Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 575
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. Juni 1982
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Argentinien am 17. April 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2 zu Artikel 13 Abs. 1
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf den von Burundi anläßlich seines Beitritts eingeleg-
ten Vorbehalt zu dem Übereinkommen hat das Vereinigte Königreich am
15. Januar 1982 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden
Einspruch notifiziert:
(Übersetzung)
"The purpose of this Convention was ,,Ziel dieses Übereinkommens war es,
to secure the world-wide repression of die weltweite Verfolgung und Bestrafung
crimes against internationally protected von Straftaten gegen völkerrechtlich ge-
persons, including diplomatic agents, and schützte Personen einschließlich Diplo-
to deny the perpetrators of such crimes a maten sicherzustellen und denjenigen,
safe haven. Accordingly the Government die eine solche Straftat begehen, einen
of the United Kingdom of Great Britain sicheren Zufluchtsort zu verweigern.
and Northern lreland regard the reserva- Demgemäß betrachtet die Regierung des
tion entered by the Government of Burun- Vereinigten Königreichs Großbritannien
di as incompatible with the object and und Nordirland den Vorbehalt der Regie-
purpose of the Convention, and are un- rung von Burundi als mit Ziel und Zweck
able to consider Burundi as having validly des Übereinkommens unvereinbar und
acceded to the Convention until such time kann den Beitritt Burundis zu dem Über-
as the reservation is withdrawn." einkommen so lange nicht als gültig
betrachten, bis der Vorbehalt zurück-
gezogen wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. Mai 1981 (BGB!. II S. 325) und vom 14. Dezember 1981 (BGBI. 1982
II S. 30).
Bonn,den 1.Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 2. Juni 1982 ,
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-
leichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-
lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBI. 1967 II S. 745) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
Sri Lanka am 14. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 443).
Bonn, den 2. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zollübereinkommens über das Carnet A. T. A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 3. Juni 1982
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Sri Lanka am 14. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. August 1981 (BGBI. II
S. 649).
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 2. Juni 1982 ,
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-
leichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-
lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBI. 1967 II S. 745) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
Sri Lanka am 14. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 443).
Bonn, den 2. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zollübereinkommens über das Carnet A. T. A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 3. Juni 1982
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Sri Lanka am 14. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. August 1981 (BGBI. II
S. 649).
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 577
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 3. Juni 1982
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 1981 zu dem Abkommen vom 5. Juli 1979
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom
Vermögen sowie einiger anderer Steuern (BGBI. 1981 II
S. 1164) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
nach Artikel 30 Abs. 2 des Abkommens
am 4. Juni 1982
in Kraft treten werden.
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vom 3. Juni 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 17. März 1982 über die
Inkraftsetzung einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Juli 1969 (BGBI. 1982 II S. 286) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Januar 1982
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag sind die von der 34. Weltgesundheitsversammlung am
20. Mai 1981 beschlossenen Änderungen der Internationalen Gesundheits-
vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertrags-
parteien in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1980 (BGBI. II S. 227).
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 577
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 3. Juni 1982
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 1981 zu dem Abkommen vom 5. Juli 1979
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom
Vermögen sowie einiger anderer Steuern (BGBI. 1981 II
S. 1164) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
nach Artikel 30 Abs. 2 des Abkommens
am 4. Juni 1982
in Kraft treten werden.
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vom 3. Juni 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 17. März 1982 über die
Inkraftsetzung einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Juli 1969 (BGBI. 1982 II S. 286) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Januar 1982
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag sind die von der 34. Weltgesundheitsversammlung am
20. Mai 1981 beschlossenen Änderungen der Internationalen Gesundheits-
vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertrags-
parteien in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1980 (BGBI. II S. 227).
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1982
In Nouakchott ist am 8. April 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Maureta-
nien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami- Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
schen Republik Mauretanien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-
wähnten Vertrages in der Islamischen Republik Mauretanien
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung erhoben werden.
in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Artikel 1
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Vorhaben „Studien- und Expertenfonds" einen Finanzie- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
rungsbeitrag bis zu 1,0 Million DM (in Worten: eine Million eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Deutsche Mark) zu erhalten. Genehmigungen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 579
Artikel 5 Artikel 7
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-
geregelt. retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt- Artikel 8
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 8. April 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Flößer
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Farba
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Juni 1982
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.
1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Ägypten am 14. April 1982
St. Vincent
und die Grenadinen am 9. Februar 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1981 (BGBI. II
S. 1150).
Bonn, den 8. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. FI ei sch ha uer
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich ;~ 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich
0,60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
3,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 9. Juni 1982
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Ägypten am 14. April 1982
St. Vincent
und die Grenadinen am 9. Februar 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1981 (BGBI. II
S.1150).
Bonn, den 9. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Gesetz
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946
zur Regelung des Walfangs
Vom 18. Juni 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 4
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Artikel 1 und Forsten kann den Wortlaut des Übereinkommens in
der am Tage seines lnkrafttretens für die Bundesrepu-
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem
blik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946
blatt bekanntgeben.
zur Regelung des Walfangs und dem Protokoll vom
19. November 1956 zu diesem Übereinkommen wird
zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll Artikel 5
werden nachstehend veröffentlicht. *) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Dritten Überleitungsgesetzes.
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach
dessen Artikel V, die sich im Rahmen der Ziele des Artikel 6
Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 3 (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-
Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft ist nem Artikel X Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutsch-
für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
Nutzung der Walbestände zuständig. geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
') Die Anlage zu dem Übereinkommen wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 559
Internationales Übereinkommen
zur Regelung des Walfangs
International Convention
for the Regulation of Whaling
(Übersetzung)
The Governments whose duly authorised representatives Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter dieses
have subscribed hereto, Übereinkommen unterzeichnet haben -
Recognizing the interest of the nations of the world in in Anerkennung des Interesses der Völker der Welt an der
safeguarding for future generations the great natural Erhaltung der großen Naturschätze, welche die Walbestände
resources represented by the whale stocks; darstellen, für künftige Generationen;
Considering that the history of whaling has seen over- in der Erwägung, daß in der Geschichte des Walfangs ein
fishing of one area after another and of one species of whale Fanggrund nach dem anderen und eine Walart nach der ande-
after another to such a degree that it is essential to protect all ren in solchem Maße über1ischt worden ist, daß es wesentlich
species of whales from further over-fishing; ist, alle Walarten vor weiterer Überfischung zu schützen;
Recognizing that the whale stocks are susceptible of natural in der Erkenntnis, daß die Walbestände auf natürliche Weise
increases if whaling is properly regulated, and that increases zunehmen können, wenn der Walfang sinnvoll geregelt wird,
in the size of whale stocks will permit increases in the number und daß die Zunahme der Walbestände eine Erhöhung der
of whales which may be captured without endangering these Zahl der Wale zulassen wird, die ohne Gefährdung dieser Na-
natural resources; turschätze gefangen werden können;
Recognizing that it is in the common interest to achieve the in der Erkenntnis, daß es im allgemeinen Interesse liegt, so
optimum level of whale stocks as rapidly as possible without schnell wie möglich den optimalen Walbestand zu erzielen, oh-
causing widespread economic and nutritional distress; ne einen weitreichenden Wirtschafts- und Ernährungsengpaß
zu verursachen;
Recognizing that in the course of achieving these objectives, in der Erkenntnis, daß auf dem Weg zu diesem Ziel der Wal-
whaling operations should be confined to those species best fang auf die Arten beschränkt werden sollte, die eine Nutzung
able to sustain exploitation in order to give an interval for am besten vertragen, um so bestimmten, jetzt zahlenmäßig er-
recovery to certain species of whales now depleted in schöpften Walarten eine Erholungspause zu verschaffen;
numbers;
Desiring to establish a system of international regulation for in dem Wunsch, ein System der internationalen Regelung
the whale fisheries to ensure proper and effective conserva- des Walfangs zu schaffen, um die angemessene und wirksame
tion and development of whale stocks on the basis of the prin- Erhaltung und Erschließung der Walbestände auf der Grundla-
ciples embodied in the provisions of the International ge der Grundsätze zu gewährleisten, die in dem am 8. Juni
Agreement for the Regulation of Whaling, signed in London on 1937 in London unterzeichneten Internationalen Abkommen
8th June, 1937, and the protocols to that Agreement signed in zur Regelung des Walfangs sowie in den am 24. Juni 1938 und
London on 24th June, 1938, and 26th November, 1945; and am 26. November 1945 in London unterzeichneten Protokollen
zu jenem Abkommen verankert sind, und
Having decided to conclude a convention to provide for the aufgrund des Beschlusses, ein Übereinkommen zur ange-
proper conservation of whale stocks and thus make possible messenen Erhaltung der Walbestände zu schließen und so die
the orderly development of the whaling industry; geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article Artikel 1
1. This Convention includes the Schedule attached thereto (1) Dieses Überei~_kommen umfaßt die beigefügte Anlage,
which forms an integral part thereof. All references to die Besta~dteil des Ubereinkommens ist. Jede Bezugnahme
"Convention" shall be understood as including the said auf das „Ubereinkommen" gilt auch als Bezugnahme auf die
Schedule either in its present terms or as amended in accord- Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Arti-
ance with the provisions of Article V. kel V geänderten Fassung.
2. This Convention applies to factory ships, land stations, (2) Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der
and whale catchers under the jurisdiction of the Contracting Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Wal-
Governments and to all waters in which whaling is prosecuted fangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle
by such factory ships, land Stations, and whale catchers. Gewässer, in denen diese Walfangmutterschiffe, Land-
stationen und Walfänger Walfgang betreiben.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Article II Artikel 11
As used in this Convention: Im Sinne dieses Übereinkommens
1. "Factory ship" means a ship in which or on which whales 1. bezeichnet „Walfangmutterschiff" ein Schiff, in oder auf
are treated whether wholly or in part; dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
2. "Land station" means a factory on the land at which whales 2. bezeichnet „Landstation" eine Fabrik an Land, in der Wale
are treated whether wholly or in part; ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
3. "Whale catcher" means a ship used for the purpose of 3. bezeichnet „Walfänger" ein Schiff, das zum Jagen, Fangen,
hunting, taking, towing, holding on to, or scouting for Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen einge-
whales; setzt wird;
4. "Contracting Government" means any Government which 4. bezeichnet „Vertragsregierung" eine Regierung, die eine
has deposited an instrument of ratification or has given Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum
notice of adherence to this Convention. Übereinkommen angezeigt hat.
Article III Artikel III
1. The Contracting Governments agree to establish an (1) Die Vertragsregierungen vereinbaren, eine Internationa-
International Whaling Commission, hereinafter referred to as le Walfangkommission einzusetzen, im folgenden als „Kom-
the Commission, to be composed of one member from each mission" bezeichnet, die sich aus je einem von jeder Vertrags-
Contracting Government. Each member shall have one vote regierung entsandten Mitglied zusammensetzt. Jedes Mitglied
and may be accompanied by one or more experts and advisers. hat eine Stimme; es kann von einem oder mehreren Sachver-
ständigen und Beratern begleitet sein.
2. The Commission shall elect from its own members a (2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
Chairman and Vice-Chairman and shall determine its own und einen stellvertretenden Vorsitzenden; sie gibt sich eine
Rules of Procedure. Decisions of the Commission shall be Geschäftsordnung. Beschlüsse der Kommission werden mit
taken by a simple majority of those members voting except that einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt; für
a three-fourths majority of those members voting shall be Maßnahmen nach Artikel V ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit
required for action in pursuance of Article V. The Rules of der abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Geschäftsord-
Procedure may provide for decisions otherwise than at nung kann vorsehen, daß Beschlüsse auch außerhalb der
meetings of the Commission. Sitzungen der Kommission gefaßt werden.
3. The Commission may appoint its own Secretary and staff. (3) Die Kommission kann ihren Sekretär und ihr Personal er-
nennen.
4. The Commission may set up, from among its own (4) Die Kommission kann aus den Reihen ihrer Mitglieder
members and experts or advisers, such committees as it und Sachverständigen oder Berater zur Wahrnehmung der von
considers desirable to perform such functions as it may ihr genehmigten Aufgaben die für wünschenswert erachteten
authorize. Ausschüsse einsetzen.
5. The expenses of each member of the Commission and of (5) Die Kosten jedes Mitglieds der Kommission und seiner
his experts and advisers shall be determined and paid by his Sachverständigen und Berater werden von seiner eigenen
own Government. Regierung festgesetzt.
6. Recognizing that specialized agencies related to the (6) In der Erkenntnis, daß mit den Vereinten Nationen in Be-
United Nations will be concerned with the conservation and ziehung stehende Sonderorganisationen sich mit der Erhal-
development of whale fisheries and the products arising tung und Entwicklung des Walfangs und seiner Erzeugnisse
therefrom and desiring to avoid duplication of functions, the befassen werden, und in dem Wunsch, Doppelarbeit zu ver-
Contracting Governments will consult among themselves meiden, werden die Vertragsregierungen einander innerhalb
within two year after the coming into force of this Convention von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
to decide whether the Commission shall be brought within the konsultieren, um zu entscheiden, ob die Kommission in den
framework of a specialized agency related to the United Rahmen einer mit den Vereinten Nationen in Beziehung ste-
Nations. henden Sonderorganisation einbezogen werden soll.
7. In the meantime the Government of the United Kingdom of (7) In der Zwischenzeit veranlaßt die Regierung des Verei-
Great Britain and Northern lreland shall arrange, in nigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Beneh-
consultation with the other Contracting Governments, to men mit den anderen Vertragsregierungen die Anberaumung
convene the first meeting of the Commission, and shall initiate der ersten Sitzung der Kommission und leitet die Konsultation
the consultation referred to in paragraph 6 above. nach Absatz 6 ein.
8. Subsequent meetings of the Commission shall be (8) Die späteren Sitzungen der Kommission werden ent-
convened as the Commission may determine. sprechend den Beschlüssen der Kommission anberaumt.
Article IV Artikel IV
t. The Commission may either in collaboration with or (1) Die Kommission kann entweder in Zusammenarbeit mit
through independent agencies of the Contracting oder durch Vermittlung von unabhängigen Dienststellen der
Governments or other public or private agencies, Vertragsregierungen oder anderen öffentlichen oder privaten
establishments, or organizations, or independently Stellen, Einrichtungen oder Organisationen oder auch selb-
ständig
(a) encourage, recommend, or if necessary, organize studies a) Untersuchungen und Forschungen über Wale und den Wal-
and investigations relating to whales and whaling; fang anregen, empfehlen oder, falls erforderlich, veranlas-
sen;
(b) collect and analyze statistical information concerning the b) statistische Angaben über den derzeitigen Zustand und die
current condition and trend of the whale stocks and the Entwicklungstendenz der Walbestände und die Auswirkun-
effects of whaling activities thereon; gen des Walfangs auf diese Bestände sammeln und aus-
werten;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 561
(c) study, appraise, and disseminate information concerning c) Angaben über Methoden zur Erhaltung und Vermehrung
methods of maintaining and increasing the populations of der Populationen der Walbestände untersuchen, bewerten
whale stocks. und verteilen.
2. The Commission shall arrange for the publication of (2) Die Kommission veranlaßt die Veröffentlichung ihrer Tä-
reports of its activities, and it may publish independently or in tigkeitsberichte und kann selbständig oder in Zusammenarbeit
collaboration with the International Bureau for Whaling mit dem Internationalen Büro für Walfangstatistiken in Sande-
Statistics at Sandefjord in Norway and other organizations and fjord, Norwegen, und anderen Organisationen und Dienststel-
agencies such reports as it deems appropriate, as well as len die von ihr für zweckmäßig erachteten Berichte sowie sta-
statistical, scientific, and other pertinent information relating to tistische, wissenschaftliche und andere einschlägige Informa-
whales and whaling. tionen über Wale und den Walfang veröffentlichen.
Article V Artikel V
1. The Commission may amend from time to time the (1) Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen
provisions of the Schedule by adopting regulations with der Anlage durch Erlaß von Vorschriften für die Erhaltung und
respect to the conservation and utilization of whale resources, Nutzung der Walbestände ändern, indem sie folgende Einzel-
fixing heiten festlegt:
a) geschützte und ungeschützte Arten;
(a) protected and unprotected species;
b) Fang- und Schonzeiten;
(b) open and closed seasons;
c) offene und gesperrte Gewässer einschließlich der Bezeich-
(c) open and closed waters, including the designation of nung von Schongebieten;
sanctuary areas;
d) Größenbeschränkungen für jede einzelne Art;
(d) size limits for each species;
e) Zeit, Methoden und Intensität des Walfangs (einschließlich
(e) time, methods, and intensity of whaling (including the der höchstzulässigen Fangmenge je Fangzeit);
maximum catch of whales tobe taken in any one season);
f) Typen und Beschreibungen der Geräte, der Vorrichtungen
(f) types and specifications of gear and apparatus and und des Zubehörs, die verwendet werden dürfen;
appliances which may be used;
g) Meßmethoden und
(g) methods of measurement; and
h) Fangberichte und sonstige statistische und biologische
(h) catch returns and other statistical and biological records. Aufzeichnungen.
(2) Diese Änderungen der Anlage
2. These amendments of the Schedule
a) müssen sich auf die zur Erreichung der Ziele und Zwecke
(a) shall besuch as are necessary to carry out the objectives dieses Übereinkommens und die zur Erhaltung, Erschlie-
and purposes of this Convention and to provide for the ßung und bestmöglichen Nutzung der Walbestände erfor-
conservation, development, and optimum utilization of the derlichen Änderungen beschränken;
whale resources;
b) müssen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
(b) shall be based on scientific findings;
c) dürfen weder Beschränkungen der Anzahl oder Staatszu-
(c) shall not involve restrictions on the number or nationality gehörigkeit der Walfangmutterschiffe oder Landstationen
of factory ships or land stations, nor allocate specific enthalten noch den Walfangmutterschiffen oder Landsta-
quotas to any factory or ship or land station or to any tionen oder einer Gruppe von Walfangmutterschiffen oder
group of factory ships or land stations; and Landstationen bestimmte Quoten zuweisen und
d) müssen die Interessen der Verbraucher von Walerzeugnis-
(d) shall take into consideration the interests of the sen sowie der Walfangindustrie berücksichtigen.
consumers of whale products and the whaling industry.
(3) Jede dieser Änderungen wird für die Vertragsregierun-
3. Each of such amendments shall become effective with gen neunzig Tage nach der Notifikation der Änderung durch
respect to the Contracting Governments ninety days following die Kommission an jede Vertragsregierung wirksam; jedoch
notification of the amendment by the Commission to each of
the Contracting Governments, except that
a) wird die Änderung weitere neunzig Tage lang für keine der
(a) if any Government presents to the Commission objection
Regierungen wirksam, wenn eine Regierung bei der Kom-
to any amendment prior to the expiration of this ninety-
mission vor Ablauf der Neunzigtagefrist Einspruch gegen
day period, the amendment shall not become effective
die Änderung erhebt;
with respect to any of the Governments for an additional
ninety days;
(b) thereupon, any other Contracting Government may b) kann danach eine andere Vertragsregierung jederzeit vor
present objection to the amendment at any time prior to Ablauf der zusätzlichen Neunzigtagefrist oder vor Ablauf
the expiration of the additional ninety-day period, or von dreißig Tagen nach Eingang des letzten Einspruchs
before the expiration of thirty days from the date of receipt während der zusätzlichen Neunzigtagefrist, wobei der spä-
of the last objection received during such additional tere Zeitpunkt ausschlaggebend ist, Einspruch gegen die
ninety-day period, whichever date shall be the later; and Änderung erheben, und
(c) thereafter, the amendment shall become effective with c) wird danach die Änderung für alle Vertragsregierungen
respect to all Contracting Governments which have not wirksam, die keinen Einspruch erhoben haben; sie wird für
presented objection but shall not become effective with eine Regierung, die Einspruch erhoben hat, erst mit Zurück-
respect to any Government which has so objected until nahme des Einspruchs wirksam.
such date as the objection is withdrawn.
The Commission shall notify each Contracting Government Die Kommission notifiziert jeder Vertragsregierung sofort den
immediately upon receipt of each objection and withdrawal Eingang jedes Einspruchs und jeder Zurücknahme, und jede
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
and each Contracting Government shall acknowledge receipt Vertragsregierung bestätigt den Eingang aller Notifikationen
of all notifications of amendments, objections, and über Änderungen, Einsprüche und Zurücknahmen.
withdrawals.
4. No amendments shall become effective before 1st July, (4) Änderungen werden nicht vor dem 1. Juli 1949 wirksam.
1949.
Article VI Artikel VI
The Commission may from time to time make Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an einzelne oder alle
recommendations to any or all Contracting Governments on Vertragsregierungen Empfehlungen über Angelegenheiten
any matters which relate to whales or whaling and to the richten, die sich auf Wale oder den Walfang und auf die Ziele
objectives and purposes of this Convention. und Zwecke dieses Übereinkommens beziehen.
Article VII Artikel VII
The Contracting Governments shall ensure prompt Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß Notifikationen
transmission to the International Bureau for Whaling Statistics und statistische oder sonstige durch dieses Übereinkommen
at Sandefjord in Norway, or to such other body as the vorgeschriebene Angaben in der von der Kommission festge-
Commission may designate, of notifications and statistical and legten Form und Weise umgehend an das Internationale Büro
other information required by this Convention in such form and für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, oder an ande-
manner as may be prescribed by the Commission. re von der Kommission bezeichnete Stellen weitergeleitet
werden.
Article VIII Artikel VIII
1. Notwithstanding anything contained in this Convention (1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Übereinkom-
any Contracting Government may grant to any of its nationals mens kann jede Vertragsregierung einzelnen ihrer Staatsan-
a special permit authorizing that national to kill, take and treat gehörigen eine Sondergenehmigung erteilen, die es ihnen er-
whales for purposes of scientific research subject to such laubt, zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung Wale in
restrictions as to number and subject to such other conditions beschränkter Zahl und unter den von ihr für angemessen er-
as the Contracting Government thinks fit, and the killing, achteten Bedingungen zu erlegen, zu fangen und zu verarbei-
taking, and treating of whales in accordance with the ten; das Erlegen, Fangen und Verarbeiten der Wale nach die-
provisions of this Article shall be exempt from the operation of sem Artikel bleibt von der Anwendung des Übereinkommens
this Convention. Each Contracting Government shall report at ausgenommen. Jede Vertragsregierung meldet der Kommis-
once to the Commission all such authorizations which it has sion sofort alle von ihr erteilten Genehmigungen. Jede Ver-
granted. Each Contracting Government may at any time revoke tragsregierung kann eine von ihr erteilte Sondergenehmigung
any such special permit which it has granted. jederzeit widerrufen.
2. Any whales taken under these special permits shall so far (2) Alle aufgrund dieser Sondergenehmigungen gefangenen
as practicable be processed and the proceeds shall be dealt Wale werden soweit wie möglich verwertet, und der Erlös wird
with in accordance with directions issued by the Government nach Weisung der Regierung, welche die Genehmigung erteilt
by which the permit was granted. hat, verwendet.
3. Each Contracting Government shall transmit to such body (3) Jede Vertragsregierung übermittelt einer von der Kom-
as may be designated by the Commission, in so far as mission bezeichneten Stelle soweit wie möglich und in Ab-
practicable, and at intervals of not more than one year, ständen von nicht mehr als einem Jahr die ihr zur Verfügung
scientific information available to that Government with stehenden wissenschaftlichen Informationen über Wale und
respect to whales and whaling, including the results of den Walfang, einschließlich der Ergebnisse der nach Absatz 1
research conducted pursuant to paragraph I of this Article and dieses Artikels und nach Artikel IV durchgeführten Forschung.
to Article IV.
4. Recognizing that continuous collection and analysis of (4) In der Erkenntnis, daß die ständige Sammlung und Aus-
biological data in connection with the operations of factory wertung biologischer Daten im Zusammenhang mit dem Be-
ships and land stations are indispensable to sound and trieb von Walfangmutterschiffen und Landstationen für eine
constructive management of the whale fisheries, the vernünftige und konstruktive Regelung der Walfangtätigkeiten
Contracting Governments will take all practicable measures to unerläßlich sind, werden die Vertragsregierungen alle prak-
obtain such data. tisch durchführbaren Maßnahmen treffen, um solche Daten zu
erhalten.
Article IX Artikel IX
1. Each Contracting Government shall take appropriate (1) Jede Vertragsregierung trifft geeignete Maßnahmen, um
measures to ensure the application of the provisions of this die Anwendung dieses Übereinkommens und die Bestrafung
Convention and the punishment of infractions against the said bei Verstößen gegen seine Bestimmungen bei Operationen zu
provisions in operations carried out by persons or by vessels gewährleisten, die von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
under its jurisdiction. Personen oder Fahrzeugen durchgeführt werden.
2. No bonus or other remuneration calculated with relation to (2) Für Wale, deren Fang nach dem Übereinkommen verbo-
the results of their work shall be paid to the gunners and crews ten ist, wird den Schützen und Mannschaften von Walfängern
of whale catchers in respect of any whales the taking of which keine nach dem Ergebnis ihrer Arbeit berechnete Prämie oder
is forbidden by this Conv~ntion. sonstige Vergütung gezahlt.
3. Prosecution for infractions against or contraventions of (3) Die Strafverfolgung bei Verstößen oder Zuwiderhandlun-
this Convention shall be instituted by the Government having gen gegen das Übereinkommen wird von der Regierung einge-
jurisdiction over the offence. leitet, in deren Zuständigkeit die Straftat fällt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 563
4. Each Contracting Government shall transmit to the (4) Jede Vertragsregierung übermittelt der Kommission
Commission full details of each infraction of the provisions of einen ausführlichen Bericht über jeden von ihren Inspektoren
this Convention by persons or vessels under the jurisdiction of gemeldeten Verstoß gegen das Übereinkommen durch ihrer
that Government as reported by its inspectors. This Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Fahrzeuge. Die-
information shall include a statement of measures taken for ser Bericht hat eine Darstellung der im Zusammenhang mit
dealing with the infraction and of penalties imposed. dem Verstoß ergriffenen Maßnahmen und der verhängten
Strafen zu enthalten.
Article X Artikel X
1. This Convention shall be ratified and the instruments of (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Rati-
ratification shall be deposited with the Government of the fikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten
United States of America. Staaten von Amerika hinterlegt.
2. Any Government which has not signed this Convention (2) Jede Regierung, die das Übereinkommen nicht unter-
may adhere thereto after it enters into force by a notification in zeichnet hat, kann ihm nach seinem Inkrafttreten durch eine an
writing to the Government of the United States of America. die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete
schriftliche Notifikation beitreten.
3. The Government of the United States of America shall (3) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika un-
inform all other signatory Governments and all adhering terrichtet alle anderen Unterzeichnerregierungen und alle bei-
Governments of all ratifications deposited and adherences tretenden Regierungen von allen hinterlegten Ratifikationsur-
received. kunden und eingegangenen Beitrittsnotifikationen.
4. This Convention shall, when instruments of ratification (4) Sobald die Ratifikationsurkunden von mindestens sechs
have been deposited by at least six signatory Governments, Unterzeichnerregierungen, zu denen die Regierungen der Nie-
which shall include the Governments of the Netherlands, derlande, Norwegens, der Union der Sozialistischen Sowjetre-
Norway, the Union of Soviet Socialist Republics, the United publiken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Kingdom of Great Britain and Northern lreland, and the United Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika gehören
States of America, enter into force with respect to those müssen, hinterlegt sind, tritt das Übereinkommen für diese Re-
Governments and shall enter into force with respect to each gierungen in Kraft; für jede Regierung, die es später ratifiziert
Government which subsequently ratifies or adheres on the oder ihm später beitritt, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer
date of the deposit of its instrument of ratification or the receipt Ratifikationsurkunde oder des Eingangs ihrer Beitrittsnotifika-
of its notificaton of adherence. tion in Kraft.
5. The provisions of the Schedule shall not apply prior to 1st (5) Die Bestimmungen der Anlage finden vor dem 1. Juli
July, 1948. Amendments to the Schedule adopted pursuant to 1948 keine Anwendung. Nach Artikel V angenommene Ände-
Article V shall not apply prior to 1st July, 1949. rungen der Anlage finden vor dem 1. Juli 1949 keine Anwen-
dung.
Article XI Artikel XI
Any Contracting Government may withdraw from this Jede Vertragsregierung kann am 30. Juni jeden Jahres von
Convention on 30th June, of any year by giving notice on or diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie am oder vor
before 1st January, of the same year to the depository dem 1. Januar desselben Jahres der Verwahrregierung ihren
Government. which upon receipt of such a notice shall at once Rücktritt anzeigt; diese teilt nach Eingang der Anzeige die
communicate it to the other Contracting Governments. Any Kündigung sofort den anderen Vertragsregierungen mit. Jede
other Contracting Government may, in like manner, within one andere Vertragsregierung kann in gleicher Weise innerhalb ei-
month of the receipt of a copy of such a notice from the nes Monats nach Eingang einer derartigen Anzeige von der
depository Government give notice of withdrawal, so that the Verwahrregierung ihren Rücktritt anzeigen, so daß das Über-
Convention shall cease tobe in force on 30th June, of the same einkommen am 30. Juni desselben Jahres für die Regierung,
year with respect to the Government giving such notice of die ihren Rücktritt anzeigt, außer Kraft tritt.
withdrawal.
This Convention shall bear the date on which it is opened for Dieses Übereinkommen trägt das Datum, an dem es zur Un-
signature and shall remain open for signature for a period of terzeichnung aufgelegt wird; danach liegt es für die Dauer von
fourteen days thereafter. · vierzehn Tagen zur Unterzeichnung auf.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized, Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeich-
have signed this Convention. neten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Done in Washington this second day of December, 1946, in Geschehen zu Washington am 2. Dezember 1946 in engli-
the English language, the original of which shall be deposited scher Sprache; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der
in the archives of the Government of the United States of Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der
America. The Government of the United States of America Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen anderen
shall transmit certified copies thereof to all the other signatory Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen be-
and adhering Governments. glaubigte Abschriften.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Protokoll
zu dem am 2. De~ember 1946 in Washington unterzeichneten
Internationalen Ubereinkommen zur Regelung des Walfangs
Protocol
to the International Convention for the Regulation of Whaling
Signed at Washington under date of December 2, 1946
The Contracting Governments to the International Die Vertragsregierungen des am 2. Dezember 1946 in
Convention for The Regulation of Whaling signed at Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommens
Washington under date of 2nd December, 1946 which zur Regelung des Walfangs, im folgenden als Walfang-Über-
Convention is hereinafter referred to as the 1946 Whaling einkommen von 1946 bezeichnet - in dem Wunsch, die An-
Convention, desiring to extend the application of that wendung des Übereinkommens auf Hubschrauber und andere
Convention to helicopters and other aircraft and to include Luftfahrzeuge auszudehnen und in die Bestimmungen der
provisions on methods of inspection among those Schedule Anlage, die durch die Kommission geändert werden können,
provisions which may be amended by the Commission, agree Bestimmungen über lnspektionsmethoden einzubeziehen -
as follows: kommen wie folgt überein:
Article 1 Artikel
Subparagraph 3 of the Article II of the 1946 Whaling Artikel II Nummer 3 des Walfang-Übereinkommens von 1946
Convention shall be amended to read as follows: wird wie folgt geändert:
"3. 'Whale catcher' means a helicopter, or other aircraft, or a „3. bezeichnet ,Walfänger' einen Hubschrauber oder ein
ship, used for the purpose of hunting, taking, killing, sonstiges Luftfahrzeug oder ein Schiff, das zum Jagen,
towing, holding on to, or scouting for whales." Fangen, Erlegen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren
von Walen eingesetzt wird."
Article II Artikel 11
Paragraph 1 of Article V of the 1946 Whaling Convention Artikel V Absatz 1 des Walfang-Übereinkommens von 1946
shall be amended by deleting the word "and" preceding clause wird wie folgt geändert: Vor Buchstabe h wird das Wort „und"
(h), substituting a semicolon for the period at the end of the gestrichen, der Punkt am Ende des Absatzes entfällt, und es
paragraph, and adding the following language: "and (i) werden folgende Worte hinzugefügt: ,,und i) lnspektions-
methods of inspection". methoden."
Article III Artikel III
1. This Protocol shall be open for signature and ratification (1) Dieses Protokoll liegt für jede Vertragsregierung des
or for adherence on behalf of any Contracting Government to Walfang-Übereinkommens von 1946 zur Unterzeichnung und
the 1946 Whaling Convention. Ratifikation oder zum Beitritt auf.
2. This Protocol shall enter into force on the date upon which (2) Dieses Protokoll tritt mit dem Tag in Kraft, an dem bei der
instruments of ratification have been deposited with, or written Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für alle Ver-
notifications of adherence have been received by, the tragsregierungen des Walfang-Übereinkommens von 1946
Government of the United States of America on behalf of all the Ratifikationsurkunden hinterlegt worden oder schriftliche
Contracting Governments to the 1946 Whaling Convention. Beitrittsnotifikationen eingegangen sind.
3. The Government of the United States of America shall (3) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Am.~rika
inform all Governments signatory or adhering to the 1946 unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen des Walfang-Uber-
Whaling Convention of all ratifications deposited and einkommens von 1946 oder alle ihm beitretenden Regierun-
adherences received. gen von allen hinterlegten Ratifikationsurkunden und einge-
gangenen Beitrittsnotifikationen.
4. This Protocol shall bear the date on which it is opened for (4) Dieses Protokoll trägt das Datum, an dem es zur Unter-
signature and shall remain open for signature for a period of zeichnung aufgelegt wird, und liegt danach für die Dauer von
fourteen days thereafter, following which period it shall be vierzehn Tagen zur Unterzeichnung auf; danach liegt es zum
open for adherence. Beitritt auf.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized, Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeich-
have signed this Protocol. neten dieses Protokoll unterschrieben.
Done in Washington this nineteenth day of November, 1956, Geschehen zu Washington am 19. November 1956 in eng-
in the English Language, the original of which shall be lischer Sprache; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der
deposited in the archives of the Government of the United Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der
States of America. The Government of the United States of Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeich-
America shall transmit certified copies thereof to all nerregierungen des Walfang-Übereinkommens von 1946 und
Governments signatory or adhering to the 1946 Whaling allen ihm beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
Convention.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 565
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 21. Mai 1982
In Riad ist am 7. Januar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über
Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 24. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Mai 1982
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als BMFT bezeichnet) und das Saudische Natio-
nale Zentrum für Wissenschaft und Technologie (im folgenden
und
als SANGST bezeichnet), welchen die Durchführung dieses
die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien Abkommens obliegt, die Zusammenarbeit zwischen ihren bei-
(im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet) - den Ländern auf den Gebieten wissenschaftliche Forschung
und technologische Entwicklung.
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden
engen und freundschaftlichen Bande weiter zu stärken,
Artikel 2
in dem Wunsch, die wissenschaftliche und technologische
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten für friedliche (1) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge-
Zwecke und zum beiderseitigen Nutzen auszubauen, biete, auf denen die Zusammenarbeit nach Artikel 1 in erster
Linie gefördert werden soll. Sie stimmen darin überein, daß zu
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zusammen- Beginn den Gebieten Energieforschung, Wasserentsalzung,
arbeit für die Lebensqualität und den wirtschaftlichen Wohl- Hydrologie, Bewässerungstechnologie, Geologie und Ver-
stand ihrer beiden Völker erwachsen können - kehrssysteme Vorrang gegeben werden soll.
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit
sind wie folgt übereingekommen:
können Einzelabmachungen vorbehalten bleiben, die zwi-
schen den beiden Vertragsparteien durch BMFT und SANGST
Artikel 1 oder die von ihnen bezeichneten Stellen getroffen werden. Die
Die Vertragsparteien fördern durch den Bundesminister für Einzelabmachungen bestimmen, soweit erforderlich, im Ein-
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland zelfall alles Nähere über die Zusammenarbeit.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 3 schränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von ihr be-
zeichneten Behörden, Institutionen oder Unternehmen dies
Die Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen vor oder bei dem Austausch so bestimmen.
- den Austausch wissenschaftlicher und technologischer In- (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem
formationen, einschließlich Forschungs- und Entwicklungs- Abkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen Ein-
ergebnissen, zelabmachungen berechtigten Empfänger von Informationen
- den Austausch von Wissenschaftlern und sonstigen in der diese nicht an Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Per-
Forschung tätigen Personen, sonen weitergeben, die nach diesem Abkommen nicht zum
Empfang der Informationen befugt sind.
- die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-
schungs- und Entwicklungsprojekte,
- Ausbildung in Zusammenhang mit gemeinsamen For- Artikel 8
schungsaktivitäten,
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für
- Beteiligung am Auf- und Ausbau wissenschaftlicher und
technologischer Forschungsorganisationen, a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder die
von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-
- Erleichterung von Kontakten und Förderung der Zusammen- ternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese Informationen
arbeit zwischen wissenschaftlichen und technologischen von dritter Seite herrühren und die Weitergabe ausge-
Organisationen einschließlich der betroffenen Industrie-For- schlossen ist;
schungseinrichtungen.
b) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen mit Drit-
ten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie das Eigentum an
Artikel 4 gewerblichen Schutzrechten, das auf Grund solcher
Vereinbarungen nicht übertragen werden darf;
(1) Die Kosten der Entsendung von Wissenschaftlern und
sonstigen in der Forschung tätigen Personen einer Vertrags- c) Informationen, die von einer Vertragspartei als geheim-
partei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei trägt haltungsbedürftig eingestuft worden sind.
der Entsendestaat, vorbehaltlich des Abschlusses von Einzel-
abmachungen. (2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wertvollen In-
(2) Die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungs- formationen erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen zwi-
programmen einschließlich ihrer Durchführung im Rahmen schen den ermächtigten Parteien, in denen die Bedingungen
der Weitergabe festgelegt werden.
dieses Abkommens werden in den nach Artikel 2 Absatz 2 zu
treffenden Einzelabmachungen geregelt. (3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet
jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften angewendet.
Artikel 5
Artikel 9
Vertreter der Vertragsparteien treffen zusammen, um die
Durchführung dieses Abkommens und der nach Artikel 2 Ab- Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen und der Be-
satz 2 getroffenen Einzelabmachungen zu fördern, um sich ge- reitstellung von Material und Ausrüstungen auf Grund dieses
genseitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem Abkommens oder der zu seiner Durchführung zu treffenden
Interesse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderfi- Einzelabmachungen trifft jede Vertragspartei oder von ihr be-
chen Maßnahmen zu beraten. Diese Zusammenkünfte finden zeichnete Stelle angemessene Maßnahmen, um die Richtig-
je nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal jährlich, im Rahmen keit der weitergegebenen Informationen oder die Eignung des
der Gemeinsamen Kommission gemäß der Zusammenarbeits- bereitgestellten Materials oder der bereitgestellten Aus-
vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik rüstungen für eine bestimmte Verwendung zu gewährleisten.
Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Ara- Eine Haftung ergibt sich aus einer solchen Weitergabe oder
bien vom 31. Januar 1977 statt. Zur Erörterung von Einzel- Bereitstellung nur, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
fragen können Sachverständige hinzugezogen werden.
Artikel 10
Artikel 6 Beide Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer inner-
staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Einreise
Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kön- und den Aufenthalt von Staatsangehörigen des anderen Staa-
nen Forschungseinrichtungen dritter Länder zur Mitarbeit an tes sowie deren Familien zur Ausübung von Tätigkeiten im
ausgewählten Programmen oder Projekten der Zusammen- Rahmen dieses Abkommens erleichtern.
arbeit eingeladen werden.
Artikel 7 Artikel 11
(1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertrags- Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den
parteien selbst oder zwischen den von ihnen zu bezeichnen- beiden Vertragsparteien beigelegt.
den Behörden, Institutionen und Unternehmen stattfinden.
(2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeichneten
Behörden, Institutionen und Unternehmen können die erhalte- Artikel 12
nen Informationen an öffentliche oder von der öffentlichen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Hand getragene Einrichtungen sowie gemeinnützige Institutio- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nen oder sonstige ähnliche Unternehmen weitergeben. Eine Regierung des Königreichs Saudi-Arabien innerhalb von drei
solche Weitergabe an andere Behörden, Institutionen, Unter- Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-
nehmen oder an Personen ist dann ausgeschlossen oder be- teilige Erklärung abgibt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 567
Artikel 13 eine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende der fünfjährigen Verlängerungszeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver- kündigt.
tragsparteien einander notifiziert haben, daß die nach inner-
staatlichem Recht erforderliche Zustimmung für das Inkraft- (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine Bestim-
treten dieses Abkommens erteilt worden ist. mungen weiter, solange und soweit dies erforderlich ist, um die
Durchführung der Einzelabmachungen zu gewährleisten, die
(2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver- zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens noch
längert sich danach um jeweils fünf Jahre, es sei denn, daß nicht beendet ist.
Geschehen zu Riad am 7. Januar 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vestring
Lambsdorff
Für die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Mohammed Abakhail
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP,ublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Vom 21. Mai 1982
In Bonn ist am 26. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen
Nutzung der Kernenergie unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1
am 15. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Mai 1982
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
in Vertretung
Haunschild
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re- sonstigen Vereinbarungen vorbehalten, die zwischen den Ver-
gierung der Arabischen Republik Ägypten - im folgenden als tragsparteien oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen
Vertragsparteien bezeichnet - geschlossen werden.
in Bestätigung ihres Interesses an der friedlichen Nutzung
der Kernenergie entsprechend der gemeinsamen deutsch- Artikel 2
ägyptischen Erklärung vom 28. Juli 1981 über Zusammen- (1) Die Zusammenarbeit wird gefördert durch
arbeit im Bereich der Kernenergie und insbesondere über Pla-
nung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken und ver- a) Weitergabe von Material, Ausrüstung und Technologie aus
wandte Gesundheits- und Sicherheitsaspekte sowie Brenn- der Bundesrepublik Deutschland an die Arabische Repu-
blik Ägypten zur Planung, zur Errichtung und zum Betrieb
stoffdienstleistungen;
von Kernkraftwerken mit einer anfänglichen Gesamtkapa-
in Erkenntnis der Vorteile, die sowohl der Bundesrepublik zität von ungefähr 2 000 Megawatt und Bereitstellung der
Deutschland als auch der Arabischen Republik Ägypten aus zur Versorgung dieser Kraftwerke mit Brennstoff notwendi-
einer engen Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen, tech- gen Urananreicherungsdienste sowie sonstiger etwa ver-
nologischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Zusammen- einbarter Dienste im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Kraftwerke;
hang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie erwachsen
können; b) Austausch von Informationen;
im Hinblick auf das am 11. April 1979 in Kairo unterzeichnete c) Austausch von wissenschaftlichem und technischem Per-
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik sonal;
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik d) Sachverständigentreffen und andere gemeinsame Tätig-
Ägypten über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissen- keiten;
schaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung;
e) Übernahme oder Vermittlung von Beratungs- und anderen
Leistungen;
eingedenk dessen, daß sowohl die Bundesrepublik
Deutschland als auch die Arabische Republik Ägypten Ver- f) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-
tragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von schungs-, Entwicklungs- und sonstiger kerntechnischer
Kernwaffen (NV-Vertrag) sind; Vorhaben.
im Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland (2) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit
Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Europäischen unter anderem durch Bereitstellung von Material, Ausrüstung
Atomgemeinschaft ist; und Technologie entsprechend zwischen ihnen zu treffender
Vereinbarung.
in Bestätigung ihrer Bereitschaft, für die Förderung der Ziele
der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) nach (3) Die Aufteilung der Kosten für die Zusammenarbeit auf-
Kräften einzutreten - grund dieses Abkommens wird in den in Artikel 1 Absatz 2
bezeichneten besonderen Abkommen oder sonstigen Ver-
sind wie folgt übereingekommen: einbarungen geregelt.
(4) Soweit in besonderen Abkommen oder sonstigen Ver-
Artikel
einbarungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Reise-
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit unter- kosten von Sachverständigen und anderen Personen, die auf
einander bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, ins- der Grundlage dieses Abkommens zwischen den Vertrags-
besondere in folgenden Bereichen: parteien ausgetauscht werden, von der entsendenden Ver-
a) Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken in tragspartei getragen. Die im Zusammenhang damit entstehen-
Ägypten sowie sonstiger kerntechnischer Anlagen und den Aufenthaltskosten und internen Reisekosten werden von
Forschungseinrichtungen; der aufnehmenden Vertragspartei übernommen.
b) Sicherheit von Kernanlagen und Strahlenschutz;
c) Erforschung und Ausbeutung von Uranvorkommen; Artikel 3
d) wissenschaftliche und technologische Forschung und Ent- Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, verein-
wicklung; baren die Vertragsparteien die Einsetzung einer gemeinsamen
e) Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Perso- Verbindungsgruppe, die nach Bedarf und in der Regel abwech-
nals; selnd in der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
Republik Ägypten zusammentritt. Die gemeinsame Verbin-
f) Nutzung der Kernenergie für andere Zwecke als die Elek-
dungsgruppe überprüft den Fortgang der Arbeiten aufgrund
trizitätserzeugung, insbesondere ihre Anwendung in Medi-
dieses Abkommens und berät über die in dieser Hinsicht ge-
zin, Biologie und Landwirtschaft.
gebenenfalls erforderlichen Maßnahmen. Zur Prüfung von Ein-
(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit aufgrund dieses zelfragen können außerdem gemeinsame Sachverständigen-
Abkommens bleibt im Einzelfall besonderen Abkommen oder gruppen eingesetzt werden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 569
Artikel 4 tung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern bei-
tragen wird.
(1) Der Austausch von Informationen findet zwischen den
Vertragsparteien selbst oder zwischen den von ihnen bezeich- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß aufgrund dieses
neten Stellen statt. Abkommens weitergegebene Materialien, Ausrüstungen oder
Informationen oder spätere Generationen besonderen spalt-
(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten baren Materials oder sonstiges Material, das durch Verwen-
Stellen dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche Ein- dung eines weitergegebenen Gegenstands hergestellt, ver-
richtungen oder an von der öffentlichen Hand getragene ge- arbeitet oder verwendet wird, nicht so verwendet werden dür-
meinnützige Einrichtungen oder Unternehmen weitergeben. fen, daß sie zu einem Kernsprengkörper führen.
Diese Weitergabe ist ausgeschlossen oder beschränkt, wenn
die andere Vertragspartei oder die von ihr bezeichneten Stel- (3) Das aufgrund dieses Abkommens weitergegebene Kern-
len dies vor oder bei dem Austausch bestimmen. material und Kernmaterial, das in Verbindung mit derart wei-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem tergegebenen Materialien, Ausrüstungen oder Informationen
Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu schließenden verwendet oder durch deren Verwendung hergestellt wird,
besonderen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen be- unterliegt Sicherungsmaßnahmen, wie sie in einem für die
rechtigten Empfänger von Informationen diese nicht an Stellen empfangende Vertragspartei in Kraft befindlichen Abkommen
oder Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder mit der IAEO zur Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach
nach besonderen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen Artikel III Absätze 1 und 4 des NV-Vertrages festgelegt sind.
nicht zum Empfang der Informationen befugt sind.
(4) Wenn diese IAEO-Sicherungsmaßnahmen nicht durch-
geführt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien,
Artikel 5
zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein System für Sicherungs-
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für maßnahmen zu vereinbaren, das dem vorgenannten System
nach Umfang und Wirkung entspricht. Diese Sicherungsmaß-
a) Informationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder auf-
grund von Vereinbarungen mit Dritten nicht mitgeteilt nahmen sind anzuwenden, solange und soweit sich im
werden dürfen; Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei Kernmaterial
befindet, hinsichtlich dessen die Verpflichtung nach Absatz 2
b) von den Regierungen unter Geheimschutz gestellte Infor- besteht.
mationen, es sei denn, die Zustimmung der zuständigen
Behörden der betreffenden Vertragspartei zur Weitergabe Artikel 9
solcher Informationen wird erteilt. Die Behandlung der-
artiger Informationen bleibt einer Sondervereinbarung vor- (1) Kernmaterial, Ausrüstungen oder Informationen, hin-
behalten, in der die Verfahren ihrer Weitergabe geregelt sichtlich derer für die empfangende Vertragspartei die Ver-
werden. pflichtung nach Artikel 8 Absatz 2 besteht, dürfen an ein ande-
res Land nur weitergegeben werden, wenn das betreffende
(2) Informationen von nennenswertem wirtschaftlichem Land dieselben wie die in den Artikeln 8 und 11 vorgesehenen
Wert werden nur aufgrund von Sondervereinbarungen mitge- Verpflichtungen eingeht und hinsichtlich der weitergegebenen
teilt. In Sondervereinbarungen wird auch festgelegt, wem die Gegenstände ein Abkommen mit der IAEO über Sicherungs-
sich aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung erge- maßnahmen geschlossen hat. Hierüber konsultieren die Ver-
benden Informationen von nennenswertem wirtschaftlichem tragsparteien einander.
Wert zustehen.
(2) Solche Weitergabe, sofern es sich um zu mehr als 20 v. H.
(3) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, sicherzu- mit Uran 235 angereichertes Uran, Uran 233 oder Plutonium
stellen, daß die beteiligten Stellen einander soweit wie mög- einschließlich aller späteren Generationen daraus gewonne-
lich den Grad der Zuverlässigkeit und Anwendbarkeit der aus- nen spaltbaren Materials und bestrahlte Kernbrennelemente
getauschten Informationen oder der bereitgestellten Materi- handelt, sowie die Wiederaufarbeitung von bestrahlten Kern-
alien und Ausrüstungen anzeigen. Eine Beteiligung der Ver- brennelementen erfolgen nur im Einvernehmen der Vertrags-
tragsparteien an der Übermittlung begründet für sich keine - parteien.
Haftung der Vertragsparteien.
Artikel 10
Artikel 6
Für den Fall einer Lieferung von Kernmaterial aus der Arabi-
In den in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten besonderen Ab- schen Republik Ägypten in die Bundesrepublik Deutschland
kommen oder sonstigen Vereinbarungen wird unter anderem werden die Vertragsparteien besondere Abkommen oder
die Haftung für Schäden geregelt, die den Vertragsparteien sonstige Vereinbarungen schließen.
oder Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses
Abkommens entstehen, sofern im Einzelfall für eine solche
Regelung ein Bedürfnis besteht. Artikel 11
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen
Artikel 7 für den wirksamen physischen Schutz des Kernmaterials und
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten räumt den der kerntechnischen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet und
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der während des Transports zwischen den Hoheitsgebieten der
Durchführung des Abkommens beauftragten Sachverständi- Vertragsparteien und in andere Länder.
gen die gleichen Erleichterungen ein, wie sie in Artikel 7 des
am 27. Juni 1973 in Kairo unterzeichneten Abkommens zwi- (2) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der wenden sie auf Kernmaterial und kerntechnische Anlagen, die
Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Technische aufgrund dieses Abkommens weitergegeben werden, sowie
Zusammenarbeit vorgesehen sind. auf Kernmaterial, das aufgrund dieses Abkommens hergestellt
wird, die in Dokument INFCIRC/225/Rev. 2 der IAEO sowie in
Vorschriften oder Empfehlungen der IAEO zur Ergänzung,
Artikel 8
Änderung oder Ersetzung des genannten Dokuments nieder-
(1) Die Vertragsparteien erklären, daß ihre Zusammenarbeit gelegten Grundsätze an. Die Vertragsparteien tauschen ihre
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie nicht zur Verbrei- Erfahrungen hinsichtlich ihrer Anwendung aus.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 12 Regierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Unbeschadet des Rechtes jeder Vertragspartei, andere
teilige Erklärung abgibt.
Übereinkünfte auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der
, Kernenergie zu schließen, ist dieses Abkommen nicht so aus- Artikel 15
zulegen, als berühre es die Verpflichtungen, die sich aus der (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-
Beteiligung der beiden Vertragsparteien an anderen vor der parteien einander durch Notenwechsel mitgeteilt haben, daß
Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossenen interna- die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein
tionalen Übereinkünften zur friedlichen Nutzung der Kern- Inkrafttreten erfüllt sind.
energie ergeben, einschließlich der sich für die Bundesrepu-
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von dreißig Jahren
blik Deutschland aus dem Vertrag zur Gründung der Euro-
und verlängert sich danach um jeweils fünf weitere Jahre,
päischen Atomgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen.
wenn dies nicht durch· entsprechende Note einer Vertrags-
partei jeweils sechs Monate vor Ablauf ausgeschlossen wird.
Artikel 13
Die Geltungsdauer von besonderen Abkommen oder sonsti-
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung gen Vereinbarungen bleibt vom Außerkrafttreten dieses Ab-
dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch Konsulta- kommens unberührt. Im Fall des Außerkrafttretens dieses Ab-
tionen zwischen beiden Vertragsparteien beigelegt. kommens gelten seine einschlägigen Bestimmungen für den
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt Zeitraum und in dem Umfang fort, wie dies zur Durchführung
werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die Strei- der nach diesem Abkommen geschlossenen besonderen Ab-
tigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. kommen oder sonstigen Vereinbarungen erforderlich ist.
Über die Bildung eines Schiedsgerichts verständigen sich die (3) Die Artikel 8 und 9 bleiben so lange in Kraft, wie sich das
Vertragsparteien von Fall zu Fall. entsprechende Kernmaterial im Hoheitsgebiet der betreffen-
den Vertragspartei befindet.
Artikel 14 (4) Die Vertragsparteien können jederzeit eine Änderung
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht des Abkommens vereinbaren. Änderungen treten nach Ab-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der satz 1 in Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 26. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Fall eines Widerspruchs
zwischen dem deutschen und dem arabischen Wortlaut ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Lautenschlager
Dr. von Bülow
Für die Arabische Republik Ägypten
Maher Abaza
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Mai 1982
In Manila ist durch Notenwechsel vom 8. Dezember
1981 /24. Februar 1982 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-
publik der Philippinen eine Vereinbarung über Finanziel-
le Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrem letzten Absatz
am 24. Februar 1982
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 571
Der Botschafter Manila, den 8. Dezember 1981
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 29. August 1980 wird ebenfalls für das Vorhaben „Umsied-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen lung Dasmarinas" eingesetzt, wenn nach Prüfung die För-
vom 13. Dezember 1978 und vom 29. August 1980 zwischen derungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenar- ist.
beit sowie die Vereinbarung über Lieferung von Schiffsbagger
vom 10. Oktober 1981 folgende ergänzende Vereinbarung vor- 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähn-
zuschlagen: ten Abkommen vom 13. Dezember 1978 und 29. August
1980 einschließlich der jeweiligen Berlin-Klausel (jeweils
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 13. Dezem-
Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.
ber 1978 genannte Darlehensbetrag von 9 000 000,- DM
(in Worten: neun Millionen Deutsche Mark), der gemäß
Nummer 3 Absatz 1 der Vereinbarung vom 10. Oktober Falls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den
1981 nicht mehr für das Vorhaben „Schiffsbagger III" vor- unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einver-
gesehen ist, wird für das Vorhaben „Umsiedlung Dasmari- standen erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
nas" eingesetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswür- Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
digkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
2. Ein noch verfügbarer Restbetrag von 1 000 000,- DM (in tritt.
Worten: eine Million Deutsche Mark) aus der Gesamtzusa-
ge von 33 000 000,- DM (in Worten: dreiunddreißig Millio- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
nen Deutsche Mark) gemäß Artikel 1 des Abkommens vom ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Feilner
Seiner Exzellenz
General Carlos P. Romulo
Außenminister der Republik der Philippinen
Manila
Der Minister
für auswärtige Angelegenheiten Manila, 24. Februar 1982
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 8. Dezember 1981 zu
bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich weiter, im Namen der Regierung der Republik der Philippinen die
vorstehenden Vereinbarungen zu bestätigen und zuzustimmen, daß die Note Eurer
Exzellenz und diese Note ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden
sollen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt.
Ich benutze die Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung zu erneuern.
Carlos P. Romulo
Ihrer Exzellenz
Dr. Hildegunde Feilner
Botschafterin
der Bundesrepublik Deutschland
Manila
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit 1982
Vom 1. Juni 1982
In Bonn ist am 7. Mai 1982 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit 1982 unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 7. Mai 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 1.Juni 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1982
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden
die Regierung der Republik Indien -
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
in Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des Vorliegens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
Indien,
Darlehen bis zu insgesamt 360 Millionen DM (in Worten:
dreihundertsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Artikel 2
gen und zu vertiefen,
(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Absätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.
gen Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Darlehen bis zu 225 Millionen DM (in Worten: zwei-
hundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) werden für
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung folgende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-
in Indien beizutragen, rungswürdigkeit festgestellt worden ist:
a) Zweiter Tagebau mit nachgelagertem Kraftwerk Neyveli II,
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis 7. Mai
1982 und das Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 1982 - b) Wärmekraftwerk Korba National Thermal Power Corpora-
tion (NTPC),
sind wie folgt übereingekommen: c) Wärmekraftwerk Ramagundam.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 573
(3) Ein Darlehen bis zu 40 Millionen DM (in Worten: vierzig innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi- Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus
talanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedar1 Indiens Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finan-
dienen und deren Auftragswert im Einzelfalle 3 Millionen DM zierten Teil des Auftragswertes von höchstens 70 Millionen
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark) für solche
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im
von 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durch-
in dieses Ver1ahren einbezogen werden. Aufträge mit einem führung der in Artikel 2 Absatz 2, Buchstaben b) und c), ge-
Wert von über 1 Million DM (in Worten: eine Million Deutsche nannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die folgenden Arti-
Mark) bedür1en der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt kel dieses Abkommens gelten auch für das neben dem im Rah-
für Wiederaufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis zum men der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehene Darlehen,
31. Juli 1985 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin
Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der Republik ist.
Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen
Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-
haben verwendet. Artikel 3
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-
(4) Darlehen bis zu insgesamt 35 Millionen DM (in Worten: wie die Bedingungen, zu denen er zur Ver1ügung gestellt wird,
fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förde- bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
rung von Investitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,
der verarbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitu- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
tionen zur Verfügung gestellt. vorschriften unterliegen.
Hiervon erhalten: (2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vor-
a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia haben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und
Limited (ICICI) bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Garantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrieent-
Millionen Deutsche Mark) und wicklungsbank zur Ver1ügung gestellt werden, zu bedienen.
Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben
b) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu 15 Mil- erwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Ver1ügung
lionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark). hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berücksichtigen.
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
(5) Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Mil- Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
lionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen- Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er1üllung
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehr.1'3rtiauf Grund der
des laufenden notwendigen zivilen Bedar1s und der im Zusam- nach Absatz 1 zu schließenden Verträge yarantieren.
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
tage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Artikel 4
Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem
1. April 1982 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
worden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Anforderungen von in Indien errichteten Unternehmen mit lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien
erhoben werden.
Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anfor-
derungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der
Republik Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre- Artikel 5
,:hen ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der Ge-
davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus dem währung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet. Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
(6) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden. nehmen er1orderlichen Genehmigungen.
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei- Artikel 6
träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß Arti-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung kel 2 Absatz 2 aus den Darlehen finanziert werden, sind inter-
der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- etwas Abweichendes festgelegt wird.
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbei-
träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
verwendet werden. Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
grundsätzlich bereiterklärt, im Rahmen der bestehenden Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb
genutzt werden. von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 8
Artikel 9
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 7. Mai 1982 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Ehmann
Für die Regierung der Republik Indien
M. R. Sivaraman
Anlage
zum Abkommen vom 7. Mai 1982
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1982
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis
zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung
Indiens von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-
institute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 575
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. Juni 1982
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Argentinien am 17. April 1982
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2 zu Artikel 13 Abs. 1
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf den von Burundi anläßlich seines Beitritts eingeleg-
ten Vorbehalt zu dem Übereinkommen hat das Vereinigte Königreich am
15. Januar 1982 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden
Einspruch notifiziert:
(Übersetzung)
"The purpose of this Convention was ,,Ziel dieses Übereinkommens war es,
to secure the world-wide repression of die weltweite Verfolgung und Bestrafung
crimes against internationally protected von Straftaten gegen völkerrechtlich ge-
persons, including diplomatic agents, and schützte Personen einschließlich Diplo-
to deny the perpetrators of such crimes a maten sicherzustellen und denjenigen,
safe haven. Accordingly the Government die eine solche Straftat begehen, einen
of the United Kingdom of Great Britain sicheren Zufluchtsort zu verweigern.
and Northern lreland regard the reserva- Demgemäß betrachtet die Regierung des
tion entered by the Government of Burun- Vereinigten Königreichs Großbritannien
di as incompatible with the object and und Nordirland den Vorbehalt der Regie-
purpose of the Convention, and are un- rung von Burundi als mit Ziel und Zweck
able to consider Burundi as having validly des Übereinkommens unvereinbar und
acceded to the Convention until such time kann den Beitritt Burundis zu dem Über-
as the reservation is withdrawn." einkommen so lange nicht als gültig
betrachten, bis der Vorbehalt zurück-
gezogen wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 22. Mai 1981 (BGB!. II S. 325) und vom 14. Dezember 1981 (BGBI. 1982
II S. 30).
Bonn,den 1.Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 2. Juni 1982 ,
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-
leichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-
lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBI. 1967 II S. 745) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
Sri Lanka am 14. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 443).
Bonn, den 2. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zollübereinkommens über das Carnet A. T. A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 3. Juni 1982
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Sri Lanka am 14. Oktober 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. August 1981 (BGBI. II
S. 649).
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 577
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 3. Juni 1982
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 1981 zu dem Abkommen vom 5. Juli 1979
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom
Vermögen sowie einiger anderer Steuern (BGBI. 1981 II
S. 1164) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
nach Artikel 30 Abs. 2 des Abkommens
am 4. Juni 1982
in Kraft treten werden.
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vom 3. Juni 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 17. März 1982 über die
Inkraftsetzung einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Juli 1969 (BGBI. 1982 II S. 286) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Januar 1982
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag sind die von der 34. Weltgesundheitsversammlung am
20. Mai 1981 beschlossenen Änderungen der Internationalen Gesundheits-
vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertrags-
parteien in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1980 (BGBI. II S. 227).
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1982
In Nouakchott ist am 8. April 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Maureta-
nien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami- Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
schen Republik Mauretanien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-
wähnten Vertrages in der Islamischen Republik Mauretanien
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung erhoben werden.
in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Artikel 1
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Vorhaben „Studien- und Expertenfonds" einen Finanzie- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
rungsbeitrag bis zu 1,0 Million DM (in Worten: eine Million eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Deutsche Mark) zu erhalten. Genehmigungen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982 579
Artikel 5 Artikel 7
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-
geregelt. retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt- Artikel 8
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 8. April 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Flößer
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Farba
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Juni 1982
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.
1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Ägypten am 14. April 1982
St. Vincent
und die Grenadinen am 9. Februar 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1981 (BGBI. II
S. 1150).
Bonn, den 8. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. FI ei sch ha uer
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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3,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 9. Juni 1982
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Ägypten am 14. April 1982
St. Vincent
und die Grenadinen am 9. Februar 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1981 (BGBI. II
S.1150).
Bonn, den 9. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer