Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 77
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 4. Januar 1982
Vom 4. Januar 1982
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner 1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI Belgien am 16. September 1982
für
in Kraft treten.
Grenada am 17. November 1981
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die S. 1067).
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 4. Januar 1982 Bonn, den 4. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
Vom 6. Januar 1982
Am 17. Dezember 1981 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über
nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom
15. Mai 1981 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/
Ottmarsheim (BGBI. 1981 II S. 593) eine Mitteilung an die französische Re-
gierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf
französischem Gebiet gelegenen Zone wie in Neuenburg am Rhein.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-
zösischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 6. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 77
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 4. Januar 1982
Vom 4. Januar 1982
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner 1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI Belgien am 16. September 1982
für
in Kraft treten.
Grenada am 17. November 1981
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die S. 1067).
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 4. Januar 1982 Bonn, den 4. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
Vom 6. Januar 1982
Am 17. Dezember 1981 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über
nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom
15. Mai 1981 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/
Ottmarsheim (BGBI. 1981 II S. 593) eine Mitteilung an die französische Re-
gierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf
französischem Gebiet gelegenen Zone wie in Neuenburg am Rhein.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-
zösischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 6. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 77
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 4. Januar 1982
Vom 4. Januar 1982
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner 1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI Belgien am 16. September 1982
für
in Kraft treten.
Grenada am 17. November 1981
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die S. 1067).
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 4. Januar 1982 Bonn, den 4. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
Vom 6. Januar 1982
Am 17. Dezember 1981 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über
nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom
15. Mai 1981 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/
Ottmarsheim (BGBI. 1981 II S. 593) eine Mitteilung an die französische Re-
gierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf
französischem Gebiet gelegenen Zone wie in Neuenburg am Rhein.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-
zösischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 6. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1982
In Brazzaville ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Kongo über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 22. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
und Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
die Regierung der Volksrepublik Kongo - nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
„Studie ,Wasserversorgung und Bektrifizierung ländlicher
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Zentren'" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks- am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
republik Kongo,
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
in dem Wunsche, diese freundschaftf ichen Beziehungen maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umge-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
gen und zu vertiefen, werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Volksrepublik Kongo beizutragen -
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
sind wie folgt übereingekommen:
Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Kongo, von der Kredit- Artikel 3
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit-
„Studie ,Wasserversorgung und Elektrifizierung ländlicher anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
Zentren' " einen Finanzierungsbeitrag bis zu 550 000,- DM (in gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
Worten: fünfhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
erhalten. in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 79
Artikel 4 Artikel 6
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung der Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
in Artikel 1 bezeichneten Studie anzuwendende Verfahren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Mona-
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
geregelt. Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt- Artikel 7
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Brazzaville, am 22. Oktober 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald N. Nestroy
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Yoka
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 8. Januar 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge (BGBI. 1961 II S. 1097) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Portugal am 13. November 1981
in Kraft getreten.
Portugal hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung
nach Artikel 2 des Übereinkommens abgegeben:
(Übersetzung)
«Aux termes de l'article 2 du present Ac- ,,Gemäß Artikel 2 dieses Übereinkom-
cord, le terme ,territoire' inclut le territoire mens schließt der Ausdruck ,Hoheitsge-
portugais sur le continent europeen ainsi biet' das portugiesische Hoheitsgebiet
que les archipels des Acores et de auf dem europäischen Festland sowie
Madere.» den Azoren-Archipel und den Madeira-
Archipel ein."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 1971 (BGBI. 1972 II S. 10).
Bonn, den 8. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag
Vom 8. Januar 1982
Das Verzeichnis der schweizerischen Verwaltungs-
behörden, deren Beurkundungen nach dem deutsch-
schweizerischen Vertrag vom 14. Februar 1907 über die
Beglaubigung öffentlicher Urkunden (RGBI. S. 411) zum
Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland keiner
Beglaubigung bedürfen, ist auf Grund des Artikels 2
Abs. 2 des angegebenen Vertrags wie folgt ergänzt
worden:
,,B. Kantonale Behörden:
Kanton Jura La Chancellerie d'Etat."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1977 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 8. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
über die Vergabe von Mitteln an Nationalgeschädigte
zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen
Vom 14. Januar 1982
Durch Notenwechsel vom 2./26. November 1981 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge (UNHCR) eine Vereinbarung über die
Vergabe von Mitteln an Nationalgeschädigte zur Abgel-
tung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wieder-
gutmachung geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem letzten Absatz
am 26. November 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 81
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 2. November 1981
Betr.: Wiedergutmachung;
hier: Abschlußregelung zugunsten von Nationalgeschädigten
Herr Hoher Kommissar, werden Ihrem Amt unmittelbar nach Abschluß der Vereinba-
rung 2 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.
Auf Ihr Schreiben vom 6. Juli 1981 beehre ich mich, Ihnen
mitzuteilen, daß die Bundesregierung bereit ist, einen Betrag Der damit zu gründende Fonds wäre später entsprechend
bis zu 5 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung zu stellen zur dem Bedarf für die Leistungen an qualifizierte Antragsteller bis
Durchführung von abschließenden Hilfsmaßnahmen für Natio- zu dem vorgesehenen Maximalbetrag von 5 Millionen Deut-
nalgeschädigte im Sinne von Artikel VI Nr. 1 Abs. 1 des Bun- sche Mark aufzustocken.
desentschädigungs-Schlußgesetzes (BEG-SG), die unter na-
Ich bin damit einverstanden, daß zur überwiegenden Dek-
tionalsozialistischer Gewaltherrschaft einen erheblichen Ge-
kung des Ihrem Amt durch die Durchführung der Hilfsmaßnah-
sundheitsschaden erlitten haben, sich in einer besonderen
men entstehenden Verwaltungsaufwandes ein Betrag in Höhe
Notlage befinden und weder Leistungen nach Artikel VI BEG-
von 2 v. H. der von der Bundesregierung zur Verfügung gestell-
SG noch aus den früheren Entschädigungsfonds Ihres Amtes
ten Mittel in Anspruch genommen werden kann.
erhalten konnten, weil sie erst nach dem 31. Dezember 1965
Flüchtlinge gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht
geworden sind. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ihnen gegen-
über innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
Ich gehe davon aus, daß diese Hilfsmaßnahmen grundsätz-
einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
lich in ähnlicher Weise durchgeführt werden wie dies unter den
früheren beiden Fonds der Fall war. Dabei sind die gleichen Falls Sie, Exzellenz, sich mit diesen Vorschlägen einver-
Grundsätze zu berücksichtigen, die die Richtlinien der Bun- standen erklären, werden dieses Schreiben und Ihr Bestäti-
desregierung für Härteleistungen an jüdische und nichtjüdi- gungsschreiben eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der
sche Verfolgte vom 3. Oktober 1980 (BAnz. Nr. 192 vom 14. Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die mit
Oktober 1980) und vom 26. August 1981 (BAnz. Nr. 160 vom dem Datum Ihres Bestätigungsschreibens in Kraft tritt.
29. August 1981) enthalten. Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den Ausdruck mei-
Danach kommen als Härteleistungen einmalige Beihilfen in ner vorzüglichen Hochachtung.
Höhe bis zu 5 000,- Deutsche Mark im Einzelfalle in Betracht. Ihr
Um einen raschen Anlauf der Hilfsmaßnahmen sicherzustellen, Hans-Dietrich Genscher
Seiner Exzellenz
dem Hohen Flüchtlingskommissar
der Vereinten Nationen (UNHCR)
Herrn Poul Hartling
Genf
Vereinte Nationen Genf, 26. November 1981
Der Hohe Kommissar für Flüchtlinge
Herr Bundesminister,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. November 1981 zu bestä-
tigen, in dem Sie die Bereitschaft Ihrer Regierung bekunden, meinem Amt zur Durch-
führung von abschließenden Hilfsmaßnahmen an Nationalgeschädigte einen Betrag
von bis zu DM 5 Millionen zur Verfügung zu stellen. Ich bin mit den in Ihrem Schreiben
enthaltenen Modalitäten für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen, die Bereitstellung
der hierzu erforderlichen Mittel und die teilweise Deckung der entstehenden Verwal-
tungskosten aus dem Fonds selbst einverstanden und gehe davon aus, daß Ihrem Vor-
schlag entsprechend die durch unseren Schriftwechsel getroffene Vereinbarung mit
dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den erneuten Ausdruck meiner vorzüglich-
sten Hochachtung.
Poul Hartling
Herrn Vizekanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Hans-Dietrich Genscher
Auswärtiges Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Adenauer Allee
0-5300 Bonn
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 15. Januar 1982
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für
Japan am 1. Januar 1982
in Kraft getreten.
Die Regierung Japans hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1
Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte (Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind"
von Japan in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europa or elsewhere before 1 January ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder an-
1951" derswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Ägypten hat zu den Vorbehalten, die es anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 22. Mai 1981 zu
Artikel 1 2 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 22 Abs. 1, Artikel 23 und Artikel 24 des Abkommens gemacht hatte (vgl. Be-
kanntmachung vom 7. Oktober 1981 /BGBI. II S. 937), die nachstehenden Erläuterungen am 24. September 1981
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert:
(Translation) (Übersetzung)
'' 1. Egypt formulated a reservation to article 12 (1) because it „ 1. Ägypten brachte einen Vorbehalt zu Artikel 12 Absatz 1
is in contradiction with the internal laws of Egypt. This ar- an, weil er zu den innerstaatlichen Gesetzen Ägyptens in
ticle provides that the personal status of a refugee shall Widerspruch steht. Dieser Artikel bestimmt, daß das Per-
be governed by the law of the country of his domicile or, sonalstatut jedes Flüchtlings sich nach dem Recht des
failing this, of his residence. This formula contradicts ar- Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines
ticle 25 of the Egyptian civil code, which reads as follows: Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes
bestimmt. Diese Formulierung widerspricht Artikel 25 des
ägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der wie folgt lau-
tet:
'The judge declares the applicable law in the case of 'Der Richter bestimmt das Recht, das auf Personen An-
persons without nationality or with more than one wendung findet, deren Staatsangehörigkeit unbe-
nationality at the same time. In the case of persons stimmt ist oder die gleichzeitig mehr als eine Staatsan-
where there is proof, in accordance with Egypt, of Egyp- gehörigkeit besitzen. Auf Personen, die aus der Sicht
tian nationality, and at the same time in accordance with Ägyptens die ägyptische Staatsangehörigkeit und
one or more foreign countries, of nationality of that gleichzeitig aus der Sicht eines oder mehrerer auslän-
country, the Egyptian law must be applied.' discher Staaten deren Staatsangehörigkeit besitzen,
findet das ägyptische Recht Anwendung.'
The competent Egyptian authorities are not in a position Die zuständigen ägyptischen Behörden sind nicht in der
to amend this article (25) of the civil code. Lage, diesen Artikel (25) des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu ändern.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 83
2. Concerning articles 20, 22 (paragraph 1 ), 23 and 24 of the 2. Zu Artikel 20, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 und Artikel 24
Convention of 1951, the competent Egyptian authorities des Abkommens von 1951 wünschen die zuständigen
had reservations because these articles consider the ägyptischen Behörden einen allgemeinen Vorbehalt an-
, refugee as equal to the national. zubringen, denn diese Artikel erkennen den Flüchtlingen
dieselbe Behandlung zu wie den eigenen Staatsangehö-
rigen.
We made this general reservation to avoid any obstacle Wir haben diesen allgemeinen Vorbehalt angebracht, um
which might affect the discretionary authority of Egypt in zu vermeiden, daß die Ermessensfreiheit, durch die Ägyp-
granting privileges to refugees on a case-by-case basis." ten den Flüchtlingen von Fall zu Fall Vorrechte gewähren
kann, eingeschränkt wird."
III.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 196911 S. 1293) ist nach sei-
nem Artikel VIII Abs. 2 für
Kenia am 13. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekantmachungen vom 31. August 1966 (BGBI. II S. 1432),
vom 7. Oktober 1981 (BGBI. II S. 937) und vom 13. November 1981 (BGBI. II S. 1060).
Bonn, den 15. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1982
In Bonn ist am 30. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land tmd der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzietle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
sammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
und
erwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea - Volksrepublik Guinea erhoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-
nären Volksrepublik Guinea, Artikel 4
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
gen und zu verti~fen, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen - Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und teistungen, die aus dem Finanzierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- beitrag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
licht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Guinea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am gelegt wird.
Main, für das Vorhaben „Rehabilitation des Hafens Conakry,
Phase I", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Artikel 6
gestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
16 100 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen einhundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik vorzugt genutzt werden.
Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volks-
republik Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung land gegenüber der Regierung der Revolutionären Volks-
der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Kraft.
Geschehen zu Bonn am 30. November 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
Dr. Abdoulaye Toure
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 85
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 15. Januar 1982
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II
S. 473) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Costa Rica am 31. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1977 (BGBI. II
s. 235).
Bonn, den 15. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-belgischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung
Vom 20. Januar 1982
In Gemünd (Eifel) ist am 3. Februar 1971 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Belgien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Raumordnung unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 3. Februar 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1982
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Dr. Hinrichs
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 11
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 7. Dezember 1981
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Braunau am Inn
Vom 13. Januar 1982
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang
Braunau am Inn auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche
Grenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 7. Dezember 1981
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land
Berlin.
§3
( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Am selben Tage tre-
ten die deutsch-österreichische Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Braunau am Inn auf österreichischem Gebiet sowie die Verordnung vom
4. Dezember 1980 zur Durchsetzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 1467)
nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
bezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, der 13. Januar 1982
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 75
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in
der Fassung der Änderungabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977
für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Braunau am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen: ·
Artikel 1
Am Grenzübergang Braunau am Inn werden auf österreichischem Gebiet vor-
geschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977
umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
die Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz, den die
Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
im Hauptdienstgebäude die Abfertigungshalle im Mittelteil des Erdgeschosses, im
Untergeschoß den Unterrichtsraum und den Durchsuchungsraum, den Schutzraum
mit Vorraum, die Installations-, Heizungs-, Maschinen-, Lüftungs- und Sanitärräume
sowie die Teeküche,
die Waagehäuser A und B samt Waagen,
die beiden Abfertigungsrampen A und B mit dem jeweils dazugehörenden Büro-
raum, Sperraum und Kellerraum,
die beiden Abfertigungskabinen zwischen den PKW-Fahrspuren beiderseits des
Hauptdienstgebäudes,
die PKW-Überholgarage mit Notstromaggregatsraum und Sanitärraum,
die Viehabfertigungsanlage mit Ausnahme des Büroraumes für den Kontroll-
posten B,
die Verbindungswege in den Gebäuden,
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,
und zwar
im Hauptdienstgebäude im Erdgeschoß alle Räume westlich der Abfertigungshalle,
im Untergeschoß den östlichen Haftraum und alle Räume im Westteil mit Ausnahme
der gemeinsam benützten Räume,
den Büroraum für den Kontrollposten B in der Viehabfertigungsanlage.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 4. Dezember
1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Braunau am Inn außer Kraft.
16 Bunaesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977
bildet, die am 1. Februar 1982 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 7. Dezember 1981
LS.
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
21. 112.05/111>-A/81
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 7. Dezember 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text
wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote eine Verein-
barung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in
der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar
1982 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 7. Dezember 1981
LS.
An das
Auswärtige Amt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 77
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 4. Januar 1982
Vom 4. Januar 1982
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner 1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI Belgien am 16. September 1982
für
in Kraft treten.
Grenada am 17. November 1981
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die S. 1067).
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 4. Januar 1982 Bonn, den 4. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim
Vom 6. Januar 1982
Am 17. Dezember 1981 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über
nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom
15. Mai 1981 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/
Ottmarsheim (BGBI. 1981 II S. 593) eine Mitteilung an die französische Re-
gierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf
französischem Gebiet gelegenen Zone wie in Neuenburg am Rhein.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-
zösischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 6. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1982
In Brazzaville ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Kongo über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 22. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
und Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
die Regierung der Volksrepublik Kongo - nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
„Studie ,Wasserversorgung und Bektrifizierung ländlicher
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Zentren'" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks- am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
republik Kongo,
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
in dem Wunsche, diese freundschaftf ichen Beziehungen maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umge-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
gen und zu vertiefen, werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Volksrepublik Kongo beizutragen -
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
sind wie folgt übereingekommen:
Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Kongo, von der Kredit- Artikel 3
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit-
„Studie ,Wasserversorgung und Elektrifizierung ländlicher anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
Zentren' " einen Finanzierungsbeitrag bis zu 550 000,- DM (in gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
Worten: fünfhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
erhalten. in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 79
Artikel 4 Artikel 6
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung der Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
in Artikel 1 bezeichneten Studie anzuwendende Verfahren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Mona-
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
geregelt. Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt- Artikel 7
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Brazzaville, am 22. Oktober 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald N. Nestroy
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Yoka
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 8. Januar 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge (BGBI. 1961 II S. 1097) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Portugal am 13. November 1981
in Kraft getreten.
Portugal hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung
nach Artikel 2 des Übereinkommens abgegeben:
(Übersetzung)
«Aux termes de l'article 2 du present Ac- ,,Gemäß Artikel 2 dieses Übereinkom-
cord, le terme ,territoire' inclut le territoire mens schließt der Ausdruck ,Hoheitsge-
portugais sur le continent europeen ainsi biet' das portugiesische Hoheitsgebiet
que les archipels des Acores et de auf dem europäischen Festland sowie
Madere.» den Azoren-Archipel und den Madeira-
Archipel ein."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 1971 (BGBI. 1972 II S. 10).
Bonn, den 8. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag
Vom 8. Januar 1982
Das Verzeichnis der schweizerischen Verwaltungs-
behörden, deren Beurkundungen nach dem deutsch-
schweizerischen Vertrag vom 14. Februar 1907 über die
Beglaubigung öffentlicher Urkunden (RGBI. S. 411) zum
Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland keiner
Beglaubigung bedürfen, ist auf Grund des Artikels 2
Abs. 2 des angegebenen Vertrags wie folgt ergänzt
worden:
,,B. Kantonale Behörden:
Kanton Jura La Chancellerie d'Etat."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1977 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 8. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
über die Vergabe von Mitteln an Nationalgeschädigte
zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen
Vom 14. Januar 1982
Durch Notenwechsel vom 2./26. November 1981 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge (UNHCR) eine Vereinbarung über die
Vergabe von Mitteln an Nationalgeschädigte zur Abgel-
tung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wieder-
gutmachung geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem letzten Absatz
am 26. November 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 81
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 2. November 1981
Betr.: Wiedergutmachung;
hier: Abschlußregelung zugunsten von Nationalgeschädigten
Herr Hoher Kommissar, werden Ihrem Amt unmittelbar nach Abschluß der Vereinba-
rung 2 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.
Auf Ihr Schreiben vom 6. Juli 1981 beehre ich mich, Ihnen
mitzuteilen, daß die Bundesregierung bereit ist, einen Betrag Der damit zu gründende Fonds wäre später entsprechend
bis zu 5 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung zu stellen zur dem Bedarf für die Leistungen an qualifizierte Antragsteller bis
Durchführung von abschließenden Hilfsmaßnahmen für Natio- zu dem vorgesehenen Maximalbetrag von 5 Millionen Deut-
nalgeschädigte im Sinne von Artikel VI Nr. 1 Abs. 1 des Bun- sche Mark aufzustocken.
desentschädigungs-Schlußgesetzes (BEG-SG), die unter na-
Ich bin damit einverstanden, daß zur überwiegenden Dek-
tionalsozialistischer Gewaltherrschaft einen erheblichen Ge-
kung des Ihrem Amt durch die Durchführung der Hilfsmaßnah-
sundheitsschaden erlitten haben, sich in einer besonderen
men entstehenden Verwaltungsaufwandes ein Betrag in Höhe
Notlage befinden und weder Leistungen nach Artikel VI BEG-
von 2 v. H. der von der Bundesregierung zur Verfügung gestell-
SG noch aus den früheren Entschädigungsfonds Ihres Amtes
ten Mittel in Anspruch genommen werden kann.
erhalten konnten, weil sie erst nach dem 31. Dezember 1965
Flüchtlinge gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht
geworden sind. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ihnen gegen-
über innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
Ich gehe davon aus, daß diese Hilfsmaßnahmen grundsätz-
einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
lich in ähnlicher Weise durchgeführt werden wie dies unter den
früheren beiden Fonds der Fall war. Dabei sind die gleichen Falls Sie, Exzellenz, sich mit diesen Vorschlägen einver-
Grundsätze zu berücksichtigen, die die Richtlinien der Bun- standen erklären, werden dieses Schreiben und Ihr Bestäti-
desregierung für Härteleistungen an jüdische und nichtjüdi- gungsschreiben eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der
sche Verfolgte vom 3. Oktober 1980 (BAnz. Nr. 192 vom 14. Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die mit
Oktober 1980) und vom 26. August 1981 (BAnz. Nr. 160 vom dem Datum Ihres Bestätigungsschreibens in Kraft tritt.
29. August 1981) enthalten. Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den Ausdruck mei-
Danach kommen als Härteleistungen einmalige Beihilfen in ner vorzüglichen Hochachtung.
Höhe bis zu 5 000,- Deutsche Mark im Einzelfalle in Betracht. Ihr
Um einen raschen Anlauf der Hilfsmaßnahmen sicherzustellen, Hans-Dietrich Genscher
Seiner Exzellenz
dem Hohen Flüchtlingskommissar
der Vereinten Nationen (UNHCR)
Herrn Poul Hartling
Genf
Vereinte Nationen Genf, 26. November 1981
Der Hohe Kommissar für Flüchtlinge
Herr Bundesminister,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. November 1981 zu bestä-
tigen, in dem Sie die Bereitschaft Ihrer Regierung bekunden, meinem Amt zur Durch-
führung von abschließenden Hilfsmaßnahmen an Nationalgeschädigte einen Betrag
von bis zu DM 5 Millionen zur Verfügung zu stellen. Ich bin mit den in Ihrem Schreiben
enthaltenen Modalitäten für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen, die Bereitstellung
der hierzu erforderlichen Mittel und die teilweise Deckung der entstehenden Verwal-
tungskosten aus dem Fonds selbst einverstanden und gehe davon aus, daß Ihrem Vor-
schlag entsprechend die durch unseren Schriftwechsel getroffene Vereinbarung mit
dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den erneuten Ausdruck meiner vorzüglich-
sten Hochachtung.
Poul Hartling
Herrn Vizekanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Hans-Dietrich Genscher
Auswärtiges Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Adenauer Allee
0-5300 Bonn
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 15. Januar 1982
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für
Japan am 1. Januar 1982
in Kraft getreten.
Die Regierung Japans hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1
Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte (Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind"
von Japan in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europa or elsewhere before 1 January ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder an-
1951" derswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Ägypten hat zu den Vorbehalten, die es anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 22. Mai 1981 zu
Artikel 1 2 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 22 Abs. 1, Artikel 23 und Artikel 24 des Abkommens gemacht hatte (vgl. Be-
kanntmachung vom 7. Oktober 1981 /BGBI. II S. 937), die nachstehenden Erläuterungen am 24. September 1981
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert:
(Translation) (Übersetzung)
'' 1. Egypt formulated a reservation to article 12 (1) because it „ 1. Ägypten brachte einen Vorbehalt zu Artikel 12 Absatz 1
is in contradiction with the internal laws of Egypt. This ar- an, weil er zu den innerstaatlichen Gesetzen Ägyptens in
ticle provides that the personal status of a refugee shall Widerspruch steht. Dieser Artikel bestimmt, daß das Per-
be governed by the law of the country of his domicile or, sonalstatut jedes Flüchtlings sich nach dem Recht des
failing this, of his residence. This formula contradicts ar- Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines
ticle 25 of the Egyptian civil code, which reads as follows: Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes
bestimmt. Diese Formulierung widerspricht Artikel 25 des
ägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der wie folgt lau-
tet:
'The judge declares the applicable law in the case of 'Der Richter bestimmt das Recht, das auf Personen An-
persons without nationality or with more than one wendung findet, deren Staatsangehörigkeit unbe-
nationality at the same time. In the case of persons stimmt ist oder die gleichzeitig mehr als eine Staatsan-
where there is proof, in accordance with Egypt, of Egyp- gehörigkeit besitzen. Auf Personen, die aus der Sicht
tian nationality, and at the same time in accordance with Ägyptens die ägyptische Staatsangehörigkeit und
one or more foreign countries, of nationality of that gleichzeitig aus der Sicht eines oder mehrerer auslän-
country, the Egyptian law must be applied.' discher Staaten deren Staatsangehörigkeit besitzen,
findet das ägyptische Recht Anwendung.'
The competent Egyptian authorities are not in a position Die zuständigen ägyptischen Behörden sind nicht in der
to amend this article (25) of the civil code. Lage, diesen Artikel (25) des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu ändern.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 83
2. Concerning articles 20, 22 (paragraph 1 ), 23 and 24 of the 2. Zu Artikel 20, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 und Artikel 24
Convention of 1951, the competent Egyptian authorities des Abkommens von 1951 wünschen die zuständigen
had reservations because these articles consider the ägyptischen Behörden einen allgemeinen Vorbehalt an-
, refugee as equal to the national. zubringen, denn diese Artikel erkennen den Flüchtlingen
dieselbe Behandlung zu wie den eigenen Staatsangehö-
rigen.
We made this general reservation to avoid any obstacle Wir haben diesen allgemeinen Vorbehalt angebracht, um
which might affect the discretionary authority of Egypt in zu vermeiden, daß die Ermessensfreiheit, durch die Ägyp-
granting privileges to refugees on a case-by-case basis." ten den Flüchtlingen von Fall zu Fall Vorrechte gewähren
kann, eingeschränkt wird."
III.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 196911 S. 1293) ist nach sei-
nem Artikel VIII Abs. 2 für
Kenia am 13. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekantmachungen vom 31. August 1966 (BGBI. II S. 1432),
vom 7. Oktober 1981 (BGBI. II S. 937) und vom 13. November 1981 (BGBI. II S. 1060).
Bonn, den 15. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1982
In Bonn ist am 30. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land tmd der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzietle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
sammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
und
erwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea - Volksrepublik Guinea erhoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-
nären Volksrepublik Guinea, Artikel 4
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
gen und zu verti~fen, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen - Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und teistungen, die aus dem Finanzierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- beitrag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
licht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Guinea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am gelegt wird.
Main, für das Vorhaben „Rehabilitation des Hafens Conakry,
Phase I", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Artikel 6
gestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
16 100 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen einhundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik vorzugt genutzt werden.
Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volks-
republik Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung land gegenüber der Regierung der Revolutionären Volks-
der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Kraft.
Geschehen zu Bonn am 30. November 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
Dr. Abdoulaye Toure
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 85
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 15. Januar 1982
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II
S. 473) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Costa Rica am 31. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1977 (BGBI. II
s. 235).
Bonn, den 15. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-belgischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung
Vom 20. Januar 1982
In Gemünd (Eifel) ist am 3. Februar 1971 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Belgien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Raumordnung unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 3. Februar 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1982
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Dr. Hinrichs
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) der für die Raumordnung der Provinz Lüttich zuständige
Direktor der Verwaltung.
und
(3) Die übrigen Mitglieder werden von dem für die Raumord-
die Regierung des Königreichs Belgien nung in jedem Staat zuständigen Minister benannt.
(4) Die Kommission kann Sachverständige zu ihren Sitzun-
haben in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, auf dem Ge-
gen hinzuziehen.
biet der Raumordnung zusammenzuarbeiten, vereinbart, das
folgende Abkommen zu schließen, und nachstehende Bestim-
Artikel 3
mungen festgelegt:
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnu11g.
Artikel 1
(1) Es wird eine deutsch-belgische Raumordnungskommis- Artikel 4
sion gebildet, im folgenden „Kommission" genannt.
(1) In dem Grenzgebiet Nordeifel/Schneifel/Hohes Venn -
(2) Diese Kommission hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit Eifel wird die Einrichtung eines deutsch-belgischen Natur-
auf dem Gebiete der Raumordnung zu fördern und dabei ins- parks vorgesehen.
besondere darauf hinzuwirken, die raumbedeutsamen Maß-
nahmen, vornehmlich in den Grenzgebieten, aufeinander (2) Sie wird Gegenstand eines Abkommens zwischen den
abzustimmen. Regierungen der deutschen Bundesländer Nordrhein-Westfa-
len und Rheinland-Pfalz sowie der Regierung des Königreichs
Artikel 2 Belgien sein.
(1) Die Kommission besteht aus 12 Mitgliedern; sie setzt
sich je zur Hälfte aus deutschen und belgischen Regierungs- Artikel 5
vertretern zusammen.
Dieses Abkommen wird auf die Dauer von zehn Jahren ge-
(2) Von jedem Staat gehören der Kommission kraft ihres schlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann still-
Amtes an schweigend jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht we-
auf deutscher Seite: nigstens ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Zehnjahres-
frist oder einer späteren Fünfjahresfrist von einer der Vertrags-
a) der für die Raumordnung bei der Bundesregierung zu- parteien gekündigt wird.
ständige Abteilungsleiter,
b) der für die Landesplanung bei der Landesregierung Nord- Artikel 6
rhein-Westfalen zuständige Abteilungsleiter,
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
c) der für die Landesplanung bei der Landesregierung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Rheinland-Pfalz zuständige Abteilungsleiter; Regierung des Königreichs Belgien innerhalb von drei Mona-
auf belgischer Seite: ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
a) der für die Raumordnung zuständige Generaldirektor der
Zentralverwaltung,
Artikel 7
b) der ständige Abgeordnete bei der Regierung der Provinz
Lüttich, der für die Raumordnung zuständig ist, Das Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gemünd (Eifel) am 3. Februar 1971 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, französischer und niederländi-
scher Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung des Königreichs Belgien:
Der Minister für öffentliche Arbeiten
Joseph de Saager
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982 87
•Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Dritten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 20. Januar 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 13. Au-
gust 1981 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Er-
klärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1981
II S. 610) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-
nung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Dezember 1981
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Dritte Protokoll vom 10. No-
vember 1980 zur Verlängerung der Geltungsdauer der
Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach seinem
Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten.
Bonn, den 20. Januar 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
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