Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 41
tension of the Wheat Trade Convention, 1971, or a new Wheat Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 oder ein neues
Trade Convention replacing it, remains in force until and in- Weizenhandels-übereinkommen, das an seine Stelle tritt, bis
cluding that date. zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt.
Artlcle XI Artikel XI
Authentie texta Verbindllcher Wortlaut
The texts of this Protocol in the English, French, Russian and Der englische, französische, russische und spanische Wort-
Spanish languages shall all be equally authentic. The originals laut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich. Die Ur-
shall be deposited in the archives of the depositary, which shall schriften werden im Archiv des Verwahrers hinterlegt; dieser
transmit certified copies thereof to each signatory and acced- übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder beitreten-
ing Government. den Regierung beglaubigte Abschriften.
Article XII Artikel XII
Relationshlp of Preamble to Protocol Verhältnis der Präambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the 1981 Protocols Die Präambel der Protokolle von 1981 zur sechsten Verlän-
for the sixth extension of the International Wheat Agreement, gerung der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971 ist
1971. Bestandteil dieses Protokolls.
In witness whereof the undersigned, having been duly auth- Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen oder
orized to this effect by their respective Governments or auth- Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
orities, have signed this Protocol on the dates appearing Protokoll an dem jeweils neben ihrer Unterschrift vermerkten
opposite their signatures. Tag unterschrieben.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-irischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Vom 17. Dezember 1981
Nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Oktober
1981 zu dem Abkommen vom 20. März 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung Irlands über den Verzicht auf die Erstattung
von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der
Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwal-
tungsmäßige und ärztliche Kontrollen (BGBI. 1981 II
S. 931) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 5 Abs. 1
am 30. November 1981
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Abkommen vom 20. März
1981 nach seinem Artikel 4 rückwirkend ab 1. April
1973 in Kraft getreten.
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-griechischen Vereinbarung
über die Erstattung der Familienbeihilfen
Vom 18. Dezember 1981
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Mai
1981 zu der Vereinbarung vom 11. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Griechenland über die Erstat-
tung der Familienbeihilfen (BGBI. 1981 II S. 202) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 3 Abs. 1
am 30. August 1981
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist die Vereinbarung vom 11. Mai
1981 nach ihrem Artikel 6 rückwirkend ab 1. Januar
1981 in Kraft getreten.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1981
In Dakar ist am 13. Oktober 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve
Senegal (OMVS) über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7 mit Wirkung vom
13. Oktober 1976
in Kraft getreten, nachdem der Ministerrat der Organisa-
tion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal am
27. März 1981 das Abkommen ratifiziert hat.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 43
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und· Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt, daß
die Partnerstaaten der Organisation pour la Mise en Valeur du
die Organisation pour la Mise
Fleuve Senegal gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau
en Valeur du Fleuve Senegal,
alle Zahlungen in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers aufgrund des abzuschließenden Darlehens-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
vertrags gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisa-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
tion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal,
gen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß oder Durchführung
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in ihrem Gebiet erhoben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
werden, freistellen und daß sie bei den sich aus der Darlehens-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-
gewährung ergebenden Transporten von Personen und
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
keine Maßnahmen treffen, welche die Beteiligung der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und gege-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
des Senegaltales beizutragen,
men erforderlichen Genehmigungen erteilen. Einzelheiten re-
geln die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
sind wie folgt übereingekommen:
Partnerstaaten der Organisation pour la Mise en Valeur du
Fleuve Senegal gesondert zu schließenden Verträge.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal, Artikel 5
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Mitfinanzierung der Studien zum Bau des Manantali-Staudam- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
mes sowie zur Schiffbarmachung des Senegalflusses ein Dar- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lehen bis zur Höhe von insgesamt vierzehn Millionen Deutsche rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie
Mark aufzunehmen. des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Artikel 6
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Orga-
nisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal und der Kre- Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hin-
ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
schriften unterliegen. Deutschland gegenüber der Organisation pour la Mise en
Valeur du Fleuve Senegal innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 3 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Organistion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal abgibt.
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Artikel 7
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be- zeichnung in Kraft, sobald die Organisation pour la Mise en
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- Valeur du Fleuve Senegal der Regierung der Bundesrepublik
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des
ren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung erforder- Abkommens erforderliche Zustimmung des Ministerrats der
lichen Genehmigungen. OMVS vorliegt.
Geschehen zu Dakar am dreizehnten Oktober 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
Mamadou A. AW
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)
über finanzielle ZusammenarbeH
Vom 18. Dezember 1981
In Dakar ist am 2. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve
Senegal (OMVS) über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8 mit Wirkung vom
2. Oktober 1979
in Kraft getreten, nachdem der Ministerrat der Organisa-
tion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal am
27. März 1981 das Abkommen ratitifiziert hat.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, ein Darlehen bis zur Höhe von 40 Millionen DM (in Wor-
und
ten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Damit er-
die Organisation pour la Mise höht sich der Gesamtbetrag der bisher zugesagten Darlehen
und Valeur du Fleuve Senegal, auf insgesamt 166 Millionen DM (in Worten: einhundertsechs-
undsechzig Millionen Deutsche Mark).
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisa-
Artikel 2
tion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal,
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Orga-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- nisation pourla Miseen Valeurdu Fleuve Senegal und der Kre-
gen und zu vertiefen, ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
des Senegaltales beizutragen,
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
sind wie folgt übereingekommen:
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Die Regegierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
licht es der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Senegal, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
am Main, zur Mitfinanzierung des Staudammes Manantali, Genehmigungen.
33
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 1982 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
16. 12. 81 Bekanntmachung der Protokolle zur sechsten Verlängerung des Weizenl}andels-Überein-
kommens von 1971 und zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens
von 1980 .............................................................................. . 33
17. 12. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-irischen Abkommens über den Verzicht auf
die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und
ärztliche Kontrollen ..................................................................... . 41
826-2-32
18. 12. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-griechischen Vereinbarung über die Erstat-
tung der Familienbeihilfen ............................................................... . 42
18. 12. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS) über Finanzielle Zusammen-
arbeit .................................................................................. . 42
18. 12. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS) über Finanzielle Zusammen-
arbeit .................................................................................. . 44
28. 12. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 45
Bekanntmachung
der Protokolle zur sechsten Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
und zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980
Vom 16. Dezember 1981
1. II.
Das Protokoll von 1981 zur sechsten Verlängerung 1. Das Protokoll zur sechsten Verlängerung des
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 ist nach
(BGBI. 1973 II S. 177) - nach seinem Artikel 9 Abs. 1 - seinem Artikel 9 Abs. 1 ferner in Kraft getreten für:
und Ägypten am 27. Juli 1981
das Protokoll von 1981 zur ersten Verlängerung Australien am 1. Juli 1981
des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980 Barbados am 1. Juli 1981
(BGBI. 1981 II S. 516) - nach seinem Artikel IX Abs. 1 - EI Salvador am 29. Juli 1981
sind für die Dänemark am 1. Juli 1981
Indien am 1. Juli 1981
Bundesrepublik Deutschland am 30. Juli 1981
Irak am 8. September 1981
in Kraft getreten. Kanada am 1. Juli 1981
Erklärungen über die vorläufige Anwendung waren Kenia am 8. Juli 1981
bereits am 14. Mai 1981 bei der Regierung der Vereinig- Korea, Republik am 1.Juli1981
ten Staaten von Amerika abgegeben worden. Die Rati- Kuba am 1. Juli 1981
fikationsurkunden wurden am 30. Juli 1981 hinterlegt. Malta am 7. Juli 1981
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Mauritius am 1. Juli 1981 2. Das Protokoll zur ersten Verlängerung des Nah-
Norwegen am 1. Juli 1981 rungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980 ist nach
am 1. Juli 1981 seinem Artikel IX Abs. 1 am 1. Juli 1981 ferner in Kraft
Pakistan
getreten für:
Panama am 1. Juli 1981
18. August 1981 Australien
Peru am
1. Juli 1981 Dänemark
Saudi-Arabien am
1. Juli 1981 Kanada
Schweden am
1. Juli 1981 Norwegen
Schweiz am
1. Juli 1981 Schweden
Sowjetunion am
1. Juli 1981 Schweiz
Südafrika am
1. Juli 1981 mit folgender Erklärung:
Trinidad und Tobago am
Tunesien am 20. Oktober 1981 •l'approbation est donnee pour la premiere annee
(1. 7. 1981-30. 6. 1982), et pour la deuxieme annee
Vatikanstadt am 1. Juli 1981
(1. 7. 1982-30. 6. 1983) sous reserve que le parlement
alloue le credit de programme necessaire pour la con-
Das Protokoll ist nach seinem Artikel 8 vorläufig in tinuation de l'aide humanitaire internationale de la
Kraft getreten für: Confederation.•
Algerien am 1. Juli 1981 (Übersetzung)
Argentinien am 1. Juli 1981 .,Zustimmung wird erteilt für das 1. Jahr (1. 7.
·Belgien am 1. Juli 1981 1981-30. 6. 1982) und für das 2. Jahr (1. 7. 1982-30.
1. Juli 1981 6. 1983) vorausgesetzt, das Parlament bewilligt die
Bolivien am
notwendigen Mittel, um das internationale humanitäre
Brasilien am 1. Juli 1981 Hilfsprogramm des Bundes fortzusetzen."
Europäische
Wirtschafts- Das Protokoll ist nach seinem Artikel VII am 1 . Juli
gemeinschaft am 1. Juli 1981
1981 vorläufig in Kraft getreten für:
Finnland am 1. Juli 1981
Argentinien
Frankreich am 1. Juli 1981
Belgien
Griechenland am 1. Juli 1981
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Guatemala am 1. Juli 1981
Finnland
Irland am 1. Juli 1981
Frankreich
Italien am 1. Juli 1981
Griechenland
Japan am 1. Juli 1981
Irland
- mit der Erklärung, daß es das Übereinkorn-
men im Rahmen seiner Gesetzgebung und Italien
seines Haushaltsrechts anwenden wird - Japan
- mit der Erklärung, daß es das Übereinkommen
Luxemburg am 1 . Juli 1981 im Rahmen seiner Gesetzgebung und seines
Marokko am 2. Juli 1981 Haushaltsrechts anwenden wird -
Niederlande am 1. Juli 1981 Luxemburg
(für das Königreich in Europa) Niederlande
Nigeria am 29. September 1981 (für das Königreich in Europa)
Spanien am 1. Juli 1981 Spanien
Vereinigtes Königreich am 1. Juli 1981 Vereinigtes Königreich
(Vogtei Guemsey, Insel Man, Belize, Bermuda, Vereinigte Staaten
Britische Jungferninseln, Gibraltar, Hongkong, - mit der Erklärung, daß sie das Übereinkom-
Montserrat, St. Helena und Nebengebiete) men im Rahmen der Gesetzgebung der Verei-
Vereinigte Staaten am 1. Juli 1981 nigten Staaten und ihres Haushaltsrechts an-
wenden werden -
- mit der Erklärung, daß sie das Übereinkom-
men im Rahmen der Gesetzgebung der Ver-
einigten Staaten und ihres Haushaltsrechts
anwenden werden - Die Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 35
Protokolle von 1981
zur sechsten Verlängerung
des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
und zur erst~r, Verlängerung
des Nahrungsmittelhilfe-Ube~~inkommens von 1980,
welche die Internationale Weizen-Ubereinkunft von 1971 bilden
1981 P.rotocols
for the sixth extension
of the Wheat Trade Convention, 1971
and the first extension
of the Food Aid Convention, 1980,
constituting the International Wheat Agreement, 1971
(Übersetzung)
Preamble Präambel
The Conference to establish the texts of the 1981 Protocols Die Konferenz zur Herstellung der Wortlaute der Protokolle
for the sixth extension of the Wheat Trade Convention, 1971 von 1981 zur sechsten Verlängerung des Weizenhandels-
and the first extension of the Food Aid Convention, 1980, con- Übereinkommens von 1971 und zur ersten Verlängerung des
stituting the International Wheat Agreement, 1971 Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980, welche die
Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971 bilden -
Considering that the International Wheat Agreement of 1949 in der Erwägung, daß das Internationale Weizen-überein-
was revised, renewed or extended in 1953, 1956, 1959, 1962, kommen von 1949 In den Jahren 1953, 1956, 1959, 1962,
1965, 1966, 1967, 1968,1971, 1974, 1975, 1976,1978and 1965, 1966, 1967, 1968,1971, 1974, 1975, 1976, 1978und
1979, 1979 revidiert, erneuert oder verlängert wurde,
Considering that the International Wheat Agreement, 1971, in der Erwägung, daß die Internationale Weizen-Überein-
consisting of two separate legal instruments - the Wheat kunft von 1971, bestehend aus zwei getrennten rechtsförm-
Trade Convention, 1971, which was further extended by Pro- lichen Urkunden - dem Weizenhandels-übereinkommen von
tocol in 1979; and the Food Aid Convention, 1980 - will expire 1971, das 1979 durch Protokoll weiter verlängert wurde, und
on 30 June 1981, dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1980 -, am
30. Juni 1981 außer Kraft treten wird -
Has established the texts of the 1981 Protocols for the sixth hat die Wortlaute der Protokolle von 1981 zur sechsten Ver-
extension of the Wheat Trade Convention, 1971 and for the längerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
first extension of the Food Aid Convention, 1980. und zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Über-
einkommens von 1980 festgelegt.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Protokoll von 1981
zur sechst~n Verlängerung _
des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971
1981 Protocol
for the sixth extension
of the Wheat Trade Convention, 1971
(Übersetzung)
The Govemments party to this Protocol, Die Vertragsregierungen dieses Protokolls -
Considering that the Wheat Trade Convention, 1971 (here- In der Erwägung, daß das Weizenhandels-Übereinkommen
inafter referred to as "the Convention") of the International von 1971 (im folgenden als „übereinkommen" bezeichnet) der
Wheat Agreement, 1971, which was further extended by Pro- Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971, das 1979
tocol in 1979, expires on 30 June 1981, durch Protokoll weiter verlängert wurde, am 30. Juni 1981
außer Kraft tritt -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Artlcle 1 Artikel 1
Extension, explry and termlnatlon Verlängerung, Außerkrafttreten und Beendigung
of the Convention dea Übereinkommens
Subject to the provisions of Article 2 of this Protocol, the Vorbehaltlich des Artikels 2 dieses Protokolls bleibt das
Convention shall continue in force between the parties to this Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien des Proto-
Protocol until 30 June 1983 provided that, if a new inter- kolls bis zum 30. Juni 1983 in Kraft; tritt jedoch vor dem 30. Juni
national agreement cowering wheat enters into force before 1983 ein neues Internationales Übereinkommen über den
30 June 1983, this Protocol shall remain in force only until the Weizen in Kraft, so bleibt dieses Protokoll nur bis zum Zeit-
date of entry into force of the new agreement. punkt des lnkrafttretens des neuen Übereinkommens in Kraft.
Artlcle 2 Artikel 2
lnoperatlve provlalona of the Conventlon Außer Kraft tretende Bestimmungen des Übereinkommens
The following provisions of the Convention shall be deemed Folgende Bestimmungen des Übereinkommens gelten mit
to be inoperative with effect from 1 July 1981: Wirkung vom 1. Juli 1981 als außer Kraft getreten:
(a) paragraph (4) of Article 19; a) Artikel 19 Absatz 4;
(b) Articles 22 to 26 inclusive; b) Artikel 22 bis 26;
(c) paragraph (1) of Article 27; c) Artikel 27 Absatz 1;
(d) Articles 29 to 31 inclusive. d) Artikel 29 bis 31.
Artlcle 3 Artikel 3
Definition Begrlffabeatlmmung
Any reference in this Protocol to a "Govem_ment" or Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine „Regierung"
"Governments" shall be construed as including a reference to oder „Regierungen" gilt auch als Bezugnahme auf die Euro-
the European Economic Community (hereinafter referred to as päische Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden als „Gemein-
"the Community"). Accordingly, any reference in this Protocol schaft" bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme in
to "signature" or to the "deposit of Instruments of ratification, diesem Protokoll auf die „Unterzeichnung", die „Hinterlegung
acceptance or approval" or "an instrument of accession" or "a der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden",
declaration of provisional application" by a Government shall, eine „Beitrittsurkunde" oder eine „Erklärung Ober die vorläu-
in the case of the Community, be construed as including sig- fige Anwendung" durch eine Regierung im Fall der Gemein-
nature or declaration of provisional application on behalf of the schaft auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die
Community by its competent authority and the deposit of the Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen der Ge-
instrument required by the institutional procedures of the meinschaft durch deren zuständige Behörde sowie die Hinter-
Community to be deposited for the conclusion of an interna- legung der nach den institutionellen Verfahren der Gemein-
tional agreement. schaft zum Abschluß einer internationalen Übereinkunft zu
hinterlegenden Urkunde.
Artlcle 4 Artikel 4
Flnance Finanzfragen
The initial contribution of any exporting or importing member Den ersten Beitrag eines Ausfuhr- oder eines Einfuhr-
acceding to this Protocol under paragraph (1) (b) of Article 7 mitglieds, das diesem·Protokoll nach seinem Artikel 7 Absatz 1
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 37
thereof, shall be assessed by the Council on the basis of the Buchstabe b beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der die-
votes tobe distributed to it and the period remaining in the cur- sem Mitglied zuzuteilenden Stimmenzahl und des für das lau-
rent crop year, but the assessments made upon other export- fende Erntejahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne je-
ing and importing members for the current crop year shall not doch die für das laufende Erntejahr für die anderen Ausfuhr-
be altered. und Einfuhrmitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
Article 5 Artikel 5
Signature Unterzeichnung
This Protocol shall be open for signature in Washington from Dieses Protokoll liegt für die Regierungen der Staaten, die
24 March 1981 until and including 15 May 1981 by Govern- am 6. März 1981 Vertragsparteien des Übereinkommens in der
ments of countries party to the Convention as further extended durch das Protokoll von 1979 weiter verlängerten Fassung
by the 1979 Protocol, or which are provisionally regarded as sind oder als vorläufige Vertragsparteien des Übereinkom-
party to the Convention as further extended by the 1979 Pro- mens in der so verlängerten Fassung gelten oder die Mitglie-
tocol, on 6 March 1981, or which are members of the United der der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder
Nations, of its specialized agencies or of the International der Internationalen Atomenergie-Organisation sind und die in
Atomic Energy Agency, and are listed in Annex A or Annex B Anlage A oder Anlage B des Übereinkommens aufgeführt sind,
to the Convention. vom 24. März 1981 bis zum 15. Mai 1981 in Washington zur
Unterzeichnung auf.
Artlcle 8 Artikel 8
Ratificatlon, acceptance or approval Ratifikation, Annahme ~ , Genehmigung
This Protocol shall be subject to ratification, acceptance or Dieses Protolwll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Ge-
approval by each signatory Government in accorclance with its nehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach Maßgabe
respective constitutional procedures. Instruments of ratifica- ihrer verfassungsmäßigen Verfahren. Die Ratifikations-, An-
tion, acceptance or approval shall be deposited with the Gov- nahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung
ernment of the United States of America not later than 30 June der Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 30. Juni 1981 zu
1981, except that the Council may grant one or more exten- hinterlegen; jedoch kann der Rat einer Unterzeichnerregie-
sions of time to any signatory Government that has not de- rung, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur-
posited its instrument of ratification, acceptance or approval kunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder
by that date. mehrere Fristverlängerungen gewähren.
Artlcle 7 Artikel 7
Accesslon Beitritt
(1) This Protocol shall be open for accession (1) Dieses Protokoll liegt wie folgt zum Beitritt auf:
(a) until 30 June 1981 by the Government of any member a) bis zum 30. Juni 1981 für die Regierung jedes Mitglieds,
listed in Annex A or B to the Convention as of that date, das zu diesem Zeitpunkt in Anlage A oder B des Überein-
except that the Council may grant one or more extensions kommens aufgeführt ist; jedoch kann der Rat einer Regie-
of time to any Government that has not deposited its in- rung, die ihre Urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hin-
strument by that date, and tertegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen ge-
währen, sowie
(b) after 30 June 1981 by the Government of any member of b) nach dem 30. Juni 1981 für die Regierung jedes Mitglieds
the United Nations, of its specialized agencies or of the In- der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder
ternational Atomic Energy Agency, upon such conditions der Internationalen Atomenergie-Organisation zu Bedin-
as the Council considers appropriate by not lass than two gungen, die der Rat mit mindestens zwei Dritteln der von
thirds of the votes cast by exporting members and two den Ausfuhrmitgliedern abgegebenen Stimmen und zwei
thirds of the votes cast by importing members. Dritteln der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen
Stimmen für angemessen erklärt.
(2) Accession shall be effected by the deposit of an instru- (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsur-
ment of accession with the Government of the United States of kunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
America.
(3) Where, for the purposes of the operation of the Conven- (3) Wird bei der Anwendung des Übereinkommens und des
tion and this Protocol, reference is made to members listed in Protokolls auf Mitglieder Bezug genommen, die in Anlage A
Annex A or B to the Convention, any member the Government oder B des Übereinkommens aufgeführt sind, so gilt jedes Mit-
of which has acceded to the Convention on conditions pre- glied, dessen Regierung dem Übereinkommen unter den vom
scribed by the Council, or to this Protocol in accordance with Rat vorgeschriebenen Bedingungen oder diesem Protokoll
paragraph (1) (b) of this Article, shall be deemed tobe listed nach Absatz 1 Buchstabe b beigetreten ist, als in der ent-
in the appropriate Annex. sprechenden Anlage aufgeführt.
Artlcle 8 Artikel 8
Provlalonal appllcatlon Yorlluflge Anwendung
Any signatory Government may deposit with the Govern- Jede Unterzeichnerregierung kann bei der Regierung der
ment of the United States of America a declaration of provi- Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung über die vor-
sional application of this Protocol. Any other Government eli- läufige Anwendung dieses Protokolls hinterlegen. Jede andere
gible to sign this Protocol or whose application for accession Regierung, welche die Voraussetzungen für die Unterzeich-
is approved by the Council may also deposit with the Govern- nung dieses Protokolls erfüllt oder deren Beitrittsersuchen
ment of the United States of America a declaration of provi- vom Rat genehmigt ist, kann ebenfalls bei der Regierung der
sional application. Any Government depositing such a declar- Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung über die vor-
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
ation shall provisionally apply this Protoco~ and be provi- läufige Anwendung hinterlegen. Jede Regierung, die eine
sionally regarded as a party thereto. solche Erklärung hinterlegt, wendet dieses Protokoll vorläufig
an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.
Article 9 Artikel 9
Entry into force Inkrafttreten
(1) This Protocol shall enter into force on 1 July 1981 if, by (1) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1981 in Kraft, sofern bis
30 June 1981, Governments representing exporting members zum 30. Juni 1981 Regierungen, die Ausfuhrmitglieder vertre-
which held at least 60 per cent of the votes set out in Annex A ten, denen mindestens 60 v. H. der in Anlage A angegebenen
and representing importing members with held at least 50 per Stimmen zustanden, und die Einfuhrmitglieder vertreten, de-
cent of the votes set out in Annex B, or would have held such nen mindestens 50 v. H. der in Anlage B angegebenen Stim-
votes on 30 June 1981 if they had been parties to the Conven- men zustanden oder denen diese Stimmen am 30. Juni 1981
tion on that date, have deposited instruments of ratification, zugestanden hätten, wenn sie zu jenem Zeitpunkt Vertrags-
acceptance, approval or accession, or declarations of provisio- parteien des Übereinkommens gewesen wären, Ratifikations-,
nal application, in accordance with Articles 6, 7 and 8 of this Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklä-
Protocol. rungen über die vorläufige Anwendung nach den Artikeln 6, 7
und 8 hinterlegt haben.
(2) lf this Protocol does not enter into force in accordance (2) Tritt dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft, so kön-
with paragraph ( 1) of this Article, the Governments which have nen die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
deposited instruments of ratification, acceptance, approval or gungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vor-
accession, or declarations of provisional application, may de- läufige Anwendung hinterlegt haben, in gegenseitigem Einver-
cide by mutual consent that it shall enter into force among nehmen beschließen, daß es zwischen den Regierungen in
those Govemments that have deposited instruments of ratifi- Kraft treten soll, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
cation, acceptance, approval or accession, or declarations of oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige
provisional application. Anwendung hinterlegt haben.
Article 10 Artikel 10
Notlflcatlon by deposltary Govemment Notifikation durch die Verwahrreglerung
The Govemment of the United States of America as the de- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Ver-
positary Government shall notify all signatory and acceding wahrregierung notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und
Govemments of each signature, ratification, acceptance, ap- beitretenden Regierungen jede Unterzeichnung, Ratifikation,
proval, provisional application of, and accession to, this Proto- Annahme, Genehmigung und jede vorläufige Anwendung die-
col as weil as of each notification and notice received under Ar- ses Protokolls und Jeden Beitritt zu demselben sowie alle nach
ticle 27 of the Convention and each declaration and notifica- Artikel 27 des Übereinkommens eingegangenen Notifikatio-
tion received under Article 28 of the Convention. nen und Anzeigen und alle nach Artikel 28 des Übereinkom-
mens eingegangenen Erklärungen und Notifikationen.
Artlcle 11 Artikel 11
Certlfled copy of the Protocol Beglaubigte Abschrift des Protokolle
As soon as possible after the entry into force of this Protocol, Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt die Ver-
the depositary Govemment shall send a certified copy of this wahrregierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
Protocol in the English, French, Russian and Spanish lan- so bald wie möglich eine beglaubigte Abschrift des Protokolls
guages to the Secretary-General of the United Nations for in englischer, französischer, russischer und spanischer Spra-
registration in accordance with Article 102 of the Charter of the che zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Verein-
United Nations. Any amendments to this Protocol shall like- ten Nationen. Änderungen dieses Protokolls werden ebenfalls
wise be communicated. übermittelt.
Artlcle 12 Artikel 12
Relatlonshlp of Preamble to Protocol Verhlltnla der Prlambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the 1981 Protocols Die Präambel der Protokolle von 1981 zur sechsten Verlän-
for the sixth extension of the Wheat Trade Convention, 1971 gerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 und
and for the first extension of the Food Aid Convention, 1980, zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Überein-
constituting the International Wheat Agreement, 1971. kommens von 1980, welche die Internationale Weizen-Über-
einkunft von 1971 bilden, ist Bestandteil dieses Protokolls.
In witness whereof the undersigned, having been duly auth- Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen oder
orized to this effect by their respective Governments or auth- Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
orities, have signed this Protocol on the dates appearing op- Protokoll an dem jeweils neben Ihrer Unterschrift vermerkten
posite their signatures. Tag unterschrieben.
The texts of this Protocol in the English, French, Russian and Der englische, französische, russische und spanische Wort-
Spanish languages shall be equally authentic. The originals laut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich. Die Ur-
shall be deposited with the Government of the United States schriften werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten
of America, which shall transmit certified copies thereof to von Amerika hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei,
each sipnatory and acceding party and to the Executive Secre- die das Protokoll unterzeichnet oder ihm beitritt, sowie dem
tary of the Council. Exekutivsekretär des Rates beglaubigte Abschriften.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 39
Protokoll von 1981
zur ersten yerlängerung
des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1980
1981 Protocol
for the first extension
of the Food Aid Convention, 1980
(Übersetzung)
The parties to this Protocol, Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
Considering that the Food Aid Convention, 1980 (hereinafter in der Erwägung, daß das Nahrungsmittelhilfe-übereinkom-
referred to as "the Convention") of the International Wheat men von 1980 (im folgenden als „übereinkommen" bezeich-
Agreement, 1971 expires on 30 June 1981, net) der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971 am
30. Juni 1981 außer Kraft tritt -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Artlcle 1 Artikel 1
Extension, explry and termlnatlon Verllngerung, Außerkrafttreten und Beendigung
of the Convention des Obereinkommens
Subject to the provisions of Article II of this Protocol, the Vorbehaltlich des Artikels II dieses Protokolls bleibt das
Convention shall continue in force between the parties to this Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien des ·Proto-
Protocol until 30 June 1983 provided that, if a new agreement kolls bis zum 30. Juni 1983 in Kraft; tritt jedoch vor dem 30. Juni
covering food aid enters into force before 30 June 1983, this 1983 ein neues Übereinkommen über die Nahrungsmittelhilfe
Protocol shall remain in force only until the date of entry into in Kraft, so bleibt dieses Protokoll nur bis zum Zeitpunkt des
force of the new agreement. lnkrafttretens des neuen Übereinkommens in Kraft.
Artlcle II Artikel II
lnoperative provlslons of the Convention Außer Kraft tretende Bestimmungen des Übereinkommens
The following provisions of the Convention shall be deemed Folgende Bestimmungen des Übereinkommens gelten mit
to be inoperative with effect from 1 July 1981: Wirkung vom 1. Juli 1981 als außer Kraft getreten:
(a) Article XII a) Artikel XII;
(b) Article XVII b) Artikel XVII;
(c) paragraph (1) of Article XVIII. c) Artikel XVIII Absatz 1.
Artlcle III Artikel III
International food ald Internationale Nahrungamlttelhllfe
For the purposes of the operation of the Convention as ex- Für die Anwendung des durch dieses Protokoll ver1ängerten
tended by this Protocol, any member which has acceded to this Übereinkommens gilt jedes Mitglied, das dem Protokoll nach
Protocol pursuant to paragraph (2) of Article VIII of this Proto- seinem Artikel VIII Absatz 2 beigetreten ist, zusammen mit sei-
col shall be deemed to be listed in paragraph (3) of Article III nem nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels VIII
of the Convention, together with its minimum contribution as des Protokolls festgesetzten Mindestbeitrag als in Artikel 111
determined under the relevant provisions of Article VIII of this Absatz 3 des Übereinkommens aufgeführt.
Protocol.
Artlcle IV Artikel IV
Slgnature Unterzeichnung
This Protocol shall be open for signature in Washington from Dieses Protokoll liegt für die in Artikel III Absatz 3 des Über-
24 March 1981 until and including 15 May 1981 by the Govem- einkommens bezeichneten Regierungen vom 24. März 1981
ments referred to in paragraph (3) of Article III of the Conven- bis zum 15. Mal 1981 in Washington zur Unterzeichnung auf.
tion.
Article V Artikel V
Depoeltary Verwahrer
The Government of the United Stetes of America shall be the Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Ver-
depositary of this Protocol. wahrer dieses Protokolls.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Article VI Artikel VI
Ratification, acceptance or approval Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
This Protocol shall be subject to ratification, acceptance or Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Ge-
approval by each signatory Government in accordance with its nehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach Maßgabe
constitutional procedures. Instruments of ratification, accept- ihrer verfassungsmäßigen Verfahren. Die Ratifikations-, An-
ance or approval shall be deposited with the depositary not nahme- oder Genehmigungsurkunden sind beim Verwahrer
later than 30 June 1981, except that the Food Aid Commit- bis zum 30. Juni 1981 zu hinterlegen; jedoch kann der auf-
tee underthe Convention (hereinafter referred to as ''the Com- grund des Übereinkommens eingesetzte Nahrungsmittelhilfe-
mittee") may grant one or more extensions of time to any Ausschuß (im folgenden als „Ausschuß" bezeichnet) einer
signatory Government that has not deposited its instrument Unterzeichnerregierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-
of ratification, acceptance or approval by that date. oder Genehmigungsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt
hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewäh-
ren.
Artlcle VII Artlkel VII
Provisional application Vorlluflge Anwendung
Any signatory Government may deposit with the depositary Jede Unterzeichnerregierung kann beim Verwahrer eine Er-
a declaration of provisional application of this Protocol. Any klärung üb~r die vorläufige Anwendung dieses Protokolls hin-
such Government shall provisionally apply this Protocol and be terlegen. Jede derartige Regierung wendet das Protokoll vor-
provisionally regarded as a party thereto. läufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.
Artlcle VIII Artikel VIII
Acce88ion Beitritt
(1) This Protocol shall be open for accession by any Govern- (1) Dieses Protokoll liegt für jede in Artikel III Absatz 3 des
ment referred to in paragraph (3) of Article III of the Convention Übereinkommens bezeichnete Regierung, die das Protokoll
that has not signed this Protocol. Instruments of accession nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden
shall be deposited with the depositary not later than 30 June sind beim Verwahrer bis zum 30. Juni 1981 zu hinterlegen; je-
1981, except that the Committee may grant one or more exten- doch kann der Ausschuß einer Regierung, die ihre Beitrittsur-
sions of time to any Government that has not deposited its In- kunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder
strument of accession by that date. mehrere Fristverlängerungen gewähren.
(2) Once this Protocol has entered into force in accordance (2) Sobald dieses Protokoll nach seinem Artikel IX in Kraft
with Article IX of this Protocol, it shall be open for accession by getreten ist, liegt es für jede Regierung mit Ausnahme der in
any Government other than those referred to in paragraph (3) Artikel III Absatz 3 des Übereinkommens bezeichneten Regie-
of Article III of the Convention, upon such conditions as the rungen zu Bedingungen zum Beitritt auf, die der Ausschuß für
Committee considers appropriate. Instruments of accession angemessen erklärt. Die Beitrittsurkunden sind beim Verwah-
shall be deposited with the depositary. rer zu hinterlegen.
(3) Any Government acceding to this Protocol under para- (3) Jede Regierung, die diesem Protokoll nach Absatz 1
graph (1) or paragraph (2) of this Article may deposit with the oder 2 beitritt, kann beim Verwahrer bis zur Hinterlegung ihrer
depositary a declaration of provisional application of this Pro- Beitrittsurkunde eine Erklärung über die vorläufige Anwen-
tocol pending the deposit of its Instrument of accession. Any dung des Protokolls hinterlegen. Jede derartige Regierung
such Government shall provisionally apply this Protocol and be wendet das Protokoll vorläufig an und gilt als vorläufige Ver-
provisionally regarded as a party thereto. tragspartei desselben.
Article IX Artikel IX
Entry lnto force Inkrafttreten
(1) This Protocol shall enter into force on 1 July 1981, if by (1) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1981 in Kraft, sofern die
30 June 1981 the Governments referred to in paragraph (3) of in Artikel III Absatz 3 des Übereinkommens bezeichneten Re-
Article III of the Convention have deposited instruments of rati- gierungen bis zum 30. Juni 1981 Ratifikations-, Annahme-,
fication, acceptance, approval or accession, or declarations of Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über
provisional application, and provided that the 1981 Protocol for die vorläufige Anwendung hinterlegt haben und sofern das
the sixth extension of the Wheat Trade Convention, 1971, or Protokoll von 1981 zur sechsten Verlängerung des Weizen-
a new Wheat Trade Convention replacing it, is in force. handels-Übereinkommens von 1971 oder ein neues Weizen-
handels-übereinkommen, das an seine Stelle tritt, in Kraft ist.
(2) 11 this Protocol does not enter into force in accordance (2) Tritt dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft, so kön-
with paragraph ( 1) of this Article, the Governments which have nen die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
deposited instruments of ratification, acceptance, approval or gungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vor-
accession, or declarations of provisional application, may de- läufige Anwendung hinterlegt haben, einstimmig beschließen,
cide by unanimous consent that it shall enter into force among daß es zwischen ihnen in Kraft treten soll, sofern das Protokoll
themselves provided that the 1981 Protocol for the sixth ex- von 1981 zur sechsten Verlängerung des Weizenhandels-
tension of the Wheat Trade Convention, 1971, or a new Wheat Übereinkommens von 1971 oder ein neues Weizenhandels-
Trade Convention replacing it, is in force, or may take whatever Übereinkommen, das an seine Stelle tritt, in Kraft ist, oder sie
other action they consider the situation requires. können andere Schritte unternehmen, die sie aufgrund der
Lage für erforderlich halten.
Article X Artikel X
Duration Geltungadauer
This Protocol shall remain in force until and including Dieses Protokoll bleibt bis zum 30. Juni 1983 in Kraft, sofern
30 June 1983, provided that the 1981 Protocol forthe sixth ex- das Protokoll von 1981 zur sechsten Verlängerung des
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 41
tension of the Wheat Trade Convention, 1971, or a new Wheat Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 oder ein neues
Trade Convention replacing it, remains in force until and in- Weizenhandels-übereinkommen, das an seine Stelle tritt, bis
cluding that date. zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt.
Artlcle XI Artikel XI
Authentie texta Verbindllcher Wortlaut
The texts of this Protocol in the English, French, Russian and Der englische, französische, russische und spanische Wort-
Spanish languages shall all be equally authentic. The originals laut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich. Die Ur-
shall be deposited in the archives of the depositary, which shall schriften werden im Archiv des Verwahrers hinterlegt; dieser
transmit certified copies thereof to each signatory and acced- übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder beitreten-
ing Government. den Regierung beglaubigte Abschriften.
Article XII Artikel XII
Relationshlp of Preamble to Protocol Verhältnis der Präambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the 1981 Protocols Die Präambel der Protokolle von 1981 zur sechsten Verlän-
for the sixth extension of the International Wheat Agreement, gerung der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971 ist
1971. Bestandteil dieses Protokolls.
In witness whereof the undersigned, having been duly auth- Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen oder
orized to this effect by their respective Governments or auth- Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
orities, have signed this Protocol on the dates appearing Protokoll an dem jeweils neben ihrer Unterschrift vermerkten
opposite their signatures. Tag unterschrieben.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-irischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Vom 17. Dezember 1981
Nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Oktober
1981 zu dem Abkommen vom 20. März 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung Irlands über den Verzicht auf die Erstattung
von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der
Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwal-
tungsmäßige und ärztliche Kontrollen (BGBI. 1981 II
S. 931) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 5 Abs. 1
am 30. November 1981
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Abkommen vom 20. März
1981 nach seinem Artikel 4 rückwirkend ab 1. April
1973 in Kraft getreten.
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-griechischen Vereinbarung
über die Erstattung der Familienbeihilfen
Vom 18. Dezember 1981
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Mai
1981 zu der Vereinbarung vom 11. Mai 1981 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Griechenland über die Erstat-
tung der Familienbeihilfen (BGBI. 1981 II S. 202) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 3 Abs. 1
am 30. August 1981
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist die Vereinbarung vom 11. Mai
1981 nach ihrem Artikel 6 rückwirkend ab 1. Januar
1981 in Kraft getreten.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1981
In Dakar ist am 13. Oktober 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve
Senegal (OMVS) über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7 mit Wirkung vom
13. Oktober 1976
in Kraft getreten, nachdem der Ministerrat der Organisa-
tion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal am
27. März 1981 das Abkommen ratifiziert hat.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 43
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und· Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt, daß
die Partnerstaaten der Organisation pour la Mise en Valeur du
die Organisation pour la Mise
Fleuve Senegal gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau
en Valeur du Fleuve Senegal,
alle Zahlungen in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers aufgrund des abzuschließenden Darlehens-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
vertrags gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisa-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
tion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal,
gen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß oder Durchführung
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in ihrem Gebiet erhoben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
werden, freistellen und daß sie bei den sich aus der Darlehens-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-
gewährung ergebenden Transporten von Personen und
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
keine Maßnahmen treffen, welche die Beteiligung der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und gege-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
des Senegaltales beizutragen,
men erforderlichen Genehmigungen erteilen. Einzelheiten re-
geln die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
sind wie folgt übereingekommen:
Partnerstaaten der Organisation pour la Mise en Valeur du
Fleuve Senegal gesondert zu schließenden Verträge.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal, Artikel 5
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Mitfinanzierung der Studien zum Bau des Manantali-Staudam- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
mes sowie zur Schiffbarmachung des Senegalflusses ein Dar- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lehen bis zur Höhe von insgesamt vierzehn Millionen Deutsche rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie
Mark aufzunehmen. des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Artikel 6
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Orga-
nisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal und der Kre- Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hin-
ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
schriften unterliegen. Deutschland gegenüber der Organisation pour la Mise en
Valeur du Fleuve Senegal innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 3 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Organistion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal abgibt.
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Artikel 7
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be- zeichnung in Kraft, sobald die Organisation pour la Mise en
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- Valeur du Fleuve Senegal der Regierung der Bundesrepublik
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des
ren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung erforder- Abkommens erforderliche Zustimmung des Ministerrats der
lichen Genehmigungen. OMVS vorliegt.
Geschehen zu Dakar am dreizehnten Oktober 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
Mamadou A. AW
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)
über finanzielle ZusammenarbeH
Vom 18. Dezember 1981
In Dakar ist am 2. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve
Senegal (OMVS) über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8 mit Wirkung vom
2. Oktober 1979
in Kraft getreten, nachdem der Ministerrat der Organisa-
tion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal am
27. März 1981 das Abkommen ratitifiziert hat.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, ein Darlehen bis zur Höhe von 40 Millionen DM (in Wor-
und
ten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Damit er-
die Organisation pour la Mise höht sich der Gesamtbetrag der bisher zugesagten Darlehen
und Valeur du Fleuve Senegal, auf insgesamt 166 Millionen DM (in Worten: einhundertsechs-
undsechzig Millionen Deutsche Mark).
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisa-
Artikel 2
tion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal,
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Orga-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- nisation pourla Miseen Valeurdu Fleuve Senegal und der Kre-
gen und zu vertiefen, ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
des Senegaltales beizutragen,
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
sind wie folgt übereingekommen:
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Die Regegierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
licht es der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Senegal, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
am Main, zur Mitfinanzierung des Staudammes Manantali, Genehmigungen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 45
Artikel 4 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt, daß
die Mitgliedstaaten der Organisation pour la Mise en Valeur du Artikel 6
Fleuve Senegal gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau
alle Zahlungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
lehensnehmers aufgrund des abzuschließenden Darlehns- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
vertrages gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
sonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß oder Durch- werden.
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in ihrem Gebiet er-
Artikel 7
hoben werden, freistellen und daß sie bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hin-
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen und Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
keine Maßnahmen treffen, welche die gleichberechtigte Betei- Deutschland gegenüber der Organisation pour la Mise en
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- Valeur du Fleuve Senegal innerhalb von drei Monaten nach
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
ren, und gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- abgibt.
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilen.
Einzelheiten regeln die zwischen der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 8
aufbau und den Mitgliedstaaten der Organisation pour la Mise Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
en Valeur du Fleuve Senegal zu schließenden Verträge. zeichnung in Kraft, sobald die Organisation pour la Mise en
Valeur du Fleuve Senegal der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des
Artikel 5 Abkommens erforderliche Zustimmung des Ministerrates der
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal vor-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- liegt.
Geschehen zu Dakar am 2. Oktober 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
Mamadou A. AW.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Dezember 1981
In Kampala ist am 26. November 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Uganda über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 26. November 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Dezember 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Aufgrund von Absatz 1 wird-vorbehaltlich der gemäß Ar-
tikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
und
Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 60107 000,-
die Regierung der Republik Uganda - DM (in Worten: sechzig Millionen einhundertsiebentausend
Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision ver-
im Hinblick auf die Entschließung 165 (~X) vom 11. März zichtet.
1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung,
in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Kon- Artikel 2
ditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfe-
kredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der
wenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren Regierung der Republik Uganda ermöglicht, anstelle der
Konditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah- a) mit Regierungsabkommen vom 15. Januar 1969
men zu ergreifen, und mit Note vom 19. Dezember 1974
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) durch Schreiben der Ostafrikanischen Gemeinschaft vom
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 29. September 1977 (wegen Bilateralisierung)
Uganda,
zugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 7 012 523, 52 DM
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (in Worten: sieben Millionen zwölftausendfünfhundertdreiund-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- zwanzig Deutsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als
gen und zu vertiefen, Zuschüsse von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Absatz 1
Buchst~be a genannten Regierungsabkommen sinngemäß
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung weiter. Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buch-
in der Republik Uganda beizutragen - stabe b bedarf es noch des Abschlusses von gesonderten Re-
gierungsvereinbarungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Regierung der Republik Uganda und der Kreditanstalt für Wie-
licht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu diesem Ab-
deraufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der
kommen aufgeführten Regierungsabkommen von der Regie-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
rung Ugandas mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
unterliegen.
furt am Main, geschlossenen, ebenfalls in der Anlage aufge-
führten Darlehensverträge über insgesamt 76 790 000,- DM
(in Worten: sechsundsiebzig Millionen siebenhundertneunzig- Artikel 4
tausend Deutsche Mark) dahingehend zu ändern, daß Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
a) die der Regierung der Republik Uganda gewährten Darle- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
hen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zuschüsse um- Regierung der Republik Uganda innerhalb von drei Monaten
gewandelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fäl- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
ligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen Darlehensver- rung abgibt.
trägen erlassen werden,
Artikel 5
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus die-
sen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr berech- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
net werden. Kraft.
Geschehen zu Kampala am 26. November 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Enders
Für die Regierung der Republik Uganda
Wilson Okwenje
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982 47
Anlage
gemäß Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Uganda über finanzielle Zusammenarbeit
Unter Artikel 1 fallen:
- die Regierungsabkommen vom 23. September 1964
vom 19. Oktober 1967
vom 6. März 1974
vom 20. November 1974
- die Darlehensverträge vom 3. Dezember 1965
vom 26. Oktober 1967
vom 6. Juni 1972
vom 30. Dezember 1974
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Fundstellennachweis B
Völkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1981
Der Fundstellennachweis B
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erscheint demnächst! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
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oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz