Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1193
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Dezember 1982
In Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11 . November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tagebrückenprogramm I und 5,0 Millionen DM (in Worten: fünf
und Millionen Deutsche Mark) für das Montagebrückenpro-
gramm II.
die Regierung der Republik Ghana -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Ghana, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Verträge,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
gen und zu vertiefen, vorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
in Ghana beizutragen - chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana
sind wie folgt übereingekommen: erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Monta- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gebrückenprogramm I" und „Montagebrückenprogramm II" nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Darlehen bis zu insgesamt 11,0 Millionen DM (in Worten: elf Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 6,0 Millionen keine Maßnahmen, welche die gleichzeitige Beteiligung der
DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) für das Mon- Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. werden.
Artikel 7
Artikel 5 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gelegt wird. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Prof. G. Benneh
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1982
In Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1195
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana
und
erhoben werden.
die Regierung der Republik Ghana -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
Ghana, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gen und zu vertiefen, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Republik Ghana beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
sind wie folgt übereingekommen: lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Artikel 1 gelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Abfallbe- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
seitigung Accra" ein Darlehen bis zu 9 Millionen DM (in Wor- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
ten: neun Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kre- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- von drei Monaten nach lnkrafttretten des Abkommens eine
schriften unterliegen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Kraft.
Geschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Prof. G. Benneh
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1982
In Gaborone ist am 12. Oktober 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) .,Ländliche Gesundheitseinrichtungen"
und b) .,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten"
die Regierung der Republik Botsuana - wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 20,8 Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen DM (in Worten: zwanzig Millionen achthunderttausend Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sche Mark) zu erhalten, und zwar für das Vorhaben „ländliche
Botsuana, Gesundheitseinrichtungen" bis zu 8 Millionen DM (in Worten:
acht Millionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Verbes-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen serung von Straßen in ländlichen Gebieten" bis zu 12,8 Millio-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- nen DM (in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend Deut-
gen und zu vertiefen, sche Mark).
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in der Republik Botsuana beizutragen, rung und Betreuung der Vorhaben
a) ,.Ländliche Gesundheitseinrichtungen"
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom
b) .,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten"
25. März 1982 -
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
sind wie folgt übereingekommen: erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-· vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
licht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit- Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben andere Vorhaben ersetzt werden.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1197
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen- Abweichendes festgestellt wird.
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 6
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung der
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß bevorzugt genutzt werden.
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Botsuana erhoben werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 4 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gegenteilige Erklärung abgibt.
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Artikel 8
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Bekanntmactiung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1982
In Gaborone ist am 12. Oktober 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 14.Dezember1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutsche Mark) bleiben, werden die dadurch freiwerdenden
und Mittel in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a
einbezogen.
die Regierung der Republik Botsuana -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Botsuana, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in Botsuana beizutragen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Botsuana erhoben werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom
25. März 1982 -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 1 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
licht es der Regierung der Republik Botsuana und/oder einem
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
den Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
furt am Main,
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
a) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-
Artikel 5
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 6 400 000,-DM (in Wor- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
ten: sechs Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- bevorzugt genutzt werden.
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-
Artikel 6
stungsverträge nach dem 1. April 1982 abgeschlossen
worden sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
b) für das Vorhaben „Dornier-Flugzeug 228", wenn nach Prü- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 500 000,- DM (in Wor- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
ten: vier Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu gegenteilige Erklärung abgibt.
erhalten.
(2) Wenn das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Projekt
Artikel 7
nicht zustande kommt oder wenn die hierfür von der deutschen
Seite bereitzustellenden Mittel unter dem Betrag von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1199
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 12. Oktober 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik
Botsuana von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einführgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik-Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens z~ischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1982
In Conakry ist am 16. September 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7
am 16. September 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea - stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio- erwähnten Vertrages erhoben werden.
nären Volksrepublik Guinea,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen -- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
sind wie folgt übereingekommen: für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 1.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 5
es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für bevorzugt genutzt werden.
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-
betrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-
bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- Artikel 6
men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
träge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. Januar des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
1982 abgeschlossen worden sind. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Revolutionären Volksre-
Artikel 2 publik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 7
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Conakry am 16. September 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Bernhard Zimmermann
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
Marcel Cros
Minister für Internationale Zusammenarbeit
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1201
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 16. September 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden könnten:
a) Lieferung, Transport und Installation von 25 Fernschreibmaschinen im Kongreß-
gebäude;
b) Lieferung von Meßgeräten für die Telexzentrale;
c) Kabelnetz: Lieferung, Transport und Verlegen der Kabelverbindung zwischen
der Telexzentrale und dem Kongreßgebäude;
d) Ersatzteile und Ausrüstung für die bestehende Telexzentrale;
e) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Vom 14. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 29. November 1972 über
die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
(BGBI. 1973 II S. 1793) ist nach seinem Artikel 57
Abs. 2 für folgende weiteren Staaten in Kraft getreten:
Angola am 23. Juni 1980
Österreich am 30. Dezember 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II
S. 975).
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1982
In Kampala ist am 8. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Uganda über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 7. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Uganda - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Uganda, dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Rechtsvorschriften unterliegt.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in der Republik Uganda beizutragen - und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Republik Uganda erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
es der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
„Straßeninstandsetzung", einen Finanzierungsbeitrag bis zu kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
erhalten. Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
1189
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1982 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
7. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
8. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
8. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
9. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1199
14. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Errichtung des
Afrikanischen Entwicklungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
17. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
21. 12. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die
Durchf~~rung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Familienangehörigen von
Grenzgangern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1203
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 1982
In Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11 . November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger des Darlehens und Finanzierungsbeitra-
und
ges zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Ghana - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Ghana, Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana
gen und zu vertiefen, erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und
in der Republik Ghana beizutragen -
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
sind wie folgt übereingekommen:
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
Artikel 1 tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
,,Erweiterung der Pharma-Fabrik GIHOC" ein weiteres Dar- Artikel 5
lehen bis zu 12,8 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
achthunderttausend Deutsche Mark) und für notwendige lehen und Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind inter-
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor- national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
habens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 200 000 DM (in etwas Abweichendes festgelegt wird.
Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, so
daß für das Vorhaben nunmehr insgesamt bis zu 33 Millionen
Artikel 6
DM (in Worten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zur
Verfügung stehen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
der Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeit-
benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des Vorhabens „Erweiterung der Pharma-Fabrik GIHOC" Artikel 7
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
det werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 8
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Kraft.
Geschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Prof. G. Benneh
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1191
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Dezember 1982
In Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 11 . November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- bzw.
Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
und
geschlossen worden sind.
die Regierung der Republik Ghana -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Ghana, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
gen und zu vertiefen, vorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
in der Republik Ghana beizutragen -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana
sind wie folgt übereingekommen:
erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek- nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Montage, ein Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sie- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
ben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
gegenteilige Erklärung abgibt.
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
Artikel 6 Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Prof. G. Benneh
Anlage
zum Abkommen vom 11. November 1981
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 11. November 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Ghanas von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1193
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Dezember 1982
In Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11 . November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tagebrückenprogramm I und 5,0 Millionen DM (in Worten: fünf
und Millionen Deutsche Mark) für das Montagebrückenpro-
gramm II.
die Regierung der Republik Ghana -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Ghana, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Verträge,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
gen und zu vertiefen, vorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
in Ghana beizutragen - chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana
sind wie folgt übereingekommen: erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Monta- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gebrückenprogramm I" und „Montagebrückenprogramm II" nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Darlehen bis zu insgesamt 11,0 Millionen DM (in Worten: elf Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 6,0 Millionen keine Maßnahmen, welche die gleichzeitige Beteiligung der
DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) für das Mon- Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. werden.
Artikel 7
Artikel 5 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gelegt wird. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Prof. G. Benneh
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1982
In Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1195
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana
und
erhoben werden.
die Regierung der Republik Ghana -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
Ghana, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gen und zu vertiefen, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Republik Ghana beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
sind wie folgt übereingekommen: lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Artikel 1 gelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Abfallbe- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
seitigung Accra" ein Darlehen bis zu 9 Millionen DM (in Wor- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
ten: neun Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kre- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- von drei Monaten nach lnkrafttretten des Abkommens eine
schriften unterliegen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Kraft.
Geschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Prof. G. Benneh
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1982
In Gaborone ist am 12. Oktober 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) .,Ländliche Gesundheitseinrichtungen"
und b) .,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten"
die Regierung der Republik Botsuana - wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 20,8 Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen DM (in Worten: zwanzig Millionen achthunderttausend Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sche Mark) zu erhalten, und zwar für das Vorhaben „ländliche
Botsuana, Gesundheitseinrichtungen" bis zu 8 Millionen DM (in Worten:
acht Millionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Verbes-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen serung von Straßen in ländlichen Gebieten" bis zu 12,8 Millio-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- nen DM (in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend Deut-
gen und zu vertiefen, sche Mark).
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
in der Republik Botsuana beizutragen, rung und Betreuung der Vorhaben
a) ,.Ländliche Gesundheitseinrichtungen"
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom
b) .,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten"
25. März 1982 -
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
sind wie folgt übereingekommen: erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-· vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
licht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit- Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben andere Vorhaben ersetzt werden.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1197
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen- Abweichendes festgestellt wird.
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 6
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung der
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß bevorzugt genutzt werden.
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Botsuana erhoben werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 4 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gegenteilige Erklärung abgibt.
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder Artikel 8
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Bekanntmactiung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1982
In Gaborone ist am 12. Oktober 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 14.Dezember1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutsche Mark) bleiben, werden die dadurch freiwerdenden
und Mittel in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a
einbezogen.
die Regierung der Republik Botsuana -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Botsuana, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in Botsuana beizutragen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Botsuana erhoben werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom
25. März 1982 -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 1 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
licht es der Regierung der Republik Botsuana und/oder einem
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
den Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
furt am Main,
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
a) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-
Artikel 5
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 6 400 000,-DM (in Wor- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
ten: sechs Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- bevorzugt genutzt werden.
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-
Artikel 6
stungsverträge nach dem 1. April 1982 abgeschlossen
worden sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
b) für das Vorhaben „Dornier-Flugzeug 228", wenn nach Prü- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 500 000,- DM (in Wor- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
ten: vier Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu gegenteilige Erklärung abgibt.
erhalten.
(2) Wenn das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Projekt
Artikel 7
nicht zustande kommt oder wenn die hierfür von der deutschen
Seite bereitzustellenden Mittel unter dem Betrag von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1199
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 12. Oktober 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik
Botsuana von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einführgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik-Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens z~ischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1982
In Conakry ist am 16. September 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7
am 16. September 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea - stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio- erwähnten Vertrages erhoben werden.
nären Volksrepublik Guinea,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen -- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
sind wie folgt übereingekommen: für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 1.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 5
es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für bevorzugt genutzt werden.
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-
betrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-
bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- Artikel 6
men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
träge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. Januar des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
1982 abgeschlossen worden sind. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Revolutionären Volksre-
Artikel 2 publik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 7
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Conakry am 16. September 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Bernhard Zimmermann
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
Marcel Cros
Minister für Internationale Zusammenarbeit
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1201
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 16. September 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden könnten:
a) Lieferung, Transport und Installation von 25 Fernschreibmaschinen im Kongreß-
gebäude;
b) Lieferung von Meßgeräten für die Telexzentrale;
c) Kabelnetz: Lieferung, Transport und Verlegen der Kabelverbindung zwischen
der Telexzentrale und dem Kongreßgebäude;
d) Ersatzteile und Ausrüstung für die bestehende Telexzentrale;
e) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Vom 14. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 29. November 1972 über
die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
(BGBI. 1973 II S. 1793) ist nach seinem Artikel 57
Abs. 2 für folgende weiteren Staaten in Kraft getreten:
Angola am 23. Juni 1980
Österreich am 30. Dezember 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II
S. 975).
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1982
In Kampala ist am 8. November 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Uganda über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. November 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 7. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Uganda - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Uganda, dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Rechtsvorschriften unterliegt.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in der Republik Uganda beizutragen - und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Republik Uganda erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
es der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
„Straßeninstandsetzung", einen Finanzierungsbeitrag bis zu kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
erhalten. Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982 1203
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abweichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 6 gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 8
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Kampala am 8. November 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Enders
Für die Regierung der Republik Uganda
Ephraim Kamuntu
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens
über die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
bei Familienangehörigen von Grenzgängern
Vom 21. Dezember 1982
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 8. November 1982 zu dem
Abkommen vom 15. Februar 1982 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei
Familienangehörigen von Grenzgängern (BGBI. 198211 S. 958) wird bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 10. Januar 1983
in Kraft treten wird.
Am selben Tag wird das Abkommen vom 15. Februar 1982 nach seinem
Artikel 7 in Kraft treten.
Bonn, den 21. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: B4ndesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweig~trieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Hinweis
Der Jahrgang 1982 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis 45 und endet mit der Seite 1 204.
Als Anlagebände wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 1 vom 7. Januar 1982
Anlagen I bis V zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
zur Ausgabe Nr. 20 vom 28. April 1982
Anhänge 1 bis 7 zu der Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen
zu den Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24 nach dem Übereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 19. April
1982,
zur Ausgabe Nr. 24 vom 22. Juni 1982
Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Wal-
fangs,
zur Ausgabe Nr. 26 vom 6. Juli 1982
Anhang zu der Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung 01 zu
der Regelung Nr. 3 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung vom 23. Juni 1982,
zur Ausgabe Nr. 32 vom 15. September 1982
Regelung Nr. 52 - Einheitliche Vorschriften hinsichtlich des Baues von
Kraftomnibussen [Omnibussen, Gesellschaftswagen] mit geringer Sitz-
platzanzahl [Platzzahl].