Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 569
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr
und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Vom 11. August 1983
Nach der Mitteilung des Generalsekretärs der Verein-
ten Nationen vom 13. Mai 1983 sind die Übereinkünfte
vom 4. Juni 1954 (BGBI. 1956 II S. 1886)
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touri-
stenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremden-
verkehr
mit Wirkung vom 25. Juli 1983 für die Türkei in Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1983 (BGBI. II S. 452).
Bonn, den 11 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. August 1983
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Oman am 19. April 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1983 (BGBI. II S. 322).
Bonn, den 11 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 569
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr
und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Vom 11. August 1983
Nach der Mitteilung des Generalsekretärs der Verein-
ten Nationen vom 13. Mai 1983 sind die Übereinkünfte
vom 4. Juni 1954 (BGBI. 1956 II S. 1886)
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touri-
stenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremden-
verkehr
mit Wirkung vom 25. Juli 1983 für die Türkei in Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1983 (BGBI. II S. 452).
Bonn, den 11 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. August 1983
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Oman am 19. April 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1983 (BGBI. II S. 322).
Bonn, den 11 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von
in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 18. August 1983
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Arti-
kel VIII Abs. 4 für
Japan am 20. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1982 (BGBI. II S. 517).
Bonn, den 16. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 1983
In Jakarta ist am 20. Juni 1983 im Rahmen des Werft-
hilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 20. Juni 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 571
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Prä-
ambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum
und
Höchstbetrag von 56 000 000,- DM (sechsundfünfzig Mil-
die Regierung der Republik Indonesien - lionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Indonesien,
Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die
Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
deraufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-
gen und zu vertiefen,
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-
in beiden Ländern beizutragen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
Indonesien beabsichtigt, bei der Werft Orenstein & Koppel AG, ges in Indonesien erhoben werden.
Dortmund, einen 4 000 cbm Laderaumsaugbagger zu bestel-
len und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten Artikel 4
durch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehens- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nehmer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Darlehen bis zur Höhe von 56 000 000,- DM (sechsundfünfzig rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Millionen Deutsche Mark) zu gewähren - lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
tigt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Ber1in, sofern nicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh- ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden Erklärung abgibt.
und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche
Zusammenarbeit entsprechen; Artikel 6
b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Oek- Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 20. Juni 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Matthias
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Indonesien
Sudarmo Martonagoro, M. A.
Amtierender Generaldirektor
für Auswärtige Wirtschaftsbeziehungen,
Außenministerium der Republik Indonesien
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 29. August 1983
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31 . Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-
zung der Konferenz (BGBI. 195911 S. 981) ist nach ihren
Artikeln 2 und 14 für
Uruguay am 27. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1979 (BGBI. II
s. 1025).
Bonn, den 29. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag
Im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 29. August 1983
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Belgien am 4. September 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1982 (BGBI. II
s. 1086).
Bonn, den 29. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 29. August 1983
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31 . Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-
zung der Konferenz (BGBI. 195911 S. 981) ist nach ihren
Artikeln 2 und 14 für
Uruguay am 27. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1979 (BGBI. II
s. 1025).
Bonn, den 29. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag
Im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 29. August 1983
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Belgien am 4. September 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1982 (BGBI. II
s. 1086).
Bonn, den 29. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 573
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 31. August 1983
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
die
Schweiz am 20. August 1983
in Kraft getreten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt eingelegt:
•La Suisse se reserve le droit de refuser .,Die Schweiz behält sich das Recht vor,
l'extradition en ce qui concerne taute die Auslieferung in bezug auf eine in Arti-
infraction, enumeree dans l'article pre- kel 1 genannte Straftat abzulehnen, die
mier, qu'elle considere comme une infrac- sie als politische Straftat, als eine mit
tion politique, comme une infraction con- einer politischen Straftat zusammenhän-
nexe ä une infraction politique ou comme gende oder als eine auf politischen
une infraction inspiree par des motifs poli- Beweggründen beruhende Straftat an-
tiques; dans ces cas, la Suisse s'engage sieht; sie verpflichtet sich in diesen Fäl-
a prendre düment en consideration, lors len, bei der Bewertung der Straftat deren
de l'evaluation du caractere de l'infrac- besonders schwerwiegende Merkmale
tion, son caractere de particuliere gravite, gebührend zu berücksichtigen, insbeson-
y compris le fait: dere,
a. Qu'elle a cree un danger collectif pour a. daß sie eine Gemeingefahr für das
la vie, l'integrite corporelle ou la liberte Leben, die körpertiche Unversehrtheit
des personnes, ou bien oder die Freiheit von Personen herbei-
geführt hat;
b. Qu'elle a atteint des personnes etran- b. daß sie Personen betroffen hat, die mit
geres aux mobiles qui l'ont inspiree, den Beweggründen, auf denen die
ou bien Straftat beruht, nichts gemeinsam
hatten, oder
c. Que des moyens cruels ou perfides c. daß bei ihrer Begehung grausame
ont ete utilises pour sa realisation.• oder verwerfliche Mittel angewandt
worden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Februar 1983 (BGBI. II S. 175).
Bonn, den 31. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 31. August 1983
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.
1965 II S. 1243) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Panama am 2. September 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1076).
Bonn, den 31 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachul"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. September 1983
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Korea, Republik am 24. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. April 1983 (BGBI. II S. 333).
Bonn, den 1. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 31. August 1983
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.
1965 II S. 1243) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Panama am 2. September 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1076).
Bonn, den 31 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachul"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. September 1983
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Korea, Republik am 24. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. April 1983 (BGBI. II S. 333).
Bonn, den 1. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 1. September 1983
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) wird nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für
Griechenland am 18. September 1983
in Kraft treten.
Die griechische Regierung hat die Verwaltungs- und Rechtsabteilung des
Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Griechenland
(,,Direction des Affaires Administratives et Judiciaires du Ministare des
Affaires Etrangeres de la Republique Hellenique") als Zentrale Behörde im
Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. April 1983 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 1. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 2. September 1983
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 62
Abs. 3 des Vertrages vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-
wesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI.
197611 S. 649, 664) erklärt, daß der Vertrag auf die Insel
Man anwendbar sei. Die Erklärung wird
am 29. Oktober 1983
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1983 (BGBl.11 S. 227).
Bonn, den 2. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 1. September 1983
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) wird nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für
Griechenland am 18. September 1983
in Kraft treten.
Die griechische Regierung hat die Verwaltungs- und Rechtsabteilung des
Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Griechenland
(,,Direction des Affaires Administratives et Judiciaires du Ministare des
Affaires Etrangeres de la Republique Hellenique") als Zentrale Behörde im
Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. April 1983 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 1. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 2. September 1983
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 62
Abs. 3 des Vertrages vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-
wesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI.
197611 S. 649, 664) erklärt, daß der Vertrag auf die Insel
Man anwendbar sei. Die Erklärung wird
am 29. Oktober 1983
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1983 (BGBl.11 S. 227).
Bonn, den 2. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Hereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgeaetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthAlt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 238067 bis 69.
Bezugeprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1983 ausgegeben
wordM sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9&-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
PrM dl..., Auagabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich 0,70 DM Versand- Bundesanzeiger Verlageges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehfwertsteoer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. PoatvertrlebMtück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
der Änderungen des englischen Wortlauts
der Anlage des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 2. September 1983
Die auf der Konferenz der Vertragsregierungen am 10. November 1977
beschlossenen Änderungen der Anlage des Übereinkommens vom 9. April
1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1978 II S. 1445) hatten u. a. die Änderung des englischen Wortlauts
der Empfehlungen 4.1 und 4.2 zum Gegenstand. Der Ausdruck „International
Sanitary Regulations" wurde durch den Ausdruck „International Health Regu-
lations" ersetzt.
Durch Beschluß des Facilitation-Ausschusses der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation vom 2. Februar 1979 ist der englische Wortlaut der
Anlage des Übereinkommens erneut redaktionell geändert worden. Danach
ist auch in der
Norm 3.7,
Empfehlung 3,8 und
Norm 4.5
der Ausdruck „International Sanitary Regulations'' durch den Ausdruck „Inter-
national Health Regulations" zu ersetzen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 1982 (BGBI. 198311 S. 18).
Bonn, den 2. September 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Hoffmann
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Gesetz
zum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982
zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein,
der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
Vom 9. September 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Bern am 8. Oktober 1982 ·unterzeichneten
Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen vom Artikel 3
9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Repu- dung in Kraft.
blik Österreich und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit (2) Der Tag, an dem das Zusatzübereinkommen nach
(BGBI. 1980 II S. 795) wird zugestimmt. Das Zusatz- seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-
übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. September 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 563
Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein,
der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2
Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin,
das Fürstentum Liechtenstein, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der
die Republik österreich Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweize-
rischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
und die Schweizerische Eidgenossenschaft ten dieses Zusatzübereinkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
sind übereingekommen, zur Ergänzung des Übereinkom- Artikel 3
mens im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 9. Dezember
1977 - im folgenden Übereinkommen genannt - folgendes zu (1) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation.
vereinbaren: Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Für-
stentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der
anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifika-
Artikel 1 tionsurkunde notifiziert.
In Anhang 4 zum Übereinkommen erhält die Einleitung von (2) Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit Hinterlegung der
Nummer 2 folgende Fassung: vierten Ratifikationsurkunde mit Wirkung ab dem Tag in Kraft,
an dem das Dritte Zusatzabkommen zum Abkommen vom
„Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
22. Dezember 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkom- land und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit in
mens vom 10. April 1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom Kraft getreten ist. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses
29. März 1974 und des Dritten Zusatzabkommens vom Zusatzübereinkommens anders verfahren wurde, hat es dabei
29. August 1980 mit der Maßgabe, daß". sein Bewenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zu-
satzübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 8. Oktober 1982 in vier Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Redies
Für das Fürstentum Liechtenstein
Mario Graf Ledebur
Für die Republik Österreich
Dr. Werner Sautter
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
J.-D. Baechtold
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverindemder Techniken
Vom 14. Jull 1983
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1983 zu dem Über-
einkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer
sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen) - BGBI. 198311 S. 125- wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Übereinkommen nach seinem Artikel IX Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1983
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 24. Mai 1983 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik am 5. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist weiterhin für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 1. April 1982
Bangladesch am 3. Oktober 1979
Belgien am 12. Juli 1982
Bulgarien am 5. Oktober 1978
Dänemark am 5. Oktober 1978
Finnland am 5. Oktober 1978
Ghana am 5. Oktober 1978
Indien am 15. Dezember 1978
Irland am 16. Dezember 1982
Italien am 27. November 1981
Japan am 9.Juni 1982
Jemen am 5. Oktober 1978
Jemen, Demokratischer am 12. Juni 1979
Kanada am 11. Juni 1981
Kap Verde am 3. Oktober 1979
Kuba am 5. Oktober 1978
Kuwait am 2. Januar 1980
mit dem nachstehenden Vorbehalt:
(Translat;on) (Übersetzung)
This Convention binds the State of Dieses Übereinkommen bindet den
Kuwait only towards States Parties Staat Kuwait nur gegenüber den Ver-
thereto. lts obligatory character shaJI ipso tragsstaaten des Übereinkommens.
factoterminate with respect to any hostile Seine Verbindlichkeit endet ohne weite-
state which does not abide by the res in bezug auf jeden feindsef igen Staat,
prohibition contained therein. der das in dem Übereinkommen enthal-
tene Verbot nicht beachtet.
Laotische Demokratische Volksrepublik am 5. Oktober 1978
Malawi am 5. Oktober 1978
Mongolei am 5. Oktober 1978
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 565
Niederlanue am 15. April 1983
(für das Königreich in Europa und die
Niederländischen Antillen)
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands „Das Königreich der Niederlande nimmt
accepts the obligations laid down in die in Artikel I des Übereinkommens nie-
Article I of the said Convention as dergelegten Verpflichtungen mit der Maß-
extending to states which are not a party gabe an, daß sie sich auf Staaten erstrek-
to the Convention and which act in ken, die nicht Vertragsparteien des Über-
conformity with Article I of the Conven- einkommens sind und die im Einklang mit
tion." Artikel I des Übereinkommens handeln."
Norwegen am 15. Februar 1979
Papua-Neuguinea am 28. Oktober 1980
Polen am 5. Oktober 1978
Rumänien am 6. Mai 1983
Säo Tome und Principe am 5. Oktober 1979
Sowjetunion am 5. Oktober 1978
Ukraine am 5. Oktober 1978
Weißrußland am 5. Oktober 1978
Spanien am 5. Oktober 1978
Sri Lanka am 5. Oktober 1978
Tschechoslowakei am 5. Oktober 1978
Tunesien am 5. Oktober 1978
Ungarn am 5. Oktober 1978
Vereinigtes Königreich*) am 5. Oktober 1978
Vereinigte Staaten am 17. Januar 1980
Vietnam am 26.August1980
Zypern am 5. Oktober 1978
Die Salomonen haben am 19. Juni 1981 dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit an das Übereinkommen gebunden betrachten, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
*) Das Ver e In i g t e K On i g reich hatte.. bei Hinterlegung seiner Ratlfikationsurkunde am 16. Mai 1978 eine
Erklärung über die Erstreckung dieses Ubereinkommens auf bestimmte Gebiete abgegeben. Wie auf Anfrage
hierzu die Regierung des V.ereinigten Königreichs mit Schreiben 110m 16. Februar 1983 notifizlert hat, erstreckt
sich die Anwendung des Ubereinkomrnens auf die nachstehend aufgeführten Gebiete:
Jersey, Guernsey, Insel Man. St. Chrlstoph-Nevis, Angullla, Bermuda, Bntisches Antarktis-Territorium. Briti-
sches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungfernlnaeln, Kaimaninseln. Falklandinaeln und Neben-
gebiete, Gibraltar, Hongkong. Montserrat, Pitcairninseln. St. Helena und Nebengebiete, Turks- und Caicoa-
inseln sowie die britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Ohekelia auf der Insel
Zypern.
Bonn, den 14. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Staden
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Hennig
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Abkommens
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten Im Hochschulbereich
Vom 4. August 1983
Das in Bonn am 19. Januar 1983 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Österreich
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch-
schulbereich wird nebst der dazugehörigen Verein-
barung durch Notenwechsel vom selben Tage nach
seinem Artikel 8
am 1. September 1983
in Kraft treten. Das Abkommen und die dazugehörige
Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrep4_blik Deutschland
und der Regierung der Republik Osterreich
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Doktorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem
akademischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abge-
und
schlossen werden können;
die Regierung der Republik Österreich -
- der Ausdruck „akademischer Grad" jeden Diplomgrad oder
sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen
Abschluß eines Studiums verliehen wird;
den beiden Staaten,
- die Bezeichnung „Prüfung" beziehungsweise „Staatsprü-
in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiete der Wissen- fung" sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums als auch
schaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu för- Zwischenrprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen
dern, innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.
in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Auf- Artikel 2
nahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen
Staat zu erleichtern, ( 1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik Deutschland
werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Repu-
im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hoch- blik Österreich angerechnet und Prüfungen anerkannt, in wel-
schulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden chem sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-
Gemeinsamkeiten - land angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
(2) Einschlägige Studien in der Republik österreich werden
haben hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten und auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Bundesrepu-
Studienleistungen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hoch- blik Deutschland angerechnet und Prüfungen anerkannt, in
schulbereich und über die Führung akade-mischer und sonsti- welchem sie an einer Hochschule in der Republik Österreich
ger Hochschulgrade folgendes vereinbart: angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
Artikel 1 (3) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in
diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und An-
In diesem Abkommen bedeutet erkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungs-
- der Ausdruck „Hochschule" alle Universitäten und Hoch- rechts.
schulen, denen in der Republik Österreich und in den Län- Artikel 3
dern der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich Hoch- Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen
schulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes
. ------------------------~
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 567
Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des Artikel 6
jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem
Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber dieser Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission
akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über eingesetzt, die aus je vier von den beiden Staaten zu nominie-
die Staatsprüfung im Staate der Verleihung zum weiterführen- renden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem
den Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder jeweils anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt
Ergänzungsprüfungen berechtigt ist. werden.
(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch
Artikel 4 eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort
( 1) Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines akademi- wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
schen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme eines Doktorstu-
diums/Ooktoratsstudiums berechtigt, hat das Recht, diesen in Artikel 7
der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Der Inhaber eines anderen akademischen Grades ist Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Verleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt rung abgibt.
werden darf, unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen
Artikel 8
hat.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats
Artikel 5 nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Staaten ein-
Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige der beiden ander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,
Staaten Anwendung. Wer Angehöriger eines der beiden daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das
Staaten ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Staates. Inkrafttreten erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtig-
ten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Bonn am 19. Januar 1983 in zwei Urschriften
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Pein
Der Staatssekretär Bonn, den 19. Januar 1983
im Auswärtigen Amt
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- beiden Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien und
republik Deutschland und unter Bezugnahme auf das heute Studienabschnitten geltenden allgemeinen und beson-
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der deren Zulassungsvoraussetzungen, wie Zulassungs-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik beschränkungen und ähnliches, werden durch das Ab-
Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im kommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung vorzu- Hochschulbereich nicht berührt.
schlagen:
3. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertig-
1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen und keiten im Hochschulbereich umfaßt nicht den effectus civi-
Anrechnungen werden zum Zweck eines weiteren bezie- lis. Nach Abschluß dieses Abkommens werden beide Ver-
hungsweise weiterführenden Studiums gewährt. tragsparteien prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis
2. Der Gegenstand des Abkommens über die Anerkennung in einem besonderen Abkommen geregelt werden können.
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich besteht darin, 4. Die Anrechnung einschlägiger Studien und die Anerken-
die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu nung von Prüfungen setzen voraus, daß die Anrechnung
einem Studium In den Prüfungsbegriffen der beiden Ver- beziehungswetse Anerkennung von einer Hochschule aus-
tragsparteien festzulegen. Das Abkommen über die Aner- gesprochen ist, die der Hochschule entspricht, an der das
kennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Studium fortgesetzt werden soll.
gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten
Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weite- 5. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer
ren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Die Aner- Staatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 2
kennung der Gleichwertigkeit führt nicht zur Verleihung des Absatz 3 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet
Diploms, des Grades oder des Zeugnisses, von deren und Prüfungen nur anerkannt nach Maßgabe des jeweili-
Nachweis befreit wird. Die nach den Rechtsvorschriften der gen innerstaatlichen Prüfungsrechts.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
6. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung 7. In Schleswig-Holstein kann ein ausländischer akademi-
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf deutscher scher Grad nur in Originalform unter Angabe der verleihen-
Seite ist auf Grund der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Hochschule geführt werden.
dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt
gegeben: 8. Diese ergänzende Vereinbarung gilt auch für das land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
a) Soweit für Entscheidungen auf Grund dieses Abkom-
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Öster-
mens staatliche Stellen zuständig sind, gilt das Abkom-
reich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
men unmittelbar. Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig
sind, gilt dieses Abkommen als Empfehrung. Es gilt Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit den
unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, wer-
Bestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 3 der „Allgemeinen den diese Note und die das Einverständnis ausdrückende Note
Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen" (.,Für Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienlei- Regierungen bilden, die zusammen mit dem Abkommen, das
stungen an ausländischen Hochschulen sind die von durch diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und
der Ständigen Konferenz der Kultusminister ~.nd der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Aquiva- Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
lenzvereinbarungen maßgebend") übernommen wor- ausgezeichneten Hochachtung.
den ist.
Dr. Lautenschlager
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Republik Österreich
Herrn Dr. Franz Pein
Bonn
Der Österreichische Botschafter
in der Bundesrepublik Deutschland Bonn, den 19. Januar 1983
Herr Staatssekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen,
das folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Österreich mit
dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Dr. Franz Pein
An den
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Herrn Dr Hans Werner Lautenschlager
Bonn
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 569
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr
und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Vom 11. August 1983
Nach der Mitteilung des Generalsekretärs der Verein-
ten Nationen vom 13. Mai 1983 sind die Übereinkünfte
vom 4. Juni 1954 (BGBI. 1956 II S. 1886)
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touri-
stenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremden-
verkehr
mit Wirkung vom 25. Juli 1983 für die Türkei in Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1983 (BGBI. II S. 452).
Bonn, den 11 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. August 1983
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Oman am 19. April 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1983 (BGBI. II S. 322).
Bonn, den 11 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von
in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 18. August 1983
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Arti-
kel VIII Abs. 4 für
Japan am 20. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1982 (BGBI. II S. 517).
Bonn, den 16. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 1983
In Jakarta ist am 20. Juni 1983 im Rahmen des Werft-
hilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 20. Juni 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 571
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Prä-
ambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum
und
Höchstbetrag von 56 000 000,- DM (sechsundfünfzig Mil-
die Regierung der Republik Indonesien - lionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Indonesien,
Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die
Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
deraufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-
gen und zu vertiefen,
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-
in beiden Ländern beizutragen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
Indonesien beabsichtigt, bei der Werft Orenstein & Koppel AG, ges in Indonesien erhoben werden.
Dortmund, einen 4 000 cbm Laderaumsaugbagger zu bestel-
len und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten Artikel 4
durch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehens- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nehmer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Darlehen bis zur Höhe von 56 000 000,- DM (sechsundfünfzig rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Millionen Deutsche Mark) zu gewähren - lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
tigt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Ber1in, sofern nicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh- ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden Erklärung abgibt.
und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche
Zusammenarbeit entsprechen; Artikel 6
b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Oek- Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 20. Juni 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Matthias
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Indonesien
Sudarmo Martonagoro, M. A.
Amtierender Generaldirektor
für Auswärtige Wirtschaftsbeziehungen,
Außenministerium der Republik Indonesien
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 29. August 1983
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31 . Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-
zung der Konferenz (BGBI. 195911 S. 981) ist nach ihren
Artikeln 2 und 14 für
Uruguay am 27. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1979 (BGBI. II
s. 1025).
Bonn, den 29. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag
Im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 29. August 1983
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Belgien am 4. September 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1982 (BGBI. II
s. 1086).
Bonn, den 29. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 573
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 31. August 1983
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
die
Schweiz am 20. August 1983
in Kraft getreten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt eingelegt:
•La Suisse se reserve le droit de refuser .,Die Schweiz behält sich das Recht vor,
l'extradition en ce qui concerne taute die Auslieferung in bezug auf eine in Arti-
infraction, enumeree dans l'article pre- kel 1 genannte Straftat abzulehnen, die
mier, qu'elle considere comme une infrac- sie als politische Straftat, als eine mit
tion politique, comme une infraction con- einer politischen Straftat zusammenhän-
nexe ä une infraction politique ou comme gende oder als eine auf politischen
une infraction inspiree par des motifs poli- Beweggründen beruhende Straftat an-
tiques; dans ces cas, la Suisse s'engage sieht; sie verpflichtet sich in diesen Fäl-
a prendre düment en consideration, lors len, bei der Bewertung der Straftat deren
de l'evaluation du caractere de l'infrac- besonders schwerwiegende Merkmale
tion, son caractere de particuliere gravite, gebührend zu berücksichtigen, insbeson-
y compris le fait: dere,
a. Qu'elle a cree un danger collectif pour a. daß sie eine Gemeingefahr für das
la vie, l'integrite corporelle ou la liberte Leben, die körpertiche Unversehrtheit
des personnes, ou bien oder die Freiheit von Personen herbei-
geführt hat;
b. Qu'elle a atteint des personnes etran- b. daß sie Personen betroffen hat, die mit
geres aux mobiles qui l'ont inspiree, den Beweggründen, auf denen die
ou bien Straftat beruht, nichts gemeinsam
hatten, oder
c. Que des moyens cruels ou perfides c. daß bei ihrer Begehung grausame
ont ete utilises pour sa realisation.• oder verwerfliche Mittel angewandt
worden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Februar 1983 (BGBI. II S. 175).
Bonn, den 31. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 31. August 1983
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.
1965 II S. 1243) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Panama am 2. September 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1076).
Bonn, den 31 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachul"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. September 1983
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Korea, Republik am 24. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. April 1983 (BGBI. II S. 333).
Bonn, den 1. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 1. September 1983
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) wird nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für
Griechenland am 18. September 1983
in Kraft treten.
Die griechische Regierung hat die Verwaltungs- und Rechtsabteilung des
Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Griechenland
(,,Direction des Affaires Administratives et Judiciaires du Ministare des
Affaires Etrangeres de la Republique Hellenique") als Zentrale Behörde im
Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. April 1983 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 1. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 2. September 1983
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 62
Abs. 3 des Vertrages vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-
wesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI.
197611 S. 649, 664) erklärt, daß der Vertrag auf die Insel
Man anwendbar sei. Die Erklärung wird
am 29. Oktober 1983
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1983 (BGBl.11 S. 227).
Bonn, den 2. September 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Hereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgeaetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthAlt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
der Änderungen des englischen Wortlauts
der Anlage des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 2. September 1983
Die auf der Konferenz der Vertragsregierungen am 10. November 1977
beschlossenen Änderungen der Anlage des Übereinkommens vom 9. April
1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1978 II S. 1445) hatten u. a. die Änderung des englischen Wortlauts
der Empfehlungen 4.1 und 4.2 zum Gegenstand. Der Ausdruck „International
Sanitary Regulations" wurde durch den Ausdruck „International Health Regu-
lations" ersetzt.
Durch Beschluß des Facilitation-Ausschusses der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation vom 2. Februar 1979 ist der englische Wortlaut der
Anlage des Übereinkommens erneut redaktionell geändert worden. Danach
ist auch in der
Norm 3.7,
Empfehlung 3,8 und
Norm 4.5
der Ausdruck „International Sanitary Regulations'' durch den Ausdruck „Inter-
national Health Regulations" zu ersetzen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 1982 (BGBI. 198311 S. 18).
Bonn, den 2. September 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Hoffmann