770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 52
. über den Bau von Kraftomnibussen mit geringer Sitzplatzanzahl
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der Regelung Nr. 52)
Vom 6. September 1982
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965
II S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)
eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden verordnet:
§ 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Regelung Nr. 52 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich des Baues von
Kraftomnibussen mit geringer Sitzplatzanzahl wird in Kraft gesetzt. Der Wort-
laut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft. An demselben
Tage tritt die Regelung Nr. 52 gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, den 6. September 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
") Die Regelung Nr. 52 nebst Anhängen 1 bis 3 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 771
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 1982
In Nairobi ist am 24. Juni 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 24. Juni 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag bis zu DM
und 850 000,- (in Worten: achthundertfünfzigtausend Deutsche
Mark), insgesamt demnach für dieses Vorhaben DM
die Regierung der Republik Kenia - 3 600 000,- (in Worten: drei Millionen sechshunderttausend
Deutsche Mark), zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Kenia, der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter
gen und zu vertiefen, Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kommen Anwendung.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Republik Kenia beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Artikel 1 die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
licht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan- und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbei-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben trages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
„Obst- und Gemüsegroßmarkt Mombasa I" ein Darlehen bis zu blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
DM 9 000 000,- (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)
und für das Vorhaben „Gemüsebauzentrum Taita I" ein Darle-
Artikel 3
hen bis zu DM 2 750 000,- (in Worten: zwei Millionen sieben-
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) sowie für Begleitmaß- Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
nahmen zur Durchführung des letztgenannten Vorhabens Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia
erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-
Artikel 4 gewährung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Artikel 7
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia
lichen Genehmigungen. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 8
lehen und Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind natio-
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abweichendes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 24. Juni 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Magugu
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1982
In Kingston ist am 13. April 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 13. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 773
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland der Regierung von Jamaika, von der Kredit-
und
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung
die Regierung von Jamaika - der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika, anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-
sicherung und Montage, Darlehen bis zu insgesamt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
gen und zu vertiefen, gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, abgeschlossen worden sind.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
der Regierung von Jamaika zu einem späteren Zeitpunkt
in Jamaika beizutragen -
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
sind wie folgt übereingekommen:
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der zu
finanzierenden kleinen Wasserkraftwerke von der Kredit-
Artikel 1
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- det dieses Abkommen Anwendung.
licht es der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Deutschland und der Regierung von Jamaika durch andere
Finanzierung kleiner Wasserkraftwerke im Rahmen des jamai-
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-
kanischen Energieprogramms Darlehen bis zu insgesamt
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 3 werden
41 400 000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen vier-
in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
men verwendet werden.
Prüfung die Förderungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben
festgestellt worden ist. Der genannte Gesamtbetrag von bis zu
41 400 000,00 DM setzt sich wie folgt zusammen: Artikel 2
a) nicht genutzter Restbetrag aus dem ursprünglich für die (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
Finanzierung von Fischereibooten gemäß Regierungs- sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
abkommen vom 14. Dezember 1979 bereitgestellten Betrag werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
von 6 400 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen vier- aufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungs-
hunderttausend Deutsche Mark) abzüglich hierfür schon beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
erfolgter sowie aufgrund bereits eingegangener Verpflich- blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
tungen noch zu leistender Auszahlungen, (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-
b) 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche lehensnehmerin oder Empfängerin der Finanzierungsbeiträge
Mark), die bisher für die Finanzierung einer Anlage zur ist, wird alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
Herstellung von Bauteilen (Spanplattenfabrik) vorgesehen bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-
waren, satz 1 zu schließenden Verträge oder etwaiger Rückzahlungs-
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
c) 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Mark), die für begleitende Maßnahmen zum Vorhaben Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
„Fischereiboote" (Ausbildung von Personal für Betrieb und
Wartung der Fischereiboote) vorgesehen waren,
Artikel 3
d) 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
Mark), die bereits 1981 für die Finanzierung kleiner Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
Wasserkraftwerke vorgesehen worden sind, deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
e) 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
Mark), als deutscher Beitrag des Jahres 1982 für die führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika er-
Finanzierung von Vorhaben des jamaikanischen Energie- hoben werden.
programms.
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit
aus dem Gesamtbetrag von 41 400 000,00 DM die für di~ Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
Finanzierung von Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
Betreuung der Vorhaben benötigten Mittel nach entsprechen- beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
der Prüfung als nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge zur im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
Verfügung zu stellen. ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit gewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Das bei der Vergabe der Aufträge über die Lieferungen und
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Leistungen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben,
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
die aus den Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert
Deutschland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb
werden, anzuwendende Verfahren wird in den zwischen der
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger nach Arti-
gegenteilige Erklärung abgibt.
kel 2 zu schließenden Verträgen geregelt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens- Kraft.
Geschehen zu Kingston am 13. April 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Leuteritz
Rainer Offergeld
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 13. April 1982 aus den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Darlehen
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus den Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 775
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 12. August 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Norwegen am 11 . April 1980
in Kraft getreten.
Norwegen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vorbe-
halt eingelegt:
(Übersetzung)
" ... Norway declares that it reserves the ..... Norwegen erklärt, daß es sich das
right to refuse extradition and mutual as- Recht vorbehält, die Auslieferung und die
sistance in criminal matters in respect of Rechtshilfe in Strafsachen in bezug auf
any offence mentioned in Article 1 which eine in Artikel 1 genannte Straftat abzu-
it considers tobe a political offence, an of- lehnen, die es als politische Straftat, als
fence connected with a political offence eine mit einer politischen Straftat zusam-
or an offence inspired by political motives. menhängende oder als eine auf politi-
In this case Norway undertakes to take in- schen Beweggründen beruhende Straftat
to due consideration, when evaluating the ansieht. In diesem Fall verpflichtet sich
character of the offence, any particularly Norwegen, bei der Bewertung der Straftat
serious aspects of the offence including: deren besonders schwerwiegende Merk-
male gebührend zu berücksichtigen, ins-
besondere,
a) that it created a collective danger to a) daß sie eine Gemeingefahr für das Le-
the life, physical integrity or liberty of ben, die körperliche Unversehrtheit
persons; or oder die Freiheit von Personen herbei-
geführt hat;
b) that it affected persons foreign to the b) daß sie Personen betroffen hat, die mit
motives behind it; or den Beweggründen, auf denen die
Straftat beruht, nichts gemein hatten,
oder
c) that cruel or vicious means have been c) daß bei ihrer Begehung grausame
used in the commission of the offen- oder verwerfliche Mittel angewandt
ce." worden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 1981 (BGBI. II S. 998).
Bonn, den 12. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Briefwechsels vom 18. Juni 1982
zum Protokoll vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
Ober den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
Vom 13. August 1982
In Berlin ist durch Briefwechsel vom 18. Juni 1982 zwischen den Beauftrag-
ten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik eine Vereinbarung über die Weiterfüh-
rung des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom
25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokrati-
schen Republik über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
(BGBI. 1974 II S. 621) getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 18. Juni 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Januar 1979 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 13. August 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
Der Leiter
der Ständigen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland
Staatssekretär Dr. Hans Otto Bräutigam 18.Juni 1982
Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium der Finanzen
Herrn Staatssekretär Dr. Siegert
Berlin
Sehr geehrter Herr Dr. Siegert,
ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Es besteht Einvernehmen, daß
1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom
25. April 1974 zwischen dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in
den Jahren 1983 bis 1985 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß die Deutsche
Demokratische Republik in diesem Zeitraum jährlich 60 Millionen Deutsche Mark in
vier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für den Transfer aus
Guthaben in bestimmten Fällen auf das bestehende Verrechnungskonto einzahlt
und der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundes-
republik Deutschland den Transfer aus der Bundesrepublik Deutschland in die
Deutsche Demokratische Republik um 60 Millionen Deutsche Mark bzw. Mark der
Deutschen Demokratischen Republik pro Jahr überschreitet
sowie
2. 1985 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden Regelung geführt
werden. ·
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Bräutigam
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 777
Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium der Finanzen
Staatssekretär
Berlin, den 18. Juni 1982
Leiter der Ständigen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Hans Otto Bräutigam
Berlin
Sehr geehrter Herr Dr. Bräutigam!
Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Es besteht Einvernehmen, daß
1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom
25. April 1974 zwischen dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in
den Jahren 1983 bis 1985 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß die Deutsche
Demokratische Republik in diesem Zeitraum jährlich 60 Millionen Deutsche Mark in
vier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für den Transfer aus
Guthaben in bestimmten Fällen auf das bestehende Verrechnungskonto einzahlt
und der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepu-
blik Deutschland den Transfer aus der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche
Demokratische Republik um 60 Millionen Deutsche Mark beziehungsweise Mark
der Deutschen Demokratischen Republik pro Jahr überschreitet
sowie
2. 1985 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden Regelung geführt
werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Siegert
Bekanntmachung
:tes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Technische Zusammenarbeit
Vom 13. August 1982
In Bonn ist am 11 . Juni 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über Technische Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 14. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
und nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
die Regierung der Republik Sambia - etwas Abweichendes vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- Kosten tragen;
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
ten und Völker und
außerhalb der Republik Sambia;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - Materials;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
sind wie folgt übereingekommen: genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-
Artikel 1 nannten Abgaben und Lagergebühren;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- f) Aus- und Fortbildung von sambischen Fach- und Füh-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) Material bei seinem Eintreffen in Sambia in das Eigentum der
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben Republik Sambia über; das Material steht den geförderten Vor-
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- haben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame uneingeschränkt zur Verfügung.
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche richtet die Regierung der Republik Sambia darüber, welche
Ablauf gehören. Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung
ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be-
auftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen
Artikel 2
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Artikel 3
Bereichen vorsehen:
Leistungen der Regierung der Republik Sambia:
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
richtungen in der Republik Sambia; Sie
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Sambia die erfor-
derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der
tragsparteien einigen. Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-
tung liefert;
(2) Die Förderung kann erfolgen
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr:- und sonstigen öffentlichen
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-
republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch
den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
für in Sambia beschafftes Material;
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
als „Material" bezeichnet};
haben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas
c) durch Aus- und Fortbildung von sambischen Fach- und Abweichendes festgelegt wird;
Führungskräften und Wissenschaftlern in Sambia, in der
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen sambischen
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-
d) in anderer geeigneter Weise. barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 779
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
bald wie möglich durch sambische Fachkräfte fortgeführt die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Ab- ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
kommens in der Republik Sambia, in der Bundesrepublik ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil- kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser be- von Sambia gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall
nannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die werden;
sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder
b) sie stellt sicher, daß die in Satz 1 genannten Personen kei-
Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor-
nen Zwangs- oder Strafmaßnahmen in bezug auf Handlun-
haben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung gen oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen
dieser sambischen Fachkräfte;
und schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen
aus- und fortgebildete sambische Staatsangehörige abge- übertragenen Aufgabe stehen, ausgesetzt werden; die
legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie Regierung der Republik Sambia kann jedoch von der Mög-
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel- lichkeit einer sorfortigen Abschiebung in die Bundes-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; republik Deutschland Gebrauch machen;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben ungehinderte Ein- und Ausreise. Im Falle eines Notstandes
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver- oder einer ernsten internationalen Krise wird die Regierung
fügung; der Republik Sambia die Heimführung der in Satz 1 ge-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor- nannten Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht stützen;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
den Projektvereinbarungen übernommen werden; aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-
stützung, die die Regierung der Republik Sambia ihnen
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
mens und der Projektvereinbarungen befaßten sambischen gewährt, hingewiesen wird.
Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-
richtet werden. (2) Die Regierung der Republik Sambia
Artikel 4 a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu- maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
tragen;
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-
Sambia einzumischen; tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-
c) die Gesetze der Republik Sambia zu befolgen un~ Sitten brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
und Gebräuche des Landes zu achten; Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
mit der sie beauftragt sind; kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Sambia vertrauens- Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-
voll zusammenzuarbeiten. rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-
fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der oder abhanden gekommen sind;
Regierung der Republik Sambia eingeholt wird. Die durchfüh-
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
rende Stelle bittet die Regierung der Republik Sambia unter
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsen-
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
dung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von
Bedarfs entsprechend den jeweils geltenden sambischen
zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der
Gesetzen;
Republik Sambia ein, so gilt dies als Zustimmung.
d) gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
(3) Wünscht die Regierung der Republik Sambia die Abbe-
gebühren- und kautionsfrei sowie ohne ungebührliche Ver-
rufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit
zögerung die erforderlichen Sichtvermerke und andere
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung
Genehmigungen.
aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-
cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab- Artikel 6
berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
Sambia so früh wir möglich darüber unterrichtet wird. bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
arbeit der Vertragsparteien.
Artikel 5
(1) Die Regierung der Republik Sambia sorgt für den Schutz Artikel 7
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
gehört insbesondere folgendes: die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
rung abgibt. es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Artikel 8 (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
(1) Dieses Abkommen tritt am dem Tag in Kraft, an dem die mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Zusammenarbeit weiter.
Republik Sambia notifiziert, daß die erforderlichen innerstaat- (4) Das Abkommen vom 10. Dezember 1966 über Techni-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens sche Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkom-
erfüllt sind. mens außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Juni 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Berndt von Staden
Für die Regierung der Republik Sambia
Kazunga
Bekanntmachung
des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 1982
In Brasilia ist am 2. Juli 1982 ein Protokoll zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Protokoll ist nach seinem Artikel 8
am 2. Juli 182
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 781
Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Santa Maria de Vitoria/Westbahia" gewährt. Diese Finanzie-
und rungsbeiträge werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
nicht für solche Zwecke verwendet werden.
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien,
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späte-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Födera- ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung
tiven Republik Brasilien, oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 genann-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
gen und zu vertiefen, dung.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 2
hungen die Grundlage dieses Protokolls ist, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genann-
ten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und
der Föderativen Republik Brasilien beizutragen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
sind wie folgt übereingekommen: Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit
Artikel 1 sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
licht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder
aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
rantieren.
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche Mark) gemäß Artikel 3
den Absätzen 2 und 3 aufzunehmen. In bezug auf Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehensbetrag erwähnten Verträge ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau von
von 40 Millionen Deutsche Mark werden sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die in
der Föderativen Republik Brasilien entstehen könnten, befreit.
a) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „kleine
Bewässerungsmaßnahmen in Paraiba";
b) bis zu 20 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben Artikel 4
„Agrarkreditprogramm Sertanejo/Piaui" und Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,
c) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben soweit notwendig und unter vorheriger Abstimmung mit den
.,Basissanitärversorgung Santa Maria de Vitoria/West- zuständigen brasilianischen und deutschen Stellen, von Gü-
bahia" tern
bereitgestellt. a) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die
gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-
(3) Die in Absatz 2 genannten Vorhaben können im Ein- ternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik noch erschweren und die für die Durchführung der genann-
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Bra- ten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,
silien durch andere Vorhaben ersetzt werden. und
(4) Darüber hinaus werden Finanzierungsbeiträge in Höhe b) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des
von bis zu sechshunderttausend Deutsche Mark für das Vor- Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
haben „Agrarkreditprogramm Sertanejo/Piaui" und bis zu und der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-
zweihunderttausend Deutsche Mark zur Finanzierung der Be- kehr vom 4. April 1979 sowie des entsprechenden Zusatz-
gleitmaßnahmen für das Vorhaben „Basissanitärversorgung Protokolls vom gleichen Datum.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen von Gütern und Leistungen für Vorhaben, die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
aus den Darlehen finanziert werden, sind international öffent- des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das Land Berlin,
lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
chendes festgelegt wird. gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls
Artikel 6 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 8
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich- Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tigt werden. Kraft.
Geschehen zu Brasilia am 2. Juli 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kam_pmann
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
R. S. Guerreiro
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 1982
In Asunci6n ist am 1. Juli 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 1aAugu~ 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 783
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Paraguay wird gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
und
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
die Regierung der Republik Paraguay - nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
träge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Paraguay, Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
gen und zu vertiefen, Republik Paraguay erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Paraguay beizutragen - Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
Artikel 1 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE)
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Artikel 5
das Vorhaben „Ausbau des Elektrizitätsnetzes der ANDE" ein Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des
Darlehen bis zu 11 925 000 DM (in Worten: elf Millionen neun- in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
hundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Darlehensnehmer, der Administraci6n Nacional de
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Electricidad (ANDE), zu schließenden Darlehensvertrag ge-
der Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeit-
regelt.
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not- Artikel 6
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
des Vorhabens „Ausbau des Elektrizitätsnetzes der ANDE"
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- werden.
maßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan- Artikel 7
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 2 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Paraguay inner-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
wie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, gegenteilige Erklärung abgibt.
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger des Darlehens, der Administraci6n Nacio-
nal de Electricidad (ANDE), zu schließenden Verträge, die den Artikel 8
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Asunci6n am 1. Juli 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Walter L. Groener
Botschafter
Für die Regierung der Republik Paraguay
Alberte Nogues
Minister für Auswärtige Beziehungen
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 17. August 1982
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
Buchstabe b für
Österreich am 14. August 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (BGBI. II
S.1183).
Bonn, den 17. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1982
In Islamabad ist am 9. Mai 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Paki-
stan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. Mai 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 785
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stimmte Warenhilfe werden für Vorhaben in flüchtlingsbetrof-
fenen Gebieten Pakistans verwendet, wenn nach Prüfung ihre
und
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Präsident der Islamischen Republik Pakistan -
(7) Bei der Verwendung des in Absatz 5 genannten Betrages
werden die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Kapitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohlwollen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
berücksichtigt.
schen Republik Pakistan,
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht da-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen von aus, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- die durch einen Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark
gen und zu vertiefen, anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben
insbesondere in den Bereichen Grunderziehung und Forstwirt-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schaft verwendet.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (9) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Republik Pakistan bisher schon gewährt worden sind,
Artikel 2
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - (1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,
zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die
sind wie folgt übereingekommen: zwischen den Empfängern und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu schließenden Verträge, die den in der B:.mdesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der
licht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder Kreditanstalt für Wiederaufbu alle Zahlungen in Deutscher
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
den Empfängern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
Frankfurt/Main, Darlehen bis zu insgesamt 130 Millionen DM tieren.
(in Worten: einhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) zu Artikel 3
erhalten.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
(2) Die Darlehen werden- nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
dieses Artikels verwendet. sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
(3) Bis zu 70 Millionen DM (in Worten: siebzig Millionen mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
Deutsche Mark) werden für das Nord Dadu Be- und Entwässe- träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
rungsvorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Artikel 4
(4) Bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Mil- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt
lionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen- bei den sich aus den Darlehen ergebenden Transporten von
kosten des IV. Telekommunikationsvorhabens (programm- Personen und Gütern im See-, land- und Luftverkehr den Pas-
bestimmte Warenhilfe) verwendet, wenn nach Prüfung die sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
(5) Bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
fenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
Artikel 5
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
(allgemeine Warenhilfe) verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als lehen gemäß Artikel 1 finanziert werden, sind international
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Transport- und öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Devisenlizenzen nach dem 31. Dezember 1981 erteilt worden Abweichendes festgestellt wird.
sind.
(6) Bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut- Artikel 6
sche Mark) Projekthilfe sowie bis zu weiteren 10 Millionen DM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) programmbe- deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehen erge-
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög- land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-
lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Artikel 8
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 9. Mai 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Terfloth
Konrad Porzner
Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
Naik
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan von 1982
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Regierungs-
abkommens von 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemitte·,, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Pakistans von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 787
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 17. August 1982
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Tonga am 12. April 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 412).
Bonn, den 17. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen
11
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL
Vom 20. August 1982
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-Sicherheitsdienste der
Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL)
vom 22. Juli 1982 sind die Tarife und Anwendungsbedingungen für Benutzer-
gebühren (FS-Streckengebühren) geändert worden. Der Beschluß mit Anlage
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebühren wird
hiermit nach
Art i k e 1 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom
13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" vom 14. Dezember 1962 (BGBl.11 S. 2273) mit Bezug auf
den oberen Luftraum
und
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971
(BGBI. II S. 1153), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974
(BGBI. II S. 1585), mit Bezug auf den unteren Luftraum
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1982 (BGBI. II S. 272).
Bonn, den 20. August 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Winter
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Beschluß
zur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luftver- faßt folgenden Beschluß:
kehrs-Sicherungsdienste, Artikel
Die Bestimmungen von Artikel 1O der durch Beschluß vom
gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unter- 26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Beschlüsse vom
zeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammen- 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. November 1977,
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und ins- 6. Oktober 1978, 5. November 1979, 20. November 1980,
besondere dessen Artikel 6 Absatz 2 e), sowie Artikel 14 10. Juni 1981 und 17. Dezember 1981 geänderten Tarife und
und 20; Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebühren werden
wie folgt geändert:
gestützt auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß zur Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten durch
Festlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die folgende ersetzt:
den Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, zu deren
Bundesrepublik Deutschland 61,0131$
Erhebung die Organisation berechtigt ist;
Königreich Belgien 45,6515 $
Französische Republik 32,3665 $
gestützt auf die Tarife und Anwendungsbedingungen für Vereinigtes Königreich
FS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des Ge- Großbritannien und Nordirland 68,3990 $
schäftsführenden Ausschusses vom 26. Februar 1975 fest- Großherzogtum Luxemburg 45,6515 $
gelegt wurden und in dessen Anhang aufgeführt sind; Königreich der Niederlande 42,9420 $
Irland 28,4013 $
Artikel 2
gestützt auf die auf der 60. Sitzung der Ständigen Kommis-
sion am 29. Juni 1982 erteilte Richtlinie Nr. 39, die bestimmt, Die Gebühren für Flüge, die in Anlage 1 der vorgenannten
daß die geltenden Gebührensätze unter Zugrundelegung des Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-Strecken-
Durchschnitts der Wechselkurse im Zeitraum 1. Januar bis gebühren aufgeführt sind - d. h. die Gebühren für die in deren
30. Juni 1982 zur Anwendung ab 1. Oktober 1982 neu zu be- Artikel 12 genannten Flüge -, werden durch die in der Anlage
rechnen sind; zu vorliegendem Beschluß aufgeführten Gebühren ersetzt.
Artikel 3
gestützt auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden
Ausschusses vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen Ge-
17. November 1977, 6. Oktober 1978, 5. November 1979, nehmigung *) durch die Ständige Kommission zur Sicherung
20. November 1980, 10. Juni 1981 und 17. Dezember 1981, der Luftfahrt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
durch die die vom Geschäftsführenden Ausschuß durch Be-
schluß vom 26. Februar 1975 festgesetzten Tarife und Anwen- •) Die Ständige Kommission hat den Beschluß am 3. August 1982 einstimmig
dungsbedingungen zuletzt ab 1. April 1982 geändert wurden; genehmigt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 789
Anlage
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Gebühren für Flüge gemäß Artikel 12 der Tarife und Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
2 3
ZONEI
- zwischen 14° WL und Frankfurt 1 022,23
110° WL und nördlich Kfbenhavn 257,86
von 55° NB Prestwick 350,89
ausgenommen Island
ZONEII
- zwischen 30° WL und Amsterdam 653,54
110° WL und zwischen Athinai 644,40
28° und 55° NB Belfast 179,33
Beograd 951,67
Bergen-Flesland 370,04
Berlin-Schönefeld 599,63
Bordeaux 360,79
Bruxelles 641,53
Casablanca 92,06
Dhahran 855,87
Dublin 134,60
Düsseldorf 715,81
Frankfurt 811,29
Geneve 552,27
Glasgow 251,15
Göteborg 539,20
Hamburg 799,42
K0benhavn 611,95
Köln-Bonn 755,02
Lagos 265,00
Lahr 633,82
Las Palmas
de Gran Canaria 160,40
Lisboa 137,42
Ljubljana 945,12
London 442,73
Luxembourg 655,99
Madrid 273,14
Malaga 276,18
Manchester 347,06
Milano 595,08
Moskva 556,55
München 838,72
Newcastle 364,40
Oslo 496,00
Paris 472,56
Praha 1 000,44
Prestwick 251,15
Ramstein 780,55
Roma 617,64
Santiago 121,34
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
2 3
ZONEII Shannon 107,07
(Forts.) Tel-Aviv 848,75
Tenerife 103,07
Warszawa 601,30
Wien/Schwechat 1 026,62
Zagreb 951,67
Zürich 645,80
ZONEIII
- westlich von 110° WL Amsterdam 758,87
und zwischen 28° NB Düsseldorf 831,39
und 55° NB Frankfurt 938,46
K0benhavn 443,23
London 619,33
Manchester 487,94
Paris 699,33
Prestwick 305,74
Shannon 102,81
ZONE IV
- westlich von 30° WL Amsterdam 525,24
und zwischen Äquator Bordeaux 240,13
und 28° NB Bruxelles 380,22
Düsseldorf 647,77
Frankfurt 647,24
Las Palmas
de Gran Canaria 286,04
Lisboa 147,24
London 403,09
Lyon 343,40
Madrid 291,61
Manchester 311,65
Milano 497,02
Paris 312,11
Porto Santo (Madeira) 43,77
Prestwick 257,22
Rabat 92,32
Roma 580,27
Shannon 114,46
Tenerife 254,33
Zürich 449,18
"
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 20. August 1982
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 il S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
die Seschellen am 17. September 1980
für Togo am 25. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1981 (BGBI. II S. 1095).
Bonn, den 20. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1982
In Niamey ist am 8. Juli 1982 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 8. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Niger zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Niger -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Niger, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ges in der Republik Niger erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in der Republik Niger beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
sind wie folgt übereingekommen: Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
Artikel 1 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt (Main}, zur Finanzierung der Devisen-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
tage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 818 080,98 DM (in bevorzugt genutzt werden.
Worten: achthundertachtzehntausendachtzig Deutsche Mark)
zu erhalten. Artikel 6
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für die die Verschiffungsdokumente nach der Unterzeichnung lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
des nach Artikel 2 abzuschließenden Finanzierungsvertrages land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
ausgestellt worden sind. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Kraft.
Geschehen zu Niamey, am 8. Juli 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dörr
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Republik Niger
Halilou
Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit a. i.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 793
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 8. Juli 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Niger
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch!and
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. August 1982
In Mogadischu ist am 26. Juli 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 26. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia er-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- hoben werden.
tischen Republik Somalia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
gen und zu vertiefen, ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhab~n, ~ie aus .dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Finanzierungsbeitrag finanziert werden, smd international
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im 8nzelfall etwas Ab-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
weichendes festgelegt wird.
das Vorhaben „Wasserversorgung 111, Regional - und Distrikt-
städte (Vorprojekt)", einen Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 6
11 000 000 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge bevorzugt genutzt werden.
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Wasserversor-
gung 111, Regional- und Distriktstädte (Vorprojekt)" v~n der Artikel 7
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Mam, zu Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Artikel 8
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 26. Juli 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, englischer und somalischer Spra-
che wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Au;legung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Suleiman Abdalla
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Sept~mber 1982 795
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 26. August 1982
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Niger am 1. Juli 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juli 1981 (BGBI. II S. 525).
Bonn, den 26. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-belgischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der Zweigstellen der Caisse Generale d'Epargne et de Retraite
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 30. August 1982
In Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)
durch Notenwechsel vom 16. Juni/16. August 1982 ein Verwaltungsabkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Königreichs Belgien über die Rechtsstellung der Zweigstellen der
Caisse Generale d'Epargne et de Retraite innerhalb militärischer Anlagen der
. belgischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen
worden. Das Verwaltungsabkommen ist
am 16. August 1982
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verbalnote
Belgische Botschaft
Nr.: 1663
Die Botschaft des Königreichs Belgien beehrt sich, dem et de Retraite in der Bundesrepublik Deutschland aus. Er
Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf Artikel 72 des gewährleistet insbesondere, daß die Beschränkung ihrer
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppen- Tätigkeit gemäß Nummer 2 eingehalten wird.
statut folgenden Vorschlag zu unterbreiten:
4. Unbeschadet des Artikels 72 Abs. 6 des Zusatzabkom-
Um den Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland mens zum NATO-Truppenstatut genießen die Zweigstellen
stationierten belgischen Truppe oder des zivilen Gefolges mit der Caisse Generale d'Epargne et de Retraite in der Bun-
deren Angehörigen bessere Möglichkeiten für eine finanzielle desrepublik Deutschland die in Artikel 72 Abs. 1 des Zu-
Beratung, für die Festlegung von Ersparnissen sowie für die satzabkommens zum NATO-Truppenstatut aufgeführten
Aufnahme von Darlehen zu angemessenen Bedingungen zu Befreiungen und Vergünstigungen.
gewähren und dadurch die Moral der Truppe zu heben, schlägt
die Regierung des Königreichs Belgien der Regierung der Bun- 5. Angestellte der Zweigstellen der Caisse Generale d'Epar-
desrepublik Deutschland den Abschluß eines Verwaltungs- gne et de Retraite in der Bundesrepublik Deutschland, die
abkommens nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens ausschließlich für diese tätig sind, genießen die gleichen
zum NATO-Truppenstatut vor, das folgende Bestimmungen Befreiungen und Vergünstigungen wie Mitglieder eines
enthalten soll: zivilen Gefolges, sofern nicht das Königreich Belgien diese
Befreiungen und Vergünstigungen einschränkt. Diese Be-
1. Die belgischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutsch- stimmung gilt nicht für Angestellte, die unter Artikel 72
land beabsichtigen, innerhalb ihrer militärischen Anlagen Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommen zum NATO-
und nach ihren Anweisungen die Errichtung von Zweig- Truppenstatut fallen.
stellen der Caisse Generale d'Epargne et de Retraite, eine
Anstalt des öffentlichen Rechts, zuzulassen. 6. Die Botschaft des Königreichs Belgien benachrichtigt das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, wenn die
2. Die Zweigstellen der Caisse Generale d'Epargne et de Behörden des Königreichs Belgien den Zweigstellen der
Retraite werden ausschließlich für die Mitglieder der Caisse Generale d'Epargne et de Retraite oder ihren Ange-
belgischen Truppe und des zivilen Gefolges sowie deren stellten nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Angehörige tätig. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf Ge- Truppenstatut gewährten Befreiungen und Vergünstigun-
schäfte, die von deutschen Unternehmen nicht ohne Beein- gen ganz oder teilweise entziehen.
trächtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppe be-
trieben werden können. Sie üben keine Tätigkeiten aus, die 7. Die Botschaft des Königreichs Belgien teilt dem Auswärti-
auf den deutschen Markt einwirken könnten; insbesondere gen Amt der Bundesrepublik Deutschland jährlich, und zwar
beteiligen sie sich nicht am deutschen Kapitalmarkt. Ledig- im Januar jeden Jahres, die Anzahl und den Sitz der im Be-
lich folgende Geschäfte werden sie wahrnehmen: reich der belgischen Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland eröffneten Zweigstellen der Caisse Generale
a) Sparabschlüsse in belgischen Franken, d'Epargne et de Retraite und die Personalien ihrer Ange-
b) von den Sparvorgängen untrennbare Bar- und Ab- stellten mit.
zahlungsgeschäfte in belgischen Franken, Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
c) Darlehensgeschäfte in belgischen Franken, im Rahmen mit dem Vorschlag der Regierung des Königreichs Belgien
der zwei vorstehend genannten Tätigkeiten, einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis ausdrückende Antwortnote des Auswärtigen
d) die im allgemeinen mit Darlehnsgeschäften verbunde-
Amtes der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung
nen Feuer- und Lebensversicherungen.
zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der
Demgemäß sind unter anderem Wechselgeschäfte von Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die mit
ihren Aufgaben ausgenommen. dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
3. Der Oberbefehlshaber der belgischen Streitkräfte in der Die Belgische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswär-
Bundesrepublik Deutschland übt die Kontrolle über die tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versi-
Tätigkeit der Zweigstellen der Caisse Generale d'Epargne chern.
Bonn, den 16. Juni 1982
L S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 797
Auswärtiges Amt
514-554.60/4 BEL
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft des
Königreichs Belgien Nr. 1663 vom 16. Juni 1982 zu bestätigen, mit welcher die Regie-
rung des Königreichs Belgien vorschlägt, ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgen-
den Wortlaut haben soll:
(Es folgt der Text zu den Nummern 1 bis 7 der einleitenden Note.)
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs Belgien mitzuteilen,
daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der Regie-
rung des Königreichs Belgien einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote
der Botschaft des Königreichs Belgien Nr. 1663 vom 16. Juni 1982 und diese Ant-
wortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien, das mit dem Datum dieser
Antwortnote in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des Königreichs Belgien er-
neut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 16. August 1982
L S.
An die
Botschaft des Königreichs Belgien
Bekanntmachuf!p
über den Geltungsbereich· des Ubereinkommens
über die Änderung von Namen und Vornamen
Vom 31. August 1982
Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über
die Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II
S. 1055, 1076) ist nach seinem Artiker9 für
Luxemburg am 16. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1977 (BGBI. II
S. 104).
Bonn, den 31. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 1. September 1982
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.
1979 II S. 141 ) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Ecuador am 28. August 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 1. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 1. September 1982
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Panama am 14. Oktober 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 672).
Bonn, den 1 . September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 1. September 1982
Das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.
1979 II S. 141 ) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Ecuador am 28. August 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 1. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 1. September 1982
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Panama am 14. Oktober 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 672).
Bonn, den 1 . September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 799
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 1. September 1982
Simbabwe hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen nachträglich am 23. Februar 1982 nach Artikel
54 Abs. 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968
über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811)
notifiziert, daß es für die Anwendung dieses Überein-
kommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleich-
stellt. Gegen diese nachträgliche Notifikation ist kein
Einspruch erhoben worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. Dezember 1981 (BGBI. II
S. 1100) und vom 22. Januar 1982 (BGBI. II S. 100).
Bonn, den 1. September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachuns,
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 1. September 1982
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-
gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)
ist nach seinem Artikel 33 für
Burundi am 19.August 1982
Spanien am 4.August1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 520).
Bonn, den 1 . September 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia
erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-
Artikel 4 gewährung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Artikel 7
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia
lichen Genehmigungen. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 8
lehen und Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind natio-
nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abweichendes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 24. Juni 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Magugu
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1982
In Kingston ist am 13. April 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 13. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 773
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland der Regierung von Jamaika, von der Kredit-
und
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung
die Regierung von Jamaika - der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika, anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-
sicherung und Montage, Darlehen bis zu insgesamt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
gen und zu vertiefen, gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, abgeschlossen worden sind.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
der Regierung von Jamaika zu einem späteren Zeitpunkt
in Jamaika beizutragen -
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
sind wie folgt übereingekommen:
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der zu
finanzierenden kleinen Wasserkraftwerke von der Kredit-
Artikel 1
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- det dieses Abkommen Anwendung.
licht es der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Deutschland und der Regierung von Jamaika durch andere
Finanzierung kleiner Wasserkraftwerke im Rahmen des jamai-
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-
kanischen Energieprogramms Darlehen bis zu insgesamt
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 3 werden
41 400 000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen vier-
in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
men verwendet werden.
Prüfung die Förderungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben
festgestellt worden ist. Der genannte Gesamtbetrag von bis zu
41 400 000,00 DM setzt sich wie folgt zusammen: Artikel 2
a) nicht genutzter Restbetrag aus dem ursprünglich für die (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
Finanzierung von Fischereibooten gemäß Regierungs- sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
abkommen vom 14. Dezember 1979 bereitgestellten Betrag werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
von 6 400 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen vier- aufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungs-
hunderttausend Deutsche Mark) abzüglich hierfür schon beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
erfolgter sowie aufgrund bereits eingegangener Verpflich- blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
tungen noch zu leistender Auszahlungen, (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-
b) 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche lehensnehmerin oder Empfängerin der Finanzierungsbeiträge
Mark), die bisher für die Finanzierung einer Anlage zur ist, wird alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
Herstellung von Bauteilen (Spanplattenfabrik) vorgesehen bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-
waren, satz 1 zu schließenden Verträge oder etwaiger Rückzahlungs-
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
c) 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Mark), die für begleitende Maßnahmen zum Vorhaben Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
„Fischereiboote" (Ausbildung von Personal für Betrieb und
Wartung der Fischereiboote) vorgesehen waren,
Artikel 3
d) 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
Mark), die bereits 1981 für die Finanzierung kleiner Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
Wasserkraftwerke vorgesehen worden sind, deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
e) 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
Mark), als deutscher Beitrag des Jahres 1982 für die führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika er-
Finanzierung von Vorhaben des jamaikanischen Energie- hoben werden.
programms.
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit
aus dem Gesamtbetrag von 41 400 000,00 DM die für di~ Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
Finanzierung von Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
Betreuung der Vorhaben benötigten Mittel nach entsprechen- beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
der Prüfung als nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge zur im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
Verfügung zu stellen. ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit gewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Das bei der Vergabe der Aufträge über die Lieferungen und
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Leistungen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben,
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
die aus den Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert
Deutschland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb
werden, anzuwendende Verfahren wird in den zwischen der
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger nach Arti-
gegenteilige Erklärung abgibt.
kel 2 zu schließenden Verträgen geregelt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens- Kraft.
Geschehen zu Kingston am 13. April 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Leuteritz
Rainer Offergeld
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 13. April 1982 aus den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Darlehen
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus den Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 775
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 12. August 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Norwegen am 11 . April 1980
in Kraft getreten.
Norwegen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vorbe-
halt eingelegt:
(Übersetzung)
" ... Norway declares that it reserves the ..... Norwegen erklärt, daß es sich das
right to refuse extradition and mutual as- Recht vorbehält, die Auslieferung und die
sistance in criminal matters in respect of Rechtshilfe in Strafsachen in bezug auf
any offence mentioned in Article 1 which eine in Artikel 1 genannte Straftat abzu-
it considers tobe a political offence, an of- lehnen, die es als politische Straftat, als
fence connected with a political offence eine mit einer politischen Straftat zusam-
or an offence inspired by political motives. menhängende oder als eine auf politi-
In this case Norway undertakes to take in- schen Beweggründen beruhende Straftat
to due consideration, when evaluating the ansieht. In diesem Fall verpflichtet sich
character of the offence, any particularly Norwegen, bei der Bewertung der Straftat
serious aspects of the offence including: deren besonders schwerwiegende Merk-
male gebührend zu berücksichtigen, ins-
besondere,
a) that it created a collective danger to a) daß sie eine Gemeingefahr für das Le-
the life, physical integrity or liberty of ben, die körperliche Unversehrtheit
persons; or oder die Freiheit von Personen herbei-
geführt hat;
b) that it affected persons foreign to the b) daß sie Personen betroffen hat, die mit
motives behind it; or den Beweggründen, auf denen die
Straftat beruht, nichts gemein hatten,
oder
c) that cruel or vicious means have been c) daß bei ihrer Begehung grausame
used in the commission of the offen- oder verwerfliche Mittel angewandt
ce." worden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 1981 (BGBI. II S. 998).
Bonn, den 12. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Briefwechsels vom 18. Juni 1982
zum Protokoll vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
Ober den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
Vom 13. August 1982
In Berlin ist durch Briefwechsel vom 18. Juni 1982 zwischen den Beauftrag-
ten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik eine Vereinbarung über die Weiterfüh-
rung des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom
25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokrati-
schen Republik über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
(BGBI. 1974 II S. 621) getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 18. Juni 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Januar 1979 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 13. August 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
Der Leiter
der Ständigen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland
Staatssekretär Dr. Hans Otto Bräutigam 18.Juni 1982
Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium der Finanzen
Herrn Staatssekretär Dr. Siegert
Berlin
Sehr geehrter Herr Dr. Siegert,
ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Es besteht Einvernehmen, daß
1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom
25. April 1974 zwischen dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in
den Jahren 1983 bis 1985 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß die Deutsche
Demokratische Republik in diesem Zeitraum jährlich 60 Millionen Deutsche Mark in
vier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für den Transfer aus
Guthaben in bestimmten Fällen auf das bestehende Verrechnungskonto einzahlt
und der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundes-
republik Deutschland den Transfer aus der Bundesrepublik Deutschland in die
Deutsche Demokratische Republik um 60 Millionen Deutsche Mark bzw. Mark der
Deutschen Demokratischen Republik pro Jahr überschreitet
sowie
2. 1985 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden Regelung geführt
werden. ·
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Bräutigam
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 777
Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium der Finanzen
Staatssekretär
Berlin, den 18. Juni 1982
Leiter der Ständigen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Hans Otto Bräutigam
Berlin
Sehr geehrter Herr Dr. Bräutigam!
Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Es besteht Einvernehmen, daß
1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom
25. April 1974 zwischen dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in
den Jahren 1983 bis 1985 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß die Deutsche
Demokratische Republik in diesem Zeitraum jährlich 60 Millionen Deutsche Mark in
vier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für den Transfer aus
Guthaben in bestimmten Fällen auf das bestehende Verrechnungskonto einzahlt
und der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepu-
blik Deutschland den Transfer aus der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche
Demokratische Republik um 60 Millionen Deutsche Mark beziehungsweise Mark
der Deutschen Demokratischen Republik pro Jahr überschreitet
sowie
2. 1985 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden Regelung geführt
werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Siegert
Bekanntmachung
:tes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Technische Zusammenarbeit
Vom 13. August 1982
In Bonn ist am 11 . Juni 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über Technische Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 14. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
und nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
die Regierung der Republik Sambia - etwas Abweichendes vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- Kosten tragen;
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
ten und Völker und
außerhalb der Republik Sambia;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - Materials;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
sind wie folgt übereingekommen: genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-
Artikel 1 nannten Abgaben und Lagergebühren;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- f) Aus- und Fortbildung von sambischen Fach- und Füh-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) Material bei seinem Eintreffen in Sambia in das Eigentum der
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben Republik Sambia über; das Material steht den geförderten Vor-
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- haben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame uneingeschränkt zur Verfügung.
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche richtet die Regierung der Republik Sambia darüber, welche
Ablauf gehören. Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung
ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be-
auftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen
Artikel 2
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Artikel 3
Bereichen vorsehen:
Leistungen der Regierung der Republik Sambia:
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
richtungen in der Republik Sambia; Sie
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Sambia die erfor-
derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der
tragsparteien einigen. Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-
tung liefert;
(2) Die Förderung kann erfolgen
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr:- und sonstigen öffentlichen
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-
republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch
den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
für in Sambia beschafftes Material;
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
als „Material" bezeichnet};
haben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas
c) durch Aus- und Fortbildung von sambischen Fach- und Abweichendes festgelegt wird;
Führungskräften und Wissenschaftlern in Sambia, in der
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen sambischen
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-
d) in anderer geeigneter Weise. barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 779
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
bald wie möglich durch sambische Fachkräfte fortgeführt die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Ab- ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
kommens in der Republik Sambia, in der Bundesrepublik ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil- kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser be- von Sambia gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall
nannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die werden;
sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder
b) sie stellt sicher, daß die in Satz 1 genannten Personen kei-
Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor-
nen Zwangs- oder Strafmaßnahmen in bezug auf Handlun-
haben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung gen oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen
dieser sambischen Fachkräfte;
und schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen
aus- und fortgebildete sambische Staatsangehörige abge- übertragenen Aufgabe stehen, ausgesetzt werden; die
legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie Regierung der Republik Sambia kann jedoch von der Mög-
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel- lichkeit einer sorfortigen Abschiebung in die Bundes-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; republik Deutschland Gebrauch machen;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben ungehinderte Ein- und Ausreise. Im Falle eines Notstandes
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver- oder einer ernsten internationalen Krise wird die Regierung
fügung; der Republik Sambia die Heimführung der in Satz 1 ge-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor- nannten Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht stützen;
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
den Projektvereinbarungen übernommen werden; aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-
stützung, die die Regierung der Republik Sambia ihnen
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
mens und der Projektvereinbarungen befaßten sambischen gewährt, hingewiesen wird.
Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-
richtet werden. (2) Die Regierung der Republik Sambia
Artikel 4 a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu- maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
tragen;
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-
Sambia einzumischen; tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-
c) die Gesetze der Republik Sambia zu befolgen un~ Sitten brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
und Gebräuche des Landes zu achten; Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
mit der sie beauftragt sind; kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Sambia vertrauens- Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-
voll zusammenzuarbeiten. rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-
fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der oder abhanden gekommen sind;
Regierung der Republik Sambia eingeholt wird. Die durchfüh-
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
rende Stelle bittet die Regierung der Republik Sambia unter
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsen-
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
dung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von
Bedarfs entsprechend den jeweils geltenden sambischen
zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der
Gesetzen;
Republik Sambia ein, so gilt dies als Zustimmung.
d) gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
(3) Wünscht die Regierung der Republik Sambia die Abbe-
gebühren- und kautionsfrei sowie ohne ungebührliche Ver-
rufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit
zögerung die erforderlichen Sichtvermerke und andere
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung
Genehmigungen.
aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-
cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab- Artikel 6
berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
Sambia so früh wir möglich darüber unterrichtet wird. bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
arbeit der Vertragsparteien.
Artikel 5
(1) Die Regierung der Republik Sambia sorgt für den Schutz Artikel 7
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
gehört insbesondere folgendes: die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
rung abgibt. es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Artikel 8 (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
(1) Dieses Abkommen tritt am dem Tag in Kraft, an dem die mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Zusammenarbeit weiter.
Republik Sambia notifiziert, daß die erforderlichen innerstaat- (4) Das Abkommen vom 10. Dezember 1966 über Techni-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens sche Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkom-
erfüllt sind. mens außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Juni 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Berndt von Staden
Für die Regierung der Republik Sambia
Kazunga
Bekanntmachung
des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 1982
In Brasilia ist am 2. Juli 1982 ein Protokoll zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Protokoll ist nach seinem Artikel 8
am 2. Juli 182
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 781
Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Santa Maria de Vitoria/Westbahia" gewährt. Diese Finanzie-
und rungsbeiträge werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
nicht für solche Zwecke verwendet werden.
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien,
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späte-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Födera- ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung
tiven Republik Brasilien, oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 genann-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
gen und zu vertiefen, dung.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 2
hungen die Grundlage dieses Protokolls ist, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genann-
ten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und
der Föderativen Republik Brasilien beizutragen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
sind wie folgt übereingekommen: Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit
Artikel 1 sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
licht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder
aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
rantieren.
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche Mark) gemäß Artikel 3
den Absätzen 2 und 3 aufzunehmen. In bezug auf Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehensbetrag erwähnten Verträge ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau von
von 40 Millionen Deutsche Mark werden sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die in
der Föderativen Republik Brasilien entstehen könnten, befreit.
a) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „kleine
Bewässerungsmaßnahmen in Paraiba";
b) bis zu 20 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben Artikel 4
„Agrarkreditprogramm Sertanejo/Piaui" und Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,
c) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben soweit notwendig und unter vorheriger Abstimmung mit den
.,Basissanitärversorgung Santa Maria de Vitoria/West- zuständigen brasilianischen und deutschen Stellen, von Gü-
bahia" tern
bereitgestellt. a) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die
gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-
(3) Die in Absatz 2 genannten Vorhaben können im Ein- ternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik noch erschweren und die für die Durchführung der genann-
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Bra- ten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,
silien durch andere Vorhaben ersetzt werden. und
(4) Darüber hinaus werden Finanzierungsbeiträge in Höhe b) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des
von bis zu sechshunderttausend Deutsche Mark für das Vor- Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
haben „Agrarkreditprogramm Sertanejo/Piaui" und bis zu und der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-
zweihunderttausend Deutsche Mark zur Finanzierung der Be- kehr vom 4. April 1979 sowie des entsprechenden Zusatz-
gleitmaßnahmen für das Vorhaben „Basissanitärversorgung Protokolls vom gleichen Datum.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen von Gütern und Leistungen für Vorhaben, die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
aus den Darlehen finanziert werden, sind international öffent- des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das Land Berlin,
lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
chendes festgelegt wird. gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls
Artikel 6 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 8
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich- Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tigt werden. Kraft.
Geschehen zu Brasilia am 2. Juli 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kam_pmann
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
R. S. Guerreiro
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 1982
In Asunci6n ist am 1. Juli 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 1aAugu~ 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 783
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Paraguay wird gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
und
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
die Regierung der Republik Paraguay - nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
träge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Paraguay, Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
gen und zu vertiefen, Republik Paraguay erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Paraguay beizutragen - Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
Artikel 1 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE)
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Artikel 5
das Vorhaben „Ausbau des Elektrizitätsnetzes der ANDE" ein Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des
Darlehen bis zu 11 925 000 DM (in Worten: elf Millionen neun- in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
hundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Darlehensnehmer, der Administraci6n Nacional de
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Electricidad (ANDE), zu schließenden Darlehensvertrag ge-
der Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeit-
regelt.
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not- Artikel 6
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
des Vorhabens „Ausbau des Elektrizitätsnetzes der ANDE"
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- werden.
maßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan- Artikel 7
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 2 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Paraguay inner-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
wie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, gegenteilige Erklärung abgibt.
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger des Darlehens, der Administraci6n Nacio-
nal de Electricidad (ANDE), zu schließenden Verträge, die den Artikel 8
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Asunci6n am 1. Juli 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Walter L. Groener
Botschafter
Für die Regierung der Republik Paraguay
Alberte Nogues
Minister für Auswärtige Beziehungen
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 17. August 1982
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
Buchstabe b für
Österreich am 14. August 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (BGBI. II
S.1183).
Bonn, den 17. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1982
In Islamabad ist am 9. Mai 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Paki-
stan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. Mai 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 785
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stimmte Warenhilfe werden für Vorhaben in flüchtlingsbetrof-
fenen Gebieten Pakistans verwendet, wenn nach Prüfung ihre
und
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Präsident der Islamischen Republik Pakistan -
(7) Bei der Verwendung des in Absatz 5 genannten Betrages
werden die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Kapitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohlwollen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
berücksichtigt.
schen Republik Pakistan,
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht da-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen von aus, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- die durch einen Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark
gen und zu vertiefen, anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben
insbesondere in den Bereichen Grunderziehung und Forstwirt-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schaft verwendet.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (9) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Republik Pakistan bisher schon gewährt worden sind,
Artikel 2
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - (1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,
zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die
sind wie folgt übereingekommen: zwischen den Empfängern und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu schließenden Verträge, die den in der B:.mdesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der
licht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder Kreditanstalt für Wiederaufbu alle Zahlungen in Deutscher
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
den Empfängern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
Frankfurt/Main, Darlehen bis zu insgesamt 130 Millionen DM tieren.
(in Worten: einhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) zu Artikel 3
erhalten.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
(2) Die Darlehen werden- nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
dieses Artikels verwendet. sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
(3) Bis zu 70 Millionen DM (in Worten: siebzig Millionen mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
Deutsche Mark) werden für das Nord Dadu Be- und Entwässe- träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
rungsvorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Artikel 4
(4) Bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Mil- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt
lionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen- bei den sich aus den Darlehen ergebenden Transporten von
kosten des IV. Telekommunikationsvorhabens (programm- Personen und Gütern im See-, land- und Luftverkehr den Pas-
bestimmte Warenhilfe) verwendet, wenn nach Prüfung die sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
(5) Bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
fenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
Artikel 5
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
(allgemeine Warenhilfe) verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als lehen gemäß Artikel 1 finanziert werden, sind international
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Transport- und öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Devisenlizenzen nach dem 31. Dezember 1981 erteilt worden Abweichendes festgestellt wird.
sind.
(6) Bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut- Artikel 6
sche Mark) Projekthilfe sowie bis zu weiteren 10 Millionen DM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) programmbe- deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehen erge-
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög- land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-
lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Artikel 8
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 9. Mai 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Terfloth
Konrad Porzner
Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
Naik
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan von 1982
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Regierungs-
abkommens von 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemitte·,, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Pakistans von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 787
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 17. August 1982
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Tonga am 12. April 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 412).
Bonn, den 17. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen
11
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL
Vom 20. August 1982
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-Sicherheitsdienste der
Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL)
vom 22. Juli 1982 sind die Tarife und Anwendungsbedingungen für Benutzer-
gebühren (FS-Streckengebühren) geändert worden. Der Beschluß mit Anlage
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebühren wird
hiermit nach
Art i k e 1 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom
13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" vom 14. Dezember 1962 (BGBl.11 S. 2273) mit Bezug auf
den oberen Luftraum
und
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971
(BGBI. II S. 1153), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974
(BGBI. II S. 1585), mit Bezug auf den unteren Luftraum
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1982 (BGBI. II S. 272).
Bonn, den 20. August 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Winter
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Beschluß
zur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luftver- faßt folgenden Beschluß:
kehrs-Sicherungsdienste, Artikel
Die Bestimmungen von Artikel 1O der durch Beschluß vom
gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unter- 26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Beschlüsse vom
zeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammen- 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. November 1977,
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und ins- 6. Oktober 1978, 5. November 1979, 20. November 1980,
besondere dessen Artikel 6 Absatz 2 e), sowie Artikel 14 10. Juni 1981 und 17. Dezember 1981 geänderten Tarife und
und 20; Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebühren werden
wie folgt geändert:
gestützt auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß zur Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten durch
Festlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die folgende ersetzt:
den Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, zu deren
Bundesrepublik Deutschland 61,0131$
Erhebung die Organisation berechtigt ist;
Königreich Belgien 45,6515 $
Französische Republik 32,3665 $
gestützt auf die Tarife und Anwendungsbedingungen für Vereinigtes Königreich
FS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des Ge- Großbritannien und Nordirland 68,3990 $
schäftsführenden Ausschusses vom 26. Februar 1975 fest- Großherzogtum Luxemburg 45,6515 $
gelegt wurden und in dessen Anhang aufgeführt sind; Königreich der Niederlande 42,9420 $
Irland 28,4013 $
Artikel 2
gestützt auf die auf der 60. Sitzung der Ständigen Kommis-
sion am 29. Juni 1982 erteilte Richtlinie Nr. 39, die bestimmt, Die Gebühren für Flüge, die in Anlage 1 der vorgenannten
daß die geltenden Gebührensätze unter Zugrundelegung des Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-Strecken-
Durchschnitts der Wechselkurse im Zeitraum 1. Januar bis gebühren aufgeführt sind - d. h. die Gebühren für die in deren
30. Juni 1982 zur Anwendung ab 1. Oktober 1982 neu zu be- Artikel 12 genannten Flüge -, werden durch die in der Anlage
rechnen sind; zu vorliegendem Beschluß aufgeführten Gebühren ersetzt.
Artikel 3
gestützt auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden
Ausschusses vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen Ge-
17. November 1977, 6. Oktober 1978, 5. November 1979, nehmigung *) durch die Ständige Kommission zur Sicherung
20. November 1980, 10. Juni 1981 und 17. Dezember 1981, der Luftfahrt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
durch die die vom Geschäftsführenden Ausschuß durch Be-
schluß vom 26. Februar 1975 festgesetzten Tarife und Anwen- •) Die Ständige Kommission hat den Beschluß am 3. August 1982 einstimmig
dungsbedingungen zuletzt ab 1. April 1982 geändert wurden; genehmigt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 789
Anlage
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Gebühren für Flüge gemäß Artikel 12 der Tarife und Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
2 3
ZONEI
- zwischen 14° WL und Frankfurt 1 022,23
110° WL und nördlich Kfbenhavn 257,86
von 55° NB Prestwick 350,89
ausgenommen Island
ZONEII
- zwischen 30° WL und Amsterdam 653,54
110° WL und zwischen Athinai 644,40
28° und 55° NB Belfast 179,33
Beograd 951,67
Bergen-Flesland 370,04
Berlin-Schönefeld 599,63
Bordeaux 360,79
Bruxelles 641,53
Casablanca 92,06
Dhahran 855,87
Dublin 134,60
Düsseldorf 715,81
Frankfurt 811,29
Geneve 552,27
Glasgow 251,15
Göteborg 539,20
Hamburg 799,42
K0benhavn 611,95
Köln-Bonn 755,02
Lagos 265,00
Lahr 633,82
Las Palmas
de Gran Canaria 160,40
Lisboa 137,42
Ljubljana 945,12
London 442,73
Luxembourg 655,99
Madrid 273,14
Malaga 276,18
Manchester 347,06
Milano 595,08
Moskva 556,55
München 838,72
Newcastle 364,40
Oslo 496,00
Paris 472,56
Praha 1 000,44
Prestwick 251,15
Ramstein 780,55
Roma 617,64
Santiago 121,34
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
2 3
ZONEII Shannon 107,07
(Forts.) Tel-Aviv 848,75
Tenerife 103,07
Warszawa 601,30
Wien/Schwechat 1 026,62
Zagreb 951,67
Zürich 645,80
ZONEIII
- westlich von 110° WL Amsterdam 758,87
und zwischen 28° NB Düsseldorf 831,39
und 55° NB Frankfurt 938,46
K0benhavn 443,23
London 619,33
Manchester 487,94
Paris 699,33
Prestwick 305,74
Shannon 102,81
ZONE IV
- westlich von 30° WL Amsterdam 525,24
und zwischen Äquator Bordeaux 240,13
und 28° NB Bruxelles 380,22
Düsseldorf 647,77
Frankfurt 647,24
Las Palmas
de Gran Canaria 286,04
Lisboa 147,24
London 403,09
Lyon 343,40
Madrid 291,61
Manchester 311,65
Milano 497,02
Paris 312,11
Porto Santo (Madeira) 43,77
Prestwick 257,22
Rabat 92,32
Roma 580,27
Shannon 114,46
Tenerife 254,33
Zürich 449,18
"
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 20. August 1982
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 il S. 1159) ist nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
die Seschellen am 17. September 1980
für Togo am 25. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1981 (BGBI. II S. 1095).
Bonn, den 20. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1982
In Niamey ist am 8. Juli 1982 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 8. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Niger zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Niger -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Niger, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ges in der Republik Niger erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in der Republik Niger beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
sind wie folgt übereingekommen: Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
Artikel 1 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt (Main}, zur Finanzierung der Devisen-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
tage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 818 080,98 DM (in bevorzugt genutzt werden.
Worten: achthundertachtzehntausendachtzig Deutsche Mark)
zu erhalten. Artikel 6
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für die die Verschiffungsdokumente nach der Unterzeichnung lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
des nach Artikel 2 abzuschließenden Finanzierungsvertrages land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
ausgestellt worden sind. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Kraft.
Geschehen zu Niamey, am 8. Juli 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dörr
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Republik Niger
Halilou
Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit a. i.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982 793
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 8. Juli 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Niger
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch!and
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. August 1982
In Mogadischu ist am 26. Juli 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 26. Juli 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia er-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- hoben werden.
tischen Republik Somalia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
gen und zu vertiefen, ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhab~n, ~ie aus .dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Finanzierungsbeitrag finanziert werden, smd international
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im 8nzelfall etwas Ab-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
weichendes festgelegt wird.
das Vorhaben „Wasserversorgung 111, Regional - und Distrikt-
städte (Vorprojekt)", einen Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 6
11 000 000 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge bevorzugt genutzt werden.
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Wasserversor-
gung 111, Regional- und Distriktstädte (Vorprojekt)" v~n der Artikel 7
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Mam, zu Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Artikel 8
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 26. Juli 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, englischer und somalischer Spra-
che wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Au;legung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Somalia
Ahmed Suleiman Abdalla