180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 4. Februar 1982
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Bangladesch am 18. Juli 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekailntmachung vom 9. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 954).
Bonn, den 4. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Protokolls
über die internationale Anerkennung zur Änderung des Abkommens
von Rechten an Luftfahrzeugen über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 5. Februar 1982 Vom 8. Februar 1982
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna- Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über
für die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257)
Irak am 12. April 1981 ist nach seinem drittletzten Absatz für die
in Kraft getreten. Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1981 (BGBl.11 S. 95). Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 5. Februar 1982 Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Fleischhauer
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 4. Februar 1982
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Bangladesch am 18. Juli 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekailntmachung vom 9. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 954).
Bonn, den 4. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Protokolls
über die internationale Anerkennung zur Änderung des Abkommens
von Rechten an Luftfahrzeugen über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 5. Februar 1982 Vom 8. Februar 1982
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna- Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über
für die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257)
Irak am 12. April 1981 ist nach seinem drittletzten Absatz für die
in Kraft getreten. Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1981 (BGBl.11 S. 95). Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 5. Februar 1982 Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Fleischhauer
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 4. Februar 1982
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Bangladesch am 18. Juli 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekailntmachung vom 9. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 954).
Bonn, den 4. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Protokolls
über die internationale Anerkennung zur Änderung des Abkommens
von Rechten an Luftfahrzeugen über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 5. Februar 1982 Vom 8. Februar 1982
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna- Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über
für die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257)
Irak am 12. April 1981 ist nach seinem drittletzten Absatz für die
in Kraft getreten. Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1981 (BGBl.11 S. 95). Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 5. Februar 1982 Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 181
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 8. Februar 1982
Die Salomonen haben am 6. Oktober 1981 dem Ge-
neraldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert, daß
sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am
7. Juli 1978 an das Übereinkommen vom 5. Dezember
1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von
amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdoku-
menten (BGBI. 1969 II S. 997) gebunden betrachten,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1969 (BGBI.
1970 II S. 15) und vom 22. August 1980 (BGBI. II
s. 1219).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 8. Februar 1982
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 9. November 1981
in Kraft getreten.
Die Salomcnen haben am 3. September 1981 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-
gigkeit am 7. Juli 1978 an das Zusatzübereinkommen gebunden betrachten,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407), vom 19. Mai 1960 (BGBI. II S. 1543) und
vom 25. September 1980 (BGBI. II S. 1347).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 181
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 8. Februar 1982
Die Salomonen haben am 6. Oktober 1981 dem Ge-
neraldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert, daß
sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am
7. Juli 1978 an das Übereinkommen vom 5. Dezember
1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von
amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdoku-
menten (BGBI. 1969 II S. 997) gebunden betrachten,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1969 (BGBI.
1970 II S. 15) und vom 22. August 1980 (BGBI. II
s. 1219).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 8. Februar 1982
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 9. November 1981
in Kraft getreten.
Die Salomcnen haben am 3. September 1981 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-
gigkeit am 7. Juli 1978 an das Zusatzübereinkommen gebunden betrachten,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407), vom 19. Mai 1960 (BGBI. II S. 1543) und
vom 25. September 1980 (BGBI. II S. 1347).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 8. Februar 1982
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 25. Oktober 1981
Japan am 16. September 1981
Thailand am 20. Dezember 1981
Japan hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehenden Vor-
behalte eingelegt:
(Übersetzung)
''In depositing the Instrument of Accession of the Protocol on „Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Protokoll
INTELSAT Privileges, Exemptions and lmmunities, the Govern- über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten der INTELSAT
ment of Japan wishes to enter reservations regarding para- wünscht die Regierung von Japan, nach Artikel 15 des
graph 2 of Article 4 and paragraph 3 of Article 8, in accordance Protokolls Vorbehalte zu Artikel 4 Absatz 2 und zu Artikel 8
with the provisions of Article 15 of the Protocol. Consequently, Absatz 3 anzubringen. Folglich wird Japan durch Artikel 4
Japan will not be bound by the provisions of paragraph 2 of Ar- Absatz 2 nicht gebunden sein, und in bezug auf Artikel 8 Ab-
ticle 4, and as regards paragraph 3 of Article 8, it will not accord satz 3 wird es den dort bezeichneten Zeugen die in Artikel 8
to the witnesses referred to in that paragraph the privileges Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorrechte und lmmunitäten
and immunities referred to in paragraph 1 (c) of Article 8." nicht gewähren."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. August 1981 (BGBI. II S. 649).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 183
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung
von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen
Vom 8. Februar 1982
Die Regierung der Sa I o m o n e n hat der belgischen Regierung am
17. September 1981 notifiziert, daß die Salomonen nicht mehr an die Verein-
barung vom 1 . Dezember 1924 über die den Seeleuten der Handelsmarine für
die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterun-
gen (RGBI. 1937 II S. 109) gebunden sein wollen; vertragliche Beziehungen
zu den anderen Vertragsparteien dieser Vereinbarung sollen nach Ablauf von
zwölf Monaten nach Eingang dieser Mitteilung enden. Da diese Mitteilung bei
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1981 ein-
ging, werden die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Salomonen daher mit Ablauf des 2. November 1982
enden.
Bei Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 hatten die Salomonen
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, zunächst alle Verträ-
ge, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war - darunter die vor-
stehende Vereinbarung - vorbehaltlich späterer Entscheidung über die Fort-
führung jedes einzelnen Vertrages vorläufig weiter anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11. März 1937 (RGBI. II S. 109), vom 13. März 1953 (BGBI. II S. 116) und
vom 20. September 1977 (BGBI. II S. 1143).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Februar 1982
In Bonn ist am 30. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio- Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
nären Volksrepublik Guinea, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- erwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären
gen und zu vertiefen, Volksrepublik Guinea erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen - ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
sind wie folgt übereingekommen: zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
für die Erstellung prüfungsfähiger Unterlagen zur Vorbereitung gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
und Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen- bevorzugt genutzt werden.
arbeit - vorzugsweise für die detaillierte Einzelplanung und Er-
stellung der Ausschreibungsunterlagen zur Rehabilitierung Artikel 6
des Hafens Conakry bis zu 1 300 000,- DM (in Worten: eine
Million dreihunderttausend Deutsche Mark) - einen Finanzie- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
rungsbeitrag bis zu 2 400 000,- DM (in Worten: zwei Millionen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
Artikel 7
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Finan- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 30. November 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
Dr. Abdoulaye Toure
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 185
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 10. Februar 1982
Das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe ist in seiner durch das Protokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II
S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem
Artikel 41 Abs. 2 für
Gabun am 13. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II
S. 203) und vom 11. November 1981 (BGBl.11 S. 1032).
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-srilankischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 10. Februar 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. August 1981 zu dem Abkom-
men vom 13. September 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Ge-
biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1981 II S. 630)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 20. Februar 1982
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Januar 1982 in
Colombo ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 185
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 10. Februar 1982
Das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe ist in seiner durch das Protokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II
S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem
Artikel 41 Abs. 2 für
Gabun am 13. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II
S. 203) und vom 11. November 1981 (BGBl.11 S. 1032).
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-srilankischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 10. Februar 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. August 1981 zu dem Abkom-
men vom 13. September 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Ge-
biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1981 II S. 630)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 20. Februar 1982
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Januar 1982 in
Colombo ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
Vom 10. Februar 1982
Die saizung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen (FAO) vom
16. Oktober 1945 (BGBI. 1971 II S. 1033) ist nach ihrem
Artikel XXI Abs. 4 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 7. November 1981
Bhutan am 7. November 1981
Simbabwe am 7. November 1981
St. Vincent
und die Grenadinen am 7. November 1981
Tonga am 7. November 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBI. II
S. 1090).
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 10. Februar 1982 Vom 11. Februar 1982
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II. S. 884) über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
ist nach seinem drittletzten Absatz für die S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für die
Seschellen am 22. Januar 1981 Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 44). Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 10. Februar 1982 Bonn, den 11. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
Vom 10. Februar 1982
Die saizung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen (FAO) vom
16. Oktober 1945 (BGBI. 1971 II S. 1033) ist nach ihrem
Artikel XXI Abs. 4 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 7. November 1981
Bhutan am 7. November 1981
Simbabwe am 7. November 1981
St. Vincent
und die Grenadinen am 7. November 1981
Tonga am 7. November 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBI. II
S. 1090).
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 10. Februar 1982 Vom 11. Februar 1982
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II. S. 884) über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
ist nach seinem drittletzten Absatz für die S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für die
Seschellen am 22. Januar 1981 Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 44). Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 10. Februar 1982 Bonn, den 11. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 187
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Februar 1982
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderu-ng
des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für die
Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun-
gen des Abkommens über die internationale Zivilluft-
fahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a,
Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für die
Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1981 (BGBI. II S. 44).
Bonn, den 12. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 1982
In Antananarivo ist durch Notenwechsel vom
18. Dezember 1981 / 14. Januar 1982 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 14. Januar 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Der Botschafter Antananarivo, den 18. Dezember 1981
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister, 4. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
über das Ergebnis der Regierungsverhandlungen vom 6. Juni
Nummer 3 erwähnten Finanzierungsvertrages in der
1980 folgende Vereinbarung über einen Finanzierungsbeitrag
Demokratischen Republik Madagaskar erhoben werden.
vorzuschlagen:
5. Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, davon in Nummer 2 bezeichneten Maßnahmen für die Phase I des
ausgehend, daß die Aufrechterhaltung der freundschaftli- Reisprojekts Betsiboka anzuwendende Verfahren wird in
chen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
land und der Demokratischen Republik Madagaskar die Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Grundlage für diese Vereinbarung ist, ermöglicht der Re-
gierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von der 6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main für das sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung
Vorhaben „Reisprojekt Betsiboka Phase I", einen Finanzie- des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und
rungsbeitrag bis zu 3.200.000,- DM (in Worten: drei Millio- Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes
nen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Berlin bevorzugt genutzt werden.
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
2. Die Phase I des Reisprojekts Betsiboka (Vorprojekt) umfaßt
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Maßnahmen zur Beratung der madagassischen Projektge-
gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
sellschaft FIFABE und zur Vorbereitung und Einzelplanung
Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
für die Phase II des Vorhabens „Förderung des Reisanbaus
der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
im Gebiet des Unteren Betsiboka". Über die Förderung der
Phase II wird nach Erfüllung der dazu notwendigen Voraus- Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik Ma-
setzungen entschieden. dagaskar mit den in Nummer 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre, das Einver-
3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende, Antwort-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Re- gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
gierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- ausgezeichneten Hochachtung.
liegt. Dr. Peter Scholz
Seine Exzellenz
Herrn Minister Christian Remi Richard
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Demokratischen Republik Madagaskar
Antananarivo
(Übersetzung)
Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Antananarivo, den 14. Januar 1982
Herr Botschafter,
Sie haben mir am 18. Dezember 1981 ein Schreiben mit fol-
gendem Wortlaut übermittelt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Ich beehre mich, Sie vom Einverständnis der Regierung der
Demokratischen Republik Madagaskar mit diesen Vorschlä-
gen zu unterrichten.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner
vorzüglichsten Hochachtung.
Christian Remi Richard
Seine Exzellenz
Herrn Dr. Peter Scholz
Außerordentlicher Botschafter und Bevollmächtigter
der Bundesrepublik Deutschland
Antananarivo
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 189
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 15. Februar 1982
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Ar-
tikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist
für die
Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 15. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 15. Februar 1982
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 für
Chile am 8. Oktober 1981
in Kraft getreten. Chile hat seine Beitrittsurkunde am
8. Oktober 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1981 (BGBI. II S. 328).
Bonn, den 15. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 189
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 15. Februar 1982
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Ar-
tikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist
für die
Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 15. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 15. Februar 1982
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 für
Chile am 8. Oktober 1981
in Kraft getreten. Chile hat seine Beitrittsurkunde am
8. Oktober 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1981 (BGBI. II S. 328).
Bonn, den 15. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das teilweise Außerkrafttreten von Verordnungen
zu der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 24. Februar 1982
Gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung vom 13. Dezember
1974 über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung
vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (BGBI. 197 4 II
S. 1441) und gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
23. März 1977 über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madri-
der Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken (BGBI. 1977 II S. 270) wird bekannt-
gemacht:
Mit Ablauf des 28. Februar 1982 treten
a) die Verordnung vom 13. Dezember 1974 hinsichtlich
der Regel 4 Abs. 2 Buchstabe i, der Regel 5 Abs. 2
Ziffer i und ii und der Regel 10 Abs. 1 Buchstabe h,
b) die Verordnung vom 23. März 1977 hinsichtlich der in
Artikel 8 des Abkommens und in Regel 27 Abs. 1
Buchstabe b und Buchstabe h Ziffer ii der Ausfüh-
rungsordnung vorgesehenen Gebühren
außer Kraft.
Insoweit treten gleichzeitig die Beschlüsse der Ver-
sammlung und des Ausschusses der Leiter der nationa-
len Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen
Madrider Verbandes vom 21. Juni 197 4 und vom 5. Ok-
tober 1976 außer Kraft (§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom
13. Dezember 1974 und § 3 Abs. 2 der Verordnung vom
23. März 1977).
Bonn, den 24. Februar 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verordnung
über das Inkrafttreten von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Vom 24. Februar 1982
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. April §2
1962 über die in Nizza am 15. Juni 1957 unterzeichnete Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1981 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Eingangsformel genannten Gesetzes vom 13. April
Handelsmarken (BGBI. 1962 II S. 125) und auf Grund 1962 auch im Land Berlin.
des§ 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 über den Beitritt
des Reichs zu dem Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmar-
ken (RGBI. 1922 II S. 669) in Verbindung mit Artikel 129 §3
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik ( 1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.
Deutschland wird verordnet: An demselben Tag treten nach dem Beschluß der Ver-
sammlung und des Ausschusses der Leiter der nationa-
§ 1 len Ämter des gewerblichen Eigentums die am
24. November 1981 beschlossenen Änderungen in
Die von der Versammlung und dem Ausschuß der Lei-
Kraft.
ter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums
des besonderen Madrider Verbandes am 24. November (2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages
1981 beschlossenen Änderungen der Regeln 4, 5 und außer Kraft, an dem der Beschluß der Versammlung und
1Oder Ausführungsordnung vom 21. Juni 197 4 (BGBI. des Ausschusses der Leiter der nationalen Ämter des
197411S. 1441; 197511S.2418; 197711S.270)sowie gewerblichen Eigentums vom 24. November 1981 außer
der in Artikel 8 des Abkommens und in Regel 27 der Kraft tritt.
Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren werden
in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend (3) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 2 ist
veröffentlicht. im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 24. Februar 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 179
Änderungen der Ausführungsordnung
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Übersetzung)
Regel 4 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung: Regel 10 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„i) wenn die Marke oder ein Teil der Marke aus anderen als ,,h) gegebenenfalls die in Regel 4 Absatz 2 Buchstabe i ge-
lateinischen Buchstaben oder aus anderen als arabi- nannte Transliteration;".
schen oder römischen Ziffern besteht, eine Transliteration
der Marke oder des betreffenden Teiles in lateinische
Buchstaben und in arabische Ziffern. Die Transliteration Regel 27 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
muß den französischen Ausspracheregeln folgen;". sfr
„b) Gebühr für die Herstellung des Films für die
Der Regel 4 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt: Bildmarken (Regel 5 Absatz 1)
,,d) wenn die Marke Inschriften in einer anderen als der fran-
zösischen Sprache enthält, die Übersetzung dieser In- i) bildlicher Bestandteil oder besondere
schriften in die französische Sprache." Schriftform, die scharf abgegrenzt sind
(Strichvorlagen) und keine Halbtöne auf-
Regel 5 Absatz 1 Ziffer i und ii erhält folgende Fassung: weisen 15
„i) entweder zwei zusätzliche Abbildungen der Marke in ii) bildlicher Bestandteil oder besondere
schwarz-weiß, wenn es sich um einen bildlichen Bestand- Schriftform, die Halbtöne aufweisen 30".
teil oder um eine besondere Schriftform handelt, die
scharf abgegrenzt sind (Strichvorlagen) und keine Halb-
töne aufweisen, sowie die in Regel 27 Absatz 1 Buch-
Regel 27 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii erhält folgende
stabe b Ziffer i angegebene Gebühr;
Fassung:
ii) oder zwei Photographien in schwarz-weiß, wenn es sich
um einen bildlichen Bestandteil oder um eine besondere „ii) Ähnlichkeitsnachforschungen
Schriftform handelt, die Halbtöne aufweisen, sowie die in nach den Wort- oder Bildbestandteilen einer
Regel 27 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii angegebene Marke, die sich auf höchstens drei Waren- und
Gebühr. Dienstleistungsklassen bezieht 100
Die Abbildungen oder Photographien müssen frei von jedem für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse 10
Zusatz sein und den genauen Abdruck der Marke in allen ihren
nach den Wort- und Bildbestandteilen einer
Einzelheiten ermöglichen; sie müssen in einem Quadrat von
Marke, die sich auf höchstens drei Waren- und
80 mm Seitenlänge Platz finden können; der Abstand zwi-
Dienstleistungsklassen bezieht 200
schen den beiden entferntesten Punkten darf nicht weniger als
15 mm betragen." für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse 20".
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 4. Februar 1982
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Bangladesch am 18. Juli 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekailntmachung vom 9. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 954).
Bonn, den 4. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Protokolls
über die internationale Anerkennung zur Änderung des Abkommens
von Rechten an Luftfahrzeugen über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 5. Februar 1982 Vom 8. Februar 1982
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna- Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über
für die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257)
Irak am 12. April 1981 ist nach seinem drittletzten Absatz für die
in Kraft getreten. Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1981 (BGBl.11 S. 95). Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 5. Februar 1982 Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 181
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 8. Februar 1982
Die Salomonen haben am 6. Oktober 1981 dem Ge-
neraldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert, daß
sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am
7. Juli 1978 an das Übereinkommen vom 5. Dezember
1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von
amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdoku-
menten (BGBI. 1969 II S. 997) gebunden betrachten,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1969 (BGBI.
1970 II S. 15) und vom 22. August 1980 (BGBI. II
s. 1219).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 8. Februar 1982
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 9. November 1981
in Kraft getreten.
Die Salomcnen haben am 3. September 1981 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-
gigkeit am 7. Juli 1978 an das Zusatzübereinkommen gebunden betrachten,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407), vom 19. Mai 1960 (BGBI. II S. 1543) und
vom 25. September 1980 (BGBI. II S. 1347).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 8. Februar 1982
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 25. Oktober 1981
Japan am 16. September 1981
Thailand am 20. Dezember 1981
Japan hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehenden Vor-
behalte eingelegt:
(Übersetzung)
''In depositing the Instrument of Accession of the Protocol on „Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Protokoll
INTELSAT Privileges, Exemptions and lmmunities, the Govern- über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten der INTELSAT
ment of Japan wishes to enter reservations regarding para- wünscht die Regierung von Japan, nach Artikel 15 des
graph 2 of Article 4 and paragraph 3 of Article 8, in accordance Protokolls Vorbehalte zu Artikel 4 Absatz 2 und zu Artikel 8
with the provisions of Article 15 of the Protocol. Consequently, Absatz 3 anzubringen. Folglich wird Japan durch Artikel 4
Japan will not be bound by the provisions of paragraph 2 of Ar- Absatz 2 nicht gebunden sein, und in bezug auf Artikel 8 Ab-
ticle 4, and as regards paragraph 3 of Article 8, it will not accord satz 3 wird es den dort bezeichneten Zeugen die in Artikel 8
to the witnesses referred to in that paragraph the privileges Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorrechte und lmmunitäten
and immunities referred to in paragraph 1 (c) of Article 8." nicht gewähren."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. August 1981 (BGBI. II S. 649).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 183
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung
von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen
Vom 8. Februar 1982
Die Regierung der Sa I o m o n e n hat der belgischen Regierung am
17. September 1981 notifiziert, daß die Salomonen nicht mehr an die Verein-
barung vom 1 . Dezember 1924 über die den Seeleuten der Handelsmarine für
die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterun-
gen (RGBI. 1937 II S. 109) gebunden sein wollen; vertragliche Beziehungen
zu den anderen Vertragsparteien dieser Vereinbarung sollen nach Ablauf von
zwölf Monaten nach Eingang dieser Mitteilung enden. Da diese Mitteilung bei
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1981 ein-
ging, werden die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Salomonen daher mit Ablauf des 2. November 1982
enden.
Bei Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 hatten die Salomonen
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, zunächst alle Verträ-
ge, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war - darunter die vor-
stehende Vereinbarung - vorbehaltlich späterer Entscheidung über die Fort-
führung jedes einzelnen Vertrages vorläufig weiter anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11. März 1937 (RGBI. II S. 109), vom 13. März 1953 (BGBI. II S. 116) und
vom 20. September 1977 (BGBI. II S. 1143).
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Februar 1982
In Bonn ist am 30. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio- Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
nären Volksrepublik Guinea, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- erwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären
gen und zu vertiefen, Volksrepublik Guinea erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen - ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
sind wie folgt übereingekommen: zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
für die Erstellung prüfungsfähiger Unterlagen zur Vorbereitung gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
und Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen- bevorzugt genutzt werden.
arbeit - vorzugsweise für die detaillierte Einzelplanung und Er-
stellung der Ausschreibungsunterlagen zur Rehabilitierung Artikel 6
des Hafens Conakry bis zu 1 300 000,- DM (in Worten: eine
Million dreihunderttausend Deutsche Mark) - einen Finanzie- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
rungsbeitrag bis zu 2 400 000,- DM (in Worten: zwei Millionen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
Artikel 7
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Finan- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 30. November 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
Dr. Abdoulaye Toure
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 185
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 10. Februar 1982
Das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe ist in seiner durch das Protokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II
S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem
Artikel 41 Abs. 2 für
Gabun am 13. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II
S. 203) und vom 11. November 1981 (BGBl.11 S. 1032).
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-srilankischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 10. Februar 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. August 1981 zu dem Abkom-
men vom 13. September 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Ge-
biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1981 II S. 630)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 20. Februar 1982
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Januar 1982 in
Colombo ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
Vom 10. Februar 1982
Die saizung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen (FAO) vom
16. Oktober 1945 (BGBI. 1971 II S. 1033) ist nach ihrem
Artikel XXI Abs. 4 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 7. November 1981
Bhutan am 7. November 1981
Simbabwe am 7. November 1981
St. Vincent
und die Grenadinen am 7. November 1981
Tonga am 7. November 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBI. II
S. 1090).
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 10. Februar 1982 Vom 11. Februar 1982
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II. S. 884) über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
ist nach seinem drittletzten Absatz für die S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für die
Seschellen am 22. Januar 1981 Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 44). Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 10. Februar 1982 Bonn, den 11. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 187
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Februar 1982
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderu-ng
des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für die
Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun-
gen des Abkommens über die internationale Zivilluft-
fahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a,
Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für die
Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1981 (BGBI. II S. 44).
Bonn, den 12. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 1982
In Antananarivo ist durch Notenwechsel vom
18. Dezember 1981 / 14. Januar 1982 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 14. Januar 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Der Botschafter Antananarivo, den 18. Dezember 1981
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister, 4. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in
über das Ergebnis der Regierungsverhandlungen vom 6. Juni
Nummer 3 erwähnten Finanzierungsvertrages in der
1980 folgende Vereinbarung über einen Finanzierungsbeitrag
Demokratischen Republik Madagaskar erhoben werden.
vorzuschlagen:
5. Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, davon in Nummer 2 bezeichneten Maßnahmen für die Phase I des
ausgehend, daß die Aufrechterhaltung der freundschaftli- Reisprojekts Betsiboka anzuwendende Verfahren wird in
chen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
land und der Demokratischen Republik Madagaskar die Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Grundlage für diese Vereinbarung ist, ermöglicht der Re-
gierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von der 6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main für das sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung
Vorhaben „Reisprojekt Betsiboka Phase I", einen Finanzie- des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und
rungsbeitrag bis zu 3.200.000,- DM (in Worten: drei Millio- Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes
nen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Berlin bevorzugt genutzt werden.
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
2. Die Phase I des Reisprojekts Betsiboka (Vorprojekt) umfaßt
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Maßnahmen zur Beratung der madagassischen Projektge-
gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
sellschaft FIFABE und zur Vorbereitung und Einzelplanung
Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
für die Phase II des Vorhabens „Förderung des Reisanbaus
der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
im Gebiet des Unteren Betsiboka". Über die Förderung der
Phase II wird nach Erfüllung der dazu notwendigen Voraus- Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik Ma-
setzungen entschieden. dagaskar mit den in Nummer 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre, das Einver-
3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende, Antwort-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Re- gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
gierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- ausgezeichneten Hochachtung.
liegt. Dr. Peter Scholz
Seine Exzellenz
Herrn Minister Christian Remi Richard
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Demokratischen Republik Madagaskar
Antananarivo
(Übersetzung)
Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Antananarivo, den 14. Januar 1982
Herr Botschafter,
Sie haben mir am 18. Dezember 1981 ein Schreiben mit fol-
gendem Wortlaut übermittelt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Ich beehre mich, Sie vom Einverständnis der Regierung der
Demokratischen Republik Madagaskar mit diesen Vorschlä-
gen zu unterrichten.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner
vorzüglichsten Hochachtung.
Christian Remi Richard
Seine Exzellenz
Herrn Dr. Peter Scholz
Außerordentlicher Botschafter und Bevollmächtigter
der Bundesrepublik Deutschland
Antananarivo
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 189
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 15. Februar 1982
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Ar-
tikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist
für die
Seschellen am 22. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 15. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 15. Februar 1982
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 für
Chile am 8. Oktober 1981
in Kraft getreten. Chile hat seine Beitrittsurkunde am
8. Oktober 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1981 (BGBI. II S. 328).
Bonn, den 15. Februar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das teilweise Außerkrafttreten von Verordnungen
zu der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 24. Februar 1982
Gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung vom 13. Dezember
1974 über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung
vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (BGBI. 197 4 II
S. 1441) und gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
23. März 1977 über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madri-
der Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken (BGBI. 1977 II S. 270) wird bekannt-
gemacht:
Mit Ablauf des 28. Februar 1982 treten
a) die Verordnung vom 13. Dezember 1974 hinsichtlich
der Regel 4 Abs. 2 Buchstabe i, der Regel 5 Abs. 2
Ziffer i und ii und der Regel 10 Abs. 1 Buchstabe h,
b) die Verordnung vom 23. März 1977 hinsichtlich der in
Artikel 8 des Abkommens und in Regel 27 Abs. 1
Buchstabe b und Buchstabe h Ziffer ii der Ausfüh-
rungsordnung vorgesehenen Gebühren
außer Kraft.
Insoweit treten gleichzeitig die Beschlüsse der Ver-
sammlung und des Ausschusses der Leiter der nationa-
len Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen
Madrider Verbandes vom 21. Juni 197 4 und vom 5. Ok-
tober 1976 außer Kraft (§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom
13. Dezember 1974 und § 3 Abs. 2 der Verordnung vom
23. März 1977).
Bonn, den 24. Februar 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 191
Berichtigung
der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Vom 24. Februar 1982
In der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrie-
rung von Marken (BGBI. 197 4 II S. 1441) muß Regel 13
Abs. 1 Satz 1 wie folgt lauten:
,,Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß inner-
halb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist an das
Internationale Büro abgesandt werden, spätestens vor
Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem
die Marke oder das Gesuch um territoriale Schutz-
ausdehnung im internationalen Register eingetragen
worden ist; der Poststempel ist maßgebend."
Bonn, den 24. Februar 1982
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Steup
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges,m.b,H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn,
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung,
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstucke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch fur Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1.20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt
6,5%, Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 372. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger'' Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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