674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 21. Mai 1982
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II S. 358) wird
nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für die
Deutsche Demokratische Republik am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. November 1981 (BGBI. II S. 1059).
Bonn, den 21. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Wiener Übereinkommens über die Ausarbeitung
über konsularische Beziehungen eines Europäischen Arzneibuches
Vom 30. Juni 1982 Vom 30. Juni 1982
Kiribati hat am 2. April 1982 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich auch Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
nach Erlangung der Unabhängigkeit am 12. Juli 1979 an arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI.
das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über 1973 II S. 701) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ge- Finnland am 4. September 1982
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf in Kraft treten.
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 950).
Bekanntmachung vom 11. Mai 1982 (BGBI. II S. 542).
Bonn, den 30. Juni 1982 Bonn, den 30. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 21. Mai 1982
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II S. 358) wird
nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für die
Deutsche Demokratische Republik am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. November 1981 (BGBI. II S. 1059).
Bonn, den 21. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Wiener Übereinkommens über die Ausarbeitung
über konsularische Beziehungen eines Europäischen Arzneibuches
Vom 30. Juni 1982 Vom 30. Juni 1982
Kiribati hat am 2. April 1982 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich auch Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
nach Erlangung der Unabhängigkeit am 12. Juli 1979 an arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI.
das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über 1973 II S. 701) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ge- Finnland am 4. September 1982
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf in Kraft treten.
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 950).
Bekanntmachung vom 11. Mai 1982 (BGBI. II S. 542).
Bonn, den 30. Juni 1982 Bonn, den 30. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 21. Mai 1982
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II S. 358) wird
nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für die
Deutsche Demokratische Republik am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. November 1981 (BGBI. II S. 1059).
Bonn, den 21. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautenschlager
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Wiener Übereinkommens über die Ausarbeitung
über konsularische Beziehungen eines Europäischen Arzneibuches
Vom 30. Juni 1982 Vom 30. Juni 1982
Kiribati hat am 2. April 1982 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich auch Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
nach Erlangung der Unabhängigkeit am 12. Juli 1979 an arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI.
das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über 1973 II S. 701) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ge- Finnland am 4. September 1982
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf in Kraft treten.
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 950).
Bekanntmachung vom 11. Mai 1982 (BGBI. II S. 542).
Bonn, den 30. Juni 1982 Bonn, den 30. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 675
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren zum Schutz von Tieren
beim internationalen Transport in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 30. Juni 1982 Vom 30. Juni 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
Transport (BGBI. 1973 II S. 721) wird nach seinem haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 48 Abs. 3 für Artikel 14 Abs. 3 für
Portugal am 29. November 1982 Portugal am 21. Oktober 1982
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 11. Juni 1981 (BGBI. II S. 380).
s. 1416).
Bonn, den 30. Juni 1982 Bonn, den 30. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-finnischen Regierungsabkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 30. Juni 1982
In Bonn ist am 11. September 1981 ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1
am 10. Juni 1982
in Kraft getreten. Das Abkommen und das zugehörige Protokoll werden nach-
stehend veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten des Abkommens haben die Verwaltungsvereinbarung vom
25. September 1962 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-
republik Deutschland und dem Minister für Verkehrswesen und allgemeine
Arbeiten der Republik Finnland über den internationalen Straßenpersonen-
und -güterverkehr und die diese Vereinbarung ändernden Folgevereinbarun-
gen (BAnz. Nr. 217 vom 15. November 1962, Nr. 96 vom 25. Mai 1963, Nr. 40
vom 27. Februar 1965, Nr. 242 vom 28. Dezember 1967 und Nr. 221 vom
27. November 1968) ihre Gültigkeit verloren.
Bonn,den3QJu~ 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 675
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren zum Schutz von Tieren
beim internationalen Transport in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 30. Juni 1982 Vom 30. Juni 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
Transport (BGBI. 1973 II S. 721) wird nach seinem haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 48 Abs. 3 für Artikel 14 Abs. 3 für
Portugal am 29. November 1982 Portugal am 21. Oktober 1982
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 11. Juni 1981 (BGBI. II S. 380).
s. 1416).
Bonn, den 30. Juni 1982 Bonn, den 30. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-finnischen Regierungsabkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 30. Juni 1982
In Bonn ist am 11. September 1981 ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1
am 10. Juni 1982
in Kraft getreten. Das Abkommen und das zugehörige Protokoll werden nach-
stehend veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten des Abkommens haben die Verwaltungsvereinbarung vom
25. September 1962 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-
republik Deutschland und dem Minister für Verkehrswesen und allgemeine
Arbeiten der Republik Finnland über den internationalen Straßenpersonen-
und -güterverkehr und die diese Vereinbarung ändernden Folgevereinbarun-
gen (BAnz. Nr. 217 vom 15. November 1962, Nr. 96 vom 25. Mai 1963, Nr. 40
vom 27. Februar 1965, Nr. 242 vom 28. Dezember 1967 und Nr. 221 vom
27. November 1968) ihre Gültigkeit verloren.
Bonn,den3QJu~ 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Einer Genehmigung bedürfen nicht
und a) Fahrten, bei denen dieselbe Gruppe von Fahrgästen auf der
die Regierung der Republik Finnland - gesamten Strecke mit demselben Kraftfahrzeug befördert
und zum Ausgangsort zurückgebracht wird, ohne daß
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und unterwegs Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt
Güterverkehr auf der Straße zwischen beiden Staaten und im werden:
Transit durch ihr Hoheitsgebiet zu regeln - b) besetzte Einfahrten in das Gebiet des anderen Staates, um
Fahrgäste dort abzusetzen und mit dem Kraftfahrzeug leer
sind wie folgt übereingekommen: zurückzukehren;
c) Leereinfahrten, sofern mehrseitige Übereinkünfte, die für
Artikel 1 beide Staaten verbindlich sind, dies vorsehen.
Dieses Abkommen regelt im Rahmen des geltenden Rechts
beider Staaten den grenzüberschreitenden Personen- und (4) Bei den Verkehrsdiensten nach Absatz 3 hat der Unter-
Güterverkehr auf der Straße zwischen der Bundesrepublik nehmer während der Fahrt ein Kontrolldokument mitzuführen
Deutschland und der Republik Finnland sowie im Transit durch und zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhän-
ihr Hoheitsgebiet mit Fahrzeugen, die in einem der beiden digen.
Staaten zugelassen sind.
Güterverkehr
Personenverkehr Artikel 6
Artikel 2 Der Begriff „Kraftfahrzeug" bedeutet jedes mechanisch an-
(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck getriebene Straßenfahrzeug, das gebaut oder ausgerüstet ist
.,Beförderung" von Personen auf der Straße die geschäfts- für die Beförderung von Gütern oder das Ziehen jedes anderen
mäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen durch Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern gebaut oder
Kraftomnibusse. ausgerüstet ist.
(2) Der Ausdruck „Kraftomnibus" bezeichnet Kraftfahr-
zeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung Artikel 7
von mehr als neun Personen einschließlich Führer geeignet (1) Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland
und bestimmt sind. oder in der Republik Finnland zugelassen sind, bedürfen für
Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem
Artikel 3 Hoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung der
zuständigen Behörde dieses Staates.
Im grenzüberschreitenden Linienverkehr einschließlich
Transitlinienverkehr bedürfen die Unternehmer einer Geneh- (2) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission
migung der zuständigen Behörden beider Staaten. Die Geneh- vereinbart auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Kontin-
migung wird im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen gent von Genehmigungen, das jeder Vertragspartei in gleicher
Behörden der beiden Staaten erteilt. Höhe zur Verfügung steht.
Artikel 4 (3) Für Anhänger oder Sattelanhänger, die zur Güterbeför-
derung gebaut oder ausgerüstet sind, ist - unabhängig davon,
(1) Ferienzielreisen deutscher Unternehmer bedürfen für die in welchem Staat sie zugelassen sind - eine Genehmigung
finnische Teilstrecke der Genehmigung der zuständigen finni- nicht erforderlich.
schen Behörde. Ferienzielreisen finnischer Unternehmer
bedürfen für die deutsche Teilstrecke der Genehmigung der
zuständigen deutschen Behörde. Artikel 8
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für (1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im gewerb-
den Transitverkehr. lichen Güterkraftverkehr auf der Straße
a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
Artikel 5 ist und dem anderen Staat (Wechselverkehr);
(1) Zum Gelegenheitsverkehr in oder durch das Gebiet des b) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit).
anderen Staates bedürfen die Unternehmer einer Genehmi-
gung. (2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr-
zeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwischen
(2) Die Genehmigungen nach Absatz 1 werden für die deut- zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Orten
schen Unternehmer von der zuständigen finnischen Behörde, zu befördern (Binnenverkehr).
für die finnischen Unternehmer von der zuständigen deut-
schen Behörde erteilt. Die zuständige deutsche Behörde gibt (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können
die finnischen Genehmigungen an die deutschen Unterneh- den Geltungsbereich der Genehmigung erweitern oder ein-
mer, die zuständige finnische Behörde gibt die deutschen Ge- schränken. Die Änderung ist in der Genehmigungsurkunde
nehmigungen an die finnischen Unternehmer aus. einzutragen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 677
Artikel 9 Artikel 14
(1) Keiner Genehmigung bedürfen (1) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmi-
a) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder Personen- gung nach Artikel 7 nicht erforderlich.
kraftwagen; (2) Bei jeder Beförderung im Werkverkehr sind Unterlagen
mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um Werk-
b) die Überführung von Leichen und Asche Verstorbener;
verkehr handelt.
c) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürfti-
gen Fahrzeugen;
d) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme von Gemeinsame Bestimmungen
Schlachtvieh; Artikel 15
e) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder von Die nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen sind
Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, bei allen Fahrten mitzuführen und den Überwachungs-
Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von behörden auf Verlangen vorzuweisen.
Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
f) die Beförderung von Postsendungen;
Artikel 16
g) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren
Für Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind
zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamt-
im Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden
gewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren
Rechts- und Verwaltungsvorschriften verbindlich.
zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-
hänger, 3,5 t nicht übersteigt;
h) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst- Artikel 17
werken; (1) Bei Zuwiderhandlungen des Unternehmers oder des
i) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und Fahrpersonals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze
Material ausschließlich zur Werbung und Unterrichtung, oder sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses
z. B. Messe- und Ausstellungsgut; Abkommens trifft die zuständige Behörde des Staates, in dem
das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständi-
j) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter und gen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung began-
Ausrüstungsgegenstände zur Hilfeleistung in dringenden gen wird, eine der nachfolgenden Maßnahmen:
Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).
a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vorschriften einzuhalten;
Änderungen des Absatzes 1 vereinbaren.
b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den
betreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits
Artikel 10 erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zu-
Ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 7 Ab- ständige Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr
satz 2 werden Genehmigungen für die Beförderung von ausgeschlossen hat.
Umzugsgut in besonders hierfür eingerichteten oder aus- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über
schließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeu- die getroffenen Maßnahmen.
gen ausgegeben.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maß-
nahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungsbehörden
Artikel 11
des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
(1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer begangen wurde, getroffen werden.
ausgegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Staates, in denen das Kraftfahrzeug zuge- Artikel 18
lassen ist, Güter im grenzüberschreitenden Straßenverkehr
befördern dürfen. Vertreter beider Staaten bilden eine Gemischte Kommis-
sion, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkom-
(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein mens und seine Anpassung an die Verkehrsentwicklung zu
bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. gewährleisten. Die Gemischte Kommission tritt auf Ersuchen
(3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer weder auf der zuständigen Behörden einer der Vertragsparteien zusam-
ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unter- men.
nehmer übertragen werden. Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien regeln die Durchführung dieses Ab-
Artikel 12 kommens in einem Protokoll, das mit dem Abkommen unter-
Die Genehmigungen können ausgegeben werden als zeichnet wird und zusammen mit diesem in Kraft tritt.
- Zeitgenehmigung; (2) Die in Artikel 18 vorgesehene Gemischte Kommission ist
ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es der Entwicklung
gültig für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb eines
des Personen- und Güterverkehrs auf der Straße anzupassen.
Zeitraums von mindestens zwei Monaten und höchstens
einem Kalenderjahr;
Artikel 20
- Fahrtgenehmigung;
gültig für eine Hin- und Rückfahrt innerhalb eines Zeitraums Dieses Abkommen wird entsprechend dem Viermächte-
von drei Monaten. abkommen vom 3. September 1971 in Übereinstimmung mit
den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt,
Artikel 13 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Finnland innerhalb von
Jede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr muß von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
einem internationalen Frachtbrief begleitet sein. teilige Erklärung abgibt.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 21 (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach
(1) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag in Kraft, Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein
an dem sich die Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens
daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekün-
innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. digt wird.
Geschehen zu Bonn am 11. September 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundearapublik Deutachland
Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Finnland
Heikki Kalha
Protokoll
nach Artikel 19 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Für die Anwendung des Abkommens über den grenz- erforder1ichen Anzahl von Ausfertigungen bei der zustän-
überschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße digen Behörde des Heimatstaats des Antragstellers ein-
.werden nachstehende Regelungen vereinbart: zureichen. Falls die zuständige Behörde des Heimat-
staats keine Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet
Zuständige Behörden der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
1. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind: Deutschland bzw. das Ministerium für Verkehr der Repu-
blik Finnland den Antrag mit einer Stellungnahme der
a) auf Seiten der Republik Finnland, außer für die Ertei-
zuständigen Behörde des anderen Staates.
lung einer besonderen Erlaubnis für Schwer- und
Großraumverkehr: 3. Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und
Ministerium für Verkehr, deren Änderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Straßenverkehrsabteilung, beiderseits zuständigen Genehmigungsbehörden.
Eteläesplanadi 16
00130 Helsinki, Finnland
Zu Artikel 4
Für die Erteilung einer besonderen Erlaubnis für
Schwer- und Großraumverkehr: 4. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die finni-
sche Teilstrecke ist vom deutschen Unternehmer bei dem
Tie- ja vesirakennushallitus
Ministerium für Verkehr der Republik Finnland zu stellen.
Eteläesplanadi 4,
Dieses übersendet die Genehmigung dem deutschen Un-
00130 Helsinki, Finnland
ternehmer; eine Durchschrift erhält der Bundesminister
b) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland.
nach den Artikeln 3 und 4
5. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die deut-
die zuständigen Länderbehörden und der Bundes- sche Teilstrecke ist vom finnischen Unternehmer bei der
minister für Verkehr, Bonn zuständigen deutschen Genehmigungsbehörde zu stel-
nach den Artikeln 1, 5, 7 Absatz 1, 8, 9, 17 und 18 len. Zuständig ist die Landesbehörde, in deren Gebiet die
der Bundesminister für Verkehr, Bonn Ferienzielreise endet, bei Ferienzielreisen im Transit
durch die Bundesrepublik Deutschland, die Behörde, in
nach Artikel 15 deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt
die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die Zoll- stattfindet. Diese übersendet die Genehmigung dem finni-
verwaltung, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die schen Unternehmer; eine Durchschrift erhält das Ministe-
Gewerbeaufsichtsämter rium für Verkehr der Republik Finnland.
nach Nummer 8 des Protokolls
das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, 2300 Kiel Zu Artikel 5
Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Schwer- und 6. Für den Gelegenheitsverkehr stellen sich die beiden
Großraumverkehr Verkehrsministerien gegenseitig Blankogenehmigungen
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Grenz- kostenfrei zur Verfügung.
übergangsstelle liegt
Zu Artikel 3 Zu Artikel 7
2. Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden 7. Das Kontingent wird auf der Grundlage von Fahrtgeneh-
Linienverkehrs oder eines Transitlinienverkehrs ist in der migungen jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 679
Zu Artikel 11 Zu Artikel 5 und 11
8. Die Genehmigungen nach den Artikeln 7 und 10 werden 10. Die Genehmigungsvordrucke werden von der Gemischten
ausgegeben Kommission nach Artikel 18 festgelegt.
- an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den
Bundesminister für Verkehr oder die von ihm beauftrag- Zu Artikel 21
ten Behörden; 11. Mit Inkrafttreten des Abkommens verlieren die Verwal-
- an finnische Unternehmer für in der Republik Finnland tungsvereinbarung vom 25. September 1962 zwischen
zugelassene Kraftfahrzeuge von der Straßenverkehrs- dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
abteilung des Ministeriums für Verkehr der Republik Deutschland und dem Minister für Verkehrswesen und
Finnland. allgemeine Arbeiten der Republik Finnland über den inter-
9. Die beiden Verehrsministerien stellen sich gegenseitig nationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr und die
eine ausreichende Anzahl von Blankogenehmigungen diese Vereinbarung ändernden Folgevereinbarurigen die
kostenlos zur Verfügung. Gültigkeit.
Geschehen zu Bonn am 11. September 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Finnland
Heikki Kalha
Bekanntmachung
einer Berichtigung des deutsch-skandinavischen Abkommens
über den internationalen Straßenverkehr
Vom 1. Juli 1982
Durch ein Versehen beim Abschluß des Abkommens vom 22. September
1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den
Regierungen des Königreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des
Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr (BGBI. 1981
II S. 1038) ist der Text auf der Rückseite der Protokollanlage 1 (Antrags- und
Genehmigungsformular für den genehmigungspflichtigen Gelegenheits-
verkehr) mit dem Text auf der Rückseite der Protokollanlage 2 (Antrags- und
Genehmigungsformular für Pendelverkehr/Ferienziel-Reisen) verwechselt
worden.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil II wird wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 1045 werden die Worte: ,,Die gültige Genehmigung für Ferienziel-
Reisen mit Kraftomnibussen/Personenkraftwagen" ersetzt durch die
Worte: ,,Die gültige Genehmigung für Ausflugsfahrten oder den Verkehr mit
Mietomnibussen oder Mietwagen''.
2. Auf Seite 1047 werden die Worte: ,,Die gültige Genehmigung für Ausflugs-
fahrten oder den Verkehr mit Mietomnibussen oder Mietwagen" ersetzt
durch die Worte: .,Die gültige Genehmigung für Ferienziel-Reisen mit Kraft-
omnibussen/Personenkraftwagen''.
Bonn, den 1. Juli 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über die Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland lagernden
Mineralölbestände luxemburgischer Unternehmer
Vom 2. Juli 1982
In Bonn/Luxemburg ist am 2./18. Juni 1982 ein Abkommen zwischen dem
Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg über die Anrechnung der
in der Bundesrepublik Deutschland lagernden Mineralölbestände luxem-
burgischer Unternehmer unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 11
am 18. Juni 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juli 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Engelmann
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg
über die Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland lagernden
Mineralölbestände luxemburgischer Unternehmer
Der Bundesminister für Wirtschaft Artikel 1
der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland befindliche Bestände an
und Erdöl, Fertig- und/oder Halbfertigerzeugnissen (Bestände)
der Minister für Energie können im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen luxem-
des Großherzogtums Luxemburg burgischen Vorratspflichtigen angerechnet werden.
sind im Hinblick darauf, daß
Artikel 2
- die Richtlinie 68/414/EWG der Europäischen Gemeinschaf-
ten vom 20. Dezember 1968 (ABI. Nr. L 308/14 vom Anrechenbar sind:
23. Dezember 1968) zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten a) Bestände, über die ein luxemburgischer Unternehmer als
der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnis- Eigentümer oder Miteigentümer oder aus einem sonstigen
sen zu halten, die Anrechenbarkeit von im Hoheitsgebiet Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist;
eines anderen Mitgliedstaates befindlichen Beständen im
Rahmen besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte b) sonstige Bestände, sofern der als Eigentümer, Miteigen-
vorsieht, tümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungs-
berechtigte deutsche Unternehmer sich schriftlich ver-
- die Richtlinie 72/425/CEE des Rates der Europäischen Ge-
pflichtet hat, den Bestand mindestens für die Dauer eines
meinschaften vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 /154
Kalendervierteljahres für einen luxemburgischen Unter-
vom 28. Dezember 1972) einen Mindestlagerbestand von
nehmer zur Verfügung zu halten (Verpflichtungserklärung),
90 Tagen an Rohöl und/oder Erdölprodukten ab 1. Januar
und der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
1975 festlegt,
Deutschland auf Antrag der Anrechnung schriftlich zuge-
wie folgt übereingekommen: stimmt hat.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 681
Artikel 3 Artikel 6
(1) Der Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg (1) Die Bestände nach Artikel 2 können nicht auf die nach
stimmt der Anrechenbarkeit nach Artikel 2 Buchstabe a zu, deutschem Gesetz über die Pflichtbevorratung zu haltenden
wenn Vorräte angerechnet werden. Sie werden nicht als Bestände
deutscher UnternehrAer in die Bestandsmeldungen gegenüber
1. der Antrag von dem luxemburgischen Unternehmer späte-
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
stens fünfzehn Werktage vor Beginn des Kalenderviertel-
wicklung, der Internationalen Energieagentur sowie gegen-
jahres, für das er die Bestände auf seine Vorratspflicht an-
über der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.
rechnen möchte, dem Minister für Energie des Großherzog-
tums Luxemburg vorgelegt wird; (2) Dieses Abkommen ändert in keiner Weise die Bestim-
mungen des Übereinkommens vom 18. November 1974 über
2. der Antrag folgende Angaben enthält: ein Internationales Energieprogramm.
a) Art und Menge der Bestände,
Artikel 7
b) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,
in dem sich die Bestände befinden, (1) Die Bestände, deren Anrechnung zur Erfüllung der
luxemburgischen Vorratspflichten vom Bundesminister für
c) Name und Anschrift des deutschen Unternehmers, in Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland gestattet wurde,
dessen Lager die Bestände gehalten werden, können frei in das Großherzogtum Luxemburg überführt
d) das Kalendervierteljahr, für das die Zustimmung be- werden. Das gilt auch in einer Versorgungskrise.
antragt wird, (2) Im Falle einer Versorgungskrise muß jede Entnahme, die
e) die für die Bestände geltenden Zollbestimmungen. ein luxemburgischer Vorratspflichtiger aus in der Bundesrepu-
blik Deutschland gelagerten Beständen vornimmt, zum frü-
(2) Der Antragsteller muß nachweisen, daß er über die Be- hestmöglichen Zeitpunkt dem Bundesminister für Wirtschaft
stände als Eigentümer oder Miteigentümer oder aus einem der Bundesrepublik Deutschland gemeldet werden.
sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist und diese
Verfügungsberechtigung zumindest für die Dauer des Kalen- Artikel 8
dervierteljahres, für das der Antrag gestellt wird, weitergilt.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
Deutschland erhält von dem Minister für Energie des Großher-
Artikel 4 zogtums Luxemburg für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik eine Übersicht über die in der Bundesrepublik Deutschland be-
Deutschland stimmt der Anrechnung nach Artikel 2 Buch- findlichen, von luxemburgischen Unternehmern zur Erfüllung
stabe b zu, wenn ihrer Vorratspflicht angerechneten Bestände, aufgegliedert
nach den in Artikel 2 bezeichneten Bestandskategorien. Die
1. der Antrag von dem deutschen Unternehmer spätestens Übersicht wird dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundes-
fünfzehn Werktage vor Beginn des Kalendervierteljahres, in republik Deutschland spätestens sechs Wochen nach Ablauf
dem die Bestände für den luxemburgischen Unternehmer des jeweiligen Kalendervierteljahres übersandt. Die Übersicht
zur Verfügung gehalten werden, dem Bundesamt für enthält:
gewerbliche Wirtschaft vorgelegt wird;
a) Name und Anschrift des deutschen Unternehmers, bei dem
2. der Antrag folgende Angaben enthält: die Bestände lagern,
a) Art und Menge der Bestände, b) Art und Menge der Bestände,
b) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, c) den genauen Ort des Lagers.
in dem sich die Bestände befinden, (2) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
c) Name und Anschrift des luxemburgischen Unterneh- Deutschland überprüft diese Angaben und teilt dem Minister
mers, für den die Bestände angerechnet werden, für Energie des Großherzogtums Luxemburg mögliche Be-
anstandungen mit.
d) das Kalendervierteljahr, für das die Zustimmung be-
antragt wird, (3) Die von dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundes-
republik Deutschland beanstandeten Bestände können von
e) die für die Bestände geltenden Zollbestimmungen; den luxemburgischen Unternehmern nicht zur Erfüllung ihrer
Vorratspflicht angerechnet werden.
3. dem Antrag die Verpflichtungserklärung nach Artikel 2
Buchstabe b beigefügt ist. (4) Sollte im Falle einer Versorgungskrise festgestellt
werden, daß die Gesamtmenge der Bestände des deutschen
Vorratspflichtigen weniger beträgt
(2) Erstreckt sich die Verpflichtungserklärung auf mehrere
Kalendervierteljahre, so kann der Antrag für den gesamten a) als die gesetzliche Mindestvorratsmenge des deutschen
Zeitraum gestellt werden, sofern sich die übrigen in diesem Vorratspflichtigen und
Artikel vorgesehenen Angaben nicht ändern. Die Zustimmung b) als die Menge, zu deren Lagerung sich der deutsche Vor-
nach Artikel 2 Buchstabe b wird jedoch nur für ein Kalender- ratspflichtige gegenüber dem luxemburgischen Vorrats-
vierteljahr erteilt. pflichtigen verpflichtet hat,
Artikel 5 wird der Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg
unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die fehlende Menge wird im
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
gleichen Verhältnis stehend unter den betroffenen Vorrats-
Deutschland kann die Zustimmung nach Artikel 2 Buchstabe b pflichtigen aufgeteilt.
versagen, wenn der deutsche Unternehmer die in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Bevorratungsbestimmungen Artikel 9
nicht erfüllt. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien können über
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik alle Fragen zur Auslegung und Anwendung dieses Abkom-
Deutschland wird seine Entscheidung über den Antrag bis mens Konsultationen durchgeführt werden. Im Falle einer Ver-
spätestens zu Beginn des Kalendervierteljahres dem Antrag- sorgungskrise werden solche Konsultationen zum frühest-
steller bekanntgeben. möglichen Zeitpunkt eingeleitet.
68-2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 10 Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Das Abkommen gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeit-
Deutschland gegenüber dem Minister für Energie des Groß- punkt des lnkrafttretens an und wird stillschweigend um je-
herzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach weils drei weitere Jahre verlängert, sofern es nicht von einer
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung der Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Ablauf
abgibt. dieser Frist gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1982 .
Luxemburg am 18. Juni 1982
in zwei Urschriften.
Der Bundesminister für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Lambsdorff
Der Minister für Energie
des Großherzogtums Luxemburg
J. Barthel
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 5. Juli 1982
F in n I an d hat mit Note vom 31 . März 1982 dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande eine Änderung der Bestimmung seiner
Behörde nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über
die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II
S. 1452, 1472) notifiziert. Danach ist vom 1. Juni 1982 an in Finnland das Ju-
stizministerium die Zentrale Behörde, die nach Artikel 2 des Übereinkommens
Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 5. September 1980 (BGBI. II S. 1290) und vom 5. Mai 1982 (BGBI. II
s. 539).
Bonn, den 5. Juli 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Kulturabkommens
Vom 6. Juli 1982
Das in Amman am 29. August 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien über kulturelle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 11
am 5. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 683
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Infor-
mationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - entsprechender Fachausstellungen zu fördern.
in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem
Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des an- Artikel 4
deren Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern - Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen
sind wie folgt übereingekommen: Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten
Stipendien zur Verfügung stellen.
Artikel 1
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen- Artikel 5
seitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
fördern.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbaren- ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden
den Bedingungen bestrebt sein, die Gründung und die Tätig- sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-
keit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu keit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und
erleichtern und zu fördern. einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der
Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissen- Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen
schaftliche und kulturelle Institutionen. und anderen künstlerischen Darbietungen;
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-
dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami- sation von Vorträgen und Vorlesungen;
lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen
Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung 3. bei der Organisation von Reisen von bildenden Künstlern,
ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Architekten, Komponisten, Schriftstellern, Journalisten und
Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit. Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, Museen, Archiven
sowie anderen Vertretern des kulturellen Lebens zur Ent-
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel- wicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch
tenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen, oder zur Information;
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in
den Absätzen 1-3 genannten Personen und Einrichtungen 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des
anwendbar sind, zu gewähren. Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen
sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Artikel 3 schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und be- Artik&I 7
rufsbildenden Schulen, Organisationen und Einrichtungen der
nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbildung Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Film-
für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und wesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zu-
anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die sammenarbei der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern
Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren sowie den Austausch von Filmen und anderer audiovisueller
Formen zu ermutigen, bemüht sein. Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum
Zwecke der Information und des Erfahrunsaustausches zu
unterstützen; Artikel 8
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal- Die Vertragsparteien werden sich bemühen, den Jugend-
tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schü- austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugend-
lern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, For- organisationen und anderen Institutionen der außerschu-
schungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; lischen Jugendbildung zu fördern.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 9 Artikel 11
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Ver-
Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und tragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen
bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorga- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
nisationen ihrer Länder zu fördern. Abkommens erfüllt sind.
Artikel 10
Artikel 12
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und ver-
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien inner- längert sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum,
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 6
eine gegenteilige Erklärung abgibt. Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Amman am 29. August 1979 in 2 Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien
Adnan Abu Odeh
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 6. Juli 1982
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) wird
nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Niederlande am 1. August 1982
(für das Königreich in Europa)
in Kraft treten.
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt eingelegt: ·
(Übersetzung)
•les dispositions testamentaires faites, „Letztwillige Verfügungen, die ein
en dehors de circonstances extraordinai- niederländischer Staatsangehöriger in
res, en la forme orale par un ressortissant mündlicher Form errichtet hat, der zu
neerfandais n'ayant ä l'epoque aucune diesem Zeitpunkt keine andere Staatsan-
autre nationalite ne sont pas reconnues gehörigkeit besaß, werden, ausgenom-
aux Pays-Bas. • men den Fall außergewöhnlicher Umstän-
de, in den Niederlanden nicht anerkannt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. März 1979 (BGBI. II S. 303).
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 685
Bekanntmachung
zu dem Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit
Vom 8. Juli 1982
Das in Bonn am 30. März 1976 unterzeichnete und nach seinem Artikel 5
am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen zwischen dem Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen
Demokratischen Republik über die Abrechnung der Leistungen im Post- und
Fernmeldetransit ist durch Briefwechsel vom 3. Juni 1982 dahin geändert
worden, daß die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens vereinbarte
Pauschale mit Wirkung vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11 ,2 Millionen Deut-
sche Mark festgesetzt wird.
Das Verwaltungsabkommen vom 30. März 1976 einschließlich des dazuge-
hörenden Protokollvermerks sowie der Briefwechsel vom 3. Juni 1982 werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit
In AusEihrung des Abkommens zwischen der Regierung der (2) Die Höhe der Pauschale gilt solange, bis eine der Post-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut- und Fernmeldeverwaltungen deren Änderung vorschlägt und
schen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Post- und nachweist, daß die gültige Pauschale in ihrer Höhe nicht mehr
Fernmeldewesens vom 30. März 1976 dem Umfang der Leistungen entspricht. Dieser Nachweis ist
bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres zu erbringen.
wird folgendes vereinbart: Wird die Pauschale in der Höhe geändert, ist mit Beginn des
nachfolgenden Kalenderjahres, das der Vereinbarung über die
Artikel 1
Änderung der Höhe der Pauschale folgt, die neu festgesetzte
Abrechnung beim Post- und Fernmeldeverkehr Pauschale der Abrechnung zugrunde zu legen. Bis zu diesem
mit dritten Staaten Zeitpunkt gilt die vorher vereinbarte Pauschale weiter.
(1) Zur Abrechnung der Leistungen, die eine Post- und Fern-
meldeverwaltung für die andere im Post- und Fernmeldever- Artikel 3
kehr mit dritten Staaten erbracht oder vermittelt hat, tauschen Abrechnung beim Fernmeldeverkehr
das Posttechnische Zentralamt der Deutschen Bundespost zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
und das Zentrale Postverkehrsamt der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik die erforderlichen Ab- (1) Über die von der Post- und Fernmeldeverwaltung der
rechnungsunterlagen aus. Deutschen Demokratischen Republik für den Fernmeldever-
kehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin
(2) Am Schluß eines jeden Kalendervierteljahres stellt die (West) erbrachten Leistungen werden keine Rechnungen aus-
Gläubigerverwaltung eine Generalabrechnung auf. In die Ge- getauscht.
neralabrechnung werden alle im jeweiligen Kalendervierteljahr
anerkannten Abrechnungen für die einzelnen Post- und Fern- (2) Der für diese Leistungen geschuldete Betrag wird im
meldedienste aufgenommen, unabhängig von den Abrech- Rahmen der in Artikel 1 genannten Generalabrechnung ver-
nungszeiträumen, auf die sie sich beziehen. rechnet.
Artikel 4
Zahlungsausgleich
Artikel 2
Der Zahlungsausgleich erfolgt in Deutscher Mark.
Abrechnung beim Postverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
( 1) Zur pauschalen Abgeltung der im Postverkehr zwischen Artikel 5
der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) von der Inkrafttreten
Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokrati-
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Abkommen
schen Republik vermittelten Leistungen vergütet die Post- und
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Fernmeldeverwaltung der Bundesrepublik Deutschland der
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf
Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokrati-
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März
schen Republik pro Kalenderjahr 8,3 Millionen Deutsche Mark.
1976 in Kraft.
Die Pauschale ist in vier gleichen Teilbeträgen zu zahlen, die
am Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden. (2) Das Verwaltungsabkommen kann im beiderseitigen Ein-
Rechnungen werden nicht ausgetauscht. verständnis geändert oder ergänzt werden.
Ausgefertigt in Bonn am 30. März 1976 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
Elias
Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
Calov
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 687
Protokollvermerk
zu Artikel 4 des Verwaltungsabkommens
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik
über die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit
vom 30. März 1976
Der jeweils geschuldete Betrag wird über das Konto S der
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik bei der
Deutschen Bundesbank ausgeglichen.
Bundesrepublik Deutschland Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
Bonn,03.06.82 Berlin, 3. Juni 1982
An das An den
Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Bundesminister für das
der Deutschen Demokratischen Republik Post- und Fernmeldewesen
z. H. Herrn Oberdirektor Dr. Zölfel der Bundesrepublik Deutschland
DDR-1066 Berlin z. H. Herrn Ministerialrat Grosser
D-5300 Bonn
Sehr geehrter Herr Dr. Zölfel! Sehr geehrter Herr Grosser!
Hiermit bestätige ich Ihnen, daß als Ergebnis der zwischen Hiermit bestätige ich Ihnen, daß als Ergebnis der zwischen
unseren Delegationen auf der Grundlage des Artikels 13 des unseren Delegationen auf der Grundlage des Artikels 13 des
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokrati- kratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik
schen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmelde- Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
wesens vom 30. März 1976 geführten Verhandlungen in vom 30. März 1976 geführten Verhandlungen in folgendem
folgendem Übereinstimmung besteht: Übereinstimmung besteht:
1. Die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens zwi- 1. Die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens zwi-
schen dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- schen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der
wesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe- Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesmi-
rium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demo- nister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepu-
kratischen Republik über die Abrechnung der Leistungen blik Deutschland über die Abrechnung der Leistungen im
im Post- und Fernmeldetransit vom 30. März 1976 verein- Post- und Fernmeldetransit vom 30. März 1976 vereinbarte
barte Pauschale für die Abgeltung der im Postverkehr zwi- Pauschale für die Abgeltung der im Postverkehr zwischen
schen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) von der
von der Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokra-
Demokratischen Republik vermittelten Leistungen wird mit tischen Republik vermittelten Leistungen wird mit Wirkung
Wirkung vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11,2 Millionen vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11,2 Millionen Deutsche
Deutsche Mark festgesetzt. Mark festgesetzt.
2. Der neu vereinbarten Höhe der Pauschale liegt ein Lei- 2. Der neu vereinbarten Höhe der Pauschale liegt ein Lei-
stungsumfang von jährlich bis zu 9,5 Millionen Achskilo- stungsumfang von jährlich bis zu 9,5 Millionen Achskilo-
metern zugrunde. metern zugrunde.
Mit vorzüglicher Hochachtung Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Auftrag Im Auftrag
Grosser Dr. Zölfel
Ministerialrat Oberdirektor
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Fernmeldeverkehr
Vom 8. Juli 1982
Das Verwaltungsabkommen vom 30. März 1976 zwischen dem Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demo-
kratischen Republik über den Fernmeldeverkehr (BGBI. 1976 II S. 633, 640)
ist durch Briefwechsel vom 16. April/14. Mai 1982 dahin geändert worden, daß
die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsabkommens genannte Zusatz-
leistung „Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten" und die im Proto-
kollvermerk zu Artikel 1 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens genannte Dienst-
leistung „Blitzgespräche" mit Wirkung vom 1. Juni 1982 entfallen.
Der Briefwechsel vom 16. April/14. Mai 1982 wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 1981 (BGBI. II S. 1147).
Bonn, den 8. Juli 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 675
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren zum Schutz von Tieren
beim internationalen Transport in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 30. Juni 1982 Vom 30. Juni 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
Transport (BGBI. 1973 II S. 721) wird nach seinem haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 48 Abs. 3 für Artikel 14 Abs. 3 für
Portugal am 29. November 1982 Portugal am 21. Oktober 1982
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 11. Juni 1981 (BGBI. II S. 380).
s. 1416).
Bonn, den 30. Juni 1982 Bonn, den 30. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-finnischen Regierungsabkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 30. Juni 1982
In Bonn ist am 11. September 1981 ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1
am 10. Juni 1982
in Kraft getreten. Das Abkommen und das zugehörige Protokoll werden nach-
stehend veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten des Abkommens haben die Verwaltungsvereinbarung vom
25. September 1962 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-
republik Deutschland und dem Minister für Verkehrswesen und allgemeine
Arbeiten der Republik Finnland über den internationalen Straßenpersonen-
und -güterverkehr und die diese Vereinbarung ändernden Folgevereinbarun-
gen (BAnz. Nr. 217 vom 15. November 1962, Nr. 96 vom 25. Mai 1963, Nr. 40
vom 27. Februar 1965, Nr. 242 vom 28. Dezember 1967 und Nr. 221 vom
27. November 1968) ihre Gültigkeit verloren.
Bonn,den3QJu~ 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Einer Genehmigung bedürfen nicht
und a) Fahrten, bei denen dieselbe Gruppe von Fahrgästen auf der
die Regierung der Republik Finnland - gesamten Strecke mit demselben Kraftfahrzeug befördert
und zum Ausgangsort zurückgebracht wird, ohne daß
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und unterwegs Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt
Güterverkehr auf der Straße zwischen beiden Staaten und im werden:
Transit durch ihr Hoheitsgebiet zu regeln - b) besetzte Einfahrten in das Gebiet des anderen Staates, um
Fahrgäste dort abzusetzen und mit dem Kraftfahrzeug leer
sind wie folgt übereingekommen: zurückzukehren;
c) Leereinfahrten, sofern mehrseitige Übereinkünfte, die für
Artikel 1 beide Staaten verbindlich sind, dies vorsehen.
Dieses Abkommen regelt im Rahmen des geltenden Rechts
beider Staaten den grenzüberschreitenden Personen- und (4) Bei den Verkehrsdiensten nach Absatz 3 hat der Unter-
Güterverkehr auf der Straße zwischen der Bundesrepublik nehmer während der Fahrt ein Kontrolldokument mitzuführen
Deutschland und der Republik Finnland sowie im Transit durch und zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhän-
ihr Hoheitsgebiet mit Fahrzeugen, die in einem der beiden digen.
Staaten zugelassen sind.
Güterverkehr
Personenverkehr Artikel 6
Artikel 2 Der Begriff „Kraftfahrzeug" bedeutet jedes mechanisch an-
(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck getriebene Straßenfahrzeug, das gebaut oder ausgerüstet ist
.,Beförderung" von Personen auf der Straße die geschäfts- für die Beförderung von Gütern oder das Ziehen jedes anderen
mäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen durch Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern gebaut oder
Kraftomnibusse. ausgerüstet ist.
(2) Der Ausdruck „Kraftomnibus" bezeichnet Kraftfahr-
zeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung Artikel 7
von mehr als neun Personen einschließlich Führer geeignet (1) Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland
und bestimmt sind. oder in der Republik Finnland zugelassen sind, bedürfen für
Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem
Artikel 3 Hoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung der
zuständigen Behörde dieses Staates.
Im grenzüberschreitenden Linienverkehr einschließlich
Transitlinienverkehr bedürfen die Unternehmer einer Geneh- (2) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission
migung der zuständigen Behörden beider Staaten. Die Geneh- vereinbart auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Kontin-
migung wird im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen gent von Genehmigungen, das jeder Vertragspartei in gleicher
Behörden der beiden Staaten erteilt. Höhe zur Verfügung steht.
Artikel 4 (3) Für Anhänger oder Sattelanhänger, die zur Güterbeför-
derung gebaut oder ausgerüstet sind, ist - unabhängig davon,
(1) Ferienzielreisen deutscher Unternehmer bedürfen für die in welchem Staat sie zugelassen sind - eine Genehmigung
finnische Teilstrecke der Genehmigung der zuständigen finni- nicht erforderlich.
schen Behörde. Ferienzielreisen finnischer Unternehmer
bedürfen für die deutsche Teilstrecke der Genehmigung der
zuständigen deutschen Behörde. Artikel 8
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für (1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im gewerb-
den Transitverkehr. lichen Güterkraftverkehr auf der Straße
a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
Artikel 5 ist und dem anderen Staat (Wechselverkehr);
(1) Zum Gelegenheitsverkehr in oder durch das Gebiet des b) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit).
anderen Staates bedürfen die Unternehmer einer Genehmi-
gung. (2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr-
zeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwischen
(2) Die Genehmigungen nach Absatz 1 werden für die deut- zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Orten
schen Unternehmer von der zuständigen finnischen Behörde, zu befördern (Binnenverkehr).
für die finnischen Unternehmer von der zuständigen deut-
schen Behörde erteilt. Die zuständige deutsche Behörde gibt (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können
die finnischen Genehmigungen an die deutschen Unterneh- den Geltungsbereich der Genehmigung erweitern oder ein-
mer, die zuständige finnische Behörde gibt die deutschen Ge- schränken. Die Änderung ist in der Genehmigungsurkunde
nehmigungen an die finnischen Unternehmer aus. einzutragen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 677
Artikel 9 Artikel 14
(1) Keiner Genehmigung bedürfen (1) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmi-
a) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder Personen- gung nach Artikel 7 nicht erforderlich.
kraftwagen; (2) Bei jeder Beförderung im Werkverkehr sind Unterlagen
mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um Werk-
b) die Überführung von Leichen und Asche Verstorbener;
verkehr handelt.
c) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürfti-
gen Fahrzeugen;
d) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme von Gemeinsame Bestimmungen
Schlachtvieh; Artikel 15
e) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder von Die nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen sind
Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, bei allen Fahrten mitzuführen und den Überwachungs-
Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von behörden auf Verlangen vorzuweisen.
Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
f) die Beförderung von Postsendungen;
Artikel 16
g) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren
Für Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind
zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamt-
im Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden
gewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren
Rechts- und Verwaltungsvorschriften verbindlich.
zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-
hänger, 3,5 t nicht übersteigt;
h) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst- Artikel 17
werken; (1) Bei Zuwiderhandlungen des Unternehmers oder des
i) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und Fahrpersonals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze
Material ausschließlich zur Werbung und Unterrichtung, oder sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses
z. B. Messe- und Ausstellungsgut; Abkommens trifft die zuständige Behörde des Staates, in dem
das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständi-
j) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter und gen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung began-
Ausrüstungsgegenstände zur Hilfeleistung in dringenden gen wird, eine der nachfolgenden Maßnahmen:
Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).
a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vorschriften einzuhalten;
Änderungen des Absatzes 1 vereinbaren.
b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den
betreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits
Artikel 10 erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zu-
Ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 7 Ab- ständige Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr
satz 2 werden Genehmigungen für die Beförderung von ausgeschlossen hat.
Umzugsgut in besonders hierfür eingerichteten oder aus- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über
schließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeu- die getroffenen Maßnahmen.
gen ausgegeben.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maß-
nahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungsbehörden
Artikel 11
des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
(1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer begangen wurde, getroffen werden.
ausgegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Staates, in denen das Kraftfahrzeug zuge- Artikel 18
lassen ist, Güter im grenzüberschreitenden Straßenverkehr
befördern dürfen. Vertreter beider Staaten bilden eine Gemischte Kommis-
sion, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkom-
(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein mens und seine Anpassung an die Verkehrsentwicklung zu
bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. gewährleisten. Die Gemischte Kommission tritt auf Ersuchen
(3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer weder auf der zuständigen Behörden einer der Vertragsparteien zusam-
ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unter- men.
nehmer übertragen werden. Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien regeln die Durchführung dieses Ab-
Artikel 12 kommens in einem Protokoll, das mit dem Abkommen unter-
Die Genehmigungen können ausgegeben werden als zeichnet wird und zusammen mit diesem in Kraft tritt.
- Zeitgenehmigung; (2) Die in Artikel 18 vorgesehene Gemischte Kommission ist
ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es der Entwicklung
gültig für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb eines
des Personen- und Güterverkehrs auf der Straße anzupassen.
Zeitraums von mindestens zwei Monaten und höchstens
einem Kalenderjahr;
Artikel 20
- Fahrtgenehmigung;
gültig für eine Hin- und Rückfahrt innerhalb eines Zeitraums Dieses Abkommen wird entsprechend dem Viermächte-
von drei Monaten. abkommen vom 3. September 1971 in Übereinstimmung mit
den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt,
Artikel 13 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Finnland innerhalb von
Jede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr muß von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
einem internationalen Frachtbrief begleitet sein. teilige Erklärung abgibt.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 21 (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach
(1) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag in Kraft, Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein
an dem sich die Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens
daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekün-
innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. digt wird.
Geschehen zu Bonn am 11. September 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundearapublik Deutachland
Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Finnland
Heikki Kalha
Protokoll
nach Artikel 19 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Für die Anwendung des Abkommens über den grenz- erforder1ichen Anzahl von Ausfertigungen bei der zustän-
überschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße digen Behörde des Heimatstaats des Antragstellers ein-
.werden nachstehende Regelungen vereinbart: zureichen. Falls die zuständige Behörde des Heimat-
staats keine Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet
Zuständige Behörden der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
1. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind: Deutschland bzw. das Ministerium für Verkehr der Repu-
blik Finnland den Antrag mit einer Stellungnahme der
a) auf Seiten der Republik Finnland, außer für die Ertei-
zuständigen Behörde des anderen Staates.
lung einer besonderen Erlaubnis für Schwer- und
Großraumverkehr: 3. Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und
Ministerium für Verkehr, deren Änderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Straßenverkehrsabteilung, beiderseits zuständigen Genehmigungsbehörden.
Eteläesplanadi 16
00130 Helsinki, Finnland
Zu Artikel 4
Für die Erteilung einer besonderen Erlaubnis für
Schwer- und Großraumverkehr: 4. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die finni-
sche Teilstrecke ist vom deutschen Unternehmer bei dem
Tie- ja vesirakennushallitus
Ministerium für Verkehr der Republik Finnland zu stellen.
Eteläesplanadi 4,
Dieses übersendet die Genehmigung dem deutschen Un-
00130 Helsinki, Finnland
ternehmer; eine Durchschrift erhält der Bundesminister
b) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland.
nach den Artikeln 3 und 4
5. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die deut-
die zuständigen Länderbehörden und der Bundes- sche Teilstrecke ist vom finnischen Unternehmer bei der
minister für Verkehr, Bonn zuständigen deutschen Genehmigungsbehörde zu stel-
nach den Artikeln 1, 5, 7 Absatz 1, 8, 9, 17 und 18 len. Zuständig ist die Landesbehörde, in deren Gebiet die
der Bundesminister für Verkehr, Bonn Ferienzielreise endet, bei Ferienzielreisen im Transit
durch die Bundesrepublik Deutschland, die Behörde, in
nach Artikel 15 deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt
die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die Zoll- stattfindet. Diese übersendet die Genehmigung dem finni-
verwaltung, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die schen Unternehmer; eine Durchschrift erhält das Ministe-
Gewerbeaufsichtsämter rium für Verkehr der Republik Finnland.
nach Nummer 8 des Protokolls
das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, 2300 Kiel Zu Artikel 5
Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Schwer- und 6. Für den Gelegenheitsverkehr stellen sich die beiden
Großraumverkehr Verkehrsministerien gegenseitig Blankogenehmigungen
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Grenz- kostenfrei zur Verfügung.
übergangsstelle liegt
Zu Artikel 3 Zu Artikel 7
2. Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden 7. Das Kontingent wird auf der Grundlage von Fahrtgeneh-
Linienverkehrs oder eines Transitlinienverkehrs ist in der migungen jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 679
Zu Artikel 11 Zu Artikel 5 und 11
8. Die Genehmigungen nach den Artikeln 7 und 10 werden 10. Die Genehmigungsvordrucke werden von der Gemischten
ausgegeben Kommission nach Artikel 18 festgelegt.
- an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den
Bundesminister für Verkehr oder die von ihm beauftrag- Zu Artikel 21
ten Behörden; 11. Mit Inkrafttreten des Abkommens verlieren die Verwal-
- an finnische Unternehmer für in der Republik Finnland tungsvereinbarung vom 25. September 1962 zwischen
zugelassene Kraftfahrzeuge von der Straßenverkehrs- dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
abteilung des Ministeriums für Verkehr der Republik Deutschland und dem Minister für Verkehrswesen und
Finnland. allgemeine Arbeiten der Republik Finnland über den inter-
9. Die beiden Verehrsministerien stellen sich gegenseitig nationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr und die
eine ausreichende Anzahl von Blankogenehmigungen diese Vereinbarung ändernden Folgevereinbarurigen die
kostenlos zur Verfügung. Gültigkeit.
Geschehen zu Bonn am 11. September 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Finnland
Heikki Kalha
Bekanntmachung
einer Berichtigung des deutsch-skandinavischen Abkommens
über den internationalen Straßenverkehr
Vom 1. Juli 1982
Durch ein Versehen beim Abschluß des Abkommens vom 22. September
1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den
Regierungen des Königreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des
Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr (BGBI. 1981
II S. 1038) ist der Text auf der Rückseite der Protokollanlage 1 (Antrags- und
Genehmigungsformular für den genehmigungspflichtigen Gelegenheits-
verkehr) mit dem Text auf der Rückseite der Protokollanlage 2 (Antrags- und
Genehmigungsformular für Pendelverkehr/Ferienziel-Reisen) verwechselt
worden.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil II wird wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 1045 werden die Worte: ,,Die gültige Genehmigung für Ferienziel-
Reisen mit Kraftomnibussen/Personenkraftwagen" ersetzt durch die
Worte: ,,Die gültige Genehmigung für Ausflugsfahrten oder den Verkehr mit
Mietomnibussen oder Mietwagen''.
2. Auf Seite 1047 werden die Worte: ,,Die gültige Genehmigung für Ausflugs-
fahrten oder den Verkehr mit Mietomnibussen oder Mietwagen" ersetzt
durch die Worte: .,Die gültige Genehmigung für Ferienziel-Reisen mit Kraft-
omnibussen/Personenkraftwagen''.
Bonn, den 1. Juli 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über die Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland lagernden
Mineralölbestände luxemburgischer Unternehmer
Vom 2. Juli 1982
In Bonn/Luxemburg ist am 2./18. Juni 1982 ein Abkommen zwischen dem
Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg über die Anrechnung der
in der Bundesrepublik Deutschland lagernden Mineralölbestände luxem-
burgischer Unternehmer unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 11
am 18. Juni 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juli 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Engelmann
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg
über die Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland lagernden
Mineralölbestände luxemburgischer Unternehmer
Der Bundesminister für Wirtschaft Artikel 1
der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland befindliche Bestände an
und Erdöl, Fertig- und/oder Halbfertigerzeugnissen (Bestände)
der Minister für Energie können im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen luxem-
des Großherzogtums Luxemburg burgischen Vorratspflichtigen angerechnet werden.
sind im Hinblick darauf, daß
Artikel 2
- die Richtlinie 68/414/EWG der Europäischen Gemeinschaf-
ten vom 20. Dezember 1968 (ABI. Nr. L 308/14 vom Anrechenbar sind:
23. Dezember 1968) zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten a) Bestände, über die ein luxemburgischer Unternehmer als
der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnis- Eigentümer oder Miteigentümer oder aus einem sonstigen
sen zu halten, die Anrechenbarkeit von im Hoheitsgebiet Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist;
eines anderen Mitgliedstaates befindlichen Beständen im
Rahmen besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte b) sonstige Bestände, sofern der als Eigentümer, Miteigen-
vorsieht, tümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungs-
berechtigte deutsche Unternehmer sich schriftlich ver-
- die Richtlinie 72/425/CEE des Rates der Europäischen Ge-
pflichtet hat, den Bestand mindestens für die Dauer eines
meinschaften vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 /154
Kalendervierteljahres für einen luxemburgischen Unter-
vom 28. Dezember 1972) einen Mindestlagerbestand von
nehmer zur Verfügung zu halten (Verpflichtungserklärung),
90 Tagen an Rohöl und/oder Erdölprodukten ab 1. Januar
und der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
1975 festlegt,
Deutschland auf Antrag der Anrechnung schriftlich zuge-
wie folgt übereingekommen: stimmt hat.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 681
Artikel 3 Artikel 6
(1) Der Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg (1) Die Bestände nach Artikel 2 können nicht auf die nach
stimmt der Anrechenbarkeit nach Artikel 2 Buchstabe a zu, deutschem Gesetz über die Pflichtbevorratung zu haltenden
wenn Vorräte angerechnet werden. Sie werden nicht als Bestände
deutscher UnternehrAer in die Bestandsmeldungen gegenüber
1. der Antrag von dem luxemburgischen Unternehmer späte-
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
stens fünfzehn Werktage vor Beginn des Kalenderviertel-
wicklung, der Internationalen Energieagentur sowie gegen-
jahres, für das er die Bestände auf seine Vorratspflicht an-
über der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.
rechnen möchte, dem Minister für Energie des Großherzog-
tums Luxemburg vorgelegt wird; (2) Dieses Abkommen ändert in keiner Weise die Bestim-
mungen des Übereinkommens vom 18. November 1974 über
2. der Antrag folgende Angaben enthält: ein Internationales Energieprogramm.
a) Art und Menge der Bestände,
Artikel 7
b) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,
in dem sich die Bestände befinden, (1) Die Bestände, deren Anrechnung zur Erfüllung der
luxemburgischen Vorratspflichten vom Bundesminister für
c) Name und Anschrift des deutschen Unternehmers, in Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland gestattet wurde,
dessen Lager die Bestände gehalten werden, können frei in das Großherzogtum Luxemburg überführt
d) das Kalendervierteljahr, für das die Zustimmung be- werden. Das gilt auch in einer Versorgungskrise.
antragt wird, (2) Im Falle einer Versorgungskrise muß jede Entnahme, die
e) die für die Bestände geltenden Zollbestimmungen. ein luxemburgischer Vorratspflichtiger aus in der Bundesrepu-
blik Deutschland gelagerten Beständen vornimmt, zum frü-
(2) Der Antragsteller muß nachweisen, daß er über die Be- hestmöglichen Zeitpunkt dem Bundesminister für Wirtschaft
stände als Eigentümer oder Miteigentümer oder aus einem der Bundesrepublik Deutschland gemeldet werden.
sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist und diese
Verfügungsberechtigung zumindest für die Dauer des Kalen- Artikel 8
dervierteljahres, für das der Antrag gestellt wird, weitergilt.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
Deutschland erhält von dem Minister für Energie des Großher-
Artikel 4 zogtums Luxemburg für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik eine Übersicht über die in der Bundesrepublik Deutschland be-
Deutschland stimmt der Anrechnung nach Artikel 2 Buch- findlichen, von luxemburgischen Unternehmern zur Erfüllung
stabe b zu, wenn ihrer Vorratspflicht angerechneten Bestände, aufgegliedert
nach den in Artikel 2 bezeichneten Bestandskategorien. Die
1. der Antrag von dem deutschen Unternehmer spätestens Übersicht wird dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundes-
fünfzehn Werktage vor Beginn des Kalendervierteljahres, in republik Deutschland spätestens sechs Wochen nach Ablauf
dem die Bestände für den luxemburgischen Unternehmer des jeweiligen Kalendervierteljahres übersandt. Die Übersicht
zur Verfügung gehalten werden, dem Bundesamt für enthält:
gewerbliche Wirtschaft vorgelegt wird;
a) Name und Anschrift des deutschen Unternehmers, bei dem
2. der Antrag folgende Angaben enthält: die Bestände lagern,
a) Art und Menge der Bestände, b) Art und Menge der Bestände,
b) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, c) den genauen Ort des Lagers.
in dem sich die Bestände befinden, (2) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
c) Name und Anschrift des luxemburgischen Unterneh- Deutschland überprüft diese Angaben und teilt dem Minister
mers, für den die Bestände angerechnet werden, für Energie des Großherzogtums Luxemburg mögliche Be-
anstandungen mit.
d) das Kalendervierteljahr, für das die Zustimmung be-
antragt wird, (3) Die von dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundes-
republik Deutschland beanstandeten Bestände können von
e) die für die Bestände geltenden Zollbestimmungen; den luxemburgischen Unternehmern nicht zur Erfüllung ihrer
Vorratspflicht angerechnet werden.
3. dem Antrag die Verpflichtungserklärung nach Artikel 2
Buchstabe b beigefügt ist. (4) Sollte im Falle einer Versorgungskrise festgestellt
werden, daß die Gesamtmenge der Bestände des deutschen
Vorratspflichtigen weniger beträgt
(2) Erstreckt sich die Verpflichtungserklärung auf mehrere
Kalendervierteljahre, so kann der Antrag für den gesamten a) als die gesetzliche Mindestvorratsmenge des deutschen
Zeitraum gestellt werden, sofern sich die übrigen in diesem Vorratspflichtigen und
Artikel vorgesehenen Angaben nicht ändern. Die Zustimmung b) als die Menge, zu deren Lagerung sich der deutsche Vor-
nach Artikel 2 Buchstabe b wird jedoch nur für ein Kalender- ratspflichtige gegenüber dem luxemburgischen Vorrats-
vierteljahr erteilt. pflichtigen verpflichtet hat,
Artikel 5 wird der Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg
unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die fehlende Menge wird im
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
gleichen Verhältnis stehend unter den betroffenen Vorrats-
Deutschland kann die Zustimmung nach Artikel 2 Buchstabe b pflichtigen aufgeteilt.
versagen, wenn der deutsche Unternehmer die in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Bevorratungsbestimmungen Artikel 9
nicht erfüllt. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien können über
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik alle Fragen zur Auslegung und Anwendung dieses Abkom-
Deutschland wird seine Entscheidung über den Antrag bis mens Konsultationen durchgeführt werden. Im Falle einer Ver-
spätestens zu Beginn des Kalendervierteljahres dem Antrag- sorgungskrise werden solche Konsultationen zum frühest-
steller bekanntgeben. möglichen Zeitpunkt eingeleitet.
68-2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 10 Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Das Abkommen gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeit-
Deutschland gegenüber dem Minister für Energie des Groß- punkt des lnkrafttretens an und wird stillschweigend um je-
herzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach weils drei weitere Jahre verlängert, sofern es nicht von einer
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung der Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Ablauf
abgibt. dieser Frist gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1982 .
Luxemburg am 18. Juni 1982
in zwei Urschriften.
Der Bundesminister für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Lambsdorff
Der Minister für Energie
des Großherzogtums Luxemburg
J. Barthel
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 5. Juli 1982
F in n I an d hat mit Note vom 31 . März 1982 dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande eine Änderung der Bestimmung seiner
Behörde nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über
die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II
S. 1452, 1472) notifiziert. Danach ist vom 1. Juni 1982 an in Finnland das Ju-
stizministerium die Zentrale Behörde, die nach Artikel 2 des Übereinkommens
Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 5. September 1980 (BGBI. II S. 1290) und vom 5. Mai 1982 (BGBI. II
s. 539).
Bonn, den 5. Juli 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Kulturabkommens
Vom 6. Juli 1982
Das in Amman am 29. August 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien über kulturelle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 11
am 5. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 683
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Infor-
mationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - entsprechender Fachausstellungen zu fördern.
in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem
Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des an- Artikel 4
deren Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern - Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen
sind wie folgt übereingekommen: Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten
Stipendien zur Verfügung stellen.
Artikel 1
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen- Artikel 5
seitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
fördern.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbaren- ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden
den Bedingungen bestrebt sein, die Gründung und die Tätig- sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-
keit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu keit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und
erleichtern und zu fördern. einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der
Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissen- Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen
schaftliche und kulturelle Institutionen. und anderen künstlerischen Darbietungen;
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-
dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami- sation von Vorträgen und Vorlesungen;
lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen
Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung 3. bei der Organisation von Reisen von bildenden Künstlern,
ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Architekten, Komponisten, Schriftstellern, Journalisten und
Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit. Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, Museen, Archiven
sowie anderen Vertretern des kulturellen Lebens zur Ent-
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel- wicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch
tenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen, oder zur Information;
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in
den Absätzen 1-3 genannten Personen und Einrichtungen 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des
anwendbar sind, zu gewähren. Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen
sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Artikel 3 schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und be- Artik&I 7
rufsbildenden Schulen, Organisationen und Einrichtungen der
nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbildung Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Film-
für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und wesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zu-
anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die sammenarbei der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern
Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren sowie den Austausch von Filmen und anderer audiovisueller
Formen zu ermutigen, bemüht sein. Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum
Zwecke der Information und des Erfahrunsaustausches zu
unterstützen; Artikel 8
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal- Die Vertragsparteien werden sich bemühen, den Jugend-
tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schü- austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugend-
lern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, For- organisationen und anderen Institutionen der außerschu-
schungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; lischen Jugendbildung zu fördern.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 9 Artikel 11
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Ver-
Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und tragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen
bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorga- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
nisationen ihrer Länder zu fördern. Abkommens erfüllt sind.
Artikel 10
Artikel 12
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und ver-
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien inner- längert sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum,
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 6
eine gegenteilige Erklärung abgibt. Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Amman am 29. August 1979 in 2 Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien
Adnan Abu Odeh
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 6. Juli 1982
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) wird
nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Niederlande am 1. August 1982
(für das Königreich in Europa)
in Kraft treten.
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt eingelegt: ·
(Übersetzung)
•les dispositions testamentaires faites, „Letztwillige Verfügungen, die ein
en dehors de circonstances extraordinai- niederländischer Staatsangehöriger in
res, en la forme orale par un ressortissant mündlicher Form errichtet hat, der zu
neerfandais n'ayant ä l'epoque aucune diesem Zeitpunkt keine andere Staatsan-
autre nationalite ne sont pas reconnues gehörigkeit besaß, werden, ausgenom-
aux Pays-Bas. • men den Fall außergewöhnlicher Umstän-
de, in den Niederlanden nicht anerkannt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. März 1979 (BGBI. II S. 303).
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 685
Bekanntmachung
zu dem Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit
Vom 8. Juli 1982
Das in Bonn am 30. März 1976 unterzeichnete und nach seinem Artikel 5
am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen zwischen dem Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen
Demokratischen Republik über die Abrechnung der Leistungen im Post- und
Fernmeldetransit ist durch Briefwechsel vom 3. Juni 1982 dahin geändert
worden, daß die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens vereinbarte
Pauschale mit Wirkung vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11 ,2 Millionen Deut-
sche Mark festgesetzt wird.
Das Verwaltungsabkommen vom 30. März 1976 einschließlich des dazuge-
hörenden Protokollvermerks sowie der Briefwechsel vom 3. Juni 1982 werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit
In AusEihrung des Abkommens zwischen der Regierung der (2) Die Höhe der Pauschale gilt solange, bis eine der Post-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut- und Fernmeldeverwaltungen deren Änderung vorschlägt und
schen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Post- und nachweist, daß die gültige Pauschale in ihrer Höhe nicht mehr
Fernmeldewesens vom 30. März 1976 dem Umfang der Leistungen entspricht. Dieser Nachweis ist
bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres zu erbringen.
wird folgendes vereinbart: Wird die Pauschale in der Höhe geändert, ist mit Beginn des
nachfolgenden Kalenderjahres, das der Vereinbarung über die
Artikel 1
Änderung der Höhe der Pauschale folgt, die neu festgesetzte
Abrechnung beim Post- und Fernmeldeverkehr Pauschale der Abrechnung zugrunde zu legen. Bis zu diesem
mit dritten Staaten Zeitpunkt gilt die vorher vereinbarte Pauschale weiter.
(1) Zur Abrechnung der Leistungen, die eine Post- und Fern-
meldeverwaltung für die andere im Post- und Fernmeldever- Artikel 3
kehr mit dritten Staaten erbracht oder vermittelt hat, tauschen Abrechnung beim Fernmeldeverkehr
das Posttechnische Zentralamt der Deutschen Bundespost zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
und das Zentrale Postverkehrsamt der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik die erforderlichen Ab- (1) Über die von der Post- und Fernmeldeverwaltung der
rechnungsunterlagen aus. Deutschen Demokratischen Republik für den Fernmeldever-
kehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin
(2) Am Schluß eines jeden Kalendervierteljahres stellt die (West) erbrachten Leistungen werden keine Rechnungen aus-
Gläubigerverwaltung eine Generalabrechnung auf. In die Ge- getauscht.
neralabrechnung werden alle im jeweiligen Kalendervierteljahr
anerkannten Abrechnungen für die einzelnen Post- und Fern- (2) Der für diese Leistungen geschuldete Betrag wird im
meldedienste aufgenommen, unabhängig von den Abrech- Rahmen der in Artikel 1 genannten Generalabrechnung ver-
nungszeiträumen, auf die sie sich beziehen. rechnet.
Artikel 4
Zahlungsausgleich
Artikel 2
Der Zahlungsausgleich erfolgt in Deutscher Mark.
Abrechnung beim Postverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
( 1) Zur pauschalen Abgeltung der im Postverkehr zwischen Artikel 5
der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) von der Inkrafttreten
Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokrati-
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Abkommen
schen Republik vermittelten Leistungen vergütet die Post- und
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Fernmeldeverwaltung der Bundesrepublik Deutschland der
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf
Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokrati-
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März
schen Republik pro Kalenderjahr 8,3 Millionen Deutsche Mark.
1976 in Kraft.
Die Pauschale ist in vier gleichen Teilbeträgen zu zahlen, die
am Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden. (2) Das Verwaltungsabkommen kann im beiderseitigen Ein-
Rechnungen werden nicht ausgetauscht. verständnis geändert oder ergänzt werden.
Ausgefertigt in Bonn am 30. März 1976 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
Elias
Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
Calov
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 687
Protokollvermerk
zu Artikel 4 des Verwaltungsabkommens
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik
über die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit
vom 30. März 1976
Der jeweils geschuldete Betrag wird über das Konto S der
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik bei der
Deutschen Bundesbank ausgeglichen.
Bundesrepublik Deutschland Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
Bonn,03.06.82 Berlin, 3. Juni 1982
An das An den
Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Bundesminister für das
der Deutschen Demokratischen Republik Post- und Fernmeldewesen
z. H. Herrn Oberdirektor Dr. Zölfel der Bundesrepublik Deutschland
DDR-1066 Berlin z. H. Herrn Ministerialrat Grosser
D-5300 Bonn
Sehr geehrter Herr Dr. Zölfel! Sehr geehrter Herr Grosser!
Hiermit bestätige ich Ihnen, daß als Ergebnis der zwischen Hiermit bestätige ich Ihnen, daß als Ergebnis der zwischen
unseren Delegationen auf der Grundlage des Artikels 13 des unseren Delegationen auf der Grundlage des Artikels 13 des
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokrati- kratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik
schen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmelde- Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
wesens vom 30. März 1976 geführten Verhandlungen in vom 30. März 1976 geführten Verhandlungen in folgendem
folgendem Übereinstimmung besteht: Übereinstimmung besteht:
1. Die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens zwi- 1. Die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens zwi-
schen dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- schen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der
wesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe- Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesmi-
rium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demo- nister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepu-
kratischen Republik über die Abrechnung der Leistungen blik Deutschland über die Abrechnung der Leistungen im
im Post- und Fernmeldetransit vom 30. März 1976 verein- Post- und Fernmeldetransit vom 30. März 1976 vereinbarte
barte Pauschale für die Abgeltung der im Postverkehr zwi- Pauschale für die Abgeltung der im Postverkehr zwischen
schen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) von der
von der Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokra-
Demokratischen Republik vermittelten Leistungen wird mit tischen Republik vermittelten Leistungen wird mit Wirkung
Wirkung vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11,2 Millionen vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11,2 Millionen Deutsche
Deutsche Mark festgesetzt. Mark festgesetzt.
2. Der neu vereinbarten Höhe der Pauschale liegt ein Lei- 2. Der neu vereinbarten Höhe der Pauschale liegt ein Lei-
stungsumfang von jährlich bis zu 9,5 Millionen Achskilo- stungsumfang von jährlich bis zu 9,5 Millionen Achskilo-
metern zugrunde. metern zugrunde.
Mit vorzüglicher Hochachtung Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Auftrag Im Auftrag
Grosser Dr. Zölfel
Ministerialrat Oberdirektor
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Fernmeldeverkehr
Vom 8. Juli 1982
Das Verwaltungsabkommen vom 30. März 1976 zwischen dem Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demo-
kratischen Republik über den Fernmeldeverkehr (BGBI. 1976 II S. 633, 640)
ist durch Briefwechsel vom 16. April/14. Mai 1982 dahin geändert worden, daß
die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsabkommens genannte Zusatz-
leistung „Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten" und die im Proto-
kollvermerk zu Artikel 1 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens genannte Dienst-
leistung „Blitzgespräche" mit Wirkung vom 1. Juni 1982 entfallen.
Der Briefwechsel vom 16. April/14. Mai 1982 wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 1981 (BGBI. II S. 1147).
Bonn, den 8. Juli 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Grosser
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 689
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Bundesrepublik Deutschland
Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Berlin, den 16. April 1982 Bonn, 14.05.82
Bundesminister für das Ministerium für Post- und
Post- und Fernmeldewesen Fernmeldewesen der Deutschen
der Bundesrepublik Deutschland Demokratischen Republik
D-5300 Bonn Mauerstraße 69-75
Adenauerallee 81 DDR-1066 Berlin
Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrter Herr Minister!
Hiermit bestätigen wir Ihnen, daß zwischen uns folgendes Hiermit bestätige ich Ihnen, daß zwischen uns folgendes
vereinbart worden ist: vereinbart worden ist:
1. Mit Wirkung vom 1. Juni 1982 entfällt die in Artikel 1, Abs. 3, 1. Mit Wirkung vom 1 . Juni 1982 entfällt die in Artikel 1 Abs. 3
Nr. 1, des Verwaltungsabkommens zwischen dem Ministe- Nr. 1 des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundes-
rium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demo- minister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundes-
kratischen Republik und dem Bundesminister für das Post- republik Deutschland und dem Ministerium für Post- und
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976 genannte über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976 genannte
Zusatzleistung „Persönliche Gespräche mit Herbeiruf Zusatzleistung „Persönliche Gespräche mit Herbeiruf
durch Boten 11
• durch Boten".
2. Mit Wirkung vom 1. Juni 1982 entfällt der zu Artikel 1, 2. Mit Wirkung vom 1. Juni 1982 entfällt der zu Artikel 1 Abs. 2
Abs. 2, des Verwaltungsabkommens zwischen dem Mini- des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesmini-
sterium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen De- ster für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepu-
mokratischen Republik und dem Bundesminister für das blik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fern-
Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch- meldewesen der Deutschen Demokratischen Republik
land über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976 fest- über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976 festgelegte
gelegte Protokollvermerk. Protokollvermerk.
Mit vorzüglicher Hochachtung Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Zölfel Grosser
Oberdirektor
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
zu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 9. Juli 1982
Durch Notenwechsel vom 20. Juli 1977 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Staates Israel eine Vereinbarung zu dem
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichte-
rung seiner Anwendung (BGBI. 1980 II S. 1334) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 6. März 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juli 1982
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Der Botschafter Tel Aviv, den 20. Juli 1977
der Bundesrepublik Deutschland
in Israel
Per Fischer
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen anläßlich der heutigen Unterzeich- um Rechtshilfe nach Artikel II Buchstabe a des Vertrages
nung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch- nur ersucht wird, wenn im Einzelfall für eine Zuwiderhand-
land und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäi- lung eine Geldbuße in Höhe von mindestens DM 300,- in
schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechts- Betracht kommt.
hilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
sowie unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen 4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
einer deutschen und einer israelischen Delegation vom 11. bis nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
22. Januar 1971 in Jerusalem im Namen der Regierung der genüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzu- 3 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine ge-
schlagen: genteilige Erklärung abgibt.
1. Der Vertrag läßt den deutsch-israelischen Notenwechsel
vom 11./17. Mai 1965 in Verbindung mit dem Notenwech- Falls sich die Regierung des Staates Israel mit den oben an-
sel vom 26. April/19. September 1966, wonach sich die bei- gegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
derseitigen Zollverwaltungen Rechtshilfe in Strafsachen Note und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze gewäh- Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
ren, unberührt; Regierungen bilden, die mit dem heute unterzeichneten Ver-
trag über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
2. die Bestimmungen der Artikel XIV Absatz 1 und XVI des über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung
Vertrages bedeuten keine Erweiterung der sachlichen Zu- seiner Anwendung in Kraft treten wird.
ständigkeit der Gerichte des Staates Israel;
3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird alle ihr Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
möglichen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, daß ausgezeichnetsten Hochachtung.
Per Fischer
Seiner Exzellenz
Herrn Moshe Dayan
Außenminister des Staates Israel
Jerusalem
(Übersetzung)
Der Minister Jerusalem, den 20. Juli 1977
für auswärtige Angelegenheiten
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom heutigen Tage zu be-
stätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
In Beantwortung dieser Note beehre ich mich zu erklären, daß die Regierung des
Staates Israel mit den obigen Vorschlägen einverstanden ist, sowie daß Einverständnis
darüber besteht, daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote als Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen gilt, die am Tage des lnkrafttretens des heute
unterzeichneten Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Abkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung in Kraft treten wird.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung.
Mosche Dajan
Seiner Exzelleni
Herrn Per Fischer
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Soutine Str. 16
Tel Aviv
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982 691
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel ·
zu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 9. Juli 1982
Durch Notenwechsel vom 16./27. April 1981 ist zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel eine Vereinbarung
zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über die Er-
gänzung des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und
die Erleichterung seiner Anwendung (BGBI. 1980 II
S. 1334) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 27. April 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juli 1982
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
Der Botschafter Tel Aviv, den 16. April 1981
der Bundesrepublik Deutschland
in Israel
Klaus Schütz
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf den Vertrag b) Ersuchen um polizeiliche Rechtshilfe bedürfen keiner
vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland Übersetzung in die englische Sprache. Sie können in
und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen deutscher Sprache übermittelt werden.
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung und die c) Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in
Verhandlungen zwischen einer deutschen und einer israeli- Ludwigsburg kann ihren Schriftwechsel unmittelbar mit
schen Regierungsdelegation vom 11. bis 22. Januar 1971 in der Untersuchungsstelle für NS-Gewaltverbrechen
Jerusalem im Namen der Regierung der Bundesrepublik beim Landesstab der lsraelpolizei führen.
Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
d) Die Vernehmungen werden, soweit nicht unüberwind-
1) Die israelischen Behörden werden den deutscher:-. Behör- liche Hindernisse entgegenstehen (z. B. wenn kein
den auch nach Inkrafttreten des Europäischen Uberein- deutschsprachiger Richter zur Verfügung steht), in
kommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- deutscher Sprache geführt und ebenso protokolliert,
sachen und des Vertrags vom 20. Juli 1977 für beide Staa- damit die Niederschriften den anwesenden deutschen
ten in Verfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltver- Verfahrensbeteiligten sogleich ausgehändigt werden
brechen Rechtshilfe in einem weitergehenden Umfang lei- können.
sten, als sie in den vorgenannten Übereinkünften geregelt
ist. e) Die Kosten für die Inanspruchnahme deutschsprachiger
Schreibkräfte zur Protokollierung bei Vernehmungen
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Punkte:
durch israelische Gerichte oder durch die israelische
a) In Verfahren wegen NS-Gewaltverbrechen können die Untersuchungsstelle für NS-Gewaltverbrechen werden
deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften den ein von den deutschen Behörden getragen, von denen die
Rechtshilfeersuchen vorbereitenden Schriftwechsel Rechtshilfeersuchen ausgegangen sind.
unmittelbar mit der Untersuchungsstelle für NS-Ge-
waltverbrechen beim Landesstab der lsraelpolizei 2) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
führen. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -.60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
genüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine ge- Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
genteilige Erklärung abgibt. Kraft tritt.
Falls sich die Regierung des Staates Israel mit den oben an-
gegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
Note und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote ausgezeichnetsten Hochachtung.
Schütz
Seiner Exzellenz
Herrn Yitzhak Shamir
Außenminister des Staates Israel
Jerusalem
(Übersetzung)
Der Minister Jerusalem, den 23. Nissan 57 41
für auswärtige Angelegenheiten 27. April 1981
Exzellenz,
ich beehre ich, den Empfang Ihrer Note vom 16. April 1981 zu bestätigen, deren Inhalt
in hebräischer Sprache wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
In Beantwortung dieser Note beehre ich mich zu erklären, daß die Regierung des
Staates Israel mit den obigen Vorschlägen einverstanden ist. Die Note Eurer Exzellenz
und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Shamir
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Klaus Schütz
Soutine Str. 16
Tel Aviv