Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 623
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 14. September 1983
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. September 1982 (BGBl.11
S. 873, 956) ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit
Artikel 67 für
Togo am 20. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1983 (BGBI. II S. 349).
Bonn, den 14. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Berichtigung
der Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Unterschrift unter der Bekanntmachung vom
3. September 1983 des Abkommens vom 17. Juni 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über
Finanzielle Zusammenarbeit (BGBI. II S. 587) muß rich-
tig lauten:
„Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann"
593
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1983 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
19. 9. 83 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rhein-
schiffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
9. 9: 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
14. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
Berichtigung der Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 30. November 1979
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
Vom 19. September 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
Artikel 1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Dem in Genf am 16. Juni 1980 von der Bundesrepublik dung in Kraft.
Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach
30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der seinem Artikel 91 Abs. 1 für die Bundesrepublik
Rheinschiffer wird zugestimmt. Das Übereinkommen Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
wird nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. September 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Übereinkommen
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
Die Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom heitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser
13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschif- Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen
fer, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichne-
die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, ten Träger;
das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eid-
genossenschaft, ii) wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversiche-
rungssystem oder um ein System von Familienleistun-
gen handelt, den von der zuständigen Behörde der
die beschlossen haben, dieses Abkommen durch ein neues
betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
Übereinkommen zu ersetzen, und zu diesem Zweck ihre Be-
vollmächtigten ernannt haben, deren Vollmachten in guter und iii) wenn es sich um ein System handelt, das die Ver-
gehöriger Form befunden wurden, pflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in
Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft,
haben folgende Bestimmungen angenommen: entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle
tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen
Titel 1 nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der
betreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung
Allgemeine Bestimmungen oder Behörde;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Staat" die Vertrags-
Artikel 1
partei, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen
Für die Anwendung dieses Übereinkommens Sitz hat;
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" jeden Staat, der i) bedeutet der Ausdruck „Wohnen" den gewöhnlichen
eine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach Aufenthalt;
Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 93 Absatz 2 hinterlegt hat;
j) bedeutet der Ausdruck „Aufenthalt" den vorübergehenden
b) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei" Aufenthalt;
und „Staatsangehöriger einer Vertragspartei" die in An-
k) bedeutet der Ausdruck „Träger des Wohnorts" den Träger,
hang I festgelegte Bedeutung; jede Vertragspartei notifi-
der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für
ziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang I vorzuneh-
diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an
menden Änderungen;
dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende
c) bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften" für jede Ver- Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhan-
tragspartei die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die den ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden
am Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im Vertragspartei bezeichneten Träger;
gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem
Teil desselben in Kraft sind oder später in Kraft treten und 1) bedeutet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsorts" den
die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspar-
Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen; tei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Lei-
stungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht
d) bedeutet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicher- kommende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Trä-
heit" jede zweiseitige Übereinkunft und der Ausdruck ger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde
,,Übereinkommen über Soziale Sicherheit" jede mehrseiti- der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
ge Übereinkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicher-
heit für alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 m) bedeutet der Ausdruck „Rheinschiffer" Arbeitnehmer oder
bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwi- selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzu-
schen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in wendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen,
Kraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord
mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschiffahrt ge-
andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist, sowie die im werbsmäßig verwendet wird und das Schiffsattest nach
Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinba- Artikel 22 der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unter-
rungen jeder Art; zeichneten revidierten Rheinschiffahrtsakte unter Berück-
sichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser
e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" den Minister, Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvor-
die Minister oder die entsprechende Behörde, die im ge- schriften besitzt;
samten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem
Teil desselben für die auf die Rheinschiffer anwendbaren n) bedeutet der Ausdruck „Hilfskraft" einen Rheinschiffer, der
Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind; befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Be-
satzung nach den Rheinschiffahrtsverordnungen oder zur
f) bedeutet der Ausdruck „Träger" die Einrichtung oder Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt
Behörde, der die Anwendung aller oder einzelner Rechts- wird;
vorschriften einer Vertragspartei obliegt;
o) bedeutet der Ausdruck „Familienangehörige" die Perso-
g) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Träger",
nen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Trägergel-
i) wenn es sich um ein System der Sozialversicherung ten, dem die Gewährung der Leistungen obliegt, oder in den
handelt, entweder den Träger, bei dem die in Betracht Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a und c und
kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Lei- des Artikels 21 Absatz 6 in den Rechtsvorschriften der Ver-
stungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie tragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als solche
einen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige
einen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Ho- bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 595
nur die Personen als Familienangehörige oder Haushalts- der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Rechtsvor-
angehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden schriften oder Systeme, nach denen solche Leistungen ge-
Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Vor- währt werden; die Leistungen, deren Gewährung weder von
aussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschütz-
überwiegend von der in Betracht kommenden Person be- ten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer be-
stritten wird; ist es nach diesen Rechtsvorschriften nicht stimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie die
möglich, die Familienangehörigen zu bestimmen, so be- Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen nur solche
zieht sich der Träger des Aufenthaltsorts oder der Träger Leistungen gewährt werden, werden als „nicht auf Bei-
des Wohnorts auf die für den zuständigen Träger geltenden trägen beruhend" bezeichnet;
Rechtsvorschriften;
x) bedeutet der Ausdruck „Leistungen im Rahmen von Über-
p) bedeutet der Ausdruck „Hinterbliebene" die Personen, die gangsregelungen" entweder Leistungen an Personen, die
in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungenge- bei Inkrafttreten der anzuwendenden Rechtsvorschriften
währt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Über-
werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen gangsleistungen auf Grund von außerhalb der gegenwärti-
als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in gen Grenzen des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei ein-
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Vor- getretenen Ereignissen oder zurückgelegten Zeiten;
aussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen
y) bedeutet der Ausdruck „Zentrale Verwaltungsstelle" die
überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist;
in Artikel 71 genannte Zentrale Verwaltungsstelle für die
q) bedeutet der Ausdruck „Versicherungszeiten" die Bei- Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.
trags-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzei-
ten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurück-
gelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder Artikel 2
anerkannt sind, gegebenenfalls einschließlich derjenigen, (1) Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54
die nicht im Beruf des Rheinschiffers zurückgelegt worden gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragspar-
sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen
teien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder
Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleich-
mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder
wertig anerkannt sind;
unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinter-
r) bedeuten die Ausdrücke „Beschäftigungszeiten" und „Er- bliebene.
werbstätigkeitszeiten" die Zeiten, die in den Rechtsvor-
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre
schriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als
Berufstätigkeit an Bord
solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte
Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den a) eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften
Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt
anerkannt sind; ist;
s) bedeutet der Ausdruck vWohnzeiten" die Zeiten, die in den b) eines Schiffes ausüben, das ausschließlich oder überwie-
Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden gend in einem Binnen- oder Seehafen verwendet wird.
sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
t) bedeutet der Ausdruck „Leistungen" die Sach- oder Geld- Artikel 3
leistungen, Pensionen oder Renten, die für den betreffen-
den Fall vorgesehen sind, wobei inbegriffen sind, (1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften
über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend
i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistun-
gen, die sich auf die Vorbeugung, die Wieder- a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
herstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche b) Leistungen bei Invalidität;
Umschulung beziehen;
c) Leistungen bei Alter;
ii) wenn es sich um Geldleistungen, Pensionen oder Ren-_
ten handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Er- d) Leistungen an Hinterbliebene;
höhungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zulagen, e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
soweit dieses Übereinkommen nichts anderes be-
stimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Bes- f) Sterbegeld;
serung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
an Stelle von Pensionen oder Renten und die Beitrags-
erstattungen; h) Familienleistungen.
u) i) bedeutet der Ausdruck „Familienleistungen" die (2) Dieses Übereinkommen gilt für die auf Beiträgen und die
Sach- und Geldleistungen einschließlich der Familien- nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen Systeme und
beihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Aus- Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie für Systeme,
nahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pen- nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen
sionen oder Renten, die für die Familienangehörigen nach Absatz 1 verpflichtet ist. Die Vertragsparteien legen in
der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorge- zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen soweit wie möglich
sehen sind; die Voraussetzungen fest, unter denen dieses Übereinkom-
men für Systeme gilt, die durch Kollektiwerträge eingerichtet
ii) bedeutet der Ausdruck „Familienbeihilfen" regelmäßi- worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für
ge Geldleistungen, die nach Maßgabe der Zahl und allgemeinverbindlich erklärt wurden.
des Alters der Kinder gewährt werden;
(3) Dieses Übereinkommen gilt weder für die Fürsorge noch
v) bedeutet der Ausdruck „Sterbegeld" die einmalige Zahlung die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
bei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe t Ziffer ii ge-
nannten Kapitalabfindungen;
Artikel 4
w) bezieht sich der Ausdruck „auf Beiträgen beruhend" auf
Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmit- (1) Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechts-
telbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen vorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze 1
oder ihres Arbeitgebers oder von einer bestimmten Dauer und 2 bezieht. -
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 b) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres
die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang II vorzuneh- und dem Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Al-
menden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Mo- ter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden
naten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschrift~n oder, Jahren unmittelbar vor dem Leistungsantrag verlangt wer-
wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Uberein- den kann.
kommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder
Annahme. (3) Anhang IV bezeichnet für jede in Betracht kommende
Vertragspartei die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen
Leistungen, für die Absatz 2 gilt.
Artikel 5
(4) Jede Vertragspartei notifizie~. nach Artikel 97 .~bsatz 1
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtun- die an Anhang IV vorzunehmenden Anderungen. Bei Anderun-
gen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz gen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation
angenommenen Übereinkommen ergeben. binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvor-
(2) Dieses Übereinkommen tritt für d~n von i_~m erfaßten schriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme
Personenkreis an die Stelle der Abkommen oder Ubereinkom- dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der
men über Soziale Sicherheit, Ratifikation oder Annahme.
a) die ausschließlich zwei oder mehr Vertragsparteien binden (5) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften einer Ver-
tragspartei über die Mitwirkung der in Betracht kommenden
oder Personen an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf
b) die mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.
mehrere andere Staaten binden, soweit es sich um Fälle
handelt, an deren Regelung kein Träger dieser anderen
Artikel 8
Staaten beteiligt ist.
(1) Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können zwei od_~r mehr Ver-
Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen
tragsparteien einvernehmlich für den von diesem Ubereinkom-
Weiterversicherung davon abhängt, daß der Wohnort sich im
men erfaßten Personenkreis die Bestimmungen von sie bin-
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nicht für
denden Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicher-
Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und die im
heit, soweit sie für die in Betracht kommenden Personen zu-
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, vor-
mindest ebenso günstig sind wie die Bestimmungen dieses
ausgesetzt, daß sie zuletzt den Rechtsvorschriften der ersten
Übereinkommens, durch Aufführung in Anhang III in Kraft be-
Vertragspartei als Rheinschiffer unterstanden haben.
lassen. Dieses übereinkommen ist jedoch in allen Fällen anzu-
wenden, an deren Regelung der Träger einer nicht durch die (2) Beantragt der Rheinschiffer die Zulassung zur freiwilli-
nach Satz 1 in Kraft belassenen Bestimmungen gebundenen gen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach
Vertragspartei beteiligt ist. den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die
(4) Zwei oder mehr Vertragsparteien, die durch in Anhang III Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwifligen Wei-
bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können einver- terversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszei-
nehmlich Änderungen an diesem Anhang vornehmen, die sie ten abhängt, so werden die nach den Rechtsvorschriften jeder
nach Artikel 97 Absatz 1 notifizieren. anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten,
soweit erforderlich, wie nach den Rechtsvorschriften der
ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten
Artikel 6
berücksichtigt.
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den
Artikel 9
Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzver-
einbarungen schließen. ( 1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,
dürfen die Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hin-
(2) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1
terbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrank-
jede Vereinbarung, die sie auf Grund des Absatzes 1 schließt,
heiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschrif-
sowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen
ten einer oder mehrerer Vertragsparteien Anspruch besteht,
Vereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten
nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, ent-
nach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung
zogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im
oder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.
Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnt, in
deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz
hat.
Artikel 7
(2) Absatz 1 berührt weder die Rechtsvorschriften einer
(1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,
Vertragspartei noch die Bestimmungen der Abkommen über
haben Personen, die sich an Bord eines in Artikel 1 Buch-
Soziale Sicherheit, die zwischen einer Vertragspartei und
stabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheits-
einem anderen Staat in Kraft sind und die Gewährung der in
gebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses
Absatz 1 genannten Leistungen an Berechtigte vorsehen, die
Übereinkommen gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf
außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dieses
Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie
Übereinkommens wohnen.
die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.
(2) Die Gewährung der nicht auf Beiträgen beruhenden Son- (3) Absatz 1 gilt nicht für die nachstehend bezeichneten
Leistungen, soweit sie in Anhang V aufgeführt sind:
derleistungen an Personen, welche die normalen Leistungen
nicht erhalten können, kann davon abhängig gemacht werden, a) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderteistungen für Per-
daß die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an sonen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren
Hinterbliebene, der Verstorbene im Hoheitsgebiet der betref- Lebensunterhalt nicht verdienen können;
fenden Vertragspartei gewohnt hat, und zwar während eines
b) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Per-
Zeitraums, der nicht überschreiten darf
.sonen ohne Anspruch auf normale Leistungen;
a) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor dem Antrag
c) Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen;
auf Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tod
bei Leistungen an Hinterbliebene; d) Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 597
(4) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 (3) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von
die an Anhang V vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderun- zwei oder mehr Vertragsparteien das Recht auf zwei oder mehr
gen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherun-
binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvor- gen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwil-
schriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme ligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung der
dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Vertragspartei angehören, in deren Hoheitsgebiet sie wohnt
Ratifikation oder Annahme. oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
die Beitragserstattung davon ab, daß die in Betracht kommen- Artikel 13
de Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt
diese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, wie diese (1) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertrags-
Person auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Ver- parteien können zugunsten der in Betracht kommenden
tragspartei der Pflichtversicherung unterliegt. Rheinschiffer einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 11
und 12 vorsehen.
(2) Soweit erforderlich, wird die Anwendung des Absatzes 1
Artikel 10
von einem Antrag der in Betracht kommenden Rheinschiffer
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die
von Leistungen gelten für Leistungen, die auf Grund dieses zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvor-
Übereinkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet schriften anzuwenden wären, entscheidet über den Antrag
werden. und stellt fest, daß die genannten Rheinschiffer diesen
Rechtsvorschriften nicht mehr unterstehen, um den Rechts-
vorschriften einer anderen Vertragspartei unterstellt zu
Titel II werden.
Bestimmungen
Artikel 14
über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Untersteht ein Rheinschiffer nach den Bestimmungen die-
Artikel 11 ses Titels den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in de-
ren Hoheitsgebiet er keine Berufstätigkeit ausübt oder nicht
(1) Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften nur wohnt, so gelten diese Rechtsvorschriften für ihn, als übte er
einer Vertragspartei. eine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
(2) Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften der aus oder als wohnte er dort.
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unter-
nehmens befindet, zu dem das in Artikel 1 Buchstabe m be-
zeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstä- Titel III
tigkeit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheits-
gebiet einer Vertragspartei, so untersteht der Rheinschiffer Besondere Bestimmungen
den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits- für die verschiedenen Leistungsarten
gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des
Unternehmens befindet. Kapitel 1
(3) Der Rheinschiffer, der sein Schiff als eigenes Unterneh- Krankheit und Mutterschaft
men führt, untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspar-
tei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Ver- Artikel 15
tragspartei, so untersteht dieser Rheinschiffer sowie jeder an- (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
dere Rheinschiffer, der seine Berufstätigkeit an Bord dieses der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben
Schiffes ausübt, den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versiche-
deren Hoheitsgebiet der Ort der Eintragung oder der Heimat- rungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese
hafen des Schiffes liegt. Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusam-
(4) Hilfskräfte unterstehen den Rechtsvorschriften der Ver- menrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Ver-
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen. tragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach
den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückge-
legte Versicherungszeiten.
Artikel 12
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
(1) Artikel 11 gilt nicht für die freiwillige Versicherung oder die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige
freiwillige Weiterversicherung, außer wenn für einen der in davon ab, daß diese selbst versichert sind, so berücksichtigt
Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der Sozialen Sicherheit der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, bei An-
nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden wendung des Absatzes 1 auf die Familienangehörigen eines
Vertragspartei nur ein System der freiwilligen Versicherung Rheinschiffers die Versicherungszeiten, die der Rheinschiffer
besteht. nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zu-
(2) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von rückgelegt hat und während deren diese Personen Familien-
zwei oder mehr Vertragsparteien eine Pflichtversicherung und angehörige des Rheinschiffers waren.
gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versi-
cherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so unterliegt Artikel 16
die in Betracht kommende Person nur der Pflichtversicherung.
Hinsichtlich der Zweige Invalidität, Alter und Tod (Pensionen (1) Der Rheinschiffer, der die Voraussetzungen für einen
oder Renten) bleiben jedoch die Rechtsvorschriften einer Ver- Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zustän-
tragspartei, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung digen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des
oder freiwillige Weiterversicherung auf Grund dieser Rechts- Artikels 15, erfüllt und
vorschriften und Pflichtversicherung auf Grund der Rechtsvor- a) dessen Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet
schriften einer anderen Vertragspartei zulässig sind, unbe- einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist,
rührt. Leistungen erfordert oder
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates
einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Ver- Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn
tragspartei, die nicht zuständiger Staat ist. vorzunehmen, sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits
nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.
geworden ist, oder
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat.
sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht Artikel 18
zuständiger Staat ist. zu begeben, um dort eine seinem (1) Artikel 16 Absätze 1 und 2 oder Artikel 17 Absatz 1 gilt
Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, je nach Fall für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der
erhält nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, der
die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, die An-
i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers spruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Krankheit oder
vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den Mutterschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des
für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als Artikels 15, erfüllt.
wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständi- (2) Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 gilt für
gen Staates richtet; die Familienangehörigen des in Absatz 1 genannten Rhein-
schiffers.
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für
diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er (3) Artikel 17 Absätze 3 und 4 gilt für den in Absatz 1
sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die genannten Rheinschiffer und seine in Absatz 2 genannten
Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem Familienangehörigen.
zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts-
oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung Artikel 19
des zuständigen Trägers gewährt werden. (1) Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspar-
(2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf tei Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst be-
nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in rechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieser Vertrags-
Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand partei den Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund
gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften
in Frage stellen könnte; zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.
b) die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf (2) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Ver-
nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Per- tragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der
son im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger
betreffende Behandlung nicht erhalten kann. dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sach- Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als
leistungen an die Familienangehörigen eines Rheinschiffers. wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
Artikel 17 Artikel 20
(1) Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertrags- ( 1) Der Pensions- oder Rentenantragsteller, für den dieses
partei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und die Voraus- Übereinkommen gilt und der nach den Rechtsvorschriften
setzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvor- einer Vertragspartei die Anspruchsvoraussetzungen für Sach-
schriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter leistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Arti-
Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt, erhält im Hoheits- kels 15, erfüllt oder einen Anspruch darauf hätte, wenn er im
gebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte, und seine Fami-
lienangehörigen erhalten diese Leistungen nach Artikel 16
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom
oder 17, wenn die in Betracht kommenden Personen sich im
Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder
Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;
dort wohnen.
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für
(2) Die Sachleistungen nach Absatz 1 gehen zu Lasten des
diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im
Trägers, an den die Beiträge entrichtet worden sind; hängt der
Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen
Anspruch auf Sachleistungen nicht davon ab, daß der Pen-
können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen
sions- oder Rentenantragsteller Beiträge zahlt, so erstattet
Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem
der Träger, der nach der Pensions- oder Rentenfeststellung
Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt
die Sachleistungen nach Artikel 21 zu tragen hat. dem Träger
werden.
des Aufenthalts- oder Wohnorts die Kosten der gewährten
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an die Fa- Leistungen.
milienangehörigen eines Rheinschiffers, die im Hoheitsgebiet (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- oder Ren-
einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen, tenantragsteller oder ihre Familienangehörigen, die nach den
wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in Rechtsvorschriften der Vertrag$partei, denen sie auf Grund
deren Hoheitsgebiet sie wohnen, keinen Anspruch auf diese der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen,
Leistungen haben. oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen,
(3) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Ab- Anspruch auf Sachleistungen haben.
satz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Aufenthalt (4) Ergibt sich der Anspruch des Pensions- oder Rentenan-
im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen
tragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften
nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in seinem
einer Vertragspartei, nach denen er während der Bearbeitung
Hoheitsgebiet, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit
seines Pensions- oder Rentenantrags die Beiträge zur Kran-
oder Mutterschaft bereits vor Beginn ihres Aufenthalts solche
kenversicherung selbst zu zahlen hat, so ertischt der Anspruch
Leistungen erhalten haben.
auf Sachleistungen für ihn und seine Familienangehörigen mit
(4) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Ab- Ablauf des zweiten Monats, für den er den geschuldeten Bei-
satz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Vertagung trag nicht entrichtet hat.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 599
Artikel 21 b) wenn sie vom Träger des Wohnorts die Genehmigung er-
halten haben, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen als
(1) Hat der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr
der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, zu
Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berech-
begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Be-
tigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvor-
handlung zu erhalten; die Genehmigung darf nicht verwei-
schriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt,
gert werden, wenn die in Betracht kommende Person im
gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, An-
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, diese
spruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familien-
Behandlung nicht erhalten kann.
angehörigen die Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu
dessen Lasten, als wäre er zum Bezug einer Pension oder (7) In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen
Rente nur nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger
berechtigt. geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des
Wohnorts gewährt, als hätte die in Betracht kommende
(2) Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Person auf Grund dieser Rechtsvorschriften Anspruch auf die
Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berech- Leistungen.
tigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvor-
schriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, (8) Sind nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
keinen Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine von dem Pensions- oder Rentenberechtigten Beiträge für die
Familienangehörigen dennoch diese Leistungen, sofern er, ge- Sicherstellung der Sachleistungen einzubehalten, so darf der
gebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15 und des Träger dieser Vertragspartei, der eine Pension oder Rente
Anhangs VIII, nach den Rechtsvorschriften einer der erst- schuldet, die Beiträge einbehalten, wenn die Kosten der Sach-
genannten Vertragsparteien Anspruch auf die Sachleistungen leistungen auf Grund dieses Artikels zu Lasten eines Trägers
hat oder Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gehen.
einer dieser Vertragsparteien wohnte. Die Sachleistungen (9) Die Absätze 1 bis 5 und 8 gelten nicht für Pensions- oder
werden vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger Rentenberechtigte oder ihre Familienangehörigen, die nach
geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie auf
bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kom- Grund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unter-
mende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf stehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie
die Leistungen. wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen
Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:
Artikel 22
a) Hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach
(1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder
den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei, so gehen
Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versiche-
die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieser
rungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so werden in
Vertragspartei;
den Fällen des Artikels 16 Absätze 1 und 3, des Artikels 17
b) hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach Absätze 1 und 2, des Artikels 18 Absätze 1 und 2, des
den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragspar- Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 21 Absätze 2, 4 und 6 bei
teien, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen der Gewährung von Sachleistungen die Bestimmungen des
Trägers der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften Systems angewandt, das für die unselbständigen Rhein-
der Berechtigte die längste Versicherungszeit zurückge- schiffer gilt.
legt hat; wären danach die Kosten der Sachleistungen von (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen sie zu Lasten die Gewährung von Sachleistungen vom Ursprung der Erkran-
des Trägers der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften kung ab, so gilt diese Voraussetzung nicht für die von diesem
für den Berechtigten zuletzt galten. Übereinkommen erfaßten Personen, gleichviel welches die
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.
Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum (3) Hat der Träger einer Vertragspartei einem Rheinschiffer
Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet oder einem Pensions- oder Rentenberechtigten für sich oder
einer anderen Vertragspartei als der Berechtigte, so erhalten einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitglied-
sie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben schaft beim Träger einer anderen Vertragspartei den Anspruch
Hoheitsgebiet wie sie, wenn er nach den Rechtsvorschriften auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder andere
einer Vertragspartei Anspruch auf die Leistungen hat. Die Lei- Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so
stungen werden vom Träger des Wohnorts der Familienange- gehen diese Leistungen zu Lasten des ersten Trägers, auch
hörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor- wenn die in Betracht kommende Person bei der Gewährung
schriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Berechtig- bereits Mitglied des zweiten Trägers ist.
ten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.
die Gewährung der Sachleistungen an Familienangehörige
(5) Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen er- eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions-
halten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet der oder Rentenantragsteller oder einen Pensions- oder Renten-
Vertragspartei, in dem der Berechtigte wohnt, Sachleistungen berechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, daß sie
nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, auch wenn selbst versichert sind, so gelten die Artikel 16, 17, 18, 20
sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits und 21 für sie nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser
vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben. Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert
sind.
(6) Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer
Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berech- Artikel 23
tigte nach den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragspar- (1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine
teien Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auf
Familienangehörigen diese Leistungen Grund dieses Kapitels gewährten Sachleistungen in voller
a) während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer anderen Höhe.
als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, (2) Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren
wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsbe-
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
rechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sach- (2) Anhang VI bezeichnet für jede in Betracht kommende
leistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der Vertragspartei die Rechtsvorschriften, auf die sich Absatz 1
Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der bezieht.
Träger seinen Sitz hat.
(3) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1
(3) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang VI vorzuneh-
in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung menoen Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Mo-
entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen naten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder,
oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorge- wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Überein-
nommen. kommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder
(4) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Annahme.
Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung
vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwi- Artikel 26
schen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
(5) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwal- der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben
tungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absat- des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versiche-
zes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung. rungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese
Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die
nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zu-
Kapitel 2 rückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvor-
schriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versiche-
Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) rungszeiten.
Abschnitt 1 (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß Ver-
Gemeinsame Bestimmungen sicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem
besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder
Artikel 24 einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so
werden für die Gewährung der Leistungen die nach den
( 1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer
Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten
nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von
Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden
zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten sie oder ihre Hin-
terbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel, selbst wenn die System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf
oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückge-
in Betracht kommenden Personen auch ohne dessen Anwen-
legt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person
dung nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Ver-
auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Vorausset-
tragsparteien Leistungen beanspruchen könnten.
zungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese
(2) Dieses Kapitel wird nur angewandt, wenn folgende Vor- Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rhein-
aussetzungen erfüllt sind: schiffer geltenden System berücksichtigt.
a) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität oder Tod hängt (3) Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspar-
davon ab, daß die Rheinschiffer bei Beginn der Arbeitsun- tei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Er-
fähigkeit mit anschließender Invalidität oder im Zeitpunkt werb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Lei-
des Todes den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei un- stungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der
terstehen; andernfalls müssen die in Betracht kommenden zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions-
Personen, um die Leistungen bei Invalidität oder Tod nach oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften jeder
den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zu er- anderen Vertragspartei.
halten, nach denen die Gewährung dieser Leistungen von
der Zurücklegung einer Versicherungszeit abhängt, als (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt minde- die Gewährung von Geldleistungen für Schul- und Berufsaus-
stens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei bildung sowie Umschulung an Familienangehörige eines
oder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben; Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions- oder Ren-
tenantragsteller oder einen Pensions- oder Rentenberechtig-
b) der Anspruch auf Leistungen bei Alter hängt davon ab, daß
ten und ihre Familienangehörigen davon ab, daß diese Perso-
die in Betracht kommenden Personen als Rheinschiffer
nen selbst versichert sind, so erhalten sie die Leistungen nur,
Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf
wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der
Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr
solche Leistungen gewährt, versichert sind. In diesem Fall
Vertragsparteien zurückgelegt haben.
gelten Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder
(3) Die Versicherungsdauer nach Absatz 2 Buchstabe b Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b
wird nicht gefordert, wenn es sich um die Umwandlung einer entsprechend.
lnvaliditätspension oder -rente in eine Alterspension oder
-rente nach Artikel 31 handelt.
Artikel 27
Abschnitt 2 (1) Der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften
Invalidität bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender !nvalidi-
tät galten, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die in
Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Lei-
Artikel 25 stungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des
(1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllt.
nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von
(2) Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen,
zwei oder mehr Vertragsparteien und haben sie Versiche-
erhalten die Leistungen ausschließlich von dem genannten
rungszeiten nur nach Rechtsvorschriften zurückgelegt, nach
Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer
der Versicherungszeiten unabhängig ist, so erhalten sie (3) Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1
Leistungen nach Artikel 27. nicht erfüllen, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 601
Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, gegebenen- Artikel 29
falls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2
und 3, noch Anspruch haben. (1) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungs-
gewährung nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertrags-
(4) Sehen die Rechtsvorschriften, die bei Eintritt der Arbeits- partei geführt hat, gilt folgendes:
unfähigkeit mit anschließender Invalidität galten, die Gewäh-
rung von Leistungen bei Invalidität nicht vor, so erhalten die in a) Galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn
Betracht kommenden Personen die Leistungen, auf die sie des Leistungsbezuges nicht die Rechtsvorschriften einer
nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger
gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksich-
Absätze 1, 2 und 3, noch Anspruch haben. tigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften;
(5) Sehen die Rechtsvorschriften, nach denen entsprechend
den Absätzen 2, 3 oder 4 Leistungen zustehen, vor, daß sich b) galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn
die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehöri- des Leistungsbezuges die Rechtsvorschriften einer oder
gen richtet, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die mehrerer anderer Vertragsparteien, so werden ihr die
Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung
Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2
zuständigen Staates. gewährt;
Artikel 28 c) im Falle des Buchstabens b gilt der Tag, auf den der Beginn
der Verschlimmerung festgelegt worden ist, als Tag des
(1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer Eintritts des Versicherungsfalles;
nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von
zwei oder mehr Vertragsparteien und sind die Rechtsvorschrif- d) hat die in Betracht kommende Person im Falle des Buch-
ten mindestens einer dieser Vertragsparteien nicht von der in stabens b keinen Anspruch auf Leistungen gegen den
Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Art, so erhalten sie Leistun- Träger einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zu-
gen nach Abschnitt 3, der entsprechend Anwendung findet. ständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen
unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebe-
(2) Personen, die von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender
nenfalls des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3 nach den für ihn
Invalidität betroffen werden, während für sie in Anhang VI be-
geltenden Rechtsvorschriften.
zeichnete Rechtsvorschriften gelten, erhalten die Leistungen
nach Artikel 27 unter den beiden folgenden Voraussetzungen: (2) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungs-
- Sie müssen die Voraussetzungen nach diesen oder anderen gewährung nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr
Rechtsvorschriften gleicher Art, gegebenenfalls unter Be- Vertragsparteien geführt hat, werden die Leistungen unter Be-
rücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllen, rücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 28 Absatz 1
ohne daß Versicherungszeiten berücksichtigt werden müs- gewährt. Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.
sen, die nach anderen als den in Anhang VI bezeichneten
Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind;
Artikel 30
- sie dürfen nicht die Voraussetzungen für einen Leistungs-
anspruch auf Grund von nicht in Anhang VI bezeichneten (1) Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder
Rechtsvorschriften erfüllen. zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 31 durch
den oder die Träger gewährt, die bei Eintritt des Ruhens
(3) a) Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs auf leistungspflichtig waren.
Grund der in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei, nach denen die Gewährung von Leistungen bei (2) Rechtfertigt nach der Entziehung von Leistungen der
Invalidität davon abhängt, daß die in Betracht kommende Zustand der in Betracht kommenden Person die Gewährung
Person während einer bestimmten Dauer Geldlei~tungen bei neuer Leistungen, so werden diese nach Artikel 25 Absatz 1
Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, werden, wenn oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2 gewährt.
der Rheinschiffer, für den diese Rechtsvorschriften galten, von
Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität betroffen
wird, während er den Rechtsvorschriften einer anderen Ver- Artikel 31
tragspartei untersteht, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 (1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls
i) alle Zeiten, für die er auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder
Geldleistungen bei Krankheit erhalten oder sein Entgelt Vertragsparteien, nach denen sie gewährt worden sind, und
weiterbezogen hat, nach Abschnitt 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
ii) alle Zeiten, für die er auf Grund der Invalidität im Anschluß (2) Kann im Falle des Artikels 36 der nach den Rechtsvor-
an die Arbeitsunfähigkeit Leistungen bei Invalidität erhal- schriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von
ten hat, Leistungen bei Invalidität Berechtigte Ansprüche auf Leistun-
nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei be- gen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder Träger, der Lei-
rücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, für die ihm nach stungen bei Invalidität, die noch nicht in Leistungen bei Alter
den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei Geldleistun- umgewandelt werden können, zu gewähren hat, diesem Be-
gen bei Krankheit gewährt worden sind oder während deren er rechtigten die Leistungen bei Invalidität, auf die er nach den für
im Sinne dieser Rechtsvorschriften arbeitsunfähig gewesen diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch hat,
ist; weiter, bis dieser Träger Absatz 1 anzuwenden hat.
b) der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den (3) Sind im Falle des Absatzes 2 die Leistungen bei Invalidi-
Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei besteht von dem tät nach Artikel 27 gewährt worden, so kann der Träger, der
Zeitpunkt an, in dem die nach diesen Rechtsvorschriften vor- leistungspflichtig bleibt, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a an-
geschriebene Dauer der vorherigen Entschädigung für die wenden, als erfüllte der zum Bezug dieser Leistungen Berech-
Krankheit oder der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit endet, und tigte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen
frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Leistun- bei Alter nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Ver-
gen bei Invalidität beginnt oder der Anspruch auf Geldleistun- tragspartei, wobei an die Stelle des in Artikel 33 Absatz 2 vor-
gen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften der zweiten gesehenen theoretischen Betrags der Betrag der Leistungen
Vertragspartei erlischt. bei Invalidität tritt, der von diesem Träger geschuldet wird.
1
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abschnitt 3 menden Person schuldet, im Verhältnis der nach den für ihn
Alter und Tod (Pensionen oder Renten)
geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungs-
falles zurückgelegten Zeiten zu den gesamten nach den
Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien vor Ein-
Artikel 32 tritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs-
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zeiten fest.
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben (4) Überschreitet die Gesamtdauer der vor Eintritt des Ver-
des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versiche- sicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten
rungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die in
Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien für die
nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zu- Gewährung der vollen Leistungen vorgeschriebene Höchst-
rückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvor- dauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Ver-
schriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versiche- tragspartei bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 diese
rungszeiten. Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Zeiten, ohne daß
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei diese Berechnungsmethode den betreffenden Träger zur
die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß Ver- Gewährung von Leistungen verpflichtet, deren Betrag höher ist
sicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem als der Betrag der Leistungen, die nach den für ihn geltenden
besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so (5) Steht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
werden für die Gewährung der Leistungen die nach den der Betrag der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile im
Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten,
Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden so kann der zuständige Träger dieser Vertragspartei ungeach-
System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf tet der Absätze 2 und 3 die Leistungen oder Leistungsteile
oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückge- ausschließlich auf Grund der nach den für ihn geltenden
legt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar be-
auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Vorausset- rechnen.
zungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese
Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rhein-
Artikel 34
schiffer geltenden System berücksichtigt.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei (1) Der theoretische Betrag nach Artikel 33 Absatz 2 wird
wie folgt berechnet:
die Gewährung von Leistungen davon ab, daß die in Betracht
kommende Person oder, wenn es sich um Leistungen an Hin- a) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei
terbliebene handelt, der Verstorbene bei Eintritt des Versiche- der Berechnung der Leistungen ein Durchschnittsver-
rungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterstand, so gilt diese dienst, -beitrag oder -erhöhungsbetrag oder das Verhältnis
Voraussetzung als erfüllt, wenn die in Betracht kommende zugrundezulegen, das während der Versicherungszeiten
Person oder der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt den Rechts- zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden
vorschriften einer anderen Vertragspartei unterstand oder, Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller
falls dies nicht zutrifft, wenn die in Betracht kommende Person Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so wer-
oder der Hinterbliebene solche Leistungen auf Grund der den diese Durchschnitts- oder Verhältniszahlen vom zu-
Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei bean- ständigen Träger dieser Vertragspartei ausschließlich auf
spruchen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt im Falle des Grund der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertrags-
Artikels 35 Absatz 1 als erfüllt. partei zurückgelegten Versicherungszeiten oder des von
(4) Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspar- der in Betracht kommenden Person während dieser Zeiten
bezogenen Bruttoverdienstes ermittelt;
tei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Er-
werb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Lei- b) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei
stungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der der Berechnung der Leistungen die Höhe der Verdienste,
zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions- Beiträge oder etwaigen Erhöhungsbeträge zugrundezule-
oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften der an- gen, so werden die Verdienste, Beiträge oder Erhöhungs-
deren Vertragsparteien. beträge, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei
für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragspar-
teien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichti-
Artikel 33 gen sind, nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge
( 1) Der Träger jeder Vertragspartei, deren Rechtsvorschrif- oder Erhöhungsbeträge ermittelt, die für die nach den
ten für den Rheinschiffer galten, stellt nach den für diesen Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgeleg-
Träger geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht ten Versicherungszeiten festgestellt worden sind;
kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungs- c) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei
anspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des der Berechnung der Leistungen ein Pauschalverdienst
Artikels 28 Absatz 3 und des Artikels 32, erfüllt. oder -betrag zugrundezulegen, so werden vom zuständi-
(2) Erfüllt die in Betracht kommende Person diese Voraus- gen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechts-
setzungen, so berechnet der genannte Träger den theoreti- vorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Ver-
schen Betrag der Leistungen, auf die sie Anspruch hätte, wenn sicherungszeiten Verdienste oder Beträge in Höhe des
alle nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertrags- Pauschalverdienstes oder -betrags oder gegebenenfalls
parteien zurückgelegten und nach Artikel 32 berücksichtigten der durchschnittlichen Pauschalverdienste oder -beträge
Versicherungszeiten nur nach den für diesen Träger geltenden für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertrags-
Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Handelt es partei zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt;
sich um Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zu- d) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei
rückgelegten Zeiten abhängt, so gilt der Betrag als der in die- der Berechnung der Leistungen für bestimmte Zeiten die
sem Absatz genannte theoretische Betrag. Höhe der Verdienste und für andere Zeiten ein Pauschal-
(3) Der genannte Träger stellt sodann unter Zugrundelegung verdienst oder -betrag zugrundezulegen, so berücksichtigt
des nach Absatz 2 errechneten theoretischen Betrags den tat- der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die nach
sächlichen Betrag der Leistungen, den er der in Betracht kom- den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurück-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 603
gelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe b oder c (2) Die im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften
ermittelten Verdienste oder Beträge; wird bei der einer oder mehrerer in Betracht kommender Vertragsparteien
Berechnung von Leistungen für alle nach den Rechts- gewährten Leistungen werden nach Artikel 33 von Amts we-
vorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten gen jeweils neu berechnet, sobald die Voraussetzungen nach
Zeiten ein Pauschalverdienst oder -betrag zugrundegelegt, den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der anderen in
so ist von dem zuständigen Träger dieser Vertragspartei für Betracht kommenden Vertragsparteien, gegebenenfalls unter
die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien Berücksichtigung des Artikels 32, erfüllt sind.
zurückgelegten Versicherungszeiten der fiktive Verdienst
zu berücksichtigen, der diesem Pauschalverdienst oder (3) Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr
-betrag entspricht. Vertragsparteien gewährten Leistungen werden entweder von
Amts wegen oder auf Antrag der in Betracht kommenden Per-
(2) Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpas- sonen nach Absatz 1 neu berechnet, wenn die Voraussetzun-
sung der Berechnungsgrundlagen von Leistungen gelten auch gen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser
für die Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger Vertragsparteien nicht mehr erfüllt sind.
dieser Vertragspartei nach Absatz 1 in bezug auf die nach den
Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten
Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Artikel 37
(3) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertrags- (1) Ist der Betrag der Leistungen, auf welche die in Betracht
partei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familien- kommende Person nach den Rechtsvorschriften einer Ver-
angehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser tragspartei ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 Anspruch
Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheits- hätte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestim-
gebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie mungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige
im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei. Träger dieser Vertragspartei eine Zulage in Höhe des Unter-
schiedsbetrages. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.
(2) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 der in Betracht
Artikel 35 kommenden Person Zulagen von den Trägern von zwei oder
(1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften einer mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält sie nur die höchste
Vertragspartei zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Zulage.
weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein (3) Die Höhe der Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist
kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so endgültig, außer wenn die Leistungen nach diesem Kapitel
ist der Träger dieser Vertragspartei ungeachtet des Artikels 33 neu berechnet werden. Die Zutage gilt für die Anwendung des
nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen zu gewähren. Artikels 38 Absatz 1 als Bestandteil der Leistungen des
(2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger jeder ande- verpflichteten Trägers.
ren in Betracht kommenden Vertragspartei bei der Anwendung
des Artikels 33 mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 5 berück- Artikel 38
sichtigt.
(1) Werden bei Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Än-
(3) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 alle in Betracht derung des Verdienstniveaus oder aus anderen Anpassungs-
kommenden Träger von der Leistungspflicht befreit, so erhält gründen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
die in Betracht kommende Person Leistungen nur nach den geschuldeten Leistungen um einen Prozentsatz oder einen
Rechtsvorschriften der letzten Vertragspartei, deren Voraus- bestimmten Betrag geändert, so werden die Leistungen, die
setzungen sie unter Berücksichtigung des Artikels 32 erfüllt, nach diesen Rechtsvorschriften in Anwendung dieses Über-
als wären alle Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschrif- einkommens geschuldet werden, um denselben Prozentsatz
ten dieser Vertragspartei zurückgelegt worden. oder denselben Betrag geändert, ohne daß eine Neuberech-
nung nach den Artikeln 32 bis 37 vorzunehmen ist.
Artikel 36 (2) Bei Änderung des Feststellungsverfahrens oder der
Berechnungsmethode werden die Leistungen nach den
(1) Erfüllt die in Betracht kommende Person zu einem be- Artikeln 32 bis 37 neu berechnet.
stimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Artikels 32
nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller
in Betracht kommenden Vertragsparteien, sondern nur die Artikel 39
Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder
mehrerer dieser Vertragsparteien, so gilt folgendes: Artikel 31 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die
Leistungen an den überlebenden Ehepartner in Leistungen bei
a) Der geschuldete Leistungsbetrag wird nach Artikel 33 Ab- Alter umgewandelt werden.
sätze 2 und 3 oder Absatz 5 von jedem zuständigen Träger
berechnet, für den Rechtsvorschriften gelten, deren Vor-
aussetzungen erfüllt sind;
b) erfüllt dabei die in Betracht kommende Person die Voraus- Kapitel 3
setzungen nach den Rechtsvorschriften Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
i) von mindestens zwei Vertragsparteien, ohne daß Ver-
sicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach Artikel 40
Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Vor-
aussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese (1) Der Rheinschiffer, der einen Arbeitsunfall erlitten oder
Zeiten bei der Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und
und 3 unberücksichtigt; a) der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die
ii) nur einer Vertragspartei, ohne daß Artikel 32 anzu- nicht zuständiger Staat ist, oder
wenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat,
nur nach den Rechtsvorschriften, deren Vorausset- einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Ver-
zungen erfüllt sind, und nur unter Berücksichtigung der tragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen,
nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt
Zeiten berechnet. geworden ist, oder
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, Artikel 44
sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht
zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem (1) Hat der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zu-
Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, gezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr
Vertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche
erhält Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf
i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach
vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den den Rechtsvorschriften der letzten dieser Vertragsparteien
für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, gegebe-
wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der nenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4,
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständi- erfüllen.
gen Staates richtet; (2) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor,
daß die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für
abhängt, daß die betreffende Krankheit erstmals im Hoheits-
diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er
gebiet dieser Vertragspartei ärztlich festgestellt worden ist, so
sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die
gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit
Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem
erstmals im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fest-
zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts-
gestellt worden ist.
oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung
des zuständigen Trägers gewährt werden. (3) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei aus-
drücklich oder stillschweigend vor, daß die Gewährung der
(2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß die be-
nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in treffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Be-
Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand endigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit ver-
gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung ursachen kann, festgestellt worden ist, so berücksichtigt der
in Frage stellen könnte; zuständige Träger dieser Vertragspartei, wenn er feststellt,
b) die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf wann die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich,
nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Per- die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei
son im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als wären sie nach den
betreffende Behandlung nicht erhalten kann. Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt
worden.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei aus-
Artikel 41
drücklich oder stillschweigend vor, daß die Gewährung der
(1) Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertrags- Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß eine
partei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und einen Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, wäh-
Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezo- rend einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, so berücksich-
gen hat, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er tigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erfor-
wohnt, derlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten, in denen eine
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen
Träger des Wohnortes nach den für diesen Träger gelten- Vertragspartei ausgeübt worden ist.
den Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;
Artikel 45
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für
diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im Bezog oder bezieht der Rheinschiffer, der sich eine Berufs-
Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen krankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten des Trägers
können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen einer Vertragspartei und beansprucht er bei Verschlimmerung
Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem der Krankheit Leistungen vom Träger einer anderen Vertrags-
Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt partei, so gilt folgendes:
werden. a) Hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung
(2) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Aufent- nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei
halt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistun- keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verur-
gen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnte er in seinem sachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige
Hoheitsgebiet, auch wenn er bereits vor Beginn seines Aufent- Träger der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen
halts solche Leistungen erhalten hat. unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte
(3) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Verle- diesen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht
gung seines Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt;
Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften,
auch wenn er bereits vor dem Wohnortwechsel solche b) hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung eine
Leistungen erhalten hat. solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften der zweiten
Vertragspartei ausgeübt, so trägt der zuständige Träger
der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen ohne
Artikel 42 Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn
Artikel 40 oder Artikel 41 gilt je nach Fall für arbeitslos geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger der
gewordene Rheinschiffer, die einen Unfall erleiden, der nach zweiten Vertragspartei gewährt der in Betracht kommen-
den Person eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwi-
den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, zu dessen
Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, als Arbeits- schen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschul-
unfall gilt. deten Leistungen und dem Betrag der Leistungen, die er vor
der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechts-
vorschriften geschuldet hätte, wenn die Krankheit nach
Artikel 43 den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei eingetreten
Ein Wegeunfall, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, wäre;
die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als im c) hat der Erkrankte in dem unter Buchstabe b genannten Fall
Hoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten. keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschrif-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 605
ten der zweiten Vertragspartei, so gewährt der zuständige Begründung des Leistungsanspruchs oder bei der Bemessung
Träger der ersten .Vertragspartei die Leistungen unter Be- des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher ein-
rücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn gel- getretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berück-
tenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte die- sichtigen sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser
sen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht im Vertragspartei auch die früher nach den Rechtsvorschriften
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt. anderer Vertragsparteien anerkannten Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten, als wären sie nach den für ihn geltenden
Artikel 46 Rechtsvorschriften eingetreten.
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei
der Berechnung der Geldl~istungen ein Durchschnittsver- Artikel 49
dienst zugrundezulegen, so ermittelt der zuständige Träger
(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine
dieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschließ-
Rechnung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auf
lich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechts-
Grund des Artikels 40 Absatz 1, des Artikels 41 Absatz 1 und
vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt
des Artikels 42 gewährten Sachleistungen in voller Höhe.
worden sind.
(2) Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren
(2) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertrags- Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsbe-
partei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familien- rechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sach-
angehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser leistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der
Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheits- Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der
gebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie Träger seinen Sitz hat.
im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
(3) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der
Artikel 47 in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung
entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staa- oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorge-
tes die Übernahme der Kosten für die Überführung des Ver- nommen.
letzten oder Erkrankten zum Wohnort oder Krankenhaus
vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für (4) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen
ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung
Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwi-
einer anderen Vertragspartei, an dem er wohnt, wenn der zu- schen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
ständige Träger der Überführung unter gebührender Berück- (5) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Ver-
sichtigung der für sie sprechenden Gründe zugestimmt hat. waltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staa- Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.
tes die Übernahme der Kosten für die Überführung des Ver-
storbenen zum Bestattungsort vorgesehen, so übernimmt der
zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschrif- Kapitel 4
ten auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entspre-
chenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, Tod (Sterbegeld)
an dem der Verstorbene gewohnt hat.
Artikel 50
Artikel 48 Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der
(1) Besteht im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des
der Verletzte oder Erkrankte befindet, keine Versicherung Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versi-
gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das be- cherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese
stehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusam-
Sachleistungen verantwortlichen Träger, so werden die menrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Ver-
Leistungen von dem für die Gewährung von Sachleistungen tragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach
bei Krankheit verantwortlichen Träger des Aufenthalts- oder den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückge-
Wohnorts nach dem System gewährt, das für die unselb- legte Versicherungszeiten.
ständigen Rheinschiffer gilt.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Artikel 51
Staates ein System der Arbeitgeberhaftung für die Entschädi- (1) Stirbt ein von diesem Übereinkommen erfaßter Rhein-
gung von Arbeitsunfällen, so gelten die nach Artikel 40 Ab- schiffer, Arbeitsloser, Pensions- oder Rentenantragsteller oder
satz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistun- Pensions- oder Rentenberechtigter oder Familienangehöriger
gen als auf Verlangen des zuständigen Trägers gewährt. im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger
(3) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Staat ist, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet des zuständigen
Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädi- Staates eingetreten.
gungssysteme, so wird in den Fällen des Artikels 40 Absatz 1 (2) Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn
und des Artikels 41 Absatz 1 bei der Gewährung von Sachlei- geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn sich der Berechtigte
stungen das System angewandt, das für die unselbständigen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, die nicht zu-
Rheinschiffer gilt. ständiger Staat ist.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten, auch wenn der Tod infolge
Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten
ab, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in ist.
Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 40 Ab-
satz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistun- Artikel 52
gen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.
(1) Stirbt der nach den Rechtsvorschriften einer oder meh-
(5) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei rerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Be-
ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen, daß bei der rechtigte, so wird das Sterbegeld, das nach den Rechtsvor-
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
schriften der Vertragspartei vorgesehen ist, zu deren Lasten lung des zuständigen Staates hält, erhält, gegebenenfalls un-
die diesem Berechtigten nach Artikel 21 gewährten Sachlei- ter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2, Leistun-
stungen bei Krankheit gingen, vom zuständigen Träger dieser gen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates,als
Vertragspartei gewährt, auch wenn der Berechtigte im Zeit- wohnte er in dessen Hoheitsgebiet. Die Leistungen werden
punkt seines Todes nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertrags- vom zuständigen Träger gewährt.
partei wohnte.
(2) Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Pen- Artikel 57
sions- oder Rentenberechtigten entsprechend. Der voll arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während
seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertrags-
Artikel 53 partei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich der
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Arbeitsvermittlung dieser Vertragspartei zur Verfügung stellt,
Gewährung von Sterbegeld für Familienangehörige davon ab, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55
daß diese selbst versichert waren, so werden die Artikel 51 Absatz 1 oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften der
und 52 in bezug auf Familienangehörige eines Rheinschiffers, genannten Vertragspartei, als hätte er während seiner letzten
für den diese Rechtsvorschriften gelten, eines Arbeitslosen, Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterstanden. Die
eines Pensions- oder Rentenantragstellers oder eines Pen- Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen
Lasten gewährt.
sions- oder Rentenberechtigten, der nach diesen Rechtsvor-
schriften Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit hat, nur
angewandt, wenn die Familienangehörigen selbst entweder Artikel 58
bei demselben Träger der genannten Vertragspartei wie der Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die
Rheinschiffer, der Arbeitslose, der Pensions- oder Rentenan- Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger,
tragsteller oder der Pensions- oder Rentenberechtigte oder für den diese Rechtsvorschriften gelten, gegebenenfalls die
bei einem anderen Träger der genannten Vertragspartei, der Zeit berücksichtigen, für die nach der letzten Feststellung des
solche Leistungen gewährt, versichert waren. Leistungsanspruchs Leistungen bereits vom Träger einer
anderen Vertragspartei gewährt worden sind.
Kapitel 5
Artikel 59
Arbeitslosigkeit
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei
der Berechnung der Leistungen das frühere Arbeitsentgelt zu-
Artikel 54
grundezulegen, so berücksichtigt der Träger, für den diese
Dieses Kapitel gilt nur für unselbständige Rheinschiffer. Rechtsvorschriften gelten, nur das Entgelt, das die in Betracht
kommende Person für die letzte Beschäftigung, der sie nach
Artikel 55 den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unmittelbar vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist, erzielt hat, oder,
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
wenn die in Betracht kommende Person ihrer letzten Beschäf•
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben
tigung nicht mindestens vier Wochen nach diesen Rechtsvor-
des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versiche-
schriften nachgegangen ist, das Entgelt, das an dem Ort, an
rungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese
dem sie sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet,
Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusam-
für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung ent-
menrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Ver-
spricht oder gleichwertig ist, der sie zuletzt nach den Rechts-
tragsparteien zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäfti-
vorschriften einer anderen Vertragspartei nachgegangen ist.
gungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Ver-
tragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten (2) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertrags-
werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, partei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familien-
daß sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei angehörigen, so berücksichtigt der Träger, für den diese
als Versicherungzeiten gegolten hätten, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften gelten, auch die Familienangehörigen, die
Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei; dies
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben gilt nicht, wenn die Familienangehörigen bereits bei der
des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäfti- Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksich-
gungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese , tigt werden, die einem Berechtigten derselben Familie nach
Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusam- den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei geschul-
menrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Ver- det werden.
tragsparteien zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäfti- (3) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
gungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Ver- die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der zurück-
tragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten gelegten Zeiten ab, so bestimmt der Träger, für den diese
werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, Rechtsvorschriften gelten, die Dauer der Leistungsgewährung,
daß sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Ab-
für diesen Zweck berücksichtigt worden wären, wenn sie nach satz 1 oder 2.
diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind außer im Falle des Artikels 57
Kapitel 6
nur anzuwenden, wenn der arbeitslos gewordene Rhein-
schiffer zuletzt den Rechtsvorschriften der Vertragspartei Familienleistungen
unterstand, nach denen die Leistungen beantragt werden.
Artikel 60
Artikel 56
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der
Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von
letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten ab, so berück-
die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich je nach Fall sichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten,
zur Verfügung seines Arbeitgebers oder der Arbeitsvermitt• soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den
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Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten neten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer ande-
Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten wie nach den ren Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die
Zeiten. Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.
Artikel 61 (2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Familienbeihil-
(1) Anhang VII bezeichnet für jede Vertragspartei denjeni- fen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt,
gen der Abschnitte 1 und 2, den sie anzuwenden beschließt. denen der Rheinschiffer untersteht. Werden die Familienbei-
hilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können
(2) Der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Rechts- sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von
vorschriften der Rheinschiffer untersteht, wendet die Ab- der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür
schnitte 1, 3 und 4 an, wenn diese Vertragspartei in An- bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür be-
hang VII ( 1) aufgeführt ist, oder die Abschnitte 2, 3 und 4, wenn stimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder
diese Vertragspartei in Anhang VII (2) aufgeführt ist. juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt
(3) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 werden.
die an Anhang VII vorzunehmenden Änderungen. Artikel 65
(1) Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen
Abschnitt 1 bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Ver-
tragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichti-
Artikel 62 gung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Fami-
(1) Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Ver- lienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertrags-
tragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berück- partei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheits-
sichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, gebiet.
a) die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m be- (2) Im Falle des Absatzes 1 werden die Familienbeihilfen
zeichneten Fahrzeugs befinden, Familienleistungen nach nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, nach
den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, als wohnten denen der Rheinschiffer Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält.
die Familienangehörigen im Hoheitsgebiet dieser Vertrags- Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder
partei; verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des
b) die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates
Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von die-
unterstünde er diesen Rechtsvorschriften. ser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung
(2) a) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a werden die an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die
Leistungen vom zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Kinder sorgt, gezahlt werden.
Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, gewährt;
b) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b werden die Lei- Abschnitt 3
stungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohn-
orts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger gel-
Artikel 66
tenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers
gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen (1) Pensions- oder Rentenberechtigte, für die dieses Über-
an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die einkommen gilt, erhalten Familienleistungen oder Familienbei-
natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehö- hilfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, wenn sie nach den
rigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder mindestens einer
unmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden. der Vertragsparteien, nach denen eine Pension oder Rente
geschuldet wird, Familienleistungen oder Familienbeihilfen
Artikel 63 beanspruchen können.
(1) Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen (2) Der nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertrags-
bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Ver- partei zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte erhält
tragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichti- Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften für die
gung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Fami- partei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechts-
lienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde vorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen
er diesen Rechtsvorschriften. Vertragspartei wohnen, gleichviel wo der Berechtigte wohnt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 werden die Leistungen unbe- (3) a) Der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr
schadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familien- Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berech-
angehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor- tigte erhält Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
schriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er
nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rhein- wohnt, für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet der-
schiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche selben Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach
oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet
ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls un- einer anderen Vertragspartei wohnen, als hätte er nur diesen
mittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden. Rechtsvorschriften unterstanden;
b) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buch-
Abschnitt 2
stabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnt
der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, nach
Artikel 64
deren Rechtsvorschriften keine Pension oder Rente geschul-
det wird, so erhält er für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer
(1) Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Ver- Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechts-
tragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berück- vorschriften der Vertragspartei, denen er die längste Zeit
sichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften
sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeich- unterstanden;
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
c) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buch- digen Träger dieser Vertragspartei und zu seinen Lastenge-
stabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden währt, auch wenn die natürliche oder juristische Person, an
die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvor- welche die Familienleistungen oder Familienbeihilfen zu zah-
schriften der anderen Vertragsparteien, denen der Berechtigte len sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt
unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer oder ihren Sitz hat. In diesem Fall können die Familienleistun-
der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertrags- gen oder Familienbeihilfen, wenn sie nicht für den Unterhalt
parteien zurückgelegten Zeiten geprüft; der Familienangehörigen verwendet werden, durch Vermitt-
lung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen oder
d) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein
des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts
Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr
hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde
Vertragsparteien, so erhält der Berechtigte Familienbeihilfen
hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die
nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertrags-
natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die
parteien, denen er zuletzt unterstanden hat.
Familienangehörigen sorgt, gezahlt werden.
Artikel 67
(1) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers erhalten Abschnitt 4
Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3, wenn, gegebenenfalls unter Berücksichti- Artikel 70
gung des Artikels 60, nach den Rechtsvorschriften der Ver-
tragspartei oder den Rechtsvorschriften zumindest einer der (1) Der zuständige Träger erstattet die für seine Rechnung
Vertragsparteien, denen der Rheinschiffer unterstanden hat, auf Grund dieses Kapitels gewährten Leistungen, wenn es
ein solcher Leistungsanspruch besteht. sich um Leistungen handelt, die nach der in Artikel 96 Absatz 1
genannten Verwaltungsvereinbarung als den Leistungen ent-
(2) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den
sprechend anerkannt werden, die nach den für diesen Träger
Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei unterstanden hat, geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften,
wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, (2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der
andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften. in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung
(3) a) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der
entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen
oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vor-
den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien
genommen.
unterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in (3) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen
deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als hätte der Rheinschiffer Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung
nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden; vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwi-
schen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
b) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buch-
stabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder woh- (4) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Ver-
nen Waisen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren waltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des
Rechtsvorschriften der verstorbene Rheinschiffer nicht unter- Absatzes 3 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.
standen hat, so erhalten diese Waisen Familienbeihilfen nach
den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen der verstor-
bene Rheinschiffer die längste Zeit unterstanden hat, als hätte
er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
Titel IV
c) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buch-
stabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden Zentrale Verwaltungsstelle
die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvor- für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
schriften der anderen Vertragsparteien, denen der verstorbe-
ne Rheinschiffer unterstanden hat, in der Reihenfolge der ab- Artikel 71
nehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften (1) Der Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicher-
dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft; heit der Rheinschiffer gehören für jede Vertragspartei zwei
d) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Regierungsvertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber der Rhein-
Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr schiffahrt und ein Vertreter der unselbständigen Rheinschiffer
Vertragsparteien, so erhalten die Waisen Familienbeihilfen an. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt
nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertrags- einer der Regierungsvertreter.
parteien, denen der verstorbene Rheinschiffer zuletzt unter- (2) Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer wer-
standen hat. den von den Regierungen im Einvernehmen mit den repräsen-
Artikel 68 tativsten Verbänden der Arbeitgeber der Rheinschiffahrt und
Die Waisen eines Pensions- oder Rentenberechtigten, für der unselbständigen Rheinschiffer bezeichnet.
den dieses Übereinkommen vor seinem Tod galt, erhalten
(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle erhält technische Unter-
Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechts-
stützung durch das Internationale Arbeitsamt im Rahmen der
vorschriften der Vertragspartei, nach denen der Berechtigte zu
hierfür zwischen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Lebzeiten Familienleistungen oder Familienbeihilfen in
und dem Internationalen Arbeitsamt geschlossenen Überein-
Anwendung des Artikels 66 erhielt, wenn nach diesen Rechts-
künfte.
vorschriften ein solcher Leistungsanspruch besteht. Die
Waisen erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvor- (4) Der Sitz der Zentralen Verwaltungsstelle befindet sich
schriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.
wohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvor-
(5) Das Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle wird
schriften.
vom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Rhein-
Artikel 69 schiffahrt wahrgenommen. Der mit dem Sekretariat der Zen-
In den Fällen der Artikel 66 bis 68 werden die Familienlei- tralen Verwaltungsstelle betraute Sekretär wird durch Über-
stungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften einkunft zwischen der Zentralen Verwaltungsstelle und der
der in diesen Artikeln bestimmten Vertragspartei vom zustän- Zentralkommission für die Rheinschiffahrt benannt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 609
Artikel 72 zur Folge, so darf jede Leistung nur bis zu dem Betrag ge-
kürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, der sich
(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle hat folgende Aufgaben: ergibt, wenn der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften,
a) Sie behandelt alle Fragen der Auslegung oder Anwendung nach denen diese Leistung geschuldet wird, der Kürzung,
dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz 1 ge- dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl
nannten Verwaltungsvereinbarung und aller im Rahmen der der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegen-
dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Ver- den Leistungen, auf die der Berechtigte Anspruch hat,
einbarungen, unbeschadet des Rechts oder der Pflicht der geteilt wird;
betreffenden Behörden, Träger und Personen, die in den
b) handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie in diesem
an Hinterbliebene, die vom Träger einer Vertragspartei
Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Gerichte in
nach Artikel 33 festgestellt werden, so berücksichtigt die-
Anspruch zu nehmen;
ser Träger die Leistungen, Einkünfte oder Entgelte, die zu
b) sie leistet zusammen mit den zuständigen Behörden und der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug der von ihm ge-
Trägern der betreffenden Vertragsparteien den Personen, schuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des
auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, ins- theoretischen Betrags nach Artikel 33 Absatz 2, sondern
besondere den Rheinschiffern und ihren Familienangehöri- nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Be-
gen, Hilfe bei der praktischen Regelung von Einzelfällen; trags nach Artikel 33 Absatz 3 oder 5; diese Leistungen,
c) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie auf Grund Einkünfte oder Entgelte werden nur in dem Umfang ange-
dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 ge- rechnet, der sich nach Artikel 33 Absatz 3 im Verhältnis zur
nannten Verwaltungsvereinbarung oder aller im Rahmen Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.
dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Ver-
einbarungen zuständig ist; Artikel 75
d) sie unterbreitet den zuständigen Behörden der Vertrags- Hat ein Rheinschifferoder einer seiner Familienangehörigen
parteien Vorschläge für die Revision dieses Überein- nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragspar-
kommens und der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Ver- teien Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden
waltungsvereinbarung. diese Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften derjenigen
(2) a) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Auslegungs- dieser Vertragsparteien gewährt, in deren Hoheitsgebiet die
fragen können nur einstimmig entschieden werden; Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Hoheits-
gebiet einer dieser Vertragsparteien stattgefunden hat, nur
b) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungs-
nach den Rechtsvorschriften, denen der Rheinschiffer zuletzt
fragen werden durch Mehrheitsbeschluß mit Zustimmung aller unterstanden hat.
betroffenen Vertragsparteien entschieden.
Artikel 76
Titel V (1) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein,
so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertrags-
Verschiedene Bestimmungen partei erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während
der nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei
Artikel 73 erworbene Anspruch erlischt.
(1) Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, (2) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein
an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern und besteht Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvor-
von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Arti- schriften von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so
kel 45 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Ver-
Übereinkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen glei- tragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unter-
cher Art für dieselbe Pflichtversicherungszeit erworben oder standen hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder
aufrechterhalten werden. anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.
(2) Ist in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den (3) Tritt der Tod außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertrags-
Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen oder des zu.: parteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den
sammentreffens von Leistungen mit anderen Einkünften oder Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so
wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, daß die bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Ver-
Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wer- tragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unter-
den, so sind diese Bestimmungen einem Berechtigten gegen- standen hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder
über auch dann anwendbar, wenn es sich um nach den anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.
Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei erworbene
Leistungen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Artikel 77
bezogene Einkünfte oder um eine im Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies gilt (1) Der Anspruch auf die nach Artikel 62, 63, 64, 65, 66, 67
jedoch nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei oder 68 geschuldeten Familienleistungen wird ausgesetzt,
Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von den wenn wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch eine an-
Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 dere Person als den Rheinschiffer Familienleistungen für den-
oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden. selben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen auch
nach den Rechtsvorschriften. der Vertragspartei geschuldet
werden, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen oder
Artikel 74
Waisen wohnen. In diesem Fall gelten sie als Familienange-
Hat der Berechtigte, der Anspruch auf eine nach den hörige der Person, welche die Erwerbstätigkeit ausübt.
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldete Leistung
(2) Der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den
hat, auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschrif-
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldet werden,
ten einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so gilt fol-
nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen
gendes:
nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängt, wird ausgesetzt,
a) Hätte die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 gleichzeitig wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienange-
die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen hörigen
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil ff
a) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer an- deren Vertragspartei eingereicht werden. Die in Anspruch ge-
deren Vertragspartei nach Artikel 62, 63, 64 oder 65 ge- nommene Stelle leitet die Anträge, Erklärungen oder Rechts-
schuldet werden. Übt eine andere Person als der in diesen behelfe entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zu-
Artikeln bezeichnete Rheinschiffer im Hoheitsgebiet der er- ständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien unver-
sten Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der züglich an die entsprechende zuständige Stelle der ersten
Anspruch auf die nach diesen Artikeln geschuldeten Fami- Vertragspartei weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärun-
lienleistungen ausgesetzt, wenn die Familienangehörigen gen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder
dieses Rheinschiffers auch Familienangehörige dieser Per- einem Gericht der zweiten Vertragspartei eingereicht worden
son sind, und es werden nur die Familienleistungen nach sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger
den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu deren oder dem Gericht, die dafür zuständig sind.
Lasten gewährt;
b) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer an- Artikel 81
deren Vertragspartei nach Artikel 66, 67 oder 68 geschul- Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorge-
det werden. Ist der Betrag der nach diesen Artikeln ge- sehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Verlangen
schuldeten Familienbeihilfen niedriger als der Betrag der des Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im
nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ge- Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des
schuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Aufenthalts- oder Wohnorts nach Maßgabe der in Artikel 96
Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung veranlaßt
Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei. werden. Sie gelten als im Hoheitsgebiet der ersten Vertrags-
partei durchgeführt.
Artikel 78 Artikel 82
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter- Hat der Träger einer Vertragspartei einem Leistungsemp-
richten einander fänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den er An-
a) über alle zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffe- spruch hat, so kann der Träger unter den Bedingungen und in
nen Maßnahmen; den Grenzen, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
vorgesehen sind, vom Träger jeder anderen Vertragspartei,
b) über alle die Anwendung dieses Übereinkommens berüh- der gegenüber dem Berechtigten leistungspflichtig ist, verlan-
renden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften. gen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzube-
(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterstüt- h.~!ten, die er dem Berechtigten zahlt. Der letztgenannte Trä-
zen die Behörden und Träger der Vertragsparteien einander, ger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen
als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechts- und in den Grenzen ein, die in den für ihn geltenden Rechtsvor-
vorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und schriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als
Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden handelte es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge,
der Vertragsparteien können die Erstattung bestimmter und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsbe-
Kosten vereinbaren. rechtigten Träger.
(3) Die Behörden und Träger der Vertragsparteien können Artikel 83
bei der Anwendung dieses Übereinkommens miteinander und (1) Hat der Träger einer Vertragspartei an einen Berechtig-
mit den in Betracht kommenden Personen oder deren Beauf- ten, der sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
tragten unmittelbar in Verbindung treten. befindet, nach diesem Übereinkommen Geldleistungen zu
(4) Die Behörden, Träger und Gerichte einer Vertragspartei erbringen, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der
dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen ersten Vertragspartei ausgedrückt. Der Träger kann mit be-
Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer freiender Wirkung in der Währung der zweiten Vertragspartei
Amtssprache einer anderen Vertragspartei abgefaßt sind. zahlen.
(2) Hat der Träger einer Vertragspartei nach diesem Über-
Artikel 79 einkommen Zahlungen zur Erstattung von Leistungen vorzu-
nehmen, die vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt
(1) Die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor-
worden sind, so wird der geschuldete Betrag in der Währung
gesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-,
der zweiten Vertragspartei ausgedrückt. Der erste Träger zahlt
Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder
mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die beteilig-
Unterlagen, die nach diesen Rechtsvorschriften einzureichen
ten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und
Unterlagen Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften (3) Geldüberweisungen auf Grund dieses Übereinkommens
einer anderen Vertragspartei oder nach diesem Übereinkom- werden nach Maßgabe der Vereinbarungen durchgeführt, die
men einzureichen sind. im Zeitpunkt der Überweisung auf diesem Gebiet zwischen
den beteiligten Vertragsparteien gelten. Bestehen solche
(2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke jeder
Vereinbarungen nicht, so vereinbaren diese Vertragsparteien
Art, die bei Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen
die zur Durchführung der Überweisungen erforderlichen Maß-
sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlich-
nahmen.
keit.
Artikel 84
Artikel 80 (1) Bei der Festsetzung der Höhe der dem Träger einer Ver-
(1) Ein Antragsteller, der im Hoheitsgebiet einer Vertrags- tragspartei geschuldeten Beiträge werden die im Hoheits-
partei wohnt, die nicht zuständiger Staat ist, kann seinen gebiet jeder anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte
Antrag wirksam beim Träger des Wohnorts einreichen, der ihn berücksichtigt.
an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger (2) Beiträge, die dem Träger einer Vertragspartei geschuldet
weiterleitet. werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspar-
(2) Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die nach den tei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer be- und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der
stimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei
Gericht dieser Vertragspartei einzureichen sind, können inner- geschuldeten Beiträge gelten, oder, wenn es ein solches Ver-
halb derselben Frist bei einer entsprechenden Stelle einer an- fahren nicht gibt, mit den Sicherungen und Vorrechten, die für
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 611
die Einziehung oder Beitreibung der für die Finanzierung der (2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Anhänge gelten
Sozialen Sicherheit der zweiten Vertragspartei bestimmten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der in
Geldmittel gelten, eingezogen oder beigetrieben werden. Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Notifikation
eine Vertragspart~i,oder ein Unterzeichnerstaat durch Notifi-
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2
kation an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
werden, soweit erforderlich, durch die in Artikel 96 Absatz 1
Einspruch dagegen erhoben hat.
genannte Verwaltungsvereinbarung oder durch zwei- oder
mehrseitige Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Ver- (3) Wird ein Einspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit
tragsparteien festgelegt. Die Einzelheiten können auch das der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die betei-
gerichtliche Beitreibungsverfahren betreffen. ligten Vertragsparteien eine Empfehlung richtet. Kommen die
beteiligten Vertragsparteien der Empfehlung der Zentralen
Artikel 85 Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit nach dem
in Artikel 86 Absätze 2 bis 4 vorgesehenen Verfahren ent-
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertr1:1gs-
schieden.
partei Leistungen für einen Schaden gewährt, der im Hoheits-
gebiet einer anderen Vertragspartei verursacht worden oder
eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Titel VI
Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten
Dritten folgendes: Übergangs- und Schlußbestimmungen
a) Sind die Ansprüche des Berechtigten gegen den Dritten Artikel 89
nach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden
Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so (1) Dieses Übereinkommen begründet keinen Anspruch für
erkennt jede Vertragspartei den Rechtsübergang an; die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
b) hat der leistungspflichtige Träger gegen den Dritten einen (2) Für die Feststellung der Ansprüche nach diesem Über-
unmittelbaren Anspruch, so erkennt jede Vertragspartei einkommen werden alle Versicherungszeiten sowie gegebe-
diesen Anspruch an. nenfalls alle Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohn-
zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer
(2) Die Bestimmungen, die für die Haftung des Arbeitgebers Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu-
oder seiner Beauftragten im Falle eines Arbeits- oder Wege- rückgelegt worden sind. _
unfalls gelten, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die
nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, werden durch (3) Dieses Übereinkommen begründet vorbehaltlich des Ab-
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien satzes 1 Ansprüche auch für Fälle, die vor seinem Inkrafttreten
festgelegt. eingetreten sind.
Artikel 86 (4) Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit der in
Betracht kommenden Person oder weil sie ihren Wohnort im
(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien
Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei hat, in
über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom-
deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz
mens, der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsver-
hat, nicht festgestellt worden sind oder zum Ruhen gebracht
einbarung oder sonstiger im Rahmen dieser Übereinkünfte zu
worden sind, werden auf Antrag der in Betracht kommenden
treffender Abkommen oder Vereinbarungen werden der Zen-
Person vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an festge-
tralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die streitenden
stellt oder zum Wiederaufleben gebracht, sofern die früher
Parteien eine Empfehlung richtet.
festgestellten Ansprüche nicht durch Kapitalabfindungen ab-
(2) Kommen die .streitenden Parteien der Empfehlung der gegolten worden sind.
Zentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit
(5) Die Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente
einer ständigen Schiedsstelle vorgelegt; die Schiedsstelle gibt
vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgestellt worden
sich eine Verfahrensordnung.
ist, werden auf ihren Antrag unter Berücksichtigung dieses
(3) Die ständige Schiedsstelle besteht aus je einem von Übereinkommens neu festgestellt. Die Ansprüche können
jeder Vertragspartei bestimmten Mitglied. Jede Vertragspartei auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufest-
bestimmt ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung stellung darf nicht zur Minderung der früheren Ansprüche der
des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt. in Betracht kommenden Personen führen.
(4) Die Entscheidung der ständigen Schiedsstelle, die den (6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 binnen zwei Jahren
Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechen muß, ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so wer-
bindend und endgültig. den die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens von
seinem Inkrafttreten an erworben, ohne daß der in Betracht
Artikel 87 kommenden Person die Rechtsvorschriften einer Vertragspar-
(1) Anhang VIII bezeichnet für jede in Betracht kommende tei über den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen
Vertragspartei die besonderen Bestimmungen über die An- entgegengehalten werden dürfen.
wendung ihrer Rechtsvorschriften. (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 nach Ablauf von
(2) Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VIII vorzunehmenden gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte
Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschrif- Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften der
ten erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Ver- betreffenden Vertragspartei erst vom Tag der Antragstellung
öffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor an erworben.
der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens ver- (8) Bei der Neufeststellung von Amts wegen nach Absatz 5
öffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme. werden die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens mit
dessen Inkrafttreten erworben.
Artikel 88
(9) Die Anwendung des Titels III Kapitel 6 darf nicht dazu
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 führen, daß die Ansprüche, die den in Betracht kommenden
Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 25 Personen am Tage des lnkrafttretens dieses Übereinkommens
Absatz 2, Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 bezeich- zustehen, gekürzt werden. Sind an diesem Tage die nach die-
neten Anhänge sowie die Änderungen der Anhänge sind sen Bestimmungen geschuldeten Familienbeihilfen niedriger
Bestandteil dieses Übereinkommens. als die nach dem Revidierten Abkommen vom 13. Februar
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer geschulde- (2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der
ten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unter- Kündigung zurückgelegt worden sind, werden durch die Kün-
schiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten digung nicht zum Erlöschen gebracht; ihre weitere Aufrecht-
des zuständigen Trägers nach dem genannten Revidierten Ab- erhaltung wird durch Vereinbarung oder mangels einer solchen
kommen und solange dieser Träger nach dem vorliegenden durch die für den beteiligten Träger geltenden Rechtsvor-
Übereinkommen zuständig bleibt. schriften geregelt.
Artikel 90 Artikel 96
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in der Zentral- (1) Die Anwendung dieses Übereinkommens wird durch eine
kommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten und für Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Luxemburg zur Unterzeichnung auf.
(2) Die Vertragsparteien oder, wenn es ihr Verfassungsrecht
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der zuläßt, ihre zuständigen Behörden treffen die weiteren zur
Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Vor-
beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinter- kehrungen.
legt.
Artikel 91
Artikel 97
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte (1) Die Notifikationen nach Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4
Ratifikations- oder Annahmeurkunde der Vertragsparteien des Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Ab-
Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die satz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 61 Ab-
Soziale Sicherheit der Rheinschiffer hinterlegt worden ist. satz 3 und Artikel 87 Absatz 2 werden an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamts gerichtet.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der dieses Über-
einkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es am ersten (2) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in notifiziert den Vertragsparteien und der Zentralkommission für
dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt die Rheinschiffahrt
worden ist. a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder
Artikel 92 Beitrittsurkunde;
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Revidierte b) den Tag des lnkrafttretens dieses Übereinkommens nach
Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit den Artikeln 91 und 93;
der Rheinschiffer außer Kraft. c) jede nach Artikel 94 eingegangene Notifikation einer
Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam
Artikel 93 wird;
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können an- d) jede nach Absatz 1 eingegangene Notifikation.
dere als die in Artikel 90 Absatz 1 genannten Staaten dem
Übereinkommen beitreten, wenn alle Vertragsparteien dem
Beitritt zustimmen. Der Beitritt zum Übereinkommen hat die-
Artikel 98
selben Rechte und Pflichten zur Folge wie die Ratifikation oder
die Annahme. Ein Beitrittsprotokoll enthält die Bestimmungen, (1) Der deutsche, der französische und der niederländische
die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderlich Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen ver-
sind. bindlich. Sie werden im Archiv des Internationalen Arbeitsamts
hinterlegt.
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamts hinterlegt. (2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist,
übermittelt der Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
(3) Dieses Übereinkommen tritt für jeden ihm beitretenden
amts dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach
Staat am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks
Monats in Kraft, in dem seine Beitrittsurkunde hinterlegt
Registrierung beglaubigte Abschriften.
worden ist.
Artikel 94 (3) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
übermittelt auch jedem in der Zentralkommission für die Rhein-
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer eines Jahres schiffahrt vertretenen Staat, Luxemburg und der Zentral-
geschlossen. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr kommission selbst beglaubigte Abschriften.
verlängert, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, das
Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor des Inter- (4) Das Internationale Arbeitsamt fertigt eine amtliche Über-
nationalen Arbeitsamts gerichtete Notifikation zu kündigen. setzung in englischer Sprache an und übermittelt sie den
Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beteiligten Staaten.
wirksam. (5) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts teilt
Artikel 95 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung jede
(1) Nach diesem Übereinkommen erworbene Ansprüche Ratifikation, jede Annahme, jeden Beitritt und jede Kündigung
bleiben nach seiner Kündigung erhalten. mit, die ihm notifiziert worden ist.
Geschehen zu Genf am 30. November 1979 in drei Urschrif-
ten in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
A. Schwarz
Präsident der Konferenz
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 613
Anhang 1
Bestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsangehörigen der Vertragsparteien
(Artikel 1 Buchstabe b)
Bundesrepublik Deutschland
Hoheitsgebiet: Der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Staatsangehörige: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Belgien
Hoheitsgebiet: Das Hoheitsgebiet Belgiens.
Staatsangehörige: Personen belgischer Staatsangehörigkeit.
Frankreich
Hoheitsgebiet: Das auf dem Festland gelegene Hoheitsgebiet Frankreichs.
Staatsangehörige: Personen französischer Staatsangehörigkeit.
Luxemburg
Hoheitsgebiet: Das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg.
Staatsangehörige: Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit.
Niederlande
Hoheitsgebiet: Das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.
Staatsangehörige: Personen niederländischer Staatsangehörigkeit.
Schweiz
Hoheitsgebiet: Das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Staatsangehörige: Schweizer Bürger.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Anhang II
Rechtsvorschriften und Systeme, für die das Übereinkommen gilt
(Artikel 4 Absatz 1)
Bundesrepublik Deutschland e) die Versicherung für den Fall der Krankheit und Mutter-
schaft der selbständig Erwerbstätigen der nichtlandwirt-
Rechtsvorschriften über schaftlichen Berufe;
a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und f) die Altersbeihilfe und Altersversicherung der selbständig
Tod); Erwerbstätigen der nichtlandwirtschaftlichen Berufe;
b) den Schutz der erwerbstätigen Mütter, soweit es sich um g) die Hilfe für arbeitslose Erwerbstätige;
Leistungen handelt, die der Träger der gesetzlichen Kran-
kenversicherung während der Schwangerschaft und nach h) die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, die Beihilfe für alte
der Entbindung zu gewähren hat; selbständig Erwerbstätige und die Unterstützung auf
Lebenszeit.
c) die Rentenversicherung der Arbeiter und der Handwerker,
d) die Rentenversicherung der Angestellten; Luxemburg
e) die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Saarland Rechtsvorschriften über
bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
und die Altershilfe für Landwirte; a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und
Tod):
f) die Unfallversicheru11g;
- System für die Arbeiter;
g) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe; - System für die privaten Angestellten;
h) das Kindergeld. - System für die selbständigen Berufe;
b) die Rentenversicherung (Invalidität, Alter und Tod):
- System für die Arbeiter;
Belgien
- System für die privaten Angestellten;
Rechtsvorschriften über - System für die Handwerker, Handeltreibenden und
a) die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Krankheit, Industriellen;
Mutterschaft, Invalidität und Tod): c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrank-
i) Systeme für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, heiten;
Bergleute und Personal des öffentlichen Dienstes); d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
ii) System für die Seeleute der Handelsmarine; e) die Familienleistungen.
iii) System für die selbständig Erwerbstätigen;
Niederlande
b) die Alters- und Hinterbliebenenrenten:
Rechtsvorschriften über
i) System für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte,
Bergleute und Seeleute der Handelsmarine); a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
ii) System für die selbständig Erwerbstätigen; b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität, Arbeits-
unfälle und Berufskrankheiten);
c) die Entschädigung für Schäden infolge von Arbeitsunfällen:
c) die Leistungen bei Alter;
i) System für die Arbeitnehmer im allgemeinen;
d) die Leistungen an Hinterbliebene;
ii) System für die Seeleute;
e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
d) die Entschädigung für Schäden infolge von Berufskrank-
f) die Familienbeihilfen.
heiten;
e) die Organisation der Unterstützung für unfreiwillig Arbeits- Schweiz
lose;
f) die Familienleistungen der Arbeitnehmer und die Familien- 1. Rechtsvorschriften des Bundes über
leistungen der selbständig Erwerbstätigen. a) die Krankenversicherung, einschließlich der Leistungen
bei Mutterschaft;
b) die Invalidenversicherung;
Frankreich
c) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
Rechtsvorschriften über d) die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
a) die Organisation der Sozialen Sicherheit; und Invalidenversicherung;
b) die allgemeinen Bestimmungen über das System der e) die obligatorische Unfallversicherung (einschließlich
Sozialversicherungen für Versicherte der nichtlandwirt- der Berufskrankheiten);
schaftlichen Berufe; f) die Arbeitslosenversicherung;
c) die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten; 2. Rechtsvorschriften der Kantone Basel-Stadt und Basel-
Landschaft über Familienzulagen für nichtlandwirtschaft-
d) die Familienleistungen; liche Arbeitnehmer.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 615
Anhang III
Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2 in Kraft bleiben
(Artikel 5 Absatz 3)
Bundesrepublik Deutschland - Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in
der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975,
mit Ausnahme des Artikels 27.
Belgien - Schweiz
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Be-
stimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom
24. September 1975.
Frankreich - Schweiz
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestim-
mungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juli
1975.
Niederlande - Schweiz
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestim-
mungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Mai
1970.
Anhang IV
Leistungen, für die Artikel 7 Absatz 2 gilt
(Artikel 7 Absatz 3)
Frankreich
- Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer;
- die Beihilfe für alte selbständig Erwerb-
stätige;
- die Unterstützung auf Lebenszeit.
Schweiz
- Die außerordentlichen Renten der Invalidenversicherung;
- die außerordentlichen Renten der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung;
- die Hilflosenentschädigungen;
- die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Anhang V
Leistungen, für die Artikel 9 Absatz 1 nicht gilt
(Artikel 9 Absatz 3)
Schweiz
- Die außerordentlichen Renten der Invalidenversicherung;
- die außerordentlichen Renten der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung;
- die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung für Versi-
cherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind;
- die Hilflosenentschädigungen;
- die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung.
Anhang VI
Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 25 Absatz 1
(Artikel 25 Absatz 2)
Belgien
- Die Rechtsvorschriften über das allgemeine lnvaliditätssy-
stem;
- die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen
Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen.
Frankreich
Die Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung der
Arbeitnehmer.
Niederlande
- die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Ar-
beitsunfähigkeit;
- die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung
gegen Arbeitsunfähigkeit.
Anhang VII
Anwendung des Abschnitts 1 oder 2 in Titel III Kapitel 6
(Artikel 61 Absatz 1)
(1) Abschnitt 1
Bundesrepublik Deutschland Frankreich
Belgien Luxemburg
(2) Abschnitt 2
Niederlande Schweiz
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 617
Anhang VIII
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
(Artikel 87 Absatz 1)
Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der
Deutschland Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft
(1) a) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über die als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einverneh-
gesetzliche Unfallversicherung es nicht bereits vorschreiben, men mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversiche-
rungsträger. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforder-
entschädigen die deutschen Träger nach diesen Vorschriften
lichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der
auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem
Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen
1. Januar 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund
der Entscheidung des Völkerbundrats vom 21. Juni 1921 Mitgliederzahl des Vorjahrs mit Ausnahme der Rentner auf-
(Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern gebracht.
übernommen worden sind, solange der Verletzte oder (4) Die deutschen Träger der Rentenversicherung wenden
Erkrankte oder seine Hinterbliebenen im Hoheitsgebiet einer Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens nicht an, wenn
Vertragspartei wohnen.
a) d,ie vor dem 1. Januar 1957 geltenden Rechtsvorschriften
b) Artikel 9 des Übereinkommens berührt nicht die über die Berechnung der Rente anzuwenden sind;
deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Arbeitsunfäl-
b) eine Zurechnungszeit in Betracht kommt oder
len und Berufskrankheiten und Zeiten, die außerhalb des
Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten c) ein Kinderzuschuß oder ein Betrag, um den sich die
bzw. zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb Waisenrente erhöht, in Betracht kommt.
des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nicht
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. (5) Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und
für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel III Kapitel 2 nicht.
(2) a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deut-
schen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszei- (6) Paragraph 1233 Reichsversicherungsordnung und Para-
ten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den graph 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung
Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichteten des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die
Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung einer ande- freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung
ren Vertragspartei den Pflichtbeiträgen nach den deutschen regeln, werden auf Personen, für welche das Übereinkommen
Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Renten- gilt, wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur deutschen
versicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalen- Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Vor-
dermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des aussetzungen entrichtet werden, wenn
Versicherungsfalles bleiben die in diese Zeit entfallenden a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer an- Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
deren Vertragspartei sowie die Zeiten des Bezugs einer Rente land hat;
oder Pension nach den Rechtsvorschriften einer anderen Ver-
tragspartei unberücksichtigt. b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
b) Buchstabe a findet auf die pauschale Ausfallzeit kei- hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen
ne Anwendung. Diese wird ausschließlich nach den deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig ver-
Versicherungszeiten ermittelt. sichert war;
c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den c) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Ren- Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, in der
tenversicherung ist weiterhin Voraussetzung, daß der letzte deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate
nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden
zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung
ist. berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften einer an-
deren Vertragspartei nicht pflichtversichert oder freiwillig
d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten versichert ist.
ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvor-
schriften. (7) Für die Versicherungspflicht nach den deutschen
Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner
e) Abweichend von Buchstabe d gilt für Versicherte der
stehen Zeiten der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kran-
deutschen Rentenversicherung, die in der Zeit vom 1. Januar
kenversicherung einer anderen Vertragspartei Zeiten der Mit-
1948 bis zum 31. Juli 1963 in den in dieser Zeit unter nieder-
gliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversiche-
ländischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wohn-
rung und Zeiten der Verheiratung mit einem Mitglied einer ge-
ten, folgendes: Die Entrichtung von Beiträgen zur niederländi-
setzlichen Krankenversicherung einer anderen Vertragspartei
schen Versicherung in dieser Zeit steht für die Anrechnung
Zeiten der Verheiratung mit einem Mitglied der deutschen ge-
deutscher Ersatzzeiten nach Paragraph 1251 Absatz 2 der
setzlichen Krankenversicherung gleich.
Reichsversicherungsordnung oder entsprechender Bestim-
mungen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Be- (8) a) Zu den Sachleistungen im Sinne des Übereinkom-
schäftigung oder Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften mens gehört der Entbindungspauschbetrag nach den deut-
gleich. schen Rechtsvorschriften.
(3) Ergeben sich aus der Durchführung des Übereinkom- b) Für die Gewährung des l;ntbindungspauschbetrags
mens für einzelne Träger der Krankenversicherung außerge- nach den deutschen Rechtsvorschriften werden auch die nach
wöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zur aus-
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
reichenden und zweckmäßigen ärztlichen Betreuung während auf Erstattung der Kosten dieser Leistungen durch den
der Schwangerschaft gehörenden und in Anspruch genomme- zuständigen belgischen Träger in Höhe der nach den
nen ärztlichen Untersuchungen berücksichtigt. Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehe-
nen Sätzen;
(9) Versicherungslastregelungen in den von der Bundes-
republik Deutschland geschlossenen Staatsverträgen bleiben b) bei Wohnen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
unberührt. als Belgien haben die in Betracht kommenden Personen
Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften dieser Ver-
(10) Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften außer den tragspartei vorgesehenen Sachleistungen unter der Bedin-
Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens gung, daß sie den zu diesem Zweck nach den belgischen
auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Beitrag an
Abkommens oder Übereinkommens oder einer überstaatli- den zuständigen belgischen Träger entrichten.
chen Regelung erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwen-
dung des Übereinkommens das andere Abkommen oder Über-
einkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksich- Anwendung der französischen Rechtsvorschriften
tigt. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsvorschriften über Soziale (1) Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer wird unter den von den
Sicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus französischen Rechtsvorschriften für die französischen Arbeit-
zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht nehmer vorgesehenen Bedingungen allen vom Übereinkom-
ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslast- men erfaßten Arbeitnehmern gewährt, die bei der Antragstel-
regelungen enthalten. lung im französischen Hoheitsgebiet wohnen.
(11) Die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Ver- (2) Das Übereinkommen berührt nicht die französischen
tragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten bleiben bei Rechtsvorschriften, nach denen für die Begründun9 des An-
der Mindestzahl von Versicherungsjahren als Voraussetzung spruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer nur die Zeiten
für die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen nach unselbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Zeiten
den deutschen Rechtsvorschriften unberücksichtigt. berücksichtigt werden, die im Gebiet der europäischen und der
(12) Zu den Familienleistungen im Sinne dieses Überein- überseeischen Departments (Guadeloupe, Guayana,
kommens gehören nicht die Waisenrenten nach den deut- Martinique und Reunion) der Französischen Republik zurück-
schen Rechtsvorschriften. gelegt worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfe für alte
selbständig Erwerbstätige entsprechend.
Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften
(1) Übt der Rheinschiffer, der den belgischen Rechts- Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften
vorschriften für die selbständig Erwerbstätigen untersteht,
gleichzeitig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (1) Abweichend von Artikel 89 Absatz 2 des Übereinkom-
eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aus, so wird bei der mens werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten
Feststellung der Verpflichtungen, die sich aus den belgischen Zeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen
Rechtsvorschriften über die soziale Stellung der selbständig Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung (Invalidität,
Erwerbstätigen ergeben, diese zweite Tätigkeit einer in Alter und Tod) zurückgelegt worden sind, bei der Anwendung
Belgien ausgeübten unselbständigen Tätigkeit gleichgestellt. dieser Rechtsvorschriften nur insoweit berücksichtigt, als die
Anwartschaften am 1. Februar 1970 aufrechterhalten waren
(2) Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften oder später allein nach diesen Rechtsvorschriften oder nach
wird eine in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii des Über- den geltenden oder von Luxemburg noch zu schließenden
einkommens genannte Zeit nur berücksichtigt, wenn der zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit wieder auf-
Rheinschiffer während dieser Zeit arbeitsunfähig im Sinne der gelebt sind. Sind mehrere Abkommen anwendbar, so werden
belgischen Rechtsvorschriften war. die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem
(3) Bei der Anwendung des Artikels 33 des Überein- am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.
kommens werden die Zeiten der Altersversicherung, die vor
dem Inkrafttreten der belgischen Rechtsvorschriften über die (2) Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgi-
Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit der selbständig schen Renten werden die Versicherungszeiten, die von nicht
Erwerbstätigen nach den belgischen Rechtsvorschriften über im luxemburgischen Hoheitsgebiet wohnenden Erwerbstäti-
die selbständig Erwerbstätigen zurückgelegt worden sind, als gen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurück-
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach diesen Rechts- gelegt worden sind, den Wohnzeiten gleichgestellt.
vorschriften zurückgelegt worden sind. (3) Abweichend von Artikel 33 des Übereinkommens wird
(4) Für die Anwendung des Titels III Kapitel 6 des Überein- der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende
kommens durch den zuständigen belgischen Träger gilt das Grundbetrag der luxemburgischen Renten nach den luxem-
Kind als in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei aufgezogen, burgischen Rechtsvorschriften berechnet.
in dem es wohnt. (4) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der
(5) Auf Personen, deren Ansprüche auf die Sachleistungen Mindestrente geschuldet wird, die Kinderzulage sowie die
der Krankenversicherung sich nach den belgischen Rechts- besonderen Erhöhungsbeträge werden im selben Verhältnis
vorschriften über die Kranken- und Invaliditätsversicherung für gewährt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden
die selbständig Erwerbstätigen richten, finden die Bestimmun- gehende Grundbetrag.
gen des Titels III Kapitel 1 des Übereinkommens mit folgender
Maßgabe Anwendung: Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften
a) Bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags- (1) Krankenversicherung
partei als Belgien haben die in Betracht kommenden
a) Titel III Kapitel 1 des Übereinkommens gilt in bezug auf
Personen
Sachleistungen nur für Personen, die auf Grund der
i) bei Krankenhausaufenthalt Anspruch auf die nach den im Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet) genannten
Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehe- Pflichtversicherung, Alterskrankenversicherung oder frei-
nen Sachleistungen; willigen Versicherung Anspruch auf Sachleistungen haben.
ii) in bezug auf die anderen nach den belgischen Rechts- b) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechts-
vorschriften vorgesehenen Sachleistungen Anspruch vorschriften und zugleich eine Rente nach den Rechtsvor-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 619
schritten einer anderen Vertragspartei bezieht, gilt für die wenn diese Zeiten mit den Versicherungszeiten, die von ih-
Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens als an- rem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurück-
spruchsberechtigt in bezug auf Sachleistungen, wenn er, gelegt worden sind, und mit den nach Buchstabe a zu
gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 8, die berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.
für die Zulassung zu der im Krankenkassengesetz genann-
ten Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versiche- d) Für eine verheiratete Frau bleiben die auf Grund des Buch-
rung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch stabens c in Betracht kommenden Zeiten unberücksichtigt,
für eine verheiratete Frau, deren Ehemann zum Bezug einer wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die
Altersrente für Eheleute nach den niederländischen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als die
Rechtsvorschriften berechtigt ist und die für die Zulassung Niederlande über Altersrenten zurückgelegt worden sind,
zu der im Krankenkassengesetz genannten Alterskranken- oder mit Zeiten, in denen sie eine Altersrente nach solchen
versicherung oder freiwilligen Versicherung erforderlichen Rechtsvorschriften bezogen hat.
Voraussetzungen erfüllt. e) Für eine Frau, die verheiratet war und deren Ehemann den
c) Ein nach den niederländischen Rechtsvorschriften zum Be- niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
zug einer Altersrente Berechtigter, der im Hoheitsgebiet Altersversicherung unterstanden hat oder der angesehen
einer anderen Vertragspartei als die Niederlande wohnt, wird, als habe er Versicherungszeiten nach Buchstabe a
hat, wenn er der im Krankenkassengesetz genannten zurückgelegt, gelten die Buchstaben c und d entsprechend.
Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung f) Zeiten vor dem 1. Januar 1957 werden bei der Berechnung
angeschlossen ist, für sich selbst und gegebenenfalls für der Altersrente nur berücksichtigt, wenn die in Betracht
seine Familienangehörigen einen Beitrag zu entrichten, der kommende Person nach Vollendung des 59. Lebensjahrs
auf der Grundlage der Hälfte der durchschnittlichen Kosten sechs Jahre im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Ver-
berechnet wird, die in den Niederlanden für die ärztliche tragsparteien gewohnt hat und im Hoheitsgebiet einer
Betreuung einer älteren Person und ihrer Familienangehö- dieser Vertragsparteien wohnt.
rigen entstehen. Dieser Beitrag wird zu Lasten der vom
Krankenkassengesetz geregelten Pflichtversicherung um (3) Allgemeine Witwen- und Waisenversiche-
einen Betrag gekürzt, der der Kürzung entspricht, die zu rung
Lasten der vorgenannten Pflichtversicherung den in den
Niederlanden wohnhaften und der Alterskrankenversiche- a) Für die Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens
rung angeschlossenen Personen gewährt wird, deren Bei- gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften
träge auf derselben Grundlage festgesetzt werden. über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung
d) Eine Person, die nach den niederländischen Rechtsvor- zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem
schriften nicht zum Bezug einer Altersrente berechtigt ist 1. Oktober 1959, in denen der Verstorbene nach vollendetem
und, wenn sie verheiratet ist, deren Ehegatte nach diesen 15. Lebensjahr im Hoheitsgebiet der Niederlande gewohnt
Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf eine Altersrente hat oder in denen er, während er im Hoheitsgebiet einer an-
für Eheleute hat, hat, wenn sie im Hoheitsgebiet einer an- deren Vertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an
deren Vertragspartei als die Niederlande wohnt und der im Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkommens
Krankenkassengesetz genannten freiwilligen Versiche- bezeichneten Fahrzeugs eine unselbständige Tätigkeit für
rung angeschlossen ist, für sich und gegebenenfalls für je- einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ausge-
den ihrer Familienangehörigen, der das 16. Lebensjahr voll- übt hat.
endet hat, einen Beitrag zu entrichten, der dem Durch- b) Die nach Buchstabe a in Betracht kommenden Zeitenblei-
schnitt der Beiträge entspricht, die von den niederländi- ben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten
schen Krankenkassen für die in den Niederlanden wohn- zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften einer
haften freiwillig Versicherten festgesetzt werden. Dieser anderen Vertragspartei über Leistungen an Hinterbliebene
Beitrag wird auf volle Gulden aufgerundet. zurückgelegt worden sind.
(2) Allgemeine Altersversicherung
(4) Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit
a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die
Bei der Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens ver-
allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versiche-
fahren die niederländischen Träger nach folgenden Be-
rungszeiten gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in
stimmungen:
denen die in Betracht kommende Person, die die Voraus-
setzungen für die Gleichstellung dieser Zeiten mit Versi- a) War der Rheinschiffer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit
cherungszeiten nicht erfüllt, nach vollendetem 15. Lebens- anschließender Invalidität Arbeitnehmer, so setzt der zu-
jahr im Hoheitsgebiet der Niederlande gewohnt hat oder in ständige Träger den Betrag der Geldleistungen nach den
denen sie, während sie im Hoheitsgebiet einer anderen Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1966 über die
Vertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an Bord Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit fest, wobei berück-
eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkommens be- sichtigt werden
zeichneten Fahrzeugs eine unselbständige Tätigkeit für
einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber aus- - Versicherungszeiten, die nach dem vorgenannten Ge-
geübt hat. setz vom 18. Februar 1966 zurückgelegt worden sind,
b) Die nach Buchstabe a in Betracht kommenden Zeiten blei- - Versicherungszeiten, die nach vollendetem 15. Lebens-
ben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten jahr nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die
zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, soweit sie
anderen Staates als die Niederlande über Altersrenten nicht mit Versicherungszeiten, welche die in Betracht
zurückgelegt worden sind. kommende Person nach dem vorgenannten Gesetz vom
18. Februar 1966 zurückgelegt hat, zusammenfallen,
c) Für eine verheiratete Frau, deren Ehemann Anspruch auf
eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften - Zeiten unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Zeiten,
über die allgemeine Altersversicherung hat, werden als die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden oder an
Versicherungszeiten auch Zeiten berücksichtigt, die vor Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkom-
dem Tag liegen, an dem die Frau das 65. Lebensjahr voll- mens bezeichneten Fahrzeugs für einen in den Nieder-
endet, und in denen sie als verheiratete Frau im Hoheits- landen ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt worden
gebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien gewohnt hat, sind;
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
b) war der Rheinschiffer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maß-
anschließender Invalidität selbständig Erwerbstätiger, so nahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während min-
setzt der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen destens eines Jahres dort gewohnt haben. Die Wohndauer gilt
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Dezember als nicht unterbrochen, wenn die Dauer des Aufenthaltes au-
1975 über die Arbeitsunfähigkeit fest, wobei berücksichtigt ßerhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz zwei Monate im
werden laufe eines Jahres nicht übersteigt;
- Versicherungszeiten, die von der in Betracht kommen- c) minderjährige Kinder von Rheinschiffern außerdell\ wenn sie
den Person nach vollendetem 15. Lebensjahr nach dem in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid ge-
vorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 zurück- boren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt
gelegt worden sind, haben.
- Versicherungszeiten, die nach dem Gesetz vom
18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeits- (4) Artikel 35 Absatz 3 des Übereinkommens wird nur im Falle
unfähigkeit zurückgelegt worden sind, soweit sie nicht von Invalidität, und zwar wie folgt angewendet: Ein Rheinschiffer,
mit Versicherungszeiten, die nach dem vorgenannten der seine Beschäftigung auf einem in der Schweiz eingetragenen
Gesetz vom 11. Dezember 1975 zurückgelegt worden Rheinschiff infolge Krankheit oder Unfall aufgeben muß, dessen
sind, zusammenfallen, Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, gilt für die Dauer
eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der zur Invalidität führen-
- Zeiten unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Zeiten, den Arbeitsunterbrechung an, als Versicherter im Sinne der
die vor dem 1 . Juli 1967 in den Niederlanden oder an schweizerischen Rechtsvorschriften.
Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkom-
mens bezeichneten Fahrzeugs für einen in den Nieder-
landen ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt worden (5) In bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens gilt fol-
gendes:
sind.
a) Rheinschiffer haben unter den gleichen Voraussetzungen wie
(5) Freiwi 11 ige Weiterversicherung Schweizer Bürger Anspruch auf die außerordentlichen Renten
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 7 des Über- der Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der
einkommens gilt nicht in bezug auf die Entrichtung gekürzter Schweiz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt,
Beiträge zu den freiwilligen Alters- und Hinterbliebenen- ab welchem sie die Rente ver1angen, ununterbrochen wäh-
versicherungen. rend fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
b) Rheinschiffer beziehungsweise deren Hinter1assene haben
Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger
Anspruch auf die außerordentlichen Renten der Alters- und
(1) Der in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehene Hintertassenenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in
Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die der Schweiz haben und sofern sie vor dem Zeitpunkt, ab wel-
Rechtsvorschriften des Bundes über chem sie die Rente verlangen, im Falle einer Altersrente wäh-
a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- rend zehn Jahren, davon fünf aufeinanderfolgenden Jahren,
sicherung der Schweizer Bürger im Ausland; unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt, und im Falle einer
Hintertassenenrente oder einer eine Hinterlassenen- oder In-
b) die Fürsorgeleistungen der Alters-, Hinterlassenen- und validenrente ablösenden Altersrente während fünf aufeinan-
Invalidenversicherung für Schweizer Bürger im Ausland. derfolgenden Jahren unmittelbar vor dem genannten Zeit-
(2) Die in den Rechtsvorschriften des Bundes über die punkt in der Schweiz gewohnt haben.
Invalidenversicherung vorgesehenen Maßnahmen beruflicher c) Rheinschiffer beziehungsweise deren Hinter1assene haben
Art, Maßnahmen für die Sonderschulung und Maßnahmen für die unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger
Betreuung hilfloser Minderjähriger gelten als Geldleistungen. Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der
(3) Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen nach den Rechts-
Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem
vorschriften des Bundes über die Invalidenversicherung haben
Zeitpunkt, ab welchem sie die Ergänzungsleistungen vertan-
a) Rheinschiffer, wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen gen, ununterbrochen während fünfzehn Jahren dort gewohnt
in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten, vollen haben.
Beschäftigungsverhältnis auf einem in der Schweiz eingetra- , d) Die Wohndauer nach den Buchstaben a bis c gilt als nicht
genen Rheinschiff sta nden; unterbrochen, wenn die Dauer des Aufenthaltes außerhalb
b) nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjähri- des Hoheitsgebietes der Schweiz drei Monate im laufe
ge Kinder von Rheinschiffern, solange sie in der Schweiz eines Kalenderjahres nicht übersteigt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 9. September 1983
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Belgien am 21. Juli 1983
in Kraft getreten.
Belgien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgenden Vor-
behalte eingelegt und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
.. 1. En ce qui concerne les articles 2, 3 et 25, le Gouverne- „ 1 . Zu den Artikeln 2, 3 und 25 bringt die belgische Regierung
ment beige fait une reserve, en ce que la Constitution beige einen Vorbehalt dahingehend an, daß die belgische Verfas-
reserve aux hommes l'exercice des pouvoirs royaus. En ce qui sung die Ausübung der königlichen Befugnisse dem Mann vor-
concerne l'exercice des fonctions de la regence les memes behält. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Regentschaftsauf-
articles ne sauraient faire obstacle ä l'application des regles gaben dürfen die genannten Artikel der Anwendung der Ver-
constitutionnelles telles qu'elles seraient interpretees par fassungsvorschriften, wie sie vom belgischen Staat ausgelegt
l'Etat beige. werden, nicht entgegenstehen.
2. Le Gouvernement beige considere que la disposition de 2. Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, daß Arti-
l'article 10, paragraphe 2 a), selon laquelle les prevenus sont, kel 10 Absatz 2 Buchstabe a, wonach Beschuldigte, abgese-
sauf dans des circonstances exceptionnelles, separes des hen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten
condamnes, doit s'interpreter conformement au principe dejä getrennt unterzubringen sind, nach dem Grundsatz auszule-
consacre par !'Ensemble des regles minima pour le traitement gen ist, der bereits in der Zusammenstellung von Mindestre-
des detenus (Resolution [73) 5 du Comite des Ministres du geln für die Behandlung von Häftlingen (Entschließung (73) 5
Conseil de l'Europe du 19 janvier 1973), en ce sens que les des Ministerkomitees des Europarats vom 19. Januar 1973)
prevenus ne peuvent etre mis contre leur gre en contact avec dahingehend festgelegt wurde, daß Beschuldigte nicht gegen
des detenus condamnes (Regle 7, b, et 85, 1). S'ils en font la ihren Willen mit Verurteilten zusammengebracht werden dür-
demande, ceux-ci peuvent etre admis ä participer avec les fen (Regel 7 Buchstabe b und Regel 85 Absatz 1). Auf Antrag
personnes condamnees a certaines activites communautai- kann ihnen gestattet werden, mit Verurteilten zusammen an
res. Gemeinschaftsveranstaltungen teilzunehmen.
3. Le Gouvernement beige considere que la disposition de 3. Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, daß die
l'article 10, paragraphe 3, selon laquelle les jeunes delin- Bestimmung des Artikels 10 Absatz 3, wonach jugendliche
quants sont separes des adultes et soumis a un regime Straffällige von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und
approprie a leur äge et a leur statut legal, vise exclusivement ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln sind, sich
les mesures judiciaires prevues par le regime de protection ausschließlich auf gerichtliche Maßnahmen bezieht, die in der
a
des mineurs d'äge, organise par la loi beige relative la pro- durch das belgische Jugendschutzgesetz gestalteten Rege-
tection de la jeunesse. A l'egard des autres jeunes delinquants 1ung zum Schutz Minderjähriger vorgesehen sind. Hinsichtlich
relevant du droit commun le Gouvernement beige entend se anderer jugendlicher Straffälliger, für die das allgemeine Recht
reserver la possibilite d'adopter des mesures eventuellement gilt, beabsichtigt die belgische Regierung sich die Möglichkeit
plus souples et con<;ues dans l'interet meme des personnes vorzubehalten, gegebenenfalls flexiblere und im Interesse der
concernees. Betroffenen selbst ausgestaltete Maßnahmen zu treffen.
4. Concernant l'article 14, le Gouvernement beige considere 4. Zu Artikel 14 vertritt die belgische Regierung die Auffas-
que le paragraphe 1 in fine de cet article semble laisser aux sung, daß der Schluß des Absatzes 1 den Staaten die Möglich-
Etats la faculte de prevoir ou non certaines derogations au keit einzuräumen scheint, bestimmte Ausnahmen vom Grund-
principe de la publicite du jugement. En ce sens, est conforme satz der öffentlichen Verkündung des Urteils vorzusehen oder
ä cette disposition le principe constitutionnel beige qui ne pre- nicht vorzusehen. In diesem Sinne entspricht dieser Bestim-
voit pas d'exception au prononce public du jugement. Quant mung der belgische Verfassungsgrundsatz, der keine Aus-
au paragraphe 5 de cet article il ne s'appliquera pas aux per- nahme von der öffentlichen Verkündung des Urteils vorsieht.
sonnes qui, en vertu de la loi beige, sont declarees coupables Artikel 14 Absatz 5 findet keine Anwendung auf Personen, die
et condamnees en seconde instance ä la suite d'un recours nach dem belgischen Gesetz aufgrund eines gegen ihren
contre leur acquittement en premiere instance, ou qui, en vertu Freispruch in erster Instanz eingelegten Rechtsmittels in zwei-
de la loi beige, sont directement deferees ä une juridiction ter Instanz für schuldig befunden und verurteilt worden sind
superieure telle que la Cour de Cassation, la Cour d'Appel, la oder die nach dem belgischen Gesetz unmittelbar an ein höhe-
Cour d'Assises. res Gericht wie das Kassationsgericht, das Appellationsge-
richt oder das Schwurgericht verwiesen werden.
5. Les articles 19, 21 et 22 seront appliques par le Gouver- 5. Die Artikel 19, 21 und 22 werden von der belgischen
nement beige dans le contexte des dispositions et des limita- Regierung im Rahmen der Bestimmungen und Einschränkun-
tions enoncees ou autorisees aux articles 10 et 11 de la Con- gen angewendet, die in den Artikeln 10 und 11 der Konvention
vention de sauvegarde des droits de l'Homme et des libertes vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
fondamentales du 4 novembre 1950, par ladite Convention. Grundfreiheiten niedergelegt oder zugelassen sind.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
6. Le Gouvernement beige declare qu'il n'estime pas ätre 6. Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich nicht für ver-
oblige de legiferer dans le domaine de l'article 20, paragraphe pflichtet hält, für den Bereich des Artikels 20 Absatz 1 Gesetze
1, et que l'ensemble de l'article 20 sera applique en tenant zu erlassen, und daß der gesamte Artikel 20 unter Berücksich-
compte des droits a la liberte de pensee et de religion, d'opi- tigung des in den Artikeln 18, 19 und 20 der Allgemeinen Erklä-
nion, de reunion et d'association proclames par les articles 18, rung der Menschenrechte verkündeten und in den Artikeln 18,
19 et 20 de la Declaration universelle des Droits de l'Homme 19, 21 und 22 dieser Übereinkunft bekräftigten Rechts auf
et reaffirmes aux articles 18, 19, 21 et 22 du present instrü- Gedanken- und Religionsfreiheit, auf Meinungsfreiheit sowie
ment. auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit angewendet
wird.
7. Le Gouvernement beige declare interpreter le paragraphe 7. Die belgische Regierung erklärt, daß sie Artikel 23 Absatz
2 de l'article 23 en ce sens que le droit de se marier et de fon- 2 dahingehend auslegt, daß das Recht, im heiratsfähigen Alter
der une famille a partir de l'äge nubile postule non seulement eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, nicht nur ·
que la loi nationale fixe l'äge de la nubilite mais qu'elle puisse voraussetzt, daß das innerstaatliche Recht das Ehefähigkeits-
egalement reglementer l'exercice de ce droit.». alter festlegt, sondern auch, daß es die Ausübung jenes
Rechts regeln kann."
II.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel
27 Abs. 2 für
Belgien am 21. Juli 1983
in Kraft getreten.
Belgien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen
abgegeben:
(Übersetzung)
•1. Concernant le paragraphe 2 de l'article 2, le Gouverne- ,, 1. In bezug auf Artikel 2 Absatz 2 legt die belgische Regie-
ment beige interprete la non-discrimination fondee sur l'ori- rung die Nichtdiskriminierung hinsichtlich der nationalen Her-
gine nationale comme n'impliquant pas necessairement l'obli- kunft so aus, daß die Staaten nicht notwendigerweise ver-
gation pour les Etats de garantir d'office aux etrangers les pflichtet sind, Ausländern von Amts wegen dieselben Rechte
mämes droits qu'a leurs nationaux. Ce concept doit s'entendre wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Der
comme visant a ecarter tout comportement arbitraire mais non Gedanke ist so zu verstehen, däß jedes willkürliche Verhalten
des differences de traitement fondees sur des considerations ausgeschlossen werden soll, nicht jedoch Unterschiede in der
objectives et raisonnables, conformes aux principes qui preva- Behandlung aufgrund objektiver und vernünftiger Erwägungen
lent dans les societes democratiques. im Einklang mit den in einer demokratischen Gesellschaft gel-
tenden Grundsätzen.
2. Concernant le paragraphe 3 du mäme article, le Gouver- 2. In bezug auf Artikel 2 Absatz 3 vertritt die belgische Regie-
nement beige entend que cette disposition ne saurait contre- rung die Auffassung, daß diese Bestimmung dem Grundsatz
venir au principe de compensation equitable en cas de mesure einer angemessenen Entschädigung im Fall einer Enteig-
d'expropriation ou de nationalisation .., nungs- oder Verstaatlichungsmaßnahme nicht entgegen-
stehen darf."
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1983 (BGBI. II S. 426), deren Abschnitt I dahingehend berichtigt wird,
daß
1. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte nach seinem Artikel 49 Abs. 2,
2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für
Gabun am 21. April 1983
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 9. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983 623
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 14. September 1983
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. September 1982 (BGBl.11
S. 873, 956) ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit
Artikel 67 für
Togo am 20. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1983 (BGBI. II S. 349).
Bonn, den 14. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Berichtigung
der Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Unterschrift unter der Bekanntmachung vom
3. September 1983 des Abkommens vom 17. Juni 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über
Finanzielle Zusammenarbeit (BGBI. II S. 587) muß rich-
tig lauten:
„Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann"
624 Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Her• uageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer lnkraftsetzung·odef Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zontarifvorschriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20. 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezu~: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54.80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1.65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
P,.la d!Nef Ausgabe: 4. 10 DM (3.30 DM zuzüglich 0.80 DM Versand- Bundesanzeiger YerlagqN.m.b.H. · PoaHach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 391. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1983,
ist. im Bundesanzeiger Nr. 176 vom 20. September 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 176 vom 20. September 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
(3,00 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.