Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 537
Bekanntmachuru1
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 27. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-
gegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Italien am 22. Februar 1983
Italien hat an diesem Tag seine Ratifizierungsurkunde
in London und Moskau und am 24. Februar 1983 in
Washington hinterlegt.
Marokko am 15. März 1983
Marokko hat an diesem Tag seine Ratifizierungs-
urkunde in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 648).
Bonn, den 27. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Juni 1983
In La Paz ist durch Notenwechsel vom 25. Mai
1983/26. Mai 1983 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Bolivien eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 26. Mai 1983
in Kraft gerteten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Der Botschafter La Paz, den 25. Mai 1983
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den begünstigten
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Trägern und unter Beteiligung des Ministeriums für Pla-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die Ergebnisnie- nung und Koordinierung zu schließenden Durchführungs-
derschrift vom 13. Dezember 1982 über die deutsch-boliviani- vereinbarungen; der Finanzierungsvertrag und die Durch-
schen Regierungsverhandlungen vom 7. bis 13. Dezember führungsvereinbarungen unterliegen den in der Bundes-
1982 über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.
folgende Vereinbarung über einen Finanzierungsbeitrag 4. Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
vorzuschlagen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
aus, daß die Aufrechterhaltung der freundschaftlichen Abschluß und Durchführung des Finanzierungsvertrags
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Durchführungsvereinbarungen in Bolivien erhoben
und der Republik Bolivien die Grundlage für diese Verein- werden.
barung ist, und ermöglicht der Regierung der Republik Boli- 5. Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
vien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Koor- in Nummer 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Ver-
dinierung, für andere noch gemeinsam auszuwählende fahren wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
begünstigte Träger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, aufbau und den begünstigten Trägern zu schließenden
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und Sach- Durchführungsvereinbarungen geregelt.
verständigenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
1 750 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhundert-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-
fünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
rung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen
2. In den nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag von bis zu und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
1 750 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhundert- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
fünfzigtausend Deutsche Mark) sind im Einvernehmen zwi-
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
schen unseren beiden Regierungen Mittel in Höhe von
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
550 000,- DM (in Worten: fünfhundertfünfzigtausend Deut-
gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb
sche Mark) einbezogen, die ursprünglich für das Vorhaben
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
„Vorbereitung des Kupferprojekts Corocoro" vorgesehen
gegenteilige Erklärung abgibt..
waren und das im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr
durchgeführt wird. Der für das letztgenannte Vorhaben Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den in
durchgeführte Notenwechsel vom 7./14. Januar 1980 wird Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
deshalb für gegenstandslos angesehen. erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-
3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen allge-
gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
mein der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Ministerium für Planung und Koordinierung zu schlie- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ßende Finanzierungsvertrag und im einzelnen die zwischen ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Hell mut Hoff
Seiner Exzellenz
dem Minister für auswärtige
Beziehungen und Kirchenfragen
Dr. Marcial Tamayo
La Paz
(Übersetzung)
Republik Bolivien La Paz, den 26. Mai 1983
Ministerium für auswärtige
Beziehungen und Kirchenfragen
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer geschätzten Note No. Wi 444 FZ 4 vom 25. Mai
1983 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Indem ich Eurer Exzellenz die Übereinstimmung meiner Regierung mit dem Text der
übermittelten Note zum Ausdruck bringe, nehme ich die Gelegenheit wahr, Sie meiner
höchsten und ausg,ezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Dr. Marcial Tamayo
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Heilmut Hoff
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
La Paz
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 539
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 1983
In La Paz ist am 30. Mai 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 30. Mai 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Main, für die folgenden Vorhaben, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen zu
und
erhalten:
die Regierung der Republik Bolivien -
- Ersatzbeschaffungsprogramm für Bergbauausrüstung:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sche Mark);
Bolivien,
- Erzexploration in der Region Los Lipez:
bis zu 10,5 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen fünf-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
hunderttausend Deutsche Mark);
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, - Weitere Maßnahmen des Bewässerungsprogramms
Altiplano/V alles:
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen fünf-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hunderttausend Deutsche Mark);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung - Aufbereitungsanlagen für Blei-Silber-Erze:
in der Republik Bolivien beizutragen - bis zu 1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark);
sind wie folgt übereingekommen:
- Ländliches Basissanitärprogramm:
bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünf-
Artikel 1
hunderttausend Deutsche Mark);
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Bolivien und/oder anderen - Ländliches Elektrifizierungsprogramm:
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünf-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am hunderttausend Deutsche Mark).
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Für die Finanzterung der Vorhaben „Aufbereitungsanla- Artikel 3
gen für Blei-Silber-Erze", .,Ländliches Basissanitärprogramm''
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
und „Ländliches 8ektrifizierungsprogramm" werden 17 Millio-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
nen DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark) aus
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
einem Betrag von 19 Millionen DM (in Worten: neunzehn Mil-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
lionen Deutsche Mark) verwendet, der gemäß Abkommen vom
Republik Bolivien erhoben werden.
9. Juli 1980 für das Vorhaben „Kupfererzanlage Corocoro"
vorgesehen war. Das letztgenannte Vorhaben wird im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 4
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien nicht Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich
durchgeführt; das Abkommen vom 9. Juli 1980 wird damit als aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gegenstandslos angesehen. Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeit- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz fn dem deutschen
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Absatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet diese.s
Abkommen Anwendung. Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
schreiben, soweit nicht im Bnzelfall etwas Abweichendes
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch festgelegt wird.
andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für
Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 wer- Artikel 6
den in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nahmen verwendet werden. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Artikel 2 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten werden.
Beträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung Artikel 7
gestellt werden, .bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließen- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen. land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht gegenteilige Erklärung abgibt.
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- Artikel 8
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ren. Kraft.
Geschehen zu La Paz am 30. Mai 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hell mut Hoff
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. Marcial Tamayo
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 541
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 15. Juli 1983
Österreich hat dem Generalsekretär des Europarats am 2. Mai 1983 die
Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2: Oktober
1968 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 2 Buchstabe a des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) notifiziert und gleichzeitig folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
"In cases where Chapter I of the Addi- „Die Republik Österreich wird - soweit
tional Protocol to the European Conven- nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum
tion on Mutual Assistance in Criminal Europäischen Übereinkommen über die
Matters is not applicable, the Republic of Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwen-
Austria will apply Article 2, paragraph (a) dung kommt - Artikel 2 lit. a des Europäi-
of the European Convention on Mutual schen Übereinkommens über die Rechts-
Assistance in Criminal Matters in accord- hilfe in Strafsachen in Hinkunft entspre-
ance with the relevant national legislation chend seiner innerstaatlichen Gesetzge-
(Federal Act of 4 December 1979 on bung (Bundesgesetz vom 4. Dezember
Extradition and Mutual Assistance in 1979 über die Auslieferung und die
Criminal Matters, Federal Law Gazette Rechtshilfe in Strafsachen, BGBI.
No. 529/1979). According to Section 51, Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß § 51
paragraph 1 of the said Act the perform- Z 1 dieses Gesetzes ist die Leistung von
ance of assistance is precluded in all Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlos-
cases where extradition would be inad- sen, in denen eine Auslieferung gemäß
missible according to Sections 14 and 15 §§ 14 und 15 ARHG unzulässig wäre.
of the Act. These provisions read as fol- Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
lows:
Section 14. Extradition shall be inadmiss- § 14. Eine Auslieferung ist unzulässig
ible
1. for political offences, 1. wegen politischer strafbarer Handlun-
gen,
2. for other offences based on political 2. wegen anderer strafbarer Handlun-
motivation or aims unless, taking into gen, denen politische Beweggründe
consideration all the circumstances of oder Ziele zugrunde liegen, es sei
the individual case, in particular the denn, daß unter Berücksichtigung
method of committing the offence, the aller Umstände des Einzelfalles, ins-
means employed or threatened, or the besondere der Art der Begehung, der
gravity of the consequences caused or angewendeten oder angedrohten Mit-
intended, the criminal character of the tel oder der Schwere der eingetrete-
offence supersedes its politcal char- nen oder beabsichtigten Folgen, der
acter. kriminelle Charakter der Tat den politi-
schen überwiegt.
Section 15. Extradition shall be inadmiss- § 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer
ible for offences which under Austrian law Handlungen, die nach österreichischem
exclusively Recht ausschließlich
1. are of a military nature, or 1. militärischer Art sind oder
2. consist in a violation of regulations on 2. in der Verletzung von Abgaben-,
duties, monopolies, customs or Monopol-, Zoll- oder Devisenvor-
exchange, or of rules on the rationing schriften oder von Vorschriften über
of goods or on foreign trade." die Warenbewirtschaftung oder über
den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 8. November 1976 (BGBl.11 S. 1799) und vom 3. November 1982 (BGBl.11
S. 982).
Bonn, den 15. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-elfenbeinischen Luftverkehrsabkommens
Vom 25. Juli 1983
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1982
zu dem Abkommen vom 3. Oktober 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfen-
beinküste über den Luftverkehr (BGBI. 1982 II S. 649)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 17 Abs. 2
am 7. August 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Juli 1983 in
Abidjan ausgetauscht worden.
Bonn, den 25. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertete
Bekanntmachung
einer Änderung der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung der Baumaßnahmen der Internationalen militärischen Hauptquartiere
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Stldtebau
und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa - HQ-ABG -
Vom 1. August 1983
Durch Briefwechsel vom 17. Januar/20. Juni 1983 zwischen dem Bundes-
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und dem Hauptquartier
Alliierte Streitkräfte Europa Mitte (HQ AFCENT) wurde die Verwaltungs-
vereinbarung Hauptquartiere-ABG vom 19. Oktober/27. November 1973
(BGBI. 111974 S. 169) zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte,
Europa zur Durchführung der Baumaßnahmen der internationalen militäri-
schen Hauptquartiere gemäß Artikel 10 des Ergänzungsabkommens zum
Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (ErgA) unter Bezug auf Artikel 43 der
genannten Vereinbarung wie folgt geändert:
„Die in Artikel 1 Abs. 2, Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a, b und c, Artikel 27
Abs. 1 Buchstabe a sowie Artikel 29 der Hauptquartiere-ABG genannten
Kostengrenzen von 80 000,- und 250 000,- Deutsche Mark werden auf
150 000,- und 500 000,- Deutsche Mark angehoben."
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Rupprecht
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-elfenbeinischen Luftverkehrsabkommens
Vom 25. Juli 1983
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1982
zu dem Abkommen vom 3. Oktober 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfen-
beinküste über den Luftverkehr (BGBI. 1982 II S. 649)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 17 Abs. 2
am 7. August 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Juli 1983 in
Abidjan ausgetauscht worden.
Bonn, den 25. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertete
Bekanntmachung
einer Änderung der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung der Baumaßnahmen der Internationalen militärischen Hauptquartiere
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Stldtebau
und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa - HQ-ABG -
Vom 1. August 1983
Durch Briefwechsel vom 17. Januar/20. Juni 1983 zwischen dem Bundes-
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und dem Hauptquartier
Alliierte Streitkräfte Europa Mitte (HQ AFCENT) wurde die Verwaltungs-
vereinbarung Hauptquartiere-ABG vom 19. Oktober/27. November 1973
(BGBI. 111974 S. 169) zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte,
Europa zur Durchführung der Baumaßnahmen der internationalen militäri-
schen Hauptquartiere gemäß Artikel 10 des Ergänzungsabkommens zum
Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (ErgA) unter Bezug auf Artikel 43 der
genannten Vereinbarung wie folgt geändert:
„Die in Artikel 1 Abs. 2, Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a, b und c, Artikel 27
Abs. 1 Buchstabe a sowie Artikel 29 der Hauptquartiere-ABG genannten
Kostengrenzen von 80 000,- und 250 000,- Deutsche Mark werden auf
150 000,- und 500 000,- Deutsche Mark angehoben."
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Rupprecht
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 543
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über die Einziehung oder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit
Vom 1. August 1983
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Einzie-
hung Öder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen
Sicherheit (BGBI. 1982 II S. 193) wird bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 30. Juni 1983
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981
nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 1 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72
Vom 1. August 1983
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über den Ver-
zicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmä-
ßigen und ärztlichen Kontrolle im Rahmen der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1408/71 und 57 4/72 (BGBI. 1982 II
S. 198) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 30. Juni 1983
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981
nach seinem Artikel 3 in Kraft getreten.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 543
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über die Einziehung oder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit
Vom 1. August 1983
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Einzie-
hung Öder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen
Sicherheit (BGBI. 1982 II S. 193) wird bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 30. Juni 1983
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981
nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 1 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72
Vom 1. August 1983
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über den Ver-
zicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmä-
ßigen und ärztlichen Kontrolle im Rahmen der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1408/71 und 57 4/72 (BGBI. 1982 II
S. 198) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 30. Juni 1983
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981
nach seinem Artikel 3 in Kraft getreten.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil n enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung od8f' Durchsetzung erlassenen RechtsVOfschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
8ezuglbedlr19ungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestattungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 od8f' gegen Voraus-
rechnung.
Prel8 dieser Ausgabe: 2.35 DM (1,65 DM zuzüglich 0,70 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsg...m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertrlebutüdl · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung der Kosten von Sachleistungen,
welche bei Krankheit an Rentner, die ehemalige Grenzgänger
oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,
sowie deren Familienangehörige gewährt wurden
Vom 1. August 1983
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über den Ver-
zicht auf die Erstattung der Kosten von Sachleistungen,
welche bei Krankheit an Rentner, die ehemalige Grenz-
gänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,
sowie deren Familienangehörige gewährt wurden
(BGBI. 1982 II S. 200), wird bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 30. Juni 1983
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981
nach seinem Artikel 4 in Kraft getreten.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage 1
des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Vom 26. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem
Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBI. 1976
II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organsiation (IMO) in Überein-
stimmung mit Artikel X des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container (CSC) im Jahre 1981 angenommenen Änderungen der
Anlage I des Übereinkommens in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Januar 1977 (BGBI. 1977 II S. 41) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die
Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Überein-
kommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; die in§ 1
genannten Änderungen der Anlage I des Übereinkommens sind völkerrecht-
lich am 1. Dezember 1981 wirksam geworden.
(2) Die Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in§ 1 genann-
ten Änderungen außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Bonn, den 26. Juli 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 531
Änderungen der Anlage 1
des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC)
1981 Amendments to Annex 1
of the International Convention for safe Containers (CSC)
Amendements de 1981 a l'Annexe 1
de la Convention internationale sur la securite des conteneurs (CSC)
(Übersetzung)
Chapter 1 Chapitre premier Kapitel 1
Regulation 2 Regle 2 Regel2
Amend the heading of Regulation 2 to Modifier le titre de la regle 2 comme Die Überschrift der Regel 2 ist wie folgt
read: suit: zu ändern:
"Maintenance and Examination". «Entretien et examen». ,,Instandhaltung und Überprüfung''.
In paragraph 3, line 4, delete the word A la derniere ligne du paragraphe 3, In der vorletzten Zeile des Absatzes 3
"maintenance" and insert therefor remplacer «d'entretien» par «d'examen». ist „Instandhaltung" zu ersetzen durch
"examination". ,,Überprüfung".
Add at the end of paragraph 4 the fol- A la fin du paragraphe 4, ajouter le texte Nach Absatz 4 ist folgender Text anzu-
lowing text: qui suit: fügen:
"As a transitional provision, any require- «A titre de mesure transitoire, il est sursis „Als Übergangsmaßnahme wird bis zum
ments for marking on containers the date jusqu'au 1er janvier 1987 a l'application 1. Januar 1987 die Anwendung aller
of the first examination of new containers de toutes dispositions en vertu desquel- Bestimmungen ausgesetzt, auf Grund
or the re-examination of new containers les on doit marquer sur les conteneurs la derer auf den Containern das Datum der
covered in Regulation 10 and of existing date du premier examen des conteneurs ersten Überprüfung neuer Container oder
containers shall be waived until 1 January neufs ou du reexamen des conteneurs der erneuten Überprüfung neuer Contai-
1987. However, an Administration may neufs vises par la regle 1O et des conte- ner nach Regel 10 und vorhandener Con-
make more stringent requirements for the neurs existants. Toutefois, une Adminis- tainer angegeben werden muß. Die Ver-
containers of its own (national) owners." tration peut imposer des dispositions plus waltung kann jedoch strengere Bestim-
rigoureuses aux conteneurs appartenant mungen für Container von inländischen
a des proprietaires qui relevant de la juri- Eigentümern erlassen.''
diction du pays.,.
Add at the end of paragraph 5 the fol- A la fin du paragraphe 5, ajouter le texte Nach Absatz 5 ist folgender Text anzu-
lowing text: qui suit: fügen:
"However, in the event that the owner is «Toutefois, si le proprietaire a son domi- „Hat jedoch der Eigentümer seinen
domiciled or has his head office in a cile ou son siege principal dans un pays Wohnsitz oder seinen Hauptsitz in einem
country the government of which has not dont le gouvernement n'a pas encore pris Land, dessen Regierung noch keine
yet made arrangements for prescribing or de dispositions en vue de prescrire ou Bestimmungen erlassen hat, um ein
approving an examination scheme and d'approuver un systeme d'examen, il Überprüfungssystem vorzuschreiben
until such time as the arrangements have peut, jusqu'a ce que de telles dispositions oder anzuerkennen, kann er, bis derartige
been made the owner may use the pro- aient ete prises, utiliser la procedure Bestimmungen erlassen worden sind, das
cedure prescribed or approved by the Ad- prescrite ou approuvee par I' Administra- von der Verwaltung einer Vertragspartei
ministration of a Contracting Party which tion d'une Partie contractante qui est dis- vorgeschriebene oder anerkannte Ver-
is prepared to act as 'the Contracting posee ä assumer le röle de «la Partie con- fahren anwenden, die bereit ist, als
Party concerned'. The owner shall comply tractante interessee ... Le proprietaire doit ,betroffene Vertragspartei' zu handeln.
with the conditions for the use of such satisfaire aux conditions regissant l'utili- Der Eigentümer muß die Bedingungen für
procedures set by the Administration in sation des procedures de cette nature, die Anwendung solcher Verfahren erfül-
question." qui ont ete fixees par !'Administrationen len, die von der betreffenden Verwaltung
question.» festgelegt wurden."
Chapter IV Chapitre IV Kapitel IV
Amend the heading to read: Modifier le titre de ce chapitre comme Die Überschrift dieses Kapitels ist wie
suit: folgt zu ändern:
"Regulations for Approval of Existing «Regles relatives a l'agrement des conte- „Regeln für die Zulassung vorhandener
Containers and New Containers Not neurs existants et des conteneurs neufs Container und neuer Container, die im
Approved at the Time of Manufacture". n'ayant pas ete agrees au moment de la Zeitpunkt der Herstellung nicht zugelas-
construction ». sen wurden".
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Regulation 9 Rigle 9 Regel9
Add to the end of paragraph 1 the fol- A ~ fin du paragraphe 1, ajouter le texte Nach Absatz 1 ist folgender Texf anzu-
lowing: qui suit: fügen:
"The examination of the container con- ul'examen du conteneur en cause et .,Die Überprüfung des betreffenden Con-
cerned and the affixing of the Safety l'apposition de la plaque d'agrement aux tainers und die Anbringung des Sicher-
Approval Plate shall be accomplished not fins de la securite doivent etre effectl.les heits-Zulassungsschildes müssen späte-
· later than 1 January 1985." le 18 ' janvier 1985 au plus tard.• stens am 1. Januar 1985 erfolgen."
Insert a new Regulation 10 reading: lnserer une nouvelle regle 1O ainsi Eine neue Regel 10 mit folgendem
libellee: Wortlaut ist einzufügen:
"Regulation 10 «Rigle 10 „Regel 10
Approval of New Containers Agrement des conteneurs neufs Zulassung neuer Container,
Not Approved at Time n'ayant pas ete agrees die Im Zeitpunkt der Herstellung
of Manufacture au moment de la construction nicht zugelassen wurden
lf, on or before 6 September 1982, the Si, le 6 septembre 1982 ou avant cette Wenn am 6. September 1982 oder vor
owner of a new container which was not date, le proprietaire d'un conteneur neuf diesem Zeitpunkt der Eigentümer eines
approved at the time of manufacture pre- qui n'a pas ete agree au moment de la neuen Containers, der bei der Herstellung
sents the following information to an construction presente les renseigne- nicht zugelassen wurde, einer Verwal-
Administration: ments suivants ä une Administration: tung folgende Angaben liefert
(a) date and place of manufacture; a) date et lieu de construction; a) Datum und Ort der Herstellung;
(b) manufacturer's identification number b) numero d'identification attribue par le b) die Hersteller-ldentifizierungsnummer
of the container if available; constructeur au conteneur, si ce des Containers, falls es eine solche
numero existe; gibt;
(c) maximum operating gross weight c) masse brute maximale de service; c) das höchste Bruttogewicht;
capability;
(d) evidence to the satisfaction of the d) preuve jugee satisfaisante par l'Admi- d) einen von der Verwaltung als ausrei-
Administration that the container nistration que le conteneur a ete fabri- , chend angesehenen Nachweis, daß
was manufactured to a design type que conformement ä un type de con- der Container nach einem Baumuster
which had been tested and found to struction qui a subi des essais dont il hergestellt wurde, das Prüfungen
comply with the technical conditions ressort qu 'il satisfait aux conditions unterzogen wurde, die ergaben, daß er
set out in Annex II; techniques econcees ä !'Annexe II; den technischen Bedingungen nach
Anlage II entspricht;
(e) allowable stacking weight for 1.8 g e) charge admissible de gerbage pour e) das zulässige Stapelungsgewicht bei
(kilogrammes and lbs); and 1,8 g (kilogrammes et livres anglai- 1,8 g (kg und lbs); und
ses); et
(f) such other data as required for the f) autres indications requises sur la pla- f) andere Angaben, die für das Sicher-
Safety Approval Plate; que d'agrement aux fins de la securite, heits-Zulassungsschild benötigt wer-
den;
the Administration, after investigation, !'Administration, apres inspection, peut kann die Verwaltung nach Abschluß
may approve the container, notwithstand- agreer le conteneur, nonobstant les dis- dieses Ermittlungsverfahrens den Contai-
ing the provisions of Chapter II. Where positions du chapitre II. Lorsque l'agre- ner zulassen ungeachtet der Bestimmun-
approval is granted, such approval shall ment est octroye, eile le notifie par ecrit gen des Kapitels II. Wird diese Zulassung
be notified to the owner in writing, and this au proprietaire et cette notification auto- erteilt, teilt die Verwaltung dies dem
notification shall entitle the owner to affix a
rise celui-ci apposer la plaque d'agre- Eigentümer schriftlich mit und diese Mit-
the Safety Approval Plate after an exami- ment aux fins de la securite, apres qu'un teilung berechtigt den Eigentümer, das
nation of the container concerned has examen du conteneur en cause a ete Sicherheits-Zulassungsschild anzubrin-
been carried out in accordance with effectue conformement a la regle 2. gen, nachdem der betreffende Container
Regulation 2. The examination ofthe con- L'examen du conteneur en cause et einer Überprüfun9 nach Regel 2 unterzo-
tainer concerned and the affixing of the l'apposition de la plaque d'agrement aux gen wurde. Die Uberprüfung des betref-
Safety Approval Plate shall be accom- fins de la securite doivent etre effectues fenden Containers und die Anbringung
plished not later than 1 January 1985." le 1er janvier 1985 au plus tard.•. des Sicherheits-Zulassungsschildes
müssen spätestens am 1. Januar 1985
erfolgen."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 533
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-belgischen Grenze am Grenzübergang Steinebrück-Autobahn
Vom 27. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom zes vom 25. Juni 1958 über das Abkommen vom 15. Mai
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem dem Königreich Belgien über die Errichtung nebenein-
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung anderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen,
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt
Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an und über die Bestimmung von Gemeinschafts- und
der deutsch-niederlänischen Grenze (BGBI. 1960 II Betriebswechselbahnhöfen, im Verkehr über die
S. 2181) wird verordnet: deutsch-belgische Grenze (BGBI. 1958 II S. 190) auch
im Land Berlin.
§ 1
An der deutsch-belgischen Grenze werden am Grenz- §3
übergang Steinebrück-Autobahn nebeneinanderlie- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
gende nationale Grenzabfertigungsstellen nach Maß- dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
gabe der Vereinbarung vom 14. April/24. Mai 1983
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent- (2) Diese Verordnung tritt am dem Tage außer Kraft,
licht. an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§2
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset- ben.
Bonn, den 27. Juli 1983
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Dr. Gerhard Stoltenberg Bonn, 14. April 1983 De Vice-Eerste Minister Brussel, 24. Mai 1983
Bundesminister der Finanzen en Minister van Financien
en Buitenlandse Handel
De Minister
Betr.: Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenz- Betrifft: Errichtung von nebeneinanderliegenden nationalen
abfertigungsstellen am Grenzübergang Steinebrück- Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein-
Autobahn brück-Autobahn
Herr Minister! Sehr geehrter Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens vom Ich habe die Ehre, hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom
15. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 14. April 1983 zu bestätigen, in dem Sie im Einvernehmen mit
dem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinander- Ihrem Kollegen, dem Innenminister, vorschlagen, folgende
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen und die Vereinbarung zu schließen:
Besprechungen zwischen unseren Verwaltungen beehre ich
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesminister des
Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. 1.
Aufgrund des Artikels 1 des Abkommens vom 15. Mai 1956 Auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 15. Mai 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Belgien werden an der Autobahn von Verviers nach Prüm reich Belgien werden nebeneinanderliegende nationale
auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen im deutschen Hoheitsgebiet an der
Grenzabfertigungsstellen errichtet. Autobahn Verviers-Prüm errichtet.
II. II.
Die Zone im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 des vorgenannten Die Zone im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des vorgenannten
Abkommens umfaßt Abkommens umfaßt:
a) die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen a) die Diensträume und ihre für die Grenzabfertigung notwen-
Diensträume und Anlagen digen Nebengebäude,
und und
b) einen Abschnitt der Autobahn von Verviers nach Prüm - b) einen Abschnitt der Autobahn Verviers-Prüm - einschließ-
einschließlich Standspuren und Abstellplätze - von der lich der Entlastungsstraßen und der Parkplätze -, der ab
gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 1 100 der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von
Metern, gemessen in Richtung Prüm. 1 100 Metern in der Richtung Prüm gemessen wird.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit Im Einvernehmen mit meinem Kollegen, dem Justizminister,
diesem Vereinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Aus- habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß ich Ihrem Vorschlag
wärtigen Amt in Verbindung setzen, damit die Vereinbarung beipflichten kann.
durch den Austausch von Noten auf diplomatischem Wege
bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck Mit vorzüglicher Hochachtung
meiner vorzüglichen Hochachtung
W. de Clercq
Dr. Stoltenberg
Seiner Exzellenz Herrn Dr. Gerhard Stoltenberg
dem Minister der Finanzen Minister der Finanzen
des Königreichs Belgien Bonn
Brüssel
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 535
Zweite Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage 1
zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 3. August 1983
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, wird hiermit
1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster- veröffentlicht.
reich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an §2
der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II S. 697), wird tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des in der
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land
Berlin.
§3
§ 1
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
Die Vereinbarung vom 22./25. März 1983 zwischen dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Österreich zur Ergänzung des (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fra- krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
gen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze geben.
Bonn, den 3. August 1983
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Der Botschafter Wien, den 22. März 1983 Der Bundesminister Wien, am 25. März 1983
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
21. 22.25.27.2/5-IV.2/83
Herr Bundesminister, Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 22. März 1983
zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bun- .,ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Ab- desrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1
satz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes- Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bun-
republik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- desrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi- zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
schen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, fol- reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken erge-
gende Vereinbarung vorzuschlagen: ben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
Das Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage 1 Das Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage 1
zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt: zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:
,, 1 b. am Inn in Oberaudorf-Ebbs" ,1 b. am Inn in Oberaudorf-Ebbs'
Falls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem Falls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem
Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese
Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die
Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gege- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gege-
ben sind. ben sind."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und
diese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regie-
rungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft
tritt, nachdem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß
die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
meiner ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Noebel Willibald Pahr
An den An den
Bundesminister für Botschafter der
Auswärtige Angelegenheiten Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Willibald Pahr Metternichgasse 3
Ballhausplatz 2 1030 Wien
1010 Wien
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 537
Bekanntmachuru1
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 27. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-
gegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Italien am 22. Februar 1983
Italien hat an diesem Tag seine Ratifizierungsurkunde
in London und Moskau und am 24. Februar 1983 in
Washington hinterlegt.
Marokko am 15. März 1983
Marokko hat an diesem Tag seine Ratifizierungs-
urkunde in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 648).
Bonn, den 27. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Juni 1983
In La Paz ist durch Notenwechsel vom 25. Mai
1983/26. Mai 1983 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Bolivien eine Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 26. Mai 1983
in Kraft gerteten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Der Botschafter La Paz, den 25. Mai 1983
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den begünstigten
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Trägern und unter Beteiligung des Ministeriums für Pla-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die Ergebnisnie- nung und Koordinierung zu schließenden Durchführungs-
derschrift vom 13. Dezember 1982 über die deutsch-boliviani- vereinbarungen; der Finanzierungsvertrag und die Durch-
schen Regierungsverhandlungen vom 7. bis 13. Dezember führungsvereinbarungen unterliegen den in der Bundes-
1982 über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.
folgende Vereinbarung über einen Finanzierungsbeitrag 4. Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
vorzuschlagen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
aus, daß die Aufrechterhaltung der freundschaftlichen Abschluß und Durchführung des Finanzierungsvertrags
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Durchführungsvereinbarungen in Bolivien erhoben
und der Republik Bolivien die Grundlage für diese Verein- werden.
barung ist, und ermöglicht der Regierung der Republik Boli- 5. Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
vien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Koor- in Nummer 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Ver-
dinierung, für andere noch gemeinsam auszuwählende fahren wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
begünstigte Träger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, aufbau und den begünstigten Trägern zu schließenden
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und Sach- Durchführungsvereinbarungen geregelt.
verständigenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
1 750 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhundert-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-
fünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
rung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen
2. In den nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag von bis zu und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
1 750 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhundert- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
fünfzigtausend Deutsche Mark) sind im Einvernehmen zwi-
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
schen unseren beiden Regierungen Mittel in Höhe von
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
550 000,- DM (in Worten: fünfhundertfünfzigtausend Deut-
gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb
sche Mark) einbezogen, die ursprünglich für das Vorhaben
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
„Vorbereitung des Kupferprojekts Corocoro" vorgesehen
gegenteilige Erklärung abgibt..
waren und das im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr
durchgeführt wird. Der für das letztgenannte Vorhaben Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den in
durchgeführte Notenwechsel vom 7./14. Januar 1980 wird Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
deshalb für gegenstandslos angesehen. erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-
3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die
lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen allge-
gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
mein der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Ministerium für Planung und Koordinierung zu schlie- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ßende Finanzierungsvertrag und im einzelnen die zwischen ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Hell mut Hoff
Seiner Exzellenz
dem Minister für auswärtige
Beziehungen und Kirchenfragen
Dr. Marcial Tamayo
La Paz
(Übersetzung)
Republik Bolivien La Paz, den 26. Mai 1983
Ministerium für auswärtige
Beziehungen und Kirchenfragen
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer geschätzten Note No. Wi 444 FZ 4 vom 25. Mai
1983 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Indem ich Eurer Exzellenz die Übereinstimmung meiner Regierung mit dem Text der
übermittelten Note zum Ausdruck bringe, nehme ich die Gelegenheit wahr, Sie meiner
höchsten und ausg,ezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Dr. Marcial Tamayo
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Heilmut Hoff
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
La Paz
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 539
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 1983
In La Paz ist am 30. Mai 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 30. Mai 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Main, für die folgenden Vorhaben, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen zu
und
erhalten:
die Regierung der Republik Bolivien -
- Ersatzbeschaffungsprogramm für Bergbauausrüstung:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sche Mark);
Bolivien,
- Erzexploration in der Region Los Lipez:
bis zu 10,5 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen fünf-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
hunderttausend Deutsche Mark);
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, - Weitere Maßnahmen des Bewässerungsprogramms
Altiplano/V alles:
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen fünf-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hunderttausend Deutsche Mark);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung - Aufbereitungsanlagen für Blei-Silber-Erze:
in der Republik Bolivien beizutragen - bis zu 1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark);
sind wie folgt übereingekommen:
- Ländliches Basissanitärprogramm:
bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünf-
Artikel 1
hunderttausend Deutsche Mark);
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Bolivien und/oder anderen - Ländliches Elektrifizierungsprogramm:
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünf-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am hunderttausend Deutsche Mark).
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Für die Finanzterung der Vorhaben „Aufbereitungsanla- Artikel 3
gen für Blei-Silber-Erze", .,Ländliches Basissanitärprogramm''
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
und „Ländliches 8ektrifizierungsprogramm" werden 17 Millio-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
nen DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark) aus
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
einem Betrag von 19 Millionen DM (in Worten: neunzehn Mil-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
lionen Deutsche Mark) verwendet, der gemäß Abkommen vom
Republik Bolivien erhoben werden.
9. Juli 1980 für das Vorhaben „Kupfererzanlage Corocoro"
vorgesehen war. Das letztgenannte Vorhaben wird im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 4
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien nicht Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich
durchgeführt; das Abkommen vom 9. Juli 1980 wird damit als aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gegenstandslos angesehen. Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeit- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz fn dem deutschen
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Absatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet diese.s
Abkommen Anwendung. Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
schreiben, soweit nicht im Bnzelfall etwas Abweichendes
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch festgelegt wird.
andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für
Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 wer- Artikel 6
den in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nahmen verwendet werden. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Artikel 2 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten werden.
Beträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung Artikel 7
gestellt werden, .bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließen- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen. land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht gegenteilige Erklärung abgibt.
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- Artikel 8
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ren. Kraft.
Geschehen zu La Paz am 30. Mai 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hell mut Hoff
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. Marcial Tamayo
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 541
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 15. Juli 1983
Österreich hat dem Generalsekretär des Europarats am 2. Mai 1983 die
Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2: Oktober
1968 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 2 Buchstabe a des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) notifiziert und gleichzeitig folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
"In cases where Chapter I of the Addi- „Die Republik Österreich wird - soweit
tional Protocol to the European Conven- nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum
tion on Mutual Assistance in Criminal Europäischen Übereinkommen über die
Matters is not applicable, the Republic of Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwen-
Austria will apply Article 2, paragraph (a) dung kommt - Artikel 2 lit. a des Europäi-
of the European Convention on Mutual schen Übereinkommens über die Rechts-
Assistance in Criminal Matters in accord- hilfe in Strafsachen in Hinkunft entspre-
ance with the relevant national legislation chend seiner innerstaatlichen Gesetzge-
(Federal Act of 4 December 1979 on bung (Bundesgesetz vom 4. Dezember
Extradition and Mutual Assistance in 1979 über die Auslieferung und die
Criminal Matters, Federal Law Gazette Rechtshilfe in Strafsachen, BGBI.
No. 529/1979). According to Section 51, Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß § 51
paragraph 1 of the said Act the perform- Z 1 dieses Gesetzes ist die Leistung von
ance of assistance is precluded in all Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlos-
cases where extradition would be inad- sen, in denen eine Auslieferung gemäß
missible according to Sections 14 and 15 §§ 14 und 15 ARHG unzulässig wäre.
of the Act. These provisions read as fol- Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
lows:
Section 14. Extradition shall be inadmiss- § 14. Eine Auslieferung ist unzulässig
ible
1. for political offences, 1. wegen politischer strafbarer Handlun-
gen,
2. for other offences based on political 2. wegen anderer strafbarer Handlun-
motivation or aims unless, taking into gen, denen politische Beweggründe
consideration all the circumstances of oder Ziele zugrunde liegen, es sei
the individual case, in particular the denn, daß unter Berücksichtigung
method of committing the offence, the aller Umstände des Einzelfalles, ins-
means employed or threatened, or the besondere der Art der Begehung, der
gravity of the consequences caused or angewendeten oder angedrohten Mit-
intended, the criminal character of the tel oder der Schwere der eingetrete-
offence supersedes its politcal char- nen oder beabsichtigten Folgen, der
acter. kriminelle Charakter der Tat den politi-
schen überwiegt.
Section 15. Extradition shall be inadmiss- § 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer
ible for offences which under Austrian law Handlungen, die nach österreichischem
exclusively Recht ausschließlich
1. are of a military nature, or 1. militärischer Art sind oder
2. consist in a violation of regulations on 2. in der Verletzung von Abgaben-,
duties, monopolies, customs or Monopol-, Zoll- oder Devisenvor-
exchange, or of rules on the rationing schriften oder von Vorschriften über
of goods or on foreign trade." die Warenbewirtschaftung oder über
den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 8. November 1976 (BGBl.11 S. 1799) und vom 3. November 1982 (BGBl.11
S. 982).
Bonn, den 15. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-elfenbeinischen Luftverkehrsabkommens
Vom 25. Juli 1983
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1982
zu dem Abkommen vom 3. Oktober 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfen-
beinküste über den Luftverkehr (BGBI. 1982 II S. 649)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 17 Abs. 2
am 7. August 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Juli 1983 in
Abidjan ausgetauscht worden.
Bonn, den 25. Juli 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertete
Bekanntmachung
einer Änderung der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung der Baumaßnahmen der Internationalen militärischen Hauptquartiere
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Stldtebau
und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa - HQ-ABG -
Vom 1. August 1983
Durch Briefwechsel vom 17. Januar/20. Juni 1983 zwischen dem Bundes-
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und dem Hauptquartier
Alliierte Streitkräfte Europa Mitte (HQ AFCENT) wurde die Verwaltungs-
vereinbarung Hauptquartiere-ABG vom 19. Oktober/27. November 1973
(BGBI. 111974 S. 169) zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte,
Europa zur Durchführung der Baumaßnahmen der internationalen militäri-
schen Hauptquartiere gemäß Artikel 10 des Ergänzungsabkommens zum
Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (ErgA) unter Bezug auf Artikel 43 der
genannten Vereinbarung wie folgt geändert:
„Die in Artikel 1 Abs. 2, Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a, b und c, Artikel 27
Abs. 1 Buchstabe a sowie Artikel 29 der Hauptquartiere-ABG genannten
Kostengrenzen von 80 000,- und 250 000,- Deutsche Mark werden auf
150 000,- und 500 000,- Deutsche Mark angehoben."
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Rupprecht
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983 543
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über die Einziehung oder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit
Vom 1. August 1983
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Einzie-
hung Öder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen
Sicherheit (BGBI. 1982 II S. 193) wird bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 30. Juni 1983
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981
nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 1 . August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72
Vom 1. August 1983
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über den Ver-
zicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmä-
ßigen und ärztlichen Kontrolle im Rahmen der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1408/71 und 57 4/72 (BGBI. 1982 II
S. 198) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 30. Juni 1983
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981
nach seinem Artikel 3 in Kraft getreten.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil n enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung od8f' Durchsetzung erlassenen RechtsVOfschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung der Kosten von Sachleistungen,
welche bei Krankheit an Rentner, die ehemalige Grenzgänger
oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,
sowie deren Familienangehörige gewährt wurden
Vom 1. August 1983
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über den Ver-
zicht auf die Erstattung der Kosten von Sachleistungen,
welche bei Krankheit an Rentner, die ehemalige Grenz-
gänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,
sowie deren Familienangehörige gewährt wurden
(BGBI. 1982 II S. 200), wird bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 30. Juni 1983
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981
nach seinem Artikel 4 in Kraft getreten.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele