942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. September 1982
In Dakar ist am 30. Juni 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. Juni 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. September 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zugsweise für die detaillierte Einzelplanung und Erstellung
weiterer Ausschreibungsunterlagen über Möglichkeiten der
und
Instandsetzung beziehungsweise des Neubaus von Häfen auf
die Regierung der Republik Kap Verde - den Inseln Fogo und Brava - sowie im Bereich der Landwirt-
schaft und für die Erschließung von Wasserquellen zur Trink-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wasserversorgung und Bewässerung, einen Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beitrag bis zu 650 000,- DM (in Worten: sechshundertfünfzig-
Kap Verde, tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, publik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schriften unterliegt.
in der Republik Kap Verde beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
Artikel 1
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht vertrags in der Republik Kap Verde erhoben werden.
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Einrichtung Artikel 4
eines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen für die Erstel-
lung prüfungsfähiger Unterlagen zur Vorbereitung und Durch- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
führung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit- vor- in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 943
wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Artikel 6
der Regierung der Republik Kap Verde zu schließenden Finan- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
zierungsvertrag geregelt. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- rung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Dakar am 30. Juni 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Udo Horstmann
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Arnaldo Herculano Spencer Araujo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit _
Vom 22. September 1982
In Lilongwe ist am 19. August 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 19. August 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. September 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Republik Malawi - Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
Malawi, fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Malawi erhoben werden.
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und der Regierung der Republik Malawi zu schließenden Fi-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
nanzierungsvertrag geregelt.
in Malawi beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 1
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt nutzt werden.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu- Artikel 6
dien- und Expertenfonds III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
erhalten. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten
Artikel 2 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 19. August 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chakakala Chaziya
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 945
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 24. September 1982
1. Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2,
2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 167 4) ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2
für
Indonesien am 4. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1982 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 24. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Internationalen
des Europäischen Übereinkommens Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
über die Gleichwertigkeit
Vom 28. September 1982
der Studienzeit an den Universitäten
Vom 24. September 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem seinem Artikel 17 für
Artikel 9 Abs. 3 für
Australien am 21. August 1982
Portugal am 8. September 1982 Dänemark am 22. September 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1978 (BGBI. II S. 402). Bekanntmachung vom 4. Februar 1982 (BGBI. II S. 180).
Bonn, den 24. September 1982 Bonn, den 28. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F I e i s c h h a u er Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 945
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 24. September 1982
1. Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2,
2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 167 4) ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2
für
Indonesien am 4. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1982 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 24. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Internationalen
des Europäischen Übereinkommens Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
über die Gleichwertigkeit
Vom 28. September 1982
der Studienzeit an den Universitäten
Vom 24. September 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem seinem Artikel 17 für
Artikel 9 Abs. 3 für
Australien am 21. August 1982
Portugal am 8. September 1982 Dänemark am 22. September 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1978 (BGBI. II S. 402). Bekanntmachung vom 4. Februar 1982 (BGBI. II S. 180).
Bonn, den 24. September 1982 Bonn, den 28. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F I e i s c h h a u er Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 945
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 24. September 1982
1. Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2,
2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 167 4) ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2
für
Indonesien am 4. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1982 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 24. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Internationalen
des Europäischen Übereinkommens Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
über die Gleichwertigkeit
Vom 28. September 1982
der Studienzeit an den Universitäten
Vom 24. September 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem seinem Artikel 17 für
Artikel 9 Abs. 3 für
Australien am 21. August 1982
Portugal am 8. September 1982 Dänemark am 22. September 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1978 (BGBI. II S. 402). Bekanntmachung vom 4. Februar 1982 (BGBI. II S. 180).
Bonn, den 24. September 1982 Bonn, den 28. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F I e i s c h h a u er Dr. Fleischhauer
946 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1982 Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1982
In Tunis ist am 10. August 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 10. August 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vierzehn Millionen einhunderteinundzwanzigtausend Deut-
sche Mark) zu gewähren -
und
die Regierung der Tunesischen Republik - sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi- Artikel 1
schen Republik,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-
gen und zu vertiefen, ren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit entsprechen;
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- b) hat sich grundsätzlich bereit erkärt, im Rahmen der beste-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-
in der Tunesischen Republik beizutragen, rung bis zum Höchstbetrag von DM 14 121 000 (in Worten:
vierzehn Millionen einhundertundzwanzigtausend Deut-
in Kenntnis, daß das Office National des Peches (ONP), sche Mark) zu übernehmen.
Tunis - La Goulette, bei den als Arbeitsgemeinschaft auftre-
tenden Schiffswerften Gebrüder Schlömer, Oldersum, und
Johannes Oelkers KG, Hamburg, die Lieferung von 3 etwa
Artikel 2
230 BAT großen Trawlern in Auftrag gegeben hat und daß die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsich- Die Verwendung des in der Präambel erwähnten Darlehens
tigt, der Tunesischen Republik zur Finanzierung dieser Bestel- sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt
lung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 14 121 000 (in Worten: der zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 947
Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bun- Artikel 4
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
liegt. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-
Artikel 3
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan- klärung abgibt.
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 5
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Tunesischen Republik erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Tunis am 10. August 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schmitz
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ben Arfa
Bekanntmachung
zu der Verordnung zu dem Protokoll
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
und zu dem Protokoll
Vom 1. Oktober 1982
Die Verordnung vom 1. April 1975 zu dem Protokoll vom 13. August 197 4
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für
Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBI. 1975 II
S. 393) und das Protokoll werden wie folgt berichtigt:
In der Bezeichnung und in§ 1 der Verordnung sowie in der Schlußklausel
des Protokolls ist das Datum „ 13. August 197 4" bzw. ,, 13 aoüt 1974" in
,,12. Juli 1974" bzw. ,,12 juillet 1974" zu ändern.
In der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1975 (BGBI. II S. 1439) ist eben-
falls das Datum „13. August 1974" in „12. Juli 1974" zu ändern.
Bonn, den 1. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 4. Oktober 1982
Ö s t erreich hat mit Erklärungen '10m 1. Juni 1982 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1982
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel 1
bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu
der genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 12. November 1979 (BGBI. II S. 1195) und vom 10. September 1982
(BGBI. II S. 860)
Bonn, den 4. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachUf'!fl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 4. Oktober 1982
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-
laubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Venezuela am 18. November 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1982 (BGBl.11 S. 762).
Bonn, den 4. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 4. Oktober 1982
Ö s t erreich hat mit Erklärungen '10m 1. Juni 1982 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1982
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel 1
bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu
der genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 12. November 1979 (BGBI. II S. 1195) und vom 10. September 1982
(BGBI. II S. 860)
Bonn, den 4. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachUf'!fl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 4. Oktober 1982
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-
laubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Venezuela am 18. November 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1982 (BGBl.11 S. 762).
Bonn, den 4. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 949
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Oktober 1982
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Jugoslawien am 27. Mai 1982
in Kraft getreten.
Jugoslawien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
"1. The Convention is applied in regard .. 1. Das Übereinkommen wird hinsicht-
to the Socialist Federal Republic of Yu- lich der Sozialistischen Föderativen Re-
goslavia only to those arbitral awards publik Jugoslawien nur auf solche
which were adopted after the coming of Schiedssprüche angewendet, die nach
the Convention into effect. dem Inkrafttreten des Übereinkommens
ergangen sind.
2. The Socialist Federal Republic of Yu- 2. Die Sozialistische Föderative Repu-
goslavia will apply the Convention on a blik Jugoslawien wird das Übereinkom-
reciprocal basis only to those arbitral men auf der Grundlage der Gegenseitig-
awards which were adopted on the terri- keit nur auf solche Schiedssprüche an-
tory of the other State Party to the Con- wenden, die im Hoheitsgebiet des ande-
vention. ren Vertragsstaats des Übereinkommens
ergangen sind.
3. The Socialist Federal Republic of Yu- 3. Die Sozialistische Föderative Repu-
goslavia will apply the Convention [only] blik Jugoslawien wird das Übereinkom-
with respect to the disputes arising from men [nur] auf Streitigkeiten aus solchen
the legal relations, contractual and non- Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
contractual, which, according to its oder nichtvertraglicher Art, anwenden,
national legislation, are considered as die nach ihrem innerstaatlichen Recht als
economic." Wirtschaftssachen angesehen werden."
In einer späteren Erklärung vom 28. Juni 1982 führte die Regierung von
Jugoslawien gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen aus, der
erste Vorbehalt stelle nur eine Bekräftigung des Rechtsgrundsatzes der
Rückwirkung dar und der dritte Vorbehalt entspreche im wesentlichen dem
Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens; daher müsse das Wort „nur'' dem
ursprünglichen Wortlaut hinzugefügt und zur Kenntnis genommen werden,
daß das Wort „Wirtschafts-" dort als gleichbedeutend mit dem Wort „Han-
dels-" verwendet worden sei.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Februar 1982 (BGBI. II S. 205).
Bonn, den 5. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 6. Oktober 1982
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Israel am 25. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1982 (BGBI. II S. 791 ).
Bonn, den 6. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Oktober 1982
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Orga-
nisation vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II
S. 1357; 1958 II S. 4) mit ihren Änderungen vom
4. Oktober 1961 (BGBI. 1963 II S. 329) und vom
28. September 1970 (BGBI. 1971 II S. 849) ist nach
ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Vietnam am 24. September 1959
in Kraft getreten.
Nach Artikel XVIII Buchstabe D der Satzung ist aus-
geschieden:
Honduras mit Wirkung vom 19. Juni 1967.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1978 (BGBI. II S. 1088).
Bonn, den 6. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 6. Oktober 1982
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Israel am 25. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1982 (BGBI. II S. 791 ).
Bonn, den 6. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Oktober 1982
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Orga-
nisation vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II
S. 1357; 1958 II S. 4) mit ihren Änderungen vom
4. Oktober 1961 (BGBI. 1963 II S. 329) und vom
28. September 1970 (BGBI. 1971 II S. 849) ist nach
ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Vietnam am 24. September 1959
in Kraft getreten.
Nach Artikel XVIII Buchstabe D der Satzung ist aus-
geschieden:
Honduras mit Wirkung vom 19. Juni 1967.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1978 (BGBI. II S. 1088).
Bonn, den 6. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 3R - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 951
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 11. Oktober 1982
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für
Barbados am 8. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. April 1982 (BGBI. II S. 537).
Bonn, den 11 . Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens
über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
Vom 7. Oktober 1982
In Bonn ist am 27. September 1982 ein Verwaltungs-
abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrs-
minister des Großherzogtums Luxemburg über den
Straßenpersonen- und -güterverkehr unterzeichnet
worden. Das Abkommen wird nach seinem Artikel 20
Abs. 2 am 1 . Januar 1983 in Kraft treten. Das Abkom-
men wird nachstehend veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten des Abkommens verliert die Ver-
einbarung vom 30. April 1952 zwischen dem Bundes-
minister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Transportminister des Großherzogtums
Luxemburg über den Straßenpersonen- und -güterver-
kehr ihre Gültigkeit.
Bonn, den 7. Oktober 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg
über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
Der Bundesminister für Verkehr (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für
der Bundesrepublik Deutschland den Transitlinienverkehr nach Staaten, die nicht den Euro-
päischen Gemeinschaften angehören.
und
Transitlinienverkehr ist der Verkehr von einem der beiden
der Verkehrsminister
Staaten durch den anderen Staat, ohne daß in dem durch-
des Großherzogtums Luxemburg -
fahrenen Staat eine Unterwegsbedienung - Aufnehmen oder
Absetzen von Fahrgästen - stattfindet.
in dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güter-
verkehr auf der Straße zu regeln - (3) Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden
Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei-
sind wie folgt übereingekommen: tenden Linienverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 ist in der er-
forderlichen Anzahl von Ausfertigungen bei der zuständigen
Behörde des Heimatstaates des Antragstellers einzureichen.
Personenverkehr Es gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden
Staaten. Falls die zuständige Behörde des Heimatstaates kei-
Artikel 1 ne Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet der Bundes-
minister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland be-
(1) Für den Linienverkehr und die Sonderform des Linienver- ziehungsweise der Verkehrsminister des Großherzogtums
kehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Artikels 1 Luxemburg den Antrag mit einer Stellungnahme der zuständi-
und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117 /66/EWG gen Behörde des anderen Staates.
über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüber-
schreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen entspre- (4) Die Genehmigungen werden erst erteilt, wenn zwischen
chen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) den beiden Staaten Einverständnis über die Notwendigkeit
Nr. 517 /72, Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72. und Zweckmäßigkeit einer Linie besteht.
(5) Die erteilte Genehmigung ist unmittelbar dem Antrag-
(2) An dem Betrieb der grenzüberschreitenden Linien sind
die Unternehmer beider Staaten auf der Grundlage einer ge- steller und eine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Ver-
rechten Gegenseitigkeit zu beteiligen.
kehrsminister des Großherzogtums Luxemburg zu übersen-
(3) Auf der Grundlage des Artikels 16 a der Verordnung den.
(EWG) Nr. 517 /72 kann die zuständige Behörde des Staates,
(6) Der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde
in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens
beider Staaten bedürfen die vorübergehende oder dauernde
befindet, eine einstweilige Erlaubnis für Sonderformen des
Einschränkung oder Einstellung der Linie sowie die Festset-
Linienverkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des
zung oder Änderung von Beförderungsentgelten, Beförde-
Artikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung
rungsbedingungen und Fahrplänen.
Nr. 117/66/EWG entsprechen, ohne Beteiligung des anderen
Staates erteilen. Das Muster der einstweiligen Erlaubnis wird
zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten ver- Artikel 3
einbart. Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit Kraft-
(4) Für die vorübergehende oder dauernde Einschränkung omnibussen, der den Vorschriften des Artikels 2 und des Ar-
oder Einstellung einer Sonderform des Linienverkehrs sowie tikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117166/EWG entspricht,
die Festsetzung oder Änderung von Beförderungsentgelten gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72,
und Fahrplänen gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72. Erleichterungen im Sinne des
der beiden Staaten. Über die hierzu getroffenen Entscheidun- Artikels 21 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 können von den
gen setzt die Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet Verkehrsministerien der beiden Staaten vereinbart werden.
sich der Sitz des Unternehmers befindet, die zuständige Be-
hörde des anderen Staates in Kenntnis. Artikel 4
(5) Auf die Durchführung eines grenzüberschreitenden (1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Ferien-
Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei- ziel-Reiseverkehrs (Pendelverkehrs), der nicht den Vorschrif-
tenden Linienverkehrs mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart ten des Artikels 3 entspricht, bedürfen Unternehmer der vorhe-
und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, höchstens rigen Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen
neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, Staates. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen
sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend anzu- Rechtsvorschriften dieses Staats erteilt.
wenden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für
Artikel 2 den Transitverkehr.
(1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Linien- (3) Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom deut-
verkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden schen Unternehmer beim Verkehrsminister des Großherzog-
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht den Vorschriften tums Luxemburg zu stellen, der seine Entscheidung dem deut-
des Artikels 1 entsprechen, bedürfen Unternehmer der vor- schen Antragsteller unmittelbar mitteilt. Eine Abschrift der Ent-
herigen Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen scheidung wird gleichzeitig dem Bundesminister für Verkehr
Staates. der Bundesrepublik Deutschland übersandt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 953
Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom luxemburgi- (2) Die gemischte Kommission nach Artikel 18 vereinbart auf
schen Unternehmer an den Verkehrsminister des Großherzog- der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Jahreskontingent von
tums Luxemburg zu richten, der den Antrag dem Bundesmini- Genehmigungen, das jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zur
ster für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland übersendet. Verfügung steht.
Die zuständige deutsche Genehmigungsbehörde übersendet
die Genehmigung dem luxemburgischen Unternehmer. Eine (3) Für Anhänger und Sattelanhänger, die zur Güterbeförde-
Abschrift wird gleichzeitig dem Verkehrsminister des Groß- rung gebaut oder ausgerüstet sind, ist - unabhängig davon, in
herzogtums Luxemburg übersandt. welchem Staat sie zugelassen sind - eine Genehmigung nicht
erforderlich.
Der Antrag soll dem Muster der Anlage 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 11 72/72 entsprechen, wobei der Antrag als Antrag
auf Einrichtung eines sonstigen Ferienziel-Reiseverkehrs Artikel 9
(Nicht-EWG-Verkehr) gekennzeichnet sein muß. ( 1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im gewerb-
lichen Güterkraftverkehr auf der Straße
Artikel 5 a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
( 1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Ge- ist und dem anderen Staat (Wechselverkehr);
legenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebs- b) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit);
sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Großherzog-
tum Luxemburg traben, bedürfen für Gelegenheitsverkehrs- c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat (Drei-
dienste in oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates länderverkehr), sofern dabei der Staat, in dem das Kraft-
keiner Genehmigung dieses Staates, sofern die Voraus- fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg
setzungen durchfahren wird.
- der Artikel 4 und 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr-
Nr. 117166/EWG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) zeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwischen
Nr. 1016/68 oder zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Orten
zu befördern (Binnenverkehr).
- der Entschließung Nr. 20 der Europäischen Konferenz der
Verkehrsminister betreffend die Einführung allgemeiner
Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen Artikel 10
erfüllt sind. Keiner Genehmigung bedürfen
Unter Punkt 6 des Kontrolldokuments (Fahrtenblatt) kann a) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang I der Ersten
anstelle der Liste der Fahrgäste die Zahl der Fahrgäste ange- Richtlinie des Rates über die Aufstellung gemeinsamer
geben werden. Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr
zwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in der Fassung
(2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den Vor-
der Änderungsrichtlinie 82/50/EWG vom 19. Januar 1982
schriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall
sowie in künftigen Änderungen dieser Richtlinie;
der Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Ver-
tragsstaates. Der Antrag ist vom deutschen Unternehmer beim b) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-
Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg, vom lu- Straße unter den Voraussetzungen der Richtlinie des Rates
xemburgischen Unternehmer beim Bundesminister für Verkehr der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 1975
der Bundesrepublik Deutschland einzureichen. Antrags- und über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte
Genehmigungsmuster werden die beiden Verkehrsministerien Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-
erforderlichenfalls vereinbaren. Straße zwischen Mitgliedstaaten in der Fassung der Ände-
rungsrichtlinie 82/3/EWG vom 21. Dezember 1981.
Artikel 6
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des
Taxenverkehrs, die ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik Artikel 11
Deutschland oder im Großherzogtum Luxemburg haben, dür-
( 1) Ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 8 kön-
fen Fahrgäste mit Taxen in das Hoheitsgebiet des anderen
nen Genehmigungen ausgegeben werden für Beförderungen,
Staates befördern. Die Genehmigungsurkunde oder eine ge-
die aufgeführt sind in Anhang II der Ersten Richtlinie des Rates
kürzte Ausfertigung ist auf der Fahrt mitzuführen und zustän-
über die Aufstellung _gemeinsamer Regeln für bestimmte Be-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
förderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten
(2) Die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Staat ist nicht vom 23. Juli 1962 in der Fassung der Änderungsrichtlinie
zulässig. 80/49/EWG vom 20. Dezember 1979 sowie in künftigen Ände-
rungen dieser Richtlinie, soweit diese Beförderungen nicht be-
Güterverkehr reits nach Artikel 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind.
Artikel 7 (2) Beschränkungen des Geltungsbereichs der Genehmi-
gung sind in der Genehmigungsurkunde einzutragen.
Der Begriff „Kraftfahrzeug" bedeutet jedes mechanisch an-
getriebene Straßenfahrzeug, das gebaut oder ausgerüstet ist
für die Beförderung von Gütern oder das Ziehen jedes anderen
Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern gebaut oder Artikel 12
ausgerüstet ist. (1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer
Artikel 8 ausgegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelas-
(1) Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland sen ist, Güter im grenzüberschreitenden Straßenverkehr be-
oder im Großherzogtum Luxemburg zugelassen sind, bedürfen fördern dürfen.
für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung der (2) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nicht auf
zuständigen Behörde dieses Staates. einen anderen Unternehmer übertragen werden.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 13 ren Staat geltenden Gesetze oder sonstigen Vorschriften oder
(1) Die Ausgabe der Genehmigungen erfolgt die Bestimmungen dieses Abkommens trifft die zuständige
Behörde des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
- an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem
Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bun- die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgen-
desminister für Verkehr oder die von ihm beauftragten den Maßnahmen:
Behörden;
a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden
- an luxemburgische Unternehmer für im Großherzogtum Vorschriften einzuhalten;
Luxemburg zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Ver-
kehrsminister oder die von ihm beauftragten Behörden. b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den be-
treffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteil-
(2) Die Genehmigungen können ausgegeben werden als ten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige
- Zeitgenehmigung, gültig für eine beliebige Anzahl von Fahr- Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr ausge-
ten innerhalb eines bestimmten Zeitraums; schlossen hat.
- Fahrtgenehmigung, gültig für eine Hin- und Rückfahrt inner- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über
halb eines Zeitraums von 2 Kalendermonaten. die getroffenen Maßnahmen.
(3) Die gemischte Kommission nach Artikel 18 setzt den Um- (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen
rechnungsschlüssel fest, nach dem Zeitgenehmigungen in Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungs-
Fahrtgenehmigungen umgewandelt werden dürfen. behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwider-
handlung begangen wurde, getroffen werden.
Artikel 14
Artikel 18
(1) Jede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr
muß von einem internationalen Frachtbrief begleitet sein. Vertreter der beiderseitigen Verkehrsministerien bilden
eine gemischte Kommission, um die ordnungsgemäße Durch-
(2) Bei jeder Beförderung im Werkverkehr sind Unterlagen führung dieses Abkommens und seine Anpassung an die Ver-
mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um Werkver- kehrsentwicklung zu gewährleisten. Die gemischte Kommis-
kehr handelt. sion tritt auf Ersuchen eines der beiden Verkehrsministerien
zusammen.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 19
Artikel 15 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Die nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen sind die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
vom Fahrpersonal bei allen Fahrten mitzuführen und den Über- der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von
wachungsbehörden auf Verlangen vorzuweisen. 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 16 Artikel 20
Für Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind (1) Dieses Verwaltungsabkommen gilt auf unbestimmte Zeit.
im Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden Es kann von jeder der beiden Seiten zum Ende eines Kalender-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften verbindlich. jahres mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich ge-
kündigt werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Am
Artikel 17 selben Tage wird die deutsch-luxemburgische Vereinbarung
(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen über den Straßenpersonen- und -güterverkehr vom 30. April
des Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im ande- 1952 außer Kraft treten.
Geschehen zu Bonn am 27. September 1982 in zwei Ur-
schriften.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Volker Hauff
Der Verkehrsminister
des Großherzogtums Luxemburg
J. Barthel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 955
Bekanntmachung
.. über den Geltungsbereich
des Wiener Ubereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 11. Oktober 1982
1. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2,
2. das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der Staats-
angehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über dip-
lomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2
für
Indonesien am 4. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juni 1982 (BGBI. II S. 670).
Bonn, den 11 . Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Berichtigung .
der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Anhänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 18. Oktober 1982
In der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von
Änderungen der Anhänge I und II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens vom 22. Mai 1981
(BGBI. II S. 221) muß es auf der Seite 242 nach
,, Villosa (= Micromya) trabalis"
statt „Gastropodaschnecken" richtig heißen:
Gastropoda
Schnecken
Bonn, den 18. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Emonds
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 955
Bekanntmachung
.. über den Geltungsbereich
des Wiener Ubereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 11. Oktober 1982
1. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2,
2. das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der Staats-
angehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über dip-
lomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2
für
Indonesien am 4. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juni 1982 (BGBI. II S. 670).
Bonn, den 11 . Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Berichtigung .
der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Anhänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 18. Oktober 1982
In der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von
Änderungen der Anhänge I und II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens vom 22. Mai 1981
(BGBI. II S. 221) muß es auf der Seite 242 nach
,, Villosa (= Micromya) trabalis"
statt „Gastropodaschnecken" richtig heißen:
Gastropoda
Schnecken
Bonn, den 18. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Emonds
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dleeer Ausgabe: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verl8989".m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. P011tvertrlebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung der Bekanntmachung
des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Die Bekanntmachung des Übereinkommens über
die Internationale Seeschiffahrts-Organisation vom
27. September 1982 (BGBI. II S. 873) wird wie folgt
berichtigt:
In Teil XIV Beziehungen zu den Vereinten Nationen
und anderen Organisationen lautet die deutsche Über-
setzung des Artikels 59 (BGBI. II S. 887):
Artikel 59
Vorbehaltlich der mit Zweidrittelmehr-
heit erteilten Zustimmung der Versamm-
lung kann die Organisation von anderen
internationalen staatlichen oder nicht-
staatlichen Organisationen diejenigen
Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen
übernehmen, die in ihren Zuständigkeits-
bereich fallen und ihr durch internationale
Übereinkünfte oder gegenseitig befriedi-
gende Abmachungen zwischen den zu-
ständigen Stellen der beteiligten Organi-
sationen übertragen werden. Die Organi-
sation kann ferner alle in ihren Zuständig-
keitsbereich fallenden Verwaltungsauf-
gaben übernehmen, die einer Regierung
durch eine internationale Übereinkunft
übertragen wurden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 943
wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Artikel 6
der Regierung der Republik Kap Verde zu schließenden Finan- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
zierungsvertrag geregelt. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- rung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Dakar am 30. Juni 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Udo Horstmann
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Arnaldo Herculano Spencer Araujo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit _
Vom 22. September 1982
In Lilongwe ist am 19. August 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 19. August 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. September 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Republik Malawi - Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
Malawi, fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Malawi erhoben werden.
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und der Regierung der Republik Malawi zu schließenden Fi-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
nanzierungsvertrag geregelt.
in Malawi beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 1
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt nutzt werden.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu- Artikel 6
dien- und Expertenfonds III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
erhalten. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten
Artikel 2 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 19. August 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chakakala Chaziya
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 945
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 24. September 1982
1. Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2,
2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 167 4) ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2
für
Indonesien am 4. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1982 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 24. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Internationalen
des Europäischen Übereinkommens Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
über die Gleichwertigkeit
Vom 28. September 1982
der Studienzeit an den Universitäten
Vom 24. September 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem seinem Artikel 17 für
Artikel 9 Abs. 3 für
Australien am 21. August 1982
Portugal am 8. September 1982 Dänemark am 22. September 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1978 (BGBI. II S. 402). Bekanntmachung vom 4. Februar 1982 (BGBI. II S. 180).
Bonn, den 24. September 1982 Bonn, den 28. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F I e i s c h h a u er Dr. Fleischhauer
946 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1982 Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1982
In Tunis ist am 10. August 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 10. August 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vierzehn Millionen einhunderteinundzwanzigtausend Deut-
sche Mark) zu gewähren -
und
die Regierung der Tunesischen Republik - sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi- Artikel 1
schen Republik,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-
gen und zu vertiefen, ren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit entsprechen;
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- b) hat sich grundsätzlich bereit erkärt, im Rahmen der beste-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-
in der Tunesischen Republik beizutragen, rung bis zum Höchstbetrag von DM 14 121 000 (in Worten:
vierzehn Millionen einhundertundzwanzigtausend Deut-
in Kenntnis, daß das Office National des Peches (ONP), sche Mark) zu übernehmen.
Tunis - La Goulette, bei den als Arbeitsgemeinschaft auftre-
tenden Schiffswerften Gebrüder Schlömer, Oldersum, und
Johannes Oelkers KG, Hamburg, die Lieferung von 3 etwa
Artikel 2
230 BAT großen Trawlern in Auftrag gegeben hat und daß die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsich- Die Verwendung des in der Präambel erwähnten Darlehens
tigt, der Tunesischen Republik zur Finanzierung dieser Bestel- sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt
lung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 14 121 000 (in Worten: der zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 947
Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bun- Artikel 4
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
liegt. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-
Artikel 3
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan- klärung abgibt.
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 5
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Tunesischen Republik erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Tunis am 10. August 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schmitz
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ben Arfa
Bekanntmachung
zu der Verordnung zu dem Protokoll
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
und zu dem Protokoll
Vom 1. Oktober 1982
Die Verordnung vom 1. April 1975 zu dem Protokoll vom 13. August 197 4
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für
Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBI. 1975 II
S. 393) und das Protokoll werden wie folgt berichtigt:
In der Bezeichnung und in§ 1 der Verordnung sowie in der Schlußklausel
des Protokolls ist das Datum „ 13. August 197 4" bzw. ,, 13 aoüt 1974" in
,,12. Juli 1974" bzw. ,,12 juillet 1974" zu ändern.
In der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1975 (BGBI. II S. 1439) ist eben-
falls das Datum „13. August 1974" in „12. Juli 1974" zu ändern.
Bonn, den 1. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 4. Oktober 1982
Ö s t erreich hat mit Erklärungen '10m 1. Juni 1982 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1982
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel 1
bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu
der genannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 12. November 1979 (BGBI. II S. 1195) und vom 10. September 1982
(BGBI. II S. 860)
Bonn, den 4. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachUf'!fl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 4. Oktober 1982
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-
laubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Venezuela am 18. November 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1982 (BGBl.11 S. 762).
Bonn, den 4. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 949
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Oktober 1982
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Jugoslawien am 27. Mai 1982
in Kraft getreten.
Jugoslawien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Übersetzung)
"1. The Convention is applied in regard .. 1. Das Übereinkommen wird hinsicht-
to the Socialist Federal Republic of Yu- lich der Sozialistischen Föderativen Re-
goslavia only to those arbitral awards publik Jugoslawien nur auf solche
which were adopted after the coming of Schiedssprüche angewendet, die nach
the Convention into effect. dem Inkrafttreten des Übereinkommens
ergangen sind.
2. The Socialist Federal Republic of Yu- 2. Die Sozialistische Föderative Repu-
goslavia will apply the Convention on a blik Jugoslawien wird das Übereinkom-
reciprocal basis only to those arbitral men auf der Grundlage der Gegenseitig-
awards which were adopted on the terri- keit nur auf solche Schiedssprüche an-
tory of the other State Party to the Con- wenden, die im Hoheitsgebiet des ande-
vention. ren Vertragsstaats des Übereinkommens
ergangen sind.
3. The Socialist Federal Republic of Yu- 3. Die Sozialistische Föderative Repu-
goslavia will apply the Convention [only] blik Jugoslawien wird das Übereinkom-
with respect to the disputes arising from men [nur] auf Streitigkeiten aus solchen
the legal relations, contractual and non- Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
contractual, which, according to its oder nichtvertraglicher Art, anwenden,
national legislation, are considered as die nach ihrem innerstaatlichen Recht als
economic." Wirtschaftssachen angesehen werden."
In einer späteren Erklärung vom 28. Juni 1982 führte die Regierung von
Jugoslawien gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen aus, der
erste Vorbehalt stelle nur eine Bekräftigung des Rechtsgrundsatzes der
Rückwirkung dar und der dritte Vorbehalt entspreche im wesentlichen dem
Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens; daher müsse das Wort „nur'' dem
ursprünglichen Wortlaut hinzugefügt und zur Kenntnis genommen werden,
daß das Wort „Wirtschafts-" dort als gleichbedeutend mit dem Wort „Han-
dels-" verwendet worden sei.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Februar 1982 (BGBI. II S. 205).
Bonn, den 5. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 6. Oktober 1982
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Israel am 25. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1982 (BGBI. II S. 791 ).
Bonn, den 6. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Oktober 1982
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Orga-
nisation vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II
S. 1357; 1958 II S. 4) mit ihren Änderungen vom
4. Oktober 1961 (BGBI. 1963 II S. 329) und vom
28. September 1970 (BGBI. 1971 II S. 849) ist nach
ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Vietnam am 24. September 1959
in Kraft getreten.
Nach Artikel XVIII Buchstabe D der Satzung ist aus-
geschieden:
Honduras mit Wirkung vom 19. Juni 1967.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1978 (BGBI. II S. 1088).
Bonn, den 6. Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 3R - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 951
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 11. Oktober 1982
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für
Barbados am 8. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. April 1982 (BGBI. II S. 537).
Bonn, den 11 . Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens
über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
Vom 7. Oktober 1982
In Bonn ist am 27. September 1982 ein Verwaltungs-
abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrs-
minister des Großherzogtums Luxemburg über den
Straßenpersonen- und -güterverkehr unterzeichnet
worden. Das Abkommen wird nach seinem Artikel 20
Abs. 2 am 1 . Januar 1983 in Kraft treten. Das Abkom-
men wird nachstehend veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten des Abkommens verliert die Ver-
einbarung vom 30. April 1952 zwischen dem Bundes-
minister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Transportminister des Großherzogtums
Luxemburg über den Straßenpersonen- und -güterver-
kehr ihre Gültigkeit.
Bonn, den 7. Oktober 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg
über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
Der Bundesminister für Verkehr (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für
der Bundesrepublik Deutschland den Transitlinienverkehr nach Staaten, die nicht den Euro-
päischen Gemeinschaften angehören.
und
Transitlinienverkehr ist der Verkehr von einem der beiden
der Verkehrsminister
Staaten durch den anderen Staat, ohne daß in dem durch-
des Großherzogtums Luxemburg -
fahrenen Staat eine Unterwegsbedienung - Aufnehmen oder
Absetzen von Fahrgästen - stattfindet.
in dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güter-
verkehr auf der Straße zu regeln - (3) Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden
Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei-
sind wie folgt übereingekommen: tenden Linienverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 ist in der er-
forderlichen Anzahl von Ausfertigungen bei der zuständigen
Behörde des Heimatstaates des Antragstellers einzureichen.
Personenverkehr Es gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden
Staaten. Falls die zuständige Behörde des Heimatstaates kei-
Artikel 1 ne Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet der Bundes-
minister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland be-
(1) Für den Linienverkehr und die Sonderform des Linienver- ziehungsweise der Verkehrsminister des Großherzogtums
kehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Artikels 1 Luxemburg den Antrag mit einer Stellungnahme der zuständi-
und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117 /66/EWG gen Behörde des anderen Staates.
über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüber-
schreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen entspre- (4) Die Genehmigungen werden erst erteilt, wenn zwischen
chen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) den beiden Staaten Einverständnis über die Notwendigkeit
Nr. 517 /72, Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72. und Zweckmäßigkeit einer Linie besteht.
(5) Die erteilte Genehmigung ist unmittelbar dem Antrag-
(2) An dem Betrieb der grenzüberschreitenden Linien sind
die Unternehmer beider Staaten auf der Grundlage einer ge- steller und eine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Ver-
rechten Gegenseitigkeit zu beteiligen.
kehrsminister des Großherzogtums Luxemburg zu übersen-
(3) Auf der Grundlage des Artikels 16 a der Verordnung den.
(EWG) Nr. 517 /72 kann die zuständige Behörde des Staates,
(6) Der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde
in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens
beider Staaten bedürfen die vorübergehende oder dauernde
befindet, eine einstweilige Erlaubnis für Sonderformen des
Einschränkung oder Einstellung der Linie sowie die Festset-
Linienverkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des
zung oder Änderung von Beförderungsentgelten, Beförde-
Artikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung
rungsbedingungen und Fahrplänen.
Nr. 117/66/EWG entsprechen, ohne Beteiligung des anderen
Staates erteilen. Das Muster der einstweiligen Erlaubnis wird
zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten ver- Artikel 3
einbart. Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit Kraft-
(4) Für die vorübergehende oder dauernde Einschränkung omnibussen, der den Vorschriften des Artikels 2 und des Ar-
oder Einstellung einer Sonderform des Linienverkehrs sowie tikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117166/EWG entspricht,
die Festsetzung oder Änderung von Beförderungsentgelten gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72,
und Fahrplänen gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72. Erleichterungen im Sinne des
der beiden Staaten. Über die hierzu getroffenen Entscheidun- Artikels 21 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 können von den
gen setzt die Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet Verkehrsministerien der beiden Staaten vereinbart werden.
sich der Sitz des Unternehmers befindet, die zuständige Be-
hörde des anderen Staates in Kenntnis. Artikel 4
(5) Auf die Durchführung eines grenzüberschreitenden (1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Ferien-
Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei- ziel-Reiseverkehrs (Pendelverkehrs), der nicht den Vorschrif-
tenden Linienverkehrs mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart ten des Artikels 3 entspricht, bedürfen Unternehmer der vorhe-
und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, höchstens rigen Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen
neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, Staates. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen
sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend anzu- Rechtsvorschriften dieses Staats erteilt.
wenden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für
Artikel 2 den Transitverkehr.
(1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Linien- (3) Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom deut-
verkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden schen Unternehmer beim Verkehrsminister des Großherzog-
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht den Vorschriften tums Luxemburg zu stellen, der seine Entscheidung dem deut-
des Artikels 1 entsprechen, bedürfen Unternehmer der vor- schen Antragsteller unmittelbar mitteilt. Eine Abschrift der Ent-
herigen Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen scheidung wird gleichzeitig dem Bundesminister für Verkehr
Staates. der Bundesrepublik Deutschland übersandt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 953
Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom luxemburgi- (2) Die gemischte Kommission nach Artikel 18 vereinbart auf
schen Unternehmer an den Verkehrsminister des Großherzog- der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Jahreskontingent von
tums Luxemburg zu richten, der den Antrag dem Bundesmini- Genehmigungen, das jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zur
ster für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland übersendet. Verfügung steht.
Die zuständige deutsche Genehmigungsbehörde übersendet
die Genehmigung dem luxemburgischen Unternehmer. Eine (3) Für Anhänger und Sattelanhänger, die zur Güterbeförde-
Abschrift wird gleichzeitig dem Verkehrsminister des Groß- rung gebaut oder ausgerüstet sind, ist - unabhängig davon, in
herzogtums Luxemburg übersandt. welchem Staat sie zugelassen sind - eine Genehmigung nicht
erforderlich.
Der Antrag soll dem Muster der Anlage 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 11 72/72 entsprechen, wobei der Antrag als Antrag
auf Einrichtung eines sonstigen Ferienziel-Reiseverkehrs Artikel 9
(Nicht-EWG-Verkehr) gekennzeichnet sein muß. ( 1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im gewerb-
lichen Güterkraftverkehr auf der Straße
Artikel 5 a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
( 1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Ge- ist und dem anderen Staat (Wechselverkehr);
legenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebs- b) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit);
sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Großherzog-
tum Luxemburg traben, bedürfen für Gelegenheitsverkehrs- c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat (Drei-
dienste in oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates länderverkehr), sofern dabei der Staat, in dem das Kraft-
keiner Genehmigung dieses Staates, sofern die Voraus- fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg
setzungen durchfahren wird.
- der Artikel 4 und 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr-
Nr. 117166/EWG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) zeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwischen
Nr. 1016/68 oder zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Orten
zu befördern (Binnenverkehr).
- der Entschließung Nr. 20 der Europäischen Konferenz der
Verkehrsminister betreffend die Einführung allgemeiner
Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen Artikel 10
erfüllt sind. Keiner Genehmigung bedürfen
Unter Punkt 6 des Kontrolldokuments (Fahrtenblatt) kann a) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang I der Ersten
anstelle der Liste der Fahrgäste die Zahl der Fahrgäste ange- Richtlinie des Rates über die Aufstellung gemeinsamer
geben werden. Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr
zwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in der Fassung
(2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den Vor-
der Änderungsrichtlinie 82/50/EWG vom 19. Januar 1982
schriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall
sowie in künftigen Änderungen dieser Richtlinie;
der Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Ver-
tragsstaates. Der Antrag ist vom deutschen Unternehmer beim b) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-
Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg, vom lu- Straße unter den Voraussetzungen der Richtlinie des Rates
xemburgischen Unternehmer beim Bundesminister für Verkehr der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 1975
der Bundesrepublik Deutschland einzureichen. Antrags- und über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte
Genehmigungsmuster werden die beiden Verkehrsministerien Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-
erforderlichenfalls vereinbaren. Straße zwischen Mitgliedstaaten in der Fassung der Ände-
rungsrichtlinie 82/3/EWG vom 21. Dezember 1981.
Artikel 6
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des
Taxenverkehrs, die ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik Artikel 11
Deutschland oder im Großherzogtum Luxemburg haben, dür-
( 1) Ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 8 kön-
fen Fahrgäste mit Taxen in das Hoheitsgebiet des anderen
nen Genehmigungen ausgegeben werden für Beförderungen,
Staates befördern. Die Genehmigungsurkunde oder eine ge-
die aufgeführt sind in Anhang II der Ersten Richtlinie des Rates
kürzte Ausfertigung ist auf der Fahrt mitzuführen und zustän-
über die Aufstellung _gemeinsamer Regeln für bestimmte Be-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
förderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten
(2) Die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Staat ist nicht vom 23. Juli 1962 in der Fassung der Änderungsrichtlinie
zulässig. 80/49/EWG vom 20. Dezember 1979 sowie in künftigen Ände-
rungen dieser Richtlinie, soweit diese Beförderungen nicht be-
Güterverkehr reits nach Artikel 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind.
Artikel 7 (2) Beschränkungen des Geltungsbereichs der Genehmi-
gung sind in der Genehmigungsurkunde einzutragen.
Der Begriff „Kraftfahrzeug" bedeutet jedes mechanisch an-
getriebene Straßenfahrzeug, das gebaut oder ausgerüstet ist
für die Beförderung von Gütern oder das Ziehen jedes anderen
Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern gebaut oder Artikel 12
ausgerüstet ist. (1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer
Artikel 8 ausgegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelas-
(1) Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland sen ist, Güter im grenzüberschreitenden Straßenverkehr be-
oder im Großherzogtum Luxemburg zugelassen sind, bedürfen fördern dürfen.
für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung der (2) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nicht auf
zuständigen Behörde dieses Staates. einen anderen Unternehmer übertragen werden.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 13 ren Staat geltenden Gesetze oder sonstigen Vorschriften oder
(1) Die Ausgabe der Genehmigungen erfolgt die Bestimmungen dieses Abkommens trifft die zuständige
Behörde des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
- an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem
Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bun- die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgen-
desminister für Verkehr oder die von ihm beauftragten den Maßnahmen:
Behörden;
a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden
- an luxemburgische Unternehmer für im Großherzogtum Vorschriften einzuhalten;
Luxemburg zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Ver-
kehrsminister oder die von ihm beauftragten Behörden. b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den be-
treffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteil-
(2) Die Genehmigungen können ausgegeben werden als ten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige
- Zeitgenehmigung, gültig für eine beliebige Anzahl von Fahr- Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr ausge-
ten innerhalb eines bestimmten Zeitraums; schlossen hat.
- Fahrtgenehmigung, gültig für eine Hin- und Rückfahrt inner- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über
halb eines Zeitraums von 2 Kalendermonaten. die getroffenen Maßnahmen.
(3) Die gemischte Kommission nach Artikel 18 setzt den Um- (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen
rechnungsschlüssel fest, nach dem Zeitgenehmigungen in Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungs-
Fahrtgenehmigungen umgewandelt werden dürfen. behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwider-
handlung begangen wurde, getroffen werden.
Artikel 14
Artikel 18
(1) Jede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr
muß von einem internationalen Frachtbrief begleitet sein. Vertreter der beiderseitigen Verkehrsministerien bilden
eine gemischte Kommission, um die ordnungsgemäße Durch-
(2) Bei jeder Beförderung im Werkverkehr sind Unterlagen führung dieses Abkommens und seine Anpassung an die Ver-
mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um Werkver- kehrsentwicklung zu gewährleisten. Die gemischte Kommis-
kehr handelt. sion tritt auf Ersuchen eines der beiden Verkehrsministerien
zusammen.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 19
Artikel 15 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Die nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen sind die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
vom Fahrpersonal bei allen Fahrten mitzuführen und den Über- der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von
wachungsbehörden auf Verlangen vorzuweisen. 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 16 Artikel 20
Für Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind (1) Dieses Verwaltungsabkommen gilt auf unbestimmte Zeit.
im Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden Es kann von jeder der beiden Seiten zum Ende eines Kalender-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften verbindlich. jahres mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich ge-
kündigt werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Am
Artikel 17 selben Tage wird die deutsch-luxemburgische Vereinbarung
(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen über den Straßenpersonen- und -güterverkehr vom 30. April
des Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im ande- 1952 außer Kraft treten.
Geschehen zu Bonn am 27. September 1982 in zwei Ur-
schriften.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Volker Hauff
Der Verkehrsminister
des Großherzogtums Luxemburg
J. Barthel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982 955
Bekanntmachung
.. über den Geltungsbereich
des Wiener Ubereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 11. Oktober 1982
1. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2,
2. das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der Staats-
angehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über dip-
lomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Arti-
kel VI Abs. 2
für
Indonesien am 4. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juni 1982 (BGBI. II S. 670).
Bonn, den 11 . Oktober 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Berichtigung .
der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Anhänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 18. Oktober 1982
In der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von
Änderungen der Anhänge I und II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens vom 22. Mai 1981
(BGBI. II S. 221) muß es auf der Seite 242 nach
,, Villosa (= Micromya) trabalis"
statt „Gastropodaschnecken" richtig heißen:
Gastropoda
Schnecken
Bonn, den 18. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Emonds
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dleeer Ausgabe: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verl8989".m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. P011tvertrlebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung der Bekanntmachung
des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Die Bekanntmachung des Übereinkommens über
die Internationale Seeschiffahrts-Organisation vom
27. September 1982 (BGBI. II S. 873) wird wie folgt
berichtigt:
In Teil XIV Beziehungen zu den Vereinten Nationen
und anderen Organisationen lautet die deutsche Über-
setzung des Artikels 59 (BGBI. II S. 887):
Artikel 59
Vorbehaltlich der mit Zweidrittelmehr-
heit erteilten Zustimmung der Versamm-
lung kann die Organisation von anderen
internationalen staatlichen oder nicht-
staatlichen Organisationen diejenigen
Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen
übernehmen, die in ihren Zuständigkeits-
bereich fallen und ihr durch internationale
Übereinkünfte oder gegenseitig befriedi-
gende Abmachungen zwischen den zu-
ständigen Stellen der beteiligten Organi-
sationen übertragen werden. Die Organi-
sation kann ferner alle in ihren Zuständig-
keitsbereich fallenden Verwaltungsauf-
gaben übernehmen, die einer Regierung
durch eine internationale Übereinkunft
übertragen wurden.