Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 16. März 1982
,.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 30. Dezember 1981 Nr. 1-9
Jamaika am 14.Dezember1981 Nr. 1-3
Swasiland am 17. Dezember 1981 Nr. 1-3.
II.
Von den Verträgen des Weltpostvereins vom 5. Juli 1974 (BGBI. 1975 II
S.1513)ist
das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
in Kraft getreten für:
Laos am 11. Januar 1982.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Februar 1982 (BGBI. II S. 171 ).
Bonn, den 16. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das vorläufige Inkrafttreten
des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1979
Vom 16. März 1982
Das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1979 (BGBI.
1981 II S. 461) ist nach seinem Artikel 60 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 23. Oktober 1980
vorläufig in Kraft getreten ist.
Das Übereinkommen ist ferner zum selben Zeitpunkt vorläufig in Kraft
getreten für:
Australien Japan
Belgien Luxemburg
Brasilien Malaysia
China Niederlande
Dänemark Norwegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Schweden
Frankreich Tschechoslowakei
Indonesien Vereinigtes Königreich
Irland Vereinigte Staaten.
Das Übereinkommen ist außerdem vorläufig in Kraft getreten für:
Elfenbeinküste am 23. November 1981
Finnland am 11 . November 1980
Irak am 1. Juli 1981
Italien am 17. November 1980
Kanada am 7. November 1980
Mexiko am 24. Februar 1981
Nigeria am 18. Juni 1981
Papua-Neuguinea am 28. Oktober 1980
Peru am 30.Juni 1981
Sowjetunion am 5. November 1980
Sri Lanka am 17. November 1980
Thailand am 21 . November 1980
Türkei am 17. September 1981
Bonn, den 16. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 18. März 1982
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBI. 195411 S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Luxemburg am 5.Januar 1982
St. Vincent und die Grenadinen am 7. Februar 1982
Vietnam am 7. September 1981
in Kraft getreten.
Vietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgendes erklärt:
(Traduction) (Übersetzung)
«La Republique socialiste du Viet Nam ne se considere pas „Die Sozialistische Republik Vietnam betrachtet sich durch
comme liee par les dispositions de l'article IX de la Convention Artikel IX der Konvention nicht als gebunden, der vorsieht, daß
qui stipulent que les differends entre les Parties contractantes Streitfälle zwischen den Vertragschließenden Parteien hin-
relatifs a l'interpretation, l'application ou l'execution de la Con- sichtlich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der
vention seront soumis a la Cour internationale de Justice, a la Konvention auf Antrag einer an dem Streitfall beteiligten Par-
requete d'une partie au differend. En ce qui concerne la juridic- teien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
tion de la Cour internationale de Justice sur les differends vi- Was die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für die
ses a l'article IX de la Convention, la Republique socialiste du in Artikel IX der Konvention erwähnten Streitfälle anbetrifft, so
Viet Nam estime que l'assentiment de toutes les parties a un vertritt die Sozialistische Republik Vietnam die Auffassung,
differend, a l'exception des criminels, est absolument neces- daß die Zustimmung aller an einem Streitfall beteiligten Par-
saire pour que la Cour internationale de Justice puisse etre teien mit Ausnahme von Straftätern unbedingt notwendig ist,
saisie de ce differend aux fins de decisions.» damit der Internationale Gerichtshof mit diesem Streitfall
zwecks Entscheidung befaßt werden kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. April 1980 (BGBI. II S. 620).
Bonn, den 18. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über das Projekt Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen
Vom 18. März 1982
In Washington ist am 15. Oktober 1981 eine Verein-
barung zwischen dem Bundesminister für Forschung
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
der National Aeronautics and Space Administration der
Vereinigten Staaten von Amerika über das Projekt
Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit
Spurenionen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrem Artikel 16
am 15. Oktober 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. März 1982
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der National Aeronautics and Space Administration
der Vereinigten Staaten von Amerika
über das Projekt Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen
Der Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) gen der Vertragsparteien und die Bedingungen fest, zu denen
der Bundesrepublik Deutschland sie übereingekommen sind, ein gemeinsames Satellitenpro-
jekt durchzuführen, und zwar ein Aktives Magnetosphären-
und
Plasma-Experiment mit Spurenionen (Active Magnetospheric
die National Aeronautics and Space Administration (NASA) Particfe Tracer Explorers), im folgenden AMPTE genannt, das
der Vereinigten Staaten von Amerika, sich auf zwei Raumfahrzeuge zur Erforschung der Wechselwir-
als Vertragsparteien dieser Vereinbarung kung zwischen Sonne und Erde mittels aktiver Experimente
stützt.
in Anbetracht der bisher bereits zur Zufriedenheit durch- Artikel 2
geführten umfangreichen Zusammenarbeit zwischen den Ver-
tragsparteien auf dem Gebiet der Weltraumforschung; Vorhaben
Wissenschaftliches Hauptziel des Vorhabens ist die Unter-
von dem Wunsch geleitet, die bei früheren Weltraumprojek- suchung, wie die Ionen des solaren Windes in die Magneto-
ten entwickelte fruchtbare Zusammenarbeit auszuweiten; sphäre eintreten und welche Prozesse den Teilchen im
Magnetosphärenschweif Energie zuführen. Dazu werden
in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit bei- Spurenionen (Lithium und Barium) ausgestoßen sowie im
den Vertragsparteien auch in Zukunft Nutzen bringen wird - solaren Wind und in den äußeren Bereichen der Magneto-
sphäre gemessen. Das AMPTE-Vorhaben soll ferner umfas-
sende Meßwerte über Zusammensetzung und Dynamik der
haben folgendes vereinbart: natürlichen Ladungsträger in der Erdmagnetosphäre erbrin-
gen. Weiterhin soll durch Messungen vor Ort und optische
Fernbeobachtungen die Wechselwirkung zwischen dem aus-
Artikel 1 gestoßenen und dem vorhandenen Plasma untersucht wer-
Zweck den.
Das BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre Zusätzlich soll das Vorhaben zur Bestimmung der Werte
allgemeinen Absprachen über die allgemeinen Verpflichtun- phsyikalischer Meßgrößen dienen, die für die Planung und
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 407
Durchführung aktiver Experimente bei SHUTTLE/SPACELAB- c) Auswahl, Integration und Startvorbereitung des IRM-
Vorhaben notwendig sind. Motors;
Zur Durchführung dieses Projekts planen BMFT und NASA d) Beistellung der Analogelektronik und der Datenverarbei-
die Entwicklung und den Start zweier Raumfahrzeuge. Der tungseinheit (Data Processing Unit [DPU]) für das CHEM-
Diagnose-Satellit (Charge Composition Explorer [CCE]) wird Experiment; Unterstützung der Teilnahme des Max-Planck-
1984 mit einer DELTA-Rakete in eine stark elliptische Umlauf- Instituts für Aeronomie (MPAE) an Betrieb und Datenaus-
bahn mit einem Apogäum von 8 Erdradien gebracht. Der Ionen- wertung von CHEM;
ausstoß-Modul (Ion Release Module [IRM]) wird mit derselben
Trägerrakete gestartet und mit einem zusätzlichen Motor aus- e) Unterstützung der Teilnahme des Max-Planck-Instituts für
gerüstet, um den Modul in eine stark elliptische Umlaufbahn Physik und Astrophysik an der Teilentwicklung von Elektro-
mit einem Apogäum von ungefähr 20 Erdradien zu bringen. Der nensensoren für das HPCE-Experiment;
Ionenausstoß erfolgt durch das IRM, der Nachweis von Ionen f) Unterstützung der Teilnahme deutschen Personals an Sit-
durch den CCE. Bodenbeobachtungen ergänzen die Raum- zungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe, an Prüfbespre-
fahrzeugdaten. chungen, Integrations-, Start- und Betriebsmaßnahmen
Artikel 3 sowie an der Beobachtungskampagne in den Vereinigten
Staaten oder andernorts;
Aufgaben der NASA
g) Wahrnehmung des Bahnverfolgungs- und Telemetrie-
Zur Durchführung dieses gemeinsamen Projekts wird NASA betriebs für das IRM nach Maßgabe des BMFT/NASA
alle Anstrengungen unternehmen, um folgende Aufgaben zu
AMPTE-Projektplans;
erfüllen:
h) Aufbereitung der IRM-Bahn- und wissenschaftlichen Daten
a) Entwurf, Bau, Erprobung, Integration und Startvorbereitung
und deren Übermittlung an die Wissenschaftler in einer für
des vollständigen CCE-Raumfahrzeugs einschließlich des
die wissenschaftliche Auswertung geeigneten Form;
Apogäummotors;
b) Beistellung des CCE-Teilchenanalysators für mittlere i) Koordinierung der Beobachtungen vom Boden und Flug-
Energien (Medium Energy Particle Analyzer [MEPA]); zeug aus sowie anderer geophysikalischer Beobachtungen
vor und während der Durchführung der chemischen Aus-
c) Beistellung des CCE-Experiments, Zusammensetzung der stoßexperimente, in Absprache mit der NASA;
heißen Plasmakomponente (Hot Plasma Composition
Experiment [HPCE]); j) Unterstützung bei der Beschaffung des IRM-Perigäum-
d) Beistellung des Kollimators, des Flugzeitmeßteils und des motors auf Kostenteilungsbasis gemäß Artikel 3 Buch-
Hochspannungsteils für das CCE-Teilchenspektrometer stabe j).
für Ladung, Energie und Masse (Charge Energy Mass Artikel 5
Spectrometer [CHEM]);
Betreuung
e) Beistellung von Angaben über die Umweltbedingungen in
a) Zur Planung und Betreuung des Projekts setzt die NASA
der Trägerrakete und die geeigneten mechanischen und
eine AMPTE-Projektstelle ein. Diese Stelle wird verant-
elektrischen Schnittstellen an das BMFT zur Verwendung
wortlich sein für Gesamtentwurf, -bau, -erprobung und
bei der Vorbereitung des IRM für den Start;
-integration des CCE-Raumfahrzeugs sowie dessen Über-
f) Start von CCE und IRM mit derselben DELTA-Trägerrakete; wachung und Betrieb in der Umlaufbahn, ferner für den
Start des CCE- und des IRM-Raumfahrzeugs. Die Projekt-
g) Wahrnehmung des Bahnverfolgungs- und Telemetrie-
stelle untersteht einem von der NASA ernannten AMPTE-
betriebs für den CCE nach Maßgabe des BMFT/NASA
Projektleiter. Die Betreuung des AMPTE-Projekts obliegt
AMPTE-Projektplans im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d
dem AMPTE-Projektleiter.
und des Dokuments über Hilfsinstrumentierungserforder-
nisse (Support Instrumentation Requirements Document b) Es ist Aufgabe des NASA-AMPTE-Projektleiters, die
[SIRD]); AMPTE-Nutzlast (CCE und IRM) bei allen Nutzlast-Delta-
lngetrationsmaßnahmen auf dem Kennedy Space Center
h) regelmäßige Unterstützung bei Bahnverfolgung und Tele-
zu vertreten.
metrie für das 1AM nach gemeinsamer Absprache sowie
Maßgabe des BMFT/NASA AMPTE-Projektplans und des c) Der BMFT ernennt einen AMPTE-Projektleiter, der für Ge-
SIRD-Dokuments; samtentwurf, -bau, -erprobung, -integration und -lieferung
des !AM-Raumfahrzeuges sowie dessen Überwachung und
i) Aufbereitung der wissenschaftlichen Daten des CCE und
Betrieb in der Umlaufbahn verantwortlich ist.
deren Übermittlung an die Experimentatoren in einer für die
wissenschaftliche Auswertung geeigneten Form; d) Die beiden Projektleiter arbeiten einvernehmlich einen
BMFT/NASA AMPTE-Projektplan aus, der sodann von der
j) Vorbereitung der Beschaffung eines IRM-Perigäummotors.
NASA und dem BMFT genehmigt wird. Dieser Plan wird Ein-
Die Kosten werden zu gleichen Teilen von BMFT und NASA
zelangaben darüber enthalten, wie das gemeinsame Pro-
getragen. Zu diesem Zweck wird ein Konto der NASA
jekt durchzuführen ist, einschließlich Vorhabenplanung,
benutzt.
Raumfahrzeug- und Instrumentenbeschreibung, Schnitt-
Artikel 4 stellenanforderungen, Anzahl von Modellen und Bauteilen,
Aufgaben des BMFT notwendige Dokumentation und Rechenprogramme, Lie-
fertermine, geplante Erprobung, Maßnahmen zur Konfigu-
Das BMFT wird alle Anstrengungen unternehmen, um fol- rationskontrolle, Verträglichkeit der Datenformate und alle
gende Aufgaben zu erfüllen: anderen technischen Angaben, welche die Projektleiter,
a) Entwurf, Bau, Erprobung, Integration und Startvorbereitung das BMFT oder die NASA zur Projektüberwachung für er-
eines vollständigen IRM-Raumfahrzeugs, einschließlich forderlich halten. Der Projektplan kann im Einvernehmen
der chemischen Ausstoßbehälter und eines Magneto- zwischen den Projektleitern ergänzt werden. Im Falle eines
meters sowie Transport zum Kennedy Space Center; Widerspruchs zwischen dem Projektplan und dieser Ver-
einbarung ist die Vereinbarung maßgebend.
b) Beistellung einer zusätzlichen diagnostischen Instrumen-
tierung für das IRM, sofern die vereinbarten Hauptziele des e) Es wird eine gemeinsame AMPTE-Arbeitsgruppe (AMPTE
Vorhabens und der gegenwärtig geplante Starttermin nicht Joint Working Group [JWG]) unter dem gemeinsamen Vor-
berührt werden; sitz der beiden Projektleiter eingesetzt. Die Programmleiter
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
des BMFT und der NASA sowie die Programmwissen- c) Die Ergebnisse von AMPTE werden der wissenschaftlicher
schaftler sind von Amts wegen Mitglieder der JWG. Die Welt im allgemeinen durch Veröffentlichungen in Fachzeit-
Gruppe dient dem Zweck, die technische Koordination schriften oder in sonst üblicher Weise zur Verfügung ge-
zwischen der NASA und dem BMFT während der Projekt- stellt, soweit dies tunlich ist und bewährten wissenschaft~
durchführung sicherzustellen und bei der Lösung gemein- liehen Gepflogenheiten entspricht. Sind derartige Berichte
sam interessierender Fragen mitzuwirken. Die JWG kann, oder Veröffentlichungen urheberrechtlich geschützt, so
falls nötig, Untergruppen bilden, die sie bei der Erfüllung haben das BMFT und die NASA das gebührenfreie Recht,
ihrer Aufgaben unterstützen. diese urheberrechtlich geschützten Arbeiten für ihre
Zwecke zu reproduzieren und zu benutzen.
f) Die Projektleiter entscheiden alle Fragen, in denen diese
Vereinbarung Übereinstimmung verfangt. Können sie in d) Wissenschaftliche Rohdaten von AMPTE stehen unbe-
einer bestimmten Frage keine Übereinstimmung erzielen, schadet des Erstveröffentlichungsrechts der Wissen-
so wird die Frage einvernehmlich zwischen dem NASA- schaftler dem BMFT und der NASA zur Verfügung.
Direktor der Solar-Terrestrischen und Astrophysikalischen
Abteilung (NASA Director of the Solar-Terrestrial and Artikel 8
Astrophysics Division) und dem zuständigen BMFT-Mit-
arbeiter geklärt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, Spezifikationen und Normen
so wird die Angelegenheit an den zuständigen Beigeordne- Die AMPTE-Projektleiter prüfen und vereinbaren die Normen
ten Leiter der NASA und den zuständigen BMFT-Mitarbei- und Spezifikationen, die als maßgeblich für alle Überprüfungs-
ter überwiesen, vorbehaltlich der Anwendung des Arti- zwecke des AMPTE-Projekts gelten sollen. Die vereinbarten
kels 15. Normen und Spezifikationen sowie etwaige Ausnahmen
g) Jede Vertragspartei ernennt einen hauptverantwortlichen werden als Teil des BMFT/NASA AMPTE-Projektplans in
Wissenschaftler. Die beiden Wissenschaftler sind für die Bezug genommen.
Entwicklung der wissenschaftlichen Untersuchungen des
Artikel 9
Vorhabens verantwortlich und stellen sicher, daß die Daten
wirksam genutzt und die Ergebnisse ohne Zeitverlust Finanzierungsvereinbarungen
vorgelegt werden. Das BMFT und die NASA tragen jeweils die Kosten, die aus
h) Es wird eine gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben entstehen, einschließ-
(Joint Science Working Group) unter dem gemeinsamen lich Reise- und Tagegelder der eigenen Mitarbeiter sowie
Vorsitz der beiden hauptverantwortlichen Wissenschaftler Transportkosten für alle Geräte, für die sie jeweils zuständig
eingesetzt. Diese Gruppe erörtert alle wissenschaftlichen sind.
Aspekte des Vorhabens und berät die Projektleiter bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben. Artikel 10
Zoll
Artikel 6 Das BMFT und die NASA unternehmen alle Anstrengungen,
Flugtauglichkeit um jeweils in ihrem Land die freie Zollabfertigung aller für das
Projekt benötigten Geräte zu erreichen.
Nach Beratung mit dem BMFT trifft die NASA die endgültige
Entscheidung über die Startbereitschaft von AMPTE. Diese
Entscheidung wird sich auf regelmäßige Prüfungen gründen, Artikel 11
wie z.B. Konzept-, Entwurfs-, Abnahme-, Sicherheits- und
Flugtauglichkeitsprüfungen. Die Prüfungen des CCE werden Unterrichtung der Öffentlichkeit
unter Vorsitz der NASA und in Anwesenheit von BMFT-Vertre- Das BMFT und die NASA können die Öffentlichkeit, soweit
tern abgehalten. Bei den Prüfungen des IRM führen das BMFT der eigene Projektanteil betroffen ist, nach Belieben, soweit
und die NASA gemeinsam den Vorsitz. Diese Prüfungen bezie- die Teilnahme der anderen Seite betroffen ist, nach ent-
hen sich auf das Entwurfskonzept und Flugtauglichkeit beider sprechender Rücksprache über das gemeinsame Projekt
AMPTE-Raumfahrzeuge. Nach Abstimmung zwischen den unterrichten.
Projektleitern stellen beide Seiten technische und Programm-
untertagen zur Verfügung. Artikel 12
Haftung
Artikel 7
Das BMFT und dit! NASA kommen überein, daß hinsichtlich
Urheberrechte an den Daten Schäden, die bei der Durchführung dieses Gemeinschaftsvor-
a) Die Unterrichtung über Umgebungsbedingungen, Sicher- habens eingesetzte Personen oder Sachen erleiden, weder
heitsanforderungen, friedliche Zweckbestimmungen, das BMFT noch die NASA irgendwelche Ansprüche stellt we-
Schnittstellen und Integration, die zwischen beiden Seiten gen Verletzung oder Todes eines eigenen Beschäftigten oder
stattfindet, unterliegt keinerlei Einschränkungen. eines Beschäftigten eines Auftragnehmers oder Unterauftrag-
nehmers oder anderen Benutzers oder wegen Beschädigung
b) Es wird von allen AMPTE-Wissenschaftlern erwartet, daß
eigener Vermögensgegenstände oder von Vermögensgegen-
sie sich Daten nach den von der Gemeinsamen Wissen-
ständen eines Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers
schaftlichen Arbeitsgruppe von AMPTE festzulegenden
oder anderen Benutzers, verursacht von dem BMFT, der NASA
Verfahren gegenseitig zur Verfügung stellen, um die ge- oder einem mit der Durchführung dieses Vorhabens ein-
plante wissenschaftliche Ausbeute des Vorhabens zu
gesetzten Dritten, gleichgültig, ob die Verletzung, der Tod oder
erreichen. Den Wissenschaftlern steht vom Empfang der die Beschädigung durch Fahrlässigkeit oder in anderer Weise
Daten an ein Zeitraum von einem Jahr für die Datenüber-
verursacht wird.
prüfung und -bestimmung zur Verfügung, um geeignete
Datensätze zur allgemeinen Freigabe an die Fachwelt vor- Bei Personen- oder Sachschäden Dritter, für die eine Haf-
zulegen und Zusammenfassungen zur Aufbewahrung im tung nach Völkerrecht oder den Grundsätzen des Überein-
National Space Science Data Center zu erstellen. Diese kommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch
Unterlagen stehen sodann der internationalen Fachwelt Weltraumgegenstände besteht, werden sich das BMFT und
über das Weltdatenzentrum für Raketen und Satelliten die NASA umgehend über eine gerechte Teilung der Zahlun-
(World Data Center for Rockets and Satellites) zur Ver- gen konsultieren, die zur Beilegung des Falles gewährt wurden
fügung. oder werden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 409
Jede Vertragspartei ist einverstanden und haftet dafür, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
andere Vertragspartei für etwaige Kosten wegen Patentverlet- barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
zungen zu entschädigen, die bei der Verwendung der von ihr,
ihren Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern im Rahmen Artikel 15
des Projekts zur Verfügung gestellten Gegenstände oder Ver-
fahren entstehen. Änderungen und Egänzungen
Artikel 13 Jede Vertragspartei kann der anderen schriftliche Änderun-
gen vorschlagen. Solche Änderungen bedürfen des gegen-
Einschränkung der Verpflichtungen seitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.
Es gilt als vereinbart, daß das BMFT und die NASA ihren Ver-
pflichtungen gemäß den jeweils geltenden Haushaltsverfahren
nachkommen werden. Artikel 16
Inkrafttreten und Beendigung
Artikel 14
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
Anwendungsbereich
Kraft und bleibt nach dem AMPTE-Start drei Jahre lang in Kraft
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern und auch darüber hinaus, sofern nicht nach diesem Datum
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- eine Vertragspartei die Vereinbarung beendet. Die Kündigung
über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bedarf einer Frist von einem Jahr.
Geschehen zu Washington am 15. Oktober 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
von Bülow
Der Administrator
der National Aeronautics and Space Administration
der Vereinigten Staaten von Amerika
James Beggs
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Vom 19. März 1982
Die Niederlande haben am 29. Januar 1982 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalte
notifiziert, daß sie - auch mit Wirkung für die Nieder- zurücknehmen; nach Artikel 23 Abs. 4 des Überein-
ländischen Antillen - die bei Hinterlegung ihrer Ratifika- kommens wird die Rücknahme am 30. März 1982
tionsurkunde zu dem Haager Übereinkommen vom wirksam.
5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden
und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Schutzes von Minderjährigen (BGBI. 1971 II S. 217) am Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1971 (BGBI.
20. Juli 1971 nach Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 15 1972 II S. 15) und vom 22. April 1975 (BGBI. II S. 699).
Bonn, den 19. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. März 1982
,.
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird
nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Südafrika am 11 . April 1982
in Kraft treten.
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 25. August 1981 dem
Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Orga-
nisation notifiziert, daß es die Anwendung des Protokolls mit Wirkung vom
25. November 1981 auf in Hongkong eingetragene Schiffe erstreckt.
III.
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Januar 1982 dem Gene-
ralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisa-
tion notifiziert, daß sie den bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am
6. Juni 1980 eingelegten Vorbehalt zu Kapitel I Regel 19 Buchstabe f Satz 2
der Anlage des Protokolls und die dazugehörige Erläuterung mit Wirkung vom
8. Januar 1982 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 140) und vom 30. November 1981 (BGBI. II
S. 1075).
Bonn, den 19. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Vom 19. März 1982
Die Niederlande haben am 29. Januar 1982 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalte
notifiziert, daß sie - auch mit Wirkung für die Nieder- zurücknehmen; nach Artikel 23 Abs. 4 des Überein-
ländischen Antillen - die bei Hinterlegung ihrer Ratifika- kommens wird die Rücknahme am 30. März 1982
tionsurkunde zu dem Haager Übereinkommen vom wirksam.
5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden
und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Schutzes von Minderjährigen (BGBI. 1971 II S. 217) am Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1971 (BGBI.
20. Juli 1971 nach Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 15 1972 II S. 15) und vom 22. April 1975 (BGBI. II S. 699).
Bonn, den 19. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. März 1982
,.
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird
nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Südafrika am 11 . April 1982
in Kraft treten.
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 25. August 1981 dem
Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Orga-
nisation notifiziert, daß es die Anwendung des Protokolls mit Wirkung vom
25. November 1981 auf in Hongkong eingetragene Schiffe erstreckt.
III.
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Januar 1982 dem Gene-
ralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisa-
tion notifiziert, daß sie den bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am
6. Juni 1980 eingelegten Vorbehalt zu Kapitel I Regel 19 Buchstabe f Satz 2
der Anlage des Protokolls und die dazugehörige Erläuterung mit Wirkung vom
8. Januar 1982 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 140) und vom 30. November 1981 (BGBI. II
S. 1075).
Bonn, den 19. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 411
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe
Vom 23. März 1982
Peru hat zu dem Vorbehalt, den es bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) am
28. Januar 1980 zu Artikel 7 dieses Übereinkommens eingelegt hatte (vgl.
Bekanntmachung vom 16. April 1980/BGBI. II S. 616), die nachstehende
Erläuterung am 29. Januar 1981 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
notifiziert:
(Translation) (Übersetzung)
"The reservation referred to was motivated by the following ,,Anlaß zu dem genannten Vorbehalt waren die beiden fol-
two wild plant species: Ayahuasca, a liana which grows in the genden Arten wild wachsender Pflanzen: Ayahuasca, eine
Amazon region and which contains the active element N, N- Schlingpflanze, die im Amazonasgebiet wächst und den
dimethyltryptamine, and a columnar cactus known as San aktiven Grundstoff 3-(2-Dimethylamino-äthyl)-indol enthält,
Pedro, which grows in the desert coastal regions and in the sowie ein Säulenkaktus, der als San Pedro bekannt ist; er
Andean region and contains mescaline. Ayahuasca is used by wächst in den Wüstengebieten an der Küste und im Anden-
certain Amazon ethnic groups in magical and religious rites gebiet und enthält Mescalin. Ayahuasca wird von bestimmten
and in rites of initiation into adulthood; San Pedro is used in Volksgruppen des Amazonasgebiets für magische und reli-
magical rites by indigenous medicine men or shamans. giöse Bräuche sowie für lnitiationsriten verwendet; San Pedro
Because of their psychotropic content, both plant species are wird für magische Bräuche von eingeborenen Medizinmännern
included in the reservation option made possible by article 32, oder Schamanen verwendet. Wegen ihres Gehalts an psycho-
paragraph 4, of the Convention." tropen Stoffen fallen beide Pflanzenarten unter die nach Arti-
kel 32 Absatz 4 des Übereinkommens zugelassenen Vor-
behalte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. April 1980 (BGBl.11 S. 616) und vom 19. Januar 1982 (BGBl.11 S. 96).
Bonn, den 23. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
H e r ~ : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Dru<:k: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen YOn wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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Bekanntmachu11a
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 29. März 1982
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Elfenbeinküste am 19. Januar 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 6. Oktober 1 981 (BGBI. II
S. 955).
Bonn, den 29. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
389
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1982 Nr. 16
Tag 1nhalt Seite
1. 4. 82 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
2.4.82 Gesetz zu dem Protokoll vom 10. Dezember 1981 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt
Spaniens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
16.3.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 403
16. 3. 82 Bekanntmachung über das vorläufige Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Überein-
kommens von 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
18. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
18.3.82 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über das Projekt Aktives Magne-
tesphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
19.3.82 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 0
19. 3.82 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
23. 3. 82 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe ........................ 411
29. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
Gesetz
zu dem Vertrag vom 12. November 1980
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1. April 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 13 Abs. 2 und das Protokoll in Kraft treten, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel 1
Dem in Port Moresby am 12. November 1980 unter-
zeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
Neuguinea über die Förderung und den gegenseitigen wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Schutz von Kapitalanlagen sowie dem Protokoll vom
selben Tage wird zugestimmt. Der Vertrag, das Protokoll
Bonn, den 1 . April 1982
und der Briefwechsel vom 12. November 1980 werden
nachstehend veröffentlicht. Der Bundespräsident
Carstens
Artikel 2
Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Schmidt
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Artikel 3 lambsdorff
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Der Bundesminister des Auswärtigen
dung in Kraft. Genscher
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty
between the Independent State of Papua New Guinea
and the Federal Republic of Germany
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Independent State of Papua New Guinea
und and
der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea the Federal Republic of Germany,
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi- Desiring to intensify economic co-operation between both
schen beiden Staaten zu vertiefen, States,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen lntending to create favourable conditions for investments by
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staa- nationals and companies of either State in the territory of the
tes im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, und other State, and
in der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher Recognizing that encouragement and contractual protection
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt- of such investments are apt to stimulate private business
schaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider initiative and to increase the prosperity of both nations,
Völker zu mehren
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
Für die Zwecke dieses Vertrags For the purpose of the present Treaty
1. umfaßt der Begriff „Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder 1. the term "investments" shall comprise every kind of asset,
Art, insbesondere in particular:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property as well as any other
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und rights in rem, such as mortgages, liens and pledges;
Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von (b) shares of companies and other kinds of interest;
Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen (c) claims to money which has been used to create an
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf economic value or claims to any performance having
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; an economic value;
d) Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, (d) copyrights, industrial property rights, technical
technische Verfahren, Handelsmarken, Handelsna- processes, trade-marks, trade-n·ames, know-how, and
men, Know-how und Goodwill; goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Auf- (e) business concessions under public law, including
suchungs- und Gewinnkonzessionen; concessions to search for, extract or exploit natural
resources;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt any alteration of the form in which assets are invested shall
werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; not affect their classification as investment;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen Beträge, die auf 2. the term "retums" shall mean the amounts yielded by an
eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum als investment for a definite period as profit, dividends, interest,
Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere licence or other fees;
Gebühren entfallen;
3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige" 3. the term "nationals" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deut- (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
sche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepu- Germans within the meaning of the Basic Law for the
blik Deutschland; Federal Republic of Germany;
b) in bezug auf den Unabhängigen Staat Papua-Neu- (b) in respect of the Independent State of Papua New
guinea Staatsbürger im Sinne der Verfassung des Guinea: citizens within the meaning of the Constitution
Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea; of the Independent State of Papua New Guinea;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 391
4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften" 4. the term "companies" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland jede ju- (a) in respect of the Federal Republic of Germany: any
ristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder juridical person as well as any commercial or other
sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne company or association with or without legal person-
Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im deutschen Gel- ality having its seat in the German area of application
tungsbereich dieses Vertrags hat und nach den Ge- of the present Treaty and lawfully existing consistent
setzen zu Recht besteht, gleichviel ob die Haftung ihrer with legal provisions, irrespective of whether the liabil-
Gesellschafter, Teilhaber oder Mitglieder beschränkt ity of its partners, associates of members is limited or
oder unbeschränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn unlimited and whether or not its activities are directed
gerichtet ist oder nicht; at profit;
b) in bezug auf den Unabhängigen Staat Papua-Neu- (b) in respect of the Independent State of Papua New
guinea jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Guinea: any juridical person as well as any commercial
oder nicht rechtsfähige Handelskörperschaft oder or other body or association whether incorporated or
sonstige Körperschaft oder Vereinigung, die nach den unincorporated which validly exists under the laws of
Gesetzen von Papua-Neuguinea rechtswirksam be- Papua New Guinea irrespective of whether the liability
steht, gleichviel ob die Haftung ihrer Gesellschafter, of its partners, associates or members is limited or
Teilhaber oder Mitglieder beschränkt oder unbe- unlimited and whether or not its activities are directed
schränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist at profit.
oder nicht.
Artikel 2 Article 2
Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalan- Each Contracting Party shall in its territory promote as far as
lagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der ande- possible the investment of capital by nationals or companies of
ren Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapital- the other Contracting Party and admit such investments in
anlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu- accordance with its legislation. lt shall in any case accord such
lassen. Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig investments fair and equitable treatment.
behandeln.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem (1) Neither Contracting Party shall subject investments in its
Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von territory owned or controlled by nationals or companies of the
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- other Contracting Party to treatment less favourable than it
tragspartei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen accords to investments of its own nationals or companies or to
der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Ka- investments of nationals or companies of any third State.
pitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften drit-
ter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder (2) Neither Contracting Party shall subject nationals or
Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer companies of the other Contracting Party, as regards their
Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem activity in connection with investments in its territory, to treat-
Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staats- ment less favourable than it accords to its own nationals or
angehörigen und Gesellschaften oder Staatsangehörige und companies or to nationals or companies of any third State.
Gesellschaften dritter Staaten.
Artikel 4 Article 4
( 1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (1) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspa'rtei genießen im Hoheitsgebiet der Contracting Party shall enjoy full protection as weil as security
anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. in the territory of the other Contracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (2) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der an- Contracting Party shall not be expropriated, nationalized or
deren Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen subjected to any other measure the effects of which would be
Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnah- tantamount to expropriation or nationalization in the territory of
men unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Ent- the other Contracting Party except for the public benefit and
eignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädi- against compensation. Such compensation shall be equivalent
gung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittel- to the value of the investment expropriated immediately before
bar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung the date the expropriation or nationalization was publicly
oder Verstaatlichung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädi- announced. The compensation shall be paid without delay and
gung muß unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeit- shall carry the usual bank interest until the time of payment; it
punkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu shall be actually realizable and freely transferable. Provision
verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferier- shall have been made in an appropriate manner at or prior to
bar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaat- the time of expropriation, nationalization, or comparable
lichung oder vergleichbarer Maßnahmen muß in geeigneter measure for the determination and payment of such compen-
Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung sation. The legality of any such expropriation, nationalization,
Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, or comparable measure and the amount of compensation shall
Verstaatlichung oder vergleichbarer Maßnahmen und die be subject to review by due process of law.
Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen
Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertrags- (3) Nationals or companies of either Contracting Party
partei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinander- whose investments suffer losses in the territory of the other
setzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Ho- Contracting Party owing to war or other armed conflict, '"evol-
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
heitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalan- ution, a state of national emergency, or revolt, shall be
lagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich accorded treatment no less favourable by such other Contract-
der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder ing Party than that Party accords to its own nationals or
sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt companies, as regards restitution, indemnification, compensa-
als ihre eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. tion or other valuable consideration. Such payments shall be
Solche Zahlungen sind frei transferierbar. freely transferable.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegen- (4) Nationals or companies of either Contracting Party shall
heiten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften enjoy most-favoured-nation treatment in the territory of the
einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- other Contracting Party in respect of the matters provided for
partei Meistbegünstigung. in the present Article.
Artikel 5 Article 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen Each Contracting Party shall guarantee to nationals or
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien companies of the other Contracting Party the free transfer of
Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage ste- payments in connection with an investment, in particular
henden Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhal- (a) of the capital and additional amounts to maintain or
tung oder Ausweitung der Kapitalanlage; increase the investment;
b) der Erträge; (b) of the returns;
c) der Teilzahlungen zur Rückzahlung von Darlehen; (c) of instalments in repayment of loans;
d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 (d) of licence and other fees for the rights defined in sub-
Absatz 1 Buchstabe d definierten Rechte; paragraph (d) of paragraph 1 of Article 1;
e) des Liquidationserlöses im Fall der vollständigen oder teil- (e) of the proceeds from the sale of the whole or any part of
weisen Veräußerung der Kapitalanlage oder der Verringe- the investment or reduction of paid-in capital.
rung des eingezahlten Kapitals.
Artikel 6 Article 6
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder lf either Contracting Party makes payment to any of its
Gesellschaften Zahlungen auf Grund einer Gewährleistung für nationals or companies under a guarantee it has assumed in
eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar- respect of an investment in the territory of the other Contract-
tei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der ing Party, the latter Contracting Party shall, without prejudice
Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die to the rights of the former Contracting Party under Article 10,
Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsange- recognize the assignment, whether under a law or pursuant to
hörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes oder auf Grund a legal transaction, of any right or claim from such national or
Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. fer- company to the former Contracting Party. The latter Contract-
ner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstge- ing Party shall also recognize the subrogation of the former
nannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche Contracting Party to any such right or claim (assigned claims)
(übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Ver- which that Contracting Party shall be entitled to assert to the
tragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger same extent as its predecessor in title. As regards the transfer
auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betref- of payments to be made to the Contracting Party concemed by
fende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche virtue of such assignment, paragraphs 2 and 3 of Article 4 as
zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und weil as Article 5 shall apply mutatis mutandis.
Artikel 5 sinngemäß.
Artikel 7 Article 7
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von den (1) To the extent that those concerned have not made
zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet another arrangement admitted by the appropriate agencies of
sich die Kapitalanlage befindet, zugelassene Vereinbarung the Contracting Party in whose territory the investment is
getroffen haben, erfolgen Transferierungen nach Artikel 4 situate, transfers under paragraph 2 or 3 of Article 4, under
Absatz 2 oder 3, Artikel 5 oder 6 unverzüglich zu dem für die Article 5 or Article 6 shall be made without delay at the rate of
vereinbarte Währung jeweils gültigen Kurs. exchange effective for the agreed currency.
(2) Dieser Kurs muß nach den üblichen kaufmännischen (2) This rate of exchange shall, in accordance with normal
Bankgepflogenheiten dem Kreuzkurs (cross rate) so eng wie commercial banking practices, closely correspond to the cross
möglich entsprechen, der sich aus jenen Umrechnungskursen rate obtained from those rates which would be applied by the
ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt International Monetary Fund on the date of payment for
der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in conversions of the currencies concerned into Special Drawing
Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde. Rights.
Artikel 8 Article 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertrags- (1) lf the legislation of either Contracting Party or obligations
partei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben under international law existing at present or established
diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder hereafter between the Contracting Parties in addition to the
in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere present Treaty contain a regulation, whether general or
Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehöri- specific, entitling investments by nationals or companies of the
gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine gün- other Contracting Party to a treatment more favourable than is
stigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, provided for by the present Treaty, such regulation shall to the
so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit extent that it is more favourable prevail over the present
vor, als sie günstiger ist. Treaty.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 393
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung ein- (2) Each Contracting Party shall observe any other obliga-
halten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen durch Vereinbarung tion it may have entered into with regard to investments in its
mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- territory by agreement with nationals or companies of the other
tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat. Contracting Party.
Artikel 9 Article 9
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsange- The present Treaty shall also apply to investments made
hörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Über- prior to its entry into force by nationals or companies of either
einstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Ver- Contracting Party in the territory of the other Contracting Partv
tragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten consistent with the latter's legislation.
dieses Vertrags vorgenommen haben.
Artikel 10 Article 10
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar- (1) Divergencies between the Contracting Parties concern-
teien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags ing the interpretation or application of the present Treaty
sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Ver- should as far as possible be settled by the Governments of the
tragsparteien beigelegt werden. two Contracting Parties.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise (2) lf a divergency cannot thus be settled, it shall upon the
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der bei- request of either Contracting Party be submitted to an arbitral
den Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. tribunal.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder follows: each Contracting Party shall appoint one member, and
sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann ei- these two members shall agree upon a national of a third State
nigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien as their chairman to be appointed by the Governments of the
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Mona- two Contracting Parties. Such members shall be appointed
ten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, within two months, and such chairman within three months
nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, from the date on which either Contracting Party has informed
daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht the other Contracting Party that it intends to submit the dispute
unterbreiten will. to an arbitral tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge- (4) lf the periods specified in paragraph 3 above have not
halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung been observed, either Contracting Party may, in the absence
jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Ge- of any other relevant arrangement, invite the President of the
richtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh- International Court of Justice to make the necessary appoint-
men. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der ments. tf the President is anational of either Contracting Party
beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund or if he is otherwise prevented from discharging the said func-
verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vorneh- tion, the Vice-President should make the necessary appoint-
men. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit ments. tf the Vice-President is a national of either Contracting
einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, Party or if he, too, is prevented from discharging the said func-
so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, tion, the member of the Court next in seniority who is not a
das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags- national of either Contracting Party should make the necess-
parteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. ary appointments.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a major-
Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt ity of votes. Such decisions shall be binding. Each Contracting
die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Ver- Party shall bear the cost of its own member and of its repre-
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns so- sentatives in the arbitral proceedings; the cost of the chairman
wie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragspar- and the remaining costs shall be borne in equal parts by the
teien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann Contracting Parties. The arbitral tribunal may make a different
eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das regulation concerning costs. In all other respects, the arbitral
Schiedsgericht sein Verfahren selbst. tribunal shall determine its own procedure.
(6) Da beide Vertragsparteien Mitglieder des Übereinkom- (6) Both Contracting Parties being members of the Con-
mens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstrei- vention of 18 March 1965 on the Settlement of Investment
tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten Disputes between States and Nationals of Other States, the
sind, kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27 Ab- arbitral tribunal provided for above may in consideration of the
satz 1 dieses Übereinkommens das vorstehend vorgesehene provisions of paragraph 1 of Article 27 of the said Convention
Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen not be appealed to insofar as agreement has been reached
dem Staatsangehörigen oder der Gesellschaft einer Vertrags- between the national or company of one Contracting Party and
partei und der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach the other Contracting Party under Article 25 of the Convention.
Maßgabe des Artikels 25 des Übereinkommens zustande ge- This shall not affect the possibility of appealing to such arbitral
kommen ist. Die Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene tribunal in the event that a decision of the Arbitral Tribunal
Schiedsgericht im Fall der Nichtbeachtung einer gerichtlichen established under the said Convention (Article 27) is not
Entscheidung des Schiedsgerichts des genannten Überein- complied with or in the case of an assignment under a law or
kommens (Artikel 27) oder im Fall der Übertragung kraft Ge- pursuant to a legal transaction as provided for in Article 6 of the
setzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts nach Artikel 6 dieses present Treaty.
Vertrags anzurufen, bleiben unberührt.
Artikel 11 Article 11
Dieser Vertrag bleibt auch für den Fall von Auseinanderset- The present Treaty shall remain in force also in the event of
zungen zwischen den Vertragsparteien in Kraft, unbeschadet a conflict arising between the Contracting Parties, without
des Rechts zu vorübergehenden Maßnahmen, die auf Grund prejudice to the right to take such temporary measures as are
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
der allgemeinen Regeln des Völkerrechts zulässig sind. Maß- permitted under the general rules of international law. Such
nahmen solcher Art sind spätestens zum Zeitpunkt der tat- measures shall be repealed not later than on the date of the
sächlichen Beendigung der Auseinandersetzung aufzuheben, actual termination of the conflict, irrespective of whether or not
unabhängig davon, ob diplomatische Beziehungen bestehen. diplomatic relations exist.
Artikel 12 Article 12
Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme der Bestimmungen der With the exception of the provisions in paragraph 9 of the
Protokollnummer 9, die sich auf die Luftfahrt beziehen - auch Protocol, which refer to air transport, the present Treaty shall
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes- also apply to Land Berlin, provided that the Government of the
republik Deutschland gegenüber der Regierung des Unabhän- Federal Republic of Germany does not make a contrary declar-
gigen Staates Papua-Neuguinea innerhalb von drei Monaten ation to the Government of the Independent State of Papua
nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung New Guinea within three months of the date of entry into force
abgibt. of the present Treaty.
Artikel 13 Article 13
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) The present Treaty requires ratification; the instruments
urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. of ratification shall be exchanged as soon as possible in Bonn.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ra- (2) The present Treaty shall enter into force one month from
tifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; the date of the exchange of the instruments of ratification. lt
nach deren Ablauf wird er auf unbegrenzte Zeit verlängert, so- shall remain in force for a period of ten years and shall be
fern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit extended thereafter for an unlimited period except if
einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf denounced in writing by either Contracting Party twelve
von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden, months before its expiration. After the expiry of the period of
bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch sechs Monate in ten years the present Treaty may be denounced at any time by
Kraft. either Contracting Party giving six months' notice.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außer- (3) In respect of investments made prior to the date of
krafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, termination of the present Treaty, the provisions of Articles 1
gelten die Artikel 1 bis 12 noch für weitere fünfzehn Jahre vom to 12 shall continue tobe effective for a further period of fifteen
Tage des Außerkrafttretens des Vertrags an. years from the date of termination of the present Treaty.
Geschehen zu Port Moresby am 12. November 1980 in zwei Done at Port Moresby on Twelfth November 1980 in dupli-
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei cate in the English and German languages, both texts being
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Bernd Oetter
Für den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea
For the Independent State of Papua New Guinea
W. Noel Levi
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 395
Protokoll Protocol
Bei der Unterzeichnung des Vertrags über die Förderung On signing the Treaty concerning the Encouragement and
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zwischen Reciprocal Protection of Investments, concluded between the
der Bundesrepublik Deutschldnd und dem Unabhängigen Independent State of Papua New Guinea and the Federal
Staat Papua-Neuguinea haben die unterzeichneten Bevoll- Republic of Germany, the undersigned plenipotentiaries have,
mächtigten außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die in addition, agreed on the following provisions which shall be
als Bestandteile des Vertrags gelten: regarded as an integral part of the said Treaty:
( 1) Zu Artikel 1 ( 1) Ad Article 1
a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wieder- (a) Returns from the investment, and, in the event of their
anlage auch deren Erträge genießen den gleichen reinvestment, the returns therefrom, shall enjoy the
Schutz wie die Kapitalanlage. same protection as the investment.
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der (b) Without prejudice to any other method of determining
Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsan- nationality, in particular any person in possession of
gehöriger einer Vertragspartei jede Person, die einen a passport issued by the competent authorities of the
von den zuständigen Behörden der betreffenden Ver- Contracting Party concerned shall be deemed to be
tragspartei ausgestellten nationalen Reisepaß besitzt. a national of that Party.
(2) Zu Artikel 2 (2) Ad Article 2
a) Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit den (a) Investments made, in accordance with the laws and
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei im Anwen- regulations of either Contracting Party, within the
dungsbereich ihrer Rechtsordnung von Staatsange- area of application of the law of that Party by nation-
hörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspar- als or companies of the other Contracting Party shall
tei vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz enjoy the full protection of the present Treaty.
dieses Vertrags.
b) Weitere Kapitalanlagen genießen den vollen Schutz (b) Additional investments shall enjoy the full protection
dieses Vertrags nur, wenn sie in Übereinstimmung mit of this Treaty only if made in accordance with the
den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorge- laws and regulations of either Contracting Party.
nommen werden.
(3) Zu Artikel 3 (3) Ad Article 3
a) Als „Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist (a) The following shall more particularly, though not
insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwal- exclusively, be deemed "activity" within the meaning
tung, die Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung of paragraph 2 of Article 3: the management, main-
einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine „weniger tenance, use, and enjoyment of an investment. The
günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist ins- following shall, in particular, be deemed "treatment
besondere anzusehen: die Einschränkung des Bezugs less favourable" within the meaning of Article 3:
von Roh- und Hilfsstoffen, Energie- und Brennstoffen restricting the purchase of raw or auxiliary materials,
sowie Maschinen und Geräten aller Art im Zusammen- of energy or fuel or of machinery and equipment of
hang mit der Kapitalanlage, die Behinderung des Ab- any kind related to the investment, impeding the
satzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie marketing of products inside or outside the country,
sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maß- as weil as any other measures having similar effects.
nahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Measures that have to be taken for reasons of public
und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu security and order, public health or morality shall not
treffen sind, gelten nicht als „weniger günstige" Be- be deemed "treatment less favourable" within the
handlung im Sinne des Artikels 3. meaning of Article 3.
b) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer inner- (b) The Contracting Parties shall within the framework of
staatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Ein- their national legislation give sympathetic consider-
reise und den Aufenthalt von Personen der einen Ver- ation to applications for the entry and sojourn of
tragspartei, die im Zusammenhang mit der Vornahme persons of either Contracting Party who wish to enter
und der Durchführung einer Kapitalanlage in das Ho- the territory of the other Contracting Party in connec-
heitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wol- tion with the making and carrying through of an
len, wohlwollend prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer investment; the same shall apply to nationals of
der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit either Contracting Party who in connection with an
einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen investment wish to enter the territory of the other
Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wol- Contracting Party and sojourn there to take up
len, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. employment. Applications for work permits shall also
Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis wer- be given sympathetic consideration.
den wohlwollend geprüft.
c) Besondere Anreize, die Papua-Neuguinea nur seinen (c} Special incentives granted by Papua New Guinea
eigenen Staatsangehörigen gewährt, um die Schaf- only to its nationals in order to stimulate the creation
fung örtlicher Industrien anzuregen, gelten als mit Ar- of local industries are considered compatible with
tikel 3 vereinbar, sofern sie nicht die Kapitalanlage und Article 3 provided they do not substantially impair the
Betätigungen von Staatsangehörigen und Gesell- investment and activities of nationals and companies
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
schatten der Bundesrepublik Deutschland im Zusam- of the Federal Republic of Germany in connection
menhang mit einer Kapitalanlage erheblich beein- with an investment.
trächtigen.
(4) Zu Artikel 4 (4) Ad Article 4
a) Unter „Enteignung" ist jede Entziehung oder jede einer (a) "Expropriation" shall mean any taking away or
Entziehung gleichkommende Beschränkung jedes restricting tantamount to the taking away of any
Vermögensrechts zu verstehen, das allein oder mit an- property right which in itself or in conjunction with
deren Rechten zusammen eine Kapitalanlage bildet. other rights constitutes an investment.
b) Hinsichtlich der Zahlungen nach Artikel 4 Absatz 3 gilt (b) With regard to payments to be made under para-
Nummer 5 Buchstabe c des Protokolls entsprechend. graph 3 of Article 4 the provisions of paragraph (5 c)
of the Protocol will apply correspondingly.
(5) Zu Artikel 5 (5) Ad Article 5
a) Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ver- (a) This provision shall not be construed so as to oblige
pflichte sie eine Vertragspartei, die Staatsangehöri- either Contracting Party to exempt nationals or
gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei companies of the other Contracting Party from the
von der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschrif- application of domestic legislation relating wholly or
ten zu befreien, die sich ganz oder teilweise auf die Be- mainly to taxation.
steuerung beziehen.
b) Hinsichtlich des freien Transfers von Erträgen, Lizenz- (b) With respect to the free transfer of returns, licence
und anderen Gebühren im Zusammenhang mit einer and other fees in connection with an investment, in
Kapitalanlage hat eine Vertragspartei in dem Fall, daß the event that, for reasons of extreme balance of
sie wegen außerordentlicher Zahlungsbilanzschwie- payments difficulties, a Contracting Party acts in
rigkeiten entsprechend Artikel VIII Abschnitt 2 Buch- accordance with Article VIII 2 (a) of the Articles of
stabe a des Übereinkommens über den Internationa- Agreement of the International Monetary Fund, that
len Währungsfonds handelt, das Recht, die Transfers Contracting Party shall have the right to restrict such
in einem Jahr um bis zu 50 v. H. des Betrags zu be- transfers up to fifty per cent in any one year of the
schränken, der unter normalen Umständen in dem be- amount due and payable in that year in normal
treffenden Jahr fällig und zahlbar wäre. Der Restbetrag circumstances. The remainder will be eligible for
wird für den Transfer im folgenden Jahr zugelassen. transfer the following year.
c) Sieht eine Vertragspartei im Fall außerordentlicher (c) lf, in the event of extreme balance of payments diffi-
Zahlungsbilanzschwierigkeiten voraus, daß sie nicht in culties, a Contracting Party foresees that it will not be
der Lage sein wird, in einem Zeitraum von sechs Mo- able within any six-month period to permit the trans-
naten den Transfer der Erlöse aus der vollständigen fer of the proceeds from the liquidation of the whole
oder teilweisen Liquidation der Kapitalanlage oder der or any part of the investment or amounts realized in
infolge der Verringerung des eingezahlten Kapitals er- consequence of the reduction of paid-in capital, such
zielten Beträge zu gestatten, so können diese Zahlun- payments may be restricted for a limited time but only
gen während eines begrenzten Zeitraums beschränkt to the extent necessary to meet the difficulties.
werden, jedoch nur, soweit dies zur Überwindung der However, the amount tobe transferred will not be less
Schwierigkeiten notwendig ist. Der zu transferierende than ten per cent per annum of the said liquidation
Betrag muß jedoch mindestens 10 v. H. pro Jahr des proceeds or amounts, all of which shall be transferred
betreffenden Liquidationserlöses oder der betreffen- within five years from the due date.
den Beträge ausmachen, die insgesamt innerhalb von
fünf Jahren nach dem Fälligkeitsdatum transferiert
sein müssen.
d) Darüber hinaus kann jede Vertragspartei unter außer- (d) Furthermore each Contracting Party may, in excep-
gewöhnlichen Umständen um Konsultationen über tional circumstances, request consultations relating
Transferprobleme und ihre Lösung ersuchen. to transfer issues and their resolution.
(6) Zu Artikel 6 (6) Ad Article 6
Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, eine als The Federal Republic of Germany is entitled to entrust the
Treuhänder in ihrem Namen handelnde Person ihrer Wahl exercise of rights acquired under Article 6 to a person of
mit der Ausübung der nach Artikel 6 erworbenen Rechte its own choice acting as a trustee on her behalf, in par-
zu betrauen, insbesondere wenn die Rechtsvorschriften ticular when the laws of Papua New Guinea partially or
von Papua-Neuguinea die Ausübung gewisser Kapitalan- wholly obviate the exercise of certain investment rights by
lagerechte durch einen fremden Staat ganz oder teilweise a foreign State. In any case the Federal Republic of
verhindern. In jedem Fall ist die Bundesrepublik Deutsch- Germany is entitled to pursue directly claims for compen-
land berechtigt, nach Artikel 6 erworbene Entschädi- sation or indemnification acquired under Article 6 if she so
gungs- oder Abfindungsansprüche unmittelbar zu verfol- chooses.
gen, falls sie dies wünscht.
(7) Zu Artikel 7 (7) Ad Article 7
Als „unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 A transfer shall be deemed to have been made "without
Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, delay" within the meaning of paragraph 1 of Article 7 if
die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlich- effected within such period as is normally required for the
keiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einrei- completion of transfer formalities. The said period shall
chung eines entsprechenden, ordnungsgemäß mit Urkun- commence on the day on which the relevant property
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 397
den belegten Antrags und darf zwei Monate nicht über- documented request has been submitted and shall not
schreiten. exceed two months.
(8) Zu Artikel 8 (8) Ad Article 8
Beziehen sich die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Rechts- lf legislation mentioned in paragraph 1 of Article 8 refers
vorschriften nur auf ein bestimmtes Kapitalanlagevorha- only to a specific investment project, the provision of
ben, so gilt Artikel 8 für das bestimmte Vorhaben. Article 8 applies only to that particular project.
(9) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zu- (9) Whenever goods or persons connected with the making of
sammenhang mit der Vornahme von Kapitalanlagen ste- investments are tobe transported, each Contracting Party
hen, werden die Vertragsparteien die Transportunterneh- shall neither exclude nor hinder transport enterprises of
men der anderen Vertragspartei weder ausschalten noch the other Contracting Party and shall issue permits as
behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur required to carry out such transport. Both cabotage and,
Durchführung der Transporte erteilen. Sowohl die Küsten- in the absence of an air transport agreement between the
schiffahrt als auch - in Ermangelung eines Luftverkehrs- Contracting Parties, transport by air would have to be
abkommens zwischen den Vertragsparteien -der Luftver- approved on an individual basis.
kehr müßten von Fall zu Fall genehmigt werden.
Geschehen zu Port Moresby am zwölften November 1980 in Done at Port Moresby on Twelfth November 1980 in dupli-
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, cate in the English and German languages, both texts being
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Bernd Oetter
Für den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea
For the Independent State of Papua New Guinea
W. Noel Levi
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
(Übersetzung)
Der Minister für Auswärtige Minister for Foreign Affairs and Trade
Angelegenheiten und Handel 12. November 1980 Papua New Guinea 12 November 1980
Papua-Neuguinea
Exzellenz, Excellency,
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag 1have the honour to refer to the Treaty signed today between
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhän- the Federal Republic of Germany and the Independent State of
gigen Staat Papua-Neuguinea über die Förderung und den Papua New Guinea concerning the Encouragement and Recip-
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen beehre ich mich, rocal Protection of Investments and to confirm the following
folgende Vereinbarung zu bestätigen: arrangement:
Die Regierung des Unabhängigen Staats Papua-Neuguinea The Government of the Independent State of Papua New
wird zur Förderung von Kapitalanlagen deutscher Staatsange- Guinea shall, with a view to encouraging capital investments
höriger und Gesellschaften im Hoheitsgebiet des Unabhängi- by German nationals and companies in the territory of the Inde-
gen Staats Papua-Neuguinea den Vertrag vom Tag der Unter- pendent State of Papua New Guinea, provisionally apply the
zeichnung an vorläufig anwenden. Treaty as from the date of signature.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausge- Accept, Excellency, the assurances of my highest consider-
zeichneten Hochachtung. ation.
W. Noel Levi W. Noel Levi
$. E. H.E.
Herrn Bernd Oetter Herr Bernd Oetter
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Ambassador of the Federal
in Papua-Neuguinea Republic of Germany to Papua New Guinea
Port Moresby Port Moresby
(Übersetzung)
Der Botschafter The Ambassador of the Federal
der Bundesrepublik Deutschland Republic of Germany
Port Moresby, den 12. November 1980 Port Moresby, 12th November 1980
Exzellenz, Excellency,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu 1have the honour to confirm receipt of your fetter of today's
bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: date which reads as follows:
„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag "I have the honour to refer to the Treaty signed today
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhän- between the Federal Republic of Germany and the Indepen-
gigen Staat Papua-Neuguinea über die Förderung und den dent State of Papua New Guinea concerning the Encourage-
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen beehre ich mich, fol- ment and Reciprocal Protection of Investments and to confirm
gende Vereinbarung zu bestätigen: the following arrangement:
Die Regierung des Unabhängigen Staats Papua-Neuguinea The Government of the Independent State of Papua New
wird zur Förderung von Kapitalanlagen deutscher Staatsange- Guinea shall, with a view to encouraging capital investments
höriger und Gesellschaften im Hoheitsgebiet des Unabhängi- by German nationals and companies in the territory of the Inde-
gen Staats Papua-Neuguinea den Vertrag vom Tag der Unter- pendent State of Papua New Guinea, provisionally apply the
zeichnung an vorläufig anwenden." Treaty as from the date of signature."
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausge- Accept, Excellency, the assurances of my highest consider-
zeichneten Hochachtung. · ation.
Oetter Oetter
An den The Honourable
Minister für Auswärtige Angelegenheiten W. Noel Levi, M. P.
und Handel Minister for Foreign Affairs and Trade
Mr. W. Noel Levi Waigani
Waigani
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 399
Gesetz
zu dem Protokoll vom 10. Dezember 1981 zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt Spaniens
Vom 2. April 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 10. Dezember 1981 von der Bun-
desrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll
zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Spaniens wird
zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffent-
licht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-
kel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. April 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Spaniens
Protocol
to the North Atlantic Treaty on the Accession of Spain
Protocole
au Traite de l'Atlantique Nord sur l'accession de l'Espagne
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traite de I' Atlantique Die Vertragsparteien des am 4. April
signed at Washington on April 4, 1949, Nord, signe le 4 avril 1949 ä Washington, 1949 in Washington unterzeichneten
Nordatlantikvertrags -
Being satisfied that the security of the Assurees que l'accession du Royaume in der Überzeugung, daß die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by de l'Espagne au Traite de l'Atlantique des nordatlantischen Gebiets durch den
the accession of the Kingdom of Spain to Nord permettra d'augmenter la securite Beitritt des Königreichs Spanien zu die-
that Treaty, de la region de l'Atlantique Nord, sem Vertrag erhöht wird -
Agree as follows: Conviennent ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1. Article 1. Artikel 1
Upon the entry into force of this Proto- Des I' entree en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls
col, the Secretary General of the North At- le Secretaire General de !'Organisation übermittelt der Generalsekretär der Nord-
lantic Treaty Organization shall, on behalf du Traite de I' Atlantique Nord enverra, au atlantikvertrags-Organisation im Namen
of all the Parties, communicate to the nom de toutes les Parties, au Gouverne- aller Vertragsparteien der Regierung des
Government of the Kingdom of Spain an ment du Royaume de l'Espagne une invi- Königreichs Spanien eine Einladung, dem
invitation to accede to the North Atlantic tation ä adherer au Traite de l'Atlantique Nordatlantikvertrag beizutreten. In Über-
Treaty. In accordance with article 1O of Nord. Conformement ä l'Article 10 du einstimmung mit Artikel 10 des Vertrags
the Treaty, the Kingdom of Spain shall be- Traite, le Royaume de l'Espagne devien- wird das Königreich Spanien Vertrags-
come a Party on the date when it deposits dra Partie ä ce Traite ä la date du depöt de partei an dem Tag, an dem es seine Bei-
its instrument of accession with the Gov- son instrument d'accession aupres du trittsurkunde bei der Regierung der Verei-
ernment of the United States of America. Gouvernement des Etats-Unis d'Ameri- nigten Staaten von Amerika hinterlegt.
que.
Article II. Article II. Artikel II
The present Protocol shall enter into Le present Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
force when each of the Parties to the lorsque toutes les Parties au Traite de der Vertragsparteien des Nordatlantik-
North Atlantic Treaty has notified the Gov- l'Atlantique Nord auront notifie leur ap- vertrags der Regierung der Vereinigten
ernment of the United States of America of probation au Gouvernement des Etats- Staaten von Amerika die Annahme des
its acceptance thereof. The Govemment Unis d' Amerique. Le Gouvernement des Protokolls notifiziert hat. Die Regierung
of the United States of America shall in- Etats-Unis d' Amerique informera toutes der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
form all the Parties to the North Atlantic les Parties au Traite de l'Atlantique Nord allen Vertragsparteien des Nordatlantik-
Treaty of the date of receipt of each such de la date de reception de chacune de vertrags den Tag des Eingangs jeder sol-
notification and of the date of the entry ces notifications et de la date d'entree en chen Notifikation sowie den Tag des ln-
into force of the present Protocol. vigueur du present Protocole. krafttretens dieses Protokolls mit.
Article III. Article III. Artikel III
The present Protocol, of which the Eng- Le present Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer
li sh and French texts are equally authen- franc;:ais et anglais font egalement foi, se- und französischer Wortlaut gleicherma-
tic, shall be deposited in the Archives of ra depose dans les archives du Gouver- ßen verbindlich ist, wird im Archiv der Re-
the Government of the United States of nement des Etats-Unis d'Amerique. Des gierung der Vereinigten Staaten von
Nr. 16 - Tag der Ausoabe: Bonn, den 8. April 198? 401
America. Ouly certified copies thereof copies certifiees conformes seront trans- Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den
shall be transmitted by that Government mises par celui-ci aux Gouvernements de Regierungen aller Vertragsparteien des
to the Governments of all the Parties to toutes les autres Parties au Traite de Nordatlantikvertrags gehörig beglaubigte
the North Atlantic Treaty. I' Atlantique Nord. Abschriften.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plenipotentiaires de- Zu Urkund dessen haben die unter-
plenipotentiaries have signed the present signes ci-dessous ont signe le present zeichneten Bevollmächtigten dieses Pro-
Protocol. Protocole. tokoll unterschrieben.
Opened for signature at Brussels the Ouvert a la signature a Bruxelles le 10 Zur Unterzeichnung aufgelegt in Brüs-
10th day of December 1981. decembre 1981 . sel am 10. Dezember 1981.
Für das Königreich Belgien:
For the Kingdom of Belgium:
Pour le Royaume de Belgique:
Charles F. Nothomb
Für Kanada:
For Canada:
Pour le Canada:
Mark MacGuigan
Für das Königreich Dänemark:
For the Kingdom of Denmark:
Pour le Royaume de Danemark:
Anker Svart
Für Frankreich:
For France:
Pour la France:
C.Cheysson
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
Pour la Republique federale d'Allemagne:
Hans-Dietrich Genscher
Für Griechenland:
For Greece:
Pour la Grece:
loannis Haralambopoulos
Für Island:
For lceland:
Pour l'lslande:
Henrik Sv. Bjornsson
Für Italien:
For ltaly:
Pour l'ltalie:
E. Colombo
Für das Großherzogtum Luxemburg:
For the Grand Duchy of Luxembourg:
Pour le Grand-Duche de Luxembourg:
Flesch
Für das Königreich der Niederlande:
For the Kingdom of the Netherlands:
Pour le Royaume des Pays-Bas:
M. v. d. Stoel
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Für das Königreich Norwegen:
For the Kingdom of Norway:
Pour le Royaume de Norvege:
Svenn Stray
Für Portugal:
For Portugal:
Pour le Portugal:
Andre Goncalves Pereira
Für die Republik Türkei:
For the Republic of Turkey:
Pour la Republique de la Turquie:
Türkmen
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
For the United Kingdom of Great Britain and Northern lreland:
Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord:
Carrington
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
For the United States of America:
Pour les Etats-Unis d' Amerique:
A. M. Haig, Jr.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 16. März 1982
,.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)
1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,
2. der Weltpostvertrag,
3. das Postpaketabkommen,
4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
5. das Postscheckabkommen,
6. das Postnachnahmeabkommen,
7. das Postauftragsabkommen,
8. das Postsparkassenabkommen,
9. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 30. Dezember 1981 Nr. 1-9
Jamaika am 14.Dezember1981 Nr. 1-3
Swasiland am 17. Dezember 1981 Nr. 1-3.
II.
Von den Verträgen des Weltpostvereins vom 5. Juli 1974 (BGBI. 1975 II
S.1513)ist
das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
in Kraft getreten für:
Laos am 11. Januar 1982.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Februar 1982 (BGBI. II S. 171 ).
Bonn, den 16. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
über das vorläufige Inkrafttreten
des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1979
Vom 16. März 1982
Das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1979 (BGBI.
1981 II S. 461) ist nach seinem Artikel 60 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 23. Oktober 1980
vorläufig in Kraft getreten ist.
Das Übereinkommen ist ferner zum selben Zeitpunkt vorläufig in Kraft
getreten für:
Australien Japan
Belgien Luxemburg
Brasilien Malaysia
China Niederlande
Dänemark Norwegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Schweden
Frankreich Tschechoslowakei
Indonesien Vereinigtes Königreich
Irland Vereinigte Staaten.
Das Übereinkommen ist außerdem vorläufig in Kraft getreten für:
Elfenbeinküste am 23. November 1981
Finnland am 11 . November 1980
Irak am 1. Juli 1981
Italien am 17. November 1980
Kanada am 7. November 1980
Mexiko am 24. Februar 1981
Nigeria am 18. Juni 1981
Papua-Neuguinea am 28. Oktober 1980
Peru am 30.Juni 1981
Sowjetunion am 5. November 1980
Sri Lanka am 17. November 1980
Thailand am 21 . November 1980
Türkei am 17. September 1981
Bonn, den 16. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 18. März 1982
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBI. 195411 S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Luxemburg am 5.Januar 1982
St. Vincent und die Grenadinen am 7. Februar 1982
Vietnam am 7. September 1981
in Kraft getreten.
Vietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgendes erklärt:
(Traduction) (Übersetzung)
«La Republique socialiste du Viet Nam ne se considere pas „Die Sozialistische Republik Vietnam betrachtet sich durch
comme liee par les dispositions de l'article IX de la Convention Artikel IX der Konvention nicht als gebunden, der vorsieht, daß
qui stipulent que les differends entre les Parties contractantes Streitfälle zwischen den Vertragschließenden Parteien hin-
relatifs a l'interpretation, l'application ou l'execution de la Con- sichtlich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der
vention seront soumis a la Cour internationale de Justice, a la Konvention auf Antrag einer an dem Streitfall beteiligten Par-
requete d'une partie au differend. En ce qui concerne la juridic- teien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
tion de la Cour internationale de Justice sur les differends vi- Was die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für die
ses a l'article IX de la Convention, la Republique socialiste du in Artikel IX der Konvention erwähnten Streitfälle anbetrifft, so
Viet Nam estime que l'assentiment de toutes les parties a un vertritt die Sozialistische Republik Vietnam die Auffassung,
differend, a l'exception des criminels, est absolument neces- daß die Zustimmung aller an einem Streitfall beteiligten Par-
saire pour que la Cour internationale de Justice puisse etre teien mit Ausnahme von Straftätern unbedingt notwendig ist,
saisie de ce differend aux fins de decisions.» damit der Internationale Gerichtshof mit diesem Streitfall
zwecks Entscheidung befaßt werden kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. April 1980 (BGBI. II S. 620).
Bonn, den 18. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über das Projekt Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen
Vom 18. März 1982
In Washington ist am 15. Oktober 1981 eine Verein-
barung zwischen dem Bundesminister für Forschung
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
der National Aeronautics and Space Administration der
Vereinigten Staaten von Amerika über das Projekt
Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit
Spurenionen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrem Artikel 16
am 15. Oktober 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. März 1982
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der National Aeronautics and Space Administration
der Vereinigten Staaten von Amerika
über das Projekt Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen
Der Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) gen der Vertragsparteien und die Bedingungen fest, zu denen
der Bundesrepublik Deutschland sie übereingekommen sind, ein gemeinsames Satellitenpro-
jekt durchzuführen, und zwar ein Aktives Magnetosphären-
und
Plasma-Experiment mit Spurenionen (Active Magnetospheric
die National Aeronautics and Space Administration (NASA) Particfe Tracer Explorers), im folgenden AMPTE genannt, das
der Vereinigten Staaten von Amerika, sich auf zwei Raumfahrzeuge zur Erforschung der Wechselwir-
als Vertragsparteien dieser Vereinbarung kung zwischen Sonne und Erde mittels aktiver Experimente
stützt.
in Anbetracht der bisher bereits zur Zufriedenheit durch- Artikel 2
geführten umfangreichen Zusammenarbeit zwischen den Ver-
tragsparteien auf dem Gebiet der Weltraumforschung; Vorhaben
Wissenschaftliches Hauptziel des Vorhabens ist die Unter-
von dem Wunsch geleitet, die bei früheren Weltraumprojek- suchung, wie die Ionen des solaren Windes in die Magneto-
ten entwickelte fruchtbare Zusammenarbeit auszuweiten; sphäre eintreten und welche Prozesse den Teilchen im
Magnetosphärenschweif Energie zuführen. Dazu werden
in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit bei- Spurenionen (Lithium und Barium) ausgestoßen sowie im
den Vertragsparteien auch in Zukunft Nutzen bringen wird - solaren Wind und in den äußeren Bereichen der Magneto-
sphäre gemessen. Das AMPTE-Vorhaben soll ferner umfas-
sende Meßwerte über Zusammensetzung und Dynamik der
haben folgendes vereinbart: natürlichen Ladungsträger in der Erdmagnetosphäre erbrin-
gen. Weiterhin soll durch Messungen vor Ort und optische
Fernbeobachtungen die Wechselwirkung zwischen dem aus-
Artikel 1 gestoßenen und dem vorhandenen Plasma untersucht wer-
Zweck den.
Das BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre Zusätzlich soll das Vorhaben zur Bestimmung der Werte
allgemeinen Absprachen über die allgemeinen Verpflichtun- phsyikalischer Meßgrößen dienen, die für die Planung und
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 407
Durchführung aktiver Experimente bei SHUTTLE/SPACELAB- c) Auswahl, Integration und Startvorbereitung des IRM-
Vorhaben notwendig sind. Motors;
Zur Durchführung dieses Projekts planen BMFT und NASA d) Beistellung der Analogelektronik und der Datenverarbei-
die Entwicklung und den Start zweier Raumfahrzeuge. Der tungseinheit (Data Processing Unit [DPU]) für das CHEM-
Diagnose-Satellit (Charge Composition Explorer [CCE]) wird Experiment; Unterstützung der Teilnahme des Max-Planck-
1984 mit einer DELTA-Rakete in eine stark elliptische Umlauf- Instituts für Aeronomie (MPAE) an Betrieb und Datenaus-
bahn mit einem Apogäum von 8 Erdradien gebracht. Der Ionen- wertung von CHEM;
ausstoß-Modul (Ion Release Module [IRM]) wird mit derselben
Trägerrakete gestartet und mit einem zusätzlichen Motor aus- e) Unterstützung der Teilnahme des Max-Planck-Instituts für
gerüstet, um den Modul in eine stark elliptische Umlaufbahn Physik und Astrophysik an der Teilentwicklung von Elektro-
mit einem Apogäum von ungefähr 20 Erdradien zu bringen. Der nensensoren für das HPCE-Experiment;
Ionenausstoß erfolgt durch das IRM, der Nachweis von Ionen f) Unterstützung der Teilnahme deutschen Personals an Sit-
durch den CCE. Bodenbeobachtungen ergänzen die Raum- zungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe, an Prüfbespre-
fahrzeugdaten. chungen, Integrations-, Start- und Betriebsmaßnahmen
Artikel 3 sowie an der Beobachtungskampagne in den Vereinigten
Staaten oder andernorts;
Aufgaben der NASA
g) Wahrnehmung des Bahnverfolgungs- und Telemetrie-
Zur Durchführung dieses gemeinsamen Projekts wird NASA betriebs für das IRM nach Maßgabe des BMFT/NASA
alle Anstrengungen unternehmen, um folgende Aufgaben zu
AMPTE-Projektplans;
erfüllen:
h) Aufbereitung der IRM-Bahn- und wissenschaftlichen Daten
a) Entwurf, Bau, Erprobung, Integration und Startvorbereitung
und deren Übermittlung an die Wissenschaftler in einer für
des vollständigen CCE-Raumfahrzeugs einschließlich des
die wissenschaftliche Auswertung geeigneten Form;
Apogäummotors;
b) Beistellung des CCE-Teilchenanalysators für mittlere i) Koordinierung der Beobachtungen vom Boden und Flug-
Energien (Medium Energy Particle Analyzer [MEPA]); zeug aus sowie anderer geophysikalischer Beobachtungen
vor und während der Durchführung der chemischen Aus-
c) Beistellung des CCE-Experiments, Zusammensetzung der stoßexperimente, in Absprache mit der NASA;
heißen Plasmakomponente (Hot Plasma Composition
Experiment [HPCE]); j) Unterstützung bei der Beschaffung des IRM-Perigäum-
d) Beistellung des Kollimators, des Flugzeitmeßteils und des motors auf Kostenteilungsbasis gemäß Artikel 3 Buch-
Hochspannungsteils für das CCE-Teilchenspektrometer stabe j).
für Ladung, Energie und Masse (Charge Energy Mass Artikel 5
Spectrometer [CHEM]);
Betreuung
e) Beistellung von Angaben über die Umweltbedingungen in
a) Zur Planung und Betreuung des Projekts setzt die NASA
der Trägerrakete und die geeigneten mechanischen und
eine AMPTE-Projektstelle ein. Diese Stelle wird verant-
elektrischen Schnittstellen an das BMFT zur Verwendung
wortlich sein für Gesamtentwurf, -bau, -erprobung und
bei der Vorbereitung des IRM für den Start;
-integration des CCE-Raumfahrzeugs sowie dessen Über-
f) Start von CCE und IRM mit derselben DELTA-Trägerrakete; wachung und Betrieb in der Umlaufbahn, ferner für den
Start des CCE- und des IRM-Raumfahrzeugs. Die Projekt-
g) Wahrnehmung des Bahnverfolgungs- und Telemetrie-
stelle untersteht einem von der NASA ernannten AMPTE-
betriebs für den CCE nach Maßgabe des BMFT/NASA
Projektleiter. Die Betreuung des AMPTE-Projekts obliegt
AMPTE-Projektplans im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d
dem AMPTE-Projektleiter.
und des Dokuments über Hilfsinstrumentierungserforder-
nisse (Support Instrumentation Requirements Document b) Es ist Aufgabe des NASA-AMPTE-Projektleiters, die
[SIRD]); AMPTE-Nutzlast (CCE und IRM) bei allen Nutzlast-Delta-
lngetrationsmaßnahmen auf dem Kennedy Space Center
h) regelmäßige Unterstützung bei Bahnverfolgung und Tele-
zu vertreten.
metrie für das 1AM nach gemeinsamer Absprache sowie
Maßgabe des BMFT/NASA AMPTE-Projektplans und des c) Der BMFT ernennt einen AMPTE-Projektleiter, der für Ge-
SIRD-Dokuments; samtentwurf, -bau, -erprobung, -integration und -lieferung
des !AM-Raumfahrzeuges sowie dessen Überwachung und
i) Aufbereitung der wissenschaftlichen Daten des CCE und
Betrieb in der Umlaufbahn verantwortlich ist.
deren Übermittlung an die Experimentatoren in einer für die
wissenschaftliche Auswertung geeigneten Form; d) Die beiden Projektleiter arbeiten einvernehmlich einen
BMFT/NASA AMPTE-Projektplan aus, der sodann von der
j) Vorbereitung der Beschaffung eines IRM-Perigäummotors.
NASA und dem BMFT genehmigt wird. Dieser Plan wird Ein-
Die Kosten werden zu gleichen Teilen von BMFT und NASA
zelangaben darüber enthalten, wie das gemeinsame Pro-
getragen. Zu diesem Zweck wird ein Konto der NASA
jekt durchzuführen ist, einschließlich Vorhabenplanung,
benutzt.
Raumfahrzeug- und Instrumentenbeschreibung, Schnitt-
Artikel 4 stellenanforderungen, Anzahl von Modellen und Bauteilen,
Aufgaben des BMFT notwendige Dokumentation und Rechenprogramme, Lie-
fertermine, geplante Erprobung, Maßnahmen zur Konfigu-
Das BMFT wird alle Anstrengungen unternehmen, um fol- rationskontrolle, Verträglichkeit der Datenformate und alle
gende Aufgaben zu erfüllen: anderen technischen Angaben, welche die Projektleiter,
a) Entwurf, Bau, Erprobung, Integration und Startvorbereitung das BMFT oder die NASA zur Projektüberwachung für er-
eines vollständigen IRM-Raumfahrzeugs, einschließlich forderlich halten. Der Projektplan kann im Einvernehmen
der chemischen Ausstoßbehälter und eines Magneto- zwischen den Projektleitern ergänzt werden. Im Falle eines
meters sowie Transport zum Kennedy Space Center; Widerspruchs zwischen dem Projektplan und dieser Ver-
einbarung ist die Vereinbarung maßgebend.
b) Beistellung einer zusätzlichen diagnostischen Instrumen-
tierung für das IRM, sofern die vereinbarten Hauptziele des e) Es wird eine gemeinsame AMPTE-Arbeitsgruppe (AMPTE
Vorhabens und der gegenwärtig geplante Starttermin nicht Joint Working Group [JWG]) unter dem gemeinsamen Vor-
berührt werden; sitz der beiden Projektleiter eingesetzt. Die Programmleiter
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
des BMFT und der NASA sowie die Programmwissen- c) Die Ergebnisse von AMPTE werden der wissenschaftlicher
schaftler sind von Amts wegen Mitglieder der JWG. Die Welt im allgemeinen durch Veröffentlichungen in Fachzeit-
Gruppe dient dem Zweck, die technische Koordination schriften oder in sonst üblicher Weise zur Verfügung ge-
zwischen der NASA und dem BMFT während der Projekt- stellt, soweit dies tunlich ist und bewährten wissenschaft~
durchführung sicherzustellen und bei der Lösung gemein- liehen Gepflogenheiten entspricht. Sind derartige Berichte
sam interessierender Fragen mitzuwirken. Die JWG kann, oder Veröffentlichungen urheberrechtlich geschützt, so
falls nötig, Untergruppen bilden, die sie bei der Erfüllung haben das BMFT und die NASA das gebührenfreie Recht,
ihrer Aufgaben unterstützen. diese urheberrechtlich geschützten Arbeiten für ihre
Zwecke zu reproduzieren und zu benutzen.
f) Die Projektleiter entscheiden alle Fragen, in denen diese
Vereinbarung Übereinstimmung verfangt. Können sie in d) Wissenschaftliche Rohdaten von AMPTE stehen unbe-
einer bestimmten Frage keine Übereinstimmung erzielen, schadet des Erstveröffentlichungsrechts der Wissen-
so wird die Frage einvernehmlich zwischen dem NASA- schaftler dem BMFT und der NASA zur Verfügung.
Direktor der Solar-Terrestrischen und Astrophysikalischen
Abteilung (NASA Director of the Solar-Terrestrial and Artikel 8
Astrophysics Division) und dem zuständigen BMFT-Mit-
arbeiter geklärt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, Spezifikationen und Normen
so wird die Angelegenheit an den zuständigen Beigeordne- Die AMPTE-Projektleiter prüfen und vereinbaren die Normen
ten Leiter der NASA und den zuständigen BMFT-Mitarbei- und Spezifikationen, die als maßgeblich für alle Überprüfungs-
ter überwiesen, vorbehaltlich der Anwendung des Arti- zwecke des AMPTE-Projekts gelten sollen. Die vereinbarten
kels 15. Normen und Spezifikationen sowie etwaige Ausnahmen
g) Jede Vertragspartei ernennt einen hauptverantwortlichen werden als Teil des BMFT/NASA AMPTE-Projektplans in
Wissenschaftler. Die beiden Wissenschaftler sind für die Bezug genommen.
Entwicklung der wissenschaftlichen Untersuchungen des
Artikel 9
Vorhabens verantwortlich und stellen sicher, daß die Daten
wirksam genutzt und die Ergebnisse ohne Zeitverlust Finanzierungsvereinbarungen
vorgelegt werden. Das BMFT und die NASA tragen jeweils die Kosten, die aus
h) Es wird eine gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben entstehen, einschließ-
(Joint Science Working Group) unter dem gemeinsamen lich Reise- und Tagegelder der eigenen Mitarbeiter sowie
Vorsitz der beiden hauptverantwortlichen Wissenschaftler Transportkosten für alle Geräte, für die sie jeweils zuständig
eingesetzt. Diese Gruppe erörtert alle wissenschaftlichen sind.
Aspekte des Vorhabens und berät die Projektleiter bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben. Artikel 10
Zoll
Artikel 6 Das BMFT und die NASA unternehmen alle Anstrengungen,
Flugtauglichkeit um jeweils in ihrem Land die freie Zollabfertigung aller für das
Projekt benötigten Geräte zu erreichen.
Nach Beratung mit dem BMFT trifft die NASA die endgültige
Entscheidung über die Startbereitschaft von AMPTE. Diese
Entscheidung wird sich auf regelmäßige Prüfungen gründen, Artikel 11
wie z.B. Konzept-, Entwurfs-, Abnahme-, Sicherheits- und
Flugtauglichkeitsprüfungen. Die Prüfungen des CCE werden Unterrichtung der Öffentlichkeit
unter Vorsitz der NASA und in Anwesenheit von BMFT-Vertre- Das BMFT und die NASA können die Öffentlichkeit, soweit
tern abgehalten. Bei den Prüfungen des IRM führen das BMFT der eigene Projektanteil betroffen ist, nach Belieben, soweit
und die NASA gemeinsam den Vorsitz. Diese Prüfungen bezie- die Teilnahme der anderen Seite betroffen ist, nach ent-
hen sich auf das Entwurfskonzept und Flugtauglichkeit beider sprechender Rücksprache über das gemeinsame Projekt
AMPTE-Raumfahrzeuge. Nach Abstimmung zwischen den unterrichten.
Projektleitern stellen beide Seiten technische und Programm-
untertagen zur Verfügung. Artikel 12
Haftung
Artikel 7
Das BMFT und dit! NASA kommen überein, daß hinsichtlich
Urheberrechte an den Daten Schäden, die bei der Durchführung dieses Gemeinschaftsvor-
a) Die Unterrichtung über Umgebungsbedingungen, Sicher- habens eingesetzte Personen oder Sachen erleiden, weder
heitsanforderungen, friedliche Zweckbestimmungen, das BMFT noch die NASA irgendwelche Ansprüche stellt we-
Schnittstellen und Integration, die zwischen beiden Seiten gen Verletzung oder Todes eines eigenen Beschäftigten oder
stattfindet, unterliegt keinerlei Einschränkungen. eines Beschäftigten eines Auftragnehmers oder Unterauftrag-
nehmers oder anderen Benutzers oder wegen Beschädigung
b) Es wird von allen AMPTE-Wissenschaftlern erwartet, daß
eigener Vermögensgegenstände oder von Vermögensgegen-
sie sich Daten nach den von der Gemeinsamen Wissen-
ständen eines Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers
schaftlichen Arbeitsgruppe von AMPTE festzulegenden
oder anderen Benutzers, verursacht von dem BMFT, der NASA
Verfahren gegenseitig zur Verfügung stellen, um die ge- oder einem mit der Durchführung dieses Vorhabens ein-
plante wissenschaftliche Ausbeute des Vorhabens zu
gesetzten Dritten, gleichgültig, ob die Verletzung, der Tod oder
erreichen. Den Wissenschaftlern steht vom Empfang der die Beschädigung durch Fahrlässigkeit oder in anderer Weise
Daten an ein Zeitraum von einem Jahr für die Datenüber-
verursacht wird.
prüfung und -bestimmung zur Verfügung, um geeignete
Datensätze zur allgemeinen Freigabe an die Fachwelt vor- Bei Personen- oder Sachschäden Dritter, für die eine Haf-
zulegen und Zusammenfassungen zur Aufbewahrung im tung nach Völkerrecht oder den Grundsätzen des Überein-
National Space Science Data Center zu erstellen. Diese kommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch
Unterlagen stehen sodann der internationalen Fachwelt Weltraumgegenstände besteht, werden sich das BMFT und
über das Weltdatenzentrum für Raketen und Satelliten die NASA umgehend über eine gerechte Teilung der Zahlun-
(World Data Center for Rockets and Satellites) zur Ver- gen konsultieren, die zur Beilegung des Falles gewährt wurden
fügung. oder werden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 409
Jede Vertragspartei ist einverstanden und haftet dafür, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
andere Vertragspartei für etwaige Kosten wegen Patentverlet- barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
zungen zu entschädigen, die bei der Verwendung der von ihr,
ihren Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern im Rahmen Artikel 15
des Projekts zur Verfügung gestellten Gegenstände oder Ver-
fahren entstehen. Änderungen und Egänzungen
Artikel 13 Jede Vertragspartei kann der anderen schriftliche Änderun-
gen vorschlagen. Solche Änderungen bedürfen des gegen-
Einschränkung der Verpflichtungen seitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.
Es gilt als vereinbart, daß das BMFT und die NASA ihren Ver-
pflichtungen gemäß den jeweils geltenden Haushaltsverfahren
nachkommen werden. Artikel 16
Inkrafttreten und Beendigung
Artikel 14
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
Anwendungsbereich
Kraft und bleibt nach dem AMPTE-Start drei Jahre lang in Kraft
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern und auch darüber hinaus, sofern nicht nach diesem Datum
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- eine Vertragspartei die Vereinbarung beendet. Die Kündigung
über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bedarf einer Frist von einem Jahr.
Geschehen zu Washington am 15. Oktober 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
von Bülow
Der Administrator
der National Aeronautics and Space Administration
der Vereinigten Staaten von Amerika
James Beggs
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Vom 19. März 1982
Die Niederlande haben am 29. Januar 1982 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalte
notifiziert, daß sie - auch mit Wirkung für die Nieder- zurücknehmen; nach Artikel 23 Abs. 4 des Überein-
ländischen Antillen - die bei Hinterlegung ihrer Ratifika- kommens wird die Rücknahme am 30. März 1982
tionsurkunde zu dem Haager Übereinkommen vom wirksam.
5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden
und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Schutzes von Minderjährigen (BGBI. 1971 II S. 217) am Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1971 (BGBI.
20. Juli 1971 nach Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 15 1972 II S. 15) und vom 22. April 1975 (BGBI. II S. 699).
Bonn, den 19. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. März 1982
,.
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird
nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Südafrika am 11 . April 1982
in Kraft treten.
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note vom 25. August 1981 dem
Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Orga-
nisation notifiziert, daß es die Anwendung des Protokolls mit Wirkung vom
25. November 1981 auf in Hongkong eingetragene Schiffe erstreckt.
III.
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Januar 1982 dem Gene-
ralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisa-
tion notifiziert, daß sie den bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am
6. Juni 1980 eingelegten Vorbehalt zu Kapitel I Regel 19 Buchstabe f Satz 2
der Anlage des Protokolls und die dazugehörige Erläuterung mit Wirkung vom
8. Januar 1982 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 140) und vom 30. November 1981 (BGBI. II
S. 1075).
Bonn, den 19. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 411
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe
Vom 23. März 1982
Peru hat zu dem Vorbehalt, den es bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) am
28. Januar 1980 zu Artikel 7 dieses Übereinkommens eingelegt hatte (vgl.
Bekanntmachung vom 16. April 1980/BGBI. II S. 616), die nachstehende
Erläuterung am 29. Januar 1981 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
notifiziert:
(Translation) (Übersetzung)
"The reservation referred to was motivated by the following ,,Anlaß zu dem genannten Vorbehalt waren die beiden fol-
two wild plant species: Ayahuasca, a liana which grows in the genden Arten wild wachsender Pflanzen: Ayahuasca, eine
Amazon region and which contains the active element N, N- Schlingpflanze, die im Amazonasgebiet wächst und den
dimethyltryptamine, and a columnar cactus known as San aktiven Grundstoff 3-(2-Dimethylamino-äthyl)-indol enthält,
Pedro, which grows in the desert coastal regions and in the sowie ein Säulenkaktus, der als San Pedro bekannt ist; er
Andean region and contains mescaline. Ayahuasca is used by wächst in den Wüstengebieten an der Küste und im Anden-
certain Amazon ethnic groups in magical and religious rites gebiet und enthält Mescalin. Ayahuasca wird von bestimmten
and in rites of initiation into adulthood; San Pedro is used in Volksgruppen des Amazonasgebiets für magische und reli-
magical rites by indigenous medicine men or shamans. giöse Bräuche sowie für lnitiationsriten verwendet; San Pedro
Because of their psychotropic content, both plant species are wird für magische Bräuche von eingeborenen Medizinmännern
included in the reservation option made possible by article 32, oder Schamanen verwendet. Wegen ihres Gehalts an psycho-
paragraph 4, of the Convention." tropen Stoffen fallen beide Pflanzenarten unter die nach Arti-
kel 32 Absatz 4 des Übereinkommens zugelassenen Vor-
behalte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. April 1980 (BGBl.11 S. 616) und vom 19. Januar 1982 (BGBl.11 S. 96).
Bonn, den 23. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
H e r ~ : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Dru<:k: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen YOn wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachu11a
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 29. März 1982
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Elfenbeinküste am 19. Januar 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 6. Oktober 1 981 (BGBI. II
S. 955).
Bonn, den 29. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer