434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Verordnung
über die Gewährung von Steuerbefreiungen
an das Deutsch-Französische Jugendwerk
Vom 21. Juni 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni
1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der (BGBI. 1964 II S. 187) neugefaßt wurde, auch im Land
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom Berlin.
21 . November 1947 und über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche
Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch Arti- §3
kel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1980 II S. 941 ) neugefaßt wurde, verordnet die Bundes- 1981 in Kraft.
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
§1 an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973 zur Änderung
Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an des Abkommens vom 5. Juli 1963 zwischen der Regie-
seine französischen Bediensteten gezahlte Auslands- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
zulage ist von der Einkommensteuer befreit. rung der Französischen Republik über die Errichtung
des Deutsch-Französischen Jugendwerks (BGBI. 1973
II S. 1458) außer Kraft tritt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 21 . Juni 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 435
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 48
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der Regelung Nr. 48)
Vom 29. Juni 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Über-
einkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI.
1965 II S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II
S. 1224) eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden verordnet:
§ 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Regelung Nr. 48 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr-
zeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtun-
gen wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung
werden hiermit veröffentlicht. *)
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Juni 1983 in Kraft. An dem-
selben Tage ist die Regelung Nr. 48 gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkom-
mens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft getreten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetztblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 29. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
") Die Regelung Nr. 48 nebst Anhängen 1 bis 5 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 19. Mai 1983
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1983 zu dem Über-
einkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung
und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 198311 S. 132) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 7. April 1983
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden sind am 7. April 1983 in London
und in Washington hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik am 26. März 1975
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde der Deutschen Demokratischen
Republik ist am 28. November 1972 in Moskau hinterlegt worden.
III.
Das Übereinkommen ist weiterhin für diejenigen nachstehend aufgeführten
Staaten, die ihre Ratifikationsurkunden bis zum 26. März 1975 hinterlegt hat-
ten, an diesem Tage in Kraft getreten, für die weiter aufgeführten Staaten am
Tag der - gegebenenfalls erstmaligen - Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden.
Tag der Hinterlegung in Tag des lnkrafttretens
London Moskau Washington
Äthiopien 26. Mai 1975 26. Mai 1975 26.Juni 1975 26. Mai 1975
Afghanistan 26. März 1975 26. März 1975
Argentinien 5. Dezember 1979 27. Dezember 1979 27. November 1979 27. November 1979
Australien 5. Oktober 1977 5. Oktober 1977 5. Oktober 1977 5. Oktober 1977
Barbados 16. Februar 1973 26. März 1975
Belgien 15. März 1979 15. März 1979 15. März 1979 15. März 1979
Benin (früher Dahome) 25. April 1975 25.April 1975
Bhutan 8.Juni 1978 8.Juni 1978
Bolivien 30. Oktober 1975 30. Oktober 1975
Brasilien 27. Februar 1973 27. Februar 1973 27. Februar 1973 26. März 1975
Bulgarien 2. August 1972 19. September 1972 13. September 1972 26. März 1975
Chile 22. April 1980 22. April 1980
Costa Rica 17. Dezember 1973 26. März 1975
Dänemark 1. März 1973 1. März 1973 1. März 1973 26. März 1975
Dominikanische Republik 23. Februar 1973 26. März 1975
Ecuador 12. März 1975 26. März 1975
Fidschi 1. Oktober 1973 5. Oktober 1973 4. September 1973 26. März 1975
Finnland 4. Februar 1974 4. Februar 1974 4. Februar 1974 26. März 1975
Ghana 6.Juni 1975 6.Juni 1975
Griechenland 10. Dezember 1975 10. Dezember 1975
Guatemala 19. September 1973 26. März 1975
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 437
Tag der Hinterlegung in Tag des lnkrafttretens
London Moskau Washington
Guinea-Bissau 20. August 1976 20. August 1976
Honduras 14. März 1979 14. März 1979
Indien 15. Juli 1974 15. Juli 1974 15. Juli 1974 26. März 1975
Iran 22. August 1973 27. August 1973 22. August 1973 26. März 1975
Irland 27. Oktober 1972 27. Oktober 1972 26. März 1975
Island 15. Februar 1973 15. Februar 1973 15. Februar 1973 26. März 1975
Italien 30. Mai 1975 30. Mai 1975 30. Mai 1975 30. Mai 1975
Jamaika 13. August 1975 13. August 1975
Japan 18. Juni 1982 18. Juni 1982 8. Juni 1982 8.Juni 1982
Jemen, Demokratischer 1.Juni 1979 1. Juni 1979
Jordanien 27.Juni 1975 30. Mai 1975 2. Juni 1975 30. Mai 1975
Jugoslawien 25. Oktober 1973 25. Oktober 1973 25. Oktober 1973 26. März 1975
Kamputschea,
Demokratisches 9. März 1983 9. März 1983
Kanada 18. September 1972 18. September 1972 18. September 1972 26. März 1975
Kap Verde 20. Oktober 1977 20. Oktober 1977
Katar 17. April 1975 17. April 1975
Kenia 7. Januar 1976 7. Januar 1976
Kongo 23. Oktober 1978 23. Oktober 1978
Kuba 21. April 1976 21. April 1976
Kuwait 26. Juli 1972 1. August 1972 18. Juli 1972 26. März 1975
Laotische Demokratische
Volksrepublik 25. April 1973 20. März 1973' 22. März 1973 26. März 1975
Lesotho 6. September 1977 6. September 1977
Libanon 26. März 1975 2. April 1975 13. Juni 1975 26. März 1975
Libysch-Arabische
Dschamahirija 19. Januar 1982 19. Januar 1982
Luxemburg 23. März 1976 23. März 1976 23. März 1976 23. März 1976
Malta 7. April 1975 7. April 1975
Mauritius 11. Januar 1973 15. Januar 1973 7. August 1972 26. März 1975
Mexiko 8. April 1974 8. April 1974 8. April 1974 26. März 1975
Mongolei 14. September 1972 20. Oktober 1972 5. September 1972 26. März 1975
Neuseeland 18. Dezember 1972 10. Januar 1973 13. Dezember 1972 26. März 1975
Nicaragua 7. August 1975 7. August 1975
Niederlande 1) 22.Juni 1981 22. Juni 1981 22.Juni 1981 22.Juni 1981
Niger 23.Juni 1972 26. März 1975
Nigeria 9. Juli 1973 20. Juli 1973 3. Juli 1973 26. März 1975
Norwegen 1. August 1973 23. August 1973 1. August 1973 26. März 1975
Österreich 10. August 1973 10. August 1973 10. August 1973 26. März 1975
Pakistan 3. Oktober 1974 25. September 1974 3. Oktober 1974 26. März 1975
Panama 20. März 1974 26. März 1975
Papua-Neuguinea 27. Oktober 1980 12. November 1980 16. März 1981 27. Oktober 1980
Paraguay 9.Juni 1976 9.Juni 1976
Philippinen 21. Mai 1973 26. März 1975
Polen 25. Januar 1973 25. Januar 1973 25. Januar 1973 26. März 1975
Portugal 15. Mai 1975 15. Mai 1975 15. Mai 1975 15. Mai 1975
Ruanda 20. Mai 1975 20. Mai 1975 20. Mai 1975 20. Mai 1975
Rumänien 26. Juli 1979 27. Juli 1979 25. Juli 1979 25. Juli 1979
San Marino 11. März 1975 27. März 1975 17. März 1975 26. März 1975
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Tag der Hinterlegung in Tag des Inkrafttreten&
London Moskau Washington
Säo Tome und Principe 24. August 1979 24. August 1979
Saudi-Arabien 24. Mai 1972 26. März 1975
Schweden 5. Februar 1976 5. Februar 1976 5. Februar 1976 5. Februar 1976
Schweiz 4. Mai 1976 4. Mai 1976 4. Mai 1976 4. Mai 1976
Senegal 26. März 1975 26. März 1975
Seschellen 11. Oktober 1979 24. Oktober 1979 16. Oktober 1979 11. Oktober 1979
Sierra Leone 29.Juni 1976 29.Juni 1976 29. Juni 1976 29.Juni 1976
Singapur 2. Dezember 1975 2. Dezember 1975 2. Dezember 1975 2. Dezember 1975
Sowjetunion 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975
Ukraine 26. März 1975 26. März 1975
Weißrußland 26. März 1975 26. März 1975
Spanien 20.Juni 1979 20.Juni 1979 20.Juni 1979
Südafrika 3. November 1975 3. November 1975
Thailand 28. Mai 1975 28. Mai 1975
Togo 10. November 1976 10. November 1976
Tonga 28. September 1976 28. September 1976
Tschechoslowakei 30. April 1973 30. April 1973 30. April 1973 26. März 1975
Türkei 4. November 1974 25. Oktober 1974 5. November 1974 26. März 1975
Tunesien 6.Juni 1973 30. Mai 1973 18. Mai 1973 26. März 1975
Ungarn 27. Dezember 1972 27. Dezember 1972 27. Dezember 1972 26. März 1975
Uruguay 6. April 1981 6. April 1981
Venezuela 18. Oktober 1978 18. Oktober 1978 18. Oktober 1978 18. Oktober 1978
Vereinigtes Königreich 2) 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975
Vereinigte Staaten 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975
Vietnam 20.Juni 1980 20.Juni 1980
Zaire 16. September 1975 28. Januar 1977 16. September 1975
Zypern 6. November 1973 21. November 1973 13. November 1973 26. März 1975
Erläuterungen zu den Fußnoten:
1
) Die Ratifikation der Niederlande erstreckte sich auf das Königreich in
Europa und die Niederländischen Antillen.
2) Das Vereinigte Königreich hatte bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunden im Jahre 1975 eine Erklärung über die Erstreckung dieses
Übereinkommens auf bestimmte Gebiete abgegeben. Wie auf Anfrage
hierzu die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom
16. Februar 1983 notifiziert hat, erstreckt sich die Anwendung des Über-
einkommens auf die nachstehend aufgeführten Gebiete:
Jersey, Guernsey, Insel Man, St. Christoph-Nevis, Anguilla, Bermuda,
Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen
Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln und
Nebengebiete, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairninseln,
St. Helena und Nebengebiete sowie Turks- und Caicosinseln.
IV.
Die Salomonen haben der Verwahrregierung in London am 17. Juni 1981
notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Über-
einkommen gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 439
V.
Vorbehalte und Erklärungen
a) Die Regierung Indiens hat bei Unterzeichnung des Übereinkommens am
15. Januar 1973 folgende Erklärung abgegeben, auf die bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mündlich Bezug genommen wurde:
(Übersetzung)
lndia has stood for the elimination of both chemical and bac- Indien ist stets für die Beseitigung sowohl chemischer als
teriological (biological) weapons. However, in view of the auch bakteriologischer (biologischer) Waffen eingetreten.
situation that developed in regard to the discussions concern- Jedoch war es angesichts der Lage, die sich in bezug auf die
ing biological and chemical weapons, it became possible to Beratungen über biologische und chemische Waffen entwik-
reach agreement at the present moment on a Convention on kelt hatte, zur Zeit nur möglich, Einvernehmen über ein Über-
the elimination of biological and toxin weapons only. Negoti- einkommen zur Beseitigung biologischer Waffen und von
ations would need to be continued for the elimination of che- Toxinwaffen zu erzielen. Die Verhandlungen über die Beseiti-
mical weapons also. lt has been recognised that, both in regard gung auch der chemischen Waffen müßten also fortgesetzt
to the Convention on biological and toxin weapons and in werden. Es wurde anerkannt, daß sowohl in bezug auf das
respect of future negotiations concerning chemical weapons, Übereinkommen über biologische Waffen und Toxinwaffen als
the Geneva Protocol of 1925 should be safeguarded and the auch hinsichtlich künftiger Verhandlungen über chemische
inseparable link between prohibition of biological and chemical Waffen das Genfer Protokoll von 1925 beibehalten und das
weapons should be maintained. untrennbare Band zwischem dem Verbot biologischer Waffen
und dem Verbot chemischer Waffen erhalten werden sollte.
lndia's position on the Convention on biological and toxin Der Standpunkt Indiens zu dem Übereinkommen über biolo-
weapons has been outlined in the statements of the represen- gische Waffen und Toxinwaffen wurde in den Erklärungen des
tative of lndia before the Conference of the Committee on Dis- Vertreters Indiens vor der Konferenz des Abrüstungsaus-
armament (CCD) and the First Committee of the General schusses (CCD) und dem Ersten Ausschuß der Generalver-
Assembly. sammlung dargelegt.
The Government of lndia would like to reiterate in particular Die Regierung von Indien möchte insbesondere ihre Auffas-
its understanding that the objective of the Convention is to eli- sung wiederholen, daß das Übereinkommen die Beseitigung
minate biological and toxin weapons, thereby excluding com- biologischer Waffen und von Toxinwaffen unter vollständigem
pletely the possibility of their use, and that the exemption in Ausschluß der Möglichkeit ihrer Verwendung zum Ziel hat und
regard to biological agents or toxins, which would be permitted daß das Ausklammern biologischer Agenzien oder Toxine, die
for prophylactic, protective or other peaceful purposes would für Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke
not, in any way, create a loophole in regard to the production zulässig wären, keineswegs eine Hintertür in bezug auf die
or retention of biological and toxin weapons. Also, any Herstellung oder Zurückbehaltung biologischer Waffen und
assistance which might be furnished under the terms of the von Toxinwaffen schaffen würde. Ferner wäre jede Unterstüt-
Convention, would be of medical or humanitarian nature and in zung, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens
conformity with the Charter of the United Nations. geleistet würde, medizinischer oder humanitärer Art und ent-
spräche der Charta der Vereinten Nationen.
lndia's support to the Convention on biological and toxin Bei seiner Unterstützung des Übereinkommens über biolo-
weapons is based on these main considerations. lt is lndia's gische Waffen und Toxinwaffen geht Indien von diesen haupt-
earnest hope that the Convention will be adhered to by all sächlichen Erwägungen aus. Indien hofft ernsthaft, daß alle
States, including all the major Powers, at a very early date." Staaten einschließlich aller Großmächte dem Übereinkommen
recht bald beitreten werden."
b) Die Regierung Österreichs hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkun-
den folgendes erklärt:
„Vorbehalt der Republik Österreich
Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwäh-
rend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vor-
behalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkom-
mens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität
und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen
hinausgehen kann.
Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel VII dieses Über-
einkommens sowie auf jede gleichartige Bestimmung, die diesen Artikel
ersetzt oder ergänzt."
c) die Regierung der Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunden folgendes erklärt:
„ 1. Da das Übereinkommen ebenfalls die für den Einsatz von biologischen
Agenzien und Toxinen zu kriegerischen Zwecken bestimmten Waffen,
Ausrüstungen oder Vektoren erfaßt, können sich in seinem Anwen-
dungsbereich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, da es kaum sol-
che spezifischen Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren gibt. Die
Schweiz behält sich daher vor, selbst zu entscheiden, welche Hilfs-
mittel unter diese Begriffe fallen.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
2. Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden neutra-
len Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den all-
9.emeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses
Ubereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rah-
men hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere
auf Artikel VII des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel,
welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen
Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte."
d) Unter Bezugnahme auf die Vorbehalte der Schweiz hat die Regierung der
Vereinigten Staaten mit Note vom 18. August 1976 folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
As is stated in the first Swiss reservation, the Convention Wie in dem ersten schweizerischen Vorbehalt erklärt, ver-
prohibits the development, production, or stockpiling of bietet das Übereinkommen die Entwicklung, Herstellung oder
weapons, equipment, or means of delivery designed to use the Lagerung von Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die
prohibited agents or toxins for hostile purposes or in armed für die Verwendung der verbotenen Agenzien oder Toxine für
conflict. In the view of the United States Government, this pro- feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt
hibition would apply only to (a) weapons, equipment and bestimmt sind. Nach Ansicht der Regierung der Vereinigten
means of delivery the design of which indicated that they could Staaten würde sich dieses Verbot nur auf folgendes beziehen:
have no other use than that specified, and (b) weapons, equip- a) Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel, deren Auslegung
ment and means of delivery the design of which indicated that erkennen ließe, daß sie keinen anderen als den vorgesehenen
they were specifically intended to be capable of the use spe- Verwendungszweck haben könnten, und b) Waffen, Aus-
cified. The Government of the United States shares the view of rüstungen und Einsatzmittel, deren Auslegung erkennen ließe,
the Government of Switzerland that there are few weapons, daß sie eigens für den vorgesehenen Verwendungszweck
equipment, or means of delivery peculiar to the uses referred geeignet sein sollten. Die Regierung der Vereinigten Staaten
to. lt does not, however, believe that it would be appropriate, teilt die Auffassung der Regierung der Schweiz, daß es kaum
on this ground alone, for States to reserve unilaterally the right spezifische Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel für die
to decide which weapons, equipment or means of delivery fell genannten Verwendungszwecke gibt. Sie glaubt jedoch nicht,
within the definition. Therefore, while acknowledging the entry daß es allein aus diesem Grund angebracht wäre, daß die
into force of the Convention between itself and the Govem- Staaten sich einseitig das Recht vorbehalten, selbst zu ent-
ment of Switzerland, the United States Government enters its scheiden, welche Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel
objection to this reservation." unter diese Begriffe fallen. Deshalb erkennt die Regierung der
Vereinigten Staaten zwar das Inkrafttreten des Übereinkom-
mens zwischen ihr und der Regierung der Schweiz an, erhebt
jedoch Einspruch gegen diesen Vorbehalt."
Bonn, den 19. Mai 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Staden
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 441
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 7. Juni 1983
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1981 zu dem Übereinkom-
men vom 4. August 1963 zur
Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (BGBI. 1981 II S. 253) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 64
Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland am 16. Februar 1983
in Kraft getreten ist. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16.
Februar 1983 wurden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende
Erklärungen notifiziert:
„ 1. Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das
Recht vor, die von der Bank an ihre Staatsbürger, Staatsangehörigen und an in
ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen
zu besteuern.
2. In der Bundesrepublik Deutschland finden die lmmunitäten nach den Artikeln 53
und 56 des Übereinkommens nicht in Bezug auf eine Zivilklage Anwendung, die
sich aus einem durch ein der Bank gehörendes oder in ihrem Namen betriebenes
Kraftfahrzeug verursachten Unfall ergibt, sowie in Bezug auf eine von dem Fahrer
eines solchen Fahrzeugs begangene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr.
3. Durch Notenwechsel zwischen der Afrikanischen Entwicklungsbank und der Bun-
desrepublik Deutschland vom 24. Januar 1983 ist vereinbart, daß
a) die Bank keine Befreiung von der unmittelbaren Besteuerung sowie von Zöllen
oder sonstigen Abgaben gleicher Wirkung auf andere als für ihren amtlichen
Gebrauch ein- oder ausgeführte Waren beanspruchen wird;
b) die Bank keine Befreiung von Abgaben in Anspruch nehmen wird, die nur Ver-
gütungen für Dienstleistungen darstellen;
c) die Bank im Rahmen der Befreiung nach Artikel 57 Abs. 1 des Banküberein-
kommens eingeführte Gegenstände im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes, das die
Befreiung gewährt hat, nur unter den mit diesem Mitglied vereinbarten Bedin-
gungen verkaufen wird."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Angola am 7. Mai 1982
Ägypten am 7. Mai 1982
Äquatorialguinea am 7. Mai 1982
Äthiopien am 7. Mai 1982
Belgien am 15. Februar 1983
Benin am 9. September 1982
Botsuana am 7. Mai 1982
Burundi am 7. Mai 1982
Dänemark am 7. September 1982
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"According to the main rule of article 17, paragraph 1 (d), in „Nach der wichtigsten Bestimmung des Artikels 17 Absatz 1
the Agreement establishing the African Development Bank, Buchstabe d des Übereinkommens zur Errichtung der Afrika-
the proceeds of any financing undertaken by the Bank shall be nischen Entwicklungsbank werden die bereitgestellten Mittel
used only for procurement in member countries of goods and einer Finanzierung, die von der Bank durchgeführt wird, aus-
services produced in mernber countries. schließlich in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in
Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstlei-
stungen verwendet.
The declared shipping policy of the Danish Government is Die erklärte Schiffahrtspolitik der dänischen Regierung beruht
based on the principle of free circulation of shipping in interna- auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationalen
tional trade in free and fair competition. In accordance with this Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Im Einklang mit
policy, transactions and transfers in connection with maritime dieser Politik sollten Geschäftsabschlüsse und Beförderungen
transport should not be harnpered by provisions giving pref- im Zusammenhang mit dem Seeverkehr nicht durch Bestim-
erential treatrnent to one country or group of countries, the aim mungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staa-
always being that normal comrnercial considerations should tengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen, wobei das Ziel
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
determine the method and flag of shipment. The Government stets darin besteht, daß Art und Flagge der Verschiffung durch
of Denmark trusts that article 17, paragraph 1 (d), will not be übliche kommerzielle Erwägungen bestimmt werden. Die
applied contrary to this principle." Regierung von Dänemark geht davon aus, daß Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grund-
satz angewendet wird."
Djibouti am 7. Mai 1982
Elfenbeinküste am 7. Mai 1982
Finnland am 7. September 1982
Frankreich am 1. Juli 1982
Gabun am 7. Mai 1982
Gambia am 7. Mai 1982
Ghana am 7. Mai 1982
Guinea am 7. Mai 1982
Guinea-Bissau am 7. Mai 1982
Italien am 26. November 1982
mit dem Vorbehalt für sich und seine verfassungsmäßigen Gebietskör-
perschaften nach Artikel 64 Abs. 3, die an Staatsbürger und in Italien
ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.
Japan am 3. Februar 1983
mit dem Vorbehalt für sich und seine Gebietskörperschaften nach Arti-
kel 64 Abs. 3, die von der Bank an seine Staatsangehörigen und an in
Japan ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu
besteuern.
Jugoslawien am 15. September 1982
Kap Verde am 7.Mai 1982
Kamerun am 7. Mai 1982
Kanada am 23. Dezember 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, von der Bank an kanadische
Staatsbürger und Staatsangehörige und an in Kanada ansässige Perso-
nen gezahlte Gehälter und Vergütungen zu besteuern.
Kenia am 7. Mai 1982
Komoren am 7. Mai 1982
Kongo am 7. Mai 1982
Korea, Republik am 27. September 1982
Kuwait am 9. November 1982
Lesotho am 7. Mai 1982
Liberia am 7. Mai 1982
Madagaskar am 7. Mai 1982
Malawi am 7. Mai 1982
Mali am 7. Mai 1982
Marokko am 7. Mai 1982
Mauretanien am 7. Mai 1982
Mauritius am 7. Mai 1982
Mosambik am 7. Mai 1982
Niederlande am 28. Januar 1983
mit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, bei der Festsetzung der Höhe
der für Einkommen aus anderen Quellen zu zahlenden Einkommensteuer
die an die Fac;:hkräfte der Afrikanischen Entwicklungsbank gezahlten,
nach Artikel 57 des Übereinkommens von der Besteuerung befreiten
Gehälter und Vergütungen zu berücksichtigen. Die Befreiung gilt in bezug
auf die von der Bank gezahlten Ruhegehälter als nicht anwendbar.
Niger am 7. Mai 1982
Nigeria am 7.Mai 1982
Norwegen am 7. September 1982
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"According to article 17, paragraph 1 (d) of the Agreement „Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens
establishing the African Development Bank, the proceeds of zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank werden -
any loan, investment or other financing undertaken in the ordi- außer in Sonderfällen-die bereitgestellten Mittel eines Darle-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 443
nary operations of the Bank shall be used only for procurement hens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung,
in member countries, except for special cases. die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank
durchgeführt wird, ausschließlich in den Mitgliedstaaten für die
Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und
erbrachten Dienstleistungen verwendet.
The declared shipping policy of the Norwegian Government Die erklärte Schiffahrtspolitik der norwegischen Regierung
is based on the principle of free circulation of shipping in inter- beruht auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationa-
national trade in free and fair competition. In accordance with len Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Im Einklang mit
this policy, transactions and transfers in connection with mari- dieser Politik sollten Geschäftsabschlüsse und Beförderungen
time transport should not be hampered by provisions giving im Zusammenhang mit dem Seeverkehr nicht durch Bestim-
preferential treatment to one country or a group of countries, mungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staa-
the aim always being that normal commercial consideration tengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen, wobei das Ziel
should determine the method and flag of shipment. The stets darin besteht, daß Art und Flagge der Verschiffung durch
Government of Norway trusts that article 17, paragraph 1 (d), übliche kommerzielle Erwägungen bestimmt werden. Die
will not be applied contrary to this principle." Regierung von Norwegen geht davon aus, daß Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grund-
satz angewendet wird."
Obervolta am 7. Mai 1982
Österreich am 10. März 1983
Ruanda am 7. Mai 1982
Sambia am 7. Mai 1982
Sao Tome und Principe am 7. Mai 1982
Schweden am 7. September 1982
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"According to the main rule of article 17, paragraph 1 (d) in „Nach der wichtigsten Bestimmung des Artikels 17 Absatz 1
the Agreement establishing the African Development Bank, Buchstabe d des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikani-
the proceeds of any loan, investment or other financing under- schen Entwicklungsbank werden die bereitgestellten Mittel
taken by the Bank shall be used only for procurement in mem- eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen
ber countries of goods and services produced in member Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätig-
countries. keit der Bank durchgeführt wird, ausschließlich in den Mit-
gliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten
erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet.
The shipping policy of the Swedish Government is based on Die Schiffahrtspolitik der schwedischen Regierung beruht
the principle of free circulation of shipping in international · auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationalen
trade in free and fair competition. The Swedish Government Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Die schwedische
trusts that article 17, paragraph 1 (d), will not be applied con- Regierung geht davon aus, daß Artikel 17 Absatz 1 Buch-
trary to this principle. Similarly, it is part of the assistance stabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grundsatz angewen-
policy of the Swedish Government that multilateral develop- det wird. Gleichermaßen ist es Bestandteil der Entwicklungs-
ment assistance should be based on the principle of free inter- hilfepolitik der schwedischen Regierung, daß multilaterale Ent-
national competitive bidding. The Swedish Government wicklungshilfe auf dem Grundsatz der freien internationalen
expresses the hope that it will be possible to reach agreement Ausschreibung beruhen sollte. Die schwedische Regierung
on such modification of article 17, 1 (d), that it does not conflict gibt der Hoffnung Ausdruck, daß es möglich sein wird, sich dar-
with this principle. auf zu einigen, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d so zu ändern,
daß er diesem Grundsatz nicht widerspricht.
With reference to article 64, 3 of the Agreement Establishing Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkom-
the African Development Bank, Sweden hereby declares that mens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
it retains for itself and its political subivisions the right to tax erklärt Schweden hiermit, daß es sich und seinen Gebietskör-
salaries and emoluments paid by the Bank to citizens, nation- perschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an schwe-
als or residents of Sweden." dische Staatsbürger und Staatsangehörige und an in Schwe-
den ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen
zu besteuern."
Schweiz am 14. September 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, die von der Bank an ihre Staats-
angehörigen, die in der Schweiz ständig ansässig sind, gezahlten Gehäl-
ter und Vergütungen zu besteuern.
Senegal am 7. Mai 1982
Seschellen am 7. Mai 1982
Sierra Leone am 7. Mai 1982
Simbabwe am 7. Mai 1982
Somalia am 7. Mai 1982
Sudan am 7. Mai 1982
Swasiland am 7. Mai 1982
Tansania am 7. Mai 1982
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Togo am 7. Mai 1982
Tschad am 7. Mai 1982
Tunesien am 7. Mai 1982
Uganda am 7. Mai 1982
Vereinigtes Königreich am 27. April 1983
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"1. As Bank telegrams and telephone calls are not defined as ,,(1) Da Banktelegramme und -telefongespräche in Anlage 2
Government telegrams and telephone calls in Annex 2 to the der am 1 2. November 1965 in Montreux und am 25. Oktober
International Telecommunication Conventions signed at Mon- 1973 in Malaga - Torremolinos unterzeichneten Internatio-
treux on 12 November 1965 and at Malaga - Torremolinos on nalen Fernmeldeverträge nicht als Staatstelegramme, -ge-
25 October 1973 and are therefore not entitled by the Conven- sprächsanmeldungen und -gespräche definiert sind und daher
tions to the privileges thereby conferred on Government tele- nicht nach den Verträgen Anspruch auf die darin für Staatste-
grams and telephone calls, the Government of the United King- legramme, -gesprächsanmeldungen und -gespräche gewähr-
dom, having regard to their Obligations under the International ten Vorrechte haben, erklärt die Regierung des Vereinigten
Telecommunications Conventions, declare that the privileges Königreichs im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aufgrund der
conferred by Article 55 of the Agreement shall be correspond- Internationalen Fernmeldeverträge, daß die durch Artikel 55
i ngly restricted in the United Kingdom but, subject thereto, des Übereinkommens gewährten Vorrechte im Vereinigten
shall be not less favourable than the United Kingdom affords Königreich entsprechend eingeschränkt sind, jedoch mit der
to international financial institutions of which it is a member. Maßgabe, daß sie nicht weniger günstig sind als diejenigen,
die das Vereinigte Königreich internationalen Finanzinstitutio-
nen gewährt, deren Mitglied es ist.
2. In accordance with the provisions of Article 64 (3) of the (2) Nach Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt
Agreement, the United Kingdom declares that it retains for das Vereinigte Königreich, daß es sich und seinen Gebietskör-
itself and its political subdivisions the right to tax salaries and perschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine
emoluments paid by the Bank to its citizens, nationals and per- Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem
manent residents. The United Kingdom will not accord to con- Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und
sultants the privileges and immunities mentioned in Article 56 Vergütungen zu besteuern. Das Vereinigte Königreich wird die
unless they are experts performing missions for the Bank. in Artikel 56 erwähnten Vorrechte und lmmunitäten Beratern
nur gewähren, wenn sie Sachverständige sind, die Aufträge für
die Bank durchführen.
3. In accordance with its current practice in regard to inter- (3) Im Einklang mit seiner bestehenden Übung in bezug auf
national organisations, the United Kingdom will, pursuant to internationale Organisationen wird das Vereinigte Königreich
the terms of Article 57 (1) of the Agreement, accord to the nach Artikel 57 Absatz 1 des Übereinkommens der Bank fol-
Bank the following taxation privileges: gende steuerliche Vorrechte gewähren:
(a) Within the scope of its official activities, the Bank and its a) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Bank, ihr
property and income will be exempt from all direct taxes, Eigentum und ihre Einnahmen von allen direkten Steuern
including income tax, capital gains tax and corporation einschließlich der Einkommensteuer, der Veräußerungsge-
tax. The Bank will also be exempt from municipal rates winnsteuer und der Körperschaftsteuer befreit. Die Bank ist
levied on its premises with the exception of the proportion außerdem von den auf ihren Grundbesitz erhobenen Kom-
which, as in the case of diplomatic missions, represents munalabgaben mit Ausnahme des Teiles befreit, der wie im
payments for specific services rendered. Fall diplomatischer Missionen als Vergütung für bestimmte
Dienstleistungen erhoben wird.
(b) The Bank will be accorded a refund of car tax and value b) Der Bank werden die Kraftwagensteuer und die Mehrwert-
added tax paid on the purchase of new motor cars of steuer erstattet, die beim Kauf eines neuen, im Vereinigten
United Kingdom manufacture, and value added tax paid Königreich hergestellten Kraftwagens gezahlt werden,
on the supply of goods or services of substantial value, sowie die Mehrwertsteuer, die bei der Lieferung von Waren
necessary for the official activities of the Bank. oder Dienstleistungen von erheblichem Wert, die für die
amtliche Tätigkeit der Bank erforderlich sind, gezahlt wird.
(c) Goods the import and export of which by the Bank is c) Waren, deren Ein- und Ausfuhr durch die Bank für die Aus-
necessary for the exercise of its official activities shall be übung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich ist, sind von
exempt from all duties of customs and excise and other allen Zöllen und Verbrauchsteuern und anderen derartigen
such charges except payments for services. The Bank will Abgaben mit Ausnahme der Vergütungen für Dienstleistun-
be accorded a refund of the duty and value added tax paid gen befreit. Der Bank werden die Zölle und die Mehrwert-
on the importation of hydrocarbon oils purchased by the steuer erstattet, die bei der Einfuhr von Mineralölen gezahlt
Bank and necessary for the exercise of its official activi- werden, die von der Bank gekauft werden und für die Aus-
ties. übung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind.
(d) Exemption in respect of taxes or duties under the prece- d) Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf-
ding sub-paragraphs will be accorded subject to compli- grund der Buchstaben a bis c wird nur gewährt, wenn die
ance with conditions agreed with Her Majesty's Govern- mit der Regierung Ihrer Majestät vereinbarten Bedingungen
ment. Goods which have been acquired or imported under eingehalten werden. Waren, die aufgrund der vorstehenden
the above provisions may not be sold, given away or Bedingungen erworben oder eingeführt worden sind, dür-
otherwise disposed of in the United Kingdom except in fen im Vereinigten Königreich nur im Einklang mit den mit
accordance with conditions agreed with Her Majesty's der Regierung Ihrer Majestät vereinbarten Bedingungen
Government. verkauft, abgegeben oder auf andere Weise veräußert wer-
den.
4. In the territory of the United Kingdom the immunity con- (4) Im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gilt die
ferred by Article 52 (1) and Article 56 (i) shall not apply in rela- durch Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 56 Ziffer i gewährte
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 445
tion to a civil action by a third party for damage arising out of Immunität nicht in bezug auf eine zivilrechtliche Klage eines
an accident caused by a motor vehicle belonging to or oper- Dritten wegen eines Schadens, der durch einen Unfall entstan-
ated on behalf of the Bank or a person covered by Article 56, den ist, der von einem der Bank beziehungsweise einer unter
as the case may be, or in relation to a traffic offence committed Artikel 56 fallenden Person gehörenden oder in ihrem Namen
by the driver of such a vehicle. betriebenen Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder in bezug auf
eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften, die
vom Führer eines solchen Fahrzeugs begangen wurde.
5. Her Majesty's Government are not at the moment able to (5) Die Regierung Ihrer Majestät ist derzeit nicht in der Lage,
implement Article 57 (3) (ii) 1 of the Agreement as this requires Artikel 57 Absatz 3 Ziffer ii des Übereinkommens durchzufüh-
an amendment to existing legislation. Her Majesty's Govern- ren, da dies eine Änderung der geltenden Rechtsvorschriften
ment hopes however that they will be in a position to imple- erfordert. Die Regierung Ihrer Majestät hofft jedoch, diese
ment it in the near future." Bestimmung in naher Zukunft durchführen zu können."
Vereinigte Staaten am 31. Januar 1983
mit dem Vorbehalt für sich und alle Gebietskörperschaften der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 64 Abs. 3, die von der Afrikanischen
Entwicklungsbank an amerikanische Staatsbürger oder Staatsangehö-
rige gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern. ·
Zaire am 7. Mai 1982
Zentralafrikanische Republik am 7. Mai 1982.
Bonn, den 7. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des TIR-Übereinkommens 1975
und der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 10. Juni 1983
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 Belgien am 20.Juni 1983
zu dem Zollübereinkommen vom 14. November 1975 Bulgarien am 20. April 1978
über den internationalen Warentransport mit Carnets mit Vorbehalt zu Artikel 57
TIR (TIR-Übereinkommen 1975) - BGBI. 1979 II S. 445 Absätze 2 bis 6
- wird hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkom- (Beilegung von Streitigkeiten)
men nach seinem Artikel 53 Abs. 2 für die
Chile am 6. April 1983
Bundesrepublik Deutschland am 20. Juni 1983 Dänemark am 20. Juni 1983
in Kraft treten wird. An demselben Tage treten mit folgender Anmerkung:
„Die Ratifikation ... erstreckt
a) die Erste Verordnung vom 24. Juni 1981 über die
sich nicht auf die Färöer."
Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-
Übereinkommens 1975 (BGBI. 1981 II S. 453) nach Europäische
ihrem § 3 Abs. 1, Wirtschaftsgemeinschaft am 20.Juni 1983
b) die in § 1 der Verordnung genannten Änderungen der Finnland am 27. August 1978
Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975 nach Arti- Frankreich am 20. März 1978
kel 53 Abs. 2 des Übereinkommens für die Bundes- Griechenland am 15. November 1980
republik Deutschland Irland am 20.Juni 1983
in Kraft. Italien am 20.Juni 1983
Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Dezember 1982 Jugoslawien am 20. März 1978
bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinter- Kanada am 21. April 1981
legt worden. Korea am 29. Juli 1982
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 53 Luxemburg am 20.Juni 1983
Abs. 2 für die Malta am 20. März 1978
Deutsche Demokratische Niederlande am 20. Juni 1983
Republik am 21. Januar 1979 mit folgender Anmerkung:
in Kraft getreten. „Das Königreich der Niederlande
nimmt das genannte Übereinkommen
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei ihrem für das Königreich in Europa und
Beitritt folgende Erklärungen abgegeben: die Niederländischen Antillen an."
a) ,,Das zuständige Organ der Deutschen Demokrati- Norwegen am 11. Juli 1980
schen Republik für alle Fragen im Zusammenhang
Österreich am 20. März 1978
mit dieser Konvention ist die Zollverwaltung der
Deutschen Demokratischen Republik." Polen am 23.Juni 1981
mit Vorbehalt zu Artikel 57
b) ,,Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Absätze 2 bis 6
Republik erklärt hiermit den Beitritt der Deutschen (Beilegung von Streitigkeiten)
Demokratischen Republik zur obengenannten Kon-
vention und versichert, daß die darin enthaltenen Portugal am 13. August 1979
Bestimmungen mit Ausnahme des Artikels 57 Rumänien am 14. August 1980
Absätze 2 bis 6 ... gewissenhaft erfüllt werden." (Zu mit Vorbehalt zu Artikel 57
Artikel 57 Absätze 2 bis 6 [Beilegung von Streitigkei- Absätze 2 bis 6
ten] wurde ein besonderer Vorbehalt eingelegt.) (Beilegung von Streitigkeiten)
Das Übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel 53 Schweden am 20. März 1978
Abs. 1 und 2 für folgende Staaten in Kraft getreten: Schweiz am 3. August 1978
Afghanistan am 23. März 1983 Sowjetunion am 8. Dezember 1982
mit Vorbehalt zu Artikel 57 mit Vorbehalt zu Artikel 57
Absätze 2 bis 6 Absätze 2 bis 6
(Beilegung von Streitigkeiten) (Beilegung von Streitigkeiten)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 447
Spanien am 11. Februar 1983 Uruguay am 24.Juni 1981
Tschechoslowakei am 25. August 1981 Vereinigtes Königreich am 8. April 1983
mit Vorbehalt zu Artikel 57 mit folgender Anmerkung:
Absätze 2 bis 6 „Die Ratifikation erstreckt
(Beilegung von Streitigkeiten) sich auf die Guernsey-Gruppe
Tunesien am 13. April 1978 und Jersey sowie auf
Gibraltar und die Insel Man."
Ungarn am 9. September 1978
mit Vorbehalt zu Artikel 57 Vereinigte Staaten am 18. März 1982
(Beilegung von Streitigkeiten) Zypern am 7. Februar 1982.
Bonn, den 10. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lautenschlager
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 13. Juni 1983
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Kuwait am 2. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1983 (BGBI. II S. 317).
Bonn, den 13. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachuf!p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 14. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Artikel IV Abs. 3 für
Barbados am 12. Januar 1983
Fidschi am 4. März 1983
Vanuatu am 28. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Mai 1982 (BGBI. II S. 546)
und vom 18. März 1983 (BGBl.11 S. 303).
Bonn, den 14. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 1983
In Amman ist am 28. April 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. April 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 449
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche- träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
mitischen Königreich Jordanien, Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
gen und zu vertiefen,
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Verträge garantieren.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen - stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-
sind wie folgt übereingekommen: kel 2 erwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich
Jordanien erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Jordanien und der Jordan Electricity Authority (JEA) von der überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und
Vorhaben „Kraftwerk Aqaba" ein Darlehen bis zu 9,5 Millionen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
DM (in Worten: neuneinhalb Millionen Deutsche Mark) zu der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
erhalten. gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
der Regierung des Haschemitischen Königreichs zu einem für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan- lichen Genehmigungen.
zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge Artikel 5
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Kraftwerk Aqaba" von der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
findet dieses Abkommen Anwendung. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich werden.
grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden Artikel 6
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus
Darlehen im Rahmen der FZ finanzierten Teil des Auftrags- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
wertes von höchstens 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen
Deutschland gegenüber der Regierung des Haschemitischen
Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,
Königreichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach
die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Vorhabens abgeschlossen werden. Die folgenden Artikel
dieses Abkommens gelten auch für das im Zusammenhang mit Artikel 7
der erwähnten Bürgschaft vorgesehene Darlehen, sofern die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. Kraft.
Geschehen zu Amman am 28. April 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hermann Munz
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Hanna Odeh
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
zur Regelung des Walfangs
Vom 16. Juni 1983
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1982 zu dem Internatio-
nalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 (BGBI. 1982 II S. 558) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
die Bundesrepublik Deutschland am 2. Juli 1982
in Kraft getreten ist. An demselben Tage ist das Protokoll vom 19. November
1956 zu dem Übereinkommen nach seinem Artikel III Abs. 4 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 18. September 1981
Antigua und Barbuda am 21. Juli 1982
Argentinien am 18. Mai 1960
Australien am 4. Mai 1959
Belize am 1 5. Juli 1982
Brasilien am 4. Januar 197 4
Chile am 6. Juli 1979
China am 24. September 1980
Dänemark am 4. Mai 1959
Finnland am 23. Februar 1983
Frankreich am 4. Mai 1959
Indien am 9. März 1981
Island am 4. Mai 1959
Jamaika am 15. Juli 1981
Japan am 4. Mai 1959
Kenia am 2. Dezember 1981
Korea (Republik) am 29. Dezember 1978
Mexiko am 4. Mai 1959
Monaco am 15. März 1982
Neuseeland am 15. Juni 1976
Niederlande am 14. Juni 1977
(das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen)
Norwegen am 4. Mai 1959
Oman am 1 5. Juli 1980
Peru am 27. Dezember 1979
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Acting on instructions from the Peru- „Auf Weisung des peruanischen
vian Foreign Ministry, in depositing the Außenministeriums wünsche ich bei der
instrument of ratification I wish to leave Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die
on record the statement of my Govern- Erklärung meiner Regierung zu Protokoll
ment that this cannot be interpreted as zu geben, daß dies nicht als Beeinträchti-
detrimental to or restrictive of the sover- gung oder Einschränkung der Souveräni-
eignty and jurisdiction which Peru exerci- tät und Hoheitsgewalt ausgelegt werden
ses up to a limit of two hundred miles off kann, die Peru bis zu einer Grenze von
its coast." 200 Meilen vor seiner Küste ausübt."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 451
Die Bundesrepublik Deutschland hat hiergegen durch Erklärung vom
27. Mai 1983 folgenden formellen Einwand erhoben:
„Nach Auffassung der Bundesregierung kann nach geltendem Völkerrecht kein
Küstenstaat jenseits seines Küstenmeeres von maximal 12 sm Breite unein-
geschränkte Souveränität und Hoheitsgewalt ausüben."
Philippinen am 10. August 1981
St. Lucia am 29.Juni 1981
St. Vincent und die Grenadinen am 22. Juli 1981
Schweden am 15. Juni 1979
Schweiz am 29. Mai 1980
Senegal am 15. Juli 1982
Seschellen am 19. März 1979
Sowjetunion am 4. Mai 1959
Spanien am 6. Juli 1979
Südafrika am 4. Mai 1959
Uruguay am 15. Juli 1981
Vereinigtes Königreich am 4. Mai 1959
Vereinigte Staaten am 4. Mai 1959.
Bonn, den 16. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr
und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Vom 16. Juni 1983
Nach der Mitteilung Portugals an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen vom 30. März 1983 werden die Übereinkünfte vom 4. Juni 1954
(BGBI. 1956 II S. 1886)
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr
mit Wirkung vom 28. Juni 1983 auf Macau ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1981 (BGBI. II S. 1069).
Bonn, den 16. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über Verfahren beim Bau des Kulturwehrs Kehl/Straßburg
Vom 20. Juni 1983
Durch Notenwechsel vom 2. April 1979 haben die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Französischen Republik eine Verein-
barung wegen zoll- und steuerrechtlicher Verfahren
beim Bau des Kulturwehrs Kehl/Straßburg getroffen.
Diese Vereinbarung ist
am 22. März 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Niemeyer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 453
(Übersetzung)
Republik Frankreich Botschaft
Der Minister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland
Paris, den 2. April 1979 Paris, den 2. April 1979
Herr Botschafter, Herr Minister,
im Namen der Regierung der Französischen Republik und ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 2. April 1979
unter Bezugnahme auf die Unterredungen, die über einige zoll- zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung und
und steuerrechtliche Bestimmungen beim Bau des Kultur- unter Bezugnahme auf die Besprechungen über bestimmte
wehrs Kehl-Straßburg erfolgten, das Gegenstand einer Ver- zoll- und steuerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit
einbarung zwischen der Regierung der Französischen Repu- den Bauarbeiten für das Kulturwehr Kehl/Straßburg, das
blik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Regierung der
Austausch diplomatischer Noten am 13. und 17. Mai 1975 Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepu-
gewesen ist, schlage ich Ihnen folgendes vor: blik Deutschland in Form eines diplomatischen Notenwech-
sels vom 13. und 27. Mai 1975 gewesen ist, eine Vereinbarung
1. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18 und 19 des
vorschlagen, deren Text in deutscher Sprache wie folgt lautet:
Vertrags vom 27. Oktober 1956 über den Ausbau des
Oberrheins zwischen Basel und Straßburg erklären die 1. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18 und 19 des
Regierung der Französischen Republik und die Regierung Vertrags vom 27. Oktober 1956 uber den Ausbau des
der Bundesrepublik Deutschland, daß in folgenden Fällen Oberrheins zwischen Basel und Straßburg erklären die
keine Steuer oder Gebühr erhoben wird: Regierung der Französischen Republik und die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, daß keinerlei Steuern
a) Einfuhr von Baustoffen, Rohstoffen, Geräten, Werkzeu-
oder sonstige Abgaben erhoben werden anläßlich
gen und sonstigen Gütern, die sich in einem der beiden
Vertragsstaaten im freien Verkehr befinden und die bei a) der Einfuhr von Baumaterialien, Rohstoffen, Ausrüstun-
den Bauarbeiten benutzt oder im Bauwerk verwendet gen, Werkzeugen und sonstigen Waren, die aus dem
werden; freien Verkehr einer der Vertragsstaaten stammen und
dafür bestimmt sind, während der Bauarbeiten ver-
b) vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen und Geräten,
braucht oder in das Bauwerk eingebaut zu werden;
die für die Bauarbeiten erforderlich sind.
b) der vorübergehenden Einfuhr von Fahrzeugen und
2. Ausgenommen von dieser Steuer- oder Gebührenbefrei- Geräten, die für die Durchführung der Bauarbeiten
ung sind Güter, die bei der Einfuhr in einen der beiden Ver- erforderlich sind.
tragsstaaten einer besonderen Verbrauchssteuer unter-
liegen, wie z. B. Brennstoffe und Kraftstoffe. 2. Von der Steuer- und Abgabenfreiheit sind solche Waren
ausgenommen, die bei ihrer Einfuhr in einen der Vertrags-
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern staaten einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegen,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wie zum Beispiel Brenn- und Treibstoffe.
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein- 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung fin- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
det, schlage ich Ihnen vor, dieses Schreiben und Ihre Antwort barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
als Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
anzusehen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft treten wird, zu dem Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit
die beiden Regierungen sich notifiziert haben, daß die inner- den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen, die von dem
Tag in Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt
haben, daß ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen Erforder-
nisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Jean Francois-Poncet Herbst
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
Herrn Axel Herbst dem Außenminister der Französischen Republik
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Herrn Jean Francois-Poncet
Paris Paris
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über Verfahren für Betrieb und Unterhaltung des Kulturwehrs Kehl/Straßburg
Vom 20. Juni 1983
Durch Notenwechsel vom 13. Februar/30. April 1981
haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Französischen Republik eine
Vereinbarung wegen zoll- und steuerrechtlicher Verfah-
ren für Betrieb und Unterhaltung des Kulturwehrs
Kehl/Straßburg getroffen. Diese Vereinbarung ist
am 22. März 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Niemeyer
(Übersetzung)
Republik Frankreich Der Botschafter
Der Minister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland
Paris, den 13. Februar 1981 Paris, den 30. April 1981
Herr Botschafter, Herr Minister,
im Namen der Regierung der Französischen Republik und ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 13. Februar
unter Bezugnahme auf die Notenwechsel-Vereinbarung vom 1981 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung
2. April 1979 über einige zoll- und steuerrechtliche Bestim- und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung durch Briefwech-
mungen beim Bau des Kulturwehrs Kehl/Straßburg schlage sel vom 2. April 1979 über bestimmte zoll- und steuerrecht-
ich Ihnen folgendes vor: liche Verfahren im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für
das Kulturwehr Kehl/Straßburg eine Vereinbarung vorschla-
1. Die zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen der genann-
gen, deren Text in deutscher Fassung wie folgt lautet:
ten Vereinbarung gelten sinngemäß auch für die Arbeiten
zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneuerung des 1. Die in obengenannter Vereinbarung vorgesehenen zoll-
Kulturwehrs Kehl/Straßburg. und steuerrechtlichen Verfahren gelten sinngemäß auch
für Arbeiten zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneue-
2. Nummer 3 der Vereinbarung vom 2. April 1979 (Berlin-
rung des Kulturwehrs Kehl/Straßburg.
klausel) gilt auch für diese Vereinbarung.
2. Nummer 3 der Vereinbarung vom 2. April 1979 (Berfin-
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung fin-
Klausel) gilt auch für diese Vereinbarung.
det, schlage ich Ihnen vor, dieses Schreiben und Ihre Antwort
als Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung
anzusehen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem die bei- mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden
den Regierungen sich notifiziert haben, daß die innerstaat- ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Verein-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. barung zwischen beiden Regierungen, die an dem Tage in
Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt
haben, daß ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen Erforder-
nisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Jean Francois-Poncet Axel Herbst
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
Herrn Axel Herbst dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland der Französischen Republik
Paris Herrn Jean Francois-Poncet
Paris
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 19. Mai 1983
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1983 zu dem Über-
einkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung
und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 198311 S. 132) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 7. April 1983
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden sind am 7. April 1983 in London
und in Washington hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik am 26. März 1975
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde der Deutschen Demokratischen
Republik ist am 28. November 1972 in Moskau hinterlegt worden.
III.
Das Übereinkommen ist weiterhin für diejenigen nachstehend aufgeführten
Staaten, die ihre Ratifikationsurkunden bis zum 26. März 1975 hinterlegt hat-
ten, an diesem Tage in Kraft getreten, für die weiter aufgeführten Staaten am
Tag der - gegebenenfalls erstmaligen - Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden.
Tag der Hinterlegung in Tag des lnkrafttretens
London Moskau Washington
Äthiopien 26. Mai 1975 26. Mai 1975 26.Juni 1975 26. Mai 1975
Afghanistan 26. März 1975 26. März 1975
Argentinien 5. Dezember 1979 27. Dezember 1979 27. November 1979 27. November 1979
Australien 5. Oktober 1977 5. Oktober 1977 5. Oktober 1977 5. Oktober 1977
Barbados 16. Februar 1973 26. März 1975
Belgien 15. März 1979 15. März 1979 15. März 1979 15. März 1979
Benin (früher Dahome) 25. April 1975 25.April 1975
Bhutan 8.Juni 1978 8.Juni 1978
Bolivien 30. Oktober 1975 30. Oktober 1975
Brasilien 27. Februar 1973 27. Februar 1973 27. Februar 1973 26. März 1975
Bulgarien 2. August 1972 19. September 1972 13. September 1972 26. März 1975
Chile 22. April 1980 22. April 1980
Costa Rica 17. Dezember 1973 26. März 1975
Dänemark 1. März 1973 1. März 1973 1. März 1973 26. März 1975
Dominikanische Republik 23. Februar 1973 26. März 1975
Ecuador 12. März 1975 26. März 1975
Fidschi 1. Oktober 1973 5. Oktober 1973 4. September 1973 26. März 1975
Finnland 4. Februar 1974 4. Februar 1974 4. Februar 1974 26. März 1975
Ghana 6.Juni 1975 6.Juni 1975
Griechenland 10. Dezember 1975 10. Dezember 1975
Guatemala 19. September 1973 26. März 1975
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 437
Tag der Hinterlegung in Tag des lnkrafttretens
London Moskau Washington
Guinea-Bissau 20. August 1976 20. August 1976
Honduras 14. März 1979 14. März 1979
Indien 15. Juli 1974 15. Juli 1974 15. Juli 1974 26. März 1975
Iran 22. August 1973 27. August 1973 22. August 1973 26. März 1975
Irland 27. Oktober 1972 27. Oktober 1972 26. März 1975
Island 15. Februar 1973 15. Februar 1973 15. Februar 1973 26. März 1975
Italien 30. Mai 1975 30. Mai 1975 30. Mai 1975 30. Mai 1975
Jamaika 13. August 1975 13. August 1975
Japan 18. Juni 1982 18. Juni 1982 8. Juni 1982 8.Juni 1982
Jemen, Demokratischer 1.Juni 1979 1. Juni 1979
Jordanien 27.Juni 1975 30. Mai 1975 2. Juni 1975 30. Mai 1975
Jugoslawien 25. Oktober 1973 25. Oktober 1973 25. Oktober 1973 26. März 1975
Kamputschea,
Demokratisches 9. März 1983 9. März 1983
Kanada 18. September 1972 18. September 1972 18. September 1972 26. März 1975
Kap Verde 20. Oktober 1977 20. Oktober 1977
Katar 17. April 1975 17. April 1975
Kenia 7. Januar 1976 7. Januar 1976
Kongo 23. Oktober 1978 23. Oktober 1978
Kuba 21. April 1976 21. April 1976
Kuwait 26. Juli 1972 1. August 1972 18. Juli 1972 26. März 1975
Laotische Demokratische
Volksrepublik 25. April 1973 20. März 1973' 22. März 1973 26. März 1975
Lesotho 6. September 1977 6. September 1977
Libanon 26. März 1975 2. April 1975 13. Juni 1975 26. März 1975
Libysch-Arabische
Dschamahirija 19. Januar 1982 19. Januar 1982
Luxemburg 23. März 1976 23. März 1976 23. März 1976 23. März 1976
Malta 7. April 1975 7. April 1975
Mauritius 11. Januar 1973 15. Januar 1973 7. August 1972 26. März 1975
Mexiko 8. April 1974 8. April 1974 8. April 1974 26. März 1975
Mongolei 14. September 1972 20. Oktober 1972 5. September 1972 26. März 1975
Neuseeland 18. Dezember 1972 10. Januar 1973 13. Dezember 1972 26. März 1975
Nicaragua 7. August 1975 7. August 1975
Niederlande 1) 22.Juni 1981 22. Juni 1981 22.Juni 1981 22.Juni 1981
Niger 23.Juni 1972 26. März 1975
Nigeria 9. Juli 1973 20. Juli 1973 3. Juli 1973 26. März 1975
Norwegen 1. August 1973 23. August 1973 1. August 1973 26. März 1975
Österreich 10. August 1973 10. August 1973 10. August 1973 26. März 1975
Pakistan 3. Oktober 1974 25. September 1974 3. Oktober 1974 26. März 1975
Panama 20. März 1974 26. März 1975
Papua-Neuguinea 27. Oktober 1980 12. November 1980 16. März 1981 27. Oktober 1980
Paraguay 9.Juni 1976 9.Juni 1976
Philippinen 21. Mai 1973 26. März 1975
Polen 25. Januar 1973 25. Januar 1973 25. Januar 1973 26. März 1975
Portugal 15. Mai 1975 15. Mai 1975 15. Mai 1975 15. Mai 1975
Ruanda 20. Mai 1975 20. Mai 1975 20. Mai 1975 20. Mai 1975
Rumänien 26. Juli 1979 27. Juli 1979 25. Juli 1979 25. Juli 1979
San Marino 11. März 1975 27. März 1975 17. März 1975 26. März 1975
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Tag der Hinterlegung in Tag des Inkrafttreten&
London Moskau Washington
Säo Tome und Principe 24. August 1979 24. August 1979
Saudi-Arabien 24. Mai 1972 26. März 1975
Schweden 5. Februar 1976 5. Februar 1976 5. Februar 1976 5. Februar 1976
Schweiz 4. Mai 1976 4. Mai 1976 4. Mai 1976 4. Mai 1976
Senegal 26. März 1975 26. März 1975
Seschellen 11. Oktober 1979 24. Oktober 1979 16. Oktober 1979 11. Oktober 1979
Sierra Leone 29.Juni 1976 29.Juni 1976 29. Juni 1976 29.Juni 1976
Singapur 2. Dezember 1975 2. Dezember 1975 2. Dezember 1975 2. Dezember 1975
Sowjetunion 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975
Ukraine 26. März 1975 26. März 1975
Weißrußland 26. März 1975 26. März 1975
Spanien 20.Juni 1979 20.Juni 1979 20.Juni 1979
Südafrika 3. November 1975 3. November 1975
Thailand 28. Mai 1975 28. Mai 1975
Togo 10. November 1976 10. November 1976
Tonga 28. September 1976 28. September 1976
Tschechoslowakei 30. April 1973 30. April 1973 30. April 1973 26. März 1975
Türkei 4. November 1974 25. Oktober 1974 5. November 1974 26. März 1975
Tunesien 6.Juni 1973 30. Mai 1973 18. Mai 1973 26. März 1975
Ungarn 27. Dezember 1972 27. Dezember 1972 27. Dezember 1972 26. März 1975
Uruguay 6. April 1981 6. April 1981
Venezuela 18. Oktober 1978 18. Oktober 1978 18. Oktober 1978 18. Oktober 1978
Vereinigtes Königreich 2) 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975
Vereinigte Staaten 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975 26. März 1975
Vietnam 20.Juni 1980 20.Juni 1980
Zaire 16. September 1975 28. Januar 1977 16. September 1975
Zypern 6. November 1973 21. November 1973 13. November 1973 26. März 1975
Erläuterungen zu den Fußnoten:
1
) Die Ratifikation der Niederlande erstreckte sich auf das Königreich in
Europa und die Niederländischen Antillen.
2) Das Vereinigte Königreich hatte bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunden im Jahre 1975 eine Erklärung über die Erstreckung dieses
Übereinkommens auf bestimmte Gebiete abgegeben. Wie auf Anfrage
hierzu die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom
16. Februar 1983 notifiziert hat, erstreckt sich die Anwendung des Über-
einkommens auf die nachstehend aufgeführten Gebiete:
Jersey, Guernsey, Insel Man, St. Christoph-Nevis, Anguilla, Bermuda,
Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen
Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln und
Nebengebiete, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairninseln,
St. Helena und Nebengebiete sowie Turks- und Caicosinseln.
IV.
Die Salomonen haben der Verwahrregierung in London am 17. Juni 1981
notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Über-
einkommen gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 439
V.
Vorbehalte und Erklärungen
a) Die Regierung Indiens hat bei Unterzeichnung des Übereinkommens am
15. Januar 1973 folgende Erklärung abgegeben, auf die bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mündlich Bezug genommen wurde:
(Übersetzung)
lndia has stood for the elimination of both chemical and bac- Indien ist stets für die Beseitigung sowohl chemischer als
teriological (biological) weapons. However, in view of the auch bakteriologischer (biologischer) Waffen eingetreten.
situation that developed in regard to the discussions concern- Jedoch war es angesichts der Lage, die sich in bezug auf die
ing biological and chemical weapons, it became possible to Beratungen über biologische und chemische Waffen entwik-
reach agreement at the present moment on a Convention on kelt hatte, zur Zeit nur möglich, Einvernehmen über ein Über-
the elimination of biological and toxin weapons only. Negoti- einkommen zur Beseitigung biologischer Waffen und von
ations would need to be continued for the elimination of che- Toxinwaffen zu erzielen. Die Verhandlungen über die Beseiti-
mical weapons also. lt has been recognised that, both in regard gung auch der chemischen Waffen müßten also fortgesetzt
to the Convention on biological and toxin weapons and in werden. Es wurde anerkannt, daß sowohl in bezug auf das
respect of future negotiations concerning chemical weapons, Übereinkommen über biologische Waffen und Toxinwaffen als
the Geneva Protocol of 1925 should be safeguarded and the auch hinsichtlich künftiger Verhandlungen über chemische
inseparable link between prohibition of biological and chemical Waffen das Genfer Protokoll von 1925 beibehalten und das
weapons should be maintained. untrennbare Band zwischem dem Verbot biologischer Waffen
und dem Verbot chemischer Waffen erhalten werden sollte.
lndia's position on the Convention on biological and toxin Der Standpunkt Indiens zu dem Übereinkommen über biolo-
weapons has been outlined in the statements of the represen- gische Waffen und Toxinwaffen wurde in den Erklärungen des
tative of lndia before the Conference of the Committee on Dis- Vertreters Indiens vor der Konferenz des Abrüstungsaus-
armament (CCD) and the First Committee of the General schusses (CCD) und dem Ersten Ausschuß der Generalver-
Assembly. sammlung dargelegt.
The Government of lndia would like to reiterate in particular Die Regierung von Indien möchte insbesondere ihre Auffas-
its understanding that the objective of the Convention is to eli- sung wiederholen, daß das Übereinkommen die Beseitigung
minate biological and toxin weapons, thereby excluding com- biologischer Waffen und von Toxinwaffen unter vollständigem
pletely the possibility of their use, and that the exemption in Ausschluß der Möglichkeit ihrer Verwendung zum Ziel hat und
regard to biological agents or toxins, which would be permitted daß das Ausklammern biologischer Agenzien oder Toxine, die
for prophylactic, protective or other peaceful purposes would für Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke
not, in any way, create a loophole in regard to the production zulässig wären, keineswegs eine Hintertür in bezug auf die
or retention of biological and toxin weapons. Also, any Herstellung oder Zurückbehaltung biologischer Waffen und
assistance which might be furnished under the terms of the von Toxinwaffen schaffen würde. Ferner wäre jede Unterstüt-
Convention, would be of medical or humanitarian nature and in zung, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens
conformity with the Charter of the United Nations. geleistet würde, medizinischer oder humanitärer Art und ent-
spräche der Charta der Vereinten Nationen.
lndia's support to the Convention on biological and toxin Bei seiner Unterstützung des Übereinkommens über biolo-
weapons is based on these main considerations. lt is lndia's gische Waffen und Toxinwaffen geht Indien von diesen haupt-
earnest hope that the Convention will be adhered to by all sächlichen Erwägungen aus. Indien hofft ernsthaft, daß alle
States, including all the major Powers, at a very early date." Staaten einschließlich aller Großmächte dem Übereinkommen
recht bald beitreten werden."
b) Die Regierung Österreichs hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkun-
den folgendes erklärt:
„Vorbehalt der Republik Österreich
Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwäh-
rend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vor-
behalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkom-
mens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität
und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen
hinausgehen kann.
Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel VII dieses Über-
einkommens sowie auf jede gleichartige Bestimmung, die diesen Artikel
ersetzt oder ergänzt."
c) die Regierung der Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunden folgendes erklärt:
„ 1. Da das Übereinkommen ebenfalls die für den Einsatz von biologischen
Agenzien und Toxinen zu kriegerischen Zwecken bestimmten Waffen,
Ausrüstungen oder Vektoren erfaßt, können sich in seinem Anwen-
dungsbereich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, da es kaum sol-
che spezifischen Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren gibt. Die
Schweiz behält sich daher vor, selbst zu entscheiden, welche Hilfs-
mittel unter diese Begriffe fallen.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
2. Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden neutra-
len Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den all-
9.emeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses
Ubereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rah-
men hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere
auf Artikel VII des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel,
welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen
Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte."
d) Unter Bezugnahme auf die Vorbehalte der Schweiz hat die Regierung der
Vereinigten Staaten mit Note vom 18. August 1976 folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
As is stated in the first Swiss reservation, the Convention Wie in dem ersten schweizerischen Vorbehalt erklärt, ver-
prohibits the development, production, or stockpiling of bietet das Übereinkommen die Entwicklung, Herstellung oder
weapons, equipment, or means of delivery designed to use the Lagerung von Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die
prohibited agents or toxins for hostile purposes or in armed für die Verwendung der verbotenen Agenzien oder Toxine für
conflict. In the view of the United States Government, this pro- feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt
hibition would apply only to (a) weapons, equipment and bestimmt sind. Nach Ansicht der Regierung der Vereinigten
means of delivery the design of which indicated that they could Staaten würde sich dieses Verbot nur auf folgendes beziehen:
have no other use than that specified, and (b) weapons, equip- a) Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel, deren Auslegung
ment and means of delivery the design of which indicated that erkennen ließe, daß sie keinen anderen als den vorgesehenen
they were specifically intended to be capable of the use spe- Verwendungszweck haben könnten, und b) Waffen, Aus-
cified. The Government of the United States shares the view of rüstungen und Einsatzmittel, deren Auslegung erkennen ließe,
the Government of Switzerland that there are few weapons, daß sie eigens für den vorgesehenen Verwendungszweck
equipment, or means of delivery peculiar to the uses referred geeignet sein sollten. Die Regierung der Vereinigten Staaten
to. lt does not, however, believe that it would be appropriate, teilt die Auffassung der Regierung der Schweiz, daß es kaum
on this ground alone, for States to reserve unilaterally the right spezifische Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel für die
to decide which weapons, equipment or means of delivery fell genannten Verwendungszwecke gibt. Sie glaubt jedoch nicht,
within the definition. Therefore, while acknowledging the entry daß es allein aus diesem Grund angebracht wäre, daß die
into force of the Convention between itself and the Govem- Staaten sich einseitig das Recht vorbehalten, selbst zu ent-
ment of Switzerland, the United States Government enters its scheiden, welche Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel
objection to this reservation." unter diese Begriffe fallen. Deshalb erkennt die Regierung der
Vereinigten Staaten zwar das Inkrafttreten des Übereinkom-
mens zwischen ihr und der Regierung der Schweiz an, erhebt
jedoch Einspruch gegen diesen Vorbehalt."
Bonn, den 19. Mai 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Staden
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 441
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 7. Juni 1983
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1981 zu dem Übereinkom-
men vom 4. August 1963 zur
Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (BGBI. 1981 II S. 253) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 64
Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland am 16. Februar 1983
in Kraft getreten ist. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16.
Februar 1983 wurden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende
Erklärungen notifiziert:
„ 1. Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das
Recht vor, die von der Bank an ihre Staatsbürger, Staatsangehörigen und an in
ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen
zu besteuern.
2. In der Bundesrepublik Deutschland finden die lmmunitäten nach den Artikeln 53
und 56 des Übereinkommens nicht in Bezug auf eine Zivilklage Anwendung, die
sich aus einem durch ein der Bank gehörendes oder in ihrem Namen betriebenes
Kraftfahrzeug verursachten Unfall ergibt, sowie in Bezug auf eine von dem Fahrer
eines solchen Fahrzeugs begangene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr.
3. Durch Notenwechsel zwischen der Afrikanischen Entwicklungsbank und der Bun-
desrepublik Deutschland vom 24. Januar 1983 ist vereinbart, daß
a) die Bank keine Befreiung von der unmittelbaren Besteuerung sowie von Zöllen
oder sonstigen Abgaben gleicher Wirkung auf andere als für ihren amtlichen
Gebrauch ein- oder ausgeführte Waren beanspruchen wird;
b) die Bank keine Befreiung von Abgaben in Anspruch nehmen wird, die nur Ver-
gütungen für Dienstleistungen darstellen;
c) die Bank im Rahmen der Befreiung nach Artikel 57 Abs. 1 des Banküberein-
kommens eingeführte Gegenstände im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes, das die
Befreiung gewährt hat, nur unter den mit diesem Mitglied vereinbarten Bedin-
gungen verkaufen wird."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Angola am 7. Mai 1982
Ägypten am 7. Mai 1982
Äquatorialguinea am 7. Mai 1982
Äthiopien am 7. Mai 1982
Belgien am 15. Februar 1983
Benin am 9. September 1982
Botsuana am 7. Mai 1982
Burundi am 7. Mai 1982
Dänemark am 7. September 1982
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"According to the main rule of article 17, paragraph 1 (d), in „Nach der wichtigsten Bestimmung des Artikels 17 Absatz 1
the Agreement establishing the African Development Bank, Buchstabe d des Übereinkommens zur Errichtung der Afrika-
the proceeds of any financing undertaken by the Bank shall be nischen Entwicklungsbank werden die bereitgestellten Mittel
used only for procurement in member countries of goods and einer Finanzierung, die von der Bank durchgeführt wird, aus-
services produced in mernber countries. schließlich in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in
Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstlei-
stungen verwendet.
The declared shipping policy of the Danish Government is Die erklärte Schiffahrtspolitik der dänischen Regierung beruht
based on the principle of free circulation of shipping in interna- auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationalen
tional trade in free and fair competition. In accordance with this Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Im Einklang mit
policy, transactions and transfers in connection with maritime dieser Politik sollten Geschäftsabschlüsse und Beförderungen
transport should not be harnpered by provisions giving pref- im Zusammenhang mit dem Seeverkehr nicht durch Bestim-
erential treatrnent to one country or group of countries, the aim mungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staa-
always being that normal comrnercial considerations should tengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen, wobei das Ziel
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
determine the method and flag of shipment. The Government stets darin besteht, daß Art und Flagge der Verschiffung durch
of Denmark trusts that article 17, paragraph 1 (d), will not be übliche kommerzielle Erwägungen bestimmt werden. Die
applied contrary to this principle." Regierung von Dänemark geht davon aus, daß Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grund-
satz angewendet wird."
Djibouti am 7. Mai 1982
Elfenbeinküste am 7. Mai 1982
Finnland am 7. September 1982
Frankreich am 1. Juli 1982
Gabun am 7. Mai 1982
Gambia am 7. Mai 1982
Ghana am 7. Mai 1982
Guinea am 7. Mai 1982
Guinea-Bissau am 7. Mai 1982
Italien am 26. November 1982
mit dem Vorbehalt für sich und seine verfassungsmäßigen Gebietskör-
perschaften nach Artikel 64 Abs. 3, die an Staatsbürger und in Italien
ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.
Japan am 3. Februar 1983
mit dem Vorbehalt für sich und seine Gebietskörperschaften nach Arti-
kel 64 Abs. 3, die von der Bank an seine Staatsangehörigen und an in
Japan ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu
besteuern.
Jugoslawien am 15. September 1982
Kap Verde am 7.Mai 1982
Kamerun am 7. Mai 1982
Kanada am 23. Dezember 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, von der Bank an kanadische
Staatsbürger und Staatsangehörige und an in Kanada ansässige Perso-
nen gezahlte Gehälter und Vergütungen zu besteuern.
Kenia am 7. Mai 1982
Komoren am 7. Mai 1982
Kongo am 7. Mai 1982
Korea, Republik am 27. September 1982
Kuwait am 9. November 1982
Lesotho am 7. Mai 1982
Liberia am 7. Mai 1982
Madagaskar am 7. Mai 1982
Malawi am 7. Mai 1982
Mali am 7. Mai 1982
Marokko am 7. Mai 1982
Mauretanien am 7. Mai 1982
Mauritius am 7. Mai 1982
Mosambik am 7. Mai 1982
Niederlande am 28. Januar 1983
mit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, bei der Festsetzung der Höhe
der für Einkommen aus anderen Quellen zu zahlenden Einkommensteuer
die an die Fac;:hkräfte der Afrikanischen Entwicklungsbank gezahlten,
nach Artikel 57 des Übereinkommens von der Besteuerung befreiten
Gehälter und Vergütungen zu berücksichtigen. Die Befreiung gilt in bezug
auf die von der Bank gezahlten Ruhegehälter als nicht anwendbar.
Niger am 7. Mai 1982
Nigeria am 7.Mai 1982
Norwegen am 7. September 1982
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"According to article 17, paragraph 1 (d) of the Agreement „Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens
establishing the African Development Bank, the proceeds of zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank werden -
any loan, investment or other financing undertaken in the ordi- außer in Sonderfällen-die bereitgestellten Mittel eines Darle-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 443
nary operations of the Bank shall be used only for procurement hens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung,
in member countries, except for special cases. die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank
durchgeführt wird, ausschließlich in den Mitgliedstaaten für die
Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und
erbrachten Dienstleistungen verwendet.
The declared shipping policy of the Norwegian Government Die erklärte Schiffahrtspolitik der norwegischen Regierung
is based on the principle of free circulation of shipping in inter- beruht auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationa-
national trade in free and fair competition. In accordance with len Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Im Einklang mit
this policy, transactions and transfers in connection with mari- dieser Politik sollten Geschäftsabschlüsse und Beförderungen
time transport should not be hampered by provisions giving im Zusammenhang mit dem Seeverkehr nicht durch Bestim-
preferential treatment to one country or a group of countries, mungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staa-
the aim always being that normal commercial consideration tengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen, wobei das Ziel
should determine the method and flag of shipment. The stets darin besteht, daß Art und Flagge der Verschiffung durch
Government of Norway trusts that article 17, paragraph 1 (d), übliche kommerzielle Erwägungen bestimmt werden. Die
will not be applied contrary to this principle." Regierung von Norwegen geht davon aus, daß Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grund-
satz angewendet wird."
Obervolta am 7. Mai 1982
Österreich am 10. März 1983
Ruanda am 7. Mai 1982
Sambia am 7. Mai 1982
Sao Tome und Principe am 7. Mai 1982
Schweden am 7. September 1982
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"According to the main rule of article 17, paragraph 1 (d) in „Nach der wichtigsten Bestimmung des Artikels 17 Absatz 1
the Agreement establishing the African Development Bank, Buchstabe d des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikani-
the proceeds of any loan, investment or other financing under- schen Entwicklungsbank werden die bereitgestellten Mittel
taken by the Bank shall be used only for procurement in mem- eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen
ber countries of goods and services produced in member Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätig-
countries. keit der Bank durchgeführt wird, ausschließlich in den Mit-
gliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten
erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet.
The shipping policy of the Swedish Government is based on Die Schiffahrtspolitik der schwedischen Regierung beruht
the principle of free circulation of shipping in international · auf dem Grundsatz der freien Schiffahrt im internationalen
trade in free and fair competition. The Swedish Government Handel in freiem und lauterem Wettbewerb. Die schwedische
trusts that article 17, paragraph 1 (d), will not be applied con- Regierung geht davon aus, daß Artikel 17 Absatz 1 Buch-
trary to this principle. Similarly, it is part of the assistance stabe d nicht im Widerspruch zu diesem Grundsatz angewen-
policy of the Swedish Government that multilateral develop- det wird. Gleichermaßen ist es Bestandteil der Entwicklungs-
ment assistance should be based on the principle of free inter- hilfepolitik der schwedischen Regierung, daß multilaterale Ent-
national competitive bidding. The Swedish Government wicklungshilfe auf dem Grundsatz der freien internationalen
expresses the hope that it will be possible to reach agreement Ausschreibung beruhen sollte. Die schwedische Regierung
on such modification of article 17, 1 (d), that it does not conflict gibt der Hoffnung Ausdruck, daß es möglich sein wird, sich dar-
with this principle. auf zu einigen, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d so zu ändern,
daß er diesem Grundsatz nicht widerspricht.
With reference to article 64, 3 of the Agreement Establishing Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkom-
the African Development Bank, Sweden hereby declares that mens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
it retains for itself and its political subivisions the right to tax erklärt Schweden hiermit, daß es sich und seinen Gebietskör-
salaries and emoluments paid by the Bank to citizens, nation- perschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an schwe-
als or residents of Sweden." dische Staatsbürger und Staatsangehörige und an in Schwe-
den ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen
zu besteuern."
Schweiz am 14. September 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 64 Abs. 3, die von der Bank an ihre Staats-
angehörigen, die in der Schweiz ständig ansässig sind, gezahlten Gehäl-
ter und Vergütungen zu besteuern.
Senegal am 7. Mai 1982
Seschellen am 7. Mai 1982
Sierra Leone am 7. Mai 1982
Simbabwe am 7. Mai 1982
Somalia am 7. Mai 1982
Sudan am 7. Mai 1982
Swasiland am 7. Mai 1982
Tansania am 7. Mai 1982
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Togo am 7. Mai 1982
Tschad am 7. Mai 1982
Tunesien am 7. Mai 1982
Uganda am 7. Mai 1982
Vereinigtes Königreich am 27. April 1983
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"1. As Bank telegrams and telephone calls are not defined as ,,(1) Da Banktelegramme und -telefongespräche in Anlage 2
Government telegrams and telephone calls in Annex 2 to the der am 1 2. November 1965 in Montreux und am 25. Oktober
International Telecommunication Conventions signed at Mon- 1973 in Malaga - Torremolinos unterzeichneten Internatio-
treux on 12 November 1965 and at Malaga - Torremolinos on nalen Fernmeldeverträge nicht als Staatstelegramme, -ge-
25 October 1973 and are therefore not entitled by the Conven- sprächsanmeldungen und -gespräche definiert sind und daher
tions to the privileges thereby conferred on Government tele- nicht nach den Verträgen Anspruch auf die darin für Staatste-
grams and telephone calls, the Government of the United King- legramme, -gesprächsanmeldungen und -gespräche gewähr-
dom, having regard to their Obligations under the International ten Vorrechte haben, erklärt die Regierung des Vereinigten
Telecommunications Conventions, declare that the privileges Königreichs im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aufgrund der
conferred by Article 55 of the Agreement shall be correspond- Internationalen Fernmeldeverträge, daß die durch Artikel 55
i ngly restricted in the United Kingdom but, subject thereto, des Übereinkommens gewährten Vorrechte im Vereinigten
shall be not less favourable than the United Kingdom affords Königreich entsprechend eingeschränkt sind, jedoch mit der
to international financial institutions of which it is a member. Maßgabe, daß sie nicht weniger günstig sind als diejenigen,
die das Vereinigte Königreich internationalen Finanzinstitutio-
nen gewährt, deren Mitglied es ist.
2. In accordance with the provisions of Article 64 (3) of the (2) Nach Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt
Agreement, the United Kingdom declares that it retains for das Vereinigte Königreich, daß es sich und seinen Gebietskör-
itself and its political subdivisions the right to tax salaries and perschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine
emoluments paid by the Bank to its citizens, nationals and per- Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem
manent residents. The United Kingdom will not accord to con- Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und
sultants the privileges and immunities mentioned in Article 56 Vergütungen zu besteuern. Das Vereinigte Königreich wird die
unless they are experts performing missions for the Bank. in Artikel 56 erwähnten Vorrechte und lmmunitäten Beratern
nur gewähren, wenn sie Sachverständige sind, die Aufträge für
die Bank durchführen.
3. In accordance with its current practice in regard to inter- (3) Im Einklang mit seiner bestehenden Übung in bezug auf
national organisations, the United Kingdom will, pursuant to internationale Organisationen wird das Vereinigte Königreich
the terms of Article 57 (1) of the Agreement, accord to the nach Artikel 57 Absatz 1 des Übereinkommens der Bank fol-
Bank the following taxation privileges: gende steuerliche Vorrechte gewähren:
(a) Within the scope of its official activities, the Bank and its a) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Bank, ihr
property and income will be exempt from all direct taxes, Eigentum und ihre Einnahmen von allen direkten Steuern
including income tax, capital gains tax and corporation einschließlich der Einkommensteuer, der Veräußerungsge-
tax. The Bank will also be exempt from municipal rates winnsteuer und der Körperschaftsteuer befreit. Die Bank ist
levied on its premises with the exception of the proportion außerdem von den auf ihren Grundbesitz erhobenen Kom-
which, as in the case of diplomatic missions, represents munalabgaben mit Ausnahme des Teiles befreit, der wie im
payments for specific services rendered. Fall diplomatischer Missionen als Vergütung für bestimmte
Dienstleistungen erhoben wird.
(b) The Bank will be accorded a refund of car tax and value b) Der Bank werden die Kraftwagensteuer und die Mehrwert-
added tax paid on the purchase of new motor cars of steuer erstattet, die beim Kauf eines neuen, im Vereinigten
United Kingdom manufacture, and value added tax paid Königreich hergestellten Kraftwagens gezahlt werden,
on the supply of goods or services of substantial value, sowie die Mehrwertsteuer, die bei der Lieferung von Waren
necessary for the official activities of the Bank. oder Dienstleistungen von erheblichem Wert, die für die
amtliche Tätigkeit der Bank erforderlich sind, gezahlt wird.
(c) Goods the import and export of which by the Bank is c) Waren, deren Ein- und Ausfuhr durch die Bank für die Aus-
necessary for the exercise of its official activities shall be übung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich ist, sind von
exempt from all duties of customs and excise and other allen Zöllen und Verbrauchsteuern und anderen derartigen
such charges except payments for services. The Bank will Abgaben mit Ausnahme der Vergütungen für Dienstleistun-
be accorded a refund of the duty and value added tax paid gen befreit. Der Bank werden die Zölle und die Mehrwert-
on the importation of hydrocarbon oils purchased by the steuer erstattet, die bei der Einfuhr von Mineralölen gezahlt
Bank and necessary for the exercise of its official activi- werden, die von der Bank gekauft werden und für die Aus-
ties. übung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind.
(d) Exemption in respect of taxes or duties under the prece- d) Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf-
ding sub-paragraphs will be accorded subject to compli- grund der Buchstaben a bis c wird nur gewährt, wenn die
ance with conditions agreed with Her Majesty's Govern- mit der Regierung Ihrer Majestät vereinbarten Bedingungen
ment. Goods which have been acquired or imported under eingehalten werden. Waren, die aufgrund der vorstehenden
the above provisions may not be sold, given away or Bedingungen erworben oder eingeführt worden sind, dür-
otherwise disposed of in the United Kingdom except in fen im Vereinigten Königreich nur im Einklang mit den mit
accordance with conditions agreed with Her Majesty's der Regierung Ihrer Majestät vereinbarten Bedingungen
Government. verkauft, abgegeben oder auf andere Weise veräußert wer-
den.
4. In the territory of the United Kingdom the immunity con- (4) Im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gilt die
ferred by Article 52 (1) and Article 56 (i) shall not apply in rela- durch Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 56 Ziffer i gewährte
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 445
tion to a civil action by a third party for damage arising out of Immunität nicht in bezug auf eine zivilrechtliche Klage eines
an accident caused by a motor vehicle belonging to or oper- Dritten wegen eines Schadens, der durch einen Unfall entstan-
ated on behalf of the Bank or a person covered by Article 56, den ist, der von einem der Bank beziehungsweise einer unter
as the case may be, or in relation to a traffic offence committed Artikel 56 fallenden Person gehörenden oder in ihrem Namen
by the driver of such a vehicle. betriebenen Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder in bezug auf
eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften, die
vom Führer eines solchen Fahrzeugs begangen wurde.
5. Her Majesty's Government are not at the moment able to (5) Die Regierung Ihrer Majestät ist derzeit nicht in der Lage,
implement Article 57 (3) (ii) 1 of the Agreement as this requires Artikel 57 Absatz 3 Ziffer ii des Übereinkommens durchzufüh-
an amendment to existing legislation. Her Majesty's Govern- ren, da dies eine Änderung der geltenden Rechtsvorschriften
ment hopes however that they will be in a position to imple- erfordert. Die Regierung Ihrer Majestät hofft jedoch, diese
ment it in the near future." Bestimmung in naher Zukunft durchführen zu können."
Vereinigte Staaten am 31. Januar 1983
mit dem Vorbehalt für sich und alle Gebietskörperschaften der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 64 Abs. 3, die von der Afrikanischen
Entwicklungsbank an amerikanische Staatsbürger oder Staatsangehö-
rige gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern. ·
Zaire am 7. Mai 1982
Zentralafrikanische Republik am 7. Mai 1982.
Bonn, den 7. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des TIR-Übereinkommens 1975
und der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 10. Juni 1983
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 Belgien am 20.Juni 1983
zu dem Zollübereinkommen vom 14. November 1975 Bulgarien am 20. April 1978
über den internationalen Warentransport mit Carnets mit Vorbehalt zu Artikel 57
TIR (TIR-Übereinkommen 1975) - BGBI. 1979 II S. 445 Absätze 2 bis 6
- wird hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkom- (Beilegung von Streitigkeiten)
men nach seinem Artikel 53 Abs. 2 für die
Chile am 6. April 1983
Bundesrepublik Deutschland am 20. Juni 1983 Dänemark am 20. Juni 1983
in Kraft treten wird. An demselben Tage treten mit folgender Anmerkung:
„Die Ratifikation ... erstreckt
a) die Erste Verordnung vom 24. Juni 1981 über die
sich nicht auf die Färöer."
Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-
Übereinkommens 1975 (BGBI. 1981 II S. 453) nach Europäische
ihrem § 3 Abs. 1, Wirtschaftsgemeinschaft am 20.Juni 1983
b) die in § 1 der Verordnung genannten Änderungen der Finnland am 27. August 1978
Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975 nach Arti- Frankreich am 20. März 1978
kel 53 Abs. 2 des Übereinkommens für die Bundes- Griechenland am 15. November 1980
republik Deutschland Irland am 20.Juni 1983
in Kraft. Italien am 20.Juni 1983
Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Dezember 1982 Jugoslawien am 20. März 1978
bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinter- Kanada am 21. April 1981
legt worden. Korea am 29. Juli 1982
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 53 Luxemburg am 20.Juni 1983
Abs. 2 für die Malta am 20. März 1978
Deutsche Demokratische Niederlande am 20. Juni 1983
Republik am 21. Januar 1979 mit folgender Anmerkung:
in Kraft getreten. „Das Königreich der Niederlande
nimmt das genannte Übereinkommen
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei ihrem für das Königreich in Europa und
Beitritt folgende Erklärungen abgegeben: die Niederländischen Antillen an."
a) ,,Das zuständige Organ der Deutschen Demokrati- Norwegen am 11. Juli 1980
schen Republik für alle Fragen im Zusammenhang
Österreich am 20. März 1978
mit dieser Konvention ist die Zollverwaltung der
Deutschen Demokratischen Republik." Polen am 23.Juni 1981
mit Vorbehalt zu Artikel 57
b) ,,Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Absätze 2 bis 6
Republik erklärt hiermit den Beitritt der Deutschen (Beilegung von Streitigkeiten)
Demokratischen Republik zur obengenannten Kon-
vention und versichert, daß die darin enthaltenen Portugal am 13. August 1979
Bestimmungen mit Ausnahme des Artikels 57 Rumänien am 14. August 1980
Absätze 2 bis 6 ... gewissenhaft erfüllt werden." (Zu mit Vorbehalt zu Artikel 57
Artikel 57 Absätze 2 bis 6 [Beilegung von Streitigkei- Absätze 2 bis 6
ten] wurde ein besonderer Vorbehalt eingelegt.) (Beilegung von Streitigkeiten)
Das Übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel 53 Schweden am 20. März 1978
Abs. 1 und 2 für folgende Staaten in Kraft getreten: Schweiz am 3. August 1978
Afghanistan am 23. März 1983 Sowjetunion am 8. Dezember 1982
mit Vorbehalt zu Artikel 57 mit Vorbehalt zu Artikel 57
Absätze 2 bis 6 Absätze 2 bis 6
(Beilegung von Streitigkeiten) (Beilegung von Streitigkeiten)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 447
Spanien am 11. Februar 1983 Uruguay am 24.Juni 1981
Tschechoslowakei am 25. August 1981 Vereinigtes Königreich am 8. April 1983
mit Vorbehalt zu Artikel 57 mit folgender Anmerkung:
Absätze 2 bis 6 „Die Ratifikation erstreckt
(Beilegung von Streitigkeiten) sich auf die Guernsey-Gruppe
Tunesien am 13. April 1978 und Jersey sowie auf
Gibraltar und die Insel Man."
Ungarn am 9. September 1978
mit Vorbehalt zu Artikel 57 Vereinigte Staaten am 18. März 1982
(Beilegung von Streitigkeiten) Zypern am 7. Februar 1982.
Bonn, den 10. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lautenschlager
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 13. Juni 1983
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Kuwait am 2. Juni 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1983 (BGBI. II S. 317).
Bonn, den 13. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachuf!p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 14. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Artikel IV Abs. 3 für
Barbados am 12. Januar 1983
Fidschi am 4. März 1983
Vanuatu am 28. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Mai 1982 (BGBI. II S. 546)
und vom 18. März 1983 (BGBl.11 S. 303).
Bonn, den 14. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 1983
In Amman ist am 28. April 1983 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. April 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 1983
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 449
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche- träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
mitischen Königreich Jordanien, Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
gen und zu vertiefen,
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Verträge garantieren.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen - stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-
sind wie folgt übereingekommen: kel 2 erwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich
Jordanien erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Jordanien und der Jordan Electricity Authority (JEA) von der überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und
Vorhaben „Kraftwerk Aqaba" ein Darlehen bis zu 9,5 Millionen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
DM (in Worten: neuneinhalb Millionen Deutsche Mark) zu der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
erhalten. gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
der Regierung des Haschemitischen Königreichs zu einem für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan- lichen Genehmigungen.
zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge Artikel 5
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Kraftwerk Aqaba" von der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
findet dieses Abkommen Anwendung. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich werden.
grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden Artikel 6
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus
Darlehen im Rahmen der FZ finanzierten Teil des Auftrags- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
wertes von höchstens 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen
Deutschland gegenüber der Regierung des Haschemitischen
Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,
Königreichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach
die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Vorhabens abgeschlossen werden. Die folgenden Artikel
dieses Abkommens gelten auch für das im Zusammenhang mit Artikel 7
der erwähnten Bürgschaft vorgesehene Darlehen, sofern die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. Kraft.
Geschehen zu Amman am 28. April 1983 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hermann Munz
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Hanna Odeh
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
zur Regelung des Walfangs
Vom 16. Juni 1983
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1982 zu dem Internatio-
nalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 (BGBI. 1982 II S. 558) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
die Bundesrepublik Deutschland am 2. Juli 1982
in Kraft getreten ist. An demselben Tage ist das Protokoll vom 19. November
1956 zu dem Übereinkommen nach seinem Artikel III Abs. 4 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 18. September 1981
Antigua und Barbuda am 21. Juli 1982
Argentinien am 18. Mai 1960
Australien am 4. Mai 1959
Belize am 1 5. Juli 1982
Brasilien am 4. Januar 197 4
Chile am 6. Juli 1979
China am 24. September 1980
Dänemark am 4. Mai 1959
Finnland am 23. Februar 1983
Frankreich am 4. Mai 1959
Indien am 9. März 1981
Island am 4. Mai 1959
Jamaika am 15. Juli 1981
Japan am 4. Mai 1959
Kenia am 2. Dezember 1981
Korea (Republik) am 29. Dezember 1978
Mexiko am 4. Mai 1959
Monaco am 15. März 1982
Neuseeland am 15. Juni 1976
Niederlande am 14. Juni 1977
(das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen)
Norwegen am 4. Mai 1959
Oman am 1 5. Juli 1980
Peru am 27. Dezember 1979
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Acting on instructions from the Peru- „Auf Weisung des peruanischen
vian Foreign Ministry, in depositing the Außenministeriums wünsche ich bei der
instrument of ratification I wish to leave Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die
on record the statement of my Govern- Erklärung meiner Regierung zu Protokoll
ment that this cannot be interpreted as zu geben, daß dies nicht als Beeinträchti-
detrimental to or restrictive of the sover- gung oder Einschränkung der Souveräni-
eignty and jurisdiction which Peru exerci- tät und Hoheitsgewalt ausgelegt werden
ses up to a limit of two hundred miles off kann, die Peru bis zu einer Grenze von
its coast." 200 Meilen vor seiner Küste ausübt."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 451
Die Bundesrepublik Deutschland hat hiergegen durch Erklärung vom
27. Mai 1983 folgenden formellen Einwand erhoben:
„Nach Auffassung der Bundesregierung kann nach geltendem Völkerrecht kein
Küstenstaat jenseits seines Küstenmeeres von maximal 12 sm Breite unein-
geschränkte Souveränität und Hoheitsgewalt ausüben."
Philippinen am 10. August 1981
St. Lucia am 29.Juni 1981
St. Vincent und die Grenadinen am 22. Juli 1981
Schweden am 15. Juni 1979
Schweiz am 29. Mai 1980
Senegal am 15. Juli 1982
Seschellen am 19. März 1979
Sowjetunion am 4. Mai 1959
Spanien am 6. Juli 1979
Südafrika am 4. Mai 1959
Uruguay am 15. Juli 1981
Vereinigtes Königreich am 4. Mai 1959
Vereinigte Staaten am 4. Mai 1959.
Bonn, den 16. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr
und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Vom 16. Juni 1983
Nach der Mitteilung Portugals an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen vom 30. März 1983 werden die Übereinkünfte vom 4. Juni 1954
(BGBI. 1956 II S. 1886)
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr
mit Wirkung vom 28. Juni 1983 auf Macau ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1981 (BGBI. II S. 1069).
Bonn, den 16. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über Verfahren beim Bau des Kulturwehrs Kehl/Straßburg
Vom 20. Juni 1983
Durch Notenwechsel vom 2. April 1979 haben die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Französischen Republik eine Verein-
barung wegen zoll- und steuerrechtlicher Verfahren
beim Bau des Kulturwehrs Kehl/Straßburg getroffen.
Diese Vereinbarung ist
am 22. März 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Niemeyer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 453
(Übersetzung)
Republik Frankreich Botschaft
Der Minister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland
Paris, den 2. April 1979 Paris, den 2. April 1979
Herr Botschafter, Herr Minister,
im Namen der Regierung der Französischen Republik und ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 2. April 1979
unter Bezugnahme auf die Unterredungen, die über einige zoll- zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung und
und steuerrechtliche Bestimmungen beim Bau des Kultur- unter Bezugnahme auf die Besprechungen über bestimmte
wehrs Kehl-Straßburg erfolgten, das Gegenstand einer Ver- zoll- und steuerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit
einbarung zwischen der Regierung der Französischen Repu- den Bauarbeiten für das Kulturwehr Kehl/Straßburg, das
blik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Regierung der
Austausch diplomatischer Noten am 13. und 17. Mai 1975 Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepu-
gewesen ist, schlage ich Ihnen folgendes vor: blik Deutschland in Form eines diplomatischen Notenwech-
sels vom 13. und 27. Mai 1975 gewesen ist, eine Vereinbarung
1. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18 und 19 des
vorschlagen, deren Text in deutscher Sprache wie folgt lautet:
Vertrags vom 27. Oktober 1956 über den Ausbau des
Oberrheins zwischen Basel und Straßburg erklären die 1. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18 und 19 des
Regierung der Französischen Republik und die Regierung Vertrags vom 27. Oktober 1956 uber den Ausbau des
der Bundesrepublik Deutschland, daß in folgenden Fällen Oberrheins zwischen Basel und Straßburg erklären die
keine Steuer oder Gebühr erhoben wird: Regierung der Französischen Republik und die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, daß keinerlei Steuern
a) Einfuhr von Baustoffen, Rohstoffen, Geräten, Werkzeu-
oder sonstige Abgaben erhoben werden anläßlich
gen und sonstigen Gütern, die sich in einem der beiden
Vertragsstaaten im freien Verkehr befinden und die bei a) der Einfuhr von Baumaterialien, Rohstoffen, Ausrüstun-
den Bauarbeiten benutzt oder im Bauwerk verwendet gen, Werkzeugen und sonstigen Waren, die aus dem
werden; freien Verkehr einer der Vertragsstaaten stammen und
dafür bestimmt sind, während der Bauarbeiten ver-
b) vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen und Geräten,
braucht oder in das Bauwerk eingebaut zu werden;
die für die Bauarbeiten erforderlich sind.
b) der vorübergehenden Einfuhr von Fahrzeugen und
2. Ausgenommen von dieser Steuer- oder Gebührenbefrei- Geräten, die für die Durchführung der Bauarbeiten
ung sind Güter, die bei der Einfuhr in einen der beiden Ver- erforderlich sind.
tragsstaaten einer besonderen Verbrauchssteuer unter-
liegen, wie z. B. Brennstoffe und Kraftstoffe. 2. Von der Steuer- und Abgabenfreiheit sind solche Waren
ausgenommen, die bei ihrer Einfuhr in einen der Vertrags-
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern staaten einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegen,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wie zum Beispiel Brenn- und Treibstoffe.
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein- 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung fin- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
det, schlage ich Ihnen vor, dieses Schreiben und Ihre Antwort barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
als Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
anzusehen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft treten wird, zu dem Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit
die beiden Regierungen sich notifiziert haben, daß die inner- den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen, die von dem
Tag in Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt
haben, daß ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen Erforder-
nisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Jean Francois-Poncet Herbst
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
Herrn Axel Herbst dem Außenminister der Französischen Republik
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Herrn Jean Francois-Poncet
Paris Paris
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über Verfahren für Betrieb und Unterhaltung des Kulturwehrs Kehl/Straßburg
Vom 20. Juni 1983
Durch Notenwechsel vom 13. Februar/30. April 1981
haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Französischen Republik eine
Vereinbarung wegen zoll- und steuerrechtlicher Verfah-
ren für Betrieb und Unterhaltung des Kulturwehrs
Kehl/Straßburg getroffen. Diese Vereinbarung ist
am 22. März 1983
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Niemeyer
(Übersetzung)
Republik Frankreich Der Botschafter
Der Minister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland
Paris, den 13. Februar 1981 Paris, den 30. April 1981
Herr Botschafter, Herr Minister,
im Namen der Regierung der Französischen Republik und ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 13. Februar
unter Bezugnahme auf die Notenwechsel-Vereinbarung vom 1981 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung
2. April 1979 über einige zoll- und steuerrechtliche Bestim- und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung durch Briefwech-
mungen beim Bau des Kulturwehrs Kehl/Straßburg schlage sel vom 2. April 1979 über bestimmte zoll- und steuerrecht-
ich Ihnen folgendes vor: liche Verfahren im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für
das Kulturwehr Kehl/Straßburg eine Vereinbarung vorschla-
1. Die zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen der genann-
gen, deren Text in deutscher Fassung wie folgt lautet:
ten Vereinbarung gelten sinngemäß auch für die Arbeiten
zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneuerung des 1. Die in obengenannter Vereinbarung vorgesehenen zoll-
Kulturwehrs Kehl/Straßburg. und steuerrechtlichen Verfahren gelten sinngemäß auch
für Arbeiten zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneue-
2. Nummer 3 der Vereinbarung vom 2. April 1979 (Berlin-
rung des Kulturwehrs Kehl/Straßburg.
klausel) gilt auch für diese Vereinbarung.
2. Nummer 3 der Vereinbarung vom 2. April 1979 (Berfin-
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung fin-
Klausel) gilt auch für diese Vereinbarung.
det, schlage ich Ihnen vor, dieses Schreiben und Ihre Antwort
als Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung
anzusehen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem die bei- mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden
den Regierungen sich notifiziert haben, daß die innerstaat- ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Verein-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. barung zwischen beiden Regierungen, die an dem Tage in
Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt
haben, daß ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen Erforder-
nisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Jean Francois-Poncet Axel Herbst
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
Herrn Axel Herbst dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland der Französischen Republik
Paris Herrn Jean Francois-Poncet
Paris
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1983 455
BekanntmachU'19
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 21. Juni 1983
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen (BGBI.
1969 II S. 161) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Mexiko am 23. Mai 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
S. 1206).
Bonn, den 21. Juni 1983
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedtngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstucke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vOf dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3.30 DM zuzuglich
0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · PosHach 13 20 · 5300 Bonn 1
4,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 388. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 115 vom 25. Juni 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 115 vom 25. Juni 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
(3,00 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger"' Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.