546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 9/83 - Erhöhung des Zollkontingents 1983 für Bananen)
Vom 8. August 1983
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1983 im Anhang Zoflkontingente/2
in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen usw.) in der Spalte 2
(Warenbezeichnung) die Mengenangabe „333 000 t" ersetzt durch
.,500000t".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. August 1983
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 547
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen
betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
(Pharmazeutische lnspektions-Convention-PIC)
Vom 20. Juli 1983
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März
1983 zu dem Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur
gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betref-
fend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (BGBI.
1983 II S. 158) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Bundesrepublik
Deutschland am 18. September 1983
in Kraft treten wird; die Beitrittsurkunde ist am 20. Juni
1983 bei der Regierung Schwedens hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Dänemark am 26. Mai 1971
Finnland am 26. Mai 1971
Irland am 8. Dezember 1977
Island am 26. Mai 1971
Liechtenstein am 6. Mai 1973
Norwegen am 26. Mai 1971
Österreich am 12. März 1972
Portugal am 4. August 1971
Rumänien am 25. Mai 1982
Schweden am 26. Mai 1971
Schweiz am 28. Februar 1973
Ungarn am 2. August 1976
Vereinigtes Königreich am 18. November 1971
Bonn, den 20. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 25. Juli 1983
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. März 1982 zu dem Überein-
kommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung (BGBI. 1982 II S. 373) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 für
die Bundesrepublik Deutschland am 16. März 1983
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 15. Juli 1982 bei den
Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist für
die Deutsche Demokratische Republik
ebenfalls am 16. März 1983 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner am selben Tag in Kraft getreten für:
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Finnland
Frankreich
Irland
Italien
Kanada
Luxemburg
Niederlande (für das Königreich in Europa)
Norwegen
Österreich
Portugal
Sowjetunion
Ukraine
Weißrußland
Spanien
Schweden
Ungarn
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf: Jersey, Guernsey, Insel Man, Gibraltar und die
britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und
Dhekelia auf der Insel Zypern
Vereinigte Staaten.
Bonn, den 25. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lautenschlager
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Ottfried Henning
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 549
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Jestetten-Wangental/Osterfingen
Vom 27. Jull 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Mai
1983 über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Jestet-
ten-Wangental/Osterfingen (BGBI. 1983 II S. 328) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 1. August 1983
in Kraft tritt.
Am gleichen Tag tritt auf Grund des Notenwechsels
vom 15. Juli 1983 die Vereinbarung vom 11. April 1983
-über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab-
fertigungsstellen am Grenzübergang Jestetten-Wan-
gental/Osterfingen (BGBI. 1983 II S. 329) in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1983
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
vom 29. Juli 1983
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am
24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung (BGBI.
1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Barbados am 30. Juli 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juli 1983 (BGBI. II S. 479).
Bonn, den 29. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 549
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Jestetten-Wangental/Osterfingen
Vom 27. Jull 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Mai
1983 über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Jestet-
ten-Wangental/Osterfingen (BGBI. 1983 II S. 328) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 1. August 1983
in Kraft tritt.
Am gleichen Tag tritt auf Grund des Notenwechsels
vom 15. Juli 1983 die Vereinbarung vom 11. April 1983
-über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab-
fertigungsstellen am Grenzübergang Jestetten-Wan-
gental/Osterfingen (BGBI. 1983 II S. 329) in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1983
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
vom 29. Juli 1983
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am
24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung (BGBI.
1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Barbados am 30. Juli 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juli 1983 (BGBI. II S. 479).
Bonn, den 29. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. August 1983
In Gaborone ist am 5. Juli 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Juli 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
die Regierung der Republik Botsuana - tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung des Vorhabens „Kohlekraftwerk Moru-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen pule" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Botsuana,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Republik Botsuana beizutragen, dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom Rechtsvorschriften unterliegt.
25. März 1982 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
Artikel 1 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
licht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Bot-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben suana erhoben werden.
,.Kohlekraftwerk Morupule", wenn nach Prüfung die Förde-
Artikel 4
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 28,3 Millionen DM (in Worten: achtundzwanzig Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. aus der Gewährung des Finanzierungsbetrages ergebenden
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 551
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- bevorzugt genutzt werden.
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Artikel 7
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas gegenteilige Erklärung abgibt.
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 5. Juli 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P.S. Mmusi
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
nebst Zusatzvereinbarungen
Vom 1. August 1983
Das Vereinigte Königreich, für das das Übereinkom-
men vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Drit-
ten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzproto-
koll vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310) am
1 . April 1968 und das Zusatzübereinkommen vom
31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf
dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom
28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 318) am
4. Dezember 1974 in Kraft getreten sind (BGBI. 197611
S. 308), hat mit einer Erklärung vom 4. Mai 1983 den
Verwahrer davon unterrichtet, daß die Ausdehnung der
genannten Übereinkommen auf
Jersey am 9. Mai 1983
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1983 (BGBI. 1983 II
s. 117).
Bonn, den 1 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1983
In Gaborone ist am 5. Juli 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 5. Juli 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 553
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls
Anwendung.
und
die Regierung der Republik Botsuana - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Botsuana, dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Rechtsvorschriften unterliegt.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
in Botsuana beizutragen, Botsuana erhoben werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom Artikel 4
6. April 1978 -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sind wie folgt übereingekommen: deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 1 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-
Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„National Development Bank" einen Finanzierungsbeitrag bis Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
zu insgesamt 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deut- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sche Mark) zu erhalten. Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
rung abgibt.
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Artikel 6
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung des Vorhabens „National Development Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bank" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 5. Juli 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1983
In Mogadischu ist am 25. Juni 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 25. Juni 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Demokratischen Republik Somalia zu schließende Finan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
tischen Republik Somalia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
Somalia erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Artikel 1 und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Artikel 5
Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III" einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 2 000 000.- DM (in Worten: zwei Millionen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) zu erhalten. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 555
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber1in von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
bevorzugt genutzt werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 25. Juni 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Schäfers
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Suleiman Abdalla
Bekanntmachung
zur Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-rumänischen Abkommens
über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Vom 3. August 1983
Die Geltungsdauer des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über
die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusam-
menarbeit vom 29. Juni 1973 (BGBI. 1973 II S. 1350) ist
durch eine Vereinbarung beider Regierungen mit Wir-
kung vom 29. Juni 1983 um 10 Jahre verlängert worden.
Bonn, den 3. August 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Schuessler
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 4. August 1983
Das Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vor-
übergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBI.
1956 II S. 1886, 1948) ist nach seinem Artikel 35 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Türkei am 25. Juli 1983
Ungarn am 2. August 1983
mit folgendem Vorbehalt:
„Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich nicht an die
Bestimmungen des Artikels 40 Abs. 2 gebunden (Schlichtung
von Meinungsverschiedenheiten)."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II
s. 1069).
Bonn, den 4. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Technische Zusammenarbeit
Vom 14. August 1983
In Dakar ist am 29. September 1982 ein Rahmenab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-
Bissau über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Rahmenabkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 14. März 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonr., den 14. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. August 1983
In Gaborone ist am 5. Juli 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Juli 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
die Regierung der Republik Botsuana - tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung des Vorhabens „Kohlekraftwerk Moru-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen pule" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Botsuana,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Republik Botsuana beizutragen, dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom Rechtsvorschriften unterliegt.
25. März 1982 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
Artikel 1 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
licht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Bot-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben suana erhoben werden.
,.Kohlekraftwerk Morupule", wenn nach Prüfung die Förde-
Artikel 4
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 28,3 Millionen DM (in Worten: achtundzwanzig Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. aus der Gewährung des Finanzierungsbetrages ergebenden
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 551
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- bevorzugt genutzt werden.
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Artikel 7
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas gegenteilige Erklärung abgibt.
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 5. Juli 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P.S. Mmusi
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
nebst Zusatzvereinbarungen
Vom 1. August 1983
Das Vereinigte Königreich, für das das Übereinkom-
men vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Drit-
ten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzproto-
koll vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310) am
1 . April 1968 und das Zusatzübereinkommen vom
31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf
dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom
28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 318) am
4. Dezember 1974 in Kraft getreten sind (BGBI. 197611
S. 308), hat mit einer Erklärung vom 4. Mai 1983 den
Verwahrer davon unterrichtet, daß die Ausdehnung der
genannten Übereinkommen auf
Jersey am 9. Mai 1983
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1983 (BGBI. 1983 II
s. 117).
Bonn, den 1 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1983
In Gaborone ist am 5. Juli 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 5. Juli 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 553
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls
Anwendung.
und
die Regierung der Republik Botsuana - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Botsuana, dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Rechtsvorschriften unterliegt.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
in Botsuana beizutragen, Botsuana erhoben werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom Artikel 4
6. April 1978 -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sind wie folgt übereingekommen: deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 1 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-
Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„National Development Bank" einen Finanzierungsbeitrag bis Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
zu insgesamt 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deut- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sche Mark) zu erhalten. Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
rung abgibt.
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Artikel 6
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung des Vorhabens „National Development Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bank" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 5. Juli 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1983
In Mogadischu ist am 25. Juni 1983 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 25. Juni 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Demokratischen Republik Somalia zu schließende Finan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
tischen Republik Somalia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
Somalia erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Artikel 1 und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Artikel 5
Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III" einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 2 000 000.- DM (in Worten: zwei Millionen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) zu erhalten. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 555
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber1in von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
bevorzugt genutzt werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 25. Juni 1983 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Schäfers
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Suleiman Abdalla
Bekanntmachung
zur Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-rumänischen Abkommens
über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Vom 3. August 1983
Die Geltungsdauer des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über
die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusam-
menarbeit vom 29. Juni 1973 (BGBI. 1973 II S. 1350) ist
durch eine Vereinbarung beider Regierungen mit Wir-
kung vom 29. Juni 1983 um 10 Jahre verlängert worden.
Bonn, den 3. August 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Schuessler
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 4. August 1983
Das Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vor-
übergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBI.
1956 II S. 1886, 1948) ist nach seinem Artikel 35 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Türkei am 25. Juli 1983
Ungarn am 2. August 1983
mit folgendem Vorbehalt:
„Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich nicht an die
Bestimmungen des Artikels 40 Abs. 2 gebunden (Schlichtung
von Meinungsverschiedenheiten)."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II
s. 1069).
Bonn, den 4. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Technische Zusammenarbeit
Vom 14. August 1983
In Dakar ist am 29. September 1982 ein Rahmenab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-
Bissau über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Rahmenabkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 14. März 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonr., den 14. August 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 557
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften
und Wissenschaftlern aus der Republik Guinea-Bissau in
und
der Republik Guinea-Bissau, in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Guniea-Bissau Deutschland oder in anderen Ländern;
d) in anderer geeigneter Weise.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- etwas Abweichendes vorsehen:
ten und Völker und
a) Vergütung für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch Technische Zusam- b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
menarbeit, beruhend auf der Grundlage der gegenseitigen lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Achtung der Souveränität jedes Staates, der Nichteinmi- Kosten tragen;
schung in innere Angelegenheiten und des gegenseitigen Vor-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
teils, zu vertiefen,
außerhalb der Republik Guinea-Bissau;
sind wie folgt übereingekommen: d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
rials;
Artikel 1 e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. genannten Abgaben und Lagergebühren;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen f) Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- Wissenschaftlern aus der Republik Guinea-Bissau ent-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- sprechend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar-
beit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem land selbst verant- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
wortlich. In deo Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Material bei seinem Eintreffen in der Republik Guinea-Bissau
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere in das Eigentum der Republik Guinea-Bissau über; das Mate-
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und rial steht den geförderten Vorhaben und den entsandten Fach-
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche kräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
Ablauf gehören.
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
Artikel 2 richtet die Regierung der Republik Guinea-Bissau darüber,
welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-
( 1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch führung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorha-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden ben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder
Bereichen vorsehen: Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle"
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- bezeichnet.
richtungen in der Republik Guinea-Bissau;
Artikel 3
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
Leistungen der Regierung der Republik Guinea-Bissau:
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen. Sie
(2) Die Förderung kann erfolgen a) stellt für die Vorhaben in der Republik Guinea-Bissau die
erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschUeBllch
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem rung der Bundesrepublik Deutschland auf Ihre Kosten die
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- Einrichtung liefert;
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen- b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet; Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
als „Material" bezeichnet); Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fach-
auch für in der Republik Guinea-Bissau beschafftes Mate- kraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mit-
rial. In den Fällen, in denen dies den in der Republik Guinea- teilung der Regierung der Republik Guinea-Bissau ein, so gilt
Bissau geltenden Rechtsvorschriften zuwiderläuft, über- dies als Zustimmung.
nimmt der Staat Guinea-Bissau die Zahlung der vorge-
nannten Abgaben und Gebühren; (3) Wünscht die Regierung der Republik Guinea-Bissau die
Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbin-
haben;
dung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dartegen. In
d) stellt die jeweils erforderlichen Fach- und Hilfskräfte der gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
Republik Guinea-Bissau; in den Projektvereinbarungen soll Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte Republik Guinea-Bissau so früh wie möglich darüber unter-
richtet wird.
sobald wie möglich durch Fachkräfte der Republik Guinea-
Bissau fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im
Rahmen dieses Abkommens in der Republik Guinea-Bissau, Artikel 5
in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Län-
dern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig (1) Die Regierung der Republik Guinea-Bissau sorgt für den
und entsprechend der verlangten Ausbildung unter Betei- Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-
ligung der deutschen Auslandsvertretung oder der von kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-
dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese der. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber,
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezah- verursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
lung dieser Fachkräfte aus der Republik Guinea-Bissau; kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
aus- und fortgebildete Staatsangehörige aus der Republik von der Republik Guinea-Bissau gegen die entsandten
Guinea-Bissau abgelegt haben, entsprechend ihrem fach- Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
lichen Niveau an. Sie bemüht sich, diesen Personen die keit geltend gemacht werden;
gleichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder
Laufbahnen zu eröffnen, wie Absolventen gleichwertiger b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
guineischer Ausbildungsgänge; Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung Äußerungen, die strenggenommen im Zusammenhang mit
bei der Durchführung der ihnen übertragenene Aufgaben der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen
und stellt ihnen alle erfordertichen Unterlagen zur Verfü- übertragenen Aufgabe stehen;
gung;
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor- c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht ungehinderte Ein- und Ausreise;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden; d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- zung, die die Regierung der RepubUk Guinea-Bissau ihnen
mens und der Projektvereinbarungen befaßten Stellen der gewährt, hingewiesen wird.
Republik Guinea-Bissau rechtzeitig und umfassend über
deren Inhalt unterrichtet werden. (2) Die Regierung der Republik Guinea-Bissau
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
Artikel 4 im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt gleiche gilt für Vergütung an Firmen, die im Auftrag der
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra- b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
gen; rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
Guinea-Bissau einzumischen; Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
c) die Gesetze der Republik Guinea-Bissau zu befolgen und truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-
mit der sie beauftragt sind; stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Guinea-Bissau ver- von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die
trauensvoll zusammenzuarbeiten. eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder
abhanden gekommen sind;
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
Regierung der Republik Guinea-Bissau eingeholt wird. Die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Guinea-Bissau unter Übersendung des Lebenslaufs um Bedarfs;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983 559
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh- Artikel 8
ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und von
Guinea-Bissau einander notifiziert haben, daß die erforder-
Artikel 6 lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
beit der Vertragsparteien.
Es verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß
eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jewei-
Artikel 7
ligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung (3) Nach Ablauf oder Kündigung dieses Abkommens durch
der Republik Guinea-Bissau innerhalb von drei Monaten nach eine der Vertragsparteien gelten seine Bestimmungen für die
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
abgibt. weiter.
Geschehen zu Dakar am 29. September 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Horstmann
Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau
Nunes Correia
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) vOlkerrechtllche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorachriften.
llezuglbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
be8teHungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Poatanachrift für Abonnementsbestellungen
sowie Beetellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Po.tfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
~ Für Tel11 und Teil II hatbJlhriich Je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
echeckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Prele d...., Auegabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich 0,70 DM Versand- BundeNnnlger Vertagsgea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ko.ten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poetvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahtt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 390. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 19. August 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 154 vom 19. August 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
(3,00 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger- Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.