. August 1983 (BGBI. II
s. 572).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 7. November 1983
Das Übereinkommen yom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Luxemburg am 8. Dezember 1983
in Kraft treten.
Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«La Convention s'applique sur la base „Das Übereinkommen wird auf der
de la reciprocite ä la reconnaissance et ä Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die
l'execution des seules sentences ren- Anerkennung und Vollstreckung solcher
dues sur le territoire d'un autre Etat con- Schiedssprüche angewendet, die im
tractant.» Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
staats ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1983 (BGBI. II S. 462).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zur Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
(Berichtigung der deutschen Übersetzung der Satzung)
Vom 7. November 1983
Die deutsche Übersetzung des letzten -Absatzes des
Artikels 3 der am 31. Oktober 1951 in Den Haag
beschlossenen revidierten Fassung der Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
(BGBI. 1959 II S. 981) wird wie folgt berichtigt:
Artikel 3 letzter Absatz:
„Erforderlichenfalls kann die Staatskommission nach
Zustimmung der Mitglieder die Regierung der Niederlande
bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung
einzuberufen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. August 1983 (BGBI. II
s. 572).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 733
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage 1
zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 7. November 1983
Nach § 3 Abs. 3 der Zweiten Verordnung vom 3. August 1983 über die
Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag
vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-
österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
(BGBI. 198311 S. 535), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 6. Dezember 1983
in Kraft tritt.
Am gleichen Tage tritt auf Grund des Notenwechsels vom 5. Septem-
ber/7. Oktober 1983 die Vereinbarung vom 22./25. März 1983 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich zur Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom
31. Mai 1967 (BGBI. 1983 II S. 536) in Kraft.
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
of France and not a reservation to the provisions of the Con- die als Erklärung seitens der Regierung von Frankreich
vention with the legal consequence such a formal reservation betrachtet wird und nicht als Vorbehalt zu den Bestimmungen
would have .had if reservations to Annex I had been admis- des Übereinkommens mit der Rechtsfolge, die ein solcher
sible." förmlicher Vorbehalt hätte, falls Vorbehalte zu Anlage t zuläs-
sig wären."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. September 1983 (BGBI. II S. 632).
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. November 1983
In Bujumbura ist am 9. September 1983 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 1O
am 9. September 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 729
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit ,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln,
ihre bisherige Beteiligung an der Banque Nationale de Deve-
und
loppement Economique (BNDE) von 53 510 000 FBu (in Wor-
die Regierung der Republik Burundi - ten: dreiundfünfzig Millionen fünfhundertzehntausend burundi-
sche Franken) um 46 490 000 FBu (in Worten: sechsundvier-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zig Millionen vierhundertneunzigtausend burundische Fran-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ken) zu erhöhen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
Burundi, keit festgestellt worden ist.
Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
der DEG einen Betrag bis zu 1,3 Millionen DM (in Worten: eine
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Million dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
gen und zu vertiefen,
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeit-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vor-
in der Republik Burundi beizutragen - haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
(5) Die in Absatz 1 und 3 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 1
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi durch
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- andere Vorhaben ersetzt werden.
licht es der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Artikel 2
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 33 Millionen DM (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genann-
(in Worten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark), und zwar ten Beträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-
für die Vorhaben: gung gestellt werden, bestimmen die zwischen der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzierungs-
a) Wasserversorgung Bujumbura, Phase II bis zu 7 Millionen beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
b) Stromversorgung Bururi/Rumonge bis zu 10 Millionen DM (2) Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Erhöhung der Betei-
(in Worten: zehh Millionen Deutsche Mark) ligung der DEG wird nach Maßgabe der Satzung der BNDE
c) Wasserversorgung von fünf ländlichen Zentren bis zu bewirkt.
3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) Artikel 3
d) Brückenprogramm bis zu 8,5 Millionen (in Worten: acht Mil- (1) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hinsicht-
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) lich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung die freie
Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang
e) Stromversorgung Kirundo bis zu 1,5 Millionen DM (in Wor-
mit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von
ten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)
anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquida-
f) Studien- und Expertenfonds III bis zu 3 Millionen DM (in tionserlöses.
Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
(2) Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich im
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- eigenen Namen und für die Bank in Burundi, die im AÜftrag der
den ist. zu erhalten. Regierung für Oevisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, der
(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu- BNDE bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-
blik Deutschland der Regierung der Republik Burundi, von der über der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In glei-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- cher Weise werden die Regierung der Republik Burundi und
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei- die vorerwähnte, für Devisenkontrollmaßnahmen zuständige
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen burundische Bank der Zahlung eines Veräußerungserlöses an
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 Absatz 3
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.
Transport, Versicherung und Montage .einen Finanzierungs- (3) Die Regierung der Republik Burundi erteilt auf Antrag für
beitrag bis zu 2, 7 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen sie- die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung der DEG den
benhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. ,,genehmigten Status" nach den in d~r Republik Burundi gel-
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der tenden Gesetzen.
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für Artikel 4
die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-
(1) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditan-
zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
vertrags abgeschlossen worden sind.
öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
(3) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes- und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge
republik Deutschland der DEG Deutsche Finanzierungsgesell- in der Republik Burundi erhoben werden, frei.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Die Regierung der Republik Burundi stellt die DEG von rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der des festgelegt wird.
Liquidation der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung Das bei der Vergabe der Aufträge für die ·Durchführung des
sowie mit deren Erträgen in der Republik Burundi erhoben wer- in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens
den, frei. anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden
Artikel 5
Finanzierungsvertrag geregelt.
Erhöht sich die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung
durch die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Artikel 8
Regierung der Republik Burundi in Artikel 3 und 4 übernomme-
nen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der in
Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträge
Artikel 6 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich
aus der Gewährung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Artikel 9
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie- Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 6 hinsichtlich
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
men mit Sttz in dem deutschen Geltungsbereich dieses land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ggf. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- gegenteilige Erklärung abgibt.
lichen Genehmigungen. ·
Artikel 7 Artikel 10
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Finanzie- Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 9. September 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sp,rache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wallner
Für die Regierung der Republik Burundi
Nzeyimana
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit ,
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 9. September 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können: ·
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Burundi
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorfiegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 731
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Obereinkommen
über den Schutz von Tieren
beim internationalen Transport
Vom 4. November 1983
Das Vereinigte Königreich hat das Europäische
Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den
Schutz von Tieren be_im internationalen Transport
(BGBI. 1973 II S. 721) mit Wirkung vom 9. September
1983 auf Jersey und Guernsey erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 675).
Bonn, den 4. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 7. November 1983
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Japan am 2. November 1983
Togo am 26. Oktober 1983
in Kraft getreten.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Bei-
legung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen (BGBI. 196911 S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2
für
Japan am 2. November 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1983 (BGBI. II S. 477).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 7. November 1983
Das Übereinkommen yom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Luxemburg am 8. Dezember 1983
in Kraft treten.
Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«La Convention s'applique sur la base „Das Übereinkommen wird auf der
de la reciprocite ä la reconnaissance et ä Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die
l'execution des seules sentences ren- Anerkennung und Vollstreckung solcher
dues sur le territoire d'un autre Etat con- Schiedssprüche angewendet, die im
tractant.» Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
staats ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1983 (BGBI. II S. 462).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
zur Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
(Berichtigung der deutschen Übersetzung der Satzung)
Vom 7. November 1983
Die deutsche Übersetzung des letzten -Absatzes des
Artikels 3 der am 31. Oktober 1951 in Den Haag
beschlossenen revidierten Fassung der Satzung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
(BGBI. 1959 II S. 981) wird wie folgt berichtigt:
Artikel 3 letzter Absatz:
„Erforderlichenfalls kann die Staatskommission nach
Zustimmung der Mitglieder die Regierung der Niederlande
bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung
einzuberufen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. August 1983 (BGBI. II
s. 572).
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 733
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage 1
zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 7. November 1983
Nach § 3 Abs. 3 der Zweiten Verordnung vom 3. August 1983 über die
Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag
vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-
österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
(BGBI. 198311 S. 535), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 6. Dezember 1983
in Kraft tritt.
Am gleichen Tage tritt auf Grund des Notenwechsels vom 5. Septem-
ber/7. Oktober 1983 die Vereinbarung vom 22./25. März 1983 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich zur Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom
31. Mai 1967 (BGBI. 1983 II S. 536) in Kraft.
Bonn, den 7. November 1983
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-schweizerischen Vereinbarung
über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb
grenznaher kerntechnischer Einrichtungen
Vom 14. November 1983
In Bonn ist am 10. August 1982 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Schweizerischen Eidgenos- ·
senschaft über die gegenseitige Unterrichtung beim
Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrich-
tungen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem Artikel 10
am 19. September 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1983
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Boch_mann
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb
grenznaher kerntechnischer Einrichtungen , ·
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und ( 1) Die Unterrichtung nach Artikel 1 mit den dazu geeigneten
Unterlagen betrifft kerntechnische Einrichtungen in einem
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Bereich von 20 km beiderseits der gemeinsamen Grenze.
im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an einer Zusam- (2) Auf begründeten Wunsch kann eine Unterrichtung auch
menarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Ein- über kerntechnische Einrichtungen außerhalb des Bereichs
richtungen, von 20 km stattfinden.
in dem Bestreben, zur Sicherheit kerntechnischer Einrich- Artikel 3
tungen beizutragen und nachteiligen Auswirkungen auf die
Umwelt vorzubeugen, (1) Die Unterrichtung nach Artikel 1 erfolgt zu einem Verfah-
renszeitpunkt, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht,
in der Absicht, daß bei Entscheidungen über den Standort, sich rechtzeitig zum Projekt zu äußern.
die Errichtung und den Betrieb kerntechnischer Einrichtungen (2) Erforderliche Unterlagen werden zur Vermeidung von
für das Nachbarland wichtige Belange mitberücksichtigt Verzögerungen des landesinternen Bewilligungsverfahrens in
werden - ·gegenseitiger Absprache laufend zur Verfügung gestellt. Auf
begründeten und rechtzeitig geäußerten Wunsch einer Ver-
tragspartei können zur Unterrichtung auch Gespräche zwi-
sind wie folgt übereingekommen: schen den Vertragsparteien geführt werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Auf Aufforderung der einen Vertragspartei trägt die andere
grenznahe kerntechnische Einrichtungen und machen sich die Vertragspartei dazu bei, die für die Beurteilung einer kerntech-
dazu geeigneten Unterlagen zugänglich. Dies gilt für Bewilli- nischen Einrichtung notwendigen Angaben insbesondere über
gungen über den Standort, den Bau und den Betrieb und für Bevölkerungsverteilung sowie über solche Verhältnisse, die
wesentliche Änderungen solcher Bewilligungen sowie für die für die sicherheitstechnische Beurteilung von Belang sind, zu
Stillegung kerntechnischer Einrichtungen. Kerntechnische , beschaffen.
Einrichtungen im Sinne dieser Verein.barung sind Einricliltun-
Artikel 5
gen zur Erzeugung von Kernenergie oder zur Gewinnung,
Aufbereitung, Lagerung oder Unschädlichmachung von radio- Für durch gegenseitige Unterrichtung anfallende Kosten
aktiven Kernbrennstoffen und Rückständen. können keine Erstattungsansprüche geltend gemacht werden.
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 735
Falls die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten Artikel 8
verbunden ist, so hat die ersuchende Vertfagspartei diese zu
tragen. (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur
Behandlung anderer, beide Vertragsparteien interessierender
Artikel 6 Fragen wird eine „Deutsch-Schweizerische Kommission für
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nachfolgend die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen" geschaffen.
festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe
und der Veröffentlichung der in Erfüllung dieser Vereinbarung (2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
mitgeteilten Unterlagen zu beachten. Hierbei werden drei
Kategorien von Unterlagen unterschieden: · (3) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen verkehren
unmittelbar miteinander.
a) unbeschränkt verwendbare Unterlagen,
b) vertrauliche Unterlagen,
c) Unterlagen über bauliche und betriebliche Vorkehrungen Artikel 9
zum Schutz gegen Störmaßnahmen und gegen die Einwir-
Die Vereinbarung gilt auch für das Land Ber1in, sofern nicht
kung unbefugter Personen auf kerntechnische Einrichtun-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gen. Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb
(2) Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind auch von von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
der anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Unter- gegenteili_ge Erklärung abgibt.
lagen nach Absatz 1 Buchstabe c werden grundsätzlich nicht
ausgetauscht.
(3) Informationen über Geschäftsverhältnisse werden nicht Artikel 10
ausgetauscht.
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an welchem die
Artikel 7
Vertragsparteien einander bekanntgegeben haben, daß die
Wenn eine Vertragspartei eine Information nicht bei der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
anderen Vertragspartei, sondern nur bei Dritten einholen kann, sind. Sie kann von einer Vertragspartei jederzeit gekündigt
so unterstützt die andere Vertragspartei die Einholung durch werden; die Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Eingang bei
Weiterleitung der Anfragen. · der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Bonn, am 10. August 1982 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Ch. Müller
Anhang (Erläuterungen)
Zu Artikel 1: Zu Artikel 7:
1. Unter „kerntechnischen Einrichtungen" nach dem jetzigen Die Regelung in Artikel 7 begründet jedoch keine Verpflichtung
Stand sind insbesondere Kernkraftwerke, Wiederaufarbei- Dritter zur Erteilung solcher Informationen.
tungsanlagen, Kernbrennstoff-Verarbeitungsanla~en
sowie Anlagen zur Beseitigung (Konditionierung, Zwi-
schenlagerung, Endlagerung) radioaktiver Abfälle zu ver- Zu Artikel 8:
stehen. 1. Unter „gemeinsam interessierender Fragen" im Sinne des
2. Unter „Bewilligung" sind die Bewilligungen nach schweize- Absatzes 1 sind insbesondere zu verstehen:'
rischem Atomrecht und Genehmi9ungen und Planfeststel-
- Sicherheit kerntechnisoher Einrichtungen
lungen nach deutschem Atomrecht zu verstehen.
- Strahlenschutz
Zu Artikel 8 Absatz 1 und 2:
- Schutz der Bevölkerung in der Umgebung einschließlich
Alle ausgetauschten Dokumente und Auskünfte, die nicht Beweissicherung und Notfallschutz.
bereits öffentlich aufgelegt wurden, werden als „vertraulich"
und deshalb nicht für Drittpersonen zugänglich bezeichnet. 2. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Einberu-
fung und die Frequenz der Kommissionssitzungen, die
Zu Artikel 6 Absatz 3: Zusammensetzung der Kommissionsdelegationen, die
Zuziehung von Experten, den Einsatz von Arbeitsgruppen
Unter „Geschäftsverhältnissen" sind die wirtschaftlichen und
sowie die Einsetzung je einer Verbindungsstelle.
finanziellen Verhältnisse zu verstehen.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Hera11119eber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
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lieh 1980 in den Teilen I und n
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öffentlichten Rechtsvorschriften
und internatinalen Verträgen
möglich. Mehr als dreiJahr-
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