Bundesgesetzblatt
445
Teil II Z 1998 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1982 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
1. 4. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung vom lande aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
1. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
6. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 7
6. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
15. 4. 82 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens über Unterstützung
durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
16. 4. 82 Bekanntmachung zu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubi-
gung und über den Austausch von Personenstandsur1(unden sowie über die Beschaffung von
Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 1. April 1982
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. September 1981 zu dem Über-
einkommen vom 4. Juni 197 4 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom
lande aus (BGBI. 1981 II S. 870) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Über-
einkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1982
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 2. März 1982 bei der
Regierung Frankreichs hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist am 6. Mai 1978 in Kraft getreten für:
Dänemark
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Frankreich
Niederlande
Norwegen
Schweden
Vereinigtes Königreich.
Das Übereinkommen ist ferner in Kraft getreten für:
Island am 19. Juli 1981
Portugal am 9. Juni 1978
Spanien am 17. Mai 1980.
Bonn, den 1. April 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. April 1982
In Bamako ist am 25. Februar 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der RegieruAg der Republik Mali über Finanziel-
le Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 25. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
und der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
die Regierung der Republik Mali - gleitmaßnahmen des Vorhabens „Staudamm Selingue" von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main), zu erhal-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Mali,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
gen und zu vertiefen, stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in Mali beizutragen -
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mali er-
Artikel 1 hoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main). für das Vorhaben „Stau- Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
damm Selingue" (Umsiedlungsmaßnahmen, Ausbildung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Managementberatung) einen weiteren Finanzierungsbeitrag Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
bis zu OM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen Deutsche kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Mark) zu erhalten. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 447
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Artikel 7
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
Artikel 5 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine g·egen-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem teilige Erklärung abgibt.
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Artikel 8
Abweichendes festgelegt wird.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Geschehen zu Bamako am 25. Februar 1982 in zwei Ur-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin be- schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
vorzugt genutzt werden. jeder Wortlaut gleichennaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Erhard Holterman n
Konrad Porzner
Für die Regierung der Republik Mali
A. Blondin Beye
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. April 1982
In Bamako ist am 25. Februar 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Republik Mali über1äßt bei den sich aus
die Regierung der Republik Mali der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-·
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Mali, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen und zu vertiefen,
Artikel 5
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentfich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
in Mali beizutragen - Abweichendes festgelegt wird.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 1
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
es der Regierung der Republik Mali von der Kreditanstalt für gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Wiederaufbau, Frankfurt (Main). für das Vorhaben „Rundfunk- bevorzugt genutzt werden.
sender Mali" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu DM
2 750 000,- (in Worten: zwei Millionen siebenhundertfünfzig-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten, so daß dafür insgesamt Artikel 7
DM 11 520 000,- (in Worten: elf Millionen fünfhundertzwanzig- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
tausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Ber1in, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Artikel 2 Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
Repubfik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in Artikel 8
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ten untertiegt. Kraft.
Art;kel 3
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Geschehen zu Bamako am 25. Februar 1982 in zwei Ur-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra- schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
ges in Mali erhoben werden. jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Erhard Holtermann
Konrad Porzner
Für die Regierung der Republik Mali
A. Blondin Beye
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 449
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Aprll 1982
In Bamako ist am 25. Februar 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali Ober finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
die Regierung der Republik Mali -
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
Republik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ten untertiegt.
Mali,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
gen und zu vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ges in Mali erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 4
in Mali beizutragen -
Die Regierung der Republik Mali übertäßt bei den sich aus
sind wie folgt übereingekommen: der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Artikel 1 kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Erneue- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
rung der Flußflotte" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis dieser Verkehrsunternehmen erfordertichen Genehmigungen.
zu 640 872,- DM (in Worten: sechshundertvierzigtausend-
achthundertzweiundsiebzig Deutsche Mark) zu erhalten, so
Artikel 5
daß dafür insgesamt 6 640 872,- DM (in Worten: sechs Millio-
nen sechshundertvierzigtausendachthundertzweiundsiebzig Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Deutsche Mark) zur Verfügung stehen. Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 447
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Artikel 7
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
Artikel 5 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine g·egen-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem teilige Erklärung abgibt.
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Artikel 8
Abweichendes festgelegt wird.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Geschehen zu Bamako am 25. Februar 1982 in zwei Ur-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin be- schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
vorzugt genutzt werden. jeder Wortlaut gleichennaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Erhard Holterman n
Konrad Porzner
Für die Regierung der Republik Mali
A. Blondin Beye
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. April 1982
In Bamako ist am 25. Februar 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Republik Mali über1äßt bei den sich aus
die Regierung der Republik Mali der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-·
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Mali, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen und zu vertiefen,
Artikel 5
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentfich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
in Mali beizutragen - Abweichendes festgelegt wird.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 1
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
es der Regierung der Republik Mali von der Kreditanstalt für gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Wiederaufbau, Frankfurt (Main). für das Vorhaben „Rundfunk- bevorzugt genutzt werden.
sender Mali" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu DM
2 750 000,- (in Worten: zwei Millionen siebenhundertfünfzig-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten, so daß dafür insgesamt Artikel 7
DM 11 520 000,- (in Worten: elf Millionen fünfhundertzwanzig- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
tausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Ber1in, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Artikel 2 Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
Repubfik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in Artikel 8
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ten untertiegt. Kraft.
Art;kel 3
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Geschehen zu Bamako am 25. Februar 1982 in zwei Ur-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra- schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
ges in Mali erhoben werden. jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Erhard Holtermann
Konrad Porzner
Für die Regierung der Republik Mali
A. Blondin Beye
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 449
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Aprll 1982
In Bamako ist am 25. Februar 1982 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali Ober finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Februar 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. April 1982
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
die Regierung der Republik Mali -
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
Republik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ten untertiegt.
Mali,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
gen und zu vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ges in Mali erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 4
in Mali beizutragen -
Die Regierung der Republik Mali übertäßt bei den sich aus
sind wie folgt übereingekommen: der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Artikel 1 kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Erneue- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
rung der Flußflotte" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis dieser Verkehrsunternehmen erfordertichen Genehmigungen.
zu 640 872,- DM (in Worten: sechshundertvierzigtausend-
achthundertzweiundsiebzig Deutsche Mark) zu erhalten, so
Artikel 5
daß dafür insgesamt 6 640 872,- DM (in Worten: sechs Millio-
nen sechshundertvierzigtausendachthundertzweiundsiebzig Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Deutsche Mark) zur Verfügung stehen. Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich Bertin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
auszuschreiben. soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali
des festgelegt wird. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 6 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 8
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewihrung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen die w;rtschafttichen Möglichkeiten des Landes Ber1in Kraft.
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 7 Geschehen zu Bamako am 25. Februar 1982 in zwei Ur-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land jeder Wortlaut gleichennaBen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Erhard Holtermann
Konrad Porzner
Für die Regierung der Republik Mali
A. Blondi n Beye
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg
Vom 15. April 1982
In Bonn ist am 15. April 1982 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder
Krieg unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 1
am 15. April 1982
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. April 1982
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. Hahnenfeld
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 451
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg
Agreement
between the Government of the United States of America
and the Government of the Federal Republic of Germany
concerning Host Nation Support during Crisis or War
Die Regierung der Bundesrepubfik Deutschland The Government of the United States of America
und and
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - the Govemment of the Federal RepubUc of Germany -
eingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantik- conscious of their obligations under the North Atlantic
vertrag vom 4. April 1949, Treaty of April 4, 1949,
in der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des convinced that the defense capabilities of the North Atlantic
Nordatlantischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Alliance will be enhanced by Host Nation Support during times
Aufnahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird, of crisis or war,
in der Erkenntnis, daß diese Unterstützung in Friedenszeiten realizing that such support must, to the extent possible, be
soweit wie möglich erprobt und geübt werden muß, tested and exercised during peacetime,
und and
gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen den under the provisions of the Agreement between the Parties
Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung to the North Atlantic Treaty Regarding the Status of their
ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und Forces (NATO SOFA) of June 19, 1951 and the Agreement to
des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Par- supplement the Agreement between the Parties to the North
teien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Atlantic Treaty Regarding the Status of their Forces with
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland respect to foreign forces stationed in the Federal Republic of
stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) vom Germany (Supplementary Agreement) of August 3, 1959, -
3. August 1959 -
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Art und Umfang der amerikanischen Type and Extent of United Stetes
Verstärkungstruppen, Heranführungszeit Reinforcementa, Period of Deployment
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beab- Intimes of crisis or war, the Government of the United States
sichtigt, im Falle einer Krise oder eines Krieges im Einverneh- of America in agreement with the Govemment of the Federal
men mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre in Republic of Germany intends to reinforce its four divisions and
der Bundesrepublik Deutschland stationierten vier Divisionen associated flying squadrons stationed in the Federal Republic
und dazugehörigen fliegenden Staffeln innerhalb von zehn Ta- of Germany by an additional six amored, mechanized, and
gen um sechs weitere gepanzerte, mechanisierte und lnfante- infantry divisions and associated flying squadrons within ten
riedivisionen und dazugehörige fliegende Staffeln zu verstär- days in order to provide on the day on which combat operations
ken, um in der Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit commence or are expected to comrnence as far as possible
bei Beginn oder erwartetem Beginn von Kampfhandlungen ten divisions and associated flying squadrons in the Federal
zehn Divisionen und dazugehörige fliegende Staffeln für eine Republic of Germany for successful forward defense. For
erfolgreiche Vorneverteidigung bereitzustellen. Für Zwecke purposes of this Agreement, the Contracting Parties jointly will
dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien gemeinsam determine when a crisis or war occurs. The deployment of such
fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die Bereitstellung forces wi!I be the subject of consultations between the
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
derartiger Kräfte ist Gegenstand von Konsultationen zwischen Contracting Parties and NATO in accordance with Articles 3
den Vertragsparteien und der NATO, die gemäß Artikel 3 und and 5 of the North Atlantic Treaty of April 4, 1949.
5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 geführt werden.
Artikel 2 Artide 2
Art und Umfa119 der deutschen Unterstützu119 Type and Extent of Gennan Support
Zur Er1eichterung der Unterstützung der verstärkten US- In order to facilitate the aupport of reinforced Armed Forces
Streitkräfte und ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepublik of the United Statea of Arnerica and their civilian component in
Deutschland beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik the Federal Repubfic of Gennany, the Govemment of the
Deutschland, vort>ehaltlich technischer Vereinbarungen, die Federal Republic of Germany lntenda, aubject to technical
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bun- agreements to be conctuded between the Oepartment of
desrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidi- Defense of the United States of America end the Federal
gung der Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund entspre- Miniatry of Oefense of the Federal Republic of Germany, baaed
chender Durchführbarkeitsstudien geschlossen werden, der on appropriate feasibllity studies. to render the Govemment of
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Krisen- the United States of America during times of crisis or war:
oder Kriegsfall zu gewähren:
1. Militärische Unterstützung durch Einheiten der Bundes- 1. Military support through Federal Armed Forces units as
wehr, wie in Anhang 1 beschrieben. Im Frieden werden described in Annex 1. In peacetime, these units will gener-
diese Einheiten im allgemeinen Geräteeinheiten sein, die ally be eQuipment-hofding units which will be activated
im Krisen- oder Kriegsfall in einer ungefähren (geschätz- during times of crisis or war to an approximate strength
ten) Stärke von 90 000 Mann einschließlich der hierfür of 90,000 (estimated), including command, logistic, and
erforderlichen Führungs-, Versorgungs- und Ausbildungs- training organizations required therefor. This support
organisation mobilisiert werden. Diese Unterstützung will incfude:
erstreckt sich auf:
a) Sicherung von Einrichtungen der US-Luftwaffe; a. Security of United States Air Force facilities;
b) Unterstützung von US-Luftwaffenteilen auf gemeinsa- b. Support of United States Air Force elements at collo-
men Einsatzflugplätzen; cated operating bases;
c) Flugplatzinstandsetzung; c. Airfield repair;
d) Sicherung von US-Heereseinrichtungen; d. Security of United States Army facilities;
e) Transport, Umschlag und Nachschubleistungen; e. Transport, transshipment, and resupply services;
f) Abtransport von Verwundeten; f. Evacuation of casualties;
g) Übernahme von Kriegsgefangenen; g. Prisoner of war handling;
h) Dekontamination von Personal und Material; h. Oecontamination of personnel and equipment:
i) Eingliederung der Mitglieder des Labor Service der in i. Integration of members of the Labor Service of the
der Bundesrepublik Deutschland stationierten US- United States forces stationed in the Federal Republic
Streitkräfte, die der Wehrpflicht in der Bundesrepublik of Germany, who are under military aervice Obligation in
Deutschland unter1iegen, in die zur Unterstützung der the Federal Repubtic of Germany, into Federal Armed
US-Streitkräfte gebildeten Einheiten der Bundeswehr. Forces units activated to support the United States
forces.
2. Zivile Unterstützung durch: 2. Civilian support by providing:
a) Transport von Personal, Material, Munition und Be- a. Transport of personnel, materiel, ammunition, and
triebsstoffen auf Schiene, Straße und Binnenwasser- petroleum, oil and lubricants by rail, road, and water-
straßen; ways;
b) Instandhaltungs- und lnstandsetzungsleistungen so- b. Maintenance and repair services as weit as other
wie weitere Leistungen einschließlich Materialum- services, incfuding material handling;
schlag;
c) Femschreib- und Femsprechteilnehmereinrichtungen; c. Subscriber telephone and teletype eQuipment;
d) Objekte für die Kriegsstationierung; d. Facilities for wartime stationing;
e) Verbrauchsmaterial und Verpflegung; e. Expendabte suppUes, and food supplies;
f) Mitwirkung bei der Deckung des Bedarfs an zivilen f. Co-operation in meeting the requirements for civilian
Arbeitskräften; labor;
g) Freistellung vom Wehrdienst für Zivilbedienstete der g. Exemption from military service for the civilian work-
US-Streitkräfte und der Vertragsfirmen, die für die US- force of the United States forces and of contractors
Streitkräfte arbeiten; supporting the United States forces;
h) materialle Mobilmachungsergänzung (Kraftfahrzeuge, h. Materie! mobilization augmentation (vehicles, construc-
Bau- und Depotgerät). tion and depot equipment).
Artikel3 Artide 3
Kosten Costs
Die Kosten der Unterstützung einschließlich der Kosten für The costs for support, including the costs for the necessary
die notwendigen Vorbereitungen werden aufgrund der in An- preparations, based on the cost categories as described in
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 453
hang 2 beschriebenen Kostenkategorien, vorbehaltlich er- Annex 2, will be shared between both governments, subject to
mächtigender Rechtsvorschriften und der Verfügbarkeit von enabling legislation and the availability of funds.
Haushaltsmitteln, von beiden Regierungen gemeinsam getra-
gen.
Dabei übernimmt die Regierung der Bundesrepublik In this connection, the Govemment of the Federal Republic
Deutschland die Personal- und pera&,lichen Aulriistungs- of Gennany will bear the personnel expenses and personal
kosten der erforder1ichen Bundeswehreinheiten IOWie die equipment costs of the reQuired Federal Armed Forces units,
Materialinvestitionskosten für die militärische Führungs-, as weil as the materiel investment costs for the military
Logistik- und Ausbildungsorganisation der Bundeswehr. command, logistic, and training organizations of the Federal
Armed Forces.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über- The Govemment of the United States of America will bear
nimmt die Materialinvestitionskosten, aoweit sie nicht für die the costs of the materiel Investments, to the extent that they
militlrische Führungs-. Logistik- und Ausbildungsorganisation are not incurred in connection with the military command,
der Bundeswehr anfallen, die Kosten für das erforderliche Zi- logistic, and training organizations of the Federal Armed
vilpersonal und die in Anhang 2 als „Sonstige Betriebskosten" Forces; required civilian workforce; and the other costs listed
aufgeführten sonstigen Kosten. Die Vereinigten Staaten be- under "Other Operating Costs" in Annex 2. The United States ·
zahlen alle Lieferungen und Leistungen, die Ihre Streitkräfte im will pay for all goods and services reQuested and received by
Krisen- oder Kriegsfall beantragen und erhalten. its forces intimes of crisis or war.
Die entsprechenden Kosten werden in den Haushaltsplänen The respective costs will be provided for in the budget plans
beider Regierungen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1983, of both govemments beginning with the 1983 budget year.
berücksichtigt.
Beide Regierungen werden sich um eine weitgehende Be- Both govemments will strive for extensive cost limitation. For
schränkung der Kosten bemühen. ZU diesem Zweck werden in this purpose, available facilities as weil as equipment will be
erster Linie vorhandene Objekte sowie vorhandenes Gerlt ge- used primarily. Should there be a shortfall in available facilities,
nutzt. Sollten die vorhandenen Einrichtungen nicht ausrei- both govemrnents will assign high priority to achieve assur-
chen, so werden sich beide Regierungen vordringlich darum ance of funding within the NATO lnfrastructure Program.
bemühen, eine Sicherstellung der Finanzierung im Rahmen Lease, acquisition or construction of additional facilities not
des NATO-lnfrastrukturprogramms zu erreichen. Die Kosten funded by NATO will be bome equitably in a manner that
für die Anmietung, den Erwerb und den Bau zualtzJicher, nicht reflects the cost-sharing principles outlined above.
aus NATC-Mitteln finanzierter Objekte werden der Billigkeit
entsprechend und im Einklang mit den vorstehend dargelegten
Kostenteilungsgrundsätzen getragen.
Alle Beschaffungen in Zusammenhang mit diesem Artikel er- All procurements under this Article shall be made on the
folgen aufgrund gemeinsamer Entscheidungen und in Über- basis of joint decisions, and in accordance with national laws
einstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der Vertrags- and regulations of the Contracting Parties. The provisions of
parteien. Die Bestimmungen dieses Artikels erfordern in Frie- this Article shall not require transfer of title or control of United
denszeiten keine Übertragung von Eigentumsrechten oder States-owned or funded equipment to the Federal Republic of
Kontrollbefugnissen an Gerät, das Eigentum der Vereinigten Germany in peacetime.
Staaten oder durch diese finanziert ist, an die Bundesrepublik
Deutschland.
Artikel 4 Article 4
Gemeinsamer Ausschuß Joint Committee
Es wird ein gemeinsamer Ausschuß unter gemeinsamem A joint committee, co-chaired by a representative of each
Vorsitz je eines Vertreters der beiden Regierungen gebildet. government, will be established. The joint committee is tobe
Der gemeinsame Ausschuß ist über alle Fragen zu unterrich- informed of all questions that cannot be solved between the
ten, die nicht zwischen den beteiligten deutschen und ameri- American and German agencies concerned.
kanischen Stellen gelöst werden können.
Artikel 5 Article 5
Durchführungsplan Implementation Plan
Beide Regierungen werden einen P1an zur Durchführung Both govemments will develop and co-ordinate a plan for the
aller Arbeiten, die mit der Unterstützung durch den Aufnahme- Implementation of alt work related to Host Nation Support
staat in Krise oder Krieg zusammenhingen, entwickeln und during crisis or war. Implementation is scheduled to commence
miteinander abstimmen. Die Durchführung sofl 1983 beginnen in 1983 and to conclude in 1987. The joint committee annually
und 1987 abgeschlossen werden. Der gemeinsame Ausschuß will review this schedule and the costs provided for in accor-
wird diesen Plan und die gemäß Artikel 3 vorgesehenen dance with Article 3.
Kosten jährlich überprüfen.
Artikel 6 Article 6
Verstärkungsübungen Reinforcement Exercises
Die Vorbereitung und Durchführung der Verstärkungsübun- The preparation for and execution of reinforcement exer-
gen im Frieden, z. B. REFORGER, sowie die Unterstützung die- cises during peacetime, such as REFORGER, as weil as
. ser Übungen durch den Aufnahmestaat werden in einer Ver- support of exercises by the receiving State will be covered
einbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung under an agreement to be concluded between the Oepartment
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der of Defense of the United States of America and the Federal
Verteidigung der Vereinigten Staaten von Amerika geregelt. Ministry of Oefense of the Federal Republic of Germany.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Artikel 7 Artk:I• 7
Inkrafttreten. Kündigung Effective Date, Tenntnation
Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung durch die Ver- This Agreement will enter into force upon signature by the
tragsparteien in Kraft. Es gilt für die Dauer des Nordatlantik- Contracting Parties. lt wiß remain in force for the duration of the
vertrags und kann ~ e i t in ~eneeitigem Einvernehmen North ·Atlantic Treaty and may be amended and supplemented
geändert und ergänzt werden.. Anderungen und Erginzungen at any time upon mutual coneent. Amendmenta and supple-
bedürfen der Schriftfon:n. menta muat be In writing. ·
Dieses Abkommen. kann von jeder Vertragspartei mit einer Thla Agreement caA· b4t tennlnated by elther Contracting
Frist von zwölf Monaten IChriftHch gekündigt werden. Party by glving a twefve-month notice In wrfting.
Geschehen zu Bonn am 15. April 1982 in zwei Urschriften, Oone at Bonn on April 15, 1982 in two originals in the English
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- and German languages, both texts being equally authentic. ·
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
For the Govemment of the United Stetes of America
Arthur Burns
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 455
Anhang 1
Militärisches Unterstotzungskonzept
Alle in diesem Anhang genannten Zahlen sind Ergebnisse von Modellrechnungen. Ihre genaue Festlegung erfolgt nach Abschluß
der Durchführbarkeitsuntersuchungen in einer technischen Vereinbarung (Artikel 2).
~
Pwaonal
Untetstützung• Beantragte Untetstützung
Organleationatorm Fttedenaatl~
bef9ich für die Us-str.ltkrlfte Ver-
ZMf-
Wehr• '91digung •
8ddaten per90NII
Clbunge- atittt•
plltze
Si'cherung Sicherung von 18 Objekten 12 Jlgerbataillone 39 66 130 13376
von Einrichtungen 3 Heimatachutz-
d er US-Luftwaffe kompanien
10 Sicherungszüge
Gemeinsame Einsatz- Unterstützung des Betriebs Materielle und personelle 65 40 115 8617
ft ugplitze (Collocated auf 13 deutschen Erweiterung bestehender
Operating Flugplätzen Luftwaffen- und Marine-
Ba ses-COB) einheiten auf 13 COB
Augplatzinstand- Instandsetzung von 26 ADA Staffeln 13 49 68 6074
aetzung (Airfield 26 Flugplätzen
Oamage Repair - ADA)
Sicherung von Sicherung von 39 Objekten 11 Heimatschutz- 18 32 30 3941
uS-Heeres- kompanien
elnrichtungen 28 Sicherungszüge
Transport und Täglich: 7 Stabsversorgungs- 123 39 8 4976
Umschlag - Transport von 6 800 to kompanien
Material und 7 000 m3 8 Umschlagkompanien
Betriebsstoffen 6 Transportkompanien
- Umschlag von 72 200 to 3 Instandsetzungs-
Abschubkompanien
3 Betriebsstofftransport-
kompanien
Nachschub 1 Verstärkung der bestehen- 3 Nachschubbataillone 9 15 5 3102
den US-Nachschub-
organisation
Nachschub II Verstärkung der im Mobil- 21 Stabsversorgungs- 51 72 27 17 911
machungsfall aufzubauen- kompanien
den US-Nachschub- 43 Nachschubkompanien
Organisation 16 Betriebsstoffumfüll-
kompanien
8 Transportkompanien
7 Umschlagkompanien
6 Instandsetzungs-
Abschubkompanien
Abtransport Abtransport von maximal 5 Krankentransport- 20 30 6 3935
Verwundeter 1 725 Verwundeten täglich bataillone
Übernahme von Tägliche Übernahme von 1 Kriegsgefangenen- 3 2 2 596
Kriegs- bis zu 200 Kriegs- Wach- und
gefangenen gefangenen Versorgungsbataillon
Dekontamination Tägliche Dekontamination 5 ABC Abwehrbataillone 15 25 24 3690
von bis zu
- 34 000 Personen
- 2 700 Kraftfahrzeugen
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Ourct1führungNbeicht
Pereonel
Unt.,.tützungs- BNntragte Un. . .tützung F~
bereict\ für die US-Sftiikrafte Organutlonafoml
Ver-
Wehr- teidigunga-
Soldaten Zivi- Obunge- stittt•
per"ICN
plltze
Labor Service Eingliederung der Mit- 7 Stabs- und 31 - 82 16434
glieder des Labor Service Versorgungs-
einschließlich seiner kompanien
Aufgaben in die Bundes- 17 Heimatschutz-
wehr kompanien
11 Wach- und Sicherungs-
züge
24 Umschlagkompanien
14 Instandsetzungs-
kompanien
1 Transportbataillon
1 Transportkompanie
1 Fernmeldebataillon
1 Fernmeldebetriebs-
kompanie
16 Pionierkompanien
1 Pionierzug
5 Versorgungs-
kompanien
Erforderliche Führung, Versorgung und 3 HNS-Kommandos 822 228 40 10677
Führungs-, Ausbildung der 6 HNS-Regimenter
Versorgungs- und Unterstützungseinheiten 2 HN8-Regimenter
Ausbildungs- des Aufnahmestaats (Labor Service)
organisation (HNS-Einheiten) 6 Ausbildungszentren
7 Feldersatzbataillone
7 Instandsetzungs-
lenkgruppen
8 Nachschub-, Instand-
setzungs- oder
Versorgungs-
kompanien
25 Verbindungs-
kommandos
4 Materialausgabe-
stellen
1 Sauerstoff-
erzeugungstrupp
1 ADA-Ausbildungs-
Staffel
(zu 70 % für HNS
eingesetzt)
Verstärkung bestehender
Organisationen in den
Teilstreitkrlften und in
der Bundeswehrverwaltung
Gesamtsummen 1 207 598 537 93329
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 457
Annex 1
Military Support Concept
All figures in this annex are the result of model computations. Their exact determination will be made in a technical agreement
tobe concluded after completion of feasibility studies (Miefe 2).
SUJJP()rt Aru Requested SuPC)Ofl
tor US Fon:es Organization
l n t ~ Implementation
~ .
Peecetime Strength
ANen,e Wartime
Military CiviUan Training Strength
8pacN
Security of USAF Security of 18 sites 12 Motorized lnfantry 39 66 130 13,376
Facilities Battalions
3 Horne Defense
Companies
10 Security Platoons
Coflocated Operating Support operations at Material and personnel 65 40 115 8,617
Bases (COB) 13 German airfields augmentation of existing
Air Force and Navy units
at 13 COBs
Airfield 0amage Repair 0amage repair at 26 Airfield 0amage Repair 13 49 68 6,074
(AOR) 26 airfields Squadrons
Security of US Army Security of 39 sites 11 Home Defense 16 32 30 3,941
Facilities Companies
28 Security Platoons
Transport and Trans- 0aily 7 Headquarters and 123 39 8 4,976
shipment - Transport of 6,800 tons Service Companies
of material and 7CXX> cubic 8 Transshipment
meters of petroleum, Companies
oil, and lubricants 6 Transportation
- Transshipment Truck
of 72,200 tons Companies
3 Maintenance
Evacuation
Companies
3 Petroleum,
Oil & Lubricant
Truck Companies
Resupply 1 Reinforcement of existing 3 Supp(y Battalions 9 15 5 3,102
US supply organizations
Resupply II Reinforcement of US 21 Headquarters and 51 72 27 17,911
support organizations Service Companies
to be activated in case 43 Suppfy Companies
of mobilization 16 Petroleum,
Oil & Lubricant
Truck & Operating
Companies
8 Transportation Truck
Companies
7 Transshipment
Companies
6 Maintenance
Evacuation
Companies
Evacuation of Evacuation of up to 1,725 5 Medical Evacuation 20 30 6 3,935
Casualties casuafties daily Battalions
Prisoners of Handling of up to 200 1 Prisoner of War 3 2 2 596
War Handling prisoners of war daily Guard/Service
Battalion
Oecontamination Oecontamination daily of up 5 Nuclear, Biological 15 25 24 3,690
to and Chemical
- 34,000 persons Defense Battalions
- 2,700 vehicles
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
lntended Implementation
Penonnel
-
Suppo,t A1N fleQuMted8uppolt f'Mcetime Stf'ength
tor US Foren Organiution
Anetw Wattlme
Military Ciwian Training Strengtt1
8paces
Labor Service Integration of members of
Labor Service and their
7 Headquarters and
Service Companies
31 - 82 16,434
tasks into Federal Armed 17 Horne Oefense
Forces units Companies
11 Guard and Security
Platoons
24 Transshipment
Companies
14 Maintenance
Companies
1 Transportation Truck
Battalion
1 T ransportation
Company
1 Signal Battalion
1 Signal Operating
Company
16 Engineer Companies
1 Engineer P1atoon
5 Supply Companies
Required Military Command, Logistics, and 3 HNS Commands 822 228 40 10,677
Command, logistic, Training of HNS units 6 HNS Regiments
and Training 2 HNS Regiments
Organizations (Labor Service)
6 Training Centers
7 F1eld Replacement
Battalions
7 Maintenance Control
Elements
8 Supply, Maintenance
or Services Companies
25 Liaison Teams
4 Materie! lssue
Points
1 Oxygen Generating
Team
1 ADA Training
Squadron
(70 % of which used
for HNS)
Augmentation of existing
organizations in the
Federal Armed Services
and the Federal Armed
Forces Administration
Total: 1,207 598 537 93,329
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 459
Anhang 2 Annex 2
Kostenkategorien Cost Categories
Jährliche Betriebskosten Annual Operating costs
Militärisches Personal, einschließlich Military personnel, including:
Gebühmisse und Abfindungen Pay and allowances
Zivilpersonal, einschließlich Civilian personnel, including:
Gebühmisse und Abfindungen Pay and allowances
Sonstige Betriebskosten, einschließlich• Other operating costs, including:
Betrieb und Wartung von Operation and maintenance of
Material Materiel
Infrastruktur Facilities
Allgemeine Verwaltung Generaladministration
lnvestitionskoste n Investment costs
Material, einschließlich Material, including:
Persönliche Ausrüstung Personal equipment
Materielle Ausstattung der Einheiten Unit equipment
Verteidigungsvorräte War reserves
Infrastruktur, einschließlich Facilities, including:
Lagerung Storage
Unterkunft Accomodation
Verwaltung Administration
Ausbildung Training
Wartung/Instandsetzung Maintenance/Repair
örtliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen Local utifities
Bekanntmachung
zu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 16. April 1982
Das Auswärtige Amt und die Österreichische Botschaft in Bonn haben mit
den Verbalnoten vom 25. Februar/11. März 1982 die Angaben zu Artikel 10
Abs. 2 Nr. 1 und 2 und zu Artikel 14 des Vertrags vom 18. November 1980 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den
Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-
urkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
(BGBI. 1981 II S. 1050; 1982 II S. 207) mitgeteilt. Die Verbalnoten mit den
dazugehörigen Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 1982
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
A
Auswirtiges Amt
510-513.01 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen Botschaft unter Bezugnahme
auf Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages vom 18. November 1980 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzjcht auf die
Beglaubigung und Ober den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die
Beschaffung von Eheflhigkeitszeugnissen
1. den anliegenden Auszug aus dem Personenstandsgesetz (§ 69 b Absatz 1 ), der die
deutschen Vorschriften über die Ortliche Zuständigkeit der Standesbeamten für die
Ausstellung des Eheflhigkeitszeugnisses enthält, ·
2. die anliegende Zusammenstellung von Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung
eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,
zu übermitteln.
Das Auswärtige Amt bittet, diese Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 und 2
des Vertrages vom 18. November 1980 an die zuständigen österreichischen Stellen
weiterzuleiten und wire dankbar, wenn es die österreichische Mitteilung nach
Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages so rechtzeitig erhalten könnte, daß die Angaben zu
Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 und 2 noch vor dem Inkrafttreten des Vertrages veröffentlicht
werden können.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die österreichische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
L S. Bonn, 25. Februar 1982
An die
österreichische Botschaft
Bonn
Anlage 1
Auszug
aus dem Personenstandsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 15
des Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654)
§ 69b
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur
Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Stan-
desbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standes-
beamte des Standesamts I in Bertin (West) zuständig.
(2) .. .
(3) .. .
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 461
Anlage 2
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,
für deutsche Verlobte, für 6sterreichische Verlobte,
1.
die ledig und voll geschlftaflhig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen 1. Nachweis des Wohnsitzes, bei fehlen
eines solchen des Aufenthalts, bei eines solchen des Aufenthalts, bei
fehlen auch eines solchen des letzten fehlen auch eines solchen des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland (Auf- der Republik Osterreich;
enthaltsbescheinigung) mit Angabe
des Familienstandes; Gültigkeits-
dauer: sechs Monate;
2. beglaubigte Abschrift oder Auszug 2. beglaubigte Abschrift aus dem Gebur-
aus dem Familienbuch der Stern; falls tenbuch;
die Geburt in einem Familienbuch
nicht eingetragen oder der Betroffene
als Kind angenommen worden ist,
Abstammungsurkunde;
3. Bescheinigung des den Antrag ent- 3. Bescheinigung des den Antrag ent-
gegennehmenden Standesbeamten, gegennehmenden Standesbeamten,
daß ihm eine Staatsangehörigkeits- daß ihm der Staatsbürgerschafts-
urkunde oder ein Reisepaß der Bun- nachweis vorgelegen hat.
desrepublik Deutschland vorgelegen
hat.
für deutsche Verlobte, für österreichische Verlobte,
II.
die noch nicht ehemündig oder die entmündigt aind
(zusätzlich zu 1.):
1. Mann oder Frau zwischen 16 und 18
Jahren:
Ausfertigung des Beschlusses des
deutschen Vormundschaftsgerichts
über die Befreiung vom Erlordernis der
Ehemündigkeit (Befreiung wird nur
erteilt, wenn der zukünftige Ehegatte
volljährig ist);
2. Mann oder Frau zwischen 16 und 18
Jahren (zusätzlich zu 1.):
Einwilligung des gesetzlichen Vertre-
ters und der Sorgeberechtigten oder
Ausfertigung des mit dem Zeugnis der
Rechtskraft versehenen Beschlusses
des deutschen Vormundschaftsge-
richts, der die verweigerte Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters oder der
Sorgeberechtigten ersetzt;
bei geschiedener Ehe der Stern:
Ausfertigung des Beschlusses des
deutschen Vormundschafts- oder
Familiengerichts über die elterliche
Sorge oder Ausfertigung des mit dem
Zeugnis der Rechtskraft versehenen
Scheidungsurteils, in dem die Rege-
lung der elterlichen Sorge getroffen
worden ist, oder Bescheinigung des
den Antrag entgegennehmenden
Standesbeamten, daß ihm eine dieser
Entscheidungen vorgelegen hat;
3. bei Entmündigung:
Einwilligung des gesetzlichen Ver-
treters (wegen Geisteskrankheit Ent-
mündigte können die Ehe nicht
schließen).
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
für deutsche Verlobte, für österreichische Verlobte,
III.
die verheiratet gewesen sind oder bei denen
weiter9 Eheverbote vorliegen
(zusltzllch zu 1. und gegebenenfalls zu 11.):
1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug 1. Heiratsurkunden über alle früheren
aua dem Familienbuch der letzten Ehe; Ehen;
falls die Ehe nicht in einem Familien-
buch eingetragen ist, Heiratsurkunde
der letzten Ehe;
2. Nachweis der Aufl6sung oder der 2. Nachweis der Auflösung oder der
Nichtigerklärung der früheren Ehen: Nichtigerklärung der früheren Ehen:
a) bei Tod des früheren Ehegatten: a) bei Tod des früheren Ehegatten:
Sterbeurkunde; Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Feststel- b) bei Todeserklärung oder Her-
lung der Todeszeit des früheren stellung des Todesbeweises des
Ehegatten: früheren Ehegatten:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis Mit der Bestätigung der Rechts-
der Rechtskraft versehenen ge- kraft versehene gerichtliche Ent-
richtlichen Entscheidung oder scheidung;
beglaubigte Abschrift aus dem
Buch für Todeserklärungen des
Standesamts I in Ber1in (West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oder c) bei Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung einer früheren Nichtigerklärung einer früheren
Ehe: Ehe:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis Mit der Bestätigung der Rechts-
der Rechtskraft versehenen ge- kraft versehene gerichtliche Ent-
richtlichen Entscheidung; scheidung;
falls die Entscheidung nicht von falls zur Zeit der Entscheidung der
einem deutschen Gericht getroffen frühere Ehegatte ebenfalls öster-
worden ist, außerdem: reichischer Staatsbürger war und
Bescheid der deutschen Landes- die Entscheidung weder von
justizverwaltung über die Feststel- einem österreichischen noch von
lung, daß die Voraussetzungen für einem deutschen Gericht getrof-
die Anerkennung der Entschei- fen worden ist oder der frühere
dung vorliegen, oder Antrag auf Ehegatte nicht österreichischer
entsprechende Feststellung, den Staatsbürger war und die Ent-
der deutsche Standesbeamte an scheidung nicht von einem deut-
die zuständige Landesjustizver- schen Gericht getroffen worden
waltung weiterteiten wird; ist, außerdem:
Bescheid der deutschen Landes-
justizverwaltung über die Feststel-
lung, daß die Voraussetzungen für
die Anerkennung der Entschei-
dung vorliegen, oder Antrag auf
entsprechende Feststellung, den
der deutsche Standesbeamte an
die zuständige Landesjustizver-
waltung weiterleiten wird;
3. bei Wiederverheiratung der Frau vor
Ablauf von zehn Monaten seit Auf-
lösung oder Nichtigerklärung der
früheren Ehe:
Antrag auf Befreiung vom Eheverbot
der Wartezeit (nicht erforderlich, wenn
die Frau inzwischen geboren hat);
4. bei Schwägerschaft mit dem anderen
Verlobten in gerader Linie:
Ausfertigung der Verfügung des deut-
schen Vormundschaftsgerichts über
die Befreiung vom Eheverbot wegen
Schwägerschaft;
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 463
5. wer ein Kind hat, für dessen Vermögen
er zu sorgen hat oder das unter seiner
Vormundschaft steht, oder wer mit
einem minderjährigen oder bevormun-
deten Abkömmling in fortgesetzter
Gütergemeinschaft lebt:
Auaeinandersetzungszeugnis des
deutschen Vormundschaftsgerichts
oder Bescheinigung dieses Gerichts,
daß dem Vertobten gestattet worden
ist, die Auseinandersetzung erst nach
der Eheschließung vorzunehmen.
IV.
Besonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten
Ist der Ver1obte des deutschen Verlobten weder Deutscher noch österreichischer
Staatsbürger, so sind auch für ihn die für österreichische Verlobte genannten Urkun-
den beizufügen unter Beachtung folgender Maßgaben:
Zu Abschnitt I Nr. 3:
Bescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß Ihm ein
Nachweis über die Staatsangehörigkeit vorgelegen hat.
Zu Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b:
Ausfertigung der mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen gerichtlichen
Entscheidung oder ein entsprechender anderer Nachweis nach dem Heimatrecht des
Ver1obten.
Zu Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c:
Falls die Entscheidung nicht von einem deutschen Gericht oder von einem Gericht des-
jenigen Staates getroffen worden ist, dem beide Ehegatten der geschiedenen Ehe zur
Zeit der Entscheidung angehört haben:
Bescheid der deutschen Landesjustizverwaltung über die Feststellung, daß die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen, oder Antrag auf
entsprechende Feststellung, den der deutsche Standesbeamte an die zuständige
Landesjustizverwaltung weiterleiten wird.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
B
österreichische Botschaft
ZI. 112.52/1 0-A/82
Verbalnote
Die österreichische Botschaft beehrt sich. dem Auawlrtigen Amt den Erhalt der Ver-
balnote 510-513.01 OST vom 25. Februar 1982 undderdieNrbeigeachloasenen Mit-
teilungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 des Vertrages vom 18. November
1980 zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutachland über den
Verzicht auf die Beglaubigung und über den AustaulCh von Personenstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltazeugnlaen zu bestitigen, die an die
zuständigen 0sterreichischen Stellen weitergeleitet wurden.
Die österreichische Botschaft beehrt sich, In der Anlage die von Osterreich gemäß
Artikel 10 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 sowie Artikel 14 des genannten Vertrages an die
Bundesrepublik Deutschland zu richtenden Mitteilungen zu übermitteln, und zwar
1. die Vorschriften über die Ortliche Zuständigkeit des 0sterreichischen Standes-
beamten zur Ausstellung des Ehefihigkettazeugntnes,
2. eine Übersicht über die Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines 0ster-
reichischen Ehefähigkeitszeugnlsaes beizufügen sind, und
3. das Verzeichnis der Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften, die auf dem
Gebiet der Republik österreich vor dem 1. Jlnner 1939 zur staatlich wirl(samen
Führung der Personenstandsregister zuatlndig waren.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt die
Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
L S. Bonn, am 11. März 1982
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Anlage 1
Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit des österreichischen Standesbeamten
zur Ausstellung des Eheflhigkeitszeugnisses
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. dessen ein österreichischer Staats-
bürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, Ist der Standesbeamte zuständig, in
dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte in Osterreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt,
so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals
oder nur vorübergehend in Osterreich aufgehalten, so ist der Standesbeamte des
Standesamtes Wien-Innere Stadt zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, daß ein österreichischer Standes-
beamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im
gleichen Standesamtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder gehabt haben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 465
Anlage 2
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines österreichlschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind
A. Für österreichische Vertobte: B. Für deutsche Vertobte:
1. Verlobte, die ledig und voll ge- 1. Verlobte, die ledig und voll ge-
schlftsflhlg sind: schlftsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes, bei 1. Nachweis des Wohnsitzes, bei
Fehlen eines solchen des Auf- Fehlen eines solchen des Auf-
enthaltes, bei Fehlen auch enthaltes, bei Fehlen auch
eines solchen des letzten eines solchen des letzten
gewöhnlichen Aufenthaltes im gewöhnlichen Aufenthaltes im
Gebiet der Republik öster- Gebiet der Bundesrepublik
reich; Deutschland (Aufenthaltsbe-
scheinigung) mit Angabe des
Familienstandes; Gültigkeits-
dauer: sechs Monate;
2. beglaubigte Abschrift aus dem 2. beglaubigte Abschrift oder
Geburtenbuch; Auszug aus dem Familienbuch
der Btem; falls die Geburt in
einem Familienbuch nicht ein-
getragen oder der Betroffene
als Kind angenommen worden
ist, Abstammungsurt(unde;
3. Heiratsurkunde der Eltern; für
unehelich geborene Verlobte
Geburtsurkunde der Mutter;
4. Bescheinigung des den Antrag 3. Bescheinigung des den Antrag
entgegennehmenden Stan- entgegennehmenden Stan-
desbeamten, daß ihm der desbeamten, daß ihm eine
Staatsbürgerschaftsnachweis Staatsangehörigkeitsurkunde
vorgelegen hat. oder ein Reisepaß der Bundes-
republik Deutschland vorgele-
gen hat.
II. Verlobte, die beschränkt ge-
schäftsfähig oder nicht ehemün-
dig sind (zusätzlich zu den unter 1
angeführten Urkunden):
1. Mann zwischen 18 und 19 Jah-
ren, Frau zwischen 15 und 16
Jahren:
Beschluß des österreichischen
Gerichtes über die Ehemündig-
erklärung;
2. Mann oder Frau unter 19 Jah-
ren, sofern deren Minderjährig-
keit nicht durch Beschluß des
österreichischen Gerichtes
verkürzt worden ist (Volljährig-
ertdärung):
Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters und derjenigen
(desjenigen), denen (dem) die
Pflege und Erziehung des Ver-
lobten zustehen oder Beschluß
des österreichischen Gerich-
tes, mit dem die verweigerte
Zustimmung ersetzt wird;
3. bei beschränkter Entmündi-
gung oder Verlängerung der
Minderjährigkeit:
Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
III. Verlobte, die verheiratet waren II. Verlobte, die verheiratet waren
oder bei denen Eheverbote vor- oder bei denen Eheverbote vor-
liegen (zusätzlich zu den unter 1 liegen (zusätzlich zu den unter 1
und gegebenenfalls II genannten und gegebenenfalls II genannten
Urkunden): Urkunden):
1. Heiratsurkunden über alle 1. Beglaubigte Abschrift oder
früheren Ehen; Auszug aus dem Familienbuch
der letzten Ehe; falls die Ehe
nicht in einem Familienbuch
eingetragen ist, Heiratsurkun-
de der letzten Ehe;
2. Nachweis der Auflösung oder 2. Nachweis der Auflösung oder
der Nichtigerklärung der frühe- der Nichtigerklärung der frühe-
ren Ehen: ren Ehen:
a) bei Tod des früheren Ehe- a) bei Tod des früheren Ehe-
gatten: gatten:
Sterbeurkunde; Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder b) bei Todeserklärung oder
Herstellung des Todesbe- Feststellung der Todeszeit
weises des früheren Ehe- des früheren Ehegatten:
gatten: Ausfertigung der mit dem
Mit der Bestätigung der Zeugnis der Rechtskraft
Rechtskraft versehene ge- versehenen gerichtlichen
richtliche Entscheidung; Entscheidung oder beglau-
bigte Abschrift aus dem
Buch für Todeserklärungen
des Standesamtes I in
Berlin (West);
c) bei Scheidung, Aufhebung c) bei Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der oder Nichtigerklärung der
früheren Ehe: früheren Ehe:
Mit der Bestätigung der Ausfertigung der mit dem
Rechtskraft versehene ge- Zeugnis der Rechtskraft
richtliche Entscheidung; versehenen gerichtlichen
Entscheidung;
sofern nicht ein Gericht des sofern nicht ein Gericht des
Staates entschieden hat. Staates entschieden hat,
dem beide Ehegatten zur dem beide Ehegatten zur
Zeit der Entscheidung an- Zeit der Entscheidung an-
gehört haben: gehört haben:
Bescheid des österreichi- Bescheid des österreichi-
schen Bundesministeriums schen Bundesministeriums
für Justiz über die Anerken- für Justiz über die Anerken-
nung der ausländischen nung der ausländischen
Entscheidung; Entscheidung.
3. bei Wiederverheiratung der
Frau vor Ablauf von zehn
Monaten seit Auflösung oder
Nichtigerklärung der früheren
Ehe:
Antrag auf Befreiung vom Ehe-
verbot der Wartezeit (nicht
erforderlich, wenn die Frau
inzwischen geboren hat);
4. bei Schwägerschaft in gerader
Linie:
Bescheid der österreichischen
Justizverwaltung über die Be-
freiung vom Eheverbot der
Schwägerschaft;
5. bei Scheidung der früheren
Ehe wegen Ehebruchs mit dem
anderen Verlobten:
Bescheid der österreichischen
Justizverwaltung über die Be-
freiung vom Eheverbot des
Ehebruchs.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982 467
C. Für Verlobte, die Angehörige eines dritten Staates sind:
Die unter AI und III 1 und 2 angeführten Urkunden (oder entsprechende Ersatz-
urkunden); gegebenenfalls weitere Urkunden, die von der Gesetzgebung des
Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.
Anlage 3
Verzeichnis
der Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften,
die auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939
zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig waren
1 AHe Bundesländer (mit Ausnahme des Bundeslandes Burgenland)
1.1 Behörden:
Die Bezirksverwaltungsbehörden.
1.2 Kirchen und Religionsgesellschaften:
1.2.1 die römisch-katholische Kirche (lateinischer, griechischer und armenischer
Ritus),
1.2.2 die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und die
Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich,
1.2.3 die altkatholische Kirche Österreichs,
1.2.4 die griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zur heiligen Dreifaltigkeit",
1.2.5 die griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zum heiligen Georg",
1.2.6 die rumänische griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zur heiligen
Auferstehung",
1.2.7 die serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde ,.Zum heiligen Sava",
1.2.8 die israelitische Religionsgesellschaft.
2 Bundesland Burgenland
2.1 Behörden (ab 1. Oktober 1895):
Die Matrikelämter, deren Aufgaben derzeit von den Standesbeamten wahr-
genommen werden.
2.2 Kirchen und Religionsgesellschaften (bis 30. September 1895):
2.2.1 die römisch-katholische Kirche (lateinischer, griechischer und armenischer
Ritus),
2.2.2 die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses und die Evangelische
Kirche Helvetischen Bekenntnisses,
2.2.3 die serbische griechisch-orientalische Kirche,
2.2.4 die rumänische griechisch-orientalische Kirche,
2.2.5 die israelitische Religionsgesellschaft.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
H e r ~ Der Bundesminister der Justiz - Verteg: Bundesanzeigef
Vertagsges.m.b.H. - D r u c k : ~ Bonn.
Bunde~att Tetl I enthlH GNetn. Verordnungen und sonstige
V.,offentlicnungen von wesei,tlict'ler Bedeutung.
Bundesgnetzt)tatt Tetl I enthllt
•I vOHl.enechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der OOR und die zu
itnf lnkraftaetzung oder 0urchaetzung ertuaenen Aectltsvcnctwif-
ten aowie damit zusamrnenhingende Bekanntmachungen.
bl ZOlltarifvor9chen.
~ : Lautender Bezug nur im VertagsabolHiement. Ab-
bestellungen müsaen bis IP6tNtens 30. 4. bzw. 31. 10. ;.den Jahres
beim Verleg voftiegen. Po.taMChrifl für Abo! •iernentlbesteaungen
aowie Bestellungen t..tta erachienener Ausgaben: Bundeegeaetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 281 23 80 67 bia 69.
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angefangene 18 Seiten 1.20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieae, Preta
gilt auch für Bundngeaetzblitter, die vor dem 1. Juli 1878 ausgegeben
worden 8ind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betragas auf daa Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-508 oder gegen Vorausrech-
nung.
PYM dieMr Ausgabe: 3.- DM (2.40 DM zuzüglic:ti o.eo DM Versand-
koaten1. bei Lieferung gegen Vorauarechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundeaanzelgef Verl-ua9ff.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1at die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
8,5%. Poehertriebeatü · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 37 4. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 17. April 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvor1agen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 72 vom 17. April 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.