Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 11
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 1982
In Dhaka ist am 16. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vof ksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
lni Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch -
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- Vertrag, der den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden
publik Bangladesch, Rechtsvorschriften unter1iegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- . stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
ges in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
In der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -
Artikel 4
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch über1äßt bei
sind wie folgt übereingekommen:
den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
ergebenden Transportkosten von Personen und Gütern im
Artikel 1
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
es der Regierung der VolKsrepublik Bangladesch, von der Kre- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha- nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
ben „Erdölexploration" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
zu erhalten. men erforderlichen Genehmigungen.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abweichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 6 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 8
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage ~einer Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Ohaka am 16. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des bangalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Frhr. v. Marschall
Ehmann
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
S. Alam
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1982
In Lilongwe ist am 15. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 15. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 13
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
die Regierung der Republik Malawi -
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Malawi erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen,
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in Malawi beizutragen,
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 18. bis
21. Mai 1981 und das Verhandlungsprotokoll vom 21. Mai Artikel 5
1981 -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Artikel 1 Abweichendes festgelegt wird.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan- Artikel 6
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Abwasseranlage Blantyre III" einen Finanzierungsbeitrag bis Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
zu 9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhunderttau- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
send Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es bevorzugt genutzt werden.
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu\Jng des Artikel 7
Vorhabens „Abwasseranlage Blantyre III" von der Kreditan- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
dieses Abkommen Anwendung.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
Artikel 2 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Artikel 8
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 15. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L Chakakala Chaziya
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1982
In Lilongwe ist am 15. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1 5. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Eisenbahnwerkstatt Limbe" einen Finanzierungsbeitrag bis
zu 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-
und
send Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Malawi -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
Malawi, dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Eisenbahnwerkstatt Limbe" von der Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Abkommen Anwendung.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in Malawi beizutragen,
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 18. bis
Rechtsvorschriften unterliegt.
21. Mai 1981 und das Verhandlungsprotokoll vom 21. Mai
1981 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
Artikel 1
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
( ~ ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Malawi erhoben werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 12. Januar 1983 15
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- bevorzugt genutzt werden.
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Artikel 7
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
Artikel 5 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Das bei der Vergabe des Auftrages für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
Artikel 8
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
geregelt. Kraft.
Geschehen zu lilongwe am 15. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache. wobei
jeder Wortlaut gleichf';maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chakakala Chaziya
. . ._, .
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1982
In Kathmandu ist am 25. November 1982 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 25. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Seiner Majestät Regierung von Nepal - die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
reich Nepal, geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen,
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge im Königreich Nepal erhoben werden.
im Königreich Nepal beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich
Artikel 1 aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
licht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kredit- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
anstalt für Wiederaufbau. Frankfurt am Main, Finanzierungs- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen. welche die
beiträge bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
a) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen lichen Genehmigungen.
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk
Marsyangdi", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- Artikel 5
keit festgestellt worden ist;
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß Arti-
b) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche kel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c aus den Finanzierungs-
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug beiträgen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit festgelegt wird.
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Artikel 6
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- (1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag gemäß Artikel 1
deln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach Absatz 2 Buchstabe c eingeführten Düngemittel werden durch
dem 1. Dezember 1982 abgeschlossen worden sind; die „Agricultural Inputs Corporation" (AIC) in Nepal verkauft.
c) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche (2) Aus dem Verkaufserlös zahlt Seiner Majestät Regierung
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Nepal 10 % (in Worten: zehn Prozent) des Erlöses auf ein
von Düngemitteln für die „Agricultural Inputs Corporation" zinsloses Rupien-Sonderkonto bei der „Nepal Rastra Bank,
(AIC), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Banking Office Kathmandu", ein, das diese unter der Bezeich-
gestellt worden ist. nung „Treuhandkonto für Gegenwertmittel aus deutscher
Düngemittelhilfe" führt. Die Zahlung erfolgt sechs Monate
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Seiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit- nach Verkauf der Düngemittel.
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- (3) Über das Guthaben kann nur das Finanzministerium Sei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- ner Majestät Regierung von Nepal zusammen mit der deut-
führung und Betreuung des Vorhabens „Wasserkraft schen Botschaft Kathmandu durch gemeinsame oder gleich-
Marsyangdi" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt lautende Anweisungen verfügen. Beide erhalten laufende
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Kontoauszüge und haben das Recht, die Einzahlung fälliger
Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a und c bezeichneten Vor-
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der (4) Der eingezahlte B~trag wird nach Maßgabe einer zu
Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung gegebener Zeit mit Seiner Majestät Regierung von Nepal zu
von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt werden. treffenden Vereinbarung für weitere gemeinsame entwick-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 17
lungspolitische Förderungsmaßnahmen verwendet. Entspre- Artikel 8
chende Vorschläge hierzu übermittelt das Finanzministerium
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Seiner Majestät Regierung von Nepal der deutschen Botschaft des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
in Kathmandu.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber seiner Majestät Regierung von Nepal inner-
Artikel 7 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Artikel 9
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 25. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolter
Ehmann
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Karna 0. Adhikary
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 25. November 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können.
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreiches
Nepal von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 21. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) ist nach sei-
nem Artikel XI für
Barbados am 29. November 1982
Peru am 1 4. September 1 982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 211 ).
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1974 des Protokolls von 1978 zu dem
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 22. Dezember 1982
Vom 23. Dezember 1982
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Barbados am 1. Dezember 1982 Artikel V Abs. 2 für
Vanuatu am 28. Oktober 1982 ·Peru am 16. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird ferner für Vanuatu am 28. Oktober 1982
Guatemala am 20. Januar 1983 in Kraft getreten; es wird ferner für
in Kraft treten. Italien am 1. Januar 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschiuß an die Diese Bek~mntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGB!. II
s. 798). s. 798).
Bonn, den 22. Dezember 1982 Bonn, den 23. Dezember 1 982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 21. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) ist nach sei-
nem Artikel XI für
Barbados am 29. November 1982
Peru am 1 4. September 1 982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 211 ).
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1974 des Protokolls von 1978 zu dem
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 22. Dezember 1982
Vom 23. Dezember 1982
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Barbados am 1. Dezember 1982 Artikel V Abs. 2 für
Vanuatu am 28. Oktober 1982 ·Peru am 16. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird ferner für Vanuatu am 28. Oktober 1982
Guatemala am 20. Januar 1983 in Kraft getreten; es wird ferner für
in Kraft treten. Italien am 1. Januar 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschiuß an die Diese Bek~mntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGB!. II
s. 798). s. 798).
Bonn, den 22. Dezember 1982 Bonn, den 23. Dezember 1 982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 21. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) ist nach sei-
nem Artikel XI für
Barbados am 29. November 1982
Peru am 1 4. September 1 982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 211 ).
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1974 des Protokolls von 1978 zu dem
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 22. Dezember 1982
Vom 23. Dezember 1982
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Barbados am 1. Dezember 1982 Artikel V Abs. 2 für
Vanuatu am 28. Oktober 1982 ·Peru am 16. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird ferner für Vanuatu am 28. Oktober 1982
Guatemala am 20. Januar 1983 in Kraft getreten; es wird ferner für
in Kraft treten. Italien am 1. Januar 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschiuß an die Diese Bek~mntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGB!. II
s. 798). s. 798).
Bonn, den 22. Dezember 1982 Bonn, den 23. Dezember 1 982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 19
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 23. Dezember 1982
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II
S. 358) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für
Italien am 19. Februar 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. August 1982 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 23. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1982
In Bonn ist am 8. Dezember 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Maureta-
nien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Dezember 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 24. November 1981
der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Einkommen und Vermögen
Vom 7. Januar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen in Kraft tritt, bei der jeweiligen Steuerart ur.i-
das folgende Gesetz beschlossen: ter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der
Bundesrepublik Deutschland und in der Union der So-
Artikel 1 zialistischen Sowjetrepubliken insgesamt eine höhere
Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften
Dem in Bonn am 24. November 1981 unterzeichneten vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Steuermehrbetrag erstattet oder nicht erhoben.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Ver-
mögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben
Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll Artikel 3
werden nachstehend veröffentlicht. Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 2
( 1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Arti-
kels 24 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten an- Artikel 4
zuwenden ist. sind bestandskräftig ergangene Steuer- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-
festsetzungen zu ändern oder aufzuheben. dung in Kraft.
(2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Ar- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
tikels oder auf Grund des Artikels 24 Abs. 2 des Abkom- kel 24 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
mens für die Zeit bis zum Beginn des Jahres, in dem das kanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Januar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 3
Abkommen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken •
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen
Die Vertragsstaaten - auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
- die Einkommensteuer,
von dem Bestreben geleitet, Ihre Zusammenarbeit auf
wirtschaftlichem, industriellem, technischem und kulturellem - die Körperschaftsteuer,
Gebiet zu fördern und zu entwickeln, - die Gewerbesteuer,
- die Vermögensteuer und
zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung, - die Grundsteuer;
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte auf seiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
- die Einkommensteuer von ausländischen juristischen
vom 1. August 1975 -
Personen,
4 9
haben folgendes vereinbart: - die Einkommensteuer von der Bevölkerung,·
- die Landwirtschaftssteuer,
Artikel 1 - die Gebäudeeigentümersteuer und
Unter das Abkommen fallende Personen - die Grundsteuer.
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher
Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten im steuerlichen oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkom-
Sinne ansässig sind. mens neben den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten
Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
..Person" natürliche Personen oder juristische Personen ein- Artikel 3
schließlich sonstiger selbständiger Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Begriffsbestimmungen
(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck (1) Im Sinne dieses Abkommens
.,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, a) handelt es sich bei der Verwendung der Ausdrücke „ein
die dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Auf- Vertragsstaat" und „der andere Vertragsstaat" je nach
enthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder dem Zusammenhang um die Bundesrepublik Deutschland
auf Grund der Tatsache, daß sie dort gegründet worden ist, oder die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und,
steuerpflichtig ist. wenn im geographischen Sinne verwendet, um das Gebiet
des betreffenden Vertragsstaats und den an das Küsten-
(4) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine natürliche Person
meer angrenzenden Festlandsockel, soweit der betref-
in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
fende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festland-
sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in sockels und zur Nutzung seiner Naturschätze ausübt;
beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so
b) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Be-
gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die
förderung mit einem Seeschiff, Binnenschiff oder Luftfahr-
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
zeug, das von einer Person mit tatsächlicher Geschäftslei-
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
tung in einem der beiden Vertragsstaaten betrieben wird,
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die es sei denn, die Beförderung erfolgt ausschließlich zwi-
Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder schen Orten innerhalb eines der beiden Vertragsstaaten;
verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständi-
c) bedeutet der Ausdruck ,.zuständige Behörde"
ge Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansäs-
sig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; - für die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister
der Finanzen,
c) kann nach den Buchstaben a und b nicht bestimmt werden,
in welchem Vertragsstaat die Person ansässig ist, so ent- - für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das
scheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Ministerium der Finanzen der UdSSR oder einen von ihm
über den Fall in dem in Artikel 22 dieses Abkommens vor- ermächtigten Vertreter.
gesehenen Verständigungsverfahren.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver-
(5) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine andere als eine tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-
natürliche Person In beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu-
sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates insbesondere
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 2 Artikel 4
Unter daa Abkommen fallende Steuern Betriebstitte
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Er- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
hebung für alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, „Betriebst~tte" jede feste Einrichtung, durch die eine in einem
die in den Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Geset- Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im
zen erhoben werden. Dies sind anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
(2) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Die Besteu-
Betriebstätte. wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. erung ist dabei auf den Teil der Einkünfte beschränkt. der die-
ser Betriebstätte zugerechnet werden kann.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels gelten nicht als Betriebstätten: (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebstätte wer-
den die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendun-
a) die bloße Aufsicht über die Durchführung von Bau- und
gen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Montagearbeiten;
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob
b) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstel- sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, Öder anderswo
lung oder Auslieferung von Waren und Erzeugnissen der entstanden sind.
Person benutzt werden;
(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Waren oder Erzeug-
c) Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die nissen für die Person werden einer Betriebstätte keine Ein-
ausschließlich zur Lagerung oder Auslieferung unterhalten künfte zugerechnet.
werden; (4) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die in
d) Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vor-
ausschließlich zur Ausstellung unterhalten werden. Der gesehenen Regelungen.
sich an die Ausstellung anschließende Verkauf von Aus- Artikel 6
stellungsstücken führt nicht zur Annahme einer Betrieb-
stätte; Einkünfte aus dem intemationaten Verkehr
e) Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die (1) Einkünfte, die von einer Person mit tatsächlicher Ge-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch schäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten aus dem
eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden; internationalen Verkehr erzielt werden, können im anderen
Vertragsstaat nicht besteuert werden.
f) eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für die Person Waren oder Erzeugnisse (2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
einzukaufen, Informationen zu beschaffen oder Werbung zu eines Unternehmens der Schiffahrt an Bord eines Schiffes, so
betreiben; gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimatha-
fen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden
g) eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck ist. in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die
unterhalten wird, für die Person andere Tätigkeiten aus- das Schiff betreibt.
zuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen; (3) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Einkünfte aus der
Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder
h) eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck einer internationalen Betriebsstelle.
unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis
g genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß Artikel 7
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ein- Dividenden
richtung vorbereitetender Art ist oder eine Hittstätigkeit
darstellt. (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässi-
(4) Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine ge Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einen Ver-
treter aus, so gilt eine Betriebstätte dann als gegeben, wenn (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-
der Vertreter staat besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende
juristische Person ansässig ist; die Steuer darf aber 1 5 vom
a) eine Vollmacht besitzt, im Namen dieser Person Verträge Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
abzuschließen,
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividen-
b) die Vollmacht in diesem anderen Staat gewöhnlich ausübt den" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Gründeranteilen oder
und anderen Rechten (ausgenommen Forderungen) mit Gewinnbe-
c) nicht als unabhäniger Vertreter im Sinne des Absatzes 5 teiligung sowie aus sonstigen Anteilen stammende Einkünfte,
dieses Artikels handelt. die nach dem Recht des Staates, in dem die die Dividenden
ausschüttende juristische Person ansässig rst, den Einkünften
Eine B~triebstätte ist nicht anzunehmen, wenn der Vertreter aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
nur Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels aus-
übt. (4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwen-
{5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht den. wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger
schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebstätte im der Dividenden im anderen Vertragsstaat, aus dem die Divi-
anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit denden stammen. eine Geschäftstätigkeit durch eine dort ge-
legene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung. für die die Di-
durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unab-
videnden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
hängigen Vertreter ausübt, sofem diese Personen im Rahmen
gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzu-
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
wenden.
{6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansäs- "rtlkel 8
sige juristische Person eine juristische Person beherrscht Zinsen
oder von einer juristischen Person beherrscht wird, die im an-
deren Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Tätigkeit aus- (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an
übt, wird keine der beiden juristischen Personen zur Betrieb- eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
. stätte der anderen. werden, können im anderen Staat besteuert werden .
(2) Diese Zinsen können auch in dem Vertragsstaat, aus
Artikel 5 dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert
werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags
Einkünfte aus Geschäftstitigkeit der Zinsen nicht übersteigen. Jedoch untertiegen Zinsen, die
{1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per- aus einem Vertragsstaat stamm~n. in diesem Staat keiner Be-
son aus Geschäftstätigkeit können im anderen Vertragsstaat steuerung, wenn der andere Vertragsstaat in gleichen Fällen
nur dann besteuert werden, wenn diese Person ihre Tätigkeit solche Zinsen nach seinem Recht nicht besteuert.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 5
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels können Zin- zieht, können im anderen Staat besteuert werden. Seeschiffe,
sen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Binnenschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbeweg-
Empfänger der Zinsen ansässig ist, wenn liches Vermögen.
a) die Regierung eines der Vertragsstaaten oder für die (2) Für Zwecke der Anwendung dieses Abkommens richtet
Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Bundesbank sich die Bedeutung des Ausdrucks „unbewegliches Vermö-
und für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die gen" nach dem Recht des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet
Gosbank der UdSSR Empfänger der Zinsen ist oder sich dieses Vermögen befindet.
b) das Darlehen, für das die Zinsen gezahlt werden, durch den (3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der un-
Staat oder durch eine von ihm hierzu ermächtigte Organi- mittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie
sation garantiert ist. jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen" be-
deutet Einnahmen aus Oar1ehen, Bankeinlagen, öffentlichen
Artikel 11
Anleihen, Schuldverschreibungen sowie alle anderen Ein-
nahmen, die für Zwecke der Besteuerung den Einnahmen aus Einkünfte aus der Veräußerung
Dartehen gleichgestellt sind. von aonstigem Vermögen
(5) Die Absätze 1. 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzu- (1) Einkünfte aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,
wenden. wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfän- das zu einer Betriebstätte gehört, die eine in einem Vertrags-
ger der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen staat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, ein-
stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene schließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer
Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen ge- solchen Betriebstätte erzielt werden, können Im anderen Staat
zahlt werden. tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In die- besteuert werden.
sem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzuwenden. (2) Einkünfte aus der Veräußerung von Seeschiffen, Binnen-
schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem
Artikel 9
Betrieb dieser Fahrzeuge dient, können nur in dem Ver-
Einkünfte aus Urhebe"echten und Lizenzen tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch-
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen
lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ge- (3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital
zahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden. einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person
(2) Der in diesem ArtikeJ verwendete Ausdruck „Lizenzge-
können in diesem Staat besteuert werden.
bühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Veräuße- (4) Einkünfte aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2
rung, für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur
in dem Vertragsstaat besteuert werden, In dem der Veräußerer
- Urheberrechten an literarischen, musikalischen, künstleri-
ansässig ist.
schen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kine-
•..•. ~- ! • '
·.•.• ·,•. matographischer Filme und Alme oder Bandaufzeichnungen Artikel 12
für Rundfunk und Fernsehen, Arbeitslohn
- durch Patente oder Urheberscheine geschützten und nicht (1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in
geschützten Erfindungen, Warenzeichen, Servicezeichen, einem Vertragsstaat ansässige Person aus Arbeit bezieht,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder können im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden,
Verfahren. soweit sie für eine dort ausgeübte Arbeit bezogen werden.
- Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen,
(2) Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
- gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Arbeit
Ausrüstungen bezieht. können dort nicht besteuert werden, wenn
oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wis- a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht
senschaftlicher Erfahrungen (know-how) gezahlt werden. länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch ange-
aufhält und
wendet be! der Zahlung von Vergütungen für die Erbringung b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen
technischer Dienstleistungen, wenn solche Zahlungen mit der Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Veräußerung, Be- ansässig Ist, und
nutzung, dem Recht auf Benutzung oder der Mitteilung in Zu-
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen
sammenhang stehen. werden, die der Arbeitgeber' im anderen Staat hat.
(4) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Uzenzge- Artikels können Vergütungen für Arbeit, die an Bord eines
bühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Uzenzgebüh-
Seeschiffs, Binnenschiffs oder Luftfahrzeugs, das Im inter-
ren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelege-
nationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Ver-
ne Bctriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch-
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu die-
lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
ser Betriebstätte gehören. In diesem Fall Ist Artikel 5 dieses
Abkommens anzuwenden.
Artikel 13
Artikel 10 Offentllcher Dienst
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem
und seiner Verlußerung Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmit-
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige telbar oder mittelbar an eine natürtiche Person für die diesem
Person aus unbeweglichem Vermögen, das Im anderen Ver- Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
tragsstaat liegt, oder der Veräußerung dieses Vermögens be- Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, können nur in
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen an (4) Anteile am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansäs-
eine Person gezahlt. die im anderen Vertragsstaat ständig an- sigen juristischen Person können in diesem Staat besteuert
sässig ist, so gilt Artikel 12 dieses Abkommens. werden.
Artikel 14
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertrags-
staat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteu-
Ruhegehälter ert werden.
Vorbehaltlich des Artikels 13 dieses Abkommens können Artikel 19
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem
Beseitigung der Doppelbesteuerung
Vertragsstaat ansässigen Person für frühere Arbeit gezahlt
werden, nur in diesem Staat besteuert werden. (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
Artikel 15 a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der
Studenten, andere In der Ausbildung Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik
stehende Personen und Lehrer Deutschland die Einkünfte aus der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken sowie die in der Union der Sozia-
( 1) Zahlungen, die ein Student. Stipendiat. Praktikant oder listischen Sowjetrepubliken gelegenen Vermögenswerte
Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Union
vorher dort ansässig war und der sjch im anderen Vertrags- der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteuert werden
staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das
für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung er- Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögens-
hält, werden im anderen Vertragsstaat nicht besteuert, sofern werte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berück-
ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Ver- sichtigen.
tragsstaats zufließen.
b) Soweit die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ein-
(2) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Leh- künfte nach den Artikeln 7, 8 und 16 dieses Abkommens
rer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar besteuern kann, werden die in der Union der Sozialisti-
vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre schen Sowjetrepubliken gezahlten Steuern unter Beach-
zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten tung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik
oder zwec"s Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Deutschland auf die von diesen Einkünften zu erhebende
Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet.
Vertragsstaat begibt, für diese Tätigkeit bezieht, werden im
anderen Staat nicht besteuert. (2) Bei einer in der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung nach
Artikel 16
der Gesetzgebung der UdSSR beseitigt.
Künstler und SPortler Artikel 20
(1) Einkünfte, die berufsmäßige Künstler (wie Bühnen-, Film-. Steuerliche Gleichbehandlung
Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker) sowie Sportler,
die in einem Vertragsstaat ansässig sind, aus ihrer in dieser Ein Vertragsstaat darf bei einer Person. die im anderen Ver-
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit im anderen Ver- tragsstaat ansässig ist, keine höhere oder belastendere Be-
tragsstaat beziehen, können in diesem anderen Vertragsstaat steuerung durchführen. als dieser Staat sie bei einer Person,
nicht besteuert werden, wenn ihr Auftritt wesentlich aus die in einem dritten Staat ansässig ist, mit dem er kein Abkom•
öffentlichen Mitteln eines der Vertragsstaaten gefördert wird. men zur Vermeidung d~r Doppelbesteuerung geschlossen hat,
durchführen würde.
(2) Sind die Bestimmungen des Absatzes 1 dit:,~es Artikels
nicht erfüllt, so können ungeachtet der Artikel 5 und 12 dieses Artikel 21
Abkommens die Einkünfte in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Austausch von Informationen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einan-
Artikel 17 der die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen,
Andere Einkünfte soweit erforderlich, mit.
Einkünfte ein.er in einem Vertragsstaat ansässigen Person. Artikel 22
die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht Verstlndfgungsverfahren
erwähnt wurden. können nur in diesem Staat besteuert
werden. (1) Ist eine in elnem Vertragsstaat ansässige Person der
Artikel 18 Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder
beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt
Vermögen haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht ent-
( 1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 10 die- spricht, so werden sich die zuständigen Behörden beider Ver-
ses Abkommens, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen tragsstaaten bemühen, den Fall in gegenseitigem Einverneh-
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im an- men so zu regeln, daß eine diesem Abkommen nicht entspre-
deren Staat besteuert werden. chende Besteuerung vermieden wird.
(2) Bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebstätte (2) Die zuständigen Behörden oer Vertragsstaaten werden
gehört. die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus-
anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in ge-
werden. genseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch in
dem festgelegten Verfahren gemeinsam darüber beraten, wie
(3) Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge, die im in- eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht
ternationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches behandelt sind, vermieden werden kann.
Vermögen, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, können
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, In dem sich der Ort (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befin- bei der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinan-
det. der verkehren.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 7
Artikel 23 staaten abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen
werden können. Sieht jedoch dieses Abkommen günstigere
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
Steuerregelungen vor, so wird dieses Abkommen angewen-
ber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den det.
festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Artikel 25
Außerkrafttreten
Artikel 24
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Inkrafttreten sen und bleibt in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika- kündigt.
tionsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausge- (2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen bis zum
tauscht. 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei
(2) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Austausch Jahren nach dem Tag seines lnkrafttretens durch eine ent-
der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden sprechende schriftliche Benachrichtigung des anderen Ver-
tragsstaats auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall
a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die tritt das Abkommen außer Kraft und ist nicht mehr anzu-
ab dem 1. Januar 1980 gezahlt werden, und wenden
b) auf die übrigen Steuern, die für den Veranlagungszeitraum a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen,
1980 und für die folgenden Veranlagungszeiträume er- die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres gezahlt
hoben werden. werden, in dem das Abkommen gekündigt wurde, und
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht b) auf die übrigen Steuern, die für Veranlagungszeiträume
andere Abkommen, in denen in irgendeiner Weise Fragen der erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kündi-
Besteuerung geregelt werden und die zwischen den Vertrags- gungsjahres beginnen.
Geschehen zu Bonn am 24. November 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
B. von Staden
Dr. R. Böhme
Im Namen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
W. Semjonow
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Protokoll
Die Vertragsstaaten haben bei der Unterzeichnung des 4. Zu den Artikeln 7 und 8
Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Union Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die
der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der dort genannten Einkünfte, die aus der Bundesrepublik
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen am Deutschland stammen, nach dem Recht der Bundesrepu-
24. November 1981 in Bonn die nachstehenden Bestimmun- blik Deutschland besteuert werden, wenn sie
gen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung
(einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschaf-
1. Zu den Artikeln 4 ff. ters aus seiner Beteiligung, der Einkünfte aus partiari-
Der Begriff „Geschäftstätigkeit" im Sinne dieses Abkom- schen Darlehen und Gewinnobligationen im Sinne des
mens umfaßt unternehmerische und selbständige Tätig- Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beru-
keit. hen und
b) bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Ein-
2. Zu Artikel 5 künfte abzugsfähig sind.
a) Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die
Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine 5. Zu den Artikeln 8 und 9
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehalt- Soweit Zahlungen höher sind als diejenigen, die zwischen
lich des Artikels 5 Absatz 2 in jedem Vertragsstaat voneinander unabhängigen Personen vereinbart würden,
dieser Betriebstätte die Einkünfte zugerechnet, die sie darf der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden
hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit völlig Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen
unabhängig ausgeübt hätte. Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
b) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Ver-
tragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet. nur 6. Zu Artikel 12
solche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähn-
dieser Tätigkeiten selbst sind. Einkünfte, die aus einer liche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Person in ihrer Eigenschaft af s Mitglied des Aufsichts- oder
oder davon unabhängig erfolgten Warenlieferung der Verwaltungsrats einer juristischen Person bezieht, die in
Hauptbetriebstätte oder einer anderen Betriebstätte dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im ande-
des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, ren Staat besteuert werden.
sind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurech-
nen.
7. Zu Artikel 13
c) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruk-
tions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Arbeit in einer Organisation oder einem Unternehmen, die
Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertrags- eine Geschäftstätigkeit ausüben, wird nicht als Ausübung
staat ansässige Person in diesem Vertragsstaat er- öffentlicher Funktionen angesehen.
bringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen
Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte stehen, 8. Zu Artikel 19
werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.
Für die Anwendung dieses Abkommens in der Bundesrepu-
blik Deutschland gilt folgendes:
3. Zu Artikel 7 Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-
Auf seiten der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der sige juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der
Ausdruck „Dividenden" Einkünfte eines stillen Gesell- Uni,.,n der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Ausschüt-
schafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter tung,~" schließt Artikel 19 Absatz 1 die Erhebung der Kör-
und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Invest- perschah ~teuer nach den Vorschriften des Steuerrechts
mentvermögen. der Bundes.·ctpublik Oeutschf and nicht aus.
Geschehen zu Bonn am 24. November 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und russischer Spract e, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
B. von Staden
Dr. R. Böhme
Im Namen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
W. Semjonow
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 9
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 1982
In Dhaka ist am 16. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fügten Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungs-
.. : .... .
~
und
verträge nach dem 1. September 1982 abgeschlossen wor-
den sind,
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch-
b) bis zu 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-
sche Mark) für das Vorhaben „Erweiterung des erdgasbe-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
feuerten Kraftwerks Ashuganj", wenn nach Prüfung die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
publik Bangladesch,
c) bis zu 21,3 Millionen DM (in Worten: einundzwanzig Millio-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nen dreihunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- „Ersatzinvestition für das erdgasbefeuerte Kraftwerk
gen und zu vertiefen, Ashuganj", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- d) bis zu 2 Millionen DM (In Worten: zwei Millionen Deutsche
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Studien- und
Expertenfonds'',
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - e) bis zu 1,7 Millionen DM (In Worten: eine Million siebenhun-
derttausend Deutsche Mark) für die Aufstockung des Vor-
habens „Beschaffung von Flußschiffen".
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 1 der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä-
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
(1) Die Regierung der Bundesrepublik ermöglicht es der Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der Kreditan- Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Buchstaben b
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbei- und c bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-
träge bis zu insgesamt 125 000 000,00 DM (in Worten: einhun- deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
dertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Abkommen Anwendung.
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben b und c bezeichneten Vor-
a) bis zu 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut- haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
sche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksre-
dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des publik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Artikel 2
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige- die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
die zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch Artikel 5
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß Arti-
Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik kel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c aus den Finanzierungsbei-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegen. trägen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Artikel 3 gelegt wird.
Artikel 6
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
werden. bevorzugt genutzt werden.
Artikel 7
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber:.
den sich aus der GewährJng der Finanzierungsbeiträge erge- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- mens eine gegenteilige- Erkl~ru.ng abgibt.
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Artikel 8
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- Dieses Abkomm-?n tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
men erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 16. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des bangalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Frhr. v. Marschall
Ehmann
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
S.Alam
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 16. November 1982
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 16. November 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können.
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vor1iegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanz:'3rung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 11
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 1982
In Dhaka ist am 16. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vof ksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
lni Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch -
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- Vertrag, der den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden
publik Bangladesch, Rechtsvorschriften unter1iegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- . stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
ges in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
In der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -
Artikel 4
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch über1äßt bei
sind wie folgt übereingekommen:
den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
ergebenden Transportkosten von Personen und Gütern im
Artikel 1
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
es der Regierung der VolKsrepublik Bangladesch, von der Kre- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha- nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
ben „Erdölexploration" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
zu erhalten. men erforderlichen Genehmigungen.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abweichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 6 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 8
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage ~einer Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Ohaka am 16. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des bangalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Frhr. v. Marschall
Ehmann
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
S. Alam
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1982
In Lilongwe ist am 15. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 15. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 13
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
die Regierung der Republik Malawi -
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Malawi erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen,
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in Malawi beizutragen,
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 18. bis
21. Mai 1981 und das Verhandlungsprotokoll vom 21. Mai Artikel 5
1981 -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Artikel 1 Abweichendes festgelegt wird.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan- Artikel 6
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Abwasseranlage Blantyre III" einen Finanzierungsbeitrag bis Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
zu 9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhunderttau- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
send Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es bevorzugt genutzt werden.
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu\Jng des Artikel 7
Vorhabens „Abwasseranlage Blantyre III" von der Kreditan- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
dieses Abkommen Anwendung.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
Artikel 2 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Artikel 8
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 15. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L Chakakala Chaziya
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1982
In Lilongwe ist am 15. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1 5. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Eisenbahnwerkstatt Limbe" einen Finanzierungsbeitrag bis
zu 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-
und
send Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Malawi -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
Malawi, dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Eisenbahnwerkstatt Limbe" von der Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Abkommen Anwendung.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in Malawi beizutragen,
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 18. bis
Rechtsvorschriften unterliegt.
21. Mai 1981 und das Verhandlungsprotokoll vom 21. Mai
1981 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
Artikel 1
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
( ~ ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Malawi erhoben werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 12. Januar 1983 15
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- bevorzugt genutzt werden.
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Artikel 7
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
Artikel 5 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Das bei der Vergabe des Auftrages für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
Artikel 8
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
geregelt. Kraft.
Geschehen zu lilongwe am 15. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache. wobei
jeder Wortlaut gleichf';maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chakakala Chaziya
. . ._, .
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1982
In Kathmandu ist am 25. November 1982 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 25. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Seiner Majestät Regierung von Nepal - die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
reich Nepal, geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen,
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge im Königreich Nepal erhoben werden.
im Königreich Nepal beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich
Artikel 1 aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
licht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kredit- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
anstalt für Wiederaufbau. Frankfurt am Main, Finanzierungs- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen. welche die
beiträge bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
a) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen lichen Genehmigungen.
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk
Marsyangdi", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- Artikel 5
keit festgestellt worden ist;
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß Arti-
b) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche kel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c aus den Finanzierungs-
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug beiträgen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit festgelegt wird.
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Artikel 6
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- (1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag gemäß Artikel 1
deln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach Absatz 2 Buchstabe c eingeführten Düngemittel werden durch
dem 1. Dezember 1982 abgeschlossen worden sind; die „Agricultural Inputs Corporation" (AIC) in Nepal verkauft.
c) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche (2) Aus dem Verkaufserlös zahlt Seiner Majestät Regierung
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Nepal 10 % (in Worten: zehn Prozent) des Erlöses auf ein
von Düngemitteln für die „Agricultural Inputs Corporation" zinsloses Rupien-Sonderkonto bei der „Nepal Rastra Bank,
(AIC), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Banking Office Kathmandu", ein, das diese unter der Bezeich-
gestellt worden ist. nung „Treuhandkonto für Gegenwertmittel aus deutscher
Düngemittelhilfe" führt. Die Zahlung erfolgt sechs Monate
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Seiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit- nach Verkauf der Düngemittel.
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- (3) Über das Guthaben kann nur das Finanzministerium Sei-
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- ner Majestät Regierung von Nepal zusammen mit der deut-
führung und Betreuung des Vorhabens „Wasserkraft schen Botschaft Kathmandu durch gemeinsame oder gleich-
Marsyangdi" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt lautende Anweisungen verfügen. Beide erhalten laufende
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Kontoauszüge und haben das Recht, die Einzahlung fälliger
Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a und c bezeichneten Vor-
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der (4) Der eingezahlte B~trag wird nach Maßgabe einer zu
Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung gegebener Zeit mit Seiner Majestät Regierung von Nepal zu
von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt werden. treffenden Vereinbarung für weitere gemeinsame entwick-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 17
lungspolitische Förderungsmaßnahmen verwendet. Entspre- Artikel 8
chende Vorschläge hierzu übermittelt das Finanzministerium
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Seiner Majestät Regierung von Nepal der deutschen Botschaft des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
in Kathmandu.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber seiner Majestät Regierung von Nepal inner-
Artikel 7 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Artikel 9
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 25. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolter
Ehmann
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Karna 0. Adhikary
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 25. November 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können.
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreiches
Nepal von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 21. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) ist nach sei-
nem Artikel XI für
Barbados am 29. November 1982
Peru am 1 4. September 1 982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 211 ).
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1974 des Protokolls von 1978 zu dem
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 22. Dezember 1982
Vom 23. Dezember 1982
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Barbados am 1. Dezember 1982 Artikel V Abs. 2 für
Vanuatu am 28. Oktober 1982 ·Peru am 16. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird ferner für Vanuatu am 28. Oktober 1982
Guatemala am 20. Januar 1983 in Kraft getreten; es wird ferner für
in Kraft treten. Italien am 1. Januar 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschiuß an die Diese Bek~mntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGB!. II
s. 798). s. 798).
Bonn, den 22. Dezember 1982 Bonn, den 23. Dezember 1 982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 19
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 23. Dezember 1982
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II
S. 358) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für
Italien am 19. Februar 1983
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. August 1982 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 23. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1982
In Bonn ist am 8. Dezember 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Maureta-
nien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Dezember 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung 'der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami- ten Verträge in Mauretanien erhoben werden. ·
schen Republik Mauretanien,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
läßt bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag und aus dem
gen und zu vertiefen,
Darlehen ergebenden Transporten von Personen und Gütern
im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsbei-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, trag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
-:-:•!·"' gelegt wird.
a) für das Bewässerungsprogramm Boghe 1, wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Artikel 6
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt DM 27 Millio- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nen (in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche deren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungs-
Mark) zu erhalten; beitrag und aus dem Darlehen ergebenden Lieferungen und
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen- Berlin bevorzugt genutzt werden.
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage Artikel 7
ein Darlehen bis zu DM 3 Millionen (in Worten: drei Millio- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferver- land gegenüber der Islamischen Republik Mauretanien inner-
träge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
31. Oezember 1982 abgeschlossen worden sind. gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Artikel 8
republik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
(3) Bei der Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Betrages wird der Bedarf an Ersatzteilen und Zube-
hör von Vorhaben, die im Rahmen der deutsch-mauretani-
schen Finanziellen Zusammenarbeit durchgeführt wurden,
Geschehen zu Bonn am 8. Dezember 1982 in zwei Urschrif-
angemessen berücksichtigt.
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, 8. von Staden
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesreput,;ik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
unterliegen. Babaly
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 21
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit vom 8. Dezember 1982
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 8. Dezember 1982 aus dem Darlehen finanziert wer-
den können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen
Republik Mauretanien von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Bnfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
eowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Dartehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1982
In Dakar ist am 12. Oktober 1982.ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia über finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 12. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der Kredit-
und
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-
die Regierung der Republik Gambia - det dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Gambia,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge bestim-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
gen und zu vertiefen, träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Gambia beizutragen - Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
sind wie folgt übereingekommen: öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Gambia erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 4
licht es der Regierung der Republik Gambia oder anderen von
Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
gern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
für die in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finanzie-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 25,87 Millionen DM (in Worten:
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
fünfundzwanzig Millionen achthundertsiebzigtausend Deut-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
sche Mark) zu erhalten.
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind für folgende Vorhaben dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
bestimmt:
a) Öffentlicher Personenverkehr: bis zu 12 Millionen DM Artikel 5
(in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark),
(1) Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben „Öffent-
b) Reisanbau Jakhally/Patcharr: bis zu 8,5 Millionen DM licher Personenverkehr", die aus dem Finanzierungsbeitrag
(in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen Gel-
Mark), tungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben,
c) Hafenausbau Banjul: bis zu 5,37 Millionen DM soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
(in Worten: fünf Millionen dreihundertsiebzigtausend Deut- (2) Lieferungen und Leistungen für die Vorhaben „Reis-
sche Mark). anbau Jakhally/Patcharr" und „Hafenausbau Banjul", die aus
den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden. sind internatio-
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Abweichendes festgelegt wird.
Deutschland und der Regierung der Republik Gambia durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 6
der Regierung der Republik Gambia zu einem späteren Zeit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983 23
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin land gegenüber der Regierung der Republik Gambia innerhalb
bevorzugt genutzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Artikel 8
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Dakar am 12. Oktober 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Volker Anding
Für die Regierung der Republik Gambia
Wadda
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 30. November 1972
zur Änderung des in Paris am 22. November 1928 unterzeichneten Abkommens
über Internationale Ausstellungen
Vom 29. Dezember 1982
Das Protokoll vom 30. November 1972 zur Änderung des in Paris am
22. November 1928 unterzeichneten Abkommens über Internationale Aus-
stellungen (BGBI. 1974 II S. 273) ist für
Costa Rica am 23. November 1982
Kuba am 17. November 1982
Venezuela am 23. November 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1982 (BGBI. II S. 90).
Bonn, den 29. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II
HerauageNr. Der BundeSl'llfnister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetneb Bonn.
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Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1982
Auslieferung ab Februar 1983
Teil 1: 15,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 7,70 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
6,5 '1ft MwSl aind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1982 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1983 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1