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1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 15. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über dit3
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Swasiland am 2. Dezember 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. September 1982 (BGBI. II
S. 839).
Bonn, den 15. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 1982
In Niamey ist am 5. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 5. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1185
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Republik Niger erhoben werden.
die Regierung der Republik Niger -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
Niger der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen und zu vertiefen, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Niger beizutragen - Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Artikel 1 Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für
Artikel 6
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Reis-
anbau Namarigoungou" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
erhalten. Der insgesamt für das Vorhaben „Reisanbau Nama- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
rigoungou" zur Verfügung gestellte Betrag erhöht sich damit gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
auf 22,5 Millionen DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen bevorzugt genutzt werden.
fünfhunderttausend Deutsche Mark).
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- gegenteilige Erklärung abgibt
ten unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Kraft.
Geschehen zu Niamey am 5. Oktober 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Ganns
Für die Regierung der Republik Niger
Daouda Diallo
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 16. Dezember 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juli
1980 zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im
internationalen Verkehr (BGBI. 1980 II S. 886) wird be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 6 Abs. 1
am 1 . Januar 1983
in Kraft treten wird.
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 16. Dezember 1982
Das Übereinkommen Nr. 27 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1929 über die
Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-
derten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) ist für
Dänemark am 1. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl.11 S. 27).
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 16. Dezember 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juli
1980 zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im
internationalen Verkehr (BGBI. 1980 II S. 886) wird be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 6 Abs. 1
am 1 . Januar 1983
in Kraft treten wird.
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 16. Dezember 1982
Das Übereinkommen Nr. 27 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1929 über die
Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-
derten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) ist für
Dänemark am 1. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl.11 S. 27).
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1187
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über technische Handelshemmnisse
Vom 16. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über tech-
nische Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71
S. 29) ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für die
Tschechoslowakei am 15. Dezember 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1982 (BGBI. II
S. 961 ).
Bonn.den 16.Dezember1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens. zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1982
In Monrovia ist am 1. Juli 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 4
am 1. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Gesetz
zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
sowie zum Abkommen vom 2. April 1980
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Den folgenden, in Belgrad am 2. April 1980 von der
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkom-
men wird zugestimmt: Artikel 3
1. Dem Kooperationsabkommen zwischen der Europä-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien, dung in Kraft.
2. dem Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der (2) Der Tag, an dem das Kooperationsabkommen
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und nach seinem Artikel 63 Abs. 2 und das Abkommen über
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
einerseits und der Sozialistischen Föderativen Repu- Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse nach seinem
blik Jugoslawien andererseits. Artikel 17 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in
Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht. Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1095
Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Seine Majestät der König der Belgier, gewillt, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtun-
gen eine sicherere Grundlage für die Zusammenarbeit zu
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, gewährleisten,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, in dem Wunsch, im Rahmen der Bemühungen der internatio-
nalen Gemeinschaft um eine gerechtere und ausgewogenere
der Präsident der Französischen Republik, Weltwirtschaftsordnung zur Entwicklung der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit zwischen Ländern auf unterschiedlichen
der Präsident Irlands, Stufen der Wirtschaftsentwicklung beizutragen,
der Präsident der Italienischen Republik, in dem Bestreben, zur Verwirklichung der Ziele der am
10. November 1975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zwi-
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, schen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Fö-
derativen Republik Jugoslawien beizutragen, namentlich der
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Ziele des Protokolls über die Freizone und des Abkommens
über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwi-
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs schen den beiden Ländern,
Großbritannien und Nordirland
in dem Bewußtsein, daß zur Schaffung harmonischerer Wirt-
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften schafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemein-
einerseits, schaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien der durch die Erweiterung der Gemeinschaft geschaffe-
der Präsident der Sozialistischen Föderativen Republik nen neuen Lage Rechnung getragen werden muß und die be-
Jugoslawien stehenden gutnachbarlichen Beziehungen gefestigt werden
andererseits, müssen -
Präambel haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi-
Seine Majestät der König der Belgier:
schen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, Joseph Trouveroy,
einem blockfreien europäischen Staat des Mittelmeerraums Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
und Mitglied der Gruppe der siebenundsiebzig Entwicklungs- in Belgrad;
länder andererseits, zu vertiefen,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
im Hinblick auf die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit Peter Meyer Michaelsen,
und Zusammenarbeit in Europa, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
in Belgrad;
in dem gemeinsamen Willen, in verschiedenen Sektoren von
beiderseitigem Interesse unter Berücksichtigung des Entwick- der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
lungsstands ihrer Wirtschaft zur wirtschaftlichen Entwicklung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beizu- Horst Grabert,
tragen, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
in Belgrad;
entschlossen, in Übereinstimmung mit der am 2. Dezember
1976 in Belgrad unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung die der Präsident der Französischen Republik:
erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Bezie- Yves Pagniez,
hungen zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Föderativen Republik Jugoslawien sowie die Interdependenz in Belgrad;
und Komplementarität ihrer Volkswirtschaften im Hinblick auf
eine harmonischere Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Bin- der Präsident Irlands:
dungen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
Brendan Dillon,
in dem festen Willen, die Entwicklung und Diversifizierung Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
der wirtschaftlichen, finanziellen und handelspolitischen Zu- Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
sammenarbeit zu fördern, um zu einem besseren Gleichge-
wicht wie auch zur Verbesserung der Struktur und zur Steige- der Präsident der Italienischen Republik:
rung des Volumens des Handelsverkehrs und damit zu einer Attilio Ruffini,
Erhöhung des Wohlstanas der Bevölkerungen beizutragen, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Artikel 5
Paul Helminger, ( 1) Zweck der Zusammenarbeit im gewerblichen Bereich
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten; zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbeson-
dere folgende Ziele zu fördern:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande: - eine Beteiligung de,· Gemeinschaft an den Bemühungen
D. F. van der Mei, Jugoslawiens um den Ausbau der Produktion und der Wirt-
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten; schaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifizierung der
Struktur seiner Wirtschaft unter Berücksichtigung des bei-
derseitigen Interesses der Vertragsparteien;
Ihre Majestät die Königin
- die Marktforschung und die Absatzförderung auf den Märk-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland:
ten der beiden Vertragsparteien sowie auf den Märkten der
R. A. Farquharson, CMG, Drittländer;
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
- die Förderung des Transfers, der Entwicklung der Technolo-
Ihrer britischen Majestät in Belgrad;
gie in Jugoslawien und des Schutzes von Patenten und son-
stigem gewerblichen Eigentum durch geeignete Vereinba-
der Rat der Europäischen Gemeinschaften: rungen zwischen Unternehmen und Einrichtungen in der Ge-
Attilio Ruffi n i, meinschaft und in Jugoslawien;
Amtierender Präsident - die Anregung und Förderung der langfristigen Zusammenar-
des Rates der Europäischen Gemeinschaft, beit auf dem Gebiet der Produktion zwischen Unternehmen
Minister für auswärtige Angelegenheiten beider Vertragsparteien zur Herstellung stabilerer und aus-
der Italienischen Republik; gewogenerer Bindungen zwischen den Volkswirtschaften;
Wilhelm Haferkamp, - die Suche nach geeigneten Mitteln und Wegen zur beider-
Vizepräsident der Kommission der Europäischen seitigen Beseitigung der nichttariflichen beziehungsweise
Gemeinschaften; nicht durch Kontingentsmaßnahmen bedingten Hemmnisse
für den Zugang zu den jeweiligen Märkten;
der Präsident
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien: - die Organisation von Kontakten und Zusammenkünften zwi-
schen Verantwortlichen für die Industriepolitik, Investoren
Josip Vrhovec, und Unternehmern Jugoslawiens und der Gemeinschaft, um
Bundessekretär des Auswärtigen; die Anknüpfung neuer Beziehungen im gewerblichen Be-
reich in Übereinstimmung mit den Zielen des Abkommens zu
unterstützen;
Artikel 1
Ziel dieses Abkommens zwischen der Europäischen Wirt- - den Austausch verfügbarer Angaben über die kurz- und mit-
schaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen telfristigen Aussichten und Vorausschätzungen für Produk-
tion, Verbrauch und Handel.
Republik Jugoslawien ist es, eine globale Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaft- (2) Das Büro für Unternehmenskooperation steht den jugo-
lichen und sozialen Entwicklung der Sozialistischen Föderati- slawischen Unternehmen zur Verfügung.
ven Republik Jugoslawien beizutragen und die Vertiefung ihrer
(3) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur
Beziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Bestim-
Förderung und zum Schutz der Investitionen der anderen Ver-
mungen und Maßnahmen für den Bereich der wirtschaftlichen,
tragspartei in ihrem Gebiet und bemühen sich zu diesem
technischen und finanziellen Zusammenarbeit, für den Handel
Zweck, im beiderseitigen Interesse Abkommen auf Gegensei-
wie auch für den sozialen Bereich festgelegt und durchgeführt.
tigkeitsbasis über Förderung und Schutz von Investitionen zu
schließen.
Titel 1 (4) Zweck der Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen
der Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbesondere die
Wirtschaftliche, technische Beteiligung der Unternehmen der Vertragsparteien an den
und finanzielle Zusammenarbeit Forschungs-, Produktions- und Verarbeitungsprogrammen zur
Erschließung der Energiequellen Jugoslawiens und an allen
Artikel 2 anderen Maßnahmen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
Die Gemeinschaft und Jugoslawien stellen eine Zusammen- Artikel 6
arbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergänzung der
(1) Die Gemeinschaft und Jugoslawien bemühen sich, die
eigenen Bemühungen Jugoslawiens zur Entwicklung dieses
Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Technolo-
Landes beizutragen und die bestehenden Wirtschaftsbezie-
gie im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem
hungen auf möglichst breiter Grundlage und zum Wohl beider
Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung
Vertragsparteien zu verstärken.
COST weiter zu entwickeln und auszubauen.
(2) Die Vertragsparteien sind ferner bereit, eine Zusammen-
Artikel 3 arbeit in gewissen Forschungsbereichen in Betracht zu zie-
Bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zusammen- hen, in denen die Gemeinschaft wissenschaftliche und techni-
arbeit werden insbesondere die Ziele und Prioritäten der Ent- sche Programme durchführt.
wicklungspläne und -programme Jugoslawiens berücksich- Artikel 7
tigt.
( 1) Zweck der Zusammenarbeit im Agrarbereich zwischen
Artikel 4 der Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbesondere fol-
gende Ziele zu fördern:
Die Vertragsparteien fördern die reibungslose Erfüllung der
Kooperations- und Investitionsverträge, die den beiderseiti- - die Förderung der wissenschaftlichen und technischen Zu-
gen Interessen entsprechen und in den Rahmen des Abkom- sammenarbeit bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
mens fallen. auch in Drittländern;
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1097
- die vorrangige Förderung der für beide Seiten vorteilhaften schaftspolitik, die Entwicklung der Zahlungsbilanzen und der
Investitionen und im Hinblick darauf die Ermittlung von kom- diesbezüglichen Politik sowie die Entwicklung der europäi-
plementären Bereichen. schen Finanzmärkte zum Gegenstand haben, um die Tätigkeit
(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Jugo- der Unternehmen zu erleichtern.
slawien Sie führen im Kooperationsrat lnformationsaustausche über
- den Austausch von Angaben über die agrarpolitischen Ziel- die allgemeinen Bedingungen durch, die einen Einfluß auf die
setzungen sowie die kurz- und mittelfristigen Produktions-, Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit der Investitions-
finanzierung in verschiedenen Sektoren von gemeinsamem
Verbrauchs- und Handelsvorausschätzungen intensivieren;
Interesse ausüben können.
- die Prüfung konkreter Kooperationsvorhaben im beiderseiti-
gen Interesse erleichtern und fördern; (2) Die Gemeinschaft beteiligt sich unter den im Protokoll
Nr. 2 über die finanzielle Zusammenarbeit genannten Bedin-
- die Verbesserung und den Ausbau der Kontakte zwischen gungen an der Finanzierung der Investitionsvorhaben von bei-
den Wirtschaftsunternehmen fördern. derseitigem Interesse, die den Zielen dieses Abkommens
Rechnung tragen.
Artikel 8
Artikel 13
(1) Im Verkehrswesen prüfen die Gemeinschaft und Jugo-
(1) Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkom-
slawien die Möglichkeiten
mens legt der Kooperationsrat in regelmäßigen Abständen die
- der Verbesserung und des Ausbaus der Verkehrsleistungen allgemeine Ausrichtung der Kooperation fest.
unter besonderer Berücksichtigung der Komplementarität,
(2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, Mittel und Wege für
namentlich im Inlandsverkehr einschließlich des kombinier-
die Durchführung der Zusammenarbeit in den im Abkommen
ten Verkehrs;
festgelegten Bereichen zu erarbeiten.
- der Durchführung spezifischer Maßnahmen in diesem
Bereich im beiderseitigen Interesse.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist es auch, die Verbesserung Titel II
und den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zum beiderseitigen
Nutzen zu fördern. Der Handel
Zu diesem Zweck tauschen die Gemeinschaft und Jugosla-
wien Angaben über geplante Fernverkehrsverbindungen von Artikel 14
gemeinsamem Interesse aus und fördern die Zusammenarbeit Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es, den
bei der Durchführung dieser Vorhaben. Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien unter Berück-
(3) Ferner werden die Gemeinschaft und Jugoslawien sichtigung ihres Entwicklungsstands und der Notwendigkeit
einer stärkeren Ausgewogenheit dieses Warenverkehrs im
- Meinungs- und lnformationsaustausche über die Entwick- Hinblick auf die Verbesserung der Bedingungen des Zugangs
lung ihrer Verkehrspolitik durchführen; zum Gemeinschaftsmarkt für die jugoslawischen Erzeugnisse
- die Zusammenarbeit zwischen den Adriahäfen auf der zu fördern.
Grundlage des beiderseitigen Interesses fördern.
Artikel 9 A. Gewerbliche Waren
Die Gemeinschaft und Jugoslawien fördern den Informa-
tionsaustausch im Fremdenverkehrssektor,-die Beteiligung an Artikel 15
gemeinsamen Studien über die Möglichkeiten der Entwicklung Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, die in diesem
dieses Sektors sowie Kontakte zwischen ihren im Fremden- Titel und im Protokoll Nr. 1 für bestimmte Waren vorgesehen
verkehr tätigen Einrichtungen und Berufsverbänden im sind, unterliegen die nicht in Anhang II des Vertrags zur Grün-
Hinblick auf eine Steigerung des Fremdenverkehrs. dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in
Anhang A zu diesem Abkommen aufgeführten Waren mit
Artikel 10 Ursprung in Jugoslawien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
Im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität und des weder mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen
Lebensrahmens, der Umwelt und der Lebensbedingungen bei- gleicher Wirkung noch Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.
der Vertragsparteien, die gemeinsame Nutzung technischer
Kenntnisse auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie die Artikel 16
Förderung der Zusammenarbeit in ökologischen Fragen ver-
anstalten die Gemeinschaft und Jugoslawien Informations- Die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der Akte über die Bei-
trittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vom
austausche über die Entwicklung ihrer diesbezüglichen Politik
und fördern die gemeinsame Durchführung vorrangiger spezi- 22. Januar 1972 festgelegte Regelung für die Einfuhr von
Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeugmontage-Industrie in
fischer Maßnahmen.
Irland gilt gegenüber Jugoslawien für den in diesem Artikel
Artikel 11 genannten Zeitraum.
Die Gemeinschaft und Jugoslawien fördern den Austausch
von Informationen über die Entwicklung ihrer Fischereipolitik Artikel 17
und über die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des
Interesse im Hinblick auf den Ausbau und die Intensivierung Abkommens zwischen Jugoslawien und der Gemeinschaft
der Zusammenarbeit in diesem Sektor. über den Handel mit Textilwaren, das im Rahmen der Verein-
barung über den internationalen Handel mit Textilien ge-
Artikel 12 schlossen wurde.
(1) Im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit führen die (2) Spätestens sechs Monate vor dem Auslauten des ge-
Gemeinschaft und Jugoslawien lnformationsaustausche und nannten Abkommens legen die Vertragsparteien die künftige
gemeinsame Analysen durch, die ihre mittelfristige Wirt- Regelung für Textilwaren fest.
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1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 18 (4) Dieser Artikel gilt auch für die in Anhang IV zum Protokoll
(1) Für die nachstehend aufgeführten Waren werden die Nr. 1 genannten Waren unter den in diesem Protokoll fest-
Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach dem in gesetzten Bedingungen.
Absatz 2 angegebenen Zeitplan schrittweise beseitigt.
Artikel 19
Nummer des Bei der Einfuhr der in Anhang 8 aufgeführten Waren in die
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs Gemeinschaft gelten die in diesem Anhang jeweils angegebe-
nen Zollsätze.
28.04 Wasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle:
A. Wasserstoff Artikel 20
8. Edelgase (1) Bei bestimmten Erzeugnissen, die von ihr als empfindlich
C. andere Nichtmetalle: eingestuft werden, behält die Gemeinschaft sich vor, den
Kooperationsrat zu befassen, um die gegebenenfalls erforder-
1. Sauerstoff
lichen besonderen Bedingungen für den Zugang zu ihrem
III. Tellur und Arsen Markt festzulegen.
IV. Phosphor Der Kooperationsrat legt die genannten Bedingungen inner-
V. andere halb von höchstens drei Monaten nach dem Zeitpunkt der No-
tifizierung fest. Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluß
28.20 Aluminiumoxid und -hydroxid; künstlicher des Kooperationsrates zustande, so kann die Gemeinschaft
Korund: die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dür-
A. Aluminiumoxid und Aluminiumhydroxid fen jedoch nicht über die Tragweite der Maßnahmen hinaus-
gehen, die sich aus der Anwendung des Protokolls Nr. 1 unter
73.02 Ferrolegierungen: den darin festgesetzten Bedingungen auf diese Waren erge-
8. Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium ben würden.
und Ferrosiliciummanganaluminium (2) Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Vertragspar-
E. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom: teien regelmäßig lnformationsaustausche im Kooperationsrat
II. Ferrosiliciumchrom durch, bevor gegebenenfalls die besonderen Bedingungen für
G. andere den Zugang der betreffenden Waren zu den Märkten der Ver-
tragsparteien festgelegt werden. Diese lnformationsaustau-
81.04 Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; sche betreffen namentlich die Handelsströme und die mittel-
Cermets, roh oder verarbeitet: und langfristigen Produktions- und Ausfuhrvorausschätzun-
8. Cadmium: gen.
1. roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (3) Der Kooperationsrat prüft in regelmäßigen Abständen
die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf
(2) Zeitplan Senkungssatz
ihre Vereinbarkeit mit den Zielen des Abkommens.
- im Zeitpunkt des Inkrafttreten des
Abkommens 40%
- ab 1. Januar 1982 80% B. landwirtschaftliche Erzeugnisse
- ab 1. Januar 1984 100%
Artikel 21
(3) Der für die Berechnung der Senkungen nach Absatz 2 Für die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in·
zugrunde zu legende Ausgangszollsatz ist der gegenüber Jugoslawien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Ge-
Drittländern jeweils tatsächlich angewandte Zollsatz. meinschaft auf die jeweils angegebene Höhe gesenkt.
Nummer des Anwendbarer
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zollsatz
Zolltarifs
01.01 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
A. Pferde:
II. zum Schlachten 8 ) 1,6%
08.07 Steinobst, frisch:
C. Kirschen:
ex 1. vom 1. Mai bis 15. Juli:
- Weichseln ............................................................ . 10 % mindestens
3 ERE für 100 kg
ex II. vom 16. Juli bis 30. April: Eigengewicht b)
- Weichseln ............................................................ . 12 % b)
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker:
ex D. andere:
- Weichseln 13%
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1099
Nummer des
Anwendbarer
Gemeinsamen Warenbezeichnung Zollsatz
Zolltarifs
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
ex E. andere:
- Weichseln .............................................................. . 6%
08.12 Früchte (ausgenommen solche der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), getrocknet:
ex G. andere:
- Weichseln 4%
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:
E. andere ....................................................................... . 4%
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker:
ex A. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen:
- Weichseln 18 % + (Ab)
ex B. andere:
- Weichseln 18%
22.09 Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und
andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Her-
stellen von Getränken:
C. alkoholische Getränke.
IV. Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie Pflaumen-
branntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem
Inhalt:
ex a) von 2 1oder weniger:
- Pffaumenbranntwein, genannt „Slivovica", mit einem Echtheitszeugnis,
das von den zuständigen Behörden festzulegen ist ................. . 0,3 ERE für 1 hl
je% vol Alkohol
+ 3 ERE je hl c)
a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
b) Zusätzlich zu der Erhebung des Zolls ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.
c) Im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 5 420 Hektolitern.
Artikel 22 Artikel 23
(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstellen (1) Für Tabak der Sorte „Prilep" der Tarifstelle 24.01 ex B
22.05 ex C I a) und ex C II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus
Ursprung in Jugodawien wird bei der Einfuhr in die Gemein- Jugoslawien werden die Zollsätze bis zur Höhe von 7 % des
schaft die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Ein- Wertes mit einem Mindestbetrag von 13 ERE/100 kg und
fuhrregelung gewährt, sofern für diese Waren vorbehaltlich der einem Höchstbetrag von 45 ERE/100 kg ausgesetzt.
in diesem Artikel enthaltenen Sonderbestimmungen die bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft angewendeten Preise zuzüg- (2) Die Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach
lich der tatsächlich erhobenen Zölle jeweils mindestens eben- Absatz 1 gilt für Tabak der Sorte „Prilep", für den ein Ur-
sohoch sind wie die in der Gemeinschaft für diese Waren gel- sprungs- und Echtheitszeugnis vorgelegt wird, im Rahmen ei-
tenden Referenzpreise. nes jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Ton-
nen.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Weine wird der Zollsatz
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines jährli- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen
chen Gemeinschaftszollkontingents von 12 000 hl um 30 % durch Briefwechsel die Vorschriften und Verfahren für das in
gesenkt. Absatz 2 genannte Ursprungs- und Echtheitszeugnis fest.
(3) Die Zollsenkung nach Absatz 2 gilt für die Weine, die
nach Prüfung der Gleichwertigkeit der jugoslawischen Rechts-
Artikel 24
vorschriften über Weine mit Ursprungsbezeichnung mit den
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den ( 1) Der Betrag der Abschöpfung, die bei der Einfuhr der in der
zuständigen Behörden der Vertragsparteien durch Briefwech- Liste in Anhang C aufgeführten Waren in die Gemeinschaft er-
sel festgelegt werden. hoben wird, darf nicht höher sein als:
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
- 5 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß Einfuhr von Waren mit Ursprung in Jugoslawien einen Vorteil,
der Preis am Gemeinschaftsmarkt mehr als 104 %, jedoch der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleich-
nicht mehr als 106 % des Orientierungspreises beträgt; bar ist.
- 15 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, (3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Koope-
daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt mehr als 102 %, rationsrat Konsultationen über die Änderung der in dem
jedoch nicht mehr als 104 % des Orientierungspreises Abkommen vorgesehenen Regelung statt.
betragt;
- 50 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,
C. Gemeinsame Bestimmungen
daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt über dem Orientie-
rungspreis liegt, jedoch nicht mehr als 102 % dieses Preises
beträgt; Artikel 26
- 75 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, Die in diesem Abkommen genannten Waren mit Ursprung in
daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 98 % oder mehr des Jugoslawien dürfen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine
Orientierungspreises beträgt, jedoch nicht höher ist als günstigere Behandlung erfahren, als sie sich die Mitgliedstaa-
dieser Preis; ten untereinander gewähren.
- 80 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,
daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 96 % oder mehr, Artikel 27
jedoch weniger als 98 % des Orientierungspreises beträgt; Jugoslawien räumt der Gemeinschaft im Bereich des Han-
- 85 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, dels eine Behandlung ein, die nicht ungünstiger ist als die
daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 90 % oder mehr, Meistbegünstigungsregelung.
jedoch weniger als 96 % des Orientierungspreises beträgt;
Artikel 28
- 90 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,
daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt weniger als 90 % des Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung besonderer
Orientierungspreises beträgt. Regelungen für den Warenverkehr, die in früher zwischen
einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Jugoslawien
(2) a) Jugoslawien teilt den zuständigen Instanzen der Ge-
geschlossenen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr
meinschaft alle zweckdienlichen Angaben über die bei der
enthalten sind.
Ausfuhr praktizierten Preise sowie über die Ausfuhrmengen
und die Beschaffenheit der ausgeführten Waren (lebende Tie- Artikel 29
re, Schlachtkörper, Viertel) mit; (1) Die Vertragsparteien teilen einander bei der Unterzeich-
b) Jugoslawien trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, nung dieses Abkommens ihre geltenden Außenhandelsvor-
schriften ~it.
damit sich der Angebotspreis frei Grenze zuzüglich des Zolls
und der ermäßigten Abschöpfung auf einem Niveau hält, das (2) Jugoslawien kann in seine Handelsregelung gegenüber
dem bei Anwendung der normalen Abschöpfung erzielten Ni- der Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
veau gleichwertig ist; oder neue mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen
gleicher Wirkung einführen und die Zölle und Abgaben oder
c) um zur Stabilisierung des Binnenmarkts der Gemein- mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahem gleicher
schaft beizutragen, hält sich Jugoslawien an eine angemesse- Wirkung, die auf Waren mit Ursprung in oder mit Bestimmung
ne Staffelung der Lieferungen und trifft alle zweckdienlichen nach der Gemeinschaft angewendet werden, erhöhen bzw.
Maßnahmen, damit die geordnete Entwicklung seiner Ausfuh- verschärfen, wenn im Interesse seiner Industrialisierung und
ren nach der Gemeinschaft sichergestellt wird, namentlich Entwicklung derartige Maßnahmen erforderlich sind. In Über-
durch eine wirksame Kontrolle jeder Sendung mittels einer Be- einstimmung mit den Zielen des Abkommens wählt Jugosla-
scheinigung darüber, daß es sich um eine Ware mit Ursprung wien Maßnahmen, die die Handels- und Wirtschaftinteressen
in und Herkunft aus Jugoslawien handelt, die genau der Be- der Gemeinschaft am wenigsten beeinträchtigen.
griffsbestimmung in Anhang C entspricht. Der Wortlaut dieser
Bescheinigung wird von den zuständigen Instanzen der Ver- (3) Jugoslawien unterrichtet die Gemeinschaft über der-
tragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt; artige Maßnahmen, damit rechtzeitig in angemessener Weise
Meinungsaustauschs darüber stattfinden können.
d) die Einzelheiten der Anwendung der Buchstaben a, b
und c werden im Rahmen der zwischen den zuständigen In- (4) Der Kooperationsrat prüft in regelmäßigen Abständen
stanzen Jugoslawiens und der Gemeinschaft einzurichtenden die von Jugoslawien gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen.
Zusammenarbeit festgelegt;
Artikel 30
e) die Senkung der Abschöpfungsbeträge erfolgt im
Rahmen einer monatlichen Menge von 2 900 Tonnen, wenn Der Begriff „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren"
der Preis am Gemeinschaftsmarkt weniger als 98 % des zur Anwendung der Titel II und III und die entsprechenden
Orientierungspreises beträgt. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in
Protokoll Nr. 3 festgelegt.
Artikel 25
Artikel 31
(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung ihrer
Agrarpolitik eme besondere Regelung ein oder ändert sie die Wird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei unter das
bestehende Regelung oder ändert oder erweitert sie die Be- Abkommen fallenden Waren geändert, so kann der Koopera-
stimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so kann tionsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung der sich aus die-
sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen sem Abkommen tatsächlich ergebenden Vorteile das Zolltarif-
vorgesehene Regelung ändern. schema für diese Waren an die betreffenden Änderungen
anpassen.
In diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen Jugo-
slawiens in angemessener Weise Rechnung. Artikel 32
(2) Ändert die Gemeinschaft in Anwendung von Absatz 1 Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnahmen
die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für unter oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren einer Ver-
Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt- tragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der an-
schaftsgemeinschaft fallende Waren, so gewährt sie für die deren Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar diskriminieren.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1101
Für Waren, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien aus- Artikeln 35 und 36 genannten Fällen unverzüglich die zur
geführt werden, darf keine Erstattung für interne Abgaben ge- Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
währt werden, die höher ist als die auf diese Weise unmittelbar treffen.
oder mittelbar erhobenen Abgaben.
(3) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das
Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 33 Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite auf das zur
Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, die Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Not-
unter Einhaltung der Außenhandels- und Devisenregelungen wendige beschränken.
durchgeführt werden, sowie die Überweisung dieser Beträge Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat unver-
in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger züglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf
seinen Wohnsitz hat, oder nach Jugoslawien unterliegen kei- ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger
nen Beschränkungen. Konsultationen.
Artikel 34 Artikel 39
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- Falls sich das Ungleichgewicht im Warenverkehr plötzlich
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen und sehr erheblich verschärft, so daß das reibungslose Funk-
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum tionieren des Abkommens gefährdet sein könnte, führen die
Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tie- Vertragsparteien im Rahmen des Kooperationsrates besonde-
ren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstleri- re Konsultationen durch, um die aufgetretenen Schwierigkei-
schem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des ten mit dem Ziel zu prüfen, das einwandfreie Funktionieren des
gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt Abkommens so weit wie irgend möglich zu erhalten.
sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und
Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen
jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch Artikel 40
eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Bei bereits eingetretenen oder ernstlich drohenden Zah-
Vertragsparteien darstellen. 1ungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
ten der Gemeinschaft oder Jugoslawiens kann die betroffene
Artikel 35 Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktio-
(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu nieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Sie
der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann werden der anderen Vertragspartei unverzüglich bekanntge-
sie nach den in Artikel 38 festgelegten Verfahren im Einklang geben und sind, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst
mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maß- im Kooperationsrat.
nahmen gegen diese Praktiken treffen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen Sub-
ventionen gerichteten Maßnahmen die Bestimmungen des
Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel Titel III
VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- Bestimmungen über die durch die in Osimo
mens einzuhalten. unterzeichneten Abkommen errichtete Freizone
Artikel 36
Artikel 41
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei
Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Verschlechte- Be• der Durchführung der Zusammenarbeit widmen die Ge-
rung der wirtschaftlichen Lage in einer Region führen können, meinschaft und Jugoslawien den Aktionen im Rahmen der am
kann die betroffene Vertragspartei nach den in Artikel 38 fest- 10. November i 975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zwi-
gelegten Modalitäten und Verfahren die erforderlichen schen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Fö-
Schutzmaßnahmen treffen. derativen Republik Jugoslawien besondere Aufmerksamkeit.
Insbesondere tragen die Vertragsparteien bei der Liste der für
Artikel 37 eine Finanzierung im Rahmen der Zusammenarbeit vorge-
schlagenen Vorhaben dem beiderseitigen Interesse an der Er-
Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, die die in reichung der Ziele dieser Abkommen Rechnung.
Artikel 36 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein
Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die
Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies Artikel 42
der anderen Vertragspartei mit. (1) Unbeschadet der etwaigen Anwendung der Schutzklau-
sel gewähren die Gemeinschaft, im Rahmen der Gemein-
schaftsvorschriften über die Freizonen, und Jugoslawien für
Artikel 38
Waren, die den Ursprung im Sinne des Protokolls Nr. 3 in die-
(1) In den in Artikel 35 und 36 genannten Fällen stellt die be- ser Zone erworben haben, freien Zugang zu ihren Märkten.
treffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin vorgesehenen
(2) Insbesondere vermeiden sie so weit wie möglich, auf die-
Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 so schnell wie se Waren die Maßnahmen anzuwenden, zu denen sie sich ge-
möglich dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben
mäß den Artikeln 20 und 29 oder des Protokolls Nr. 1 veranlaßt
zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hin-
sehen könnten.
blick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
ermöglichen. Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden Artikel 43
Konsultationen im Kooperationsrat statt, bevor die betreffende
Zur Durchführung der Artikel 41 und 42 arbeiten die Gemein-
Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft.
schaft und Jugoslawien im Kooperationsrat eng zusammen,
(2) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein soforti- um insbesondere der Verwirklichung der Entwicklungsprojek-
ges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung te für die Zone in Übereinstimmung mit den Zielen der in Osimo
aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in den unterzeichneten Abkommen Rechnung zu tragen.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Titel IV Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien ver-
bindlich; diese müssen die erforderlichen Durchführungsmaß-
Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte nahmen treffen.
Artikel 44 (2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen fas-
sen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abge-
Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern jugoslawi-
ben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und
scher Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet be-
das reibungslose Funktionieren des Abkommens als zweck-
schäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-
mäßig erachtet.
und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörig-
keit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen (3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Staatsangehörigen bewirkt.
Jugoslawien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftig- Artikel 49
ten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
(1) Der Kooperationsrat besteht aus Vertretern der Gemein-
sind, die gleiche Behandlung.
schaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern
Jugoslawiens andererseits.
Artikel 45
(2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich nach
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitneh-
Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
mern jugoslawischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen
zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der (3) Der Kooperationsrat äußert sich im gegenseitigen Ein-
sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf vernehmen der Gemeinschaft einerseits und Jugoslawiens an-
der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen- dererseits.
über den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie Artikel 50
beschäftigt sind, bewirkt.
(1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird nach Maßgabe der
(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mit- Geschäftsordnung von den Vertragsparteien abwechselnd
gliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäfti- wahrgenommen.
gungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Hinterbliebe-
nen- und lnvaliditätsrenten sowie der Krankheitsfürsorge für (2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Veranlas-
sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien- sung seines Präsidenten zusammen.
angehörigen zusammengerechnet. Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe
(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen für ihre seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies aufgrund
innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen. besonderer Umstände erforderlich ist.
(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und
Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufs- Artikel 51
krankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn dies durch einen Ar- (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Auf-
beitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt.
gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats
(2) Er kann beschließen, weitere Ausschüsse einzusetzen,
bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach
die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Jugoslawien zu transferieren.
(5) Jugoslawien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet (3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung
beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mit- Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Aus-
gliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Be- schüsse fest.
handlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen Artikel 52
entspricht.
Wird im Rahmen des in diesem Abkommen vorgesehenen
Artikel 46 Informationsaustausches festgestellt, daß sich im Funktionie-
(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten die- ren des Abkommens im allgemeinen und im Bereich des Han-
ses Abkommens erläßt der Kooperationsrat die Bestimmun- dels im besonderen Probleme ergeben oder zu ergeben dro-
gen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 45 nie- hen, so führen die Vertragsparteien im Kooperationsrat Kon-
dergelegten Grundsätze. sultationen durch, um Marktstörungen soweit wie möglich zu
verhüten.
(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine Zu-
sammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Artikel 53
Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Jede Vertragspartei übermittelt auf Antrag der anderen Ver-
Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet. tragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von ihr
geschlossenen Abkommen, soweit sie Zolltarif- oder Handels-
Artikel 47 bestimmungen umfassen, sowie die Änderungen ihres Zoll-
Die vom Kooperationsrat gemäß Artikel 46 erlassenen Be- tarifs oder ihrer Außenhandelsregelung.
stimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sich unmit-
bilateralen Abkommen zwischen Jugoslawien und den Mit- telbar und besonders auf das Funktionieren des Abkommens
gliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen auswirken, so finden auf Antrag der anderen Partei entspre-
eine günstigere Behandlung der jugoslawischen Staatsange- chende Konsultationen im Kooperationsrat statt, um den Inter-
hörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vor- essen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.
sehen.
Artikel 54
Titel V
(1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungs- oder Ko-
Allgemeine und Schlußbestimmungen operationsabkommen, das sich unmittelbar und besonders auf
das Funktionieren des Abkommens auswirkt, so finden im Ko-
Artikel 48 operationsrat entsprechende Konsultationen statt, um der Ge-
(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur Verwirk- meinschaft die Möglichkeit zu geben, den in diesem Abkom-
lichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehe- men festgelegten Interessen der Vertragsparteien Rechnung
nen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fassen. zu tragen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1103
(2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemeinschaft Artikel 58
finden im Kooperationsrat entsprechende Konsultationen (1) Im Bereich des Handels erfolgt die schrittweise Beseiti-
statt, damit den in diesem Abkommen festgelegten Interessen gung der Hemmnisse für den wesentlichen Teil des Warenver-
der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann. kehrs zwischen den Vertragsparteien in mehreren Etappen.
Die Dauer der ersten Etappe wird auf fünf Jahre ab dem Zeit-
Artikel 55 punkt des lnkrafttretens der Handelsregelung festgesetzt.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen (2) Die Vertragsparteien führen nach dem Verfahren für die
allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflich- Aushandlung des Abkommens ein Jahr vor Ablauf der Rege-
tungen aus diesem Abkommen. Sie tragen für die Erreichung lung nach Titel II Verhandlungen, um anhand der Ergebnisse
seiner Ziele Sorge. dieses Abkommens und der Wirtschaftslage in Jugoslawien
und in der Gemeinschaft sowie unter besonderer Berücksich-
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
tigung des Entwicklungsstands Jugoslawiens die spätere
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
Handelsregelung festzulegen, damit bei der Erreichung des in
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Sie
Absatz 1 genannten Ziels auf beiden Seiten Fortschritte ge-
übermittelt dem Kooperationsrat zuvor sämtliche Angaben, die
macht werden.
für eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die
Vertragsparteien annehmbare Lösung erforderlich sind.
Artikel 59
Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maß- Die Protokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, die Anhänge A, B und C
nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich mitgeteilt sowie die in der Schlußakte enthaltenen Erklärungen und
und können auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegen- Briefwechsel sind Bestandteil des Abkommens.
stand von Konsultationen im Kooperationsrat sein.
Artikel 60
Artikel 56
Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung dieses Abkom-
mens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können dem Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizie-
Kooperationsrat unterbreitet werden. rung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen
tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung außer
(2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streitfall auf
Kraft.
seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede Partei der
anderen Partei die Bestellung eines Schiedsrichters mitteilen; Artikel 61
die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen
zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Durchführung die- Dieses Abkommen.gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
ses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaa- zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an-
ten im Streitfall als Partei. gewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits
sowie für das Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Jugoslawien andererseits.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Jede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur Durch- Artikel 62
führung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, französischer, italienischer, niederländi-
Artikel 57
scher und serbokroatischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
- darf die Regelung, die Jugoslawien gegenüber der
Gemeinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen
Artikel 63
Behandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehörigen
oder ihrer Gesellschaften führen; Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Ver-
tragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
- darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber Jugo-
slawien anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Behand- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
lung jugoslawischer Staatsangehöriger oder Arbeitskollek- Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifizierung des Abschlusses
tive führen. der Verfahren nach Absatz 1 folgt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Belgrad am zweiten April neunzehnhundert-
achtzig.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anhang A
betreffend die Waren nach Artikel 15
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
05.03 Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen:
B. andere
ex05.09 Elfenbein, Schildpatt, Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet,
aber nicht zugeschnitten, einschließlich Abfälle und Mehl; Fischbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht
zugeschnitten, einschließlich Bartenfransen und Abfälle:
- Elfenbein, Schildpatt, Klauen von Schildkröten
05.13 Meerschwämme
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und
Balsame:
ex B. andere:
- Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, gebleicht
13.03 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:
A. Pflanzensäfte und -auszüge:
VI. von Hopfen
ex B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
- Pektinstoffe und Pektinate
C. Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen
14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (Getreidestroh,
gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast, Undenbast und
dergleichen):
A. Korbweiden:
II. andere
B. Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt
ex C. andere:
- Bambus, Schilf und dergleichen, Stuhlrohr, Binsen und dergleichen, ausgenommen roh oder nur
gespalten
ex 14.02 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (Kapok, Pflanzenhaar, Seegras und
dergleichen), auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen: ·
- auf Unterlagen
- andere:
- Pflanzenhaar
- Kapok:
- ausgenommen roh
ex 14.05 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- ausgenommen pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben, Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der
zum Schnitzen verwendeten Art (Steinnüsse, Ougalmonnüsse und dergleichen):
- auf Unterlagen
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1105
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
15.05 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
15.08 Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum
oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert
15.11 Glyzerin, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen
15.15 Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt
15.16 Pflanzenwachs, auch gefärbt:
B. anderes
17.02 Andere Zucker, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natür-
lichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
A. Laktose und Laktosesirup:
1. mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff
B. Glukose und Glukosesirup:
1. mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff
18.03 Kakaomasse, auch entfettet
18.04 Kakaobutter, einschließlich Kakaofett
18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert
19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-
teilen
19.03 Teigwaren
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus
21.03 Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)
21.04 Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:
B. Gewürzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark
C. andere
21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisier-
te Lebensmittelzubereitungen
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:
B. Hefen, nicht lebend:
1. in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
II. andere
C. zubereitete künstliche Backmittel
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
F. Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
G. andere:
1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:
ex 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundert-
teilen:
- ausgenommen Eiweißhydrolysate, Hefeautolysate und Palmenherzen
22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07
22.03 Bier
22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
22.08 Aethylalkohol und Sprit mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Aethylalkohol und Sprit mit
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
ex 22.09 Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische
Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:
- ausgenommen Pflaumenbranntwein genannt „Slivovica"
22.10 Speiseessig
24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen
29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate
35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:
A. Kasein
C. andere
35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
A. Albumine:
II. andere:
a) Eieralbumin und Milchalbumin
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebestoffe aus Stärke
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:
A. Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:
1. auf der Grundlage von Stärke
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Indu-
strie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
T. D-Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1107
Anhang B
betreffend die Zollregelung und die Modalitäten, die für bestimmte Waren
aus der Verarbeitung der in Artikel 19 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten
Nummer des
Anwendbarer
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zollsatz
Zolltarifs
15.10 Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
A. Stearinsäure ................................................................. . 2%
B. Ölsäure ...................................................................... . 5%
0. technische Fettalkohole ....................................................... . 6%
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
A. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundert-
teilen, ohne Zusatz anderer Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9%
B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccha-
rose berechnet) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT höchstens 23 %
C. sogenannte „weiße Schokolade" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT höchstens 27 %
+ZZu
D. andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT höchstens 27 °A>
+ZZu
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT
8. Speiseeis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT höchstens 27 %
+ZZu
C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie
entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustausch-
stoffen ....................................................................... . bT höchstens 27 %
+ZZu
D. andere:
1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als
1 ,5 Gewichtshundertteilen:
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder
weniger................................................................. bT höchstens 27 %
+ZZu
b) andere:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als
500 g, jed~h nicht mehr als 1 kg ..................................... . bT
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als
1 kg ................................................................. . 6%+bT
II. mit einem Gehalt an Milchfett:
a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen:
1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g
oder weniger ........................................................ . bT höchstens 27 %
+ZZu
2. andere:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr
als 500 g, jedoch nicht mehr als 1 kg .............................. . bT
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr
als 1 kg .......................................................... . 6%+bT
b) von mehr als 6,5, jedoch nicht weniger als 26 Gewichtshundertteilen:
1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g
oder weniger ........................................................ . bT
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Nummer des
Anwendbarer
Gemeinsamer, Warenbezeichnung
Zolltarifs Zollsatz
2. andere:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr
als 500 g, jedoch nicht mehr als 1 kg .............................. . bT
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr
als 1 kg .......................................................... . 6%+bT
c) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr:
1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g
oder weniger ........................................................ . bT
2. andere:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr
als 500 g, jedoch nicht mehr als 1 kg .............................. . bT
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr
als 1 kg .......................................................... . 6%+bT
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes
und dergleichen) ................................................................. . bT
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:
A. Hefen, lebend:
1. ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 8%
II. Backhefen ................................................................ . bT
III. andere .................................................................... . 10%
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet . . . . . . . . . . . . . . bT
B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT
C. Speiseeis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT
D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum
Diät- oder Küchengebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT
E. ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT höchstens
25 ERE für 100 kg
Eigengewicht
G. andere:
1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als
1,5 Gewichtshundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließ-
lich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichts-
hundertteilen:
ex 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
- Eiweißhydrolysate, Hefeautolysate .............................. . 6%
- Palmenherzen ................................................. . 9%
2. mit einem Gehalt an Stärke:
aa) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen . bT
bb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen . bT
cc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr ...................... . bT
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen .. bT
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen . bT
d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen . bT
e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen . bT
f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr ...................... . bT
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1109
Nummer des Anwendbarer
Gemeinsamen Warenbezeichnung Zollsatz
Zolltarifs
II. mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichts-
hundertteilen .............................................................. . bT
III. mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshun-
dertteilen ................................................................. . bT
IV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichts-
hundertteilen .............................................................. . bT
V. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichts-
hundertteilen .............................................................. . bT
VI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichts-
hundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließ-
lich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshun-
dertteilen:
1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als
5 Gewichtshundertteilen
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ..................................................... . bT
- andere 6%+bT
2. andere:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ..................................................... . bT
- andere ........................................................... . 6%+bT
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 25 Gewichtshundertteilen:
1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ..................................................... . bT
- andere ........................................................... . 6%+bT
2. andere:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ..................................................... . bT
- andere ........................................................... . 6%+bT
c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 25 Gewichtshundertteilen oder mehr:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ......................................................... . bT
- andere .............................................................. . 6%+bT
VII. mit einem Gewicht an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichts-
hundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließ-
lich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichts-
hundertteilen:
1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ..................................................... . bT
- andere 6%+bT
2. andere:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ..................................................... . bT
- andere ......................................... : ................. . 6%+ bT
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Nummer des
Anwendbarer
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zollaatz
Zolltarifs
b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr:
1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ..................................................... . bT
- andere 6o/o+bT
2. andere:
- in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ..................................................... . bT
- andere ........................................................... . 6%+bT
VIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichts-
hundertteilen:
a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließ-
lich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshun-
dertteilen:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ......................................................... . bT
- andere 6%+bT
b) andere:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger ......................................................... . bT
- andere .............................................................. . 6%+bT
IX. mit einem Gehalt an ~ilchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger ................................................................. . bT
- andere .................................................................. . 6%+bT
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1111
Anhang C
betreffend die Waren nach Artikel 24
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend:
A. Hausrinder:
II. andere:
a) Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben und von denen die männlichen Tiere ein Gewicht von
mindestens 350 kg und höchstens 450 kg und die weiblichen Tiere ein Gewicht von mindestens 320 kg
und höchstens 420 kg haben 8 )
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den :rarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt
oder gefroren:
A. Fleisch:
II. von Rindern:
a) frisch oder gekühlt:
1. ganze Tierkörper, halbe Tierkörper und „quartiers compenses":
aa) ganze Tierkörper mit einem Gewicht von mindestens 180 kg und höchstens 270 kg sowie halbe
Tierkörper und „quartiers compenses" mit einem Gewicht von mindestens 90 kg und höch-
stens 135 kg, deren Fleich hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb
ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbel-
8
säule) leicht verknöchert sind )
2. Vorderviertel, zusammen oder getrennt:
aa) Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von mindestens 45 kg und höchstens 68 kg, deren
Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel
(insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind 8 )
3. Hinterviertel, zusammen oder getrennt:
aa) Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von mindestens 45 kg und höchstens 68 kg -
beim sogenannten „Pistola"-Schnitt mit einem Gewicht von mindestens 38 kg und höchstens
61 kg -, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist
8
und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind )
a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Protokoll Nr. 1
betreffend die Waren nach Artikel 15
Artikel 1 internationalen Handel mit Textilien geschlossenen Abkom-
men zwischen Jugoslawien und der Gemeinschaft über den
(1) Für die Einfuhr der in den Anhängen 1, II, III und IV aufge-
Handel mit Textilwaren festgesetzt sind.
führten Waren gelten Jahresplafonds; bei Überschreitung die-
ser Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich Bei ko~junkturellen Schwierigkeiten behält sich die Gemein-
angewandten Zollsätze nach Maßgabe der nachstehenden schaft Jedoch die Möglichkeit vor, den oder die für das vorher-
Absätze wiederangewandt werden; die für das Jahr des gehende Jahr festgesetzten Plafonds für ein Jahr zu verlän-
lnkrafttretens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind gern.
jeweils neben den Waren angegeben. Artikel 2
(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für die in
(2) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer Ware erreicht ist, Anhang III genannten Waren zu ändern:
können bei der Einfuhr der betreffenden Ware die in Absatz 1
genannten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wieder - Wenn eine gemeinsame Definition des Ursprungs der Erdöl-
angewendet werden. erzeugnisse aus Drittländern und assoziierten Ländern an-
genommen wird,
Wenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer plafond-
- wenn im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik Ent-
gebundenen Ware 75 % der festgesetzten Höhe erreichen,
scheidungen getroffen werden,
setzt die Gemeinschaft den Kooperationsrat hiervon in
Kenntnis. - oder wenn eine gemeinsame Energiepolitik ausgearbeitet
wird.
(3) Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Einfuhren
einer plafondgebundenen Ware weniger als 80 % der fest- (2) In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß für diese
gesetzten Höhe erreichen, kann die Gemeinschaft die Anwen- Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeräumt werden, die den in die-
dung dieses Plafonds aussetzen. sem Abkommen vorgesehenen Vorteilen gleichwertig sind.
Über die in Anwendung dieses Unterabsatzes getroffenen
(4) Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens
Maßnahmen können auf Antrag der anderen Vertragspartei
werden die in den Anhängen I bis IV genannten Plafonds jähr-
Konsultationen im Kooperationsrat stattfinden.
lich um 5 % angehoben, ausgenommen die in Anhang 11-A ge-
nannten Plafonds, die im gleichen Rhythmus erhöht werden (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die nichttariflichen
wie die Selbstbeschränkungs-Höchstmengen, die für die be- Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen von diesem
treffende Ware in dem im Rahmen der Vereinbarung über den Abkommen nicht berührt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1113
Anhang 1
betreffend bestimmte gewerbliche Waren
Nummer des Höchstmengen
Gemeinsamen Warenbezeichnung Tonnen
Zolltarifs
31.02 1) Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:
B. Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen,
bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes ............................. . 2000
C. andere ....................................................................... . 18000
31.05 1) Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen
Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger .............. . 30000
39.03 Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zel-
luloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin,
Kollodium, Zelluloid), Vulkanfiber:
B. andere:
1. regenerierte Zellulose ...................................................... . 1000
II. Zellulosenitrate ............................................................ . 509
40.11 Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weichkaut-
schuk, für Räder aller Art:
8. andere:
II. andere:
- für Fahrräder und Mopeds, Motorräder und Motorroller; Feigenbänder (allein ein-
oder ausgehend); Schlauchreifen ......................................... . 2000
- andere .................................................................. . 2800
42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:
A. Bekleidung
8. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe:
II. Spezialsporthandschuhe 250
III. andere
C. anderes Bekleidungszubehör
44.15 Furniertes Holz und Sperrholz, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; Hölzer mit
Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie) .......................................... . 90000m 3
44.18 Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen
holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen
Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen . 22000
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff ................. . 340
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk
oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01 ):
A. Schuhe mit Oberteil aus Leder ................................................. . 400
B. andere ....................................................................... . 138
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas" (auch bei der Herstel-
lung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten
oder Scheiben ................................................................... . 4000
') Jugoslawien darf nach Italien keine größeren als die im GATT konsolidierten Mengen ausführen.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Höchstmengen
Zolltarifs Tonnen
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus
optischem Glas, nicht optisch bearbeitet:
A. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern:
II. andere (z. 8. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme,
Glocken, Tulpen) .......................................................... . 1500
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19 . 8000
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0, 15 mm 600
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer ....................... . 1 650
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv ................................... . 1000
76.03 Blee,he, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm
2200
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink, in beliebiger Dicke; Pulver und Flitter, aus
Zink .................................................. ···························· 1900
85.01 Elektrische Generatoren; Bektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B.
Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
8. andere Maschinen und Geräte:
1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe,
Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer .... . 2750
C. Teile ......................................................................... . 1 200
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel
(einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch
mit Anschlußstücken:
8. andere ....................................................................... . 1600
85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art .................................................... . 250
87.10 Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor .............. . 545
87.14 Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art;
Teile davon:
B. Anhänger und Sattelanhänger:
II. andere .................................................................... . 1500
94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel
der Tarifnr. 94.02); Teile davon:
B. andere:
ex II. andere:
- ausgenommen Sitzmöbel, ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen bestimmt 5000
94.03 Andere Möbel; Teile davon ....................................................... . 4400
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1115
Anhang II
betreffend bestimmte Textilwaren
11-A
Nummer des
Kategorie Plafonds
Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheit
Nummer 1980
Zolltarifs
1 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Tonnen 3747
2 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle Tonnen 4590 1)
3 56.07 A Gewebe aus synthetischen Spinnfasern Tonnen 359
4 60.04 Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterhemden und der- 1000 1 134
B 1 gleichen aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu- Stück
II a) tiert, andere als Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder synthe-
b) tischen Spinnstoffen; T-Shirts und Unterziehpullis aus künstli-
C) chen Spinnstoffen, andere als Säuglingskleidung
IV b) 1 aa)
dd)
2 ee)
d) 1 aa)
dd)
2 dd)
5 60.05 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken aus Ge- 1 000 275
A 1 wirken, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Stück
II b) 4 bb) Spinnstoffen (weder gummielastisch noch kautschutiert)
11 aaa)
bbb)
CCC)
ddd)
22 bbb)
CCC)
ddd)
eee)
6 61.01 Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen, aus Geweben, 1000 163
B V d) 1 für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen, Stück
2 Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen
3 oder künstlichen Spinnstoffen
e) 1
2
3
61.02
B II e) 6 aa)
bb)
CC)
7 60.05 Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch 1000 96
A II b) 4 aa) noch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und Stück
22 Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künst-
33 liehen Spinnstoffen
44
55
61.02
B II e) 7 bb)
CC)
dd)
1) davon: andere als roh und gebleicht höchstens 15 %.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Nummer des
Kategorie Plafonds
Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheit
Nummer 1980
Zolltarifs
8 61.03 A Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben, 1 000 619
für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen Stück
oder künstlichen Spinnstoffen
9 55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle; Wäsche zur Tonnen 202
62.02 Körperpflege und andere Haushaltswäsche aus Schlingen-
B III a) 1 geweben (Frottiergeweben) aus Baumwolle
12 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfscho- 1000 1 288
A ner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kau- Paar
B 1 tschutiert, andere als Damenstrümpfe aus synthetischen Spinn-
II b) stoffen
C
D
15 B 61.02 Mäntel, Umhänge und Jacken aus Geweben, für Frauen, Mäd- 1000 138
B II e) 1 aa) chen und Kleinkinder, andere als Kleidung der Kategorie 15 A Stück
bb) (aus getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben),
CC) aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinn-
2 aa) stoffen
bb)
CC)
16 61.01 Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge, aus Ge- 1000 143
B V c) 1 weben (einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehen- Stück
2 den Kombinationen, die zusammen bestellt, aufgemacht und
3 befördert und normalerweise zusammen verkauft werden) aus
Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
18 61.03 Unterkleidung aus Geweben, andere als Oberhemden, auch Tonnen 50
B Sport- und Arbeitshemden, für Männer und Knaben, aus Wolle,
C Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
24 60.04 Schlafanzüge aus Gewirken, aus Baumwolle oder aus synthe- 1000 180
8 IV b) 1 bb) tischen Spinnstoffen, für Männer und Knaben Stück
d) 1 bb)
25 60.04 Schlafanzüge und Nachthemden aus Gewirken, aus Baumwolle 1000 209
B IV b) 2 aa) oder aus synthetischen Spinnstoffen, für Frauen, Mädchen und Stück
bb) Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge)
d) 2 aa)
bb)
48 53.07 Kammgarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, nicht in Auf- Tonnen 209
53.08 machungen für den Einzelverkauf
B
52 55.06 Baumwollgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Tonnen 66
67 60.05 Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren (ausgenommen Tonnen 159
A II b) 5 Kleidung), weder gummielastisch noch kautschutiert
B
60.06 Waren aus Gummielastischen Gewirken und kautschutierten
B II Gewirken (andere als Badeanzüge), aus Wolle, Baumwolle,
B III synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
73 60.05 Trainingsanzüge aus Gewirken, weder gummielastisch noch 1000 238
A II b) 3 kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künst- Stück
liehen Spinnstoffen
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1117
11-8
Nummer des
Kategorie Plafonds
Gemeinsamen Warenbezeichnung Einheit
Nummer 1980
Zolltarifs
22 56.05 Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen Tonnen 263
A für den Einzelverkauf
23 56.05 Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für Tonnen 153
B den Einzelverkauf
33 51.04 Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Tonnen 186
A III a) Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m
62.03 Säcke aus Geweben, aus Streifen oder dergleichen
B II b) 1
37 56.07 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern Tonnen 599
B
56 56.06 Garne aus synthetischen Spinnfasern (oder aus Abfällen von Tonnen 25
A synthetischen Spinnfasern), in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
57 56.06 Garne aus künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von Tonnen 1
B künstlichen Spinnfasern), in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
- 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten Tonnen 1 750
1
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anhang III
betreffend bestimmte Erdölerzeugnisse
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Plafonds
Zolltarifs
27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit
einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen
oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
A. Leichtöle:
III. zu anderer Verwendung
B. mittelschwere Öle:
III. zu anderer Verwendung
C. Schweröle:
1. Gasöl:
c) zu anderer Verwendung
II. Heizöl:
c) zu anderer Verwendung
III. Schmieröle und andere:
c) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kapitel
27&)
d) zu anderer Verwendung
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
A. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr:
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 425 000 Tonnen
8. andere:
1. handelsübliches Butan und handelsübliches Propan:
c) zu anderer Verwendung
27.12 Vaselin:
A. roh:
III. zu anderer Verwendung
8. andere
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs,
Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt:
8. andere:
1. roh:
c) zu anderer Verwendung
II. andere
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien:
C. andere:
II. andere
al Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1119
Anhang IV
betreffend bestimmte Rohstoffe
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Plafonds
Zolltarifs
28.05 Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der Seltenen Erden, Yttrium und Scandium, auch
untereinander gemischt oder legiert; Quecksilber:
D. Quecksilber:
1. in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit
einem fob-Wert von 224 ERE oder weniger für 1 Flasche ..................... . 17 Tonnen
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
II. anderes ................................................................... . 60 Tonnen
C. Ferrosilicium ................................................................. . 4 000 Tonnen
D. Ferrosiliciummangan .......................................................... . 600 Tonnen
E. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom:
1. Ferrochrom ................................................................ . 1 000 Tonnen
davon Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen
oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hoch-
raffiniertes Ferrochrom) .................................................... . 500 Tonnen
76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:
A. Rohaluminium ................................................................ . 1 750 Tonnen
78.01 Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:
A. Rohblei:
II. anderes ................................................................... . 650 Tonnen
79.01 Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:
A. Rohzink ...................................................................... . 550 Tonnen
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Protokoll Nr. 2
über die finanzielle Zusammenarbeit
zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Artikel 1 Artikel 6
Die Gemeinschaft beteiligt sich im Rahmen der finanziellen , Die nach jugoslawischem Recht gegründeten Arbeitskollek-
Zusammenarbeit an der Finanzierung von Vorhaben, die zur tive mit oder ohne Beteiligung ausländischer Investoren in
wirtschaftlichen Entwicklung Jugoslawiens beitragen können Form von joint ventures haben unter den gleichen Bedingun-
und für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien gen Zugang zu den im Rahmen der finanziellen Zusammenar-
und die Gemeinschaft von gemeinsamem Interesse sind. beit vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten.
Artikel 7
Artikel 2
Die Verantwortung für die Durchführung der im Rahmen der
(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann während finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Sozialistischen
eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten der finan- Föderativen Republik Jugoslawien und der Europäischen Wirt-
ziellen Zusammenarbeit ein Gesamtbetrag von 200 Millionen schaftsgemeinschaft finanzierten Vorhaben sowie für die Ver-
Europäischen Rechnungseinheiten (ERE) in Form von Darle- waltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen liegt bei den
hen der Europäischen Investitionsbank, im folgenden „Bank" in Artikel 2 Absatz 2 genannten Begünstigten.
genannt, aus deren eigenen Mitteln gebunden werden.
Die Bank vergewissert sich, daß diese finanzielle Hilfe für die
(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag dient zur Beteiligung beschlossenen Zwecke und wirtschaftlich optimal verwendet
an der Finanzierung von eindeutig festgelegten Investitions- wird.
vorhaben, die der Bank von Banken oder Arbeitskollektiven mit Artikel 8
Sitz in Jugoslawien vorgelegt werden. (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen, Aufträgen und Ver-
(3) Die Prüfung der Zulässigkeit der Vorhaben sowie die Ge- trägen erfolgt nach den Praktiken und Bräuchen der Bank.
währung der Darlehen erfolgen nach den in der Satzung der (2) Jugoslawien wendet auf die Aufträge und Verträge, die
Bank festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren. zur Ausführung der im Rahmen der finanziellen Zusammen-
arbeit finanzierten Vorhaben vergeben bzw. geschlossen
werden, eine mindestens ebenso günstige Steuer- und Zoll-
Artikel 3 regelung wie gegenüber den anderen internationalen Organi-
sationen an.
(1) Die jährlich nach Artikel 2 Absatz 1 zu bindenden Beträge
Artikel 9
sind so gleichmäßig wie möglich über die gesamte Geltungs-
dauer dieses Protokolls zu staffeln. Während des ersten Jugoslawien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Zin-
Anwendungszeitraums können die Mittelbindungen jedoch in sen und alle anderen Beträge, die der Bank aus den gemäß der
annehmbaren Grenzen einen proportional höheren Betrag finanziellen Zusammenarbeit gewährten Darlehen geschuldet
betreffen. werden, von allen Steuern und Abzügen an der Quelle des
Bundes, der Republiken, der autonomen Provinzen oder der
(2) Ein etwaiger Restbetrag, der nach Ablauf des in Artikel 2 Gemeinden zu befreien.
Absatz 1 genannten Zeitraums noch nicht gebunden ist, kann
Artikel 10
in voller Höhe verwendet werden. In diesem Fall erfolgt die
Verwendung ebenfalls nach den in diesem Protokoll nieder- Wird ein Darlehen einem der in Artikel 2 Absatz 2 genannten
gelegten Bedingungen. Begünstigten gewährt, so kann seine Gewährung durch die
Bank von einer Bürgschaft der Sozialistischen Föderativen
Artikel 4 Republik Jugoslawien abhängig gemacht werden.
Die Laufzeit der von der Bank gewährten Darlehen wird nach
Artikel 11
den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen der Vorhaben
festgelegt; es wird der von der Bank zur Zeit der Unterzeich- Für die gesamte Laufzeit der auf der Grundlage dieses Pro-
nung des betreffenden Darlehensvertrags berechnete Zins- tokolls gewährten Darlehen verpflichtet sich Jugoslawien, alle
satz angewendet. erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Darlehensneh-
mern oder Bürgschaftsgebern für diese Darlehen im Einklang
Artikel 5 mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die für die Zins-,
Gebühren- und Tilgungszahlungen erforderlichen Devisen zur
Die Hilfe der Bank für die Durchführung von Vorhaben kann Verfügung zu stellen.
in Form einer Kofinanzierung geleistet werden, an der sich ins- Artikel 12
besondere die jugoslawischen Banken sowie die Kreditorgane
und -institute der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten oder Die Ergebnisse der finanziellen Zusammenarbeit können
internationale Finanzorgane beteiligen können. vom Kooperationsrat geprüft werden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1121
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs
,,Waren mit Ursprung in ..." oder „Ursprungswaren"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel 1 g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus
den unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt
Bestimmung des Begriffs
worden sind, -
,,Waren mit Ursprung in ... "
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur
oder „Ursprungswaren" Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit
Artikel 1
anfallen,
Zur Anwendung des Abkommens gelten, sofern sie im Sinne j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buch-
des Artikels 5 unmittelbar befördert worden sind: staben a bis i genannten Waren hergestellt worden sind.
1. als Ursprungswaren Jugoslawiens:
a) Waren, die vollständig in Jugoslawien hergestellt wor- Artikel 3
den sind; (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und
b) Waren, die in Jugoslawien unter Verwendung anderer Absatz 2 Buchstabe b gelten als ausreichend:
als der unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die
sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 Ab-
hergestellten Waren unter eine andere Nummer einzurei-
satz 1 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet
hen sind, als sie für die verwendeten Waren gilt; ausgenom-
worden sind.
men sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufgeführten
Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestimmungen
Sinne von Absatz 2 Ursprungswaren der Gemeinschaft für diese Liste Anwendung finden;
sind, sofern sie in Jugoslawien Be- oder Verarbeitun-
b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder Ver-
gen erfahren, welche über die in Artikel 3 Absatz 3 auf-
arbeitungen.
geführten nicht ausreichenden Be- und Verarbeitungen
hinausgehen. Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte,
Kapitel und Nummern des Zolltarifschemas des Rates für Zu-
2. als Ursprungswaren der Gemeinschaft: sammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Einreihung
a) Waren, die vollständig in der Gemeinschaft hergestellt der Waren in die Zolltarife.
worden sind; (2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine Pro-
b) Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung an- zentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer
derer als der unter Buchstabe a genannten Waren her- Herstellung verwendbaren Waren einschränkt, so darf der Ge-
gestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des samtwert dieser Waren ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß
Artikels 3 Absatz 1 in ausreichendem Maße be- oder den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingun-
verarbeitet worden sind. gen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter
Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der her-
Sinne von Absatz 1 Ursprungswaren Jugoslawiens gestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-
sind, sofern sie in der Gemeinschaft Be- oder Verarbei- sätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem
tungen erfahren. höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch
sind, entspricht.
3. Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren sind
vorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls aus- (3) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und
geschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit Absatz 2 Buchstabe b gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein
der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende Be-
Waren. oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigen-
schaft von Ursprungswaren zu verleihen:
Artikel 2
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu er-
Buchstabe a gelten als in Jugoslawien oder als in der Gemein-
halten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in
schaft „vollständig hergestellt":
Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zu-
a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem satz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und
Meeresgrund gewonnen worden sind, ähnliche Behandlungen);
b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind, b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,
Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Wa-
c) lebende Tiere, die dort geboren wurden oder ausgeschlüpft
sind und dort aufgezogen wurden, ren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
worden sind, menstellen von Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie
f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsrP;.:.-
Schiffen gewonnene Waren, ßigen Aufmachung;
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen Titel II
gleichartigen Unterscheidungszeichen auf Waren selbst
oder auf ihren Umschließungen; Methoden der Zusammenarbeit
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,
der Verwaltungen
wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht
den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen Artikel 6
entsprechen, um als Ursprungswaren zu gelten; (1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft im
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenver-
einem vollständigen Artikel; kehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Muster im An-
hang V dieses Protokolls wiedergegeben ist.
g) zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
staben a bis f genannten Behandlungen; Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt werden
(einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sin-
h) Schlachten von Tieren.
ne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit es sich um Sen-
dungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthal-
ten, deren Wert je Sendung 1 420 Europäische Rechnungsein-
Artikel 4
heiten nicht überschreitet, durch ein Formblatt EUR. 2 erbracht
Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß werden, dessen Muster im Anhang VI dieses Protokolls wie-
die in Jugoslawien oder der Gemeinschaft hergestellten Wa- dergegeben ist.
ren nur dann als Ursprungswaren gelten, wenn der Wert der zu
ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimmten Pro- Bis einschließlich 30. April 1981 entspricht die in der nationa-
zentsatz des Werts der hergestellten Waren nicht überschrei- len Währung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft anzuwen-
tet, so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende dende Europäische Rechnungseinheit dem Gegenwert der Eu-
Werte zugrunde zu legen: ropäischen Rechnungseinheit in der nationalen Währung die-
ses Landes am 30. Juni 1978. Für jeden weiteren Zeitraum von
- einerseits
zwei Jahren entspricht sie dem Gegenwert der Europäischen
für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der Zollwert Rechnungseinheit in der nationalen Währung dieses Landes
zum Zeitpunkt der Einfuhr; am ersten Arbeitstag im Oktober des Jahres, das diesem Zeit-
für Waren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nachweis- raum von zwei Jahren vorangegangen ist.
bar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren können
Herstellung erfolgt, gezahlte Preis; von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte Beträge
- andererseits eingeführt werden, die die vorstehend und in Artikel 17
der Preis der hergestellten Waren „ab Werk" abzüglich der Absatz 2 genannten, in ERE ausgedrückten Beträge ersetzen
bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von der
Abgaben. Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten
zu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so fest-
zusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines Lan-
Artikel 5 des ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.
(1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als unmittelbar aus Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines anderen
Jugoslawien in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgestellt, so erkennt der
nach Jugoslawien befördert Ursprungswaren, die befördert Einfuhrstaat den von diesem Mitgliedstaat angegebenen
werden, ohne Gebiete anderer Staaten als der Vertragspartei- Betrag an.
en zu berühren. Waren mit Ursprung in Jugoslawien oder in der
Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können über (2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zerlegter
Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien befördert oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85 des Zollta-
werden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorüberge- rifschemas des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiete
hender Einlagerung in diesen Gebieten, wenn die Durchfuhr des Zollwesens als eine Ware betrachtet, wenn er auf Antrag
durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfer- des Zollanmelders unter den von den zuständigen Behörden
tigt ist und die Wa~en im Durchfuhr- oder Einlagerungsland festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt
unter zollamtlicher Uberwachung geblieben, dort nicht in den wird; bei_der Einfuhr der ersten Teilsendung kann eine Waren-
Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls verkehrsbescheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt
nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung werden,
ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten,
Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden,
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraus- werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie
setzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zoll- als Bestandteil oder Normalausrüstung in deren Preis enthal- ·
behörden der Gemeinschaft oder Jugoslawiens vorgelegt ten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
werden:
(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen
a) ein einziges, in dem Ausfuhrland ausgestelltes durch- Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema des Rates für Zu-
gehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das sammenarbeit auf dem Gebiet des. Zollwesens gelten als Ur-
Durchfuhrland erfolgt ist; sprungswaren, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungswaren
sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes aus-
Bestandteilen mit und ohne Ursprungseigenschaft besteht, in
gestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der
- genaue Warenbeschreibung, Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Gesamt-
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, wertes der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,
- die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen Artikel 7
sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben; ( 1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei der
c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweis- Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-
kräftigen Unterlagen. den des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1123
Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt Artikel 10
oder sichergestellt ist.
(1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von
EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu
ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver- beantragen.
schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle
Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Fall sind auf der
zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für
Bescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt
die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
worden ist, besonders zu vermerken.
ausgestellt werden kann.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur auf
schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag Artikel 11
wird auf dem Formblatt gestellt, dessen Muster in Anhang V
dieses Protokolls wiedergegeben ist und das gemäß diesem Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb
Protokoll auszufüllen ist. einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die Zollbehör-
de des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zollstelle des
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur aus- Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt
gestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des werden.
Abkommens dienen soll.
(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind Artikel 12
von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei
Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
Jahre lang aufzubewahren.
den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvor-
schriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Über-
Artikel 8 setzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die
Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers er-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von den
gänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Vorausset-
Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren
zungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls angesehen
werden können.
(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1 Artikel 13
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel ( 1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, die den Zoll-
verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die behörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11 ge-
ihnen zweckdienlich erscheinen. nannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwen-
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß dung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die
die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausge- Frist infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstän-
füllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im de nicht eingehalten werden konnte.
Feld „Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Mög- (2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
lichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. fuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die
Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwi- Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
schenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig aus-
gefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu
ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
Artikel 14
(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Wa-
renverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
der Bescheinigung anzugeben. der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und den Angaben in
den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Ein-
fuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die
Artikel 9 Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Form- nachgewiesen wird, daß sich die Bescheinigung auf die ge-
blatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V dieses Proto- stellten Waren bezieht.
kolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder
Artikel 15
mehreren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen
verfaßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entspre- können stets durch eine oder mehrere Warenverkehrsbe-
chen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte scheinigungen EUR. 1 ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll-
oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. stelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
Die Bescheinigung hat das Format 210 mm x 297 mm, wobei
die länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen Artikel 16
darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit
Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI dieses
einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwen-
Protokolls wiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit
den. Dies ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu ver-
des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten
sehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenomme-
Vertreter auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer oder meh-
ne Verfälschung sichtbar wird.
reren der Sprachen erstellt, in denen das Abkommen verfaßt
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenver- ist, und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aus-
kehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien fuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so
überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächti- geschehen. Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhr-
gung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Na- staat unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für
men und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei „Ursprungswaren" überprüft worden, so kann der Ausführer im
enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Serien- Feld „Bemerkungen" des Formblatts EUR. 2 auf diese Prüfung
nummer, die auch eingedruckt sein kann. hinweisen.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Das Formblatt EUR. 2 hat das Format 21 O mm x 148 mm, wo- (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche
bei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betra- öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller,
gen dart. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die
einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 Gramm zu Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind
verwenden. Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf auslän-
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter discher Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu er-
mächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf Artikel 19
die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt muß au-
ßerdem das Kennzeichen der Druckerei sowie zu ihrer Kenn- (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Artikel
zeichnung eine Seriennummer tragen, die auch eingedruckt 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die
sein kann. sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß der Ausführer auf
dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustellen.
- den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die
Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
Ertüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften
festgelegten Förmlichkeiten. - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ausgestellt worden
ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
Artikel 17
(2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini-
(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen ver-
gung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft
schickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck der Rei-
haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den ent-
senden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrs-
sprechenden Unterlagen übereinstimmen.
bescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts
EUR. 2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Ein- Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
fuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zu- müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,,NACHTRÄG-
grunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Vorausset- LICH AUSGESTELLT", ,,OEUVRE APOSTERIORI", ,,RILASCI-
zungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entspre- ATO A POSTERIORI", ,,AFGEGEVEN APOSTERIORI", ,,ISSU-
chen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel ED RETROSPECTIVELY' ', ,,UDSTEDT EFTERFCZl.GENDE' ',
bestehen darf. ,,IZDATO NAKNADNO".
(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die Artikel 20
gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen,
die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt kehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von den Zoll-
bestimmt sind, sofern weder die Beschaffenheit noch die Men- behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen,
ge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Grün- das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdoku-
den erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei mente ausgefertigt wird. Dieses Duplikat wird mit einem der
Kleinsendungen 90 Europäische Rechnungseinheiten und bei folgenden Vermerke versehen: ,.DUPLIKAT", .,OUPUCATA",
den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen ,,OUPUCATO", ,,OUPUCAAT", ,,OUPUCATE".
Waren 285 Europäische Rechnungseinheiten nicht über-
schreiten. Artikel 21
Artikel 18 Jugoslawien und die Gemeinschaft treffen alle erforderli-
(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Jug0sla- chen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenver-
wien zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und kehrsbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, die während der
nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Jugoslawien oder in die Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheits-
Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den
auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhal-
Protokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der Ge- tung bestimmt sind.
meinschaft oder Jugoslawiens erfüllen und sofern den Zollbe- Artikel 22
hörden nachgewiesen wird, daß
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu ge-
a) ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft währleisten, leisten Jugoslawien und die Gemeinschaft einan-
oder Jugoslawiens in das Land der Ausstellung gesandt der durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der
und dort ausgestellt hat; Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Jugosla- Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der
wien oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen betreffenden Waren und der Erklärungen der Ausführer auf
hat; den Formblättern EUR. 2.
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung Artikel 23
in dem Zustand nach Jugoslawien oder in die Gemeinschaft
versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der
wurden; zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-
d) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstel- fertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu
lung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2 mit sachlich falschen
Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. Angaben anfertigt oder anfertigen läßt.
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Artikel 24
Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstel-
lung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini-
schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und gungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt stichpro-
die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt benweise; sio wird immer dann vorgenommen, wenn die Zoll-
worden sind. behörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echt-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1125
heit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über Beamten der Dienststellen der Kommission der Europäischen
den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben. Gemeinschaften und andererseits aus von Jugoslawien
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden benannten Sachverständigen.
des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Fotokopie dieser Be- Artikel 27
scheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Die Gemeinschaft und Jugoslawien treffen alle erforderli-
Ausfuhrstaats zurück und geben dabei die formalen oder chen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen
sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 gemäß Artikel 1 f und 12
Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt wor- dieses Protokolls vom Tag des lnkrafttretens des Abkommens
den ist, so fügen sie diese dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen an vorgelegt werden können.
alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der An-
gaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt
schließen lassen. Artikel 28
Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang Die Gemeinschaft und Jugoslawien treffen jeweils für ihren
des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des Abkommens nicht Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen
an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwen- Maßnahmen.
dig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. Artikel 29
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbe- Die vertragschließenden Parteien vereinbaren, die erforder-
hörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich mitzuteilen. lichen Maßnahmen zu treffen, um bei der Anwendung dieses
Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die Protokolls Verkehrsverlagerungen zu vermeiden. Der Koope-
beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bzw. das rationsrat führt auf Antrag einer der beiden Parteien eine Un-
beanstandete Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführ- tersuchung durch und stellt innerhalb einer angemessenen
ten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich die Vorzugs- Frist die im Rahmen dieses Protokolls geeigneten Maßnahmen
behandlung Anwendung finden kann. fest.
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-
staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen Artikel 30
der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.
Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und den
Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets der Gesetz- Artikel 31
gebung des Einfuhrstaats. Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkom-
mens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft
Artikel 25 oder in Jugoslawien unter die Regelung für die vorübergehen-
de Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen,
Der Kooperationsrat kann Änderungen dieses Protokolls kann das Abkommen angewandt werden, wenn sie den Be-
beschließen. stimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehör-
den des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem
Artikel 26 Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden
des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
(1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwe-
EUR. 1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförde-
sen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ord-
rung vorgelegt werden.
nungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls
die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und
alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens Artikel 32
durchzuführen, die ihm übertragen werden könnten. Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke werden
(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen im Feld „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung
der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen eingetragen.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anhang 1
Erläuterungen
Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2 - die die Flagge eines Mitgliedstaates oder Jugoslawiens
führen;
Die Begriffe „die Gemeinschaft" und „Jugoslawien" umfas-
sen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der - die, soweit es die Mitgliedstaaten betrifft, mindestens zur
Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Jugoslawiens. Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der
Mitgliedstaat gelegen ist und bei welcher der oder die Ge-
Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Wa-
schäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder des
ren be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes
Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Orga-
des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung
ne Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und im Falle
5 genannten Voraussetzungen erfüllen.
von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem min-
Anmerkung 2 - zu Artikel 1 destens zur Hälfte den Mitgliedstaaten, öffentlich-rechtli-
chen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitglied-
Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der
staaten gehört;
Gemeinschaft oder Jugoslawiens ist, wird nicht geprüft, ob
Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die - die, soweit es Jugoslawien betrifft, mindestens zu 51 v. H.
zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Eigentum von Staatsangehörigen Jugoslawiens oder von
Ursprung in dritten Ländern haben. Arbeitskolletiven sind, deren Hauptsitz in Jugoslawien gele-
gen ist und bei welchen der oder die Geschäftsführer und die
Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Staatsangehörige
Anmerkung 3 - zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu Artikel 4
Jugoslawiens sind und bei welchen außerdem, sofern es
Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Pro- sich um Investitionen von Finanzmitteln in jugoslawischen
zentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Arbeitskollektiven durch Ausländer handelt, mindestens
Nummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtursprungs- 51 v. H. der Finanzmittel Staatsangehörigen Jugoslawiens
ware. oder jugoslawischen Arbeitskollektiven gehört;
- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen
Anmerkung 4 - zu Artikel 1 der Mitgliedstaaten oder Jugoslawiens besteht;
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren - deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehöri-
werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch nicht, gen der Mitgliedstaaten oder Jugoslawiens besteht.
wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren
nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als
Anmerkung 6 - zu Artikel 4
Umschließung einen dauernden, selbständigen Gebrauchs-
wert haben. Als „Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt
wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung
durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller
Anmerkung 5 - zu Artikel 2 Buchstabe f
verwendeten Waren.
Der Ausdruck „ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe,
Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember
- die in einem Mitgliedstaat oder in Jugoslawien eingetragen 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert
oder dort angemeldet sind; der Waren festgelegt ist.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1127
Anhang II
Liste A
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,
den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren·· verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
02.06 Fleisch und genießbarer Schlacht- Salzen, Einlegen in Salzlake,
abfall aller Art (ausgenommen Trocknen oder Räuchern
Geflügellebern), gesalzen, von Fleisch und genießbarem
in Salzlake, getrocknet oder Schlachtabfall der Tarifnrn. 02.01
geräuchert oder 02.04
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder Trocknen, Salzen, Einlegen in
in Salzlake; Fische, geräuchert, Fischsalzlake; Räuchern von
auch vor oder während des Fischen, auch bei gleichzei-
Räucherns gegart tigem Garkochen
04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, Konservieren, Eindicken
eingedickt oder gezuckert oder zuckern von Milch oder
Rahm der Tarifnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 04.01 bis 04.03
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, Gefrieren von Gemüse und
gegart oder nicht, gefroren Küchenkräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur Einlegen von Gemüse und
vorläufigen Haltbarmachung in Küchenkräutern der Tarifnr. 07 .01
Salzlake oder in Wasser mit in Salzlake oder in Wasser mit
einem Zusatz von anderen einem Zusatz von anderen
Stoffen eingelegt, jedoch nicht Stoffen
zum unmittelbaren Genuß
besonders zubereitet
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, Trocknen oder Zerkleinern von
getrocknet, auch in Stücke Gemüse und Küchenkräu-
oder Scheiben geschnitten, tern der Tarifnrn. 07.01 bis
als Pulver oder sonst zerklei- 07.03
nert, aber nicht weiter zubereitet
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, Einfrieren von Früchten
gefroren, ohne Zusatz von
Zucker
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht Einlegen von Früchten der Tarifnrn.
(z. B. durch Schwefeldioxid 08.01 bis 08.09 in Salzlake
oder in Wasser, dem Salz, oder in Wasser mit einem
Schwefeldioxid oder andere Zusatz von anderen Stoffen
vorläufig konservierend wirkende
Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuß nicht
geeignet
08.12 Früchte (ausgenommen solche Trocknen von Früchten
der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),
getrocknet
11.01 Mehl von Getreide Herstellen aus Getreide
11.02 Grobgrieß und Freingrieß; Getrei- Herstellen aus Getreide
dekörner, geschält, perlförmig
geschliffen, geschrotet,
gequetscht oder als Flocken,
ausgenommen Reis der Tarifnr.
10.06; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken
oder gemahlen
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
„Ursprungswaren" verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung Voraussetzungen e11üllt sind
11.04 Mehl von trokenen Hülsenfrüchten Herstellen aus trockenen
der Tarifnr. 07.05 oder von Hülsenfrüchten der Tarifnr.
Früchten des Kapitels 8; 07.05, aus Waren der Tarifnr.
Mehl und Grieß von Sagomark 07.06 oder aus Früchten des
und von Wurzeln oder Knollen der Kapitels 8
Tarifnr. 07.06
11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Herstellen aus Kartoffeln
Kartoffeln
11.07 Malz, auch geröstet Herstellen aus Getreide
11.08 Stärke, Inulin Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10, aus Kartoffeln
oder anderen Waren des
Kapitels 7
11.09 Kleber von Weizen, auch getrock- Herstellen aus Weizen oder
net Weizenmehl
15.01 Schweineschmalz, anderes Herstellen aus Waren der
Schweinefett und Geflügelfett, Tarifnr. 02.05
ausgepreßt, ausgeschmol-
zen oder mit Lösungsmitteln
ausgezogen
15.02 Talg (von Rindern, Schafen oder Herstellen aus Waren der
Ziegen), roh, ausgeschmolzen Tarifnm. 02.01 oder 02.06
oder mit Lösungsmitteln
ausgezogen, einschließlich
Premier Jus
15.04 Fette und Öle von Fischen oder Herstellen aus Fischen oder
Meeressäugetieren, auch Meeressäugetieren
raffiniert
15.06 Andere tierische Fette und Öle Herstellen aus Waren des
(z. B. Klauenöl, Knochenfett, Kapitels 2
Abfallfett)
ex 15.07 Fette pflanzliche Oele, flüssig oder Herstellen aus Waren der
fest, roh, gerenigt oder raffi- Kapitel 7 oder 12
niert, ausgenommen Holzöl
(Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,
Elaeococcaöl), Oiticicaöl, Myrten-
wachs und Japanwachs und
ausgenommen Öle zu
anderen technischen oder
industriellen Zwecken als zum
Herstellen von Lebensmitteln
16.01 Würste und dergleichen, aus Herstellen aus Waren des
Fleisch, aus Schlachtabfall Kapitels 2
oder aus Tierblut
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders Herstellen aus Waren des
zubereitet oder haltbar ge- Kapitels 2
macht
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen aus Waren des
gemacht, einschließlich Kaviar Kapitels 3
und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zube- Herstellen aus Waren des
reitet oder haltbar gemacht Kapitels 3
ex 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest, Herstellen aus anderen
aromatisiert oder gefärbt Waren des Kapitels 17, deren
Wert 30 % des Wertes der herge-
stellten Ware überschreitet
ex 17.02 Andere Zucker, fest, aromatisiert Herstellen aus anderen
oder gefärbt Waren des Kapitels 17, deren
Wert 30 % des Wertes der herge-
stellten Ware überschreitet
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1129
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren„ verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
ex 17.02 Andere Zucker, fest, ohne Zusatz Herstellen aus Waren aller Art
von Aroma- oder Farbstoffen;
Zuckersirupe, ohne Zusatz
von Aroma- oder Farbstoffen;
Kunsthonig, auch mit natürlichem
Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert
ex 17.03 Melassen, aromatisiert oder Herstellen aus anderen
gefärbt Waren des Kapitels 17, deren
Wert 30 % des Wertes der herge-
stellten Ware überschreitet
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus anderen Waren
des Kapitels 17, deren Wert
30 % des Wertes der herge-
stellten Ware überschreitet
18.06 Schokolade und andere kakaohal- Herstellen aus Waren des
tige Lebensmittelzubereitun- Kapitels 17, deren Wert 30 % des
gen Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
ex 19.02 Malz-Extrakt Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 11.07
ex 19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Herstellen aus Getreide und
Kindern oder zum Diät- oder Getreidefolgeerzeugnissen,
Küchengebrauch, auf der Fleisch und Milch oder unter
Grundlage von Mehl, Grieß, Verwendung von Waren des
Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit Kapitels 17, deren Wert 30 % des
einem Gehalt an Kakao von Wertes der hergestellten Ware
weniger als 50 Gewichts- überschreitet
hundertteilen
19.03 Teigwaren Herstellen aus Hartweizen
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Herstellen aus Kartoffelstärke
Sagomark, Kartoffelsago und
anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen aus verschiedenen
oder Rösten von Getreide Waren 1 ) oder unter Verwen-
hergestellt (Puffreis, Corn dung von Waren des
Flakes und dergleichen) Kapitels 17, deren Wert 30 %
der hergestellten Ware über-
schreitet
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere Herstellen aus Waren des
gewöhnliche Backwaren, ohne Kapitels 11
Zusatz von Zucker, Honig,
Eiern, Fett, Käse oder Früch-
ten; Hostien, Oblatenkapseln für
Arzneiwaren, Siegeloblaten
und dergleichen
19.08 Feine Backwaren, auch mit Herstellen aus Waren des
beliebigem Gehalt an Kakao Kapitels 11
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Haltbarmachen von Gemüse,
Früchte, mit Essig zubereitet frisch oder gefroren oder
oder haltbar gemacht, auch vorläufig haltbar gemacht oder
mit Zusatz von Salz, Gewürzen, mit Essig haltbar gemacht
Senf oder Zucker
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Haltbarmachen von Gemüse,
Essig zubereitet oder haltbar frisch oder gefroren
gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz von Herstellen aus Waren des
Zucker Kapitels 17, deren Wert 30 %
des Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
') Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Mais der Art „zea indurata" oder um Hartweizen handelt.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft voo
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen Herstellen aus Waren des
und Pflanzenteile, mit Zucker Kapitels 17, deren Wert
haltbar gemacht (durch- 30 % des Wertes der herge-
tränkt und abgetropft, glasiert stellten Ware überschreitet
oder kandiert)
ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Frucht- Herstellen aus Waren des
gelees, Fruchtpasten und Kapitels 17, deren Wert
Fruchtmuse, durch Kochen 30 % des Wertes der herge-
hergestellt, mit Zusatz von stellten Ware überschreitet
Zucker
20.06 Früchte, in anderer Weise zuberei-
tet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder
Alkohol:
A. Schalenfrüchte Herstellen ohne Zusatz von
Zucker oder Alkohol, unter
Verwendung von Ursprungswaren
der Tarifnm. 08.01, 08.05 oder
12.01 , deren Wert minde-
stens 60 % des Wertes der
hergestellten Ware entspricht
8. andere Herstellen aus Waren des
Kapitels 17, deren Wert
30 % des Wertes der herge-
stellten Ware überschreitet
ex 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Trau- Herstellen aus Waren des Kapitels
benmost), nicht gegoren, ohne 17, deren Wert 30 % des
Zusatz von Alkohol, auch Wertes der hergestellten
mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
ex 21.02 Geröstete Zichorienwurzeln und Herstellen aus Zichorien-
Auszüge hieraus wurzel n, frisch oder getrocknet
21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen aus Waren der
Suppen oder Brühen; Suppen Tarifnr. 20.02
und Brühen; zusammenge-
setzte homogenisierte Lebens-
mittelzubereitungen
ex 21.07 Zuckersirupe, aromatisiert oder Herstellen aus Waren des
gefärbt Kapitels 17, deren Wert 30 %
des Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
22.02 Limonaden (einschließlich der aus Herstellen aus Fruchtsäf-
Mineralwasser hergestellten) ten 1 ) oder unter Verwendung
und andere nichtalkoholi- von Waren des Kapitels 17, deren
sche Getränke, ausgenommen Wert 30 % des Wertes der
Frucht- und Gemüsesäfte der hergestellten Ware über-
Tarifnr. 20.07 schreitet
22.06 Wermutwein und andere Weine Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
aus frischen Weintrauben, mit 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert
22.08 Äthylalkohol und Sprit mit einem Herstellen aus Waren der
Gehalt an Äthylalkohol von 80° Tarifnm. 08.04, 20.07, 22,04
oder mehr, unvergällt; oder 22.05
Äthylalkohol und Sprit mit
beliebigem Gehalt an Äthylalko-
hol, vergällt
1) Diese Bestimmung gilt nicht. wenn es sich um Saft von Ananas, Limonen, Limetten und von Pampelmusen handelt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1131
Hergestellte Ware . Be- _oder Verarbeitungsvorgange,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von „Ursprungswaren„
„Ursprungswaren" verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung Voraussetzungen erfüllt sind
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Äthyl- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
alkohol von weniger als 80°, 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
unvergällt; Branntwein,
Likör und andere alkoholische
Getränke; zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen
zum Herstellen von Geträn-
ken
22.10 Speiseessig Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 08.04, 20.07,
22.04 oder 22.05
ex 23.03 Rückstände von der Maisstärke- Herstellen aus Mais oder
gewinnung (ausgenommen Maismehl
eingedicktes Maisquell-
wasser) mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen Protein-
gehalt von mehr als 40 Ge-
wichtshundertteilen
23.04 Ölkuchen und andere Rückstände Herstellen aus verschiedenen
von der Gewinnung Waren
pflanzlicher Öle, ausge-
nommen Öldraß
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; Herstellen aus Getreide und
andere Zubereitungen der bei Getreideerzeugnissen, Fleisch,
der Fütterung verwende- Milch, Zucker und Melasse
ten Art
ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Herstellung, bei der mindestens
Rauchtabak 70 % der Menge der verwendeten
Waren der Tarifnr. 24.01 Ur-
sprungswaren sind
ex 28.38 Aluminiumsulfat Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
30.03 Arzneiwaren, auch für die Veteri- Herstellen unter Verwendung
närmedizin von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse Herstellen unter Verwendung
des Kapitels 31 in Tabletten, von Waren, deren Wert 50 % des
Pastillen oder ähnlichen Wertes der hergestellten Waren
Formen oder in Packungen mit nicht überschreitet
einem Gewicht von 1O kg oder
weniger
32.06 Farblacke Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 32.04 oder
32.05 1 )
32.07 Andere Farbmittel; anorganische Mischen von Oxiden oder
Erzeugnisse, die als Lumino- Salzen des Kapitels 28 mit Füll-
phore verwendet werden stoffen, wie z. B. Bariumsulfat,
Kreide, Bariumkarbonat und
Satinweiß 1 )
ex 33.06 Destillierte aromatische Wässer Herstellen aus ätherischen Ölen
und wässrige Lösungen ätheri- (auch terpenfrei gemacht),
scher Öle, auch zu medizi- flüssig oder fest (konkret),
nischen Zwecken und Resinoiden 1 )
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lös- Herstellen aus Mais oder Kartoffeln
liehe oder geröstete Stärke;
Klebstoffe aus Stärke
') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft ,on
Ursprungswaren erworben haben.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren··
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
ex 35.07 Zubereitungen zum Klären von Herstellen unter Verwendung
Bier, aus Papain und Bentonit; von Waren, deren Wert 50 % des
enzymatische Zubereitun- Wertes der hergestellten Ware nicht
gen zum Entfernen von Leim überschreitet
aus Spinnstoffen
37.01 lichtempfindliche photographi- Herstellen aus Waren der
sche Platten und Planfilme Tarifnr. 37.02 1 )
(ausgenommen Papier,
Karten oder Gewebe), nicht
belichtet
37.02 lichtempfindliche Filme in Rollen Herstellen aus Waren der
oder Streifen, auch gelocht, Tarifnr. 37.01 1 )
nicht belichtet
37.04 lichtempfindliche, photographi- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
sche Platten und Filme, belich- 37.01 oder 37.02 1 )
tet, nicht entwickelt (Nega-
tiva oder Positive)
38.11 Desinfektionsmittel, lnsekticide, Herstellen unter Verwendung von
Fungicide, Mittel gegen Nage- Waren, deren Wert 50 % des
tiere, Herbicide, Keimhem- Wertes der hergestell-
mungsmittel, Pflanzenwuchs- ten Ware nicht überschreitet
regulatoren und ähnliche Erzeug-
nisse, in Zubereitungen oder in
Formen oder Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf oder
als Waren (z. B. Schwefelbänder,
Schwefelfäden, Schwefelker-
zen und Fliegenfänger)
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zube- Herstellen unter Verwendung von
reitete Appreturen und zube- Waren, deren Wert 50 % des
reitete Beizmittel aller Art, Wertes der hergestell-
wie sie in der Textilindustrie, ten Ware nicht überschreitet
Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien
gebraucht werden
38.13 Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel Herstellen unter Verwendung
und andere Hilfsmittel zum von Waren, deren Wert 50 % des
Schweißen oder Löten von Wertes der hergestellten Ware nicht
Metallen; Pasten und Pulver überschreitet
zum Löten oder Schweißen aus
Metall und anderen Stoffen;
Überzugsmassen und
Füllmassen für Schweißelek-
troden und Schweißstäbe
ex 38.14 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Herstellen unter Verwendung von
Antigums, Viskositätsverbes- Waren, deren Wert 50 % des
serer, Antikorrosivadditives Wertes der hergestell-
und ähnliche zubereitete ten Ware nicht überschreitet
Additives für Mineralöle, ausge-
nommen zubereitete Additives
für Schmierstoffe
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisa- Herstellen unter Verwendung
tionsbeschleuniger von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
38.17 Gemische und Ladungen für Herstellen unter Verwendung
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- von Waren, deren Wert 50 %
granaten und Feuerlösch- des Wertes der hergestellten
bomben Ware nicht überschreitet
, ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von
Ursprungswaren erwort>en haben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1133
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorginge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und Herstellen unter Verwendung von
Verdünnungsmittel für Lacke Waren, deren Wert 50 % des
und ähnliche Erzeugnisse Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 38.19 Chemische Erzeugnisse und Herstellen unter Verwendung von
Zubereitungen der chemischen Waren, deren Wert 50 % des
Industrie oder verwandter Wertes der hergestell-
Industrien (einschließlich ten Ware nicht überschreitet
Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder
verwandter Industrien, anderweit
weder genannt noch inbegrif-
fen, ausgenommen:
- Fuselöle und Dippelöl
- Naphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze; Ester
der Naphthensäuren
- Sulfonaphthensäuren und
ihre wasserunlöslichen Salze;
Ester der Sulfonaphthen-
säuren
- Petroleumsulfonate, ausgenom-
men solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der
Äthanolamine, thiophenhalti-
ge Sulfosäuren von Öl aus
bituminösen Mineralien und
ihre Salze
- Alkylbenzol-Gemische und
Alkylnaphthalin-Gemische
- Ionenaustauscher
- Katalysatoren
- Absorbentien zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in
elektrischen Röhren
- feuerfeste Zemente, feuer-
feste Mörtel und ähnliche
feuerfeste Massen
- Gasreinigungsmasse
- graphitierte, metallpulverhal-
tige Kohlen oder andere
Kohlen, in Form von Platten,
Stangen oder anderen
Zwischenerzeugnissen,
ausgenommen Waren
aus künstlichem Graphit der
Tarifnr. 38.01
- Sorbit, ausgenommen
Sorbit der Tarifnr. 29.04
- Ammoniakwasser oder
Rohammoniak, das beim
Reinigen von Leucht- oder
Kokereigas anfällt
ex 39.02 Polymerisationserzeugnisse Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
ver1eihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" ver1eihen
Voraussetzungen ertüllt sind
ex 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. Herstellen unter Verwendung
39.01 bis 39.06, ausgenom- von Waren, deren Wert 50 % des
men Klappfächer und starre Wertes der hergestellten Ware nicht
Fächer, Fächergestelle und überschreitet
Fächergriffe, Teile von Fächerge-
stellen und Fächergriffen sowie
Miederstäbe und
dergleichen für Korsette,
Kleider und Bekleidungszubehör
40.05 Platten, Blätter und Streifen, aus Herstellen unter Verwendung
nichtvulkanisiertem Naturkau- von Waren, deren Wert 50 % des
tschuk oder nichtvulkani- Wertes der hergestellten Ware nicht
siertem synthetischem Kau- überschreitet
tschuk, ausgenommen „smoked
sheets" und „crepe sheets"
der Tarifnrn. 40.01
und 40.02; Granalien aus
vulkanisationsfertigen Mischun-
gen von Naturkautschuk oder
synthetischem Kautschuk;
sogenannte Masterbatches
aus nichtvulkanisiertem Naturkau-
tschuk oder nicht vulkanisier-
tem synthetischem Kau-
tschuk, dem vor oder nach der
Koagulation Ruß (auch mit Mine-
ralöl) oder Kieselsäure-
anhydrid (auch mit Minera-
löl) zugesetzt ist, in beliebigen
Formen
41.08 Lackleder und metallisiertes Leder Lackieren oder Metallisieren
von Leder der Tarifnrn. 41.02 bis
41 .06 (ausgenommen Leder von
indischen Metis und von indi-
sehen Ziegen, nur pflanzlich
gegerbt, auch weiter bearbeitet,
jedoch augenscheinlich zum unmit-
telbaren Herstellen von Leder-
waren nicht verwendbar),
wenn der Wert des verwendeten
Leders 50 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
43.03 Waren aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in
Platten, Säcken, Vierecken,
Kreuzen oder ähnlichen For-
men (ex Tarifnr. 43.02) 1 )
ex 44.21 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf
Trommeln und ähnliche Ver- die erforderlichen Maße zuge-
packungsmittel, aus Holz, schnittenen Brettern
vollständig, ausgenommen aus
Faserplatten
ex 44.28 Holz, für Zündhölzer vorgerichtet; Herstellen aus Holzdraht
Holznägel für Schuhe
ex 45.03 Waren aus Naturkork Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 45.01
ex 48.07 Papier und Pappe, liniiert oder Herstellen aus Papierhalbstoff
kariert, jedoch nicht anderweit
bedruckt, in Rollen
oder Bogen
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von
Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1135
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
„Ursprungswaren" verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung Voraussetzungen erfüllt sind
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Brief- Herstellen unter Verwendung
umschläge, Einstückbriefe, von Waren, deren Wert 50 %
Postkarten (ohne Bilder) des Wertes der hergestellten
und Briefkarten; Schachteln, Ware nicht überschreitet
Taschen und ähnliche Behält-
nisse, aus Papier oder Pappe,
mit einer Zusammenstel-
lung solcher Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu Herstellen aus Papierhalbstoff
einem bestimmten Zweck
zugeschnitten
ex 48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten Herstellen unter Verwendung
und andere von Waren, deren Wert 50 %
Verpackungsmittel, aus des Wertes der hergestell-
Papier oder Pappe ten Ware nicht überschreitet
49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Herstellen aus Waren der
Weihnachtskarten und derglei- Tarifnr. 49.11
chen, mit Bildern, in beliebi-
gem Druck hergestellt, auch
mit Verzierungen aller Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Herstellen aus Waren der
Pappe, einschließlich Blöcke Tarifnr. 49.11
von Abreißkalendern
50.04 1) Seidengarne, nicht in Aufmachun- Herstellen aus Waren, die nicht
gen für den Einzelverkauf zu der Tarifnr. 50.04 gehören
50.05 1) Garne aus Schappe- oder Bour- Herstellen aus Waren der
retteseide, nicht in Aufma- Tarifnr. 50.03
chung für den Einzelverkauf
ex 50.07 1) Seidengarne, Schappeseidengar- Herstellen aus Waren der
ne oder Bourretteseidengarne, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03
in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
ex 50.07 1
) Katgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 50.01 oder aus Waren
der Tarifnr. 50.03, weder gekrempelt
noch gekämmt
50.09 2) Gewebe aus Seide, Schappeseide Herstellen aus Waren der
oder Bourretteseide Tarifnrn. 50.02 oder 50.03
51.01 1) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden, nicht in Aufma- Waren oder Spinnmasse
chungen für den
Einzelverkauf
51.02 1) Monofile, Streifen (künstliches Herstellen aus chemischen
Stroh und dergleichen) und Waren oder Spinnmasse
Katgutnachahmungen, aus
synthetischer oder künstlicher
Spinnmasse
51.03 1) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfäden in Aufmachungen oder Spinnmasse
für den Einzelverkauf
') Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die
Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-
gereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicl",t überschreitet.
2
) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,
und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-
stoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-
arbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % fur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
„Ursprungswaren" verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung Voraussetzungen erfüllt sind
51.04 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfäden (ein- Waren oder Spinnmasse
schließlich Gewebe aus
Monofilen oder Streifen) der
Tarifnrn. 51.01 oder 51.02
52.01 1)
Metallfäden in Verbindung mit Herstellen aus chemischen Waren,
Garnen aus Spinnstoffen Spinnmasse oder Naturfasern,
(Metallgarne), aus synthetischen oder
einschließlich mit Metallfäden künstlichen Spinnfasern oder
umsponnene Garne aus Spinn- ihren Abfällen, weder gekrempelt
stoffen; metallisierte Garne aus noch gekämmt
Spinnstoffen
52.02 2) Gewebe aus Metallfäden, Gewebe Herstellen aus chemischen
aus Metallgarnen oder aus Waren, Spinnmasse oder Naturfa-
metallisierten Garnen der sern, aus synthetischen oder
Tarifnr. 52.01 zur Bekleidung, künstlichen Spinnfasern oder
Innenausstattung oder zu ähnli- ihren Abfällen
chen Zwecken
53.06 1) Streichgarne aus Wolle, nicht in Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Aufmachungen für den Einzel- 53.01 oder 53.03
verkauf
53.07 1) Kammgarne aus Wolle, nicht in Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Aufmachungen für den Einzel- 53.01 oder 53.03
verkauf
53.08 1
) Garne aus feinen Ti~rhaaren, nicht Herstellen aus feinen Tierhaaren,
in Aufmachungen für den nicht bearbeitet, der Tarifnr.
Einzelverkauf 53.02
53.09 1) Garne aus groben Tierhaaren oder Herstellen aus groben Tier-
aus Roßhaar, nicht in Aufma- haaren, nicht bearbeitet, der
chungen für den Tarifnr. 53.02, oder aus Roßhaar,
Einzelverkauf nicht bearbeitet, der Tarifnr. 05.03
53.10 1) Garne aus Wolle, aus feinen oder Herstellen aus Waren der
groben Tierhaaren oder aus Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis
Roßhaar, in Aufmachungen 53.04
für den Einzelverkauf
53.11 2) Gewebe aus Wolle oder feinen Herstellen aus Waren der
Tierhaaren Tarifnrn. 53.01 bis 53.05
53.12 2) Gewebe aus groben Tierhaaren Herstellen aus Waren der
oder aus Roßhaar Tarifnrn. 53.02 bis 53.05 oder aus
Roßhaar der Tarifnr. 05.03
54.03 1) Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der Tarifnr.
nicht in Aufmachungen für den 54.01, weder gekrempelt noch
Einzelverkauf gekämmt, oder aus Waren
der Tarifnr. 54.02
54.04 1) Leinengarne und Ramiegarne, in Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Aufmachungen für den Einzel- 54.01 oder 54.02
verkauf
54.05 2) Gewebe aus Flachs oder Ramie Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 54.01 oder 54.02
55.05 1
) Baumwollgarne, nicht in Aufma- Herstellen aus Waren der
chungen für den Einzelverkauf Tarifnrn. 55.01 oder 55.03
, ) Fur Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die
Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-
gereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder 1hr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,
und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-
stoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-
arbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
_ 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1137
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
55.06 1) Baumwollgarne in Aufmachungen Herstellen aus Waren der
für den Einzelverkauf Tarifnrn. 55.01 oder 55.03
55.07 2) Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.08 2) Schlingengewebe (Frottiergewe- Herstellen aus Waren der
be) aus Baumwolle Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.09 2) Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnm. 55.01, 55.03 oder 55.04
56.01 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfasern, weder gekrempelt oder Spinnmasse
noch gekämmt
56.02 Spinnkabel Herstellen aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
56.03 Abfälle von synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnstoffen Waren oder Spinnmasse
(einschließlich Garnabfälle
und Reißspinnstoff), weder
gekrempelt noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfasern und Abfälle von Waren oder Spinnmasse
synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen,
gekrempelt, gekämmt oder anders
für die Spinnerei vorbereitet
56.05 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnfasem (oder oder Spinnmasse
aus Abfällen von
synthetischen oder künstli-
chen Spinnstoffen), nicht in
Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
56.06 1
) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder Waren oder Spinnmasse
aus Abfällen von
synthetischen oder künstli-
chen Spinnstoffen), in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf
56.07 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus Waren der
künstlichen Spinnfasern Tarifnrn. 56.01 bis 56.03
57.06 1
) Garne aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jutewerg
textilen Bastfasern der Tarifnr. oder anderen rohen textilen
57.03 Bastfasern der Tarifnr. 57.03
ex 57.07 1) Hanfgarne Herstellen aus rohem Hanf
ex 57.07 1) Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus rohen pflanzlichen
Spinnstoffen, ausgenommen Spinnstoffen der Tarifnrn. 57.02
Hanfgarne bis 57.04
ex 57.07 Papiergarne Herstellen aus Waren des
Kapitels 47, chemischen Waren,
Spinnmasse oder Naturfasern, aus
synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern oder ihren
Abfällen, weder gekrempelt noch
gekämmt
') Für Garne aus zwei oder m~hr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die
Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-
gereiht wurde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht überschreitet.
2
) Fur Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird.
und dte Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-
stoffen eingereiht wurde._ Diese Regel gilt jedoch nicht fur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-
arbeiteten Spinnstoffe nicht uberschre,tet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Terifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % fur Streifen _mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt 1st.
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
57.10 2) Gewebe aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jutewerg
textilen Bastfasern der Tarifnr. oder anderen rohen textilen
57.03 Bastfasern der Tarifnr. 57.03
ex 57.11 2) Gewebe aus anderen pflanzlichen Herstellen aus Waren der
Spinnstoffen Taritnrn. 57.01, 57.02, 57.04 oder
aus Kokosgarnen der Tarifnr.
57.07
ex57.11 Gewebe aus Papiergarnen Herstellen aus Papier, chemi-
schen Waren, Spinnmasse oder
Naturfasern, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder
ihren Abfällen
58.01 1) Geknüpfte Teppiche, auch konfek- Herstellen aus Waren der
tioniert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
55.04, 56.01 bis 56.03 oder
57.01 bis 57.04
58.02 1) Andere Teppiche, auch konfektio- Herstellen aus Waren der
niert; Kelim, Sumak, Karamanie Tarifnrn. 50.01 bis 50.03,
und dergleichen, auch 51.01, 53.01 bis 53.05, 54.01,
konfektioniert 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03,
57 .01 bis 57 .04 oder aus Kokos-
garnen der Tarifnr. 57.07
58.04 1) Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Waren der
und Chenillegewebe, ausge- Taritnm. 50.01 bis 50.03,
nommen Gewebe der 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
Tarifnrn. 55.08 und 58.05 55.04, 56.01 bis 56.03, 57 .01 bis
57.04 oder aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
58.05 1) Bänder und schußlose Bänder aus Herstellen aus Waren der
parallel gelegten und Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
geklebten Garnen oder bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
Spinnstoffen (bolducs), ausge- 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
nommen Waren der Taritnr. 58.06 oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
58.06 1) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Herstellen aus Waren der
Waren, g~webt, nicht bestickt, Taritnrn. 50.01 bis 50.03,
als Meterware oder zuge- 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
schnitten 55.04, 56.01 bis 56.03 oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse
58.07 1) Chenillegarne; Gimpen (andere Herstellen aus Waren der
als umsponnene Garne der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
Tarifnr. 52.01 und als bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
umsponnene Garne aus 56.01 bis 56.03 oder aus chemi-
Roßhaar); Geflechte und sonstige schen Waren oder
Posamentierwaren, als Meter- Spinnmasse
ware; Quasten, Troddeln,
Oliven, Nüsse, Pompons und
dergleichen
') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.
Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht
überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit eill8f Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2
) Fur Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,
und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-
stoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-
arbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1139
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen. wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
58.08 1)
Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus Waren der
ungemustert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis
53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03 oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse
58.09 1)
Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Herstellen aus Waren der
Bobinetgardinenstoffe, gemu- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
stert; Spitzen (maschinen- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
oder handgefertigt), als Meter- 56.01 bis 56.03 oder aus chemi-
ware oder als Motiv schen Waren oder Spinn-
masse
58.10 Stickereien als Meterware oder Herstellen unter Verwendung
als Motiv von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
59.01 1) Watte und Waren daraus; Scher- Herstellen aus Naturfasern, chemi-
staub, Knoten und Noppen, aus schen Waren oder Spinnmasse
Spinnstoffen
ex 59.02 1) Filze und Waren daraus, ausge- Herstellen aus Naturfasern, chemi-
nommen Nadelfilze, auch schen Waren oder Spinnmasse
getränkt oder bestrichen
ex 59.02 1)
Nadelfilze, auch getränkt oder Herstellen aus Naturfasern,
bestrichen chemischen Waren oder Spinnmas-
se; Herstellen aus Spinnfasern
oder endlosen Spinnkabeln
aus Polypropylen mit einer
Feinheit der Einzelfaser von unter 8
den., deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten
Waren nicht überschreitet
1
59.03 ) Vliesstoffe und Waren daraus, Herstellen aus Naturfasern,
auch getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse
59.04 1) Bindfäden, Seile und Taue, auch Herstellen aus Naturfasern,
geflochten chemischen Waren, Spinnmasse
oder Kokosgarnen der Ta-
rifnr. 57.07
59.05 1)
Netze aus Waren der Tarifnr. Herstellen aus Naturfasern,
59.04, in Stücken als chemischen Waren, Spinnmasse
Meterware oder abgepaßt; oder Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
abgepaßte Fischernetze aus
Garnen, Bindfäden oder Seilen
1
59.06 ) Andere Waren aus Garnen, Herstellen aus Naturfasern,
Bindfäden, Seilen oder Tauen, chemischen Waren,
ausgenommen Gewebe Spinnmasse oder Kokosgarne'l
und Waren daraus der Tarifnr. 57.07
59.07 Gewebe, mit Leim oder stärkehal- Herstellen aus Garnen
tigen Zurichtestoffen
bestrichen, zum Einbinden
von Büchern, zum Herstellen
von Futteralen und anderen
Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken; Pausleinwand;
präparierte Malleinwand
Bougram und ähnliche Erzeugnis-
se für die Hutmacherei
') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.
Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht
iJberschre1tet. 01e88f Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
„Ursprungswaren" verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung Voraussetzungen erfüllt sind
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten Herstellen aus Garnen
oder anderen Kunststoffen
getränkt, bestrichen oder
überzogen oder mit Lagen aus
diesen Stoffen versehen
59.10 1
) Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen oder
Fußbodenbelag aus einem Spinnfasern
Grund aus Spinnstoffen mit
aufgetragener Deckschicht
aus beliebigen Stoffen, auch
zugeschnitten
ex 59.11 Kautschutierte Gewebe, ausge- Herstellen aus Garnen
nommen Gewirke, mit Ausnah-
me solcher Gewebe, die
aus Geweben aus syntheti-
schen Spinnfäden oder aus
Flächenerzeugnissen aus
parallel liegenden Garnen
aus Spinnfäden bestehen und
die mit Kautschuk-Latex getränkt
oder überzogen sind, und die
einen Anteil an Spinnstof-
fen von mindestens 90 Ge-
wichtshundertteilen haben und zur
Herstellung von Bereifungen
oder zu anderen techni-
schen Zwecken verwendet
werden
ex 59.11 Kautschutierte Gewebe, ausge- Herstellen aus chemischen
nommen Gewirke, die aus Waren
Geweben aus syntheti-
schen Spinnfäden oder aus
Flächenerzeugnissen aus parallel
liegenden Garnen aus Spinnfä-
den bestehen und die mit
Kautschuk-Latex getränkt oder
überzogen sind, und die einen
Anteil an Spinnstoffen von
mindestens 90 Gewichts-
hundertteilen haben und zur
Herstellung von Bereifungen oder
zu anderen technischen
Zwecken verwendet
werden
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder Herstellen aus Garnen
bestrichen; bemalte Gewebe
für Theaterdekorationen,
Atelierhindergründe und
dergleichen
59.13 3 ) Gummielastische Gewebe, ausge- Herstellen aus einfachen Garnen
nommen Gewirke
59.15 1) Pumpenschläuche und ähnliche Herstellen aus Waren der
Schläuche, aus Spinnstoffen, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03,
auch mit Armaturen oder 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
Zubehör aus anderen Stoffen 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis
57.04 oder aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
1) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Linie für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.
Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht
überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminimumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn: den 24. Dezember 1982 1141
Hergestellte Ware Be- oder VerarbeitungsvorgAnge,
Be- oder VerarbeitungsvorgAnge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
59.16 1) Förderbänder und Treibriemen, Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
aus Spinnstoffen, auch ver- 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
stärkt 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01
bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder
aus chemischen Waren oder Spinn-
masse
59.17 ') Technische Gewebe und Gegen- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
stände des technischen 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
Bedarfs, aus Spinnstoffen 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01
bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder
aus chemischen Waren oder Spinn-
masse
ex Kapitel
60 ') Gewirke, ausgenommen Wirkwa- Herstellen aus Naturfasern,
ren, die durch Zusammennä- gekrempelt oder gekämmt, aus
hen oder sonstiges zusam- Waren der Tarifnm. 56.01 bis
menfügen der gewirkten 56.03, aus chemischen
(zugeschnittenen oder abgepaß- Waren oder Spinnmasse
ten) Teile hergestellt werden
2
ex 60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder Herstellen aus Garnen )
gummielastisch noch kau-
tschutiert, durch Zusam-
mennähen oder sonstiges
zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
Herstellen aus Garnen 2)
ex 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe,
Socken, Söckchen, Strumpf-
schoner und ähnliche
Wirkwaren, weder gummiela-
stisch noch kautschutiert, durch
zusammennähen oder sonsti-
ges zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen
oder abgepaßten) Teile hergestellt
ex 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1
)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch zu-
sammennähen oder sonstiges
zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszube- Herstellen aus Garnen 1
)
hör und andere Wirkwaren,
weder gummielastisch
noch kautschutiert, durch
zusammennähen oder sonstiges
zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder
abgepaßten) Teile hergestellt
1
) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen. gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.
Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht
überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöhte sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder be-
deckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigen-
schaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
„Ursprungswaren" verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung Voraussetzungen erfüllt sind
ex 60.06 Gummielastische Gewirke und Herstellen aus Garnen 1
)
kautschutierte Gewirke sowie
Waren daraus (einschließ-
lich Knieschützer und Gummi-
strümpfe), durch zusammennähen
oder sonstiges Zusammenfü-
gen der gewirkten (zuge-
schnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
Herstellen aus Garnen 1) 2 )
ex 61.01 Oberkleidung für Männer und
Knaben, ausgenommen Feuer-
schutzkleidung aus
Gewebe, beschichtet mit einer
Folie aus aluminisiertem Polyester
ex 61.01 Feuerschutzkleidung aus Gewe- Herstellen aus nicht beschichte-
be, beschichtet mit einer Folie ten Geweben, deren Wert
aus aluminisiertem 40 % des Wertes der hergestell-
Polyester ten Ware nicht überschreitet 1 ) 2 )
Herstellen aus Garnen 1) 2 )
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mäd-
chen und Kleinkinder, nicht
bestickt, ausgenommen
Feuerschutzkleidung aus
Gewebe, beschichtet mit einer
Folie aus aluminisiertem
Polyester
ex 61.02 Feuerschutzkleidung aus Gewe- Herstellen aus nicht beschichte-
be, beschichtet mit einer Folie ten Geweben, deren Wert
aus aluminisiertem 40 % des Wertes der hergestell-
Polyester ten Ware nicht überschreitet 1 ) 2 )
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mäd- Herstellen aus nicht bestickten
chen und Kleinkinder, bestickt Geweben, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1 )
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1
) 2)
Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und
Manschetten
Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1) 2 )
61.04
Frauen, Mädchen und Kleinkin-
der
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus rohen Einfachgar-
tücher, nicht bestickt nen 1) 2) 3)
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, bestickt Geweben, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1 )
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstü- Herstellen aus rohen Einfachgar-
cher, Kragenschoner, Kopftü- nen aus Naturfasern oder
cher, Schleier und ähnliche synthetischen oder künstlichen
Waren, nicht bestickt Fasern oder ihren Abfällen oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse 1 ) 2 )
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstü- Herstellen aus nicht bestickten
cher, Kragenschoner, Kopftü- Geweben, deren Wert 40 %
cher, Schleier und ähnliche des Wertes der hergestellten
Waren, bestickt Ware nicht überschreitet 1 )
') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigen-
schaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden.
l) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe. wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts
aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1143
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
1
61.07 Krawatten Herstellen aus Garnen )
2
)
1
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Herstellen aus Garnen )
2
)
Büstenhalter, Hosenträger,
Strumpfhalter, Strumpfbän-
der, Sockenhalter und ähnliche
Waren, aus Spinnstoffen, auch
gewirkt, auch gummielastisch
1 2
ex 61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken Herstellen aus Garnen ) )
und Söckchen, nicht gewirkt,
ausgenommen Feuer-
schutzkleidung aus Gewebe,
beschichtet mit einer Folie aus
aluminisiertem Polyester
ex 61.10 Feuerschutzkleidung aus Gewe- Herstellen aus nicht beschichte-
be, beschichtet mit einer Folie ten Geweben, deren Wert
aus aluminisiertem 40 % des Wertes der hergestell-
Polyester ten Ware nicht überschreitet 1 ) 2 )
., ex 61.11 Anderes konfektioniertes Beklei- Herstellen aus Garnen 1) 2 )
dungszubehör; Schweißblätter,
Schulterpolster und andere
Polster für Schneiderarbeiten,
Gürtel, Muffe, Schutzärmel usw.,
ausgenommen Kragen, Hemd-
einsätze, Bluseneinsätze,
Jabots, Manschetten und
ähnliche Putzwaren für Ober- und
Unterkleidung für Frauen und
Mädchen, bestickt
ex 61.11 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus nicht bestick-
einsätze, Jabots, Manschetten ten Geweben, deren Wert 40 %
und ähnliche Putzwaren für des Wertes der hergestellten Ware
Ober- und Unterkleidung für nicht überschreitet 1 )
Frauen und Mädchen, bestickt
62.01 Decken Herstellen aus rohen Garnen
· der Kapitel 50 bis 56 2 ) 3 )
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus rohen Einfachgar-
Wäsche zur Körperpflege und nen 2 ) 3 )
andere Haushaltswäsche;
Vorhänge, Gardinen und
andere Gegenstände zur Innen-
ausstattung, nicht bestickt
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus nicht bestickten
Wäsche zur Körpferpflege und Geweben, deren Wert 40 % des
andere Haushaltswäsche; Wertes der hergestellten Ware
Vorhänge, Gardinen und nicht überschreitet
andere Gegenstände zur Innen-
ausstattung, bestickt
62.03 Säcke und Beutel zu Verpak- Herstellen aus chemischen
kungszwecken Waren, Spinnmasse oder Natur-
fasern, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder
ihren Abfällen 1 ) 2 )
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte und Herstellen aus rohen Einfach-
Zeltlagerausrüstungen garnen 1 ) 2 )
') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigen-
schaft einer Ursprungsware, wenn 1hr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2
) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Ware aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden.
l) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 1O % des Gesamtgewichts
aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet. ,
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergeatellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
ex 62.05 Andere konfektionierte Waren aus Herstellen unter Verwendung
Geweben, einschließlich von Waren, deren Wert 40 % des
Schnittmuster zum Herstel- Wertes der hergestellter Ware nicht
len von Bekleidung, ausge- überschreitet
nommen Klappfächer und starre
Fächer, Fächergestelle und
Fächergriffe, Teile von
Fächergestellen und Fächer-
griffen
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Herstellen aus Schuhteilen aus
Oberteil aus Kautschuk oder Stoffen aller Art, ausgenommen
Kunststoff Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen Boden-
teilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder Herstellen aus Schuhteilen aus
oder Kunstleder; Schuhe mit Stoffen aller Art, ausgenom-
Laufsohlen aus Kautschuk men Metall, in Form von Zusam-
oder Kunststoff (ausgenom- mensetzungen, bestehend aus
men Schuhe der Tarifnr. 64.01) Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen
Laufsohlen aus Holz oder Kork aus Stoffen aller Art, ausge-
nommen Metall, in Form von
Zusammensetzungen, beste-
hend aus Schuhoberteilen,
die mit einer Brandsohle oder
anderen Bodenteilen (ausgenom-
men Laufsohle) verbunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Stoffen aller Art, ausgenommen
Pappe, Gewebe, Metall, in Form von Zusam-
Filz, Geflecht) mensetzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenom-
men Laufsohle) verbunden sind
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Spinnfasern
gen, aus Filz, aus Hutstumpen
oder Hutplatten der Tarifnr.
65.01 hergestellt, ausgestattet
oder nicht ausgestattet
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder
gen (einschließlich Haarnetze), Spinnfasern
gewirkt oder aus Stücken
(ausgenommen Streifen) von
Geweben, Gewirken, Spitzen, Filz
oder anderen Spinnstoffwaren
hergestellt, ausgestat-
tet oder nicht ausgestattet
66.01 Regenschirme und Sonnenschir- Herstellen unter Verwendung
me, einschließlich Stockschir- von Waren, deren Wert 50 %
me, Schirmzelte und der- des Wertes der hergestellten
gleichen Ware nicht überschreitet
1) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts
aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1145
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Uf8J)f'Ungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Vorau888tzungen erfüllt sind
ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Herstellen aus gegosse-
Flachglas und „Tafelglas" nem, gezogenem oder gewalz-
(auch geschliffen oder tem Glas der Tarifnrn. 70.04 bis
poliert), anders als quadratisch 70.06
oder rechteckig zugeschnitten
oder gebogen oder anders
bearbeitet (z. 8. mit abge-
schrägten Rändern, graviert);
Isolierflachglas aus mehreren
Schichten
70.08 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus gegossenem,
Sicherheitsglas und Mehr- gezogenem oder gewalztem
schichten-Sicherheitsglas Glas der Tarifnrn. 70.04 bis
(Verbundglas), auch fassoniert 70.06
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegosse-
einschließlich Rückspiegel nem, gezogenem oder gewalz-
tem Glas der Tarifnrn. 70.04 bis
70.06
71.15 Waren aus echten Perlen, Edel- Herstellen unter Verwendung
steinen, Schmucksteinen, von Waren, deren Wert 50 %
synthetischen oder rekon- des Wertes der hergestellten
stituierten Steinen Ware nicht überschreitet 1 )
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Herstellen aus Waren der
Brammen und Platinen, aus Tarifnr. 73.06
Stahl, nur vorgeschmiedet
oder gehämmert (Schmiede-
halbzeug)
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Herstellen aus Waren der
Rollen Tarifnr. 73.07
73.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 73.07 oder 73.08
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm Herstellen aus Waren der
stranggepreßt oder geschmie- Tarifnr. 73.07
det (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt herge-
stellt oder kalt fertiggestellt;
Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, Herstellen aus Waren der
warm stranggepreßt, ge- Tarifnrn. 73.07 bis 73.10, 73.12
schmiedet, kalt hergestellt oder 73.13
oder kalt fertiggestellt; Spund-
wandstahl, auch gelocht oder aus
zusammengesetzten Elemen-
ten hergestellt
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 73.07 bis 73.09
oder 73.13
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt Herstellen aus Waren der
gewalzt Tarifnrn. 73.07 bis 73.09
73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, Herstellen aus Waren der
ausgenommen isolierte Drähte Tarifnr. 73.10
für die Elektrotechnik
') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von
Ursprungswaren erworben haben.
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Eisen oder Stahl; Schienen, 73.06
Leitschienen, Weichenzun-
gen, Herzstücke, Kreuzungen,
Weichen, Zungenverbindungs-
stangen, Zahnstangen, Bahn-
schwellen, Laschen, Schie-
nenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spur-
platten und Spurstangen und
anderes speziell für das
Verlegen, zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen
hergestelltes Material
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
aus Stahl, ausgenommen 73.06, 73.07 oder der Tarifnr.
Waren der Tarifnr. 73.19 73.15 in den in den Tarifnrn.
73.06 und 73.07 aufgeführten
Formen
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Kupfer, massiv von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1 )
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, aus Kupfer, mit einer Dicke von Waren, deren Wert 50 % des
von mehr als 0, 15 mm Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer (auch von Waren, deren Wert 50 % des
geprägt, zugeschnitten, Wertes der hergestellten Ware nicht
gelocht, überzogen, bedruckt überschreitet 1 )
oder auf Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Unterlagen
befestigt), mit einer Dicke
(ohne Unterlage) von 0, 15 mm
oder weniger
74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet 1 )
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Wa-
re nicht überschreitet 1 )
74.08 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Herstellen unter Verwendung
stücke und Rohrverbindungs- von Waren, deren Wert 50 % des
stücke (Nippel, Kniestücke, Wertes der hergestellten Ware nicht
Kupplungen, Muffen, Flansche überschreitet 1 )
und ähnliche Waren), aus Kupfer
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung
Waren, aus Kupferdraht, von Waren, deren Wert 50 % des
ausgenommen isolierte Wertes der hergestellten Ware nicht
Drahtwaren für die Elektrotech- überschreitet 1 )
nik
74.11 Gewebe (einschließlich endlose Herstellen unter Verwendung
Gewebe), Gitter und Geflechte, von Waren, deren Wert 50 %
aus Kupferdraht; Streck- des Wertes der hergestellten
bleche aus Kupfer Ware nicht überschreitet 1 )
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden. die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaften von
Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1147
Hergestellte Ware Be- oder VerarbeltungsvorgAnge,
Be- oder VerarbeltungsvorgAnge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Bgenschaft von
verlelhen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezelchnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
74.15 Stifte, Nägel, zugespitzte Kram- Herstellen unter Verwendung
pen, Haken und Reißnägel, aus von Waren, deren Wert 50 % des
Kupfer oder mit Schaft aus Wertes der hergestellten Wa-
Eisen oder Stahl mit Kupfer- re nicht überschreitet 1 )
kopf; Bolzen und Muttern (auch mit
Gewinde),Schrauben, Ring-
schrauben und Schraubha-
ken, Niete, Splinte, Keile und
ähnliche Waren der Schrauben-
und Nietenindustrie, aus
Kupfer; Unterlegscheiben
(auch geschlitzte Unterleg-
scheiben und Federringscheiben)
aus Kupfer
74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet 1 )
74.17 Nichtelektrische Koch- und Herstellen unter Verwendung
Heizgeräte, wie sie üblicher- von Waren, deren Wert 50 % des
weise im Haushalt verwen- Wertes der hergestellten Ware nicht
det werden, Teile davon, aus überschreitet 1 )
Kupfer
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren Wert 50 %
hygienische Artikel, Teile des Wertes der hergestellten
davon, aus Kupfer Ware nicht überschreitet 1)
74.19 Andere Waren aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet 1 )
75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Nickel, massiv von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Wa-
re nicht überschreitet 1 )
75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, von beliebiger Dicke, aus von Waren, deren Wert 50 %
Nickel; Pulver, Flitter:aus des Wertes der hergestellten
Nickel Ware nicht überschreitet 1 )
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Wertes der hergestellten
Rohrverbindungsstücke (Nip- Ware nicht überschreitet 1)
pel, Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Nickel
75.05 Anoden zum Vernickeln, auch Herstellen unter Verwendung von
elektrolytisch hergestellt, roh Waren, deren Wert 50 % des
oder bearbeitet Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
75.06 Andere Waren aus Nickel Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet 1 )
') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden. die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von
Ursprungswaren erworben haben
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Aluminium, massiv von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes des hergestellte:, Wa-
re nicht überschreitet
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, aus Aluminium, mit einer von Waren, deren Wert 50 % des
Dicke von mehr als 0,20 mm Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium (auch von Waren, deren Wert 50 % des
geprägt, zugeschnitten, Wertes der hergestellten Ware nicht
gelocht, überzogen, bedruckt überschreitet
oder auf Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Unterlagen
befestigt), mit einer Dicke
(ohne Unterlage) von 0,20 mm
oder weniger
76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus von Waren, deren Wert 50 % des
Aluminium Wertes, der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.07 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Herstellen unter Verwendung
stücke und Rohrverbindungs- von Waren, deren Wert 50 % des
stücke (Nippel, Kniestücke, Wertes der hergestellten Wa-
Kupplungen, Muffen, Flansche re nicht überschreitet
und ähnliche Waren), aus
Aluminium
76.08 Konstruktionen sowie Teile von Herstellen unter Verwendung
Konstruktionen (z. 8. Schup- von Waren, deren Wert 50 % des
pen, Brücken und Brücken- Wertes der hergestellten
teile, Türme, Masten, Pfeiler, Ware nicht überschreitet
Säulen, Gerüste, Bedachungen,
Tür- und Fensterrahmen,
Geländer), aus Aluminium;
zu Konstruktionszwecken
vorgearbeitete Bleche, Stäbe,
Profile, Rohre usw., aus Alumi-
nium
76.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche Herstellen unter Verwendung
und ähnliche Behälter, für von Waren, deren Wert 50 % des
Stoffe aller Art (ausgenom- Wertes der hergestellten
men verdichtete oder verflüs- Ware nicht überschreitet
sigte Gase), aus Aluminium, mit
einem Fassungsvermögen von
mehr als 300 1, ohne
mechanische oder wärmetech-
nische Einrichtung, auch mit
lnnenauskleidung oder
Wärmeschutzverkleidung
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen Herstellen unter Verwendung
und ähnliche Behälter zu von Waren, deren Wert 50 % des
Transport- oder Wertes der hergestellten Wa-
Verpackungszwecken, aus re nicht überschreitet
Aluminium, einschließlich Verpak-
kungsröhrchen und Tuben
') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden. die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaften von
Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1149
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
76.11 Behälter aus Aluminium für Herstellen unter Verwendung
verdichtete oder verflüssigte von Waren, deren Wert 50 % des
Gase Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung
Waren, aus Aluminiumdraht, von Waren, deren Wert 50 % des
ausgenommen isolierte Wertes der hergestellten Ware nicht
Drahtwaren für die Elektrotech- überschreitet
nik
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren Wert 50 %
hygienische Artikel, Teile des Wertes der hergestellten
davon, aus Aluminium Ware nicht überschreitet
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Herstellen unter Verwendung
Bleche, Tafeln, Bänder, nach von Waren, deren Wert 50 % des
Größe sortierte Drehspäne, Wertes der hergestellten
Pulver und Flitter, Rohre Ware nicht überschreitet
(einschließlich Rohlinge), aus
Magnesium; andere Waren aus
Magnesium
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, Herstellen unter Verwendung
massiv von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Wa-
re nicht überschreitet 1 )
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, aus Blei, mit einem von Waren, deren Wert 50 %
Quadratmetergewicht von des Wertes der hergestellten
mehr als 1,7 kg Ware nicht überschreitet 1 )
78.04 Folien und dünne Bänder, aus Blei Herstellen unter Verwendung
(auch geprägt, zugeschnitten, von Waren, deren Wert 50 % des
gelocht, überzogen, be- Wertes der hergestellten Wa-
druckt oder auf Papier, Pappe, re nicht überschreitet 1 )
Kunststoff oder ähnlichen Unterla-
gen befestigt), mit einem
Quadratmetergewicht
(ohne Unterlage) von 1,7 kg
oder weniger; Pulver und Flitter,
aus Blei
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Wertes der hergestellten Ware nicht
Rohrverbindungsstücke überschreitet 1 )
(Nippel, Kniestücke, S-förmig
gebogene Rohre für
Geruchverschlüsse,
Kupplungen, Muffen, Flansche
und ähnliche Waren), aus Blei
78.06 Andere Waren au5 Blei Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet 1 )
) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von
Ursprungswaren erworben haben.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, Herstellen unter Verwendung
massiv von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellter. Ware
nicht überschreitet
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, aus Zink, in beliebiger von Waren, deren Wert 50 %
Dicke; Pulver und Flitter, des Wertes der hergestellten
aus Zink Ware nicht überschreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Wertes der hergestellten
Rohrverbindungsstücke (Nip- Ware nicht
pel, Kniestücke, Kupplungen, überschreitet
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Zink
79.06 Andere Waren aus Zink Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, Herstellen unter Verwendung
massiv von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Wa-
re nicht überschreitet
80.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- /
Herstellen unter Verwendung
der, aus Zinn, mit einem von Waren, deren Wert 50 %
Quadratmetergewicht von des Wertes der hergestellten
mehr als 1 kg Ware nicht überschreitet
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn (auch ge- von Waren, deren Wert 50 % des
prägt, zugeschnitten, Wertes der hergestellten Wa-
gelocht, überzogen, bedruckt re nicht überschreitet
oder auf Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Unterlagen
befestigt), mit einem
Quadratmetergewicht (ohne
Unterlage) von 1 kg oder weniger;
Pulver und Flitter, aus Zinn
80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Wertes der hergestellten
Rohrverbindungsstücke (Nip- Ware nicht überschreitet
pel, Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Zinn
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Be- oder Verarbeitung oder
Verwendung in Werkzeugma- Montage unter Verwendung von
schinen und mechani- Waren und Teilen, deren Wert
schem oder nichtmecheni- 40 % des Wertes der herge-
schem Handwerkszeug (z. B. zum stellten Ware nicht überschrei-
Treiben. Stanzen, Gewin- tet 1 )
deschneiden, Gewindeboh-
ren, Bohren, Fräsen, Auswei-
ten, Schneiden, Drehen, Schrau-
ben), einschließlich Zieheisen,
Preßmatrizen zum Warm-
strangpressen von Metallen,
Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerk-
zeuge, mit arbeitendem Teil
') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von
Ursprungswaren erw()(ben haben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1151
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
82.06 Messer und Schneidklingen, für Be- oder Verarbeitung oder Mon-
Maschinen oder mechanische tage unter Verwendung von
Geräte Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet 1 )
ex Kapitel
84 Kessel, Maschinen, Apparate und Be- oder Verarbeitung oder Mon-
mechanische Geräte, ausge- tage unter Verwendung von
nommen Maschinen, Waren und Teilen, deren Wert
Apparate, Geräte und Einrich- 40 % des Wertes der hergestell-
tungen zur Kälteerzeugung, mit ten Ware nicht überschreitet 2 )
elektrischer oder anderer
Ausrüstung (Tarifnr. 84.15),
und Nähmaschinen, ein-
schließlich Möbel zum Einbau von
Nähmaschinen (ex Tarifnr.
84.41)
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Be- oder Verarbeitung oder
Einrichtungen zur Kälteerzeu- Montage unter Verwendung
gung, mit elektrischer oder von Waren und Teilen, die keine
anderer Ausrüstung Ursprungswaren sind und deren
Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 % der verwen-
deten Waren und Teile 1 ) Ur-
sprungswaren sind
ex 84.41 Nähmaschinen (z.B. zum Nähen Be- und Verarbeitung oder
von Spinnstoffwaren, Leder Montage unter Verwendung von
oder Schuhen) einschließ- Waren und Teilen, die keine Ur-
lich Möbel zum Einbau von sprungswaren sind und deren
Nähmaschinen Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern
- dem Wert nach mindestens
50 % der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) verwen-
deten Waren und Teile 3 ) Ur-
sprungswaren sind und
- der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsmechanismus
und die Steuerorgane für den
Zickzackstich Ursprungs-
waren sind
ex Kapitel
85 Elektrische Maschinen, Apparate Be- oder Verarbeitung oder
und Geräte sowie andere Montage unter Verwendung von
elektrotechnische Waren, Waren und Teilen, deren Wert 40 %
ausgenommen Waren der des Wertes der hergestellten
Tarifnrn. 85.14 und 85.15 Ware nicht überschreitet
·) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von
Ursprungswaren erworben haben.
') Bis zum 31 Dezember 1984 finden diese Sonderbestimmungen keine Anwendung auf Brennstoffelemente der Tarifnr. 84.59
3) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile. die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- und Verarbeitung oder Montage durch-
geführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtun- Be- oder Verarbeitung oder Mon-
gen dazu; Lautsprecher; tage unter Verwendung von
Tonfrequenzverstärker Waren und Teilen, die kP.ine
Ursprungswaren sind und deren
Wert 40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet,
sofern
- dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
und
- der Wert der Transistoren, die
nicht Ursprungswaren sind, 3 %
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 2 )
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für Be- oder Verarbeitung oder
den Funksprech- oder Funk- Montage unter Verwendung
telegraphieverkehr; Sende- von Waren und Teilen, die keine
und Empfangsgeräte für Ursprungswaren sind und deren
Rundfunk oder Fernsehen (ein- Wert 40 % des Wertes der
schließlich der mit Tonaufnah- hergestellten Ware nicht
me- und Tonwiedergabe- überschreitet, sofern
geräten kombinierten Empfän- - dem Wert nach mindestens 50 %
ger) sowie Fernsehkameras; der verwendeten Waren und
Geräte für Funknavigation, Teile 1 ) Ursprungswaren
Funkmessung oder Funk- sind und
fernsteuerung - der Wert der Transistoren, die
nicht Ursprungswaren sind,
3 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 2 )
Kapitel
86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Be- oder Verarbeitung oder
Gleismaterial; nichtelektrische Montage unter Verwendung
mechanische Signalvor- von Waren und Teilen, deren
richtungen für Verkehrswege Wert 40 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel
87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Be- oder Verarbeitung oder
Krafträder, Fahrräder und Montage unter Verwendung von
andere nicht schienen- Waren und Teilen, deren Wert
gebundene Landfahrzeuge, 40 % des Wertes der
ausgenommen Waren der Tarifnr. hergestellten Ware nicht über-
87.09 schreitet
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Be- oder Verarbeitung oder
Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Montage unter Verwen-
Beiwagen für Krafträder dung von Waren und Teilen, die
oder Fahrräder aller Art nicht Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 % der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind. der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-
geführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
7) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1153
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren'" verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
ex Kapitel
90 Optische, photographische und Be- oder Verarbeitung oder
kinematographische Instru- Montage unter Verwendung von
mente, Apparate und Waren und Teilen, deren Wert 40 %
Geräte; Meß-, Prüf- und Präzi- des Wertes der hergestellten
sionsinstrumente, -apparate und Ware nicht überschreitet
-geräte; medizinische und
chirurgische Instrumente,
Apparate und Geräte, ausge-
nommen Waren der Tarifnrn.
90.05, 90.07 (ausgenommen
Photoblitzlampen mit
elektrischer Zündung), 90.08,
90.12 und 90.26
90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit oder Be- oder Verarbeitung oder
ohne Prismen Montage unter Verwendung von
Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach
mindestens 50 % der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex 90.07 Photoapparate; Blitzlichtgeräte Be- oder Verarbeitung oder
und -vorrichtungen für photo- Montage unter Verwendung
graphische Zwecke sowie von Waren und Teilen, die keine
Photoblitzlampen, andere als Ursprungswaren sind und deren
Entladungslampen der Tarifnr. Wert 40 % des Wertes der
85.02, ausgenommen Photo- hergestellten Ware nicht
blitzlampen mit elektrischer überschreitet, sofern dem Wert
Zündung nach mindestens 50 % der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
90.08 Kinematographische Apparate Be- oder Verarbeitung oder
(Bildaufnahme- und Tonauf- Montage unter Verwendung von
nahmeapparate, auch Waren und Teilen, die keine
kombiniert; Vorführapparate Ursprungswaren sind und deren
mit oder ohne Tonwiedergabe) Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach
mindestens 50 % der verwende-
ten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
90.12 Optische Mikroskope, auch für Be- oder Verarbeitung oder
Mikrophotographie, Mikrokine- Montage unter Verwendung
matographie oder Mikro- von Waren und Teilen, die keine
projektion Ursprungswaren sind und deren
Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 % der verwen-
deten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
~) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren ..ind Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teil_e, die Ursprungswaren sind. der erste Preis. der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-
gefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden 1st oder 1m Falle eines Verkaufs zu zahlen ware;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der emgefuhrten Waren.
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft YOO „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
„Ursprungswaren" verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung Voraussetzungen erfüllt sind
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizi- Be- oder Verarbeitung oder
tätszähler, für Verbrauch oder Montage unter Verwendung
Produktion, einschließlich von Waren und Teilen, c1ie keine
Prüf- oder Eichzähler Ursprungswaren sind und deren
Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 % der verwen-
deten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex Kapitel
91 Uhrmacherwaren, ausgenommen Be- oder Verarbeitung oder Mon-
Waren der Tarifnrn. 91.04 und tage unter Verwendung von
91.08 Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
91.04 Andere Uhren Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung von
Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und deren
Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach
mindestens 50 % der verwende-
ten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung von
Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und deren
Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach
mindestens 50 % der verwende-
ten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex Kapitel
92 Musikinstrumente; Tonaufnahme- Be- oder Verarbeitung oder
oder Tonwiedergabegeräte; Montage unter Verwendung von
Bild- und Tonaufzeich- Waren und Teilen, deren Wert 40 %
nungsgeräte oder Bild- und des Wertes der hergestellten
Tonwiedergabegeräte, für das Ware nicht überschreitet
Fernsehen; Teile und Zubehör
für diese Instrumente und
Geräte, ausgenommen Waren
der Tarifnr. 92.11
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Be- oder Verarbeitung oder
Diktiergeräte und andere Montage unter Verwendung von
Tonaufnahme- oder Ton- Waren und Teilen, die keine
wiedergabegeräte, einschließ- Ursprungswaren sind und
lich Platten-, Band- und Draht- deren Wert 40 % des Wertes der
spieler, mit oder ohne Tonab- hergestellten Ware nicht über-
nehmer; Bild- und Tonauf- schreitet, sofern
zeichnungsgeräte oder Bild- - dem Wert nach mindestens
und Tonwiedergabegeräte, für das 50 % der verwendeten Waren
Fernsehen und Teile 1 ) Ursprungswaren sind
und
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind. der erste Preis. der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- oder Verarbeitung odef Montage durch-
geführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren.
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1155
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren"
die nicht die Eigenschaft von
ver1eihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" ver1eihen
Voraussetzungen erfüllt sind
- der Wert der verwendeten
Transistoren, die nicht Ur-
sprungswaren sind, 3 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2 )
Kapitel
93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 96.01 Bürstenwaren und Pinsel (Bür- Herstellen unter Verwendung
sten, Schrubber, Pinsel und von Waren, deren Wert
dergleichen), einschließlich 50 % des Wertes der hergestell-
Bürsten, die Maschinenteile ten Ware nicht überschreitet
sind; Roller zum Anstreichen,
Wischer aus Kautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen
Stoffen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Herstellen unter Verwendung
Spielen von Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Wa-
re nicht überschreitet
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Manschet- Herstellen unter Verwendung
tenknöpfe und dergleichen von Waren, deren Wert 50 % des
(einschließlich Knopf-Roh- Wertes der hergestellten Ware nicht
linge, Knopfformen und Knopf- überschreitet
teile)
98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen unter Verwendung
und ähnliche Farbbänder, auch von Waren, deren Wert 50 % des
auf Spulen; Stempelkissen, Wertes der hergestellten Ware nicht
auch getränkt, auch mit überschreitet
Schachteln
1
) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile. die Ursprungswaren sind. der erste Preis. der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-
gefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden 1st oder 1m Falle eines Verkaufs zu zahlen ware;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren.
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
1) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anhang III
Liste B
Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen,
den hergestellen Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
Durch Einbau von Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,
Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92, in
Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 sowie in
Waren der Tarifnr. 97.07 und 98.03 verlieren diese
Waren nicht die Eigenschaft von
Ursprungswaren, sofern der Wert der Waren und
Teile 5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 05.02 Zugerichtete Borsten von Hausschweinen oder Wild- Zurichten von Borsten von Hausschweinen
schweinen oder Wildschweinen durch Reinigen, Desinfizie-
ren, Sortieren und Gleichrichten
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von
gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze und Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren
Balsame Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 15.10 Technische Fettalkohole Herstellen aus technischen Fettsäuren
ex 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen aus Rüben- oder Rohrzucker, fest, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen
Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 17.02 Laktose, Glukose, Ahornzucker und andere Zucker, Herstellen aus anderem Zucker, fest, ohne
fest, aromatisiert oder gefärbt Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert
30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 17.03 Melassen, aromatisiert oder gefärbt Herstellen aus Waren, ohne Zusatz von Aroma-
oder Farbstoffen, deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 21.03 Senf Herstellen aus Senfmehl
ex 22.09 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50° Herstellen aus auschließlich durch Destillieren von
Getreide gewonnenem Alkohol, wobei
wertmäßig höchstens 15 % der hergestellten
Ware aus Waren besteht, die keine Ursprungswaren
sind
ex 25.15 Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren,
von 25 cm oder weniger oberflächliches Schleifen und Reinigen von
Marmor, roh, roh behauen, durch Sägen lediglich
zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
steine, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sägen
von 25 cm oder weniger lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.18 Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse Brennen von Rohdolomit
ex 25.19 Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat
(Magnesit)
ex 25.32 Farberden, gebrannt oder gepulvert Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1157
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
ex Kap. Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von
28 bis 37 Industrien, ausgenommen Schwefelsäureanhydrid Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren
(ex 28.13), durch Glühen behandelte natürliche Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert und überschreitet
gemahlen (ex 31.03), Tannine (ex 32.01 ), ätherische
Öle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse
(ex 33.01 ), Zubereitungen zum Zartmachen von
Fleisch, Zubereitungen zum Klären von Bier, aus
Papain und Bentonit, und enzymatische Zubereitungen
zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen (ex 35.07)
ex 28.13 Schwefelsäureanhydrid Herstellen aus Schwefligsäureanhydrid
ex 31.03 Durch Glühen behandelte natürliche Kalzium- Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen
aluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen behandelten natürlichen Kalziumaluminium-
phosphaten
ex 32.01 Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Wasser Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen
ausgezogenen Gallapfeltannins, ihre Salze, Äther, Ursprungs
Ester und andere Derivate
ex 33.01 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder Herstellen aus Konzentraten ätherischer Öle in
fest (konkret); Resinoide Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder
ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration
gewonnen
ex 33.01 Terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen Herstellen aus ätherischen Ölen, flüssig oder fest
(konkret), oder aus Resinoiden
ex 35.07 Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch, Zuberei- Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen,
tungen zum Klären von Bier aus Papain und Bento- deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten
nit; enzymatische Zubereitungen zum Entfernen Ware nicht überschreitet
von Leim aus Spinnstoffen
ex Kap. 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
ausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05), Sulfat- die keine Ursprungswaren sind und deren Wert
terpentinöl, gereinigt (ex 38.07), und Schwarz- 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
pech, auch Pech schlechthin genannt (ex 38.09) überschreitet
ex 38.05 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 38.07 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex 38.09 Schwarzpech, auch Pech schlechhin genannt Destillieren von Holzteer
ex Kap. 39 Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von
daraus, ausgenommen Filme aus lonomeren (ex Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren
39.02) Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 39.02 Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplasti-
schen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus
Äthylen und Methacrylsäure, teilweise neutrali-
siert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und
Sodium, ist
ex 40.01 Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk Walzen von „crepe sheets" aus Naturkautschuk
ex 40.07 Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk mit Spinnstoff- Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und
erzeugnissen überzogen Kordeln aus Weichkautschuk
ex 41.01 Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern Enthaaren von Schaf- und Lammfell
ex 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Nachgerben von nur gegerbtem Rind- oder Kalbleder
Roßleder und Leder von anderen Einhufern, nicht zu (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder
Pergamentleder zLJgerichtet, ausgenommen von anderen Einhufern
Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt
ex 41.03 Schaf- und Lammleder, nicht zu Pergamentleder Nachgerben von nur gegerbten Schaf- und
zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 Lammleder
und 41 .08, nachgegerbt
ex 41.04 Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Pergamentleder Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und
zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 Zickelleder
und 41.08, nachgegerbt
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
ex 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, nicht Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer
zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Tiere
Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt
ex 43.02 Pelzfelle, zusammengesetzt Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und
Zusammensetzen von gegerbten oder zuge-
richteten Pelzfellen
ex 44.22 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcher- Herstellen aus Faßstäben aus Holz, auch auf
waren, Teile davon beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter
bearbeitet
50.03 Abfälle von Seide, Schappeseide, Bouretteseide und Krempeln oder Kämmen von Abfällen von
Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt Seide, Schappeseide, Bouretteseide und Kämm-
lingen
ex 50.09
ex 51.04
ex 53.11
ex 53.12
ex 54.05 Bedruckte Gewebe Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung
ex 55.07 (Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbehand-
ex 55.08 lung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren,
ex 55.09 Sanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, deren
ex 56.07 Wert 4 7 ,5 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 59.14 Glühstrümpfe Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
ex 67.01 Staubwedel Herstellen aus Federn, Teilen von Federn oder
Daunen
ex 68.03 Waren aus Ton- oder Preßschiefer Herstellen von Waren aus Schiefer
ex 68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, aus Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleif-
Natursteinen, aus agglomerierten Schleifstoffen stoffen, die von ihrer Form her nicht erkennbar zum
oder keramisch hergestellt Handgebrauch geeignet sind
ex 68.13 Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der Grundlage Herstellen von Waren aus Asbest, aus Gemischen
von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage
Magnesiumkarbonat von Asbest und Magnesiumkarbonat
ex 68.15 Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier oder Herstellen von Waren aus Glimmer
Geweben
ex 70.10 Flaschen und Flakons, geschliffen Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert
50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 % des
der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wertes der hergestellten Ware nicht überschrei-
Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausge- tet, oder vollständig manuelles Verzieren
nommen Waren der Tarifnr. 70.19 (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblase-
nen Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 70.20 Waren aus Glasfasern Herstellen aus rohen Glasfasern
ex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder anders Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen,
bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn roh
sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich
zusammengestellt sind
ex 71.03 Synthetische und rekonstituierte Steine, geschliffen Herstellen aus synthetischen oder rekonstituier-
oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, ten Steinen, roh
auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich
zusammengestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
vergoldet oder platiniert Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen,
unbearbeitet
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch Legieren oder elektrolytisches Trennen von
vergoldet oder platiniert Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1159
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
ex 71.06 Silberplattierungen als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und
Zerkleinern von Silberplattierungen, unbear-
beitet
ex 71.07 , Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch platiniert Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,
auch platiniert, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch platiniert Legieren oder elektrolytisches Trennen von Gold
und Goldlegierungen, unbearbeitet
ex 71.08 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Silber) als Halbzeug Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen
Metallen oder auf Silber), unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug Walzen, Ziehen. Drahtziehen, Hämmern oder
Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen,
unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen, Legieren und elektrolytisches Trennen von
unbearbeitet Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierun-
gen, unbearbeitet
ex 71.10 Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Metallen oder auf Edelmetallen), als Halbzeug Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetallplat-
tierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetal-
len), unbearbeitet
ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl
- in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 aufgeführten Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr.
Formen 73.06 aufgeführten Formen
- in den in der Tarifnr. 73.14 aufgeführten Formen Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.0S
und 73.07 aufgeführten Formen
ex 74.01 Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes) Konvertern von Kupfermatte
ex 74.01 Raffiniertes Kupfer Thermische oder elektrolytische Raffination von
Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und
anderes), von Bearbeitungsabfällen und von
Schrott aus Kupfer
ex 74.01 Kupferlegierungen Schmelzen und thermische Behandlung von
raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und
Schrott aus Kupfer
ex 75.01 Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05) Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und
anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelher-
stellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder
auf chemischem Wege
ex 75.01 Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott
von Nickel durch Elektrolyse, durch Schmelzen
oder auf chemischem Wege
ex 76.01 Rohaluminium Herstellen durch thermische oder elektrolytische
Behandlung von nicht legiertem Aluminium,
Bearbeitungsabfällen und Schrott von Aluminium
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen aus Geweben (einschließlich endlose
Gewebe), Gittern und Geflechten, aus
Aluminiumdraht, aus Streckblech aus Aluminium,
deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 77.02 Andere Waren aus Magnesium Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht,
Blechen, Tafeln, Bändern, nach Größe sortier-
ten Drehspänen Pulver und Flitter, Rohren (ein-
schließlich Rohlingen), Hohlstangen, aus Magnesium,
deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 77.04 Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von
Rohberyllium, dessen Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht überschreitet
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
ex 78.01 Raffiniertes Blei Herstellen durch thermisches Raffinieren von
Werkblei
ex 81.01 Wolfram, verarbeitet Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 81.02 Molybdän, verarbeitet Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 81.03 Tantal, verarbeitet Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 81.04 Andere unedle Metalle, verarbeitet Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen,
deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit Herstellen aus Klingen für Messer
schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich
Klappmesser für den Gartenbau)
ex 83.06 Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von
Metallen, ausgenommen Statuetten Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren
Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 84.05 Kesseldampfmaschinen, auch beweglich (ausgenom- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
men Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01) Verwendung von Waren, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Verwendung von Waren und Teilen, deren
Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenommen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Strahltriebwerke und Gasturbinen Verwendung von Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet, sofern dem Wert nach mindestens 50 %
der verwendeten Ware und Teile 1 ) Ursprungswa-
ren sind
84.16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalz- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
werke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese Verwendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
Maschinen sprungswaren sind und deren Wert 25 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tempe- dung von Waren und Teilen, die keine Ursprungs-
raturänderung beruhende Vorgänge, für die waren sind und deren Wert 25 % des Wertes
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie der hergestellten Ware nicht überschreitet
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulose- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
brei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Verwendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
Fertigstellen von Papier oder Pappe sprungswaren sind und deren Wert 25 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verar- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
beiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, Verwendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
einschließlich Schneidemaschinen aller Art sprungswaren sind und deren Wert 25 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Verwendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
Einbau von Nähmaschinen sprungswaren sind und deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1161
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von
Tarifnummer Warenbezeichnung „Ursprungswaren" verleihen
- dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage
des Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren
und Teile 1 ) Ursprungswaren sind und
- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung,
der Greifer mit Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungs-
waren sind
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Laut- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
sprecher, Tonfrequenzverstärker Verwendung von Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet, sofern dem Wert nach mindestens 50 %
der verwendeten Waren und Teile Ursprungs-
waren sind 2 )
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- und Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangs- Verwendung von Waren und Teilen, die keine
geräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließ- Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des
lich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerä- Wertes der hergestellten Ware nicht über-
ten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 %
Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder der verwendeten Waren und Teile Ursprungswaren
Funkfernsteuerung sind 2 )
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
87.01, 87.02 oder 87.03 Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert
15 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. Verwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff
94.02), aus unedlen Metallen mit einem Quadratmetergewicht von höchstens
300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren
Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3 )
ex 94.03 Andere Möbel aus unedlen Metallen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Verwendung von Baumwollgeweben ohne
Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von
höchstens
300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert
25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet 3 )
ex 95.05 Waren aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn, Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein,
Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und Bein, Horn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewon-
anderen tierischen Schnitzstoffen nen, und anderen tierischen Schnitzstoffen,
bearbeitet
ex 95.08 Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse, Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Stein-
andere Nüsse, harte Samen, usw.); Waren aus nüsse, andere Nüsse, harte Samen, usw.), bear-
Meerschaum, Bernstein (auch wiedergewon- beitet, oder aus Meerschaum, Bernstein, auch
nen), Jett und jettähnlichen mineralischen Stoffen wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen minerali-
schen Stoffen, bearbeitet
ex 96.01 Pinsel und ähnliche Waren Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen,
deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 97.06 Golfschlägerköpfe aus Holz oder anderen Stoffen Herstellen aus Rohformen
ex 98.11 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für ~ie Waren und Teil_e, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-
gefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden 1st oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
2
) Die Anwendung dieser Regel darf nicht dazu führen, daß der in liste A für diese Tarifnummer vorgesehene Satz von 3 % für Transistoren ohne Ursprungseigenschaft
überschritten wird.
l) Diese Regel gilt nicht, wenn auf die anderen Waren und Teile, die keine Ursprungswaren sind und die beim Herstellen der Fertigware verwendet werden, die allgemeine
Regel des Wechsels der Tarifnummer angewandt wird.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anhang IV
Liste C
Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet
Nummer des
Warenbezeichnung
Zolltarifs
ex 27.07 Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als 65 Raum-
hundertteile bis 250 C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung als Kraft- oder
Heizstoffe
27.09 Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien
bis
27.16
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe:
- azyklische
- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene
- Benzol, Toluol, Xylole
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 34.03 Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
ex 34.04 Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rückständen
ex 38.14 Zubereitete Additive für Schmierstoffe
Nr. 44-:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1163
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG Anhang V
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Austollung freigestellt)
und
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
1) Bel unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1); 9. Roh- 10. Rech-
packten
Waren ist Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gegen-
stände Maße freigestellt)
oder .lose (1, m3 usw.)
geschüttet•
anzugeben.
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
Die Richtigkeit der Erh.lärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
2) Nur auszu- Ausfuhrpapier 2) Stempel Der Unterzeichner erklärt, daß die vorge-
füllen. Art/Muster _______ Nr. _ _ __ nannten Waren die Voraussetzungen erfül-
wenn nach vom ________________
den inter- len, um diese Bescheinigung zu erhalten.
nen Rechts-
vorschriften Zollbehörde - - - - - - - - - - - -
des Ausfuhr- Ausstellender/s Staat/Gebiet _ _ _ _ __
staates (Ort und Datum)
oder -ge-
bietes er-
forderlich. (Ort und Datum)
(Unterschrift) (Unterschrift)
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
an:
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheini-
gung 1)
• von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausge-
stellt worden ist und daß die darin enthaltenen
Angaben richtig sind.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre
Echtheit und Richtigkeit ersucht. • nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für
die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ent-
spricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so
vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen
hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,
gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume beste-
hen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten
ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1165
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für
1------------------------11 den Präferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt)
und
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder ~ebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben Ober die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
1) Bei unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1); 9. Roh- 10. Rech-
packten Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
Waren ist
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gegen- Maße freigestellt)
stände
oder .lose (1, m3 usw.)
geschüttet•
anzugeben.
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
erklärt, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
beschreibt den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
legt folgende Nachweise vor 1):
verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der bei-
gefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen
für die obengenannten Waren zu dulden;
beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. Ober die verwendeten Erzeugnisse oder die In
unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1167
Anhang VI
_!J Formblatt für den begünstigten Warenverkehr
FORMBLATT EUR. 2 Nr. zwischen und 1)
~ Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
L!J Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend
Erklärung des Ausführers
bezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die
Ausstellung dieses Formblatts geforderten Voraus-
setzungen erfüllen und daß sie die Eigenschaft von
Ursprungswaren gemäß den Bedingungen für den in
~ Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr erwor-
ben haben.
l!J Ort und Datum
l!J Unterschrift des Ausführers
L!J Bemerkungen 2)
~ Ursprungsstaat 3)
l!J Bestimmungsstaat 4 )
~ Rohgewicht (kg)
l!!J Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung ~ Behörde staats 4)
oder Dienststelle des Ausfuhr-
der die Nachprüfung der Erklä-
1
rung des Ausführers obliegt
1) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.
2) Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.
3) Als Ursprungsstaat 'gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.
4) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.
~ Ersuchen um Nachprüfung ~ Ergebnis der Nachprüfung
Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite die- Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)
ses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausfüh-
rers ersucht *)
• die auf diesem Formblatt eingetragenen Anga-
ben richtig sind; 1)
• das Formblatt nicht den Erfordernissen für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben
entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)')
- - - - - - - - - - , d e n _ _ _ _ _ 19 ......- - - - - - - - - - - , d e n _____ 19 __ _
stempel Stempel
(Unterschrift) (Untersch ritt)
~
"ci) 1) Zutreffendes ankreuzen.
~"'
(.)
·i Die nachträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an
:::,
der Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
E;.
Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2
1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1
genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu
lesen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt
er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklä-
rung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR. 2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften
festgelegten Förmlichkeiten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle
Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungs-
bedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Schlußakte
Die Bevollmächtigten 5. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 3
Seiner Majestät des Königs der Belgier, 6. Absichtserklärung der Vertragsparteien
7. Gemeinsame Erklärur.g betreffend die Zusammenarbeit
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark,
und die Fühlungnahme zwischen der europäischen par-
lamentarischen Versammlung und den Vertretern der
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesversammlung der S.F.R.J.
des Präsidenten der Französischen Republik, 8. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des
Abkommens im GATT durch die Gemeinschaft
des Präsidenten Irlands,
9. Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwende-
ten Begriffs „Vertragsparteien"
des Präsidenten der Italienischen Republik,
- von den nachstehend aufgeführten Erklärungen Kenntnis
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, genommen:
1. Erklärung Jugoslawiens zu Artikel 24
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
2. Erklärung Jugoslawiens betreffend bestimmte landwirt-
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Groß- schaftliche Erzeugnisse
britannien und Nordirland, 3. Erklärung der Gemeinschaft über die gemeinschaftliche
Einfuhrregelung für zum Mästen bestimmte männliche
und des Rates der Europäischen Gemeinschaften Jungrinder mit Ursprung in und Herkunft aus Jugo-
einerseits slawien
und des Präsidenten der Sozialistischen Föderativen Republik 4. Erklärung der Gemeinschaft zur regionalen Anwendung
Jugoslawien, einiger Bestimmungen des Abkommens
andererseits, 5. Erklärung der Gemeinschaft betreffend die in Artikel 2
des Protokolls Nr. 2 genannte Europäische Rechnungs-
die am zweiten April neunzehnhundertachtzig in Belgrad zur einheit
Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der 6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 29 des Protokolls
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialisti- Nr. 3
schen Föderativen Republik Jugoslawien zusammengetreten
sind, 7. Erklärung der Gemeinschaft zum System der allgemei-
nen Zollpräferenzen
haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens 8. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutsch-
land zur Geltung des Abkommens für Berlin
- die nachstehend aufgeführten gemeinsamen Erklärungen
der Vertragsparteien angenommen: und Kenntnis genommen:
- von dem Briefwechsel betreffend die Be- und Verarbei-
1. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 sowie zu den tungsvorgänge bei bestimmten Textilwaren
Artikeln 21, 22 und 23
- von dem Briefwechsel betreffend die in der Gemeinschaft
2. Gemeinsame Erklärung über die gemeinschaftliche Ein- beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmer
fuhrregelung für zum Mästen bestimmte männliche
Die vorstehend genannten Erklärungen und Briefwechsel
Jungrinder mit Ursprung in und Herkunft aus Jugosla-
sind dieser Schlußakte beigefügt.
wien
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese Er-
3. Gemeinsame Erklärung betreffend die durch die Abkom-
klärungen und Briefwechsel, soweit notwendig, unter densel-
men von Osimo geschaffene Freizone
ben Bedingungen wie das Kooperationsabkommen den ihre
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unterworfen werden.
Geschehen zu Belgrad am zweiten April neunzehnhundert-
achtzig.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1169
Gemeinsame Erklärung Gemeinsame Erklärung
zu Protokoll Nr. 1 betreffend die durch die Abkommen
sowie zu den Artikeln 21, 22 und 23 von Osimo geschaffene Freizone
Die Gemeinschaft und Jugoslawien kommen überein, daß In dem Bewußtsein der Bedeutung der Entwicklung der
die in Protokoll Nr. 1 genannten Plafonds sowie die in den Ar- Freizone, die durch die am 10. November 1975 in Osimo
tikeln 21, 22 und 23 angegebenen Gemeinschaftszollkontin- unterzeichneten Abkommen geschaffen wurde, bekräftigen
gente „pro rata temporis" angewandt werden, falls der Zeit- die Vertragsparteien ihren Willen, der Anwendung der Abkom-
punkt des lnkrafttretens des Abkommens nicht mit dem Beginn mensbestimmungen, die sich auf die Entwicklung dieser Zone
des Kalenderjahres zusammenfällt. beziehen, die größtmögliche Aufmerksamkeit zu widmen.
Zu diesem Zweck halten sie es - abgesehen von der Not-
Gemeinsame Erklärung wendigkeit, die Kooperationsmaßnahmen zur Förderung der
über die gemeinschaftliche Einfuhrregelung Investitionen in der Freizone besonders auszubauen - für
für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder unerläßlich, handelsfördernde Maßnahmen durchzuführen, so-
mit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien weit diese mit dem Abkommen vereinbar sind.
Sie sind daher übereingekommen, daß für die Waren, die in
Die Gemeinschaft und Jugoslawien vereinbaren, daß die der Freizone hergestellt werden, eine möglichst günstige und
Aussetzung der vollen Abschöpfung bis auf 30 v. H. auf eine gleichbleibende Einfuhrregelung gewährt werden muß. Hierfür
Höchstmenge von zum Mästen bestimmten männlichen Jung- ist es ihrer Ansicht nach erforderlich, diese Waren von den
rindern anwendbar ist, die jährlich vom Rat der Europäischen Maßnahmen auszunehmen, zu denen sie sich gemäß den Ar-
Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 tikeln 20 und 29 oder gemäß Protokoll Nr. 1 veranlaßt sehen
des Rates vom 27. Juni 1968 festgesetzt wird. könnten. In Anbetracht der Zielsetzung von Zollplafonds, den
Die Gemeinschaft und Jugoslawien vereinbaren folgendes Waren, die den Ursprung in der Zone erworben haben, eine
Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Aufstellung der Sonderstellung einräumen und demnach die Höhe dieser Pla-
geschätzten Bilanz: fonds so festsetzen, daß der tatsächliche Vorteil der beschlos-
senen Sonderregelung für die betreffenden Waren sicher-
1. Die Dienststellen der Kommission stellen die Angaben der
gestellt wird, ohne das Ziel der Verhütung von Marktstörungen
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über ihren jeweiligen
zu gefährden.
Bedarf an zum Mästen bestimmten Tieren zusammen.
Auf der Grundlage dieser Angaben und eigener Voraus- Im Rahmen der Anwendung der Artikel 20 oder 29 des Ab-
schätzungen erstellen sie einen globalen Voranschlag des kommens werden sich die Vertragsparteien ferner bemühen,
Gemeinschaftsbedarfs. Bedingungen festzulegen, die die Vermarktung der in der Zone
hergestellten Waren begünstigen.
2. Die zuständigen Behörden Jugoslawiens werden von
diesen Vorausschätzungen unterrichtet.
3. Danach finden so bald wie möglich Sitzungen zwischen den Gemeinsame Erklärung
zuständigen Behörden Jugoslawiens und den Dienststel- zu Artikel 42 des Abkommens
len der Kommission statt. Zweck dieser Sitzungen ist es,
- einen Meinungsaustausch über den gesamten Rind- Die Vertragsparteien kommen überein, die gegebenenfalls
erforderlichen Modalitäten für die Feststellung, daß die in Ar-
fleischmarkt in der Gemeinschaft sowie über die Aus-
sichten für Erzeugung und Verbrauch durchzuführen; tikel 42 bezeichneten Waren den Ursprung in der im Rahmen
der Abkommen von Osimo geschaffenen Zone erworben ha-
- eine vergleichende Analyse der Faktoren durchzuführen, ben, im Kooperationsrat so bald wie möglich festzulegen, um
anhand derer sich der Gemeinschaftsbedarf an zum Mä- namentlich der Entwicklung dieser Zone Rechnung zu tragen.
sten bestimmten lebenden Tieren vorausschätzen läßt;
- Informationen über die Ausfuhrmöglichkeiten Jugo-
slawiens auszutauschen.
Gemeinsame Erklärung
zu Protokoll Nr. 3
4. Aufgrund dieser Sitzungen erstellt die Kommission den
Entwurf einer Bilanz zur Vorlage an den Rat, wobei sie alle Im Falle Jugoslawiens deckt der im Protokoll Nr. 3 verwen-
Faktoren berücksichtigt, die in den Erörterungen ermittelt dete Ausdruck „Zollbehörden" auch die Behörden, die in die-
wurden und sich auf einer möglichst realistischen Grund- sem Land zur Erteilung, Unterzeichnung und Kontrolle der Wa-
lage quantifizieren lassen. renverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sowie gegebenenfalls
Diesem dem Rat vorgelegten Entwurf einer Bilanz ist ein der Kontrolle der Echtheit der Formblätter EUR. 2 ermächtigt
Dokument beigefügt, das die Meinungen der Sitzungs- sind.
teilnehmer über den Bedarf der Gemeinschaft und die Aus-
Absichtserklärung
fuhrmöglichkeiten für die betreffenden Waren in den we-
der Vertragsparteien
sentlichen Punkten wiedergibt.
5. Diese Bilanz sollte so erstellt werden, daß eine gleichmä- 1. Die Vertragsparteien präzisieren, daß die Anwendung des
ßige Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet Abkommens für die Vertragsparteien die Verpflichtung mit sich
und eine Erhöhung der Einfuhren bei erhöhtem Gemein- bringt, nach dem jeweiligen Entwicklungsstand ihrer Volks-
schaftsbedarf möglich ist, wobei die voraussichtliche wirtschaften eine wohlwollende Berücksichtigung der beider-
Erweiterung dieses Marktes zu berücksichtigen ist. seitigen Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen zu
fördern, so oft dies möglich ist.
Aufgrund dieser Überlegungen ist zu erwarten, daß die in
der Bilanz ausgewiesenen jährlichen Einfuhrmengen von 2. Sie sind übereingekommen, dem Kooperationsrat die auf
zum Mästen bestimmten Tieren infolge der Erhöhung des beiden Seiten gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie
Gemeinschaftsbedarfs über einen Zeitraum von mehreren die Vorschriften über die im Abkommen vorgesehenen Son-
Jahren eine steigende Tendenz aufweisen. derregelungen jedes Jahr zur Prüfung vorzulegen.
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Gemeinsame Erklärung Erklärung der Gemeinschaft
betreffend die Zusammenarbeit und die Fühlungnah- zur regionalen Anwendung
me zwischen der europäischen parlamentarischen einiger Bestimmungen des Abkommens
Versammlung und den Vertretern der Bundesver-
sammlung der S.F.R.J. Die Gemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnah-
men, die sie gemäß Artikel 35 und 36 des Abkommens nach
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dazu bei- dem Verfahren und den Modalitäten von Artikel 37 und 38 so-
zutragen, daß die Zusammenarbeit und die Fühlungnahme wie gemäß Artikel 40 treffen könnte, nach MaßgatJe gemein-
zwischen der europäischen parlamentarischen Versammlung schaftsinterner Regeln auf eine ihrer Regionen beschränkt
und den Vertretern der Bundesversammlung der werden kann.
S.F.R.J. fortgesetzt werden.
Erklärung der Gemeinschaft
Gemeinsame Erklärung betreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2
betreffend die Vorlage des Abkommens im GATT genannte Europäische Rechnungseinheit
durch die Gemeinschaft
Die Europäische Rechnungseinheit, die verwendet wird, um
Die Vertragsparteien des Abkommens konsultieren einan- die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 angegebenen Beträge aus-
der anläßlich der Vorlage und Prüfung der Handelsbestimmun- zudrücken, wird durch die Summe der folgenden Beträge in
gen des Abkommens im Rahmen des GATT. Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft definiert:
Deutsche Mark 0,828
Erklärung zur Auslegung Pfund Sterling 0,0885
des im Abkommen verwendeten Begriffs Französischer Franken 1, 15
,,Vertragsparteien" Italienische Lira 109
Holländischer Gulden 0,286
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitglied- Belgischer Franken 3,66
staaten einerseits und die Sozialistische Föderative Republik Luxemburgischer Franken 0, 14
Jugoslawien andererseits kommen überein, das Abkommen so Dänische Krone 0,217
auszulegen, daß der darin verwendete Begriff „Vertragspar- Irisches Pfund 0,00759.
teien" zum einen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Der Wert der Europäischen Rechnungseinheit in einer Wäh-
oder aber nur die Mitgliedstaaten beziehungsweise nur die rung entspricht der Summe der in dieser Währung ausge-
Gemeinschaft und zum anderen die Sozialistische Föderative drückten Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge. Er
Republik Jugoslawien bezeichnet. Der jeweilige Sinn dieses wird von der Kommission auf der Grundlage der täglich auf den
Begriffs ist den betreffenden Bestimmungen des Abkommens Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt.
sowie den entsp;-c:,ehenden Bestimmungen des Vertrags zur
Gründung der Gemeinschaft zu entnehmen. Die täglichen Kurse für die Umrechnung in die verschiede-
nen nationalen Währungen stehen jeden Tag zur Verfügung;
sie werden regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen
Erklärung Jugoslawiens Gemeinschaften veröffentlicht.
zu Artikel 24
Jugoslawien verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß seine Erklärung der Gemeinschaft
Ausfuhren von in Anhang C des Abkommens genannten Wa-
zu Artikel 29 des Protokolls Nr. 3
ren bei der in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e bezeichneten
Marktlage in keinem Fall die in diesem Absatz angegebene Unter Bezugnahme auf Artikel 29 des Protokolls Nr. 3 behält
Menge überschreiten. sich die Gemeinschaft vor, in dem Bestreben, so weit wie mög-
lich Verzerrungen zwischen den Regelungen zu vermeiden, die
Erklärung Jugoslawiens sie in ihren Beziehungen zu ihren Handelspartnern anwendet,
betreffend bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse den Kooperationsrat im laufe der Anwendung des Abkom-
mens mit der Prüfung der Möglichkeit zu befassen, Maßnah-
Jugoslawien hat angesichts der Bedeutung seiner Agrar- men zu treffen, die für die verwendeten Waren die Erstattung
ausfuhren nach dem Markt der Gemeinschaft und der ungün- der Zölle oder die Gewährung von Zollbefreiungen in jeglicher
stigen Entwicklung dieser Ausfuhren unterstrichen, daß es an Form ausschließen.
Waren der Sektoren frisches und haltbar gemachtes Obst und
Gemüse, Schweinefleischkonserven, Schaffleisch, Wein und
Erklärung der Gemeinschaft
Tabak besonders interessiert ist. Jugoslawien wird diese Fra-
ge im Kooperationsrat zur Sprache bringen, damit im Einklang
zum System der allgemeinen Zollpräferenzen
mit den Zielen des Abkommens angemessene Lösungen erar- 1. Die Gemeinschaft erklärt, daß das Abkommen der Beibehal-
beitet werden. tung Jugoslawiens auf der Liste der begünstigten Länder des
Systems der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft
Erklärung der Gemeinschaft nicht entgegensteht.
über die gemeinschaftliche Einfuhrregelung für zum 2. Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Mästen bestimmte männliche Jungrinder mit Ursprung Bestimmungen des Abkommens angewandt.
in und Herkunft aus Jugoslawien
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den Betrag der Abschöp- Erklärung
fung bei der Einfuhr von zum Mästen bestimmten männlichen des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland
Jungrindern mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder weni- zur Geltung des Abkommens für Berlin
ger der Tarifstelle 01.02 A II ex b) mit Ursprung in und Herkunft
aus Jugoslawien für die Dauer des Abkommens und für eine Das Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die
Menge, die nach dem in der diesbezüglichen gemeinsamen Er- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den
klärung vereinbarten Verfahren festzusetzen ist, auf 30 v. H. übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkraft-
der vollen Abschöpfung zu begrenzen. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1171
Briefwechsel
betreffend die Be- und Verarbeitungsvorgänge bei bestimmten Textilwaren
Belgrad, den 2. April 1980 Belgrad, den 2. April 1980
Herr Vorsitzender! Herr Vorsitzender!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende Erklä-
rung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihnen folgende Mitteilung zur Kenntnis zu „Ich beehre mich, Ihnen folgende Mitteilung zur Kenntnis
bringen: zu bringen:
Die Gemeinschaft behält sich vor, Bestimmungen bezüglich Die Gemeinschaft behält sich vor, Bestimmungen bezüglich
der Be- und Verarbeitungsvorgänge bei Textilwaren zu erlas- der Be- und Verarbeitungsvorgänge bei Textilwaren zu
sen, deren Ausführung einer Genehmigungspflicht unterwor- erlassen, deren Ausführung einer Genehmigungspflicht
fen werden soll; diese Bestimmungen werden die in einigen unterworfen werden soll; diese Bestimmungen werden die in
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Zeit geltenden Bestim- einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Zeit gelten-
mungen ersetzen. den Bestimmungen ersetzen.
Die Gemeinschaft wird dabei um die Aufrechterhaltung des Die Gemeinschaft wird dabei um die Aufrechterhaltung des
bisherigen Handelsverkehrs mit Jugoslawien bemüht sein. bisherigen Handelsverkehrs mit Jugoslawien bemüht sein.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses
Schreibens bestätigten. Schreibens bestätigten."
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestäti-
gen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Wilhelm Haferkamp Josip Vrhovec
Leiter der Delegation Leiter der Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Briefwechsel
betreffend die in der Gemeinschaft beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmer
Belgrad, den 2. April 1980 Belgrad, den 2. April 1980
Herr Vorsitzender! Herr Vorsitzender!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende Erklä-
rung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten der „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in den zu die- Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in den zu
sem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die Frage der in diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die Frage der
der Gemeinschaft beschäftigten jugoslawischen Arbeitneh- in der Gemeinschaft beschäftigten jugoslawischen Arbeit-
mer zu erörtern. nehmer zu erörtern.
Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichtigung Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichti-
der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die Möglichkei- gung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die
ten für weitere Fortschritte in der Gleichstellung der Arbeitneh- Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstellung
mer der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer aus Drittländern der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer
sowie ihren Familienangehörigen in bezug auf die Lebens- und aus Drittländern sowie ihren Familienangehörigen in bezug
Arbeitsbedingungen geprüft werden. auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft werden.
Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behandelten Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behandel-
Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden insbesondere ten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden insbe-
die sozio-kulturellen Probleme betreffen, namentlich die Aktio- sondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen, nament-
nen, die gemeinsam mit der Sozialistischen Föderativen Repu- lich die Aktionen, die gemeinsam mit der Sozialistischen Fö-
blik Jugoslawien durchgeführt werden könnten, um den Unter- derativen Republik Jugoslawien durchgeführt werden könn-
richt der Muttersprache und der angestammten Kultur zu ten, um den Unterricht der Muttersprache und der ange-
fördern und die Bindungen an die Kultur des Herkunftslandes stammten Kultur zu fördern und die Bindungen an die Kultur
zu erhalten. des Herkunftslandes zu erhalten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses
Schreibens bestätigten und mir gleichzeitig erklärten, daß Schreibens bestätigten und mir gleichzeitig erklärten, daß
Jugoslawien bereit ist, sich an den genannten Aktionen vor Jugoslawien bereit ist, sich an den genannten Aktionen vor
allem durch Entsendung von Personal und in finanzieller und allem durch Entsendung von Personal und in finanzieller und
materieller Hinsicht zu beteiligen. materieller Hinsicht zu beteiligen.".
Ich beehre mich, den Eingang dieses Schreibens zu bestä-
tigen und Ihnen gleichzeitig zu erklären, daß Jugoslawien be-
reit ist, sich an den genannten Aktionen vor allem durch Ent-
sendung von Personal und in finanzieller und materieller Hin-
sicht zu beteiligen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Wilhelm Haferkamp Josip Vrhovec
Leiter der Delegation Leiter der Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1173
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
einerseits
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
andererseits
Das Königreich Belgien, ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren
Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen ent-
Das Königreich Dänemark, bindet,
Die Bundesrepublik Deutschland, dieses Abkommen zu schließen:
Die Französische Republik, Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang aufgeführten, in die
Irland, Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl fallenden Erzeugnisse.
Die Italienische Republik,
Das Großherzogtum Luxemburg,
Titel 1
Das Königreich der Niederlande, Der Handel
Das Vereinigte Königreich Großbritannien Artikel 2
und Nordirland,
Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es, den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien unter Berück-
Stahl, sichtigung ihres Entwicklungsstands und der Notwendigkeit
einer stärkeren Ausgewogenheit dieses Warenverkehrs im
und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Hinblick auf die Verbesserung der Bedingungen des Zugangs
zum Gemeinschaftsmarkt für die jugoslawischen Erzeugnisse
einerseits, zu fördern.
Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
andererseits, Artikel 3
in der Erwägung, daß die Europäische Wirtschaftsgemein- (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Absat-
schaft und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien zes 2 unterliegen die Waren mit Ursprung in Jugoslawien bei
ein Kooperationsabkommen über die in die Zuständigkeit die- der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengenmäßigen Be-
ser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschließen; schränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung noch Zöllen
oder Abgaben gleicher Wirkung.
in dem Streben nach den gleichen Zielen und in dem (2) Für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten Warengel-
Wunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen Ge- ten Jahresplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds kön-
meinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich gleichartige nen die gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zoll-
Lösungen zu finden, sätze nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 wieder angewandt
werden; die für das Jahr des lnkrafttretens des Abkommens
haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele und in der festgesetzten Plafonds sind jeweils neben den Waren angege-
Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ben.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Nummer der Plafonds
Nomenklatur Warenbezeichnung (in Tonnen)
des RZZ
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen,
auch in formlosen Stücken:
A. Spiegeleisen
8. Hämatitroheisen
19.978
C. phosphorhaltiges Roheisen
D. anderes:
II. anderes
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen 29.002
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt, Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur stranggepreßt 19.010
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. 8. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elemen-
ten hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt 2.708
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. 8. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband 8
)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
5.607
III. verzinnt:
a) Weißband
V. andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, par-
kerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
8) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1175
Nummer der
Nomenklatur Plafonds
Warenbezeichnung (in Tonnen)
des RZZ
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
8. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm,
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
34.453
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 auf-
geführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
1 . Rohblöcke (Ingots)
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbehandlung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten 18.741
B. legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
1. Rohblöcke (Ingots):
bb) andere
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Nummer der
Plafonds
Nomenklatur Warenbezeichnung
(in Tonnen)
des RZZ
73.15 III. Warmbreitband in Rollen
(Forts.) IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche:
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(3) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer in Absatz 2 ge- formationsaustausche betreffen namentlich die Handelsströ-
nannten Ware erreicht ist,.können bei der Einfuhr der betref- me und die mittel- und langfristigen Produktions- und Ausfuhr-
fenden Ware die gegenüber Drittländern tatsächlich ange- vorausschätzungen.
wandten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wieder
Der Gemischte Ausschuß prüft in regelmäßigen Abständen die
angewendet werden.
in Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf ihre
(4) Wenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei eine plafond- Vereinbark~it mit den Zielen des Abkommens.
gebundenen Ware in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 80 %
der festgesetzten Höhe nicht erreichen, kann die Gemein- Artikel 4
schaft die Anwendung dieses Plafonds aussetzen.
Die Artikel 26 bis 40 des Kooperationsabkommens gelten
(5) Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens sinngemäß für dieses Abkommen.
werden die in Absatz 2 genannten Plafonds jährlich um 5 %
erhöht.
Artikel 5
(6) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich
die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, den oder die für das Vor- Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwen-
jahr festgesetzten Plafonds ein Jahr lang beizubehalten. dung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Re-
(7) Bei bestimmten Erzeugnissen, die von ihr als empfindlich publik Jugoslawien gelten auch für dieses Abkommen.
eingestuft werden, behält die Gemeinschaft sich vor, den Ge-
mischten Ausschuß zu befassen, um die gegebenfalls erfor-
derlichen Bedingungen für den Zugang zu ihrem Markt festzu- Artikel 6
legen. Der Gemischte Ausschuß legt die genannten Bedingun- (1) Sind die Angebote der jugoslawischen Unternehmen
gen innerhalb von höchstens drei Monaten nach dem Zeit- geeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu
punkt der Notifizierung fest. Kommt innerhalb dieser Frist kein beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf unter-
Beschluß des Gemischten Ausschusses zustande, so kann die schiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die Preise
Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese zurückzuführen, so kann die andere Vertragspartei unter den
Maßnahmen dürfen jedoch nicht über die Tragweite der Maß- Bedingungen und nach den Verfahren des Absatzes 2 die ge-
nahmen hinausgehen, die sich aus der Anwendung der Absät- eigneten Maßnahmen treffen.
ze 2 bis 6 unter den darin festgesetzten Bedingungen auf die (2) Die Vertragsparteien übermitteln dem Gemischten Aus-
Waren ergeben würden. schuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten ihm die zur
Prüfung der Angelegenheit und gegebenenfalls zur Anwen-
Zur Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes führen die
dung der geeigneten Maßnahmen notwendige Unterstützung.
Vertragsparteien regelmäßig lnformationsaustausche im Ge- ·
mischten Auschuß durch, bevor gegebenenfalls die besonde- Hat Jugoslawien innerhalb der im Gemischten Auschuß fest-
ren Bedingungen für den Zugang der betreffenden Waren zu gesetzen Frist der beanstandeten Praktik nicht ein Ende ge-
den Märkten der Vertragsparteien festgelegt werden. Diese In- setzt oder kommt im Ausschuß innerhalb eines Monats von
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1177
dem Tag an gerechnet, an dem der Ausschuß mit dem Fall be- (3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, Ausschüs-
faßt wurde, keine Einigung zustande, so kann die andere Ver- se einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
tragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaß- unterstützen.
nahmen treffen, um eine Beeinträchtigung des Funktionierens
Artikel 11
des Gemeinsamen Marktes zu verhindern oder sie zu behe-
ben; sie kann insbesondere Zollzugständnisse zurückziehen. Die Artikel 41 bis 43 und 53 bis 57 des Kooperationsabkom-
mens gelten sinngemäß für dieses Abkommen.
Artikel 7
Artikel 12
Durch dieses Abkommen werden weder die Bestimmungen
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1) Im Bereich des Handels erfolgt die schrittweise Beseiti-
für Kohle und Stahl noch die Vollmachten und Zuständigkei- gung der Hemmnisse für den wesentlichen Teil des Warenver-
ten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrags ergeben, kehrs zwischen den Vertragsparteien in mehreren Etappen.
geändert. Die Dauer der ersten Etappe wird auf fünf Jahre ab dem Zeit-
punkt des lnkrafttretens der Handelsregelung festgesetzt.
(2) Die Vertragsparteien führen nach dem Verfahren für die
Titel 11 Aushandlung des Abkommens ein Jahr vor Ablauf der Rege-
lung nach Titel I Verhandlungen, um anhand der Ergebnisse
Allgemeine und Schlußbestimmungen dieses Abkommens und der Wirtschaftslage in Jugoslawien
und in der Gemeinschaft sowie unter besonderer Berücksich-
tigung des Entwicklungsstands Jugoslawiens die spätere
Artikel 8
Handelsregelung festzulegen, damit bei der Erreichung des in
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Absatz 1 genannten Ziels auf beiden Seiten Fortschritte ge-
Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für des- macht werden.
sen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck Artikel 13
spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in die-
sem Abkommen vorgesehenen Fällen. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien ver- Stahl angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages
bindlich; diese müssen die erforderlichen Durchführungsmaß- einerseits sowie für das Gebiet der Sozialistischen Föderati-
nahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen treffen. ven Republik Jugoslawien andererseits.
(2) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkommens
tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen Artikel 14
auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Kon-
Der Anhang und die in der Schlußakte enthaltenen Erklärun-
sultationen durch.
gen und Briefwechsel sind Bestandteil des Abkommens.
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-
nung.
Artikel 15
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der tung einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Vertragsparteien.
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich einvernehmlich. Artikel 16
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
Artikel 10 scher, englischer, französischer, italienischer, niederländi-
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird abwechselnd scher und serbo-kroatischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
von einer der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäfts- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ordnung festzulegenden Einzelheiten wahrgenommen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich Artikel H
auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, um das all- Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach
gemeine Funktionieren des Abkommens zu überprüfen. ihren einschlägigen Verfahren gebilligt.
Er tritt ferner auf Antrag eine, Vertragspartei nach Maßgabe Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies aufgrund Kraft, der auf die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren
besonderer Umstände erforderlich ist. nach Absatz 1 folgt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Belgrad am zweiten April neunzehnhundert-
achtzig.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anhang
Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer der
Nomenklatur Warenbezeichnung
des RZZ
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundert-
teilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan
1. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohlupen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert
(Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
1. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
1. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt her-
gestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. 8. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1179
Nummer der
N~~=~~~ur Warenbezeichnung
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt;
Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. 8. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
8. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
8. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
II. nur warm gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil JI
Nummer der
Nomenklatur Warenbezeichnung
des RZZ
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
8. Legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm ~ewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1 . nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen und Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreu-
zungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und
Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen,
zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
8. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
1. gewalzt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1181
Schlußakte
Die Vertreter ten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und
des Königreichs Belgien, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Sozialistischen Föderativen Republik andererseits zu-
des Königreichs Dänemark,
sammengetreten sind,
der Bundesrepublik Deutschland,
haben bei der Unterzeichnung des Abkommens
der Französischen Republik,
- folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen angenommen:
Irlands,
- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3
der Italienischen Republik,
- Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwendeten
des Großherzogtums Luxemburg, Begriffs „Vertragsparteien"
des Königreichs der Niederlande,
- die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen zur
des Vereinigten Königreichs Großbritannien Kenntnis genommen:
und Nordirland,
1. Erklärung der Gemeinschaft zum System der allgemei-
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle nen Zollpräferenzen
und Stahl,
2. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutsch-
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl land zur Geltung des Abkommens für Berlin
und
- und zur Kenntnis genommen
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
- den Briefwechsel betreffend Artikel 60 des Vertrages zur
die am zweiten April neunzehnundertachtzig in Belgrad zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaa-
Stahl.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Erklärung der Gemeinschaft
zum System der allgemeinen Zollpräferenzen
Die Gemeinschaft und Jugoslawien kommen überein, daß
die in Artikel 3 genannten Plafonds „prorata temporis" ange- 1. Die Gemeinschaft erklärt, daß das Abkommen der Beibe-
wandt werden, falls der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Ab- haltung Jugoslawiens auf der Liste der begünstigten Län-
kommens nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusam- der des Systems der allgemeinen Zollpräferenzen der Ge-
menfällt. meinschaft nicht entgegensteht.
2. Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Erklärung zur Auslegung
Bestimmungen des Abkommens angewandt.
des im Abkommen verwendeten Begriffs
,, Vertragsparteien"
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihre
Mitgliedstaaten einerseits und die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien andererseits kommen überein, das Ab-
kommen so auszulegen, daß der darin verwendete Begriff
,,Vertragsparteien" zum einen die Gemeinschaft und ihre Mit- Erklärung des Vertreters
gliedstaaten oder aber nur die Mitgliedstaaten beziehungs- der Bundesrepublik Deutschland
weise nur die Gemeinschaft und zum anderen die Sozialisti- zur Geltung des Abkommens für Berlin
sche Föderative Republik Jugoslawien bezeichnet. Der jewei-
lige Sinn dieses Begriffs ist den betreffenden Bestimmungen Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den
des Vertrags über die G'"ündung der Europäischen Gemein- übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttre-
schaft für Kohle und Stahl zu entnehmen. ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teit II
Briefwechsel betreffend Artikel 60 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Herr Vorsitzender! Herr Vorsitzender!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende Erklä-
rung übermittelt:
Nach den Verhandlungen über den Abschluß eines Abkom- .,Nach den Verhandlungen über den Abschluß eines Abkom-
mens über die unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge- mens über die unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, die zwischen meinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, die zwischen
den Vertretern der Regierung der Sozialistischen Förderativen den Vertretern der Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien und den Vertretern der Europäischen Republik Jugoslawien und den Vertretern der Europäischen
Gemeinschaften im Namen ihrer jeweiligen Behörden geführt Gemeinschaften im Namen ihrer jeweiligen Behörden geführt
worden sind, beehre ich mich, Ihnen die Zustimmung meiner worden sind, beehre ich mich, Ihnen die Zustimmung meiner
Behörden zu folgendem zu übermitteln: Behörden zu folgender Erklärung zu übermitteln:
- Die Vertreter der Regierung der Sozialistischen Föderativen - Die Vertreter der Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien und die Vertreter der Gemeinschaft Republik Jugoslawien und die Vertreter der Gemeinschaft
kommen überein, im Gemischten Ausschuß die Maßnahmen kommen überein, im Gemischten Ausschuß die Maßnahmen
auszuarbeiten, die während der ersten Etappe des Abkom- a·uszuarbeiten, die während der ersten Etappe des Abkom-
mens die wechselseitige Anwendung der in Artikel 60 des mens die wechselseitige Anwendung der in Artikel 60 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für EGKS-Vertrages vorgesehenen Preisregeln und der dazu
Kohle und Stahl vorgesehenen Preisregeln und der dazu er- erlassenen Durchführungsvorschriften ermöglichen.
lassenen Durchführungsvorschriften ermöglichen.
Ich nehme zur Kenntnis, daß die von den jugoslawischen Ich nehme zur Kenntnis, daß die von den jugoslawischen
Ausführern in der Gemeinschaft getätigten Verkäufe von Ausführern in der Gemeinschaft getätigten Verkäufe von
Eisen- und Stahlerzeugnissen der Basispreisregelung bei der Eisen- und Stahlerzeugnissen der Basispreisregelung bei der
Einfuhr unterliegen, die im Amtsblatt der Europäischen Ge- Einfuhr unterliegen, die im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften Nr. L 344 vom 31. 12. 1979 veröffentlicht ist. meinschaften Nr. L 344 vom 31. 12. 1979 veröffentlicht ist."
Gestatten Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner aus- Gestatten Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
Wilhelm Haferkamp Josip Vrhovec
Leiter der Delegation Leiter der Delegation
der Europäischen Gemeinschaften der Sozialistischen Förderativen Republik
Jugoslawien
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1982
In Niamey ist am 5. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 5. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1183
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Niger - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Niger erhoben werden.
Niger,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen,
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
in der Republik Niger beizutragen -
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt Abweichendes festgelegt wird.
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Abwas-
ser- und Hygienemaßnahmen Niamey" einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 11,0 Millionen DM (in Worten: elf Millionen Deut- Artikel 6
sche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung bevorzugt genutzt werden.
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Abwasser- und Hygienemaßnah- Artikel 7
men Niamey" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 8
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Niamey am 5. Oktober 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Ganns
Für die Regierung der Republik Niger
Daouda Diallo
-------------·-·---- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 15. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über dit3
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Swasiland am 2. Dezember 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. September 1982 (BGBI. II
S. 839).
Bonn, den 15. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 1982
In Niamey ist am 5. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 5. Oktober 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1185
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Republik Niger erhoben werden.
die Regierung der Republik Niger -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
Niger der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen und zu vertiefen, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Niger beizutragen - Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Artikel 1 Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für
Artikel 6
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Reis-
anbau Namarigoungou" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
erhalten. Der insgesamt für das Vorhaben „Reisanbau Nama- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
rigoungou" zur Verfügung gestellte Betrag erhöht sich damit gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
auf 22,5 Millionen DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen bevorzugt genutzt werden.
fünfhunderttausend Deutsche Mark).
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- gegenteilige Erklärung abgibt
ten unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Kraft.
Geschehen zu Niamey am 5. Oktober 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Ganns
Für die Regierung der Republik Niger
Daouda Diallo
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 16. Dezember 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juli
1980 zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im
internationalen Verkehr (BGBI. 1980 II S. 886) wird be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 6 Abs. 1
am 1 . Januar 1983
in Kraft treten wird.
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 16. Dezember 1982
Das Übereinkommen Nr. 27 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1929 über die
Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-
derten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) ist für
Dänemark am 1. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl.11 S. 27).
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982 1187
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über technische Handelshemmnisse
Vom 16. Dezember 1982
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über tech-
nische Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71
S. 29) ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für die
Tschechoslowakei am 15. Dezember 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1982 (BGBI. II
S. 961 ).
Bonn.den 16.Dezember1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens. zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1982
In Monrovia ist am 1. Juli 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 4
am 1. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,80 DM. Im Bezugspreis ist die
Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezehit
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Durchführung des Vorhabens „Wasserversorgung Kakata"
ein Darlehen bis zu 7,9 Millionen DM (in Worten: sieben Millio-
und
nen neunhunderttausend Deutsche Mark) statt bis zu
die Regierung der Republik Liberia - 6 650 000 DM (in Worten: sechs Millionen sechshundertfünf-
zigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Liberia,
Der Aufstockungsbetrag von 1,25 Millionen DM (in Worten:
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen eine Million zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) geht
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent- zu Lasten des mit Regierungsabkommen vom 2. April 1981
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, zugesagten Betrages von 22,0 Millionen DM (in Worten: zwei-
undzwanzig Millionen Deutsche Mark), so daß der für die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Durchführung des Vorhabens „Wasserversorgung Roberts-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, port" vereinbarte Betrag von 6 Millionen DM (in Worten: sechs
Millionen) um 1,25 Millionen DM (in Worten: eine Million zwei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) auf 4,75 Millionen DM
in der Republik Liberia beizutragen - (in Worten: vier Millionen siebenhundertfünfzigtausend Deut-
sche Mark) gekürzt wird.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Regierungsabkom-
Artikel 1 mens vom 4. Oktober 1979 einschließlich der Berlin-Klausel
(Artikel 7) auch für dieses Abkommen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Liberia oder einem von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, Artikel 4
in Abänderung des Regierungsabkommens vom 4. Oktober Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
1979 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, für die Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 1. Juli 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans H. Freundt
Für die Regierung der Republik Liberia
H. Boima Fahnbulleh