90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 30. November 1972
zur Änderung des in Paris am 22. November 1928 unterzeichneten Abkommens
über Internationale Ausstellungen
Vom 12. Januar 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1974 zum Protokoll vom
30. November 1972 zur Änderung des in Paris am 22. November 1928 unter-
zeichneten Abkommens über Internationale Ausstellungen (BGBI. 1974 II
S. 273) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem
Artikel IV für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 1980
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 10. Juni 1974 bei der
französischen Regierung hinterlegt worden.
Für die Deutsche Demokratische Republik ist das Protokoll ebenfalls am
9. Juni 1980 in Kraft getreten.
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten am 9. Juni 1980 in Kraft
getreten:
Australien Österreich
Belgien Rumänien
Bulgarien Schweden
Dänemark Schweiz
Finnland Sowjetunion
Frankreich Ukraine
Griechenland Weißrußland
Italien Spanien
Japan Tschechoslowakei
Kanada Tunesien
Marokko Ungarn
Monaco Vereinigtes Königreich
Niederlande Vereinigte Staaten
Norwegen
Bulgarien, Rumänien, Sowjetunion, Ukraine, Weißrußland, Tschechoslowa-
kei, Ungarn und die Deutsche Demokratische Republik haben den Vorbehalt
eingelegt, daß sie sich an die Bestimmungen des Artikels 34 Abs. 3 und 4 des
Abkommens nicht gebunden betrachten.
Bonn, den 12. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
B. von Staden
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dietrich Spangenberg
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 91
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 18. Januar 1982
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Sri Lanka am 26. Februar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. November 1981 (BGBI. II
s. 1030).
Bonn.den 1aJanuar1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Übereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge
zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung
der Denkmalanlage Moenjodaro
Vom 18. Januar 1982
Das von der Bundesrepublik Deutschland in Paris am 24. Juli 1980 unter-
zeichnete Übereinkommen vom 27. Mai 1980 über die Leistung freiwilliger
Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung der
Denkmalanlage Moenjodaro ist nach seinem Artikel V, 2. Halbsatz, für die
Bundesrepublik Deutschland am 22. Dezember 1981
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 22. Dezember 1981 bei dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-
senschaft und Kultur hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für
Australien am 18. September 1980
Indien am 27. Mai 1980
Irak am 27. Mai 1980
Nigeria am 27. Mai 1980
Sri Lanka am 27. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Übereinkommen
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung
der Denkmalanlage Moenjodaro
Agreement
Concerning the Voluntary Contributions
to Be Given for the Execution
of the Project to Preserve and Develop
the Monumental Site of Moenjodaro
(Übersetzung)
Considering that, as already proclaimed by the General In der Erwägung, daß die Denkmalanlage Moenjodaro, deren
Conference of Unesco, at its sixteenth and seventeenth Erhaltung und Erschließung die Regierung von Pakistan über-
sessions, the monumental site of Moenjodaro which the nommen hat, einen Teil des kulturellen Erbes der ganzen
Government of Pakistan has undertaken to preserve and Menschheit bildet, wie die Generalkonferenz der UNESCO be-
develop, is part of the cultural heritage of mankind, reits auf ihrer sechzehnten und siebzehnten Tagung erklärt
hat;
Considering that the Government of Pakistan has adopted a in der Erwägung, daß die Regierung von Pakistan einen Plan
project to preserve and develop the monumental site of Moen- zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moenjo-
jodaro involving in particular River control, the lowering of the daro beschlossen hat, der insbesondere die Flußregulierung,
water table, the stopping of capillary action, and the desalin- die Senkung des Grundwasserspiegels, die Bekämpfung der
ization and conservation of the structures, Kapillarwirkung und die Entsalzung und Erhaltung der Bauteile
vorsieht;
Wishing to play a part in ensuring the preservation and in dem Wunsch, zur Erhaltung und Erschließung von Moen-
development of Moenjodaro so that it can survive to be jodaro beizutragen, damit die Anlage auch von kommenden
admired and treasured by future generations, Generationen bewundert und in Ehren gehalten werden kann;
Responding to the appeal for international co-operation in Befolgung des Aufrufs zur internationalen Zusammenar-
launched for this purpose by the United Nations Educational, beit, den die Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
Scientific and Cultural Organization, hung, Wissenschaft und Kultur zu diesem Zweck erlassen hat,
The Contracting Member States and Associate Members of kommen die vertragschließenden Mitgliedstaaten und Asso-
Unesco agree as follows: ziirten Mitglieder der UNESCO wie folgt überein:
Article 1 Artikel 1
1. Every Contracting Member State or Associate Member of (1) Jeder vertragschließende Mitgliedstaat und jedes ver-
Unesco undertakes to contribute to the execution of the tragschließende Assoziierte Mitglied der UNESCO verpflichtet
project to preserve and develop the monumental site of Moen- sich, zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und Er-
jodaro by making a contribution, if it has not already done so, schließung der Denkmalanlage Moenjodaro durch Sachlei-
either in kind or in currency paid into the Trust Fund estab- stungen oder Einzahlungen in den vom Generaldirektor der Or-
lished for this purpose by the Director-General of the United ganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
Nations Educational, Scientific and Cultural Organization schaft und Kultur (im folgenden als „Generaldirektor" bezeich-
(hereinafter referred to as "the Director-General"). The net) zu diesem Zweck errichteten Treuhandfonds beizutragen,
contributions so made are set forth in the Annex to this Agree- wenn dies noch nicht geschehen ist. Die Beiträge sind in der
ment. Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführt.
2. The Director-General will not transmit those amounts to (2) Der Generaldirektor überweist diese Beträge den zu-
the competent authorities of the Government of Pakistan until ständigen Stellen der Regierung von Pakistan erst dann, wenn
such time as the measures required for the satisfactory die zum zufriedenstellenden Abschluß der Erhaltung und Er-
completion of the preservation and development of Moenjo- schließung von Moenjodaro erforderlichen Maßnahmen getrof-
daro are taken and the Government of Pakistan has concluded fen worden sind und wenn die Regierung von Pakistan zu die-
for that purpose, with one or more contractors, the contracts sem Zweck mit einem oder mehreren Unternehmern die Ver-
for the work described in the specifications adopted by the träge für die in den von der Regierung von Pakistan angenom-
Government of Pakistan. menen Bauplänen beschriebenen Arbeiten geschlossen hat.
Article II Artikel II
1. The Director-General will obtain all the necessary particu- (1) Der Generaldirektor erhält alle erforderlichen Angaben
lars regarding the payment dates with which the Government über die Zahlungstermine, mit denen die Regierung von Paki-
of Pakistan will have to reckon in executing the contracts stan bei der Ausführung der in Artikel I Absatz 2 bezeichneten
referred to in Article 1, paragraph 2. He will also receive Verträge rechnen muß. Er erhält außerdem regelmäßige Be-
periodical progress reports. richte über den Fortgang der Arbeiten.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 93
2. He will pay the a'mounts which he receives, in conformity (2) Er führt die bei ihm eingegangenen Beträge im Einklang
with the terms of Article 1, paragraph 1, and in accordance with mit Artikel I Absatz 1 und nach Maßgabe des in dem Abkom-
the procedure laid down in the Agreement between Unesco men zwischen der UNESCO und der Regierung von Pakistan
and the Government of Pakistan concerning the preservation über die Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage
and development of the monumental site of Moenjodaro, to the Moenjodaro vorgesehenen Verfahrens an die zuständigen
appropriate authorities of the Government of Pakistan, taking Stellen der Regierung von Pakistan ab, wobei er die Fällig-
the time-table of payments due and the progress of the work keitstermine von Zahlungen und den Fortgang der Arbeiten
into account. berücksichtigt.
Article III Artikel III
The Director-General will communicate an annual Der Generaldirektor übermittelt den vertragschließenden
information report to Contracting Member States and Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern der UNESCO
Associate Members of Unesco concerning the implementation einen jährlichen Informationsbericht über die Durchführung
of this Agreement and the progress of the operations to dieses Übereinkommens sowie über den Fortgang der Arbei-
preserve and develop the monumental site of Moenjodaro. ten zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moen-
jodaro.
Article IV Artikel IV
1. In orderto assist in the execution of the project to preserve (1) Um die Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und
and develop the monumental site of Moenjodaro, an Executive Erschließung der Denkmalanlage Moenjodaro zu unterstützen,
Committee is hereby created comprising: wird ein Exekutivausschuß eingesetzt; er besteht aus
(a) a representative of the Government of Pakistan; a) einem Vertreter der Regierung· von Pakistan;
(b) a representative of each of the Member States or b) einem Vertreter jedes 20 000 US-Dollar beitragenden Mit-
Associate Members of Unesco, contributing 20,000 gliedstaats oder Assoziierten Mitglieds der UNESCO;
dollars of the United States of America or more;
(c) two persons designated by the Director-General of c) zwei vom Generaldirektor der UNESCO aufgrund ihrer fach-
Unesco by reason of their professional competence and lichen Eignung bestimmten Personen, die in persönlicher
sitting in a personal capacity; Eigenschaft teilnehmen;
(d) a representative of the Director-General of Unesco. d) einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO.
2. The Committee shall advise the Director-General on all (2) Der Ausschuß berät den Generaldirektor in allen allge-
questions of a general nature which may arise in the course of meinen Fragen, die sich anläßlich der Durchführung des Vor-
the execution of the project to preserve and develop habens zur Erhaltung und Erschließung von Moenjodaro erge-
Moenjodaro, particularly on: ben, insbesondere hinsichtlich
(i) ensuring the international character of the enterprise; i) der Gewährleistung des internationalen Charakters des
Unternehmens;
(ii) the co-ordination of work; ii) der Koordinierung der Arbeiten;
(iii) the appropriation from the Trust Fund of sums earmarked iii) der Bereitstellung von Mitteln aus dem Treuhandfonds, die
for particular parts of the project, on the one hand, and the für einzelne Teile des Vorhabens bestimmt sind, sowie der
allocation of contributions not earmarked for specific Zuteilung von Beiträgen, die nicht für besondere Zwecke
purposes on the other hand. bestimmt sind.
3. The Committee shall receive: (3) Der Ausschuß erhält
(i) the plans of operations and estimates relating to the i) Arbeitspläne und Voranschläge für die Erhaltung und Er-
preservation and development of the site as well as the schließung der Anlage sowie eine Aufstellung der entspre-
record of the corresponding payments; chenden Zahlungen;
(ii) periodic reports from the Director-General and the ii) regelmäßige Berichte des Generaldirektors und der Regie-
Government of Pakistan on the conduct of the work and rung von Pakistan über den Stand der Arbeiten und über die
the use of the funds including reports of the Consultative Verwendung der Mittel, darunter auch Berichte des nach
Committee of Experts established under Article III of the Artikel III des Abkommens zwischen der Regierung von Pa-
Agreement between the Government of Pakistan and kistan und der UNESCO eingesetzten Beratenden Sach-
Unesco; verständigenausschusses;
(iii) the reports of the Auditor; iii) die Berichte des Rechnungsprüfers,
and shall give its views or make observations or zu denen er Stellung nimmt oder Bemerkungen oder Empfeh-
recommendations thereon. lungen abgibt.
Article V Artikel V
This Agreement shall enter into force for each Contracting Dieses Übereinkommen tritt für jeden vertragschließenden
Member State or Associate Member of Unesco upon its Mitgliedstaat und jedes vertragschließende Assoziierte Mit-
signature or, if it is signed subject to ratification or acceptance, glied der UNESCO mit seiner Unterzeichnung in Kraft; wird es
on the date of the deposit of an instrument of ratification or vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet,
acceptance with the Director-General. so tritt es am Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder An-
nahmeurkunde beim Generaldirektor in Kraft.
Article VI Artikel VI
The Director-General will hold at the disposal of Contracting Der Generaldirektor hält die von den vertragschließenden
Member States and Associate Members of Unesco the sums Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern der UNESCO
which the latter had contributed under this Agreement if the aufgrund dieses Übereinkommens eingezahlten Beträge zu
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Government of Pakistan does not conclude the contracts deren Verfügung, falls die Regierung von Pakistan die in Arti-
referred to in Article 1, paragraph 2. kel I Absatz 2 bezeichneten Verträge nicht schließt.
Article VII Artikel VII
The Director-General shall inform Member States and Der Generaldirektor unterrichtet die Mitgliedstaaten und As-
Associate Members of Unesco of the signatures affixed to the soziierten Mitglieder der UNESCO von jeder Unterzeichnung
Agreement, of the terms of the undertakings entered into in the dieses Übereinkommens, von den Einzelheiten der in seiner
Annex to this Agreement, as weil as of the deposit of the Anlage eingegangenen Verpflichtungen und von der Hinterle-
instruments of ratification or acceptance mentioned in gung der in Artikel V genannten Ratifikations- oder Annah-
Article V of this Agreement. meurkunden.
Article VIII Artikel VIII
In accordance with Article 102 of the Charter of the United Dieses Übereinkommen wird auf Ersuchen des General-
Nations, this Agreement will be registered with the United direktors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
Nations Secretariat, at the request of the Director-General. bei deren Sekretariat registriert.
This Agreement is drawn up in English, French, Russian and Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, rus-
Spanish, all four texts being equally authentic. sischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Done in Paris this 27th day of May 1980 in a single copy, Geschehen zu Paris am 27. Mai 1980 in einer Urschrift, die
which will be deposited in the Archives of the United Nations im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
Educational, Scientific and Cultural Organization and certified hung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; beglaubigte Ab-
copies of which will be communicated to all signatory Member schriften davon werden allen Mitgliedstaaten und Assoziierten
States and Associate Members, as weil as to the United Mitgliedern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
Nations. sowie den Vereinten Nationen übermittelt.
In faith whereof, the undersigned representatives, duly Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehö-
authorized to that effect, have signed this Agreement. rig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch Öl, 1954
Vom 19. Januar 1982
Vom 19. Januar 1982
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493)
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21 ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
Abs. 3 für Bangladesch am 28. Dezember 1981
Guinea am 5. Februar 1982 Guinea am 19. April 1981
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1981 (BGBI. 1982 Bekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II
II S. 32). s. 1480).
Bonn, den 19. Januar 1982 Bonn, den 19. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Government of Pakistan does not conclude the contracts deren Verfügung, falls die Regierung von Pakistan die in Arti-
referred to in Article 1, paragraph 2. kel I Absatz 2 bezeichneten Verträge nicht schließt.
Article VII Artikel VII
The Director-General shall inform Member States and Der Generaldirektor unterrichtet die Mitgliedstaaten und As-
Associate Members of Unesco of the signatures affixed to the soziierten Mitglieder der UNESCO von jeder Unterzeichnung
Agreement, of the terms of the undertakings entered into in the dieses Übereinkommens, von den Einzelheiten der in seiner
Annex to this Agreement, as weil as of the deposit of the Anlage eingegangenen Verpflichtungen und von der Hinterle-
instruments of ratification or acceptance mentioned in gung der in Artikel V genannten Ratifikations- oder Annah-
Article V of this Agreement. meurkunden.
Article VIII Artikel VIII
In accordance with Article 102 of the Charter of the United Dieses Übereinkommen wird auf Ersuchen des General-
Nations, this Agreement will be registered with the United direktors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
Nations Secretariat, at the request of the Director-General. bei deren Sekretariat registriert.
This Agreement is drawn up in English, French, Russian and Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, rus-
Spanish, all four texts being equally authentic. sischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Done in Paris this 27th day of May 1980 in a single copy, Geschehen zu Paris am 27. Mai 1980 in einer Urschrift, die
which will be deposited in the Archives of the United Nations im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
Educational, Scientific and Cultural Organization and certified hung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; beglaubigte Ab-
copies of which will be communicated to all signatory Member schriften davon werden allen Mitgliedstaaten und Assoziierten
States and Associate Members, as weil as to the United Mitgliedern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
Nations. sowie den Vereinten Nationen übermittelt.
In faith whereof, the undersigned representatives, duly Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehö-
authorized to that effect, have signed this Agreement. rig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch Öl, 1954
Vom 19. Januar 1982
Vom 19. Januar 1982
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493)
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21 ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
Abs. 3 für Bangladesch am 28. Dezember 1981
Guinea am 5. Februar 1982 Guinea am 19. April 1981
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1981 (BGBI. 1982 Bekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II
II S. 32). s. 1480).
Bonn, den 19. Januar 1982 Bonn, den 19. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei
und des Änderungsprotokolls
Vom 19. Januar 1982
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI.
1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 12,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens
vom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach
seinem Artikel III Abs. 1
für
St. Vincent und die Grenadinen am 9. November 1981
in Kraft getreten.
Dementsprechend sind St. Vincent und die Grenadinen Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II
s. 1473).
Die Salomonen haben am 3. September 1981 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-
gigkeit am 7. Juli 1978 an das Übereinkommen in der Fassung des
Änderungsprotokolls gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 17. Dezember 1976 (BGBI. 1977 II S. 11) und vom 20. Dezember 1979
(BGBI. 1980 II S. 24).
Bonn, den 19. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachu"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 19. Januar 1982
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
197611 S. 1477; 197811 S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Gabun am 12. Januar 1982
in Kraft getreten; es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Italien am 25. Februar 1982
Papua-Neuguinea am 18. Februar 1982
mit folgenden Vorbehalten: (Übersetzung)
"The Government of Papua New Guinea „Die Regierung ·von Papua-Neuguinea
in accordance with article 32, para- bringt nach Artikel 32 Absatz 2 des Über-
graph 2 of the Convention hereby lodges einkommens hiermit einen Vorbehalt zu
a reservation in relation to article 31, Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens
paragraph 2, of the Convention which an, der die Verweisung einer Streitigkeit
provides for reference of a dispute to the an den Internationalen Gerichtshof vor-
International Court of Justice. sieht.
The Government of Papua New Guinea Die Regierung von Papua-Neuguinea
in accordance with article 32, para- bringt nach Artikel 32 Absatz 3 des Über-
graph 3 of the Convention hereby lodges einkommens hiermit einen Vorbehalt zu
a reservation in relation to article 10, Artikel 10 Absatz 1 an, der Hinweise auf
paragraph 1, which provides for warnings Packungen und Werbung behandelt."
on packages and advertisting."
Der vorstehende Vorbehalt Papua-Neuguineas zu Artikel 10 Abs. 1 des
Übereinkommens war den Vertragsparteien des Übereinkommens mit
Zirkularnote C.N.324.1980.Treaties-7 vom 19. November 1980 notifiziert
worden; er gilt als zugelassen, nachdem innerhalb der nach Artikel 32 Abs. 3
vorgesehenen Frist, die mit Ablauf des 19. November 1981 endete, von keiner
Vertragspartei gegen diesen Vorbehalt Einspruch eingelegt worden war. Im
Hinblick auf Artikel 26 Abs. 2 wurde daraufhin der 20. November 1981 als Tag
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Papua-Neuguineas zu diesem Überein-
kommen zugrunde gelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. November 1981 (BGBI. II S. 1013).
Bonn, den 19. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 97
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Äquatorialguinea
über Technische Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1982
In Malabo ist am 6. Januar 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über
Technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 7. Dezember 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesr.~publik Deutschland
und der Regierung der Republik Aquatorialguinea
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-
und
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame
die Regierung der Republik Äquatorialguinea - Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, Ablauf gehören.
Artikel 2
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Staaten und Völker und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten zu vertiefen - richtungen in der Republik Äquatorialguinea;
sind wie folgt übereingekommen: b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Artikel 1 tragsparteien einigen.
( 1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- (2) Die Förderung kann erfolgen
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
als „Material" bezeichnet); bald wie möglich durch äquatorialguineische Fachkräfte
fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen
c) durch Aus- und Fortbildung von äquatorialguineischen
dieses Abkommens in der Republik Äquatorialguinea, in
Fach- und Führungskräften und Wissenschaftlern in der
der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern
Republik Äquatorialguinea, in der Bundesrepublik
aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter
Deutschland oder in anderen Ländern;
Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der
d) in anderer geeigneter Weise. von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Be-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- werber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem
folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemesse-
etwas Abweichendes vorsehen: ne Bezahlung dieser äquatorialguineischen Fachkräfte;
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami- aus- und fortgebildete äquatorialguineische Staatsange-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die hörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen
Kosten tragen; Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungs-
gerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
Laufbahnen;
außerhalb Äquatorialguineas;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
Materials;
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b fügung;
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
genannten Abgaben und Lagergebühren;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
f) Aus- und Fortbildung von äquatorialguineischen Fach- und den Projektvereinbarungen übernommen werden;
Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
mens und den Projektvereinbarungen befaßten äquatorial-
guineischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- Inhalt unterrichtet werden.
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-
terial bei seinem Eintreffen in Äquatorialguinea in das Eigen- Artikel 4
tum der Republik Äquatorialguinea über; das Material steht
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55
richtet die Regierung der Republik Äquatorialguinea darüber, der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele
welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch- beizutragen;
führung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vor- b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
haben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen Äquatorialguinea einzumischen;
oder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle"
bezeichnet. c) die Gesetze der Republik Äquatorialguinea zu befolgen und
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
Artikel 3
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
Leistungen der Regierung der Republik Äquatorialguinea: mit der sie beauftragt sind;
Sie e) mit den amtlichen Stellen der Republik Äquatorialguinea
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
a) stellt auf ihre Kosten die für die Durchführung der Vorhaben
in der Republik Äquatorialguinea erforderlichen Grund- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
stücke und Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur dafür, daß vor Entsendun~ einer Fachkraft die Zustimmung der
Verfügung, soweit in den Projektvereinbarungen nicht Regierung der Republik Aquatorialguinea eingeholt wird. Die
etwas Abweichendes festgelegt wird; durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik Äqua-
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik torialguinea unter Übersendung des Lebenslaufes um Zustim-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- mung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das der Regierung der Republik Äquatorialguinea ein, so gilt dies
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be- als Zustimmung.
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch (3) Wünscht die Regierung der Republik Äquatorialguinea
für in der Republik Äquatorialguinea zur Durchführung der die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-
Vorhaben beschafftes Material; zeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- bindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar.-
haben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundes-
Abweichendes festgelegt wird; republik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von
deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regie-
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen äquatorial-
rung der Republik Äquatorialguinea so früh wie möglich dar-
guineischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit in
über unterrichtet wird.
den Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes
festgelegt wird; in den Projektvereinbarungen soll ein Zeit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die
plan hierfür festgelegt werden; abberufene Fachkraft so bald wie möglich ersetzen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 99
Artikel 5 Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
(1) Die Regierung der Republik Äquatorialguinea sorgt für ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien- Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-
mitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes: rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden, fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver- oder abhanden gekommen sind;
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
von der Republik Äquatorialguinea gegen die entsandten Bedarfs;
Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit geltend gemacht werden; d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung Artikel 6
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
gabe stehen;
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die arbeit der Vertragsparteien.
ungehinderte Ein- und Ausreise; das Recht der jeder-
zeitigen ungehinderten Ausreise berührt nicht die in den Artikel 7
Projektvereinbarungen festgelegten Verpflichtungen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland; Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis Regierung der Republik Äquatorialguinea innerhalb von drei
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
zung, die die Regierung der Republik Äquatorialguinea Erklärung abgibt.
ihnen gewährt, hingewiesen wird.
(2) Die Regierung der Republik Äquatorialguinea Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem bei-
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen de Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaat-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das erfüllt sind.
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen; es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge- mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Malabo am 6. Januar 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Engelhard
Für die Regierung der Republik Äquatorialguinea
Florencio Maye Ela Mangue
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 22. Januar 1982
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 197711 S. 809,811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2- unter Angabe
des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kenn-
zeichens) - für ·
Österreich (Kennzeichen: A) am 11. August 1982
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II
S. 809, 986) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Österreich am 11 . August 1982
in Kraft treten.
Österreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nachstehen-
den Vorbehalt eingelegt:
,,Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Über-
einkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene
Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes
Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von
weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. März 1981 (BGBI. II S. 143) und vom 4. Dezember 1981 (BGBI. II
S. 1100).
Bonn, den 22. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 22. Januar 1982
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Zif-
fer ii) - für
Österreich (Muster A8/Muster B 28 ) am 11. August 1982
in Kraft treten.
Österreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehen-
den Vorbehalte eingelegt:
„ 1. Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit
der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 28 mit dem
Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP"
und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 28 anzeigt.
2. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Ab-
satz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maß-
gabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht
bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.
3. Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Überein-
kommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet."
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977
II S. 809, 1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Österreich am 11. August 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1981 (BGBI. II S. 145).
Bonn, den 22. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zur Regelung der Saarfrage
Vom 26. Januar 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 1981 zu dem Abkommen vom 20. August 1981 zur
Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik zur Regelung der Saarfrage
(BGBI. 1981 II S. 1106) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 2
am 29. Dezember 1981
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 1982
In Nairobi ist am 12. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 103
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
und
Artikel 3
die Regierung der Republik Kenia -
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Kenia, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia
erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Republik Kenia beizutragen - Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
licht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
„Siedlungsvorhaben Küste, Phase II" ein Darlehen bis zu festgelegt wird.
9 084 953,22 DM (in Worten: neun Millionen vierundachtzig-
tausend neunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark) zu erhal- Artikel 6
ten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- werden.
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Artikel 7
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorberei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
tungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewan- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 2 gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 8
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 12. November 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A. G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 26. Januar 1982
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Indien am 1. Februar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II
S. 1068).
Bonn, den 26. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 91
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 18. Januar 1982
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Sri Lanka am 26. Februar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. November 1981 (BGBI. II
s. 1030).
Bonn.den 1aJanuar1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Übereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge
zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung
der Denkmalanlage Moenjodaro
Vom 18. Januar 1982
Das von der Bundesrepublik Deutschland in Paris am 24. Juli 1980 unter-
zeichnete Übereinkommen vom 27. Mai 1980 über die Leistung freiwilliger
Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung der
Denkmalanlage Moenjodaro ist nach seinem Artikel V, 2. Halbsatz, für die
Bundesrepublik Deutschland am 22. Dezember 1981
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 22. Dezember 1981 bei dem
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-
senschaft und Kultur hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für
Australien am 18. September 1980
Indien am 27. Mai 1980
Irak am 27. Mai 1980
Nigeria am 27. Mai 1980
Sri Lanka am 27. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Übereinkommen
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung
der Denkmalanlage Moenjodaro
Agreement
Concerning the Voluntary Contributions
to Be Given for the Execution
of the Project to Preserve and Develop
the Monumental Site of Moenjodaro
(Übersetzung)
Considering that, as already proclaimed by the General In der Erwägung, daß die Denkmalanlage Moenjodaro, deren
Conference of Unesco, at its sixteenth and seventeenth Erhaltung und Erschließung die Regierung von Pakistan über-
sessions, the monumental site of Moenjodaro which the nommen hat, einen Teil des kulturellen Erbes der ganzen
Government of Pakistan has undertaken to preserve and Menschheit bildet, wie die Generalkonferenz der UNESCO be-
develop, is part of the cultural heritage of mankind, reits auf ihrer sechzehnten und siebzehnten Tagung erklärt
hat;
Considering that the Government of Pakistan has adopted a in der Erwägung, daß die Regierung von Pakistan einen Plan
project to preserve and develop the monumental site of Moen- zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moenjo-
jodaro involving in particular River control, the lowering of the daro beschlossen hat, der insbesondere die Flußregulierung,
water table, the stopping of capillary action, and the desalin- die Senkung des Grundwasserspiegels, die Bekämpfung der
ization and conservation of the structures, Kapillarwirkung und die Entsalzung und Erhaltung der Bauteile
vorsieht;
Wishing to play a part in ensuring the preservation and in dem Wunsch, zur Erhaltung und Erschließung von Moen-
development of Moenjodaro so that it can survive to be jodaro beizutragen, damit die Anlage auch von kommenden
admired and treasured by future generations, Generationen bewundert und in Ehren gehalten werden kann;
Responding to the appeal for international co-operation in Befolgung des Aufrufs zur internationalen Zusammenar-
launched for this purpose by the United Nations Educational, beit, den die Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
Scientific and Cultural Organization, hung, Wissenschaft und Kultur zu diesem Zweck erlassen hat,
The Contracting Member States and Associate Members of kommen die vertragschließenden Mitgliedstaaten und Asso-
Unesco agree as follows: ziirten Mitglieder der UNESCO wie folgt überein:
Article 1 Artikel 1
1. Every Contracting Member State or Associate Member of (1) Jeder vertragschließende Mitgliedstaat und jedes ver-
Unesco undertakes to contribute to the execution of the tragschließende Assoziierte Mitglied der UNESCO verpflichtet
project to preserve and develop the monumental site of Moen- sich, zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und Er-
jodaro by making a contribution, if it has not already done so, schließung der Denkmalanlage Moenjodaro durch Sachlei-
either in kind or in currency paid into the Trust Fund estab- stungen oder Einzahlungen in den vom Generaldirektor der Or-
lished for this purpose by the Director-General of the United ganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
Nations Educational, Scientific and Cultural Organization schaft und Kultur (im folgenden als „Generaldirektor" bezeich-
(hereinafter referred to as "the Director-General"). The net) zu diesem Zweck errichteten Treuhandfonds beizutragen,
contributions so made are set forth in the Annex to this Agree- wenn dies noch nicht geschehen ist. Die Beiträge sind in der
ment. Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführt.
2. The Director-General will not transmit those amounts to (2) Der Generaldirektor überweist diese Beträge den zu-
the competent authorities of the Government of Pakistan until ständigen Stellen der Regierung von Pakistan erst dann, wenn
such time as the measures required for the satisfactory die zum zufriedenstellenden Abschluß der Erhaltung und Er-
completion of the preservation and development of Moenjo- schließung von Moenjodaro erforderlichen Maßnahmen getrof-
daro are taken and the Government of Pakistan has concluded fen worden sind und wenn die Regierung von Pakistan zu die-
for that purpose, with one or more contractors, the contracts sem Zweck mit einem oder mehreren Unternehmern die Ver-
for the work described in the specifications adopted by the träge für die in den von der Regierung von Pakistan angenom-
Government of Pakistan. menen Bauplänen beschriebenen Arbeiten geschlossen hat.
Article II Artikel II
1. The Director-General will obtain all the necessary particu- (1) Der Generaldirektor erhält alle erforderlichen Angaben
lars regarding the payment dates with which the Government über die Zahlungstermine, mit denen die Regierung von Paki-
of Pakistan will have to reckon in executing the contracts stan bei der Ausführung der in Artikel I Absatz 2 bezeichneten
referred to in Article 1, paragraph 2. He will also receive Verträge rechnen muß. Er erhält außerdem regelmäßige Be-
periodical progress reports. richte über den Fortgang der Arbeiten.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 93
2. He will pay the a'mounts which he receives, in conformity (2) Er führt die bei ihm eingegangenen Beträge im Einklang
with the terms of Article 1, paragraph 1, and in accordance with mit Artikel I Absatz 1 und nach Maßgabe des in dem Abkom-
the procedure laid down in the Agreement between Unesco men zwischen der UNESCO und der Regierung von Pakistan
and the Government of Pakistan concerning the preservation über die Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage
and development of the monumental site of Moenjodaro, to the Moenjodaro vorgesehenen Verfahrens an die zuständigen
appropriate authorities of the Government of Pakistan, taking Stellen der Regierung von Pakistan ab, wobei er die Fällig-
the time-table of payments due and the progress of the work keitstermine von Zahlungen und den Fortgang der Arbeiten
into account. berücksichtigt.
Article III Artikel III
The Director-General will communicate an annual Der Generaldirektor übermittelt den vertragschließenden
information report to Contracting Member States and Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern der UNESCO
Associate Members of Unesco concerning the implementation einen jährlichen Informationsbericht über die Durchführung
of this Agreement and the progress of the operations to dieses Übereinkommens sowie über den Fortgang der Arbei-
preserve and develop the monumental site of Moenjodaro. ten zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moen-
jodaro.
Article IV Artikel IV
1. In orderto assist in the execution of the project to preserve (1) Um die Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und
and develop the monumental site of Moenjodaro, an Executive Erschließung der Denkmalanlage Moenjodaro zu unterstützen,
Committee is hereby created comprising: wird ein Exekutivausschuß eingesetzt; er besteht aus
(a) a representative of the Government of Pakistan; a) einem Vertreter der Regierung· von Pakistan;
(b) a representative of each of the Member States or b) einem Vertreter jedes 20 000 US-Dollar beitragenden Mit-
Associate Members of Unesco, contributing 20,000 gliedstaats oder Assoziierten Mitglieds der UNESCO;
dollars of the United States of America or more;
(c) two persons designated by the Director-General of c) zwei vom Generaldirektor der UNESCO aufgrund ihrer fach-
Unesco by reason of their professional competence and lichen Eignung bestimmten Personen, die in persönlicher
sitting in a personal capacity; Eigenschaft teilnehmen;
(d) a representative of the Director-General of Unesco. d) einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO.
2. The Committee shall advise the Director-General on all (2) Der Ausschuß berät den Generaldirektor in allen allge-
questions of a general nature which may arise in the course of meinen Fragen, die sich anläßlich der Durchführung des Vor-
the execution of the project to preserve and develop habens zur Erhaltung und Erschließung von Moenjodaro erge-
Moenjodaro, particularly on: ben, insbesondere hinsichtlich
(i) ensuring the international character of the enterprise; i) der Gewährleistung des internationalen Charakters des
Unternehmens;
(ii) the co-ordination of work; ii) der Koordinierung der Arbeiten;
(iii) the appropriation from the Trust Fund of sums earmarked iii) der Bereitstellung von Mitteln aus dem Treuhandfonds, die
for particular parts of the project, on the one hand, and the für einzelne Teile des Vorhabens bestimmt sind, sowie der
allocation of contributions not earmarked for specific Zuteilung von Beiträgen, die nicht für besondere Zwecke
purposes on the other hand. bestimmt sind.
3. The Committee shall receive: (3) Der Ausschuß erhält
(i) the plans of operations and estimates relating to the i) Arbeitspläne und Voranschläge für die Erhaltung und Er-
preservation and development of the site as well as the schließung der Anlage sowie eine Aufstellung der entspre-
record of the corresponding payments; chenden Zahlungen;
(ii) periodic reports from the Director-General and the ii) regelmäßige Berichte des Generaldirektors und der Regie-
Government of Pakistan on the conduct of the work and rung von Pakistan über den Stand der Arbeiten und über die
the use of the funds including reports of the Consultative Verwendung der Mittel, darunter auch Berichte des nach
Committee of Experts established under Article III of the Artikel III des Abkommens zwischen der Regierung von Pa-
Agreement between the Government of Pakistan and kistan und der UNESCO eingesetzten Beratenden Sach-
Unesco; verständigenausschusses;
(iii) the reports of the Auditor; iii) die Berichte des Rechnungsprüfers,
and shall give its views or make observations or zu denen er Stellung nimmt oder Bemerkungen oder Empfeh-
recommendations thereon. lungen abgibt.
Article V Artikel V
This Agreement shall enter into force for each Contracting Dieses Übereinkommen tritt für jeden vertragschließenden
Member State or Associate Member of Unesco upon its Mitgliedstaat und jedes vertragschließende Assoziierte Mit-
signature or, if it is signed subject to ratification or acceptance, glied der UNESCO mit seiner Unterzeichnung in Kraft; wird es
on the date of the deposit of an instrument of ratification or vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet,
acceptance with the Director-General. so tritt es am Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder An-
nahmeurkunde beim Generaldirektor in Kraft.
Article VI Artikel VI
The Director-General will hold at the disposal of Contracting Der Generaldirektor hält die von den vertragschließenden
Member States and Associate Members of Unesco the sums Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern der UNESCO
which the latter had contributed under this Agreement if the aufgrund dieses Übereinkommens eingezahlten Beträge zu
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Government of Pakistan does not conclude the contracts deren Verfügung, falls die Regierung von Pakistan die in Arti-
referred to in Article 1, paragraph 2. kel I Absatz 2 bezeichneten Verträge nicht schließt.
Article VII Artikel VII
The Director-General shall inform Member States and Der Generaldirektor unterrichtet die Mitgliedstaaten und As-
Associate Members of Unesco of the signatures affixed to the soziierten Mitglieder der UNESCO von jeder Unterzeichnung
Agreement, of the terms of the undertakings entered into in the dieses Übereinkommens, von den Einzelheiten der in seiner
Annex to this Agreement, as weil as of the deposit of the Anlage eingegangenen Verpflichtungen und von der Hinterle-
instruments of ratification or acceptance mentioned in gung der in Artikel V genannten Ratifikations- oder Annah-
Article V of this Agreement. meurkunden.
Article VIII Artikel VIII
In accordance with Article 102 of the Charter of the United Dieses Übereinkommen wird auf Ersuchen des General-
Nations, this Agreement will be registered with the United direktors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
Nations Secretariat, at the request of the Director-General. bei deren Sekretariat registriert.
This Agreement is drawn up in English, French, Russian and Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, rus-
Spanish, all four texts being equally authentic. sischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Done in Paris this 27th day of May 1980 in a single copy, Geschehen zu Paris am 27. Mai 1980 in einer Urschrift, die
which will be deposited in the Archives of the United Nations im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
Educational, Scientific and Cultural Organization and certified hung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; beglaubigte Ab-
copies of which will be communicated to all signatory Member schriften davon werden allen Mitgliedstaaten und Assoziierten
States and Associate Members, as weil as to the United Mitgliedern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
Nations. sowie den Vereinten Nationen übermittelt.
In faith whereof, the undersigned representatives, duly Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehö-
authorized to that effect, have signed this Agreement. rig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch Öl, 1954
Vom 19. Januar 1982
Vom 19. Januar 1982
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493)
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21 ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
Abs. 3 für Bangladesch am 28. Dezember 1981
Guinea am 5. Februar 1982 Guinea am 19. April 1981
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1981 (BGBI. 1982 Bekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II
II S. 32). s. 1480).
Bonn, den 19. Januar 1982 Bonn, den 19. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei
und des Änderungsprotokolls
Vom 19. Januar 1982
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI.
1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 12,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens
vom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach
seinem Artikel III Abs. 1
für
St. Vincent und die Grenadinen am 9. November 1981
in Kraft getreten.
Dementsprechend sind St. Vincent und die Grenadinen Vertragspartei des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II
s. 1473).
Die Salomonen haben am 3. September 1981 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-
gigkeit am 7. Juli 1978 an das Übereinkommen in der Fassung des
Änderungsprotokolls gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 17. Dezember 1976 (BGBI. 1977 II S. 11) und vom 20. Dezember 1979
(BGBI. 1980 II S. 24).
Bonn, den 19. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachu"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 19. Januar 1982
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
197611 S. 1477; 197811 S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Gabun am 12. Januar 1982
in Kraft getreten; es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Italien am 25. Februar 1982
Papua-Neuguinea am 18. Februar 1982
mit folgenden Vorbehalten: (Übersetzung)
"The Government of Papua New Guinea „Die Regierung ·von Papua-Neuguinea
in accordance with article 32, para- bringt nach Artikel 32 Absatz 2 des Über-
graph 2 of the Convention hereby lodges einkommens hiermit einen Vorbehalt zu
a reservation in relation to article 31, Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens
paragraph 2, of the Convention which an, der die Verweisung einer Streitigkeit
provides for reference of a dispute to the an den Internationalen Gerichtshof vor-
International Court of Justice. sieht.
The Government of Papua New Guinea Die Regierung von Papua-Neuguinea
in accordance with article 32, para- bringt nach Artikel 32 Absatz 3 des Über-
graph 3 of the Convention hereby lodges einkommens hiermit einen Vorbehalt zu
a reservation in relation to article 10, Artikel 10 Absatz 1 an, der Hinweise auf
paragraph 1, which provides for warnings Packungen und Werbung behandelt."
on packages and advertisting."
Der vorstehende Vorbehalt Papua-Neuguineas zu Artikel 10 Abs. 1 des
Übereinkommens war den Vertragsparteien des Übereinkommens mit
Zirkularnote C.N.324.1980.Treaties-7 vom 19. November 1980 notifiziert
worden; er gilt als zugelassen, nachdem innerhalb der nach Artikel 32 Abs. 3
vorgesehenen Frist, die mit Ablauf des 19. November 1981 endete, von keiner
Vertragspartei gegen diesen Vorbehalt Einspruch eingelegt worden war. Im
Hinblick auf Artikel 26 Abs. 2 wurde daraufhin der 20. November 1981 als Tag
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Papua-Neuguineas zu diesem Überein-
kommen zugrunde gelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. November 1981 (BGBI. II S. 1013).
Bonn, den 19. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 97
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Äquatorialguinea
über Technische Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1982
In Malabo ist am 6. Januar 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über
Technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 7. Dezember 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesr.~publik Deutschland
und der Regierung der Republik Aquatorialguinea
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-
und
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame
die Regierung der Republik Äquatorialguinea - Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, Ablauf gehören.
Artikel 2
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Staaten und Völker und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten zu vertiefen - richtungen in der Republik Äquatorialguinea;
sind wie folgt übereingekommen: b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Artikel 1 tragsparteien einigen.
( 1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- (2) Die Förderung kann erfolgen
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
als „Material" bezeichnet); bald wie möglich durch äquatorialguineische Fachkräfte
fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen
c) durch Aus- und Fortbildung von äquatorialguineischen
dieses Abkommens in der Republik Äquatorialguinea, in
Fach- und Führungskräften und Wissenschaftlern in der
der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern
Republik Äquatorialguinea, in der Bundesrepublik
aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter
Deutschland oder in anderen Ländern;
Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der
d) in anderer geeigneter Weise. von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Be-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- werber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem
folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemesse-
etwas Abweichendes vorsehen: ne Bezahlung dieser äquatorialguineischen Fachkräfte;
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami- aus- und fortgebildete äquatorialguineische Staatsange-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die hörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen
Kosten tragen; Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungs-
gerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
Laufbahnen;
außerhalb Äquatorialguineas;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
Materials;
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b fügung;
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
genannten Abgaben und Lagergebühren;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
f) Aus- und Fortbildung von äquatorialguineischen Fach- und den Projektvereinbarungen übernommen werden;
Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
mens und den Projektvereinbarungen befaßten äquatorial-
guineischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- Inhalt unterrichtet werden.
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-
terial bei seinem Eintreffen in Äquatorialguinea in das Eigen- Artikel 4
tum der Republik Äquatorialguinea über; das Material steht
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55
richtet die Regierung der Republik Äquatorialguinea darüber, der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele
welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch- beizutragen;
führung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vor- b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
haben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen Äquatorialguinea einzumischen;
oder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle"
bezeichnet. c) die Gesetze der Republik Äquatorialguinea zu befolgen und
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
Artikel 3
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
Leistungen der Regierung der Republik Äquatorialguinea: mit der sie beauftragt sind;
Sie e) mit den amtlichen Stellen der Republik Äquatorialguinea
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
a) stellt auf ihre Kosten die für die Durchführung der Vorhaben
in der Republik Äquatorialguinea erforderlichen Grund- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
stücke und Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur dafür, daß vor Entsendun~ einer Fachkraft die Zustimmung der
Verfügung, soweit in den Projektvereinbarungen nicht Regierung der Republik Aquatorialguinea eingeholt wird. Die
etwas Abweichendes festgelegt wird; durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik Äqua-
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik torialguinea unter Übersendung des Lebenslaufes um Zustim-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- mung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das der Regierung der Republik Äquatorialguinea ein, so gilt dies
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be- als Zustimmung.
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch (3) Wünscht die Regierung der Republik Äquatorialguinea
für in der Republik Äquatorialguinea zur Durchführung der die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-
Vorhaben beschafftes Material; zeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- bindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar.-
haben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundes-
Abweichendes festgelegt wird; republik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von
deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regie-
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen äquatorial-
rung der Republik Äquatorialguinea so früh wie möglich dar-
guineischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit in
über unterrichtet wird.
den Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes
festgelegt wird; in den Projektvereinbarungen soll ein Zeit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die
plan hierfür festgelegt werden; abberufene Fachkraft so bald wie möglich ersetzen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 99
Artikel 5 Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
(1) Die Regierung der Republik Äquatorialguinea sorgt für ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien- Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-
mitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes: rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden, fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver- oder abhanden gekommen sind;
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
von der Republik Äquatorialguinea gegen die entsandten Bedarfs;
Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit geltend gemacht werden; d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung Artikel 6
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
gabe stehen;
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die arbeit der Vertragsparteien.
ungehinderte Ein- und Ausreise; das Recht der jeder-
zeitigen ungehinderten Ausreise berührt nicht die in den Artikel 7
Projektvereinbarungen festgelegten Verpflichtungen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland; Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis Regierung der Republik Äquatorialguinea innerhalb von drei
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
zung, die die Regierung der Republik Äquatorialguinea Erklärung abgibt.
ihnen gewährt, hingewiesen wird.
(2) Die Regierung der Republik Äquatorialguinea Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem bei-
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen de Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaat-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das erfüllt sind.
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen; es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge- mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Malabo am 6. Januar 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Engelhard
Für die Regierung der Republik Äquatorialguinea
Florencio Maye Ela Mangue
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 22. Januar 1982
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 197711 S. 809,811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2- unter Angabe
des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kenn-
zeichens) - für ·
Österreich (Kennzeichen: A) am 11. August 1982
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II
S. 809, 986) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Österreich am 11 . August 1982
in Kraft treten.
Österreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nachstehen-
den Vorbehalt eingelegt:
,,Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Über-
einkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene
Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes
Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von
weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. März 1981 (BGBI. II S. 143) und vom 4. Dezember 1981 (BGBI. II
S. 1100).
Bonn, den 22. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 22. Januar 1982
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Zif-
fer ii) - für
Österreich (Muster A8/Muster B 28 ) am 11. August 1982
in Kraft treten.
Österreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehen-
den Vorbehalte eingelegt:
„ 1. Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit
der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 28 mit dem
Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP"
und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 28 anzeigt.
2. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Ab-
satz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maß-
gabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht
bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.
3. Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Überein-
kommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet."
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977
II S. 809, 1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Österreich am 11. August 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1981 (BGBI. II S. 145).
Bonn, den 22. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zur Regelung der Saarfrage
Vom 26. Januar 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 1981 zu dem Abkommen vom 20. August 1981 zur
Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik zur Regelung der Saarfrage
(BGBI. 1981 II S. 1106) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 2
am 29. Dezember 1981
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 1982
In Nairobi ist am 12. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982 103
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
und
Artikel 3
die Regierung der Republik Kenia -
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Kenia, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia
erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Republik Kenia beizutragen - Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
licht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
„Siedlungsvorhaben Küste, Phase II" ein Darlehen bis zu festgelegt wird.
9 084 953,22 DM (in Worten: neun Millionen vierundachtzig-
tausend neunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark) zu erhal- Artikel 6
ten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- werden.
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Artikel 7
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorberei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
tungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewan- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 2 gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 8
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 12. November 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A. G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 26. Januar 1982
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Indien am 1. Februar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II
S. 1068).
Bonn, den 26. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele