542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Vom 11. Mai 1982
Nach einer ergänzenden Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen vom 18. Februar 1982 hatte das Vereinigte Königreich bei
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu
dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585)
und
dem Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beile-
gung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688)
am 9. Mai 1972 auch eine Erklärung über die Erstreckung dieser beiden Über-
einkünfte auf bestimmte Gebiete abgegeben. Wie auf Anfrage hierzu die
Regierung des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom 20. April 1982 noti-
. fiziert hat, erstreckt sich die Anwendung der genannten zwei Übereinkünfte
auf die nachstehend aufgeführten Gebiete:
St. Christoph-Nevis, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches
Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falkland-
inseln und Nebengebiete, Gibraltar, Guernsey, Hongkong, Insel Man, Jersey, Mont-
serrat, Pitcairn, Henderson, Ducieinsel und Oenoinsel, St. Helena und Nebengebiete,
die britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia
auf der Insel Zypern, Turks- und Caicosinseln.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 15. Februar 1973 (BGBI. II S. 166), vom 22. Mai 1981 (BGBI. II S. 323)
und vom 4. Dezember 1981 (BGBI. II S. 1079).
Bonn, den 11. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 543
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP,ublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1982
In Kairo ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deut~chland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) National Investment Bank,
und c) Baustahl und Zement
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Kosten für
Transport, Versicherung, Montage und Beratung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
vorbehaltlich der nach dem deutschen Haushaltsrecht noch
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-
erforderlichen Bewilligungen, wenn nach Prüfung die Förde-
schen Republik Ägypten, rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insge-
samt DM 50 000 000,- (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Mark) aufzunehmen.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Ägypten durch andere Programme ersetzt werden.
(3) Die Auszahlung dieser Darlehen ist davon abhängig, daß
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung die in dem zwischen der Regierung der Bundesrepublik
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen - Deutschland und der Regierung der Arabischen Repbulik
Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar 1973 übernom-
sind wie folgt übereingekommen: menen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt werden.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
bau, Frankfurt am Main, für die Programme Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
a) Rehabilitierung von Kraftwerken, Umspannstationen und (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
Übertragungsleitungen, insbesondere Kairo-Nord, Kairo- sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Süd und Leitung Assuan, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- festgelegt wird.
tieren.
Artikel 6
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 er-
werden.
wähnten Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erho-
lien werden. Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
porten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftver- land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Artikel 8
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Genehmigungen. zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-
publik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 5 land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-
Lieferungen und Leistungen für Programme, die aus den mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus- seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.
Geschehen zu Kairo am 22. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H.-J. Hille
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
S. Nur el Din
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1982
In Kairo ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 545
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
und
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - tieren.
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Arabischen Republik Ägypten,
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über!äßt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen - gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
sind wie folgt übereingekommen: teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Artikel 1 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder Artikel 5
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind
Frankfurt am Main, für die Vorhaben international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
a) Integriertes Programm zur Rehabilitierung der Ägyptischen
Eisenbahn, Phase II (Aufstockung)
Artikel 6
b) II. Phase der Rehabilitierung der alten Walzwerke der
Helwan lron and Steel Company (Aufstockung) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
c) Fernmeldeprojekt (Aufstockung) deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
d) Ländliche Trinkwasserversorgung Kafr-el-Sheik
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
e) Ländliche Elektrifizierung (Fayoum), Phase II keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
f) Entwicklungsbank, Phase 1
g) Studienfonds Artikel 7
h) Mobile Telefoneinrichtung für Sadat-City Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
vorbehaltlich der nach dem deutschen Haushaltsrecht noch des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
erforderlichen Bewilligungen, wenn nach Prüfung die Förde- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen - und zur land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Durchführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zusammenarbeit erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge -
bis zu einem Gesamtbetrag von DM 240 000 000,- (in Worten: Artikel 8
zweihundertvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- zeichn~_ng in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik publik Agypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-
Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie- mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf
rungsbeiträge für Vorbereitung- und Begleitmaßnahmen ge- seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.
mäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Geschehen zu Kairo am 22. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-
Artikel 2 bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so- gung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der engli-
wie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die sche Wortlaut maßgebend.
zwischen den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-
beiträge und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel- H.-J. Hille
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der S. Nur el Din
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung zum Schutze der Menschenrechte
des Völkermordes und Grundfreiheiten
Vom 13. Mai 1982 Vom 13. Mai 1982
Das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver- durch das dem Europäischen Gerichtshof für Men-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II schenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gut-
S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für achten übertragen wird (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112),
Papua-Neuguinea am 27. April 1982 ist für
Spanien am 6. April 1982
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. März 1982 (BGBI. II S. 405).
Bekanntmachungen vom 22. Januar 1980 (BGBI. II
S. 78), vom 5. November 1981 (BGBI. II S. 1021) und
vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 519).
Bonn, den 13. Mai 1982 Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Mai 1982
Die Salomonen haben am 12. März 1982 dem Ge-
neralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschiffahrts-Organisation notifiziert, daß sie sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli
1978 an das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) gebun-
den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. April 1978 (BGBl.11 S. 503)
und vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung zum Schutze der Menschenrechte
des Völkermordes und Grundfreiheiten
Vom 13. Mai 1982 Vom 13. Mai 1982
Das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver- durch das dem Europäischen Gerichtshof für Men-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II schenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gut-
S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für achten übertragen wird (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112),
Papua-Neuguinea am 27. April 1982 ist für
Spanien am 6. April 1982
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. März 1982 (BGBI. II S. 405).
Bekanntmachungen vom 22. Januar 1980 (BGBI. II
S. 78), vom 5. November 1981 (BGBI. II S. 1021) und
vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 519).
Bonn, den 13. Mai 1982 Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Mai 1982
Die Salomonen haben am 12. März 1982 dem Ge-
neralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschiffahrts-Organisation notifiziert, daß sie sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli
1978 an das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) gebun-
den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. April 1978 (BGBl.11 S. 503)
und vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung zum Schutze der Menschenrechte
des Völkermordes und Grundfreiheiten
Vom 13. Mai 1982 Vom 13. Mai 1982
Das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver- durch das dem Europäischen Gerichtshof für Men-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II schenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gut-
S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für achten übertragen wird (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112),
Papua-Neuguinea am 27. April 1982 ist für
Spanien am 6. April 1982
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. März 1982 (BGBI. II S. 405).
Bekanntmachungen vom 22. Januar 1980 (BGBI. II
S. 78), vom 5. November 1981 (BGBI. II S. 1021) und
vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 519).
Bonn, den 13. Mai 1982 Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Mai 1982
Die Salomonen haben am 12. März 1982 dem Ge-
neralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschiffahrts-Organisation notifiziert, daß sie sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli
1978 an das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) gebun-
den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. April 1978 (BGBl.11 S. 503)
und vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 547
Bekanntmachuf!p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
und des Protokolls über die Errichtung
einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission
Vom 14. Mai 1982
Die Sa I o m o n e n haben am 19. März 1982 dem Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli
1978 an
das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385)
und
das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-
tungs- und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten
zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminie-
rung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385, 402)
gebunden betrachten, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956), vom 19. Februar 1982 (BGBI. II S. 248)
und vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 521 ).
Bonn, den 14. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Mai 1982
In Kingston ist am 13. April 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 13. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegen.
die Regierung von Jamaika
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika er-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
hoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
in Jamaika beizutragen - und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Wie- Artikel 5
deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und werden.
Montage ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nach dem 1. Juli 1981 abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Kingston am 13. April 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Leuteritz
Rainer Offergeld
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 549
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 13. April 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie entsprechende Ersatz- und
Zubehörteile,
b) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
c) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die landwirtschaftliche Entwicklung
von Jamaika von Bedeutung sind,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren, soweit sie den landwirt-
schaftlichen Bereich betreffen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 18. Mai 1982
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197 411 S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 7. April 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981 (BGBI. II
S. 955).
Bonn.den 1RM~ 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Legalisation
Vom 18. Mai 1982
Das Übereinkommen vom 26. September 1957 über
die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBI. 1961 II
S. 1055, 1067) ist nach seinem Artikel 9 für
Portugal am 27. Februar 1982
in Kraft getreten.
Die portugiesische Regierung hat notifiziert, daß zu-
ständige Behörde im Sinne des Artikels 2 des Überein-
kommens
in Portugal: der Standesbeamte, der das Personen-
standsbuch führt
ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1977 (BGBl.11 S. 210).
Bonn, den 18. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 19. Mai 1982
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch
Beschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349),
ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56
Buchstabe c für
Nicaragua am 17. März 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Juli 1981 (BGBI. II S. 561)
und vom 18. April 1982 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 19. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Legalisation
Vom 18. Mai 1982
Das Übereinkommen vom 26. September 1957 über
die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBI. 1961 II
S. 1055, 1067) ist nach seinem Artikel 9 für
Portugal am 27. Februar 1982
in Kraft getreten.
Die portugiesische Regierung hat notifiziert, daß zu-
ständige Behörde im Sinne des Artikels 2 des Überein-
kommens
in Portugal: der Standesbeamte, der das Personen-
standsbuch führt
ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1977 (BGBl.11 S. 210).
Bonn, den 18. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 19. Mai 1982
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch
Beschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349),
ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56
Buchstabe c für
Nicaragua am 17. März 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Juli 1981 (BGBI. II S. 561)
und vom 18. April 1982 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 19. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 551
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Mai 1982
In Manila ist am 18. Februar 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, im Rahmen des
Vorhabens „Studien- und Expertenfonds für Finanzielle Zu•
und
sammenarbeit", wenn nach Prüfung der jeweiligen Einzelmaß•
die Regierung der Republik der Philippinen - nahme deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der Philippinen,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
gen und zu vertiefen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließende
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik der Philippinen beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
Artikel 1
gen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-
es der Regierung der Republik der Philippinen, von der Kredit- blik der Philippinen erhoben werden.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 4 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
zugt genutzt werden.
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah- Artikel 6
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
geregelt.
Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Kraft.
Geschehen zu Manila am 18. Februar 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Feilner
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Carlos P. Romulo
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 26. Mai 1982
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 67 4)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Jugoslawien am 23. März 1982 Nr. 1-9
Lesotho am 29. März 1982 Nr. 1-3
Ungarn am 17. März 1982 Nr. 1-4, 6
Vereinigte Arabische Emirate am 15. März 1982 Nr. 1-3
Zypern am 8. Februar 1982 Nr. 1-9
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1982 (BGBI. II S. 519).
Bonn, den 26. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 553
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
Vom 27. Mai 1982
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
1944 geschlossene Abkommen über den Internationa-
len Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637) in der Fas-
sung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem
Artikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 25. Februar 1982
Belize am 16. März 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II
S. 1068).
Bonn, den 27. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Mai 1982
In Bonn ist am 6. Mai 1982 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. Mai 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
und
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
tischen Republik Madagaskar, ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kar erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
in der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen - verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
sind wie folgt übereingekommen: gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Artikel 1
lichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, Artikel 5
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu werden.
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Artikel 6
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungsver- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
träge nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schlie- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ßenden Verträge abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Mai 1982 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Christian Remi Richard
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 2. Juni 1982 555
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 6. Mai 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Madagaskar von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
der Weltgesundheitsorganisation zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
Vom 1. Juni 1982
Vom 1. Juni 1982
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom Das Übereinkommen vom 15. Februar 1972 zur Ver-
22. Juli 1946 (BGBI. 197 411 S. 43; 197511 S. 1103; 1977 hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165)
ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Bhutan am 8. März 1982
Irland am 24. Februar 1982
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1076). Bekanntmachung vom 1. Juni 1979 (BGBI. II S. 739).
Bonn.den 1.Juni 1982 Bonn,den 1.Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 2. Juni 1982 555
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 6. Mai 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Madagaskar von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
der Weltgesundheitsorganisation zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
Vom 1. Juni 1982
Vom 1. Juni 1982
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom Das Übereinkommen vom 15. Februar 1972 zur Ver-
22. Juli 1946 (BGBI. 197 411 S. 43; 197511 S. 1103; 1977 hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165)
ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Bhutan am 8. März 1982
Irland am 24. Februar 1982
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1076). Bekanntmachung vom 1. Juni 1979 (BGBI. II S. 739).
Bonn.den 1.Juni 1982 Bonn,den 1.Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten einer Änderung des Anhangs 1
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 1. Juni 1982
In Anhang I des Washingtoner Artenschutzüberein-
kommens in der Fassung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II
S. 221) wird im Abschnitt „Reptilia/Kriechtiere" bei der
Familie „Crocodylidae/Echte Krokodile" unter „An-
hang I" nach der Art „Crocodylus pa/ustris/Sumpf-
krokodil" eingefügt:
„Crocodylus porosus
Leistenkrokodil".
Diese Änderung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Bonn,den 1.Juni 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Emonds
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- festgelegt wird.
tieren.
Artikel 6
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 er-
werden.
wähnten Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erho-
lien werden. Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
porten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftver- land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Artikel 8
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Genehmigungen. zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-
publik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 5 land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-
Lieferungen und Leistungen für Programme, die aus den mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus- seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.
Geschehen zu Kairo am 22. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H.-J. Hille
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
S. Nur el Din
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1982
In Kairo ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 545
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
und
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - tieren.
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Arabischen Republik Ägypten,
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über!äßt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen - gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
sind wie folgt übereingekommen: teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Artikel 1 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder Artikel 5
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind
Frankfurt am Main, für die Vorhaben international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
a) Integriertes Programm zur Rehabilitierung der Ägyptischen
Eisenbahn, Phase II (Aufstockung)
Artikel 6
b) II. Phase der Rehabilitierung der alten Walzwerke der
Helwan lron and Steel Company (Aufstockung) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
c) Fernmeldeprojekt (Aufstockung) deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
d) Ländliche Trinkwasserversorgung Kafr-el-Sheik
den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-
e) Ländliche Elektrifizierung (Fayoum), Phase II keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
f) Entwicklungsbank, Phase 1
g) Studienfonds Artikel 7
h) Mobile Telefoneinrichtung für Sadat-City Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
vorbehaltlich der nach dem deutschen Haushaltsrecht noch des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
erforderlichen Bewilligungen, wenn nach Prüfung die Förde- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen - und zur land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Durchführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zusammenarbeit erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge -
bis zu einem Gesamtbetrag von DM 240 000 000,- (in Worten: Artikel 8
zweihundertvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- zeichn~_ng in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik publik Agypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-
Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie- mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf
rungsbeiträge für Vorbereitung- und Begleitmaßnahmen ge- seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.
mäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Geschehen zu Kairo am 22. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-
Artikel 2 bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so- gung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der engli-
wie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die sche Wortlaut maßgebend.
zwischen den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-
beiträge und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel- H.-J. Hille
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der S. Nur el Din
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung zum Schutze der Menschenrechte
des Völkermordes und Grundfreiheiten
Vom 13. Mai 1982 Vom 13. Mai 1982
Das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver- durch das dem Europäischen Gerichtshof für Men-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II schenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gut-
S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für achten übertragen wird (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112),
Papua-Neuguinea am 27. April 1982 ist für
Spanien am 6. April 1982
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. März 1982 (BGBI. II S. 405).
Bekanntmachungen vom 22. Januar 1980 (BGBI. II
S. 78), vom 5. November 1981 (BGBI. II S. 1021) und
vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 519).
Bonn, den 13. Mai 1982 Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu"!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Mai 1982
Die Salomonen haben am 12. März 1982 dem Ge-
neralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschiffahrts-Organisation notifiziert, daß sie sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli
1978 an das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) gebun-
den betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. April 1978 (BGBl.11 S. 503)
und vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 547
Bekanntmachuf!p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
und des Protokolls über die Errichtung
einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission
Vom 14. Mai 1982
Die Sa I o m o n e n haben am 19. März 1982 dem Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli
1978 an
das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385)
und
das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-
tungs- und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten
zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminie-
rung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385, 402)
gebunden betrachten, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956), vom 19. Februar 1982 (BGBI. II S. 248)
und vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 521 ).
Bonn, den 14. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Mai 1982
In Kingston ist am 13. April 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 13. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegen.
die Regierung von Jamaika
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika er-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
hoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
in Jamaika beizutragen - und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Wie- Artikel 5
deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und werden.
Montage ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nach dem 1. Juli 1981 abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Kingston am 13. April 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Leuteritz
Rainer Offergeld
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 549
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 13. April 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie entsprechende Ersatz- und
Zubehörteile,
b) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
c) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die landwirtschaftliche Entwicklung
von Jamaika von Bedeutung sind,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren, soweit sie den landwirt-
schaftlichen Bereich betreffen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 18. Mai 1982
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197 411 S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 7. April 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981 (BGBI. II
S. 955).
Bonn.den 1RM~ 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Legalisation
Vom 18. Mai 1982
Das Übereinkommen vom 26. September 1957 über
die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBI. 1961 II
S. 1055, 1067) ist nach seinem Artikel 9 für
Portugal am 27. Februar 1982
in Kraft getreten.
Die portugiesische Regierung hat notifiziert, daß zu-
ständige Behörde im Sinne des Artikels 2 des Überein-
kommens
in Portugal: der Standesbeamte, der das Personen-
standsbuch führt
ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1977 (BGBl.11 S. 210).
Bonn, den 18. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
BekanntmachU1"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 19. Mai 1982
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch
Beschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349),
ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56
Buchstabe c für
Nicaragua am 17. März 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Juli 1981 (BGBI. II S. 561)
und vom 18. April 1982 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 19. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 551
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Mai 1982
In Manila ist am 18. Februar 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, im Rahmen des
Vorhabens „Studien- und Expertenfonds für Finanzielle Zu•
und
sammenarbeit", wenn nach Prüfung der jeweiligen Einzelmaß•
die Regierung der Republik der Philippinen - nahme deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der Philippinen,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
gen und zu vertiefen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließende
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik der Philippinen beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
Artikel 1
gen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-
es der Regierung der Republik der Philippinen, von der Kredit- blik der Philippinen erhoben werden.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 4 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
zugt genutzt werden.
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah- Artikel 6
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
geregelt.
Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Kraft.
Geschehen zu Manila am 18. Februar 1982 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Feilner
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Carlos P. Romulo
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 26. Mai 1982
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 67 4)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Jugoslawien am 23. März 1982 Nr. 1-9
Lesotho am 29. März 1982 Nr. 1-3
Ungarn am 17. März 1982 Nr. 1-4, 6
Vereinigte Arabische Emirate am 15. März 1982 Nr. 1-3
Zypern am 8. Februar 1982 Nr. 1-9
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1982 (BGBI. II S. 519).
Bonn, den 26. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982 553
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
Vom 27. Mai 1982
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
1944 geschlossene Abkommen über den Internationa-
len Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637) in der Fas-
sung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem
Artikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Antigua und Barbuda am 25. Februar 1982
Belize am 16. März 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II
S. 1068).
Bonn, den 27. Mai 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Mai 1982
In Bonn ist am 6. Mai 1982 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. Mai 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
und
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
tischen Republik Madagaskar, ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kar erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
in der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen - verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
sind wie folgt übereingekommen: gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Artikel 1
lichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, Artikel 5
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu werden.
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Artikel 6
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungsver- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
träge nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schlie- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ßenden Verträge abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Mai 1982 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Christian Remi Richard
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 2. Juni 1982 555
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 6. Mai 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Madagaskar von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
der Weltgesundheitsorganisation zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
Vom 1. Juni 1982
Vom 1. Juni 1982
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom Das Übereinkommen vom 15. Februar 1972 zur Ver-
22. Juli 1946 (BGBI. 197 411 S. 43; 197511 S. 1103; 1977 hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165)
ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Bhutan am 8. März 1982
Irland am 24. Februar 1982
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1076). Bekanntmachung vom 1. Juni 1979 (BGBI. II S. 739).
Bonn.den 1.Juni 1982 Bonn,den 1.Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten einer Änderung des Anhangs 1
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 1. Juni 1982
In Anhang I des Washingtoner Artenschutzüberein-
kommens in der Fassung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II
S. 221) wird im Abschnitt „Reptilia/Kriechtiere" bei der
Familie „Crocodylidae/Echte Krokodile" unter „An-
hang I" nach der Art „Crocodylus pa/ustris/Sumpf-
krokodil" eingefügt:
„Crocodylus porosus
Leistenkrokodil".
Diese Änderung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Bonn,den 1.Juni 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Emonds