758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 1982
In Ouagadongou ist am 13. März 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Staudamm Kompienga" von der Kreditanstalt für
und
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Ab-
die Regierung der Republik Obervolta - kommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Obervolta,
die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
gen und zu vertiefen,
Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
in Obervolta beizutragen - fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
sind wie folgt übereingekommen: Obervolta erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
licht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kredit-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
„Staudamm Kompienga" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 43
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Mio DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Betei-
erhalten.
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
der Regierung der Republik Obervolta zu einem späteren Zeit- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 759
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abweichende festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weerth
Für die Regierung der Republik Obervolta
Mamadou Sanfo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Jull 1982
In Ouagadougou ist am 13. März 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Obervolta - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Obervolta erhoben werden.
Obervolta,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Republik Obervolta beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1 Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
licht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kredit- Abweichendes festgelegt wird.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben
,,Wasserversorgung von neun Gemeindezentren" einen Fi- Artikel 6
nanzierungsbeitrag bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Republik Obervolta zu einen späteren Zeit- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi- vorzugt genutzt werden.
ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Wasserversorgung von neun Gemeindezentren" Artikel 7
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Artikel 8
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weerth
Für die Regierung der Republik Obervolta
Santo
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 761
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1982
In Ouagadougou ist am 13. März 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 13. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta durch
die Regierung der Republik Obervolta - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Obervolta, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Frankfurt (Main), und dem Empfänger des Finanzierungsbei-
gen und zu vertiefen, trages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
in Obervolta beizutragen -
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
sind wie folgt übereingekommen: fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
Obervolta erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 4
licht es der Regierung der Republik Obervolta von der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
.. Caisse Nationale de Credit Agricole" einen Finanzierungs- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
beitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
sche Mark) zu erhalten. vorzugt genutzt werden.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und fr:anzösischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weerth
Für die Regierung der Republik Obervolta
Santo
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
zur Errichtung der Weltorganisation des Übereinkommens zum Schutz
für geistiges Eigentum _ der Hersteller von Tonträgern
Vom 3. August 1982
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 3. August 1982
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
der Weltorganisation für geistiges Eigentum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
Abs. 2 für S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Mali am 14. August 1982 Österreich am 21. August 1982
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. April 1982 (BGBI. II S. 483). Bekanntmachung vom 29. April 1982 (BGBI. II S. 538).
Bonn, den 3. August 1982 Bonn, den 3. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und fr:anzösischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weerth
Für die Regierung der Republik Obervolta
Santo
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
zur Errichtung der Weltorganisation des Übereinkommens zum Schutz
für geistiges Eigentum _ der Hersteller von Tonträgern
Vom 3. August 1982
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 3. August 1982
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
der Weltorganisation für geistiges Eigentum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
Abs. 2 für S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Mali am 14. August 1982 Österreich am 21. August 1982
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. April 1982 (BGBI. II S. 483). Bekanntmachung vom 29. April 1982 (BGBI. II S. 538).
Bonn, den 3. August 1982 Bonn, den 3. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 763
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 3. August 1982
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973
II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für
Österreich am 21. August 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. II
s. 148).
Bonn, den 3. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Technische Zusammenarbeit
Vom 4. August 1982
In Brazzaville ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Kongo über
Technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 15. Juni 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) durch Aus- und Fortbildung von kongolesischen Fach- und
und Führungskräften und Wissenschaftlern in die Volksrepublik
Kongo, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen
die Regierung der Volksrepublik Kongo - Ländern;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren d) in anderer geeigneter Weise.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-
etwas Abweichendes vorsehen:
ten und Völker und
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
technische Zusammenarbeit zu vertiefen - lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Kosten tragen;
sind wie folgt übereingekommen:
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und au-
ßerhalb der Volksrepublik Kongo;
Artikel 1
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-
terials;
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- nannten Abgaben und Lagergebühren;
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar-
beit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) f) Aus- und Fortbildung von kongolesischen Fach- und Füh-
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- weils geltenden deutschen Richtlinien.
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
lauf gehören. Material bei seinem Eintreffen in der Volksrepublik Kongo in
das Eigentum der Volksrepublik Kongo über; das Material
Artikel 2
steht den geförderten Vorhaben und den entsandten Fach-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch kräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
Bereichen vorsehen:
richtet die Regierung der Volksrepublik Kongo darüber, welche
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs-, und sonstige Ein- Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung
richtungen in der Volksrepublik Kongo; ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; auftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen.
Artikel 3
(2) Die Förderung kann erfolgen Leistungen der Regierung der Volksrepublik Kongo
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- Sie
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Volksrepublik
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- Kongo die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes- schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht
republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre
den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet; Kosten die Einrichtung liefert;
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
als „Material" bezeichnet); Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Uzen-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 765
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be- cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch land, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-
für in der Volksrepublik Kongo beschafftes Material; berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Volksrepu-
blik Kongo so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
haben;
Artikel 5
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kongolesi-
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt- (1) Die Regierung der Volksrepublik Kongo sorgt für den
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-
kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so der.
bald wie möglich durch kongolesische Fachkräfte fortge-
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Hierzu gehört insbesondere folgendes:
Abkommens in der Volksrepublik Kongo, in der Bundes-
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
republik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteili-
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
gung der deutschen Auslandsvertretung oder der von
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- von der Volksrepublik Kongo gegen die entsandten Fach-
oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen
kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezah- geltend gemacht werden;
lung dieser kongolesischen Fachkräfte;
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-
aus- und fortgebildete kongolesische Staatsangehörige lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel- einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufga-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; be stehen;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben ungehinderte Ein- und Ausreise;
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
gung; d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
zung, die die Regierung der Volksrepublik Kongo ihnen ge-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
währt, hingewiesen wird.
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden; (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
mens und der Projektvereinbarungen befaßten kongolesi- blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
unterrichtet werden. keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
Artikel 4 Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
gen; truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Volksrepublik ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
Kongo einzumischen; kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-
c) die Gesetze der Volksrepublik Kongo zu befolgen und Sit-
ten und Gebräuche des Landes zu achten; stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder
mit der sie beauftragt sind; abhanden gekommen sind;
e) mit den amtlichen Stellen der Volksrepublik Kongo vertrau- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
ensvoll zusammenzuarbeiten. Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Bedarfs;
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
Regierung der Volksrepublik Kongo eingeholt wird. Die durch- d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
führende Stelle bittet die Regierung der Volksrepublik Kongo ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Ar-
unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent- beits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb
von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung Artikel 6
der Volksrepublik Kongo ein, so gilt dies als Zustimmung.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
(3) Wünscht die Regierung der Volksrepublik Kongo die Ab- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit arbeit der Vertragsparteien.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 7 staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
mens erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Mona- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
klärung abgibt. es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-
Volksrepublik Kongo notifiziert, daß die erforderlichen inner- sammenarbeit weiter.
Geschehen zu Brazzaville am 22. Oktober 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald N. Nestroy
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Aime Emmanuel Yoka
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 6. August 1982
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), ist mit
seiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des
Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für die
Tschechoslowakei am 6. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. April 1982 (BGBI. II S. 536).
Bonn, den 6. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 767
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 6. August 1982
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II
S. 358) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für
Portugal am 30. Juli 1982
in Kraft getreten.
und wird für
Ungarn am 21.August 1982
Österreich am 21.August 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1982 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 6. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von Internationaler Bedeutung
Vom 12. August 1982
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Spanien am 4. September 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BGBI. II
s. 104).
Bonn, den 12. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 767
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 6. August 1982
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II
S. 358) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für
Portugal am 30. Juli 1982
in Kraft getreten.
und wird für
Ungarn am 21.August 1982
Österreich am 21.August 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1982 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 6. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von Internationaler Bedeutung
Vom 12. August 1982
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Spanien am 4. September 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BGBI. II
s. 104).
Bonn, den 12. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herw•geber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veroffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält .
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedlngun_gen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Zollübereinkommens des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr über die vorübergehende Einfuhr
von Berufsausrüstung von wissenschaftlichem Gerät
Vom 12. August 1982 Vom 12. August 1982
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
seinen Anlagen A, B und C (BGBI. 196911 S. 1065, 1076) (BGBI. 196911 S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2
ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für für die
Lesotho am 27. April 1982 Salomonen am 2. Juli 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. II S. 618). Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 443).
Bonn, den 12. August 1982 Bonn, den 12. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Zollübereinkommens des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr über die vorübergehende Einfuhr
von Berufsausrüstung von wissenschaftlichem Gerät
Vom 12. August 1982 Vom 12. August 1982
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
seinen Anlagen A, B und C (BGBI. 196911 S. 1065, 1076) (BGBI. 196911 S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2
ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für für die
Lesotho am 27. April 1982 Salomonen am 2. Juli 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. II S. 618). Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 443).
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Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 8. Juli 1982
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Vorderriß
Vom 11. August 1982
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
nigreich der Niederlande über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der
deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 2181) wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am
Grenzübergang Vorderriß auf deutschem Gebiet vorge-
schobene österreichische Grenzdienststellen nach
Maßgabe der Vereinbarung vom 8. Juli 1982 errichtet.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über Erleich-
terungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land
Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in
Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesge-
setzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 11. August 1982
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 755
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenz-
abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungs-
abkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener
österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß folgende Vereinbarung
vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Vorderriß werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichi-
sche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
die Straße Hinterriß - Vorderriß von der gemeinsamen Grenze bei der Markgrabenbrücke
bis zur südlichen Rißbachbrücke und von der nördlichen Rißbachbrücke bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Haftraum, die sanitären
Anlagen sowie alle Verbindungswege;
b) den den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen, vor dem
Haftraum im Erdgeschoß des Dienstgebäudes gelegenen Raum.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbal-
note und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. September 1982 in
Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner aus-
gezeichneten Hochachung zu versichern.
An die L. s. Bonn, den 8. Juli 1982
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
ZI. 112.05/123-A/82
Verbalnote
Die österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Ver-
balnote vom 8. Juli 1982, 510-511.13/3 OST, bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bun-
desregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Aus-
tausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der
Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. September 1982 in Kraft tritt und
die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
An das L S. Bonn, den 8. Juli 1982
Auswärtige Amt
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 14. Juli 1982
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Trinidad und Tobago am 21. März 1979
in Kraft getreten.
Trinidad und Tobago hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte eingelegt:
(Übersetzung)
"(i) The Government of the Republic of Trinidad and Tobago ,,(i} Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago behält
reserves the right not to apply in full the provision of paragraph sich vor, Artikel 4 Absatz 2 des Pakts nicht voll anzuwenden,
2 of Article 4 of the Covenant since Section 7 (3) of its Consti- da § 7 Absatz 3 ihrer Verfassung das Parlament ermächtigt,
tution enables Parliament to enact legislation even though it is Gesetze zu erlassen, selbst wenn diese mit den §§ 4 und 5 der
inconsistent with sections (4) and (5) of the said Constitution; Verfassung nicht in Einklang stehen;
(ii) Where at any time there is a lack of suitable prison faci- (ii) sollten zu irgendeinem Zeitpunkt geeignete Gefängnis-
lities, the Government of the Republic of Trinidad and Tobago einrichtungen nicht in ausreichender Zahl vorhanden sein, so
reserves the right not to apply Article 1O (2) (b) and 1O (3) so behält sich die Regierung der Republik Trinidad und Tobago
far as those provisions require juveniles who are detained to vor, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 1O Absatz 3
be accommodated separately from adults; nicht anzuwenden, soweit diese bestimmen, daß jugendliche
Häftlinge von Erwachsenen zu trennen sind;
(iii) The Government of the Republic of Trinidad and Tobago (iii) die Regierung der Republik Trinidad und Tobago behält
reserves the right not to apply paragraph 2 of Article 12 in view sich vor, Artikel 12 Absatz 2 mit Rücksicht auf die gesetzlichen
of the statutory provisions requiring persons intending to travel Vorschriften, die bestimmen, daß Personen, die ins Ausland
abroad to furnish tax clearance certificates; reisen wollen, Steuerbescheinigungen vorlegen müssen, nicht
anzuwenden;
(iv) The Government of the Republic of Trinidad and Tobago (iv) die Regierung der Republik Trinidad und Tobago behält
reserves the right not to apply paragraph 5 of Article 14 in view sich vor, Artikel 14 Absatz 5 aus dem Grund nicht anzuwenden,
of the fact that Section 43 of its Suprema Court of Judicature daß § 43 des Gesetzes Nr. 12 von 1962 über den Obersten Ge-
Act No. 12 of 1962 does not confer on a person convicted on richtshof einem aufgrund einer Anklage Verurteilten nicht das
indictment an unqualified right of appeal and that in particular uneingeschränkte Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels
cases, appeal to the Court of Appeal can only be done with the verleiht und daß in besonderen Fällen die Anrufung des Appel-
leave of the Court of Appeal itself or of the Privy Council; lationsgerichts nur mit Zustimmung des Appellationsgerichts
selbst oder des Geheimen Staatsrats erfolgen kann;
(v) While the Government of the Republic of Trinidad and To- (v) die Regierung der Republik Trinidad und Tobago stimmt
bago accepts the principle of compensation for wrongful impri- zwar dem Grundsatz der Entschädigung für eine unrechtmäßi-
sonment, it is not possible at this time to implement such a ge Haftstrafe zu; es ist jedoch derzeit nicht möglich, diesen
principle in accordance with paragraph 6 of Article 14 of the Grundsatz nach Artikel 14 Absatz 6 des Pakts zu verwirkli-
Covenant; chen;
(vi) With reference to the last sentence of paragraph 1 of Ar- (vi) in bezug auf Artikel 15 Absatz 1 letzter Satz- ,,Wird nach
ticle 15- 'lf, subsequent to the commission of the offence, pro- Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine milde-
vi~ion is made by law for the imposition of a lighter penalty, the re Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden" -
offender shall benefit thereby', the Government of the Republic ist die Regierung der Republik Trinidad und Tobago der Auffas-
of Trinidad and Tobago deems this provision to apply exclusi- sung, daß sich diese Bestimmung ausschließlich auf anhängi-
vely to cases in progress. Consequently, a person who has al- ge Verfahren bezieht. Demnach kommt ein rechtskräftig Ver-
ready been convicted by a final decision shall not benefit from urteilter nicht in den Genuß einer nach Ergehen des Urteils
any provision made by law, subsequent to that decision, for the durch Gesetz erlassenen Bestimmung zur Einführung einer
imposition of a lighter penalty; milderen Strafe;
(vii) The Government of the Republic of Trinidad and Tobago (vii) die Regierung der Republik Trinidad und Tobago behält
reserves the right to impose lawful and or reasonable restric- sich vor, das Versammlungsrecht nach Artikel 21 des Pakts
tions with respect to the right of assembly under Article 21 of gesetzlichen und/oder zumutbaren Einschränkungen zu un-
the Covenant; terwerfen;
(viii) The Government of the Republic of Trinidad and Tobago (viii) die Regierung der Republik Trinidad und Tobago behält
reserves the right not to apply the provision of Article 26 of the sich vor, Artikel 26 des Pakts nicht anzuwenden, soweit er sich
Covenant in so far as it applies to the holding of property in Tri- auf den Grundbesitz in Trinidad und Tobago bezieht, da nach
nidad and Tobago, in view of the fact that licences may be dem Gesetz von Trinidad und Tobago über Ausländergrundbe-
granted to or withheld from aliens under the Aliens Landhol- sitz Ausländern Genehmigungen erteilt oder vorenthalten wer-
ding Act of Trinidad and Tobago." den können."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 757
In einer am 31. Januar 1979 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung bestä-
tigte die Regierung von Trinidad und Tobago, daß es sich bei vorstehender Ziffer vi um eine erläuternde Erklärung
handelt, mit der nicht beabsichtigt sei, die Rechtswirksamkeit der Bestimmungen des Pakts auszuschließen oder
zu ändern.
II.
Unter Bezugnahme auf den vorstehend unter Ziffer i aufgeführten Vorbehalt von Trinidad und Tobago zu
Artikel 4 Abs. 2 des Pakts sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Erklärungen notifiziert
worden:
1. von der Regierung der Niederlande am 12. Juni 1980:
(Übersetzung)
"In the opinion of the Government of the Kingdom of the ,,Nach Auffassung der Regierung des Königreichs der Nieder-
Netherlands it follows from the text and the history of the Co- lande ergibt sich aus dem Wortlaut und der Geschichte des
venant that the said reservation is incompatible with the object Pakts, daß der genannte Vorbehalt mit Ziel und Zweck des
and purpose of the Covenant. The Government of the Kingdom Pakts unvereinbar ist. Die Regierung des Königreichs der Nie-
of the Netherlands therefore considers the reservation unac- derlande betrachtet den Vorbehalt deshalb als unannehmbar
ceptable and formally raises an objection to it." und erhebt förmlich Einspruch dagegen."
2. von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 21. April'1982:
„ In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen mitteilen, daß
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen den zi-
tierten Vorbehalt Einspruch erhebt.
Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ergibt sich aus dem Wortlaut und der Geschichte des Pakts,
daß der betreffende Vorbehalt mit Zweck und Ziel des Pakts
unvereinbar ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. Juni 1982 (BGBI. II S. 580).
Bonn, den 14. Juli 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 1982
In Ouagadongou ist am 13. März 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Staudamm Kompienga" von der Kreditanstalt für
und
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Ab-
die Regierung der Republik Obervolta - kommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Obervolta,
die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
gen und zu vertiefen,
Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
in Obervolta beizutragen - fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
sind wie folgt übereingekommen: Obervolta erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
licht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kredit-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
„Staudamm Kompienga" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 43
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Mio DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Betei-
erhalten.
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
der Regierung der Republik Obervolta zu einem späteren Zeit- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 759
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Abweichende festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weerth
Für die Regierung der Republik Obervolta
Mamadou Sanfo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Jull 1982
In Ouagadougou ist am 13. März 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Obervolta - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Obervolta erhoben werden.
Obervolta,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Republik Obervolta beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1 Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
licht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kredit- Abweichendes festgelegt wird.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben
,,Wasserversorgung von neun Gemeindezentren" einen Fi- Artikel 6
nanzierungsbeitrag bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Republik Obervolta zu einen späteren Zeit- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi- vorzugt genutzt werden.
ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Wasserversorgung von neun Gemeindezentren" Artikel 7
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Artikel 8
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weerth
Für die Regierung der Republik Obervolta
Santo
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 761
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1982
In Ouagadougou ist am 13. März 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 13. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta durch
die Regierung der Republik Obervolta - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Obervolta, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Frankfurt (Main), und dem Empfänger des Finanzierungsbei-
gen und zu vertiefen, trages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
in Obervolta beizutragen -
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
sind wie folgt übereingekommen: fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
Obervolta erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 4
licht es der Regierung der Republik Obervolta von der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
.. Caisse Nationale de Credit Agricole" einen Finanzierungs- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
beitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
sche Mark) zu erhalten. vorzugt genutzt werden.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und fr:anzösischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weerth
Für die Regierung der Republik Obervolta
Santo
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
zur Errichtung der Weltorganisation des Übereinkommens zum Schutz
für geistiges Eigentum _ der Hersteller von Tonträgern
Vom 3. August 1982
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 3. August 1982
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
der Weltorganisation für geistiges Eigentum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
Abs. 2 für S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Mali am 14. August 1982 Österreich am 21. August 1982
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. April 1982 (BGBI. II S. 483). Bekanntmachung vom 29. April 1982 (BGBI. II S. 538).
Bonn, den 3. August 1982 Bonn, den 3. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 763
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 3. August 1982
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973
II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für
Österreich am 21. August 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. II
s. 148).
Bonn, den 3. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Technische Zusammenarbeit
Vom 4. August 1982
In Brazzaville ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Kongo über
Technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 15. Juni 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) durch Aus- und Fortbildung von kongolesischen Fach- und
und Führungskräften und Wissenschaftlern in die Volksrepublik
Kongo, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen
die Regierung der Volksrepublik Kongo - Ländern;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren d) in anderer geeigneter Weise.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-
etwas Abweichendes vorsehen:
ten und Völker und
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
technische Zusammenarbeit zu vertiefen - lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Kosten tragen;
sind wie folgt übereingekommen:
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und au-
ßerhalb der Volksrepublik Kongo;
Artikel 1
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-
terials;
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- nannten Abgaben und Lagergebühren;
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar-
beit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) f) Aus- und Fortbildung von kongolesischen Fach- und Füh-
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant- weils geltenden deutschen Richtlinien.
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
lauf gehören. Material bei seinem Eintreffen in der Volksrepublik Kongo in
das Eigentum der Volksrepublik Kongo über; das Material
Artikel 2
steht den geförderten Vorhaben und den entsandten Fach-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch kräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
Bereichen vorsehen:
richtet die Regierung der Volksrepublik Kongo darüber, welche
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs-, und sonstige Ein- Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung
richtungen in der Volksrepublik Kongo; ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; auftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen.
Artikel 3
(2) Die Förderung kann erfolgen Leistungen der Regierung der Volksrepublik Kongo
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- Sie
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Volksrepublik
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- Kongo die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes- schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht
republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre
den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet; Kosten die Einrichtung liefert;
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
als „Material" bezeichnet); Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Uzen-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 765
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be- cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch land, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-
für in der Volksrepublik Kongo beschafftes Material; berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Volksrepu-
blik Kongo so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
haben;
Artikel 5
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kongolesi-
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt- (1) Die Regierung der Volksrepublik Kongo sorgt für den
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-
kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so der.
bald wie möglich durch kongolesische Fachkräfte fortge-
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Hierzu gehört insbesondere folgendes:
Abkommens in der Volksrepublik Kongo, in der Bundes-
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
republik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteili-
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
gung der deutschen Auslandsvertretung oder der von
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- von der Volksrepublik Kongo gegen die entsandten Fach-
oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen
kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezah- geltend gemacht werden;
lung dieser kongolesischen Fachkräfte;
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-
aus- und fortgebildete kongolesische Staatsangehörige lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel- einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufga-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; be stehen;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben ungehinderte Ein- und Ausreise;
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
gung; d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
zung, die die Regierung der Volksrepublik Kongo ihnen ge-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
währt, hingewiesen wird.
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden; (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
mens und der Projektvereinbarungen befaßten kongolesi- blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
unterrichtet werden. keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
Artikel 4 Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
gen; truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Volksrepublik ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
Kongo einzumischen; kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-
c) die Gesetze der Volksrepublik Kongo zu befolgen und Sit-
ten und Gebräuche des Landes zu achten; stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder
mit der sie beauftragt sind; abhanden gekommen sind;
e) mit den amtlichen Stellen der Volksrepublik Kongo vertrau- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
ensvoll zusammenzuarbeiten. Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Bedarfs;
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
Regierung der Volksrepublik Kongo eingeholt wird. Die durch- d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
führende Stelle bittet die Regierung der Volksrepublik Kongo ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Ar-
unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent- beits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb
von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung Artikel 6
der Volksrepublik Kongo ein, so gilt dies als Zustimmung.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
(3) Wünscht die Regierung der Volksrepublik Kongo die Ab- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit arbeit der Vertragsparteien.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 7 staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
mens erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Mona- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er- Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
klärung abgibt. es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-
Volksrepublik Kongo notifiziert, daß die erforderlichen inner- sammenarbeit weiter.
Geschehen zu Brazzaville am 22. Oktober 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald N. Nestroy
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Aime Emmanuel Yoka
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 6. August 1982
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), ist mit
seiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des
Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für die
Tschechoslowakei am 6. Juli 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. April 1982 (BGBI. II S. 536).
Bonn, den 6. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982 767
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 6. August 1982
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II
S. 358) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für
Portugal am 30. Juli 1982
in Kraft getreten.
und wird für
Ungarn am 21.August 1982
Österreich am 21.August 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1982 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 6. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von Internationaler Bedeutung
Vom 12. August 1982
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Spanien am 4. September 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BGBI. II
s. 104).
Bonn, den 12. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herw•geber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veroffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält .
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedlngun_gen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Prel• dl8Hr Auqabe: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Zollübereinkommens des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr über die vorübergehende Einfuhr
von Berufsausrüstung von wissenschaftlichem Gerät
Vom 12. August 1982 Vom 12. August 1982
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
seinen Anlagen A, B und C (BGBI. 196911 S. 1065, 1076) (BGBI. 196911 S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2
ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für für die
Lesotho am 27. April 1982 Salomonen am 2. Juli 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. II S. 618). Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 443).
Bonn, den 12. August 1982 Bonn, den 12. August 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer