584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 39 und Nr. 40
über die Geschwindigkeitsmeßelnrichtung von Fahrzeugen
und über das Abgasverhalten von Krafträdern
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 39 und Nr. 40)
Vom 14. September 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni §2
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des in
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.
nung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der durch
das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)
eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständi'." §3
gen obersten Landesbehörden verordnet: (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juni
1983 in Kraft. An demselben Tage sind die Regelungen
§ 1 Nr. 3_9 und Nr. 40 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Überein-
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März kommens vom 20. März 1958 über die Annahmeeinheit-
1958 angenommenen Regelungen Nr. 39 über einheit- licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-
liche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge stungsteile und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
hinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung ein- gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die
schließlich ihres Einbaus und Nr. 40 über einheitliche Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hin- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
sichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus an dem die in § 1 genannten Regelungen für die Bundes-
Motoren mit Fremdzündung werden in Kraft gesetzt. Der republik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des
Wortlaut sowie die Anhänge der Regelungen werden Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
nachstehend veröffentlicht.*) zugeben.
Bonn, den 14. September 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die Regelungen Nr. 39 mit Anhängen 1 bis 2 und Nr. 40 mit Anhängen 1 bis 7
werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausge-
geben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 23- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 585
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1983
In Port Moresby ist am 2. Dezember 1981 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1 7. Dezember 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch
die Regierung von Papua-Neuguinea - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu- Artikel 2
guinea, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen rung von Papua-Neuguinea und der ~reditanstalt für Wieder-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
gen und zu vertiefen, blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in Papua-Neuguinea beizutragen -
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
sind wie folgt übereingekommen:
Papua-Neuguinea erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan- Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
„Wasserversorgung/Abwasserentsorgung in verschiedenen Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Städten", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Artikel 7
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 5 land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- gegenteilige Erklärung abgibt.
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung vor-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
werden. Inkrafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.
Geschehen zu Port Moresby am 2. Dezember 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Oetter
Für die Regierung von Papua-Neuguinea
Noel Levi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 1. September 1983
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für
Schweden am 1. Oktober 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBI. II
s. 897).
Bonn, den 1. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 587
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. September 1983
In Dakar ist am 17. Juni 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. Juni 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. September 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen und Finanzierungsbeiträge sind für die fol-
und genden Vorhaben bestimmt:
die Regierung der Republik Senegal - - Torfkraftwerk Dakar
- Wartungsorganisation für ländliche Wasserversorgung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
- Erneuerung der Eisenbahn Dakar-Grenze Mali.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Senegal, (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Deutschland und der Republik Senegal durch andere Vorha-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ben ersetzt werden.
gen und zu vertiefen,
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 2
in der Republik Senegal beizutragen, -
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags
sind wie folgt übereingekommen: sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
Artikel 1 bau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
licht es der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die in Absatz 2
genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
Artikel 3
digkeit festgestellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung
sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt
und Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzie- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
rungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 53 Millionen DM öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
(in Worten: dreiundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aufzu- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
nehmen. Republik Senegal erhoben werden, frei.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan- den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 7
ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Senegal innerhalb
von dref Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 5 gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden. sind Artikel 8
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
fall etwas Abweichendes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Dakar am 17. Juni 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder ·
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Volker Anding
Für die Regierung der Republik Senegal
Cheikh Kane
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 5. September 1983
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
China am 8. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. August 1981 (BGBl.11 S. 628).
Bonn, den 5. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 589
Bekanntmachung Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Pariser Verbandsübereinkunft zur Errichtung der Weltorganisation
zum Schutz des gewerblichen Eigentums für geistiges Eigentum
Vom 5. September 1983 Vom 6. September 1983
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 24 Abs. 1
der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) erklärt, daß diese auf die (BGBI. 1970 II S. 293,295) wird nach seinem Artikel 15
Insel Man anwendbar sei. Nach Artikel 24 Abs. 3 Buch- Abs. 2 für
stabe a der Übereinkunft wird diese Erstreckung
Panama am 17. September 1983
am 29. Oktober 1983
in Kraft treten.
wirksam werden. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. II S. 227).
Bekanntmachung vom 10. Januar 1983 (BGBl.11 S. 38).
Bonn, den 5. September 1983 Bonn, den 6. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. September 1983
In Bangkok ist am 27. Juli 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Juli 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. September 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 589
Bekanntmachung Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Pariser Verbandsübereinkunft zur Errichtung der Weltorganisation
zum Schutz des gewerblichen Eigentums für geistiges Eigentum
Vom 5. September 1983 Vom 6. September 1983
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 24 Abs. 1
der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) erklärt, daß diese auf die (BGBI. 1970 II S. 293,295) wird nach seinem Artikel 15
Insel Man anwendbar sei. Nach Artikel 24 Abs. 3 Buch- Abs. 2 für
stabe a der Übereinkunft wird diese Erstreckung
Panama am 17. September 1983
am 29. Oktober 1983
in Kraft treten.
wirksam werden. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. II S. 227).
Bekanntmachung vom 10. Januar 1983 (BGBl.11 S. 38).
Bonn, den 5. September 1983 Bonn, den 6. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. September 1983
In Bangkok ist am 27. Juli 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Juli 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. September 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) Studien- und Sachverständigenfonds
und Finanzierungsbeitrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten:
eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)
die Regierung des Königreichs Thailand -
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen keit festgestellt worden ist.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge
gen und zu vertiefen, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Königreich Thailand beizutragen, Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-
sind, unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
7. April 1982 der Regierungsverhandlungen in Bonn, wie folgt Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
übereingekommen: nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 2
licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
Main, Darlehen bis zu insgesamt 48 Millionen DM (in Worten: werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
achtundvierzig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorbereitung aufbau und den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-
sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
und Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchführung eines blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Vorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur erforderli-
chenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 15 Millionen (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark), insgesamt selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
63 Millionen DM (in Worten: dreiundsechzig Millionen Deut- stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
sche Mark) zu erhalten, wovon für die Vorhaben Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
a) Staudamm- und Bewässerungssystem am Nam Mun ren.
ein Darlehen bis zu 32 Millionen DM (in Worten: zweiund-
dreißig Millionen Deutsche Mark), Artikel 3
b) Unterhaltung von Bewässerungsvorhaben des Royal Irriga- Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-
tion Department stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
ein Darlehen bis zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Millio- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
nen Deutsche Mark), und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im
c) Erweiterung und Modernisierung des rollenden Materials Königreich Thailand erhoben werden.
der thailändischen Staatsbahn (Umrüstung auf Druckluft-
bremsen, Lieferung von Lokomotiven)
ein Darlehen bis zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Artikel 4
Millionen Deutsche Mark), Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
d) Begleitmaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens unter sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Buchstabe b Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
Finanzierungsbeitrag bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark), und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
e) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
vom Flüchtlingsstrom betroffenen Grenzgebieten tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Worten: ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
zehn Millionen Deutsche Mark), Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 591
Artikel 5 rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
fall etwas Abweichendes festgelegt wird. Artikel 7
(2) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditan- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thai-
Finanzierungsvertrag geregelt. land innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 27. Juli 1983 (BE 2526) in zwei
Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Christian lankes
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Air Chief Marshal Siddhi Savetsila
Außenminister des Königreichs Thailand
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Gründung eines Rates über die Vorrechte und Befreiungen
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Internationalen Atomenergie-Organisation
des Zollwesens
Vom 9. September 1983
Vom 8. September 1983
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist ·nach Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für Artikel XII § 38 für
China am 18. Juli 1983 Zypern am 27. Juli 1983
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1983 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 74).
S. 123).
Bonn, den 8. September 1983 Bonn, den 9. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 591
Artikel 5 rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
fall etwas Abweichendes festgelegt wird. Artikel 7
(2) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditan- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thai-
Finanzierungsvertrag geregelt. land innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 27. Juli 1983 (BE 2526) in zwei
Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Christian lankes
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Air Chief Marshal Siddhi Savetsila
Außenminister des Königreichs Thailand
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Gründung eines Rates über die Vorrechte und Befreiungen
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Internationalen Atomenergie-Organisation
des Zollwesens
Vom 9. September 1983
Vom 8. September 1983
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist ·nach Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für Artikel XII § 38 für
China am 18. Juli 1983 Zypern am 27. Juli 1983
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1983 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 74).
S. 123).
Bonn, den 8. September 1983 Bonn, den 9. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprels: Für Teil I und Teil II halbjähr1ich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-609 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dl...r Ausgabe ohne Anlagenband: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich
0,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 9. September 1983
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
EI Salvador am 27. Juli 1983
mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des
Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von EI Salvador in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse. die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
EI Salvador am 28. April 1983
mit dem Vorbehalt nach Artikel VII Abs. 1, daß Artikel IV des Protokolls
keine Anwendung auf EI Salvador findet
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1983 (BGBI. II S. 415).
Bonn, den 9. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Arbeitslosenversicherung
Vom 13. September 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Mit Inkrafttreten des Abkommens treten außer
Kraft:
Artikel 1 1. Die Verordnung über die Befreiung der in der Schweiz
Dem in Bern am 20. Oktober 1982 unterzeichneten und der Tschechoslowakischen Republik beschäf-
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland tigten und dort wohnhaften Arbeitnehmer der Deut-
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über schen Reichsbahn-Gesellschaft von der Pflicht zur
Arbeitslosenversicherung wird zugestimmt. Das Arbeitslosenversicherung vom 23. Mai 1932 (RGBI. 1
Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. S. 244),
2. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversi-
Artikel 2 cherung (Verordnung zu§ 197 Abs. 3 und 4 AVAVG)
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das vom 18. April 1958 (BGBI. I S. 304),
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. 3. § 174 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert
durch Artikel 28 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983
Artikel 3 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857)
( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- sowie
dung in Kraft.
4. die Verordnung über die Höhe der Beiträge zur Bun-
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem desanstalt für Arbeit für in der Schweiz beschäftigte
Artikel 23 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt Grenzgänger (Grenzgänger-Beitragsverordnung)
bekanntzugeben. vom 30. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1703).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. September 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 23- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 579
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Arbeitslosenversicherung
Die Bundesrepublik Deutschland 6. ,,Grenzgänger"
und einen Arbeitnehmer, für den auf Grund seiner regelmäßigen
und ordnungsgemäßen Beschäftigung in der Grenzzone
die Schweizerische Eidgenossenschaft
eines Vertragsstaates dessen Rechtsvorschriften gelten
in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten auf und der in der Grenzzone des anderen Vertragsstaates
wohnt.
dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu fördern und mit
der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, 7. ,,Träger"
sind wie folgt übereingekommen: in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Bundesanstalt für Arbeit,
Abschnitt 1
in bezug auf die Schweiz
Allgemeine Bestimmungen die Stellen, denen die Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen Artikel 2
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. ,,Gebiet"
1. in der Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvor-
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
schriften über
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundes- a) das Arbeitslosengeld,
republik Deutschland,
b) das Kurzarbeitergeld,
in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, c) das Schlechtwettergeld,
im folgenden auch als die Schweiz bezeichnet,
d) das Konkursausfallgeld,
deren Gebiet.
2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschrif-
2. ,,Staatsangehöriger" ten über
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland a) die Arbeitslosenentschädigung,
b) die Kurzarbeitsentschädigung,
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bun-
desrepublik Deutschland, c) die Schlechtwetterentschädigung,
d) die Insolvenzentschädigung,
in bezug auf die Schweiz
und die Rechtsvorschriften über die Beiträge.
einen Schweizerbürger.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens finden die Rechts-
3. ,,Rechtsvorschriften" vorschriften keine Anwendung, die sich für einen Vertrags-
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland staat aus zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten
oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Aus-
die Gesetze und Rechtsverordnungen sowie die Anordnun- führung dienen.
gen der Bundesanstalt für Arbeit, welche sich auf die in
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen, Artikel 3
in bezug auf die Schweiz Persönlicher Geltungsbereich
die Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die in Arti- Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt,
kel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen. a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,
4. ,,zuständige Behörde" b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet eines der
beiden Vertragsstaaten wohnen.
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Artikel 4
in bezug auf die Schweiz Gleichbehandlung
das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1 angeführte
Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in
5. ,,wohnen" dem diese Leistung beantragt wird, von der Staatsangehörig-
sich gewöhnlich und rechtmäßig aufhalten. keit dieses Vertragsstaates abhängig, so sind die Personen,
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
für die dieses Abkommen nach Artikel 3 gilt, den Staatsange- staates, in dessen Gebiet sie wohnen. Für die Anwartschafts-
hörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses zeit und die Anspruchsdauer werden Zeiten einer beitrags-
Abkommen nichts anderes bestimmt. pflichtigen unselbständigen Beschäftigung, die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt
Artikel 5 worden sind, berücksichtigt. Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gelten entsprechend.
Beitragspflicht
( 1) Die Beitragspflicht richtet sich nach den Rechtsvorschrif- (2) Grenzgänger erhalten abweichend von Absatz 1 Arbeits-
ten des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung losengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach den Rechtsvor-
ausgeübt wird. schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäf-
tigt gewesen sind, als ob sie dort wohnten, solange sie ihren
(2) Werden jedoch auf Grund des zwischen der Bundesrepu- bisherigen Wohnort im anderen Vertragsstaat beibehalten und
blik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätig-
geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht die keit berechtigt sind. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeits-
Rechtsvorschriften angewandt, die am Beschäftigungsort gel- amtes richtet sich nach dem letzten Beschäftigungsort.
ten, sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
staates, so gilt dies ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig- (3) Unterlag ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Transport-
keit des Arbeitnehmers auch für die Beitragspflicht nach den unternehmens oder eines Betriebes, der sich über die gemein-
in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften. same Grenze der beiden Vertragsstaaten erstreckt, unmittel-
bar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Überein- des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
kommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkom-
Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthalte- mens über Soziale Sicherheit in Verbindung mit Artikel 5
nen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens nicht den Rechtsvor-
bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen. schriften des Vertragsstaates, in dem er beschäftigt war und
wohnt, so erhält er Arbeitslosengeld (Arbeitslosen-
entschädigung) nach den Rechtsvorschriften des anderen
Abschnitt II Vertragsstaates, solange er seinen Wohnort im ersten Ver-
Besondere Bestimmungen tragsstaat beibehält und dort nicht zur Aufnahme einer unselb-
Leistungsrecht ständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, als ob er im Gebiet .
des anderen Vertragsstaates wohnte. Deutscherseits ist das
Artikel 6 Arbeitsamt Lörrach, schweizerischerseits das dem Wohnort
des Arbeitnehmers nächstgelegene schweizerische Arbeits-
Allgemeiner Grundsatz amt örtlich zuständig.
Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Lei-
stungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvor- (4) Grenzgänger erhalten Kurzarbeitergeld und Schlecht-
schriften des Vertragsstaates, gegenüber dessen Träger der wettergeld (Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetter-
Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestim- entschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertrags-
mungen nichts anderes festlegen. staates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, als ob sie dort
wohnten. Sie erhalten unabhängig von ihrem Wohnort Kon-
kursausfallgeld (Insolvenzentschädigung) nach den Rechts-
Artikel 7 vorschriften des Vertragsstaates, in dem ihre Lohnforderung
Anwartschaft, Anspruchsdauer und Bemessung geltend zu machen ist.
für eigene Staatsangehörige
(5) Arbeitnehmer, deren Beschäftigung unmittelbar vor Ein-
(1) Zeiten einer beitragspflichtigen unselbständigen tritt der Arbeitslosigkeit den schweizerischen Rechtsvorschrif-
Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen ten unterstand und die die Voraussetzungen des Artikels 19
Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden für die des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundes-
Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer berücksichtigt, republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
sofern der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Ver- schaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am
tragsstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet erfüllen oder sich
wird, und im Gebiet dieses Vertragsstaates wohnt. Diese Zei- sonst seit mindestens sechs Monaten in Büsingen mit der
ten werden so berücksichtigt, als wären sie nach den Rechts- Absicht dauernden Verbleibens aufhalten, erhalten Leistun-
vorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt worden. gen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten
(2) a) Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld nach deut- Rechtsvorschriften, als ob sie in der Schweiz wohnten,
schen Rechtsvorschriften ist für die nach Absatz 1 zurückge- Arbeitslosenentschädigung jedoch nur, sofern sie berechtigt
legten Zeiten das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- sind, in der Schweiz Arbeit anzunehmen. Soweit diese Lei-
haltsort des Arbeitslosen maßgebliche tarifliche oder mangels stungen voraussetzen, daß der Arbeitnehmer sich persönlich
einer tariflichen Regelung ortsübliche Arbeitsentgelt derjeni- beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Vermittlung meldet und
gen Beschäftigung zugrunde zu legen, für die der Arbeitslose sich den Arbeitsausfall bescheinigen läßt, haben die Arbeit-
nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter nehmer diese Pflichten beim Kantonalen Arbeitsamt Schaff-
billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbil- hausen zu erfüllen.
dung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in
Betracht kommt.
Artikel 9
b) Bei der Bemessung von Arbeitslosenentschädigung
nach schweizerischen Rechtsvorschriften ist für die nach Minderung der Anspruchsdauer
Absatz 1 zurückgelegten Zeiten das erzielte Arbeitsentgelt Die Anspruchsdauer wird um die Anzahl der Tage gemindert,
zugrunde zu legen. für die der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der
Artikel 8 letzten 12 Monate vor dem Tage der Antragstellung bereits
Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) bezogen hat.
Sonderregelungen Als Tage, für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat, gel-
(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld (Arbeitslosen- ten auch solche, für die Leistungen wegen eines schuldhaften
entschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertrags- Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 581
Artikel 10 Artikel 14
Berücksichtigung von Leistungen Befreiung von Gebühren
Im anderen Vertragsstaat sowie vom Beglaubigungszwang
Leistungen der Sozialen Sicherheit des anderen Vertrags- (1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
staates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie ver- vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder
gleichbare Leistungen der Sozialen Sicherheit des Vertrags- Gebühren einschließlich Konsulargebühren für Schriftstücke
staates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird. oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften
vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden
Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkom-
Artikel 11
mens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvor-
schriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
Erstattung von Beiträgen für Grenzgänger
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durch-
(1) Vom Beitragsaufkommen der Grenzgänger nach den in führung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften des bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaa-
Beschäftigungslandes ist ein Anteil der in Absatz 4 genannten tes vorgelegt werden müssen, bedürfen nicht der Beglaubi-
Stelle im Wohnland nach Maßgabe der folgenden Bestimmun- gung.
gen jährlich zu erstatten.
(2) a) Das Beitragsaufkommen der Grenzgänger wird auf- Artikel 15
grund der Jahresdurchschnittszahl der beschäftigten Grenz- Unmittelbarer Verkehr
gänger und des durchschnittlichen Jahresbeitrages je Arbeit-
(1) Die in Artikel 12 genannten Stellen der beiden Vertrags-
nehmer (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag oder -anteil)
staaten verkehren bei der Durchführung der in Artikel 2
errechnet.
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkom-
b) Dieses Beitragsaufkommen ist im Verhältnis des mens miteinander sowie mit den Arbeitgebern und Arbeitneh-
Anteils der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Leistungen zu allen mern und ihren Vertretern unmittelbar.
aus Beitragsmitteln und Umlagen finanzierten Leistungen zu
berücksichtigen. (2) Bescheide und sonstige Schriftstücke können einer Per-
son, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält,
c) Der so ermittelte Betrag ist in Höhe des prozentualen unmittelbar auch durch eingeschriebenen Brief mit Rück-
Anteils des Arbeitslosengeldes (Arbeitslosenentschädigung) schein zugestellt werden.
an allen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Leistungen zu erstat-
ten.
(3) Die zuständigen Behörden legen fest, wie die Jahres- Artikel 16
durchschnittszahl der beschäftigten Grenzgänger zu ermitteln Verwaltungsvereinbarung
ist. Sie können eine Pauschalerstattung vereinbaren. und gegenseitige Unterrichtung
(4) Die Bundesanstalt für Arbeit und das Bundesamt für (1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
Industrie, Gewerbe und Arbeit sind für die gegenseitigen vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur
Erstattungen nach Absatz 1 zuständig. Sie übersenden einan- Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Verwal-
der jährlich einmal die erforderlichen Berechnungsunterlagen. tungsmaßnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständ-
nis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchfüh-
rung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über
Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die
Abschnitt III seine Durchführung berühren.
Verschiedene Bestimmungen
(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens
werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen
Artikel 12
sind:
Amtshilfe in der Bundesrepublik Deutschland
Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten lei- das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg in Stuttgart,
sten sich bei der Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften und dieses Abkommens die gleiche Hilfe in der Schweiz
wie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Trägern. das Kantonale Arbeitsamt Basel-Land in Pratteln.
Die Hilfe umfaßt insbesondere die Hilfe bei der Zustellung von
Bescheiden, bei der Beweiserhebung, bei der Erhebung von
Beiträgen und bei der Rückforderung von Leistungen, mit Aus-
nahme der Vollstreckungshilfe. Die Hilfe ist kostenlos, Baraus- Artikel 17
lagen mit Ausnahme der Portokosten werden erstattet. Einbehalten von zu Unrecht gewährten Leistungen
sowie von Vorschüssen
(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu
Artikel 13 Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen Ersuchen
und zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderer.
Datenschutz
Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer
Werden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen an den Berech-
Geschäftsgeheimnisse auf Grund des Abkommens oder einer tigten nach Maßgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen
Vereinbarung zu dessen Durchführung von einem Vertrags- Rechtsvorschriften einbehalten.
staat in den anderen weitergegeben, so gilt sowohl für ihre
Weitergabe als auch für ihre Verwendung das jeweilige inner- (2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Ver-
staatliche Recht über den Schutz von personenbezogenen tragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeit-
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. raum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorge-
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
träger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt wor- Artikel 21
den sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugun- Schlußprotokoll
sten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten,
als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses
ersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den Rechtsvor- Abkommens.
schriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldlei- Artikel 22
stung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen
von einem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des Geltung für das Land Berlin
anderen Vertragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
gewährt worden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwischen- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
staatlicher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten
zugunsten des ersatzberechtigten Leistungsträgers einzube- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
halten. rung abgibt.
Artikel 18 Artikel 23
Übergang von Ansprüchen Ratifikation, Inkrafttreten
aus dem Arbeitsverhältnis ( 1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
Hat ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld (Arbeitslosenent- tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge-
schädigung) nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaa- tauscht werden.
tes für eine Zeit erhalten, für die ihm Ansprüche aus dem (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Arbeitsverhältnis im anderen Vertragsstaat gegenüber seinen Monats nach Ablauf des Monats in Kraft; in dem die Ratifika-
früheren Arbeitgebern zustehen, so gehen diese Ansprüche in tionsurkunden ausgetauscht werden.
gleicher Weise auf den Träger des ersten Vertragsstaates
über, wie wenn die Ansprüche gegen einen Arbeitgeber in
diesem Vertragsstaat bestünden. Artikel 24
Geltungsdauer, Außerkrafttreten
Artikel 19 (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Beilegung von Streitigkeiten Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zustän- (2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so
gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Lei-
digen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
stungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.
werden, so gelten die Bestimmungen des zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos- Artikel 25
senschaft geschlossenen Abkommens über Soziale Sicher-
. heit über das Schiedsgericht entsprechend. Außerkrafttreten früherer Regelungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
das Übereinkommen vom 4. Februar 1928 zwischen dem Deut-
Abschnitt IV schen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Übergangs- und Schlußbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger,
die Vereinbarung vom 2./27. Februar 1976 zwischen dem Bun-
Artikel 20
desminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik
Übergangsregelung Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Volks-
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zah- wirtschaftsdepartements über Leistungen für Teilarbeitslosig-
lung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. keit (Kurzarbeit) an Grenzgänger, die in der Bundesrepublik
Beschäftigungszeiten, die im anderen Vertragsstaat vor Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten,
Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden sind, wer-
den jedoch - soweit Artikel 7 oder 8 Anwendung finden - Nummer 8 a des Schlußprotokolls zum Abkommen vom
berücksichtigt, als ob das Abkommen bereits gegolten hätte. 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale
(2) Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom
wurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt. 9. September 1975.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern am 20. Oktober 1982 in zwei Urschrif-
ten.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Redies
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Jean-Pierre Bonny
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 583
Schlußprotokoll
zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Arbeitslosenversicherung
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes- 4. Zu Artikel 5 Absatz 1
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
Von Grenzgängern, die in der Bundesrepublik Deutschland
schaft geschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversi-
wohnen, kann unbeschadet der Beitragspflicht nach
cherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaa-
schweizerischen Rechtsvorschriften auch ein Beitrag zur
ten die übereinstimmenden Erklärungen ab, daß über folgen-
des Einverständnis besteht: Bundesanstalt für Arbeit erhoben werden. Die Schweiz
behält sich eine entsprechende Regelung für Grenzgänger,
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 die in ihrem Gebiet wohnen, vor. Die Leistung von Arbeits-
losengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach Artikel 8
a) Solange die Schweiz das Kapitel Arbeitslosigkeit des Absatz 1 kann von der Zahlung des Zusatzbeitrages
Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschif- abhängig gemacht werden.
fer nicht anwendet, gilt ein Arbeitnehmer, der in dem
einen Vertragsstaat wohnt und auf einem Rheinschiff
von einem Unternehmen beschäftigt wird, das im ande- 5. Zu Artikel 7 Absatz 1
ren Vertragsstaat seinen Sitz hat, als Grenzgänger. Im Rechte der Flüchtlinge und Staatenlosen, die sich aus den
übrigen berührt das Abkommen nicht das Abkommen in Nummer 2 dieses Schlußprotokolls genannten Bestim-
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner mungen ergeben, bleiben unberührt.
jeweiligen Fassung.
6. Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
b) Die Grenzzonen beider Vertragsstaaten bestimmen
sich nach Artikel 1 des Abkommens vom 21. Mai 1970 Bei der Bemessung von Leistungen durch die Bundes-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- anstalt für Arbeit ist erforderlichenfalls die Steuerklasse
land und dem Schweizerischen Bundesrat über den zugrunde zu legen, die für den Arbeitnehmer maßgebend
Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr. wäre, wenn er der Steuerpflicht unterläge.
2. Zu Artikel 3 7. Zu Artikel 8 Absatz 1
Flüchtlinge und Staatenlose im Sinne des Artikels 3 sind Die Arbeitsverwaltungen beider Vertragsstaaten werden
sich bemühen, arbeitslos gewordene Grenzgänger wieder
a) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens in Arbeit zu vermitteln und hierbei eng zusammenarbeiten.
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- Die zuständigen Behörden können auch insoweit die erfor-
linge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu derlichen Maßnahmen vereinbaren.
diesem Abkommen,
b) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkom- 8. Zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
mens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung Die Schweiz wird diese Feststellungen nach Wirtschafts-
der Staatenlosen. zweigen treffen.
3. Zu Artikel 4 9. Arbeitslosenhilfe in der Bundesrepublik Deutschland
Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personen- Für den Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf
kreises in Artikel 14 Absatz 3 des schweizerischen Arbeits- Arbeitslosenhilfe wird ein Bezug von Arbeitslosenentschä-
losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 wird durch digung nach schweizerischen Rechtsvorschriften wie ein
dieses Abkommen nicht berührt. Niedergelassene deut- Bezug von Arbeitslosengeld nach Rechtsvorschriften der
sche Staatsangehörige werden in allen anderen Fällen Bundesrepublik Deutschland behandelt; im übrigen ist Arti-
Schweizerbürgern gleichgestellt. kel 7 entsprechend anzuwenden.
Geschehen zu Bern am 20. Oktober 1982 in zwei Urschrif-
ten.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Redies
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Jean-Pierre Bonny
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 39 und Nr. 40
über die Geschwindigkeitsmeßelnrichtung von Fahrzeugen
und über das Abgasverhalten von Krafträdern
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 39 und Nr. 40)
Vom 14. September 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni §2
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des in
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.
nung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der durch
das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)
eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständi'." §3
gen obersten Landesbehörden verordnet: (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juni
1983 in Kraft. An demselben Tage sind die Regelungen
§ 1 Nr. 3_9 und Nr. 40 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Überein-
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März kommens vom 20. März 1958 über die Annahmeeinheit-
1958 angenommenen Regelungen Nr. 39 über einheit- licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-
liche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge stungsteile und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
hinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung ein- gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die
schließlich ihres Einbaus und Nr. 40 über einheitliche Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hin- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
sichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus an dem die in § 1 genannten Regelungen für die Bundes-
Motoren mit Fremdzündung werden in Kraft gesetzt. Der republik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des
Wortlaut sowie die Anhänge der Regelungen werden Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
nachstehend veröffentlicht.*) zugeben.
Bonn, den 14. September 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die Regelungen Nr. 39 mit Anhängen 1 bis 2 und Nr. 40 mit Anhängen 1 bis 7
werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausge-
geben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 23- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 585
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1983
In Port Moresby ist am 2. Dezember 1981 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1 7. Dezember 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch
die Regierung von Papua-Neuguinea - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu- Artikel 2
guinea, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen rung von Papua-Neuguinea und der ~reditanstalt für Wieder-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
gen und zu vertiefen, blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in Papua-Neuguinea beizutragen -
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
sind wie folgt übereingekommen:
Papua-Neuguinea erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan- Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
„Wasserversorgung/Abwasserentsorgung in verschiedenen Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Städten", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Artikel 7
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 5 land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- gegenteilige Erklärung abgibt.
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung vor-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
werden. Inkrafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.
Geschehen zu Port Moresby am 2. Dezember 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Oetter
Für die Regierung von Papua-Neuguinea
Noel Levi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 1. September 1983
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für
Schweden am 1. Oktober 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBI. II
s. 897).
Bonn, den 1. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 587
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. September 1983
In Dakar ist am 17. Juni 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. Juni 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. September 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen und Finanzierungsbeiträge sind für die fol-
und genden Vorhaben bestimmt:
die Regierung der Republik Senegal - - Torfkraftwerk Dakar
- Wartungsorganisation für ländliche Wasserversorgung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
- Erneuerung der Eisenbahn Dakar-Grenze Mali.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Senegal, (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Deutschland und der Republik Senegal durch andere Vorha-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ben ersetzt werden.
gen und zu vertiefen,
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 2
in der Republik Senegal beizutragen, -
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags
sind wie folgt übereingekommen: sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
Artikel 1 bau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
licht es der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die in Absatz 2
genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
Artikel 3
digkeit festgestellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung
sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt
und Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzie- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
rungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 53 Millionen DM öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
(in Worten: dreiundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aufzu- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
nehmen. Republik Senegal erhoben werden, frei.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan- den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 7
ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Senegal innerhalb
von dref Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 5 gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden. sind Artikel 8
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
fall etwas Abweichendes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Dakar am 17. Juni 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder ·
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Volker Anding
Für die Regierung der Republik Senegal
Cheikh Kane
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 5. September 1983
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
China am 8. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. August 1981 (BGBl.11 S. 628).
Bonn, den 5. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 589
Bekanntmachung Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Pariser Verbandsübereinkunft zur Errichtung der Weltorganisation
zum Schutz des gewerblichen Eigentums für geistiges Eigentum
Vom 5. September 1983 Vom 6. September 1983
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 24 Abs. 1
der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) erklärt, daß diese auf die (BGBI. 1970 II S. 293,295) wird nach seinem Artikel 15
Insel Man anwendbar sei. Nach Artikel 24 Abs. 3 Buch- Abs. 2 für
stabe a der Übereinkunft wird diese Erstreckung
Panama am 17. September 1983
am 29. Oktober 1983
in Kraft treten.
wirksam werden. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. II S. 227).
Bekanntmachung vom 10. Januar 1983 (BGBl.11 S. 38).
Bonn, den 5. September 1983 Bonn, den 6. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. September 1983
In Bangkok ist am 27. Juli 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Juli 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. September 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) Studien- und Sachverständigenfonds
und Finanzierungsbeitrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten:
eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)
die Regierung des Königreichs Thailand -
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen keit festgestellt worden ist.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge
gen und zu vertiefen, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Königreich Thailand beizutragen, Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-
sind, unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
7. April 1982 der Regierungsverhandlungen in Bonn, wie folgt Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
übereingekommen: nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 2
licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
Main, Darlehen bis zu insgesamt 48 Millionen DM (in Worten: werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
achtundvierzig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorbereitung aufbau und den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-
sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
und Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchführung eines blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Vorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur erforderli-
chenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 15 Millionen (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark), insgesamt selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
63 Millionen DM (in Worten: dreiundsechzig Millionen Deut- stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
sche Mark) zu erhalten, wovon für die Vorhaben Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
a) Staudamm- und Bewässerungssystem am Nam Mun ren.
ein Darlehen bis zu 32 Millionen DM (in Worten: zweiund-
dreißig Millionen Deutsche Mark), Artikel 3
b) Unterhaltung von Bewässerungsvorhaben des Royal Irriga- Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-
tion Department stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
ein Darlehen bis zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Millio- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
nen Deutsche Mark), und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im
c) Erweiterung und Modernisierung des rollenden Materials Königreich Thailand erhoben werden.
der thailändischen Staatsbahn (Umrüstung auf Druckluft-
bremsen, Lieferung von Lokomotiven)
ein Darlehen bis zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Artikel 4
Millionen Deutsche Mark), Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
d) Begleitmaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens unter sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Buchstabe b Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
Finanzierungsbeitrag bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark), und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
e) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
vom Flüchtlingsstrom betroffenen Grenzgebieten tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Worten: ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
zehn Millionen Deutsche Mark), Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983 591
Artikel 5 rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
fall etwas Abweichendes festgelegt wird. Artikel 7
(2) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditan- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thai-
Finanzierungsvertrag geregelt. land innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 27. Juli 1983 (BE 2526) in zwei
Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Christian lankes
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Air Chief Marshal Siddhi Savetsila
Außenminister des Königreichs Thailand
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Gründung eines Rates über die Vorrechte und Befreiungen
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Internationalen Atomenergie-Organisation
des Zollwesens
Vom 9. September 1983
Vom 8. September 1983
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist ·nach Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für Artikel XII § 38 für
China am 18. Juli 1983 Zypern am 27. Juli 1983
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1983 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 74).
S. 123).
Bonn, den 8. September 1983 Bonn, den 9. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprels: Für Teil I und Teil II halbjähr1ich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-609 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dl...r Ausgabe ohne Anlagenband: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich
0,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 9. September 1983
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
EI Salvador am 27. Juli 1983
mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des
Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von EI Salvador in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse. die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
EI Salvador am 28. April 1983
mit dem Vorbehalt nach Artikel VII Abs. 1, daß Artikel IV des Protokolls
keine Anwendung auf EI Salvador findet
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1983 (BGBI. II S. 415).
Bonn, den 9. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele