834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7 /82 - Erhöhung des Zollkontingents 1982 für Bananen)
Vom 15. September 1982
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August
1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
1. Januar 1982 im Anhang Zollkontingente/2 in der
Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen usw.) in
der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Mengenangabe
,,338 000 t'' ersetzt durch „540 000 t''.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 15. September 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982 835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 30. August 1982
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der
Falschmünzerei (RGBI. 1933 II S. 913) wird nach seinem Artikel 26 für
Indonesien am 1. November 1982
in Kraft treten.
Die Beitrittsurkunde Indonesiens enthält folgenden Vorbehalt, gegen den
Einwände gemäß Artikel 22 des Abkommens nicht erhoben worden sind:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of ln- ,,Die Regierung der Republik Indone-
donesia does not consider itself bound by sien betrachtet sich durch Artikel 19
the provisions of article 19 of the Conven- dieses Abkommens nicht als gebunden,
tion but takes the position that any dis- sondern vertritt die Auffassung, daß eine
pute relating to the interpretation or appli- Streitigkeit über die Auslegung oder An-
cation of the Convention may be sub- wendung des Abkommens nur mit Zu-
mitted to arbitration or to the International stimmung aller Streitparteien einem
Court of Justice for decision, only with the Schiedsverfahren unterworfen oder dem
agreement of all the parties to the dis- Internationalen Gerichtshof zur Entschei-
pute." dung vorgelegt werden darf."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. April 1982 (BGBI. II S. 519).
Bonn, den 30. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 1. September 1982
Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
(BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493)
ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
die
Malediven am 17. August 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1982 (BGBI. II S. 94).
Bonn, den 1. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982 835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 30. August 1982
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der
Falschmünzerei (RGBI. 1933 II S. 913) wird nach seinem Artikel 26 für
Indonesien am 1. November 1982
in Kraft treten.
Die Beitrittsurkunde Indonesiens enthält folgenden Vorbehalt, gegen den
Einwände gemäß Artikel 22 des Abkommens nicht erhoben worden sind:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of ln- ,,Die Regierung der Republik Indone-
donesia does not consider itself bound by sien betrachtet sich durch Artikel 19
the provisions of article 19 of the Conven- dieses Abkommens nicht als gebunden,
tion but takes the position that any dis- sondern vertritt die Auffassung, daß eine
pute relating to the interpretation or appli- Streitigkeit über die Auslegung oder An-
cation of the Convention may be sub- wendung des Abkommens nur mit Zu-
mitted to arbitration or to the International stimmung aller Streitparteien einem
Court of Justice for decision, only with the Schiedsverfahren unterworfen oder dem
agreement of all the parties to the dis- Internationalen Gerichtshof zur Entschei-
pute." dung vorgelegt werden darf."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. April 1982 (BGBI. II S. 519).
Bonn, den 30. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 1. September 1982
Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
(BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493)
ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
die
Malediven am 17. August 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1982 (BGBI. II S. 94).
Bonn, den 1. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Vom 1. September 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten des Europarats (BGBI. 1959 II S. 389) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Spanien am 1. Juni 1982
in Kraft getreten. Spanien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 4 erklärt,
daß die Bezeichnung „Hoheitsgebiet" für Spanien „das nationale Hoheitsgebiet" bedeutet.
Die Anlage zu dem Übereinkommen (BGBI. 1959 II S. 389, 395; 1968 II S. 921; 196911 S. 1120; 197211 S. 291; 1977 II
S. 424; 1981 II S. 961 ), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens Bestandteil desselben ist, ist in Über-
einstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens durch eine Liste Spaniens ergänzt worden; diese Liste, die am
27. Juli 1982 wirksam geworden ist, wird nachstehend veröffentlicht.
(Übersetzung)
Si:ain Espagne Spanien
a) Passport, valid or expired within the a) Passeport en cours de validite ou a) Gültiger oder seit höchstens fünf Jah-
last five years. perime depuis moins de cinq ans. ren ungültig gewordener Reisepaß.
b) Valid natinnal identity card. b) Garte nationale d'identite en cours de b) Gültiger spanischer Personalausweis.
validite.
c) For persons under 18 years of age, c) Pour les moins de 18 ans, Garte natio- c) Bei Personen unter 18 Jahren gültiger
valid national identity card together nale d'identite en cours de validite ac- spanischer Personalausweis mit einer
with an authorisation given by the compagnee de l'autorisation donnee vor einer zentralen Polizeiwache,
person exercising parental authority par la personne exen;:ant la puissance einem Richter, Notar, Bürgermeister
after appearing before a central police paternelle ayant comparu devant le oder dem Kommandanten eines
station, magistrate, notary, mayor or Commissariat Central de Police, Juge Postens der Zivilgarde (Guardia Civil)
commanding officer of a station of the d'lnstruction, Notaire, Maire ou Com- ausgestellten Erlaubnis der die elter-
Civil Guard (Garde Civile). mandant d'un poste de la Garde liche Gewalt ausübenden Person.
Civile.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1981 (BGBI. II S. 961 ).
Bonn, den 1. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982 837
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome
Vom 1. September 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August
1980 zu dem AKP-EWG-Abkommen von Lome vom
31. Oktober 1979 sowie den mit diesem Abkommen
in Zusammenhang stehenden Abkommen (BGBI. 1980
II S. 965) wird hiermit bekanntgemacht, daß
1. das Zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome nach
seinem Artikel 183 Abs. 1 und die in der Schlußakte
aufgeführten Zusatzdokumente,
2. das Abkommen über die Waren, die unter die Zustän-
digkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl fallen, nach seinem Artikel 7,
3. das Interne Abkommen über die zur Durchführung
des Zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome zu
treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwenden-
den Verfahren nach seinem Artikel 7,
4. das Interne Abkommen von 1979 über die Finanzie-
rung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
nach seinem Artikel 31
für die Bundesrepublik Deutschland und alle Vertrags-
parteien
am 1. Januar 1981
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland zum Abkommen zu Nummer 1 und die
Notifikation zum Abkommen zu Nummer 2 sind am
29. Oktober 1980 beim Sekretariat der AKP-Staaten,
die Notifikation zu den Abkommen zu den Nummern 3
und 4 am selben Tage beim Sekretariat des Rates der
Europäischen Gemeinschaften in Brüssel hinterlegt
worden.
Bonn, den 1. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls
zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959
zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen
in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 geänderten Fassung
Vom 1. September 1982
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1982 zu der Vereinbarung
vom 18. Mai 1981 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatz-
abkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 geänderten Fassung
(BGBI. 1982 II S. 530) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Vereinbarung
nach ihrem Artikel 2 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. August 1982
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 9. Juli 1982 bei der
Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt worden.
Die Vereinbarung ist ferner am 8. August 1982 für
Belgien
Frankreich
Kanada
Niederlande (für das Königreich in Europa)
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
in Kraft getreten.
Bonn, den 1. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982 839
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der deutsch-indonesischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
zwischen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)
und der Badan Tenaga Atom Nasional (BATAN)
Vom 2. September 1982
Die in Jakarta am 14. Juni 1976 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Indonesien über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Geowissenschaf-
ten und Rohstoffe (BGR) und der Badan Tenaga Atom Nasional (SATAN)
(BGBI. 1977 II S. 361, 373) ist nach Ablauf der Geltungsdauer der Verein-
barung gemäß ihrem Absatz 8
am 14. Juni 1979
außer Kraft getreten.
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 2. September 1982
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Belize am 24. Juni 1982
Vanuatu am 24. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982 839
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der deutsch-indonesischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
zwischen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)
und der Badan Tenaga Atom Nasional (BATAN)
Vom 2. September 1982
Die in Jakarta am 14. Juni 1976 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Indonesien über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Geowissenschaf-
ten und Rohstoffe (BGR) und der Badan Tenaga Atom Nasional (SATAN)
(BGBI. 1977 II S. 361, 373) ist nach Ablauf der Geltungsdauer der Verein-
barung gemäß ihrem Absatz 8
am 14. Juni 1979
außer Kraft getreten.
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 2. September 1982
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Belize am 24. Juni 1982
Vanuatu am 24. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 2. September 1982
Die Salomonen haben am 17. März 1982 dem Ge-
neralsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli
1978 an das Einheits-übereinkommen von 1961 über
Suchtstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) gebunden betrach-
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsge-
biet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II
S. 203) und vom 10. Februar 1982 (BGBI. II S. 185).
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 2. September 1982
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtver-
breitung von Kernwaffen (BGBI. 197 4 II S. 785) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 4 für
Vietnam am 14. Juni 1982
in Kraft getreten. Die Sozialistische Republik Vietnam
hat ihre Beitrittsurkunde am 14. Juni 1982 in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 527).
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 2. September 1982
Die Salomonen haben am 17. März 1982 dem Ge-
neralsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli
1978 an das Einheits-übereinkommen von 1961 über
Suchtstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) gebunden betrach-
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsge-
biet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II
S. 203) und vom 10. Februar 1982 (BGBI. II S. 185).
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 2. September 1982
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtver-
breitung von Kernwaffen (BGBI. 197 4 II S. 785) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 4 für
Vietnam am 14. Juni 1982
in Kraft getreten. Die Sozialistische Republik Vietnam
hat ihre Beitrittsurkunde am 14. Juni 1982 in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 527).
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982 841
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 2. September 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
zum Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 197 4 II
S. 1285) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für
Portugal am 7. Oktober 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1981 (BGBI. II
S. 911 ).
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. September 1982
In Brazzaville ist am 20. Juli 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Kongo über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 20. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. September 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982 841
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 2. September 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
zum Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 197 4 II
S. 1285) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für
Portugal am 7. Oktober 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1981 (BGBI. II
S. 911 ).
Bonn, den 2. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. September 1982
In Brazzaville ist am 20. Juli 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Kongo über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 20. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. September 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit-
die Regierung der Volksrepublik Kongo - anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks- in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.
republik Kongo,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
festigen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
in der Volksrepublik Kongo beizutragen - nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
licht es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem an- festgelegt wird.
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Artikel 6
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für das Vorhaben „Wasserversorgung ländlicher Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Zentren", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-
gestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 7,95 Millionen DM gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
(in Worten: sieben Millionen neunhundertfünfzigtausend Deut- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
sche Mark) zu erhalten. genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 7
der Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-
des Vorhabens „Wasserversorgung ländlicher Zentren" von
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
gegenteilige Erklärung abgibt.
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- Artikel 8
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs- Kraft.
beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß
Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden.
Geschehen zu Brazzaville am 20. Juli 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Artikel 2 Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-
wie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Harald N. Nestroy
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- der Bundesrepublik Deutschland
vorschriften unterliegt.
(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
F. G. Tsikabaka-Lupey
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garan- Botschafter
tieren. Generalsekretär bei der Kooperation
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982 843
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. September 1982
In Jakarta ist am 14. Mai 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch~and
und der Regierung der Republik Indonesien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. Mai 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. September 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch
die Regierung der Republik Indonesien - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Indonesien, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stimmen die zwischen der Regierung der Republik Indonesien
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Ver-
gen und zu vertiefen, träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-
der Republik Indonesien beizutragen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Regierungen vom 22.-24. Juni 1981 und den diesbezüglichen
in der Republik Indonesien erhoben werden.
summary record -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
Artikel
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
licht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Regierungen auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Worten: einhundert- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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6,5%. Postvertriebestüct: · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-
Artikel 6 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Artikel 8
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 14. Mai 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der;
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Hallier
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar