514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 1982
In Niamey ist am 6. März 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 6. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finazierungsbeitrages zu schließende
und Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Republik Niger - Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Niger
gen und zu vertiefen, erhoben ~erden.
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in der Republik Niger beizutragen - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
sind wie folgt übereingekommen: Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteilig1,.1ng
Artikel 1 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Niger, bei der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rinder- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
mastzentrum Tiaguirire" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
einem Betrag von 1000000 DM (in Worten: eine Million Deut- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
sche Mark) zu erhalten. Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 515
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Niger
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
bevorzugt genutzt werden. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Niamey am 6. März 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Ganns
Konrad Porzner
Für die Regierung der Republik Niger
Mamane Oumarou
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. April 1982
In Niamey ist am 6. März 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 6. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
jie ReJierung der Republik Niger - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Republik Niger erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
gen und zu vertiefen, der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist. Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
in der Republik Niger beizutragen - oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
sind wie folgt übereingekommen: gungen.
Artikel 1 Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rund- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
funkneubau" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 13,6 Millionen Abweichendes festgelegt wird.
DM (in Worten: dreizehn Millionen sechshunderttausend Deut-
sche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
Der insgesamt für das Vorhaben „Rundfunkneubau" zur Ver-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
fügung gestellte Betrag erhöht sich damit auf 25,6 Millionen
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen sechshundert-
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
tausend Deutsche Mark).
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es bevorzugt genutzt werden.
der Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Artikel 7
Betreuung des Vorhabens „Rundfunkneubau" von der Kredit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
dieses Abkommen Anwendung. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Niger
Artikel 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Artikel 8
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Niamey am 6. März 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Ganns
Konrad Porzner
Für die Regierung der Republik Niger
Mamane Oumarou
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 517
Bekanntmachung Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Registrierung von
in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 20. April 1982
Vom 21. April 1982
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter- Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
seinem Artikel 92 Buchstabe b für ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel
Antigua und Barbuda VIII Abs. 4 für
am 10. Dezember 1981
in Kraft getreten. Indien am 18. Januar 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 5. November 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 1026). Bekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II
s. 1071 ).
Bonn, den 20. April 1982 Bonn, den 21. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. April 1982
In Nairobi ist am 11. März 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 11. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 517
Bekanntmachung Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Registrierung von
in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 20. April 1982
Vom 21. April 1982
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter- Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
seinem Artikel 92 Buchstabe b für ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel
Antigua und Barbuda VIII Abs. 4 für
am 10. Dezember 1981
in Kraft getreten. Indien am 18. Januar 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 5. November 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 1026). Bekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II
s. 1071 ).
Bonn, den 20. April 1982 Bonn, den 21. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. April 1982
In Nairobi ist am 11. März 1982 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 11. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Kenia - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhoben werden.
Kenia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen,
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
in der Republik Kenia beizutragen -
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
licht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan- lehen finanziert werden, sind national öffentlich auszuschrei-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
„Wasserversorgung Malindi und Umland I" ein Darlehen bis zu wird.
1 400 000,- DM (in Worten: eine Million vierhunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
werden.
bens „Wasserversorgung Malindi und Umland I" von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 7
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
maßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
Artikel 2 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der Artikel 8
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 11. März 1982 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A. G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Magugu
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 519
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 21. April 1982
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Indien am 24. Februar 1982 Nr. 1-3
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 24. Februar 1982 Nr. 1-3, 9
Libyen am 1. Februar 1982 Nr. 1-9
Malaysia am 17. Februar 1982 Nr. 1-3
Mauretanien am 23. Februar 1982 Nr. 1-7
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1982 (BGBI. II S. 403).
Bonn, den 21. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
zur Konvention zum Schutze über den Geltungsbereich
der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Internationalen Abkommens
Vom 22. April 1982 zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 22. April 1982
Unter Bezugnahme auf die von ihr bei der Hinterle-
gung ihrer Ratifikationsurkunde zu der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) am Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBI. 1933 II S. 913)
28. November 197 4 eingelegten Vorbehalte hat die ist nach seinem Artikel 26 für
Schweiz mit Schreiben vom 26. Januar 1982 dem Ge-
Australien am 5. April 1982
neralsekretär des Europarats notifiziert, daß sie ihren
Vorbehalt zu Artikel 5 der Konvention mit Wirkung vom in Kraft getreten.
1. Januar 1982 zurücknimmt. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1981 (BGBI. II
Bekanntmachungen vom 5. Mai 1975 (BGBI. II S. 910) s. 1149).
und vom 5. November 1981 (BGBI. II S. 1021).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 519
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 21. April 1982
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Indien am 24. Februar 1982 Nr. 1-3
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 24. Februar 1982 Nr. 1-3, 9
Libyen am 1. Februar 1982 Nr. 1-9
Malaysia am 17. Februar 1982 Nr. 1-3
Mauretanien am 23. Februar 1982 Nr. 1-7
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1982 (BGBI. II S. 403).
Bonn, den 21. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
zur Konvention zum Schutze über den Geltungsbereich
der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Internationalen Abkommens
Vom 22. April 1982 zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 22. April 1982
Unter Bezugnahme auf die von ihr bei der Hinterle-
gung ihrer Ratifikationsurkunde zu der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) am Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBI. 1933 II S. 913)
28. November 197 4 eingelegten Vorbehalte hat die ist nach seinem Artikel 26 für
Schweiz mit Schreiben vom 26. Januar 1982 dem Ge-
Australien am 5. April 1982
neralsekretär des Europarats notifiziert, daß sie ihren
Vorbehalt zu Artikel 5 der Konvention mit Wirkung vom in Kraft getreten.
1. Januar 1982 zurücknimmt. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1981 (BGBI. II
Bekanntmachungen vom 5. Mai 1975 (BGBI. II S. 910) s. 1149).
und vom 5. November 1981 (BGBI. II S. 1021).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 519
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 21. April 1982
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Indien am 24. Februar 1982 Nr. 1-3
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 24. Februar 1982 Nr. 1-3, 9
Libyen am 1. Februar 1982 Nr. 1-9
Malaysia am 17. Februar 1982 Nr. 1-3
Mauretanien am 23. Februar 1982 Nr. 1-7
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1982 (BGBI. II S. 403).
Bonn, den 21. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
zur Konvention zum Schutze über den Geltungsbereich
der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Internationalen Abkommens
Vom 22. April 1982 zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 22. April 1982
Unter Bezugnahme auf die von ihr bei der Hinterle-
gung ihrer Ratifikationsurkunde zu der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) am Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBI. 1933 II S. 913)
28. November 197 4 eingelegten Vorbehalte hat die ist nach seinem Artikel 26 für
Schweiz mit Schreiben vom 26. Januar 1982 dem Ge-
Australien am 5. April 1982
neralsekretär des Europarats notifiziert, daß sie ihren
Vorbehalt zu Artikel 5 der Konvention mit Wirkung vom in Kraft getreten.
1. Januar 1982 zurücknimmt. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1981 (BGBI. II
Bekanntmachungen vom 5. Mai 1975 (BGBI. II S. 910) s. 1149).
und vom 5. November 1981 (BGBI. II S. 1021).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 22. April 1982
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II
S. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Indien am 18. Januar 1982
in Kraft getreten. Indien hat seine Ratifikationsurkunde
an diesem Tag in Washington, London und in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 141 ).
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachuf'!p
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den verbindlichen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
Vom 22. April 1982
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 22. April 1982 Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des
bindlichen . dreisprachigen Wortlaut des Abkommens Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- ist nach seinem Artikel 33 für
fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für Malawi am 5. April 1982
Antigua und Barbuda am 10. Dezember 1981 in Kraft getreten; es wird für
in Kraft getreten. Peru am 24. Mai 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 5. November 1981 (BGBI. II
s. 1026). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1982 (BGBI. II
S. 248).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 22. April 1982
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II
S. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Indien am 18. Januar 1982
in Kraft getreten. Indien hat seine Ratifikationsurkunde
an diesem Tag in Washington, London und in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 141 ).
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachuf'!p
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den verbindlichen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
Vom 22. April 1982
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 22. April 1982 Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des
bindlichen . dreisprachigen Wortlaut des Abkommens Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- ist nach seinem Artikel 33 für
fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für Malawi am 5. April 1982
Antigua und Barbuda am 10. Dezember 1981 in Kraft getreten; es wird für
in Kraft getreten. Peru am 24. Mai 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 5. November 1981 (BGBI. II
s. 1026). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1982 (BGBI. II
S. 248).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 22. April 1982
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II
S. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Indien am 18. Januar 1982
in Kraft getreten. Indien hat seine Ratifikationsurkunde
an diesem Tag in Washington, London und in Moskau
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 141 ).
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachuf'!p
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den verbindlichen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
Vom 22. April 1982
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 22. April 1982 Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des
bindlichen . dreisprachigen Wortlaut des Abkommens Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- ist nach seinem Artikel 33 für
fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für Malawi am 5. April 1982
Antigua und Barbuda am 10. Dezember 1981 in Kraft getreten; es wird für
in Kraft getreten. Peru am 24. Mai 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 5. November 1981 (BGBI. II
s. 1026). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1982 (BGBI. II
S. 248).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskomm~~sion
zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 22. April 1982
Das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Er-
richtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommis-
sion zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen
den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Dis-
kriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385,
402) ist nach seinem Artikel 24 für
Portugal am 11 . April 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Oktober 197 4 (BGBI. II
S. 1326), vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375) und vom
19. Februar 1982 (BGBI. II S. 248).
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung über die Errichtung eines
für Ölverschmutzungsschäden Internationalen Fonds zur Entschädigung
Vom 22. April 1982 für Ölverschmutzungsschäden
Vom 22. April 1982
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem- Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver- ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
seinem Artikel XV Abs. 2 für schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem
Gabun am 21. April 1982 Artikel 40 Abs. 3 für
in Kraft getreten. Gabun am 21. April 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S.1149). Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BGBI. II
S. 117).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskomm~~sion
zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 22. April 1982
Das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Er-
richtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommis-
sion zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen
den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Dis-
kriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385,
402) ist nach seinem Artikel 24 für
Portugal am 11 . April 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Oktober 197 4 (BGBI. II
S. 1326), vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375) und vom
19. Februar 1982 (BGBI. II S. 248).
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung über die Errichtung eines
für Ölverschmutzungsschäden Internationalen Fonds zur Entschädigung
Vom 22. April 1982 für Ölverschmutzungsschäden
Vom 22. April 1982
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem- Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver- ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
seinem Artikel XV Abs. 2 für schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem
Gabun am 21. April 1982 Artikel 40 Abs. 3 für
in Kraft getreten. Gabun am 21. April 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S.1149). Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BGBI. II
S. 117).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskomm~~sion
zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 22. April 1982
Das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Er-
richtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommis-
sion zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen
den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Dis-
kriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385,
402) ist nach seinem Artikel 24 für
Portugal am 11 . April 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Oktober 197 4 (BGBI. II
S. 1326), vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375) und vom
19. Februar 1982 (BGBI. II S. 248).
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung über die Errichtung eines
für Ölverschmutzungsschäden Internationalen Fonds zur Entschädigung
Vom 22. April 1982 für Ölverschmutzungsschäden
Vom 22. April 1982
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem- Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver- ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
seinem Artikel XV Abs. 2 für schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem
Gabun am 21. April 1982 Artikel 40 Abs. 3 für
in Kraft getreten. Gabun am 21. April 1982
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S.1149). Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BGBI. II
S. 117).
Bonn, den 22. April 1982 Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
522 Bundesgesetzl)latt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 22. April 1982
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für
Italien am 24. Januar 1982
in Kraft getreten.
Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen
notifiziert:
(Übersetzung)
«a) aux termes des art. 2 et 18, «l'Ufficio unico degli ufficiali .,a) nach den Artikeln 2 und 18 wird „l'Ufficio unico degli uffi-
giudiziari presso la corte d'appello di Roma» (le greffe ciali giudiziari presso la corte d'appello di Roma" (der Ur-
aupres de la cour d'appel de Rome) est designe comme kundsbeamte des Berufungsgerichts von Rom) als Zen-
autorite centrale pour l'application de l'art. 5; trale Behörde im Sinne des Artikels 5 bestimmt;
b) «gli uffici unici degli ufficiali giudiziari costituiti presso le b) ,,gli uffici unici degli ufficiali giudiziari costituiti presso le
corti di appello e i tribunali e gli ufficiali giudiziari addetti corti di appello e i tribunali e gli ufficiali giudiziari addetti
alle preture» (les greffes aupres des cours d'appel et des alle preture" (die Urkundsbeamten der Berufungsgerichte
tribunaux ainsi que les huissiers preposes aux tribunaux und der anderen Gerichte sowie die Zustellungsbeamten
de premiere instance) sont habilites a delivrer l'attesta- der Gerichte Erster Instanz) sind ermächtigt, das Zustel-
tion prevue par l'art. 6; lungszeugnis nach Artikel 6 auszustellen;
c) «gli uffici unici degli ufficiali giudiziari presso le corti di c) ,,gli uffici unici degli ufficiali giudiziari presse le corti di
appello e i tribunali e gli ufficiali giudiziari addetti alle pre- appello e i tribunali e gli ufficiali giudiziari addetti alle pre-
ture» (les greffes aupres des cours d'appel et des tribu- ture" (die Urkundsbeamten der Berufungsgerichte und
naux ainsi que les huissiers preposes aux tribunaux de der anderen Gerichte sowie die Zustellungsbeamten der
premiere instance) ont qualite pour recevoir, aux fins de Gerichte Erster Instanz) sind ermächtigt, die von konsula-
notification, les actes judiciaires transmis par les Autorites rischen oder diplomatischen Stellen nach Artikel 9 über-
consulaires ou diplomatiques, dont a l'art. 9; mittelten gerichtlichen Schriftstücke zum Zweck der Zu-
stellung entgegenzunehmen;
d) toute demande de notification, aux termes de l'art. 5, ali- d) für jeden Antrag auf Zustellung nach Artikel 5 Absatz 1
nea premier, lettres a) et b), requerant l'intervention d'un Buchstaben a und b, an der ein Zustellungsbeamter mit-
huissier, les frais qui en decoulent doivent etre payes wirken muß, sind die Auslagen in Höhe von 6 000 Ure im
d'avance dans la mesure de 6.000 lires, sauf ajustement voraus zu entrichten, unter dem Vorbehalt der Berichti-
lors de la restitution de l'acte notifie. gung bei der Rückgabe des zugestellten Schriftstücks.
Toutefois, les frais relatifs a l'acte notifie aux termes de Allerdings können die Auslagen für ein zugestelltes
l'art. 12, alinea 2, de la Convention, peuvent etre payes Schriftstück nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkom-
apres sa restitution dans la mesure specifiquement fixes mens nach der Rückgabe in der vom Zustellungsbeamten
par l'huissier. L'Etat italien n'exigera aucune avance ou besonders festgelegten Höhe bezahlt werden. Der italie-
remboursement de frais pour la notification d'actes de- nische Staat verlangt keine Vorauszahlung oder Erstat-
mandee par les Etats contractants, pour autant que ceux- tung der Auslagen für die von Vertragsstaaten beantragte
ci, de leur cöte, n'exigeront pas le paiement ou le rem- Zustellung von Schriftstücken, sofern die Staaten ihrer-
boursement de frais pour les actes provenant d'ltalie.» seits für die aus Italien stammenden Schriftstücke keine
Bezahlung oder Erstattung der Auslagen verlangen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. November 1981 (BGBI. II S. 1029).
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 523
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. April 1982
In Lima ist am 29. März 1982 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 29. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande-
die Regierung der Republik Peru re Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Peru, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lichen Abgaben frei, die im ZusamfTlenhang mit Abschluß und
in der Republik Peru beizutragen, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Peru erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
Artikel 1
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
licht es der Regierung der Republik Peru, bei der Kreditanstalt Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Tina- ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
jones 111/3 (Be- und Entwässerung)" ein Darlehen bis zu Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
aufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
festgestellt worden ist. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 6 teilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- Artikel 8
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen zu Lima am neunundzwanzigsten März neun-
zehnhundertzweiundachtzig, in zwei Ur~chriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Joachim Hi lle
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Javier Arias Stella
Außenminister von Peru
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. April 1982
In Lima ist am 29. März 1982 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 29. März 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 525
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Peru Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik blik Peru erhoben werden.
Peru,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
in der Republik Peru beizutragen, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
licht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt
gelegt wird.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pro-
jektbestimmte Warenhilfe zur Rehabilitierung von fünf Land- Artikel 6
krankenhäusern", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5,5 Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Mark) zu erhalten. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande-
re Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2
land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- teilige Erklärung abgibt.
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 8
dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Lima am neunundzwanzigsten März neun-
zehnhundertzweiundachtzig in zwei Urschriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
rür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Joachim Hille
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Dr. Javier Arias Stella
Außenminister von Peru
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 23. April 1982
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 3 für
Gabun am 21. April 1982
Guinea am 19. April 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. April 1980 (BGBI. II S. 620).
Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!9 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über die Internationalen Regeln des Internationalen Übereinkommens von 197 4
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 23. April 1982 Vom 23. April 1982
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
Artikel IV Abs. 3 für II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Gabun am 21. Januar 1982 Gabun am 21. April 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1981 (BGBI. II Bekanntmachung vom 15. März 1982 (BGBI. II S. 386).
S. 911 ).
Bonn, den 23. April 1982 Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 23. April 1982
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 3 für
Gabun am 21. April 1982
Guinea am 19. April 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. April 1980 (BGBI. II S. 620).
Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!9 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über die Internationalen Regeln des Internationalen Übereinkommens von 197 4
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 23. April 1982 Vom 23. April 1982
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
Artikel IV Abs. 3 für II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Gabun am 21. Januar 1982 Gabun am 21. April 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1981 (BGBI. II Bekanntmachung vom 15. März 1982 (BGBI. II S. 386).
S. 911 ).
Bonn, den 23. April 1982 Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 23. April 1982
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 3 für
Gabun am 21. April 1982
Guinea am 19. April 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. April 1980 (BGBI. II S. 620).
Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!9 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über die Internationalen Regeln des Internationalen Übereinkommens von 197 4
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 23. April 1982 Vom 23. April 1982
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
Artikel IV Abs. 3 für II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Gabun am 21. Januar 1982 Gabun am 21. April 1982
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1981 (BGBI. II Bekanntmachung vom 15. März 1982 (BGBI. II S. 386).
S. 911 ).
Bonn, den 23. April 1982 Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 527
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, zur Erhaltung der lebenden Schätze
Vom 23. April 1982 des Südostatlantiks
Vom 23. April 1982
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbrei-
tung von Kernwaffen (BGBI. 197 4 II S. 785) ist nach Belgien hat am 23. Dezember 1981 seine Kündi-
seinem Artikel IX Abs. 4 für gung des Übereinkommens vom 23. Oktober 1969 zur
Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Papua-Neuguinea am 13. Januar 1982 (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) notifiziert. Das Überein-
in Kraft getreten. Papua-Neuguinea hat seine Beitritts- kommen wird daher nach seinem Artikel XX für
urkunden am 13. Januar 1982 in London, am Belgien am 31. Dezember 1982
16. Februar 1982 in Moskau und am 25. Januar 1982 in
Washington hinterlegt. außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. II Bekanntmachungen vom 23. Dezember 1976 (BGBI.
S. 1103). 1977 II S. 25) und vom 9. November 1981 (BGBI. II
s. 1030).
Bonn, den 23. April 1982 Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens
zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moenjodaro
Vom 23. April 1982
Das Übereinkommen vom 27. Mai 1980 über die
Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des
Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung der Denk-
malanlage Moenjodaro (BGBI. 1982 II S. 91) ist nach
seinem Artikel V, 1. Halbsatz, für
Chile am 9. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1982 (BGBI. II S. 91 ).
Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 527
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, zur Erhaltung der lebenden Schätze
Vom 23. April 1982 des Südostatlantiks
Vom 23. April 1982
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbrei-
tung von Kernwaffen (BGBI. 197 4 II S. 785) ist nach Belgien hat am 23. Dezember 1981 seine Kündi-
seinem Artikel IX Abs. 4 für gung des Übereinkommens vom 23. Oktober 1969 zur
Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Papua-Neuguinea am 13. Januar 1982 (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) notifiziert. Das Überein-
in Kraft getreten. Papua-Neuguinea hat seine Beitritts- kommen wird daher nach seinem Artikel XX für
urkunden am 13. Januar 1982 in London, am Belgien am 31. Dezember 1982
16. Februar 1982 in Moskau und am 25. Januar 1982 in
Washington hinterlegt. außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. II Bekanntmachungen vom 23. Dezember 1976 (BGBI.
S. 1103). 1977 II S. 25) und vom 9. November 1981 (BGBI. II
s. 1030).
Bonn, den 23. April 1982 Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
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über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens
zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moenjodaro
Vom 23. April 1982
Das Übereinkommen vom 27. Mai 1980 über die
Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des
Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung der Denk-
malanlage Moenjodaro (BGBI. 1982 II S. 91) ist nach
seinem Artikel V, 1. Halbsatz, für
Chile am 9. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1982 (BGBI. II S. 91 ).
Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982 527
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, zur Erhaltung der lebenden Schätze
Vom 23. April 1982 des Südostatlantiks
Vom 23. April 1982
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbrei-
tung von Kernwaffen (BGBI. 197 4 II S. 785) ist nach Belgien hat am 23. Dezember 1981 seine Kündi-
seinem Artikel IX Abs. 4 für gung des Übereinkommens vom 23. Oktober 1969 zur
Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Papua-Neuguinea am 13. Januar 1982 (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) notifiziert. Das Überein-
in Kraft getreten. Papua-Neuguinea hat seine Beitritts- kommen wird daher nach seinem Artikel XX für
urkunden am 13. Januar 1982 in London, am Belgien am 31. Dezember 1982
16. Februar 1982 in Moskau und am 25. Januar 1982 in
Washington hinterlegt. außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. II Bekanntmachungen vom 23. Dezember 1976 (BGBI.
S. 1103). 1977 II S. 25) und vom 9. November 1981 (BGBI. II
s. 1030).
Bonn, den 23. April 1982 Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
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über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens
zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moenjodaro
Vom 23. April 1982
Das Übereinkommen vom 27. Mai 1980 über die
Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des
Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung der Denk-
malanlage Moenjodaro (BGBI. 1982 II S. 91) ist nach
seinem Artikel V, 1. Halbsatz, für
Chile am 9. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1982 (BGBI. II S. 91 ).
Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer