28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der Services Sound and Vision Corporation
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 22. Dezember 1982
In Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)
durch Notenwechsel vom 18. November 1982 ein Verwaltungsabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechts-
stellung der Services Sound and Vision Corporation in der Bundesrepublik
Deutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist
am 18. November 1982
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Verbalnote Nr. 147
(Übersetzung)
Die Königlich Britische Botschaft beehrt sich, das Auswär- 2. Die Services Sound and Vision Corporation ist für die
tige Amt auf den auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zu dem Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der britischen
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages Streitkräfte in Deutschland im Zusammenhang mit der Her-
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der stellung und Vorführung von Filmen, mit dem Betrieb von
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie mit der Herstellung
Truppen (im folgenden als Zusatzabkommen bezeichnet) und Beschaffung von Programmen für diese Dienste
Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, zuständig. Die Services Sound and Vision Corporation
Absatz 2 Buchstabe a, hinzuweisen und zu erklären, daß die arbeitet nach Richtlinien der britischen Streitkräfte und
Army Kinema Corporation, die 1969 in Services Kinema Cor- untersteht ihrer Dienstaufsicht.
poration umbenannt wurde und die Aufgaben der R.A.F. 3. Die vorstehend genannten Dienstleistungen werden nach
Cinema Corporation übernahm, erneut in Services Sound and Maßgabe und vorbehaltlich des Zusatzabkommens sowie
Vision Corporation umbenannt wurde. Dienstleistungen im der Abkommen und Vereinbarungen zwischen den deut-
Zusammenhang mit der Herstellung und Vorführung von Fil- schen Behörden und den Behörden der britischen Streit-
men und mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen für die Mit- kräfte erbracht.
glieder der britischen Streitkräfte in Deutschland sind bisher
von der Services Kinema Corporation und dem British Forces 4. Die Botschaft teilt dem Auswärtigen Amt die Orte in der
Broadcasting Service erbracht worden.· Die Services Sound Bundesrepublik Deutschland mit, in denen die Services
and Vision Corporation wurde geschaffen, um die Erfüllung Sound and Vision Corporation ihre Büros hat, sowie die
dieser Dienstleistungen zu koordinieren, die notwendig sind, Anzahl der von der Corporation beschäftigten Personen.
um die Mitglieder der britischen Streitkräfte in Deutschland in
ihrer eigenen Sprache auf dem laufenden zu halten und zu Falls ein Verwaltungsabkommen mit den obigen Bestim-
unterhalten. Die Botschaft schlägt deshalb vor, daß zwischen mungen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, daß
und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik diese Note und die Antwortnote des Auswärtigen Amts ein
Deutschland ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinig-
Absatz 4 des Zusatzabkommens mit folgenden Bestimmungen ten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regie-
geschlossen wird: rung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 71
Absatz 4 des Zusatzabkommens bilden, das mit dem Datum
1. Der Services Sound and Vision Corporation wird dieselbe der Antwortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.
Behandlung gewährt wie den Organisationen, die in
Absatz 2 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens Die Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das
beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
aufgeführt sind. zu versichern.
Königlich Britische Botschaft
Bonn, den 18. November 1982
L. s.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 29
Verbalnote
Auswärtiges Amt
514--554.60/2 GRO
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Königlich
Britischen Botschaft Nr. 147 vom 18. November 1982 zu bestätigen, mit welcher die
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vorschlägt, ein
Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut für die Organisation Services Sound and Vision Corporation zu
schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:
(Es folgt der Text der Nummern 1 bis 4 der einleitenden Note.)
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, daß
sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorschlag einverstan-
den erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft
Nr. 147 vom 18. November 1982 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im
Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das mit dem Datum der
Antwortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Königlich Britische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 18. November 1982
L. S.
An die Botschaft
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen
für die Zivilluftfahrt
Vom 3. Januar 1983
In Bonn ist am 9. Dezember 1982 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Elektronikindustrie der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavi-
gationssystemen für die Zivilluftfahrt unterzeichnet wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 1
am 9. Dezember 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Januar 1983
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Elektronikindustrie
der Volksrepublik China
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen
für die Zivilluftfahrt
Der Bundesminister für Forschung und Technologie f) Planung und Durchführung gemeinsamer Programme und
der Bundesrepublik Deutschland Vorhaben,
und g) gemeinsam vereinbarte Empfehlungen an die jeweils
zuständigen nationalen Einrichtungen zur Standardi-
der Minister für Elektronikindustrie
sierung von Navigations- und Flugsicherungsverfahren im
der Volksrepublik China
Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
- im folgenden Vertragsparteien genannt - (ICAO),
h) gemeinsame Forschung und Entwicklung in Einzelfragen
in Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der der Funknavigation.
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik China über wissenschaftlich-technologische Zusam- Artikel 4
menarbeit vom 9. Oktober 1978, Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-
samer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den
in dem Wunsche, die Entwicklung der Funknavigationstech- von ihnen jeweils benannten Forschungseinrichtungen, Fir-
nologie für die Zivilluftfahrt in beiden Staaten durch Zusam- men und sonstigen Stellen in beiden Staaten.
menarbeit in Forschung und Technologie auf dem Gebiet von Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-
Funknavigationssystemen zu fördern, derlich, durch Projektvereinbarungen zwischen den benann-
ten Stellen geregelt.
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen beiden
Staaten bei der Entwicklung und Herstellung von Funknaviga- In diesen Projektvereinbarungen wird insbesondere folgen-
tionsanlagen für die Zivilluftfahrt vorzubereiten, des festgelegt:
a) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,
sind wie folgt übereingekommen:
b) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,
Artikel 1 c) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Bei-
träge einschließlich der Finanzierung,
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der in ihren Staa-
ten geltenden Gesetze und Regelungen nach den Grundsät- d) Einzelheiten des Austausches von Informationen, Wissen-
zen der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und schaftlern und sonstigen Fachleuten,
der gegenseitigen Begünstigung in Forschung und Entwick- e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,
lung neuer Funknavigationssysteme für die Zivilluftfahrt
zusammen. f) Gewährleistung und Haftung.
Artikel 2
Artikel 5
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
schließt insbesondere die folgenden Gebiete ein: Zur Förderung der Durchführung dieser Vereinbarung und
der darin vorgesehenen Projektvereinbarungen treffen sich
a) die Anwendung interferometrischer Ortsbestimmungstech-
Vertreter der Vertragsparteien, wenn dies erforderlich ist.
niken bei Navigationssystemen,
Soweit tunlich, werden Vertreter anderer von der Zusammen-
b) genaue Entfernungsmessung nach dem DME-Verfahren, arbeit betroffener Stellen in beiden Ländern als Berater hinzu-
c) die Anwendung der Pseudorandom-Entfernungsmeßtech- gezogen.
nik in Satelliten-Navigationsempfängern, Diese Treffen finden auf Vorschlag einer Vertragspartei
d) Erprobungsverfahren und Meßtechniken bei der Unter- abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
suchung von Funknavigationssystemen, Volksrepublik China statt, falls nichts anderes vereinbart wird.
e) Software für Funknavigation,
f) Forschung in Flugsicherungsverfahren. Artikel 6
Die internationalen Reisekosten von Treffen gemäß Artikel 5
Artikel 3 werden von der entsendenden Partei getragen. Die Kosten für
Verpflegung, Unterbringung und Beförderung innerhalb des
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann Empfangsstaates für solche Treffen werden von der empfan-
insbesondere folgende Formen umfassen: genden Vertragspartei getragen.
a) Austausch wissenschaftlich-technologischer Informatio- Auf alle Projektvereinbarungen im Rahmen dieser Verein-
nen, barung werden die gleichen Grundsätze angewandt.
b) Austausch von Delegationen und Wissenschaftlern,
Artikel 7
c) Veranstaltung von Tagungen und Symposien,
Die beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der
d) gegenseitige Unterstützung bei der Aufnahme von Kon- Durchführung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle behan-
takten mit anderen Organisationen, die in verwandten deln die in Durchführung dieser Vereinbarung empfangenen
Gebieten tätig sind, Informationen vertraulich. Alle derartigen Stellen dürfen solche
e) gegenseitige Konsultation bei der Analyse wissenschaft- Informationen nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien an
lich-technologischer Probleme, Grundsätze und Verfahren, Dritte weitergeben.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 31
Artikel 8 Artikel 11
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
bei der rechtzeitigen Erteilung von Sichtvermerken für die an Lage auch für Berlin (West).
der Zusammenarbeit mitwirkenden Fachleute der anderen
Vertragspartei behilflich.
Artikel 9 Artikel 12
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Ergeb- Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in
nisse dieser Vereinbarung oder der besonderen Vereinbarun- Kraft. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die
gen gemäß Artikel 4 durch Entwicklung und Herstellung markt• Vereinbarung wird um zwei Jahre verlängert, wenn sie nicht
fähiger Geräte und Anlagen wirtschaftlich genutzt werden vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer gekündigt wird.
sollen. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung gegenüber der
anderen Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit schriftlich kündigen.
zwischen Unternehmen beider Seiten im Zusammenhang mit
der oben genannten wirtschaftlichen Nutzung. Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-
mungen solange und in dem Umfang weiter angewandt, wie
dies erforderlich ist, um die Durchführung derjenigen laufen-
Artikel 10 den Forschungsvorhaben zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt
Der Austausch von Informationen und Personen begründet des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in
keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. Angriff genommen, jedoch noch nicht abgewickelt waren.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften in deutscher
und chinesischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Bonn am 9. Dezember 1982.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Haunschild
Für das Ministerium für Elektronikindustrie
der Volksrepublik China
Zhao Dongwan
Bekanntmachu'1P
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 4. Januar 1983
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist
nach seinem Artkel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für:
Bangladesch am 18. Februar 1982
Sudan am 24. Januar 1983
mit einem Vorbehalt in bezug auf die in Anhang I aufgeführte Art „Cro-
codylus niloticus''
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
BGBI. 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. März 1982 (BGB!. II S. 271).
Bonn, den 4. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 5. Januar 1983
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 zu dem Vertrag
vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner
Anwendung (BGBI. 1981 II S. 1153) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag
nach seinem Artikel XV Abs. 2
am 30. Januar 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember 1982 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deut~ch-niederländischen Vertrags
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 5. Januar 1983
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 zu dem Vertrag
vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Überein-
kommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die
Erleichterung seiner Anwendung (BGBI. 1981 II S. 1158) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel XVI Abs. 2
am 30. Januar 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember 1982 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 5. Januar 1983
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 zu dem Vertrag
vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner
Anwendung (BGBI. 1981 II S. 1153) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag
nach seinem Artikel XV Abs. 2
am 30. Januar 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember 1982 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deut~ch-niederländischen Vertrags
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 5. Januar 1983
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 zu dem Vertrag
vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Überein-
kommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die
Erleichterung seiner Anwendung (BGBI. 1981 II S. 1158) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel XVI Abs. 2
am 30. Januar 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember 1982 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 33
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Januar 1983
In Jaunde ist am 6. Dezember 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kame-
run über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. Dezember 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - ,,Wasserversorgung II",
und - ,,Sanierung Jaunde/Duala",
die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun - wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 60 000 000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-
ten Republik Kamerun, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
der Vereinigten Republik Kamerun beizutragen-- Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
Artikel 1 nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun oder Artikel 2
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
Frankfurt am Main, für die bei den deutsch-kamerunischen sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Regierungsverhandlungen vom 24. bis 26. Mai 1982 im gegen- wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
seitigen Einvernehmen festgelegten Vorhaben bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
- ,,Transkamerunbahn (4. Abschnitt)", Rechtsvorschriften unterliegen.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, soweit Artikel 5
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- festgef egt wird.
tieren.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
träge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden. werden.
Artikel 7
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun überläßt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Artikel 8
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 6. Dezember 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Engelhard
Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
Bello Bouba Maigari
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Januar 1983
In Mogadischu ist am 2. Dezember 1982 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 2. Dezember 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 35
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Artikel 3
tischen Republik Somalia,
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen und zu vertiefen, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-
wähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- erhoben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
sind wie folgt übereingekommen: und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag
geregelt.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Mitfinanzierung des Vorhabens „Beratung der Bardheere Dam Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Authority" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 700 000,- DM gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(in Worten: eine Millionen siebenhunderttausend Deutsche bevorzugt genutzt werden.
Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 6
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Beratung der von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Bardheere Dam Authority" von der Kreditanstalt für Wieder- gegenteilige Erklärung abgibt.
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 2. Dezember 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Florin
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Suleiman
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 1983
In Bangui ist am 21. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 4
am 21. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Regierungsab-
kommen von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
und
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam ausge-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - wählten Darlehensnehmern mit der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt/Main, geschlossenen ebenfalls in der
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März Anlage aufgeführten Darlehens- und Garantieverträge über
1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, insgesamt 32 200 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millio-
in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Kon- nen zweihunderttausend Deutsche Mark) dahingehend zu
ditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfe- ändern, daß
kredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am
a) die der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
wenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren
gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978
Konditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah-
in Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab
men zu ergreifen,
diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus
diesen Darlehensverträgen erlassen werden,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und Zin-
afrikanischen Republik, sen aus den der ·
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen - Nationalen Entwicklungsbank BND (Banque Nationale
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- de Developpement),
gen und zu vertiefen, - Zentralafrikanischen Flußschiffahrtsgesellschaft ACCF
(Agence Centrafricaine des Communications Fluviales)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sowie dem
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
- Nationalen Diamantenbüro (Comptoir National du
Diamant)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen - gewährten Darlehen nicht mehr an die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, sondern mit schuldbefreiender Wirkung in
sind wie folgt übereingekommen: Landeswährung an die Regierung der Zentralafrikanischen
Republik zu leisten sind und
Artikel 1 c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr
licht es, die nachstehenden auf der Grundlage der in der berechnet werden.
- - - - - - ··-··---·-·-··· - - - .. - --
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 37
(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bundesrepu-
Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen- blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
den Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt
30 259 259,38 DM (in Worten: dreißig Millionen zweihundert- Artikel 3
neunundfünfzigtausendzweihundertneunundfünfzig Deutsche
Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision verzichtet. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 4
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik, den bisherigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Kraft.
Geschehen zu Bangui am 21. Oktober 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Otto Roever
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Alphonse Kongolo
Anlage
gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 21. Oktober 1982
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen vom 2. Oktober 1964
vom 31. Januar 1967
vom 22. Mai 1969
vom 10. Oktober 1972
vom 2. März 197 4 sowie
vom 28. November 1974
- die Darlehens- und Garantieverträge vom 19. August 1965
vom 11. April 1967
vom 5. Juni 1969
vom 21. November 1972
vom 12. Dezember 1974 (zwei Verträge)
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachunp Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
über die Verhütung der Meeresverschmutzung der Pariser Verbandsübereinkunft
durch das Einbringen von Abfällen zum Schutz des gewerblichen Eigentums
und anderen Stoffen Vom 10. Januar 1983
Vom 7. Januar 1983
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI. Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für (BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
am 26.August 1982 Abs. 3 für
Brasilien
Mali am 1 . März 1983
in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Brasilien hat seine Beitrittserklärung am 26. Juli 1982
in London, Washington, Moskau und Mexiko abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. Januar 1982 (BGBl.11 S. 94).
s. 1088).
Bonn, den 7. Januar 1983 Bonn, den 10. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte
für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder
durch deutsche und französische Studierende
Vom 11. Januar 1983
Die in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechti-
gungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider
Länder durch deutsche und französische Studierende ist nach ihrem Artikel 6
am 15. September 1981
in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachunp Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
über die Verhütung der Meeresverschmutzung der Pariser Verbandsübereinkunft
durch das Einbringen von Abfällen zum Schutz des gewerblichen Eigentums
und anderen Stoffen Vom 10. Januar 1983
Vom 7. Januar 1983
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI. Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für (BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
am 26.August 1982 Abs. 3 für
Brasilien
Mali am 1 . März 1983
in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Brasilien hat seine Beitrittserklärung am 26. Juli 1982
in London, Washington, Moskau und Mexiko abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. Januar 1982 (BGBl.11 S. 94).
s. 1088).
Bonn, den 7. Januar 1983 Bonn, den 10. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte
für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder
durch deutsche und französische Studierende
Vom 11. Januar 1983
Die in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechti-
gungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider
Länder durch deutsche und französische Studierende ist nach ihrem Artikel 6
am 15. September 1981
in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
25
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1983 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
20. 12.82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-
menarbeit .............................................................................. . 25
22. 12.82 Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der
Services Sound and Vision Corporation in der Bundesrepublik Deutschland ................ . 28
3. 1. 83 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
von Funknavigationssystemen für die Zivilluftfahrt ........................................ . 29
4. 1. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
5. 1. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags über die Ergän-
zung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleich-
terung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
5. 1. 83 Bekanntmachung über d.~s Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags über die Ergän-
zung des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
5. 1. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 33
5. 1. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 34
6. 1. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 36
7. 1. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . 38
10. 1. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
11. 1. 83 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Schaffung einer deutsch-
französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke
beider Länder durch deutsche und französische Studierende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1982, gesondert übersandt.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1982
In Colombo ist am 22. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
schen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 8
am 22. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
und
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Umweltschutz-
die Regierung der Demokratischen ~zialistischen maßnahmen Papierfabrik Valaichchenai" von der Kreditan-
Republik Sri Lanka - stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen-
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, det werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (3) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
gen und zu vertiefen, republik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bei- sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
zutragen - werden, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
sind wie folgt übereingekommen: träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Republik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin
licht es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
Republik Sri Lanka oder einem anderen von beiden Regierun- Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
gen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, schließenden Verträge garantieren.
a) ein Darlehen bis zu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Mil-
lionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das Darlehen wird
zur Mitfinanzierung des Vorhabens „Umweltschutzmaß- Artikel 3
nahmen Papierfabrik Valaichchenai" verwendet, wenn Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-
den ist; lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
b) ein weiteres Darlehen bis zu 9 Millionen DM (in Worten: Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-
neun Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das Darle- kel 2 genannten Verträge in der Demokratischen Sozialisti-
hen wird für die Finanzierung der Devisenkosten aus dem schen Republik Sri Lanka erhoben werden.
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- Artikel 4
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Montage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen
Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
hungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge geschlossen
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
worden sind.
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Sri Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere men erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 27
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a finanziert werden, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
schen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 6
abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Artikel 8
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeicnnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Colombo am 22. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, singhalesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und singhalesischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gerhart Pfeiffer
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka
Ronnie de Mel
Tilakaratna
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 22. November 1982 aus dem Darlehen finanziert wer-
den können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Saatgut,
d) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der Services Sound and Vision Corporation
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 22. Dezember 1982
In Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)
durch Notenwechsel vom 18. November 1982 ein Verwaltungsabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechts-
stellung der Services Sound and Vision Corporation in der Bundesrepublik
Deutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist
am 18. November 1982
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Verbalnote Nr. 147
(Übersetzung)
Die Königlich Britische Botschaft beehrt sich, das Auswär- 2. Die Services Sound and Vision Corporation ist für die
tige Amt auf den auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zu dem Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der britischen
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages Streitkräfte in Deutschland im Zusammenhang mit der Her-
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der stellung und Vorführung von Filmen, mit dem Betrieb von
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie mit der Herstellung
Truppen (im folgenden als Zusatzabkommen bezeichnet) und Beschaffung von Programmen für diese Dienste
Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, zuständig. Die Services Sound and Vision Corporation
Absatz 2 Buchstabe a, hinzuweisen und zu erklären, daß die arbeitet nach Richtlinien der britischen Streitkräfte und
Army Kinema Corporation, die 1969 in Services Kinema Cor- untersteht ihrer Dienstaufsicht.
poration umbenannt wurde und die Aufgaben der R.A.F. 3. Die vorstehend genannten Dienstleistungen werden nach
Cinema Corporation übernahm, erneut in Services Sound and Maßgabe und vorbehaltlich des Zusatzabkommens sowie
Vision Corporation umbenannt wurde. Dienstleistungen im der Abkommen und Vereinbarungen zwischen den deut-
Zusammenhang mit der Herstellung und Vorführung von Fil- schen Behörden und den Behörden der britischen Streit-
men und mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen für die Mit- kräfte erbracht.
glieder der britischen Streitkräfte in Deutschland sind bisher
von der Services Kinema Corporation und dem British Forces 4. Die Botschaft teilt dem Auswärtigen Amt die Orte in der
Broadcasting Service erbracht worden.· Die Services Sound Bundesrepublik Deutschland mit, in denen die Services
and Vision Corporation wurde geschaffen, um die Erfüllung Sound and Vision Corporation ihre Büros hat, sowie die
dieser Dienstleistungen zu koordinieren, die notwendig sind, Anzahl der von der Corporation beschäftigten Personen.
um die Mitglieder der britischen Streitkräfte in Deutschland in
ihrer eigenen Sprache auf dem laufenden zu halten und zu Falls ein Verwaltungsabkommen mit den obigen Bestim-
unterhalten. Die Botschaft schlägt deshalb vor, daß zwischen mungen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, daß
und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik diese Note und die Antwortnote des Auswärtigen Amts ein
Deutschland ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinig-
Absatz 4 des Zusatzabkommens mit folgenden Bestimmungen ten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regie-
geschlossen wird: rung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 71
Absatz 4 des Zusatzabkommens bilden, das mit dem Datum
1. Der Services Sound and Vision Corporation wird dieselbe der Antwortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.
Behandlung gewährt wie den Organisationen, die in
Absatz 2 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens Die Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das
beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
aufgeführt sind. zu versichern.
Königlich Britische Botschaft
Bonn, den 18. November 1982
L. s.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 29
Verbalnote
Auswärtiges Amt
514--554.60/2 GRO
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Königlich
Britischen Botschaft Nr. 147 vom 18. November 1982 zu bestätigen, mit welcher die
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vorschlägt, ein
Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut für die Organisation Services Sound and Vision Corporation zu
schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:
(Es folgt der Text der Nummern 1 bis 4 der einleitenden Note.)
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, daß
sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorschlag einverstan-
den erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft
Nr. 147 vom 18. November 1982 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im
Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das mit dem Datum der
Antwortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Königlich Britische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 18. November 1982
L. S.
An die Botschaft
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen
für die Zivilluftfahrt
Vom 3. Januar 1983
In Bonn ist am 9. Dezember 1982 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Elektronikindustrie der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavi-
gationssystemen für die Zivilluftfahrt unterzeichnet wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 1
am 9. Dezember 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Januar 1983
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Elektronikindustrie
der Volksrepublik China
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Funknavigationssystemen
für die Zivilluftfahrt
Der Bundesminister für Forschung und Technologie f) Planung und Durchführung gemeinsamer Programme und
der Bundesrepublik Deutschland Vorhaben,
und g) gemeinsam vereinbarte Empfehlungen an die jeweils
zuständigen nationalen Einrichtungen zur Standardi-
der Minister für Elektronikindustrie
sierung von Navigations- und Flugsicherungsverfahren im
der Volksrepublik China
Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
- im folgenden Vertragsparteien genannt - (ICAO),
h) gemeinsame Forschung und Entwicklung in Einzelfragen
in Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der der Funknavigation.
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik China über wissenschaftlich-technologische Zusam- Artikel 4
menarbeit vom 9. Oktober 1978, Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-
samer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den
in dem Wunsche, die Entwicklung der Funknavigationstech- von ihnen jeweils benannten Forschungseinrichtungen, Fir-
nologie für die Zivilluftfahrt in beiden Staaten durch Zusam- men und sonstigen Stellen in beiden Staaten.
menarbeit in Forschung und Technologie auf dem Gebiet von Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-
Funknavigationssystemen zu fördern, derlich, durch Projektvereinbarungen zwischen den benann-
ten Stellen geregelt.
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen beiden
Staaten bei der Entwicklung und Herstellung von Funknaviga- In diesen Projektvereinbarungen wird insbesondere folgen-
tionsanlagen für die Zivilluftfahrt vorzubereiten, des festgelegt:
a) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,
sind wie folgt übereingekommen:
b) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,
Artikel 1 c) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Bei-
träge einschließlich der Finanzierung,
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der in ihren Staa-
ten geltenden Gesetze und Regelungen nach den Grundsät- d) Einzelheiten des Austausches von Informationen, Wissen-
zen der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und schaftlern und sonstigen Fachleuten,
der gegenseitigen Begünstigung in Forschung und Entwick- e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,
lung neuer Funknavigationssysteme für die Zivilluftfahrt
zusammen. f) Gewährleistung und Haftung.
Artikel 2
Artikel 5
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
schließt insbesondere die folgenden Gebiete ein: Zur Förderung der Durchführung dieser Vereinbarung und
der darin vorgesehenen Projektvereinbarungen treffen sich
a) die Anwendung interferometrischer Ortsbestimmungstech-
Vertreter der Vertragsparteien, wenn dies erforderlich ist.
niken bei Navigationssystemen,
Soweit tunlich, werden Vertreter anderer von der Zusammen-
b) genaue Entfernungsmessung nach dem DME-Verfahren, arbeit betroffener Stellen in beiden Ländern als Berater hinzu-
c) die Anwendung der Pseudorandom-Entfernungsmeßtech- gezogen.
nik in Satelliten-Navigationsempfängern, Diese Treffen finden auf Vorschlag einer Vertragspartei
d) Erprobungsverfahren und Meßtechniken bei der Unter- abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
suchung von Funknavigationssystemen, Volksrepublik China statt, falls nichts anderes vereinbart wird.
e) Software für Funknavigation,
f) Forschung in Flugsicherungsverfahren. Artikel 6
Die internationalen Reisekosten von Treffen gemäß Artikel 5
Artikel 3 werden von der entsendenden Partei getragen. Die Kosten für
Verpflegung, Unterbringung und Beförderung innerhalb des
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann Empfangsstaates für solche Treffen werden von der empfan-
insbesondere folgende Formen umfassen: genden Vertragspartei getragen.
a) Austausch wissenschaftlich-technologischer Informatio- Auf alle Projektvereinbarungen im Rahmen dieser Verein-
nen, barung werden die gleichen Grundsätze angewandt.
b) Austausch von Delegationen und Wissenschaftlern,
Artikel 7
c) Veranstaltung von Tagungen und Symposien,
Die beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der
d) gegenseitige Unterstützung bei der Aufnahme von Kon- Durchführung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle behan-
takten mit anderen Organisationen, die in verwandten deln die in Durchführung dieser Vereinbarung empfangenen
Gebieten tätig sind, Informationen vertraulich. Alle derartigen Stellen dürfen solche
e) gegenseitige Konsultation bei der Analyse wissenschaft- Informationen nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien an
lich-technologischer Probleme, Grundsätze und Verfahren, Dritte weitergeben.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 31
Artikel 8 Artikel 11
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
bei der rechtzeitigen Erteilung von Sichtvermerken für die an Lage auch für Berlin (West).
der Zusammenarbeit mitwirkenden Fachleute der anderen
Vertragspartei behilflich.
Artikel 9 Artikel 12
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Ergeb- Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in
nisse dieser Vereinbarung oder der besonderen Vereinbarun- Kraft. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die
gen gemäß Artikel 4 durch Entwicklung und Herstellung markt• Vereinbarung wird um zwei Jahre verlängert, wenn sie nicht
fähiger Geräte und Anlagen wirtschaftlich genutzt werden vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer gekündigt wird.
sollen. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung gegenüber der
anderen Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit schriftlich kündigen.
zwischen Unternehmen beider Seiten im Zusammenhang mit
der oben genannten wirtschaftlichen Nutzung. Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-
mungen solange und in dem Umfang weiter angewandt, wie
dies erforderlich ist, um die Durchführung derjenigen laufen-
Artikel 10 den Forschungsvorhaben zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt
Der Austausch von Informationen und Personen begründet des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in
keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. Angriff genommen, jedoch noch nicht abgewickelt waren.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften in deutscher
und chinesischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Bonn am 9. Dezember 1982.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Haunschild
Für das Ministerium für Elektronikindustrie
der Volksrepublik China
Zhao Dongwan
Bekanntmachu'1P
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 4. Januar 1983
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist
nach seinem Artkel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für:
Bangladesch am 18. Februar 1982
Sudan am 24. Januar 1983
mit einem Vorbehalt in bezug auf die in Anhang I aufgeführte Art „Cro-
codylus niloticus''
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
BGBI. 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. März 1982 (BGB!. II S. 271).
Bonn, den 4. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 5. Januar 1983
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 zu dem Vertrag
vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner
Anwendung (BGBI. 1981 II S. 1153) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag
nach seinem Artikel XV Abs. 2
am 30. Januar 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember 1982 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deut~ch-niederländischen Vertrags
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 5. Januar 1983
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 zu dem Vertrag
vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Überein-
kommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die
Erleichterung seiner Anwendung (BGBI. 1981 II S. 1158) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel XVI Abs. 2
am 30. Januar 1983
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember 1982 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 33
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Januar 1983
In Jaunde ist am 6. Dezember 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kame-
run über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. Dezember 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - ,,Wasserversorgung II",
und - ,,Sanierung Jaunde/Duala",
die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun - wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 60 000 000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-
ten Republik Kamerun, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
der Vereinigten Republik Kamerun beizutragen-- Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
Artikel 1 nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun oder Artikel 2
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages
Frankfurt am Main, für die bei den deutsch-kamerunischen sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Regierungsverhandlungen vom 24. bis 26. Mai 1982 im gegen- wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
seitigen Einvernehmen festgelegten Vorhaben bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
- ,,Transkamerunbahn (4. Abschnitt)", Rechtsvorschriften unterliegen.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, soweit Artikel 5
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- festgef egt wird.
tieren.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
träge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden. werden.
Artikel 7
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun überläßt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Artikel 8
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 6. Dezember 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Engelhard
Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
Bello Bouba Maigari
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Januar 1983
In Mogadischu ist am 2. Dezember 1982 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 2. Dezember 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Januar 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 35
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Artikel 3
tischen Republik Somalia,
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen und zu vertiefen, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-
wähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- erhoben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
sind wie folgt übereingekommen: und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag
geregelt.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Mitfinanzierung des Vorhabens „Beratung der Bardheere Dam Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Authority" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 700 000,- DM gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(in Worten: eine Millionen siebenhunderttausend Deutsche bevorzugt genutzt werden.
Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 6
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Beratung der von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Bardheere Dam Authority" von der Kreditanstalt für Wieder- gegenteilige Erklärung abgibt.
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 2. Dezember 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Florin
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Suleiman
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 1983
In Bangui ist am 21. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 4
am 21. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Regierungsab-
kommen von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
und
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam ausge-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - wählten Darlehensnehmern mit der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt/Main, geschlossenen ebenfalls in der
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März Anlage aufgeführten Darlehens- und Garantieverträge über
1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, insgesamt 32 200 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millio-
in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Kon- nen zweihunderttausend Deutsche Mark) dahingehend zu
ditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfe- ändern, daß
kredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am
a) die der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
wenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren
gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978
Konditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah-
in Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab
men zu ergreifen,
diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus
diesen Darlehensverträgen erlassen werden,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und Zin-
afrikanischen Republik, sen aus den der ·
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen - Nationalen Entwicklungsbank BND (Banque Nationale
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- de Developpement),
gen und zu vertiefen, - Zentralafrikanischen Flußschiffahrtsgesellschaft ACCF
(Agence Centrafricaine des Communications Fluviales)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sowie dem
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
- Nationalen Diamantenbüro (Comptoir National du
Diamant)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen - gewährten Darlehen nicht mehr an die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, sondern mit schuldbefreiender Wirkung in
sind wie folgt übereingekommen: Landeswährung an die Regierung der Zentralafrikanischen
Republik zu leisten sind und
Artikel 1 c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr
licht es, die nachstehenden auf der Grundlage der in der berechnet werden.
- - - - - - ··-··---·-·-··· - - - .. - --
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 37
(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bundesrepu-
Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen- blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
den Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt
30 259 259,38 DM (in Worten: dreißig Millionen zweihundert- Artikel 3
neunundfünfzigtausendzweihundertneunundfünfzig Deutsche
Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision verzichtet. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 4
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik, den bisherigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Kraft.
Geschehen zu Bangui am 21. Oktober 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Otto Roever
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Alphonse Kongolo
Anlage
gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 21. Oktober 1982
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen vom 2. Oktober 1964
vom 31. Januar 1967
vom 22. Mai 1969
vom 10. Oktober 1972
vom 2. März 197 4 sowie
vom 28. November 1974
- die Darlehens- und Garantieverträge vom 19. August 1965
vom 11. April 1967
vom 5. Juni 1969
vom 21. November 1972
vom 12. Dezember 1974 (zwei Verträge)
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachunp Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
über die Verhütung der Meeresverschmutzung der Pariser Verbandsübereinkunft
durch das Einbringen von Abfällen zum Schutz des gewerblichen Eigentums
und anderen Stoffen Vom 10. Januar 1983
Vom 7. Januar 1983
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI. Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für (BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
am 26.August 1982 Abs. 3 für
Brasilien
Mali am 1 . März 1983
in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Brasilien hat seine Beitrittserklärung am 26. Juli 1982
in London, Washington, Moskau und Mexiko abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. Januar 1982 (BGBl.11 S. 94).
s. 1088).
Bonn, den 7. Januar 1983 Bonn, den 10. Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte
für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder
durch deutsche und französische Studierende
Vom 11. Januar 1983
Die in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechti-
gungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider
Länder durch deutsche und französische Studierende ist nach ihrem Artikel 6
am 15. September 1981
in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Januar 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1983 39
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte
für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder
durch deutsche und französische Studierende
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Inanspruchnahme der Bestimmungen der Artikel 1 und 2
die Regierung der Französischen Republik dieser Vereinbarung kann nur Studenten unter 35 Jahren
gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die jeweilige Berechtigung wird durch eine besondere
Artikel 1 Berechtigungskarte nachgewiesen. Die Berechtigungskarte
Französische Studenten oder Schüler der Anstalten der erhält auf Antrag jeder Student, der Anspruch auf die Leistun-
Französischen Republik gemäß Artikel 2 des Gesetzes gen des zuständigen Studentenwerkes oder CROUS hat.
Nr. 48-14 73 vom 23. September 1948 über die Anwendbarkeit
einzelner Bestimmungen der Verordnung Nr. 45-2454 vom Artikel 5
19. Oktober 1945 zur Festlegung der Sozialversicherung für
Sozialversicherte der nichtlandwirtschaftlichen Berufe auf Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
Studenten sind berechtigt, die von den Studentenwerken in nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
der Bundesrepublik Deutschland für deutsche Studenten über der Regierung der Französischen Republik innerhalb von
erbrachten Leistungen in Anspruch zu nehmen. drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 2
Beide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für
Die immatrikulierten deutschen Studenten der Hochschulen das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erforderlichen verfas-
in der Bundesrepublik Deutschland sind berechtigt, die Lei- sungsmäßigen und innerstaatlichen Voraussetzungen mit. Die
stungen der CROUS unter den gleichen Bedingungen wie die Vereinbarung tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser
französischen Studenten in Anspruch zu nehmen. Mitteilungen in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 10. Juli 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean Fran<;ois Poncet
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Hereuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil ff enthAlt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. -4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugapr9ia: Für Teil l und Teil II halbjährlich Je 50,-40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Prela dleHr Ausgabe: 2,20 DM (1,50 DM zuzüglich -,70 DM Versen~ Bunduanzeiget' Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,-DM. Im Bezugspreis ist
die Mehrwerts~euer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahH
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982
Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Neuauflage enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
soe~n erschienen! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 26,50 DM zuzüglich 2,30 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
_beträgt 6,5 %.
Anschrift: "Bundesgesetzblatt" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1.