630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Änderung 01 zu der Regelung Nr. 3
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseit_i_ge Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der Anderung 01 zur Regelung Nr. 3)
Vom 23. Juni 1982
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni §2
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von vom 20. Dezember 1968 zur Änderung des Gesetzes
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken- vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkommen vom
nung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der durch 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-
das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen-
eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zustän- stände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
digen obersten Landesbehörden verordnet: gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
§ 1 (BGBI. 1968 II S. 1224) auch im Land Berlin.
Nach Maßgabe des Artikels 12 des Übereinkommens
vom 20. März 1958 ist die Änderung 01 zur Regelung
Nr. 3 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
§3
der Rückstrahler für Kraftfahrzeuge - Verordnung vom
10. September 1969 (BGBI. II S. 1729, 1768) - verein- Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Anhangs mit
bart worden. Sie wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Ände- Wirkung vom 20. März 1982 und im übrigen am ersten
rung 01 zur Regelung Nr. 3 wird als Anhang *) zu dieser Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
Verordnung veröffentlicht. monats in Kraft.
Bonn, den 23.- Juni 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
•) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband
auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 631
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 25. Juni 1982
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom §2
22. Dezember 1970 zu dem Vierten, Fünften und Sech- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sten Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
Erklärung vom 1 2. November 1959 über den vorläufigen Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. De-
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handels- zember 1970 auch im Land Berlin.
abkommen (BGBI. 1970 II S. 1329) verordnet die
Bundesregierung: §3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
§ 1 dem das Protokoll nach seinem Absatz 2 Satz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Das Dreizehnte Protokoll vom 24. November 1981 zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tune- an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutsch-
siens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen land außer Kraft tritt.
(BGBI. 1961 II S. 477) wird hiermit in Kraft gesetzt. Das (3) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetz-
Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 25. Juni 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Dreizehntes Protokoll ·
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
Thirteenth Proces-Verbal
Extending the Declaration
on the Provisional Accession of Tunisia
Treizieme Proces-verbal
prorogeant la validite de la Declaration concernant
l'accession provisoire de la Tunisie
(Übersetzung)
The parties to the Declaration of 1 2 No- Les parties ä la Declaration du 12 no- Die Parteien der Erklärung vom
vember 1959 on the Provisional Acces- vembre 1959 concernant l'accession pro- 12. November 1959 über den vorläufigen
sion of Tunisia to the General Agreement visoire de la Tunisie ä l'Accord general Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
on Tariffs and Trade (hereinafter referred sur les tarifs douaniers et le commerce und Handelsabkommen (im folgenden als
to as "the Declaration" and "the General (instruments ci-apres denommes ula ,,Erklärung" und als „Allgemeines Ab-
Agreement", respectively), Declaration» et «l'Accord general», res- kommen" bezeichnet) -
pectivement),
Acting pursuant to paragraph 6 of the Agissant en conformite du para- handelnd auf Grund des Absatzes 6 der
Declaration, graphe 6 de la Declaration, Erklärung -
Agree that: Sont convenues que: kommen wie folgt überein:
1. The validity of the Declaration is ex- 1. La validite de la Declaration est proro- 1. Die Geltungsdauer der Erklärung wird
tended by changing the date in para- gee, la date mentionnee au para- durch Änderung des in ihrem Absatz 6
graph 6 to "31 December 1982". graphe 6 etant remplacee par la date genannten Datums in das Datum
du «31 decembre 1982». ,.31. Dezember 1982" verlängert.
2. The Proces-Verbal shall be deposited 2. Le present Proces-verbal sera depose 2. Dieses Protokoll wird beim General-
with the Director-General to the CON- aupres du Directeur general des PAR- direktor der VERTRAGSPARTEIEN
TRACTING PARTIES to the General TIES CONTRACTANTES ä l'Accord des Allgemeinen Abkommens hinter-
Agreement. lt shall be open for ac- general. II sera ouvert ä l'acceptation, legt. Es liegt für Tunesien und die Teil-
ceptance, by signature or otherwise, par voie de signature ou autrement, de nehmerregierungen zur Annahme auf,
by Tunisia and by the participating la Tunisie et des gouvernements die durch Unterzeichnung oder auf an-
governments. lt shall become effective participants. II prendra effet entre le dere Weise erfolgen kann. Es tritt zwi-
between the Government of Tunisia gouvernement de la Tunisie et tout schen der Regierung Tunesiens und
and any participating government as gouvernement participant des que le jeder Teilnehmerregierung in Kraft,
soon as it shall have been accepted by gouvernement de la Tunisie et ledit sobald die Regierung Tunesiens und
the Government of Tunisia and such gouvernement participant l'auront die betreffende Regierung es ange-
government. accepte. nommen haben.
3. The Director-General shall furnish a 3. Le Directeur general delivrera copie 3. Der Generaldirektor übermittelt der
certified copy of this Proces-Verbal certifiee conforme du present Proces- Regierung Tunesiens und jeder Ver-
and a notification of each acceptance verbal au gouvernement de la Tunisie tragspartei des Allgemeinen Abkom-
thereof to the Government of Tunisia et ä chaque partie contractante ä mens eine beglaubigte Abschrift die-
and to each contracting party to the l'Accord general et leur donnera noti- ses Protokolls und notifiziert ihnen
General Agreement. fication de toute acceptation dudit jede Annahme desselben.
Proces-verbal.
Done at Geneva this twenty-fourth day Fait ä Geneve, le vingt-quatre novem- Geschehen zu Genf am vierundzwan-
of November, one thousand nine hundred bre mil neuf cent quatre-vingt-un, en un zigsten November neunzehnhundertein-
and eighty-one in a single copy in the seul exemplaire en langues francaise et undachtzig in einer Urschrift in englischer
English and French languages, both texts anglaise, les deux textes faisant egale- und französischer Sprache, wobei jeder
being authentic. ment foi. Wortlaut verbindlich ist.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 633
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 1982
In Khartoum ist am 17. März 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Juni 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan zu einem
und
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des Vorhabens „Tiefwasserhafen Suakin" von der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- findet dieses Abkommen Anwendung.
tischen Republik Sudan,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik
gen und zu vertiefen, Sudan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
sind wie folgt übereingekommen:
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Artikel 1
Rechtsvorschriften unterliegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für
Artikel 3
das Vorhaben „Tiefwasserhafen Suakin" zusätzlich zu den
bereits zur Verfügung gestellten 67 Millionen DM (in Worten: Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
siebenundsechzig Millionen Deutsche Mark) einen Finanzie- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
rungsbeitrag bis zu 110,0 Millionen DM (in Worten: einhundert- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Vertrages im Sudan erhoben werden.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, vorzugt genutzt werden.
welche die gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsun-
ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 7
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 5 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international Artikel 8
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abweict-endes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Corterier
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Bashir Abrahim Osman lshag
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 1982
In Khartoum ist am 17. März 1982 ein Abkommen zwi~
sehen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Juni 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 635
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben fr~ die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artiket 2 erwähnten Fi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
nanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Sudan, erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
im Sudan beizutragen - men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
sind wie folgt übereingekommen: nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi- vorzugt genutzt werden.
cherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 11,4
Millionen DM (in Worten: elf Millionen vierhunderttausend Artikel 6
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
und teistungsdokumente nach dem 1. Januar 1981 ausge- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
stellt worden sind. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 2 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
Artikel 7
mokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzierungs-
vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Corterier
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Bashir Abrahim Osman lshag
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Tell II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und. der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 17. März 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle ~u§rüatungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Sudan von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vortiegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 14. Juni 1982
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen (BGBI. 197211 S. 1505) ist nach seinem
Artikel 13 Abs. 4 für
Tunesien am 16. Dezember 1981
mit dem Vorbehalt nach Artikel 12 Abs. 2
zu Artikel 1 2 Abs. 1
in Kraft getreten.
Tunesien hat seine Beitrittsurkunden am 16. Novem-
ber 1981 in London, am 4. Dezember 1981 in Moskau
und am 2. Dezember 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II
s. 1070).
Bonn, den 14. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 637
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 14. Juni 1982
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Tunesien am 16. Dezember 1981
mit dem Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2 ----------
zu Artikel 14 Abs. 1
in Kraft getreten.
Tunesien hat seine Beitrittsurkunden am 16. Novem-
ber 1981 in London, am 4. Dezember 1981 in Moskau
und am 2. Dezember 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1981 (BGBI. II
s. 1070).
Bonn, den 14. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-elfenbeinischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 23. Juni 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 3. Juli 1979 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfen-
beinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1982 II S. 153) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 8. Juli 1982
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Juni 1982 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 23. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 637
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 14. Juni 1982
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Tunesien am 16. Dezember 1981
mit dem Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2 ----------
zu Artikel 14 Abs. 1
in Kraft getreten.
Tunesien hat seine Beitrittsurkunden am 16. Novem-
ber 1981 in London, am 4. Dezember 1981 in Moskau
und am 2. Dezember 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1981 (BGBI. II
s. 1070).
Bonn, den 14. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-elfenbeinischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 23. Juni 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 3. Juli 1979 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfen-
beinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1982 II S. 153) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 8. Juli 1982
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Juni 1982 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 23. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-mauritischen Luftverkehrsabkommens
Vom 24. Juni 1982
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Februar 1974 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius über den Luftverkehr
(BGBI. 1982 II S. 50) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 21. März 1982
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 24. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. Juni 1982
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.
1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 13. April 1983
in Kraft treten.
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 15
Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. September 1981 (BGBI. II S. 911 ).
Bonn, den 24. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-mauritischen Luftverkehrsabkommens
Vom 24. Juni 1982
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Februar 1974 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius über den Luftverkehr
(BGBI. 1982 II S. 50) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 21. März 1982
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 24. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. Juni 1982
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.
1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 13. April 1983
in Kraft treten.
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 15
Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. September 1981 (BGBI. II S. 911 ).
Bonn, den 24. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 639
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 28. Juni 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Spanien am 11 . September 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1981 (BGBI. II S. 561 ).
Bonn, den 28. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 28. Juni 1982
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II
S. 721, 733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Frankreich am 13. Juli 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 9 Abs. 1 zu Artikel 8 des Protokolls
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat am 19. April 1982 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Erstreckung des Protokolls auf die Insel Man no-
tifiziert; nach Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls wird diese Erstreckung am 18. Juli
1982 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 13. November 1980 (BGBI. II S. 1443) und vom 7. Juli 1981 (BGBI. II
s. 524).
Bonn, den 28. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 639
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 28. Juni 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Spanien am 11 . September 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1981 (BGBI. II S. 561 ).
Bonn, den 28. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 28. Juni 1982
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II
S. 721, 733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Frankreich am 13. Juli 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 9 Abs. 1 zu Artikel 8 des Protokolls
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat am 19. April 1982 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Erstreckung des Protokolls auf die Insel Man no-
tifiziert; nach Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls wird diese Erstreckung am 18. Juli
1982 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 13. November 1980 (BGBI. II S. 1443) und vom 7. Juli 1981 (BGBI. II
s. 524).
Bonn, den 28. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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nung. .--
Preis dieser Ausgabe ohne .Alllegeband: 2, 10 DM ( 1,50 DM zuzüglich
0,60 DM Vor~dkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
'2,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 29. Juni 1982
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. März 1982 zu dem Abkom-
men vom 12. Februar 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
(BGBI. 1982 II S. 291) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 3 Abs. 1
am 11. Juni 1982
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 12. Februar 1982 nach seinem
Artikel 5 Abs. 1 in Kraft getreten.
Bonn, den 29. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 631
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 25. Juni 1982
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom §2
22. Dezember 1970 zu dem Vierten, Fünften und Sech- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sten Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
Erklärung vom 1 2. November 1959 über den vorläufigen Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. De-
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handels- zember 1970 auch im Land Berlin.
abkommen (BGBI. 1970 II S. 1329) verordnet die
Bundesregierung: §3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
§ 1 dem das Protokoll nach seinem Absatz 2 Satz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Das Dreizehnte Protokoll vom 24. November 1981 zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tune- an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutsch-
siens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen land außer Kraft tritt.
(BGBI. 1961 II S. 477) wird hiermit in Kraft gesetzt. Das (3) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetz-
Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 25. Juni 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Dreizehntes Protokoll ·
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
Thirteenth Proces-Verbal
Extending the Declaration
on the Provisional Accession of Tunisia
Treizieme Proces-verbal
prorogeant la validite de la Declaration concernant
l'accession provisoire de la Tunisie
(Übersetzung)
The parties to the Declaration of 1 2 No- Les parties ä la Declaration du 12 no- Die Parteien der Erklärung vom
vember 1959 on the Provisional Acces- vembre 1959 concernant l'accession pro- 12. November 1959 über den vorläufigen
sion of Tunisia to the General Agreement visoire de la Tunisie ä l'Accord general Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
on Tariffs and Trade (hereinafter referred sur les tarifs douaniers et le commerce und Handelsabkommen (im folgenden als
to as "the Declaration" and "the General (instruments ci-apres denommes ula ,,Erklärung" und als „Allgemeines Ab-
Agreement", respectively), Declaration» et «l'Accord general», res- kommen" bezeichnet) -
pectivement),
Acting pursuant to paragraph 6 of the Agissant en conformite du para- handelnd auf Grund des Absatzes 6 der
Declaration, graphe 6 de la Declaration, Erklärung -
Agree that: Sont convenues que: kommen wie folgt überein:
1. The validity of the Declaration is ex- 1. La validite de la Declaration est proro- 1. Die Geltungsdauer der Erklärung wird
tended by changing the date in para- gee, la date mentionnee au para- durch Änderung des in ihrem Absatz 6
graph 6 to "31 December 1982". graphe 6 etant remplacee par la date genannten Datums in das Datum
du «31 decembre 1982». ,.31. Dezember 1982" verlängert.
2. The Proces-Verbal shall be deposited 2. Le present Proces-verbal sera depose 2. Dieses Protokoll wird beim General-
with the Director-General to the CON- aupres du Directeur general des PAR- direktor der VERTRAGSPARTEIEN
TRACTING PARTIES to the General TIES CONTRACTANTES ä l'Accord des Allgemeinen Abkommens hinter-
Agreement. lt shall be open for ac- general. II sera ouvert ä l'acceptation, legt. Es liegt für Tunesien und die Teil-
ceptance, by signature or otherwise, par voie de signature ou autrement, de nehmerregierungen zur Annahme auf,
by Tunisia and by the participating la Tunisie et des gouvernements die durch Unterzeichnung oder auf an-
governments. lt shall become effective participants. II prendra effet entre le dere Weise erfolgen kann. Es tritt zwi-
between the Government of Tunisia gouvernement de la Tunisie et tout schen der Regierung Tunesiens und
and any participating government as gouvernement participant des que le jeder Teilnehmerregierung in Kraft,
soon as it shall have been accepted by gouvernement de la Tunisie et ledit sobald die Regierung Tunesiens und
the Government of Tunisia and such gouvernement participant l'auront die betreffende Regierung es ange-
government. accepte. nommen haben.
3. The Director-General shall furnish a 3. Le Directeur general delivrera copie 3. Der Generaldirektor übermittelt der
certified copy of this Proces-Verbal certifiee conforme du present Proces- Regierung Tunesiens und jeder Ver-
and a notification of each acceptance verbal au gouvernement de la Tunisie tragspartei des Allgemeinen Abkom-
thereof to the Government of Tunisia et ä chaque partie contractante ä mens eine beglaubigte Abschrift die-
and to each contracting party to the l'Accord general et leur donnera noti- ses Protokolls und notifiziert ihnen
General Agreement. fication de toute acceptation dudit jede Annahme desselben.
Proces-verbal.
Done at Geneva this twenty-fourth day Fait ä Geneve, le vingt-quatre novem- Geschehen zu Genf am vierundzwan-
of November, one thousand nine hundred bre mil neuf cent quatre-vingt-un, en un zigsten November neunzehnhundertein-
and eighty-one in a single copy in the seul exemplaire en langues francaise et undachtzig in einer Urschrift in englischer
English and French languages, both texts anglaise, les deux textes faisant egale- und französischer Sprache, wobei jeder
being authentic. ment foi. Wortlaut verbindlich ist.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 633
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 1982
In Khartoum ist am 17. März 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Juni 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan zu einem
und
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des Vorhabens „Tiefwasserhafen Suakin" von der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- findet dieses Abkommen Anwendung.
tischen Republik Sudan,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik
gen und zu vertiefen, Sudan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
in der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
sind wie folgt übereingekommen:
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Artikel 1
Rechtsvorschriften unterliegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für
Artikel 3
das Vorhaben „Tiefwasserhafen Suakin" zusätzlich zu den
bereits zur Verfügung gestellten 67 Millionen DM (in Worten: Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
siebenundsechzig Millionen Deutsche Mark) einen Finanzie- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
rungsbeitrag bis zu 110,0 Millionen DM (in Worten: einhundert- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Vertrages im Sudan erhoben werden.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, vorzugt genutzt werden.
welche die gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsun-
ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 7
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 5 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international Artikel 8
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abweict-endes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Corterier
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Bashir Abrahim Osman lshag
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 1982
In Khartoum ist am 17. März 1982 ein Abkommen zwi~
sehen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Juni 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 635
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan - Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben fr~ die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artiket 2 erwähnten Fi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
nanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Sudan, erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
im Sudan beizutragen - men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
sind wie folgt übereingekommen: nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi- vorzugt genutzt werden.
cherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 11,4
Millionen DM (in Worten: elf Millionen vierhunderttausend Artikel 6
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
und teistungsdokumente nach dem 1. Januar 1981 ausge- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
stellt worden sind. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 2 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
Artikel 7
mokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzierungs-
vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Corterier
Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Bashir Abrahim Osman lshag
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Tell II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und. der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 17. März 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle ~u§rüatungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Sudan von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vortiegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 14. Juni 1982
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen (BGBI. 197211 S. 1505) ist nach seinem
Artikel 13 Abs. 4 für
Tunesien am 16. Dezember 1981
mit dem Vorbehalt nach Artikel 12 Abs. 2
zu Artikel 1 2 Abs. 1
in Kraft getreten.
Tunesien hat seine Beitrittsurkunden am 16. Novem-
ber 1981 in London, am 4. Dezember 1981 in Moskau
und am 2. Dezember 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II
s. 1070).
Bonn, den 14. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 637
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 14. Juni 1982
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Tunesien am 16. Dezember 1981
mit dem Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2 ----------
zu Artikel 14 Abs. 1
in Kraft getreten.
Tunesien hat seine Beitrittsurkunden am 16. Novem-
ber 1981 in London, am 4. Dezember 1981 in Moskau
und am 2. Dezember 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1981 (BGBI. II
s. 1070).
Bonn, den 14. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-elfenbeinischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 23. Juni 1982
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar
1982 zu dem Abkommen vom 3. Juli 1979 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfen-
beinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1982 II S. 153) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 8. Juli 1982
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Juni 1982 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 23. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-mauritischen Luftverkehrsabkommens
Vom 24. Juni 1982
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar
1982 zu dem Abkommen vom 26. Februar 1974 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius über den Luftverkehr
(BGBI. 1982 II S. 50) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 21. März 1982
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 24. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. Juni 1982
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.
1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 13. April 1983
in Kraft treten.
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 15
Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. September 1981 (BGBI. II S. 911 ).
Bonn, den 24. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982 639
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 28. Juni 1982
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Spanien am 11 . September 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1981 (BGBI. II S. 561 ).
Bonn, den 28. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 28. Juni 1982
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II
S. 721, 733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Frankreich am 13. Juli 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 9 Abs. 1 zu Artikel 8 des Protokolls
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat am 19. April 1982 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Erstreckung des Protokolls auf die Insel Man no-
tifiziert; nach Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls wird diese Erstreckung am 18. Juli
1982 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 13. November 1980 (BGBI. II S. 1443) und vom 7. Juli 1981 (BGBI. II
s. 524).
Bonn, den 28. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Poet-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung. .--
Preis dieser Ausgabe ohne .Alllegeband: 2, 10 DM ( 1,50 DM zuzüglich
0,60 DM Vor~dkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
'2,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 29. Juni 1982
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. März 1982 zu dem Abkom-
men vom 12. Februar 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
(BGBI. 1982 II S. 291) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 3 Abs. 1
am 11. Juni 1982
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 12. Februar 1982 nach seinem
Artikel 5 Abs. 1 in Kraft getreten.
Bonn, den 29. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer