1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/83 - Zollkontingent 1983 für Bananen)
Vom 9. Dezember 1982
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz
vom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811S.1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung erhält im Anhang Zollkontingente/2 die Tarifstelle 08.01 B (Bananen
usw.) die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung autonom vertrags-
mäßig
2 3 4
08.01 8 Bananen, 333 000 t vom 1. Januar
1983 bis 31. Dezember 1983, zur
Verwendung im Zollgebiet be-
stimmt ........................ .
frei
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1047
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 1982
In Rangun ist am 24. August 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-
nische Union über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 24. August 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen DM (in Worten: neun Millionen vierhundertfünfzig
und Tausend Deutsche Mark) zu erhalten, wovon für die Vorhaben
die Regierung der Sozialistischen Republik a) Düngemittelfabrik Nr. 3 bis zu DM 35 Millionen
Birmanische Union - b) Mehrzweck-Staudamm Kinda
(Kraftwerksteil) bis zu DM 22 Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
c) Wasserkraftwerk Phaungdaw bis zu DM 10 Millionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Republik Birmanische Union, d) Mehrzweck-Staudamm-Yenwe
(Kraftwerksteil) bis zu DM 20 Millionen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
e) Baumwoll-Farm-Projekt bis zu DM 10 Millionen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, f) Studien- und Expertenfonds
(Finanzierungsbeitrag) bis zu DM 3 Millionen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- g) Lieferung von Diesel-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lokomotiven bis zu DM 10 Millionen
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung h) Ländliche Wasserversorgung
in Birma beizutragen, zur Verbesserung
der sozialen Infrastruktur
sind, unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom (Finanzierungsbeitrag) bis zu DM 6,45 Millionen
17. Februar 1982 über die Regierungsverhandlungen in Bonn, vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-
wie folgt übereingekommen: keit festgestellt worden ist.
Die im beiderseitigen Einvernehmen nicht durchzuführenden
Projekte
Artikel 1
- Zinnerzaufbereitungsanlage Heinda
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
DM 4,995 Millionen
licht es der Myanma Foreign Trade Bank und/oder einem an-
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden - Managementberatung
Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Zinnerzaufbereitungsanlage Heinda
am Main, Darlehen bis zu insgesamt 107 Millionen DM (in Wor- DM 2,900 Millionen
ten: einhundertsieben Millionen Deutsche Mark) und zur Vor-
werden für folgende Vorhaben eingesetzt, wenn nach Prüfung
bereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
führung und Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchfüh-
rung eines Vorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur er- i) Studien- und Expertenfonds
forderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9,45 (Finanzierungsbeitrag) DM 1,0 Million
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
j) Genossenschaftliche Ölmühlen DM 5,4 Millionen Artikel 4
k) Frachtmotorschiffe DM 1,495 Millionen ( 1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
licht es der Myanma Foreign Trade Bank außerdem, bei der
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-
freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-
Bundesrepublik Deutschland und Verkehrsunternehmen, die
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-
die Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union
darfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
führen.
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 20 Millionen (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-
DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- republik Deutschland und die, die die Flagge der Sozialisti-
men. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge- schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich
mäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Gütern aus
Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleich-
abgeschlossen worden sind. mäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozia-
listischen Republik Birmanische Union erteilt die für die Betei-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
ligung von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bun-
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
desrepublik Deutschland führen, gegebenenfalls erforderli-
zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen
chen Genehmigungen.
oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Fi-
nanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor- Artikel 5
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am (1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik (2) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung
Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden. des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabenfund i bezeichneten Vor-
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah- habens anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der
men gemäß den Absätzen 1 und 3 werden in Darlehen umge- Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schlie-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet ßenden Finanzierungsvertrag geregelt.
werden.
Artikel 2
Artikel 6
( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge so-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
wie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
den, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
bau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbei-
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge- Artikel 7
genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Verträge garantieren.
land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik
Artikel 3 Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
Artikel 8
sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sche Union erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Rangun am 24. August 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Tü rk
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union
U Aye Ko
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1049
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 24. August 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Ersatz- und Zubehörteile aller Art für die im Rahmen der deutsch-birmanischen
Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit geförderten Vorhaben:
- Bawdwin-Minen
- Heavy lndustries Corporation
- Düngemittelfabrik Kyunchaung
- Ziegeleien Hmawbi und Danyingone
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 26. November 1982
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens hat am 10. September 1982 eine Änderung
des Gebührenverzeichnisses im Anhang zu der Ausführungsordnung zum Pa-
tentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664,
721) beschlossen. Die Änderung wird auf Grund des Artikels X Nr. 2 des Ge-
setzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl.11
S. 649) nachstehend bekanntgemacht; sie tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1982 (BGBI. II S. 388).
Bonn,den26.November1982
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Änderungen des Gebührenverzeichnisses
im Anhang zu der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
gemäß Beschluß der PCT-Versammlung vom 10. September 1982
Amendments to the Schedule of Fees
annexed to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted by the Assembly of the International Patent
Cooperation (PCT) Union on September 10, 1982
Modifications du bareme de taxes
annexe au reglement d'execution
du Traite de cooperation en matiere de brevets
(PCT)
Adoptees par !'Assemblee de !'Union internationale de cooperation
en matiere de brevets (Union PCT), le 10 septembre 1982
(Übersetzung)
Schedule of Fees Bar6me de Taxe& Gebührenverzeichnis
Fees Taxes Gebühr
Amounts Montants Betrag
1. Basic Fee: 1. Taxe de base: 1. Grundgebühr:
(Rule 15.2 (a)) (regle 15.2 a)) (Regel 15.2 Absatz a)
if the international application si la demande internationale falls die internationale Anmeldung
contains not more than 30 sheets ne comporte pas plus de 30 feuilles nicht mehr als 30 Blätter enthält
566 Swiss francs 566 francs suisses 566 Schweizer Franken
if the international application si la demande internationale falls die internationale Anmeldung
contains more than 30 sheets comprte plus de 30 feuilles mehr als 30 Blätter enthält
566 Swiss francs plus 566 francs suisses, plus 566 Schweizer Franken und
12 Swiss francs for each sheet 12 francs suisses par feuille 12 Franken für jedes 30 Blätter
in excess of 30 sheets a compter de la 31 8 übersteigende Blatt
2. Designation Fee: 2. Taxe de designation: 2. Bestimmungsgebühr:
(Rule 15.2 (a)) (regle 15.2 a)) (Regel 15.2 Absatz a)
136 Swiss francs 136 francs suisses 136 Schweizer Franken
3. Handling Fee: 3. taxe de traitement: 3. Bearbeitungsgebühr:
(Rule 57 .2 (a)) (regle 57.2 a)) (Regel 57.2 Absatz a)
17 4 Swiss francs 174 francs suisses 174 Schweizer Franken
4. Supplement to the Handling Fee: a
4. Supplement la taxe de traitement: 4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr:
(Rule 57.2 (b)) (regle 57.2 b)) (Regel 57.2 Absatz b)
17 4 Swiss francs 174 francs suisses 174 Schweizer Franken
Surcharges Surtaxes Zuschlagsgebühr
5. Surcharge for late payment: 5. Surtaxe pour paiement tardif: 5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
Zahlung:
(Rule 16bi 5 .2 (a)) (regle 1ßbis .2 a)) (Regel 1ßbis .2 Absatz a)
Minimum: Minimum: Mindestbetrag:
215 Swiss francs 215 francs suisses 215 Schweizer Franken
Maximum: Maximum: Höchstbetrag:
540 Swiss francs 540 francs suisses 540 Schweizer Franken
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1051
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 29. November 1982
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI
für
Äquatorialguinea am 30. September 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1982 (BGBI. II S. 276).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Vom 29. November 1982
Die folgenden Staaten haben an den nachstehend ge-
nannten Tagen dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen notifiziert, daß sie sich an die Internationale Über-
einkunft vom 30. September 1921 zur Unterdrückung
des Frauen- und Kinderhandels (RGBI. 1924 II S. 180)
gebunden betrachten, deren Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Fidschi am 12. Juni 1972
Sambia am 26. März 1973.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1976 (BGBI. II
S.1651).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1051
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 29. November 1982
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI
für
Äquatorialguinea am 30. September 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1982 (BGBI. II S. 276).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Vom 29. November 1982
Die folgenden Staaten haben an den nachstehend ge-
nannten Tagen dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen notifiziert, daß sie sich an die Internationale Über-
einkunft vom 30. September 1921 zur Unterdrückung
des Frauen- und Kinderhandels (RGBI. 1924 II S. 180)
gebunden betrachten, deren Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Fidschi am 12. Juni 1972
Sambia am 26. März 1973.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1976 (BGBI. II
S.1651).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die Erlangung von Auskünften und Beweisen
in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 29. November 1982
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1981 zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstük-
ken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Überein-
kommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Bewei-
sen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 550) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978
über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im
Ausland nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1 . Januar 1983
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 1982 bei
dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
1. nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
,,Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutsch-
land gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten,
deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die
Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland ent-
sprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645).
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen
die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der
Gegenseitigkeit zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik
Deutschland gerichtete Ersuchen, die Steuerordnungswidrigkeiten betref-
fen." -
2. nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik
Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten
(Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr)
und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die
Grenze.''
3. nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens:
„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem
Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den
Ländern bestimmt wurden.
Für die Erledigung von Amtshilfeersuchen nach diesem Übereinkommen ist
die zentrale Behörde des Landes zuständig, in dessen Gebiet die ersuchte
Amtshandlung vorzunehmen ist.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1053
Zentrale Behörde ist für
Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Josef-Straße 167
D - 7800 Freiburg
Bayern: Regierung der Oberpfalz in Regensburg
Postfach 3 22
Emmeramsplatz 8
D - 8400 Regensburg
Berlin: Regierender Bürgermeister
- Senatskanzlei -
John F. Kennedy-Platz (Rathaus)
D - 1000 Berlin 62
Bremen: Senator für Inneres
Contrescarpe 22-24
D - 2800 Bremen
Hamburg: Freie und Hansestadt Hamburg
- Justizbehörde -
Drehbahn 36
D - 2000 Hamburg 36
Hessen: Hessischer Minister des Innern
Friedrich-Ebert-Allee 12
D - 6200 Wiesbaden
Niedersachsen: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Auestraße 14
Postfach 107
D - 3000 Hannover
Nordrhein-Westfalen: Regierungspräsident Köln
Zeughausstraße 4-8
0- 5000 Köln
Rheinland-Pfalz: Bezirksregierung Trier
Postfach 13 20
D - 5500 Trier
Saarland: Minister des Innern
Bismarckstraße 19
D - 6600 Saarbrücken
Schleswig-Holstein: Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 11 33
D - 2300 Kiel 1 "
4. nach Artikel 9 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß die nach Artikel 2
Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens bestimmten zentralen Behörden der
Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens widersprechen können, wenn
es weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in die
deutsche Sprache begleitet ist."
5. nach Artikel 22 des Übereinkommens:-
,,Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Durchführung von Er-
hebungen durch diplomatische und konsularische Vertreter des ersuchen-
den Staates in ihrem Hoheitsgebiet."
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung
von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland wird ferner
für
Belgien am 1. Januar 1983
Portugal am 1. Januar 1983
in Kraft treten
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Be I g i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
«Article 2 „Artikel 2
Le Gouvernement beige designe com- Die belgische Regierung bezeichnet als
me autorite centrale et comme autorite zentrale Behörde und als Absendebehör-
expeditrice le Ministere des Affaires et- de das Ministerium für Auswärtige Ange-
rangeres, du Commerce exterieur et de la legenheiten, Außenhandel und Zusam-
Cooperation au Developpement, 2, rue menarbeit bei der Entwicklu~g (Ministere
Quatre Bras, 1000 Bruxelles - Ministerie des Affaires etrangeres, du Commerce
van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse exterieur et de la Cooperation au Deve-
Handel en Ontwikkelingssamenwerking, loppement/Ministerie van Buitenlandse
Quatre Brasstraat, 2, 1000 Brussel. Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwik-
kelingssamenwerking), 2, rue Quatre
Bras, 1000 Brüssel.
Article 22 Artikel 22
Le Gouvernement beige n'admet en Die belgische Regierung läßt die Erledi-
Belgique l'execution de commissions ro- gung von Rechtshilfeersuchen durch Di-
gatoires par des agents diplomatiques ou plomaten oder Konsularbeamte nur unter
des fonctionnaires consulaires: der Voraussetzung zu,
i) qu'a la condition qu'aucune mesure de i) daß keine Zwangsmaßnahme getrof-
contrainte ne soit exercee, et fen wird und
ii) que la commission rogatoire ne con- ii) daß das Rechtshilfeersuchen nur An-
cerne que des ressortissants de l'Etat gehörige des Entsendestaats betrifft.''
d'envoi.»
Portugal hat nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens die
"Direccäo Geral dos Servicos Judiciarios Civis,
Ministerio da Justica,"
Praca do Comercio,
1100 Lisboa
Portugal''
als zentrale Behörde bestimmt.
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1055
Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 29. November 1982
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Monaco · am 31 . August 1982
in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Monaco fol-
gende Erklärung abgegeben: (Übersetzung)
ccSe referant ä la possibilite offerte par l'article premier, ali- .,Unter Bezugnahme auf die in Artikel 1 Absatz 3 des Überein-
nea 3, de la Convention, la Principaute de Monaco appliquera kommens eröffnete Möglichkeit wird das Fürstentum Monaco
cette Convention sur la base de la reciprocite, ä la reconnais- dieses Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
sance et ä l'execution des seules sentences rendues sur le nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schieds-
territoire d'un autre Etat contractant; elle appliquera en outre sprüche anwenden, die im Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
la Convention uniquement aux differends issus de rapports de tragsstaats ergangen sind; es wird ferner das Übereinkommen
droit, contractuels ou non contractuels, qui sont consideres nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es
comme commerciaux par sa loi nationale.,. vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach
seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen
werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 1982 (BGBI. II S. 949).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 29. November 1982
1.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 30. Juli 1982 die Erstrek-
kung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) auf Anguilla notifiziert. Mit
dieser Erstreckungserklärung, die
am 28. September 1982
wirksam wurde, wurden die nachstehenden Erklärungen notifiziert:
(Übersetzung)
"(a) in accordance with Article 18 of the Convention the ,.(a) Nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Registrar
Registrar of the Suprema Court of Anguilla (hereinafter of the Suprema Court of Anguilla (Urkundsbeamte des
called the designated authority) is designated as the Obersten Gerichtshofs von Anguilla) - (im folgenden als
authority competent to receive requests for service in bestimmte Behörde bezeichnet) - als zuständige Behörde
accorcJance with Article 2 of the Convention; für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung nach
Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt.
(b) the authority competent under Article 6 of the Convention (b) Die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstel-
to complete the Certificate of Service is the designated lung des Zustellungszeugnisses zuständige Behörde ist
authority; die bestimmte Behörde.
(c) in accordance with the provisions of Article 9 of the Con- (c) Nach Artikel 9 des Übereinkommens nimmt die bestimmte
vention the designated authority shall receive process Behörde die auf konsularischem Weg übermittelten
sent through consular channels; Schriftstücke entgegen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1055
Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 29. November 1982
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Monaco · am 31 . August 1982
in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Monaco fol-
gende Erklärung abgegeben: (Übersetzung)
ccSe referant ä la possibilite offerte par l'article premier, ali- .,Unter Bezugnahme auf die in Artikel 1 Absatz 3 des Überein-
nea 3, de la Convention, la Principaute de Monaco appliquera kommens eröffnete Möglichkeit wird das Fürstentum Monaco
cette Convention sur la base de la reciprocite, ä la reconnais- dieses Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
sance et ä l'execution des seules sentences rendues sur le nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schieds-
territoire d'un autre Etat contractant; elle appliquera en outre sprüche anwenden, die im Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
la Convention uniquement aux differends issus de rapports de tragsstaats ergangen sind; es wird ferner das Übereinkommen
droit, contractuels ou non contractuels, qui sont consideres nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es
comme commerciaux par sa loi nationale.,. vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach
seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen
werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 1982 (BGBI. II S. 949).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 29. November 1982
1.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 30. Juli 1982 die Erstrek-
kung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) auf Anguilla notifiziert. Mit
dieser Erstreckungserklärung, die
am 28. September 1982
wirksam wurde, wurden die nachstehenden Erklärungen notifiziert:
(Übersetzung)
"(a) in accordance with Article 18 of the Convention the ,.(a) Nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Registrar
Registrar of the Suprema Court of Anguilla (hereinafter of the Suprema Court of Anguilla (Urkundsbeamte des
called the designated authority) is designated as the Obersten Gerichtshofs von Anguilla) - (im folgenden als
authority competent to receive requests for service in bestimmte Behörde bezeichnet) - als zuständige Behörde
accorcJance with Article 2 of the Convention; für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung nach
Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt.
(b) the authority competent under Article 6 of the Convention (b) Die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstel-
to complete the Certificate of Service is the designated lung des Zustellungszeugnisses zuständige Behörde ist
authority; die bestimmte Behörde.
(c) in accordance with the provisions of Article 9 of the Con- (c) Nach Artikel 9 des Übereinkommens nimmt die bestimmte
vention the designated authority shall receive process Behörde die auf konsularischem Weg übermittelten
sent through consular channels; Schriftstücke entgegen.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
(d) with reference to the provisions of paragraphs (b) and (c) (d) Unter Bezugnahme auf Artikel 10 Buchstabenbund c des
of Article 10 of the Convention, documents sent for servi- Übereinkommens werden die zur Zustellung auf dem
ce through official channels will be accepted by the desig- Amtsweg übermittelten Schriftstücke durch die bestimm-
nated authority and only from judicial, consular or diplo- te Behörde und nur von Justizbeamten, Konsular- oder
matic officers of other contracting states; diplomatischen Beamten anderer Vertragsstaaten entge-
gengenommen.
(e) the acceptance by the United Kingdom of the provisions (e) Die Annahme des Artikels 15 Absatz 2 des Übereinkom-
of the second paragraph of Article 15 of the Convention mens durch das Vereinigte Königreich gilt für Anguilla.
shall apply to Anguilla.
The designated authority will require all documents forwarded Die bestimmte Behörde fordert, daß alle ihr im Rahmen des
to it for service under the provisions of the Convention tobe in Übereinkommens zur Zustellung zugeleiteten Schriftstücke in
duplicate and, pursuant to the third paragraph of Article 5 of zwei Stücken übermittelt werden, und verlangt nach Artikel 5
the Convention, will require the documents to be written in, or Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie in englischer Sprache
translated into, the English language." abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt sind."
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 30. Juli 1982 ferner
mitgeteilt, daß die anläßlich der Erstreckung des Übereinkommens auf die
Britischen Jungferninseln und die Turks- und Caicos-lnseln im Jahre 1970
notifizierten Behördenbestimmungen dahingehend abgeändert werden, daß
anstelle des Administrators (Verwalters) jedes dieser Gebiete nunmehr
The Registrar of the Suprema Court (Urkundsbeamte des Obersten
Gerichtshofs), Britische Jungferninseln,
und
The Registrar of the Suprema Court (Urkundsbeamte des Obersten
Gerichtshofs), Turks- und Caicos-lnseln,
als zuständige Behörden für die Zwecke der Artikel 2, 6 und 9 des Überein-
kommens bestimmt worden sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 23. Juni 1980 (BGBI. II S. 907) und vom 5. Juli 1982 (BGBI. II S. 722).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des
der Organisation der Vereinten Nationen fünften Internationalen Zinn-Übereinkommens
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 3. Dezember 1982
Vom 3. Dezember 1982
Die in London am 16. November 1945 unterzeichnete Das Fünfte Internationale Zinn-Übereinkommen vom
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Er- 21. Juni 1975 (BGBI. 197611 S. 1581) wird nach seinem
ziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBI. 1971 II S. 471; Artikel 56 (ii) für die
1978 II S. 987; 1979 II S. 419) ist nach ihrem Artikel XV am 1. Juni 1983
Türkei
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
außer Kraft treten.
Antigua und Barbuda am 15. Juli 1982
Belize am 10. Mai 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bhutan am 13. April 1982 Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1982 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die S. 961).
Bekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II
s. 1071).
Bonn, den 3. Dezember 1982 Bonn, den 3. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
(d) with reference to the provisions of paragraphs (b) and (c) (d) Unter Bezugnahme auf Artikel 10 Buchstabenbund c des
of Article 10 of the Convention, documents sent for servi- Übereinkommens werden die zur Zustellung auf dem
ce through official channels will be accepted by the desig- Amtsweg übermittelten Schriftstücke durch die bestimm-
nated authority and only from judicial, consular or diplo- te Behörde und nur von Justizbeamten, Konsular- oder
matic officers of other contracting states; diplomatischen Beamten anderer Vertragsstaaten entge-
gengenommen.
(e) the acceptance by the United Kingdom of the provisions (e) Die Annahme des Artikels 15 Absatz 2 des Übereinkom-
of the second paragraph of Article 15 of the Convention mens durch das Vereinigte Königreich gilt für Anguilla.
shall apply to Anguilla.
The designated authority will require all documents forwarded Die bestimmte Behörde fordert, daß alle ihr im Rahmen des
to it for service under the provisions of the Convention tobe in Übereinkommens zur Zustellung zugeleiteten Schriftstücke in
duplicate and, pursuant to the third paragraph of Article 5 of zwei Stücken übermittelt werden, und verlangt nach Artikel 5
the Convention, will require the documents to be written in, or Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie in englischer Sprache
translated into, the English language." abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt sind."
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 30. Juli 1982 ferner
mitgeteilt, daß die anläßlich der Erstreckung des Übereinkommens auf die
Britischen Jungferninseln und die Turks- und Caicos-lnseln im Jahre 1970
notifizierten Behördenbestimmungen dahingehend abgeändert werden, daß
anstelle des Administrators (Verwalters) jedes dieser Gebiete nunmehr
The Registrar of the Suprema Court (Urkundsbeamte des Obersten
Gerichtshofs), Britische Jungferninseln,
und
The Registrar of the Suprema Court (Urkundsbeamte des Obersten
Gerichtshofs), Turks- und Caicos-lnseln,
als zuständige Behörden für die Zwecke der Artikel 2, 6 und 9 des Überein-
kommens bestimmt worden sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 23. Juni 1980 (BGBI. II S. 907) und vom 5. Juli 1982 (BGBI. II S. 722).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des
der Organisation der Vereinten Nationen fünften Internationalen Zinn-Übereinkommens
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 3. Dezember 1982
Vom 3. Dezember 1982
Die in London am 16. November 1945 unterzeichnete Das Fünfte Internationale Zinn-Übereinkommen vom
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Er- 21. Juni 1975 (BGBI. 197611 S. 1581) wird nach seinem
ziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBI. 1971 II S. 471; Artikel 56 (ii) für die
1978 II S. 987; 1979 II S. 419) ist nach ihrem Artikel XV am 1. Juni 1983
Türkei
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
außer Kraft treten.
Antigua und Barbuda am 15. Juli 1982
Belize am 10. Mai 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bhutan am 13. April 1982 Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1982 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die S. 961).
Bekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II
s. 1071).
Bonn, den 3. Dezember 1982 Bonn, den 3. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1057
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 6. Dezember 1982
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1981 zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schrift-
stücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Über-
einkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und
Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 535) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Europäische Übereinkommen vom
24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungs-
sachen im Ausland nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1983
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 1982 bei
dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
1. nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik
Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straf-
taten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht
in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland
entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645). Die Bundesrepublik
Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des
Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit
zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von
Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen."
2. nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik
Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten
(Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr)
und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die
Grenze."
3. nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens:
„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem
Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den
Ländern bestimmt wurden.
Für die Erledigung von Zustellungsersuchen ist die zentrale Behörde des
Landes zuständig, in dessen Gebiet die Zustellung vorzunehmen ist.
Zentrale Behörde ist für
Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Josef-Straße 167
0-7800 Freiburg
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bayern: Regierung der Oberpfalz
in Regensburg
Postfach 3 22
Emmeramsplatz 8
0-8400 Regensburg
Berlin: Regierender Bürgermeister
- Senatskanzlei -
John F. Kennedy-Platz (Rathaus)
D-1000 Berlin 62
Bremen: Senator für Inneres
Contrescarpe 22-24
D-2800 Bremen
Hamburg: Freie und Hansestadt Hamburg
- Justizbehörde -
Drehbahn 36
0-2000 Hamburg 36
Hessen: Hessischer Minister des Innern
Friedrich-Ebert-Allee 12
0-6200 Wiesbaden
Niedersachsen: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Auestraße 14
Postfach 1 07
0-3000 Hannover
Nordrhein-Westfalen: Regierungspräsident Köln
Zeughausstraße 4-8
D-5000 Köln
Rheinland-Pfalz: Bezirksregierung Trier
Postfach 13 20
D-5500 Trier
Saarland: Minister des Innern
Bismarckstraße 19
0-6600 Saarbrücken
Schleswig-Holstein: Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 11 33
0-2300 Kiel 1."
4. nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die
in einer fremden Sprache abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung
in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können."
5. nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch
diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer
anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates
zuzustellen ist.''
6. nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von
Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet."
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustel-
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist ferner für
Belgien am 1. November 1982
Frankreich am 1. November 1982
Luxemburg am 1. November 1982
in Kraft getreten.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1059
Be I g i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärun-
gen abgegeben:
(Übersetzung)
«Article 2: ,.Artikel 2:
Le Gouvernement beige designe com- Die belgische Regierung bestimmt als
me autorite centrale et comme expeditri- zentrale Behörde und als Absendebehör-
ce le Ministere des Affaires etrangeres, de das Ministerium für Auswärtige Ange-
du Commerce exterieur et de la Coopera- legenheiten, Außenhandel und Zusam-
tion au Devoloppement, 2, rue Quatre menarbeit bei der Entwicklung (Ministere
Bras, 1000 Bruxelles - Ministerie van des Affaires etrangeres, du Commerce
Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Han- exterieur et de la Cooperation au Deve-
del en Ontwikkelingssamenwerking, loppement/Ministerie van Buitenlandse
Quatre Brasstraat 2, 1000 Brussel. Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwik-
kelingssamenwerking), 2, rue Quatre
Bras, 1000 Brüssel.
Article 10.2: Artikel 10 (2):
Le Gouvernement beige declare se pre- Die belgische Regierung erklärt, daß
valoir de la disposition contenue dans sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des
l'article 10, paragraphe 2 de la Conven- Übereinkommens enthaltene Bestim-
tion. » mung beruft."
Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Grand-Duche de Luxembourg appli- „Das Großherzogtum Luxemburg wird
quera la Convention ä toutes procedures das Übereinkommen auf alle Verfahren
visant des infractions autres que fiscales über Straftaten, ausgenommen über
dont la repression ne rentre pas, au mo- Steuersachen, anwenden, deren Verfol-
ment ou l'entraide est demandee, dans la gung und Bestrafung im Zeitpunkt des
competence de nos autorites judiciaires. Ersuchens nicht in die Zuständigkeit
unserer Gerichte fällt.
En execution de l'article 2 de la Con- In Ausführung des Artikels 2 des Über-
vention, le Grand-Duche de Luxembourg einkommens bestimmt das Großherzog-
designe comme autorite centrale, char- tum Luxemburg als zentrale Bhörde, wel-
gee de recevoir les demandes de notifica- che die Zustellungsersuchen aus dem
tion de documents provenant de l'etran- Ausland entgegennimmt, das Ministerium
ger, le «Ministere de la Justice, 16, boule- der Justiz (Ministere de la Justice). 16,
vard Royal, Luxembourg».» boulevard Royal, Luxemburg."
Bonn, den 6. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorachriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Prela diNer Ausgabe: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Vertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebeetück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen über diplomatische Beziehungen
Vom 6. Dezember 1982 Vom 6. Dezember 1982
Tu v a I u hat am 15. September 1982 dem Generalse- Tu v a I u hat am 15. September 1982 dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich an kretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich an
das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ge- diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ge-
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 11. Oktober 1982 (BGBI. II
S. 945). S. 955).
Bonn, den 6. Dezember 1982 Bonn, den 6. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorachriften.
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beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
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gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Vertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebeetück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen über diplomatische Beziehungen
Vom 6. Dezember 1982 Vom 6. Dezember 1982
Tu v a I u hat am 15. September 1982 dem Generalse- Tu v a I u hat am 15. September 1982 dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich an kretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich an
das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ge- diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ge-
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 11. Oktober 1982 (BGBI. II
S. 945). S. 955).
Bonn, den 6. Dezember 1982 Bonn, den 6. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1047
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 1982
In Rangun ist am 24. August 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-
nische Union über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 24. August 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen DM (in Worten: neun Millionen vierhundertfünfzig
und Tausend Deutsche Mark) zu erhalten, wovon für die Vorhaben
die Regierung der Sozialistischen Republik a) Düngemittelfabrik Nr. 3 bis zu DM 35 Millionen
Birmanische Union - b) Mehrzweck-Staudamm Kinda
(Kraftwerksteil) bis zu DM 22 Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
c) Wasserkraftwerk Phaungdaw bis zu DM 10 Millionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Republik Birmanische Union, d) Mehrzweck-Staudamm-Yenwe
(Kraftwerksteil) bis zu DM 20 Millionen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
e) Baumwoll-Farm-Projekt bis zu DM 10 Millionen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, f) Studien- und Expertenfonds
(Finanzierungsbeitrag) bis zu DM 3 Millionen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- g) Lieferung von Diesel-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lokomotiven bis zu DM 10 Millionen
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung h) Ländliche Wasserversorgung
in Birma beizutragen, zur Verbesserung
der sozialen Infrastruktur
sind, unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom (Finanzierungsbeitrag) bis zu DM 6,45 Millionen
17. Februar 1982 über die Regierungsverhandlungen in Bonn, vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-
wie folgt übereingekommen: keit festgestellt worden ist.
Die im beiderseitigen Einvernehmen nicht durchzuführenden
Projekte
Artikel 1
- Zinnerzaufbereitungsanlage Heinda
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
DM 4,995 Millionen
licht es der Myanma Foreign Trade Bank und/oder einem an-
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden - Managementberatung
Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Zinnerzaufbereitungsanlage Heinda
am Main, Darlehen bis zu insgesamt 107 Millionen DM (in Wor- DM 2,900 Millionen
ten: einhundertsieben Millionen Deutsche Mark) und zur Vor-
werden für folgende Vorhaben eingesetzt, wenn nach Prüfung
bereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
führung und Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchfüh-
rung eines Vorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur er- i) Studien- und Expertenfonds
forderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9,45 (Finanzierungsbeitrag) DM 1,0 Million
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
j) Genossenschaftliche Ölmühlen DM 5,4 Millionen Artikel 4
k) Frachtmotorschiffe DM 1,495 Millionen ( 1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
licht es der Myanma Foreign Trade Bank außerdem, bei der
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-
freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-
Bundesrepublik Deutschland und Verkehrsunternehmen, die
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-
die Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union
darfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
führen.
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 20 Millionen (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-
DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- republik Deutschland und die, die die Flagge der Sozialisti-
men. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge- schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich
mäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Gütern aus
Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleich-
abgeschlossen worden sind. mäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozia-
listischen Republik Birmanische Union erteilt die für die Betei-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
ligung von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bun-
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
desrepublik Deutschland führen, gegebenenfalls erforderli-
zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen
chen Genehmigungen.
oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Fi-
nanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor- Artikel 5
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am (1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik (2) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung
Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden. des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabenfund i bezeichneten Vor-
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah- habens anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der
men gemäß den Absätzen 1 und 3 werden in Darlehen umge- Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schlie-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet ßenden Finanzierungsvertrag geregelt.
werden.
Artikel 2
Artikel 6
( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge so-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
wie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
den, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
bau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbei-
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge- Artikel 7
genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Verträge garantieren.
land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik
Artikel 3 Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
Artikel 8
sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sche Union erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Rangun am 24. August 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Tü rk
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union
U Aye Ko
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1049
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 24. August 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Ersatz- und Zubehörteile aller Art für die im Rahmen der deutsch-birmanischen
Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit geförderten Vorhaben:
- Bawdwin-Minen
- Heavy lndustries Corporation
- Düngemittelfabrik Kyunchaung
- Ziegeleien Hmawbi und Danyingone
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 26. November 1982
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens hat am 10. September 1982 eine Änderung
des Gebührenverzeichnisses im Anhang zu der Ausführungsordnung zum Pa-
tentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664,
721) beschlossen. Die Änderung wird auf Grund des Artikels X Nr. 2 des Ge-
setzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl.11
S. 649) nachstehend bekanntgemacht; sie tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1982 (BGBI. II S. 388).
Bonn,den26.November1982
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Änderungen des Gebührenverzeichnisses
im Anhang zu der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
gemäß Beschluß der PCT-Versammlung vom 10. September 1982
Amendments to the Schedule of Fees
annexed to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted by the Assembly of the International Patent
Cooperation (PCT) Union on September 10, 1982
Modifications du bareme de taxes
annexe au reglement d'execution
du Traite de cooperation en matiere de brevets
(PCT)
Adoptees par !'Assemblee de !'Union internationale de cooperation
en matiere de brevets (Union PCT), le 10 septembre 1982
(Übersetzung)
Schedule of Fees Bar6me de Taxe& Gebührenverzeichnis
Fees Taxes Gebühr
Amounts Montants Betrag
1. Basic Fee: 1. Taxe de base: 1. Grundgebühr:
(Rule 15.2 (a)) (regle 15.2 a)) (Regel 15.2 Absatz a)
if the international application si la demande internationale falls die internationale Anmeldung
contains not more than 30 sheets ne comporte pas plus de 30 feuilles nicht mehr als 30 Blätter enthält
566 Swiss francs 566 francs suisses 566 Schweizer Franken
if the international application si la demande internationale falls die internationale Anmeldung
contains more than 30 sheets comprte plus de 30 feuilles mehr als 30 Blätter enthält
566 Swiss francs plus 566 francs suisses, plus 566 Schweizer Franken und
12 Swiss francs for each sheet 12 francs suisses par feuille 12 Franken für jedes 30 Blätter
in excess of 30 sheets a compter de la 31 8 übersteigende Blatt
2. Designation Fee: 2. Taxe de designation: 2. Bestimmungsgebühr:
(Rule 15.2 (a)) (regle 15.2 a)) (Regel 15.2 Absatz a)
136 Swiss francs 136 francs suisses 136 Schweizer Franken
3. Handling Fee: 3. taxe de traitement: 3. Bearbeitungsgebühr:
(Rule 57 .2 (a)) (regle 57.2 a)) (Regel 57.2 Absatz a)
17 4 Swiss francs 174 francs suisses 174 Schweizer Franken
4. Supplement to the Handling Fee: a
4. Supplement la taxe de traitement: 4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr:
(Rule 57.2 (b)) (regle 57.2 b)) (Regel 57.2 Absatz b)
17 4 Swiss francs 174 francs suisses 174 Schweizer Franken
Surcharges Surtaxes Zuschlagsgebühr
5. Surcharge for late payment: 5. Surtaxe pour paiement tardif: 5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
Zahlung:
(Rule 16bi 5 .2 (a)) (regle 1ßbis .2 a)) (Regel 1ßbis .2 Absatz a)
Minimum: Minimum: Mindestbetrag:
215 Swiss francs 215 francs suisses 215 Schweizer Franken
Maximum: Maximum: Höchstbetrag:
540 Swiss francs 540 francs suisses 540 Schweizer Franken
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1051
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 29. November 1982
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI
für
Äquatorialguinea am 30. September 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1982 (BGBI. II S. 276).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Vom 29. November 1982
Die folgenden Staaten haben an den nachstehend ge-
nannten Tagen dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen notifiziert, daß sie sich an die Internationale Über-
einkunft vom 30. September 1921 zur Unterdrückung
des Frauen- und Kinderhandels (RGBI. 1924 II S. 180)
gebunden betrachten, deren Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Fidschi am 12. Juni 1972
Sambia am 26. März 1973.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1976 (BGBI. II
S.1651).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die Erlangung von Auskünften und Beweisen
in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 29. November 1982
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1981 zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstük-
ken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Überein-
kommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Bewei-
sen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 550) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978
über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im
Ausland nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1 . Januar 1983
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 1982 bei
dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
1. nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
,,Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutsch-
land gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten,
deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die
Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland ent-
sprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645).
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen
die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der
Gegenseitigkeit zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik
Deutschland gerichtete Ersuchen, die Steuerordnungswidrigkeiten betref-
fen." -
2. nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik
Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten
(Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr)
und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die
Grenze.''
3. nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens:
„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem
Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den
Ländern bestimmt wurden.
Für die Erledigung von Amtshilfeersuchen nach diesem Übereinkommen ist
die zentrale Behörde des Landes zuständig, in dessen Gebiet die ersuchte
Amtshandlung vorzunehmen ist.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1053
Zentrale Behörde ist für
Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Josef-Straße 167
D - 7800 Freiburg
Bayern: Regierung der Oberpfalz in Regensburg
Postfach 3 22
Emmeramsplatz 8
D - 8400 Regensburg
Berlin: Regierender Bürgermeister
- Senatskanzlei -
John F. Kennedy-Platz (Rathaus)
D - 1000 Berlin 62
Bremen: Senator für Inneres
Contrescarpe 22-24
D - 2800 Bremen
Hamburg: Freie und Hansestadt Hamburg
- Justizbehörde -
Drehbahn 36
D - 2000 Hamburg 36
Hessen: Hessischer Minister des Innern
Friedrich-Ebert-Allee 12
D - 6200 Wiesbaden
Niedersachsen: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Auestraße 14
Postfach 107
D - 3000 Hannover
Nordrhein-Westfalen: Regierungspräsident Köln
Zeughausstraße 4-8
0- 5000 Köln
Rheinland-Pfalz: Bezirksregierung Trier
Postfach 13 20
D - 5500 Trier
Saarland: Minister des Innern
Bismarckstraße 19
D - 6600 Saarbrücken
Schleswig-Holstein: Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 11 33
D - 2300 Kiel 1 "
4. nach Artikel 9 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß die nach Artikel 2
Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens bestimmten zentralen Behörden der
Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens widersprechen können, wenn
es weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in die
deutsche Sprache begleitet ist."
5. nach Artikel 22 des Übereinkommens:-
,,Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Durchführung von Er-
hebungen durch diplomatische und konsularische Vertreter des ersuchen-
den Staates in ihrem Hoheitsgebiet."
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung
von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland wird ferner
für
Belgien am 1. Januar 1983
Portugal am 1. Januar 1983
in Kraft treten
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Be I g i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
«Article 2 „Artikel 2
Le Gouvernement beige designe com- Die belgische Regierung bezeichnet als
me autorite centrale et comme autorite zentrale Behörde und als Absendebehör-
expeditrice le Ministere des Affaires et- de das Ministerium für Auswärtige Ange-
rangeres, du Commerce exterieur et de la legenheiten, Außenhandel und Zusam-
Cooperation au Developpement, 2, rue menarbeit bei der Entwicklu~g (Ministere
Quatre Bras, 1000 Bruxelles - Ministerie des Affaires etrangeres, du Commerce
van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse exterieur et de la Cooperation au Deve-
Handel en Ontwikkelingssamenwerking, loppement/Ministerie van Buitenlandse
Quatre Brasstraat, 2, 1000 Brussel. Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwik-
kelingssamenwerking), 2, rue Quatre
Bras, 1000 Brüssel.
Article 22 Artikel 22
Le Gouvernement beige n'admet en Die belgische Regierung läßt die Erledi-
Belgique l'execution de commissions ro- gung von Rechtshilfeersuchen durch Di-
gatoires par des agents diplomatiques ou plomaten oder Konsularbeamte nur unter
des fonctionnaires consulaires: der Voraussetzung zu,
i) qu'a la condition qu'aucune mesure de i) daß keine Zwangsmaßnahme getrof-
contrainte ne soit exercee, et fen wird und
ii) que la commission rogatoire ne con- ii) daß das Rechtshilfeersuchen nur An-
cerne que des ressortissants de l'Etat gehörige des Entsendestaats betrifft.''
d'envoi.»
Portugal hat nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens die
"Direccäo Geral dos Servicos Judiciarios Civis,
Ministerio da Justica,"
Praca do Comercio,
1100 Lisboa
Portugal''
als zentrale Behörde bestimmt.
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1055
Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 29. November 1982
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Monaco · am 31 . August 1982
in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Monaco fol-
gende Erklärung abgegeben: (Übersetzung)
ccSe referant ä la possibilite offerte par l'article premier, ali- .,Unter Bezugnahme auf die in Artikel 1 Absatz 3 des Überein-
nea 3, de la Convention, la Principaute de Monaco appliquera kommens eröffnete Möglichkeit wird das Fürstentum Monaco
cette Convention sur la base de la reciprocite, ä la reconnais- dieses Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
sance et ä l'execution des seules sentences rendues sur le nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schieds-
territoire d'un autre Etat contractant; elle appliquera en outre sprüche anwenden, die im Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
la Convention uniquement aux differends issus de rapports de tragsstaats ergangen sind; es wird ferner das Übereinkommen
droit, contractuels ou non contractuels, qui sont consideres nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es
comme commerciaux par sa loi nationale.,. vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach
seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen
werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 1982 (BGBI. II S. 949).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 29. November 1982
1.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 30. Juli 1982 die Erstrek-
kung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) auf Anguilla notifiziert. Mit
dieser Erstreckungserklärung, die
am 28. September 1982
wirksam wurde, wurden die nachstehenden Erklärungen notifiziert:
(Übersetzung)
"(a) in accordance with Article 18 of the Convention the ,.(a) Nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Registrar
Registrar of the Suprema Court of Anguilla (hereinafter of the Suprema Court of Anguilla (Urkundsbeamte des
called the designated authority) is designated as the Obersten Gerichtshofs von Anguilla) - (im folgenden als
authority competent to receive requests for service in bestimmte Behörde bezeichnet) - als zuständige Behörde
accorcJance with Article 2 of the Convention; für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung nach
Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt.
(b) the authority competent under Article 6 of the Convention (b) Die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstel-
to complete the Certificate of Service is the designated lung des Zustellungszeugnisses zuständige Behörde ist
authority; die bestimmte Behörde.
(c) in accordance with the provisions of Article 9 of the Con- (c) Nach Artikel 9 des Übereinkommens nimmt die bestimmte
vention the designated authority shall receive process Behörde die auf konsularischem Weg übermittelten
sent through consular channels; Schriftstücke entgegen.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
(d) with reference to the provisions of paragraphs (b) and (c) (d) Unter Bezugnahme auf Artikel 10 Buchstabenbund c des
of Article 10 of the Convention, documents sent for servi- Übereinkommens werden die zur Zustellung auf dem
ce through official channels will be accepted by the desig- Amtsweg übermittelten Schriftstücke durch die bestimm-
nated authority and only from judicial, consular or diplo- te Behörde und nur von Justizbeamten, Konsular- oder
matic officers of other contracting states; diplomatischen Beamten anderer Vertragsstaaten entge-
gengenommen.
(e) the acceptance by the United Kingdom of the provisions (e) Die Annahme des Artikels 15 Absatz 2 des Übereinkom-
of the second paragraph of Article 15 of the Convention mens durch das Vereinigte Königreich gilt für Anguilla.
shall apply to Anguilla.
The designated authority will require all documents forwarded Die bestimmte Behörde fordert, daß alle ihr im Rahmen des
to it for service under the provisions of the Convention tobe in Übereinkommens zur Zustellung zugeleiteten Schriftstücke in
duplicate and, pursuant to the third paragraph of Article 5 of zwei Stücken übermittelt werden, und verlangt nach Artikel 5
the Convention, will require the documents to be written in, or Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie in englischer Sprache
translated into, the English language." abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt sind."
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 30. Juli 1982 ferner
mitgeteilt, daß die anläßlich der Erstreckung des Übereinkommens auf die
Britischen Jungferninseln und die Turks- und Caicos-lnseln im Jahre 1970
notifizierten Behördenbestimmungen dahingehend abgeändert werden, daß
anstelle des Administrators (Verwalters) jedes dieser Gebiete nunmehr
The Registrar of the Suprema Court (Urkundsbeamte des Obersten
Gerichtshofs), Britische Jungferninseln,
und
The Registrar of the Suprema Court (Urkundsbeamte des Obersten
Gerichtshofs), Turks- und Caicos-lnseln,
als zuständige Behörden für die Zwecke der Artikel 2, 6 und 9 des Überein-
kommens bestimmt worden sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 23. Juni 1980 (BGBI. II S. 907) und vom 5. Juli 1982 (BGBI. II S. 722).
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des
der Organisation der Vereinten Nationen fünften Internationalen Zinn-Übereinkommens
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 3. Dezember 1982
Vom 3. Dezember 1982
Die in London am 16. November 1945 unterzeichnete Das Fünfte Internationale Zinn-Übereinkommen vom
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Er- 21. Juni 1975 (BGBI. 197611 S. 1581) wird nach seinem
ziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBI. 1971 II S. 471; Artikel 56 (ii) für die
1978 II S. 987; 1979 II S. 419) ist nach ihrem Artikel XV am 1. Juni 1983
Türkei
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
außer Kraft treten.
Antigua und Barbuda am 15. Juli 1982
Belize am 10. Mai 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bhutan am 13. April 1982 Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1982 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die S. 961).
Bekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II
s. 1071).
Bonn, den 3. Dezember 1982 Bonn, den 3. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1057
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 6. Dezember 1982
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1981 zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schrift-
stücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Über-
einkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und
Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 535) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Europäische Übereinkommen vom
24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungs-
sachen im Ausland nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1983
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 1982 bei
dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
1. nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik
Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straf-
taten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht
in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland
entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645). Die Bundesrepublik
Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des
Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit
zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von
Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen."
2. nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik
Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten
(Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr)
und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die
Grenze."
3. nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens:
„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem
Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den
Ländern bestimmt wurden.
Für die Erledigung von Zustellungsersuchen ist die zentrale Behörde des
Landes zuständig, in dessen Gebiet die Zustellung vorzunehmen ist.
Zentrale Behörde ist für
Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Josef-Straße 167
0-7800 Freiburg
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bayern: Regierung der Oberpfalz
in Regensburg
Postfach 3 22
Emmeramsplatz 8
0-8400 Regensburg
Berlin: Regierender Bürgermeister
- Senatskanzlei -
John F. Kennedy-Platz (Rathaus)
D-1000 Berlin 62
Bremen: Senator für Inneres
Contrescarpe 22-24
D-2800 Bremen
Hamburg: Freie und Hansestadt Hamburg
- Justizbehörde -
Drehbahn 36
0-2000 Hamburg 36
Hessen: Hessischer Minister des Innern
Friedrich-Ebert-Allee 12
0-6200 Wiesbaden
Niedersachsen: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Auestraße 14
Postfach 1 07
0-3000 Hannover
Nordrhein-Westfalen: Regierungspräsident Köln
Zeughausstraße 4-8
D-5000 Köln
Rheinland-Pfalz: Bezirksregierung Trier
Postfach 13 20
D-5500 Trier
Saarland: Minister des Innern
Bismarckstraße 19
0-6600 Saarbrücken
Schleswig-Holstein: Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 11 33
0-2300 Kiel 1."
4. nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die
in einer fremden Sprache abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung
in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können."
5. nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch
diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer
anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates
zuzustellen ist.''
6. nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von
Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet."
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustel-
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist ferner für
Belgien am 1. November 1982
Frankreich am 1. November 1982
Luxemburg am 1. November 1982
in Kraft getreten.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1059
Be I g i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärun-
gen abgegeben:
(Übersetzung)
«Article 2: ,.Artikel 2:
Le Gouvernement beige designe com- Die belgische Regierung bestimmt als
me autorite centrale et comme expeditri- zentrale Behörde und als Absendebehör-
ce le Ministere des Affaires etrangeres, de das Ministerium für Auswärtige Ange-
du Commerce exterieur et de la Coopera- legenheiten, Außenhandel und Zusam-
tion au Devoloppement, 2, rue Quatre menarbeit bei der Entwicklung (Ministere
Bras, 1000 Bruxelles - Ministerie van des Affaires etrangeres, du Commerce
Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Han- exterieur et de la Cooperation au Deve-
del en Ontwikkelingssamenwerking, loppement/Ministerie van Buitenlandse
Quatre Brasstraat 2, 1000 Brussel. Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwik-
kelingssamenwerking), 2, rue Quatre
Bras, 1000 Brüssel.
Article 10.2: Artikel 10 (2):
Le Gouvernement beige declare se pre- Die belgische Regierung erklärt, daß
valoir de la disposition contenue dans sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des
l'article 10, paragraphe 2 de la Conven- Übereinkommens enthaltene Bestim-
tion. » mung beruft."
Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Grand-Duche de Luxembourg appli- „Das Großherzogtum Luxemburg wird
quera la Convention ä toutes procedures das Übereinkommen auf alle Verfahren
visant des infractions autres que fiscales über Straftaten, ausgenommen über
dont la repression ne rentre pas, au mo- Steuersachen, anwenden, deren Verfol-
ment ou l'entraide est demandee, dans la gung und Bestrafung im Zeitpunkt des
competence de nos autorites judiciaires. Ersuchens nicht in die Zuständigkeit
unserer Gerichte fällt.
En execution de l'article 2 de la Con- In Ausführung des Artikels 2 des Über-
vention, le Grand-Duche de Luxembourg einkommens bestimmt das Großherzog-
designe comme autorite centrale, char- tum Luxemburg als zentrale Bhörde, wel-
gee de recevoir les demandes de notifica- che die Zustellungsersuchen aus dem
tion de documents provenant de l'etran- Ausland entgegennimmt, das Ministerium
ger, le «Ministere de la Justice, 16, boule- der Justiz (Ministere de la Justice). 16,
vard Royal, Luxembourg».» boulevard Royal, Luxemburg."
Bonn, den 6. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorachriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
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gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebeetück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen über diplomatische Beziehungen
Vom 6. Dezember 1982 Vom 6. Dezember 1982
Tu v a I u hat am 15. September 1982 dem Generalse- Tu v a I u hat am 15. September 1982 dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich an kretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich an
das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ge- diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ge-
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1982 (BGBI. II Bekanntmachung vom 11. Oktober 1982 (BGBI. II
S. 945). S. 955).
Bonn, den 6. Dezember 1982 Bonn, den 6. Dezember 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer