Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1983 461
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
gegen Geiselnahme
Vom 23. Juni 1983
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1980 zu dem Inter-
nationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme
(BGBI. 1980 II S. 1361 )wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. Juni 1983
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 15. Dezember 1980 bei
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten am 3. Juni 1983 in Kraft
getreten:
Ägypten
Bahamas
Barbados
Bhutan
Chile
EI Salvador
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2
zu Artikel 16 Abs. 1
Finnland
Guatemala
Honduras
Island
Kenia
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2
zu Artikel 16 Abs. 1
Korea, Republik
Lesotho
Mauritius
Norwegen
Panama
Philippinen
Schweden
Suriname
Trinidad und Tobago
Vereinigtes Königreich
Chi I e hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Translation) (Übersetzung)
The Government of the Republic [of Chile], having approved Die Regierung der Republik [Chile] erklärt nach Genehmi-
this Convention, states that such approval is given on the gung dieses Übereinkommens, daß davon auszugehen ist, daß
understanding that the aforesaid Convention prohibits the das Übereinkommen die Geiselnahme unter allen Umständen,
taking of hostages in any circumstances, even those referred einschließlich der in Artikel 12 genannten, verbietet.
to in article 12.
Bonn, den 23.Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
BekanntmachUf'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 23. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Uruguay am 28. Juni 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. II S. 320).
Bonn, den 23. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP)
Vom 24. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Be-
förderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
BGBI. 197 4 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 20. Januar 1984
in Kraft treten.
Die Vereinigten Staaten haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgen-
des erklärt:
(Übersetzung)
"(The accession is] subject to the dec- ,,(Der Beitritt erfolgt] mit der Erklärung
laration pursuant to article 10 that the nach Artikel 10, daß das Übereinkommen
Agreement does not apply to carriage in nicht auf die Beförderungen in den Verei-
the United States of America and its ter- nigten Staaten von Amerika und ihren
ritories. ·· Hoheitsgebieten anwendbar ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juni 1982 (BGBI. II S. 638).
Bonn, den 24. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
BekanntmachUf'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 23. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Uruguay am 28. Juni 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. II S. 320).
Bonn, den 23. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP)
Vom 24. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Be-
förderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
BGBI. 197 4 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 20. Januar 1984
in Kraft treten.
Die Vereinigten Staaten haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgen-
des erklärt:
(Übersetzung)
"(The accession is] subject to the dec- ,,(Der Beitritt erfolgt] mit der Erklärung
laration pursuant to article 10 that the nach Artikel 10, daß das Übereinkommen
Agreement does not apply to carriage in nicht auf die Beförderungen in den Verei-
the United States of America and its ter- nigten Staaten von Amerika und ihren
ritories. ·· Hoheitsgebieten anwendbar ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juni 1982 (BGBI. II S. 638).
Bonn, den 24. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
457
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1983 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
21. 6. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
22. 6. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
23. 6. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
23. 6. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
24. 6. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
27. 6. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 463
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1983 beigefügt.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Tonga
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Juni 1983
In Nuku'Alofa ist am 5. April 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Tong·a über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. April 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Tanga
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Tonga stellt die Kreditantalt
die Regierung des Königreichs Tonga - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in dem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Königreich Tonga erhoben werden.
reich Tonga,
Artikel 4
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung des Königreichs Tonga überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen und zu vertiefen,
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
hungen die Grundlage dieses Abkommen ist,
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
im Königreich Tonga beizutragen -
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
licht es der Regierung des Königreichs Tonga, bei der Kredit- festgelegt wird.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 6
„Rehabilitierung von Uferbefestigungen", wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
bis zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Mirlionen Deutsche deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Mark) aufzunehmen. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 7
Deutschland und der Regierung des Königreichs Tonga durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung des Könrigreichs Tonga inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und der Regierung des Königreichs Tonga zu schließenden Artikel 8
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
den Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Nuku'Alofa am 5. April 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H.A.Steger
Für die Regierung des Königreichs Tonga
J. Cocker
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1983 459
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Juni 1983
In Brazzaville ist am 21. Mai 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Mai 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung dieser Vorhaben
und
erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 8,5
die Regierung der Volksrepublik Kongo - Millionen DM (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks- (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwen-
republik Kongo, den:
a) für die Sanierung der Zementfabrik in loutete und Unter-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
stützung der Betriebsführung bis zu 5,5 Millionen DM (in
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
gen und zu vertiefen,
b) für die Förderung der Flußschiffahrt (Agence Transcongo-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- laise des Communications): bis zu 3,0 Millionen DM (in
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Worten: drei Millionen Deutsche Mark).
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Volksrepublik Kongo beizutragen - der Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der
Artikel 1
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
licht es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Main, für die in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prü- Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo
fung die Förderungswurdigkeit festgestellt worden ist, Darle- durch andere Vorhaben ersetzt werden.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah- Artikel 5
men gemäß Absatz 1, 2 und 3 werden in Darlehen umgewan-
(1) Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1 Absatz 2
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Buchstabe a genannte Vorhaben, die aus dem Darlehen und
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
Artikel 2 öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge Abweichendes festgelegt wird.
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder- (2) Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1 Absatz 2
aufbau und den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs- Buchstabe b genannte Vorhaben, die aus dem Darlehen und
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht des festgelegt wird.
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- Artikel 6
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
ren.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 3 rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit- den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in der Volksrepublik Kongo erhoben werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 4 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie- gegenteilige Erklärung abgibt.
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge- Artikel 8
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Brazzaville am 21. Mai 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Armin Hiller
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Wilson-Abel Ndessabeka
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1983 461
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
gegen Geiselnahme
Vom 23. Juni 1983
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1980 zu dem Inter-
nationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme
(BGBI. 1980 II S. 1361 )wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. Juni 1983
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 15. Dezember 1980 bei
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten am 3. Juni 1983 in Kraft
getreten:
Ägypten
Bahamas
Barbados
Bhutan
Chile
EI Salvador
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2
zu Artikel 16 Abs. 1
Finnland
Guatemala
Honduras
Island
Kenia
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2
zu Artikel 16 Abs. 1
Korea, Republik
Lesotho
Mauritius
Norwegen
Panama
Philippinen
Schweden
Suriname
Trinidad und Tobago
Vereinigtes Königreich
Chi I e hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Translation) (Übersetzung)
The Government of the Republic [of Chile], having approved Die Regierung der Republik [Chile] erklärt nach Genehmi-
this Convention, states that such approval is given on the gung dieses Übereinkommens, daß davon auszugehen ist, daß
understanding that the aforesaid Convention prohibits the das Übereinkommen die Geiselnahme unter allen Umständen,
taking of hostages in any circumstances, even those referred einschließlich der in Artikel 12 genannten, verbietet.
to in article 12.
Bonn, den 23.Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
BekanntmachUf'!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 23. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Uruguay am 28. Juni 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. II S. 320).
Bonn, den 23. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP)
Vom 24. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Be-
förderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
BGBI. 197 4 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 20. Januar 1984
in Kraft treten.
Die Vereinigten Staaten haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgen-
des erklärt:
(Übersetzung)
"(The accession is] subject to the dec- ,,(Der Beitritt erfolgt] mit der Erklärung
laration pursuant to article 10 that the nach Artikel 10, daß das Übereinkommen
Agreement does not apply to carriage in nicht auf die Beförderungen in den Verei-
the United States of America and its ter- nigten Staaten von Amerika und ihren
ritories. ·· Hoheitsgebieten anwendbar ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juni 1982 (BGBI. II S. 638).
Bonn, den 24. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1983 463
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juni 1983
In Bangui ist am 27. Mai 1983 ein Abkommen zwi-
. sehen der Regierung der Bun9esrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Mai 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ben in Ouham-Pende", wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist;
und
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - b) bis zu 1000000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mark) zur Einrichtung eines Studienfonds.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
afrikanischen Republik, der Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von
gen und zu vertiefen, Regionalstraßen in Ouham-Pende" von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Abkommen Anwendung.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. ermög- · Artikel 2
licht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan- die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
zierungsbeiträge bis zu insgesamt 11 000 000,- DM (in Wor- bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
ten: elf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten: und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
a) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut- den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
sche Mark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstra- tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze. VerOfdnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnf-
ten sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolftanfvorschnften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur ,m Verlagsabonnement. Ab-
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beim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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J8 angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch fur Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Jult 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3.15 DM. Im Bezugspreis
1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Artikel 3 öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang Artikel 6
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
träge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 4 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- Artikel 7
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Wahl der Vekehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Deutschland gegenüber der Regierung der Zentralafrikani-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- schen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gungen.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international Kraft.
Geschehen zu Bangui am 27. Mai 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Otto Roever
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Guy Darlan